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Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

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62 GRUNDORDNUNG<br />

63<br />

Artikel 98<br />

Kirchliche Gerichte<br />

1Das Kirchliche Verwaltungsgericht und die an<strong>der</strong>en kirchlichen Gerichte dienen<br />

dem Rechtsschutz im Bereich <strong>der</strong> <strong>Evangelischen</strong> <strong>Kirche</strong> <strong>Berlin</strong>-<strong>Brandenburg</strong>-<strong>schlesische</strong><br />

<strong>Oberlausitz</strong>. 2 Näheres, insbeson<strong>der</strong>e Zusammensetzung, Zuständigkeit<br />

und Verfahren, wird kirchengesetzlich geregelt.<br />

TEIL 5:<br />

Die Finanzordnung<br />

Artikel 101<br />

Finanzausgleich<br />

1Durch <strong>Kirche</strong>ngesetz kann bestimmt werden, dass Einnahmen aus dem Vermögen<br />

<strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>ngemeinden und <strong>Kirche</strong>nkreise für einen zusätzlichen Finanzausgleich<br />

zwischen den <strong>Kirche</strong>ngemeinden eines <strong>Kirche</strong>nkreises und zwischen den<br />

<strong>Kirche</strong>nkreisen in Anspruch genommen werden können. 2 Die Inanspruchnahme<br />

für diesen zusätzlichen Finanzausgleich zwischen den <strong>Kirche</strong>nkreisen darf 50<br />

vom Hun<strong>der</strong>t aller im <strong>Kirche</strong>nkreis aus dem Vermögen anfallenden kirchlichen<br />

Einnahmen nicht übersteigen.<br />

Artikel 99<br />

Grundsätze <strong>der</strong> Haushalterschaft<br />

(1) Verantwortliche Haushalterschaft achtet auf einen solidarischen, sparsamen<br />

und wirtschaftlichen Einsatz aller Mittel und auf Ausschöpfung <strong>der</strong> Einnahmemöglichkeiten.<br />

(2) Bei Finanz- und Vermögensentscheidungen ist auch die zukünftige finanzielle<br />

Handlungsfähigkeit <strong>der</strong> <strong>Kirche</strong> durch eine angemessene Vorsorge im Haushaltsplan<br />

abzusichern.<br />

(3) Das kirchliche Vermögen ist für die Erfüllung <strong>der</strong> kirchlichen Aufgaben in seinem<br />

Bestand und für die durch Gesetz, Stiftung und Satzung bestimmten Zwecke<br />

zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren.<br />

1Mit dieser <strong>Grundordnung</strong> unterstellt die Landessynode den Weg <strong>der</strong> <strong>Evangelischen</strong><br />

<strong>Kirche</strong> <strong>Berlin</strong>-<strong>Brandenburg</strong>-<strong>schlesische</strong> <strong>Oberlausitz</strong> <strong>der</strong> Leitung des dreieinigen<br />

Gottes. 2 Sie weiß sich verpflichtet, die Arbeit an <strong>der</strong> <strong>Grundordnung</strong> in <strong>der</strong> nötigen<br />

Weise fortzusetzen und <strong>der</strong>en Wortlaut bei besserer Einsicht zu erneuern.<br />

3Sie bittet den Herrn <strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>, Er wolle das kirchliche Handeln in all seiner<br />

menschlichen Unvollkommenheit segnen.<br />

4»Alles, was ihr tut mit Worten o<strong>der</strong> mit Werken, das tut alles im Namen des<br />

Herrn Jesus, und dankt Gott, dem Vater, durch ihn« (Kol. 3, 17).<br />

Artikel 100<br />

<strong>Kirche</strong>nsteuern und an<strong>der</strong>e Einnahmen<br />

(1) 1 Die <strong>Kirche</strong>ngemeinden erheben von ihren Mitglie<strong>der</strong>n <strong>Kirche</strong>nsteuern. 2 Der<br />

Einzug und die Verwaltung <strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>nsteuern können <strong>der</strong> Landeskirche durch<br />

<strong>Kirche</strong>ngesetz übertragen werden.<br />

(2) Das in den <strong>Kirche</strong>ngemeinden eingenommene Kirchgeld (Ortskirchensteuer<br />

o<strong>der</strong> Gemeindekirchgeld) steht ausschließlich diesen zur Erfüllung ihrer Aufgaben<br />

zu.<br />

(3) Kollekten, Spenden und Zuwendungen sind für den Zweck zu verwenden, für<br />

den sie bestimmt wurden.

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