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5.460 - Gewerbeaufsicht - Baden-Württemberg

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Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - www.baua.de Chem <strong>5.460</strong><br />

TRGS 460 Seite 7 von 27<br />

2.5.2 Erläuterung<br />

(1) Es empfiehlt sich, die Ausweisung des Standes der Technik mit einem Erstellungsdatum<br />

zu versehen.<br />

(2) Nicht jede kleine Änderung/Verbesserung im Verfahren führt automatisch zu einer<br />

neuen Festlegung des Standes der Technik (weiterführende Informationen in Anlage 2<br />

„Wissenschaftliches Hintergrundpapier“).<br />

- Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de -<br />

Version 01/2014 Vorschriftensammlung der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong><br />

www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de 7

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