Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
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54 GRUNDORDNUNG<br />
55<br />
Artikel 83<br />
Entscheidungen im Eilfall, Rechtssetzung<br />
(1) 1 Wenn die Erledigung einer <strong>der</strong> Landessynode vorbehaltenen Aufgabe keinen<br />
Aufschub duldet und die Einberufung <strong>der</strong> Landessynode nicht möglich ist o<strong>der</strong><br />
<strong>der</strong> Bedeutung des Gegenstandes nicht entspricht, trifft die <strong>Kirche</strong>nleitung eine<br />
Entscheidung, <strong>der</strong> die Hälfte ihrer Mitglie<strong>der</strong> zustimmen müssen. 2 Sie berichtet<br />
darüber <strong>der</strong> Landessynode.<br />
(2) 1 Angelegenheiten, die den Erlass eines <strong>Kirche</strong>ngesetzes erfor<strong>der</strong>n, regelt die<br />
<strong>Kirche</strong>nleitung durch Verordnung mit Gesetzeskraft, nachdem <strong>der</strong> nach Entscheidung<br />
des Präsidiums <strong>der</strong> Landessynode zuständige Ausschuss <strong>der</strong> Landessynode<br />
o<strong>der</strong>, falls ein entsprechen<strong>der</strong> ständiger Ausschuss nicht besteht, das<br />
Präsidium zugestimmt hat. 2 Die <strong>Grundordnung</strong> kann auf diese Weise nicht geän<strong>der</strong>t<br />
werden. 3 Verordnungen mit Gesetzeskraft sind <strong>der</strong> Landessynode bei ihrer<br />
nächsten Tagung zur Genehmigung vorzulegen. 4 Wird die Genehmigung versagt,<br />
muss die <strong>Kirche</strong>nleitung die Verordnung aufheben.<br />
(3) 1 Rechtsverordnungen können aufgrund kirchengesetzlicher Ermächtigung erlassen<br />
werden. 2 Inhalt, Zweck und Ausmaß <strong>der</strong> Ermächtigung müssen in dem<br />
<strong>Kirche</strong>ngesetz bestimmt werden. 3 Die Rechtsgrundlage ist in <strong>der</strong> Verordnung anzugeben.<br />
(4) 1 Verordnungen mit Gesetzeskraft und Rechtsverordnungen werden im Kirchlichen<br />
Amtsblatt bekannt gemacht. 2 Sie treten, wenn nichts an<strong>der</strong>es bestimmt<br />
ist, mit <strong>der</strong> Bekanntmachung in Kraft. 3 Artikel 71 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.<br />
(1) 1 Der <strong>Kirche</strong>nleitung gehören an:<br />
Artikel 84<br />
Zusammensetzung<br />
1. die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Präses <strong>der</strong> Landessynode,<br />
2. Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Landessynode gemäß Absatz 2,<br />
3. die Bischöfin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bischof,<br />
4. die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten,<br />
5. die Präsidentin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Präsident und die Pröpstin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Propst des<br />
Konsistoriums.<br />
2Die Zahl <strong>der</strong> bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen o<strong>der</strong> Werken beruflich<br />
Tätigen unter den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>nleitung muss kleiner sein als die<br />
Hälfte <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>zahl. 3 Die Zahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>nleitung legt die<br />
Landessynode unter Beachtung <strong>der</strong> vorstehenden Bestimmungen vor Beginn<br />
des Wahlgangs fest; sie darf 19 nicht überschreiten.<br />
(2) Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>nleitung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden von <strong>der</strong><br />
Landessynode auf ihrer ersten Tagung für die Dauer ihrer Amtszeit aus ihren ordentlichen<br />
Mitglie<strong>der</strong>n gewählt.<br />
(3) 1 Die gewählten Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>nleitung bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen<br />
o<strong>der</strong> Nachfolger im Amt. 2 Wie<strong>der</strong>wahl ist zulässig. 3 Scheidet ein gewähltes<br />
Mitglied vorzeitig aus, wählt die Landessynode für den Rest ihrer Amtszeit<br />
ein neues Mitglied.<br />
(4) 1 Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>nleitung nach Absatz 1 Nr. 2 können mit einer Mehrheit<br />
von zwei Dritteln <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Landessynode abgewählt werden. 2 Für<br />
das Ruhen <strong>der</strong> Mitgliedschaft gilt Artikel 19 Abs. 3 entsprechend.<br />
Artikel 85<br />
Sitzungen<br />
(1) 1 Den Vorsitz in <strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>nleitung führt die Bischöfin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bischof. 2 Im<br />
Falle <strong>der</strong> Verhin<strong>der</strong>ung führt die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Präses <strong>der</strong> Landessynode den Vorsitz.<br />
(2) 1 Die <strong>Kirche</strong>nleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />
anwesend ist. 2 Für die Abstimmung und Wahlen gilt Artikel 23 Abs. 5 und 6<br />
entsprechend.<br />
(3) An den Abstimmungen zu Beschlüssen, welche die <strong>Kirche</strong>nleitung als Organ<br />
<strong>der</strong> Aufsicht über das Konsistorium fasst, nehmen die Präsidentin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Präsident<br />
und die Pröpstin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Propst des Konsistoriums nicht teil.<br />
(4) Die geistliche Mo<strong>der</strong>atorin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> geistliche Mo<strong>der</strong>ator nimmt an den Sitzungen<br />
<strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>nleitung beratend teil.<br />
(5) Die <strong>Kirche</strong>nleitung kann die Mitglie<strong>der</strong> des Konsistoriums im Einzelfall o<strong>der</strong> im<br />
Regelfall beratend zu ihren Sitzungen hinzuziehen.<br />
(6) Die <strong>Kirche</strong>nleitung kann sich eine Geschäftsordnung geben.<br />
Artikel 86<br />
Vertretung im Rechtsverkehr<br />
1Die Landeskirche wird gerichtlich und außergerichtlich von <strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>nleitung,<br />
diese von <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden, o<strong>der</strong> dem Konsistorium, dieses von <strong>der</strong><br />
Präsidentin o<strong>der</strong> dem Präsidenten o<strong>der</strong> den mit <strong>der</strong>en Stellvertretung Beauftragten<br />
vertreten. 2 Artikel 24 Abs. 2 gilt entsprechend.