5.460 - Gewerbeaufsicht - Baden-Württemberg
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Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - www.baua.de Chem <strong>5.460</strong><br />
TRGS 460 Seite 7 von 27<br />
2.5.2 Erläuterung<br />
(1) Es empfiehlt sich, die Ausweisung des Standes der Technik mit einem Erstellungsdatum<br />
zu versehen.<br />
(2) Nicht jede kleine Änderung/Verbesserung im Verfahren führt automatisch zu einer<br />
neuen Festlegung des Standes der Technik (weiterführende Informationen in Anlage 2<br />
„Wissenschaftliches Hintergrundpapier“).<br />
- Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de -<br />
Version 01/2014 Vorschriftensammlung der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong><br />
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