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KIRCHEN – HÄUSER GOTTES FÜR DIE MENSCHEN

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56 ANHANG 57<br />

D. BERATUNG, HILFE UND BETEILIGUNG<br />

Zur Beratung aller Fragen zur Gestaltung von Kirchen stehen das Kirchliche Bauamt<br />

und der Beauftragte für Kunstfragen der EKBO zur Verfügung.<br />

Fragen zu konkreten Bauvorhaben und zu Plänen zur gestalterischen, baulichen<br />

und funktionalen Veränderung von Kirchen, zu entsprechenden Vorschriften und<br />

Verträgen, einschließlich des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, zur Pflege,<br />

Bewertung und Erfassung des Kunstgutes, einschließlich der Prinzipalstücke<br />

des Gottesdienstes (Altar, Kanzel, Taufbecken) und der Orgel müssen mit dem<br />

Kirchlichen Bauamt beraten werden, weil diese Vorhaben der kirchenaufsichtlichen<br />

Genehmigungspflicht unterliegen.<br />

gebäude für diese Perspektive unverzichtbar sind deshalb dafür erhalten und für<br />

welche Kirchen andere Möglichkeiten gesucht werden müssen. Aus dieser Entscheidung<br />

ergeben sich Möglichkeiten und Notwendigkeiten, die dargestellten<br />

Modelle außergottesdienstlicher und nichtkirchlicher Nutzung von Kirchen zu<br />

untersuchen.<br />

Für diese Untersuchungen und für die vorhergehende Bewertung der Kirchen<br />

sind professionelle, von den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen zu bewältigende<br />

Methoden erforderlich. Die Projektgruppe Immobilien im Konsistorium<br />

entwickelt solche Methoden. Damit ist eine baufachliche, standortanalytische<br />

und wirtschaftliche Bewertung der Gebäude möglich, um eine realistische Einschätzung<br />

der Zukunftschancen für das jeweilige Kirchengebäude zu erzielen.<br />

Fragen zu zeitgenössischer Kunst in Kirchen, zu Kontakten zu Künstlern, zu<br />

Künstlerwettbewerben, zur entsprechenden Aus- und Umgestaltung von Gottesdiensträumen<br />

und zur Partnerschaft zwischen Kirche und Kunst <strong>–</strong> auch für<br />

die erweiterte Nutzung von Kirchen <strong>–</strong> sind mit dem Beauftragten für Kunstfragen<br />

der EKBO zu beraten. Hinsichtlich der Genehmigungspflicht stellt er das Einvernehmen<br />

mit dem Kirchlichen Bauamt her.<br />

Fragen zur Widmung und Entwidmung von Kirchen, zu Nutzungsverträgen, zur<br />

Einwerbung von Förderungen und zum Sponsoring sind mit dem Konsistorium zu<br />

be raten, wobei die entsprechenden Stellungnahmen und Genehmigungen im<br />

Kirchlichen Bauamt bzw. zu Veräußerungen und zu Erbbaurechtsverträgen im<br />

Grundstücks referat erteilt werden.<br />

Alle Fragen, die zur Zukunft von Kirchen für das kirchliche Leben gestellt werden,<br />

sind mit dem zuständigen Kreiskirchenrat zu beraten. Aus den Profilen und Perspektiven<br />

der Arbeit der Kirchengemeinden entsteht die Gebäudebedarfsplanung<br />

der Kirchenkreise, die der Kreiskirchenrat mit seiner Gesamtsicht für die<br />

Zukunft des kirchlichen Lebens in seiner Region verbindet. Daraufhin entscheiden<br />

Gemeinde kirchenrat und Kreiskirchenrat einvernehmlich, welche Kirchen-

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