Merkblatt zum Antrag Oster-/ Brauchtumsfeuer - Gemeinde Hohe ...
Merkblatt zum Antrag Oster-/ Brauchtumsfeuer - Gemeinde Hohe ...
Merkblatt zum Antrag Oster-/ Brauchtumsfeuer - Gemeinde Hohe ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Anlage 1<br />
Richtlinie im Rahmen der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung <strong>zum</strong><br />
Errichten eines offenen Feuers<br />
1. Brauchtums- und Lagerfeuer sind spätesten 14 Tage vor dem Entzünden bei<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hohe</strong> Börde, Bördestraße 8 in 39167 <strong>Hohe</strong> Börde OT Irxleben<br />
zu beantragen.<br />
2. Dem <strong>Antrag</strong> ist ein Lageplan mit genauer Kennzeichnung des Feuerplatzes<br />
beizufügen.<br />
3. Offene Feuer dürfen nur auf Grundstücken entzündet werden, auf denen eine<br />
Gefährdung und erhebliche Belästigung Dritter ausgeschlossen ist.<br />
4. Bei starkem Wind (Windstärke 5), bei lang anhaltender Trockenheit<br />
(Brandstufe III) oder bei lang anhaltendem Regen, Nebel, Smog ist im<br />
Interesse der öffentlichen Sicherheit kein offenes Feuer zu betreiben.<br />
5. Folgende Mindestabstände sollten beim Verbrennen eingehalten werden:<br />
- Mind. 150 Meter zu <strong>zum</strong> Aufenthalt von Menschen bestimmten<br />
Gebäude<br />
- 25 Mater zu sonstigen Gebäuden<br />
- 50 Meter Abstand zu öffentlichen Verkehrsflächen und befestigten<br />
Wirtschaftswegen<br />
- 30 Meter <strong>zum</strong> Wald gem. §8 Feld- und Forstordnungsgesetz (FFOG); in<br />
Abhängigkeit zur Größe des Feuers und der Windrichtung sollte der<br />
Abstand angemessen vergrößert werden<br />
6. <strong>Brauchtumsfeuer</strong> dürfen in ihren Abmaßen nicht größer als 6,00 m im<br />
Durchmesser sein. Lagerfeuer sollten eine Abmessung von 0,80 m im<br />
Durchmesser nicht überstreiten.<br />
7. Für offene Feuer aller Art darf nur trockenes (20 % Restfeuchte),<br />
unbehandeltes Holz aus Baum-, Strauch- und Heckenschnitt mit einem<br />
Durchmesser nicht größer als<br />
20 cm aus privaten genutzten Gärten und Anlagen verwendet werden.<br />
Es ist grundsätzlich verboten, Bau- und Abbruchabfälle, Bahnschwellen,<br />
Verpackungsmaterial, Kunststoffe, Reifen oder ähnliche Materialen sowie<br />
gewerbliche und kommunale Holzabfälle zu verbrennen.<br />
8. Der Holzhaufen darf maximal 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin<br />
aufgeschichtet werden und muss am Tag des Abbrennens umgeschichtet<br />
werden, um evtl. schutzsuchende Tiere nicht zu gefährden.
Die Einrichtung einer Dauersammelstelle stellt eine abfallrechtliche<br />
Ablagerung dar und ist untersagt.<br />
9. Das Feuer darf nicht durch Flüssigbrennstoffe (z.B. Benzin, Diesel, Petroleum)<br />
oder sonstige chemische Starthilfen oder Abfälle entfacht und/oder unterhalten<br />
werden.<br />
10. Das Feuer ist ständig von einer Person (mind. 18 Jahre) zu beaufsichtigen.<br />
Geeignete Löschmittel (Wassereimer, Gartenschlauch, Schaufeln usw.)<br />
müssen in unmittelbarer Nähe bereitgehalten werden.<br />
11. Weiteres Brennmaterial sollte in ausreichendem Abstand zwischengelagert<br />
werden.<br />
12. Die Feuerstelle darf erst verlassen werden, wenn das offene Feuer restlos<br />
abgelöscht wurde. Ein Nachschwelen ist zu unterbinden.<br />
13. Sollte das Feuer außer Kontrolle geraten, ist sofort die Feuerwehr unter Tel.<br />
112 zu alarmieren.<br />
14. Bei <strong>Brauchtumsfeuer</strong>n und Lagerfeuern auf öffentlichen Plätzen sind<br />
Brandrückstände (Asche und unverbrannte Reste) innerhalb von 3 Tagen<br />
abfallrechtlich über die Restmüllentsorgung zu beseitigen. Die Fläche ist zu<br />
säubern und einzuebnen.<br />
15. Wird anderes Brenngut als Baum-, Strauch- und Heckenschnitt verwendet,<br />
sollte dies automatisch <strong>zum</strong> Widerruf der Ausnahmegenehmigung führen.<br />
16. Ungenehmigte Feuer sind umgehen zu löschen und stellen eine<br />
Ordnungswidrigkeit gemäß § 15 der geltenden Gefahrenabwehrverordnung<br />
dar.<br />
17. Andere Bestimmungen, nach denen offene Feuer gestattet oder verboten ist,<br />
z.B. Abfallrecht, bleiben unberührt.<br />
18. Mit Erteilung der Ausnahmegenehmigung erfolgt die Information der<br />
gemeindlichen Feuerwehr, der kreislichen Leitstelle sowie der Unteren<br />
Abfallbehörde. Diese behält sich Kontrollen des Brenngutes vor.<br />
19. Zeitliche Begrenzung der Feuers von 18:00 Uhr bis 24:00 Uhr zur Vermeidung<br />
von Übergängen in stille Feiertage z.B. Gründonnerstag sowie zur<br />
Gewährleistung, dass das Feuer bei Verlassen des Veranstaltungsortes<br />
ordnungsgemäß abgelöscht ist.