KIRCHEN – HÄUSER GOTTES FÜR DIE MENSCHEN
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56 ANHANG 57<br />
D. BERATUNG, HILFE UND BETEILIGUNG<br />
Zur Beratung aller Fragen zur Gestaltung von Kirchen stehen das Kirchliche Bauamt<br />
und der Beauftragte für Kunstfragen der EKBO zur Verfügung.<br />
Fragen zu konkreten Bauvorhaben und zu Plänen zur gestalterischen, baulichen<br />
und funktionalen Veränderung von Kirchen, zu entsprechenden Vorschriften und<br />
Verträgen, einschließlich des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, zur Pflege,<br />
Bewertung und Erfassung des Kunstgutes, einschließlich der Prinzipalstücke<br />
des Gottesdienstes (Altar, Kanzel, Taufbecken) und der Orgel müssen mit dem<br />
Kirchlichen Bauamt beraten werden, weil diese Vorhaben der kirchenaufsichtlichen<br />
Genehmigungspflicht unterliegen.<br />
gebäude für diese Perspektive unverzichtbar sind deshalb dafür erhalten und für<br />
welche Kirchen andere Möglichkeiten gesucht werden müssen. Aus dieser Entscheidung<br />
ergeben sich Möglichkeiten und Notwendigkeiten, die dargestellten<br />
Modelle außergottesdienstlicher und nichtkirchlicher Nutzung von Kirchen zu<br />
untersuchen.<br />
Für diese Untersuchungen und für die vorhergehende Bewertung der Kirchen<br />
sind professionelle, von den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen zu bewältigende<br />
Methoden erforderlich. Die Projektgruppe Immobilien im Konsistorium<br />
entwickelt solche Methoden. Damit ist eine baufachliche, standortanalytische<br />
und wirtschaftliche Bewertung der Gebäude möglich, um eine realistische Einschätzung<br />
der Zukunftschancen für das jeweilige Kirchengebäude zu erzielen.<br />
Fragen zu zeitgenössischer Kunst in Kirchen, zu Kontakten zu Künstlern, zu<br />
Künstlerwettbewerben, zur entsprechenden Aus- und Umgestaltung von Gottesdiensträumen<br />
und zur Partnerschaft zwischen Kirche und Kunst <strong>–</strong> auch für<br />
die erweiterte Nutzung von Kirchen <strong>–</strong> sind mit dem Beauftragten für Kunstfragen<br />
der EKBO zu beraten. Hinsichtlich der Genehmigungspflicht stellt er das Einvernehmen<br />
mit dem Kirchlichen Bauamt her.<br />
Fragen zur Widmung und Entwidmung von Kirchen, zu Nutzungsverträgen, zur<br />
Einwerbung von Förderungen und zum Sponsoring sind mit dem Konsistorium zu<br />
be raten, wobei die entsprechenden Stellungnahmen und Genehmigungen im<br />
Kirchlichen Bauamt bzw. zu Veräußerungen und zu Erbbaurechtsverträgen im<br />
Grundstücks referat erteilt werden.<br />
Alle Fragen, die zur Zukunft von Kirchen für das kirchliche Leben gestellt werden,<br />
sind mit dem zuständigen Kreiskirchenrat zu beraten. Aus den Profilen und Perspektiven<br />
der Arbeit der Kirchengemeinden entsteht die Gebäudebedarfsplanung<br />
der Kirchenkreise, die der Kreiskirchenrat mit seiner Gesamtsicht für die<br />
Zukunft des kirchlichen Lebens in seiner Region verbindet. Daraufhin entscheiden<br />
Gemeinde kirchenrat und Kreiskirchenrat einvernehmlich, welche Kirchen-