Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
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62 GRUNDORDNUNG<br />
63<br />
Artikel 98<br />
Kirchliche Gerichte<br />
1Das Kirchliche Verwaltungsgericht und die an<strong>der</strong>en kirchlichen Gerichte dienen<br />
dem Rechtsschutz im Bereich <strong>der</strong> <strong>Evangelischen</strong> <strong>Kirche</strong> <strong>Berlin</strong>-<strong>Brandenburg</strong>-<strong>schlesische</strong><br />
<strong>Oberlausitz</strong>. 2 Näheres, insbeson<strong>der</strong>e Zusammensetzung, Zuständigkeit<br />
und Verfahren, wird kirchengesetzlich geregelt.<br />
TEIL 5:<br />
Die Finanzordnung<br />
Artikel 101<br />
Finanzausgleich<br />
1Durch <strong>Kirche</strong>ngesetz kann bestimmt werden, dass Einnahmen aus dem Vermögen<br />
<strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>ngemeinden und <strong>Kirche</strong>nkreise für einen zusätzlichen Finanzausgleich<br />
zwischen den <strong>Kirche</strong>ngemeinden eines <strong>Kirche</strong>nkreises und zwischen den<br />
<strong>Kirche</strong>nkreisen in Anspruch genommen werden können. 2 Die Inanspruchnahme<br />
für diesen zusätzlichen Finanzausgleich zwischen den <strong>Kirche</strong>nkreisen darf 50<br />
vom Hun<strong>der</strong>t aller im <strong>Kirche</strong>nkreis aus dem Vermögen anfallenden kirchlichen<br />
Einnahmen nicht übersteigen.<br />
Artikel 99<br />
Grundsätze <strong>der</strong> Haushalterschaft<br />
(1) Verantwortliche Haushalterschaft achtet auf einen solidarischen, sparsamen<br />
und wirtschaftlichen Einsatz aller Mittel und auf Ausschöpfung <strong>der</strong> Einnahmemöglichkeiten.<br />
(2) Bei Finanz- und Vermögensentscheidungen ist auch die zukünftige finanzielle<br />
Handlungsfähigkeit <strong>der</strong> <strong>Kirche</strong> durch eine angemessene Vorsorge im Haushaltsplan<br />
abzusichern.<br />
(3) Das kirchliche Vermögen ist für die Erfüllung <strong>der</strong> kirchlichen Aufgaben in seinem<br />
Bestand und für die durch Gesetz, Stiftung und Satzung bestimmten Zwecke<br />
zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren.<br />
1Mit dieser <strong>Grundordnung</strong> unterstellt die Landessynode den Weg <strong>der</strong> <strong>Evangelischen</strong><br />
<strong>Kirche</strong> <strong>Berlin</strong>-<strong>Brandenburg</strong>-<strong>schlesische</strong> <strong>Oberlausitz</strong> <strong>der</strong> Leitung des dreieinigen<br />
Gottes. 2 Sie weiß sich verpflichtet, die Arbeit an <strong>der</strong> <strong>Grundordnung</strong> in <strong>der</strong> nötigen<br />
Weise fortzusetzen und <strong>der</strong>en Wortlaut bei besserer Einsicht zu erneuern.<br />
3Sie bittet den Herrn <strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>, Er wolle das kirchliche Handeln in all seiner<br />
menschlichen Unvollkommenheit segnen.<br />
4»Alles, was ihr tut mit Worten o<strong>der</strong> mit Werken, das tut alles im Namen des<br />
Herrn Jesus, und dankt Gott, dem Vater, durch ihn« (Kol. 3, 17).<br />
Artikel 100<br />
<strong>Kirche</strong>nsteuern und an<strong>der</strong>e Einnahmen<br />
(1) 1 Die <strong>Kirche</strong>ngemeinden erheben von ihren Mitglie<strong>der</strong>n <strong>Kirche</strong>nsteuern. 2 Der<br />
Einzug und die Verwaltung <strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>nsteuern können <strong>der</strong> Landeskirche durch<br />
<strong>Kirche</strong>ngesetz übertragen werden.<br />
(2) Das in den <strong>Kirche</strong>ngemeinden eingenommene Kirchgeld (Ortskirchensteuer<br />
o<strong>der</strong> Gemeindekirchgeld) steht ausschließlich diesen zur Erfüllung ihrer Aufgaben<br />
zu.<br />
(3) Kollekten, Spenden und Zuwendungen sind für den Zweck zu verwenden, für<br />
den sie bestimmt wurden.