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Satzung vom 03.11.2012 - Stadt Herzberg

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- 1 -<br />

<strong>Satzung</strong> über die Erhebung von Beiträgen für die<br />

Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung von<br />

Einrichtungen und Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und<br />

Plätze (Straßenbaubeitragssatzung - StrBS -)<br />

Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Herzberg</strong> (Elster) beschließt auf Grund<br />

der §§ 3, 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung der Landes Brandenburg <strong>vom</strong> 18. Dezember<br />

2007, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes <strong>vom</strong> 13. März 2012,<br />

der §§ 1, 2, 8, 10a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg <strong>vom</strong> 27.06.1991,<br />

in der jeweils gültigen Fassung in ihrer Sitzung am 25.10.2012 folgende „ <strong>Satzung</strong> über die<br />

Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen“ (Straßenbaubeitragssatzung)<br />

§ 1 – Allgemeines<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Herzberg</strong> erhebt zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung,<br />

Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen insgesamt<br />

in Abschnitten oder Teilen von den Grundstückseigentümern oder den dinglich<br />

Nutzungsberechtigten oder den Erbbauberechtigten, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme<br />

dieser öffentlichen Einrichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet, Beiträge nach<br />

Maßgabe dieser <strong>Satzung</strong>, sofern Erschließungsbeiträge nach §§ 127 ff Baugesetzbuch nicht<br />

erhoben werden können und sofern die <strong>Stadt</strong> Träger der Straßenbaulast ist.<br />

(2) Beiträge werden nicht erhoben für<br />

1. die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der in Abs. 1 genannten Einrichtungen.<br />

2. Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung mit lediglich punktuellem Charakter oder<br />

Aufstellen künstlicher oder natürlicher Hindernisse.<br />

3. Maßnahmen an solchen Teilen von Anlagen gem. § 1 Abs. 1, für die vor weniger als 15 Jahren<br />

seit Beendigung der jeweiligen Maßnahme eine Beitragspflicht nach §§ 127 ff Baugesetzbuch<br />

bzw. § 8 KAG Brandenburg entstanden war bzw. entstanden wäre.<br />

§ 2 - Umfang des beitragsfähigen Aufwandes<br />

1. Zum beitragsfähigen Aufwand gehören die Kosten für<br />

den Erwerb (einschl. aufstehender Bauten und Erwerbsnebenkosten) der für die Herstellung,<br />

Erweiterung und Verbesserung der öffentlichen Einrichtung benötigten Grundflächen; dazu<br />

gehören auch der Wert, der von der <strong>Stadt</strong> aus ihrem Vermögen bereitgestellten Grundstücke<br />

zuzüglich der Bereitstellungskosten, maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt des Beginns der<br />

Maßnahme.<br />

2. die Freilegung der Flächen


- 2 -<br />

3. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Fahrbahnen durch grundhaften Ausbau<br />

bzw. Maßnahmen zur Verbesserung der Befahrbarkeit sowie für notwendige Erhöhungen und<br />

Vertiefungen einschl. der Anschlüsse an andere Straßen sowie Aufwendungen für<br />

Veränderungen des Straßenniveaus; für Wege, Plätze und Fußgängerzonen gilt dies sinngemäß.<br />

4. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von<br />

4.1. Hoch- und Tiefborden<br />

4.2. Rad- und Gehwegen durch grundhaften Ausbau bzw. Maßnahmen zur<br />

Verbesserung der Befahrbarkeit bzw. Begehbarkeit<br />

4.3. Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen<br />

4.4. Anlagen der öffentlichen Straßenbeleuchtung<br />

4.5. Rinnen und andere Einrichtungen für die Oberflächenentwässerung der<br />

öffentlichen Einrichtungen<br />

4.6. Böschungen, Schutz- und Stützmauern sowie Leitplanken<br />

4.7. Parkflächen (auch Standspuren und Haltebuchten) und Grünanlagen, soweit sie<br />

Bestandteil der öffentlichen Einrichtungen sind<br />

4.8. niveaugleichen Mischflächen,<br />

5. die Planung, Bauleitung und Vermessung beauftragter Dritter.<br />

§ 3 - Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes<br />

(1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.<br />

(2) Die <strong>Stadt</strong> ermittelt den beitragsfähigen Aufwand jeweils für die einzelne Anlage. Sie kann<br />

den Aufwand auch hiervon abweichend für bestimmte Teile einer Anlage (Kostenspaltung)<br />

gesondert ermitteln oder bei seiner Ermittlung mehrere Maßnahmen zu einer<br />

Abrechnungseinheit zusammenfassen.<br />

§ 4 - Anteil der <strong>Stadt</strong> am Aufwand<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Herzberg</strong> trägt den Teil des Aufwandes, der auf die Inanspruchnahme der Anlagen<br />

durch die Allgemeinheit entfällt. Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen<br />

zu tragen (Anteil der Beitragspflichtigen nach Abs. 3). Der auf die <strong>Stadt</strong> <strong>Herzberg</strong> entfallende<br />

Anteil für stadteigene Grundstücke wird so berechnet, als ob die <strong>Stadt</strong> <strong>Herzberg</strong> selbst<br />

beitragspflichtig wäre.<br />

(2) Überschreiten Anlagen die nach Absatz 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die <strong>Stadt</strong> <strong>Herzberg</strong><br />

den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein.<br />

(3) Die anrechenbaren Breiten nach Absatz 2 und der Anteil der Beitragspflichtigen an dem<br />

Aufwand für die anrechenbaren Breiten nach Absatz 1 und 2 werden wie folgt festgesetzt:


Anrechenbare Breiten<br />

- 3 -<br />

bei in Kern- Gewerbe, in sonstigen Anteil Anteil der<br />

Industrie u. Sonder- Baugebieten u. der <strong>Stadt</strong> Beitrags-<br />

Gebiete innerh. im Zusam- pflichtigen<br />

menhang bebauten<br />

Ortsteile<br />

1. Anliegerstraßen<br />

a) Fahrbahn 8,50 m 5,50 m 30 v.H. 70 v.H.<br />

b) Radweg einschl.<br />

Sicherheitsstreifen 2,50 m 2,50 m 30 v.H. 70 v.H.<br />

c) Parkstreifen 2,50 m 2,00 m 30 v.H. 70 v.H.<br />

d) Gehweg 2,50 m 2,50 m 30 v.H. 70 v.H.<br />

e) Kombinierter Geh- und<br />

Radweg 3,00 m 3,00 m 30 v.H. 70 v.H.<br />

f) Beleuchtung 30 v.H. 70 v.H<br />

g) Entwässerungseinrichtung 30 v.H. 70 v.H.<br />

h) Unselbständige Grünanlagen 30 v.H. 70 v.H.<br />

2. Haupterschließungsstraßen<br />

a) Fahrbahn 8,50 m 6,50 m 50 v.H. 50 v.H.<br />

b) Radweg einschl.<br />

Sicherheitsstreifen 2,50 m 2,50 m 50 v.H. 50 v.H.<br />

c) Parkstreifen 2,50 m 2,00 m 40 v.H. 60 v.H.<br />

d) Gehweg 2,50 m 2,50 m 40 v.H. 60 v.H.<br />

e) Kombinierter Geh- und<br />

Radweg 3,00 m 3,00 m 45 v.H. 55 v.H.<br />

f) Beleuchtung 50 v.H. 50 v.H.<br />

g) Entwässerungseinrichtung 50 v.H. 50 v.H.<br />

h) Unselbständige Grünanlagen 40 v.H. 60 v.H.<br />

3. Hauptverkehrsstraßen<br />

a) Fahrbahn 8,50 m 6,50 m 80 v.H. 20 v.H.<br />

b) Radweg einschl.<br />

Sicherheitsstreifen 2,50 m 2,50 m 80 v.H. 20 v.H.<br />

c) Parkstreifen 2,50 m 2,00 m 50 v.H. 50 v.H.<br />

d) Gehweg 2,50 m 2,50 m 50 v.H. 50 v.H.<br />

e) Kombinierter Geh- und<br />

Radweg 3,00 m 3,00 m 65 v.H. 35 v.H.<br />

f) Beleuchtung 80 v.H. 20 v.H.<br />

g) Entwässerungseinrichtung 80 v.H. 20 v.H.<br />

h) Unselbständige Grünanlagen 50 v.H. 50 v.H.<br />

4. Selbständige Grünanlagen 100 v.H. 0 v.H.<br />

Für Straßen, Wege und Plätze im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet werden nach Maßgabe<br />

dieser <strong>Satzung</strong> keine Beiträge erhoben. Hierfür werden nach Abschluss der Sanierung<br />

Ausgleichsbeträge auf der Grundlage der §§ 152 ff. BauGB abgerechnet.


- 4 -<br />

(4) Im Sinne des Absatzes 3 gelten als<br />

a) Anliegerstraßen: Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der<br />

durch private oder öffentliche Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen.<br />

b) Haupterschließungsstraßen: Straßen, die der Erschließung von Grundstücken<br />

und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im<br />

Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach<br />

Buchstabe c) sind.<br />

c) Hauptverkehrsstraßen: Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem<br />

innerörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Land- und Kreisstraßen<br />

mit Ausnahme von Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang<br />

bebauten Ortsteilen liegen.<br />

d) selbständige Grünanlagen: Grünanlagen die dem Gemeingebrauch dienen und Wiesen,<br />

Pflanzungen, Teichanlagen, Denkmale, Springbrunnen und Parkanlagen beinhalten.<br />

Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Plätze entsprechend.<br />

§ 5 - Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes<br />

(1) Der nach § 4 dieser <strong>Satzung</strong> auf die Beitragspflichtigen entfallende Anteil am beitragsfähigen<br />

Aufwand wird auf die Grundstücke, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme einen<br />

wirtschaftlichen Vorteil im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht bietet, in<br />

dem Verhältnis verteilt, in dem die Grundstücksflächen zueinander stehen.<br />

In den Vorteilsausgleich wird jede rechtmäßige Grundstücksnutzung, also Grundstücke sowohl<br />

im beplanten und unbeplanten Innenbereich einbezogen.<br />

(2) Als Grundstücksfläche gilt:<br />

1. bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte Fläche, wenn für<br />

das Grundstück im Bebauungsplan bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist;<br />

2. bei Grundstücken, die über die Grenze des Bebauungsplanes hinausreichen, die Fläche im<br />

Bereich des Bebauungsplanes, wenn für diese darin bauliche oder gewerbliche Nutzung<br />

festgesetzt ist;<br />

3. bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die nicht unter Ziffer 5 fallen, die<br />

Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der Einrichtung und einer<br />

im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Parallelen. Bei Grundstücken, die nicht an die<br />

Einrichtung angrenzen (Hinterliegergrundstücke)<br />

und durch einen zum Grundstück führenden Weg mit ihr verbunden sind, die Fläche zwischen<br />

der der öffentlichen Einrichtung zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 40 m<br />

dazu verlaufenden Parallele ohne Fläche des Weges sowie für Grundstücke, die über eine<br />

öffentliche Zuwegung erschlossen werden, diese aber eine Erschließungseinheit mit der<br />

dazugehörigen Straße bildet; gleiches gilt für Hinterliegergrundstücke, die zum Zeitpunkt des<br />

Entstehens der sachlichen Beitragspflicht ein dinglich gesichertes Überfahrrecht über ein<br />

fremdes Grundstück zur ausgebauten Straße besitzen;<br />

4. bei Grundstücken, die über die sich nach Ziffer 2 in Verbindung mit Ziffer 3 ergebenen<br />

Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der Einrichtung bzw.<br />

im Falle der Ziffer 3 der der Einrichtung zugewandten Grundstücksseite und einer Parallelen


- 5 -<br />

hierzu, die in einer Tiefe verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder übergreifenden<br />

gewerblichen Nutzung entspricht,<br />

5. bei Grundstücken, die nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise<br />

(z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Dauerkleingärten im Geltungsbereich einer Gartensparte,<br />

Garagenkomplexe) nutzbar sind oder genutzt werden 0,5 der anrechenbaren Fläche.<br />

(3) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Zuschlag belegt, der<br />

im Einzelnen beträgt:<br />

1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 0 v.H.<br />

2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 25 v.H.<br />

3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 50 v.H.<br />

4. bei viergeschossiger Bebaubarkeit 70 v.H.<br />

5. bei fünfgeschossiger Bebaubarkeit 80 v.H.<br />

6. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit jeweils zusätzlich 5 v.H.<br />

(4) Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften<br />

Vollgeschosse sind (Brandenburgische Bauordnung in der jeweils gültigen Fassung). Ist die<br />

Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerkes nicht feststellbar, werden je<br />

angefangene 3,0 m Höhe des Bauwerkes als Vollgeschoss berechnet.<br />

(5) In Gebieten, für die ein Bebauungsplan vorliegt, gilt die im Bebauungsplan festgesetzte<br />

höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse.<br />

(6) In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Geschosszahl<br />

noch Grundflächen- und Baumassenzahl festsetzt ist<br />

a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen<br />

b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken in der<br />

näheren Umgebung (§ 34 BauGB) überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend.<br />

(7) Bei überwiegend gewerblicher Nutzung wird das Grundstück außerdem mit einem<br />

Gewerbezuschlag von 30 % belegt. Bei nicht überwiegender gewerblicher Nutzung beträgt der<br />

Zuschlag 20 %.<br />

(8) Gewerblich genutzten Grundstücken stehen Grundstücke gleich, die in ähnlicher Weise<br />

genutzt werden (z.B. Verwaltungs-, Schul-, Post- und Bahnhofsgebäude, Praxen für freie<br />

Berufe).<br />

(9) Bei Eckgrundstücken und bei mehrfach erschlossenen Grundstücken, die nicht gewerblich<br />

oder industriell genutzt werden, gilt für die zuerst hergestellte Anlage der Ansatz 100 v. H. der<br />

anrechenbaren Fläche bei der Beitragserhebung. Für jede weitere ausgebaute Anlage wird der<br />

Beitrag wie für alle anderen Grundstücke berechnet, jedoch 1/3 zu Lasten der Gemeinde<br />

erlassen.


§ 6 Ausnutzbarkeit der Grundstücke im Außenbereich<br />

- 6 -<br />

1.) Bei im Außenbereich gelegenen Grundstücken bestimmt sich die Ausnutzbarkeit wie folgt:<br />

Landwirtschaft (Äcker, Wiesen und Ähnliches) 0,02<br />

Weidewirtschaft 0,01<br />

Anlagen der Tierhaltung (z.B. Hühnerfarm, Zucht- und Mastbetriebe) 0,02<br />

Grundstücke, die der Erholung dienen 0,01<br />

Forstwirtschaft 0,006<br />

Gartenbau, Dauerkleingärten, Parkanlagen 0,25<br />

Kleintierzuchtanlagen 0,25<br />

Freibäder, Sport-, Spiel-, Grillplätze, Biergärten und Ähnliches 0,50<br />

Übungsplätze (z.B. Reitanlagen, Hundedressurplatz, Schießanlage, etc.) 0,50<br />

Friedhöfe 0,50<br />

Gewerbliche Nutzung (z.B. Kiesgruben, Kompostierung, etc) 1,00<br />

2.) Sind Außenbereichsgrundstücke teilweise bebaut, bestimmt sich die Ausnutzbarkeit für den<br />

bebauten Teil des Grundstücks nach der Grundstücksfläche in Verbindung mit den tatsächlichen<br />

vorhandenen Vollgeschossen, wobei entsprechend § 5, Abs1 bis 6 die Aufwandsverteilung<br />

geregelt wird. Für die Restfläche (Grundstücksfläche abzüglich der Gebäudefläche) gelten die<br />

Vorgaben des Abs.1<br />

Der Beitrag kann für<br />

§ 7 – Kostenspaltung<br />

1. den Grunderwerb der Flächen der Anlagen und deren Freilegung,<br />

2. die Fahrbahn,<br />

3. die Radwege,<br />

4. die Gehwege,<br />

5. die Parkflächen,<br />

6. die Beleuchtungseinrichtungen,<br />

7. die Entwässerungseinrichtungen für die Oberflächenentwässerung<br />

8. die unselbständigen Grünanlagen<br />

gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren<br />

Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Die Anwendung der<br />

Kostenspaltung wird im Einzelfall von der <strong>Stadt</strong> <strong>Herzberg</strong> (Elster) festgelegt.<br />

§ 8 – Vorausleistungen<br />

(1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, können angemessene<br />

Vorausleistungen auf den voraussichtlichen Beitrag erhoben werden.<br />

§ 9 – Beitragspflichtige<br />

(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Zugehens des Beitragsbescheides


Eigentümer des durch die Anlage erschlossenen Grundstücks ist. Mehrere<br />

Eigentümer eines Grundstücks haften als Gesamtschuldner.<br />

- 7 -<br />

(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der<br />

Erbbauberechtigte.<br />

(3) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer<br />

entsprechend ihrem Miteigenanteil beitragspflichtig.<br />

(4) Besteht für ein Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des<br />

Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes <strong>vom</strong> 21. September<br />

1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen und juristischen Personen des privaten und des<br />

öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum<br />

Zeitpunkt der Fälligkeit des Erlasses des Beitragsbescheides das Wahlrecht über die Bestellung<br />

eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstückes gemäß den §§ 15 und 16 des<br />

Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine<br />

nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend<br />

gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers<br />

unberührt.<br />

§ 10 Entstehung der Beitragspflicht<br />

Die Beitragspflicht entsteht mit der Fertigstellung der beitragsfähigen Anlage, in den Fällen einer<br />

Kostenspaltung mit Beendigung der Teilmaßnahme. Werden innerhalb einer Anlage Abschnitte<br />

gebildet, so können nach Herstellung einzelner Abschnitte dafür bereits Beiträge erhoben<br />

werden.<br />

§ 11 Beitragsbescheid<br />

Der Beitrag, der auf die einzelnen Beitragspflichtigen entfällt, wird durch schriftlichen Bescheid<br />

festgesetzt.<br />

§ 12 – Fälligkeit<br />

Die nach dieser <strong>Satzung</strong> erhobenen Beiträge und Vorausleistungen werden einen Monat nach<br />

Bekanntgabe des Bescheides fällig.<br />

Die <strong>Satzung</strong> tritt am <strong>03.11.2012</strong> in Kraft.<br />

§ 13 – Inkrafttreten<br />

Ausgefertigt:<br />

<strong>Herzberg</strong> (Elster), den 26.10.2012<br />

Michael Oecknigk<br />

Bürgermeister

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