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BGR 161<br />

– Bohrgestänge mit Beschädigungen an Gewin<strong>de</strong>teilen o<strong>de</strong>r<br />

Schweißnähten ausgeson<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n,<br />

– beim Ein- und Ausbauen von Bohrgestänge und Lanzen Augen-<br />

und Gesichtsschutz getragen wird.<br />

4.8 Beson<strong>de</strong>re Bestimmungen für Hochdruckinjektionsarbeiten<br />

Bei Hochdruckinjektionsarbeiten sind zusätzlich zu Abschnitt 4.7<br />

folgen<strong>de</strong> Sicherheitsmaßnahmen zu beachten:<br />

1. Aufbau <strong>de</strong>r Geräte<br />

– bei <strong>de</strong>r Aufstellung <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rpumpe ist sicherzustellen,<br />

dass beim Platzen <strong>de</strong>s Sollberstschlauches aus <strong>de</strong>m Hüllrohr<br />

austreten<strong>de</strong>s För<strong>de</strong>rmedium gefahrlos abgestrahlt wird; zusätzlich<br />

ist <strong>de</strong>r Gefahrbereich durch eine feste Absperrung<br />

zu sichern und ein Gefahrhinweis anzubringen,<br />

– Schlauchverbindungen sind durch Fangeinrichtungen gegen<br />

Wegfliegen zu sichern,<br />

– <strong>de</strong>r Bereich <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rleitungen ist <strong>de</strong>utlich erkennbar abzusperren<br />

und das gesamte auf <strong>de</strong>r Baustelle tätige Personal<br />

über die Gefahr bei Beschädigung zu informieren.<br />

2. Hochdruckinjektion<br />

– die Funktion <strong>de</strong>r Not-Befehlseinrichtung (Not-Aus) an <strong>de</strong>r<br />

Pumpe sowie am Bohrgerät ist arbeitstäglich zu prüfen,<br />

– die Überdruckabschalteinrichtung ist täglich einer Funktionsprüfung<br />

zu unterziehen,<br />

– beim Ziehen <strong>de</strong>s Gestänges ist darauf zu achten, dass die<br />

Hochdruckpumpe vor <strong>de</strong>m Austreten <strong>de</strong>r Injektionsdüse aus<br />

<strong>de</strong>m Bohrloch rechtzeitig abgeschaltet wird; nach örtlichen<br />

Gegebenheiten ist dies vom Aufsichtführen<strong>de</strong>n festzulegen.<br />

4.9 Beson<strong>de</strong>re Bestimmungen für Ankerarbeiten<br />

4.9.1 Injektionen<br />

Für Injektionen im Zuge von Ankerarbeiten gelten die Bestimmungen<br />

<strong>de</strong>s Abschnittes 4.7.<br />

31<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.<strong>de</strong> - Kooperation <strong>de</strong>s HVBG mit <strong>de</strong>m Carl Heymanns Verlag<br />

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