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BGR 161<br />
– Bohrgestänge mit Beschädigungen an Gewin<strong>de</strong>teilen o<strong>de</strong>r<br />
Schweißnähten ausgeson<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n,<br />
– beim Ein- und Ausbauen von Bohrgestänge und Lanzen Augen-<br />
und Gesichtsschutz getragen wird.<br />
4.8 Beson<strong>de</strong>re Bestimmungen für Hochdruckinjektionsarbeiten<br />
Bei Hochdruckinjektionsarbeiten sind zusätzlich zu Abschnitt 4.7<br />
folgen<strong>de</strong> Sicherheitsmaßnahmen zu beachten:<br />
1. Aufbau <strong>de</strong>r Geräte<br />
– bei <strong>de</strong>r Aufstellung <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rpumpe ist sicherzustellen,<br />
dass beim Platzen <strong>de</strong>s Sollberstschlauches aus <strong>de</strong>m Hüllrohr<br />
austreten<strong>de</strong>s För<strong>de</strong>rmedium gefahrlos abgestrahlt wird; zusätzlich<br />
ist <strong>de</strong>r Gefahrbereich durch eine feste Absperrung<br />
zu sichern und ein Gefahrhinweis anzubringen,<br />
– Schlauchverbindungen sind durch Fangeinrichtungen gegen<br />
Wegfliegen zu sichern,<br />
– <strong>de</strong>r Bereich <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rleitungen ist <strong>de</strong>utlich erkennbar abzusperren<br />
und das gesamte auf <strong>de</strong>r Baustelle tätige Personal<br />
über die Gefahr bei Beschädigung zu informieren.<br />
2. Hochdruckinjektion<br />
– die Funktion <strong>de</strong>r Not-Befehlseinrichtung (Not-Aus) an <strong>de</strong>r<br />
Pumpe sowie am Bohrgerät ist arbeitstäglich zu prüfen,<br />
– die Überdruckabschalteinrichtung ist täglich einer Funktionsprüfung<br />
zu unterziehen,<br />
– beim Ziehen <strong>de</strong>s Gestänges ist darauf zu achten, dass die<br />
Hochdruckpumpe vor <strong>de</strong>m Austreten <strong>de</strong>r Injektionsdüse aus<br />
<strong>de</strong>m Bohrloch rechtzeitig abgeschaltet wird; nach örtlichen<br />
Gegebenheiten ist dies vom Aufsichtführen<strong>de</strong>n festzulegen.<br />
4.9 Beson<strong>de</strong>re Bestimmungen für Ankerarbeiten<br />
4.9.1 Injektionen<br />
Für Injektionen im Zuge von Ankerarbeiten gelten die Bestimmungen<br />
<strong>de</strong>s Abschnittes 4.7.<br />
31<br />
Quelle: www.arbeitssicherheit.<strong>de</strong> - Kooperation <strong>de</strong>s HVBG mit <strong>de</strong>m Carl Heymanns Verlag<br />
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