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Lieferantenrahmenvertrag Strom - Stadtwerke Dachau

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<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> <strong>Strom</strong><br />

Vertrag über die Netznutzung für den Bezug mit <strong>Strom</strong> im Netzgebiet des Netzbetreibers<br />

zwischen den<br />

-<br />

<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Dachau</strong><br />

Brunngartenstraße 3<br />

85221 <strong>Dachau</strong><br />

BDEW-Code: 9900132000004<br />

(Netzbetreiber)<br />

und<br />

[Name/Firma des Lieferanten<br />

Anschrift<br />

Marktpartneridentifikationsnummer (ILN/BDEW-Codenummer)]<br />

(Netznutzer)<br />

(gemeinsam auch Parteien oder Vertragsparteien)<br />

wird nachfolgender Vertrag geschlossen:<br />

<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong>-<strong>Strom</strong> (Stand: 2012) Seite 1 von 22 <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Dachau</strong><br />

© Becker Büttner Held


I n h a l t s v e r z e i c h n i s<br />

Präambel ............................................................................................................................... 3<br />

§ 1 Vertragsgegenstand ..................................................................................................... 3<br />

§ 2 Belieferung ohne Netznutzung des Lieferanten ............................................................ 4<br />

§ 3 Netzzugang .................................................................................................................. 4<br />

§ 4 Pflichten des Netzbetreibers ......................................................................................... 4<br />

§ 5 Pflichten des Lieferanten; Vollmachten ......................................................................... 6<br />

§ 6 Bilanzausgleich ............................................................................................................. 7<br />

§ 7 Festlegung der Bundesnetzagentur zu Geschäftsprozessen und Datenformaten ......... 7<br />

§ 8 Abwicklung der Geschäftsprozesse nach der GPKE ..................................................... 7<br />

§ 9 Standardlastprofilverfahren ........................................................................................... 8<br />

§ 10 Ansprechpartner, Datenaustausch ................................................................................ 9<br />

§ 11 Verhältnis von Netzbetreiber und Anschlussnutzer/ -nehmer; Auswirkungen auf den<br />

Netzzugang ................................................................................................................ 10<br />

§ 12 Entgelte; Änderung der Entgelte; Konzessionsabgabe; KWKG-Umlage; § 19 Abs. 2<br />

<strong>Strom</strong>NEV-Umlage ..................................................................................................... 11<br />

§ 13 Abrechnung der Netznutzung; Abschlagszahlungen; Rechnungsstellung ................... 15<br />

§ 14 Allgemeine Zahlungsbestimmungen; Zahlungsverzug; Steuern und Abgaben ............ 17<br />

§ 15 Zahlungsverweigerung; Aufrechnung .......................................................................... 18<br />

§ 16 Vorauszahlung; Sicherheitsleistung ............................................................................ 18<br />

§ 17 Vertragsdauer; Kündigung .......................................................................................... 19<br />

§ 18 Schlussbestimmungen; Allgemeine Bedingungen; Anlagen ........................................ 21<br />

<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> (Stand: 2012) Seite 2 von 22 <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Dachau</strong><br />

© Becker Büttner Held


Präambel<br />

Gegenstand dieses Vertrages ist die vertragliche Ausgestaltung des Netzzuganges zwischen<br />

Netzbetreiber und Netznutzer bei der Belieferung mit <strong>Strom</strong> an Entnahmestellen, die an das<br />

Netz des Netzbetreibers angeschlossen sind. Diesem Vertrag liegen das Energiewirtschaftsgesetz<br />

vom 13.07.2005 (EnWG), die <strong>Strom</strong>netzzugangs- und die <strong>Strom</strong>netzentgeltverordnung<br />

jeweils vom 28.07.2005 (<strong>Strom</strong>NZV, <strong>Strom</strong>NEV), die Anreizregulierungsverordnung<br />

vom 29.10.2007 (ARegV), die Messzugangsverordnung vom 17.10.2008 (MessZV) sowie die<br />

Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) und – soweit relevant – die Grundversorgungsverordnung<br />

<strong>Strom</strong> (<strong>Strom</strong>GVV) jeweils vom 08.11.2006 zu Grunde. Er wird automatisch<br />

modifiziert durch einschlägige Festlegungen der Regulierungsbehörden 1 , soweit und<br />

solange diese vollziehbar sind.<br />

Der TransmissionCode, die VDE-AR-N 4400 Anwendungsregel 2011-09 2 und der<br />

DistributionCode in ihrer bei Vertragsabschluss geltenden Fassung 3 sind ebenfalls Grundlage<br />

dieses Vertrages, soweit in diesem Vertrag weder abweichende Regelungen getroffen<br />

werden noch zwingende gesetzliche oder aufgrund Gesetzes erlassene Regelungen entgegenstehen.<br />

4<br />

§ 1 Vertragsgegenstand<br />

(1) Der vorliegende Vertrag regelt die Zusammenarbeit und die gegenseitigen Rechte und<br />

Pflichten im Zusammenhang mit der Abwicklung der Netznutzung mit <strong>Strom</strong> im Netz<br />

des Netzbetreibers, insbesondere<br />

a) Netzzugang bzw. Netznutzung 5 nach Maßgabe von § 3 dieses Vertrages,<br />

b) Informationspflichten und Regelungen der Datenübermittlung,<br />

c) Bilanzkreiszuordnung unter Berücksichtigung der sich aus der Festlegung von<br />

Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung <strong>Strom</strong> (BK6-07-<br />

002, MaBiS) ergebenden Pflichten der Vertragsparteien,<br />

d) Leistungsmessung und Lastprofilverfahren sowie<br />

e) Ausgleich der Mehr- und Mindermengen bei der Anwendung des Standardlastprofilverfahrens.<br />

(2) Für die nachfolgend aufgeführten Bereiche bedarf es gesonderter Vereinbarungen:<br />

1 Von unmittelbarer Relevanz für diesen Vertrag sind die Festlegungen GPKE (Az.: BK6-06-009, vgl. auch § 7 des Vertrages),<br />

MaBiS (Az.:BK6-07-002) und WiM (Az.: BK6-09-034), jeweils zuletzt geändert durch Beschluss BK6-11-150 vom<br />

28.10.2011. Nach ihrer Verabschiedung ebenfalls von Relevanz ist die Festlegung zur Vereinheitlichung und Weiterentwicklung<br />

von Standardlastprofilverfahren <strong>Strom</strong> (Az.: BK6-10-101). Außerdem hat die Bundesnetzagentur im Mai 2006 einen<br />

Entwurf einer Festlegung zu Inhalten von Lieferantenrahmenverträgen vorgestellt, der bislang aber nicht verabschiedet<br />

wurde und daher keine Bestandskraft erlangt hat. Der Entwurf sieht einzelne - inhaltlich z. T. fragwürdige - Vertragsklauseln<br />

für Lieferantenrahmenverträge vor, ihre Aufnahme ist aber nicht verpflichtend vorgegeben; soweit sinnvoll, haben wir aber<br />

die Vorschläge der BNetzA berücksichtigt.<br />

2 Diese vom FNN (Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE) zum 01.09.2011 veröffentlichte Anwendungsregel ersetzt den<br />

MeteringCode.<br />

3 Alternativ kann hier formuliert werden: „… in ihrer jeweils geltenden Fassung …“. Allerdings wäre dann jede zukünftige<br />

Änderung dieser Regelwerke automatisch vom Netzbetreiber zu beachten.<br />

4 Soweit einzelne Regelungsgegenstände nicht ausdrücklich in diesem Vertrag geregelt sind, ergänzen diese Regelwerke<br />

den Vertrag. Durch die generelle Inbezugnahme ist der Netzbetreiber insgesamt an den Transmission-Code, die VDE-AR-N<br />

4400 Anwendungsregel 2011-09 und den DistributionCode gebunden, wenn in diesem Vertrag nichts Abweichendes geregelt<br />

ist. Es sollte daher geprüft werden, ob der Netzbetreiber alle Vorgaben umsetzen bzw. erfüllen kann. Im Zweifel sollte<br />

sich gegen eine Einbeziehung aller oder einzelner Regelwerke entschieden werden.<br />

5 Nach § 20 Abs. 1a EnWG gestaltet der Netznutzungsvertrag das Recht auf Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen aus.<br />

Der <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> ist ein Sonderfall des Netznutzungsvertrages für eine Vielzahl von Fällen. Vor diesem Hintergrund<br />

spricht auch dieser <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> nicht von Netznutzung, sondern von Netzzugang.<br />

<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> (Stand: 2012) Seite 3 von 22 <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Dachau</strong><br />

© Becker Büttner Held


a) Netzan- und -einbindung von Eigenerzeugungsanlagen und anderer dezentraler<br />

Einspeisungen,<br />

b) Reservenetzkapazität,<br />

c) Sonderformen der Netznutzung (z. B. singulär genutzte Betriebsmittel),<br />

d) Netzanschluss und - außerhalb des Anwendungsbereichs der NAV - Anschlussnutzung<br />

sowie<br />

§ 2 Belieferung ohne Netznutzung des Lieferanten<br />

(1) Soll die Belieferung eines Kunden des Lieferanten erfolgen, der den Zugang zum Netz<br />

des Netzbetreibers selbst in Anspruch nimmt, setzt dies das Bestehen eines Netznutzungsvertrags<br />

zwischen diesem Kunden und dem Netzbetreiber voraus.<br />

(2) Die Parteien werden auch Lieferungen im Sinne von Abs. (1) auf der Grundlage dieses<br />

Vertrages abwickeln. Die Bestimmungen dieses Vertrages – mit Ausnahme der ausschließlich<br />

die Netznutzung regelnden Bestimmungen – gelten insoweit entsprechend,<br />

soweit und solange der Netznutzer (Kunde) dieser Abwicklung nicht widersprochen<br />

hat. 6<br />

§ 3 Netzzugang<br />

(1) Der Netzbetreiber stellt dem Netznutzer im Rahmen des Netzzugangs das Versorgungsnetz<br />

und die Netzinfrastruktur – einschließlich aller vorgelagerten Netze bis zur<br />

Höchstspannungsebene – zum Zwecke der Durchleitung elektrischer Energie zu seinen<br />

Entnahmestellen entgeltlich zur Verfügung und erbringt die Systemdienste (Netznutzung).<br />

(2) Die Parteien sind sich einig, dass auch das Vertragsverhältnis zwischen Netzbetreiber<br />

und Anschlussnutzer bzw. Anschlussnehmer Auswirkungen auf den Netzzugang nach<br />

diesem Vertrag haben kann.<br />

(3) Das Bestehen dieses Vertrages ist Voraussetzung für den Netzzugang. Der Abschluss<br />

ist eine Obliegenheit des Netznutzers. Der Netzzugang entfällt bei Beendigung dieses<br />

Vertrages. Der Netzbetreiber hat bei bestehendem Vertrag das Recht, dem Lieferanten<br />

den Netzzugang – ggf. für einzelne Entnahmestellen – unter den Voraussetzungen der<br />

Ziffer 2 der AGB Netzzugang Lieferant (Anlage 3) zu entziehen.<br />

§ 4 Pflichten des Netzbetreibers<br />

(1) Der Netzbetreiber stellt dem Lieferanten die Netzinfrastruktur entgeltlich nach Maßgabe<br />

von § 3 zur Verfügung.<br />

(2) Der Netzbetreiber ermittelt für alle Entnahmestellen der Kunden des Lieferanten (sofern<br />

ein dritter Messstellenbetreiber bzw. Messdienstleister zuständig ist, auf Grundla-<br />

6 Soweit sich ein Letztverbraucher (Kunde) dafür entscheidet, selbst Netznutzer zu sein, d.h. sich nicht „all inclusive“ beliefern<br />

zu lassen, können die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Netzbetreiber und Netznutzer – einschließlich der Behandlung<br />

der für die Vertragsabwicklung notwendigen Daten – aus rechtlicher Sicht abschließend im „Separaten Netznutzungsvertrag“<br />

mit dem Letztverbraucher geregelt werden; eines <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong>es mit dem Lieferanten bedarf es<br />

insofern nicht. Unschädlich und (insbesondere wegen der GPKE und der MaBiS) wohl auch marktüblich dürfte es sein, insbesondere<br />

den Datenaustausch (weiterhin) direkt mit dem Lieferanten abzuwickeln, sofern auch der Netznutzer im separaten<br />

Netznutzungsvertrag eine solche Abwicklung wählt. Ein Anspruch des Lieferanten besteht hierauf jedoch nicht.<br />

<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> (Stand: 2012) Seite 4 von 22 <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Dachau</strong><br />

© Becker Büttner Held


ge der von diesem gemessenen und dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellten<br />

Messwerte) die ¼-h-Leistungsmittelwerte der Entnahmen. Diese ¼-h-<br />

Leistungsmittelwerte werden<br />

a) bei leistungsgemessenen Entnahmestellen gem. § 10 Abs. 2 MessZV durch eine<br />

viertelstündlich registrierende Leistungsmessung und<br />

b) bei Entnahmestellen, deren Belieferung gem. § 12 Abs. 1 <strong>Strom</strong>NZV i.V.m. § 10<br />

Abs. 1 MessZV unter Anwendung von standardisierten Lastprofilen abgewickelt<br />

wird, mit Messeinrichtungen zur Erfassung der elektrischen Arbeit auf Grundlage<br />

des für die jeweilige Entnahmestelle festgelegten Standardlastprofils und der<br />

nach § 13 Abs. 1 <strong>Strom</strong>NZV festgelegten Jahresverbrauchsprognose in Verbindung<br />

mit dem vom Netzbetreiber bestimmten Verfahren zur Handhabung von<br />

Lastprofilen (synthetisches/erweitert analytisches Verfahren, vgl. § 9)<br />

bestimmt. Etwaige Rechte des Anschlussnutzers gemäß § 21b Abs. 2 EnWG und der<br />

MessZV bleiben unberührt.<br />

(3) Für Entnahmestellen ohne Messeinrichtung (z. B. Telefonzellen, Ampelanlagen) wird<br />

der Jahresverbrauch vom Netzbetreiber auf der Grundlage allgemein anerkannter Erfahrungswerte<br />

festgelegt, die zugleich der Bilanzierung und der Abrechnung zu Grunde<br />

gelegt werden. Jahresmehr- oder Jahresmindermengen gem. § 13 <strong>Strom</strong>NZV treten für<br />

diese Entnahmestellen nicht auf.<br />

(4) Die Zuordnung von Energiemengen zum Zweck der Bilanzkreisabrechnung und der<br />

hierfür erforderliche Datenaustausch zwischen Netzbetreiber und Lieferant und ggf.<br />

von diesem verschiedenen Bilanzkreisverantwortlichen richtet sich nach der MaBiS,<br />

soweit und solange die Vertragsparteien (ggf. in Abstimmung mit dem Bilanzkreisverantwortlichen)<br />

nicht bilateral hiervon abweichende Vereinbarungen über die Zuordnung<br />

von Energiemengen einer Entnahmestelle zum Lieferanten etwa im Rahmen von Verträgen<br />

nach Tenor 5 der Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate<br />

zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität (BK6-06-009, GPKE) getroffen<br />

haben. 7<br />

(5) Der Netzbetreiber wird dem Lieferanten elektrische Arbeit als ungewollte Mindermenge<br />

bereitstellen bzw. als ungewollte Mehrmenge abnehmen (§ 13 Abs. 2 und 3<br />

<strong>Strom</strong>NZV) und diese im Rahmen der Jahresmehr- und Jahresmindermengenabrechnung<br />

abrechnen. 8 Bei der Anwendung des erweiterten analytischen Verfahrens koordiniert<br />

der Netzbetreiber den Ausgleich der von den Lieferanten jeweils zu viel oder zu<br />

wenig gelieferten elektrischen Arbeit; die Mehr- bzw. Mindermengen gelten als vom<br />

Netzbetreiber geliefert bzw. abgenommen. Der Netzbetreiber berechnet für Jahresmehr-<br />

und Jahresmindermengen auf der Grundlage der monatlichen Marktpreise 9 einen<br />

einheitlichen 10 Preis, der unter www.bdew.de veröffentlicht wird. 11 Entsteht bei der<br />

7 Nach Anlage 1 zur MaBiS (dort S. 4) sind die Primärprozesse der GPKE Grundlage für die Zuordnung von Energiemengen<br />

zum Lieferanten. Sofern gegenüber den in der GPKE festgelegten Geschäftsprozessen und Datenformaten abweichende<br />

Vereinbarungen (insb. im Rahmen von Vereinbarungen nach Tenor 5) getroffen wurden, kann dieses auch Einfluss auf die<br />

MaBiS haben. Die MaBiS lässt solche Abweichungen grundsätzlich zu, soweit und solange sie zwischen Netzbetreiber und<br />

Lieferant sowie ggf. in Abstimmung mit dem Bilanzkreisverantwortlichen vereinbart sind (vgl. Anlage 1 Ziff. 1.1 b)).<br />

8 Es existiert keine Vorgabe, in welcher Form die Jahresmehr- und Jahresmindermengenabrechnung zu stellen ist. Insbesondere<br />

ist der Prozess Netznutzungsabrechnung der GPKE nicht unmittelbar anwendbar. Will der Netzbetreiber die Jahresmehr-<br />

und Jahresmindermengenabrechnung unter Verwendung des INVOIC-Nachrichtentyps stellen, sollte dieses hier vereinbart<br />

werden. Eine Rechnungstellung „auf Papier“ ist in jedem Falle möglich.<br />

9 Weder die <strong>Strom</strong>NZV noch die BNetzA machen bislang Vorgaben dazu, was unter dem „monatlichen Marktpreis“ zu verstehen<br />

bzw. wie er zu ermitteln ist. Ggf. wird die BNetzA allerdings das Festlegungsverfahren zur Vereinheitlichung und Weiterentwicklung<br />

von Standardlastprofilverfahren <strong>Strom</strong> (Az.: BK6-10-101) für eine einheitliche Vorgabe nutzen. In der Praxis<br />

kann auf die auf der Internetseite des BDEW monatlich veröffentlichten Preise zurückgegriffen werden. Der BDEW berechnet<br />

diese anhand des Leitfadens des VDN „Ermittlung und Abrechnung von Jahresmehr- und -mindermengen“ vom<br />

28.09.2007.<br />

10 Das Verbot der Preisspreizung folgt bereits unmittelbar aus § 13 Abs. 3 Satz 4 <strong>Strom</strong>NZV. Es wurde jedoch auf Anregung<br />

der Bundesnetzagentur ausdrücklich in den Vertragstext aufgenommen.<br />

<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> (Stand: 2012) Seite 5 von 22 <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Dachau</strong><br />

© Becker Büttner Held


Bereitstellung von ungewollten Mindermengen <strong>Strom</strong>steuer, so trägt diese der Lieferant,<br />

entsteht bei der Abnahme von ungewollten Mehrmengen <strong>Strom</strong>steuer, so trägt<br />

diese der Netzbetreiber. Netzbetreiber und Lieferant sind Versorger im Sinne von § 2<br />

Nr. 1 <strong>Strom</strong>StG. Jeder Vertragspartner kann vom jeweils anderen in begründeten Fällen,<br />

insbesondere zur Wahrung seiner Rechte im Steuerschuldverhältnis, die Vorlage<br />

des Erlaubnisscheins (§ 4 <strong>Strom</strong>StG) verlangen. Der andere hat den Erlaubnisschein<br />

im Original auf erstmaliges Anfordern unverzüglich vorzulegen.<br />

§ 5 Pflichten des Lieferanten; Vollmachten<br />

(1) Der Lieferant verpflichtet sich zur Begleichung der Entgelte für die Leistungen des<br />

Netzbetreibers, insbesondere für<br />

a) den Netzzugang gem. § 3(1),<br />

b) die Bereitstellung elektrischer Arbeit durch den Netzbetreiber als ungewollte Mindermenge<br />

(§ 4(5)),<br />

c) die weiteren im Vertrag und seinen Anlagen genannten Leistungen gemäß dem<br />

auf den Internetseiten des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblatt. Für nicht<br />

benannte Leistungen, die im Auftrag des Lieferanten erbracht werden, und die<br />

nach den Umständen zu urteilen nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind,<br />

kann der Netzbetreiber die Höhe der Entgelte nach billigem Ermessen gem.<br />

§ 315 BGB bestimmen und eine Erstattung der Kosten verlangen.<br />

(2) Für den Fall, dass der Lieferant gegenüber dem Netzbetreiber in Vertretung des Anschlussnutzers<br />

bzw. von ihm derzeit oder zukünftig belieferter Kunden Erklärungen abgibt,<br />

sichert der Lieferant zu, dass ihm eine entsprechende Vollmachtsurkunde im Original<br />

vorliegt. Der Netzbetreiber wird nur in begründeten Einzelfällen die Vorlage der<br />

Vollmacht in Form der Übersendung als elektronisches Dokument verlangen. Der Lieferant<br />

stellt den Netzbetreiber von Haftungsansprüchen Dritter frei, die daraus resultieren,<br />

dass von ihm zugesicherte Vollmachten tatsächlich nicht oder nicht rechtswirksam<br />

vorliegen. 12<br />

11 Diese Formulierung lässt offen, ob der Netzbetreiber die Jahresmehr-/Jahresmindermengenabrechung ein Mal jährlich für<br />

alle von einem Lieferanten belieferten Entnahmestellen durchführt oder jeweils nach Ablauf eines Lieferjahres bezogen auf<br />

eine Entnahmestelle. Entscheidet sich der Netzbetreiber für letztgenannte Variante, kann die Abrechnung der Netznutzung<br />

insgesamt entnahmestellengenau erfolgen (dann auch Anpassung von § 13 <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong>), d.h. die Abrechnungsperiode<br />

beginnt stets mit Aufnahme der Netznutzung für eine Entnahmestelle und endet 12 Monate später, es sei<br />

denn die Netznutzung für diese Entnahmestelle endet früher. Die Netznutzungsabrechnung erfolgt mithin nicht einheitlich<br />

ein Mal im Jahr (z.B. nach Ende des Kalenderjahres) sondern „fortlaufend“.<br />

12 Mit Beschluss vom 09.09.2010 (BK6-09-034, u.a. “WiM”) hat die BNetzA die Vorlage von Vollmachten zwischen<br />

Netzbetreibern und Lieferanten auf Ausnahmefälle beschränkt und sieht es als ausreichend an, dass die Existenz von<br />

Vollmachten vertraglich zugesichert wird. Insofern ist diese – rechtlich zumindest zweifelhafte, aber für die Marktteilnehmer<br />

bindende – Vorgabe im neuen § 5(2) umgesetzt. Bei der Formulierung haben wir uns an die von der BNetzA festgelegten<br />

Standardverträge im Messwesen angelehnt.<br />

<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> (Stand: 2012) Seite 6 von 22 <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Dachau</strong><br />

© Becker Büttner Held


§ 6 Bilanzausgleich<br />

(1) Der Netzzugang des Lieferanten setzt voraus, dass der Lieferant dem Netzbetreiber<br />

einen Bilanzkreis benannt hat und der Bilanzausgleich für die jeweilige Entnahmestelle<br />

sichergestellt ist.<br />

(2) Ist der Lieferant nicht selbst Bilanzkreisverantwortlicher, hat er insbesondere sicherzustellen,<br />

dass dem Netzbetreiber eine Zuordnungsermächtigung 13 im Sinne der Mitteilung<br />

Nr. 5 vom 01.03.2011 zur Festlegung MaBiS ausgehändigt wird, nach der dem<br />

Netzbetreiber die Zuordnung der Zählpunkte des Lieferanten zu einem Bilanzkreis des<br />

Bilanzkreisverantwortlichen gestattet ist.<br />

(3) Lieferant und Netzbetreiber werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hinwirken,<br />

dass die der Bilanzkreis- und Korrekturbilanzkreisabrechnung zugrunde gelegten Daten<br />

inhaltlich richtig sind. Im Rahmen der Datenklärungsprozesse der MaBiS haben<br />

sie an der Aufklärung von Unstimmigkeiten mitzuwirken. Der Lieferant wird dabei insbesondere<br />

den Bilanzkreisverantwortlichen mit den zur Datenklärung erforderlichen Informationen<br />

versorgen und zum Versand rechtzeitiger und korrekter Prüfungsmitteilungen<br />

anhalten bzw. diese im Falle eigener Bilanzkreisverantwortung selbst vornehmen.<br />

Ist eine Korrektur im Rahmen der Bilanzierung nicht mehr möglich, richtet sich ein erforderlicher<br />

wirtschaftlicher Ausgleich einer fehlerhaften Bilanzierung nach den allgemeinen<br />

zivilrechtlichen Regelungen.<br />

§ 7 Festlegung der Bundesnetzagentur zu Geschäftsprozessen und Datenformaten 14<br />

(1) Die Abwicklung der Belieferung von Entnahmestellen mit Elektrizität erfolgt nach der<br />

von der Bundesnetzagentur getroffenen Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse<br />

und Datenformate vom 11.07.2006 (Az.: BK6-06-009) oder einer diese Festlegung ersetzenden<br />

oder ergänzenden Festlegung der Bundesnetzagentur. Soweit die Bundesnetzagentur<br />

in ihrer Festlegung Ausnahmen hinsichtlich des zu verwendenden Datenformats<br />

zulässt, kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen hierüber eine<br />

schriftliche Zusatzvereinbarung getroffen werden. Der Netzbetreiber ist verpflichtet,<br />

diese Zusatzvereinbarung der Bundesnetzagentur anzuzeigen.<br />

(2) Bestimmungen dieses Vertrages, die der Abwicklung einer Belieferung von<br />

Entnahmestellen nach Abs. 1 Satz 1 oder einer Zusatzvereinbarung nach Abs. 1<br />

Satz 2 entgegenstehen oder diese anderes regeln, sind unwirksam.<br />

§ 8 Abwicklung der Geschäftsprozesse nach der GPKE<br />

(1) In Ergänzung der bzw. klarstellend zu den in der GPKE geregelten Geschäftsprozessen<br />

gilt Folgendes:<br />

a) Geschäftsprozess Lieferbeginn/ Transaktionsgrund nachträglich (nach erfolgter<br />

Energieentnahme) gemeldete Einzüge: Der Lieferant versichert mit der Anmeldung,<br />

dass zwischen ihm und dem Kunden an dieser Entnahmestelle bereits im<br />

Zeitpunkt des Einzugs ein wirksames Lieferverhältnis bestand. Der Netzbetreiber<br />

13 Gemäß Ziffer 4.3.2. der Anlage 1 zur Festlegung MaBiS ist das Vorliegen einer Zuordnungsermächtigung Voraussetzung<br />

dafür, dass dem Netzbetreiber die Zuordnung von Zählpunkten eines Lieferanten zu einem Bilanzkreis eines Bilanzkreisverantwortlichen<br />

gestattet ist. Bei Personenidentität von Bilanzkreisverantwortlichem und Lieferant ist die Vorlage einer Zuordnungsermächtigung<br />

entbehrlich.<br />

14 Dieser Paragraph ist durch die Festlegung der Bundesnetzagentur zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten<br />

(„GPKE“) zwingender Inhalt von Lieferantenrahmenverträgen und sollte daher nicht modifiziert werden.<br />

<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> (Stand: 2012) Seite 7 von 22 <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Dachau</strong><br />

© Becker Büttner Held


ist berechtigt, im begründeten Einzelfall vom Lieferanten entsprechende Nachweise<br />

zu fordern.<br />

b) Geschäftsprozess Geschäftsdatenanfrage: Der Netzbetreiber kann dem Lieferanten<br />

den für die Beantwortung einer Geschäftsdatenanfrage entstehenden Aufwand<br />

in Rechnung stellen; nachstehende Regelung in Ziffer c) bleibt hiervon<br />

ausgenommen. § 21h Abs. 1<br />

Nr. 2 EnWG bleibt unberührt.<br />

c) Geschäftsprozess Lieferbeginn/Geschäftsdatenanfrage: Der Netzbetreiber wird<br />

dem Lieferanten mit der Bestätigung der Netzanmeldung eventuell im Rahmen<br />

der Netznutzung anfallende besondere Kosten (z. B. besonderes Entgelt nach<br />

§ 19 Abs. 3 <strong>Strom</strong>NEV, Trafo-/Leitungsmiete, Instandhaltungskosten,<br />

Wandlermessung etc.) mitteilen. Eine Mitteilung erfolgt auch, wenn der Lieferant<br />

eine entsprechende Anfrage an den Netzbetreiber im Rahmen der laufenden<br />

Netznutzung stellt.<br />

(2) Um die im Rahmen der Anwendung der GPKE bestehenden Regelungslücken und<br />

Interpretationsspielräume zu schließen, beziehen die Vertragsparteien ergänzend die<br />

Unterlage „Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE) und Geschäftsprozesse<br />

Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas) – Umsetzungsfragenkatalog<br />

(FAQ)“ der Verbände AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VIK und VKU in den Vertrag mit ein,<br />

soweit und solange über die in der Unterlage aufgeführten Themen Konsens besteht<br />

und der vorgesehenen Lösung die Regelungen der GPKE nicht entgegenstehen oder<br />

die Vertragsparteien eine abweichende Vereinbarung getroffen haben. 15<br />

Sollten über die vorstehend geregelten Fälle hinaus weitere Unklarheiten bei der Umsetzung<br />

der GPKE oder der sonstigen Abwicklung der Netznutzung bestehen, werden sich die Vertragsparteien<br />

um eine bilaterale Klärung bemühen.<br />

§ 9 Standardlastprofilverfahren<br />

(1) Die Anwendung von standardisierten Lastprofilen erfolgt nach Maßgabe von § 10<br />

MessZV i.V.m. § 12 <strong>Strom</strong>NZV.<br />

(2) Sofern die Regulierungsbehörde gemäß § 27 Abs. 3 <strong>Strom</strong>NZV von § 12 Abs. 1<br />

Satz 1 <strong>Strom</strong>NZV im Einzelfall abweichende Grenzwerte für standardisierte Lastprofile<br />

festlegt, gelten diese. Die Anwendung der neuen Grenzwerte teilt der Netzbetreiber<br />

dem Lieferanten unverzüglich mit.<br />

(3) Für jede Lastprofilentnahmestelle legt der Netzbetreiber eine Prognose über den Jahresverbrauch,<br />

i. d. R. auf Basis des Vorjahresverbrauches, gem. § 13 Abs 1 <strong>Strom</strong>NZV<br />

fest und teilt diese dem Lieferanten mit der Bestätigung der Netzanmeldung mit. Der<br />

Lieferant kann unplausiblen Prognosen widersprechen und dem Netzbetreiber eine eigene<br />

Prognose unterbreiten. Kommt keine Einigung zustande, legt der Netzbetreiber<br />

die Prognose über den Jahresverbrauch fest. Die jeweils aktuelle Prognose über den<br />

15 Es hat sich bereits zu Beginn der Anwendung von GPKE und GeLi Gas gezeigt, dass diese in Einzelfällen Interpretationsspielräume<br />

zulassen und Lücken aufweisen. Vor diesem Hintergrund haben die genannten Verbände die Unterlage „Geschäftsprozesse<br />

zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE) und Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)<br />

– Umsetzungsfragenkatalog (FAQ)“ entwickelt (aktueller Stand der Unterlage: konsolidierte Fassung vom 04.04.2012).<br />

Auch wenn dieses Dokument grundsätzlich unverbindlich ist, sind die Lösungsansätze mitunter sinnvoll und bieten bei Zweifels-<br />

und Auslegungsfragen Hilfe. Eine vertragliche Einbeziehung des Dokuments halten wir nicht für erforderlich und sollte<br />

nur erfolgen, wenn der Netzbetreiber die Inhalte des Umsetzungsfragenkatalogs kennt und insgesamt umsetzen will. Wird<br />

der Umsetzungsfragenkatalog nicht in den Vertrag einbezogen, kann er bei Zweifelsfragen dennoch „freiwillig“ Anwendung<br />

finden. Wer den Auslegungsfragen vor diesem Hintergrund dennoch unmittelbare Geltung im Verhältnis zum Lieferanten<br />

zukommen lassen will, sollte die obige Klausel in den Vertrag aufnehmen. Einige Vorschläge sehen jedoch mindestens zwei<br />

unterschiedliche Lösungswege vor, daher muss sich der Netzbetreiber im Falle der Aufnahme der Klausel in den Vertrag<br />

entscheiden, welchen Weg er jeweils wählt und dies zusätzlich im Vertrag vereinbaren.<br />

<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> (Stand: 2012) Seite 8 von 22 <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Dachau</strong><br />

© Becker Büttner Held


Jahresverbrauch einer Entnahmestelle wird der Netzbetreiber dem Lieferanten unverzüglich<br />

nach erfolgter Ablesung als Stammdatenänderung mitteilen und im Rahmen<br />

des Geschäftsprozesses Stammdatenänderung gem. GPKE umsetzen. 16 § 13<br />

Abs. 1 Satz 5 <strong>Strom</strong>NZV bleibt unberührt.<br />

(4) Für die Ermittlung der ¼-h-Leistungsmittelwerte bei Entnahmestellen ohne registrierende<br />

¼–h-Leistungsmessung verwendet der Netzbetreiber standardisierte Lastprofile<br />

mit ¼-h-Leistungsmittelwerten und stellt sie dem Lieferanten vor Aufnahme der Belieferung<br />

profilscharf und normiert als ¼-h-Energiezeitreihe zur Verfügung. 17<br />

(5) Die Ermittlung der ¼-h-Leistungsmittelwerte bei Entnahmestellen ohne registrierende<br />

¼-h-Leistungsmessung erfolgt nach dem<br />

synthetischen Verfahren,<br />

erweiterten analytischen Verfahren. 18<br />

(6) Der Netzbetreiber wird bei der Anwendung/Umsetzung des Lastprofilverfahrens neben<br />

den gesetzlichen und sonstigen einschlägigen Festlegungen der Regulierungsbehörden,<br />

soweit und solange diese vollziehbar sind, insbesondere auch die Regelungen der<br />

GPKE sowie der MaBiS (einschließlich der Geschäftsprozesse für die Bilanzkreisabrechnung<br />

V.1.0 gemäß MaBiS-Mitteilung Nr. 3) einhalten. Unter Beachtung dieser Vorgaben<br />

ist der Netzbetreiber berechtigt, das angewendete Lastprofilverfahren zu wechseln<br />

bzw. zu modifizieren, einzelne Lastprofile anzupassen sowie die Zuordnung von<br />

Letztverbrauchern zu einer bestimmten Lastprofilgruppe zu verändern 19 .<br />

§ 10 Ansprechpartner, Datenaustausch<br />

(1) Netzbetreiber und Lieferant benennen sich mit Vertragsabschluss jeweils eine E-Mail-<br />

Adresse für den Datenaustausch nach diesem Vertrag sowie Ansprechpartner mit Kontaktdaten<br />

(Telefonnummer, E-Mail-Adresse etc.). Die Ansprechpartner- und Kontaktdatenliste<br />

des Netzbetreibers ist dem Vertrag als Anlage 2 beigefügt. Über Änderungen<br />

bei den Ansprechpartnern und/oder Kontaktdaten werden sich die Parteien gegenseitig<br />

unverzüglich in Textform informieren.<br />

16 Die in die Abstimmung einbezogenen Drittlieferanten verstehen darunter eine vorbehaltslose Anpassungspflicht. Der Wortlaut<br />

lässt jedoch einen gewissen Spielraum zu; eine ausdrückliche Verankerung ist jedenfalls problematisch, da jede Änderung<br />

oder Abweichung (z. B. „bei für die Prognose wesentlichen Änderungen des Jahresverbrauchs“) vor dem Hintergrund<br />

der Ankündigung der Lieferanten zu sehen ist, ggf. eine regulierungsbehördliche Klärung zu dieser Regelung herbeizuführen.<br />

Ob man eine solche Auseinandersetzung führen will, hängt von den tatsächlichen Gegebenheiten ab, wir halten es aus<br />

Gründen der Praktikabilität und des mit einer zwingenden, einschränkungslosen Anpassungsverpflichtung verbundenen<br />

Aufwands rechtlich für argumentierbar, dass dem Netzbetreiber eine gewisse Flexibilität (z. B. Abweichungen wenigstens in<br />

Höhe von +/- 5 %) zuzugestehen ist.<br />

17 Nach § 12 Abs. 2 <strong>Strom</strong>NZV ist der Netzbetreiber verpflichtet, jedenfalls standardisierte Lastprofile anzubieten, die sich an<br />

dem Verbrauchsverhalten für die Letztverbrauchergruppen Gewerbe, Haushalte, Landwirtschaft, Bandlastkunden, unterbrechbare<br />

Verbrauchseinrichtungen und Heizwärmespeicher orientieren. Der BDEW bietet allerdings nur Lastprofile für die<br />

drei erstgenannten Letztverbrauchergruppen an. Die übrigen sind daher vom Netzbetreiber individuell zu erstellen. Für die<br />

Übermittlung der Standardlastprofile sieht Ziffer 6.6.1 der MaBiS-Geschäftsprozesse Regelungen vor, die wir in der Klausel<br />

abgebildet haben und vom Netzbetreiber gegenüber dem Lieferanten im Rahmen der Abwicklung der maßgeblichen Datenaustauschprozesse<br />

umzusetzen sind.<br />

18 Vor Versand des <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong>es ist vom Netzbetreiber an dieser Stelle eine Auswahl zwischen synthetischem<br />

und erweitertem analytischem Verfahren zu treffen.<br />

19 Die für die Abwicklung des Lastprofilverfahrens relevanten Regelungen sind sowohl in der GPKE als auch in<br />

der MaBiS enthalten. Für die Veränderung der Zuordnung einer Entnahmestelle zu einer Lastprofilgruppe ist dabei z. B. der<br />

Prozess Stammdatenänderung anzuwenden. Insbesondere die MaBiS-Geschäftsprozesse definieren in Ziffer 6.6.1 für die<br />

Übermittlung von Lastprofilen sowie Änderungen etc. unterschiedliche Fristen und Pflichten für synthetische, analytische<br />

sowie tagesparameterabhängige Lastprofile. Vor dem Hintergrund der detailreichen Regelungen haben wir zur besseren<br />

Lesbarkeit auf eine Aufnahme im Text verzichtet.<br />

<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> (Stand: 2012) Seite 9 von 22 <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Dachau</strong><br />

© Becker Büttner Held


(2) Der Datenaustausch zwischen den Vertragsparteien im Rahmen der Anbahnung und<br />

Abwicklung der Netznutzung bei der Belieferung der Kunden des Lieferanten mit <strong>Strom</strong><br />

erfolgt entsprechend den Vorgaben der GPKE, sofern keine abweichende Vereinbarung<br />

insbesondere nach Tenor 5 der GPKE zwischen den Parteien getroffen wurde.<br />

Der Datenaustausch im Übrigen erfolgt via E-Mail an die nach Abs. (1) benannten Kontaktadressen,<br />

sofern nicht zwingende gesetzliche oder auf Grund Gesetzes erlassene<br />

Vorgaben eine andere Kommunikation oder eine andere Form vorschreiben.<br />

§ 11 Verhältnis von Netzbetreiber und Anschlussnutzer/ -nehmer; Auswirkungen auf<br />

den Netzzugang<br />

(1) Für alle Entnahmestellen der Kunden des Lieferanten (Anschlussnutzer) im Netzgebiet<br />

des Netzbetreibers hat eine Regelung zwischen Netzbetreiber und Kunden bezüglich<br />

der Anschlussnutzung des Kunden zu bestehen. Für Anschlussnutzer, die über einen<br />

Anschluss im Sinne der NAV Elektrizität aus dem Verteilnetz entnehmen, kommt ein<br />

Anschlussnutzungsverhältnis unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 NAV zustande.<br />

In allen anderen Fällen bedarf es des Abschlusses eines gesonderten Anschlussnutzungsvertrages.<br />

20 Der Abschluss dieses Vertrages obliegt dem Netzbetreiber.<br />

(2) Der Lieferant hat die Möglichkeit, sich für den Abschluss eines Anschlussnutzungsvertrages<br />

von seinem Kunden (Anschlussnutzer) bevollmächtigen zu lassen und den Anschlussnutzungsvertrag<br />

im Namen des Kunden abzuschließen.<br />

(3) Besteht zwischen dem Netzbetreiber und dem Kunden des Lieferanten (Anschlussnutzer)<br />

kein Vertrag über die Anschlussnutzung oder kommt ein solcher nicht zustande, ist<br />

dem Lieferanten bekannt, dass der Netzbetreiber die Anschlussnutzung des betreffenden<br />

Kunden (Anschlussnutzer) unterbinden kann. 21 Eine Belieferung dieses Kunden<br />

(Anschlussnutzer) ist in einem solchen Fall weder durch einen Lieferanten noch durch<br />

den Grundversorger möglich; das Fehlen eines Anschlussnutzungsvertrages ist kein<br />

Grund für eine Ablehnung der Netznutzungsanmeldung, der Netzzugang des Lieferanten<br />

ruht jedoch insoweit. In solchen Fällen kann der Lieferant nur eine Entschädigung<br />

vom Netzbetreiber beanspruchen, wenn und soweit diesen ein Verschulden trifft.<br />

(4) Sofern zwischen dem Netzbetreiber und einem Anschlussnutzer, der die Anschlussnutzung<br />

bereits in Anspruch nimmt, kein Anschlussnutzungsvertrag besteht, wird der<br />

Netzbetreiber dem Anschlussnutzer bzw. dem diesen vertretenden Lieferanten für die<br />

Vertragsprüfung wenigstens zwei Wochen beginnend ab Zugang der Aufforderung des<br />

Netzbetreibers zum Abschluss eines Anschlussnutzungsvertrages Zeit lassen. Während<br />

dieses Zeitraums wird der Netzbetreiber dem Anschlussnutzer die Anschlussnutzung<br />

nicht unterbrechen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Anschlussnutzungsvertrag<br />

nachträglich entfällt.<br />

20 Die Voraussetzung eines Anschlussnutzungsvertrages wird von Seiten der Lieferanten teilweise bestritten. Mit der ausdrücklichen<br />

Anerkennung der Regelungsbedürftigkeit des Anschlussnutzungsverhältnisses durch den Verordnungsgeber in<br />

der Niederspannungsanschlussverordnung dürfte sich dieser Streit endgültig erledigt haben. Selbstverständlich ist das Bedürfnis<br />

nach einer Regelung des Anschlussnutzungsverhältnisses auf Anschlussnutzer in höheren Spannungsebenen übertragbar;<br />

auch diesen gegenüber muss der Netzbetreiber die Möglichkeit haben, insbesondere seine Haftung zu beschränken,<br />

die Voraussetzungen der Trennung der Kundenanlage vom Netz festzulegen, die geduldete Notstromentnahme zu regeln<br />

und sich Zutrittsrechte einzuräumen. Daher raten wir dringend dazu, nicht auf den Abschluss eines Anschlussnutzungsvertrages<br />

zu verzichten. Wichtig ist jedoch, dass das Erfordernis eines Anschlussnutzungsvertrages diskriminierungsfrei<br />

gehandhabt wird, d.h. wenn der Netzbetreiber den Abschluss eines Anschlussnutzungsvertrages zur Voraussetzung<br />

des Netzzugangs macht, muss dies für alle Lieferanten gelten, also auch für solche mit denen der Netzbetreiber verbunden<br />

ist.<br />

21 Weigert sich der Kunde, einen Anschlussnutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber zu schließen, darf dies nicht dazu führen,<br />

dass nur dem Lieferanten die Netznutzung für den betreffenden Kunden nicht ermöglicht wird und der Kunde durch den eigenen<br />

Vertrieb/den Vorlieferanten (weiter-)beliefert wird, sondern dem Kunden muss in diesem Falle zwingend die Anschlussnutzung<br />

unmöglich gemacht werden. Der Kunde ist also u. U. zu sperren.<br />

<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> (Stand: 2012) Seite 10 von 22 <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Dachau</strong><br />

© Becker Büttner Held


(5) Bei sonstigen Zuwiderhandlungen des Anschlussnutzers oder des Anschlussnehmers<br />

gegen eine gegenüber dem Netzbetreiber bestehende Vertragsverpflichtung, die den<br />

Netzbetreiber gegenüber dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer berechtigt, die<br />

Anschlussnutzung bzw. den Netzanschluss zu unterbrechen, gilt Vorstehendes entsprechend.<br />

(6) Der Netzbetreiber wird den Lieferanten über eine beabsichtigte Unterbrechung der<br />

Anschlussnutzung unter Angabe der Gründe unverzüglich informieren. Die Information<br />

des Netzbetreibers an den Lieferanten erfolgt in Fällen, in denen die Unterbrechung<br />

der Anschlussnutzung wegen des Gebrauchs elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung<br />

oder vor Anbringung der Messeinrichtungen notwendig wird, unverzüglich<br />

nachdem die Unterbrechung erfolgt ist.<br />

(7) Wird dem Kunden des Lieferanten (Anschlussnutzer) die Anschlussnutzung wieder<br />

ermöglicht bzw. wird die Unterbrechung des Netzanschlusses wieder aufgehoben, lebt<br />

der Netzzugang des Lieferanten insoweit wieder auf. Der Netzbetreiber wird den Lieferanten<br />

unverzüglich über die beabsichtigte Aufhebung der Unterbrechung der Anschlussnutzung<br />

informieren.<br />

§ 12 Entgelte; Änderung der Entgelte; Konzessionsabgabe; KWKG-Umlage; § 19 Abs.<br />

2 <strong>Strom</strong>NEV-Umlage<br />

(1) Der Netzbetreiber berechnet für die Netznutzung Netznutzungsentgelte und Entgelte<br />

für die Abrechnung sowie – soweit und solange er Messstellenbetrieb und Messung<br />

durchführt – Entgelte für Messstellenbetrieb und Messung in der jeweils auf seinen Internetseiten<br />

veröffentlichten Höhe. Der Netzbetreiber bildet die Netznutzungsentgelte<br />

nach den gesetzlichen und aufgrund Gesetzes erlassenen Vorgaben, insbesondere<br />

dem EnWG und der ARegV in Verbindung mit der <strong>Strom</strong>NEV. Die Vereinbarung individueller<br />

Entgelte und die Befreiung von den Netzentgelten in Fällen nach § 19 Abs. 2<br />

<strong>Strom</strong>NEV bedarf jeweils einer gesonderten Vereinbarung. 22 Etwaige Rechte nach<br />

§ 19 Abs. 2 <strong>Strom</strong>NEV bleiben unberührt.<br />

(2) Der Netzbetreiber wird die Netznutzungsentgelte für die Netznutzung unmittelbar nach<br />

ihrer Ermittlung, spätestens zum 15.10. eines Jahres für das Folgejahr im Internet veröffentlichen.<br />

Sind Netznutzungsentgelte nach Abs. (1) zum 15.10. eines Jahres im Sinne<br />

des § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG nicht ermittelt (etwa weil die Netznutzungsentgelte<br />

des vorgelagerten Netzbetreibers noch nicht vorliegen), veröffentlicht der Netzbetreiber<br />

die Höhe der Entgelte, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden<br />

Erlösobergrenze ergeben wird. Sollten zum 01.01. des folgenden Jahres die Netznutzungsentgelte<br />

weiterhin nicht ermittelt sein, wird der Netzbetreiber die Netznutzung<br />

auf Grundlage der auf seinen Internetseiten veröffentlichten voraussichtlichen Netznut-<br />

22 Die Gewährung von individuellen Netznutzungsentgelten bzw. die Befreiung von der Pflicht zur Zahlung von Netznutzungsentgelten<br />

sollte mit dem Lieferanten vertraglich ausgestaltet werden. Allerdings hält die Bundesnetzagentur in den Fällen<br />

des § 19 Abs. 2 Satz 2 <strong>Strom</strong>NEV (Netzentgeltbefreiung) eine vertragliche Vereinbarung für nicht erforderlich. Wir empfehlen<br />

eine solche Vereinbarung dennoch, insbesondere um das Ausfallrisiko des Lieferanten abzufangen (dazu sogleich). Als<br />

Gestaltungsmöglichkeit kommt u.a. die von der Bundesnetzagentur im „Leitfaden zur Genehmigung individueller Netzentgeltvereinbarungen<br />

nach § 19 Abs. 2 S. 1 und 2 <strong>Strom</strong>NEV“ (Stand 10/2010) erwähnte „rückwirkende Abrechnung“ in Betracht<br />

(S. 5). Das bedeutet, dass der Lieferant trotz Anwendbarkeit des § 19 Abs. 2 <strong>Strom</strong>NEV weiterhin das allgemeine<br />

Entgelt zahlt und erst mit der jährlichen Schlussabrechnung eine Erstattung erhält. Im aktuellen Leitfaden der Bundesnetzagentur<br />

zu § 19 Abs. 2 <strong>Strom</strong>NEV (Stand 09/2011) wurde diese Abrechnungsoption zwar nicht mehr mit aufgenommen.<br />

Weiterhin gilt allerdings das Argument der Bundesnetzagentur aus dem Leitfaden 10/2010, dass § 19 Abs. 2 <strong>Strom</strong>NEV<br />

keinen Abrechnungsmodus vorschreibt. Die Reduktion erst im Nachhinein zu gewähren ist sachgerecht, da sonst der Netzbetreiber<br />

das Ausfallrisiko für den Fall tragen würde, dass die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 <strong>Strom</strong>NEV nicht vorliegen<br />

bzw. entfallen und rückwirkend das allgemeine Netznutzungsentgelt fällig wird.<br />

<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> (Stand: 2012) Seite 11 von 22 <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Dachau</strong><br />

© Becker Büttner Held


zungsentgelte abrechnen. Über diese Vorgehensweise wird der Netzbetreiber den Lieferanten<br />

unverzüglich in Textform informieren. Sobald dem Netzbetreiber die Ermittlung<br />

der Netznutzungsentgelte nach Abs. (1) möglich ist, gelten für den Zeitraum seit<br />

dem 01.01. des laufenden Jahres die daraufhin veröffentlichten Netznutzungsentgelte.<br />

Etwaige Differenzen zu den zunächst als voraussichtliche Netznutzungsentgelte erhobenen<br />

Netznutzungsentgelten wird er, soweit eine Berücksichtigung bei der Bemessung<br />

künftig zu zahlender Entgelte (z. B. im Rahmen des Regulierungskontos) nicht<br />

möglich sein sollte, im Rahmen einer korrigierten Netznutzungsabrechnung an den Lieferanten<br />

auskehren bzw. von diesem nachfordern. Die Korrektur erfolgt durch Stornierung<br />

der ursprünglichen Rechnungen und Übermittlung korrigierter Rechnungen entsprechend<br />

des Geschäftsprozesses zur Korrektur der Netznutzungsabrechnung der<br />

GPKE (Ziff. 6.2, Nr. 9b).<br />

(3) Für den Fall, dass gegen die für die Entgelte nach Abs. (1) maßgebliche, von der Regulierungsbehörde<br />

festgelegte Erlösobergrenze im Rahmen von gerichtlichen Verfahren<br />

Rechtsbehelfe eingelegt werden oder anhängig sind (z. B. durch den Netzbetreiber<br />

oder Dritte) und die sich aufgrund einer späteren Änderung der Erlösobergrenze ergebenden<br />

Differenzen zu den veröffentlichten Entgelten nicht (etwa im Rahmen des Regulierungskontos)<br />

bei der Bemessung künftig zu zahlender Entgelte Berücksichtigung<br />

finden können, ist zwischen den Parteien das vom Netzbetreiber auf Grundlage der<br />

rechts- bzw. bestandskräftig festgelegten Erlösobergrenze gebildete und auf seinen Internetseiten<br />

veröffentlichte Netznutzungsentgelt rückwirkend maßgeblich. Dies kann<br />

dazu führen, dass Entgelte für vorangegangene Zeiträume – gegebenenfalls nach Beendigung<br />

des Vertrages oder der Belieferung der jeweiligen Entnahmestellen durch<br />

den Lieferanten – nachgefordert oder zurückgezahlt werden müssen. Um Lieferant und<br />

Netzbetreiber eine Risikoabschätzung und ggf. die Bildung von Rückstellungen zu ermöglichen,<br />

werden sich die Parteien wechselseitig mitteilen, inwieweit die Erlösobergrenze<br />

im Rahmen von Rechtsmitteln streitig ist. Der Netzbetreiber wird dem Lieferanten<br />

bei von ihm geführten Verfahren weiter mitteilen, welche Auswirkungen dieses auf<br />

das vom Netzbetreiber zu bildende Netznutzungsentgelt hat. 23<br />

(4) Abs. (3) gilt entsprechend bei Rechtsbehelfen gegen die Festlegung der Erlösobergrenze<br />

von dem Netz des Netzbetreibers vorgelagerten Netzbetreiber, sofern diese eine<br />

rückwirkende Änderung der Entgelte des (vorgelagerten) Netzbetreibers zur Folge<br />

hat. Hinsichtlich der Mitteilungspflicht nach Abs. (3) S. 3 und 4 gilt dies nur, wenn und<br />

soweit der Netzbetreiber Kenntnis davon hat, inwieweit die Festlegung der Erlösobergrenze<br />

streitig ist.<br />

(5) Rück- oder Nachzahlungen nach den vorstehenden Absätzen sind mit dem für den<br />

jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen.<br />

(6) Durch vorstehende Absätze soll eine etwaige Anwendbarkeit des § 315 BGB nicht<br />

ausgeschlossen werden.<br />

(7) Für Entnahmestellen mit Leistungsmessung erfolgt die Ermittlung des Netznutzungsentgeltes<br />

je Entnahmestelle auf Basis des Maximalwertes der Jahresleistung des<br />

<strong>Strom</strong>bezuges sowie der <strong>Strom</strong>bezugsmenge. 24 Die vor der Entnahme angezeigte Ab-<br />

23 Die Anwendung einer solchen Regelung wurde von der Bundesnetzagentur im Juli 2006 zunächst untersagt. Die Untersagung<br />

ist vor dem Hintergrund der Bestätigung dieser Klausel durch das OLG Düsseldorf (Entscheidung vom 30.08.2006)<br />

von der Bundesnetzagentur wieder aufgehoben worden. Diese als „Netzentgelt-Nachberechnungsklausel“ bekannt gewordene<br />

Regelung kann daher nach derzeitiger Rechtslage verwendet und zum Gegenstand des <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong>es<br />

gemacht werden.<br />

24 Durch die Inbezugnahme der Jahresleistung kann es bei einem unterjährigen Beginn der Belieferung dazu kommen, dass<br />

die relevante Leistungsspitze vor diesem Zeitpunkt auftritt. Das ist aber nicht zu beanstanden, da dies einem Jahresleistungspreissystem<br />

immanent ist.<br />

<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> (Stand: 2012) Seite 12 von 22 <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Dachau</strong><br />

© Becker Büttner Held


echnung nach Monatsleistungspreisen im Sinne von § 19 Abs. 1 <strong>Strom</strong>NEV bleibt unberührt.<br />

(8) Überschreitet die gesamte in einem Abrechnungsmonat bezogene Blindarbeit 50 % 25<br />

der in diesem Monat bezogenen Wirkarbeit, so wird diese Blindmehrarbeit gemäß dem<br />

auf den Internetseiten des Netzbetreibers veröffentlichtem Preisblatt berechnet. 26<br />

(9) Für andere Leistungen nach diesem Vertrag, die nicht der Genehmigung oder Festlegung<br />

durch die Regulierungsbehörde gemäß § 23a, § 21a EnWG bzw. der<br />

Anreizregulierungsverordnung unterliegen, zahlt der Lieferant dem Netzbetreiber die<br />

vom Netzbetreiber nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB bestimmten und jeweils<br />

auf seinen Internetseiten veröffentlichten Preise. Der Netzbetreiber ist verpflichtet diese<br />

Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Entgeltberechnung<br />

maßgeblich sind. Änderungen werden nur wirksam, wenn der Netzbetreiber<br />

die Änderungen auf seiner Internetseite veröffentlicht und dem Lieferanten mindestens<br />

1 Monat vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform mitteilt.<br />

(10) Der Netzbetreiber wird vom Lieferanten mit der Netznutzungsabrechnung im Rahmen<br />

des Belastungsausgleichs nach § 9 Abs. 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)<br />

für die voraussichtlich entstehenden Belastungen für die vom Lieferanten angemeldeten<br />

Entnahmestellen in Höhe des auf seinen Internetseiten veröffentlichten Preisblatts<br />

in Ct/kWh einen monatlichen Abschlag erheben. Der Abschlag wird vom Netzbetreiber<br />

auf Grundlage des für das jeweilige Kalenderjahr bundesweit anwendbaren, auf der Informationsplattform<br />

der deutschen Übertragungsnetzbetreiber (www.eeg-kwk.net) veröffentlichten<br />

KWK-Prognosewertes und den Vorgaben des KWKG festgelegt. Sofern<br />

es das Abrechnungssystem des Netzbetreibers zulässt, werden monatlich die ersten<br />

8.333 kWh einer Entnahmestelle mit einem KWK-Aufschlag gem. § 9 Abs. 7 Satz 1<br />

KWKG belastet. 27 Die darüber hinausgehenden kWh einer Entnahmestelle werden mit<br />

dem KWK-Aufschlag gem. § 9 Abs. 7 Satz 2 belastet bzw. – sofern die Voraussetzungen<br />

des § 9 Abs. 7 Satz 3 KWKG für eine Entnahmestelle nachgewiesen wurden – mit<br />

dem KWK-Aufschlag gem. § 9 Abs. 7 Satz 3 KWKG. Differenzen gegenüber dem aus<br />

dem KWKG endgültig resultierenden Belastungen wird der Netzbetreiber – soweit nicht<br />

in den Abschlägen für das Folgejahr berücksichtigt – nach Veröffentlichung der für das<br />

jeweilige Kalenderjahr relevanten Jahresabrechnung auf der Informationsplattform der<br />

deutschen Übertragungsnetzbetreiber (www.eeg-kwk.net) abrechnen; ein sich ggf. ergebender<br />

Differenzbetrag wird dem Lieferanten erstattet oder nachberechnet.<br />

(11) Soweit und solange dem Netzbetreiber vom Übertragungsnetzbetreiber für die Erstattung<br />

entgangener Erlöse, die aus einem individuellen Netzentgelt nach § 19 Abs. 2<br />

Satz 1 <strong>Strom</strong>NEV und Befreiungen von Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 Satz 2<br />

<strong>Strom</strong>NEV resultieren, ein gesondertes Entgelt gemäß § 19 Abs. 2 <strong>Strom</strong>NEV i.V.m.<br />

§ 9 KWKG in Rechnung gestellt wird (derzeit nach Vorgabe der Festlegung der Bundesnetzagentur<br />

vom 14.12.2011, Az.: BK8-11-024; Umlage veröffentlicht auf www.eegkwk.net),<br />

berechnet der Netzbetreiber dem Lieferanten das gesonderte Entgelt mit der<br />

25 Der verwendete Wert von 50 % bezieht sich so auf ein cos phi von 0,9. Soweit im Individualfall ein anderer cos phi besteht,<br />

ist der Prozentsatz anzupassen. Problematisch dürfte die Abrechnung von Blindmehrarbeit bei einem Überschreiten eines<br />

abweichenden Grenzwertes gegenüber Lieferanten sein, wenn diese Kunden an in Niederspannung angeschlossenen<br />

Entnahmestellen beliefern. Nach § 16 Abs. 2 NAV könnte der Netzbetreiber gegenüber diesem Kunden (als Anschlussnutzer)<br />

nur die Einhaltung eines cos.phi von 0,9 verlangen.<br />

26 Noch ungeklärt ist, ob das Entgelt für Blindmehrarbeit genehmigungspflichtig ist; eine konkrete Aussage der Regulierungsbehörden<br />

ist noch nicht vorhanden. Die gewählte Formulierung kann sowohl im Falle, dass diese Entgelte genehmigt werden<br />

müssen, als auch im gegenteiligen Falle verwendet werden.<br />

27 Die anteilige Abrechnung des KWK-Aufschlags birgt bspw. im Falle der Kundeninsolvenz das Risiko, dass der Netzbetreiber<br />

verpflichtet bleibt, den vollen KWK-Aufschlag abzuführen, ohne ihn entsprechend vom Netznutzer vereinnahmen zu können.<br />

Wer dieser Gefahr entgehen möchte, sollte auf die Differenzierung zwischen den ersten 8.333 kWh und die überschreitenden<br />

kWh verzichten.<br />

<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> (Stand: 2012) Seite 13 von 22 <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Dachau</strong><br />

© Becker Büttner Held


Netznutzungsabrechnung – ggf. in Form eines monatlichen Abschlags – weiter. Differenzen<br />

gegenüber dem endgültig vom Übertragungsnetzbetreiber in Rechnung gestellten<br />

Entgelt für die Erstattung entgangener Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten<br />

nach § 19 Abs. 2 Satz 1 <strong>Strom</strong>NEV und Befreiungen von Netzentgelten nach § 19<br />

Abs. 2 Satz 2 <strong>Strom</strong>NEV resultieren, wird der Netzbetreiber – soweit nicht im zukünftig<br />

an den Übertragungsnetzbetreiber zu zahlenden gesonderten Entgelt berücksichtigt –<br />

abrechnen. Ein sich ggf. ergebender Differenzbetrag wird dem Lieferanten erstattet<br />

oder nachberechnet. 28<br />

(12) Der Netzbetreiber wird dem Lieferanten die auf die Entnahmen seiner Kunden anfallende,<br />

der jeweiligen Kommune geschuldete Konzessionsabgabe neben dem Entgelt<br />

für die Netznutzung in Rechnung stellen. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich<br />

nach dem jeweils zwischen dem Netzbetreiber und der betreffenden Gemeinde vereinbarten<br />

Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung in der jeweils<br />

gültigen Fassung. Beliefert der Lieferant Tarifkunden im Sinne der Konzessionsabgabenverordnung<br />

im Rahmen eines Schwachlasttarifs oder der dem Schwachlasttarif<br />

entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs (Schwachlaststrom), wird der Netzbetreiber<br />

mit dem Netznutzungsentgelt für Entnahmen im Rahmen eines Schwachlasttarifs<br />

bzw. zeitvariablen Tarifs nur den nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. a Konzessionsabgabenverordnung<br />

maximal zulässigen Höchstbetrag an Konzessionsabgabe vom<br />

Lieferanten fordern. Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Lieferanten entsprechende<br />

Nachweise zu verlangen. Voraussetzung ist, dass an der betreffenden Entnahmestelle<br />

der NT-Verbrauch gemessen wird; eine rechnerische Ermittlung der Schwachlastmenge<br />

ist ausgeschlossen.<br />

(13) Falls die Lieferung zu einem vor der Entnahme vereinbarten Preis unter dem jeweils<br />

gültigen Grenzpreis nach der Konzessionsabgabenverordnung erfolgt ist, kann der Lieferant<br />

die zu viel gezahlte Konzessionsabgabe unter Beifügung eines geeigneten<br />

Nachweises (z. B. eines Wirtschaftsprüfertestats) beim Netzbetreiber innerhalb der<br />

nächsten drei 29 auf den letzten Liefermonat folgenden Jahre zurück fordern. Entspricht<br />

ein gegebenenfalls vorgelegtes Wirtschaftsprüfertestat nicht den gesetzlichen Anforderungen,<br />

hat der Lieferant innerhalb von drei weiteren Monaten ab der Geltendmachung<br />

diesbezüglicher Bedenken durch den Netzbetreiber einen ergänzenden Nachweis zu<br />

erbringen, in dem auf die Bedenken des Netzbetreibers eingegangen wird, um sein<br />

Rückforderungsbegehren aufrecht zu erhalten.<br />

(14) Im Falle von Netzanschlüssen, die in einer nachgelagerten Netzebene gemessen werden<br />

(z.B. oberspannungsseitige Netzanschlüsse, die wegen einer anschlussnutzerseitig<br />

vorgenommenen Umspannung unterspannungsseitig gemessen werden), wird auf<br />

28 Mit der am 04.08.2011 in Kraft getretenen Neuregelung des § 19 Abs. 2 Satz 2 <strong>Strom</strong>NEV können in Abweichung von der<br />

früheren Rechtslage stromintensive Netznutzer „grundsätzlich von den Netzentgelten befreit werden“. Im Hinblick auf die<br />

Fallgruppe der atypischen Netznutzung (§ 19 Abs. 2 Satz 1 <strong>Strom</strong>NEV) hat sich durch die Novellierung inhaltlich nichts verändert;<br />

allerdings entfällt der ehemalige „Solidaritätsgrundsatz“, wonach sich durch die Gewährung eines individuellen<br />

Netzentgelts die Netzentgelte aller übrigen Netznutzer nicht wesentlich erhöhen dürfen. Auch die Aufteilung der Lasten<br />

wurde geändert. Nach neuer Rechtslage sind die ÜNB verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten<br />

nach § 19 Abs. 2 Satz 1 <strong>Strom</strong>NEV und aus der Befreiung von Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 Satz 2 <strong>Strom</strong>NEV resultieren,<br />

nachgelagerten Netzbetreibern zu erstatten. Diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse werden zwischen den<br />

ÜNB untereinander ausgeglichen und als „§ 19 <strong>Strom</strong>NEV-Umlage“ umgelegt. Die Netzbetreiber sind gemäß<br />

§ 19 Abs. 2 Satz 7 <strong>Strom</strong>NEV i.V.m. § 9 Abs. 7 KWKG berechtigt, diese Belastung an die Netznutzer weiterzugeben. Einer<br />

vertraglichen Regelung zur Weitergabe der „§ 19 <strong>Strom</strong>NEV-Umlage“ bedarf es insoweit grundsätzlich nicht. Wir haben vorsorglich<br />

und aus Transparenzgründen dennoch eine (zusätzliche) vertragliche Rechtsgrundlage geschaffen, auf deren Basis<br />

der Netzbetreiber die neue Umlage vom Netznutzer verlangen kann. Sollte die Abwicklung zukünftig unmittelbar über die<br />

Netznutzungsentgelte erfolgen, ist keine Vertragsanpassung erforderlich. Die eingefügte Klausel verliert dann lediglich ihren<br />

Anwendungsbereich, läuft also „leer“.<br />

29 Die Frist wurde auf Wunsch der Lieferanten auf drei Jahre ausgedehnt. Sollte im Einzelfall die nachträgliche Abwicklung mit<br />

der Gemeinde wegen der dreijährigen Frist nicht mehr möglich sein, sollte an dieser Stelle eine kürzere Frist – z. B. ein Jahr<br />

– vorgesehen werden.<br />

<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> (Stand: 2012) Seite 14 von 22 <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Dachau</strong><br />

© Becker Büttner Held


die Messwerte (Arbeit) ein Kompensationsaufschlag nach dem jeweils gültigen Preisblatt<br />

addiert. 30 Der Netzbetreiber teilt dem Lieferanten im Rahmen der Messwertübermittlung<br />

die so ermittelten Messwerte mit. Diese Werte liegen der Netznutzungsabrechnung<br />

und der Bilanzierung zugrunde.<br />

§ 13 Abrechnung der Netznutzung; Abschlagszahlungen; Rechnungsstellung<br />

(1) Soweit es sich bei den Entnahmestellen der Kunden des Lieferanten um leistungsgemessene<br />

Entnahmestellen handelt, stellt der Netzbetreiber dem Lieferanten die Netznutzung<br />

des vergangenen Monats zählpunktgenau bis zum Ablauf des 10. Werktages 31<br />

nach Übermittlung der Zählwerte unter Ausweisung der abrechnungsrelevanten Entgeltbestandteile<br />

auf Grundlage der gemessenen Arbeit und der jeweils bis zu diesem<br />

Monat gemessenen Leistungsspitze 32 im Abrechnungszeitraum in Rechnung. Sofern<br />

im aktuellen Abrechnungsmonat eine höhere als die bisher im Abrechnungszeitraum<br />

zugrunde liegende Leistungsspitze gemessen wird, erfolgt im aktuellen Abrechnungsmonat<br />

eine Nachberechnung der Differenz zwischen dem bisher berechneten und dem<br />

auf Grundlage der neuen Leistungsspitze ermittelten Leistungspreis für die bereits abgerechneten<br />

Monate im Abrechnungszeitraum. 33 Eine spätere Nachberechnung nach §<br />

12(3) bleibt hiervon unberührt.<br />

(2) Soweit es sich bei den Entnahmestellen der Kunden des Lieferanten um nicht leistungsgemessene<br />

Entnahmestellen handelt, berechnet der Netzbetreiber dem Lieferanten<br />

für die Netznutzung zählpunktgenau Abschlagszahlungen auf der Basis der Jahresverbrauchsprognosen<br />

gem. § 13 <strong>Strom</strong>NZV für die jeweiligen Entnahmestellen der<br />

Kunden. Die Abschlagszahlungen werden unabhängig vom tatsächlichen Umfang der<br />

Netznutzung fällig. Ändern sich die für die Berechnung der Abschlagszahlung relevanten<br />

Parameter (z. B. das Abnahmeverhalten), erfolgt eine entsprechende Anpassung.<br />

Ändern sich die vertraglichen Entgelte, so können die nach der Entgeltänderung anfallenden<br />

Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Entgeltänderung entsprechend<br />

angepasst werden.<br />

(3) Spätestens zum Ablauf des 10. Werktages nach Übermittlung der Zählwerte wird vom<br />

Netzbetreiber für jede nicht leistungsgemessene Entnahmestelle der Kunden des Lieferanten<br />

eine Jahresendrechnung bzw. Schlussrechnung erstellt, 34 in der der tatsächliche<br />

Umfang der Netznutzung unter Ausweis der abrechnungsrelevanten Entgeltbestandteile<br />

unter Anrechnung der Abschlagszahlungen bzw. der bereits geleisteten Zah-<br />

30 Diese Regelung sieht einen einheitlichen prozentualen Kompensationsaufschlag für jeden im Netzgebiet vorhandenen Fall<br />

vor. Soll der Netzentgeltberechnung ein individueller Kompensationsaufschlag zugrunde gelegt werden, wäre dieser mit<br />

dem Gläubiger des Anspruchs auf Netzzugang im Einzelfall in einer Zusatzvereinbarung zu vereinbaren.<br />

31 Die Frist ist der Geschäftsprozessbeschreibung „Netznutzungsabrechnung“ aus der GPKE entnommen. Auch wenn sie<br />

nach Tenor 4 GPKE nur verbindlich ist, wenn Netzbetreiber oder Lieferant eine Netznutzungsabrechnung nach den GPKE-<br />

Vorgaben verlangt haben, dürfte sich die einheitliche Bindung an diese Frist schon aus prozessökonomischen Gründen ergeben.<br />

Es ist zu erwarten, dass zumindest ein Lieferant die Netznutzungsabrechnung nach der GPKE verlangen wird, so<br />

dass wir es nicht für sinnvoll halten, mit unterschiedlichen Fristen zu arbeiten, obwohl dies aus rechtlicher Sicht möglich wäre.<br />

32 Des Weiteren kann anstelle der jeweils höchsten bis zu diesem Monat gemessenen Leistungsspitze zunächst auch ein<br />

Schätzwert zugrunde gelegt werden.<br />

33 Alternativ kann der Netzbetreiber eine endgültige monatliche Abrechnung der leistungsgemessenen Kunden vornehmen (in<br />

diesem Falle ist die Formulierung der Klausel entsprechend anzupassen). Die monatliche Abrechnung erfolgt dann auf<br />

Grundlage der höchsten im aktuellen Abrechnungszeitraum bisher erreichten Maximallleistung. Sofern im betreffenden Abrechnungsmonat<br />

eine höhere als die bisher berechnete Maximalleistung auftritt, erfolgt im Abrechnungsmonat eine Nachberechnung<br />

der Differenz zwischen der bisher berechneten und neuen Maximalleistung rückwirkend für die vorausgegangenen<br />

Monate.<br />

34 Nicht für jede einzelne Entnahmestelle muss zwingend eine separate Rechnung erstellt werden. Alternativ – und ökonomischer<br />

– kann eine einzige Rechnung erstellt werden, durch die der Netzzugang gegenüber dem Lieferanten insgesamt abgerechnet<br />

wird, aus der jedoch hervorgeht, wie viel auf eine einzelne Entnahmestelle entfällt.<br />

<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> (Stand: 2012) Seite 15 von 22 <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Dachau</strong><br />

© Becker Büttner Held


lungen abgerechnet wird. Eine spätere Nachberechnung nach § 12(3) bleibt hiervon<br />

unberührt.<br />

(4) Abrechnungsperiode ist das Kalenderjahr. 35 Sofern der Netzbetreiber das rollierende<br />

Abrechnungsverfahren anwendet, wird der Netzbetreiber die Netznutzung für nicht leistungsgemessene<br />

Entnahmestellen in Zeitabschnitten, die zwölf Monate nicht wesentlich<br />

überschreiten dürfen, abrechnen.<br />

(5) Sofern ein Lieferantenwechsel für eine leistungsgemessene Entnahmestelle zu einem<br />

anderen Zeitpunkt als dem Ende der Abrechnungsperiode des Netzbetreibers stattfindet,<br />

wird zur Ermittlung der Jahreshöchstleistung die maximale Monatshöchstleistung<br />

der letzten zwölf Monate zugrunde gelegt. 36 Die Leistungspreisentgelte sowie die Abrechnungs-,<br />

ggf. Zähler- und ggf. Messentgelte werden entsprechend dem tatsächlichen<br />

Belieferungszeitraum zeitanteilig berechnet.<br />

(6) Sofern ein Lieferantenwechsel für eine nicht leistungsgemessene Entnahmestelle zu<br />

einem anderen Zeitpunkt als dem Ende der Abrechnungsperiode des Netzbetreibers<br />

erfolgt, werden der Grundpreis sowie die Abrechnungs-, ggf. Zähler- und ggf. Messentgelte<br />

entsprechend dem tatsächlichen Zeitraum der Netznutzung zeitanteilig berechnet.<br />

37<br />

(7) Für die Ermittlung der Jahresbenutzungsstunden bei einem unterjährigen Lieferantenwechsel<br />

(vgl. Abs. (5)) wird der Netzbetreiber die letzten zwölf Monate zugrunde legen.<br />

38<br />

(8) Die Abrechnungs-, ggf. Zähler- und ggf. Messentgelte werden separat neben dem<br />

Netznutzungsentgelt in der Rechnung ausgewiesen. Für die Bereitstellung von Blindenergie-Lastgängen<br />

nach Maßgabe der Ziff. 3.3 der AGB (Anlage 3) werden dem Lieferanten<br />

keine zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt. 39<br />

(9) Ändern sich innerhalb einer Abrechnungsperiode die vertraglichen Entgelte, der Umsatzsteuersatz<br />

oder andere erlösabhängige Abgabensätze, so wird der für die neuen<br />

Entgelte maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; der neue Arbeitspreis wird ab<br />

dem Zeitpunkt der Entgeltänderung angewendet.<br />

35 Falls abweichend vom Kalenderjahr, ist die Klausel entsprechend anzupassen. Falls von der nachstehenden Option des<br />

Abs. 4 sowohl für leistungsgemessene als auch für Standardlastprofil-Entnahmestellen Gebrauch gemacht wird, ist diese<br />

Klausel entbehrlich.<br />

36 Diese Regelung ist pragmatisch und ein Entgegenkommen an den Lieferanten, um nach einem Lieferantenwechsel Nachforderungen<br />

an den alten Lieferanten zu vermeiden. Sie kann allerdings dazu führen, dass die Leistungsspitze eines bestimmten<br />

Monats zum Nachteil des Kunden überproportionale Berücksichtigung findet. Sofern ein Lieferantenwechsel zu<br />

einem anderen Zeitpunkt als dem Ende der Abrechnungsperiode des Netzbetreibers stattfindet, werden die Arbeitspreisentgelte<br />

für die von jedem Lieferanten gelieferten Arbeitsmengen berechnet; Grund- und Leistungspreisentgelte werden zeitanteilig<br />

berechnet. Für die Berechnung der Leistungspreisentgelte wird die höchste Entnahmeleistung während der gesamten<br />

Abrechnungsperiode zugrunde gelegt. Die endgültige Abrechung der Netznutzung erfolgt in diesem Falle nach Ablauf der<br />

Abrechnungsperiode.<br />

37 Diese Formulierung unterstellt, dass der Netzbetreiber für Messungen, die er unterjährig vornimmt, insbesondere aufgrund<br />

des Lieferantenwechsels, kein gesondertes („vorfallbezogenes“) Messentgelt verlangt, sondern diese (zusätzlichen) Messungen<br />

als vom Jahres-Messentgelt umfasst ansieht. Sollte der Netzbetreiber vorfallsbezogene Messentgelte verlangen, ist<br />

diese Formulierung entsprechend anzupassen. Darauf hinzuweisen ist, dass die BNetzA sich zumindest mündlich gegen<br />

die Zulässigkeit von vorfallbezogenen Messentgelten ausgesprochen haben soll. Hiervon abzugrenzen sind solche Messentgelte,<br />

die der Netzbetreiber für vom Lieferanten gesondert in Auftrag gegebene Messungen (etwa nach § 40 Abs. 3<br />

EnWG i.V.m. § 18b <strong>Strom</strong>NZV) verlangen darf.<br />

38 Alternativ kann für die Ermittlung der Jahresbenutzungsstunden auch die laufende Abrechungsperiode zugrunde gelegt<br />

werden. Dies hat jedoch zur Konsequenz, dass eine endgültige Abrechnung der Netznutzungsentgelte im Falle eines unterjährigen<br />

Lieferantenwechsels erst nach Ablauf der Abrechnungsperiode möglich ist, vgl. Fußnote 36. Die Regelungen der<br />

Absätze 5 und 7 sollten in jedem Falle einheitlich betrachtet werden.<br />

39 Für den Fall, dass dem Netzbetreiber die Bereitstellung der Daten für den Blindstrom nicht möglich ist, vermeidet diese<br />

Formulierung, dass der Lieferant, der aus der VDE-AR-N 4400 Anwendungsregel 2011-09 einen Anspruch auf deren Bereitstellung<br />

hat, die Messentgelte kürzen kann.<br />

<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> (Stand: 2012) Seite 16 von 22 <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Dachau</strong><br />

© Becker Büttner Held


(10) Bei Entnahmestellen ohne Leistungsmessung erfolgt die Abrechnung in den Fällen des<br />

Absatzes (9) ohne Zwischenablesung im Wege der rechnerischen Abgrenzung. Falls<br />

beim Lieferanten entsprechende Daten aus einer Ablesung vorliegen, soll der Netzbetreiber<br />

diese bei der Abrechnung angemessen berücksichtigen, sofern diese Information<br />

zum Zeitpunkt der Abrechnung vorliegt. Der Netzbetreiber wird den Lieferanten über<br />

das Nichtvorliegen von Zählerständen in geeigneter Weise informieren.<br />

§ 14 Allgemeine Zahlungsbestimmungen; Zahlungsverzug; Steuern und Abgaben<br />

(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem in der Zahlungsaufforderung 40 angegebenen<br />

Zeitpunkt, frühestens jedoch 10 Werktage nach Zugang der Zahlungsaufforderung<br />

fällig. 41 Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Wertstellung auf dem<br />

Konto des Netzbetreibers.<br />

(2) Etwaige Einwendungen gegen die Richtigkeit einer Rechnung sind nur binnen drei Jahren<br />

nach Rechnungszugang zulässig.<br />

(3) Die Zahlung erfolgt per Banküberweisung. Der Lieferant hat im Verwendungszweck<br />

jeweils anzugeben, auf welche REMADV-Nachricht(en) sich die Zahlung bezieht.<br />

(4) Verzug und Verzugsschaden richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.<br />

(5) Bei Zahlungsverzug kann der Netzbetreiber, wenn er erneut zur Zahlung auffordert<br />

oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen<br />

Kosten pauschal berechnen. Dem Lieferanten ist der Nachweis gestattet, solche Kosten<br />

seien dem Netzbetreiber nicht oder in geringerer Höhe als die Pauschale entstanden.<br />

(6) Die nach diesem Vertrag zu zahlenden Entgelte verstehen sich zuzüglich der zum<br />

Leistungszeitpunkt geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.<br />

(7) Für eine - gegebenenfalls rückwirkende - Änderung der Netznutzungsentgelte einschließlich<br />

der Kosten der vorgelagerten Netz- und Umspannebenen gelten vorrangig<br />

§ 12(1) bis § 12(4) dieses Vertrages.<br />

(8) Werden die Leistungen dieses Vertrages oder – soweit zur Erbringung dieser Leistungen<br />

erforderlich – die Erzeugung, die Übertragung, die Verteilung von oder der Handel<br />

mit elektrischer Energie mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt, kann der Netzbetreiber<br />

hieraus entstehende Mehrkosten an den Lieferanten weiterberechnen. Dies<br />

gilt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei<br />

Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung<br />

der Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf die Mehrkosten beschränkt,<br />

die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung (z.B. nach<br />

Entnahmestelle oder nach Verbrauch) diesem Vertragsverhältnis zugeordnet werden<br />

können. Mit der neuen Steuer oder Abgabe korrespondierende Kostenentlastungen -<br />

z. B. der Wegfall einer anderen Steuer – werden vom Netzbetreiber angerechnet. Eine<br />

Weitergabe kann mit Wirksamwerden der betreffenden Regelung erfolgen. Der Lieferant<br />

wird über die Anpassung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.<br />

40 Soweit der Netzbetreiber Abschlagspläne verwendet und daher auf die monatliche Zusendung von Zahlungsaufforderungen<br />

verzichtet, gilt, dass Rechnungen und Abschläge zu dem in der Zahlungsaufforderung angegebenen Zeitpunkt oder gemäß<br />

vorgegebenem Abschlagsplan, frühestens jedoch 10 Werktage nach Zugang der Zahlungsaufforderung, ohne Abzug fällig<br />

werden.<br />

41 Im Falle der Nichtzahlung gerät der Lieferant mit dem auf der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, aber nicht vor Ablauf von<br />

14 Tagen in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf.<br />

<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> (Stand: 2012) Seite 17 von 22 <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Dachau</strong><br />

© Becker Büttner Held


(9) § 14(8) gilt entsprechend, falls sich die Höhe einer nach vorstehendem Absatz weitergegebenen<br />

Steuer oder Abgabe ändert; bei einem Wegfall oder einer Absenkung ist<br />

der Netzbetreiber zu einer Weitergabe an den Lieferanten verpflichtet.<br />

(10) § 14(8) und § 14(9) gelten entsprechend, falls auf die Belieferung oder die Verteilung<br />

von elektrischer Energie nach Vertragsschluss eine hoheitlich auferlegte, allgemein<br />

verbindliche Belastung (d.h. keine Bußgelder o. ä.) entfällt, soweit diese unmittelbaren<br />

Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat (wie<br />

derzeit z.B. nach dem KWKG).<br />

§ 15 Zahlungsverweigerung; Aufrechnung<br />

(1) Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung<br />

nur, soweit sich aus den Umständen ergibt, dass die ernsthafte Möglichkeit<br />

eines offensichtlichen Fehlers besteht.<br />

(2) Gegen Ansprüche der jeweils anderen Vertragspartei kann nur mit unbestrittenen oder<br />

rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.<br />

§ 16 Vorauszahlung; Sicherheitsleistung<br />

(1) In begründeten Fällen ist der Netzbetreiber nach seiner Wahl berechtigt, vom Lieferanten<br />

Sicherheitsleistung oder fortlaufend Vorauszahlung bis zur Höhe der nach diesem<br />

Vertrag voraussichtlich für den Zeitraum der jeweils folgenden zwei Monate 42 zu leistenden<br />

Entgelte zu verlangen. Er wird ein solches Verlangen nach Möglichkeit dem<br />

Lieferanten telefonisch ankündigen und diesem Gelegenheit zur Aufklärung geben. Bei<br />

der Bemessung der Höhe der Vorauszahlung wird der Netzbetreiber die in den zurückliegenden<br />

Monaten geleisteten Entgelte oder die durchschnittlichen von vergleichbaren<br />

Lieferanten geleisteten Zahlungen angemessen berücksichtigen. Die Vorauszahlung<br />

oder Sicherheitsleistung ist innerhalb einer Frist von 5 Werktagen nach Aufforderung<br />

durch den Netzbetreiber zu leisten. Bei Zahlungen ist die Wertstellung auf dem Konto<br />

des Netzbetreibers bzw. die Übergabe maßgeblich. Im Falle einer nicht fristgemäßen<br />

Leistung ist der Netzbetreiber nach Maßgabe von § 17(3)d) dieses Vertrages zur fristlosen<br />

Kündigung des Vertrages oder nach Maßgabe von Ziffer 2 der AGB Netzzugang<br />

Lieferant (Anlage 3) zum Entzug des Netzzugangs berechtigt.<br />

(2) Ein begründeter Fall wird insbesondere angenommen, wenn<br />

a) der Lieferant mit fälligen Zahlungen mindestens in Höhe von 10% des durchschnittlichen<br />

Entgelts der letzten drei Monatsrechnungen in Verzug 43 ist und auf eine nach<br />

42 Sollte die Situation entstehen, dass über das Vermögen des Lieferanten das Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist es dem<br />

Insolvenzverwalter unter bestimmten Voraussetzungen möglich, Rechtshandlungen des Lieferanten, die eine Benachteiligung<br />

anderer Gläubiger bedeuten und vor allem in den letzten drei Monaten vor Verfahrenseröffnung getätigt wurden bzw.<br />

bei Vorliegen einer vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung in einem Zeitraum von 10 Jahren, anzufechten. Eine Gläubigerbenachteiligung<br />

liegt vor, wenn durch die relevante Handlung die Befriedigungsmöglichkeiten anderer Gläubiger beeinträchtigt<br />

werden. Bei Leistung von Sicherheiten kann dies u.U. dazu führen, dass diese zurückzugewähren sind. Alternativ könnte<br />

fortlaufend eine Vorauszahlung in Höhe von einem Monatsabschlag verlangt werden. Auch wenn dieses einen erheblich<br />

höheren (prozessualen) Aufwand bedeutet, ist eine solche Vorauszahlung „anfechtungsfester": Der Insolvenzverwalter<br />

kann in diesem Fall eine Anfechtung nur erklären, soweit Gläubigerbenachteiligungsabsicht vorliegt. Es ist also eine (Risiko)Abwägung<br />

zu treffen zwischen der „anfechtungssichersten" Variante (Vorauszahlung für einen Monat) und der praktikableren<br />

(Sicherheit für 2 Monate). Zu betonen ist aber, dass nicht die Insolvenzeröffnung sofort die Auskehr der Sicherheit an<br />

den Insolvenzverwalter erfordert; dieser muss vielmehr die Anfechtung erst erklären.<br />

43 Die Netznutzungsabrechnung (Papierrechnung oder INVOIC-Nachricht) enthält einen kalendarisch bestimmten Zahlungstermin.<br />

Deshalb bedarf es zur Begründung des Verzuges gem. § 286 Abs. 2 BGB keiner Mahnung.<br />

<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> (Stand: 2012) Seite 18 von 22 <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Dachau</strong><br />

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Verzugseintritt erklärte Mahnung des Netzbetreibers nicht oder nicht vollständig geleistet<br />

hat, oder<br />

b) über das Vermögen des Lieferanten ein nicht offensichtlich unbegründeter Antrag<br />

auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt oder der Lieferant selbst einen<br />

solchen Antrag hinsichtlich seines Vermögens gestellt hat, oder<br />

c) gegen den Lieferanten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die Auswirkungen auf<br />

die Leistungsfähigkeit des Lieferanten haben können, seinen Verpflichtungen aus<br />

diesem Vertrag nachzukommen, eingeleitet sind, oder<br />

d) die vom Netzbetreiber über den Lieferanten eingeholte Auskunft einer allgemeinen<br />

im Geschäftsleben anerkannten Auskunftei (z. B. Creditreform) über seine wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse die Besorgnis begründet, dass der Lieferant den Verpflichtungen<br />

aus diesem Vertrag nicht nachkommen wird. Dem Lieferanten bleibt<br />

es unbenommen, diese Besorgnis durch einen geeigneten Nachweis seiner Bonität<br />

zu entkräften. 44<br />

(3) Soweit der Lieferant nur bezüglich einzelner von ihm belieferter Entnahmestellen seiner<br />

Kunden mit Zahlungen in Verzug ist, darf der Netzbetreiber – abweichend von §<br />

16(1) – vom Lieferanten Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung nur bis zur Höhe der<br />

nach diesem Vertrag voraussichtlich für den Zeitraum der jeweils folgenden zwei Monate<br />

zu leistenden Entgelte für diese Entnahmestelle(n) verlangen.<br />

(4) Verlangt der Netzbetreiber vom Lieferanten Vorauszahlung, ist diese jeweils im Rahmen<br />

der nächsten Rechnungsstellung vom Netzbetreiber zu verrechnen.<br />

(5) Verlangt der Netzbetreiber vom Lieferanten eine Sicherheitsleistung, kann diese in<br />

Form einer unbedingten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bankbürgschaft unter<br />

Verzicht auf Hinterlegung und auf die Einrede der Vorausklage oder durch eine gleichwertige<br />

Sicherheit erbracht werden. Die sich verbürgende Bank muss ein Rating im<br />

„A“-Bereich von Standard & Poors oder ein gleichwertiges Rating einer anderen international<br />

anerkannten Rating-Agentur aufweisen. Barsicherheiten werden zum jeweiligen<br />

Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verzinst.<br />

(6) Der Netzbetreiber ist berechtigt, sich zum Ausgleich offener Forderungen aus diesem<br />

Vertrag aus der Sicherheit zu befriedigen. Der Netzbetreiber wird den Lieferanten über<br />

die Befriedigung aus der Sicherheit in Textform informieren. Der Netzbetreiber kann,<br />

soweit er sich gemäß<br />

Satz 1 aus der geleisteten Sicherheit befriedigt hat, vom Lieferanten verlangen, in<br />

Höhe des aus der Sicherheit in Anspruch genommenen Betrages innerhalb von 5<br />

Werktagen eine weitere Sicherheit zu leisten.<br />

(7) Vorauszahlungen sind nicht mehr zu leisten bzw. die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben,<br />

wenn der Lieferant nachweist, dass die begründeten Sicherheitsinteressen<br />

des Netzbetreibers künftig gewahrt sind und keine fällige Forderung aus diesem<br />

Vertrag besteht.<br />

§ 17 Vertragsdauer; Kündigung<br />

(1) Der Vertrag beginnt mit der Unterzeichnung und läuft auf unbestimmte Zeit.<br />

44 Mit diesem Zusatz kann dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Auskunft der Wirtschaftsauskunftei möglicherweise<br />

nicht mehr der tatsächlichen (finanziellen) Situation des Lieferanten entspricht. Dem Lieferanten wird die Möglichkeit<br />

gegeben, seine Bonität nachzuweisen, um einer Vorauszahlung zu entgehen.<br />

<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> (Stand: 2012) Seite 19 von 22 <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Dachau</strong><br />

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(2) Beide Vertragspartner können den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende<br />

eines Kalendermonats ordentlich kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform (keine<br />

E-Mail). Erfolgt die Kündigung durch den Netzbetreiber, bietet dieser dem Lieferanten<br />

– grundsätzlich mit der Kündigungserklärung, spätestens jedoch zwei Monate vor<br />

dem Datum, auf das die Kündigung erfolgt ist – den Abschluss eines neuen Vertrages<br />

über den Netzzugang zu angemessenen Konditionen an, so dass ein neuer Vertrag<br />

noch vor Beendigung des laufenden Vertrages abgeschlossen werden kann. Sollte die<br />

Bundesnetzagentur abweichende Fristen und/oder Stichtage für die Kündigung des<br />

Vertrages verbindlich vorgeben, gelten diese. 45<br />

(3) Der Netzbetreiber ist berechtigt, diesen Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich,<br />

auch fristlos, zu kündigen. Dies gilt insbesondere, wenn<br />

a) der Bilanzausgleich im Sinne des § 6 nicht mehr sichergestellt ist; gelingt dem<br />

Lieferanten eine Neuregelung noch vor dem Wegfall des bestehenden Bilanzausgleichs,<br />

so wird sich der Netzbetreiber bemühen, in der verbleibenden Zeit<br />

die neue Bilanzkreiszuordnung umzusetzen, auch wenn die erforderlichen Fristen<br />

gemäß § 6 für den Kundenwechsel abgelaufen sind, und ggf. die Wirkungen einer<br />

Kündigung durch Neubegründung des bisherigen Vertragsverhältnisses zurücknehmen,<br />

oder<br />

b) der Netzbetreiber zuvor nach § 16(1) und § 16(2) vom Lieferanten Sicherheitszahlung<br />

oder Vorauszahlung verlangt hat und diese vom Lieferanten nicht innerhalb<br />

einer Frist von 5 Werktagen vollständig geleistet wurde. Bei Zahlungen ist<br />

die Wertstellung auf dem Konto des Netzbetreibers bzw. die Übergabe maßgeblich.<br />

Eine Kündigung ist in diesen Fällen auch zulässig, wenn der Lieferant die<br />

geforderte Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zwar vollständig und fristgemäß<br />

geleistet, gleichzeitig jedoch die offene Forderung nicht oder nicht vollständig<br />

ausgeglichen ist, oder<br />

c) ein Fall des § 16(2) vorliegt, in dem der Netzbetreiber eine Sicherheitsleistung<br />

oder Vorauszahlung verlangen kann, aber Umstände vorliegen, die die konkrete<br />

Besorgnis begründen, dass die Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung nicht geleistet<br />

wird, oder<br />

d) der Lieferant sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen, d. h. solche<br />

Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages<br />

überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig<br />

vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten), verletzt.<br />

(4) Der Netzbetreiber wird dem Lieferanten seine Absicht, eine Kündigung nach § 17(3) zu<br />

erklären, vorab ankündigen. Eine Kündigung des <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong>es nach §<br />

17(3) ist ausgeschlossen, wenn der Lieferant nachweist, dass die Folgen – unter Berücksichtigung<br />

gegebenenfalls geleisteter Vorauszahlungen oder Sicherheiten – außer<br />

Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht,<br />

dass der Lieferant seinen Verpflichtungen nachkommen wird.<br />

45 Der Netzbetreiber ist gesetzlich gehalten, grundsätzlich jedem Lieferanten Netzzugang zu gewähren und daher mit jedem<br />

Netzzugangspetenten einen <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> abzuschließen (sog. Kontrahierungspflicht; „Kein Netzzugang ohne<br />

Vertrag“). Dies schränkt in der Konsequenz auch das Recht des Netzbetreibers ein, den <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> kündigen<br />

zu können. Allerdings kann dem Netzbetreiber nicht zugemutet werden, sprichwörtlich „bis in alle Ewigkeit“ an dieselben<br />

Vertragsinhalte gebunden zu sein, insbesondere nicht bei Gesetzesänderungen, die eine Änderung des Vertrages notwendig<br />

machen und nicht über das einseitige Vertragsanpassungsrecht in den AGB gedeckt sind. Über § 17(2) kann der<br />

Netzbetreiber eine sog. „Änderungskündigung“ aussprechen: Unter Beendigung des alten Vertrages wird dem Lieferanten<br />

der Abschluss eines neuen <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong>es (mit neuen Inhalten) angeboten. Das Angebot hat so rechtzeitig zu<br />

erfolgen, dass dem Lieferanten eine Prüfung und ggf. die Einleitung eines Missbrauchverfahrens nach §§ 30 f. EnWG (Entscheidungsfrist<br />

der Regulierungsbehörde: 2 Monate) im Hinblick auf die neuen Inhalte möglich ist. Daher halten wir es für<br />

empfehlenswert, eine Kündigungsfrist von drei Monaten vorzusehen.<br />

<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> (Stand: 2012) Seite 20 von 22 <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Dachau</strong><br />

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§ 18 Schlussbestimmungen; Allgemeine Bedingungen; Anlagen<br />

(1) Mit Vertragsbeginn werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien<br />

bestehende Vereinbarungen über die Netznutzung unwirksam.<br />

(2) Gibt der Netzbetreiber sein Netz oder ein Teil seines Netzes an einen anderen Netzbetreiber<br />

ab, verliert dieser Vertrag im Hinblick auf die Entnahmestellen im abgebenden<br />

Gebiet zum Zeitpunkt der Abgabe seine Gültigkeit. Informationspflichten der MaBiS<br />

über die Netzabgabe bleiben unberührt.<br />

(3) Übernimmt der Netzbetreiber ein Netzgebiet, werden die Entnahmestellen des Lieferanten<br />

in diesem Netzgebiet ab Übernahme des Netzes durch den Netzbetreiber im<br />

Rahmen dieses Vertrages abgewickelt. Informationspflichten der MaBiS über die Netzübernahme<br />

bleiben unberührt.<br />

(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden<br />

Daten und Unterlagen vertraulich zu behandeln.<br />

(5) Soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind, gelten<br />

die als Anlage 3 beigefügten „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Netzzugang<br />

des Lieferanten (AGB Netzzugang Lieferant)“.<br />

(6) Die beigefügten Anlagen 1 bis 3 sind wesentliche Vertragsbestandteile.<br />

.................................., den .................... ....................................., den ....................<br />

............................................................... .................................................................<br />

Netzbetreiber<br />

Lieferant<br />

Anlagen<br />

Anlage 1: § 18 NAV<br />

Anlage 2: aktuelle Preisblätter für den <strong>Strom</strong>-Netzzugang<br />

<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> (Stand: 2012) Seite 21 von 22 <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Dachau</strong><br />

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Anlage 1: § 18 NAV Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung (Niederspannungsanschlussverordnung<br />

vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), die zuletzt durch Artikel 4<br />

der Verordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) geändert worden ist)<br />

1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten<br />

in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung<br />

haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt<br />

wird, wird<br />

1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit<br />

vorliegt,<br />

2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt.<br />

Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.<br />

(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers<br />

gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich<br />

verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf<br />

1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;<br />

2. 10 Millionen Euro bei 25.001 bis 100.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;<br />

3. 20 Millionen Euro bei 100.001 bis 200.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;<br />

4. 30 Millionen Euro bei 200.001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;<br />

5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern.<br />

In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in vorgelagerten Spannungsebenen<br />

einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen<br />

dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend<br />

machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis<br />

insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen<br />

Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes<br />

keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so<br />

ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können<br />

auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die<br />

diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall<br />

entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern<br />

auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27<br />

des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt<br />

sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung<br />

des Schadensersatzes erforderlich ist.<br />

(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der<br />

Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche<br />

geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt<br />

auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt.<br />

Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.<br />

(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem<br />

Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz<br />

2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese<br />

Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach<br />

Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher<br />

sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.<br />

(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht<br />

worden sind.<br />

(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht,<br />

dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen.<br />

<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> (Stand: 2012) Seite 22 von 22 <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Dachau</strong><br />

© Becker Büttner Held

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