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HDI-Gerling: Produktinformationsblatt für die Privat ...

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Versicherer:<br />

<strong>HDI</strong>-<strong>Gerling</strong><br />

Firmen und <strong>Privat</strong><br />

Versicherung AG<br />

Riethorst 2<br />

30659 Hannover<br />

Sammel-Nr.: 203 808<br />

<strong>HDI</strong>-<strong>Gerling</strong>:<br />

<strong>Produktinformationsblatt</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Privat</strong>-Haftpflichtversicherung<br />

<strong>für</strong> Single<br />

1. Welche Art der Versicherung bieten wir Ihnen an? ..................................................................................................................................1<br />

2. Welche Risiken sind versichert, welche sind nicht versichert?..............................................................................................................1<br />

3. Wie hoch ist Ihr Beitrag, wann müssen Sie ihn bezahlen und was passiert, wenn Sie nicht oder verspätet zahlen? ......................1<br />

4. Welche Leistungen sind ausgeschlossen?...............................................................................................................................................2<br />

5. Welche Verpflichtungen haben Sie bei Vertragsschluss und welche Folgen können Verletzungen <strong>die</strong>ser Pflichten haben? ........2<br />

6. Welche Verpflichtungen haben Sie während der Laufzeit des Vertrages und welche Folgen können Verletzungen <strong>die</strong>ser<br />

Pflichten haben? ..........................................................................................................................................................................................2<br />

7. Welche Verpflichtungen haben Sie, wenn ein Schaden eingetreten ist und welche Folgen können Verletzungen <strong>die</strong>ser<br />

Pflichten haben? ..........................................................................................................................................................................................2<br />

8. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz? ................................................................................................................................2<br />

9. Wie können Sie Ihren Vertrag beenden? ...................................................................................................................................................2<br />

Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen<br />

einen ersten Überblick über <strong>die</strong> Ihnen angebotene<br />

Versicherung geben. Diese Informationen sind jedoch<br />

nicht abschließend.<br />

Der vollständige Vertragsinhalt ergibt sich aus dem<br />

Antrag, dem Versicherungsschein und den beigefügten<br />

Versicherungsbedingungen. Bitte lesen Sie daher <strong>die</strong><br />

gesamten Vertragsbestimmungen sorgfältig.<br />

1. Welche Art der Versicherung bieten wir Ihnen an?<br />

Wir bieten Ihnen eine <strong>Privat</strong>-Haftpflichtversicherung an.<br />

Grundlage sind <strong>die</strong> beigefügten Allgemeine Haftpflicht-<br />

Versicherungsbedingungen (AHB 2008), <strong>die</strong> Besonderen<br />

Bedingungen und Risikobeschreibungen zur <strong>Privat</strong>-<br />

Haftpflichtversicherung <strong>für</strong> Single (BBR) sowie alle weiteren im<br />

Antrag genannten Besonderen Bedingungen und Vereinbarungen.<br />

2. Welche Risiken sind versichert, welche sind nicht<br />

versichert?<br />

Durch eine <strong>Privat</strong>-Haftpflichtversicherung besteht<br />

Versicherungsschutz <strong>für</strong> Ihre Haftung gegenüber Dritten, <strong>die</strong><br />

daraus resultiert, dass Sie <strong>die</strong>se verletzt oder deren Eigentum<br />

beschädigt haben. Im Rahmen des Versicherungsschutzes<br />

regulieren wir nicht nur berechtigte Schadensersatzansprüche<br />

Dritter, sondern prüfen auch, ob und in welcher Höhe eine<br />

Verpflichtung zum Schadensersatz tatsächlich besteht, wehren<br />

unbegründete Schadensersatzansprüche ab und bieten damit<br />

auch Rechtsschutz bei einer unberechtigten Inanspruchnahme.<br />

a) Was ist vom Versicherungsschutz umfasst?<br />

Die <strong>Privat</strong>-Haftpflichtversicherung deckt das Haftungsrisiko<br />

während Ihres täglichen <strong>Privat</strong>lebens ab. So deckt sie<br />

beispielsweise Ihre Haftungsrisiken im Straßenverkehr außerhalb<br />

des Kfz, während des Sports oder <strong>die</strong> Haftung <strong>für</strong> Schäden,<br />

verursacht durch kleine zahme Haustiere, soweit <strong>die</strong>se nicht<br />

durch eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung gesondert zu<br />

versichern sind. Gleichermaßen sind Sie vor den Haftungsrisiken<br />

in Ihrem häuslichen Bereich geschützt, d.h. bei Schäden, <strong>die</strong> von<br />

der Wohnung oder dem Haus ausgehen, in dem Sie wohnen –<br />

egal, ob Sie Mieter oder Eigentümer sind. Der<br />

Versicherungsschutz umfasst auch <strong>die</strong> Haftung <strong>für</strong> Schäden,<br />

resultierend aus kleineren Bauvorhaben, <strong>für</strong> <strong>die</strong> Sie als Bauherr<br />

verantwortlich sind.<br />

Die <strong>Privat</strong>-Haftpflichtversicherung gilt weltweit. Wer im Urlaub, im<br />

Ferienhaus oder während eines vorübergehenden<br />

Auslandsaufenthalts von bis zu einem Jahr einen Haftpflichtschaden<br />

verursacht, ist geschützt. Bei längerer<br />

Abwesenheit müssen gegebenenfalls besondere<br />

Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer getroffen<br />

werden.<br />

Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Ziffern 4 und 7 der<br />

beigefügten BBR.<br />

b) Wer ist mitversichert?<br />

Ihr Versicherungsschutz kann sich auch auf Schäden Ihrer<br />

Haushalts- und Gartenhilfen erstrecken, sofern <strong>die</strong>se bei der<br />

Ausübung ihrer Tätigkeit <strong>für</strong> Sie einen Schaden verursachen.<br />

Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziffer 2 der beigefügten<br />

BBR. Die Einschränkung des Versicherungsschutzes<br />

entnehmen Sie bitte den Ausführungen in Ziffer 4 <strong>die</strong>ses<br />

<strong>Produktinformationsblatt</strong>es.<br />

3. Wie hoch ist Ihr Beitrag, wann müssen Sie ihn<br />

bezahlen und was passiert, wenn Sie nicht oder<br />

verspätet zahlen?<br />

Die Höhe Ihres Beitrages ist abhängig vom konkret gewählten<br />

Versicherungsschutz und der Art der Zahlweise. Die<br />

nachfolgende Darstellung gilt daher nur <strong>für</strong> <strong>die</strong> dort von uns<br />

zugrunde gelegten Eckdaten. Beachten Sie bitte, dass Sie <strong>die</strong><br />

endgültigen Angaben erst Ihrem Versicherungsschein<br />

entnehmen können.<br />

Beitrag (einschl.<br />

Versicherungssteuer)<br />

Beitragsfälligkeit<br />

Erstmals zum<br />

Versicherungsbeginn<br />

Vertragslaufzeit<br />

Beginn<br />

Ablauf<br />

jährlich, jeweils zum<br />

1._____ eines Jahres<br />

halbjährlich, jeweils zum<br />

1._____ und 1._____.<br />

Der erste oder einmalige Beitrag ist spätestens zwei Wochen<br />

nach Erhalt des Versicherungsscheins zu zahlen. Alle<br />

weiteren Beiträge sind jeweils zu dem oben angegebenen<br />

Termin zu zahlen. Falls Sie uns eine Lastschriftermächtigung<br />

erteilen, müssen Sie da<strong>für</strong> sorgen, dass auf Ihrem Konto<br />

rechtzeitig eine ausreichende Deckung besteht.<br />

€<br />

H-PHV-S Pib807a.doc Stand: 01.07.2008


Seite 2 von 2<br />

Wenn Sie es mindestens fahrlässig unterlassen, den ersten oder<br />

einmaligen Betrag rechtzeitig zu zahlen, können wir solange vom<br />

Vertrag zurücktreten, wie <strong>die</strong> Zahlung nicht bewirkt ist. Auch der<br />

Versicherungsschutz beginnt erst mit dem Eingang der ersten<br />

Zahlung bei uns, d.h. <strong>für</strong> einen vor <strong>die</strong>ser Zahlung eingetretenen<br />

Schadensfall sind wir nicht eintrittspflichtig. Wenn Sie einen<br />

Folgebetrag nicht rechtzeitig zahlen, fordern wir Sie auf, den<br />

rückständigen Betrag innerhalb einer Frist von mindestens 2<br />

Wochen zu zahlen. Nach Ablauf <strong>die</strong>ser Zahlungsfrist entfällt Ihr<br />

Versicherungsschutz. Wir sind in <strong>die</strong>sem Falle berechtigt, den<br />

Vertrag zu kündigen.<br />

Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag und § 8 der<br />

beigefügten AHB 2008.<br />

4. Welche Leistungen sind ausgeschlossen?<br />

Nicht versichert sind insbesondere alle Schäden, <strong>die</strong> aus<br />

vorsätzlicher Handlung hervorgehen, durch Ehegatten,<br />

Lebenspartner oder Kinder entstehen oder aus beim Gebrauch<br />

eines Kraft-, Luftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers<br />

verursacht wurden. Es besteht darüber hinaus kein<br />

Versicherungsschutz <strong>für</strong> Schäden, <strong>die</strong> im Rahmen des Führens<br />

eines Betriebes oder im Rahmen der Berufsausübung entstehen.<br />

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und eine<br />

vollständige Aufzählung der Ausschlussgründe entnehmen Sie<br />

bitte den Ziffern 1 und 5 der beigefügten BBR und § 4 der<br />

beigefügten AHB 2008.<br />

5. Welche Verpflichtungen haben Sie bei Vertragsschluss<br />

und welche Folgen können Verletzungen<br />

<strong>die</strong>ser Pflichten haben?<br />

Damit wir Ihren Antrag ordnungsgemäß prüfen können, müssen<br />

Sie <strong>die</strong> im Antragsformular enthaltenen Fragen wahrheitsgemäß<br />

und vollständig beantworten. Sollten Sie <strong>die</strong> im Antragsformular<br />

enthaltenen Fragen nicht oder unzutreffend beantworten, können<br />

wir den Vertrag vorzeitig beenden oder zu anderen Bedingungen<br />

fortsetzen (z.B. mit erhöhtem Beitrag). Sofern ein<br />

Versicherungsfall bereits eingetreten sein sollte, verlieren Sie<br />

ggf. den Versicherungsschutz.<br />

Einzelheiten entnehmen Sie bitte § 11 der beigefügten AHB<br />

2008.<br />

6. Welche Verpflichtungen haben Sie während der<br />

Laufzeit des Vertrages und welche Folgen können<br />

Verletzungen <strong>die</strong>ser Pflichten haben?<br />

Um den Versicherungsschutz zwischenzeitlichen Veränderungen<br />

anpassen zu können und damit zu gewährleisten, dass Sie<br />

immer einen ausreichenden Versicherungsschutz haben,<br />

erhalten Sie einmal jährlich <strong>die</strong> Gelegenheit mitzuteilen, ob und<br />

welche Änderungen Ihres Risikos gegenüber den bisherigen<br />

Angaben eingetreten sind. Eine Aufforderung dazu kann auch<br />

durch einen Hinweis auf der Beitragrechnung erfolgen. Nur auf<br />

<strong>die</strong>se Weise kann eine aktuell angemessene Gestaltung Ihres<br />

Versicherungsschutzes und Ihrer Beitragshöhe sichergestellt<br />

werden.<br />

Sofern Sie es unterlassen sollten, uns ein neu eingetretenes<br />

Risiko trotz unserer Aufforderung rechtzeitig mitzuteilen, so<br />

können wir <strong>die</strong> Zahlung einer Vertragsstrafe verlangen, <strong>die</strong> im<br />

Einzelfall das Dreifache des festgestellten Beitragsunterschieds<br />

betragen kann.<br />

Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem § 8 der beigefügten AHB<br />

2008.<br />

7. Welche Verpflichtungen haben Sie, wenn ein<br />

Schaden eingetreten ist und welche Folgen können<br />

Verletzungen <strong>die</strong>ser Pflichten haben?<br />

Jeder Versicherungsfall muss uns unverzüglich angezeigt<br />

werden, nachdem Sie hiervon Kenntnis erlangt haben und<br />

zwar unabhängig davon, ob gegen Sie schon Schadensersatzansprüche<br />

geltend gemacht worden sind. Darüber<br />

hinaus sind Sie verpflichtet nach Möglichkeit <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und uns<br />

durch wahrheitsgemäße Schadensberichte sowie durch<br />

Hilfeleistung bei der Schadensermittlung und -regulierung zu<br />

unterstützen. Dazu müssen Sie alle Umstände, <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Bearbeitung des Schadens nach unserer Einschätzung<br />

wichtig sind, mitteilen und angeforderte Schriftstücke<br />

übermitteln. Alle gerichtliche oder behördliche Verfahren, <strong>die</strong><br />

im Zusammenhang mit dem Schaden gegen Sie erhoben<br />

werden (z. B. Mahnverfahren, staatsanwaltliches Verfahren,<br />

Klage und Anklage, Streitverkündung) sind uns unverzüglich<br />

mitzuteilen und dagegen ohne besondere Aufforderung<br />

fristgerecht Rechtsmittel einzulegen. Der Prozess wird dann<br />

durch uns als Ihr Vertreter geführt und <strong>die</strong> Kosten<br />

übernommen. Sie müssen dem von uns im Bedarfsfall<br />

eingeschalteten Anwalt alle erforderlichen Auskünfte erteilen<br />

und <strong>die</strong> angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.<br />

Die Verletzung <strong>die</strong>ser Pflichten kann zur Folge haben, dass<br />

Sie ihren Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren<br />

und wir berechtigt sind, den Vertrag vorzeitig zu beenden.<br />

Einzelheiten entnehmen Sie bitte den §§ 5 und 6 der<br />

beigefügten AHB 2008.<br />

8. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz?<br />

Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im<br />

Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn <strong>die</strong><br />

Zahlung des Beitrags rechtzeitig erfolgt. Angaben über Beginn<br />

und Ende des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte<br />

Ihrem Antrag.<br />

Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr,<br />

verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr,<br />

wenn Sie oder wir den Vertrag nicht spätestens drei Monate<br />

vor dem Ende der Vertragslaufzeit kündigen. Hat Ihr Vertrag<br />

eine Laufzeit von mehr als drei Jahren, können Sie <strong>die</strong>sen<br />

schon zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden<br />

Jahres kündigen. Beachten Sie auch hier, dass uns Ihre<br />

Kündigung hierbei drei Monate vor Ablauf Ihrer<br />

Vertragslaufzeit zugehen muss.<br />

Einzelheiten entnehmen Sie bitte den §§ 3 und 9 der<br />

beigefügten AHB 2008.<br />

9. Wie können Sie Ihren Vertrag beenden?<br />

Neben der unter Ziffer 8 <strong>die</strong>ses Blattes beschriebenen<br />

Kündigungsmöglichkeiten zum Ablauf des Vertrages bestehen<br />

weitere Kündigungsrechte <strong>die</strong> sich beispielsweise durch<br />

endgültiges Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa<br />

durch Umzug ins Ausland – ergeben. Gleiches gilt, wenn der<br />

Versicherungsbeitrag angeglichen worden ist, ohne dass sich<br />

der Versicherungsschutz verändert hat oder wenn der<br />

Versicherungsfall eingetreten ist und wir entweder einen<br />

Schaden reguliert haben oder Ihnen eine Klage über einen<br />

unter den Versicherungsschutz fallenden Anspruch zugestellt<br />

worden ist.<br />

Einzelheiten entnehmen Sie bitte den §§ 1 und 9 der<br />

beigefügten AHB 2008.<br />

H-PHV-S Pib807a.doc Stand: 01.07.2008


Kundeninformationen<br />

nach der Verordnung über Informationspflichten<br />

bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)<br />

2.10<br />

Aufgrund der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungs verträgen<br />

(VVG-InfoV) sind wir als Versicherer verpflichtet, Ihnen <strong>die</strong> nachstehenden<br />

Informationen zu übermitteln.<br />

Nachfolgende Pflichtinformationen gelten <strong>für</strong> Versicherungen des <strong>HDI</strong>-<strong>Gerling</strong><br />

<strong>Privat</strong> service Sach mit Ausnahme von Rechtsschutz. Pflicht informationen zur<br />

Rechtsschutzversicherung sind in den Allgemeinen Bedingungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>HDI</strong>-<br />

<strong>Gerling</strong> Rechtsschutzversicherung (ARB-HG 2008) – <strong>für</strong> <strong>Privat</strong>kunden – enthalten.<br />

Informationen zum Versicherungsunternehmen<br />

von Ihnen noch irgendwelche besonderen Gebühren oder Kosten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Aufnahme des Antrages oder<br />

aus anderen Gründen zu erheben.<br />

Wir weisen darauf hin, dass bei Beitragsverzug zusätzliche Kosten, wie z. B. Mahn ge bühren, entstehen<br />

können.<br />

7. Zahlung und Erfüllung<br />

Die Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Bei halbjährlicher Zahlung werden 3 %, bei vierteljährlicher<br />

Zahlung 5 % Zuschlag berechnet. Monatliche Zahlung ist nur bei gleichzeitiger Vereinbarung des<br />

Lastschriftverfahrens möglich. Bei Vereinbarung des Lastschriftverfahrens verzichten wir grundsätzlich<br />

auf <strong>die</strong> Erhebung eines Ratenzahlungszuschlages.<br />

HG-FP, <strong>Privat</strong>geschäft, Sach Kundeninformation – 02.2010<br />

1. Identität des Versicherers<br />

Versicherungsträger und ladungsfähige Anschrift <strong>für</strong> Unfall, Hausrat, Glas und Gebäude sowie alle<br />

sonstigen Versicherungssparten mit Ausnahme von Lebens-, Berufsunfähigkeits-, Kranken- und Rechtsschutzversicherungen:<br />

<strong>HDI</strong>-<strong>Gerling</strong> Firmen und <strong>Privat</strong> Versicherung AG<br />

Riethorst 2<br />

30659 Hannover<br />

Telefon +49 511 645-0<br />

www.hdi-gerling.de<br />

Rechtsform: Aktiengesellschaft<br />

Handelsregister: Sitz Hannover, HR Hannover B 201662<br />

Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dr. Christian Hinsch<br />

Vorstände: Dr. Heinz-Peter Roß (Vorsitzender), Wolf-Uwe Dings, Walter Drefahl,<br />

Thomas Emmert, Dr. Klaus Heitmeyer, Rainer Skowronek<br />

2. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers<br />

Unsere Hauptgeschäftstätigkeit ist das Betreiben von Versicherungsgeschäft.<br />

3. Angaben <strong>für</strong> das Bestehen eines Garantiefonds o.ä.<br />

Für Ihre Versicherungen besteht kein Garantiefonds o.ä..<br />

Informationen zur angebotenen Leistung<br />

4. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung,<br />

Vertrags bestimmungen<br />

Der Leistungsumfang der einzelnen Versicherungsverträge ergibt sich aus dem Antrag. Es gelten jeweils<br />

<strong>die</strong> im Antrag ausgewiesenen Vertragsbestimmungen.<br />

5. Gesamtpreis der Versicherungen (Beitrag)<br />

Den Jahresbeitrag <strong>für</strong> Ihre Versicherungsverträge können Sie dem Antrag entnehmen.<br />

Der so genannte Erstbeitrag ist unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des<br />

Versicherungs scheins zu zahlen. Bei jährlicher Zahlungsweise werden <strong>die</strong> Folgebeiträge jeweils zu dem<br />

Tag im Monat fällig, auf den auch der Ablauf des Vertrages vereinbart wurde. Wurde als Ablauf beispielsweise<br />

der 01.01.2011 vereinbart, so sind <strong>die</strong> Folgebeiträge jeweils zum 01.01. des Jahres im Voraus <strong>für</strong><br />

das kommende Versicherungs jahr zu zahlen.<br />

Soweit Sie mit uns das Lastschriftverfahren vereinbart haben, werden wir <strong>die</strong> fälligen Beiträge von Ihrem<br />

Konto abbuchen.<br />

6. Zusätzlich anfallende Kosten sowie weitere Steuern,<br />

Gebühren oder Kosten<br />

Im Rahmen eines ordnungsgemäßen Vertragsverlaufs werden keine weiteren Kosten oder Nebengebühren<br />

erhoben. Insbesondere sind <strong>die</strong> Versicherungsvertreter und -makler nicht berechtigt, ihrerseits<br />

1<br />

Wird der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, sind wir, solange <strong>die</strong> Zahlung nicht<br />

bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, Sie haben <strong>die</strong> Nichtzahlung nicht zu<br />

vertreten. Ist der einmalige oder erste Beitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, sind wir<br />

nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, Sie haben <strong>die</strong> Nichtzahlung nicht zu vertreten.<br />

8. Gültigkeit des Angebots- bzw. Antragsdokuments<br />

An das durch das beiliegende Angebots- bzw. Antragsdokument abgegebene Angebot halten wir uns<br />

einen Monat gebunden.<br />

Informationen zum Versicherungsvertrag<br />

9. Angaben über das Zustandekommen des Vertrages<br />

Ihren Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages können wir innerhalb eines Monats annehmen.<br />

Von dem im vorliegenden Versicherungsantrag beschriebenen Vertragsinhalt abweichende Nebenabreden<br />

bzw. Zusagen werden <strong>für</strong> den Versicherungsträger nur dann verbindlich, wenn sie von ihm<br />

ausdrücklich und in Textform bestätigt worden sind. Wird der Beitrag rechtzeitig gezahlt, beginnt der<br />

Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt.<br />

10. Widerrufsrecht<br />

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform<br />

gegenüber dem Versicherer<br />

<strong>HDI</strong>-<strong>Gerling</strong> Firmen und <strong>Privat</strong> Versicherung AG<br />

Riethorst 2<br />

30659 Hannover<br />

E-mail: ZFPB-Vertragsservice@hdi-gerling.de<br />

zu erklären oder an <strong>die</strong> im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete<br />

Geschäftsstelle zu richten und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt <strong>die</strong><br />

rechtzeitige Absendung.<br />

Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Zugang der Police bei Ihnen<br />

Das Widerrufsrecht besteht nicht:<br />

• bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat,<br />

• bei Versicherungsverträgen über eine vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen<br />

Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312 b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,<br />

• bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 des<br />

Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz.<br />

Das Widerrufsrecht ist ausgeschlossen bei Versicherungsverträgen, <strong>die</strong> von beiden Ver trags partnern auf<br />

Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt sind, bevor Sie ein Wider rufs recht ausgeübt haben.<br />

Üben Sie das Widerrufsrecht aus haben wir nur den auf <strong>die</strong> Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden<br />

Teil der Beiträge zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der<br />

Widerrufsfrist beginnt.<br />

Wird ein Ersatzvertrag widerrufen, so läuft der ursprüngliche Versicherungsvertrag weiter.


11. Vertragslaufzeit<br />

Versicherungsverträge von mindestens einjähriger Dauer verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn<br />

sie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf durch eine Vertragspartei in Textform gekündigt werden.<br />

Beträgt <strong>die</strong> vereinbarte Dauer weniger als ein Jahr, so endet der Vertrag ohne Kündigung zu dem im<br />

Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.<br />

12. Beendigung eines Vertrags<br />

Die im Angebotsdokument dokumentierten Verträge können unter bestimmten Voraussetzungen, ggf.<br />

auch vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit, von Ihnen gekündigt werden. Die entsprechenden<br />

Voraussetzungen hier<strong>für</strong> führen wir nachstehend auf:<br />

Kündigung nach Schaden<br />

Nach einem ersatzpflichtigen Schadenfall haben Sie <strong>die</strong> Möglichkeit den vom Schaden betroffenen<br />

Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Abschluss der Verhandlungen über <strong>die</strong> Entschädigung<br />

zu kündigen. Die Kündigung kann nicht zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen als zum Schluss der<br />

laufenden Versicherungsperiode.<br />

Kündigung nach Risikowegfall<br />

Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, erlöschen <strong>die</strong> Versicherungsverträge,<br />

jedoch frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem wir Kenntnis vom Wegfall des Risikos erlangt<br />

haben.<br />

Kündigung bei Beitragserhöhungen oder Minderung des Ver siche rungs schutzes<br />

ohne Ausgleich<br />

Erhöht sich aufgrund einer Anpassungsklausel der Beitrag, ohne dass sich der Umfang des<br />

Versicherungsschutzes entsprechend ändert, können Sie den betreffenden Vertrag mit sofortiger<br />

Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhungen, kündigen.<br />

Gleiches gilt, wenn sich der Umfang des Versicherungsschutzes vermindert, ohne dass der Beitrag<br />

entsprechend angepasst wird.<br />

Bitte beachten Sie <strong>für</strong> <strong>die</strong> vorgenannten Punkte, dass eine etwaige Kündigung grundsätzlich schriftlich<br />

gegenüber der <strong>HDI</strong>-<strong>Gerling</strong> Firmen und <strong>Privat</strong> Versicherung AG zu erfolgen hat. Entscheidend <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Rechtzeitigkeit ist das Datum des Poststempels.<br />

des Versicherungsombudsmanns (VomVO). Die Mehrzahl der Beschwerdeverfahren wird in etwa drei<br />

Monaten abgeschlossen. Einzelne komplizierte Fälle können etwas länger dauern. Für <strong>die</strong> Dauer des<br />

Verfahrens verjähren Ihre etwaigen Ansprüche nicht. Dies stellt <strong>die</strong> Verfahrensordnung sicher.<br />

Sie brauchen <strong>die</strong> Entscheidung des Ombudsmanns, egal wie sie ausfällt, nicht zu akzeptieren. Ihnen<br />

steht immer noch der Weg zu den Gerichten offen. Sofern der Ombudsmann <strong>die</strong> Beschwerde zu Ihren<br />

Gunsten entscheidet, muss sich der Versicherer bis zu einem Betrag von 5.000 Euro daran halten.<br />

Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt davon unberührt.<br />

17. Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde<br />

Sollten Sie Grund zur Beschwerde haben, wenden Sie sich bitte an <strong>die</strong> <strong>HDI</strong>-<strong>Gerling</strong> Firmen und <strong>Privat</strong><br />

Versicherung AG, Riethorst 2, 30659 Hannover. Darüber hinaus können Sie Ihre Beschwerde auch an <strong>die</strong><br />

zuständige Aufsichtbehörde richten:<br />

Bundesanstalt <strong>für</strong> Finanz<strong>die</strong>nstleistungsaufsicht (BaFin)<br />

Graurheindorfer Str. 108<br />

53117 Bonn.<br />

Vorvertragliche Anzeigepflichten<br />

Ihre Anzeigepflichten<br />

Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, <strong>die</strong> ihnen bekannten gefahr erheblichen<br />

Umstände, nach denen wir in Textform fragen, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Das gleiche<br />

gilt bei Fragen in Textform, <strong>die</strong> wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme, stellen.<br />

Folgen der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht<br />

Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn <strong>die</strong><br />

Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt wurde. In <strong>die</strong>sem Fall haben wir das Recht,<br />

den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.<br />

405-FP/P334.01 2.10<br />

HG-FP, <strong>Privat</strong>geschäft, Sach Kundeninformation – 02.2010<br />

13. Rechtsgrundlagen bei Vertragsanbahnung<br />

Auf <strong>die</strong> Vertragsanbahnung findet deutsches Recht Anwendung.<br />

14. Sprache<br />

Die Kommunikation mit Ihnen führen wir in deutscher Sprache.<br />

Informationen zum Rechtsweg<br />

15. Anwendbares Recht<br />

Auf den beantragten Versicherungsvertrag findet deutsches Recht Anwendung, sofern nichts<br />

Abweichendes vereinbart ist.<br />

16. Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren<br />

Die <strong>HDI</strong>-<strong>Gerling</strong> Firmen und <strong>Privat</strong> Versicherung AG ist Mitglied des Versicherungs ombudsmann e.V.<br />

Anschrift:<br />

Versicherungsombudsmann e. V.,<br />

Postfach 08 06 32<br />

10006 Berlin<br />

Telefon: +49 30 20 60 58-0<br />

Fax: +49 30 20 60 58-58<br />

E-Mail: info@versicherungsombudsmann.de<br />

Web: www.versicherungsombudsmann.de<br />

Der Ombudsmann <strong>für</strong> Versicherungen ist eine unabhängige und <strong>für</strong> Verbraucher kostenfrei arbeitende<br />

Schlichtungsstelle. Er überprüft neutral, schnell und unbürokratisch <strong>die</strong> Entscheidungen der Versicherer.<br />

Das Verfahren ist <strong>für</strong> Sie als Verbraucher kostenlos. Sie tragen nur eigene Kosten wie beispielsweise <strong>für</strong><br />

Porto und Telefongespräche. Der Versicherungsombudsmann kann bei Beschwerden zu Hausrat- und<br />

Gebäude versicherungen ebenso helfen wie bei Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen. Auch <strong>die</strong><br />

Unfall-, Lebens-, Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherungen gehören zu seinem Aufgabenbereich,<br />

<strong>die</strong> Krankenversicherungen allerdings nicht. Sind Sie mit unserer Entscheidung nicht einverstanden, dann<br />

geben Sie bitte zuerst uns <strong>die</strong> Möglichkeit, <strong>die</strong> Entscheidung zu überprüfen. Sollte Sie das Ergebnis nicht<br />

zufrieden stellen, können Sie den Ombudsmann einschalten. Dies ist sowohl ein Gebot der Fairness<br />

gegenüber dem eigenen Vertragspartner als auch eine Voraussetzung nach der Verfahrensordnung<br />

2<br />

Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und unser Kündigungsrecht<br />

sind ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,<br />

wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Die anderen Bedingungen werden auf unser<br />

Verlangen rückwirkend, bei einer von Ihnen nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden<br />

Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.<br />

Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder <strong>die</strong> Unrichtigkeit<br />

der Anzeige kannten.<br />

Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als zehn Prozent oder schließen wir <strong>die</strong><br />

Gefahrabsicherung <strong>für</strong> den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines<br />

Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.<br />

Vertreter des Versicherungsnehmers<br />

Wird der Vertrag von einem Ihrer Vertreter geschlossen, sind sowohl <strong>die</strong> Kenntnis und <strong>die</strong> Arglist Ihres<br />

Vertreters als auch Ihre Kenntnis und Ihre Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass <strong>die</strong><br />

Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem<br />

Vertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.<br />

Rechtsfolgen bei Rücktritt<br />

Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz <strong>für</strong> künftige Versicherungsfälle. Bei bereits<br />

eingetretenen Versicherungsfällen bleiben wir zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass<br />

der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand weder <strong>für</strong> den Eintritt oder <strong>die</strong> Feststellung des<br />

Versicherungsfalles noch <strong>für</strong> <strong>die</strong> Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war.<br />

Unsere Leistungspflicht entfällt, wenn <strong>die</strong> Anzeigepflicht arglistig verletzt wurde.<br />

Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksam werden der Rücktrittserklärung<br />

abgelaufenen Vertragszeit entspricht.<br />

Ausübung unserer Rechte<br />

Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines<br />

Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung<br />

der Anzeigepflicht Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung der Rechte müssen <strong>die</strong> Umstände angegeben<br />

werden, auf <strong>die</strong> wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können nachträglich weitere Umstände<br />

angegeben werden, wenn <strong>für</strong> <strong>die</strong>se <strong>die</strong> Frist nicht verstrichen ist.


Belehrung über Widerrufsrecht und Folgen der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht<br />

Widerrufsrecht<br />

Sie können innerhalb von zwei Wochen Ihre Vertragserklärung ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B.<br />

Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt am Tag, nachdem Ihnen der Versicherungsschein, <strong>die</strong> Vertragsbestimmungen<br />

einschließlich unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie <strong>die</strong> Vertragsinformationen<br />

gemäß § 7 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes und <strong>die</strong>se Belehrung in Textform zugegangen sind. Zur<br />

Wahrung der Frist genügt <strong>die</strong> rechtzeitige Absendung Ihres Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an<br />

<strong>HDI</strong>-<strong>Gerling</strong> Firmen und <strong>Privat</strong> Versicherung AG<br />

Riethorst 2<br />

30659 Hannover<br />

Sofern Sie das Widerrufsrecht wirksam ausüben, haben wir nur den auf <strong>die</strong> Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden<br />

Teil des Beitrages zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende<br />

der Widerrufsfrist beginnt. Haben Sie eine solche Zustimmung nicht erteilt oder beginnt der Versicherungsschutz<br />

erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, sind <strong>die</strong> beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren.<br />

Wird ein Ersatzvertrag widerrufen, so läuft der ursprüngliche Versicherungsvertrag weiter.<br />

Sofern Sie zusätzlich zu einer bereits bestehenden Versicherung einen weiteren Versicherungsvertrag beantragt<br />

haben, beschränken sich Ihre Rechte auf den neu hinzukommenden Versicherungsvertrag.<br />

Sofern Sie mehrere Verträge beantragt haben, können Sie Ihren Widerruf auch auf einzelne Verträge beschränken.<br />

Das Widerrufsrecht ist ausgeschlossen bei Versicherungsverträgen, <strong>die</strong> von beiden Vertragsparteien auf Ihren<br />

ausdrücklichen Wunsch hin vollständig erfüllt sind, bevor Sie ein Widerrufsrecht ausgeübt haben.<br />

Folgen der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht<br />

Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn <strong>die</strong> Anzeigepflicht<br />

weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt wurde. In <strong>die</strong>sem Fall haben wir das Recht, den Vertrag unter<br />

Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung<br />

der Anzeigepflicht und unser Kündigungsrecht sind ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der<br />

nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Die anderen Bedingungen<br />

werden auf unser Verlangen rückwirkend, bei einer von Ihnen nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der<br />

laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn wir den nicht angezeigten<br />

Gefahrumstand oder <strong>die</strong> Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der<br />

Beitrag um mehr als zehn Prozent oder schließen wir <strong>die</strong> Gefahrabsicherung <strong>für</strong> den nicht angezeigten Umstand<br />

aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist<br />

kündigen.<br />

MBWI-GER801.doc 1/1 Stand: 01.01.2008


Merkblatt zur Datenverarbeitung<br />

Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet <strong>die</strong><br />

EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als <strong>die</strong> bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das<br />

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist <strong>die</strong> Datenverarbeitung und -nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG<br />

erlaubt <strong>die</strong> Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn <strong>die</strong>s im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter<br />

Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.<br />

Unabhängig von <strong>die</strong>ser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf <strong>die</strong> sichere Rechtsgrundlage <strong>für</strong> <strong>die</strong> Datenverarbeitung ist in Ihrem Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach<br />

dem BDSG aufgenommen worden. Diese gilt über <strong>die</strong> Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet jedoch – außer in der Lebens- und Unfallversicherung – schon mit Ablehnung des Antrages oder durch den<br />

jederzeit möglichen Widerruf. Wird <strong>die</strong> Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es u. U. nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener<br />

Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen.<br />

Daneben setzt auch <strong>die</strong> Übermittlung von Daten, <strong>die</strong>, wie z.B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-, Kranken- und<br />

Unfall versicherung ist daher im Antrag auch eine Schweigepflichtentbindungsklausel enthalten. Beide Klauseln sind in Zusammenarbeit mit den Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder entstanden. Die Versicherer<br />

verwenden – soweit nicht Besonderheiten einzelner Versicherungssparten Abweichungen erfordern – gleichlautende Texte. Das <strong>die</strong>nt der Klarheit und Übersichtlichkeit.<br />

Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele <strong>für</strong> <strong>die</strong> Datenverarbeitung und -nutzung nennen.<br />

404-DSB006 9.07<br />

1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer<br />

Wir speichern Daten, <strong>die</strong> <strong>für</strong> den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben<br />

im Antrag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnische Daten wie Kundennummer<br />

(Partnernummer), Ver sicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls<br />

<strong>die</strong> Angaben eines Dritten, z.B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes<br />

geführt (Vertragsdaten). Bei einem Versiche rungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf.<br />

auch Angaben von Dritten, wie z.B. den vom Arzt ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit, <strong>die</strong> Feststellung<br />

Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den<br />

Auszahlungsbetrag (Leistungsdaten).<br />

2. Datenübermittlung an Rückversicherer<br />

Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen<br />

Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im<br />

In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen bei größeren Risiken ebenfalls entsprechende versicherungstechnische<br />

Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes<br />

und des Risikos und Risikozuschlags, sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei<br />

der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch <strong>die</strong> da<strong>für</strong> erforderlichen Unterlagen zur<br />

Verfügung gestellt.<br />

In einigen Fällen be<strong>die</strong>nen sich <strong>die</strong> Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende<br />

Daten übergeben.<br />

3. Datenübermittlung an andere Versicherer<br />

Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und<br />

im Schadenfall dem Versicherer alle <strong>für</strong> <strong>die</strong> Einschätzung des Wagnisses und <strong>die</strong> Schadensabwicklung wich -<br />

tigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z.B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mit teilungen<br />

über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte).<br />

Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten<br />

aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es<br />

erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen<br />

zu erteilen.<br />

Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (z.B. §§ 59, 67 Ver sicherungsvertragsgesetz: Doppelversicherung<br />

und Übergang von Ersatz ansprüchen; ferner bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen<br />

Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und<br />

Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie<br />

Schadenhöhe und Schadentag.<br />

4. Zentrale Hinweissysteme der Fachverbände<br />

Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren<br />

Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den<br />

zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer<br />

Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen bei den Fachverbänden zentrale Hinweissysteme.<br />

Solche Hinweissysteme gibt es beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)<br />

sowie beim Verband der privaten Krankenversicherung. Die Aufnahme in <strong>die</strong>se Hinweissysteme und deren<br />

Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, <strong>die</strong> mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur<br />

soweit Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele:<br />

Kfz-Versicherer – Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei<br />

denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und<br />

-verhütung.<br />

Lebensversicherer – Aufnahme von Sonderrisiken (z.B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitrags<br />

zuschlag)<br />

– aus versicherungsmedizinischen Gründen,<br />

– aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer,<br />

– wegen verweigerter Nachuntersuchung;<br />

Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des Versicherers; Ablehnung des Vertrages<br />

seitens des Versicherungsnehmers wegen geforderter Beitragszuschläge; Zweck: Risikoprüfung.<br />

Rechtsschutzversicherer<br />

– vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach<br />

min destens zwei Versicherungsfällen innerhalb von 12 Monaten.<br />

– Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens 3 Versicherungsfällen<br />

innerhalb von 36 Monaten.<br />

– Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf bei konkret begründetem<br />

Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung.<br />

Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung.<br />

Sachversicherer – Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund<br />

des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen<br />

erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs.<br />

Transportversicherer – Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungs missbrauchs) Schadenfällen,<br />

insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch.<br />

Unfallversicherer – Meldung bei<br />

– erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht,<br />

– Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung<br />

eines Unfalls oder von Unfallfolgen,<br />

– außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klage erhebung auf<br />

Leistung<br />

Zweck: Risikoprüfung und um Missbrauchshandlungen aufzudecken.<br />

5. Datenverarbeitung in und außerhalb der Unternehmensgruppe<br />

Einzelne Versicherungsbranchen (z.B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) und andere Finanz<strong>die</strong>nstleistungen,<br />

z.B. Kredite, Bausparen, Kapitalanlagen, Immobilien werden durch rechtlich selbstständige Unternehmen<br />

betrieben. Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten<br />

<strong>die</strong> Unternehmen häufig in Unter nehmens gruppen zusammen.<br />

Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert, wie das Inkasso oder <strong>die</strong> Datenver arbeitung.<br />

So wird z.B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen<br />

der Gruppe abschließen; und auch Ihre Versiche rungsnummer, <strong>die</strong> Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum,<br />

Kontonummer und Bankleitzahl, d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, werden in<br />

einer zentralen Datensammlung geführt.<br />

Dabei sind <strong>die</strong> sog. Partnerdaten (z.B. Name, Adresse, Kundennummer, Kontonummer, Bankleitzahl, bestehende<br />

Verträge) von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf <strong>die</strong>se Weise kann eingehende Post immer<br />

richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch<br />

Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht werden.<br />

Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den Versicherungsunternehmen<br />

der Gruppe abfragbar.<br />

Obwohl alle <strong>die</strong>se Daten nur zu Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch <strong>die</strong> einzelnen<br />

Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von „Daten übermittlung“, bei der <strong>die</strong><br />

Vorschriften des Bundes daten schutzgesetzes zu beachten sind. Branchenspezifischen Daten – wie z.B.<br />

Gesundheits- oder Bonitäts daten – bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der jeweiligen<br />

Unternehmen.<br />

Unserer Versicherungsgruppe gehören zurzeit folgende Gesellschaften an:<br />

<strong>HDI</strong> Haftpflichtverband der Deutschen Industrie V. a. G.<br />

<strong>HDI</strong>-<strong>Gerling</strong> Industrie Versicherung AG<br />

<strong>HDI</strong> Direkt Versicherung AG<br />

<strong>HDI</strong>-<strong>Gerling</strong> Firmen und <strong>Privat</strong> Versicherung AG<br />

HR Hannover Rückversicherungs AG<br />

E + S Rückversicherungs AG<br />

<strong>HDI</strong>-<strong>Gerling</strong> Lebensversicherung AG<br />

<strong>HDI</strong>-<strong>Gerling</strong> Rechtsschutz Versicherung AG<br />

<strong>HDI</strong>-<strong>Gerling</strong> Sach Serviceholding AG<br />

<strong>HDI</strong>-<strong>Gerling</strong> Autohaus Service GmbH<br />

<strong>HDI</strong> Direkt Service GmbH<br />

<strong>HDI</strong>-<strong>Gerling</strong> Vertrieb Firmen und <strong>Privat</strong> AG<br />

<strong>HDI</strong>-<strong>Gerling</strong> Vertrieb Makler Firmen und <strong>Privat</strong> GmbH<br />

<strong>Gerling</strong> Kundenservice Firmen und <strong>Privat</strong> GmbH<br />

<strong>Gerling</strong> Vertrieb Industrie AG<br />

<strong>HDI</strong>-<strong>Gerling</strong> Financial Service GmbH (Österreich)<br />

<strong>HDI</strong>-<strong>Gerling</strong> Leben Service Holding AG<br />

<strong>HDI</strong>-<strong>Gerling</strong> Leben Vertriebsservice AG<br />

<strong>HDI</strong>-<strong>Gerling</strong> Lebensversicherung AG<br />

<strong>HDI</strong>-<strong>Gerling</strong> Pensionsfonds AG<br />

<strong>HDI</strong>-<strong>Gerling</strong> Pensionskasse AG<br />

<strong>HDI</strong> Pensionsmanagement AG / <strong>HDI</strong>-<strong>Gerling</strong> Pensionsmanagement AG<br />

Ampega<strong>Gerling</strong> Investment GmbH<br />

Vertriebsunterstützende Kooperationsgesellschaften<br />

AVC Assekuranz Vertriebs Consulting M. L. GmbH.<br />

Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vermittler zur umfassenden Beratung und<br />

Betreuung ihrer Kunden in weiteren Finanz<strong>die</strong>nstleistungen (z.B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen,<br />

Immobilien) auch mit Kreditinstituten, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften außerhalb<br />

der Gruppe zusammen. Zurzeit kooperieren wir mit DKV Deutsche Krankenversicherung AG.<br />

Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte und der weiteren<br />

Betreuung der so gewonnenen Kunden. Für <strong>die</strong> Datenverarbeitung der vermittelnden Stelle gelten <strong>die</strong><br />

folgenden Ausführungen unter Punkt 6.<br />

6. Betreuung durch Versicherungsvermittler<br />

In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienst leistungsangebots unserer<br />

Unternehmensgruppe bzw. unseres Kooperationspartners werden Sie evtl. durch einen unserer Vermittler<br />

betreut, der Sie mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigen Finanz<strong>die</strong>nstleistungen berät. Vermittler in <strong>die</strong>sem<br />

Fall sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften.<br />

Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vermittler zu <strong>die</strong>sen Zwecken von uns <strong>die</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren An trags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z.B.<br />

Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungs schutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungs fälle<br />

und Höhe von Versicherungsleistungen. Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherung<br />

können an den zuständigen Vermittler auch Gesundheitsdaten übermittelt werden.<br />

Unsere Vermittler verarbeiten und nutzen selbst <strong>die</strong>se personenbezogenen Daten im Rahmen der genannten<br />

Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden Sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten<br />

Daten informiert. Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, <strong>die</strong> Bestimmungen des BDSG und<br />

seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z.B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten.<br />

Der <strong>für</strong> Ihre Betreuung zuständige Vermittler wird Ihnen mitgeteilt. Endet seine Tätigkeit <strong>für</strong> unser Unternehmen<br />

(z.B. durch Kündigung des Vermittlervertrages oder bei Pensionierung), regelt das Unternehmen<br />

Ihre Betreuung neu; Sie werden hierüber informiert.<br />

7. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte<br />

Sie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht<br />

ein Recht auf Auskunft, sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung<br />

oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten.<br />

Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen<br />

Daten schutzbeauftragten Ihres Versicherers. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft,<br />

Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren<br />

Versicherer.


Allgemeine Haftpflicht-<br />

Versicherungsbedingungen<br />

(AHB 2008)<br />

Der Versicherungsschutz (§§ 1 - 4) ........................................1<br />

§ 1 Gegenstand der Versicherung.................................................1<br />

§ 2 Vorsorgeversicherung..............................................................1<br />

§ 3 Beginn und Umfang des Versicherungsschutzes .................1<br />

§ 4 Ausschlüsse ..............................................................................2<br />

Der Versicherungsfall (§§ 5 - 6) ...............................................3<br />

§ 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers,<br />

Verfahren....................................................................................3<br />

§ 6 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten .................4<br />

Das Versicherungsverhältnis (§§ 7 - 14).................................4<br />

§ 7 Versicherung <strong>für</strong> fremde Rechnung, Abtretung des<br />

Versicherungsanspruchs .........................................................4<br />

§ 8 Beitragszahlung, Beitragsregulierung, Beitragsangleichung,<br />

Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ..........................4<br />

§ 9 Vertragsdauer, Kündigung, Betriebsübergang,<br />

Wegfall des versicherten Risikos, Mehrfachversicherung ...5<br />

§ 10 Verjährung .................................................................................6<br />

§ 11 Vorvertragliche Anzeigepflichten des<br />

Versicherungsnehmers ............................................................6<br />

§ 12 Anzuwendendes Recht.............................................................7<br />

§ 13 Gerichtsstände ..........................................................................7<br />

§ 14 Anzeigen und Willenserklärungen ..........................................7<br />

Der Versicherungsschutz (§§ 1 - 4)<br />

§ 1 Gegenstand der Versicherung<br />

1. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz<br />

<strong>für</strong> den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit<br />

der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das<br />

den Tod, <strong>die</strong> Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen<br />

(Personenschaden) oder <strong>die</strong> Beschädigung oder Vernichtung<br />

von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte, <strong>für</strong> <strong>die</strong>se Folgen aufgrund<br />

g e s e t z l i c h e r<br />

H a f t p f l i c h t b e s t i m m u n g e n<br />

p r i v a t r e c h t l i c h e n I n h a l t s<br />

von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.<br />

2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf <strong>die</strong> gesetzliche Haftpflicht<br />

a) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen<br />

Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten<br />

des Versicherungsnehmers (versichertes ,,Risiko'') 1) ;<br />

b) aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos,<br />

soweit sie nicht in dem Halten oder Führen von Luft-, Raum-,<br />

Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten)<br />

bestehen.<br />

Bei Erhöhungen des übernommenen Risikos, <strong>die</strong> durch Änderung<br />

bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten,<br />

gilt Folgendes:<br />

Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter<br />

Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen.<br />

Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats<br />

von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer<br />

von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn<br />

der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden<br />

hat;<br />

c) aus Risiken, <strong>die</strong> <strong>für</strong> den Versicherungsnehmer nach Abschluss<br />

der Versicherung neu entstehen, gemäß § 2 (Vorsorgeversicherung)<br />

3. Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung<br />

ausgedehnt werden auf <strong>die</strong> gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschädigung,<br />

<strong>die</strong> weder durch Personenschaden noch<br />

durch Sachschaden entstanden ist, sowie wegen Abhandenkommens<br />

von Sachen. Auf <strong>die</strong> Versicherung wegen Abhandenkommens<br />

von Sachen finden <strong>die</strong> Bestimmungen über Sachschaden<br />

Anwendung.<br />

§ 2 Vorsorgeversicherung<br />

Für <strong>die</strong> Vorsorgeversicherung (§ 1 Ziff. 2 c) gelten neben den sonstigen<br />

Vertragsbestimmungen folgende besondere Bedingungen:<br />

1. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Eintritt eines<br />

neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf.<br />

Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet, auf Aufforderung<br />

des Versicherers, <strong>die</strong> auch durch einen der Beitragsrechnung<br />

beigedruckten Hinweis erfolgen kann, binnen eines Monats nach<br />

Empfang <strong>die</strong>ser Aufforderung jedes neu eingetretene Risiko anzuzeigen.<br />

Unterlässt der Versicherungsnehmer <strong>die</strong> rechtzeitige<br />

Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der<br />

Anzeige bei dem Versicherer eine Vereinbarung über den Beitrag<br />

<strong>für</strong> das neue Risiko nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz<br />

<strong>für</strong> dasselbe rückwirkend vom Gefahreneintritt ab<br />

fort. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor <strong>die</strong> Anzeige des neuen<br />

Risikos erstattet ist, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen,<br />

dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung<br />

und in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem <strong>die</strong> Anzeigefrist<br />

nicht verstrichen war.<br />

2. Der Versicherungsschutz wird auf <strong>die</strong> im Versicherungsschein/Nachtrag<br />

dokumentierte Deckungssumme begrenzt, sofern<br />

im Versicherungsschein/Nachtrag keine höheren Deckungssummen<br />

hier<strong>für</strong> festgesetzt sind.<br />

3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf <strong>die</strong> Gefahren,<br />

welche verbunden sind mit<br />

a) dem Besitz oder Betrieb von Bahnen, von Theatern, Kino- und<br />

Filmunternehmungen, Zirkussen und Tribünen, ferner von<br />

Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen aller Art (abgesehen von<br />

Ruderbooten) und dem Lenken solcher Fahrzeuge sowie der<br />

Ausübung der Jagd;<br />

b) Herstellung, Bearbeitung, Lagerung, Beförderung, Verwendung<br />

von und Handel mit explosiblen Stoffen, soweit hierzu<br />

eine besondere behördliche Genehmigung erforderlich ist;<br />

c) dem Führen oder Halten von Kraftfahrzeugen.<br />

§ 3 Beginn und Umfang des Versicherungsschutzes<br />

I. 1. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein<br />

angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer<br />

den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig zahlt.<br />

2. Der in Rechnung gestellte Betrag enthält <strong>die</strong> Versicherungssteuer,<br />

<strong>die</strong> der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz<br />

bestimmten Höhe zu entrichten hat.<br />

II. 1. Der Versicherungsschutz umfasst <strong>die</strong> Prüfung der Haftpflichtfrage,<br />

<strong>die</strong> Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und<br />

<strong>die</strong> Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten<br />

Schadensersatzverpflichtungen.<br />

Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der<br />

Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,<br />

Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet<br />

ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse<br />

und Vergleiche, <strong>die</strong> vom Versicherungsnehmer ohne<br />

Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen<br />

worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch<br />

auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.


AHB 2008 Seite 2 von 7<br />

Ist <strong>die</strong> Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit<br />

bindender Wirkung <strong>für</strong> den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer<br />

den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch<br />

des Dritten freizustellen.<br />

Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das<br />

einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch<br />

zur Folge haben kann, <strong>die</strong> Bestellung eines Verteidigers <strong>für</strong> den<br />

Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt,<br />

so trägt der Versicherer <strong>die</strong> gebührenordnungsmäßigen,<br />

gegebenenfalls <strong>die</strong> mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten<br />

des Verteidigers.<br />

Hat der Versicherungsnehmer <strong>für</strong> eine aus einem Versicherungsfall<br />

geschuldete Rente kraft Gesetzes Sicherheit zu leisten oder ist ihm<br />

<strong>die</strong> Abwendung der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung<br />

durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nachgelassen, so ist<br />

der Versicherer an seiner Stelle zur Sicherheitsleistung oder Hinterlegung<br />

verpflichtet.<br />

2. Für den Umfang der Leistung des Versicherers bilden <strong>die</strong> im Versicherungsschein<br />

angegebenen Deckungssummen <strong>die</strong> Höchstgrenze<br />

bei jedem Schadenereignis. Dies gilt auch dann, wenn sich der<br />

Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen<br />

erstreckt. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus<br />

derselben Ursache oder mehrere Schäden aus Lieferungen der<br />

gleichen mangelhaften Waren gelten als ein Schadenereignis. Es<br />

kann vereinbart werden, dass sich der Versicherungsnehmer bei jedem<br />

Schadenereignis mit einem im Versicherungsschein festgelegten<br />

Betrag an einer Schadenersatzleistung selbst beteiligt. Ferner<br />

kann vereinbart werden, dass der Versicherer seine Gesamtleistung<br />

<strong>für</strong> alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahres auf ein Mehrfaches<br />

der vereinbarten Deckungssumme begrenzt.<br />

3. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über<br />

den Anspruch zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Geschädigten<br />

oder dessen Rechtsnachfolger, so führt der Versicherer<br />

den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine<br />

Kosten.<br />

4. Die Aufwendungen des Versicherers <strong>für</strong> Kosten werden nicht als<br />

Leistungen auf <strong>die</strong> Deckungssumme angerechnet<br />

(vgl. aber Ziff. III 1).<br />

III. 1. Übersteigen <strong>die</strong> Haftpflichtansprüche <strong>die</strong> Deckungssumme, so<br />

hat der Versicherer <strong>die</strong> Prozesskosten nur im Verhältnis der Deckungssumme<br />

zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen, und zwar<br />

auch dann, wenn es sich um mehrere aus einem Schadenereignis<br />

entstehende Prozesse handelt. Der Versicherer ist in solchen Fällen<br />

berechtigt, durch Zahlung der Deckungssumme und seines der Deckungssumme<br />

entsprechenden Anteils an den bis dahin erwachsenen<br />

Kosten sich von weiteren Leistungen zu befreien.<br />

2. Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen<br />

zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente <strong>die</strong><br />

Deckungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen<br />

aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der<br />

Deckungssumme, so wird <strong>die</strong> zu leistende Rente nur im Verhältnis<br />

der Deckungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der<br />

Rente vom Versicherer erstattet.<br />

Der Rentenwert wird aufgrund der Allgemeinen Sterbetafeln <strong>für</strong><br />

Deutschland mit Erlebensfallcharakter 1987 R Männer und Frauen<br />

und unter Zugrundelegung des Rechnungszinses, der <strong>die</strong> tatsächlichen<br />

Kapitalmarktzinsen in Deutschland berücksichtigt, berechnet.<br />

Hierbei wird der arithmetische Mittelwert über <strong>die</strong> jeweils letzten 10<br />

Jahre der Umlaufrenditen der öffentlichen Hand, wie sie von der<br />

Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden, zugrunde gelegt.<br />

Nachträgliche Erhöhungen oder Ermäßigungen der Rente werden<br />

zum Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenbeginns mit dem Barwert<br />

einer aufgeschobenen Rente nach der genannten Rechnungsgrundlage<br />

berechnet.<br />

Für <strong>die</strong> Berechnung von Waisenrenten wird das 18. Lebensjahr als<br />

frühestes Endalter vereinbart. Für <strong>die</strong> Berechnung von Geschädigtenrenten<br />

wird bei unselbständig Tätigen das vollendete 65. Lebensjahr<br />

als Endalter vereinbart, sofern nicht durch Urteil, Vergleich<br />

oder eine andere Festlegung etwas anderes bestimmt ist oder<br />

sich <strong>die</strong> der Festlegung zugrunde gelegten Umstände ändern.<br />

Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer<br />

an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss,<br />

wenn der Kapitalwert der Rente <strong>die</strong> Deckungssumme oder <strong>die</strong><br />

nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restdeckungssumme<br />

übersteigt, werden <strong>die</strong> sonstigen Leistungen mit ihrem<br />

vollen Betrag von der Deckungssumme abgesetzt.<br />

3. Falls <strong>die</strong> von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs<br />

durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich<br />

an dem Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert,<br />

so hat der Versicherer <strong>für</strong> den von der Weigerung an entstehenden<br />

Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.<br />

§ 4 Ausschlüsse<br />

I. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich<br />

etwas anderes bestimmt ist, bezieht sich der Versicherungsschutz<br />

nicht auf:<br />

1. Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer<br />

Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des<br />

Versicherungsnehmers hinausgehen.<br />

2. Ansprüche auf Gehalt, Ruhegehalt, Lohn und sonstige festgesetzte<br />

Bezüge, Verpflegung, ärztliche Behandlung im Falle der<br />

Dienstbehinderung, Fürsorgeansprüche (vgl. z.B. <strong>die</strong> §§ 616,<br />

617 BGB, 63 HGB, 39 und 42 Seemannsgesetz und <strong>die</strong> entsprechenden<br />

Bestimmungen der GewO, des Sozialgesetzbuches<br />

VII und des Bundessozialhilfegesetzes) sowie Ansprüche<br />

aus Tumultschadengesetzen.<br />

3. Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen;<br />

jedoch sind Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch<br />

VII mitgedeckt.<br />

4. Haftpflichtansprüche aus Schäden infolge Teilnahme an Pferde-,<br />

Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen, Box- oder Ringkämpfen sowie<br />

den Vorbereitungen hierzu (Training).<br />

5. Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, welcher entsteht durch<br />

allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen<br />

oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u.<br />

dgl.), ferner durch Abwässer, Schwammbildung, Senkungen von<br />

Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines<br />

Teiles eines solchen), durch Erdrutschungen, Erschütterungen<br />

infolge Rammarbeiten, durch Überschwemmungen stehender<br />

oder fließender Gewässer sowie aus Flurschaden durch Weidevieh<br />

und aus Wildschaden.<br />

6. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen,<br />

a) <strong>die</strong> der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen<br />

oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat, oder <strong>die</strong> Gegenstand<br />

eines besonderen Verwahrungsvertrages sind und<br />

alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;<br />

b) <strong>die</strong> durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers<br />

an oder mit <strong>die</strong>sen Sachen (z.B. Bearbeitung,<br />

Reparatur, Beförderung, Prüfung u. dgl.) entstanden<br />

sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;<br />

bei Schäden an fremden unbeweglichen Sachen gilt <strong>die</strong>ser<br />

Ausschluss nur insoweit, als <strong>die</strong>se Sachen oder Teile von ihnen<br />

unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen sind.<br />

Sind <strong>die</strong> Voraussetzungen der obigen Ausschlüsse in der<br />

Person von Angestellten, Arbeitern, Be<strong>die</strong>nsteten, Bevollmächtigten<br />

oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben,<br />

so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und<br />

zwar sowohl <strong>für</strong> den Versicherungsnehmer wie <strong>für</strong> <strong>die</strong> durch<br />

den Versicherungsvertrag etwa mit versicherten Personen.<br />

Die Erfüllung von Verträgen und <strong>die</strong> an <strong>die</strong> Stelle der Erfüllungsleistung<br />

tretende Ersatzleistung ist nicht Gegenstand der<br />

Haftpflichtversicherung, auch dann nicht, wenn es sich um<br />

gesetzliche Ansprüche handelt, desgleichen nicht der Anspruch<br />

aus der gesetzlichen Gefahrtragung (<strong>für</strong> zufälligen Untergang<br />

und zufällige Verschlechterung).<br />

H_HDG_AHB_0911a.doc Stand 01.11.2009


AHB 2008 Seite 3 von 7<br />

7. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, <strong>die</strong> in unmittelbarem oder<br />

mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden<br />

Strahlen 2) (z.B. von radioaktiven Substanzen emittierte Alpha-,<br />

Beta- und Gammastrahlen sowie Neutronen oder in Teilchenbeschleunigern<br />

erzeugte Strahlen) sowie mit Laser- und Maserstrahlen.<br />

8. a) Ansprüche, <strong>die</strong> gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden<br />

gemäß Umweltschadensgesetz oder anderer auf<br />

der EU Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen<br />

Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt<br />

auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten<br />

aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen<br />

Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen<br />

Kosten in Anspruch genommen wird.<br />

Der Versicherungsschutz bleibt aber <strong>für</strong> solche Ansprüche erhalten,<br />

<strong>die</strong> auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder<br />

anderer auf der EU Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender<br />

nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher<br />

Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den<br />

Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Dieser<br />

Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken.<br />

b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung<br />

und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden. Dies gilt<br />

nicht<br />

aa) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder<br />

bb) wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche<br />

wegen Schäden durch Umwelteinwirkung erhoben werden,<br />

<strong>die</strong> durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte<br />

Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige<br />

Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss<br />

der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht), es sei<br />

denn, sie resultieren aus der Planung, Herstellung, Lieferung,<br />

Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung<br />

von<br />

Anlagen, <strong>die</strong> bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe<br />

herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern<br />

oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);<br />

Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz<br />

(UmweltHG-Anlagen);<br />

Anlagen, <strong>die</strong> nach dem Umweltschutz <strong>die</strong>nenden Bestimmungen<br />

einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen,<br />

soweit es sich nicht um WHG- oder Umwelt HG-<br />

Anlagen handelt;<br />

Abwasseranlagen<br />

oder Teilen, <strong>die</strong> ersichtlich <strong>für</strong> solche Anlagen bestimmt<br />

sind.<br />

II. Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben:<br />

1. Versicherungsansprüche aller Personen, <strong>die</strong> den Schaden vorsätzlich<br />

herbeigeführt haben. Bei der Lieferung oder Herstellung von<br />

Waren, Erzeugnissen oder Arbeiten steht <strong>die</strong> Kenntnis von der<br />

Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit der Waren usw. dem Vorsatz<br />

gleich.<br />

2. Haftpflichtansprüche<br />

a) aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers,<br />

<strong>die</strong> mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder <strong>die</strong> zu den im<br />

Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;<br />

b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages;<br />

c) von gesetzlichen Vertretern geschäftsunfähiger oder beschränkt<br />

geschäftsfähiger Personen;<br />

d) von unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern nicht<br />

rechtsfähiger Handelsgesellschaften;<br />

e) von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen des privaten<br />

oder öffentlichen Rechts sowie nicht rechtsfähiger Vereine;<br />

f) von Liquidatoren.<br />

Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des<br />

Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften<br />

nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder,<br />

Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern<br />

und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern<br />

und –kinder (Personen, <strong>die</strong> durch ein familienähnliches,<br />

auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder<br />

miteinander verbunden sind).<br />

Die Ausschlüsse unter b) bis f) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche<br />

von Angehörigen der dort genannten Personen,<br />

wenn sie miteinander in häuslicher Gemeinschaft leben.<br />

3. Haftpflichtansprüche, <strong>die</strong> darauf zurückzuführen sind, dass der<br />

Versicherungsnehmer besonders Gefahr drohende Umstände,<br />

deren Beseitigung der Versicherer billigerweise verlangen konnte<br />

und verlangt hatte, nicht innerhalb einer angemessenen Frist<br />

beseitigte. Ein Umstand, welcher zu einem Schaden geführt hat,<br />

gilt ohne weiteres als besonders Gefahr drohend.<br />

4. Haftpflichtansprüche wegen Personenschadens, der aus der<br />

Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers entsteht,<br />

sowie Sachschaden, der durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer<br />

gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten<br />

Tiere entstanden ist, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer<br />

weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt<br />

hat.<br />

5. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, <strong>die</strong> an den vom Versicherungsnehmer<br />

(oder in seinem Auftrage oder <strong>für</strong> seine Rechnung<br />

von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen<br />

infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache<br />

entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.<br />

Der Versicherungsfall (§§ 5 - 6)<br />

§ 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, Verfahren<br />

1. Versicherungsfall im Sinne <strong>die</strong>ses Vertrages ist das Schadenereignis,<br />

das Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer<br />

zur Folge haben könnte.<br />

2. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer (§ 14) unverzüglich,<br />

spätestens innerhalb einer Woche, in Textform anzuzeigen. Wird<br />

ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder ein<br />

Mahnbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem<br />

Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er<br />

den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat. Macht der<br />

Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer<br />

geltend, so ist <strong>die</strong>ser zur Anzeige innerhalb einer Woche<br />

nach der Erhebung des Anspruchs verpflichtet. Wird gegen den<br />

Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht,<br />

<strong>die</strong> Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der<br />

Streit verkündet, so hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu<br />

erstatten. Das Gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen<br />

Verfügung oder eines selbständigen Beweisverfahrens.<br />

3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unter Beachtung der<br />

Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit <strong>für</strong> <strong>die</strong> Abwendung<br />

und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun,<br />

was zur Klarstellung des Schadenfalls <strong>die</strong>nt, soweit es ihm zumutbar<br />

ist. Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens<br />

sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen,<br />

ihm ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu<br />

erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Schadenfall Bezug<br />

haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Beurteilung des Schadenfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden.<br />

4. Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch, so hat der<br />

Versicherungsnehmer <strong>die</strong> Prozessführung dem Versicherer zu<br />

überlassen, dem von dem Versicherer bestellten oder bezeichneten<br />

Anwalt Vollmacht und alle von <strong>die</strong>sem oder dem Versicherer<br />

<strong>für</strong> nötig erachteten Aufklärungen zu geben. Gegen Mahnbescheide<br />

oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz<br />

hat er, ohne <strong>die</strong> Weisung des Versicherers<br />

H_HDG_AHB_0911a.doc Stand 01.11.2009


AHB 2008 Seite 4 von 7<br />

abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder <strong>die</strong> erforderlichen<br />

Rechtsbehelfe zu ergreifen.<br />

5. Wenn der Versicherungsnehmer infolge veränderter Verhältnisse<br />

das Recht erlangt, <strong>die</strong> Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden<br />

Rente zu fordern, so ist er verpflichtet, <strong>die</strong>ses Recht auf seinen<br />

Namen von dem Versicherer ausüben zu lassen. Die Bestimmungen<br />

unter Ziff. 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.<br />

6. Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr<br />

des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen<br />

im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.<br />

§ 6 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten<br />

I. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus <strong>die</strong>sem Vertrag,<br />

<strong>die</strong> er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann<br />

der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von<br />

der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein<br />

Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass <strong>die</strong><br />

Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit<br />

beruhte.<br />

II. Wird eine Obliegenheit aus <strong>die</strong>sem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert<br />

der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger<br />

Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,<br />

seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers<br />

entsprechenden Verhältnis zu kürzen.<br />

Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes<br />

hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden<br />

Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung,<br />

dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung<br />

in Textform auf <strong>die</strong>se Rechtsfolge hingewiesen hat.<br />

Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er <strong>die</strong> Obliegenheit nicht<br />

grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.<br />

Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer<br />

nachweist, dass <strong>die</strong> Verletzung der Obliegenheit weder<br />

<strong>für</strong> den Eintritt oder <strong>die</strong> Feststellung des Versicherungsfalls noch <strong>für</strong><br />

<strong>die</strong> Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden<br />

Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer<br />

<strong>die</strong> Obliegenheit arglistig verletzt hat.<br />

Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der<br />

Versicherer ein ihm nach § 6 Ziff. I zustehendes Kündigungsrecht ausübt.<br />

Das Versicherungsverhältnis (§§ 7 - 14)<br />

§ 7 Versicherung <strong>für</strong> fremde Rechnung, Abtretung des<br />

Versicherungsanspruchs<br />

1. Soweit sich <strong>die</strong> Versicherung auf Haftpflichtansprüche gegen andere<br />

Personen als den Versicherungsnehmer selbst erstreckt, finden<br />

alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers<br />

getroffenen Bestimmungen auch auf <strong>die</strong>se Personen sinngemäße<br />

Anwendung. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag<br />

steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu;<br />

<strong>die</strong>ser bleibt neben dem Versicherten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Erfüllung der Obliegenheiten<br />

verantwortlich.<br />

2. Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder der in<br />

§ 4 Ziff. II 2 genannten Personen gegen <strong>die</strong> Versicherten sowie Ansprüche<br />

von Versicherten untereinander sind von der Versicherung<br />

ausgeschlossen.<br />

3. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung<br />

ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet<br />

werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.<br />

§ 8 Beitragszahlung, Beitragsregulierung, Beitragsangleichung,<br />

Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung<br />

I. 1. Beitrag<br />

Die im Versicherungsschein genannten Beiträge sind Jahresbeiträge,<br />

soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde. Sie sind<br />

zzgl. der jeweils geltenden Versicherungssteuer im Voraus zu<br />

zahlen.<br />

2. Ratenzahlung<br />

Die Vereinbarung einer Ratenzahlung ist möglich. Ist <strong>die</strong> Zahlung<br />

des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind <strong>die</strong> noch ausstehenden<br />

Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer<br />

mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.<br />

3. Erstbeitrag und Rechtsfolgen ihrer nicht rechtzeitigen Zahlung<br />

Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf<br />

von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.<br />

Ist <strong>die</strong> Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als<br />

erster Beitrag nur <strong>die</strong> erste Rate des ersten Jahresbeitrags.<br />

Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag<br />

nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt<br />

der Versicherungsschutz erst ab <strong>die</strong>sem Zeitpunkt.<br />

Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer <strong>die</strong> verspätete<br />

Zahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, <strong>die</strong> bis<br />

zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann<br />

nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer<br />

durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen<br />

auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf <strong>die</strong>se Rechtsfolge<br />

der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.<br />

Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag<br />

nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten,<br />

solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer<br />

kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer <strong>die</strong><br />

Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Tritt der Versicherer von einem<br />

Versicherungsvertrag zurück, kann er eine angemessene<br />

Geschäftsgebühr verlangen. Bei Teilnahme am Lastschriftverfahren<br />

gelten zusätzlich <strong>die</strong> in Ziff. 5 bestimmten Regelungen.<br />

4. Folgebeiträge und Rechtsfolgen ihrer nicht rechtzeitigen Zahlung<br />

Alle nach dem Erstbeitrag zu zahlenden Beiträge sind Folgebeiträge.<br />

Die Folgebeiträge werden zum vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen<br />

Versicherungsperiode fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig,<br />

wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung<br />

angegebenen Zeitpunkt erfolgt.<br />

Folgebeiträge, <strong>die</strong> aufgrund einer Beitragsregulierung vom Versicherungsnehmer<br />

zu zahlen sind, werden mit Zugang der Mitteilung<br />

über <strong>die</strong> Beitragsregulierung fällig.<br />

Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer<br />

ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er<br />

<strong>die</strong> verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.<br />

Der Versicherer kann ihn auf seine Kosten in Textform zur Zahlung<br />

auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen<br />

bestimmen (Mahnung).<br />

Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag<br />

<strong>die</strong> rückständigen Beträge des Beitrags, der Zinsen und Kosten<br />

im Einzelnen beziffert und außerdem auf <strong>die</strong> Rechtsfolgen Leistungsfreiheit<br />

und Kündigungsrecht aufgrund der nicht fristgerechten<br />

Zahlung hinweist.<br />

Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug<br />

entstandenen Schadens zu verlangen.<br />

Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf <strong>die</strong>ser Zahlungsfrist<br />

noch mit der Zahlung des Beitrages oder der Zinsen oder Kosten<br />

in Verzug, besteht ab <strong>die</strong>sem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein<br />

Versicherungsschutz.<br />

H_HDG_AHB_0911a.doc Stand 01.11.2009


AHB 2008 Seite 5 von 7<br />

Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf <strong>die</strong>ser Zahlungsfrist noch<br />

mit der Zahlung im Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne<br />

Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.<br />

Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden<br />

werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der<br />

Versicherungsnehmer zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug<br />

ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung<br />

ausdrücklich hinzuweisen.<br />

Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer<br />

nach Erhalt der Kündigung innerhalb eines Monats oder, wenn <strong>die</strong>se<br />

mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines<br />

Monats nach Fristablauf den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag<br />

fort. Die Regelung über <strong>die</strong> Leistungsfreiheit des Versicherers<br />

bleibt unberührt. Bei Teilnahme am Lastschriftverfahren gelten zusätzlich<br />

<strong>die</strong> in Ziff. 5 bestimmten Regelungen.<br />

5. Erst- und Folgebeiträge, Besonderheiten beim Lastschriftverfahren<br />

Ist <strong>die</strong> Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt <strong>die</strong><br />

Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein<br />

angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann<br />

und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht<br />

widerspricht.<br />

Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers<br />

vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist <strong>die</strong> Zahlung<br />

auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in<br />

Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.<br />

Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer<br />

<strong>die</strong> Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat<br />

der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass<br />

der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt,<br />

künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu<br />

verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags<br />

erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform<br />

aufgefordert worden ist.<br />

II. 1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung<br />

des Versicherers, welche auch durch einen der Beitragsrechnung<br />

aufgedruckten Hinweis erfolgen kann, Mitteilung darüber<br />

zu machen, ob und welche Änderung in dem versicherten Risiko<br />

gegenüber den zum Zwecke der Beitragsbemessung gemachten<br />

Angaben eingetreten ist. Diese Anzeige ist innerhalb eines Monats<br />

nach Erhalt der Aufforderung zu machen. Auf Erfordern des Versicherers<br />

sind <strong>die</strong> Angaben durch <strong>die</strong> Geschäftsbücher oder sonstige<br />

Belege nachzuweisen. Unrichtige Angaben zum Nachteil des Versicherers<br />

berechtigen <strong>die</strong>sen, eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe<br />

des festgestellten Beitragsunterschieds vom Versicherungsnehmer<br />

zu erheben, sofern letzterer nicht beweist, dass <strong>die</strong> unrichtigen Angaben<br />

ohne ein von ihm zu vertretendes Verschulden gemacht<br />

worden sind.<br />

2. Aufgrund der Änderungsanzeige oder sonstiger Feststellungen wird<br />

der Beitrag entsprechend dem Zeitpunkt der Veränderung richtig<br />

gestellt. Er darf jedoch nicht geringer werden als der Mindestbeitrag,<br />

der nach dem Tarif des Versicherers z. Z. des Versicherungsabschlusses<br />

galt. Alle entsprechend § 8 Ziff. III nach dem Versicherungsabschluss<br />

eingetretenen Erhöhungen oder Ermäßigungen des<br />

Mindestbeitrags werden berücksichtigt. Beim Fortfall eines Risikos<br />

wird der etwaige Minderbeitrag vom Eingang der Anzeige ab berechnet.<br />

3. Unterlässt es der Versicherungsnehmer, <strong>die</strong> obige Anzeige rechtzeitig<br />

zu erstatten, so kann der Versicherer <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zeit, <strong>für</strong> welche<br />

<strong>die</strong> Angaben zu machen waren, an Stelle der Beitragsregulierung<br />

(Ziff. II 1) als nachzuzahlenden Beitrag einen Betrag in Höhe der <strong>für</strong><br />

<strong>die</strong>se Zeit bereits gezahlten Beitrags verlangen. Werden <strong>die</strong> Angaben<br />

nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach Empfang<br />

der Aufforderung zur Nachzahlung gemacht, so ist der Versicherer<br />

verpflichtet, den etwa zu viel gezahlten Betrag des Beitrags<br />

zu erstatten.<br />

4. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Versicherungen<br />

mit Beitragsvorauszahlung <strong>für</strong> mehrere Jahre Anwendung.<br />

III. 1. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden<br />

Jahres, um welchen Prozentsatz sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen,<br />

welche <strong>die</strong> zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung<br />

zugelassenen Versicherer im vergangenen<br />

Kalenderjahr geleistet haben, gegenüber dem vorvergangenen<br />

Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz<br />

rundet er auf <strong>die</strong> nächst niedrigere durch fünf teilbare ganze Zahl<br />

ab. Als Schadenzahlungen gelten auch <strong>die</strong> speziell durch den<br />

einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben <strong>für</strong> <strong>die</strong> Schadenermittlung,<br />

<strong>die</strong> aufgewendet worden sind, um <strong>die</strong> Versicherungsleistungen<br />

dem Grunde und der Höhe nach festzustellen.<br />

Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres<br />

gilt <strong>die</strong> Summe der in <strong>die</strong>sem Jahr geleisteten Schadenzahlungen<br />

geteilt durch <strong>die</strong> Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten<br />

Schadenfälle.<br />

2. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle<br />

einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den<br />

sich aus Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2 ergebenden Prozentsatz zu verändern<br />

(Beitragsangleichung).<br />

Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers<br />

in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren<br />

Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong>se Jahre nach Ziff. 1 Abs. 1 Satz 1 ermittelt hat, so darf<br />

der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz<br />

erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen<br />

nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr<br />

erhöht hat; <strong>die</strong>se Erhöhung darf <strong>die</strong>jenige nicht überschreiten,<br />

<strong>die</strong> sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.<br />

3. Liegt <strong>die</strong> Veränderung nach Ziff. 1 Abs. 1 oder Ziff. 2 Abs. 2 unter<br />

fünf Prozent, so entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung<br />

ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.<br />

4. Die Beitragsangleichung gilt <strong>für</strong> <strong>die</strong> vom 1. Juli an fälligen Folgejahresbeiträge.<br />

Sie wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitragsrechnung<br />

bekannt geben.<br />

5. Soweit der Folgejahresbeitrag nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme<br />

berechnet wird, findet keine Beitragsangleichung statt.<br />

IV. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit<br />

durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch<br />

auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem<br />

Versicherungsschutz bestanden hat. Wenn versicherte Risiken<br />

vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt <strong>die</strong> Versicherung<br />

bezüglich <strong>die</strong>ser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu,<br />

den er hätte erheben können, wenn <strong>die</strong> Versicherung <strong>die</strong>ser Risiken<br />

nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er<br />

vom Wegfall Kenntnis erlangt.<br />

§ 9 Vertragsdauer, Kündigung, Betriebsübergang, Wegfall<br />

des versicherten Risikos, Mehrfachversicherung<br />

I. 1. Der Vertrag ist <strong>für</strong> <strong>die</strong> im Versicherungsschein angegebene<br />

Zeit abgeschlossen.<br />

2. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert<br />

sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner<br />

spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen<br />

Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.<br />

3. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der<br />

Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen<br />

Zeitpunkt.<br />

II. 1. Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung<br />

gemäß § 8 Ziff. III 2, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes<br />

ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag<br />

innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung<br />

des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch<br />

zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem <strong>die</strong> Beitragserhöhung<br />

wirksam werden sollte.<br />

Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung<br />

auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.<br />

H_HDG_AHB_0911a.doc Stand 01.11.2009


AHB 2008 Seite 6 von 7<br />

Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen<br />

Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine<br />

Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.<br />

2. a) Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn<br />

vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde<br />

oder<br />

dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den<br />

Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich<br />

zugestellt wird.<br />

Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens<br />

einen Monat nach der Schadensersatzzahlung oder der Zustellung<br />

der Klage zugegangen sein.<br />

b) Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort<br />

nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer<br />

kann jedoch bestimmen, dass <strong>die</strong> Kündigung zu einem<br />

späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden<br />

Versicherungsperiode, wirksam wird.<br />

Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem<br />

Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.<br />

3. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag<br />

zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres<br />

vom Versicherungsnehmer gekündigt werden; <strong>die</strong> Kündigung muss<br />

dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen<br />

Versicherungsjahres zugegangen sein.<br />

III. 1. Wird ein Unternehmen, <strong>für</strong> das eine Haftpflichtversicherung besteht,<br />

an einen Dritten veräußert, tritt <strong>die</strong>ser an Stelle des Versicherungsnehmers<br />

in <strong>die</strong> während der Dauer seines Eigentums sich aus dem<br />

Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.<br />

Das gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs,<br />

eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem<br />

Dritten übernommen wird.<br />

2. Das Versicherungsverhältnis kann in <strong>die</strong>sem Falle<br />

durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist<br />

von einem Monat,<br />

durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger<br />

Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode<br />

in Textform gekündigt werden.<br />

3. Das Kündigungsrecht erlischt,<br />

wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von<br />

dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf<br />

den Dritten Kenntnis erlangt;<br />

wenn der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem<br />

Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf<br />

eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem<br />

der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.<br />

4. Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode,<br />

haften der bisherige Versicherungsnehmer und<br />

der Dritte <strong>für</strong> den Versicherungsbeitrag <strong>die</strong>ser Periode als Gesamtschuldner.<br />

5. Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den<br />

bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.<br />

Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein<br />

Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen<br />

Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem <strong>die</strong> Anzeige dem Versicherer<br />

hätte zugehen müssen und der Versicherer den mit dem<br />

Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen<br />

hätte. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht <strong>für</strong><br />

alle Versicherungsfälle, <strong>die</strong> frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt<br />

eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung<br />

Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in <strong>die</strong>sem Monat<br />

von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.<br />

Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht<br />

nicht weg, wenn dem Versicherer <strong>die</strong> Veräußerung in dem Zeitpunkt<br />

bekannt war, in dem ihm <strong>die</strong> Anzeige hätte zugehen müssen.<br />

IV. Wenn versicherte Risiken vollständig und dauernd in Wegfall kommen,<br />

so erlischt <strong>die</strong> Versicherung bezüglich <strong>die</strong>ser<br />

Risiken 1) .<br />

Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können,<br />

wenn <strong>die</strong> Versicherung <strong>die</strong>ser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt<br />

beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt.<br />

V. 1. Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in<br />

mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.<br />

2. Wenn <strong>die</strong> Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne<br />

dass der Versicherungsnehmer <strong>die</strong>s wusste, kann er <strong>die</strong> Aufhebung<br />

des später geschlossenen Vertrages verlangen.<br />

3. Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer<br />

es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er<br />

von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung<br />

wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem <strong>die</strong> Erklärung, mit<br />

der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.<br />

§ 10 Verjährung<br />

Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei<br />

Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen<br />

Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.<br />

Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer<br />

angemeldet worden, ist <strong>die</strong> Verjährung von der Anmeldung bis<br />

zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem <strong>die</strong> Entscheidung des Versicherers<br />

dem Anspruchsteller in Textform zugeht.<br />

§ 11 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers<br />

I. 1. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung<br />

dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände<br />

anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat<br />

und <strong>die</strong> <strong>für</strong> den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den<br />

Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer<br />

ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach<br />

seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer<br />

in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich<br />

sind <strong>die</strong> Umstände, <strong>die</strong> geeignet sind, auf den Entschluss<br />

des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt<br />

oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.<br />

2. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers<br />

geschlossen und kennt <strong>die</strong>ser den gefahrerheblichen Umstand,<br />

muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen,<br />

als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder <strong>die</strong>s arglistig<br />

verschwiegen.<br />

II. 1. Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen<br />

Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag<br />

zurückzutreten.<br />

2. Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer<br />

nachweist, dass er oder sein Vertreter <strong>die</strong> unrichtigen<br />

oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob<br />

fahrlässig gemacht hat.<br />

Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger<br />

Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer<br />

nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch<br />

bei Kenntnis der nicht angezeigten Um- stände, wenn auch zu<br />

anderen Bedingungen, geschlossen hätte.<br />

3. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.<br />

Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück,<br />

darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der<br />

Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder<br />

unrichtig angezeigte Umstand weder <strong>für</strong> den Eintritt des<br />

Versicherungsfalls noch <strong>für</strong> <strong>die</strong> Feststellung oder den Umfang<br />

der Leistung ursächlich war. Auch in <strong>die</strong>sem Fall besteht aber<br />

kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer <strong>die</strong><br />

Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.Dem Versicherer steht der<br />

Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der<br />

Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.<br />

H_HDG_AHB_0911a.doc Stand 01.11.2009


AHB 2008 Seite 7 von 7<br />

III. Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil <strong>die</strong> Verletzung<br />

einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit<br />

beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung<br />

einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht<br />

ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,<br />

dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten<br />

Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen<br />

hätte.<br />

Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den<br />

Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu<br />

anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden <strong>die</strong> anderen Bedingungen<br />

auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil.<br />

Hat der Versicherungsnehmer <strong>die</strong> Pflichtverletzung nicht zu<br />

vertreten, werden <strong>die</strong> anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode<br />

Vertragsbestandteil.<br />

Erhöht sich durch <strong>die</strong> Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als<br />

10% oder schließt der Versicherer <strong>die</strong> Gefahrabsicherung <strong>für</strong> den nicht<br />

angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag<br />

innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers<br />

fristlos in Textform kündigen.<br />

Der Versicherer muss <strong>die</strong> ihm nach § 11 Abs. II und III zustehenden<br />

Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist<br />

beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht,<br />

<strong>die</strong> das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis<br />

erlangt. Er hat <strong>die</strong> Umstände anzugeben, auf <strong>die</strong> er seine Erklärung<br />

stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung<br />

seiner Erklärung abgeben, wenn <strong>für</strong> <strong>die</strong>se <strong>die</strong> Monatsfrist nicht verstrichen<br />

ist.<br />

Dem Versicherer stehen <strong>die</strong> Rechte nach § 11 Abs. II und III nur zu,<br />

wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in<br />

Textform auf <strong>die</strong> Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen<br />

hat.<br />

Der Versicherer kann sich auf <strong>die</strong> in § 11 Abs. II und III genannten<br />

Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand<br />

oder <strong>die</strong> Unrichtigkeit der Anzeige kannte.<br />

IV. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung<br />

anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer<br />

der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden<br />

der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.<br />

§ 12 Anzuwendendes Recht<br />

Für <strong>die</strong>sen Vertrag gilt deutsches Recht.<br />

§ 13 Gerichtsstände<br />

1. Für Klagen, <strong>die</strong> aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer<br />

erhoben werden, bestimmt sich <strong>die</strong> gerichtliche Zuständigkeit<br />

nach dem Sitz des Versicherers oder seiner <strong>für</strong> den Versicherungsvertrag<br />

zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer<br />

eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich<br />

zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit<br />

der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines<br />

solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />

2. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen<br />

Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht<br />

erhoben werden, das <strong>für</strong> seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung<br />

eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts<br />

zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person,<br />

bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz<br />

oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche<br />

gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft,<br />

Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen<br />

Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft ist.<br />

3. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der<br />

Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich <strong>die</strong> gerichtliche Zuständigkeit<br />

<strong>für</strong> Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den<br />

Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner<br />

<strong>für</strong> den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.<br />

§ 14 Anzeigen und Willenserklärungen<br />

1. Alle <strong>für</strong> den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen<br />

sind in Textform abzugeben. Sie sollen an <strong>die</strong> im Versicherungsschein<br />

oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete<br />

Stelle gerichtet werden.<br />

2. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift<br />

dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt <strong>für</strong> eine Willenserklärung,<br />

<strong>die</strong> dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist,<br />

<strong>die</strong> Absendung eines eingeschriebenen Briefes an <strong>die</strong> letzte<br />

dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage<br />

nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend<br />

<strong>für</strong> den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.<br />

3. Hat der Versicherungsnehmer <strong>die</strong> Versicherung <strong>für</strong> seinen Gewerbebetrieb<br />

abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der<br />

gewerblichen Niederlassung <strong>die</strong> Bestimmungen der Ziff. 2 entsprechende<br />

Anwendung.<br />

1)<br />

Auf <strong>die</strong> Möglichkeit des Abschlusses einer Nachhaftungsversicherung bei vollständigem und dauerndem Wegfall des versicherten Risikos wird hingewiesen<br />

(vgl. § 9 Ziff. IV. AHB 2008).<br />

2)<br />

Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet<br />

und schließen hier<strong>für</strong> Haftpflicht-Versicherungen ab.<br />

H_HDG_AHB_0911a.doc Stand 01.11.2009


Soweit vereinbart gelten:<br />

Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen<br />

(BBR) <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

<strong>Privat</strong>-Haftpflichtversicherung <strong>für</strong> Single<br />

Plus-Deckung<br />

1. Versicherte Risiken ........................................................... 1<br />

2. Versicherte Personen ....................................................... 2<br />

3. Leistungsumfang .............................................................. 2<br />

4. Deckungserweiterungen................................................... 2<br />

4.1 Auslandsschäden.............................................................. 3<br />

4.2 Sachschäden durch häusliche Abwässer....................... 3<br />

4.3 Gewässerschäden............................................................. 3<br />

4.4 Umweltschadenversicherung .......................................... 3<br />

4.5 Gemietete, geleaste, gepachtete, geliehene<br />

Grundstücke, Gebäude, Wohnungen, Räume ................ 4<br />

4.6 Mitversicherung einer Tagesmutter/eines Tagesvaters<br />

gegen Entgelt..................................................................... 4<br />

4.7 Sachschäden durch allmähliche Einwirkung ................. 4<br />

4.8 Hüten fremder Hunde und Pferde.................................... 4<br />

5. Deckungseinschränkungen ............................................. 4<br />

6. Kostenklausel <strong>für</strong> USA und Kanada ................................ 4<br />

7. Zusatzvereinbarungen zur <strong>Privat</strong>-Haftpflichtversicherung<br />

<strong>für</strong> Single – Plus-Deckung ........................ 4<br />

7.1 Nebenberufliche Tätigkeiten ............................................ 4<br />

7.2 Ehrenamtliche Tätigkeit.................................................... 5<br />

7.3 Zusatzbedingungen zur Mitversicherung der<br />

Ausfalldeckung.................................................................. 5<br />

7.4 Kaution bei Schäden im Ausland..................................... 5<br />

7.5 Mietsachschäden an mobilen Gegenständen................. 6<br />

7.6 Sachschäden an geliehenen oder gemieteten Sachen.. 6<br />

7.7 Betriebspraktikum, Fachpraktischer Unterricht............. 6<br />

7.8 Modellflugzeuge ................................................................ 6<br />

7.9 Sachschäden durch Gefälligkeiten.................................. 6<br />

7.10 Schlüsselverlustrisiko ...................................................... 6<br />

7.11 Haftpflichtansprüche aus dem Abhandenkommen von<br />

ehrenamtlichen Schlüsseln (subsidiär)........................... 6<br />

7.12 Wassersportfahrzeuge...................................................... 6<br />

7.13 Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung........... 6<br />

7.14 Versehensklausel .............................................................. 7<br />

7.15 Künftige Bedingungsverbesserungen ............................ 7<br />

7.16 Bedingungsgarantie.......................................................... 7<br />

7.17 Update-Garantie ................................................................ 7<br />

8. Vermögensschäden .......................................................... 7<br />

9. Gerichtsstände .................................................................. 7<br />

10. Zusätzliche Vereinbarungen von Fall zu Fall.................. 7<br />

10.1 DIC/DIL (Excedenten- Haftpflichtversicherung) ............. 8<br />

10.2 Besondere Bedingungen zur Versicherung von<br />

Haftpflichtansprüchen aus dem Abhandenkommen<br />

von Dienstschlüsseln (berufliche Schlüssel) ................. 8<br />

10.3 Vermietung......................................................................... 8<br />

11. Maklerklausel..................................................................... 8<br />

12. Betreuungsklausel ............................................................ 8<br />

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf <strong>die</strong> im Versicherungsschein/Nachtrag<br />

näher bezeichneten Risiken im Rahmen der<br />

jeweiligen nachfolgend aufgeführten Bestimmungen.<br />

1. Versicherte Risiken<br />

Versichert ist - im Rahmen der dem Vertrag zugrunde liegenden<br />

<strong>HDI</strong>-<strong>Gerling</strong> Haftpflicht-Versicherungsbedingungen (AHB 2008) und<br />

der nachstehenden Bestimmungen - <strong>die</strong> gesetzliche Haftpflicht des<br />

Versicherungsnehmers als<br />

<strong>Privat</strong>person<br />

aus den Gefahren des täglichen Lebens - mit Ausnahme der Gefahren<br />

eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes einer verantwortlichen<br />

Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen<br />

und gefährlichen Beschäftigung -,<br />

insbesondere<br />

als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen;<br />

als Inhaber<br />

einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei<br />

Wohnungseigentum als Sondereigentümer) - einschließlich<br />

Ferienwohnung -,<br />

bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche<br />

der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung<br />

des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt<br />

sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem<br />

gemeinschaftlichen Eigentum,<br />

eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses,<br />

eines im Inland gelegenen Wochenendhauses,<br />

sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken<br />

verwendet werden, einschließlich der zugehörenden Garagen<br />

und Gärten (z. B. auch Swimmingpools, Teiche und<br />

Biotope) sowie eines Schrebergartens,<br />

eines selbstgenutzten Ferienhauses, einer selbstgenutzten Ferienwohnung<br />

und/oder eines fest installierten Wohnwagens im<br />

In- oder Ausland,<br />

eines als Einfamilienhaus selbstgenutzten Zweifamilienhauses.<br />

Hierbei ist mitversichert <strong>die</strong> gesetzliche Haftpflicht<br />

aus der Verletzung von Pflichten, <strong>die</strong> dem Versicherungsnehmer<br />

in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche<br />

Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und<br />

Schneeräumen auf Gehwegen), auch wenn <strong>die</strong>se Pflichten<br />

mietvertraglich übernommen wurden;<br />

aus der Vermietung von einer zum Einfamilienhaus gehörenden<br />

Einliegerwohnung;<br />

aus der Vermietung von bis zu 3 Einzel-/Doppelgaragen sowie<br />

von einzelnen Wohnräumen - nicht jedoch von Räumen zu gewerblichen<br />

Zwecken und Wohnungen. Darüber hinaus ist <strong>die</strong><br />

Bewirtung von Feriengästen mitversichert. Nicht versichert ist<br />

<strong>die</strong> gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung und<br />

Abhandenkommen der von den beherbergten Gästen eingebrachten<br />

Sachen.<br />

aus dem Miteigentum an zum Einfamilienhaus gehörenden<br />

Gemeinschaftsanlagen (z. B. gemeinschaftliche Zugänge zur<br />

öffentlichen Straße, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, Abstellplatz<br />

<strong>für</strong> Mülltonnen),<br />

aus dem privaten Besitz/Eigentum einer Fotovoltaikanlage. Der<br />

Versicherungsschutz bezieht sich dabei ausschließlich auf solche<br />

Gebäude im Inland, <strong>die</strong> nach Ziff. 1 (Versicherte Risiken)<br />

deklariert sind. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn<br />

Elektrizität in das öffentliche Netz der Energieversorgungsunternehmen<br />

eingespeist wird. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet<br />

<strong>die</strong> Installation der Fotovoltaikanlage durch einen qualifizierten<br />

Fachbetrieb auf dem Dach oder an der Fassade des<br />

Gebäudes sicherzustellen. Ebenfalls sind Wartungsarbeiten<br />

durch einen qualifizierten Fachbetrieb nachzuweisen. Nicht<br />

versichert sind Regressansprüche des Netzbetreibers aufgrund<br />

seiner Haftung gegenüber Endverbrauchern wegen Versor-<br />

H_PHV_HDG_2PlS_201109a.doc Stand 10.02.2012


<strong>Privat</strong>-Haftpflichtversicherung, Plus Single Seite 2 von 8<br />

gungsstörungen. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem<br />

Schadenereignis 250 Euro selbst,<br />

aus dem Besitz/Eigentum einer Geothermieanlage (nicht Verkauf/Verwertung<br />

der Energie);<br />

aus der Lagerung von Flüssiggas (ausschließlich Propan, Butan<br />

oder Gemischen von beiden Flüssiggasen), sofern das Gesamtfassungsvermögen<br />

der Tanks insgesamt 5.000 l/kg nicht<br />

übersteigt,<br />

als Bauherr von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen,<br />

Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von<br />

80.000 Euro je Bauvorhaben. Wenn <strong>die</strong>ser Betrag überschritten<br />

wird, entfällt <strong>die</strong> Mitversicherung. Es gelten dann <strong>die</strong> Bestimmungen<br />

über <strong>die</strong> Vorsorgeversicherung (§ 2 AHB 2008).<br />

Mitversichert ist <strong>die</strong> persönliche gesetzliche Haftpflicht der im<br />

Rahmen der Selbsthilfe unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit<br />

tätigen Personen bei der Ausführung von Bauarbeiten in eigener<br />

Regie. Diese Mitversicherung gilt nur insoweit als <strong>die</strong>se<br />

Personen <strong>für</strong> ihr Risiko nicht anderweitig Versicherungsschutz<br />

beanspruchen können;<br />

als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn <strong>die</strong> Versicherung<br />

bis zum Besitzwechsel bestand,<br />

als Insolvenzverwalter in <strong>die</strong>ser Eigenschaft,<br />

aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern und Elektrofahrrädern,<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> keine Versicherungspflicht besteht,<br />

aus der Ausübung von Sport, ausgenommen Jagd (vgl. jedoch<br />

§ 4 Ziff. I 4 AHB 2008),<br />

aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von<br />

Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen,<br />

nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen,<br />

als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde sowie als Lenker<br />

von Kutschen/Schlitten zu privaten Zwecken. Nicht versichert<br />

sind Haftpflichtansprüche<br />

-aus der Verwirklichung der tierischen Gefahr (z.B. Ausbrechen,<br />

Auskeilen) sowie Schäden an der Kutsche/ dem<br />

Schlitten selbst,<br />

-der Tierhalter oder Tiereigentümer,<br />

als Halter oder Hüter von einem Blinden- oder Behindertenbegleithund,<br />

zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen<br />

- nicht jedoch von sonstigen Hunden, Pferden, Reit- und<br />

Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, <strong>die</strong> zu gewerblichen<br />

oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden;<br />

aus Gebrauch von<br />

nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kfz<br />

und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit,<br />

Kraftfahrzeugen und motorgetriebenen Kinderfahrzeugen mit<br />

nicht mehr als 6 km/h,<br />

selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h<br />

und sofern <strong>die</strong>se nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtig<br />

sind. Das Überqueren öffentlicher Straße und das Befahren<br />

öffentlicher Wege mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen<br />

ist mitversichert.<br />

Golfcad<strong>die</strong>s, Laub- und Schneefräsen werden selbstfahrenden<br />

Arbeitsmaschinen gleichgestellt.<br />

Für <strong>die</strong> zuvor genannten Kraftfahrzeuge gelten nicht <strong>die</strong> Ausschlüsse<br />

in § 1 Ziff. 2 b und in § 2 Ziff. 3 c AHB 2008.<br />

Hier<strong>für</strong> gilt:<br />

Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht<br />

werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit<br />

Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen<br />

darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, da<strong>für</strong> zu sorgen,<br />

dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer<br />

gebraucht wird.<br />

Der Fahrer des Fahrzeuges darf das Fahrzeug auf öffentlichen<br />

Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis<br />

benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, da<strong>für</strong> zu<br />

sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt<br />

wird, der nicht <strong>die</strong> erforderliche Fahrerlaubnis hat.<br />

Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, <strong>die</strong> weder<br />

durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden, deren<br />

Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt,<br />

Wassersportfahrzeugen (auch Windsurfbretter sowie Kite-/<br />

Surfgeräte bis zu einer Leinenlänge von 30 Metern), ausgenommen<br />

eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge<br />

mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren<br />

- oder Treibsätzen,<br />

Kite-Buggys mit einer Leinenlänge von bis zu 30 Metern,<br />

ferngelenkten Land- und Wasserfahrzeugmodellen,<br />

einem Krankenfahrstuhl bzw. Elektrorollstuhl unter der Voraussetzung,<br />

dass der Fahrstuhl/ Rollstuhl nicht zulassungs- und<br />

nicht versicherungspflichtig ist,<br />

nicht selbstfahrenden Kleingeräten zum Rasenmähen und<br />

Schneeräumen.<br />

2. Versicherte Personen<br />

Mitversichert ist <strong>die</strong> persönliche<br />

gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers<br />

beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus <strong>die</strong>ser Tätigkeit.<br />

Das Gleiche gilt <strong>für</strong> Personen, <strong>die</strong> aus Arbeitsvertrag<br />

oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen<br />

oder den Streu<strong>die</strong>nst versehen. Sofern Versicherungsschutz<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong>selbe Gefahr bei einem anderen Versicherer besteht,<br />

haftet <strong>die</strong>ser im Rahmen seines Vertrages allein. Ausgeschlossen<br />

sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen<br />

es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb<br />

des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII<br />

handelt,<br />

gesetzliche Haftpflicht gegenüber Dritten von Personen, <strong>die</strong><br />

dem Versicherungsnehmer bzw. den im Vertrag mitversicherten<br />

Personen freiwillig bei Notfällen Hilfe leisten. Der Versicherungsschutz<br />

bezieht sich ausschließlich auf Personen- und<br />

Sachschäden. Darüber hinaus entstehende Aufwendungen des<br />

Helfers durch <strong>die</strong> freiwillige Hilfeleistung werden nicht erstattet.<br />

Es wird keine Entschädigung geleistet, soweit <strong>für</strong> den Schaden<br />

eine Leistung aus einer anderen zu Gunsten der helfenden<br />

Person bestehenden Haftpflichtversicherung beansprucht werden<br />

kann (Subsidiarität).<br />

3. Leistungsumfang<br />

Es gelten <strong>die</strong> im Versicherungsschein/Nachtrag sowie in <strong>die</strong>sen<br />

BBR genannten Deckungssummen und Selbstbeteiligungen. Auf<br />

§ 3 Ziff. II und III der AHB 2008 wird hingewiesen.<br />

Sofern im Versicherungsschein/Nachtrag nichts anderes vereinbart<br />

ist, beträgt <strong>die</strong> Gesamtleistung <strong>für</strong> alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres<br />

- auch gemäß Vorsorgeversicherung (siehe<br />

§ 2 Ziff. 2 AHB 2008) - das Doppelte der vereinbarten Deckungssummen.<br />

4. Deckungserweiterungen<br />

Eine Erweiterung des Versicherungsschutzes über den im Versicherungsschein/Nachtrag<br />

und seinen Anlagen genannten Umfang hinaus<br />

muss besonders beantragt werden und bedarf der ausdrücklichen<br />

Zustimmung des Versicherers.<br />

Ohne besondere Beitragsberechnung gilt jedoch Folgendes als vereinbart:


<strong>Privat</strong>-Haftpflichtversicherung, Plus Single Seite 3 von 8<br />

4.1 Auslandsschäden<br />

Für Auslandsaufenthalte bis zu fünf Jahren gilt abweichend von<br />

§ 4 Ziff. I 3 AHB 2008 <strong>die</strong> gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden<br />

Schadenereignissen eingeschlossen.<br />

Mitversichert ist <strong>die</strong> gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers<br />

als Inhaber eines im Ausland gelegenen Einfamilienhauses,<br />

eines im Ausland gelegenen Wochenendhauses und einer im Ausland<br />

gelegenen Wohnung ohne zeitliche Begrenzung.<br />

Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung<br />

des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-<br />

Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.<br />

4.2 Sachschäden durch häusliche Abwässer<br />

Eingeschlossen sind -abweichend von § 4 Ziff. I 5 AHB 2008–<br />

Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer<br />

und durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals.<br />

4.3 Gewässerschäden<br />

a) WHG- Anlagenrisiko<br />

Eingeschlossen ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden<br />

wie Sachschäden behandelt werden, <strong>die</strong> gesetzliche<br />

Haftpflicht des Versicherungsnehmers <strong>für</strong> unmittelbare oder mittelbare<br />

Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen<br />

oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich<br />

des Grundwassers (Gewässerschäden), mit Ausnahme<br />

der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen<br />

Stoffen (z. B. Heizöltanks) und aus der Verwendung<br />

<strong>die</strong>ser gelagerten Stoffe.<br />

Abweichend vom vorherigen Absatz besteht Versicherungsschutz<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> gesetzliche Haftpflicht als Inhaber<br />

von einem Heizöltank (ober- oder unterirdisch) auf dem Grundstück<br />

eines innerhalb <strong>die</strong>ser Versicherung mitversicherten Einfamilien-<br />

oder Wochenendhauses mit einem Einzelfassungsvermögen<br />

von maximal 5.000 l/kg (Batterietanks gelten als ein Tank).<br />

Die Bestimmungen des § 1 Ziff. 2 b) AHB 2008 (Erhöhungen oder<br />

Erweiterungen des versicherten Risikos), von § 1 Ziff. 2 c) und § 2<br />

AHB 2008 (Vorsorge-Versicherung) finden keine Anwendungen;<br />

insbesondere besteht kein Versicherungsschutz, wenn <strong>die</strong> genannte<br />

Lagermenge überschritten wird.<br />

Aufwendungen, auch erfolglose, <strong>die</strong> der Versicherungsnehmer im<br />

Versicherungsfall zur Abwehr oder Minderung des Schadens <strong>für</strong><br />

geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche<br />

Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen,<br />

als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung <strong>die</strong> Deckungssumme<br />

<strong>für</strong> Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und<br />

Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der AHB 2008 (§ 3 Ziff.<br />

II 4 und Ziff. III 1).<br />

Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche<br />

Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen,<br />

als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung <strong>die</strong> Deckungssumme<br />

<strong>für</strong> Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers<br />

von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter<br />

zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung<br />

des Versicherers.<br />

Ist Versicherungsschutz <strong>für</strong> Heizöltanks vereinbart, sind - abweichend<br />

von § 1 AHB 2008 -, auch ohne dass eine Gewässerveränderung<br />

droht oder eintritt, eingeschlossen Schäden an unbeweglichen<br />

Sachen des Versicherungsnehmers, <strong>die</strong> dadurch<br />

verursacht werden, dass Heizöl bestimmungswidrig aus dem versicherten<br />

Heizöltank ausgetreten ist. Dies gilt abweichend von § 4<br />

Ziff. I 5 AHB 2008 auch bei allmählichem Eindringen von Heizöl in<br />

<strong>die</strong> Sachen. Der Versicherer ersetzt <strong>die</strong> Aufwendungen zur Wiederherstellung<br />

des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens<br />

bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.<br />

Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Heizungsanlage (einschließlich<br />

den Heizöltanks) selbst.<br />

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen <strong>die</strong> Personen<br />

(Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), <strong>die</strong> den<br />

Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz<br />

<strong>die</strong>nenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer<br />

gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen<br />

herbeigeführt haben.<br />

b) Kleinmengen gewässerschädlicher Stoffe<br />

Eingeschlossen ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden<br />

wie Sachschäden behandelt werden, <strong>die</strong> gesetzliche<br />

Haftpflicht des Versicherungsnehmers <strong>für</strong> unmittelbare oder mittelbare<br />

Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen<br />

oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich<br />

des Grundwassers (Gewässerschäden), mit Ausnahme<br />

der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen<br />

Stoffen (z. B. Heizöltanks) und aus der Verwendung<br />

<strong>die</strong>ser gelagerten Stoffe.<br />

Abweichend vom vorherigen Absatz besteht Versicherungsschutz<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> gesetzliche Haftpflicht als Inhaber<br />

von Behältern <strong>für</strong> sonstige Stoffe, wenn <strong>die</strong> Lagermenge eines<br />

Einzelbehälters 100 l/kg und <strong>die</strong> aller vorhandenen Behälter insgesamt<br />

1000 l/kg nicht übersteigt.<br />

Die Bestimmungen des § 1 Ziff. 2 b) AHB 2008 (Erhöhungen oder<br />

Erweiterungen des versicherten Risikos), von § 1 Ziff. 2 c) und<br />

§ 2 AHB 2008 (Vorsorge-Versicherung) finden keine Anwendung;<br />

insbesondere besteht kein Versicherungsschutz, wenn eine der<br />

genannten Lagermengen überschritten wird.<br />

Aufwendungen, auch erfolglose, <strong>die</strong> der Versicherungsnehmer im<br />

Versicherungsfall zur Abwehr oder Minderung des Schadens <strong>für</strong><br />

geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche<br />

Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen,<br />

als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung <strong>die</strong> Deckungssumme<br />

<strong>für</strong> Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und<br />

Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der AHB 2008<br />

(§ 3 Ziff. II 4 und Ziff. III 1).<br />

Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche<br />

Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen,<br />

als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung <strong>die</strong> Deckungssumme<br />

<strong>für</strong> Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers<br />

von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter<br />

zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung<br />

des Versicherers.<br />

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen <strong>die</strong> Personen<br />

(Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), <strong>die</strong> den<br />

Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz<br />

<strong>die</strong>nenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer<br />

gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen<br />

herbeigeführt haben.<br />

4.4 Umweltschadenversicherung<br />

Mitversichert sind abweichend von § 1 Ziff. 1 AHB 2008 öffentlichrechtliche<br />

Ansprüche gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)<br />

wegen Umweltschäden:<br />

an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, <strong>die</strong> sich<br />

auf Grundstücken befinden. Versicherungsschutz besteht auch<br />

dann, wenn <strong>die</strong>se im Eigentum des Versicherungsnehmers<br />

stehen, standen, oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet<br />

oder geliehen sind oder waren;<br />

an Boden. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn <strong>die</strong>ser<br />

im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand, oder<br />

von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen ist oder<br />

war;<br />

an Gewässern. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn<br />

<strong>die</strong>se im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen,<br />

oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen


<strong>Privat</strong>-Haftpflichtversicherung, Plus Single Seite 4 von 8<br />

sind oder waren. Ebenso besteht Versicherungsschutz <strong>für</strong><br />

Umweltschäden am Grundwasser.<br />

Dies gilt auch <strong>für</strong> Umweltschäden, <strong>die</strong> im Ausland aufgrund der EU-<br />

Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen<br />

geltend gemacht werden.<br />

Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,<br />

<strong>die</strong> dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang<br />

mit Stoffen <strong>die</strong>se Stoffe verschüttet werden, abtropfen,<br />

ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge<br />

in den Boden, in ein Gewässer oder in <strong>die</strong> Luft gelangen.<br />

durch <strong>die</strong> Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung<br />

von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-,<br />

Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln.<br />

Diese Ausschlüsse gelten nicht, wenn <strong>die</strong>se Stoffe durch plötzliche<br />

und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in<br />

<strong>die</strong> Umwelt gelangen, <strong>die</strong>se Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt<br />

werden oder in andere Grundstücke abdriften, <strong>die</strong><br />

nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen.<br />

Ferner sind ausgeschlossen<br />

Ansprüche gegen <strong>die</strong> Personen (Versicherungsnehmer oder<br />

jeden Mitversicherten), <strong>die</strong> den Schaden dadurch verursachen,<br />

dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den<br />

Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen<br />

oder Verfügungen, <strong>die</strong> dem Umweltschutz <strong>die</strong>nen, abweichen.<br />

4.5 Gemietete, geleaste, gepachtete, geliehene Grundstücke,<br />

Gebäude, Wohnungen, Räume<br />

Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 Ziff. I 6 a AHB 2008 - <strong>die</strong><br />

gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von zu privaten<br />

Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten<br />

Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen oder Räumen in Gebäuden.<br />

Ausgeschlossen sind<br />

1. Haftpflichtansprüche wegen<br />

a) Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung,<br />

b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen<br />

sowie an Elektro- und Gasgeräten,<br />

c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen<br />

besonders versichern kann;<br />

2. <strong>die</strong> unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer<br />

bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden<br />

Rückgriffsansprüche.<br />

4.6 Mitversicherung einer Tagesmutter/eines Tagesvaters<br />

gegen Entgelt<br />

Versichert ist <strong>die</strong> gesetzliche Haftpflicht aus der unentgeltlichen oder<br />

entgeltlichen Tätigkeit als Tagesmutter/-vater, insbesondere aus der<br />

Beaufsichtigung von tagsüber zur Betreuung übernommenen minderjährigen<br />

Kinder im Rahmen des eigenen Haushalts und/oder des<br />

Haushaltes der zu betreuenden Kinder, auch außerhalb der Wohnung,<br />

z. B. bei Spielen, Ausflügen usw. Nicht versichert ist jedoch<br />

<strong>die</strong> Ausübung <strong>die</strong>ser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen z. B.<br />

Kindergärten, Kinderhorten, Kindertagesstätten.<br />

Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw.<br />

ihrer Erziehungsberechtigten <strong>für</strong> Schäden, <strong>die</strong> <strong>die</strong> zu betreuenden<br />

Kinder erleiden.<br />

Nicht versichert ist <strong>die</strong> persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder<br />

sowie <strong>die</strong> Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen und<br />

der Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder.<br />

4.7 Sachschäden durch allmähliche Einwirkung<br />

Eingeschlossen in <strong>die</strong> Versicherung sind - abweichend von<br />

§ 4 Ziff. I 5 AHB 2008 - Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden,<br />

<strong>die</strong> entstanden sind durch allmähliche Einwirkung von Temperaturen,<br />

von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen<br />

(Rauch, Ruß, Staub und dergleichen). Der Versicherungsschutz<br />

besteht bis zur Höhe der im Versicherungsschein/Nachtrag dokumentierten<br />

Deckungssumme <strong>für</strong> Sachschäden.<br />

4.8 Hüten fremder Hunde und Pferde<br />

Versichert ist <strong>die</strong> gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers<br />

als Hüter von fremden Hunden und Pferden, sofern es sich nicht um<br />

gewerbsmäßige Hütung handelt. Dieser Versicherungsschutz wird<br />

nur geboten, soweit <strong>für</strong> den Versicherungsnehmer kein Versicherungsschutz<br />

als Tierhüter über eine Tierhalter- Haftpflichtversicherung<br />

des Tierhalters besteht. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche<br />

der Tierhalter und/oder Eigentümer.<br />

5. Deckungseinschränkungen<br />

Ausgenommen von der Versicherung und ggf. besonders zu versichern<br />

ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung<br />

gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen<br />

ohne besonderen Beitrag mitversichert ist,<br />

i n s b e s o n d e r e <strong>die</strong> Haftpflicht<br />

a) Fahrzeuge<br />

wegen Schäden aus Gebrauch von Kraft-, Luft- (auch Raum-)<br />

oder Wasserfahrzeugen gemäß nachfolgender Bestimmung:<br />

Nicht versichert ist <strong>die</strong> Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers,<br />

Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- (auch Raum-) oder<br />

Wasserfahrzeugs wegen Schäden, <strong>die</strong> durch den Gebrauch<br />

des Fahrzeugs verursacht werden (vgl. aber Abschnitt "Versicherte<br />

Risiken" <strong>die</strong>ser BBR);<br />

b) Gemeingefahren<br />

wegen Schäden, <strong>die</strong> nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen<br />

feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik,<br />

illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen<br />

oder Maßnahmen von Hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt<br />

zu Punkt 4.3 (Gewässerschäden) <strong>die</strong>ser BBR <strong>für</strong> Schäden<br />

durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt<br />

haben.<br />

6. Kostenklausel <strong>für</strong> USA und Kanada<br />

Bei in den USA, USA-Territorien 1) und Kanada eintretenden Versicherungsfällen<br />

oder dort geltend gemachten Ansprüchen werden -<br />

abweichend von § 3 Ziff. II 4 AHB 2008 - <strong>die</strong> Aufwendungen des<br />

Versicherers <strong>für</strong> Kosten als Leistungen auf <strong>die</strong> Deckungssumme angerechnet.<br />

Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten;<br />

Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens<br />

bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie<br />

Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, <strong>die</strong> dem Versicherer<br />

nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn <strong>die</strong> Kosten auf<br />

Weisung des Versicherers entstanden sind.<br />

7. Zusatzvereinbarungen zur <strong>Privat</strong>-Haftpflichtversicherung<br />

<strong>für</strong> Single – Plus-Deckung<br />

In Erweiterung der <strong>HDI</strong>-<strong>Gerling</strong> Allgemeine Haftpflichtversicherungs-<br />

Bedingungen AHB 2008 gilt folgendes:<br />

7.1 Nebenberufliche Tätigkeiten<br />

Versichert ist <strong>die</strong> gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers<br />

aus einer selbständigen, nebenberuflichen Tätigkeit bis zu einem<br />

Jahres-Gesamtumsatz von maximal 6.000 EUR und sofern keine<br />

Angestellten beschäftigt werden. Übersteigt der Jahres-<br />

Gesamtumsatz den vorgenannten Betrag oder kann <strong>für</strong> den Schaden<br />

eine Leistung durch eine andere Haftpflichtversicherung bean-<br />

1) Der Begriff "USA-Territorien" ist geographisch zu sehen. Hierunter<br />

fallen Gebiete, <strong>die</strong> der US-amerikanischen Jurisdiktion unterliegen,<br />

z. B. Puerto Rico, Guam und <strong>die</strong> Jungfern-Inseln (= Virgin Islands)


<strong>Privat</strong>-Haftpflichtversicherung, Plus Single Seite 5 von 8<br />

sprucht werden, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung<br />

frei.<br />

7.2 Ehrenamtliche Tätigkeit<br />

Mitversichert ist <strong>die</strong> gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht hoheitlichen<br />

ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines<br />

sozialen unentgeltlichen Engagements.<br />

Hierunter fällt z. B. insbesondere <strong>die</strong> Mitarbeit<br />

in der Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-, Kirchenund<br />

Jugendarbeit,<br />

in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden,<br />

bei der Freizeitgestaltung, in Sportvereinigungen, Musikgruppen,<br />

bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen.<br />

Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit <strong>für</strong> den Schaden<br />

eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag des<br />

Versicherungsnehmers beansprucht werden kann (z. B. Vereinsoder<br />

Betriebshaftpflichtversicherung) oder ein Dritter zum Ersatz des<br />

Schadens verpflichtet ist.<br />

Nicht versichert sind <strong>die</strong> Gefahren aus der Ausübung von<br />

a) öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämter wie z. B. als Bürgermeister,<br />

Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer <strong>für</strong> Kammern,<br />

Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr<br />

b) wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern und Ehrenämtern mit beruflichem<br />

Charakter wie z. B. Betriebs- oder Personalrat, Versichertenältester,<br />

Vertrauensperson nach § 40 Sozialgesetzbuch IV<br />

(SGB), beruflicher Betreuer nach § 1897 (6) Bürgerliches Gesetzbuch<br />

(BGB).<br />

7.3 Zusatzbedingungen zur Mitversicherung der<br />

Ausfalldeckung<br />

1. Gegenstand der Ausfalldeckung<br />

Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den in<br />

der <strong>Privat</strong>-Haftpflichtversicherung mitversicherten Familienangehörigen<br />

oder dem mitversicherten Partner einer nicht ehelichen<br />

Lebensgemeinschaft und dessen mitversicherten Kindern (versicherte<br />

Personen) Versicherungsschutz <strong>für</strong> den Fall, dass eine<br />

versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung<br />

von einem Dritten geschädigt wird, und <strong>die</strong> daraus entstandene<br />

Schadenersatzforderung gegen den Dritten nicht durchgesetzt<br />

werden kann.<br />

Dritter im Sinne <strong>die</strong>ser Bedingungen ist der Schadensverursacher,<br />

der ausweislich des rechtskräftig vollstreckbaren Titels vom<br />

Versicherungsnehmer bzw. den versicherten Personen wegen eines<br />

Haftpflichtschadens auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch<br />

genommen wurde.<br />

Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzforderungen<br />

richten sich nach dem Deckungsumfang der <strong>Privat</strong>haftpflichtversicherung<br />

<strong>die</strong>ses Vertrages. Hat der Versicherungsnehmer oder eine<br />

der mitversicherten Personen berechtigte Schadenersatzansprüche,<br />

so stellt ihn der Versicherer so, als hätte der Dritte als<br />

Versicherter Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der<br />

<strong>die</strong>sem Vertrag zu Grunde liegenden Allgemeine Haftpflicht-<br />

Versicherungsbedingungen AHB 2008 und den Besonderen Bedingungen<br />

und Risikobeschreibungen. Darüber hinaus besteht<br />

Versicherungsschutz <strong>für</strong> Schadenersatzansprüche, <strong>die</strong> aus der<br />

Eigenschaft des Dritten als nicht gewerbsmäßiger Hunde- oder<br />

Pferdehalter bzw. nicht gewerbsmäßiger Hunde- oder Pferdehüter<br />

entstanden sind.<br />

2. Versicherte Schäden<br />

Versichert sind Personenschäden (Tötung oder Gesundheitsbeeinträchtigung<br />

von Menschen) oder Sachschäden (Beschädigung<br />

oder Vernichtung von Sachen) der versicherten Person, <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen<br />

Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist.<br />

Nicht versichert sind Schäden, <strong>die</strong> der Dritte vorsätzlich begangen<br />

hat. Nicht versichert sind ferner Schäden, <strong>die</strong> in ursächlichem<br />

Zusammenhang mit radioaktiver Strahlung und genetischen<br />

Schäden, soweit <strong>die</strong>se nicht auf eine medizinische Behandlung<br />

zurückzuführen sind, dem Halten oder Führen von Kraftfahrzeugen,<br />

Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder<br />

Erdbeben stehen.<br />

3. Erfolglose Vollstreckung<br />

Voraussetzung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Entschädigung ist, dass <strong>die</strong> versicherte<br />

Person einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Dritten<br />

im streitigen Verfahren vor einem Gericht eines Mitgliedstaates<br />

der EU, Norwegens, Liechtensteins oder der Schweiz oder ein<br />

notarielles Schuldanerkenntnis des Dritten vor einem Notar eines<br />

<strong>die</strong>ser Staaten erwirkt hat und jede sinnvolle Zwangsvollstreckung<br />

aus <strong>die</strong>sem Titel gegen den Dritten erfolglos geblieben ist.<br />

Titel im Sinne <strong>die</strong>ser Bedingungen sind vollstreckbare Urteile und<br />

Vollsteckungsbescheide.<br />

Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn <strong>die</strong> versicherte<br />

Person nachweist, dass<br />

entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder<br />

Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung<br />

geführt hat;<br />

oder eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint,<br />

z. B. weil der Dritte in den letzten 3 aufeinander folgenden Jahren<br />

<strong>die</strong> eidesstattliche Versicherung abgegeben hat,<br />

oder der Dritte in der örtlichen Schuldnerkartei des Amtsgerichtes<br />

geführt wird. Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung<br />

haben der Versicherungsnehmer oder <strong>die</strong> versicherten<br />

Personen das Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers<br />

vorzulegen, aus dem sich <strong>die</strong> Erfolglosigkeit der Zwangsvollstreckung<br />

ergibt.<br />

4. Entschädigung<br />

Der Versicherer leistet – vorbehaltlich des Vorliegens der Voraussetzungen<br />

der Ziff. 2 – Entschädigung in Höhe des titulierten<br />

Schadenersatzbetrages im Rahmen der in der <strong>Privat</strong>-<br />

Haftpflichtversicherung vereinbarten Deckungssumme.<br />

Die Entschädigung wird nur geleistet gegen Aushändigung des<br />

Original-Titels, der Original-Vollstreckungsunterlagen und sonstiger<br />

Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein Versicherungsfall<br />

im Sinne <strong>die</strong>ser Bedingungen vorliegt.<br />

Die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Ansprüche gegen<br />

den Dritten in Höhe der Entschädigungsleistung an den Versicherer<br />

abzutreten.<br />

5. Subsidiarität<br />

Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit <strong>für</strong> den Schaden<br />

eine Leistung aus einer <strong>für</strong> <strong>die</strong> versicherten Personen bestehenden<br />

Schadenversicherung beansprucht werden kann oder<br />

soweit <strong>für</strong> den Schaden ein Träger der Sozialversicherung oder<br />

Sozialhilfe leistungspflichtig ist.<br />

6. Ausschlussfrist<br />

Alle Ansprüche aus <strong>die</strong>ser Ausfalldeckung verfallen, wenn sie<br />

nicht binnen zwei Jahren ab dem erfolglosen Vollstreckungsversuch<br />

beim Versicherer schriftlich angemeldet worden sind.<br />

7.4 Kaution bei Schäden im Ausland<br />

Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall innerhalb<br />

Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung<br />

von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen,<br />

stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen<br />

Betrag bis zur Höhe von 30.000 Euro innerhalb Europas<br />

zur Verfügung.<br />

Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende<br />

Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist <strong>die</strong> Kaution höher als der zu<br />

leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet,


<strong>Privat</strong>-Haftpflichtversicherung, Plus Single Seite 6 von 8<br />

den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn <strong>die</strong><br />

Kaution als Strafe, Geldbuße oder <strong>für</strong> <strong>die</strong> Durchsetzung nicht versicherter<br />

Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder <strong>die</strong> Kaution<br />

verfallen ist.<br />

Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung<br />

des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-<br />

Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.<br />

7.5 Mietsachschäden an mobilen Gegenständen<br />

Für Sachschäden an mobilen Einrichtungsgegenständen/Inventar in<br />

Hotels, gemieteten Ferienwohnungen/-häusern besteht je Versicherungsfall<br />

und je Versicherungsjahr bis zur Höhe von 1 ‰ der Mietsachschaden-Deckungssumme<br />

Versicherungsschutz.<br />

Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis<br />

100 Euro selbst.<br />

7.6 Sachschäden an geliehenen oder gemieteten Sachen<br />

Abweichend von § 4 Ziff. I 6 AHB 2008 gelten <strong>die</strong> Beschädigung,<br />

Vernichtung oder der Verlust von sonstigen gemieteten, geliehenen,<br />

gepachteten oder in Obhut übernommenen Sachen einschließlich<br />

elektrischer und medizinischer Geräte. Keine Entschädigung wird<br />

geleistet <strong>für</strong><br />

a) Sachen, <strong>die</strong> dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Personen<br />

<strong>die</strong>nen,<br />

b) Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge<br />

c) Geld, Urkunden und Wertpapiere,<br />

d) Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung,<br />

e) Vermögensfolgeschäden.<br />

Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr<br />

2.500 Euro.<br />

Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis<br />

300 Euro selbst.<br />

7.7 Betriebspraktikum, Fachpraktischer Unterricht<br />

Bei Teilnahme an einem Betriebspraktikum oder am fachpraktischen<br />

Unterricht, wie z. B. Laborarbeiten, an einer Fach-, Gesamt-, Hochschule<br />

oder Universität gelten Sachschäden an Einrichtungen, Lehrgeräten/Lehrmitteln<br />

(inkl. Obhutsschäden) und Gebäuden der Fach-,<br />

Gesamt- bzw. Hochschule oder Universität bzw. des Betriebes, soweit<br />

anderweitig kein Versicherungsschutz besteht, mitversichert.<br />

Die Höchstersatzleistung des Versicherers <strong>für</strong> derartige Schäden ist<br />

auf 5 ‰ der Deckungssumme je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr<br />

begrenzt. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem<br />

Schadenereignis 100 Euro selbst.<br />

7.8 Modellflugzeuge<br />

Versichert ist <strong>die</strong> gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, <strong>die</strong> verursacht<br />

werden aus dem Besitz oder der Verwendung von ferngesteuerten<br />

Modellflugzeugen mit Motor. Voraussetzung ist, dass <strong>die</strong> Flugzeuge<br />

ein Fluggewicht von 5 kg nicht überschreiten.<br />

7.9 Sachschäden durch Gefälligkeiten<br />

Eingeschlossen ist im Umfang des Vertrages <strong>die</strong> über <strong>die</strong> gesetzliche<br />

Haftpflicht hinausgehende Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers<br />

<strong>für</strong> Sachschäden durch Gefälligkeiten. Berufliche Tätigkeiten<br />

des Versicherungsnehmers und Tätigkeiten, <strong>die</strong> der Versicherungsnehmer<br />

gegen Entgelt ausübt, sind vom Versicherungsschutz<br />

ausgeschlossen. Die Höchstersatzleistung des Versicherers<br />

<strong>für</strong> derartige Schäden ist auf 2 ‰ der Deckungssumme je Versicherungsfall<br />

und je Versicherungsjahr begrenzt.<br />

7.10 Schlüsselverlustrisiko<br />

Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1 Ziff. 3 AHB 2008 und abweichend<br />

von § 4 Ziff. I 6 a AHB 2008 - <strong>die</strong> gesetzliche Haftpflicht<br />

aus dem Abhandenkommen von fremden privaten Schlüsseln (auch<br />

General-/ Hauptschlüsseln <strong>für</strong> eine zentrale Schließanlage), <strong>die</strong> sich<br />

im Gewahrsam des Versicherten befunden haben.<br />

Als Schlüssel im Sinne <strong>die</strong>ser Regelung gelten auch Code- Cards.<br />

Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche<br />

wegen der Kosten <strong>für</strong> <strong>die</strong> notwendige Auswechselung<br />

von Schlössern und Schließanlagen sowie <strong>für</strong> vorübergehende<br />

Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einem Objektschutz bis zu<br />

14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des<br />

Schlüssels festgestellt wurde.<br />

Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines<br />

Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs) und <strong>die</strong> Haftung aus<br />

dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie Schlüsseln zu<br />

beweglichen Sachen.<br />

Die Höchstersatzleistung des Versicherers <strong>für</strong> derartige Schäden ist<br />

auf 0,6 ‰ der Deckungssumme je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr<br />

begrenzt. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem<br />

Schadenereignis 100 Euro selbst.<br />

7.11 Haftpflichtansprüche aus dem Abhandenkommen von<br />

ehrenamtlichen Schlüsseln (subsidiär)<br />

Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1 Ziff. 3 und abweichend<br />

von § 4 Ziff. I 6 a AHB 2008 - <strong>die</strong> gesetzliche Haftpflicht aus dem<br />

Abhandenkommen von Türschlüsseln, <strong>die</strong> der Versicherte im Rahmen<br />

seiner ehrenamtlichen Tätigkeit erhält.<br />

Als Schlüssel im Sinne <strong>die</strong>ser Regelung gelten auch Code- Cards.<br />

Der Versicherungsschutz umfasst <strong>die</strong> Kosten <strong>für</strong> <strong>die</strong> notwendige<br />

Auswechslung von Schlössern sowie <strong>für</strong> vorübergehende Sicherungsmaßnahmen<br />

(Notschloss) und falls erforderlich - einen Objektschutz<br />

bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem<br />

der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.<br />

Ausgeschlossen bleiben:<br />

a) <strong>die</strong> Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln<br />

sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen,<br />

b) <strong>die</strong> Folgeschäden, <strong>die</strong> sich aus einem Schlüsselverlust ergeben<br />

(z.B. Einbruch).<br />

Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit <strong>für</strong> den Schaden<br />

eine Leistung aus einer anderen Versicherung beansprucht<br />

werden kann (Subsidiarität).<br />

Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Vermögensschaden-<br />

Deckungssumme höchstens bis zu 3.000 Euro je Versicherungsfall<br />

und Versicherungsjahr.<br />

7.12 Wassersportfahrzeuge<br />

Mitversichert ist <strong>die</strong> gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers<br />

aus dem Gebrauch von Wassersportfahrzeugen (einschließlich<br />

Windsurfbretter), ausgenommen eigene Segelboote über 15 qm<br />

Segelfläche und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren<br />

– auch Hilfs- oder Außenbordmotoren – oder Treibsätzen.<br />

7.13 Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung<br />

1. Versichertes Risiko<br />

Versichert ist <strong>die</strong> gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers<br />

wegen Personen-, Sach-, Vermögensschäden durch Austausch,<br />

Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten (z. B. im Internet,<br />

per E-Mail, mittels Datenträger) an Dritte soweit es sich handelt um<br />

a) Schäden durch Viren und andere Schadprogramme;<br />

b) Veränderung von Daten aus sonstigen Gründen, Nichterfassung<br />

und fehlerhafte Speicherung von Daten, sofern es sich um Haftpflichtansprüche<br />

wegen Kosten zur Wiederherstellung der veränderten<br />

Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder<br />

fehlerhaft erfasster Daten handelt;<br />

c) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.<br />

2. Obliegenheiten<br />

Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine zur Verfügung<br />

gestellten Daten (z. B. Texte, Bilder, Videos, Musik) durch Sicher-


<strong>Privat</strong>-Haftpflichtversicherung, Plus Single Seite 7 von 8<br />

heitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall),<br />

<strong>die</strong> dem Stand der Technik entsprechen, gesichert oder geprüft werden<br />

bzw. worden sind.<br />

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, <strong>die</strong> Sicherheitsmaßnahmen<br />

und/oder -techniken auf dem aktuellen Stand zu halten. Diese<br />

Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.<br />

3. Auslandsschäden<br />

Versicherungsschutz besteht <strong>für</strong> Versicherungsfälle, <strong>die</strong> sich in einem<br />

Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Norwegen, Island, Liechtenstein<br />

oder der Schweiz ereignen.<br />

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche<br />

a) wegen Schäden, <strong>die</strong> dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer<br />

bewusst unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze<br />

eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service<br />

Attacks), Software einsetzt, <strong>die</strong> geeignet ist, <strong>die</strong> Datenordnung zu<br />

zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische<br />

Pferde);<br />

b) <strong>die</strong> in einem engem Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten,<br />

vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen<br />

Informationen (z. B. Spamming), Dateien (z. B. Cookies), mit denen<br />

widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet- Nutzer<br />

gesammelt werden sollen;<br />

c) aus folgenden Tätigkeiten und Leistungen<br />

Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;<br />

IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -<br />

Schulung;<br />

Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb,<br />

-wartung, -pflege;<br />

Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-<br />

Service-Providing, Betrieb von Datenbanken;<br />

d) aus Folgeschäden, der in 1. beschriebenen Schäden;<br />

e) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit<br />

<strong>die</strong>se den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen<br />

oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen<br />

Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste<br />

Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.<br />

7.14 Versehensklausel<br />

Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige<br />

oder gibt er fahrlässig <strong>die</strong> Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er<br />

fahrlässig <strong>die</strong> Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht weiterhin<br />

Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,<br />

dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und<br />

nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wird. Handelt es sich<br />

um <strong>die</strong> Anzeige eines Umstandes, aufgrund dessen ein Zuschlagsbeitrag<br />

zu entrichten ist, so hat der Versicherungsnehmer den Zuschlagsbeitrag<br />

ab dem Zeitpunkt zu entrichten, an dem der Umstand<br />

eingetreten ist.<br />

7.15 Künftige Bedingungsverbesserungen<br />

Werden <strong>die</strong> <strong>die</strong>ser <strong>Privat</strong>-Haftpflichtversicherung zugrunde liegenden<br />

Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer<br />

und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten <strong>die</strong> neuen Bedingungen<br />

mit sofortiger Wirkung auch <strong>für</strong> bestehende Verträge.<br />

7.16 Bedingungsgarantie<br />

<strong>HDI</strong>-<strong>Gerling</strong> garantiert, dass <strong>die</strong> <strong>die</strong>ser <strong>Privat</strong>-Haftpflichtversicherung<br />

zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Haftpflichtversicherung (AHB 2008) und Bedingungen zur <strong>Privat</strong>haftpflichtversicherung<br />

nach dem Plus-Konzept ausschließlich zum<br />

Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband<br />

der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen AHB 2008<br />

sowie den Mindeststandards des Arbeitskreises EU-<br />

Vermittlerrichtlinie (aktueller Stand) abweichen.<br />

7.17 Update-Garantie<br />

Bei Einführung eines neuen leistungsstärkeren Tarifes wird <strong>die</strong>ser<br />

automatisch als Berechnungsgrundlage zur nächsten Hauptfälligkeit<br />

zugrunde gelegt und der Versicherungsschutz entsprechend dem<br />

neuen Tarif angepasst. Im Zeitraum von Einführung des Tarifwerkes<br />

bis zur Zusendung des neuen Versicherungsscheins zur nächsten<br />

Hauptfälligkeit besteht bereits beitragsfrei der bessere Versicherungsschutz<br />

des neuen Tarifes.<br />

Sollte das neue Tarifwerk Verschlechterungen gegenüber dem Versicherungsschutz<br />

aus dem bisherigen Tarif enthalten, so gelten <strong>die</strong>se<br />

Verschlechterungen nicht <strong>für</strong> <strong>die</strong>sen Versicherungsvertrag.<br />

Die Erhöhung bzw. Anpassung des Versicherungsschutzes entfällt<br />

rückwirkend, wenn der Versicherungsnehmer der Erhöhung innerhalb<br />

eines Monats nach Zugang der neuen Beitragsrechnung widerspricht.<br />

Mit <strong>die</strong>sem Widerspruch gilt <strong>die</strong> Update Garantie automatisch<br />

auch <strong>für</strong> künftige Fälle gestrichen.<br />

8. Vermögensschäden<br />

1. Eingeschlossen ist im Rahmen des Vertrages <strong>die</strong> gesetzliche<br />

Haftpflicht wegen Vermögensschaden im Sinne des § 1 Ziffer 3<br />

AHB 2008 aus Schadenereignissen, <strong>die</strong> während der Wirksamkeit<br />

der Versicherung eingetreten sind.<br />

2. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus<br />

1. Schäden, <strong>die</strong> durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem<br />

Auftrag oder <strong>für</strong> seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder<br />

gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen;<br />

2. Schäden durch ständige Immissionen (z.B. Geräusche, Gerüche,<br />

Erschütterungen);<br />

3. planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender<br />

oder gutachterlicher Tätigkeit;<br />

4. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-,<br />

Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen<br />

Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung<br />

sowie aus Untreue und Unterschlagung;<br />

5. der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten;<br />

6. Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;<br />

7. Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich<br />

verbundene Unternehmen;<br />

8. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung<br />

und Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung,<br />

Reisevermittlung und Reiseveranstaltung;<br />

9. vorsätzlichem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen<br />

Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers<br />

oder aus sonstiger vorsätzlicher Pflichtverletzung;<br />

10. Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren<br />

und Wertsachen.<br />

In Ergänzung des Ziff.8 Abs. 2. 7. vorstehender Bestimmungen<br />

werden den Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an<br />

wirtschaftlich verbundene Unternehmen gleichgestellt entsprechende<br />

Unterlassungen sowie fehlerhafte oder unterlassene Kontrolltätigkeit.<br />

9. Gerichtsstände<br />

In Abänderung der § 13 AHB 2008 gilt folgendes vereinbart:<br />

Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gilt das <strong>für</strong> den Wohnsitz<br />

des Versicherungsnehmers zuständige Gericht im Inland, soweit<br />

<strong>die</strong>s nicht ohnehin aufgrund gesetzlicher Regelung bestimmt ist.<br />

10. Zusätzliche Vereinbarungen von Fall zu Fall<br />

Soweit gesondert und im Einzelnen vereinbart gelten auch folgende<br />

Bedingungen:


<strong>Privat</strong>-Haftpflichtversicherung, Plus Single Seite 8 von 8<br />

10.1 DIC/DIL (Excedenten- Haftpflichtversicherung)<br />

Sofern anderweitig <strong>für</strong> den Versicherungsnehmer eine <strong>Privat</strong>-<br />

Haftpflichtversicherung besteht und Versicherungsschutz im Umfang<br />

einer Excedenten- Haftpflichtversicherung beantragt wurde, gilt folgendes:<br />

1. Summendifferenz-Deckung (DIL)<br />

Versicherungsschutz besteht, wenn und soweit ein nach den Bestimmungen<br />

<strong>die</strong>ser Versicherung versicherter Versicherungsfall<br />

gegeben ist und <strong>die</strong> Höhe der Haftpflichtansprüche über <strong>die</strong> Versicherungssummen<br />

einer anderweitig bestehenden <strong>Privat</strong>-<br />

Haftpflichtversicherung hinausgeht und zwar <strong>für</strong> den darüber hinausgehenden<br />

Teil des Schadens.<br />

2. Bedingungsdifferenz-Deckung (DIC)<br />

Sind nach der Grundversicherung (anderweitig bestehende <strong>Privat</strong>-Haftpflichtversicherung)<br />

wegen Bedingungslücken im Verhältnis<br />

zum Versicherungsschutz <strong>die</strong>ses Vertrages keine Leistungen<br />

zu erbringen, besteht im Rahmen und in sinngemäßer Anwendung<br />

der sonstigen Vertragsbestimmungen Versicherungsschutz.<br />

3. Versicherungsdauer<br />

Die Summendifferenzdeckung (DIL) und Bedingungsdifferenz-<br />

Deckung (DIC) kann bis zum Ablauf einer Vorversicherung oder<br />

unbegrenzt mit jährlicher Verlängerung versichert werden.<br />

10.2 Besondere Bedingungen zur Versicherung von Haftpflichtansprüchen<br />

aus dem Abhandenkommen von<br />

Dienstschlüsseln (berufliche Schlüssel)<br />

Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1 Ziff. 3 und abweichend<br />

von § 4 Ziff. I 6a AHB 2008 - <strong>die</strong> gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen<br />

von Türschlüsseln, <strong>die</strong> der Versicherte im Rahmen<br />

seiner <strong>die</strong>nstlichen Tätigkeit erhält.<br />

Als Schlüssel im Sinne <strong>die</strong>ser Regelung gelten auch Code- Cards.<br />

Der Versicherungsschutz umfasst <strong>die</strong> Kosten <strong>für</strong> <strong>die</strong> notwendige<br />

Auswechslung von Schlössern sowie <strong>für</strong> vorübergehende Sicherungsmaßnahmen<br />

(Notschloss) und falls erforderlich - einen Objektschutz<br />

bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem<br />

der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.<br />

Ausgeschlossen bleiben:<br />

a) <strong>die</strong> Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln<br />

sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen,<br />

b) <strong>die</strong> Folgeschäden, <strong>die</strong> sich aus einem Schlüsselverlust ergeben<br />

(z. B. Einbruch).<br />

Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Vermögensschaden-<br />

Deckungssumme, höchstens bis zu 12.000 Euro je Versicherungsfall<br />

und je Versicherungsjahr.<br />

10.3 Vermietung<br />

Versichert ist <strong>die</strong> gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers<br />

in seiner Eigenschaft als Inhaber und Vermieter<br />

einer Eigentumswohnung oder<br />

einer Wohneinheit in einem vom Versicherungsnehmer selbst<br />

genutzten Zweifamilienhaus<br />

zu privaten oder gewerblichen Zwecken.<br />

Versichert ist auch <strong>die</strong> gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers<br />

in seiner Eigenschaft als Inhaber und Vermieter eines Wochenend-<br />

oder Ferienhauses oder eines fest installierten Wohnwagens<br />

im Inland zu ausschließlich privaten Zwecken.<br />

11. Maklerklausel<br />

Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler wickelt den Geschäftsverkehr<br />

zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer<br />

bzw. germanBroker.net ab. Er ist daher bevollmächtigt,<br />

Anzeigen, Deklarationen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers<br />

entgegenzunehmen, und verpflichtet, <strong>die</strong>se umgehend<br />

an den Versicherer oder an germanBroker.net weiterzuleiten.<br />

12. Betreuungsklausel<br />

Zu <strong>die</strong>sem Versicherungsvertrag gelten besondere Tarif- und Bedingungsabsprachen.<br />

Wenn <strong>die</strong>ser Vertrag von einem Makler oder<br />

Vermittler verwaltet wird, der nicht mit dem germanBroker.net vertraglich<br />

verbunden ist, entfallen <strong>die</strong>se besonderen Vereinbarungen<br />

ab der dem Wechseldatum folgenden Hauptfälligkeit.


Beiblatt zum Antrag/zur Deckungsaufgabe zur<br />

ProfiLine <strong>Privat</strong> <strong>Privat</strong>-Haftpflichtversicherung <strong>für</strong> Single Plus-Deckung<br />

vom:<br />

Datum<br />

Bestätigung der Ihnen ausgehändigten Unterlagen<br />

ProfiLine <strong>Privat</strong> <strong>Privat</strong>-Haftpflichtversicherung <strong>für</strong> Single Plus-Deckung<br />

Hiermit bestätige ich, dass ich zur ProfiLine <strong>Privat</strong> <strong>Privat</strong>-Haftpflichtversicherung <strong>für</strong> Single Plus-<br />

Deckung <strong>die</strong> folgenden Unterlagen vollständig und rechtzeitig vor Vertragsschluss erhalten habe:<br />

• <strong>Produktinformationsblatt</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Privat</strong>-Haftpflichtversicherung <strong>für</strong> Single (Stand: 01.07.2008)<br />

• Allgemeine Haftpflicht-Versicherungsbedingungen (AHB 2008 / 01.11.2009)<br />

• Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Privat</strong>-Haftpflichtversicherung<br />

<strong>für</strong> Single Plus-Deckung Fassung 01.09.2011 (Stand: 10.02.2012)<br />

• Informationen zum Vertrag gemäß VVG-Informationspflichtenverordnung<br />

• Belehrung über das Widerrufsrecht und Mitteilungen über <strong>die</strong> Folgen von<br />

Anzeige- und Auskunftspflichtverletzungen<br />

• Merkblatt zur Datenverarbeitung<br />

<br />

<br />

<br />

Ich erhielt <strong>die</strong> Unterlagen auf eigenen Wunsch in Papierform<br />

Ich erhielt <strong>die</strong> Unterlagen auf eigenen Wunsch in elektronischer Form<br />

Ich bin über den Vertrag ausreichend informiert und wurde über mein Widerrufsrecht<br />

ausreichend belehrt.<br />

Kunde/Antragsteller:<br />

Vorname, Name<br />

Anschrift<br />

Ort, Datum<br />

Unterschrift des Kunden/Antragstellers<br />

H_PHV_HDG_2PlS_Best201109a.doc Stand: 30.03.2012

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