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Haftung und Versicherung im Pensionsbetrieb - bolwindokters

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<strong>Haftung</strong> <strong>und</strong> <strong>Versicherung</strong><br />

<strong>im</strong> <strong>Pensionsbetrieb</strong><br />

Sowohl Pferdebesitzer als auch Pensionsstallbetreiber haben ein <strong>Haftung</strong>srisiko. Es kann mit diversen<br />

<strong>Versicherung</strong>en abgedeckt werden. Rechtsanwältin Olga A. Voy informiert.<br />

Foto: W. Pögel<br />

Ein Pensionspferdehalter haftet<br />

nicht nur den Einstellern gegenüber<br />

zur ordnungsgemäßen Erfüllung<br />

seiner vertraglichen Pflichten.<br />

Ihm obliegt gleichsam die allgemeine<br />

Verkehrssicherungspflicht auf seiner<br />

Anlage. Nicht zuletzt haftet er als Tierhüter<br />

für Schäden, die die eingestallten<br />

Pferde Dritten gegenüber verursachen.<br />

So ist für Pensionsbetreiber <strong>und</strong> Einsteller<br />

gleichermaßen zu klären, ob alle<br />

Risiken untereinander <strong>und</strong> gegenüber<br />

Dritten abgesichert sind. Zudem stellt<br />

sich die Frage: Was kann der Pensionspferdehalter<br />

noch tun, um sein <strong>Haftung</strong>srisiko<br />

zu dez<strong>im</strong>ieren?<br />

Zunächst sollte <strong>im</strong> Einstellervertrag<br />

geregelt sein, welche <strong>Versicherung</strong>en<br />

von beiden Vertragspartnern abgeschlossen<br />

sind. Dritten gegenüber, die<br />

durch ein Tier geschädigt werden, beispielsweise<br />

durch auf die Straße gelaufene<br />

Pferde, haften sowohl der Tierhalter<br />

als auch der Stallbesitzer in seiner<br />

Funktion als Tierhüter gleichermaßen<br />

für den Schaden.<br />

Der Tierhalter haftet auch dem Tierhüter<br />

gegenüber, wenn der Tierhüter<br />

selbst durch das eingestallte Pferd geschädigt<br />

wird. Daher sollte der Pensionspferdehalter<br />

auf jeden Fall <strong>im</strong> Vertrag<br />

verlangen, dass für jedes eingestallte<br />

Pferd seitens des Einstellers eine Tierhaftpflichtversicherung<br />

besteht.<br />

Für den Pensionsbetreiber selbst ist<br />

eine <strong>Versicherung</strong> des Tierhüterrisikos<br />

unerlässlich. Schäden, die auf der Reitanlage<br />

durch Verletzung allgemeiner<br />

Sorgfaltspflichten entstehen, sollten<br />

durch eine Betriebshaftpflichtversicherung<br />

abgedeckt sein.<br />

Eingestallte Pferde sind<br />

nicht <strong>im</strong>mer mitversichert<br />

Nicht jeder Pensionspferdehalter ist<br />

gegen Feuer-, Sturm- <strong>und</strong> Wasserschäden<br />

versichert. Dies hängt mitunter<br />

auch davon ab, ob er Eigentümer der<br />

Anlage ist oder nur Pächter. Regelmäßig<br />

beziehen sich diese <strong>Versicherung</strong>en<br />

aber auch nur auf Schäden an den Gebäuden<br />

– nicht hingegen auf die eingestallten<br />

fremden Pferde.<br />

Auch eine <strong>Versicherung</strong> gegen Diebstahl<br />

der vom Einsteller eingebrachten<br />

Sachen besteht nicht an jedem Reitstall.<br />

Einem Pensionspferdehalter<br />

obliegt die allgemeine Verkehrssicherungspflicht<br />

auf seiner Anlage.<br />

Fragen Sie nach!<br />

Für „Reiter & Pferde in Westfalen“ beantwortet<br />

Rechtsanwältin Olga A. Voy auch Leserfragen<br />

(Personennamen werden nicht<br />

veröffentlicht). Anfragen bitte per E-Mail an:<br />

reiterredaktion@lv-h.de<br />

Der Pensionsbetreiber sollte auf das<br />

Nichtbestehen einer solchen <strong>Versicherung</strong><br />

hinweisen. Die Einsteller haben<br />

die Möglichkeit, das Sattel- <strong>und</strong> Zaumzeug<br />

über ihre Hausrat- oder eine extra<br />

Spindversicherung zu versichern.<br />

Bleibt die nicht unwesentliche Frage:<br />

wer haftet für Schäden an dem eingestellten<br />

Pferd? Dabei kommt es natürlich<br />

zunächst darauf an, wer diesen<br />

Schaden verursacht hat. Bei gegenseitigen<br />

Verletzungen der Pferde haften<br />

gegebenenfalls die Tierhalter untereinander,<br />

bei Verschulden dritter Personen<br />

muss die handelnde Person in<br />

Anspruch genommen werden.<br />

Kommt eine vertragliche Pflichtverletzung<br />

des Stallbetreibers als Schadensursache<br />

in Betracht, beispielsweise<br />

ein kaputter Zaun oder verdorbenes<br />

Futter, greift keine der bisher genann­<br />

14 ● Reiter & Pferde 5/09


Magazin ● ● ● ● ● Recht & Rat<br />

Olga A. Voy ist<br />

Rechtsanwältin in<br />

Hattingen; sie ist<br />

Fachanwältin für<br />

Medizinrecht, einer<br />

ihrer Schwerpunkte<br />

ist außerdem die<br />

Rechtsprechung in<br />

Sachen Pferd (www.<br />

voy-anwaeltin.de).<br />

ten <strong>Versicherung</strong>en ein. Das Risiko von<br />

Schäden an den in Obhut genommenen<br />

Pferden kann der Pensionsbetreiber<br />

extra mit der so genannten Obhutsschadensversicherung<br />

versichern. Allerdings<br />

sind die meisten dieser <strong>Versicherung</strong>en<br />

auf eine best<strong>im</strong>mte Summe<br />

pro Pferd begrenzt.<br />

Einstellern verbleibt die Möglichkeit,<br />

eine Kranken- <strong>und</strong> OP- oder eine Tierlebensversicherung<br />

für das Pferd abzuschließen.<br />

Hierbei kann die Höhe<br />

individuell mit der <strong>Versicherung</strong> ausgehandelt<br />

werden. Kann der Pensionsbetreiber<br />

nicht versicherte Risiken <strong>im</strong><br />

Einstellungsvertrag ausschließen? Obgleich<br />

zahlreiche verbreitete <strong>und</strong> erhältliche<br />

Einstellerverträge <strong>Haftung</strong>sbeschränkungen<br />

oder gar -ausschlüsse<br />

zugunsten des Pensionsbetreibers enthalten,<br />

mehren sich zu Recht die St<strong>im</strong>men,<br />

die nahezu sämtliche Klauseln<br />

dieser Art für unwirksam halten.<br />

Nicht versicherte Risiken<br />

ausschließen?<br />

Da die vertragliche Hauptleistungspflicht<br />

des Pensionspferdehalters nun<br />

mal typischerweise die Sorge für das<br />

eingestellte Pferd ist, kann die <strong>Haftung</strong><br />

für Schäden am eingestellten Pferd <strong>im</strong><br />

Vertrag keineswegs komplett ausgeschlossen<br />

werden.<br />

Auch eine Beschränkung dieser <strong>Haftung</strong><br />

auf Vorsatz <strong>und</strong> grobe Fahrlässigkeit<br />

des Stallbetreibers <strong>und</strong> seiner Angestellten<br />

dürfte nach den von der<br />

Rechtsprechung entwickelten Gr<strong>und</strong>sätzen<br />

zur <strong>Haftung</strong>sfreizeichnung nicht<br />

möglich sein. Ein formularmäßiger<br />

Ausschluss der <strong>Haftung</strong> (auch für nur<br />

einfache Fahrlässigkeit) für vertragstypische,<br />

vorhersehbare Schäden, die aus<br />

der Verletzung vertragstypischer Pflichten<br />

entstehen, ist wiederholt als unwirksam<br />

beurteilt worden (bspw. BGH,<br />

24.10.2001 für Schäden am Hausrat des<br />

Mieters durch Verletzung mietvertraglicher<br />

Pflichten durch den Vermieter).<br />

Hinsichtlich der Angemessenheit<br />

dieser Risikoverteilung argumentierte<br />

der B<strong>und</strong>esgerichtshof, dass es für den<br />

Vermieter durch den Abschluss einer<br />

üblichen <strong>Versicherung</strong> möglich <strong>und</strong><br />

zumutbar sei, den dem Vertragspartner<br />

drohenden Schaden abzudecken. Die<br />

Kosten für diese <strong>Versicherung</strong> könnten<br />

schließlich auf den Vertragspartner<br />

umgelegt werden.<br />

Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> müsste allerdings<br />

wenigstens eine vertragliche<br />

<strong>Haftung</strong>sbegrenzung des Stallbesitzers<br />

für Schäden am Pferd des Einstellers<br />

der Höhe nach möglich sein, nämlich<br />

auf die Summe, die pro Pferd <strong>im</strong> Schadensfall<br />

von der <strong>Versicherung</strong> gezahlt<br />

wird.<br />

Sollte dem Einsteller an einer Schadensabsicherung<br />

über diese <strong>Haftung</strong>shöchstsumme<br />

hinaus gelegen sein, so<br />

sollte er auf die Option verwiesen werden,<br />

sein Pferd selbst zu versichern.<br />

Olga A. Voy<br />

<strong>Haftung</strong> des Ausbilders<br />

Frage: Ich habe einen landwirtschaftlichen<br />

Nebenerwerbsbetrieb mit<br />

Pferdehaltung. Der Betrieb unterliegt<br />

steuerlich der Regelbesteuerung. Ebenso<br />

ist der Betrieb bei der landwirtschaftlichen<br />

Berufsgenossenschaft mit<br />

Pferdehaltung gemeldet. Die Anlage<br />

besteht aus einem Pferdestall mit 15<br />

Stellplätzen, einer Reithalle <strong>und</strong> einem<br />

Außenplatz.Außerhalb der Anlage habe<br />

ich Reitwege angepachtet, um den Einstallern<br />

das Geländereiten zu ermöglichen.<br />

Neben fünf eigenen Pferden stehen<br />

sieben Pesionsreitpferde <strong>und</strong> drei<br />

Pensionsaufzuchtpferde auf der Anlage.<br />

Die Pensionsreitpferde werden von<br />

den Besitzern <strong>und</strong> gelegentlich von<br />

Reitbeteiligungen geritten.<br />

Ich war früher selbst aktiver Turnierreiter<br />

<strong>und</strong> werde von den Einstallern<br />

gebeten, Reitunterricht zu erteilen; ich<br />

habe keine Ausbilderlizenz.<br />

Wie ist die <strong>Haftung</strong> geregelt?Kann<br />

ich mich durch einen Aushang etwa<br />

mit dem Wortlaut: „Das Reiten auf dieser<br />

Anlage oder auch <strong>im</strong> Gelände geschieht<br />

auf eigene Gefahr, die Betreiberfamilie<br />

übern<strong>im</strong>mt keinerlei<br />

<strong>Haftung</strong>!“ schützen?<br />

Name der Redaktion bekannt<br />

Antwort: Durch einen Aushang in<br />

der von Ihnen vorgeschlagenen Weise<br />

können Sie auf keinen Fall Ihre <strong>Haftung</strong><br />

ausschließen, insbesondere nicht<br />

für Personenschäden Ihrer Einstaller!<br />

Dies hat mit der steuerlichen Bewertung<br />

oder Einstufung Ihres Betriebes<br />

gar nichts zu tun. Auch ob Sie<br />

eine Ausbilderlizenz haben, ist unerheblich.<br />

Ausschlaggebend ist zum einen,<br />

dass Sie den Einstallern<br />

Leistungen gegen Entgelt anbieten<br />

(also: Boxenmiete, Nutzung eines<br />

Platzes, Reithalle, sogar Reitwege –<br />

bis hin zu Unterricht). Damit sind Sie<br />

vertraglich mit den Einstallern verb<strong>und</strong>en<br />

<strong>und</strong> gesetzlich dazu verpflichtet,<br />

in zumutbarer Weise jegliche<br />

Schäden von Leben <strong>und</strong><br />

Ges<strong>und</strong>heit sowie am Eigentum Ihrer<br />

Vertragspartner abzuwenden. In AGB,<br />

Musterverträgen oder Aushängen<br />

können Sie die <strong>Haftung</strong> weder beschränken<br />

(etwa auf Vorsatz <strong>und</strong> grobe<br />

Fahrlässigkeit) noch ausschließen.<br />

In schriftlichen Muster-Einstellerverträgen<br />

könnten Sie höchstens Ihre<br />

<strong>Haftung</strong> für Schäden an den eingestallten<br />

Pferden der Höhe nach begrenzen<br />

<strong>und</strong> zwar auf die <strong>Versicherung</strong>ssumme,<br />

die eine so- genannte<br />

Obhutsschadensversicherung pro<br />

Pferd pro Schaden zahlen würde,<br />

wenn Sie eine solche <strong>Versicherung</strong><br />

abgeschlossen haben. Ansonsten besteht<br />

nur noch die Möglichkeit individualvertraglich,<br />

d.h. in Absprache<br />

mit jedem einzelnen Ihrer K<strong>und</strong>en<br />

schriftlich oder mündlich eine <strong>Haftung</strong>sbeschränkung<br />

auszuhandeln.<br />

Dies wäre dann unter Umständen<br />

wirksam.<br />

Zum anderen obliegt Ihnen aber<br />

auch eine sogenannte „Verkehrssicherungspflicht“<br />

auf Ihrem Betrieb<br />

<strong>und</strong> zwar nicht nur gegenüber den<br />

Einstallern sondern gegenüber jedermann,<br />

der mit Ihrer Anlage in Berührung<br />

kommt, also auch Besucher,<br />

Lieferanten, Spaziergänger, Reitbeteiligungen,<br />

etc.. Diese Pflicht beinhaltet,<br />

dass Sie dafür sorgen, dass auf Ihrem<br />

Gelände keine Gefahrenquellen<br />

entstehen oder unterhalten werden.<br />

Auch diese Verantwortung können<br />

Sie nicht pauschal gegenüber jedem<br />

ausschließen. Die sicherste Möglichkeit,<br />

sich zu schützen, ist der Abschluss<br />

entsprechender <strong>Versicherung</strong>en.<br />

Reiter & Pferde 5/09 ● 15

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