Konzessionsvertrag Fernwärme - Fernwärmenetz zur allgemeinen Versorgung-
2145-2013_Anlage1.4.pdf
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<strong>Konzessionsvertrag</strong> <strong>Fernwärme</strong> 5<br />
§ 4 – Dokumentation der <strong>Versorgung</strong>sanlagen, Planauskunft<br />
(1) Die Gesellschaft führt über die im Vertragsgebiet vorhandenen <strong>Versorgung</strong>sanlagen ein digitales<br />
Planwerk nach einem in der <strong>Versorgung</strong>swirtschaft üblichen Standard. Die Stadt beabsichtigt<br />
digitale Planwerke <strong>zur</strong> Dokumentation ihrer für die Wegenutzung relevanten Anlagen<br />
zu führen und wird vorhandene digitale Planwerke der Gesellschaft soweit rechtlich zulässig<br />
unentgeltlich zugänglich machen.<br />
(2) Im Fall von Baumaßnahmen und für andere eigene Zwecke stellen sich die Vertragspartner<br />
wechselseitig die erforderlichen aktuellen Leitungspläne für den betroffenen Bereich in geeigneter<br />
Form innerhalb eines Monats kostenfrei <strong>zur</strong> Verfügung.<br />
(3) Die Gesellschaft ist verpflichtet, berechtigten Dritten die für Baumaßnahmen erforderlichen<br />
Planauskünfte in geeigneter Form zu erteilen und ist berechtigt, dafür gegebenenfalls ein<br />
Entgelt zu erheben, soweit es sich nicht nachgewiesen um Baumaßnahmen der Stadt handelt.<br />
Die Gesellschaft stellt der Stadt und berechtigten Dritten zusätzlich eine Planauskunft<br />
über das Internet <strong>zur</strong> Verfügung. Die Stadt wird Dritten gegenüber auf eine Satz 1 und 2 entsprechende<br />
Verpflichtung hinwirken.<br />
§ 5 – Kommunale Energiekonzepte und Energieberatung von <strong>Fernwärme</strong>kunden<br />
(1) Die Gesellschaft wirkt an der von der Stadt betriebenen Aufstellung kommunaler Energieversorgungskonzepte<br />
mit.<br />
(2) Die Gesellschaft unterstützt die fernwärmebezogenen Ziele der Klima-Allianz Hannover<br />
2020.<br />
(3) Die Gesellschaft informiert die Stadt bis zum 31.03. eines jeden Jahres, über die Entwicklung<br />
der <strong>Fernwärme</strong>versorgung. Der Bericht enthält insbesondere Angaben über:<br />
a) Zahl der Anschlüsse und Neuanschlüsse,<br />
b) Anschlussleistung im <strong>Fernwärme</strong>netz.<br />
(4) Die Gesellschaft wird eine Ausweitung ihres bereits vorhandenen Angebots <strong>zur</strong> Beratung der<br />
<strong>Fernwärme</strong>kunden regelmäßig prüfen und der Stadt das Ergebnis der Prüfung alle zwei Jahre<br />
mitteilen.<br />
§ 6 – Ausbau der <strong>Fernwärme</strong>versorgung<br />
Die Gesellschaft hat das Ziel den Anteil der <strong>Fernwärme</strong>versorgung am Wärmemarkt im Stadtgebiet<br />
bis zum Jahr 2020 auf 30 % auszubauen, sofern die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen<br />
dies ermöglichen. Sie wird dabei von der Stadt unterstützt.<br />
§ 7 – Einräumung von Wegenutzungsrechten<br />
(1) Die Stadt räumt für die Dauer dieses Vertrages der Gesellschaft das Recht ein, im Vertragsgebiet<br />
die der Verfügung der Stadt unterliegenden öffentlichen Verkehrswege analog § 46<br />
Abs. 1 EnWG, oberirdisch und unterirdisch für den Bau, Betrieb und die Unterhaltung von<br />
<strong>Versorgung</strong>sanlagen zu nutzen, soweit nicht öffentliche oder stadtwirtschaftliche Interessen<br />
der Stadt oder bestehende Rechte Dritter entgegenstehen. Der Umfang der oberirdischen<br />
Nutzung öffentlicher Verkehrswege bestimmt sich nach § 8 Abs. 4.<br />
(2) Öffentliche Verkehrswege sind die öffentlichen Straßen gemäß § 2 des Niedersächsischen<br />
Straßengesetzes, sowie nicht gewidmete, im Eigentum der Stadt stehende Straßen, Wege