Mietrechtsreform 2013 (RA Christian Geppert) - Haus & Grund ...
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Mietrechtsänderungsgesetz vom 13.12.2012*<br />
Mit dem Mietrechtsänderungsgesetz versucht die Bundesregierung das Mietrecht<br />
den aktuellen Herausforderungen anzupassen. Insbesondere die Erleichterung von<br />
energiesparenden und klimafreundlichen Modernisierungen und ein wirksameres<br />
Vorgehen gegen Mietnomaden stehen bei den Neuregelungen im Vordergrund.<br />
Nutzen und Lasten der <strong>Mietrechtsreform</strong> sollen dabei fair auf Vermieter und Mieter<br />
verteilt werden:<br />
Ein modernes Mietrecht kann für mehr Klimaschutz sorgen und dabei die<br />
Energiewende unterstützen. Das neue Mietrecht schafft Anreize zur energetischen<br />
Sanierung, indem die Durchsetzung Maßnahmen im vermieteten Wohnraumbestand<br />
erleichtert und die Abwehrrechte des Mieters reduziert werden. Umgekehrt profitieren<br />
die Mieter natürlich dann von geringeren Nebenkosten.<br />
Des Weiteren wurde versucht, Abhilfe gegen das sogenannte Mietnomadentum zu<br />
schaffen. Die neuen den Vermietern an die Hand gegebenen Instrumente klingen<br />
vielversprechend, müssen sich aber in der Praxis erst noch bewähren.<br />
Nachfolgend werden die Interessantesten Neuerungen beschrieben:<br />
I. Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen<br />
Es wurden sowohl die Vorschriften über Erhaltungs- wie auch<br />
Modernisierungsmaßnahmen geändert. Im Vordergrund stand die Durchführung<br />
dieser Maßnahmen, wie auch eine anschließende Mieterhöhung zu erleichtern.<br />
Nachfolgend werden die einzelnen Schritte und deren Voraussetzungen erläutert:<br />
1. Erhaltungsmaßnahmen<br />
Bisher war nur festgeschrieben, dass der Mieter Maßnahmen zu dulden hat, die zur<br />
Erhaltung der Mietsache erforderlich sind. Neu eingefügt wurde an dieser Stelle eine<br />
genaue Definition, was unter Erhaltungsmaßnahmen zu verstehen ist. Demnach hat<br />
der Mieter Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung und Instandsetzung der<br />
Mietsache erforderlich sind. Das Gesetz enthält somit eine genaue Definition, so<br />
dass der Mieter leichter zur Duldung der Erhaltungsmaßnahmen gezwungen werden<br />
kann.<br />
Neu ist weiter, dass die Erhaltungsmaßnahmen dem Mieter rechtzeitig anzukündigen<br />
sind. Streitpunkt könnte jedoch hier sein, was mit rechtzeitig gemeint ist. An dieser<br />
Stelle hat wohl eine Abwägung zu erfolgen. In diese ist dann wohl die Art der<br />
Maßnahme, die Dauer und die Beeinträchtigung des Mieters einzubeziehen. Eine<br />
Ankündigung ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn die Maßnahme sich nur<br />
* Skript eines Vortrags, der am 12.06.2103 auf der Mitgliederversammlung des <strong>Haus</strong>- und<br />
<strong>Grund</strong>besitzervereins Landsberg gehalten wurde. www.haus-und-grund-landsberg.de .
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unerheblich auf die Nutzung der Mietsache auswirkt oder ihre sofortige Durchführung<br />
erforderlich ist.<br />
2. Modernisierungsmaßnahmen<br />
Die Vorschriften über die Duldung von Modernisierungsmaßnahmen wurden<br />
geändert. Die energetische Modernisierung soll damit erleichtert werden. Bisher war<br />
im Gesetz die energetische Modernisierung nicht ausdrücklich und ungenügend<br />
geregelt. Sie umfasste nur Maßnahmen zur Einsparung von Energie und Wasser,<br />
ohne genau zu definieren, welche Arbeiten davon erfasst waren. Letztendlich gab es<br />
erhebliche Unsicherheiten und es bestand das Risiko, dass der Mieter die geplanten<br />
Maßnahmen nicht dulden musste. Eine Durchführung konnte so unterbunden<br />
werden.<br />
Die energetische Modernisierung wurde nun ausdrücklich in das Gesetz<br />
aufgenommen und genauer definiert. Darunter sind Maßnahmen zu verstehen, durch<br />
die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird. Umfasst sind<br />
damit alle Maßnahmen, die dazu führen, dass weniger Energie im Mietobjekt<br />
verbraucht wird, etwa der Einsatz von Solartechnik für die Warmwasserbereitung.<br />
Dadurch soll mehr Rechtssicherheit für den investitionswilligen Vermieter geschaffen<br />
werden.<br />
Neu eingefügt wurde in das Gesetz auch eine Maßnahme, durch die nicht<br />
erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart wird oder das Klima nachhaltig<br />
geschützt wird. Es handelt sich dabei um Maßnahmen, die zwar den<br />
Energieverbrauch innerhalb der Wohnung nicht ändern, aber dennoch zum<br />
Klimaschutz beitragen, wie z. B. die Installation einer Photovoltaikanlage auf dem<br />
Dach, deren Strom der Vermieter in das öffentliche Stromnetz einspeist. Derartige<br />
Maßnahmen hat der Mieter nach dieser neuen Vorschrift zu dulden. Sie berechtigen<br />
aber nicht zu einer Mieterhöhung.<br />
Diese Modernisierungsmaßnahme hat der Vermieter spätestens drei Monate vor<br />
ihrem Beginn dem Mieter in Textform mitzuteilen. Der Vermieter muss darin Angaben<br />
machen über<br />
- die Art und den voraussichtlichen Umfang der Modernisierungsmaßnahme,<br />
- den voraussichtlichen Beginn und die voraussichtliche Dauer der Maßnahme,<br />
- den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung sowie<br />
- die voraussichtlich künftigen Betriebskosten.<br />
Wird Endenergie oder nicht erneuerbare Primärenergie eingespart, so muss der<br />
Vermieter dem Mieter das Einsparpotential nachweisen. Bisher musste die in der<br />
konkreten Wohnung zu erwartende Energieeinsparung nachgewiesen werden. Dies<br />
war teilweise nur mit kostspieligen Sachverständigengutachten möglich. Neu
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geregelt wurde an dieser Stelle, dass hinsichtlich der energetischen Qualität von<br />
Bauteilen auf allgemein anerkannte Pauschalwerte Bezug genommen werden darf.<br />
Dies bedeutet, dass z. B. beim Einbau neuer Fenster auf die sogenannten<br />
Wärmedurchlässigkeitswerte Bezug genommen werden darf. Damit dürften<br />
kostspielige Gutachten nicht mehr nötig sein.<br />
Eine Modernisierungsankündigung ist nicht erforderlich, wenn es sich um eine<br />
Maßnahme handelt, die nur zu einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache<br />
führt oder nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führt.<br />
Eine Modernisierungsmaßnahme hat der Mieter grundsätzlich zu dulden. Es sei<br />
denn, die Maßnahme stellt für den Mieter, seine Familie oder seine<br />
<strong>Haus</strong>haltsangehörigen eine Härte dar, die auch unter Würdigung der berechtigten<br />
Interessen sowohl des Vermieters als auch anderer Mieter in dem Gebäude sowie<br />
von Belangen der Energieeinsparung und des Klimaschutzes nicht zurechtfertigen<br />
sind.<br />
Bisher konnte sich ein Mieter auch dann erfolgreich gegen eine<br />
Modernisierungsmaßnahme zur Wehr setzen, wenn der Mieter nach Abschluss der<br />
Modernisierungsmaßnahmen die höhere Miete nicht tragen kann. Neu ist hierbei,<br />
dass die wirtschaftlichen Belange an dieser Stelle außer Betracht zu bleiben haben.<br />
Dies bedeutet, dass der Mieter die Durchführung der Modernisierungsarbeiten nicht<br />
aus seinen wirtschaftlichen Gründen unterbinden kann. Diese Härtefallprüfung wurde<br />
in das nachfolgende Mieterhöhungsverfahren verlagert. Dies bedeutet, dass nach<br />
Durchführung der Modernisierung dann zu prüfen ist, ob der Mieter die höhere Miete<br />
wirtschaftlich tragen kann. Es soll so mehr Planungssicherheit für den Vermieter in<br />
der Bauphase geschaffen werden.<br />
Der Mieter hat seine Härtefallgründe, die gegen die Duldung von<br />
Modernisierungsmaßnahmen oder eine Mieterhöhung bestehen, innerhalb eines<br />
Kalendermonats nach Zugang der Modernisierungsankündigung in Textform<br />
mitzuteilen. Nach Ablauf der Frist sind Umstände nur noch dann zu berücksichtigen,<br />
wenn der Mieter sie schuldlos nicht innerhalb der Frist vortragen konnte.<br />
Nicht neu, aber dennoch erwähnenswert, ist, dass der Mieter innerhalb eines<br />
Kalendermonats nach Zugang der Modernisierungsankündigung das Mietverhältnis<br />
außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen kann.<br />
Nach bisher geltender Rechtslage hat sich der Vermieter bei Erhaltungs- und<br />
Modernisierungsmaßnahmen an die gesetzlichen Regelungen zu halten. Davon<br />
abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters waren unwirksam. Neu ist<br />
geregelt, dass Mieter und Vermieter aus Anlass von Erhaltungs- und<br />
Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen können, über die zeitliche und<br />
technische Durchführung der Maßnahmen, über Gewährleistungsrechte und<br />
Aufwendungsersatzansprüche des Mieters und über die künftige Höhe der Miete. Mit
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dieser Vorschrift soll mehr Flexibilität und damit mehr Anreiz zur Durchführung<br />
solcher Maßnahmen geschaffen werden.<br />
Bei dem <strong>Grund</strong>satz, dass die Kosten von Modernisierungsmaßnahmen mit jährlich<br />
maximal 11 % auf die Miete umgelegt werden können, wird das geltende Recht nicht<br />
verändert. Die Umlagemöglichkeit gilt auch für die energetische Modernisierung,<br />
nicht jedoch für Maßnahmen zur Einsparung nicht erneuerbarer Primärenergie.<br />
Kosten für Erhaltungsaufwendungen, die mit Modernisierungen verbunden sind,<br />
berechtigen nicht zur Mieterhöhung. Dieser Abzugsposten wird im Mieterinteresse<br />
künftig ausdrücklich geregelt; diese Klarstellung fehlte im Gesetz bislang. Eine<br />
Änderung der Rechtslage ist damit nicht verbunden. Die Kosten für<br />
Erhaltungsmaßnahmen sind – wenn erforderlich – durch Schätzung zu ermitteln.<br />
Eine Mieterhöhung ist ausgeschlossen, wenn sie für den Mieter eine Härte bedeuten<br />
würde, die auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Vermieters<br />
nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn durch die Maßnahme die<br />
Wohnung lediglich in einen Zustand versetzt wurde, wie er allgemein üblich ist, oder<br />
die Modernisierungsmaßnahme aufgrund von Umständen durchgeführt wurde, die<br />
der Vermieter nicht zu vertreten hatte, die er also beispielsweise aufgrund einer<br />
geänderten Gesetzeslage durchführen musste (z. B. Trinkwasserverordnung). Der<br />
Mieter ist mit seinen Härtefallgründen ausgeschlossen, wenn er sie nicht fristgerecht<br />
mitgeteilt hat. Voraussetzung ist jedoch, dass der Vermieter den Mieter in der<br />
Modernisierungsankündigung auf diese Ausschlussfrist hingewiesen hat.<br />
3. Mietminderung<br />
Neu geregelt wurde auch, dass eine energetische Modernisierung für eine begrenzte<br />
Zeit von drei Monaten nicht mehr zu einem Mietminderungsrecht führt. Ist etwa eine<br />
Dämmung der Außenfassade mit Baulärm verbunden, ist für die Dauer von drei<br />
Monaten die Mietminderung wegen dieser Beeinträchtigung ausgeschlossen. Ab<br />
dem vierten Monat kann eine Mietminderung wie bisher geltend gemacht werden,<br />
sofern die Baumaßnahme bis dahin nicht abgeschlossen und die Nutzung der<br />
Wohnung weiter beeinträchtigt ist. Der vorübergehende Minderungsausschluss gilt<br />
nur für die energetische Modernisierung. Bei anderen Modernisierungen, z. B.<br />
Modernisierung eines Bades, bleibt es beim unbeschränkten Minderungsrecht.<br />
II. Kosten der Wärmelieferung<br />
Mit der Umstellung auf Contracting (gewerbliche Wärmelieferung durch ein<br />
spezialisiertes Unternehmen) kann Energie gespart oder effizienter genutzt werden.<br />
Vermieter, die bisher in Eigenregie für die Wärmeversorgung ihrer Häuser gesorgt<br />
haben, können einen Beitrag zu Klimaschutz und Ressourcenschonung leisten,<br />
wenn sie einen gewerblichen Lieferanten beauftragen, der in der Regel in eine neue
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sparsamere Heizungsanlage investiert. Die Umlage der Contracting-Kosten auf den<br />
Mieter anstelle der bisherigen Heizkosten und damit ein Umstellungsanspruch des<br />
Vermieters, wird neu gesetzlich geregelt. Wenn Vermieter von der Wärmeversorgung<br />
in Eigenregie auf Wärmelieferung durch einen gewerblichen Anbieter umstellen,<br />
können sie die Kosten dieser Wärmelieferung künftig unter folgenden<br />
Voraussetzungen als Betriebskosten auf den Mieter umlegen:<br />
In der Regel muss der Contractor eine Neuanlage errichtet oder die Wärme aus<br />
einem Wärmenetz liefern, z. B. als Fernwärme oder aus einem Blockheizkraftwerk.<br />
Bei Bestandsanlagen, die noch effizient weiter betrieben können, kann er sich auch<br />
auf die verbesserte Betriebsführung beschränken. In jedem Fall muss die Umstellung<br />
für den Mieter kostenneutral sein. Es dürfen also die bisherigen Kosten für Wärme<br />
und Warmwasser nicht überstiegen werden. Außerdem hat der Vermieter die<br />
Umstellung spätestens drei Monate vorher in Textform anzukündigen, damit der<br />
betroffene Mieter prüfen kann, ob die Voraussetzungen für eine spätere Umlage als<br />
Betriebskosten tatsächlich vorliegen.<br />
III. Mietkaution<br />
Nach dem bisher geltenden Recht war der Vermieter bei Nichtzahlung einer<br />
vereinbarten Kaution zu wenig abgesichert. Während das Mietverhältnis bei einem<br />
Zahlungsrückstand von zwei Mieten fristlos gekündigt werden konnte, war eine<br />
fristlose Kündigung wegen Nichtzahlung der Kaution auch in Höhe von maximal drei<br />
Monatsmieten nicht möglich. Denkbar war allenfalls eine ordentliche Kündigung unter<br />
Einhaltung der Kündigungsfrist.<br />
Hier wurde der Vermieter besser abgesichert. Weiterhin kann eine Kaution in Höhe<br />
von maximal drei Nettomieten vereinbart werden. Die Kaution kann in drei gleichen<br />
Teilbeträgen bezahlt werden. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des<br />
Mietverhältnisses fällig. Die weiteren zwei Teilzahlungen werden mit den beiden<br />
folgenden Mieten fällig. Gerät der Mieter mit der Kautionsleistung in Höhe eines<br />
Betrages in Verzug, der zwei Monatsmieten entspricht, liegt ein wichtiger <strong>Grund</strong> im<br />
Sinne des § 543 Absatz 1 BGB vor, so dass eine außerordentliche fristlose<br />
Kündigung möglich ist. Die Kündigung wird allerdings unwirksam, wenn der Mieter<br />
nach Ausspruch der Kündigung bis spätestens zwei Monate nach Erhebung einer<br />
Räumungsklage den Rückstand bezahlt.<br />
Diese Regelung gilt aber nur für Mietverhältnisse, die seit 01.05.<strong>2013</strong> abgeschlossen<br />
wurden.
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IV. Wirkungsvolles Vorgehen gegen Mietnomaden<br />
Der Schutz des Vermieters gegen Mietnomaden wurde durch folgende Maßnahmen<br />
verbessert:<br />
1.Beschleunigtes Verfahren<br />
Wird vor dem zuständigen Gericht eine Klage auf Räumung und Herausgabe einer<br />
Mietsache erhoben, so ordnet das neue Verfahrensrecht an, dass diese Verfahren<br />
vorrangig und beschleunigt durchzuführen sind. Der Gesetzgeber erkannte, dass der<br />
Vermieter auch bei einer wirksamen Kündigung des Mietvertrages seine Leistung,<br />
nämlich die Besitzüberlassung des Mietobjekts nicht eigenmächtig zurückhalten<br />
kann. Aus diesem <strong>Grund</strong>e ist hier eine besonders schnelle Durchführung des<br />
Verfahrens erforderlich, um nach Möglichkeit zu vermeiden, dass sich durch eine<br />
lange Verfahrensdauer ein etwaiger Mietrückstand und damit der Schaden für den<br />
Vermieter erhöht. Der Richter ist damit gehalten, vorrangig Verhandlungstermine zu<br />
bestimmen und Fristen zur Stellungnahme für die Parteien auf das unbedingt<br />
Notwendige zu reduzieren. Es bleibt abzuwarten, inwiefern durch diese Neuerung<br />
tatsächlich eine Beschleunigung eintritt.<br />
2.Sicherungsanordnung<br />
Mit einer neuen Sicherungsanordnung kann der Mieter vom Gericht verpflichtet<br />
werden, für die während eines Gerichtsverfahrens Monat für Monat auflaufende<br />
Miete eine Sicherheit (z. B. in Form der Bürgschaft eines Kreditinstitutes oder<br />
Hinterlegung von Geld) zu leisten. Damit soll verhindert werden, dass der Vermieter<br />
durch das Gerichtsverfahren einen wirtschaftlichen Schaden erleidet, weil der Mieter<br />
am Ende des Prozesses nicht mehr in der Lage ist, die während des Prozesses<br />
aufgelaufenen Mietschulden zu bezahlen. Erfasst wird damit folgende<br />
Fallkonstellation:<br />
Ein Mieter kann oder will die vertraglich vereinbarte Miete nicht mehr bezahlen und<br />
stellt demnach seine Mietzahlung ein. Der Vermieter kündigt das Mietverhältnis<br />
fristlos wegen Zahlungsverzuges und erhebt eine Klage, mit der er Räumung und<br />
Herausgabe der Wohnung und Zahlung des Mietrückstands begehrt. Bisher waren<br />
dem Vermieter die Hände gebunden. Er musste versuchen, so schnell wie möglich<br />
das Klageverfahren durchzubringen, um zumindest die Wohnung so schnell wie<br />
möglich neu vermieten zu können. Aufgrund der bisher langen Verfahrensdauer<br />
musste der Vermieter erheblichen weiteren Mietausfallschaden bis zur tatsächlichen<br />
Räumung erdulden. Das Risiko, dass am Ende des Verfahrens der Mieter den<br />
aufgelaufenen Mietrückstand nicht bezahlen kann, trug bisher der Vermieter.
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Neu ist, dass bei einer Klage auf Räumung des Mietobjektes und Zahlung von<br />
Mietrückstand das Gericht auf Antrag des Vermieters Sicherheitsleistungen<br />
anordnen kann. Der Mieter hat dann innerhalb der vom Gericht gesetzten Fristen<br />
nachzuweisen, dass er den während des Verfahrens auflaufenden Mietrückstand als<br />
Sicherheit hinterlegt. Gewinnt der Vermieter den Rechtsstreit ist er berechtigt, den<br />
Rückstand aus der geleisteten Sicherheit zu entnehmen.<br />
Gerät der Mieter mit der Zahlung der Sicherheitsleistung in Verzug, so kann der<br />
Vermieter im Wege einer einstweiligen Verfügung und damit kurzfristig, die Räumung<br />
der Mietsache durchsetzen. Damit könnte ein wirksames Instrument vorliegen, um<br />
den Schaden, der durch eine lange Verfahrensdauer entsteht, zu begrenzen.<br />
3. Vollstreckung von Räumungsurteilen<br />
Die in der Praxis entwickelte „Berliner Räumung“ erleichtert die Vollstreckung von<br />
Räumungsurteilen. Dabei behauptet der Vermieter, gegenüber dem<br />
Gerichtsvollzieher, dass ihm ein Pfandrecht an allen in der Wohnung befindlichen<br />
Sachen zusteht. Tatsächlich ist dies i.d.R. nicht der Fall. Allerdings ist es auch nicht<br />
Sache des Gerichtsvollziehers zu überprüfen, an welchen Gegenständen ein<br />
Pfandrecht besteht. So konnte der Auftrag an den Gerichtsvollzieher auf die<br />
Übergabe der Wohnung ohne Räumung begrenzt werden. Diese Praxis wurde nun<br />
im Gesetz verankert. Damit kann auch weiterhin ohne kostenaufwendige<br />
Wegschaffung und Einlagerung der Gegenstände ein Räumungsurteil vollstreckt<br />
werden. Auf diese Weise fällt kein Kostenvorschuss für den Abtransport und<br />
Einlagerung des <strong>Haus</strong>standes durch eine Spedition an. Der Gerichtsvollzieher hat in<br />
einem Protokoll die frei ersichtlichen beweglichen Gegenstände zu dokumentieren,<br />
die er bei Vornahme der Vollstreckung vorfindet. Er kann dabei auch Bildaufnahmen<br />
herstellen. Der Vermieter ist berechtigt, die Gegenstände jederzeit wegzuschaffen,<br />
hat sie aber zu verwahren. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung<br />
offensichtlich kein Interesse besteht, kann er jederzeit vernichten. Die Haftung des<br />
Vermieters wurde auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Fordert der<br />
Mieter die Sachen beim Gläubiger nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach<br />
der Vollstreckung, kann der Vermieter die Sachen verwerten. Gegenstände, die nicht<br />
verwertet werden können, können vernichtet werden. Damit wurden dem Vermieter<br />
brauchbare Instrumente zur Selbsthilfe an die Hand gegeben.<br />
4.Einstweilige Verfügung gegen unbekannte Untermieter<br />
Wenn der Gerichtsvollzieher an der Wohnungstüre klingelt, um ein Räumungsurteil<br />
zu vollstrecken, kommt es manchmal vor, dass ein Unbekannter die Tür öffnet und<br />
behauptet, Untermieter zu sein. Auch wenn der Vermieter von dieser Untermiete<br />
nichts wusste, kann die Wohnung zunächst nicht geräumt werden, weil das<br />
Räumungsurteil nur gegen die Personen wirkt, die in diesem benannt sind. Nach<br />
bisheriger Rechtslage musste in diesem Fall ein neuer vor allem zeitintensiver<br />
Räumungsrechtsstreit gegen diese Person geführt werden. Nach neuer Rechtslage
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kann der Vermieter eine einstweilige Verfügung, gerichtet auf Räumung gegen<br />
diesen Dritten, beantragen und hat somit die Möglichkeit, schnell einen weiteren Titel<br />
gegen unberechtigte Untermieter zu bekommen.<br />
V. Mieterhöhung<br />
Nach bisher geltender Rechtslage konnte eine Erhöhung der Wohnraummiete<br />
erfolgen, wenn die Miete innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 % erhöht<br />
wurde (Kappungsgrenze). Diese Kappungsgrenze gilt auch weiterhin. Neugeregelt<br />
wurde allerdings, dass sich dieser Prozentsatz auf 15 % reduziert, wenn die<br />
ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen<br />
Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders<br />
gefährdet ist und dies durch Rechtsverordnung des Freistaates Bayern geregelt ist.<br />
Bisher wurde dies nur für die Stadt München geregelt. Es haben aber nach<br />
derzeitigem Stand alle Gemeinde mit Wohnraummangel (die bereits in der<br />
Wohnungsgebiete-Verordnung genannt sind) die Möglichkeit in die Verordnung zur<br />
Absenkung der Kappungsgrenzen für Mieterhöhungen in Gebieten mit einem<br />
angespannten Wohnungsmarkt aufgenommen zu werden. Im Landkreis Landsberg<br />
handelt es sich dabei um die Gemeinden Eching, Geltendorf, Hofstetten, Landsberg,<br />
Schondorf, Utting und Windach. Die weitere Entwicklung bleibt daher abzuwarten.<br />
<strong>Christian</strong> <strong>Geppert</strong><br />
<strong>RA</strong> und Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht<br />
<strong>Haus</strong> & <strong>Grund</strong> Landsberg, Tel. 08191 – 2008<br />
geppert@kappeskollegen.de<br />
www.haus-und-grund-landsberg.de<br />
Stand Juni <strong>2013</strong>