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Finanzdatenformate - FinTS

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Kapitel:<br />

Seite:<br />

A<br />

36<br />

Version:<br />

V3.0, Final Version<br />

Stand:<br />

06.08.2010<br />

Financial Transaction Services (<strong>FinTS</strong>)<br />

Dokument: Messages - <strong>Finanzdatenformate</strong><br />

Kapitel:<br />

Abschnitt:<br />

Nationale Datenformate<br />

9BDTAZV<br />

A.2 DTAZV<br />

A.2.1 DTAZV Handbuch 2003<br />

Version: gültig ab 01.07.2003<br />

Änderungen gegenüber dem Handbuch für 2002 (Stand 14. Mai 2001) :<br />

• Es wurden gesonderte Belegungsvorschriften für den Datensatz T im Falle von<br />

EU-Standardüberweisungen und im Falle von taggleichen Eilüberweisungen in<br />

Euro (EUE-Überweisungen) aufgenommen.<br />

• Für EU-Standardüberweisungen wurde der Zahlungsartschlüssel ‚13‘ eingeführt.<br />

Die Bedeutung des Zahlungsartschlüssels ‚15‘ hat sich geändert; der Zahlungsartschlüssel<br />

‚16‘ entfällt.<br />

• Die Bedingungen für die beleglose Erteilung von Auslandszahlungsaufträgen<br />

wurden überarbeitet. Insbesondere wurde unter „3. Meldepflicht“ - und auch im<br />

Anhang 3 unter Abschnitt „A“ - ein Hinweis über die Aufbewahrungsfrist für die<br />

AWV-Meldungen aufgenommen. Abschnitt A in Anhang 3 wurde deswegen umbenannt.<br />

• Die Ländercodes in den Datenfeldern T9a, T10a, V6, V16, W6 und W8 müssen<br />

im 2-stelligen ISO-alpha-Code linksbündig angegeben werden; die 3.Stelle muss<br />

mit einem Leerzeichen belegt werden. Die 3-stelligen numerischen Schlüssel<br />

sind ab 1.7.2003 nicht mehr zugelassen.<br />

Bis zum 30. Juni 2003 können sowohl die 3-stelligen numerischen Ländercodes<br />

als auch die 2-stelligen alpha-ISO-Codes verwendet werden.<br />

• Da die Zahlungen, die nur Wareneinfuhren betreffen, seit 2001 nicht mehr meldepflichtig<br />

sind, wurde die Beschreibung der Datensätze U nicht mehr in die<br />

neue Version des Handbuches aufgenommen.<br />

Das Feld V10 kann nicht mehr belegt werden; die Kennzeichnung „Transithandelsware<br />

unverkauft auf Lager im Inland“ wird nicht mehr benötigt.<br />

• Die Meldebeträge in den Datenfeldern V7, V17 und W9 müssen in der in T13<br />

genannten Auftragswährung angegeben werden, wenn die Überweisung nicht als<br />

Euro-Gegenwertzahlung deklariert ist.<br />

Der Weisungsschlüssel ‚95‘ im Datenfeld T18 entfällt ab 1.7.2003.<br />

Die bisherige Regelung, dass die Meldebeträge sowohl in Euro als auch in Auftragswährung<br />

angegegeben werden können und dass die Verwendung der Auftragswährung<br />

mit ‚95‘ in Felde T19 zu kennzeichnen ist, bleibt noch bis zum 30.<br />

Juni 2003 in Kraft.<br />

• Die genaue Definition von Euro-Gegenwertzahlungen ist jetzt in Anhang 2a zu<br />

finden.<br />

• Magnetbandrollen, 8- und 5-Zoll-Disketten wurden aus dem Handbuch als mögliche<br />

Datenträger herausgenommen, da sie nicht mehr gebräuchlich sind.<br />

• Außerdem verschiedene redaktionelle Anpassungen.<br />

A.2.1.1 Bedingungen für Datenfernübertragung<br />

Eine Datenübertragung darf nur eine physische Datei mit Zahlungsverkehrsdaten<br />

enthalten.

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