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Konzessionsvertrag Fernwärme - Fernwärmenetz zur allgemeinen Versorgung-

2145-2013_Anlage1.4.pdf

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<strong>Konzessionsvertrag</strong> <strong>Fernwärme</strong> 3<br />

Präambel<br />

Die Gesellschaft ist ein Energieversorgungsunternehmen. Sie betreibt, erneuert und erweitert<br />

im Gebiet der Landeshauptstadt Hannover das in ihrem Eigentum stehende <strong>Fernwärme</strong>netz <strong>zur</strong><br />

<strong>Versorgung</strong> von Letztverbrauchern. Darüber hinaus betreibt die Gesellschaft Anlagen <strong>zur</strong> Wärmeerzeugung<br />

und beliefert die an das Netz angeschlossenen Letztverbraucher mit Wärme. Um<br />

der Gesellschaft die <strong>Versorgung</strong> des Stadtgebietes mit <strong>Fernwärme</strong> zu ermöglichen, schließen die<br />

Parteien den nachfolgenden Vertrag:<br />

§ 1 – Vertragsgegenstand, Definitionen<br />

(1) Vertragsgebiet ist das Stadtgebiet der Landeshauptstadt Hannover zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses,<br />

wie es im als Anlage 1 diesem Vertrag beigefügten Plan dargestellt ist.<br />

(2) Mit <strong>Versorgung</strong>sanlagen wird im Folgenden ein <strong>Fernwärme</strong>versorgungsnetz <strong>zur</strong> <strong>Versorgung</strong><br />

von Letztverbrauchern bezeichnet. Das <strong>Fernwärme</strong>versorgungsnetz umfasst auch Einrichtungen<br />

<strong>zur</strong> Netzsteuerung und Zubehör.<br />

(3) Die Gesellschaft stellt die <strong>Versorgung</strong> von Letztverbrauchern mit Wärme durch die Belieferung<br />

der Letztverbraucher entsprechend der <strong>Versorgung</strong>spflicht gemäß § 2, den Betrieb, die<br />

Erneuerung und die Erweiterung der <strong>Versorgung</strong>sanlagen im Vertragsgebiet sicher. Sie gewährleistet<br />

damit im Vertragsgebiet eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche,<br />

effiziente und umweltverträgliche <strong>Versorgung</strong> mit <strong>Fernwärme</strong>.<br />

§ 2 – <strong>Versorgung</strong>spflicht der Gesellschaft<br />

(1) Die Gesellschaft ist verpflichtet, im Rahmen der Gesetze sowie nach Maßgabe dieses Vertrages<br />

und der <strong>Fernwärme</strong>versorgungsbedingungen oder der etwa an deren Stelle tretenden<br />

Bestimmungen jedermann im Vertragsgebiet an die vorhandenen <strong>Versorgung</strong>snetze der Gesellschaft<br />

anzuschließen und zu jeder Zeit mit <strong>Fernwärme</strong> zu versorgen. Die Anschluss- und<br />

<strong>Versorgung</strong>spflicht gilt nur, soweit die Leistungsfähigkeit der Erzeugungsanlagen, des <strong>Versorgung</strong>snetzes<br />

und der einzelnen <strong>Versorgung</strong>sleitung sowie die Anschlussplanung der Gesellschaft<br />

es zulässt und alle technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben<br />

sind.<br />

(2) Die Gesellschaft hat Anfragen <strong>zur</strong> Errichtung von Standard-<strong>Fernwärme</strong>anschlüssen innerhalb<br />

von zwei Wochen auf Vollständigkeit zu prüfen und ggf. erforderliche Unterlagen nachzufordern.<br />

Vollständige Anfragen hat die Gesellschaft im Regelfall innerhalb von vier Wochen zu<br />

beantworten.<br />

(3) Zur Förderung des Ausbaus der <strong>Fernwärme</strong> gemäß § 6 verpflichtet sich die Gesellschaft, die<br />

Anschlusskosten so gering wie möglich zu gestalten.<br />

(4) Die Vertragsparteien können <strong>Versorgung</strong>s- und Ausbaugebiete vereinbaren, in denen die<br />

Gesellschaft ein <strong>Versorgung</strong>snetz vorhalten wird und in dem eine <strong>Versorgung</strong> mit <strong>Fernwärme</strong><br />

Vorrang vor allen anderen Energieformen genießt, soweit es sich betriebswirtschaftlich<br />

vertreten lässt und rechtlich zulässig ist.<br />

(5) Im Fall unvermeidlicher Betriebseinschränkungen sollen Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge<br />

im Stadtgebiet bei der <strong>Versorgung</strong> mit <strong>Fernwärme</strong>, soweit tatsächlich möglich,<br />

rechtlich zulässig und wirtschaftlich vertretbar, vor anderen Abnehmern innerhalb des Vertragsgebietes<br />

den Vorzug genießen. Die Abstimmung des Vorgehens bei Großstörungen, Krisen<br />

(entsprechend Anlage 2) und Systemeingriffen der vorstehenden Größenordnung zwischen<br />

den Vertragspartnern, sowie die Koordination des Vorgehens bei diesen Ereignissen

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