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Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung - Hauff-Technik

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Institut<br />

fur<br />

Bautechnik<br />

DIBt<br />

AlIgemeine <strong>bauaufsichtliche</strong> <strong>Zulassung</strong><br />

Nr. Z-19.15-1792<br />

Seite 2 von 11 I 27. September 2011<br />

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />

1 Mit der allgemeinen <strong>bauaufsichtliche</strong>n <strong>Zulassung</strong> ist die Verwendbarkeit bzw. Anwendbarkeit<br />

des <strong>Zulassung</strong>sgegenstandes im Sinne der Landesbauordnungen nachgewiesen.<br />

2 Sofem in der allgemeinen <strong>bauaufsichtliche</strong>n <strong>Zulassung</strong> Anforderungen an die besondere<br />

Sachkunde und Erfahrung der mit der Herstellung von Bauprodukten und Bauarten betrauten<br />

Personen nach den § 17 Abs. 5 Musterbauordnung entsprechenden Landerregelungen<br />

gestelit werden, ist zu beachten, dass diese Sachkunde und Erfahrung auch durch gleichwertige<br />

Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europaischen Union belegt werden kann.<br />

Dies gilt ggf. auch fOr im Rahmen des Abkommens Ober den Europaischen Wirtschaftsraum<br />

(EWR) oder anderer bilateraler Abkommen vorgelegte gleichwertige Nachweise.<br />

3 Die allgemeine <strong>bauaufsichtliche</strong> <strong>Zulassung</strong> ersetzt nicht die fOr die DurchfOhrung von Bauvorhaben<br />

gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen, Zustimmungen und Bescheinigungen.<br />

4 Die allgemeine <strong>bauaufsichtliche</strong> <strong>Zulassung</strong> wird unbeschadet der Rechte Dritter, insbesondere<br />

privater Schutzrechte, erteilt.<br />

5 Hersteller und Vertreiber des <strong>Zulassung</strong>sgegenstandes haben, unbeschadet weiter gehender<br />

Regelungen in dEm "Besonderen Bestimmungen", dem Verwender bzw. Anwender des<br />

<strong>Zulassung</strong>sgegenstandes Kopien der allgemeinen <strong>bauaufsichtliche</strong>n <strong>Zulassung</strong> zur VerfOgung<br />

zu stellen und darauf hinzuweisen, dass die allgemeine <strong>bauaufsichtliche</strong> <strong>Zulassung</strong> an<br />

der Verwendungsstelle vorliegen muss. Auf Anforderung sind den beteiligten Behorden<br />

Kopien der allgemeinen <strong>bauaufsichtliche</strong>n <strong>Zulassung</strong> zur VerfOgung zu stellen.<br />

6 Die allgemeine <strong>bauaufsichtliche</strong> <strong>Zulassung</strong> darf nur vollstandig vervielfaltigt werden. Ei ne<br />

auszugsweise Veroffentlichung bedarf der Zustimmung des Deutschen Instituts fOr Bautechnik.<br />

Texte und Zeichnungen von Werbeschrilten dOrfen der allgemeinen <strong>bauaufsichtliche</strong>n<br />

<strong>Zulassung</strong> nicht widersprechen. Ubersetzungen der allgemeinen <strong>bauaufsichtliche</strong>n <strong>Zulassung</strong><br />

mOssen den Hinweis "Vom Deutschen Institut fOr Bautechnik nicht geprOfte Ubersetzung<br />

der deutschen Originalfassung" enthalten.<br />

7 Die allgemeine <strong>bauaufsichtliche</strong> <strong>Zulassung</strong> wird widerruflich erteilt. Die B~~Il!>;!.Y!l!<br />

allgemeinen <strong>bauaufsichtliche</strong>n <strong>Zulassung</strong> konnen nachtraglich er . zt ~d<br />

werden , insbesondere, wenn neue technische Erkenntnisse dies erfor m. ~f)jJ<br />

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