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Mietrechtsreform 2013 (RA Christian Geppert) - Haus & Grund ...

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Mietrechtsänderungsgesetz vom 13.12.2012*<br />

Mit dem Mietrechtsänderungsgesetz versucht die Bundesregierung das Mietrecht<br />

den aktuellen Herausforderungen anzupassen. Insbesondere die Erleichterung von<br />

energiesparenden und klimafreundlichen Modernisierungen und ein wirksameres<br />

Vorgehen gegen Mietnomaden stehen bei den Neuregelungen im Vordergrund.<br />

Nutzen und Lasten der <strong>Mietrechtsreform</strong> sollen dabei fair auf Vermieter und Mieter<br />

verteilt werden:<br />

Ein modernes Mietrecht kann für mehr Klimaschutz sorgen und dabei die<br />

Energiewende unterstützen. Das neue Mietrecht schafft Anreize zur energetischen<br />

Sanierung, indem die Durchsetzung Maßnahmen im vermieteten Wohnraumbestand<br />

erleichtert und die Abwehrrechte des Mieters reduziert werden. Umgekehrt profitieren<br />

die Mieter natürlich dann von geringeren Nebenkosten.<br />

Des Weiteren wurde versucht, Abhilfe gegen das sogenannte Mietnomadentum zu<br />

schaffen. Die neuen den Vermietern an die Hand gegebenen Instrumente klingen<br />

vielversprechend, müssen sich aber in der Praxis erst noch bewähren.<br />

Nachfolgend werden die Interessantesten Neuerungen beschrieben:<br />

I. Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen<br />

Es wurden sowohl die Vorschriften über Erhaltungs- wie auch<br />

Modernisierungsmaßnahmen geändert. Im Vordergrund stand die Durchführung<br />

dieser Maßnahmen, wie auch eine anschließende Mieterhöhung zu erleichtern.<br />

Nachfolgend werden die einzelnen Schritte und deren Voraussetzungen erläutert:<br />

1. Erhaltungsmaßnahmen<br />

Bisher war nur festgeschrieben, dass der Mieter Maßnahmen zu dulden hat, die zur<br />

Erhaltung der Mietsache erforderlich sind. Neu eingefügt wurde an dieser Stelle eine<br />

genaue Definition, was unter Erhaltungsmaßnahmen zu verstehen ist. Demnach hat<br />

der Mieter Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung und Instandsetzung der<br />

Mietsache erforderlich sind. Das Gesetz enthält somit eine genaue Definition, so<br />

dass der Mieter leichter zur Duldung der Erhaltungsmaßnahmen gezwungen werden<br />

kann.<br />

Neu ist weiter, dass die Erhaltungsmaßnahmen dem Mieter rechtzeitig anzukündigen<br />

sind. Streitpunkt könnte jedoch hier sein, was mit rechtzeitig gemeint ist. An dieser<br />

Stelle hat wohl eine Abwägung zu erfolgen. In diese ist dann wohl die Art der<br />

Maßnahme, die Dauer und die Beeinträchtigung des Mieters einzubeziehen. Eine<br />

Ankündigung ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn die Maßnahme sich nur<br />

* Skript eines Vortrags, der am 12.06.2103 auf der Mitgliederversammlung des <strong>Haus</strong>- und<br />

<strong>Grund</strong>besitzervereins Landsberg gehalten wurde. www.haus-und-grund-landsberg.de .


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unerheblich auf die Nutzung der Mietsache auswirkt oder ihre sofortige Durchführung<br />

erforderlich ist.<br />

2. Modernisierungsmaßnahmen<br />

Die Vorschriften über die Duldung von Modernisierungsmaßnahmen wurden<br />

geändert. Die energetische Modernisierung soll damit erleichtert werden. Bisher war<br />

im Gesetz die energetische Modernisierung nicht ausdrücklich und ungenügend<br />

geregelt. Sie umfasste nur Maßnahmen zur Einsparung von Energie und Wasser,<br />

ohne genau zu definieren, welche Arbeiten davon erfasst waren. Letztendlich gab es<br />

erhebliche Unsicherheiten und es bestand das Risiko, dass der Mieter die geplanten<br />

Maßnahmen nicht dulden musste. Eine Durchführung konnte so unterbunden<br />

werden.<br />

Die energetische Modernisierung wurde nun ausdrücklich in das Gesetz<br />

aufgenommen und genauer definiert. Darunter sind Maßnahmen zu verstehen, durch<br />

die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird. Umfasst sind<br />

damit alle Maßnahmen, die dazu führen, dass weniger Energie im Mietobjekt<br />

verbraucht wird, etwa der Einsatz von Solartechnik für die Warmwasserbereitung.<br />

Dadurch soll mehr Rechtssicherheit für den investitionswilligen Vermieter geschaffen<br />

werden.<br />

Neu eingefügt wurde in das Gesetz auch eine Maßnahme, durch die nicht<br />

erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart wird oder das Klima nachhaltig<br />

geschützt wird. Es handelt sich dabei um Maßnahmen, die zwar den<br />

Energieverbrauch innerhalb der Wohnung nicht ändern, aber dennoch zum<br />

Klimaschutz beitragen, wie z. B. die Installation einer Photovoltaikanlage auf dem<br />

Dach, deren Strom der Vermieter in das öffentliche Stromnetz einspeist. Derartige<br />

Maßnahmen hat der Mieter nach dieser neuen Vorschrift zu dulden. Sie berechtigen<br />

aber nicht zu einer Mieterhöhung.<br />

Diese Modernisierungsmaßnahme hat der Vermieter spätestens drei Monate vor<br />

ihrem Beginn dem Mieter in Textform mitzuteilen. Der Vermieter muss darin Angaben<br />

machen über<br />

- die Art und den voraussichtlichen Umfang der Modernisierungsmaßnahme,<br />

- den voraussichtlichen Beginn und die voraussichtliche Dauer der Maßnahme,<br />

- den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung sowie<br />

- die voraussichtlich künftigen Betriebskosten.<br />

Wird Endenergie oder nicht erneuerbare Primärenergie eingespart, so muss der<br />

Vermieter dem Mieter das Einsparpotential nachweisen. Bisher musste die in der<br />

konkreten Wohnung zu erwartende Energieeinsparung nachgewiesen werden. Dies<br />

war teilweise nur mit kostspieligen Sachverständigengutachten möglich. Neu


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geregelt wurde an dieser Stelle, dass hinsichtlich der energetischen Qualität von<br />

Bauteilen auf allgemein anerkannte Pauschalwerte Bezug genommen werden darf.<br />

Dies bedeutet, dass z. B. beim Einbau neuer Fenster auf die sogenannten<br />

Wärmedurchlässigkeitswerte Bezug genommen werden darf. Damit dürften<br />

kostspielige Gutachten nicht mehr nötig sein.<br />

Eine Modernisierungsankündigung ist nicht erforderlich, wenn es sich um eine<br />

Maßnahme handelt, die nur zu einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache<br />

führt oder nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führt.<br />

Eine Modernisierungsmaßnahme hat der Mieter grundsätzlich zu dulden. Es sei<br />

denn, die Maßnahme stellt für den Mieter, seine Familie oder seine<br />

<strong>Haus</strong>haltsangehörigen eine Härte dar, die auch unter Würdigung der berechtigten<br />

Interessen sowohl des Vermieters als auch anderer Mieter in dem Gebäude sowie<br />

von Belangen der Energieeinsparung und des Klimaschutzes nicht zurechtfertigen<br />

sind.<br />

Bisher konnte sich ein Mieter auch dann erfolgreich gegen eine<br />

Modernisierungsmaßnahme zur Wehr setzen, wenn der Mieter nach Abschluss der<br />

Modernisierungsmaßnahmen die höhere Miete nicht tragen kann. Neu ist hierbei,<br />

dass die wirtschaftlichen Belange an dieser Stelle außer Betracht zu bleiben haben.<br />

Dies bedeutet, dass der Mieter die Durchführung der Modernisierungsarbeiten nicht<br />

aus seinen wirtschaftlichen Gründen unterbinden kann. Diese Härtefallprüfung wurde<br />

in das nachfolgende Mieterhöhungsverfahren verlagert. Dies bedeutet, dass nach<br />

Durchführung der Modernisierung dann zu prüfen ist, ob der Mieter die höhere Miete<br />

wirtschaftlich tragen kann. Es soll so mehr Planungssicherheit für den Vermieter in<br />

der Bauphase geschaffen werden.<br />

Der Mieter hat seine Härtefallgründe, die gegen die Duldung von<br />

Modernisierungsmaßnahmen oder eine Mieterhöhung bestehen, innerhalb eines<br />

Kalendermonats nach Zugang der Modernisierungsankündigung in Textform<br />

mitzuteilen. Nach Ablauf der Frist sind Umstände nur noch dann zu berücksichtigen,<br />

wenn der Mieter sie schuldlos nicht innerhalb der Frist vortragen konnte.<br />

Nicht neu, aber dennoch erwähnenswert, ist, dass der Mieter innerhalb eines<br />

Kalendermonats nach Zugang der Modernisierungsankündigung das Mietverhältnis<br />

außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen kann.<br />

Nach bisher geltender Rechtslage hat sich der Vermieter bei Erhaltungs- und<br />

Modernisierungsmaßnahmen an die gesetzlichen Regelungen zu halten. Davon<br />

abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters waren unwirksam. Neu ist<br />

geregelt, dass Mieter und Vermieter aus Anlass von Erhaltungs- und<br />

Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen können, über die zeitliche und<br />

technische Durchführung der Maßnahmen, über Gewährleistungsrechte und<br />

Aufwendungsersatzansprüche des Mieters und über die künftige Höhe der Miete. Mit


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dieser Vorschrift soll mehr Flexibilität und damit mehr Anreiz zur Durchführung<br />

solcher Maßnahmen geschaffen werden.<br />

Bei dem <strong>Grund</strong>satz, dass die Kosten von Modernisierungsmaßnahmen mit jährlich<br />

maximal 11 % auf die Miete umgelegt werden können, wird das geltende Recht nicht<br />

verändert. Die Umlagemöglichkeit gilt auch für die energetische Modernisierung,<br />

nicht jedoch für Maßnahmen zur Einsparung nicht erneuerbarer Primärenergie.<br />

Kosten für Erhaltungsaufwendungen, die mit Modernisierungen verbunden sind,<br />

berechtigen nicht zur Mieterhöhung. Dieser Abzugsposten wird im Mieterinteresse<br />

künftig ausdrücklich geregelt; diese Klarstellung fehlte im Gesetz bislang. Eine<br />

Änderung der Rechtslage ist damit nicht verbunden. Die Kosten für<br />

Erhaltungsmaßnahmen sind – wenn erforderlich – durch Schätzung zu ermitteln.<br />

Eine Mieterhöhung ist ausgeschlossen, wenn sie für den Mieter eine Härte bedeuten<br />

würde, die auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Vermieters<br />

nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn durch die Maßnahme die<br />

Wohnung lediglich in einen Zustand versetzt wurde, wie er allgemein üblich ist, oder<br />

die Modernisierungsmaßnahme aufgrund von Umständen durchgeführt wurde, die<br />

der Vermieter nicht zu vertreten hatte, die er also beispielsweise aufgrund einer<br />

geänderten Gesetzeslage durchführen musste (z. B. Trinkwasserverordnung). Der<br />

Mieter ist mit seinen Härtefallgründen ausgeschlossen, wenn er sie nicht fristgerecht<br />

mitgeteilt hat. Voraussetzung ist jedoch, dass der Vermieter den Mieter in der<br />

Modernisierungsankündigung auf diese Ausschlussfrist hingewiesen hat.<br />

3. Mietminderung<br />

Neu geregelt wurde auch, dass eine energetische Modernisierung für eine begrenzte<br />

Zeit von drei Monaten nicht mehr zu einem Mietminderungsrecht führt. Ist etwa eine<br />

Dämmung der Außenfassade mit Baulärm verbunden, ist für die Dauer von drei<br />

Monaten die Mietminderung wegen dieser Beeinträchtigung ausgeschlossen. Ab<br />

dem vierten Monat kann eine Mietminderung wie bisher geltend gemacht werden,<br />

sofern die Baumaßnahme bis dahin nicht abgeschlossen und die Nutzung der<br />

Wohnung weiter beeinträchtigt ist. Der vorübergehende Minderungsausschluss gilt<br />

nur für die energetische Modernisierung. Bei anderen Modernisierungen, z. B.<br />

Modernisierung eines Bades, bleibt es beim unbeschränkten Minderungsrecht.<br />

II. Kosten der Wärmelieferung<br />

Mit der Umstellung auf Contracting (gewerbliche Wärmelieferung durch ein<br />

spezialisiertes Unternehmen) kann Energie gespart oder effizienter genutzt werden.<br />

Vermieter, die bisher in Eigenregie für die Wärmeversorgung ihrer Häuser gesorgt<br />

haben, können einen Beitrag zu Klimaschutz und Ressourcenschonung leisten,<br />

wenn sie einen gewerblichen Lieferanten beauftragen, der in der Regel in eine neue


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sparsamere Heizungsanlage investiert. Die Umlage der Contracting-Kosten auf den<br />

Mieter anstelle der bisherigen Heizkosten und damit ein Umstellungsanspruch des<br />

Vermieters, wird neu gesetzlich geregelt. Wenn Vermieter von der Wärmeversorgung<br />

in Eigenregie auf Wärmelieferung durch einen gewerblichen Anbieter umstellen,<br />

können sie die Kosten dieser Wärmelieferung künftig unter folgenden<br />

Voraussetzungen als Betriebskosten auf den Mieter umlegen:<br />

In der Regel muss der Contractor eine Neuanlage errichtet oder die Wärme aus<br />

einem Wärmenetz liefern, z. B. als Fernwärme oder aus einem Blockheizkraftwerk.<br />

Bei Bestandsanlagen, die noch effizient weiter betrieben können, kann er sich auch<br />

auf die verbesserte Betriebsführung beschränken. In jedem Fall muss die Umstellung<br />

für den Mieter kostenneutral sein. Es dürfen also die bisherigen Kosten für Wärme<br />

und Warmwasser nicht überstiegen werden. Außerdem hat der Vermieter die<br />

Umstellung spätestens drei Monate vorher in Textform anzukündigen, damit der<br />

betroffene Mieter prüfen kann, ob die Voraussetzungen für eine spätere Umlage als<br />

Betriebskosten tatsächlich vorliegen.<br />

III. Mietkaution<br />

Nach dem bisher geltenden Recht war der Vermieter bei Nichtzahlung einer<br />

vereinbarten Kaution zu wenig abgesichert. Während das Mietverhältnis bei einem<br />

Zahlungsrückstand von zwei Mieten fristlos gekündigt werden konnte, war eine<br />

fristlose Kündigung wegen Nichtzahlung der Kaution auch in Höhe von maximal drei<br />

Monatsmieten nicht möglich. Denkbar war allenfalls eine ordentliche Kündigung unter<br />

Einhaltung der Kündigungsfrist.<br />

Hier wurde der Vermieter besser abgesichert. Weiterhin kann eine Kaution in Höhe<br />

von maximal drei Nettomieten vereinbart werden. Die Kaution kann in drei gleichen<br />

Teilbeträgen bezahlt werden. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des<br />

Mietverhältnisses fällig. Die weiteren zwei Teilzahlungen werden mit den beiden<br />

folgenden Mieten fällig. Gerät der Mieter mit der Kautionsleistung in Höhe eines<br />

Betrages in Verzug, der zwei Monatsmieten entspricht, liegt ein wichtiger <strong>Grund</strong> im<br />

Sinne des § 543 Absatz 1 BGB vor, so dass eine außerordentliche fristlose<br />

Kündigung möglich ist. Die Kündigung wird allerdings unwirksam, wenn der Mieter<br />

nach Ausspruch der Kündigung bis spätestens zwei Monate nach Erhebung einer<br />

Räumungsklage den Rückstand bezahlt.<br />

Diese Regelung gilt aber nur für Mietverhältnisse, die seit 01.05.<strong>2013</strong> abgeschlossen<br />

wurden.


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IV. Wirkungsvolles Vorgehen gegen Mietnomaden<br />

Der Schutz des Vermieters gegen Mietnomaden wurde durch folgende Maßnahmen<br />

verbessert:<br />

1.Beschleunigtes Verfahren<br />

Wird vor dem zuständigen Gericht eine Klage auf Räumung und Herausgabe einer<br />

Mietsache erhoben, so ordnet das neue Verfahrensrecht an, dass diese Verfahren<br />

vorrangig und beschleunigt durchzuführen sind. Der Gesetzgeber erkannte, dass der<br />

Vermieter auch bei einer wirksamen Kündigung des Mietvertrages seine Leistung,<br />

nämlich die Besitzüberlassung des Mietobjekts nicht eigenmächtig zurückhalten<br />

kann. Aus diesem <strong>Grund</strong>e ist hier eine besonders schnelle Durchführung des<br />

Verfahrens erforderlich, um nach Möglichkeit zu vermeiden, dass sich durch eine<br />

lange Verfahrensdauer ein etwaiger Mietrückstand und damit der Schaden für den<br />

Vermieter erhöht. Der Richter ist damit gehalten, vorrangig Verhandlungstermine zu<br />

bestimmen und Fristen zur Stellungnahme für die Parteien auf das unbedingt<br />

Notwendige zu reduzieren. Es bleibt abzuwarten, inwiefern durch diese Neuerung<br />

tatsächlich eine Beschleunigung eintritt.<br />

2.Sicherungsanordnung<br />

Mit einer neuen Sicherungsanordnung kann der Mieter vom Gericht verpflichtet<br />

werden, für die während eines Gerichtsverfahrens Monat für Monat auflaufende<br />

Miete eine Sicherheit (z. B. in Form der Bürgschaft eines Kreditinstitutes oder<br />

Hinterlegung von Geld) zu leisten. Damit soll verhindert werden, dass der Vermieter<br />

durch das Gerichtsverfahren einen wirtschaftlichen Schaden erleidet, weil der Mieter<br />

am Ende des Prozesses nicht mehr in der Lage ist, die während des Prozesses<br />

aufgelaufenen Mietschulden zu bezahlen. Erfasst wird damit folgende<br />

Fallkonstellation:<br />

Ein Mieter kann oder will die vertraglich vereinbarte Miete nicht mehr bezahlen und<br />

stellt demnach seine Mietzahlung ein. Der Vermieter kündigt das Mietverhältnis<br />

fristlos wegen Zahlungsverzuges und erhebt eine Klage, mit der er Räumung und<br />

Herausgabe der Wohnung und Zahlung des Mietrückstands begehrt. Bisher waren<br />

dem Vermieter die Hände gebunden. Er musste versuchen, so schnell wie möglich<br />

das Klageverfahren durchzubringen, um zumindest die Wohnung so schnell wie<br />

möglich neu vermieten zu können. Aufgrund der bisher langen Verfahrensdauer<br />

musste der Vermieter erheblichen weiteren Mietausfallschaden bis zur tatsächlichen<br />

Räumung erdulden. Das Risiko, dass am Ende des Verfahrens der Mieter den<br />

aufgelaufenen Mietrückstand nicht bezahlen kann, trug bisher der Vermieter.


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Neu ist, dass bei einer Klage auf Räumung des Mietobjektes und Zahlung von<br />

Mietrückstand das Gericht auf Antrag des Vermieters Sicherheitsleistungen<br />

anordnen kann. Der Mieter hat dann innerhalb der vom Gericht gesetzten Fristen<br />

nachzuweisen, dass er den während des Verfahrens auflaufenden Mietrückstand als<br />

Sicherheit hinterlegt. Gewinnt der Vermieter den Rechtsstreit ist er berechtigt, den<br />

Rückstand aus der geleisteten Sicherheit zu entnehmen.<br />

Gerät der Mieter mit der Zahlung der Sicherheitsleistung in Verzug, so kann der<br />

Vermieter im Wege einer einstweiligen Verfügung und damit kurzfristig, die Räumung<br />

der Mietsache durchsetzen. Damit könnte ein wirksames Instrument vorliegen, um<br />

den Schaden, der durch eine lange Verfahrensdauer entsteht, zu begrenzen.<br />

3. Vollstreckung von Räumungsurteilen<br />

Die in der Praxis entwickelte „Berliner Räumung“ erleichtert die Vollstreckung von<br />

Räumungsurteilen. Dabei behauptet der Vermieter, gegenüber dem<br />

Gerichtsvollzieher, dass ihm ein Pfandrecht an allen in der Wohnung befindlichen<br />

Sachen zusteht. Tatsächlich ist dies i.d.R. nicht der Fall. Allerdings ist es auch nicht<br />

Sache des Gerichtsvollziehers zu überprüfen, an welchen Gegenständen ein<br />

Pfandrecht besteht. So konnte der Auftrag an den Gerichtsvollzieher auf die<br />

Übergabe der Wohnung ohne Räumung begrenzt werden. Diese Praxis wurde nun<br />

im Gesetz verankert. Damit kann auch weiterhin ohne kostenaufwendige<br />

Wegschaffung und Einlagerung der Gegenstände ein Räumungsurteil vollstreckt<br />

werden. Auf diese Weise fällt kein Kostenvorschuss für den Abtransport und<br />

Einlagerung des <strong>Haus</strong>standes durch eine Spedition an. Der Gerichtsvollzieher hat in<br />

einem Protokoll die frei ersichtlichen beweglichen Gegenstände zu dokumentieren,<br />

die er bei Vornahme der Vollstreckung vorfindet. Er kann dabei auch Bildaufnahmen<br />

herstellen. Der Vermieter ist berechtigt, die Gegenstände jederzeit wegzuschaffen,<br />

hat sie aber zu verwahren. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung<br />

offensichtlich kein Interesse besteht, kann er jederzeit vernichten. Die Haftung des<br />

Vermieters wurde auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Fordert der<br />

Mieter die Sachen beim Gläubiger nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach<br />

der Vollstreckung, kann der Vermieter die Sachen verwerten. Gegenstände, die nicht<br />

verwertet werden können, können vernichtet werden. Damit wurden dem Vermieter<br />

brauchbare Instrumente zur Selbsthilfe an die Hand gegeben.<br />

4.Einstweilige Verfügung gegen unbekannte Untermieter<br />

Wenn der Gerichtsvollzieher an der Wohnungstüre klingelt, um ein Räumungsurteil<br />

zu vollstrecken, kommt es manchmal vor, dass ein Unbekannter die Tür öffnet und<br />

behauptet, Untermieter zu sein. Auch wenn der Vermieter von dieser Untermiete<br />

nichts wusste, kann die Wohnung zunächst nicht geräumt werden, weil das<br />

Räumungsurteil nur gegen die Personen wirkt, die in diesem benannt sind. Nach<br />

bisheriger Rechtslage musste in diesem Fall ein neuer vor allem zeitintensiver<br />

Räumungsrechtsstreit gegen diese Person geführt werden. Nach neuer Rechtslage


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kann der Vermieter eine einstweilige Verfügung, gerichtet auf Räumung gegen<br />

diesen Dritten, beantragen und hat somit die Möglichkeit, schnell einen weiteren Titel<br />

gegen unberechtigte Untermieter zu bekommen.<br />

V. Mieterhöhung<br />

Nach bisher geltender Rechtslage konnte eine Erhöhung der Wohnraummiete<br />

erfolgen, wenn die Miete innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 % erhöht<br />

wurde (Kappungsgrenze). Diese Kappungsgrenze gilt auch weiterhin. Neugeregelt<br />

wurde allerdings, dass sich dieser Prozentsatz auf 15 % reduziert, wenn die<br />

ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen<br />

Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders<br />

gefährdet ist und dies durch Rechtsverordnung des Freistaates Bayern geregelt ist.<br />

Bisher wurde dies nur für die Stadt München geregelt. Es haben aber nach<br />

derzeitigem Stand alle Gemeinde mit Wohnraummangel (die bereits in der<br />

Wohnungsgebiete-Verordnung genannt sind) die Möglichkeit in die Verordnung zur<br />

Absenkung der Kappungsgrenzen für Mieterhöhungen in Gebieten mit einem<br />

angespannten Wohnungsmarkt aufgenommen zu werden. Im Landkreis Landsberg<br />

handelt es sich dabei um die Gemeinden Eching, Geltendorf, Hofstetten, Landsberg,<br />

Schondorf, Utting und Windach. Die weitere Entwicklung bleibt daher abzuwarten.<br />

<strong>Christian</strong> <strong>Geppert</strong><br />

<strong>RA</strong> und Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht<br />

<strong>Haus</strong> & <strong>Grund</strong> Landsberg, Tel. 08191 – 2008<br />

geppert@kappeskollegen.de<br />

www.haus-und-grund-landsberg.de<br />

Stand Juni <strong>2013</strong>

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