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Merkblatt zum Antrag Oster-/ Brauchtumsfeuer - Gemeinde Hohe ...

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Anlage 1<br />

Richtlinie im Rahmen der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung <strong>zum</strong><br />

Errichten eines offenen Feuers<br />

1. Brauchtums- und Lagerfeuer sind spätesten 14 Tage vor dem Entzünden bei<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hohe</strong> Börde, Bördestraße 8 in 39167 <strong>Hohe</strong> Börde OT Irxleben<br />

zu beantragen.<br />

2. Dem <strong>Antrag</strong> ist ein Lageplan mit genauer Kennzeichnung des Feuerplatzes<br />

beizufügen.<br />

3. Offene Feuer dürfen nur auf Grundstücken entzündet werden, auf denen eine<br />

Gefährdung und erhebliche Belästigung Dritter ausgeschlossen ist.<br />

4. Bei starkem Wind (Windstärke 5), bei lang anhaltender Trockenheit<br />

(Brandstufe III) oder bei lang anhaltendem Regen, Nebel, Smog ist im<br />

Interesse der öffentlichen Sicherheit kein offenes Feuer zu betreiben.<br />

5. Folgende Mindestabstände sollten beim Verbrennen eingehalten werden:<br />

- Mind. 150 Meter zu <strong>zum</strong> Aufenthalt von Menschen bestimmten<br />

Gebäude<br />

- 25 Mater zu sonstigen Gebäuden<br />

- 50 Meter Abstand zu öffentlichen Verkehrsflächen und befestigten<br />

Wirtschaftswegen<br />

- 30 Meter <strong>zum</strong> Wald gem. §8 Feld- und Forstordnungsgesetz (FFOG); in<br />

Abhängigkeit zur Größe des Feuers und der Windrichtung sollte der<br />

Abstand angemessen vergrößert werden<br />

6. <strong>Brauchtumsfeuer</strong> dürfen in ihren Abmaßen nicht größer als 6,00 m im<br />

Durchmesser sein. Lagerfeuer sollten eine Abmessung von 0,80 m im<br />

Durchmesser nicht überstreiten.<br />

7. Für offene Feuer aller Art darf nur trockenes (20 % Restfeuchte),<br />

unbehandeltes Holz aus Baum-, Strauch- und Heckenschnitt mit einem<br />

Durchmesser nicht größer als<br />

20 cm aus privaten genutzten Gärten und Anlagen verwendet werden.<br />

Es ist grundsätzlich verboten, Bau- und Abbruchabfälle, Bahnschwellen,<br />

Verpackungsmaterial, Kunststoffe, Reifen oder ähnliche Materialen sowie<br />

gewerbliche und kommunale Holzabfälle zu verbrennen.<br />

8. Der Holzhaufen darf maximal 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin<br />

aufgeschichtet werden und muss am Tag des Abbrennens umgeschichtet<br />

werden, um evtl. schutzsuchende Tiere nicht zu gefährden.


Die Einrichtung einer Dauersammelstelle stellt eine abfallrechtliche<br />

Ablagerung dar und ist untersagt.<br />

9. Das Feuer darf nicht durch Flüssigbrennstoffe (z.B. Benzin, Diesel, Petroleum)<br />

oder sonstige chemische Starthilfen oder Abfälle entfacht und/oder unterhalten<br />

werden.<br />

10. Das Feuer ist ständig von einer Person (mind. 18 Jahre) zu beaufsichtigen.<br />

Geeignete Löschmittel (Wassereimer, Gartenschlauch, Schaufeln usw.)<br />

müssen in unmittelbarer Nähe bereitgehalten werden.<br />

11. Weiteres Brennmaterial sollte in ausreichendem Abstand zwischengelagert<br />

werden.<br />

12. Die Feuerstelle darf erst verlassen werden, wenn das offene Feuer restlos<br />

abgelöscht wurde. Ein Nachschwelen ist zu unterbinden.<br />

13. Sollte das Feuer außer Kontrolle geraten, ist sofort die Feuerwehr unter Tel.<br />

112 zu alarmieren.<br />

14. Bei <strong>Brauchtumsfeuer</strong>n und Lagerfeuern auf öffentlichen Plätzen sind<br />

Brandrückstände (Asche und unverbrannte Reste) innerhalb von 3 Tagen<br />

abfallrechtlich über die Restmüllentsorgung zu beseitigen. Die Fläche ist zu<br />

säubern und einzuebnen.<br />

15. Wird anderes Brenngut als Baum-, Strauch- und Heckenschnitt verwendet,<br />

sollte dies automatisch <strong>zum</strong> Widerruf der Ausnahmegenehmigung führen.<br />

16. Ungenehmigte Feuer sind umgehen zu löschen und stellen eine<br />

Ordnungswidrigkeit gemäß § 15 der geltenden Gefahrenabwehrverordnung<br />

dar.<br />

17. Andere Bestimmungen, nach denen offene Feuer gestattet oder verboten ist,<br />

z.B. Abfallrecht, bleiben unberührt.<br />

18. Mit Erteilung der Ausnahmegenehmigung erfolgt die Information der<br />

gemeindlichen Feuerwehr, der kreislichen Leitstelle sowie der Unteren<br />

Abfallbehörde. Diese behält sich Kontrollen des Brenngutes vor.<br />

19. Zeitliche Begrenzung der Feuers von 18:00 Uhr bis 24:00 Uhr zur Vermeidung<br />

von Übergängen in stille Feiertage z.B. Gründonnerstag sowie zur<br />

Gewährleistung, dass das Feuer bei Verlassen des Veranstaltungsortes<br />

ordnungsgemäß abgelöscht ist.

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