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BOKraft Kommentar - Verlag Heinrich Vogel

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Dr. Gerhard Hole<br />

<strong>BOKraft</strong> <strong>Kommentar</strong><br />

Betrieb von Omnibus-, Obus-, Taxi- und<br />

Mietwagenunternehmen


Dr. Gerhard Hole<br />

<strong>BOKraft</strong><br />

<strong>Kommentar</strong><br />

Betrieb von Omnibus-, Obus-, Taxi- und<br />

Mietwagenunternehmen<br />

23. Auflage 2011


© 1975 <strong>Verlag</strong> <strong>Heinrich</strong> <strong>Vogel</strong>, in der Springer Fachmedien München GmbH,<br />

Aschauer Straße 30, 81549 München<br />

Springer Fachmedien GmbH ist Teil der<br />

Fachverlagsgruppe Springer Science + Business Media<br />

23. Auflage 2011<br />

Stand: 1. März 2011<br />

Umschlaggestaltung: Bloom Project<br />

Lektorat: Ulrike Hurst<br />

Herstellung: Markus Tröger<br />

Satz & Layout: satz-studio gmbh, Asbach-Bäumenheim<br />

Druck und Bindung: Kessler <strong>Verlag</strong>sdruckerei GmbH, Michael-Schäffer-Straße 1,<br />

86399 Bobingen<br />

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede<br />

Verwertung außerhalb der engen Grenze des Urheberrechtsgesetzes ist ohne<br />

Zustimmung des <strong>Verlag</strong>es unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für<br />

Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmung und die Einspeicherung<br />

und Verarbeitung in elektronischen Systemen.<br />

Das Werk ist mit größter Sorgfalt erarbeitet worden. Eine rechtliche Gewähr<br />

für die Richtigkeit der einzelnen Angaben kann jedoch nicht übernommen<br />

werden.<br />

ISBN 978-3-574-24015-7


Inhaltsverzeichnis<br />

Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5<br />

Abkürzungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen<br />

im Personenverkehr (<strong>BOKraft</strong>)<br />

1. Abschnitt<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11<br />

§ 2 Grundregel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14<br />

2. Abschnitt<br />

Vorschriften über den Betrieb<br />

1. Betriebsleitung<br />

§ 3 Pflichten des Unternehmers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15<br />

§ 4 Betriebsleiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19<br />

§ 5 Auswärtige Unternehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21<br />

§ 6 Meldepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22<br />

2. Fahrdienst<br />

§ 7 Grundregel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23<br />

§ 8 Verhalten im Fahrdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25<br />

§ 9 Verhalten bei Krankheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

§ 10 Mitführen von Vorschriften und Fahrplänen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32<br />

§ 11 Fundsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33<br />

3. Fahrgäste, Beförderungspflicht<br />

§ 12 (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35<br />

§ 13 Beförderung von Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35<br />

§ 14 Verhalten der Fahrgäste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36<br />

§ 15 Beförderung von Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41<br />

3. Abschnitt<br />

Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge<br />

1. Bestimmungen für alle Fahrzeuge<br />

§ 16 Anzuwendende Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43<br />

§ 17 Zulässige Fahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44<br />

§ 18 Ausrüstung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44<br />

§ 19 Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen . . . . . . . 44<br />

2. Obusse und Kraftomnibusse<br />

§ 20 Beschriftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44<br />

§ 21 Verständigung mit dem Fahrzeugführer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45<br />

§ 22 Stehplätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47<br />

§ 23 Sitze im Gang (aufgehoben) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49<br />

§ 24 Nichtraucherzonen (aufgehoben) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49<br />

7


Inhaltsverzeichnis<br />

3. Taxen und Mietwagen<br />

§ 25 Türen, Alarmanlage und Trennwand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

§ 26 Kenntlichmachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52<br />

§ 27 Ordnungsnummer, Unternehmeranschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57<br />

§ 28 Fahrpreisanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57<br />

§ 29 Gepäck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58<br />

§ 30 Wegstreckenzähler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59<br />

§ 31 Fahrzeuge mit einer Genehmigung für den Taxen- und Mietwagenverkehr . . . . . . . . . 60<br />

4. Abschnitt<br />

Sondervorschriften<br />

1. Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen<br />

§ 32 Haltestellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61<br />

§ 33 Kennzeichnung und Beschilderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68<br />

§ 34 Sitzplätze für behinderte und andere sitzplatzbedürftige Personen . . . . . . . . . . . . . . . . 71<br />

§ 35 Übersicht über Linienverlauf und Haltestellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72<br />

§ 36 Ausnahmen für Sonderformen des Linienverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73<br />

2. Taxenverkehr<br />

§ 37 Beförderungsentgelte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75<br />

§ 38 Fahrweg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79<br />

§ 39 Benutzung des Taxischildes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79<br />

3. Mietwagenverkehr<br />

§ 40 Beförderungsentgelte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />

5. Abschnitt<br />

Sondervorschriften über die Untersuchungen der Fahrzeuge<br />

§ 41 Hauptuntersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81<br />

§ 42 Außerordentliche Hauptuntersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82<br />

6. Abschnitt<br />

Schluss- und Übergangsvorschriften<br />

§ 43 Ausnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84<br />

§ 44 (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86<br />

§ 45 Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86<br />

§ 46 Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91<br />

§ 47 Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91<br />

Anlagen zur <strong>BOKraft</strong><br />

Anhänge<br />

1. Einführung in das Personenbeförderungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96<br />

2. Personenbeförderungsgesetz (PBefG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101<br />

I. Allgemeine Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101<br />

II. Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104<br />

8


Inhaltsverzeichnis<br />

III. Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111<br />

A. Straßenbahnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111<br />

B. Verkehr mit Obussen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117<br />

C. Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117<br />

D. Ausgleichszahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117<br />

E. Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118<br />

IV. Auslandsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120<br />

V. Aufsicht, Prüfungsbefugnisse. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121<br />

Vl. Rechtsbehelfsverfahren und Gebühren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122<br />

VII. Erlass von Rechtsverordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften . . . . . . . 123<br />

VIII. Bußgeldvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124<br />

IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125<br />

3. Freistellungs-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127<br />

4. Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den<br />

Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit<br />

Kraftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129<br />

5. Verordnung über den Zugang zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmers<br />

(Berufszugangs-Verordnung PBZugV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134<br />

6. Verordnung zur Anwendung von § 13a Abs. 1 Satz 3 des<br />

Personenbeförderungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146<br />

7. Fahrpersonalverordnung (FPersV). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147<br />

8. EU-Sozialvorschriften im Personenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165<br />

9. Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168<br />

10. Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . 198<br />

11. Prüfungsrichtlinie – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218<br />

12. Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250<br />

13. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . 270<br />

14. Anlage XIII zur StVZO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 289<br />

15. Stehplatzrichtlinien zu § 34a StVZO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290<br />

16. Anforderungskatalog für Kraftomnibusse und Kleinbusse, die zur<br />

Beförderung von Schülern und Kindergartenkindern besonders<br />

eingesetzt werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 291<br />

17. Merkblatt für die Schulung von Fahrzeugführern bei der Beförderung<br />

von Schülern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 298<br />

18. Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300<br />

19. Pflichtversicherungsgesetz – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 303<br />

20. Infektionsschutzgesetz (IfSG) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 305<br />

21. Verkehrsstatistikgesetz – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 307<br />

22. Bundesnichtraucherschutzgesetz (BNichtrSchG) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . 310<br />

Stichwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 313<br />

9


<strong>BOKraft</strong> §1<br />

Verordnung über den Betrieb<br />

von Kraftfahrunternehmen im<br />

Personenverkehr (<strong>BOKraft</strong>)<br />

Vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Artikel<br />

2 der Fünften Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher<br />

Vorschriften vom 8. November 2007<br />

(BGBl. I S. 2569)<br />

1. Abschnitt<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

(1) Die Verordnung gilt für Unternehmen<br />

1, die Fahrgäste mit Kraftfahrzeugen<br />

oder Obussen 2 befördern, soweit sie den<br />

Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes<br />

unterliegen 3, 5,<br />

(2) Die §§ 2, 3, 6 bis 9, §§ 14 bis 19, 20 Abs. 1<br />

Nr. 1, §§ 21, 22, 33 Abs. 4 und 5, §§ 41, 42,<br />

45 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5 Buchstaben b bis f, o, r<br />

und s, Abs. 2 Nr. 1, 4, 5 Buchstaben a und<br />

c, Nr. 6, § 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 gelten entsprechend<br />

bei Beförderungen nach § 1 Nr.<br />

4 Buchstaben d, g und i der Freistellungs-<br />

Verordnung vom 30. August 1962 (BGBl.<br />

I S. 601), die zuletzt durch Artikel 1 der<br />

Zweiten Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher<br />

Vorschriften<br />

vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273) geändert<br />

worden ist, sofern dabei Kraftfahrzeuge<br />

verwendet werden, die nach Bauart und<br />

Ausstattung zur Beförderung von mehr als<br />

sechs Personen (einschließlich Fahrzeugführer)<br />

geeignet und bestimmt sind. Als Ge-<br />

nehmigungsbehörde im Sinne dieser Vorschriften<br />

gilt diejenige Behörde, die im<br />

Falle einer Nichtfreistellung von den Vorschriften<br />

des Personenbeförderungsgesetzes<br />

zuständig wäre 4, 5.<br />

1<br />

Räumlicher Geltungsbereich:<br />

Die <strong>BOKraft</strong> gilt seit Inkrafttreten des Einigungsvertrages<br />

am 3. Oktober 1990 (BGBl. II<br />

S. 885, 889) nicht nur in den ursprünglichen<br />

11 Bundesländern, sondern auch in den 5<br />

hinzugekommenen Bundesländern Brandenburg,<br />

Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,<br />

Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem<br />

Teil des Landes Berlin, in dem die <strong>BOKraft</strong><br />

bis dahin noch nicht galt. Der Einigungsvertrag,<br />

insbesondere dessen Anlage I enthält<br />

hinsichtlich der <strong>BOKraft</strong> keine besonderen<br />

Übergangsbestimmungen; damit ist nach Artikel<br />

8 des Einigungsvertrags die <strong>BOKraft</strong><br />

in den neu hinzugekommenen Gebieten am<br />

3. Oktober 1990 in Kraft getreten. Demgegenüber<br />

enthält der Einigungsvertrag hinsichtlich<br />

des Personenbeförderungsgesetzes<br />

eine abgestufte Regelung für das Inkrafttreten<br />

in den neu hinzugekommenen Gebieten; vgl.<br />

hierzu die Einführung zum Personenbeförderungsgesetz<br />

(Anhang 1 Anm. 3).<br />

11


§8<br />

über die Verkehrslage im Einsatzbereich der<br />

Fahrzeuge zu empfangen und abzuhören, ist<br />

aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit<br />

des Verkehrs erforderlich. Der Wortlaut der<br />

Nr. 4 lässt insoweit die Benutzung von Radio-<br />

und Tonwiedergabegeräten zu. Vgl. auch<br />

Anm. 5 und 10 zu § 14.<br />

Das Verbot gilt nur während der Beförderung<br />

von Fahrgästen, also nicht bei betriebsbedingten<br />

Leerfahrten. § 8 Abs. 3 Nr. 4 beinhaltet<br />

jedoch kein subjektives Recht des einzelnen<br />

Fahrgastes auf Untersagung von Tonrundfunkübertragungen<br />

im Linienverkehr (VG<br />

Arnsberg NJW 2001, 1664). In dem dem<br />

Urteil des VG Arnsberg zugrunde liegenden<br />

Fall war dem Verkehrsunternehmen eine Ausnahmegenehmigung<br />

nach § 43 <strong>BOKraft</strong> für<br />

die Benutzung eines Radios im Linienverkehr<br />

erteilt worden; die Klage eines Fahrgastes<br />

gegen die Erteilung der Ausnahmegenehmigung<br />

wurde abgewiesen, da § 8 Abs. 3 Nr. 4<br />

die Betriebssicherheit zum Ziel habe, nicht<br />

auch den Schutz des einzelnen Fahrgastes, von<br />

Tonrundfunkübertragungen im Linienverkehr<br />

verschont zu bleiben.<br />

Ob und inwieweit eine Übertragungsanlage<br />

bzw. – bei automatischer Haltestellenankündigung<br />

(vgl. Anm. 2) – eine im Fahrzeug<br />

befindliche Lautsprecheranlage oder Haltestellenanzeige<br />

dazu benutzt werden darf, mit<br />

der Ankündigung von Haltestellen (Abs. 2)<br />

andere Hinweise zu verbinden, hängt vom<br />

Inhalt dieser Hinweise ab. Der Charakter eines<br />

„betrieblichen Hinweises“ ist nicht mehr<br />

gewahrt, wenn die Ansage mit der Nennung<br />

bestimmter Geschäfte („in der Nähe finden<br />

Sie das Kaufhaus X mit seinem bekannt preiswerten<br />

Angebot“) verbunden wird. In einem<br />

solchen Fall wird bereits Werbung betrieben,<br />

die nichts mit der Sicherheit und Ordnung des<br />

Betriebs zu tun hat. Unzulässig sind mithin<br />

Werbesendungen bzw. -ansagen, Musiksendungen<br />

oder Wechselgespräche zwischen<br />

Fahrern mehrerer Fahrzeuge mit Hilfe der<br />

Übertragungsanlage, wenn diese Gespräche<br />

keinen betrieblichen Charakter tragen. Zulässig<br />

sind allenfalls neutrale Hinweise, die<br />

aufgrund ihres allgemeinen Informationsgehaltes<br />

zur Verbesserung des Betriebsablaufs<br />

beitragen können, wie z.B. Hinweise<br />

<strong>BOKraft</strong><br />

auf bestehende andere Verkehrs-, insbesondere<br />

Anschlussverbindungen oder sonstige<br />

Angaben von allgemeinem Interesse, die insbesondere<br />

das zügige Ein- und Aussteigen fördern<br />

(Ansagen wie „Stadtzentrum“, „Beginn<br />

der Fußgängerzone“, „Uferpromenade“ u.ä.).<br />

Etwas anderes gilt in den Fällen, in denen die<br />

Rechtsordnung auch sonst ein Hinwegsetzen<br />

über bestimmte Ge- oder Verbote erlaubt (z.B.<br />

bei Unfällen oder Notstandssituationen).<br />

In Nummer 3 und 4 sind Mobil- und Autotelefone<br />

nicht besonders erwähnt. Insoweit<br />

gelten die allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen<br />

Vorschriften. Nach § 23 Abs. 1a StVO<br />

ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines<br />

Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er<br />

hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des<br />

Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt<br />

nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen<br />

der Motor ausgeschaltet ist. Der<br />

Wortlaut des § 23 Abs. 1a StVO enthält auch<br />

kein Verbot des Telefonierens mit Auto- und<br />

Mobiltelefon, wenn hierbei eine Freisprechanlage<br />

benutzt wird (Burmann-Heß-Jahnke-Janker<br />

§ 23 StVO Rn. 22a).<br />

5 Das in Nummer 5 enthaltene Verbot,<br />

sich beim Lenken des Fahrzeugs zu unterhalten,<br />

bezieht sich nicht auf Gespräche, die<br />

durch den Betrieb bedingt sind, insbesondere<br />

nicht auf betriebliche Auskünfte gegenüber<br />

dem Fahrgast. Das Verbot der Nr. 5 gilt nur<br />

für die folgenden Verkehrsarten: Obusverkehr,<br />

Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach §§ 42,<br />

43 PBefG, freigestellter Verkehr nach § 1 Nr. 4<br />

Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung,<br />

Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen<br />

mit Kraftomnibussen (§ 48 PBefG), Mietomnibusverkehr<br />

(§ 49 PBefG); vgl. §§ 1 Abs. 2<br />

und 8 Abs. 4. Es richtet sich im Übrigen nur an<br />

das im Fahrdienst eingesetzte Betriebspersonal,<br />

mithin insbesondere an den Fahrzeugführer;<br />

Reisebegleiter dürfen sich also mit den<br />

Fahrgästen unterhalten, in den Verkehrsformen<br />

nach §§ 48, 49 PBefG auch mit Hilfe von Übertragungsanlagen.<br />

Das Verbot nach Nr. 5 gilt<br />

nicht (vgl. Abs. 5) im gesamten Gelegenheitsverkehr<br />

mit Personenkraftwagen, also insbesondere<br />

nicht im Taxen- und Mietwagenverkehr.<br />

6 Das Inkrafttreten des Bundesnichtrau-<br />

28


§21<br />

In Kraftomnibussen, die überwiegend im<br />

Gelegenheitsverkehr 3 verwendet werden,<br />

sind diese Einrichtungen entbehrlich, wenn<br />

sichergestellt ist, dass die Verständigung des<br />

Fahrzeugführers in anderer Weise erfolgen<br />

kann 5.<br />

(2) Kraftomnibusse, für die Sicherheitsgurte<br />

vorgeschrieben sind, müssen geeignete<br />

Informationseinrichtungen haben, die den<br />

Fahrgästen anzeigen, wann Sicherheitsgurte<br />

anzulegen sind 4, 5.<br />

1 Der Vorschrift des Absatzes 1 unterliegen<br />

Obusse sowie Kraftomnibusse, die im Linienverkehr<br />

nach § 42 PBefG, im Sonderlinienverkehr<br />

nach § 43 PBefG (Berufsverkehr,<br />

Schüler-, Markt- und Theaterfahrten) und bei<br />

Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g<br />

und i der Freistellungs-Verordnung (vgl. § 1<br />

Abs. 2) zum Einsatz gelangen. Für den anders<br />

gearteten Gelegenheitsverkehr (geschlossene<br />

Reisegruppen, keine Stehplätze, fehlende<br />

Haltestellen-Bedienung usw.) bedarf es keiner<br />

besonderen Verständigungseinrichtung.<br />

2 Die Verständigungseinrichtung hat zwei<br />

Adressaten: das Betriebspersonal (meistens<br />

der Fahrer) und den Fahrgast. In Linienbussen<br />

sind an den Innen- und Außentüren sowie<br />

an verschiedenen anderen leicht erreichbaren<br />

Stellen im Fahrzeuginnern zumeist Drucktasten<br />

eingebaut, über die i.d.R. die akustische<br />

Verständigung erfolgt; verbunden ist<br />

damit zumeist ein optisches Zeichen, das dem<br />

Fahrgast mit den Worten „Bus hält“, „Halt“<br />

oder „Stop“ anzeigt, dass der Haltewunsch<br />

vom Betriebspersonal (Fahrer) aufgenommen<br />

worden ist.<br />

3 Die mündliche Verständigungsform reicht<br />

aus für Kraftomnibusse, die in mehreren Verkehrsarten<br />

eingesetzt werden, sofern der Einsatz<br />

im Gelegenheitsverkehr überwiegt. Er<br />

wird dann als „überwiegend“ anzusehen sein,<br />

wenn der Kraftomnibus schwerpunktmäßig<br />

für den Gelegenheitsverkehr verwendet, d.h.<br />

tatsächlich eingesetzt wird, und Linienverkehr<br />

nach §§ 42, 43 PBefG sowie Beförderungen<br />

nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g und i der<br />

Freistellungs-Verordnung nur gelegentlich oder<br />

zwar regelmäßig, aber in geringerem Umfang<br />

versieht. Als Indiz dürfte die Behandlung nach<br />

dem KraftStG gelten: Ist das Fahrzeug nach<br />

<strong>BOKraft</strong><br />

§ 3 Nr. 6 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer<br />

befreit, wird es zu mehr als 50 v. H. der insgesamt<br />

gefahrenen Strecke, d.h. „überwiegend“<br />

im Linienverkehr eingesetzt.<br />

4 Nach Absatz 2 müssen Kraftomnibusse,<br />

für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind,<br />

geeignete Informationseinrichtungen haben,<br />

die den Fahrgästen anzeigen, wann Sicherheitsgurte<br />

anzulegen sind. Die Vorschrift des<br />

Absatzes 2 wurde durch Artikel 2 der Verordnung<br />

zur Änderung der Straßenverkehrs-<br />

Zulassungs-Ordnung und personenbeförderungsrechtlicher<br />

Vorschriften vom 26. Mai 1998<br />

(BGBl. I S. 1159) eingeführt.<br />

Zu unterscheiden sind die Pflicht zur Ausrüstung<br />

der Kraftomnibusse mit Verankerungen<br />

zum Anbringen von Sicherheitsgurten und zur<br />

Ausrüstung mit Sicherheitsgurten einerseits<br />

und die Pflicht zur Ausrüstung mit Informationseinrichtungen<br />

andererseits. Nur die letztere<br />

Pflicht ist in § 21 Abs. 2 geregelt. Die die<br />

Sicherheitsgurte betreffenden Ausrüstungsvorschriften<br />

sind in § 35a StVZO enthalten.<br />

Nach § 35a Abs. 3 und 4 StVZO müssen Kraftomnibusse<br />

mit Verankerungen zum Anbringen<br />

von Sicherheitsgurten und mit Sicherheitsgurten<br />

ausgerüstet sein. Eine erste wesentliche<br />

Einschränkung dieser Ausrüstungspflichten<br />

enthält § 35a Abs. 6 StVZO: Hiernach bestehen<br />

die Ausrüstungspflichten nach § 35a Abs.<br />

3 und 4 StVZO „nicht für Kraftomnibusse,<br />

die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr<br />

als auch für stehende Fahrgäste gebaut sind.“<br />

Nach der ergänzenden Vorschrift des § 35a<br />

Abs. 6 Satz 2 StVZO sind dies Kraftomnibusse<br />

ohne besonderen Gepäckraum sowie<br />

Kraftomnibusse mit zugelassenen Stehplätzen<br />

im Gang und auf einer Fläche, die größer<br />

oder gleich der Fläche für zwei Doppelsitze<br />

ist. Umgekehrt ausgedrückt unterliegen den<br />

Ausrüstungsvorschriften die als Reisebusse<br />

gebauten Fahrzeuge, da sie über besondere<br />

Gepäckräume verfügen, außerdem zahlreiche<br />

sog. „Mischbusse“; letztere dann, wenn sie<br />

über zugelassene Stehplätze nur im Gang<br />

verfügen. Verfügen die Mischbusse hingegen<br />

über Stehplätze auf dem Gang und auf zusätzlichen<br />

Flächen, greift die Ausnahmevorschrift<br />

des § 35a Abs. 6 StVZO.<br />

46


§33<br />

§ 33 Kennzeichnung und Beschilderung<br />

(1) Jedes Fahrzeug ist an der Stirnseite<br />

mit einem Zielschild und an der rechten<br />

Längsseite mit einem Streckenschild zu<br />

kennzeichnen. Bei Fahrzeugen mit 9 bis 35<br />

Fahrgastplätzen genügt die Kennzeichnung<br />

mit einem Zielschild an der Stirnseite des<br />

Fahrzeugs. An der Rückseite jedes Fahrzeugs<br />

ist die Liniennummer zu führen 1, 7.<br />

(2) Im Zielschild sind mindestens der<br />

Endpunkt der Linie (Zielort, Zielhaltestelle)<br />

und die Liniennummer anzugeben<br />

2. Das Streckenschild soll Liniennummer,<br />

Ausgangs- und Endpunkt der Linie sowie<br />

wichtige Angaben über den Fahrweg enthalten<br />

3. Bestehen zwischen Ausgangs- und<br />

Endpunkt der Linie verschiedene Streckenführungen,<br />

so ist der Fahrweg im Ziel- und<br />

Streckenschild in geeigneter Weise kenntlich<br />

zu machen 7.<br />

(3) Zielschild, Streckenschild und Liniennummer<br />

müssen auch bei Dunkelheit<br />

erkennbar sein. Farbiges Licht darf als<br />

Unterscheidungszeichen für Linien nicht<br />

verwendet werden 4, 7.<br />

(4) Fahrzeuge, die für Schülerbeförderungen<br />

besonders eingesetzt sind, müssen an<br />

Stirn- und Rückseite mit einem Schild<br />

nach Anlage 4 kenntlich gemacht sein;<br />

an der Stirnseite genügt auch eine Kennzeichnung<br />

im Zielschilderkasten mit dem<br />

Sinnbild nach Anlage 4 und einem Zusatzschild<br />

in der Farbgebung des Bilduntergrundes<br />

mit der Aufschrift „Schulbus“.<br />

Die Wirkung des Schildes darf durch andere<br />

Aufschriften oder Bildzeichen nicht<br />

beeinträchtigt werden. Bei anderen Fahrten<br />

darf das Schild nicht gezeigt werden.<br />

Absatz 1 findet keine Anwendung 5, 7.<br />

(5) Für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart<br />

und Ausrüstung zur Beförderung von nicht<br />

mehr als sechs Personen (einschließlich<br />

Fahrzeugführer) geeignet und bestimmt<br />

sind, gilt Absatz 4 nicht 6.<br />

1 Das Schild auf der Rückseite darf außer<br />

der Liniennummer keine weiteren Angaben<br />

enthalten. Eine anderweitige Kennzeichnung<br />

bedarf einer Ausnahmegenehmigung nach § 43.<br />

<strong>BOKraft</strong><br />

2 Aus dem Wort „mindestens“ ergibt sich<br />

dass im Zielschild auf der Stirnseite auch<br />

noch weitere Haltestellen angegeben werden<br />

dürfen (vgl. auch § 33 Abs. 2 Satz 3). Die<br />

zusätzliche Anbringung von Symbolen mit<br />

Informationswert in Beziehung auf die Linie<br />

(z.B. städtische Wahrzeichen) ist durch Absatz<br />

2 Satz 1 nicht ausgeschlossen. Allerdings<br />

darf die Kennzeichnungsfunktion nach § 33<br />

Abs. 1 Satz 1 nicht beeinträchtigt sein.<br />

Hinsichtlich der Schriftart für Ziel- und Streckenschild<br />

enthält § 33 keine Einschränkungen.<br />

Gleichermaßen zulässig sind damit<br />

Druckschrift und elektronische Anzeigesysteme<br />

(Angaben im Ziel- und Streckenschild<br />

über Laufschrift).<br />

3 Das Streckenschild auf der rechten Längsseite<br />

soll Liniennummer, Linienausgangs- und<br />

-endpunkt sowie „wichtige Angaben über den<br />

Fahrweg“ enthalten. Es brauchen also nicht<br />

sämtliche Haltestellen angegeben zu werden.<br />

Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 über die<br />

inhaltlichen Angaben auf dem Streckenschild<br />

ist eine Sollvorschrift, keine Mussvorschrift.<br />

Unberührt bleiben allerdings die Muss- bzw.<br />

Gebotsvorschriften des Absatzes 1 Satz 1<br />

(Pflicht zur Kennzeichnung mit einem Streckenschild)<br />

und des Absatzes 2 Satz 3 (Pflicht<br />

zur Kenntlichmachung des Fahrwegs bei verschiedenen<br />

Streckenführungen). Als Sollvorschrift<br />

ist der Verstoß gegen Absatz 2 Satz 2<br />

nicht bußgeldbewehrt.<br />

Durch Verordnung vom 30. 6. 1989 wurde §<br />

33 Abs. 1 dahingehend abgeändert, dass bei<br />

kleineren Fahrzeugen (9 bis 35 Fahrgastplätze)<br />

auf die obligatorische Anzeige des Streckenverlaufs<br />

auf der rechten Längsseite verzichtet<br />

wird. Dadurch wurde dem zunehmenden<br />

Einsatz kleinerer Linienfahrzeuge Rechnung<br />

getragen, bei denen die Anbringung eines<br />

Streckenschildes mit den Angaben nach § 33<br />

Abs. 2 Satz 2 aus Platzgründen Schwierigkeiten<br />

bereitet.<br />

4 Absatz 3 schreibt die Beleuchtung des<br />

Ziel- und Streckenschildes sowie der Liniennummer<br />

nicht zwingend vor. Maßgeblich ist,<br />

ob die Beschriftung auch bei Dunkelheit erkennbar<br />

ist. Damit bleiben außer der direkten<br />

Beleuchtung auch die sog. Hinterleuchtung<br />

oder die Verwendung sonstigen geeigneten<br />

68


1<br />

Einführung in das Personenbeförderungsgesetz<br />

(PBefG)<br />

Einführung Personenbeförderungsrecht<br />

vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241), in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690),<br />

zuletzt geändert durch Artikel 100 des Gesetzes über die<br />

weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 8. Dezember 2010<br />

(BGBl. I S. 1864)<br />

Einführung<br />

1 Das PBefG ist der öffentlich-rechtliche<br />

Rahmen für den Betrieb der Unternehmen für<br />

die entgeltliche oder geschäftsmäßige (nicht<br />

notwendig: gewerbliche) Personenbeförderung<br />

mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen.<br />

Es gilt sowohl für deutsche wie<br />

für ausländische Unternehmer. Durch den<br />

Grundsatz der Genehmigungspflicht für alle<br />

diese Beförderungen im Linien- oder Gelegenheitsverkehr<br />

(und zusätzlich das Erfordernis<br />

der Planfeststellung oder Plangenehmigung<br />

für den Straßenbahn- und Obusverkehr) regelt<br />

das PBefG die Berufsausübung (Art. 12<br />

Abs. 1 Satz 2 GG). In seinen objektiven<br />

und subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen<br />

(vgl. § 13 PBefG) enthält es zugleich<br />

eine Einschränkung des durch Art. 12 Abs. 1<br />

Satz 1 GG garantierten Grundrechts auf freie<br />

Berufswahl. Diese Einschränkung dient der<br />

Sicherstellung geordneter Verhältnisse in der<br />

entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenbeförderung<br />

und – soweit es sich um objektive<br />

Genehmigungsvoraussetzungen handelt – der<br />

Gefahrenabwehr für ein „überragend wichtiges<br />

Gemeinschaftsgut“ im Sinne der ständigen<br />

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts<br />

und des Bundesverwaltungsgerichts.<br />

Das PBefG unterscheidet mehrere Verkehrsarten:<br />

Verkehr mit Straßenbahnen, Verkehr mit<br />

Obussen, Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen<br />

und den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen<br />

(§§ 9, 17, 28 ff). Das Gesetz kennt drei sog.<br />

Grundpflichten, nämlich die Betriebs-, die Beförderungs-<br />

und die Tarifpflicht. Diese Grundpflichten<br />

gelten für den Verkehr mit Straßenbahnen<br />

und Obussen (vgl. §§ 21, 22, 39 Abs. 1,<br />

§ 41), den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen<br />

(§§ 21, 22, 42, 43 i.V.m. § 45 Abs. 2 und 3)<br />

und den Taxiverkehr (§§ 21, 22, 47 Abs. 4, § 51<br />

Abs. 1). Für die übrigen Verkehrsformen, nämlich<br />

den Verkehr mit Mietomnibussen und<br />

Mietwagen (§ 49) sowie die Ausflugsfahrten<br />

und Ferienziel-Reisen (§ 48) enthält das PBefG<br />

keine tarifrechtlichen Bestimmungen. Von der<br />

Betriebs- und der Beförderungspflicht sind diese<br />

Verkehrsformen sogar ausdrücklich befreit<br />

(vgl. § 48 Abs. 4, § 49 Abs. 3).<br />

2 Seit der Verabschiedung im Jahre 1961 ist<br />

das PBefG mehrmals abgeändert und der verkehrlichen<br />

Entwicklung angepasst worden.<br />

Aus jüngerer Zeit sind vor allem folgende Gesetze<br />

mit wesentlichen Änderungen zum PBefG<br />

zu erwähnen:<br />

– 3. Novelle zum PBefG (1976): Teilweise Abgeltung<br />

gemeinwirtschaftlicher Leistungen<br />

im Ausbildungsverkehr (§§ 45a, 57),<br />

– 4. Novelle zum PBefG (1978): Einführung<br />

des Fachkundenachweises (§§ 13 Abs. 1<br />

Nr. 3, 57),<br />

– 5. Novelle zum PBefG (1983): Neuordnung<br />

des Rechts des Taxen- und Mietwagenverkehrs<br />

(§§ 2 Abs. 3, 13 Abs. 4 und 5, 47, 49<br />

Abs. 4 und 51),<br />

– 6. Novelle zum PBefG (1989): Herauslösung<br />

der Krankenbeförderungen mit Krankenkraftwagen<br />

aus dem PBefG mit Wirkung ab<br />

1. 1. 1992 (§§ 1, 4, 57),<br />

– Drittes Rechtsbereinigungsgesetz vom 28.<br />

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