Sehr geehrte Kund<strong>in</strong>, sehr geehrter Kunde, die Versorgung mit Energie wird heute immer komplexer. Wir haben <strong>für</strong> Sie nützliche <strong>Informationen</strong> zusammengestellt, die Ihnen den Energiealltag leichter machen sollen. Gern <strong>in</strong>formieren wir Sie auch über Ihre <strong>Kunden</strong>rechte und über Details zu Ihrem Energieliefervertrag, wie es das Ener giewirtschaftsgesetz vorschreibt. Die Strom- bzw. Gasgrund versorgungsverordnung sowie die Ergänzenden Be d<strong>in</strong> gungen von <strong>swb</strong> hierzu s<strong>in</strong>d wesentlicher Vertragsbestandteil und regeln den konkreten Inhalt unseres Vertragsverhältnisses. Die Stromkennzeichnung nennt Ihnen die Quellen, aus denen <strong>swb</strong> Strom stammt, und verrät Ihnen, wie er im gesamtdeutschen Vergleich dasteht. Außerdem erhalten Sie e<strong>in</strong>en Überblick über unsere Produkte – vielleicht f<strong>in</strong>den Sie e<strong>in</strong>es, das noch besser als das bisherige zu Ihrem Leben passt. Ganz gleich, ob Sie Fragen zu unseren Produkten, zur Rechnung oder zu unseren Verträgen haben – beim telefonischen <strong>Kunden</strong>service und <strong>in</strong> den <strong>swb</strong>-<strong>Kunden</strong>centern helfen Ihnen unsere persönlichen Ansprechpartner immer gern weiter. Inhalt 2 Ihre <strong>swb</strong> > Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV Seite 3 > Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV Seite 8 > Ergänzende Bed<strong>in</strong>gungen Seite 13 > <strong>Informationen</strong> zur Stromkennzeichnung – Begriffserklärungen zur Stromlieferung Seite 14 > Übersicht über die <strong>swb</strong>-Strom- und <strong>swb</strong>-Erdgasprodukte Seite 16 > Übersicht über die wesentlichen Vertrags<strong>in</strong>halte Seite 18 > Kontakt Seite 18 > Impressum Seite 19 Verordnung über Allgeme<strong>in</strong>e Bed<strong>in</strong>gungen <strong>für</strong> die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz vom 26.10.2006, zuletzt geändert am 30.04.2012 (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV) Inhaltsübersicht Teil 1 – Allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen § 2 Vertragsschluss § 3 Ersatzversorgung Teil 2 – Versorgung § 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung § 6 Umfang der Grundversorgung § 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten Teil 3 – Aufgaben und Rechte des Grundversorgers § 8 Messe<strong>in</strong>richtungen § 9 Zutrittsrecht § 10 Vertragsstrafe Teil 4 – Abrechnung der Energielieferung § 11 Ablesung § 12 Abrechnung § 13 Abschlagszahlungen § 14 Vorauszahlungen § 15 Sicherheitsleistung § 16 Rechnungen und Abschläge § 17 Zahlung, Verzug § 18 Berechnungsfehler Teil 5 – Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses § 19 Unterbrechung der Versorgung § 20 Kündigung § 21 Fristlose Kündigung Teil 6 – Schlussbestimmungen § 22 Gerichtsstand § 23 Übergangsregelungen 3 Teil 1 – Allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen 1 Diese Verordnung regelt die Allgemei - nen Bed<strong>in</strong>gungen, zu denen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden <strong>in</strong> Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgeme<strong>in</strong>en Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestimmungen dieser Verordnung s<strong>in</strong>d Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Diese Verordnung regelt zugleich die Bed<strong>in</strong>gungen <strong>für</strong> die Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt <strong>für</strong> alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden s<strong>in</strong>d. 2 <strong>Kunden</strong> im S<strong>in</strong>ne dieser Verordnung s<strong>in</strong>d der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher. 3 Grundversorger im S<strong>in</strong>ne dieser Verordnung ist e<strong>in</strong> Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt. § 2 Vertragsschluss 1 Der Grundversorgungsvertrag soll <strong>in</strong> Text - form abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem <strong>Kunden</strong> unverzüglich <strong>in</strong> Textform zu bestätigen. 2 Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgeme<strong>in</strong>en Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elek trizität unverzüglich <strong>in</strong> Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des <strong>Kunden</strong> durch e<strong>in</strong> Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde ke<strong>in</strong> anschließendes Lieferverhältnis mit e<strong>in</strong>em anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat. 3 E<strong>in</strong> Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle <strong>für</strong> e<strong>in</strong>en Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, <strong>in</strong>sbesondere auch: 1. Angaben zum <strong>Kunden</strong> (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und <strong>Kunden</strong>nummer), 2. Angaben über die Anlagenadresse und die Bezeichnung des Zählers oder den Aufstellungsort des Zählers, 3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse), 4. Angaben zum Netzbetreiber, <strong>in</strong> dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und 5. Angaben zu den Allgeme<strong>in</strong>en Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich ist <strong>in</strong> dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung h<strong>in</strong>zuweisen auf 1. die Allgeme<strong>in</strong>en Bed<strong>in</strong>gungen und auf diese ergänzende Bed<strong>in</strong>gungen, 2. die Möglichkeit des <strong>Kunden</strong>, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen und 3. das Recht des <strong>Kunden</strong> nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes e<strong>in</strong>e Schlichtungsstelle anzurufen und die Anschrift der zuständigen Schlichtungsstelle sowie auf den Verbraucher-