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Januar 2014 - Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein

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Rheinisches Ärzteblatt<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

Ausschreibungen von Vertragsarztsitzen für die Zulassungsbeschränkungen<br />

angeordnet sind<br />

Die Kassenärztliche <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong> schreibt auf<br />

Antrag der betreffenden Ärzte, bzw. deren Erben, die folgenden<br />

Vertragsarztsitze zur Übernahme durch Nachfolger aus:<br />

Bewerbungen richten Sie bitte innerhalb der angegebenen<br />

Fristen (Posteingangsstempel der KV <strong>Nordrhein</strong>) an:<br />

Bewerbungen für den Bereich Düsseldorf:<br />

KV <strong>Nordrhein</strong>, Bezirksstelle Düsseldorf, Niederlassungsberatung,<br />

Frau Pawelski/Herrn Bäcker/Frau Wellner,<br />

Tersteegenstraße 9, 40474 Düsseldorf,<br />

Tel.: 0211 5970-8516/ -8517/ -8518 Fax: 0211 5970-9981<br />

Bewerbungen für den Bereich Köln:<br />

KV <strong>Nordrhein</strong>, Bezirksstelle Köln, Frau Ratgeber/Frau Spix/<br />

Herrn Strehlow, Sedanstraße 10 – 16, 50668 Köln,<br />

Tel.: 0221 7763-6533/ -6537/ -6515, Fax: 0221 7763-6500<br />

Wir weisen darauf hin, dass sich auch die in den Wartelisten eingetragenen<br />

Ärzte und Psychologischen Psychotherapeuten sowie<br />

Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bei Interesse<br />

um den betreffenden Vertragsarztsitz bewerben müssen.<br />

Außerdem sind Bewerbungen von Internisten, die hausärztlich<br />

tätig werden möchten, auf ausgeschriebene Sitze von Allgemeinmedizinern<br />

beziehungsweise Bewerbungen von Allgemein -<br />

medizinern auf ausgeschriebene Sitze von Internisten<br />

-hausärztliche Versorgung- möglich.<br />

Im Bereich Düsseldorf<br />

Bewerbungsfrist:<br />

Bis 03.01.<strong>2014</strong><br />

Stadt Wuppertal<br />

Facharzt/-ärztin für<br />

Innere Medizin<br />

-hausärztliche Versorgung-<br />

Chiffre: W 001/14<br />

Stadt Essen<br />

Facharzt/-ärztin für<br />

Frauenheilkunde und<br />

Geburtshilfe<br />

(hälftiger Versorgungsauftrag)<br />

Chiffre: Z 003/14<br />

Bezirk der Kassenärztlichen<br />

<strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong><br />

Facharzt/-ärztin für<br />

Pathologie<br />

(hälftiger Versorgungsauftrag;<br />

Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft)<br />

Chiffre: Z 004/14<br />

Kreis Wesel<br />

(Mittelbereich Hamminkeln)<br />

Facharzt/-ärztin für<br />

Allgemeinmedizin (hälftiger<br />

Versorgungsauftrag)<br />

Chiffre: Z 005/14<br />

Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong> 61


Rheinisches Ärzteblatt<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

Kreis Wesel<br />

(Mittelbereich Dinslaken)<br />

Facharzt/-ärztin für<br />

Innere Medizin<br />

-hausärztliche Versorgung-<br />

Chiffre: Z 006/14<br />

Bewerbungsfrist:<br />

Bis 10.01.<strong>2014</strong><br />

Stadt Essen<br />

Facharzt/-ärztin für<br />

Allgemeinmedizin<br />

Chiffre: Z 002/14<br />

Im Bereich Köln<br />

Bewerbungsfrist:<br />

Bis 27.12.2013<br />

Mittelbereich Bonn<br />

Facharzt/-ärztin für Allgemeinmedizin<br />

(Einzelpraxis)<br />

Chiffre: 004/<strong>2014</strong><br />

Stadt Bonn<br />

Facharzt/-ärztin für<br />

Orthopädie (Einzelpraxis)<br />

Chiffre: 008/<strong>2014</strong><br />

Rhein-Sieg-Kreis<br />

Facharzt/-ärztin für<br />

Frauenheilkunde und<br />

Geburtshilfe (Einzelpraxis)<br />

Chiffre: 009/<strong>2014</strong><br />

Mittelbereich Köln<br />

Facharzt/-ärztin für<br />

Allgemeinmedizin<br />

(Ausschreibung eines auf die<br />

Hälfte beschränkten Versorgungsauftrages;<br />

Einzelpraxis)<br />

Chiffre: 010/<strong>2014</strong><br />

Stadt Aachen<br />

Facharzt/-ärztin für<br />

Frauenheilkunde und<br />

Geburtshilfe (Ausschreibung<br />

eines auf die Hälfte<br />

beschränkten Versorgungsauftrages;<br />

Einzelpraxis)<br />

Chiffre: 011/<strong>2014</strong><br />

Kreis Euskirchen<br />

Facharzt/-ärztin für Urologie<br />

(Ausschreibung eines auf die<br />

Hälfte beschränkten Versorgungsauftrages;<br />

Einzelpraxis)<br />

Chiffre: 012/<strong>2014</strong><br />

Mittelbereich Wipperfürth<br />

Facharzt/-ärztin für<br />

Innere Medizin -hausärztliche<br />

Versorgung-<br />

(Einzelpraxis)<br />

Chiffre: 013/<strong>2014</strong><br />

Mittelbereich Leverkusen<br />

Facharzt/-ärztin für<br />

Allgemeinmedizin (Berufsausübungsgemeinschaft)<br />

Chiffre: 015/<strong>2014</strong><br />

Rhein-Erft-Kreis<br />

Facharzt/-ärztin für<br />

Augenheilkunde (Ausschreibung<br />

eines auf die Hälfte beschränkten<br />

Versorgungsauftrage;<br />

überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft)<br />

Chiffre: 016/<strong>2014</strong><br />

Bewerbungsfrist:<br />

Bis 03.01.<strong>2014</strong><br />

Mittelbereich Bonn<br />

Facharzt/-ärztin für<br />

Allgemeinmedizin (Berufsausübungsgemeinschaft)<br />

Chiffre: 002/<strong>2014</strong><br />

Bewerbungsfrist:<br />

Bis 10.01.<strong>2014</strong><br />

Stadt Köln<br />

Facharzt/-ärztin für<br />

Hals-Nasen-Ohrenheilkunde<br />

(Einzelpraxis)<br />

Chiffre: 001/<strong>2014</strong><br />

Mittelbereich Köln<br />

Arzt/Ärztin<br />

(Einzelpraxis)<br />

Chiffre: 003/<strong>2014</strong><br />

Rhein-Erft-Kreis<br />

Facharzt/-ärztin für<br />

Hals-Nasen-Ohrenheilkunde<br />

(Einzelpraxis)<br />

Chiffre: 005/<strong>2014</strong><br />

Mittelbereich Köln<br />

Facharzt/-ärztin für<br />

Innere Medizin<br />

-hausärztliche Versorgung-<br />

(Einzelpraxis)<br />

Chiffre: 006/<strong>2014</strong><br />

Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 7 SGB V wird der nachstehende im<br />

Einvernehmen zwischen der KV <strong>Nordrhein</strong> und den nordrheinischen<br />

Krankenkassenverbänden aufgestellte Bedarfsplan bekannt<br />

gegeben.<br />

Bedarfsplan zur Sicherstellung<br />

der vertragsärztlichen Versorgung<br />

in <strong>Nordrhein</strong><br />

nach § 99 SGB V nach Maßgabe der Bedarfsplanungs-Richtlinie<br />

(BP-RL) in der Fassung vom 20.12.2012<br />

in der Fassung vom 07.06.2013<br />

1) Ziele der Bedarfsplanung<br />

Mittelbereich Erftstadt<br />

Praktische(r) Arzt/Ärztin<br />

(Einzelpraxis)<br />

Chiffre: 007/<strong>2014</strong><br />

Mittelbereich Aachen<br />

Praktische(r) Arzt/Ärztin<br />

(Einzelpraxis)<br />

Chiffre: 014/<strong>2014</strong><br />

Die Bedarfsplanung regelt die Verteilung der niedergelassenen<br />

Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten. Sie berücksichtigt<br />

außerdem den Beitrag, der durch ermächtigte<br />

Ärzte und Einrichtungen in der ambulanten Versorgung geleistet<br />

wird. Das SGB V sieht darüber hinaus vor, Leistungen im<br />

spezialfachärztlichen Bereich (nach § 116 b SGB V) bei der<br />

Ermittlung des Versorgungsgrads mit zu berücksichtigen. Da<br />

dieser Punkt bislang noch nicht in der Bedarfsplanungs-Richtlinie<br />

geregelt ist, sind hierfür zu einem späteren Zeitpunkt<br />

Regelungen zu treffen. Im Rahmen des Versorgungsstrukturgesetzes<br />

hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geregelt von den<br />

bundesweiten Vorgaben zur Bedarfsplanung wenn nötig abzuweichen,<br />

um regionale Besonderheiten zu berücksichtigen.<br />

Die Bedarfsplanung ist ein Instrument um ein bedarfsgerechtes<br />

medizinisches Angebot für Patientinnen und Patienten<br />

bereit zu stellen. Arztsitze sollen insbesondere an<br />

den Orten angesiedelt werden, wo sie für einen möglichst<br />

großen Teil der Bevölkerung am besten zu erreichen sind.<br />

Auf diese Weise können diese Praxen effizient betrieben<br />

werden. Hierbei spielen regionale Zentren, wie beispielsweise<br />

Mittelzentren oder Oberzentren, eine wichtige Rolle.<br />

Eine wohnortnahe Versorgung ist insbesondere im hausärztlichen<br />

und kinderärztlichen Bereich sicherzustellen.<br />

Regelungen der Bedarfsplanung haben langfristige Auswirkungen<br />

auf bestehende Versorgungsstrukturen. Im Hinblick<br />

auf die Herausforderungen, die der demografische Wandel<br />

62 Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong>


Rheinisches Ärzteblatt<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

mit sich bringt, erfordert eine bedarfsgerechte Planung ein<br />

vorrauschauendes Handeln. Dies ist notwendig, um die<br />

gute ambulante Versorgung in <strong>Nordrhein</strong> fortzusetzen.<br />

Eine wichtige Zielsetzung ist es, eine gleichmäßige Verteilung<br />

der Ärzte zu ermöglichen. Hierfür hat der Gesetzgeber<br />

den Akteuren der Selbstverwaltung Instrumente zum Abbau<br />

von Überversorgung an die Hand gegeben. Wenn die Zulassungsausschüsse<br />

darüber entscheiden, ob ein Praxissitz,<br />

der aufgegeben wird, erneut auszuschreiben ist, ist darum<br />

auch der Versorgungsgrad in der entsprechenden Region eines<br />

der zu berücksichtigenden Kriterien. Die Interessen der<br />

Beteiligten sind hierbei im Einzelfall abzuwägen. Der Abbau<br />

von Überversorgung kann helfen Ärzte, die sich neu<br />

niederlassen, in die Regionen zu lenken, wo ein besonderer<br />

Bedarf an zusätzlichen Ärzten besteht.<br />

In der Vergangenheit hat man für das Ruhrgebiet abweichende<br />

Regelungen im Gegensatz zum Rest der Bundes republik<br />

in Bezug auf die Bedarfsplanung getroffen. Dies war<br />

der besonderen Bevölkerungsdichte geschuldet und berücksichtigte<br />

die gegebenen geografischen Besonder heiten.<br />

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sich vorgenommen<br />

die Versorgungssituation dieser Region innerhalb der<br />

nächsten fünf Jahre zu prüfen. Sollte er keine weiteren<br />

Entscheidungen treffen, entfallen nach Ende 2017 die derzeitig<br />

gültigen speziellen Vorgaben. In einem solchen Fall<br />

wäre damit zu rechnen, dass ein Sogeffekt entstehen könnte,<br />

mit einer Ärzteverlagerung weg vom ländlichen Raum in<br />

dieses Ballungszentrum. Die Akteure der Bedarfsplanung<br />

sind daher gefordert, die Überprüfung der Versorgungs situation<br />

aktiv zu begleiten. Ziel muss es sein, die Bedarfsplanung<br />

so zu regeln, dass eine gleichmäßige und bedarfsgerechte<br />

Versorgung in ganz <strong>Nordrhein</strong> – unter Beachtung<br />

der Besonderheiten des Ruhrgebietes – sichergestellt wird.<br />

2) Regionale Versorgungssituation<br />

(§ 12 Abs. 3 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte)<br />

a. Ärztliche Versorgung insgesamt<br />

In <strong>Nordrhein</strong> leben rund 9,4 Millionen Menschen. Davon sind<br />

fast 8 Millionen in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert.<br />

Ihre ambulante Versorgung wird von 18.500 Vertragsärzten,<br />

psychologischen Psychotherapeuten, Kinderund<br />

Jugendlichenpsychotherapeuten und ermächtigten Krankenhausärzten<br />

sichergestellt. Dabei schwankte in 2010 der<br />

Anteil an Hausärzten je 100.000 Einwohnern zwischen 51,9<br />

im Kreis Wesel und 72,5 in den Städten Aachen und Bonn.<br />

Ein entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der Versorgungssituation<br />

ist die Altersstruktur der Ärzteschaft. Ende<br />

2010 waren fast 20 % der niedergelassenen Vertragsärzte<br />

über 60 Jahre alt. Wenn es um die Zukunft der hausärztlichen<br />

Versorgung geht, ist dies ein zentraler Punkt für<br />

die Beurteilung der Entwicklung der Versorgungssituation.<br />

Die Planungsblätter nach Anlage 1 der Bedarfsplanungs-<br />

Richtlinie geben hierüber nähere Auskunft und unterstützen<br />

dadurch kontinuierlich die Zulassungsausschüsse bei<br />

der Beurteilung der Versorgungssituation.<br />

Jährlich werden rund 60,7 Millionen Behandlungsfälle im<br />

ambulanten Bereich abgerechnet.<br />

Daneben erbringen 56 Psychiatrische Institutsambulanzen,<br />

28 Sozialpädiatrische Zentren, 3 Kinderspezialambulanzen<br />

und 21 Hochschulambulanzen Leistungen im ambulanten<br />

Bereich. Ambulante Operationen nach § 115b SGB V werden<br />

von 175 Krankenhäusern erbracht. Die Dialyseversorgung<br />

wird von insgesamt 105 Einrichtungen durchgeführt. Hierbei<br />

handelt es sich um 76 ambulante Einrichtungen und<br />

29 teilstationäre Institutionen.<br />

Die nordrheinische stationäre Versorgung wird durch 201<br />

Krankenhäuser gewährleistet. Jährlich werden hier rund<br />

2,2 Millionen Behandlungsfälle versorgt. Die zukünftige<br />

Krankenhausplanung des Landes <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen (ab<br />

2015) zielt darauf ab landesweit mehrere tausend Krankenhausbetten<br />

abzubauen. Nach den derzeitigen Plänen wären<br />

insbesondere die Bereiche der Geburtshilfe und der Chirurgie<br />

vom Abbau betroffen. In den Bereichen der geriatrischen,<br />

neurologischen und psychischen Versorgung sollen<br />

hingegen Kapazitäten aufgebaut werden.<br />

b. Demografie<br />

Die amtlichen Vorausberechnungen zur Bevölkerungsentwicklung<br />

prognostizieren bis zum Jahr 2030 einen Bevölkerungsrückgang<br />

um 1,3 % für <strong>Nordrhein</strong>. Hiervon sind die einzelnen<br />

Regionen sehr unterschiedlich betroffen. Für das Ruhrgebiet<br />

geht man von einem Bevölkerungsrückgang um 7 % aus. Die<br />

stärksten Ausreißer sind Remscheid (-16 %) und der Oberbergischer<br />

Kreis (-12 %). Mit einem erheblichen Bevölkerungszuwachs<br />

wird in den kreisfreien Städte Köln (+10 %) und Bonn<br />

(+11 %) gerechnet. Keine Veränderung bzw. ein Zuwachs von<br />

max. 1 % wird in den folgenden Regionen erwartet: Rhein-<br />

Sieg-Kreis, Leverkusen, Aachen, Rhein-Kreis Neuss und Kleve.<br />

Neben dem zu erwartenden Bevölkerungsrückgang ist eine<br />

Verschiebung der Altersverteilung der Bevölkerung wahrscheinlich.<br />

Diese Herausforderungen sind zu bedenken,<br />

wenn es darum geht über regionale Abweichungen zur Bedarfsplanungs-Richtlinie<br />

zu entscheiden.<br />

c. Geografische Besonderheiten<br />

<strong>Nordrhein</strong>-Westfalen ist das bevölkerungsreichste Bundesland.<br />

Die nordrheinische Infrastruktur ist umfangreich und sehr<br />

gut ausgebaut. Dies schafft eine besondere Mobilität für die<br />

Bevölkerung und eine starke Vernetzung der einzelnen Regionen.<br />

Die guten Verkehrsanbindungen ermög lichen Patientinnen<br />

und Patienten einen vergleichsweise guten Zugang zu medizinischen<br />

Angeboten, die einige Kilometer entfernt sind –<br />

beispielsweise im Bereich der spezialisierten Leistungen. Der<br />

ländliche Raum besitzt im Bundesvergleich eine überdurchschnittliche<br />

Einwohnerdichte und ist begünstigt durch eine<br />

große, gut in der Fläche verteilte Anzahl von Mittelzentren.<br />

Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong> 63


Rheinisches Ärzteblatt<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

Wichtige Zentren sind die kreisfreien Städte Aachen, Bonn,<br />

Düsseldorf, Köln, Mönchengladbach und Krefeld. Im Bergischen<br />

Land sind es die Städte Wuppertal, Remscheid und<br />

Solingen, die umliegende Bereiche mitversorgen. Eine weitere<br />

wichtige Region stellt das Ruhrgebiet mit den Städten<br />

Duisburg, Essen, Oberhausen, und Mülheim a. d. Ruhr dar.<br />

Ein großer Teil des westlichen Gebietes von <strong>Nordrhein</strong><br />

grenzt an die Niederlande und an Belgien. Hier gibt es ebenso<br />

stark besiedelte und ländlichere Regionen.<br />

3) Bedarfsplanung<br />

Die Bedarfsplanung basiert auf der Bedarfsplanungs-Richtlinie<br />

(BP-RL) die vom Gemeinsamen Bundesausschuss am<br />

20. Dezember 2012 verabschiedet worden ist.<br />

a. Berücksichtigung von ermächtigten Ärzten und Ärzten in<br />

ermächtigten Einrichtungen nach § 22 BP-RL<br />

Eine Anrechnung von ermächtigten Ärzten erfolgt nach den<br />

folgenden Maßgaben:<br />

Ärzte, die die gesamte Breite ihres Fachgebietes abdecken,<br />

werden mit einem hälftigen Versorgungsauftrag angerechnet,<br />

wenn sie mehr als 25 % und bis zu 75 % Behandlungsfälle<br />

gemessen am Durchschnitt der Arztgruppe versorgen.<br />

Erbringen sie mehr als 75 % Behandlungsfälle gemessen am<br />

Durchschnitt der Arztgruppe, erfolgt die Anrechnung mit<br />

einem vollen Versorgungsauftrag.<br />

Alle weiteren ermächtigten Ärzte, die auf diese Weise nicht<br />

berücksichtigt werden, werden mit dem Faktor 0,1 auf<br />

den Versorgungsgrad der entsprechenden Arztgruppe angerechnet.<br />

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat angekündigt, innerhalb<br />

der ersten Jahreshälfte 2013 Regelungen für ein bundesweit<br />

einheitliches Vorgehen bei der Berücksichtigung<br />

der ambulanten Leistungen in ermächtigten Einrichtungen<br />

zu treffen. Es erscheint sinnvoll, eine solche Regelung<br />

abzuwarten und in Abhängigkeit davon ggf. noch eine<br />

regionale Festlegung vorzunehmen. Das gilt auch für den<br />

Fall, dass es nicht zu einer entsprechenden Regelung durch<br />

den Gemeinsamen Bundesausschuss kommt.<br />

b. Hausärztliche Versorgung<br />

Entsprechend der Bedarfsplanungs-Richtlinie wird bei den<br />

Berechnungen der neue Demografiefaktor berücksichtigt.<br />

Im hausärztlichen Bereich kommt § 67 BP-RL, die Versorgungssteuerung<br />

in besonderen Fällen, zur Anwendung.<br />

Somit werden Planungsbereiche bis zum 30.06.2016 mit<br />

einem Versorgungsgrad ab 100 % gesperrt. Dies soll ermöglichen,<br />

dass ein größerer Anreiz besteht sich in Mittelbereichen<br />

mit einem Versorgungsgrad von unter 100 % niederzulassen.<br />

c. Allgemeine und spezialisierte fachärztliche Versorgung<br />

Die Regelungen der Bedarfsplanungs-Richtlinie werden ohne<br />

Abweichungen angewandt. Der Demografiefaktor wird<br />

berücksichtigt und es finden keine Übergangsregelungen<br />

nach den § 65-67 BP-RL Anwendung.<br />

d. Gesonderte fachärztliche Versorgung<br />

Die Planung der Neurochirurgen, Nuklearmediziner, Physikalischen<br />

und Rehabilitationsmediziner sowie der Strahlentherapeuten<br />

erfolgt entsprechend den Vorgaben der Bedarfsplanungs-Richtlinie<br />

für den Planungsbereich der KV-<br />

Region <strong>Nordrhein</strong>.<br />

Demgegenüber haben sich die Kassenärztliche <strong>Vereinigung</strong><br />

<strong>Nordrhein</strong>, die Kassenärztliche <strong>Vereinigung</strong> Westfalen-Lippe<br />

und die nordrhein-westfälischen Krankenkassen/-verbände<br />

mit Zustimmung des Ministeriums für Gesundheit,<br />

Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA) darauf verständigt,<br />

für vier Arztgruppen dieser Versorgungsebene eine<br />

Planung auf Grundlage eines das Land <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />

umfassenden Planungsbereiches durchzuführen. Dabei<br />

handelt es sich um die:<br />

• Humangenetiker<br />

• Laborärzte<br />

• Pathologen<br />

• Transfusionsmediziner<br />

Zuständiger Landesausschuss auch für die zuletzt genannten<br />

vier Arztgruppen ist der Landesausschuss der Ärzte und<br />

Krankenkassen <strong>Nordrhein</strong>.<br />

4) Planungsblätter<br />

Die Planungsblätter sind als Anlagen 1 und 2.2 beigefügt.<br />

Hierzu wird angemerkt:<br />

Zweimal jährlich werden die Planungsblätter nach Anlage<br />

2.2 aktualisiert und veröffentlicht. Dabei wird jeweils auf<br />

den letzten amtlichen Stand der Bevölkerungszahlen Bezug<br />

genommen (§ 17 BP-RL). Das statistische Landesamt <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />

(IT NRW) gibt die Einwohnerzahlen mit<br />

Stand vom 30.06. und 31.12. eines Jahres bekannt. Der<br />

Anteil der weiblichen Bevölkerung, der maßgeblich für die<br />

Bedarfsplanung der Frauenärzte ist, kann ebenfalls aus diesen<br />

Statistiken entnommen werden. Die Einwohnerzahlen<br />

der Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahre für die Berechnung<br />

des Versorgungsgrades der Kinderärzte und der<br />

Kinder- und Jugendpsychiater werden hingegen einmal<br />

jährlich mit Bezug auf den Bevölkerungsstand zum 31.12.<br />

ausgewiesen.<br />

5) Inkrafttreten<br />

Dieser Bedarfsplan tritt am 14.06.2013 vorbehaltlich der<br />

Nichtbeanstandung durch die zuständige Aufsichtsbehörde<br />

in Kraft. Hieraufhin ist er umgehend in den amtlichen<br />

64 Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong>


Rheinisches Ärzteblatt<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

Bekanntmachungen zu veröffentlichen und online von der<br />

Kassenärztlichen <strong>Vereinigung</strong> zur Verfügung zu stellen.<br />

Düsseldorf, den 14.06.2013<br />

Den vollständigen Bedarfsplan mit den zugehörigen Planungsblättern<br />

gemäß Anlage 2.2 der Bedarfsplanungs-Richtlinie finden<br />

Sie auf der Homepage der Kassenärztlichen <strong>Vereinigung</strong><br />

<strong>Nordrhein</strong> unter www.kvno.de.<br />

Psychotherapeuten z. H. Herrn Volkmer,<br />

Tersteegenstr. 9, 40474 Düsseldorf,<br />

Tel.: 0211 5970-8511/ -8531 bzw. -8523 (Psychotherapie),<br />

Fax: 0211 5970-85 55<br />

Bewerbungen für den Bereich Köln:<br />

KV <strong>Nordrhein</strong>, Zulassungsausschuss für Ärzte Köln,<br />

z. H. Frau Ratgeber / Herrn Strehlow,<br />

Sedanstraße 10-16, 50668 Köln,<br />

Tel.: 0221 7763-6533/ -6515, Fax: 0221 7763-6500<br />

Im Bereich Düsseldorf<br />

Veröffentlichung von durch den<br />

Landesausschuss frei gegebenen<br />

Vertragsarztsitzen (Aufhebungsbeschluss)<br />

Die Kassenärztliche <strong>Vereinigung</strong> veröffentlicht gemäß § 26<br />

Abs. 4 der Bedarfsplanungs-Richtlinie die Entscheidungskriterien<br />

der Zulassungsausschüsse bei der Auswahl der geeigneten<br />

Bewerber sowie die Fristen für eine Bewerbung auf die frei<br />

gewordenen Vertragsarztsitze:<br />

Unter mehreren Bewerbern für eine (Neu-)Zulassung entscheidet<br />

der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen<br />

unter Berücksichtigung folgender Kriterien:<br />

• berufliche Eignung,<br />

• Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit,<br />

• Approbationsalter,<br />

• Dauer der Eintragung in die Warteliste gemäß § 103 Abs. 5<br />

Satz 1 SGB V,<br />

• bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf<br />

die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes,<br />

• Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten (z. B. Fachgebietsschwerpunkt,<br />

Barrierefreiheit).<br />

Wird der Überversorgungsgrad bereits mit einer hälftigen Zulassung<br />

überschritten, kommt nur eine Zulassung mit hälftigem<br />

Versorgungsauftrag oder eine hälftige Genehmigung in Betracht.<br />

Im Hinblick auf die Prospektivität der Bedarfsplanung<br />

eines Planungsbereichs sollen Möglichkeiten der Befristung<br />

von Zulassungen nach § 19 Abs. 4 Zulassungsverordnung für<br />

Vertragsärzte (Ärzte-ZV) geprüft werden.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass vorrangig vor Neuanträgen<br />

die Zulassungs- und Leistungsbegrenzungen der bisher im „Jobsharing“<br />

zugelassenen oder angestellten Vertragsärzte, und<br />

zwar in der Reihenfolge der jeweils längsten Dauer der gemeinsamen<br />

Berufsausübung und maximal bis zur Anzahl der durch<br />

den Landesausschuss freigegebenen Vertragsarztsitze, enden.<br />

Bewerbungen richten Sie bitte innerhalb der angegebenen<br />

Fristen an:<br />

Bewerbungen für den Bereich Düsseldorf:<br />

KV <strong>Nordrhein</strong>, Zulassungsausschuss für Ärzte Düsseldorf,<br />

z. H. Frau Matuschek / Frau Schwartz / für die Arztgruppe der<br />

Bewerbungsfrist: 31.01.<strong>2014</strong><br />

(Posteingangsstempel)<br />

Kreis / kreisfreie Stadt<br />

Rhein-Kreis Neuss<br />

0,5 Augenärzte<br />

Im Bereich Köln<br />

Bewerbungsfrist: 31.01.<strong>2014</strong><br />

(Posteingangsstempel)<br />

Mittelbereich<br />

0,5 Hausärzte Baesweiler<br />

0,5 Hausärzte Euskirchen<br />

Beschluss des Landesausschusses<br />

der Ärzte und Krankenkassen<br />

aus November 2013<br />

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat die<br />

Sperrung bzw. Öffnung von Planungsbereichen für die Niederlassung<br />

als Vertragsarzt verfügt. Die für eine Arztgruppe offenen<br />

Planungsbereiche sind farblich hinterlegt. Sofern für einen<br />

für Hausärzte offenen Planungsbereich keine konkrete Anzahl<br />

an freien Sitzen angegeben ist, ist derzeit die Niederlassung als<br />

Hausarzt ohne Einschränkung möglich, solange der Landesausschuss<br />

keine erstmalige Sperrung dieses Planungsbereiches<br />

angeordnet hat.<br />

Die Frist zur Einreichung eines Zulassungsantrages auf frei gewordene<br />

Vertragsarztsitze beträgt in der Regel sechs Wochen<br />

und ist im Einzelfall der Veröffentlichung des Aufhebungsbeschlusses<br />

des Landesausschusses im Rheinischen Ärzteblatt zu<br />

entnehmen. Auf die weiteren Ausführungen im Rahmen der Veröffentlichung<br />

des Aufhebungsbeschlusses wird verwiesen. Bei<br />

Interesse kann beim zuständigen Zulassungsausschuss erfragt<br />

werden, ob die zum genannten Beschlusszeitpunkt als frei ausgewiesenen<br />

Vertragsarztsitze noch frei sind.<br />

Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong> 65


Rheinisches Ärzteblatt<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

Stand 01.11.2013<br />

Hausärztliche Versorgung<br />

Hausärztliche Versorgung<br />

Stand 01.11.2013<br />

Mittelbereich<br />

Städte und Gemeinden<br />

im Planungsbereich<br />

Hausärzte<br />

Mittelbereich<br />

Städte und Gemeinden<br />

im Planungsbereich<br />

Hausärzte<br />

Aachen Aachen, Stadt gesperrt<br />

Alsdorf Alsdorf, Stadt gesperrt<br />

Bad Honnef Bad Honnef, Stadt gesperrt<br />

Baesweiler Baesweiler, Stadt 0,5<br />

Bedburg Bedburg, Stadt Elsdorf 3,5<br />

Bergheim Bergheim, Stadt gesperrt<br />

Bergisch-Gladbach/<br />

Overath<br />

Bergisch Gladbach, Stadt<br />

Kürten<br />

Odenthal<br />

Overath, Stadt<br />

2,0<br />

Bonn<br />

Bonn, Stadt<br />

Alfter<br />

gesperrt<br />

Wachtberg<br />

Bornheim Bornheim, Stadt gesperrt<br />

Brühl Brühl, Stadt gesperrt<br />

Dinslaken<br />

Dinslaken, Stadt<br />

Hünxe<br />

gesperrt<br />

Dormagen Dormagen gesperrt<br />

Duisburg Duisburg, Stadt gesperrt<br />

Düren<br />

Düren, Stadt<br />

Heimbach, Stadt<br />

Hürtgenwald<br />

Inden<br />

Kreuzau<br />

Langerwehe<br />

Merzenich<br />

Nideggen Stadt<br />

Niederzier<br />

Nörvenich<br />

Vettweiß<br />

gesperrt<br />

Düsseldorf Düsseldorf, Stadt gesperrt<br />

Eitorf<br />

Eitorf<br />

Windeck<br />

gesperrt<br />

Emmerich<br />

Emmerich am Rhein, Stadt<br />

Rees, Stadt<br />

gesperrt<br />

Engelskirchen<br />

Engelskirchen<br />

Lindlar<br />

gesperrt<br />

Erftstadt Erftstadt, Stadt gesperrt<br />

Erkelenz Erkelenz, Stadt 0,5<br />

Erkrath Erkrath, Stadt 0,5<br />

Eschweiler Eschweiler, Stadt 0,5<br />

Essen Essen, Stadt gesperrt<br />

Euskirchen<br />

Bad Münstereifel, Stadt<br />

Euskirchen, Stadt<br />

Weilerswist<br />

0,5<br />

Zülpich, Stadt<br />

Frechen Frechen, Stadt gesperrt<br />

Geilenkirchen<br />

Gangelt<br />

Geilenkirchen, Stadt gesperrt<br />

Selfkant<br />

Geldern<br />

Geldern, Stadt<br />

Issum<br />

Kerken<br />

Rheurdt<br />

Straelen, Stadt<br />

Wachtendonk<br />

Goch<br />

Goch, Stadt<br />

Uedem<br />

Weeze<br />

Grevenbroich<br />

Grevenbroich, Stadt<br />

Jüchen<br />

2,0<br />

Rommerskirchen<br />

Gummersbach<br />

Bergneustadt, Stadt<br />

Gummersbach, Stadt<br />

Marienheide<br />

1,0<br />

Reichshof<br />

Wiehl, Stadt<br />

Haan Haan, Stadt 1,5<br />

Heiligenhaus Heiligenhaus, Stadt 2,0<br />

Heinsberg<br />

Heinsberg, Stadt<br />

Waldfeucht<br />

gesperrt<br />

Wassenberg, Stadt<br />

Hennef<br />

Hennef (Sieg), Stadt<br />

Ruppichteroth<br />

5,5<br />

Herzogenrath Herzogenrath, Stadt gesperrt<br />

Hilden Hilden, Stadt gesperrt<br />

Hückelhoven Hückelhoven, Stadt gesperrt<br />

Hürth Hürth, Stadt gesperrt<br />

Jülich<br />

Aldenhoven,<br />

Jülich, Stadt<br />

Linnich, Stadt<br />

gesperrt<br />

Titz<br />

Kaarst Kaarst, Stadt 8,0<br />

Kamp-Lintfort Kamp-Lintfort, Stadt 1,0<br />

Kempen<br />

Grefrath<br />

Kempen, Stadt<br />

gesperrt<br />

Kerpen Kerpen, Stadt 0,5<br />

Kevelaer Kevelaer, Stadt gesperrt<br />

66 Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong>


Rheinisches Ärzteblatt<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

Stand 01.11.2013<br />

Hausärztliche Versorgung<br />

Hausärztliche Versorgung<br />

Stand 01.11.2013<br />

Mittelbereich<br />

Städte und Gemeinden<br />

im Planungsbereich<br />

Hausärzte<br />

Mittelbereich<br />

Städte und Gemeinden<br />

im Planungsbereich<br />

Hausärzte<br />

Kleve<br />

Bedburg-Hau<br />

Kalkar, Stadt<br />

Kleve, Stadt<br />

Kranenburg<br />

Köln<br />

Köln, Stadt<br />

Rösrath, Stadt<br />

gesperrt<br />

Königswinter Königswinter, Stadt gesperrt<br />

Korschenbroich Korschenbroich, Stadt 1,0<br />

Krefeld Krefeld, Stadt gesperrt<br />

Langenfeld Langenfeld, Stadt gesperrt<br />

Leichlingen Leichlingen, Stadt gesperrt<br />

Leverkusen<br />

Leverkusen, Stadt<br />

Burscheid, Stadt<br />

gesperrt<br />

Mechernich Mechernich, Stadt gesperrt<br />

Meerbusch Meerbusch, Stadt gesperrt<br />

Mettmann Mettmann, Stadt 1,5<br />

Moers Moers, Stadt gesperrt<br />

Mönchengladbach Mönchengladbach, Stadt gesperrt<br />

Monheim Monheim, Stadt 0,5<br />

Monschau<br />

Monschau, Stadt<br />

Roetgen<br />

Simmerath<br />

Mülheim Mülheim, Stadt gesperrt<br />

Nettetal<br />

Brüggen<br />

Nettetal, Stadt<br />

gesperrt<br />

Neukirchen-Vluyn Neukirchen-Vluyn, Stadt gesperrt<br />

Neuss Neuss, Stadt gesperrt<br />

Niederkassel Niederkassel, Stadt 4,5<br />

Oberhausen Oberhausen, Stadt gesperrt<br />

Pulheim Pulheim, Stadt gesperrt<br />

Radevormwald Radevormwald, Stadt gesperrt<br />

Ratingen Ratingen, Stadt gesperrt<br />

Remscheid Remscheid, Stadt gesperrt<br />

Rheinbach<br />

Rheinberg<br />

Meckenheim, Stadt<br />

Rheinbach, Stadt<br />

Swisttal<br />

Alpen<br />

Rheinberg, Stadt<br />

1,5<br />

gesperrt<br />

gesperrt<br />

Schleiden<br />

Schwalmtal<br />

Siegburg/Lohmar<br />

Blankenheim<br />

Dahlem<br />

Hellenthal<br />

Kall<br />

Nettersheim<br />

Schleiden, Stadt<br />

Niederkrüchten<br />

Schwalmtal<br />

Lohmar, Stadt<br />

Much<br />

Neunkichen-Seelscheid<br />

Siegburg, Stadt<br />

gesperrt<br />

gesperrt<br />

gesperrt<br />

Solingen Solingen, Stadt gesperrt<br />

St. Augustin St. Augustin, Stadt 1,0<br />

Stolberg Stolberg, Stadt gesperrt<br />

Tönisvorst Tönisvorst, Stadt gesperrt<br />

Troisdorf Troisdorf, Stadt gesperrt<br />

Übach-Palenberg Übach-Palenberg, Stadt gesperrt<br />

Velbert Velbert, Stadt gesperrt<br />

Viersen Viersen, Stadt gesperrt<br />

Voerde Voerde, Stadt 0,5<br />

Waldbröl<br />

Morsbach<br />

Nümbrecht<br />

Waldbröl, Stadt<br />

2,0<br />

Wegberg Wegberg, Stadt 1,0<br />

Wermelskirchen Wermelskirchen, Stadt 2,5<br />

Wesel/Hamminkeln<br />

Wesel, Stadt<br />

Hamminkeln, Stadt<br />

Schermbeck<br />

gesperrt<br />

Wesseling Wesseling, Stadt gesperrt<br />

Willich Willich, Stadt 7,0<br />

Wipperfürth<br />

Hückeswagen, Stadt<br />

Wipperfürth, Stadt<br />

gesperrt<br />

Wülfrath Wülfrath, Stadt 1,0<br />

Wuppertal Wuppertal, Stadt gesperrt<br />

Würselen Würselen, Stadt gesperrt<br />

Xanten<br />

Sonsbeck<br />

Xanten, Stadt<br />

gesperrt<br />

Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong> 67


Rheinisches Ärzteblatt<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

Beschluss des Landesausschusses<br />

der Ärzte und Krankenkassen aus<br />

November 2013<br />

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat die<br />

Sperrung bzw. Öffnung von Planungsbereichen für die Niederlassung<br />

als Vertragsarzt verfügt. Die für eine Arztgruppe offenen<br />

Planungsbereiche sind farblich hinterlegt.<br />

Die Frist zur Einreichung eines Zulassungsantrages auf frei gewordene<br />

Vertragsarztsitze beträgt in der Regel sechs Wochen<br />

und ist im Einzelfall der Veröffentlichung des Aufhebungsbeschlusses<br />

des Landesausschusses im Rheinischen Ärzteblatt zu<br />

entnehmen. Auf die weiteren Ausführungen im Rahmen der Veröffentlichung<br />

des Aufhebungsbeschlusses wird verwiesen. Bei<br />

Interesse kann beim zuständigen Zulassungsausschuss erfragt<br />

werden, ob die zum genannten Beschlusszeitpunkt als frei ausgewiesenen<br />

Vertragsarztsitze noch frei sind.<br />

Stand 01.11.2013<br />

Allgemeine fachärztliche Versorgung<br />

Arztgruppe<br />

Name des<br />

Planungsbereichs<br />

Augenärzte Chirurgen Frauenärzte Hautärzte HNO-Ärzte<br />

Aachen, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />

Aachen, Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />

Bonn, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />

Düren, Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />

Düsseldorf, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />

Duisburg, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />

Essen, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />

Euskirchen, Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />

Heinsberg, Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />

Kleve, Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />

Köln,Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />

Krefeld, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />

Leverkusen, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />

Mettmann, Kreis 1,0 gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />

Mönchengladbach, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />

Mülheim, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />

Oberberg. Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />

Oberhausen, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />

Remscheid, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />

Rhein.-Berg. Kreis 0,5 gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />

Rhein-Erft-Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />

Rhein-Kreis Neuss 0,5 gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />

Rhein-Sieg-Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />

Solingen, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />

Viersen, Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt 0,5<br />

Wesel, Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />

Wuppertal, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />

Stand 01.11.2013<br />

Arztgruppe<br />

Name des<br />

Planungsbereichs<br />

Nervenärzte Orthopäden Psychotherapeuten Urologen Kinderärzte<br />

Aachen, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />

Aachen, Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />

68 Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong>


Rheinisches Ärzteblatt<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

Stand 01.11.2013<br />

Arztgruppe<br />

Name des<br />

Planungsbereichs<br />

Nervenärzte Orthopäden Psychotherapeuten Urologen Kinderärzte<br />

Bonn, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />

Düren, Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />

Düsseldorf, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />

Köln,Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />

Krefeld, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />

Leverkusen, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />

Mettmann, Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />

Mönchengladbach, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />

Mülheim, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />

Oberberg. Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />

Oberhausen, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />

Remscheid, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />

Rhein.-Berg. Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />

Rhein-Erft-Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />

Rhein-Kreis Neuss gesperrt gesperrt gesperrt 2 gesperrt gesperrt<br />

Rhein-Sieg-Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />

Solingen, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />

Viersen, Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />

Wesel, Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />

Wuppertal, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />

2<br />

Freie Sitze im Rahmen der Quote für Leistungserbringer, die<br />

ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch<br />

behandeln<br />

20%-Quote<br />

Planungsbereich:<br />

Anzahl<br />

Rhein-Kreis Neuss 1<br />

Beschluss des Landesausschusses<br />

der Ärzte und Krankenkassen aus<br />

November 2013<br />

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat die<br />

Sperrung bzw. Öffnung von Planungsbereichen für die Niederlassung<br />

als Vertragsarzt verfügt. Die für eine Arztgruppe offenen<br />

Planungsbereiche sind farblich hinterlegt.<br />

Die Frist zur Einreichung eines Zulassungsantrages auf frei gewordene<br />

Vertragsarztsitze beträgt in der Regel sechs Wochen<br />

und ist im Einzelfall der Veröffentlichung des Aufhebungsbeschlusses<br />

des Landesausschusses im Rheinischen Ärzteblatt zu<br />

entnehmen. Auf die weiteren Ausführungen im Rahmen der Veröffentlichung<br />

des Aufhebungsbeschlusses wird verwiesen. Bei<br />

Interesse kann beim zuständigen Zulassungsausschuss erfragt<br />

werden, ob die zum genannten Beschlusszeitpunkt als frei ausgewiesenen<br />

Vertragsarztsitze noch frei sind.<br />

Stichtag<br />

01.11.2013<br />

Name der Raumordnungsregion<br />

Aachen<br />

Kreise und kreisfreie<br />

Städte im Planungsbereich<br />

Aachen, Kreis<br />

Aachen, Stadt<br />

Düren<br />

Euskirchen<br />

Heinsberg<br />

Spezialisierte fachärztliche Versorgung<br />

Anästhesisten<br />

Fachinternisten<br />

Arztgruppe<br />

Kinder- und<br />

Jugendpsychiater<br />

Radiologen<br />

gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />

Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong> 69


Rheinisches Ärzteblatt<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

spezialisierte fachärztliche Versorgung<br />

Stichtag<br />

01.11.2013<br />

Name der Raumordnungsregion<br />

Bonn<br />

Duisburg/Essen<br />

Düsseldorf<br />

Köln<br />

Kreise und kreisfreie<br />

Städte im Planungsbereich<br />

Bonn<br />

Rhein-Sieg-Kreis<br />

Duisburg<br />

Essen<br />

Kleve<br />

Mülheim<br />

Oberhausen<br />

Wesel<br />

Düsseldorf<br />

Krefeld<br />

Mettmann<br />

Mönchengladbach<br />

Remscheid<br />

Rhein-Kreis<br />

Neuss<br />

Solingen<br />

Viersen<br />

Wuppertal<br />

Köln<br />

Leverkusen<br />

Oberberg. Kreis<br />

Rhein.-Berg. Kreis<br />

Rhein-Erft-Kreis<br />

Anästhesisten<br />

Fachinternisten<br />

Arztgruppe<br />

Kinder- und<br />

Jugendpsychiater<br />

Radiologen<br />

gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />

gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />

gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />

gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />

Beschluss des Landesausschusses<br />

der Ärzte und Krankenkassen aus<br />

November 2013<br />

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat die<br />

Sperrung bzw. Öffnung von Planungsbereichen für die Niederlassung<br />

als Vertragsarzt verfügt. Die für eine Arztgruppe offenen<br />

Planungsbereiche sind farblich hinterlegt.<br />

Die Frist zur Einreichung eines Zulassungsantrages auf frei gewordene<br />

Vertragsarztsitze beträgt in der Regel sechs Wochen<br />

und ist im Einzelfall der Veröffentlichung des Aufhebungsbeschlusses<br />

des Landesausschusses im Rheinischen Ärzteblatt zu<br />

entnehmen. Auf die weiteren Ausführungen im Rahmen der Veröffentlichung<br />

des Aufhebungsbeschlusses wird verwiesen. Bei<br />

Interesse kann beim zuständigen Zulassungsausschuss erfragt<br />

werden, ob die zum genannten Beschlusszeitpunkt als frei ausgewiesenen<br />

Vertragsarztsitze noch frei sind.<br />

Gesonderte fachärztliche Versorgung<br />

Stand 01.11.2013<br />

Arztgruppe<br />

Planungsbereich Neurochirurgen Nuklearmediziner<br />

Physikalische und<br />

Rehabilitative Mediziner<br />

Strahlentherapeuten<br />

<strong>Nordrhein</strong> gesperrt gesperrt 13,5 gesperrt<br />

Stand 01.11.2013<br />

Arztgruppe<br />

Planungsbereich Humangenetiker Laborärzte Pathologen Transfusionsmediziner<br />

<strong>Nordrhein</strong>-Westfalen gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />

70 Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong>


Rheinisches Ärzteblatt<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

Honorarverteilungsmaßstab der<br />

Kassenärztlichen <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong><br />

Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen <strong>Vereinigung</strong><br />

<strong>Nordrhein</strong> hat in ihrer Sitzung am 29.11.2013 unter Beibehaltung<br />

des HVM im Übrigen folgende Änderungen beschlossen:<br />

IV.<br />

Die Anlage 1 wird um den Spiegelstrich:<br />

„Übergangsregelung zur Vergütung der erweiterten Basis-<br />

Ultraschalluntersuchung im Rahmen der Mutterschaftsrichtlinie“<br />

ergänzt.<br />

Der HVM<br />

• in der Fassung des Rheinischen Ärzteblattes 7/2013,<br />

Seite 57 ff. unter Berücksichtigung der Änderungen des<br />

HVM durch Beschluss der Vertreterversammlung in der<br />

Sitzung am 13.09.2013 mit Wirkung zum 01.07.2013<br />

wird mit Wirkung zum 01.07.2013<br />

und<br />

• in der Fassung des Rheinischen Ärzteblattes 10/2013,<br />

Seite 57 ff. wird mit Wirkung zum 01.10.2013<br />

in den nachfolgend benannten Regelungen wie folgt modifiziert:<br />

I. In der Anlage 1 wird der „Strukturvertrag zur Versorgung<br />

des diabetischen Fußsyndroms (AOK, SVLFG)“ durch<br />

„Strukturvertrag zur Versorgung des diabetischen Fußsyndroms<br />

(AOK, SVLFG, Knappschaft)“ ersetzt.<br />

Honorarverteilungsmaßstab der<br />

Kassenärztlichen <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong><br />

Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen <strong>Vereinigung</strong><br />

<strong>Nordrhein</strong> hat in ihrer Sitzung am 29.11.2013 unter Beibehaltung<br />

des HVM im Übrigen folgende Änderungen beschlossen:<br />

Der HVM in der Fassung des Rheinischen Ärzteblattes 10/2013,<br />

Seite 57 ff. unter Berücksichtigung der Änderungen des HVM<br />

durch Beschluss der Vertreterversammlung in der Sitzung am<br />

29.11.2013 mit Wirkung zum 01.10.2013 wird mit Wirkung zum<br />

01.01.<strong>2014</strong> in den nachfolgend benannten Regelungen wie<br />

folgt modifiziert:<br />

I. In § 1 Abs. 1) Satz 2 wird die Passage „bzw. Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen<br />

(EKV)“ ersatzlos gestrichen.<br />

II.<br />

III.<br />

In der Anlage 1 wird der Spiegelstrich<br />

„Dialyse St. Antonius Hospital bzw. Patientenheimversorgung<br />

Bad Homburg nach den Nrn. 90110, 90110E,<br />

90115 - 90118, 90123E - 90126E, 90128E - 90136E,<br />

90140E - 90155E und 90156E - 90157E“<br />

durch<br />

„Dialyse St. Antonius Hospital bzw. Patientenheimversorgung<br />

Bad Homburg nach den Nrn. 90110, 90110E bzw.<br />

90142E, 90144E - 90157E, Kap. 40.14 EBM“<br />

ersetzt.<br />

In der Anlage 1 wird der Spiegelstrich<br />

„Leistungen der Abschnitte 4.5.4 und 13.3.6 EBM“<br />

durch<br />

„Leistungen der Abschnitte 4.5.4 und 13.3.6 EBM sowie<br />

der GOP 01321 EBM* und Nr. 01321H* (*nur in Verbindung<br />

mit Leistungen nach Kap. 40.14 EBM und mit einer<br />

entsprechenden Genehmigung gem. Anlage 9.1 BMV)“<br />

ersetzt.<br />

II. In § 1 Abs. 5a) Satz 2 wird die Passage „bzw. § 21 Abs. 8<br />

Nr. 1 EKV“ ersatzlos gestrichen.<br />

III.<br />

IV.<br />

In § 3 Abs. 3) Satz 3 wird der Begriff „Vertrages“ durch<br />

„Honorarverteilungsmaßstabes“ ersetzt.<br />

§ 5 Abs. 1) wird wie folgt neu gefasst:<br />

§ 5<br />

Arzt- und praxisbezogene Regelleistungsvolumina und<br />

qualifikationsgebundene Zusatzvolumina<br />

1) Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung<br />

Zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der<br />

vertragsärztlichen Tätigkeit werden für die Vergütung<br />

der vertragsärztlichen Leistungen arzt- und praxisbezogene<br />

RLV und QZV vorgegeben. Die Berechnung und<br />

Anpassung der RLV und QZV ergibt sich aus den nachfolgenden<br />

Bestimmungen.<br />

Die RLV werden quartalsweise je Arzt für die in der Anlage<br />

2 benannten Arztgruppen ermittelt und festgesetzt.<br />

Hierbei, wie auch bei den QZV ist der Umfang<br />

der Tätigkeit des einzelnen Arztes in der Regel laut Zulassungs-<br />

bzw. Genehmigungsbescheid zu berück-<br />

Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong> 71


Rheinisches Ärzteblatt<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

sichtigen. Angestellte Ärzte erhalten ein RLV/QZV mit<br />

dem Prozentsatz, mit dem der Angestellte in der Bedarfsplanung<br />

berücksichtigt wird. Für die arztbezogene<br />

Ermittlung und Festsetzung eines QZV muss der<br />

einzelne Arzt mindestens eine Leistung des entsprechenden<br />

QZV im jeweiligen Vorjahresquartal erbracht<br />

haben und die zutreffende Gebiets- bzw. Schwerpunktbezeichnung<br />

führen und nachweisen, dass er im<br />

Abrechnungsquartal die Qualifikationsgenehmigung<br />

nach §§ 135 Abs. 2, 137 SGB V besitzt oder eine Zusatzbezeichnung<br />

führt.<br />

Für Vertragsärzte, die außer in ihrer Arztpraxis auch<br />

in einer oder mehreren Teil-BAG tätig sind, wird ein<br />

gesamtes RLV für die vom jeweiligen Vertragsarzt in<br />

der Arztpraxis und in der(n) Teil-BAG erbrachten<br />

Leistungen ermittelt.<br />

Im Falle des Abschlusses von Verträgen nach den<br />

§§ 63 ff., 73b, 73c und 140 ff. SGB V erfolgt die Bereinigung<br />

der arzt- und praxisbezogenen RLV/QZV u.a.<br />

nach den auf Bundesebene und/oder Landesebene<br />

hierzu vereinbarten Regelungen.<br />

V. In § 5 Abs. 2) wird jeweils der Begriff „Vertrages“ durch<br />

„Honorarverteilungsmaßstabes“ ersetzt.<br />

VI.<br />

VII.<br />

In § 5 Abs. 3) wird in der Überschrift „Arztpraxisbezogene<br />

Mitteilung“ durch „Praxisbezogene Mitteilung“ ersetzt.<br />

§ 5 Abs. 4) wird wie folgt neu gefasst:<br />

4) RLV bei Neuzulassung und Umwandlung der<br />

Kooperationsform<br />

Ärzten, die erstmalig im Planungsbereich zugelassen<br />

sind, wird für die Dauer von 16 Quartalen das RLV nachträglich<br />

berechnet und bei der Abrechnung zugrunde<br />

gelegt. Hierbei werden die aktuellen Fallzahlen mit<br />

dem entsprechenden Fallwert der Arztgruppe – unter<br />

Berücksichtigung der allgemeinen Berechnungsvorschriften<br />

– multipliziert. Dabei erhält die Praxis insgesamt<br />

maximal die aktuell abgerechnete Fallzahl. Das<br />

kann dazu führen, dass weniger Fälle bei der Quartalsabrechnung<br />

berücksichtigt werden, als in der Mitteilung<br />

über das RLV/QZV ausgewiesen wurden. Für Ärzte,<br />

die nicht erstmalig neu zugelassen sind, ist ein eventueller<br />

Fallzahlanstieg jedoch auf ihre Vorjahresquartalswerte<br />

beschränkt. Die erstmalige Anstellung im<br />

Bereich der Kassenärztlichen <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong> –<br />

mit Ausnahme der Anstellung i.S.d. § 101 Abs. 1 Nr. 5<br />

SGB V – steht der Neuzulassung gleich. Die Umwandlung<br />

einer Zulassung in ein Angestelltenverhältnis ist<br />

keine Neuzulassung im vorgenannten Sinne. Bei Umwandlung<br />

der Kooperationsform sowie Bildung und<br />

Trennung von BAG gelten die Gesamtwerte grundsätz-<br />

lich fort. Die Regelung findet auf die Mitteilung von<br />

QZV entsprechende Anwendung.<br />

VIII. § 6 Abs. 1) wird wie folgt neu gefasst:<br />

§ 6<br />

Härtefallregelungen<br />

1) Härteklausel<br />

Auf Antrag können die arzt- und/oder praxisbezogenen<br />

Fallzahlen auf die aktuelle Fallzahl des Abrechnungsquartals<br />

angehoben werden. Voraussetzung ist<br />

ein vom Antragsteller aus den folgenden Gründen<br />

nicht zu vertretender außergewöhnlicher Fallzahlrückgang<br />

in der Vergangenheit oder ein aktueller außergewöhnlicher<br />

Fallzahlanstieg.<br />

Eine außergewöhnliche Änderung der Fallzahl (Rückgang<br />

bzw. Erhöhung) liegt vor, wenn diese 20% der<br />

Fallzahl der Praxis im Vorvorjahresquartal (Rückgang)<br />

bzw. im Vorjahresquartal (Anstieg) beträgt. Dabei<br />

gilt, dass Praxen unterhalb der durchschnittlichen<br />

arztgruppenspezifischen Fallzahl lediglich 20% der<br />

Fallzahl der Praxis und Praxen oberhalb der durchschnittlichen<br />

arztgruppenspezifischen Fallzahl 20%<br />

des Durchschnitts nachweisen müssen, um eine außergewöhnliche<br />

Fallzahländerung belegen zu können.<br />

Für BAG, MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten werden<br />

für das Vorliegen des 20%-Kriteriums die Arztgruppendurchschnitte<br />

je Arzt additiv betrachtet. Die<br />

Bewilligung erfolgt je nach Dauer des Vorliegens des<br />

Grundes für bis zu vier aufeinanderfolgende Quartale.<br />

Die Antragstellung ist nur bis zum Ende des Quartals,<br />

für das die Härtefallregelung erstmals beantragt ist,<br />

zulässig; ein erneuter Antrag kann frühestens nach<br />

Ablauf von vier Quartalen für die Zukunft gestellt werden.<br />

Lässt sich das Vorliegen dieser Voraussetzung<br />

noch nicht feststellen, weil der Grund nicht in der Vergangenheit<br />

liegt, ist diese Voraussetzung der Bewilligung<br />

der aktuellen Fallzahlen als Bedingung beizu fügen.<br />

a) Die Bewilligung kann nur aus folgenden Gründen<br />

erfolgen:<br />

aa. Gründe, die zu einem Fallzahlrückgang in der Vergangenheit<br />

geführt haben<br />

• Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des<br />

3. Lebensjahres (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 Ärzte-ZV)<br />

• Pflege eines pflegedürftigen nahen Angehörigen<br />

in häuslicher Umgebung bis zu einer Dauer<br />

von sechs Monaten (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 Ärzte-ZV)<br />

• schwere Erkrankung/Todesfälle im unmittelbaren<br />

familiären Umfeld<br />

• eigene Krankheit des Arztes, die zur Arbeitsunfähigkeit<br />

führt<br />

72 Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong>


Rheinisches Ärzteblatt<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

• uneigennützige Tätigkeit des Arztes, insbesondere<br />

nachgewiesenes soziales Engagement durch<br />

ärztliche Tätigkeit im Rahmen eines Hilfsprojektes<br />

• Sicherstellung in einer anderen Praxis im KV-<br />

Bezirk bei akuter, schwerer Erkrankung oder<br />

Tod des dort tätigen Vertragsarztes<br />

• nachgewiesener Ausfall eines für die Leistungserbringung<br />

notwendigen medizinisch-technischen<br />

Gerätes<br />

bb. Gründe, die im aktuellen Quartal liegen und zu<br />

einem Fallzahlanstieg führen<br />

IX.<br />

Durch die Fallzahlerhöhung bleibt eine für den Fall<br />

des sog. Job Sharing bestehende Leistungsbeschränkung<br />

unberührt, soweit nicht bei Aufgabe einer Zulassung<br />

oder einer Anstellung eine Erhöhung aus<br />

Gründen der Sicherstellung der medizinischen Versorgung<br />

im Sinne des Abs. 2 notwendig ist.<br />

In § 7 Abs. 2b) entfällt der Hinweis<br />

„Die vg. Fallwerte gelten erst mit Wirkung ab dem<br />

01.01.<strong>2014</strong>; bis zum 31.12.2013 behalten die Fallwerte<br />

aus dem HVM für III/2013 in der Fassung durch Beschluss<br />

der VV am 13.09.2013 ihre Gültigkeit. Letzteres gilt ebenfalls<br />

für durch Bescheid im Einzelfall festgesetzte Fallwerte“<br />

• urlaubs- und krankheitsbedingte Vertretung<br />

eines Arztes der eigenen BAG oder einer Arztpraxis<br />

in der näheren Umgebung der Arztpraxis.<br />

Angegebene Zeiten von Vertretung oder Krankheit<br />

werden nur berücksichtigt, wenn sie zusammenhängend<br />

länger als eine Woche dauern<br />

und die Anzahl der Vertreterfälle des entsprechenden<br />

Vorjahresquartals überschritten ist.<br />

Die anerkannten Mehrfälle werden im entsprechenden<br />

Quartal des nächsten Jahres nicht fortgeschrieben<br />

• Aufgabe einer Zulassung oder genehmigten angestellten<br />

Tätigkeit eines Arztes der eigenen<br />

BAG oder in der näheren Umgebung der Arztpraxis.<br />

Die Aufgabe einer Zulassung in o.g.<br />

Sinn liegt vor, wenn die Praxis nicht durch<br />

einen Nachfolger fortgeführt oder die Zulassung<br />

nicht in ein Angestelltenverhältnis umgewandelt<br />

wird<br />

• gravierende Verwerfungen der regionalen Versorgungsstruktur<br />

• Verlegung einer Praxis im Umfeld aus dem Einzugsbereich<br />

hinaus<br />

• Eröffnung einer Zweigpraxis, die nicht nur die<br />

Versorgungslage verbessert, sondern der Sicherstellung<br />

dient, weil in ihr Leistungen angeboten<br />

werden, die ansonsten in zumutbarer Entfernung<br />

nicht erbracht werden.<br />

b) Die Bewilligung ist ausgeschlossen bei:<br />

• Umbau in der Praxis oder von Teilen und/oder<br />

Umzug der Praxis<br />

• räumliche oder personelle Umstrukturierung<br />

der Praxis<br />

• verlängerte bzw. veränderte Öffnungszeiten<br />

• persönliche Fort- und/oder Weiterbildung zusammenhängend<br />

von weniger als einer Woche<br />

• in Fällen höherer Gewalt (Witterungsbedingungen,<br />

etc.)<br />

• Ausfall von nichtärztlichen Mitarbeitern.<br />

ersatzlos.<br />

X. In § 7 Abs. 2f) wird im ersten Satz „Abs. 1e) bis m) und<br />

Abs. 2e) bis y)“ durch „Abs. 1c) bis e) und Abs. 2c) bis f)“,<br />

im Satz 5 „nach Abs. 1k) und Abs. 2v)“ durch „nach Abs.<br />

1d), 2. Spiegelstrich und Abs. 2d), 7. Spiegelstrich“ und<br />

im Satz 6 „gemäß Abs. 2x)“ durch „gemäß Abs. 2d), 8.<br />

Spiegelstrich“ ersetzt.<br />

XI.<br />

XII.<br />

In § 8 Abs. 1 wird der Begriff „Vertragspartner“ durch<br />

„Partner der Gesamtverträge“ ersetzt.<br />

In § 8 Abs. 4b) wird die Passage „bzw. § 33 Abs. 2, 6 und<br />

7 EKV“ ersatzlos gestrichen.<br />

XIII. § 9 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:<br />

§ 9<br />

Erstattung von Kosten<br />

Die Kosten für Materialien, die gemäß Abschnitt 7.3 EBM<br />

nicht in den berechnungsfähigen Leistungen enthalten<br />

sind und auch nicht über Sprechstundenbedarf bezogen<br />

werden können, werden gesondert nach Maßgabe des<br />

§ 44 Abs. 6 BMV-Ä in nachgewiesener Höhe abgerechnet,<br />

soweit die Partner der Gesamtverträge nichts Abweichendes<br />

vereinbart haben.<br />

Telefonkosten, die entstehen, wenn der behandelnde Arzt<br />

mit dem Krankenhaus zu einer erforderlichen stationären<br />

Behandlung Rücksprache nehmen muss, werden nach<br />

Maßgabe von Anlage 1 erstattet. Der Arzt hat in der Abrechnung<br />

pro Gebühreneinheit die Nr. 80230 einzutragen.<br />

Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong> 73


Rheinisches Ärzteblatt<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

XIV. Der § 12 erhält folgende Fassung:<br />

XV.<br />

§ 12<br />

Laufzeit<br />

Dieser HVM tritt zum 01.01.<strong>2014</strong> in Kraft<br />

In Anlage 3 erhält die Überschrift folgende Fassung:<br />

ANLAGE 3<br />

des HVM mit Wirkung ab dem 01.01.<strong>2014</strong><br />

Ermittlung und Bildung der Regelleistungsvolumina (RLV) und<br />

qualifikationsgebundenen Zusatzvolumina (QZV) aus der<br />

morbiditätsbedingten Gesamtvergütung<br />

XVI. In Anlage 3 erhält Schritt 2 folgende Fassung:<br />

Schritt 2 Berechnung des RLV-/QZV-Verteilungsvolumens<br />

je Versorgungsbereich<br />

Im Anschluss daran wird das Vergütungsvolumen<br />

1) des hausärztlichen Grundbetrages gemindert um<br />

a) 2% für die abgestaffelt zu vergütenden Leistungen,<br />

b) Rückstellungen<br />

• zur Berücksichtigung einer Zunahme von an der<br />

vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden<br />

Ärzten, für Sicherstellungsaufgaben (z.B. Gewährung<br />

von Ausnahmen, nachträglich erfolgende<br />

Honorarkorrekturen aus Vorquartalen), zum Ausgleich<br />

für die Gewährung von Ausnahmeregelungen<br />

nach den §§ 6 bis 6b HVM, zum Ausgleich von<br />

Fehlschätzungen sowie für Entschädigungen in<br />

der Höhe des Verkehrswertes einer Arztpraxis im<br />

Sinn des § 103 Abs. 3a Satz 8 SGB V,<br />

• für die zu erwartenden Zahlungen für die Kooperationszuschläge<br />

bei BAG, MVZ und Arztpraxen<br />

mit angestellten Ärzten,<br />

• für die zu erwartenden bereichsspezifischen<br />

Zahlungen im Rahmen der überbezirklichen<br />

Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung<br />

gemäß § 75 Abs. 7 und 7a SGB V<br />

c) die Vergütungsvolumina sog. freier Leistungen,<br />

mithin für<br />

• nicht antrags- und genehmigungspflichtige Leis -<br />

tungen der Psychotherapie der nicht in § 87b<br />

Abs. 2 Satz 3 SGB V genannten Arztgruppen, soweit<br />

die Leistungen nicht in Anlage 4 aufgeführt<br />

sind, auf Basis des Vorjahresquartals,<br />

• Besuche nach den GOP 01410 bis 01413 und<br />

01415 EBM,<br />

• die unvorhergesehene Inanspruchnahme nach<br />

den GOP 01100, 01101, 01102 EBM,<br />

• Leistungen der schmerztherapeutischen speziellen<br />

Versorgung nach den GOP 30700 bis<br />

30708 EBM<br />

d) die Vergütungsvolumina für jeweils eigenständige<br />

Kontingente, gebildet aus dem jeweiligen Leis -<br />

tungsbedarf des Vorjahresquartals multipliziert<br />

mit dem im Abrechnungsquartal regional vereinbarten<br />

Punktwert, abgesenkt um 10%, für<br />

• schmerztherapeutische spezielle Behandlungen<br />

nach den GOP 30710 bis 30760 EBM,<br />

• Leistungen der ermächtigten Krankenhausärzte,<br />

ermächtigten Krankenhäuser, Einrichtungen<br />

und Institutionen, die wegen einer begrenzten<br />

Ermächtigung auf wenige Einzelleistungen kein<br />

RLV erhalten,<br />

• Leistungen auf Überweisungsfällen zur Befundung<br />

von dokumentierten Untersuchungsergebnissen<br />

(z.B. computergestützte Auswertung eines<br />

kontinuierlich aufgezeichneten Langzeit-<br />

EKG von mindestens 18 Stunden) sowie von Auftragsleistungen<br />

nach den GOP 01826, 01827,<br />

01829, 01840, 01915 EBM<br />

e) den Anteil an dem je KV-Bezirk bereitgestellten Betrag<br />

gemäß Beschluss des Bewertungsausschuss<br />

in seiner 295. Sitzung auf den hausärztlichen Versorgungsbereich<br />

entfallenden Betrag für die Vergütung<br />

der Leistungen der Geriatrie, Palliativmedizin<br />

und Sozialpädiatrie der Abschnitte 3.2.4,<br />

3.2.5, 4.2.4, 4.2.5 EBM fortentwickelt um die nach<br />

§ 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 5 SGB V zwischen den<br />

Vertragspartnern festgelegte Veränderungsrate<br />

für <strong>2014</strong> mit der Maßgabe, dass das Volumen als<br />

eigenständiges Kontingent geführt wird<br />

f) die Vergütungen für Kostenpauschalen des Kapitels<br />

40 EBM mit Ausnahme der in Anlage 1 benannten<br />

Kostenpauschalen auf Basis des Vorjahresquartals<br />

g) die zu erwartenden Zahlungen für u. a. folgende<br />

Vereinbarungen:<br />

• belegärztliche Leistungen innerhalb der MGV<br />

(§ 8 HVM)<br />

• Pauschalerstattung für suprapubische Katheter<br />

• Sozialpsychiatrie-Vereinbarung<br />

• Leistungen nach den GOP 30920, 30922 und<br />

30924 EBM<br />

• Onkologie-Vereinbarung.<br />

2) des fachärztlichen Grundbetrages gemindert um<br />

a) 2% für die abgestaffelt zu vergütenden Leistungen,<br />

b) Rückstellungen<br />

• zur Berücksichtigung einer Zunahme von an der<br />

vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden<br />

Ärzten, für Sicherstellungsaufgaben (z.B. Gewährung<br />

von Ausnahmen, nachträglich erfolgende<br />

Honorarkorrekturen aus Vorquartalen), zum Ausgleich<br />

für die Gewährung von Ausnahmeregelungen<br />

nach den §§ 6 bis 6b HVM, zum Ausgleich von<br />

Fehlschätzungen sowie für Entschädigungen in<br />

der Höhe des Verkehrswertes einer Arztpraxis im<br />

Sinn des § 103 Abs. 3a Satz 8 SGB V,<br />

74 Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong>


Rheinisches Ärzteblatt<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

• für die zu erwartenden Zahlungen für die Kooperationszuschläge<br />

bei BAG, MVZ und Arztpraxen<br />

mit angestellten Ärzten,<br />

• für die zu erwartenden bereichsspezifischen<br />

Zahlungen im Rahmen der überbezirklichen<br />

Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung<br />

gemäß § 75 Abs. 7 und 7a SGB V<br />

c) die Vergütungsvolumina sog. freier Leistungen,<br />

mithin für<br />

• nicht antrags- und genehmigungspflichtige Leis -<br />

tungen der Psychotherapie aller Fachärzte mit<br />

Ausnahme der probatorischen Sitzungen nach<br />

der GOP 35150 EBM der in § 87b Abs. 2<br />

Satz 3 SGB V genannten Arztgruppen, soweit die<br />

Leistungen nicht in Anlage 4 aufgeführt sind,<br />

auf Basis des Vorjahresquartals,<br />

• Besuche nach den GOP 01410 bis 01413 und<br />

01415 EBM,<br />

• die unvorhergesehene Inanspruchnahme nach<br />

den GOP 01100, 01101, 01102 EBM,<br />

• Leistungen der schmerztherapeutischen speziellen<br />

Versorgung nach den GOP 30700 bis<br />

30708 EBM,<br />

• die GOP 01320 für ermächtigte Ärzte, Krankenhäuser<br />

und Institute<br />

d) die Vergütungsvolumina für jeweils eigenständige<br />

Kontingente, gebildet aus dem jeweiligen Leis -<br />

tungsbedarf des Vorjahresquartals multipliziert<br />

mit dem im Abrechnungsquartal regional vereinbarten<br />

Punktwert, abgesenkt um 10%, für<br />

• Leistungen der Fachärzte für Strahlentherapie,<br />

• Leistungen der Fachärzte für Laboratoriumsmedizin,<br />

Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie<br />

sowie der Fachärzte für Transfusionsmedizin,<br />

die nicht bereits im nach Teil B der Vorgaben<br />

KBV gebildeten Vergütungsvolumen des<br />

Grundbetrags „Labor“ enthalten sind,<br />

• Leistungen der Fachärzte für Innere Medizin mit<br />

(Versorgungs-) Schwerpunkt Nephrologie, soweit<br />

die Leistungen nicht in Anlage 1 aufgeführt sind,<br />

• schmerztherapeutische spezielle Behandlungen<br />

nach den GOP 30710 bis 30760 EBM,<br />

• Leistungen auf Überweisungsfällen zur Befundung<br />

von dokumentierten Untersuchungsergebnissen<br />

(z.B. computergestützte Auswertung eines<br />

kontinuierlich aufgezeichneten Langzeit-<br />

EKG von mindestens 18 Stunden) sowie von Auftragsleistungen<br />

nach den GOP 01826, 01827,<br />

01829, 01840, 01915 EBM,<br />

• Leistungen des Kapitels 19 EBM,<br />

• Leistungen der ermächtigten Krankenhausärzte,<br />

ermächtigten Krankenhäuser, Einrichtungen<br />

und Institutionen, die wegen einer begrenzten<br />

Ermächtigung auf wenige Einzelleistungen kein<br />

RLV erhalten,<br />

• Leistungen von Vertragsärzten, die gemäß<br />

§ 73 SGB V dem hausärztlichen Versorgungsbereich<br />

angehören und eine Ausnahmeregelung zur<br />

Durchführung und Abrechnung von Leistungen,<br />

die dem fachärztlichen Versorgungsbereich zugeordnet<br />

sind, erhalten haben (sog. KO-Leistungen),<br />

e) das Vergütungsvolumen für das eigenständige Kontingent<br />

für Leistungen der Humangenetischen Beratungen<br />

und der Zytogenetik nach den GOP 11210<br />

bis 11212, 11230 bis 11232, 11310 bis 11312, 01837<br />

EBM, gebildet aus dem Leistungsbedarf des Vorjahresquartals<br />

multipliziert mit dem im Abrechnungsquartal<br />

regional vereinbarten Punktwert<br />

f) die Vergütungsvolumina für jeweils eigenständige<br />

Kontingente, gebildet aus dem jeweiligen Leis -<br />

tungsbedarf des Vorjahresquartals multipliziert<br />

mit dem im Abrechnungsquartal regional vereinbarten<br />

Punktwert, abgesenkt um 12,5%, für<br />

• die GOP 13300 und 13301 für die Fachärzte für<br />

Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Angiologie,<br />

die in gefäßchirurgischen Praxen tätig sind,<br />

• die Excision nach den GOP 10343 und 10344 im<br />

Rahmen des Hautkrebs-Screenings,<br />

• Leistungen der Sonographie nach den GOP<br />

33060, 33061, 33070, 33072, 33073, 33075,<br />

33076 und 30500 EBM durch die Fachärzte für<br />

Gefäßchirurgie,<br />

• Leistungen der Sonographie mittels Duplex-Verfahren<br />

nach den GOP 33070, 33071 und 33075<br />

EBM für Fachärzte für Neurologie, Fachärzte für<br />

Psychiatrie und Neurologie sowie für Fachärzte,<br />

die sowohl als Facharzt für Neurologie, als auch<br />

als Facharzt für Psychiatrie zugelassen sind,<br />

und Nervenärzte mit Ausnahme der Fachärzte<br />

für Psychiatrie und Fachärzte für Psychiatrie<br />

und Psychotherapie,<br />

• Leistungen der Anästhesie bei zahnärztlicher<br />

Behandlung nach den GOP 05330, 05331,<br />

05340, 05341 und 05350 EBM, soweit sie nicht<br />

im Zusammenhang mit einer Leistung nach dem<br />

Katalog zu § 115b SGB V (Anlage 1) erbracht<br />

wurden,<br />

• Leistungen der Polysomnographie (GOP 30901<br />

EBM)<br />

g) die Vergütungsvolumina für förderungswürdige<br />

Leistungen und in sonstigen Fällen, mithin<br />

• das Vergütungsvolumen, welches sich in der Differenz<br />

aus der Betrachtung der Anteile an den<br />

RLV-Vergütungsvolumina für Leistungen nach<br />

den Abschnitten 1.7.5 bis 1.7.7 EBM im Abrechnungsquartal<br />

und dem Volumen ergibt, welches<br />

sich ermittelt, wenn diese Leistungen auf Basis<br />

des Vorjahresquartals mit dem im Abrechnungsquartal<br />

jeweils geltenden regional vereinbarten<br />

Punktwert bewertet und um 12,5% abgesenkt<br />

werden,<br />

• das Vergütungsvolumen, welches sich für die<br />

Fachärzte für Physikalisch-rehabilitative Medizin<br />

in der Differenz aus der Betrachtung der Anteile<br />

der RLV-Vergütungsvolumina im Abrechnungsquartal<br />

und dem Volumen ergibt, welches<br />

sich ermittelt, wenn der RLV-relevante Leis -<br />

tungsbedarf des Vorjahresquartals mit dem im<br />

Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong> 75


Rheinisches Ärzteblatt<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

Abrechnungsquartal jeweils geltenden regional<br />

vereinbarten Punktwert bewertet und um 12,5%<br />

abgesenkt wird,<br />

• das Vergütungsvolumen für Leistungen der Teilradiologie,<br />

welches sich in der Differenz aus der<br />

Betrachtung der Anteile an den QZV-Vergütungsvolumina<br />

und dem Volumen ergibt, welches<br />

sich ermittelt, wenn diese Leistungen auf<br />

Basis des Vorjahresquartals mit dem im Abrechnungsquartal<br />

jeweils geltenden regional vereinbarten<br />

Punktwert bewertet werden und um 5%<br />

abgesenkt wird,<br />

• das Vergütungsvolumen für Leistungen der Akupunktur<br />

nach Abschnitt 30.7.3 EBM welches sich<br />

in der Differenz aus der Betrachtung der Anteile<br />

an den QZV-Vergütungsvolumina und dem Volumen<br />

ergibt, welches sich ermittelt, wenn diese<br />

Leistungen auf Basis des Vorjahresquartals mit<br />

dem im Abrechnungsquartal jeweils geltenden<br />

regional vereinbarten Punktwert bewertet und<br />

um 12,5% abgesenkt werden<br />

h) die Vergütungen für Kostenpauschalen des Kapitels<br />

40 EBM mit Ausnahme der in Anlage 1 benannten<br />

Kostenpauschalen auf Basis des Vorjahresquartals,<br />

i) die zu erwartenden Zahlungen für u. a. folgende<br />

Vereinbarungen:<br />

• belegärztliche Leistungen innerhalb der MGV<br />

(§ 8 HVM)<br />

• Pauschalerstattung für suprapubische Katheter<br />

• Sozialpsychiatrie-Vereinbarung<br />

• Leistungen nach den GOP 30920, 30922 und<br />

30924 EBM<br />

• Onkologie-Vereinbarung<br />

• Vereinbarung über die Durchführung und Abrechnung<br />

ambulant durchgeführter netzhautund<br />

glaskörperchirurgischer Eingriffe (vitreoretinale<br />

Chirurgie).<br />

Der zur Bildung der eigenständigen Kontingente in<br />

Punkt f) und der Vergütungsvolumina in Punkt g) herangezogene<br />

Punktwert, der sich aus der prozentualen<br />

Absenkung des regional vereinbarten Punktwertes ermittelt,<br />

entspricht mindestens dem Wert des sich rechnerisch<br />

ergebenden Durchschnittspunktwertes im fachärztlichen<br />

Versorgungsbereich (rDPW). Dieser berechnet<br />

sich durch Division des RLV/QZV-Vergütungsvolumen<br />

mit dem RLV/QZV-Leistungsbedarfs des Vorjahresquartals.<br />

D.h., die Bildung der jeweils eigenständigen<br />

Kontingente bzw. Vergütungsvolumina mit einem<br />

Punktwert unterhalb des rDPW ist ausgeschlossen.<br />

Für das Quartal II/<strong>2014</strong> verändern sich die prozentualen<br />

Absenkungen des regional vereinbarten Punktwertes<br />

in Punkt f) und g) von 12,5% auf 15% sowie von<br />

5% auf 10%, werden aber ebenfalls begrenzt auf den<br />

sich im Abrechnungsquartal ergebenden rDPW.<br />

Ab dem Quartal III/<strong>2014</strong> werden die in Punkt f) gebildeten<br />

eigenständigen Kontingente mit dem rDPW<br />

gebildet; Punkt g) entfällt ersatzlos.<br />

XVII. In Anlage 3 erhält Schritt 3 Abs. 2a) folgende Fassung:<br />

XVIII.<br />

a) Bildung von Vergütungsvolumina für förderungswürdige<br />

Leistungen und in sonstigen Fällen<br />

Innerhalb der fachärztlichen arztgruppenspezifischen<br />

Verteilungsvolumina werden bei den<br />

• Fachärzten für Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung<br />

Hämatologie/Onkologie die<br />

praxisklinische Betreuung und Beobachtung nach<br />

den GOP 01510 bis 01512 EBM,<br />

• Fachärzten für Augenheilkunde die Strukturpauschale<br />

nach der GOP 06225 EBM,<br />

• Fachärzten für Nervenheilkunde sowie für Neurologie<br />

die MRT-Leistungen nach den GOP 34410 bis<br />

34460 EBM<br />

in eigenständigen Anteilen geführt, welche auf Basis<br />

des Leistungsbedarfs des jeweiligen Vorjahresquartals<br />

gebildet und mit dem rDPW bzw. bei den Neurologen<br />

und Nervenärzten mit dem jeweils geltenden regional<br />

vereinbarten Punktwert bewertet werden, im<br />

1. Quartal <strong>2014</strong> abgesenkt um 12,5%, im 2. Quartal<br />

<strong>2014</strong> abgesenkt um 15% jeweils aber begrenzt auf<br />

den aktuellen rDPW (vgl. Schritt 2 Abs. 2 a.E.) sowie<br />

ab dem 3. Quartal <strong>2014</strong> bewertet mit dem rDPW.<br />

Für die Verteilungsvolumina der Fachärzte für Diagnostische<br />

Radiologie und Fachärzte für Nuklearmedizin<br />

wird jeweils festgestellt, dass ein überwiegender<br />

Teil der Fachärzte für Diagnostische Radiologie<br />

und Fachärzte für Nuklearmedizin in der Regel einen<br />

überwiegenden Teil der Leistungen in den QZV abrechnet<br />

und die Regelung, wonach Kooperations -<br />

zuschläge nicht auf die QZV angewendet werden<br />

(§ 5 Abs. 3a) HVM), zu überproportional nachteiligen<br />

Auswirkungen führt. Deshalb werden diese arztgruppenspezifischen<br />

Verteilungsvolumina aus dem Volumen<br />

nach Schritt 2, Abs. 2c) erhöht. Das Erhöhungsvolumen<br />

bemisst sich nach den Zahlungen, die im entsprechenden<br />

Quartal des Bezugszeitraumes III/2009<br />

bis II/2010 als Aufschläge bei BAG, MVZ und Arztpraxen<br />

mit angestellten Ärzten gewährt worden sind, abzüglich<br />

des Volumens, welches im jeweiligen Abrechnungsquartal<br />

für die entsprechenden Aufschläge zu<br />

zahlen ist.<br />

In Anlage 3 erhält Schritt 3 Abs. 2b) folgende Fassung:<br />

b) Vergütungsbereiche für RLV und QZV<br />

Die arztgruppenspezifischen Verteilungsvolumina<br />

werden sodann für die Vergütung ärztlicher Leistungen<br />

innerhalb der RLV sowie für die Vergütung innerhalb<br />

der QZV aufgeteilt, wobei der Leistungsbedarf<br />

des Vorjahresquartals zu Grunde gelegt wird.<br />

Für den Fall, dass infolge von Selektivverträgen eine<br />

Anpassung der RLV- und QZV-Berechnung erfolgen<br />

muss, wird vor Aufteilung auf die Vergütungsbereiche<br />

für RLV sowie QZV arztgruppenspezifisch zunächst die<br />

Summe in Abzug gebracht, die sich nach den jeweili-<br />

76 Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong>


Rheinisches Ärzteblatt<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

gen MGV-Bereinigungsverträgen als Bereinigungsbetrag<br />

für RLV- und/oder QZV-Leistungen ergibt; insoweit<br />

wird auf den Anhang 1 zu dieser Anlage verwiesen.<br />

Zulasten des RLV-Vergütungsvolumens aller Fachärzte<br />

für Kinder- und Jugendmedizin wird das Vergütungsvolumen<br />

für den 40%-igen Aufschlag auf die Versichertenpauschalen<br />

nach Abschnitt 4.1 Nr. 4 EBM auf Basis<br />

des Vorjahresquartals, soweit dieser durch Fachärzte<br />

für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie<br />

bzw. Zusatzweiterbildung Kinder-Pneumologie<br />

abgerechnet worden ist, in das QZV-Vergütungsvolumen<br />

neuropädiatrische Leistungen bzw. pädiatrisch-pneumologische<br />

Leistungen einbezogen.<br />

Dem RLV-Vergütungsvolumen der<br />

• Fachärzte für Frauenheilkunde wird das Volumen<br />

gemäß Schritt 2, Abs. 2g), 1. Spiegelstrich<br />

• Fachärzte für Physikalisch-rehabilitative Medizin<br />

wird das Volumen gemäß Schritt 2, Abs. 2g),<br />

2. Spiegelstrich<br />

zugeführt.<br />

Den arztgruppenspezifischen QZV-Vergütungsvolumina<br />

für Leistungen der Teilradiologie wird das Volumen<br />

gemäß Schritt 2, Abs. 2g), 3. Spiegelstrich zugeführt.<br />

Von dem unter Schritt 2, Abs. 2g), 4. Spiegelstrich in<br />

Abzug gebrachten Volumen für Leistungen der Akupunktur<br />

nach Abschnitt 30.7.3 EBM wird der Betrag,<br />

der sich arztgruppenspezifisch nach Multiplikation<br />

des jeweiligen Leistungsbedarfs des Vorjahresquartals<br />

mit dem im Abrechnungsquartal regional vereinbarten<br />

Punktwert und dem Faktor 0,075 ergibt, entsprechend<br />

den RLV-Vergütungsvolumina der Arztgruppen<br />

zugeführt, für die ein QZV Akupunktur nach<br />

Anlage 4 vorgesehen ist. Das im Übrigen in Schritt 2,<br />

Abs. 2g), 4. Spiegelstrich in Abzug gebrachte Volumen<br />

wird ebenfalls arztgruppenspezifisch den QZV-<br />

Vergütungsvolumina zugeführt. Ab dem 2. Quartal<br />

<strong>2014</strong> verringert sich der vorgenannte Faktor auf 0,05.<br />

Ab dem 3. Quartal <strong>2014</strong> entfällt die Zuführung der vorgenannten<br />

Volumina ersatzlos.<br />

XIX. In Anlage 3 erhält Schritt 4 folgende Fassung:<br />

XX.<br />

Schritt 4 Ermittlung RLV- und QZV-relevanter Fälle<br />

Die für die RLV-relevanten Fälle einer Arztpraxis sind deren<br />

kurativ-ambulante Behandlungsfälle. Ein Behandlungsfall<br />

ist gemäß § 21 Abs. 1 BMV-Ä die Behandlung<br />

desselben Versicherten durch dieselbe Arztpraxis in<br />

einem Kalendervierteljahr zulasten derselben Krankenkasse,<br />

während der Arztfall gemäß § 21 Abs. 1b BMV-Ä die<br />

Behandlung desselben Versicherten durch denselben an<br />

der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt in<br />

einem Kalendervierteljahr zulasten derselben Krankenkasse<br />

unabhängig von der Betriebs- oder Nebenbetriebsstätte<br />

umfasst. Von den RLV-relevanten Fällen sind allerdings<br />

ausgenommen die Notfälle im organisierten Notfalldienst<br />

(Muster 19a der Vordruckvereinbarung), es sei<br />

denn, es handelt sich um eigene Patienten, und Überweisungsfälle<br />

zur Durchführung ausschließlich von Probenuntersuchungen<br />

oder zur Befundung von dokumentierten<br />

Untersuchungsergebnissen und Fälle, in denen ausschließlich<br />

Leistungen und Kostenerstattungen, die nicht<br />

dem RLV unterliegen, abgerechnet werden.<br />

Zur Umsetzung des Arztbezuges ist die Bemessung des<br />

RLV mit den RLV-Fällen vorgegeben.<br />

• In Einzelpraxen entspricht die Zahl der RLV-Fälle der<br />

Zahl der Behandlungsfälle gemäß Satz 2.<br />

• In BAG, MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten entspricht<br />

die Zahl der RLV-Fälle eines Arztes der Zahl<br />

der Behandlungsfälle gemäß Satz 2 der Arztpraxis<br />

multipliziert mit seinem Anteil an der RLV-relevanten<br />

Arztfallzahl der Praxis. Die Summe der RLV-Fälle einer<br />

Arztpraxis entspricht damit immer der Anzahl der<br />

RLV-relevanten Behandlungsfälle der Arztpraxis.<br />

Die Umsetzung des Arztbezuges erfolgt bei den QZV entsprechend<br />

den Regelungen bei den RLV, es sei denn, dass<br />

die QZV je Leistungsfall berechnet und zugewiesen werden.<br />

Ein Leistungsfall liegt vor, sofern im Behandlungsfall<br />

des Vorjahresquartals mindestens eine Leistung des Leis -<br />

tungskatalogs des entsprechenden QZV abgerechnet und<br />

vergütet worden ist.<br />

In Anlage 3 erhält Schritt 6 Abs. 1) folgende Fassung:<br />

Schritt 6<br />

Berechnung der arzt- und praxisbezogenen<br />

RLV und QZV<br />

1) Berechnung des RLV nach § 87b Abs. 2 und 3 SGB V mit<br />

der morbiditätsbezogenen Differenzierung des RLV<br />

nach Altersklassen<br />

Die Höhe des RLV eines Arztes einer der in Anlage 2 zu<br />

diesem HVM benannten Arztgruppen ergibt sich aus<br />

der Multiplikation des quartalsweise gültigen arztgruppenspezifischen<br />

RLV-Fallwertes und der RLV-Fallzahl<br />

des Arztes im Vorjahresquartal.<br />

Bei der Ermittlung des RLV wird betreffend der Zuordnung<br />

des arztgruppenspezifischen Fallwertes für<br />

Ärzte, die mit mehreren Fachgebieten zugelassen<br />

sind, auf den Schwerpunkt der Tätigkeit gemessen am<br />

Gesamtleistungsbedarf der jeweils zuletzt abgerechneten<br />

vier aufeinander folgenden Quartale abgestellt.<br />

Der für einen Arzt zutreffende arztgruppenspezifische<br />

Fallwert wird für jeden über 150% der durchschnittlichen<br />

RLV-Fallzahl der Arztgruppe hinausgehenden<br />

RLV-Fall wie folgt gemindert:<br />

• um 25% für RLV-Fälle über 150% bis 170% der<br />

durchschnittlichen RLV-Fallzahl der Arztgruppe,<br />

• um 50% für RLV-Fälle über 170% bis 200% der<br />

durchschnittlichen RLV-Fallzahl der Arztgruppe,<br />

Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong> 77


Rheinisches Ärzteblatt<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

• um 75% für RLV-Fälle über 200% der durchschnitt<br />

lichen RLV-Fallzahl der Arztgruppe.<br />

Bei BAG, MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten erfolgt<br />

die Minderung des für die Ärzte einer Arztgruppe<br />

zutreffenden Fallwertes für jeden über 150% der<br />

Summe der durchschnittlichen RLV-Fallzahlen aller<br />

fachgleichen Ärzte der Praxis hinausgehenden RLV-<br />

Fall.<br />

Die durchschnittliche RLV-Fallzahl der Arztgruppe ergibt<br />

sich dabei aus der Division der RLV/QZV-Fälle der<br />

Arztgruppe im Vorjahresquartal und der Anzahl der<br />

Ärzte; bei der Bestimmung der Anzahl der Ärzte ist der<br />

Umfang der Tätigkeit laut Zulassungs- bzw. Genehmigungsbescheid<br />

berücksichtigt.<br />

Bei angestellten Ärzten i.S.d. § 101 Abs. 1 Nr. 5 SGB V<br />

wird bei dem anstellenden Arzt für die Berechnung<br />

des RLV die durchschnittliche RLV-Fallzahl der Arztgruppe<br />

vor Abstaffelung verdoppelt, sofern der<br />

Angestellte vollzeitig tätig ist; ansonsten nach dem<br />

Umfang seiner Beschäftigung. Die Fälle dieser angestellten<br />

Ärzte werden dem anstellenden Arzt für<br />

die Ermittlung der RLV-relevanten Arztfälle zugeordnet.<br />

Gleiches gilt für die Jobsharing-Ärzte i.S.d.<br />

§ 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V.<br />

Das so ermittelte RLV je Arzt wird mit dem sich aus der<br />

morbiditätsbezogenen Differenzierung des RLV nach<br />

Altersklassen ergebenden Gewichtungsfaktor multipliziert.<br />

Dieser Faktor errechnet sich im Wesentlichen<br />

aus dem durchschnittlichen Leistungsbedarf je Versichertem<br />

des Arztes dividiert durch den durchschnittlichen<br />

Leis tungsbedarf je Versichertem der jeweiligen<br />

Arztgruppe.<br />

der IKK classic, Dresden<br />

der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und<br />

Gartenbau als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Kassel<br />

der Knappschaft, Bochum<br />

dem BKK-Landesverband NORDWEST, Essen<br />

- andererseits -<br />

Anlagen:<br />

Anlage 1 Teilnahmeerklärung für Haus- und/oder Fachärzte<br />

Anlage 2 Teilnahmeerklärung für QPÄ<br />

Anlage 3a/b Qualitätsindikatoren (Dokumentationen)<br />

Anlage 4 Vergütungsvereinbarung<br />

Erläuterungen<br />

• AAPV<br />

• APD<br />

• EBM<br />

• G-BA<br />

• ICD-10-GM<br />

• MMST<br />

• QPA/QPÄ<br />

• SAPV<br />

• SGB V<br />

= allgemeine ambulante Palliativversorgung<br />

= Ambulanter Pflegedienst<br />

= Einheitlicher Bewertungsmaßstab<br />

= Gemeinsamer Bundesausschuss<br />

= International Code of Disease German<br />

Modification<br />

= Mini-Mental-Status-Test<br />

= qualifizierter Palliativ-Arzt/qualifizierte<br />

Palliativärzte<br />

= spezialisierte ambulante Palliativversorgung<br />

= Sozialgesetzbuch V<br />

In diesem Vertrag wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit<br />

durchgehend die männliche Form verwendet. Selbstverständlich<br />

sind damit immer Personen beider Geschlechter gemeint.<br />

Strukturvertrag nach § 73a SGB V<br />

zur qualifizierten allgemeinen<br />

ambulanten Palliativversorgung<br />

von schwerstkranken und sterbenden<br />

Menschen<br />

zwischen<br />

der Kassenärztlichen <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong>, Düsseldorf<br />

- einerseits -<br />

und<br />

der AOK Rheinland/Hamburg<br />

Die Gesundheitskasse, Düsseldorf<br />

Präambel<br />

Eine wesentliche Aufgabe der Palliativversorgung ist es, den<br />

fließenden Übergang zwischen einer kurativen und einer palliativen<br />

Behandlung von schwerstkranken und sterbenden<br />

Patienten zu gewährleisten, um die Leiden und Schmerzen zu<br />

lindern sowie eine der Situation angemessene Lebensqualität<br />

zu sichern. Dabei ist den körperlichen, psychischen, sozialen<br />

und spirituellen Bedürfnissen der Patienten sowie der ihnen<br />

nahe stehenden Personen zu entsprechen sowie den persönlichen,<br />

kulturellen und ggf. religiösen Werten und Überzeugungen<br />

einfühlsam zu begegnen.<br />

In Anlehnung an die Richtlinie des G-BA geht dieser Vertrag davon<br />

aus, dass nur ein kleiner Anteil dieser Patienten eine spezialisierte<br />

ambulante Palliativversorgung (SAPV) am Lebensende<br />

benötigt. Der überwiegende Teil der schwerstkranken und<br />

sterbenden Patienten kann vom vertrauten Haus- und/oder<br />

Facharzt oder QPA in enger Kooperation mit APD und anderen<br />

Gesundheitsberufen adäquat ambulant versorgt werden.<br />

78 Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong>


Rheinisches Ärzteblatt<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

Auf der Grundlage des § 73a SGB V fördert dieser Strukturvertrag<br />

die allgemeine ambulante Palliativversorgung, damit<br />

schwerstkranke und sterbende Menschen in Würde in ihrer<br />

selbst gewählten Umgebung vom Arzt ihres Vertrauens betreut<br />

werden können. Für Patienten, die am Ende ihres Lebens intensivere<br />

Versorgung benötigen, schafft dieser Strukturvertrag<br />

einen fließenden Übergang von der allgemeinen zur spezialisierten<br />

ambulanten Palliativversorgung, um eine koordinierte<br />

Betreuung ohne Brüche zu ermöglichen.<br />

§ 1<br />

Ziele des Vertrages<br />

Ziel des Vertrages ist eine qualifizierte allgemeine ambulante<br />

Palliativversorgung von unheilbar kranken Menschen in der<br />

letzten Phase ihres Lebens. Die Versorgung nach diesem Vertrag<br />

soll ein Sterben zu Hause bzw. in selbst gewählter Umgebung<br />

ermöglichen. Ausgehend von den bestehenden und bewährten<br />

Versorgungsstrukturen und dem Engagement vieler<br />

Ärzte wird die allgemeine ambulante Palliativversorgung durch<br />

die Strukturierung der Versorgungsabläufe gestärkt und die<br />

Versorgungsqualität erhöht.<br />

Ziel ist es die teilweise entstehende Unsicherheit im Umgang mit<br />

Extremsituationen für den Patienten und seine Angehörigen zu<br />

überwinden sowie für den Patienten belastende Krankenhausaufenthalte,<br />

Einsätze von Rettungsdiensten und Krankentransporte<br />

zu vermeiden. Der Erhalt des gewohnten häuslichen Umfelds<br />

für unheilbar kranke Menschen wird durch eine optimal<br />

aufeinander abgestimmte medikamentöse Therapie unterstützt.<br />

§ 2<br />

Übergangsregelung für die Teilnahme der bisher an<br />

Palliativverträgen teilnehmenden Haus- und/oder Fachärzte<br />

sowie QPÄ<br />

Teilnehmende Ärzte des zum 31.12.2013 beendeten Vertrages<br />

über die palliativmedizinische und palliativpflegerische Versorgung<br />

gemäß § 73c SGB V in Verzahnung zur Vereinbarung<br />

über die Hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V<br />

i. V. m. §§ 140a ff. SGB V zwischen den Vertragsparteien: dem<br />

Hausarzt Dr. Hansen, Alsdorf, der AOK Rheinland – Die Gesundheitskasse,<br />

der Innungskrankenkasse <strong>Nordrhein</strong>, der<br />

Landwirtschaftliche Krankenkasse NRW, der Knappschaft und<br />

der KV <strong>Nordrhein</strong> vom 22.12.2005 sind berechtigt auch an diesem<br />

Vertrag übergangslos teilzunehmen; ein erneutes Genehmigungsverfahren<br />

findet nicht statt.<br />

§ 3<br />

Zielgruppe „zu versorgende Patienten“<br />

1. Die in diesem Vertrag geregelte Versorgungsstruktur dient<br />

den Bedürfnissen von schwerstkranken und sterbenden Patienten<br />

grds. mit Vollendung des 18. Lebensjahres mit einer<br />

fortschreitenden lebensbegrenzenden Erkrankung. Eine<br />

AAPV muss indiziert, möglich und vom Patienten ge-<br />

wünscht sein. Folgende Bedingungen müssen zum Zeitpunkt<br />

der Indikationsstellung erfüllt sein:<br />

• Kurative Behandlungen sind ausgeschöpft und nicht mehr<br />

angezeigt oder vom Patienten nicht mehr erwünscht<br />

• Eine stationäre Behandlung ist nicht erforderlich und<br />

führt erwartungsgemäß nicht zu einer Verbesserung des<br />

Gesundheitszustandes des Patienten<br />

• Der Allgemeinzustand des Patienten ist stark reduziert, er<br />

benötigt regelmäßig eine ärztliche Behandlung und nach<br />

Einschätzung des behandelnden Arztes ist die Lebenserwartung<br />

des Patienten auf wenige Tage, Wochen oder Monate<br />

gesunken<br />

• Eine Vollversorgung im Rahmen der SAPV ist (noch) nicht<br />

angezeigt.<br />

2. Die Notwendigkeit einer ambulanten Palliativversorgung<br />

kann sich insbesondere bei folgenden Krankheitsbildern ergeben:<br />

• Fortgeschrittene Krebserkrankung<br />

• Vollbild der Infektionskrankheit AIDS<br />

• Erkrankung des Nervensystems mit unaufhaltsamen fortschreitenden<br />

Lähmungen<br />

• Endzustand einer chronischen Nieren-, Leber-, Herz- oder<br />

Lungenerkrankung<br />

• fortgeschrittene schwere Demenz entsprechend der S 3-<br />

Leitlinie „Demenzen mit weniger als 10 Punkten im MMST“<br />

3. Mit der Erkrankung sind für Patienten, ihre Angehörigen<br />

und ihnen nahe stehende Personen häufig psychosoziale<br />

und ggf. religiös-spirituelle Bedürfnisse verbunden, die in<br />

der Betreuung zu berücksichtigen sind.<br />

§ 4<br />

Ermittlung des Patientenwillens<br />

1. Die Bedürfnisse des Patienten stehen im Mittelpunkt dieses<br />

Versorgungskonzeptes. Die Ermittlung seines Willens bzw.<br />

seines mutmaßlichen Willens ist Kern der Beratungsgespräche<br />

nach diesem Vertrag. Vorhandene Vorsorgeverfügungen<br />

des Patienten, insbesondere eine Patientenverfügung<br />

und/oder eine Vorsorgevollmacht sind zu beachten.<br />

2. Sofern der Patient nicht einwilligungsfähig ist, ist der Patientenwille<br />

gemäß § 1901 b BGB festzustellen. Im Weiteren<br />

sind die Empfehlungen der Bundesärztekammer und der<br />

Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer<br />

zum Umgang mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung<br />

in der ärztlichen Praxis zu beachten.<br />

§ 5<br />

Teilnahme der Patienten<br />

1. Teilnahmeberechtigt sind Versicherte der vertragsschließenden<br />

Krankenkassen, die zu der nach § 3 zu versorgenden<br />

Zielgruppe gehören.<br />

Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong> 79


Rheinisches Ärzteblatt<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

2. Die Teilnahme des Patienten ist freiwillig und kann jederzeit<br />

mit sofortiger Wirkung durch Erklärung gegenüber dem<br />

betreuenden Haus- und/oder Facharzt oder QPA durch den<br />

Patienten zurückgezogen werden.<br />

3. Der betreuende Haus- und/oder Facharzt hat seinem Koordinator<br />

in der Versorgungsregion (vgl. § 11) eine Mitteilung<br />

über die Aufnahme des Patienten innerhalb von drei Arbeitstagen<br />

zu übersenden. Die Mitteilung dient der Information<br />

der an diesem Vertrag teilnehmenden Hausund/oder<br />

Fachärzte sowie QPÄ in der Versorgungsregion für<br />

den Fall der Übernahme der Behandlung. Hiermit soll<br />

sichergestellt werden, dass auch bei einem Wechsel des betreuenden<br />

Haus- und/oder Facharztes oder QPA dieser über<br />

Diagnose und bereits eingeleitete und ggfs. erforderliche<br />

Behandlungsschritte umfassend informiert ist.<br />

4. Die Inhalte der Mitteilung über den in der Versorgungsregion<br />

nach diesem Vertrag aufgenommenen Patienten bzw.<br />

über die Art der Übermittelung dieser Information werden<br />

zwischen den Vertragsparteien bis zum 31. Dezember 2013<br />

abgestimmt, eine Umsetzung ist für den 01. April <strong>2014</strong> geplant.<br />

Datenschutzrechtliche Bestimmungen werden dabei<br />

beachtet.<br />

5. Patienten, die bereits an dem nach § 2 beendeten Vertrag<br />

teilgenommen haben, nehmen an diesem Vertrag weiterhin<br />

teil.<br />

6. Die Teilnahme an diesem Vertrag wird beendet durch:<br />

• Erklärung des Patienten nach Absatz 2<br />

• Wechsel des Versicherten zu einer nicht am Vertrag teilnehmenden<br />

Krankenkasse<br />

• Versterben des Patienten<br />

7. Erfolgt eine additiv unterstützende Teilversorgung des<br />

Patienten im Rahmen der SAPV wird die Teilnahme des<br />

Patienten an diesem Vertrag nicht beendet.<br />

§ 6<br />

Teilnahmevoraussetzungen für Haus- und/oder Fachärzte<br />

als behandelnde Ärzte<br />

1. Die Teilnahme an diesem Vertrag ist für Haus- und/oder<br />

Fachärzte freiwillig. Teilnahmeberechtigt sind die Hausund/oder<br />

Fachärzte, die gegenüber der KV <strong>Nordrhein</strong> die<br />

Absolvierung einer 40-stündigen Kursweiterbildung Palliativ-Medizin<br />

(Curriculum der DGP und BÄK) nachgewiesen<br />

haben.<br />

2. Die teilnahmeinteressierten Haus- und/oder Fachärzte beantragen<br />

ihre Teilnahme gegenüber der KV <strong>Nordrhein</strong><br />

schriftlich. Mit dem Antrag (Anlage 1) akzeptieren sie die<br />

Inhalte des Vertrages und beauftragen die KV <strong>Nordrhein</strong> mit<br />

der Durchführung des Vertrages und der Abrechnung der<br />

Zusatzvergütung.<br />

Über die Teilnahme der Haus- und/oder Fachärzte an diesem<br />

Vertrag entscheidet die KV <strong>Nordrhein</strong> im Auftrag der<br />

teilnehmenden Krankenkassen. Über die Entscheidung erhält<br />

der Haus- und/oder Facharzt eine schriftliche Mitteilung,<br />

in der der Beginn der Vertragsteilnahme festgelegt<br />

wird. Die KV <strong>Nordrhein</strong> übermittelt den Krankenkassen monatlich<br />

eine Übersicht der teilnehmenden Ärzte entsprechend<br />

§ 16 Abs. 1.<br />

3. Der Haus-und/oder Facharzt kann seine Teilnahme an dem<br />

Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende<br />

schriftlich kündigen.<br />

§ 7<br />

Aufgaben der teilnehmenden Haus- und/oder Fachärzte<br />

1. Der teilnehmende Haus- und/oder Facharzt bildet gemeinsam<br />

mit einem ambulanten palliativpflegerischen Dienst<br />

die kooperative Basis der Versorgung in der Versorgungsregion.<br />

Er kann, je nach den gegebenen Anforderungen an<br />

die Versorgung des Patienten, einen QPA oder andere in der<br />

Versorgungsregion beteiligte Kooperationspartner hinzuziehen.<br />

Dabei sollte er sich an den vorhandenen regionalen<br />

Versorgungsstrukturen orientieren.<br />

2. Der teilnehmende Haus- und/oder Facharzt übernimmt folgende<br />

Aufgaben:<br />

• Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer<br />

Maßnahmen<br />

• Koordination bei der Inanspruchnahme unterschiedlicher<br />

Leistungserbringer und Versorgungsebenen<br />

• Betreuung und Beratung seiner Patienten sowie deren<br />

Angehörige<br />

• Erstellung der Dokumentation nach Anlage 3a/b, ggfs. in<br />

Absprache mit dem QPA<br />

3. Darüber hinaus nehmen die teilnahmeberechtigten Hausund/oder<br />

Fachärzte an palliativmedizinischen Fortbildungen<br />

bzw. Qualitätszirkeln (mindestens zweimal jährlich)<br />

und multidisziplinären Fallkonferenzen teil.<br />

§ 8<br />

Teilnahmevoraussetzungen QPÄ<br />

1. Die Teilnahme an diesem Vertrag ist für Vertragsärzte freiwillig.<br />

Teilnahmeberechtigt sind diejenigen Vertragsärzte,<br />

die die Zusatzweiterbildung „Palliativ-Medizin“ nach der<br />

Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer abgeschlossen<br />

haben.<br />

2. Anforderungen bzw. Voraussetzungen für die Anerkennung<br />

als QPA sind:<br />

• Nachweis einer entsprechenden Qualifikation<br />

• Verpflichtung zur sektorübergreifenden Kooperation im<br />

Sinne der Integrierten Versorgung<br />

80 Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong>


Rheinisches Ärzteblatt<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

• Verpflichtung zur Teilnahme an einer Regelung zur „Rundum-die-Uhr-Betreuung“<br />

• Verpflichtung zur inter- und multidisziplinären Zusammenarbeit<br />

• Verpflichtung zur Vernetzung in der Versorgungsregion<br />

• Kontinuierliche Fortbildung<br />

• Regelmäßige Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen<br />

3. Die teilnahmeinteressierten Vertragsärzte beantragen ihre<br />

Teilnahme gegenüber der KV <strong>Nordrhein</strong> schriftlich. Mit dem<br />

Antrag (Anlage 2) akzeptieren sie die Inhalte des Vertrages<br />

und beauftragen die KV <strong>Nordrhein</strong> mit der Durchführung<br />

des Vertrages und der Abrechnung der Zusatzvergütung.<br />

Über die Teilnahme der Vertragsärzte an diesem Vertrag<br />

entscheidet die KV <strong>Nordrhein</strong> im Auftrag der teilnehmenden<br />

Krankenkassen. Über die Entscheidung erhält der Vertragsarzt<br />

eine schriftliche Mitteilung, in der der Beginn der Vertragsteilnahme<br />

festgelegt wird. Die KV <strong>Nordrhein</strong> übermittelt<br />

den Krankenkassen monatlich eine Übersicht der teilnehmenden<br />

Ärzte entsprechend § 16 Abs. 1.<br />

4. Der Vertragsarzt kann seine Teilnahme an diesem Vertrag<br />

mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres<br />

schriftlich kündigen.<br />

• Beratung zur künstlichen Ernährung und Flüssigkeitsgabe<br />

in der letzten Lebensphase<br />

• Beurteilung und Einleitung einer palliativen Wundbehandlung<br />

• Erstellung der Dokumentation nach Anlage 3a/b, ggfs. in<br />

Absprache mit dem Haus- und/oder Facharzt<br />

Weitere Aufgaben können im Einzelfall sein:<br />

• Palliativmedizinische Beratung von Patienten und Angehörigen<br />

• Unterstützung in der Aufklärung der Patienten, der Vermittlung<br />

„schlechter Nachrichten“ und Information über<br />

die Änderung des Therapiezieles<br />

• Beratung bei der Erstellung einer Patientenverfügung<br />

• Beratung bei ethischen Konflikten (ethisches Fallgespräch)<br />

6. Die an diesem Vertrag teilnahmeberechtigten QPÄ nehmen<br />

an palliativmedizinischen Fortbildungen bzw. Qualitätszirkeln<br />

(mindestens zweimal jährlich) und multidisziplinären<br />

Fallkonferenzen teil.<br />

7. Die QPÄ übernehmen im Regelfall die Leitung und Koordinierung<br />

des multidisziplinären Treffens in der jeweiligen<br />

Versorgungsregion nach § 11. Sie wählen hierfür aus ihrer<br />

Mitte einen verantwortlichen Kollegen (Koordinator), soweit<br />

auf regionaler Ebene nichts Abweichendes vereinbart wurde.<br />

§ 9<br />

Aufgaben der teilnehmenden QPÄ<br />

1. Der QPA wird auf Anforderung des behandelnden Hausund/oder<br />

Facharztes tätig.<br />

2. Sofern er eigene Patienten betreut, ist er als Hausund/oder<br />

Facharzt bzw. als QPA tätig.<br />

3. Er wird beratend und/oder mitbehandelnd in solchen Fällen<br />

tätig, bei denen spezielle palliativmedizinische Kenntnisse<br />

für die Symptomkontrolle erforderlich sind.<br />

4. Die QPÄ in der Region kooperieren untereinander, um eine<br />

bestmögliche Erreichbarkeit in Problemfällen für Pflegekräfte,<br />

Haus- und Fachärzte und Betroffene zu bieten.<br />

Auch durch den hohen Grad der Erreichbarkeit bei bestmöglicher<br />

Kompetenz stellen der QPA bzw. die QPÄ in der<br />

Region eine optimale Schnittstelle zwischen ambulantem<br />

und stationärem Sektor dar.<br />

5. Zu den Schwerpunktaufgaben der QPÄ gehören unter anderem:<br />

• Rund-um-die-Uhr-Bereitschaft für die nach § 3 teilnehmenden<br />

Patienten der Versorgungsregion<br />

• Einstellung und/oder Beratung zur Schmerztherapie und<br />

Symptomkontrolle<br />

• Verordnung von Medikamentenapplikationen über Pumpensysteme<br />

unter besonderer Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes<br />

§ 10<br />

Teilnahmevoraussetzung des ambulanten<br />

palliativpflegerischen Dienstes (APD) als<br />

beteiligter Kooperationspartner<br />

1. Die Beteiligung des APD ist freiwillig. APD können Teil eines<br />

ambulanten Pflegedienstes sein.<br />

2. Teilnehmen können APD, die den Vertrag über die ambulanten<br />

palliativpflegerischen Leistungen nach § 132a Abs. 2<br />

SGB V mit den nordrhein-westfälischen Krankenkassen/-<br />

verbänden abgeschlossen haben.<br />

§ 11<br />

Zusammenarbeit in der<br />

Versorgungsregion/Kooperationsregeln<br />

1. Um die palliativmedizinische und palliativpflegerische Versorgung<br />

im Sinne einer integrativen qualitätsgesicherten<br />

Versorgungsregion umzusetzen, ist die Zusammenarbeit aller<br />

beteiligten Kooperationspartner erforderlich. Hierzu<br />

werden auf regionaler Ebene Kooperationen aus teilnahmeberechtigten<br />

Haus- und/oder Fachärzten und QPÄ sowie<br />

mindestens einem APD gebildet. In der Zusammenarbeit<br />

der Akteure vor Ort ist insbesondere ein guter Informationsaustausch<br />

zu praktizieren.<br />

2. Die Versorgungsregionen sollen die gewachsenen Strukturen<br />

vor Ort berücksichtigen und hierbei hat die ambulante<br />

Versorgung den Vorrang.<br />

Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong> 81


Rheinisches Ärzteblatt<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

3. Um die nach § 12 genannten Aufgaben und Anforderungen<br />

an die Versorgungsregionen umzusetzen, berät die KV <strong>Nordrhein</strong><br />

die beteiligten Kooperationspartner. Die KV <strong>Nordrhein</strong><br />

unterstützt alle beteiligten Kooperationspartner bei der<br />

Bildung von Versorgungsregionen auf regionaler Ebene und<br />

stellt ihr Know-how zur Verfügung sowie moderiert im Bedarfsfall<br />

Konferenzen in den Versorgungsregionen.<br />

4. Sind betreuende Angehörige in die Versorgung eingebunden,<br />

gehört die Anleitung und Unterstützung dieser zu den<br />

Aufgaben des Arztes. Dabei sollte er regelmäßig auf externe<br />

Hilfsangebote hinweisen, um einer Überforderung der Angehörigen<br />

vorzubeugen. Dazu gehört ggf. auch der Hinweis<br />

auf psychotherapeutische oder psychosoziale und hospizliche<br />

Betreuungs- und Hilfsangebote für die Angehörigen.<br />

5. Der teilnehmende Vertragsarzt und APD sind kooperativ für<br />

den Patienten in der ambulanten Versorgung tätig. In diesem<br />

Sinne arbeitet der teilnehmende Arzt orientiert am individuellen<br />

Fall nach Bedarf mit weiteren Vertragsärzten<br />

oder Vertragspsychotherapeuten zusammen. Neben der Zusammenarbeit<br />

mit (Fach-) Ärzten und ärztlichen oder psychologischen<br />

Psychotherapeuten hinsichtlich indikationsspezifischer<br />

Therapien kann sich der teilnehmende Arzt bei<br />

besonderen Fragen der Schmerztherapie oder Palliativversorgung<br />

von Fachärzten mit den entsprechenden Weiterbildungen<br />

unterstützen lassen. Die Zusammenarbeit dient<br />

ausschließlich der Verbesserung der Versorgungsqualität<br />

des Patienten. Berufsrechtliche und gesetzliche Bestimmungen,<br />

insbesondere § 128 SGB V sind zu beachten.<br />

6. Verschlechtert sich der Gesamtzustand des Patienten so,<br />

dass ein Anspruch auf eine Teil- oder Vollversorgung im<br />

Rahmen der SAPV besteht, leitet der teilnehmende Arzt im<br />

Einverständnis mit dem Patienten den Wechsel der Versorgung<br />

des Patienten durch ein Palliative-Care-Team ein. Dabei<br />

hat er die Richtlinien des G-BA in der geltenden Fassung<br />

zu berücksichtigen. Insbesondere in folgenden Situationen<br />

sollte geprüft werden, ob Teil- bzw. Vollversorgung durch<br />

ein Palliative-Care-Team angebracht ist, d. h. ob mindes -<br />

tens eine<br />

• ausgeprägte Schmerzsymptomatik<br />

• ausgeprägte neurologische / psychiatrische / psychische<br />

Symptomatik<br />

• ausgeprägte respiratorische / kardiale Symptomatik<br />

• ausgeprägte gastrointestinale Symptomatik<br />

• ausgeprägte ulzerierende / exulzerierende Symptomatik<br />

• ausgeprägte urogenitale Symptomatik<br />

vorliegt.<br />

§ 12<br />

Aufgaben in der Versorgungsregion<br />

1. An die Versorgungsregionen werden folgende Koordinationsaufgaben<br />

und Anforderungen gestellt:<br />

• Klare Benennung und Zuordnung der Koordinationsfunktionen<br />

• Zentrale Anlaufstelle<br />

• Erstellung eines örtlichen abgestimmten Notfallplanes<br />

• Koordinierung einer Vertretungsregelung<br />

• Organisation der Fallkonferenzen<br />

• Informationsbereitstellung zur Inanspruchnahme von Versorgungsmöglichkeiten<br />

• Überleitung stationäre/ambulante Betreuung<br />

• Organisation hospizlicher Mitbetreuung<br />

• Patienten- und Angehörigen-Beratung<br />

• Vermittlung psychosozialer und spiritueller Begleitung<br />

• Vermittlung Sanitätshäuser, Apotheker etc.<br />

• Info-Hotline für Palliativmedizin und -pflege<br />

• Weiterleitung Adressen, QPA-Dienstpläne, Pflegedienste<br />

(palliative care)<br />

• Dokumentation, Evaluation, Qualitätssicherung<br />

2. Die Leitung und Koordinierung der Versorgungsregion<br />

übernimmt im Regelfall ein QPA, soweit auf regionaler Ebene<br />

nichts Abweichendes vereinbart wurde.<br />

§ 13<br />

Versorgungsqualität<br />

1. Zur Sicherung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität<br />

und der Ziele des Vertrages vereinbaren die Vertragspartner<br />

folgende Maßnahmen:<br />

• Unterstützung der interdisziplinären Zusammenarbeit<br />

durch die in § 11 vorgesehenen Kooperationen,<br />

• effiziente Programmsteuerung durch die KV <strong>Nordrhein</strong>,<br />

• Einrichtung eines Beirates der Vertragspartner nach § 14,<br />

• Gewährleistung einer aktuellen Information der Ärzte zu<br />

wesentlichen Inhalten und Änderungen dieses Vertrages,<br />

• Regelmäßige Erstellung eines Qualitätsberichts durch die<br />

Vertragspartner,<br />

• Unterstützung der Vertragsärzte bei der Einhaltung der<br />

geforderten Aufgaben und Qualifikationen<br />

2. Die KV <strong>Nordrhein</strong> hat eine Informationsplattform (zu Verträgen,<br />

Teilnehmern, APD etc.) für die teilnehmenden Hausund/oder<br />

Fachärzte sowie die QPÄ auf Ihrer Webseite unter<br />

www.kvno.de eingerichtet.<br />

3. Der teilnehmende Haus- und/oder Facharzt oder QPA erhebt<br />

zu Beginn Qualitätsindikatoren in Form einer Erstdokumentation<br />

im Rahmen der AAPV (Aufnahme/Wiederaufnahme Anlage<br />

3a) bzw. zur Beendigung (Abschlussdokumentation Anlage<br />

3b) der Betreuung für jeden teilnehmenden Patienten.<br />

4. Die Dokumentationen sind entweder in Papierform oder<br />

elektronisch unter Wahrung des Datenschutzes an die KV<br />

<strong>Nordrhein</strong> zu übersenden.<br />

5. Die Dokumentationen werden in der Regel durch den Hausund/oder<br />

Facharzt, ggfs. in Absprache mit dem QPA innerhalb<br />

der ersten 14 Tage nach Aufnahme/Wiederaufnahme in<br />

82 Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong>


Rheinisches Ärzteblatt<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

die AAPV (Anlage 3a) und bei Beendigung des Krankheitsfall<br />

erstellt (Anlage 3b).<br />

6. Die Übersendung der Dokumentation nach Anlage 3a soll<br />

am Ende des Quartals der Aufnahme/Wiederaufnahme in<br />

die AAPV erfolgen, die Abschlussdokumentation nach Anlage<br />

3b ist im Quartal der Beendigung des Krankheitsfalls zu<br />

übersenden.<br />

7. Im Hinblick auf die Ziele und Inhalte des Vertrages sind die<br />

Qualitätsindikatoren die Grundlage zur regelmäßigen Bewertung<br />

sowie ggf. der Weiterentwicklung des Versorgungskonzeptes<br />

durch die Vertragspartner.<br />

8. Die Dokumentationen nach Anlage 3a/b werden als Basis<br />

für die Erstellung des jährlichen Qualitätsberichts genutzt.<br />

§ 14<br />

Beirat<br />

1. Zur Umsetzung und Durchführung dieses Vertrages wird ein<br />

Beirat bei der KV <strong>Nordrhein</strong> gebildet.<br />

2. Dem Beirat gehören<br />

a. zwei Vertreter der KV <strong>Nordrhein</strong>,<br />

b. ein an der Hausarztzentrierten Versorgung mit der KV<br />

<strong>Nordrhein</strong> teilnehmender Hausarzt,<br />

c. ein QPA sowie<br />

d. vier Vertreter der Krankenkassen an.<br />

Darüber hinaus wird ein kooptierter Vertreter des APD in<br />

beratender Funktion den Beirat begleiten.<br />

3. Entscheidungen werden im Konsens getroffen. Über die<br />

Sitzverteilung auf Krankenkassenseite verständigen sich<br />

die Krankenkassen.<br />

4. Der bei der KV <strong>Nordrhein</strong> errichtete Beirat zur Begleitung<br />

dieses Vertrages wird bei Bedarf Anpassungen des Vertrages<br />

an die regionalen und überregionalen Versorgungsbedürfnisse<br />

empfehlen.<br />

5. Auf Verlangen eines Vertragspartners ist der Beirat einzuberufen;<br />

der Beirat tagt mindestens einmal jährlich.<br />

6. Zu den Aufgaben des Beirates gehören unter anderem<br />

• Unterstützung zur Strukturierung der Versorgungsabläufe<br />

• die Begleitung des Vertrages sowie Empfehlungen zu Vertragserweiterungen<br />

• die Koordination und Begleitung der Arbeit der Qualitätszirkel,<br />

Fallkonferenzen, Konferenzen in der Versorgungsregion<br />

sowie Unterstützung zur Lösung von Problemfeldern<br />

• die Festlegung von Korrekturmechanismen bei erkennbaren<br />

Fehlsteuerungen<br />

• die Empfehlung an die vertragsteilnehmenden Krankenkassen<br />

zum Abschluss eines Kooperationsvertrages<br />

• Bewertung des jährlichen Qualitätsberichts<br />

§ 15<br />

Wirtschaftlichkeitsgebot<br />

Sollten durch die Umsetzung dieses Vertrages zusätzliche ärztliche<br />

Leistungen und zusätzliche Verordnungen von Arznei- und<br />

Heilmitteln durch die Ärzte erforderlich werden und dies zu einem<br />

Wirtschaftlichkeitsprüfverfahren nach § 106 SGB V führen,<br />

gelten die gesetzlichen Regelungen entsprechend und unverändert<br />

fort. Praxisbesonderheiten sind bei umfangreicher<br />

Palliativtätigkeit entsprechend den bestehenden Regelungen<br />

zu berücksichtigen. Die teilnehmenden Haus- und/oder Fachärzte<br />

verpflichten sich, eine sowohl bedarfsgerechte und wirtschaftliche<br />

als auch qualitätsgesicherte Versorgung vorzunehmen,<br />

die sich an den medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen<br />

und an den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte<br />

und Krankenkassen/Gemeinsamen Bundesausschuss orientiert.<br />

§ 16<br />

Verzeichnis der vertragsteilnehmenden Haus- und/oder<br />

Fachärzte, QPÄ und APD in der jeweiligen Versorgungsregion<br />

1. Über die teilnehmenden und ausscheidenden Haus- und/<br />

oder Fachärzte oder QPÄ unter besonderer Berücksichtigung<br />

der Koordinatoren führt die KV <strong>Nordrhein</strong> eine elektronische<br />

Datei. Die KV <strong>Nordrhein</strong> stellt die aktuelle<br />

Fassung dieser Datei den teilnehmenden Krankenkassen<br />

monatlich auf ihrem bei ihr eingerichteten SFTP Server zur<br />

Verfügung.<br />

2. Über die teilnehmenden und ausgeschiedenen APD führen<br />

die Krankenkassen ein gemeinsames Verzeichnis. Die Krankenkassen<br />

stellen die aktuelle Fassung dieses Verzeichnisses<br />

der KV <strong>Nordrhein</strong> monatlich in elektronischer Form zur<br />

Verfügung.<br />

3. Über die teilnehmenden und ausgeschiedenen weiteren Kooperationspartner<br />

dieses Vertrages führen die Krankenkassen<br />

ein einheitliches Verzeichnis. Die Krankenkassen stellen<br />

die aktuelle Fassung dieses Verzeichnisses der KV <strong>Nordrhein</strong><br />

monatlich in elektronischer Form zur Verfügung.<br />

4. Die KV <strong>Nordrhein</strong> wird die Verzeichnisse nach Abs. 2 und 3<br />

in geeigneter Form den teilnehmenden Haus- und/oder<br />

Fachärzten sowie QPÄ zur Verfügung stellen.<br />

§ 17<br />

Beitritt weiterer Krankenkassen<br />

1. Weitere Krankenkassen können nur beitreten, wenn alle<br />

Vertragsparteien dem Beitritt schriftlich zustimmen.<br />

2. Jede Krankenkasse nach Absatz 1 kann ihre Teilnahme<br />

schriftlich gegenüber allen Vertragsparteien und den an<br />

diesem Vertrag teilnehmenden Leistungserbringern kündigen.<br />

Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Ende des<br />

Quartals.<br />

Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong> 83


Rheinisches Ärzteblatt<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

§ 18<br />

Vergütung und Rechnungslegung<br />

1. Die Vergütungen für die nach diesem Vertrag zu erbringenden<br />

Leistungen sowie die Anforderungen an die Rechnungslegung<br />

ergeben sich aus Anlage 4 und erfolgen seitens der<br />

Krankenkassen gegenüber der KV <strong>Nordrhein</strong> außerhalb der<br />

morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.<br />

2. Die in diesem Vertrag vereinbarten Vergütungen gemäß Absatz<br />

1 regeln die über die Regelversorgung hinausgehenden<br />

Leistungen der AAPV.<br />

§ 19<br />

Vertragsverletzung<br />

1. Verstößt ein Haus- und/oder Facharzt oder QPA nach diesem<br />

Vertrag gegen gesetzliche und/oder berufsrechtliche<br />

Verpflichtungen und/oder gegen die Inhalte dieses Vertrages,<br />

können neben möglichen gesetzlichen und/oder berufsrechtlichen<br />

Maßnahmen folgende Maßnahmen ergriffen<br />

werden:<br />

• Aufforderung durch die KV <strong>Nordrhein</strong> bzw. die Vertragspartner,<br />

die vertraglichen Pflichten einzuhalten<br />

• Keine Vergütung bzw. nachträgliche Korrektur bereits erfolgter<br />

Vergütungen für abgerechnete Pauschalen gemäß<br />

§ 18 in Verbindung mit Anlage 4<br />

• Widerruf der Teilnahmegenehmigung, wobei die Vertragsärzte<br />

nach diesem Absatz sich für diesen Fall damit<br />

einverstanden erklären, nach dem Widerruf keinerlei Leis -<br />

tungen nach diesem Vertrag gegenüber den Vertragspartnern<br />

abzurechnen bzw. eine Vergütung hierfür zu verlangen<br />

2 Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt<br />

unberührt.<br />

§ 20<br />

Inkrafttreten / Kündigung<br />

1. Der Vertrag tritt zum 01.01.<strong>2014</strong> in Kraft und ersetzt den<br />

bisherigen Vertrag vom 22.12.2005.<br />

2. Der Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten<br />

schriftlich zum Ende eines Kalenderhalbjahres gekündigt<br />

werden.<br />

3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages<br />

aus wichtigem Grund bleibt unberührt.<br />

4. Soweit die Vergütungen nach diesem Vertrag durch Änderung<br />

des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes berührt werden,<br />

verständigen sich die Vertragspartner unverzüglich<br />

über eine Anpassung der Vergütungsregelung. Falls eine<br />

Anpassung nicht möglich ist, besteht ein außerordentliches<br />

Kündigungsrecht für die Vertragspartner.<br />

§ 21<br />

Schlussbestimmungen<br />

1. Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieses Vertrages.<br />

2. Sofern durch gesetzliche Änderungen oder Richtlinien die<br />

Inhalte dieses Vertrages ganz oder teilweise Gegenstand<br />

der Regelversorgung werden, vereinbaren die Vertragspartner<br />

eine Anpassung dieses Vertrages.<br />

3. Ist eine Anpassung einvernehmlich nicht vereinbar, kann<br />

der Vertrag außerordentlich mit sofortiger Wirkung gekündigt<br />

werden.<br />

4. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen<br />

worden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses<br />

Vertrages einschließlich dieser Schriftformklausel sowie<br />

ihrer Aufhebung bedürfen der Schriftform.<br />

§ 22<br />

Salvatorische Klausel<br />

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder<br />

werden oder der Vertrag unvollständig sein, so wird er in seinen<br />

übrigen Inhalten davon nicht berührt. Die unwirksame<br />

oder fehlende Bestimmung wird durch eine solche Bestimmung<br />

ersetzt, die dem Sinn und Zweck unwirksamer Bestimmungen<br />

in rechtswirksamer Weise und wirtschaftlich am nächsten<br />

kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.<br />

Düsseldorf, Kassel, Bochum, den 04.12.2013<br />

Kassenärztliche <strong>Vereinigung</strong><br />

<strong>Nordrhein</strong><br />

Dr. med. Peter Potthoff<br />

Vorsitzender des Vorstandes<br />

AOK Rheinland/Hamburg<br />

Die Gesundheitskasse<br />

Matthias Mohrmann<br />

Mitglied des Vorstandes<br />

Sozialversicherung für Landwirtschaft,<br />

Forsten und Gartenbau<br />

als Landwirtschaftliche Krankenkasse<br />

Frank Krenz<br />

IKK classic<br />

Andreas Woggon<br />

Geschäftsbereichsleiter<br />

Vertragspartner <strong>Nordrhein</strong><br />

Knappschaft<br />

Bettina am Orde<br />

Direktorin<br />

IKK-Landesverband NORDWEST<br />

Ass. jur. Dietmar Kämper<br />

Geschäftsbereichsleitung<br />

Kassenärztliche <strong>Vereinigung</strong><br />

<strong>Nordrhein</strong><br />

Bernhard Brautmeier<br />

Vorstand<br />

84 Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong>


Rheinisches Ärzteblatt<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

Anlage 1<br />

Antrag auf Genehmigung zur Teilnahme und Abrechnung von Leistungen<br />

gemäß des Strukturvertrages über die palliativmedizinische und palliativpflegerische Versorgung<br />

nach § 73a SGB V zwischen der<br />

Kassenärztlichen <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong>, AOK Rheinland/Hamburg, IKK classic,<br />

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Landwirtschaftliche Krankenkasse,<br />

Knappschaft und BKK-Landesverband NORDWEST<br />

Ich beantrage die Teilnahme am o. g. Vertrag als<br />

HAUSARZT <br />

FACHARZT <br />

Titel Vorname Name<br />

Straße/Nr.<br />

PLZ/Ort<br />

Telefon Nr. Fax Nr. E-Mail:<br />

Lebenslange Arzt-Nr. (LAN)<br />

Betriebsstätten Nr. (BSNR)<br />

Berufsausübungsgemeinschaft mit:<br />

Ich habe einen 40-stündigen Kurs zur Weiterbildung in der Palliativmedizin absolviert.<br />

(Nachweis liegt bei.)<br />

1. Mir sind die Ziele und Inhalte des Vertrages zur palliativmedizinischen<br />

und palliativpflegerischen Versorgung<br />

bekannt, insbesondere:<br />

• dass meine Teilnahme freiwillig ist<br />

• dass mit schriftlicher Mitteilung der KV <strong>Nordrhein</strong><br />

der Beginn meiner Vertragsteilnahme festgelegt<br />

wird<br />

• dass bei einem Verstoß gegen meine vertraglichen<br />

Verpflichtungen keine Vergütung gezahlt bzw. eine<br />

nachträgliche Korrektur bereits erfolgter Vergütungen<br />

für abgerechnete Pauschalen veranlasst oder<br />

dass die Teilnahme- und Abrechnungsgenehmigung<br />

widerrufen werden kann<br />

• welche vertraglichen Aufgaben ich als Haus- und/<br />

oder Facharzt gemäß § 7 zu erfüllen habe<br />

• dass ich für die Erfüllung meiner Aufgaben eine<br />

Vergütung erhalte; abrechnungsfähig sind nur<br />

Leistungen für die eine gesicherte ICD Diagnose<br />

(ICD-10-GM) besteht.<br />

2. Ich werde an multidisziplinären Fallkonferenzen sowie<br />

an einem Qualitätszirkel/Fortbildungen teilnehmen,<br />

in welchem das Thema „Palliativmedizin“ berücksichtigt<br />

wird. Pro Kalenderjahr sind mindestens<br />

zwei Qualitätszirkelsitzungen zu absolvieren.<br />

3. Gleichfalls bin ich mit der Weitergabe meines Namens<br />

und meiner Praxisanschrift an die beteiligten Krankenkassen<br />

sowie an die teilnehmenden Patienten einverstanden.<br />

4. Ich beauftrage die KV <strong>Nordrhein</strong> mit der Durchführung<br />

des o. g. Vertrages.<br />

Ich verpflichte mich zur Einhaltung aller Regelungen des Vertrages.<br />

Ort/Datum Unterschrift Stempel Arzt/Berufsausübungsgemeinschaft<br />

Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong> 85


Rheinisches Ärzteblatt<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

Anlage 2<br />

Antrag auf Genehmigung zur Teilnahme und Abrechnung von Leistungen<br />

gemäß des Strukturvertrages über die palliativmedizinische und palliativpflegerische Versorgung<br />

nach § 73a SGB V zwischen der<br />

Kassenärztlichen <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong>, AOK Rheinland/Hamburg, IKK classic,<br />

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Landwirtschaftliche Krankenkasse,<br />

Knappschaft und BKK-Landesverband NORDWEST<br />

Ich beantrage die Teilnahme am o. g. Vertrag als<br />

Qualifizierter Palliativ-Arzt<br />

Titel Vorname Name<br />

Straße/Nr.<br />

PLZ/Ort<br />

Telefon Nr. Fax Nr. E-Mail:<br />

Lebenslange Arzt-Nr. (LAN)<br />

Betriebsstätten Nr. (BSNR)<br />

Berufsausübungsgemeinschaft mit:<br />

Ich habe die Zusatzweiterbildung „Palliativ-Medizin“ nach der Weiterbildungsordnung der<br />

Ärztekammer abgeschlossen.<br />

(Nachweis liegt bei.)<br />

1. Mir sind die Ziele und Inhalte des Vertrages zur<br />

palliativmedizinischen und palliativpflegerischen<br />

Versorgung bekannt, insbesondere:<br />

• dass meine Teilnahme freiwillig ist<br />

• dass mit schriftlicher Mitteilung der KV <strong>Nordrhein</strong><br />

der Beginn meiner Vertragsteilnahme festgelegt<br />

wird<br />

• dass bei einem Verstoß gegen meine vertraglichen<br />

Verpflichtungen keine Vergütung gezahlt bzw. eine<br />

nachträgliche Korrektur bereits erfolgter Vergütungen<br />

für abgerechnete Pauschalen veranlasst oder<br />

dass die Teilnahme- und Abrechnungsgenehmigung<br />

widerrufen werden kann<br />

• welche vertraglichen Aufgaben ich als qualifizierter<br />

Palliativ-Arzt gemäß § 9 zu erfüllen habe<br />

• dass ich für die Erfüllung meiner Aufgaben eine<br />

Vergütung erhalte; abrechnungsfähig sind nur<br />

Leistungen für die eine gesicherte ICD Diagnose<br />

(ICD-10-GM) besteht.<br />

2. Ich verpflichte mich u. a.:<br />

• an palliativmedizinischen Fortbildungen bzw. multidisziplinären<br />

Fallkonferenzen sowie an einem Qualitätszirkel<br />

teilzunehmen, in welchem das Thema<br />

„Palliativmedizin“ berücksichtigt wird<br />

• an einer Regelung zur „Rund-um-die-Uhr-Betreuung“<br />

teilzunehmen<br />

• zur regelmäßigen Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen<br />

sowie zur standardisierten Dokumentation<br />

3. Gleichfalls bin ich mit der Weitergabe meines Namens<br />

und meiner Praxisanschrift an die beteiligten<br />

Krankenkassen sowie an die teilnehmenden Patienten<br />

einverstanden.<br />

4. Ich beauftrage die KV <strong>Nordrhein</strong> mit der Durchführung<br />

des o. g. Vertrages.<br />

Ich verpflichte mich zur Einhaltung aller Regelungen des Vertrages.<br />

Ort/Datum Unterschrift Stempel Arzt/Berufsausübungsgemeinschaft<br />

86 Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong>


Rheinisches Ärzteblatt<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

Anlage 3 a<br />

Krankenkasse bzw. Kostenträger<br />

Name, Vorname des Versicherten<br />

geb. am<br />

Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Status<br />

Betriebsstätten-Nr. Arzt-Nr. Datum<br />

Qualitätsindikatoren – Erstdokumentation im Rahmen der AAPV<br />

zum Strukturvertrag über die palliativmedizinische und palliativpflegerische Versorgung<br />

nach § 73a SGB V zwischen der<br />

Kassenärztlichen <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong>, AOK Rheinland/Hamburg, IKK classic,<br />

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Landwirtschaftliche Krankenkasse,<br />

Knappschaft und BKK-Landesverband NORDWEST<br />

Nr. Sachverhalt Bitte ankreuzen bzw. ausfüllen<br />

1 Aufnahme in die AAPV<br />

Datum der Aufnahme<br />

Erstaufnahme Wiederaufnahme<br />

2 Betreuungsort zu Hause<br />

Betreutes wohnen<br />

Pflege/- Seniorenheim<br />

Kurzzeitpflege<br />

Hospiz<br />

3 Patient betreut als Haus-/Facharzt QPA<br />

4 Angehörige im Betreuungsprozess einbezogen ja nein<br />

keine Angehörigen<br />

5 Hauptdiagnose<br />

Erstdiagnose (nur Monat und Jahr)<br />

(ICD-10)<br />

6 Beteiligte der AAPV Versorgung QPA<br />

Palliativpflegedienst<br />

Psychotherapeut/psychosoziale Fachdienste<br />

Ehrenamtliche Hospizbegleitung<br />

SAPV-Teilversorgung/Beratung PCT<br />

7 Schmerztherapie erforderlich ja nein<br />

8 Art der Schmerztherapie Analgetika WHO -Stufen 1 / 2 / 3 <br />

Physiotherapie<br />

Sonstige<br />

9 Applikationsform Medikation oral/PEG<br />

transdermal<br />

parenteral<br />

Schmerzpumpe<br />

10 Wundtherapie ja nein<br />

Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong> 87


Rheinisches Ärzteblatt<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

Anlage 3 b<br />

Krankenkasse bzw. Kostenträger<br />

Name, Vorname des Versicherten<br />

geb. am<br />

Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Status<br />

Betriebsstätten-Nr. Arzt-Nr. Datum<br />

Qualitätsindikatoren – Abschlussdokumentation AAPV<br />

zum Strukturvertrag über die palliativmedizinische und palliativpflegerische Versorgung<br />

nach § 73a SGB V zwischen der<br />

Kassenärztlichen <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong>, AOK Rheinland/Hamburg, IKK classic,<br />

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Landwirtschaftliche Krankenkasse,<br />

Knappschaft und BKK-Landesverband NORDWEST<br />

Nr. Sachverhalt Bitte ankreuzen bzw. ausfüllen<br />

1 Beendigung der AAPV- Versorgung<br />

2 Sterbedatum<br />

Datum der Beendigung<br />

Grund der Beendigung:<br />

Überleitung in Regelversorgung<br />

Überleitung in die SAPV-Vollversorgung<br />

Ausscheiden/Tod<br />

nicht bekannt<br />

3 Sterbeort zu Hause<br />

Betreutes wohnen<br />

Pflege-/ Seniorenheim<br />

Kurzzeitpflege<br />

Hospiz<br />

Palliativstation<br />

Krankenhaus (nicht Palliativstation)<br />

nicht bekannt<br />

4 Angehörige im Betreuungsprozess einbezogen ja nein<br />

keine Angehörigen<br />

Anlage 4<br />

Vergütungsvereinbarung<br />

§ 1<br />

Vergütungsvoraussetzungen<br />

1. Abrechnungsfähig sind nur Leistungen, für die eine gesicherte<br />

ICD-Diagnose gemäß des jeweils gültigen Kataloges<br />

für Diagnosen (ICD-10-GM) vorliegt und die vertragsgemäß<br />

erbracht worden sind.<br />

2. Die Abrechnung inhaltsgleicher Leistungen (z. B. Hausbesuche,<br />

Wegegelder) nach diesem Vertrag und weiterer Sonderverträge<br />

(z. B. Hausarztzentrierte Versorgung, Integrierte<br />

Versorgung, Pflegeheime) ist unzulässig.<br />

3. Die EBM-Nummern 03370, 03371, 03372, 03373, 04370,<br />

04371, 04372 und 04373 sind neben der Vergütung dieses<br />

Vertrages nicht abrechnungsfähig, wenn für den Patienten<br />

bereits Leistungen dieses Vertrages erbracht wurden.<br />

4. Die Vergütungen nach dieser Anlage werden von den teilnehmenden<br />

Krankenkassen als Einzelleistung außerhalb<br />

der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung finanziert.<br />

88 Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong>


Rheinisches Ärzteblatt<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

§ 2<br />

Vergütungsregelungen für behandelnde Haus- und/oder<br />

Fachärzte<br />

1. Für die nach diesem Vertrag vorgesehene Koordination diagnostischer,<br />

therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen<br />

sowie die Betreuung und Beratung der Patienten und<br />

deren Angehörigen erhält der Haus- und/oder Facharzt eine<br />

Vergütungspauschale in Höhe von 50,00 Euro je Behandlungsquartal<br />

und Behandlungsfall, die über die Symbolnummer<br />

92110 abgerechnet wird.<br />

2. Für jeden Hausbesuch nach den EBM-Nummern 01410 oder<br />

01413 erhalten die teilnehmenden Haus- und/oder Fachärzte<br />

einen zusätzlichen Pauschalzuschlag in Höhe von<br />

35,00 Euro. Hierfür wird zusätzlich die Symbolnummer<br />

92111 abgerechnet.<br />

Für jeden Dringlichkeitsbesuch nach den EBM-Nummern<br />

01411, 01412 oder 01415 erhalten die teilnehmenden<br />

Haus- und/oder Fachärzte einen zusätzlichen Pauschalzuschlag<br />

in Höhe von 35,00 Euro. Hierfür wird zusätzlich die<br />

Symbolnummer 92102 abgerechnet.<br />

3. Jeder Dringlichkeitsbesuch nach den EBM-Nummern 01411,<br />

01412 oder 01415 wird mit einem Punktwert von 14,451 CT<br />

vergütet. Die Vergütung des erhöhten Punktwerts erfolgt<br />

gleichfalls als Einzelleistung außerhalb der morbiditätsbedingten<br />

Gesamtvergütung.<br />

4. Sofern der Haus- und/oder Facharzt die Überleitung des Patienten<br />

in die ambulante Versorgung mit dem behandelnden<br />

Krankenhausarzt bzw. verantwortlichen Arzt der Palliativ-Station<br />

oder Hospiz-Einrichtung telefonisch abgestimmt<br />

hat, erhält er 18,00 Euro. Die Pauschale wird über die Symbolnummer<br />

92113 abgerechnet.<br />

5. Für das telefonische Konsil mit einem mitbehandelnden<br />

QPA oder anderen Kooperationspartnern erfolgt eine Vergütung<br />

in Höhe von 18,00 Euro je Telefonat. Die Pauschale<br />

wird über die Symbolnummer 92118 abgerechnet.<br />

6. Der betreuende Haus- und/oder Facharzt hat seinem Koordinator<br />

eine Mitteilung über die Aufnahme des Patienten<br />

innerhalb von drei Arbeitstagen zu übersenden. Die Mitteilung<br />

dient der Information der an diesem Vertrag teilnehmenden<br />

Haus- und/oder Fachärzte sowie QPÄ in der Versorgungsregion<br />

für den Fall der Übernahme der Behandlung.<br />

Hiermit soll sichergestellt werden, dass auch bei einem<br />

Wechsel des betreuenden Haus- und/oder Facharztes<br />

oder QPA dieser über Diagnose und bereits eingeleitete und<br />

ggfs. erforderliche Behandlungsschritte umfassend informiert<br />

ist. Datenschutz- und berufsrechtliche Bestimmungen<br />

werden dabei beachtet.<br />

Die Abrechnung der Mitteilung nach SNR 92120 ist in Abhängigkeit<br />

des § 5 Abs. 1 des Vertrages frühestens ab<br />

01.04.<strong>2014</strong> möglich.<br />

7. Für die Erstellung der Dokumentationen nach Anlage 3a/b<br />

und Übermittlung zur Auswertung an die KV <strong>Nordrhein</strong><br />

durch den betreuenden Haus- und/oder Facharzt kann je<br />

Patient und je Dokumentation (Erst- sowie Abschlussdokumentation)<br />

eine Aufwandspauschale von 5,00 Euro nach<br />

der Symbolnummer 92121/92122 abgerechnet werden. Je<br />

Patient werden eine Erst- und eine Abschlussdokumentation<br />

erstellt und honoriert. Es bedarf daher der Abstimmung<br />

zwischen Haus- und/oder Facharzt und dem QPA.<br />

8. Im Rahmen der additiv unterstützenden Teilversorgung<br />

(SAPV) sind Leistungen dieses Vertrages entsprechend Anlage<br />

4 sowie des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes<br />

durch den betreuenden Haus- und/oder Facharzt weiterhin<br />

abrechnungsfähig; dies gilt nicht für die EBM-Nummern<br />

03370, 03371, 03372, 03373, 04370, 04371, 04372 und<br />

04373, wenn für den Patienten bereits Leistungen nach diesem<br />

Vertrag erbracht wurden.<br />

9. Im Rahmen der SAPV-Vollversorgung durch ein Palliative-<br />

Care-Team sind Leistungen dieses Vertrages durch den betreuenden<br />

Haus- und/oder Facharzt nicht abrechnungsfähig.<br />

Leistungen des betreuenden Haus- und/oder Facharztes<br />

nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab sind weiterhin<br />

abrechnungsfähig, dies gilt nicht für die EBM-Nummern<br />

03370, 00371, 03372, 03373, 04370, 04371, 04372<br />

und 04373.<br />

Zusätzlich zu den EBM-Nummern/Symbolnummern können die<br />

gefahrenen Kilometer (Hin- und Rückweg) zu den Besuchsorten<br />

berechnet werden.<br />

Vergütung für den Haus-/Facharzt<br />

Symbolnummer<br />

(SNR)<br />

92102<br />

92110<br />

92111<br />

92113<br />

92118<br />

92120<br />

Legende Vergütung<br />

Zusätzliche Aufwandspauschale<br />

für Dringlichkeitsbesuche<br />

nach den EBM-Nr.<br />

01411, 01412 oder 01415<br />

Koordination, Betreuung und<br />

Beratung des Patienten/der<br />

Angehörigen<br />

Zusätzliche Aufwandspauschale<br />

für Hausbesuche nach<br />

EBM-Nr. 01410 oder 01413<br />

Telefonische Krankenhausüberleitung<br />

Konsil mit dem QPA oder weiteren<br />

Kooperationspartnern<br />

Mitteilung an den Koordinator,<br />

einmalig im Krankheitsfall<br />

35,00 €<br />

i.V. mit<br />

EBM-Nr.<br />

01411<br />

01412<br />

01415<br />

50,00 € –<br />

35,00 €<br />

01410<br />

01413<br />

18,00 € –<br />

18,00 € –<br />

5,00 € –<br />

Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong> 89


Rheinisches Ärzteblatt<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

Symbolnummer<br />

(SNR)<br />

92121<br />

92122<br />

Legende Vergütung<br />

Erstellung und Versand der<br />

Erstdokumentation nach<br />

Anlage 3a (wenn keine<br />

Dokumentation durch den<br />

QPA erfolgt)<br />

Erstellung und Versand der<br />

Abschlussdokumentation<br />

nach Anlage 3b (wenn keine<br />

Dokumentation durch den<br />

QPA erfolgt)<br />

§3<br />

Vergütungsregelung für QPÄ<br />

i.V. mit<br />

EBM-Nr.<br />

5,00 € –<br />

5,00 € –<br />

1. Der QPA erhält für ein Konsilium am Bett des Kranken mit<br />

dem behandelnden Haus- und/oder Facharzt oder dem APD<br />

oder anderen Kooperationspartnern je angefallenem Einsatz<br />

eine Pauschale von 45,00 Euro nach der Symbolnummer<br />

92114.<br />

2. Für jeden Hausbesuch nach der EBM-Nr. 01410 oder 01413<br />

kann zusätzlich die Symbolnummer 92111 in Höhe von<br />

35,00 Euro abgerechnet werden.<br />

3. Für jeden Dringlichkeitsbesuch nach den EBM-Nummern<br />

01411, 01412 oder 01415 erhalten die teilnehmenden QPÄ<br />

einen zusätzlichen Pauschalzuschlag in Höhe von 35,00<br />

Euro. Hierfür wird zusätzlich die Symbolnummer 92102 abgerechnet.<br />

4. Jeder Dringlichkeitsbesuch nach den EBM-Nummern 01411,<br />

01412 oder 01415 wird mit einem Punktwert von 14,451 CT<br />

vergütet. Die Vergütung des erhöhten Punktwerts erfolgt<br />

gleichfalls als Einzelleistung außerhalb der morbiditätsbedingten<br />

Gesamtvergütung.<br />

5. Für die Überleitung des Patienten in die ambulante Versorgung<br />

und die damit einhergehende telefonische Abstimmung<br />

mit dem behandelnden Krankenhausarzt bzw. verantwortlichen<br />

Arzt der Palliativ-Station oder Hospiz-Einrichtung,<br />

erhält der QPA eine Pauschale je Aufenthalt des Patienten<br />

in Höhe von 18,00 Euro. Die Pauschale wird über<br />

die Symbolnummer 92113 abgerechnet.<br />

6. Die QPÄ erhalten je Patient im Behandlungsfall (Quartal) eine<br />

Bereitschaftspauschale für das Vorhalten einer ständigen<br />

Erreichbarkeit (Rund-um-die-Uhr-Erreichbarkeit) in<br />

Höhe von 100,00 Euro. Diese Bereitschaftspauschale wird<br />

nach der Symbolnummer 92115 abgerechnet. Eine Vergütung<br />

erfolgt nur in den Behandlungsfällen, in denen am gleichen<br />

Tag zusätzlich eine Leistung dieses Vertrages oder<br />

nach dem EBM erbracht wurde. Hiermit wird sichergestellt,<br />

dass der Patient abgesehen von z. B. Urlaubs- oder Krankheitszeiten<br />

immer seinen QPA erreichen kann.<br />

7. Für die telefonische Beratung des Patienten oder der Angehörigen<br />

bzw. für das telefonische Konsil mit einem mitbehandelnden<br />

Haus- und/oder Facharzt oder anderen<br />

Kooperationspartnern erfolgt eine Vergütung in Höhe von<br />

18,00 Euro je Telefonat. Die Pauschale wird über die<br />

Symbolnummer 92116 abgerechnet.<br />

8. Der betreuende QPA im Rahmen seiner Tätigkeit als Hausund/oder<br />

Facharzt hat seinem Koordinator eine Mitteilung<br />

über die Aufnahme der eigenen Patienten innerhalb von<br />

drei Arbeitstagen zu übersenden. Die Mitteilung dient der<br />

Information der an diesem Vertrag teilnehmenden Hausund/oder<br />

Fachärzte sowie QPÄ in der Versorgungsregion für<br />

den Fall der Übernahme der Behandlung. Hiermit soll sichergestellt<br />

werden, dass auch bei einem Wechsel des betreuenden<br />

Haus- und/oder Facharztes oder QPA dieser über<br />

Diagnose und bereits eingeleitete und ggfs. erforderliche<br />

Behandlungsschritte umfassend informiert ist. Datenschutz-<br />

und berufsrechtliche Bestimmungen werden dabei<br />

beachtet.<br />

Die Abrechnung der Mitteilung nach SNR 92120 ist in Abhängigkeit<br />

zu § 5 Abs. 1 des Vertrages frühestens ab<br />

01.04.<strong>2014</strong> möglich.<br />

9. Für die Erstellung der Dokumentationen nach Anlage 3a/b<br />

und Übermittlung zur Auswertung an die KV <strong>Nordrhein</strong><br />

durch den betreuenden QPA kann je Patient und je Dokumentation<br />

(Erst- und Abschlussdokumentation) eine Aufwandspauschale<br />

von 5,00 Euro nach der Symbolnummer<br />

92121/92122 abgerechnet werden. Je Patient werden eine<br />

Erst- und eine Abschlussdokumentation erstellt und honoriert.<br />

Es bedarf daher der Abstimmung zwischen QPA und<br />

Haus- und/oder Facharzt.<br />

10. Im Rahmen der additiv unterstützenden Teilversorgung<br />

(SAPV) sind Leistungen dieses Vertrages nach Anlage 4 sowie<br />

des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes durch den betreuenden<br />

QPA (auch im Rahmen der Betreuung eigener Patienten<br />

als Haus- und/oder Facharzt) weiterhin abrechnungsfähig;<br />

dies gilt nicht für die EBM-Nummern 03370,<br />

03371, 03372, 03373, 04370, 04371, 04372 und 04373<br />

wenn für den Patienten bereits Leistungen nach diesem<br />

Vertrag erbracht wurden.<br />

11. Im Rahmen der SAPV-Vollversorgung durch ein Palliative-<br />

Care-Team sind Leistungen dieses Vertrages durch den betreuenden<br />

QPA (auch im Rahmen der Betreuung eigener Patienten<br />

als Haus- und/oder Facharzt) nicht abrechnungsfähig.<br />

Leistungen des betreuenden QPA (auch im Rahmen der<br />

Betreuung eigener Patienten als Haus- und/oder Facharzt)<br />

nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab sind weiterhin<br />

abrechnungsfähig, dies gilt nicht für die EBM-Nummern<br />

03370, 03371, 03372, 03373, 04370, 04371, 04372 und<br />

04373.<br />

Zusätzlich zu den EBM-Nummern/Symbolnummern können die<br />

gefahrenen Kilometer (Hin- und Rückweg) zu den Besuchsorten<br />

berechnet werden.<br />

90 Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong>


Rheinisches Ärzteblatt<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

Vergütung für den Qualifizierten<br />

Palliativarzt<br />

1. Für die Koordination der Zusammenarbeit nach § 12 der am<br />

Vertrag teilnehmenden Vertragsärzte der jeweiligen Versorgungsregion<br />

kann einmalig im Krankheitsfall je Patient<br />

durch den Koordinator eine Pauschale in Höhe von 55,00<br />

Euro nach der Symbolnummer 92117 abgerechnet werden.<br />

Die Pauschale ist nur abrechnungsfähig, wenn in der Versorgungsregion,<br />

welche der Koordinator leitet, die Voraus-<br />

Symbolnummer<br />

(SNR)<br />

92102<br />

92111<br />

92113<br />

92114<br />

92115<br />

Legende Vergütung<br />

Zusätzliche Aufwandspauschale<br />

für Dringlichkeitsbesuche<br />

nach den EBM-Nr.<br />

01411, 01412 oder 01415<br />

Zusätzliche Aufwandspauschale<br />

für Hausbesuche nach<br />

EBM-Nr. 01410 oder 01413<br />

Telefonische Krankenhausüberleitung<br />

Zusätzliche Aufwandspauschale<br />

für das Konsilium<br />

am Bett des Kranken<br />

Bereitschaftspauschale, nur<br />

abrechnungsfähig i. V. mit<br />

einer anderen Leistung des<br />

Vertrages oder einer<br />

EBM-Ziffer, max. 4-mal im<br />

Krankheitsfall<br />

35,00 €<br />

35,00 €<br />

§ 4<br />

Vergütungsregelung für die Koordinatortätigkeit<br />

i.V. mit<br />

EBM-Nr.<br />

01411<br />

01412<br />

01415<br />

01410<br />

01413<br />

18,00 € –<br />

45,00 € –<br />

100,00 € –<br />

92116 Telefonisches Konsil 18,00 € –<br />

92120<br />

92121<br />

92122<br />

Mitteilung an den<br />

Koordinator, einmalig im<br />

Krankheitsfall<br />

Erstellung und Versand der<br />

Erstdokumentation nach<br />

Anlage 3a (wenn keine<br />

Dokumentation durch den<br />

Haus- und/oder Facharzt<br />

erfolgt)<br />

Erstellung und Versand der<br />

Abschluss dokumentation<br />

nach Anlage 3b (wenn keine<br />

Dokumentation durch den<br />

Haus- und/oder Facharzt<br />

erfolgt)<br />

5,00 € –<br />

5,00 € –<br />

5,00 € –<br />

setzungen und Aufgaben nach dem Inhalt des Vertrages<br />

nachweislich erfüllt und die Tätigkeit gegenüber der KV<br />

<strong>Nordrhein</strong> vorab angezeigt wird.<br />

2. Die Abrechnung der Koordinationspauschale nach SNR 92117<br />

ist in Abhängigkeit zu § 5 Abs. 1 des Vertrages frühestens<br />

ab 01.04.<strong>2014</strong> möglich.<br />

Vergütung für den Koordinator<br />

Symbolnummer<br />

(SNR)<br />

92117<br />

Legende<br />

Koordinationspauschale für die Versorgungsregion,<br />

einmalig im Krankheitsfall<br />

§ 5<br />

Kostendeckung, Beitragssatzstabilität<br />

1. Die Vertragspartner beachten den Grundsatz der Beitragssatzstabilität<br />

nach § 73a SGB V in Verbindung mit § 71 Abs. 1<br />

SGB V.<br />

2. Diese Vergütungsvereinbarung ist so gestaltet, dass Beitragserhöhungen<br />

ausgeschlossen sind. Anhand der vertraglich<br />

vereinbarten Leistungen zur AAPV, gehen die Vertragspartner<br />

davon aus, dass mittels entsprechender Auswertungen,<br />

Einsparungen in den Bereichen Krankenhausaufenthalte,<br />

Kosten für Rettungstransporte oder Krankentransporte<br />

generiert werden können. Mit den Vertragsinhalten erhalten<br />

Versicherte eine Versorgung, die eine Lücke in der Regelversorgung<br />

schließt, wobei Versicherte durch die AAPV eine umfangreiche<br />

ambulante Versorgung erfahren, deren Schweregrad<br />

noch nicht der gesetzlich verankerten Spezialisierten<br />

ambulanten Palliativversorgung, jedoch deutlich dem über<br />

den Anforderungen der Regelversorgung entspricht.<br />

§ 6<br />

Rechnungslegung<br />

Vergütung<br />

55,00 €<br />

1. Die erbrachten Leistungen sind von den teilnehmenden Ärzten<br />

im Rahmen der regulären Abrechnung über die KV <strong>Nordrhein</strong><br />

abzurechnen. Die KV <strong>Nordrhein</strong> erhebt von den teilnehmenden<br />

Ärzten einen Verwaltungskostenbeitrag auf die<br />

vereinbarten Vergütungspauschalen nach dieser Anlage<br />

entsprechend der Satzung der KV <strong>Nordrhein</strong> in der jeweils<br />

gültigen Fassung.<br />

2. Der Datenaustausch zum Abrechnungsverfahren erfolgt auf<br />

der Grundlage des Vertrages über den Datenträgeraustausch<br />

auf Datenträgern. Die Abrechnung der in diesem Vertrag<br />

vereinbarten Vergütungen erfolgt gemäß § 295 SGB V<br />

über die KV <strong>Nordrhein</strong>.<br />

Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong> 91


Rheinisches Ärzteblatt<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

3. Hinsichtlich der Abrechnung der KV <strong>Nordrhein</strong>, der Zahlungstermine,<br />

der rechnerisch/sachlichen Berichtigung u.a.<br />

gegenüber den teilnehmenden Krankenkassen gelten die<br />

Bestimmungen des jeweiligen Gesamtvertrages. Die KV<br />

<strong>Nordrhein</strong> rechnet die Vergütungspauschalen mit der Quartalsabrechnung<br />

gegenüber den teilnehmenden Krankenkassen<br />

ab. Die Gebühren-Nummern werden im KT-Viewer unter<br />

Kontenart 400, Pseudokapitel 92, Abschnitt 14 unter Angabe<br />

der Häufigkeit ausgewiesen.<br />

Düsseldorf, Kassel, Bochum, den 04.12.2013<br />

Kassenärztliche <strong>Vereinigung</strong><br />

<strong>Nordrhein</strong><br />

Dr. med. Peter Potthoff<br />

Vorsitzender des Vorstandes<br />

AOK Rheinland/Hamburg<br />

Die Gesundheitskasse<br />

Matthias Mohrmann<br />

Mitglied des Vorstandes<br />

Sozialversicherung für Landwirtschaft,<br />

Forsten und Gartenbau<br />

als Landwirtschaftliche Krankenkasse<br />

Frank Krenz<br />

IKK classic<br />

Andreas Woggon<br />

Geschäftsbereichsleiter<br />

Vertragspartner <strong>Nordrhein</strong><br />

Knappschaft<br />

Bettina am Orde<br />

Direktorin<br />

BKK-Landesverband NORDWEST<br />

Ass. jur. Dietmar Kämper<br />

Geschäftsbereichsleitung<br />

Kassenärztliche <strong>Vereinigung</strong><br />

<strong>Nordrhein</strong><br />

Bernhard Brautmeier<br />

Vorstand<br />

Vertrag nach § 73c SGB V<br />

über die Durchführung eines ergänzenden<br />

Hautkrebsvorsorge-Verfahrens<br />

zwischen der<br />

Kassenärztlichen <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong>, Düsseldorf<br />

vertreten durch den Vorstand<br />

-nachstehend KV <strong>Nordrhein</strong> genanntund<br />

der<br />

HEK - Hanseatische Krankenkasse, Hamburg<br />

vertreten durch den Vorstand<br />

-nachstehend HEK genannt-<br />

Soweit in diesem Vertrag personenbezogene Bezeichnungen im<br />

Maskulin stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet<br />

und bezieht sich auf beide Geschlechter.<br />

Präambel<br />

Hautkrebs zählt zu den in den letzten Jahren schnell zunehmenden<br />

Krebsarten; zugleich ist Hautkrebs aber auch die<br />

Krebsart, für die bei einer gezielten Früherkennung nachweislich<br />

große Heilungschancen bestehen.<br />

Mit diesem Vertrag verfolgen die HEK und die KV <strong>Nordrhein</strong> vor<br />

dem Hintergrund steigender Umweltbelastungen und eines geänderten<br />

Freizeitverhaltens gerade jugendlicher Personenkreise<br />

(ausgiebiges Sonnenbaden, Nutzen von Solarien) das Ziel,<br />

zu einer weiteren Senkung neuer Hautkrebserkrankungen beizutragen.<br />

Die vertragsschließenden Parteien vereinbaren ergänzend zur<br />

Hautkrebsvorsorge im Rahmen der Krebsfrüherkennungs-<br />

Richtlinien bei Versicherten im Alter von 18 bis 34 Jahren durch<br />

gezielte Früherkennungsuntersuchungen<br />

• Hautkrebs in einem frühen Stadium zu erkennen<br />

• den Informationsstand einzelner Versicherter zur allgemeinen<br />

Prävention zu erhöhen sowie<br />

• eine gezielte Sensibilisierung potenziell gefährdeter Personen<br />

zu erreichen<br />

Hierzu sind neben der ärztlichen Untersuchung durch fachlich<br />

geeignete Ärzte die Versicherten über ihr persönliches Hautkrebsrisiko<br />

und über geeignete Schutzmaßnahmen zur Verhütung<br />

bösartiger Hautkrebserkrankungen zu beraten. Bei festgestellten<br />

Hauterkrankungen sind die Versicherten einer kurativen<br />

Behandlung zuzuführen.<br />

Die Auflichtmikroskopie unterstützt den Arzt im Rahmen der<br />

Hautkrebsvorsorge-Untersuchung bei der Unterscheidung zwischen<br />

einer harmlosen und gefährlichen Hautveränderung.<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich des Vertrages<br />

Der Vertrag findet Anwendung für die nach § 3 berechtigten<br />

Vertragsärzte im Bereich der KV <strong>Nordrhein</strong>.<br />

§ 2<br />

Anspruchsberechtigter Personenkreis<br />

(1) Anspruchsberechtigt sind alle zum Zeitpunkt der Untersuchung<br />

bei der HEK versicherten Personen – unabhängig von<br />

ihrem Wohnort – ab Vollendung des 18. Lebensjahres bis<br />

zur Vollendung des 35. Lebensjahres.<br />

92 Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong>


Rheinisches Ärzteblatt<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

(2) Die HEK informiert ihre Versicherten hierüber in geeigneter<br />

Weise. Die Teilnahme der Versicherten an diesem Vertrag<br />

erfolgt freiwillig durch eine Teilnahmeerklärung (Anlage 1).<br />

§ 3<br />

Zur Durchführung berechtigte Vertragsärzte<br />

(1) Zur Durchführung der Untersuchung gemäß § 4 dieses Vertrages<br />

sind zugelassene, in einer Praxis angestellte oder in<br />

einem MVZ tätige Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten<br />

berechtigt.<br />

(2) Die KV <strong>Nordrhein</strong> informiert alle betreffenden Vertragsärzte<br />

über diesen Vertrag. Die Teilnahme des Vertragsarztes ist<br />

freiwillig. Die Teilnahme der Vertragsärzte nach Abs. 1 erfolgt<br />

durch Abrechnung der in § 5 aufgeführten Symbolnummer<br />

(SNR) (im Sinne des konkludenten Handelns) gegenüber<br />

der KV <strong>Nordrhein</strong>.<br />

(3) Zusätzlich muss der Arzt an einer zertifizierten Fortbildung<br />

für das Hautkrebsscreening entsprechend der Krebsfrüh -<br />

erkennungs-Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung teilgenommen<br />

haben.<br />

§ 4<br />

Umfang des Leistungsanspruchs<br />

(1) Der anspruchsberechtigte Personenkreis (§ 2 dieses Vertrages)<br />

hat alle zwei Jahre Anspruch auf eine prophylaktische<br />

Untersuchung durch einen zur Durchführung berechtigten<br />

Vertragsarzt (§ 3 dieses Vertrages); diese umfasst<br />

a) Information der Versicherten zum Versorgungsangebot<br />

und zur Anspruchsberechtigung<br />

b) die Anamnese<br />

c) eine körperliche Untersuchung (visuelle Ganzkörperinspektion<br />

der gesamten Haut einschließlich des behaarten<br />

Kopfes sowie aller Intertrigines)<br />

d) die erstmalige Hauttypbestimmung<br />

e) die vollständige Dokumentation<br />

f) die ggf. medizinisch erforderliche Auflichtmikroskopie<br />

(2) Darüber hinaus besteht Anspruch auf eine Beratung über<br />

das Ergebnis der vorgenannten Maßnahmen. Dabei hat der<br />

Arzt insbesondere das individuelle Risikoprofil des Versicherten<br />

anzusprechen sowie diesen auf Möglichkeiten und<br />

Hilfen zur Vermeidung und zum Abbau gesundheitsschädlicher<br />

Verhaltensweisen hinzuweisen.<br />

(3) Ergeben die Maßnahmen das Vorliegen oder den Verdacht<br />

auf das Vorliegen einer Krankheit, so hat der teilnehmende<br />

Arzt dafür Sorge zu tragen, dass in diesen Fällen der Versicherte<br />

unverzüglich im Rahmen der Krankenbehandlung einer<br />

weitergehenden, gezielten Diagnostik und ggf. Therapie<br />

zugeführt wird.<br />

(4) Ärztlich notwendige Maßnahmen der Therapie und Nachsorge,<br />

die mit dieser Untersuchung aufgezeigt werden, sind<br />

nicht Gegenstand dieses Vertrages.<br />

(5) Bei medizinisch begründeter Notwendigkeit sind die erforderlichen<br />

Daten - mit Einverständnis des Versicherten - dem<br />

weiterbehandelnden Arzt zur Verfügung zu stellen.<br />

§ 5<br />

Abrechnung und Vergütung<br />

(1) Abrechnungs- und vergütungsfähig sind die in § 4 aufgeführten<br />

ärztlichen Leistungen, wenn sie im Rahmen dieser<br />

Vereinbarung vollständig erbracht werden.<br />

(2) Die Teilnahmeerklärungen der Versicherten übermittelt der<br />

Vertragsarzt direkt per Fax an die HEK (040 65696-1201).<br />

(3) Die erbrachten Leistungen gem. § 4 können alle zwei Jahre<br />

von den Vertragsärzten mit den Symbol-Nr. 01745H (Frauen)<br />

bzw. 01745I (Männer) sowie die ggf. medizinisch erforderliche<br />

Auflichtmikroskopie mit der Symbol-Nr. 92700 im<br />

Rahmen der Quartalsabrechnung über die KV <strong>Nordrhein</strong> abgerechnet<br />

werden. Die Buchstabenkennzeichnung erfolgt<br />

durch die KV <strong>Nordrhein</strong> automatisch im Rahmen der Abrechnung.<br />

(4) Die KV <strong>Nordrhein</strong> erhebt von den teilnehmenden Ärzten<br />

einen Verwaltungskostenbeitrag auf die vereinbarten Vergütungspauschalen<br />

nach Abs. 5 entsprechend der Satzung<br />

der KV <strong>Nordrhein</strong> in der jeweils gültigen Fassung.<br />

(5) Die im Rahmen dieser Vereinbarung abrechenbaren Leis -<br />

tungen werden über Pauschalvergütungen abgegolten. Die<br />

HEK entrichtet zur Abgeltung der erbrachten ärztlichen<br />

Leis tungen jeweils eine Pauschale in Höhe von 26,00 € pro<br />

Fall. Wird die Hautkrebsvorsorge-Untersuchung mittels<br />

Auflichtmikroskopie erbracht, so ist diese mit einem Zuschlag<br />

von 8,00 Euro pro Fall abrechenbar. Eine parallele<br />

privatärztliche Abrechnung nach GOÄ ist ausgeschlossen.<br />

(6) Die Vergütung erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten<br />

Gesamtvergütung nach §§ 87 ff. SGB V.<br />

(7) Die KV <strong>Nordrhein</strong> stellt der HEK die Erstattung der nach<br />

Abs. 5 abgerechneten Vergütungen zusätzlich zur Gesamtvergütung<br />

in Rechnung. Das Honorarvolumen für die Vergütung<br />

der Leistungen dieses Vertrages wird detailliert nach<br />

Mitgliedern, Familienversicherten und Rentnern im Formblatt<br />

3 in der Kontenart 409 erfasst und separat in der Ebene<br />

6 ausgewiesen.<br />

(8) Hinsichtlich der Abrechnung, der Zahlungstermine, der<br />

rechnerisch/sachlichen Berichtigung gelten die Bestimmungen<br />

des Gesamtvertrages zwischen dem Verband der<br />

Ersatzkassen e.V. (vdek) und der KV <strong>Nordrhein</strong>.<br />

Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong> 93


Rheinisches Ärzteblatt<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

§ 6<br />

Datenschutz<br />

Bei der Durchführung und Dokumentation der Behandlung sowie<br />

der Weitergabe von Verwaltungsdaten und medizinischen<br />

Daten bleiben die ärztliche Schweigepflicht und das Sozialgeheimnis<br />

unberührt und sind von allen Vertragspartnern zu beachten.<br />

§ 7<br />

Salvatorische Klausel<br />

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam<br />

sein oder werden bzw. Lücken enthalten, so wird die Gültigkeit<br />

des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner<br />

verpflichten sich, etwaige unwirksame oder undurchführbare<br />

Vertragsbestimmungen bzw. vorhandene Lücken zu ersetzen<br />

oder zu ergänzen, die dem Zweck des Vertrages am Nächsten<br />

kommen.<br />

§ 8<br />

Inkrafttreten / Kündigung<br />

(1) Dieser Vertrag tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft und löst damit<br />

den Vertrag gemäß §§ 82/ 83 SGB V über die Durchführung<br />

eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens<br />

vom 1. September 2012 sowie den Vertrag über die Durch-<br />

führung einer Auflichtmikroskopie im Rahmen einer Hautkrebsvorsorge-Untersuchung<br />

vom 1. September 2012 ab.<br />

(2) Die Kündigungsfrist dieses Vertrages beträgt drei Monate<br />

zum Ende des Kalendervierteljahres.<br />

(3) Im Falle einer Änderung der für diesen Vertrag maßgebenden<br />

rechtlichen Rahmenbedingungen werden sich die Vertragspartner<br />

kurzfristig über eine mögliche Fortführung<br />

bzw. Änderung dieses Vertrages verständigen.<br />

Düsseldorf, Hamburg, 06.11.2013<br />

Kassenärztliche <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong><br />

Dr. med. Peter Potthoff Bernhard Brautmeier<br />

Vorstandsvorsitzender Vorstand<br />

HEK - Hanseatische Krankenkasse<br />

Jens Luther<br />

Vorstand<br />

Anlagenverzeichnis<br />

Anlage 1 – Teilnahmeerklärung Versicherter<br />

Anlage 2 – Patienteninformation zum Datenschutz<br />

Anlage 1<br />

Krankenkasse bzw. Kostenträger<br />

Name, Vorname des Versicherten<br />

geb. am<br />

Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Status<br />

Vertragsarzt-Nr. VK gültig bis Datum<br />

Bitte Teilnahmeerklärung per<br />

Fax an die HEK<br />

040 65696-1201<br />

Vertrag gemäß § 73c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden<br />

Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen der KV <strong>Nordrhein</strong> und der HEK<br />

1. Teilnahmebedingungen<br />

Durch die Teilnahme an diesem Vertrag habe ich das Recht, alle zwei Jahre über meine Krankenversichertenkarte eine Hautkrebsvorsorgeuntersuchung<br />

bei einem speziell ausgebildeten Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten in Anspruch zu<br />

nehmen.<br />

siehe auch nächste Seite – die Formulare finden Sie auch unter www.kvno.de<br />

94 Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong>


Rheinisches Ärzteblatt<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

Ich wünsche eine Behandlung auf Grundlage des vorgenannten Versorgungsangebotes. Mir ist bekannt, dass die Teilnahme an<br />

diesem Vertrag freiwillig ist und sie mit dem Tag der Unterzeichnung der Teilnahmeerklärung beginnt.<br />

Hiermit erkläre ich, dass<br />

• ich bei der HEK versichert bin,<br />

• ich ausführlich über den Leistungsumfang dieses Vertrages informiert wurde,<br />

• ich mich verpflichte nur die nach diesem Vertrag zur Durchführung des Hautkrebsvorsorge-Verfahren berechtigten<br />

Fachärzte aufzusuchen und andere Ärzte nur auf deren Überweisung in Anspruch zu nehmen,<br />

• ich mich für mindestens ein Jahr an diesen Vertrag binde.<br />

Mir ist außerdem bekannt, dass<br />

• mit Ende meiner Mitgliedschaft bei der HEK die Teilnahme am Vertrag endet,<br />

• ich frühestens mit einer Frist von vier Wochen vor Ablauf des ersten Teilnahmejahres meine Teilnahme schriftlich gegenüber<br />

der HEK kündigen kann. Weiteres regelt die Satzung der HEK.<br />

Sie können Ihre Teilnahmeerklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax,<br />

E-Mail) gegenüber der HEK widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der<br />

Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:<br />

HEK - Hanseatische Krankenkasse, Wandsbeker Zollstraße 86-90, 22041 Hamburg.<br />

2. Einwilligung zur Datenverarbeitung<br />

Meine Teilnahmeerklärung wird meiner Krankenkasse übermittelt. Die Patienteninformation zum Datenschutz habe ich erhalten.<br />

Mit der beschriebenen Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung im Rahmen der Teilnahme am Versorgungsvertrag bin<br />

ich einverstanden.<br />

Ort, Datum<br />

Unterschrift Versicherte/r<br />

Anlage 2<br />

Patienteninformation zum Datenschutz<br />

Im Folgenden informieren wir Sie über Datenerhebung, -verarbeitung<br />

und -nutzung im Rahmen des Vertrages über die Durchführung<br />

des ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen<br />

der Kassenärztlichen <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong> und der<br />

HEK.<br />

I. Welche Ihrer Daten werden zu welchen Zwecken an welche<br />

Stelle übermittelt?<br />

1. Teilnahmeerklärung Versicherte<br />

Ihre unterschriebene Teilnahmeerklärung wird durch den von<br />

Ihnen gewählten Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten<br />

direkt per Fax an die HEK gesandt. Dort werden die Daten<br />

der Teilnahmeerklärung hinsichtlich des Bestehens einer<br />

Versicherung bei der HEK geprüft.<br />

2. Abrechnung<br />

Damit Ihr gewählter Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten<br />

eine Vergütung für seine Leistungen erhält, muss er eine<br />

Abrechnung erstellen. Hierzu übermittelt der Arzt gem. § 295 a<br />

SGB V Ihre Daten verschlüsselt an die Kassenärztliche <strong>Vereinigung</strong><br />

<strong>Nordrhein</strong>. Dort werden die Abrechnungsdaten entschlüsselt<br />

und auf Richtigkeit geprüft. Anschließend erstellt<br />

die Kassenärztliche <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong> aus den erhaltenen<br />

Daten eine Abrechnungsdatei nach § 295 SGB V, die sie der HEK<br />

verschlüsselt zur Verfügung stellt. Auf Grundlage dieser Abrechnungsdatei<br />

zahlt die HEK die Vergütung an Ihren Arzt.<br />

Folgende persönliche Patienten- und Teilnahmeangaben werden<br />

hierfür übermittelt: Name, Geschlecht, Kontaktdaten, Geburtsdatum,<br />

Versichertennummer, Kassenkennzeichen, Ver -<br />

sichertenstatus, Gültigkeit der Krankenversicherungskarte, Art<br />

der Inanspruchnahme, Behandlungstag, Gebührennummern<br />

und ihr Wert; Diagnosen nach ICD 10 je Behandlungstag mit<br />

Datumsangabe; Überweisungen und Unfallkennzeichen unter<br />

Angabe des Abrechnungsquartals.<br />

II. Ihre Einwilligung in die Datenverarbeitung<br />

Sie erklären Ihre Einwilligung in diese Verarbeitung Ihrer Daten<br />

mit Ihrer schriftlichen Teilnahmeerklärung am Vertrag.<br />

Zugleich entbinden Sie insoweit Ihren Arzt von seiner Schweigepflicht.<br />

Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong> 95


Rheinisches Ärzteblatt<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

2. Die in § 7 Abs. 3 beschriebene Teilnahmeerklärung nach Anlage<br />

2 wird durch die aktualisierte Anlage 2 dieses Vertrages<br />

ersetzt.<br />

1. Ergänzungsvertrag<br />

zwischen<br />

der Kassenärztlichen <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong>, Düsseldorf<br />

- im Folgenden KV <strong>Nordrhein</strong> genannt -<br />

und<br />

der BARMER GEK<br />

- im Folgenden BEK GEK genannt -<br />

zum Vertrag vom 13.05.2011 nach § 73c SGB V<br />

über die Durchführung einer Tonsillotomie<br />

im Rahmen der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung<br />

Die Vertragspartner dieses Ergänzungsvertrages haben sich<br />

verständigt, die Anlage 2 und 2.1 zum Vertrag vom 13.05.2011<br />

zu ändern. Im Einzelnen haben sie dazu die nachstehenden Bestimmungen<br />

getroffen. Im Übrigen gelten die bisherigen Regelungen<br />

fort.<br />

1. Die in § 5 Abs. 3 Satz 2 beschriebene Versicherteninformation<br />

nach Anlage 2.1 wird durch die aktualisierte Anlage 2.1<br />

ersetzt.<br />

3. § 16 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:<br />

Der Vertrag tritt zum 01.07.2013 in Kraft.<br />

4. § 16 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:<br />

Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist<br />

von 3 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden, frühes -<br />

tens jedoch zum 31.12.2013.<br />

Salvatorische Klausel<br />

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam<br />

sein oder werden bzw. Lücken enthalten, so wird die Gültigkeit<br />

des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner<br />

verpflichten sich, etwaige unwirksame oder undurchführbare<br />

Vertragsbestimmungen bzw. vorhandene Lücken zu ersetzen<br />

oder zu ergänzen, die dem Zweck des Vertrages am Nächsten<br />

kommen.<br />

Düsseldorf, den 06.11.2013<br />

Kassenärztliche <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong><br />

Dr. med. Peter Potthoff<br />

Bernhard Brautmeier<br />

Vorsitzender des Vorstandes Vorstand<br />

BARMER GEK<br />

Heiner Beckmann<br />

Landesgeschäftsführer NRW<br />

Anlage 2<br />

Krankenkasse bzw. Kostenträger<br />

Name, Vorname des Versicherten<br />

geb. am<br />

Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Status<br />

Betriebsstätten-Nr. Arzt-Nr. Datum<br />

Anlage 2 zum Vertrag nach § 73c SGB V über die Durchführung<br />

einer Tonsillotomie im Rahmen der besonderen ambulanten<br />

ärztlichen Versorgung gültig ab dem 01.04.2011<br />

Teilnahmeerklärung und Einverständnis der/des Sorgeberechtigen<br />

zur Teilnahme der/des Versicherten an dem Vertrag und<br />

zur Datenverarbeitung<br />

Vertragskennzeichen:<br />

Erklärung zur Teilnahme<br />

Hiermit erkläre ich, dass ich bei der BARMER GEK versichert bin.<br />

Erklärung der/des Sorgeberechtigten:<br />

• In Kenntnis der Teilnahmevoraussetzungen und der Leistungsinhalte erkläre/n ich/wir hiermit als Sorgeberechtigte/r<br />

die Teilnahme meines/unseres Kindes an dem Vertrag nach § 73c SGB V über die Durchführung einer Tonsillo -<br />

tomie im Rahmen der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung.<br />

siehe auch nächste Seite – die Formulare finden Sie auch unter www.kvno.de<br />

96 Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong>


Rheinisches Ärzteblatt<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

Die Teilnahmevoraussetzungen und die Leistungsinhalte sind im Einzelnen in der Anlage zu dieser Teilnahme- und<br />

Einwilligungserklärung aufgeführt.<br />

• Der Arzt meines/unseres Kindes hat mich/uns in einem persönlichen Gespräch ausführlich und umfassend über die<br />

Möglichkeiten und Voraussetzungen einer Inanspruchnahme der von dem Vertrag umfassten Leistungen sowie der<br />

Vor- und Nachteile einschließlich der möglichen Risiken und Komplikationen einer Tonsillotomie informiert.<br />

• Mir ist bekannt, dass ich verpflichtet bin, die vertraglich vorgesehenen Leistungen nur durch am Vertrag teilnehmende<br />

Vertragsärzte und andere ärztliche Leistungserbringer nur auf deren Überweisung in Anspruch zu nehmen.<br />

Dies gilt nicht für die Inanspruchnahme von Ärzten im Notfall und von ärztlichen Notfalldiensten. Mit der Behandlung<br />

durch die beteiligten Vertragsärzte bin ich einverstanden.<br />

• Mir ist bekannt, dass ich an diese Verpflichtung und diese Wahl mindestens 12 Monate gebunden bin. Die Teilnahme<br />

an dem Vertrag ist freiwillig und beginnt mit dem Tag der Unterzeichnung dieser Teilnahme- und Einwilligungserklärung.<br />

• Meine/unsere Erklärung zu der Teilnahme an dem Vertrag kann ich/können wir mit einer Frist von vier Wochen zum<br />

Quartalsende mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, frühestens jedoch nach Ablauf eines Jahres. Den Widerruf richte<br />

ich/richten wir in schriftlicher Form an die BARMER GEK.<br />

• Die Teilnahme an dem Vertrag endet<br />

a) mit dem Wechsel meines/unseres Kindes zu einem nicht beteiligten Kostenträger<br />

b) mit dem Ende des nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 SGB V<br />

c) mit vollständiger Leistungserbringung der nach diesem Vertrag vorgesehenen Leistungen<br />

Die Belehrung über mein Widerrufsrecht habe ich zur Kenntnis genommen.<br />

Belehrung über Widerrufsrecht<br />

Sie haben das Recht, die Teilnahmeerklärung innerhalb von zwei Wochen nach Abgabe zu widerrufen. Der Widerruf bedarf<br />

keiner Begründung und ist schriftlich oder zur Niederschrift bei Ihrer Kasse zu erklären. Zur Einhaltung der Frist,<br />

genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung. Im Fall eines wirksamen Widerrufs trägt die BARMER GEK<br />

für bereits erbrachte ärztliche Leistungen nach diesem Vertrag die entstandenen Kosten. Machen Sie keinen Gebrauch<br />

von Ihrem Widerrufsrecht, sind Sie nach Ablauf der Frist mindestens ein Jahr an Ihre Teilnahmeerklärung gebunden.<br />

Bitte das heutige Datum eintragen<br />

T T M M J J J J Unterschrift Versicherte/r bzw. gesetzliche/r Vertreter/in für die Erklärung zur Teilnahme<br />

Nur vom Arzt auszufüllen<br />

Ich bestätige, dass ich für den/die vorgenannte/n Versicherte/n die sich aus dem Vertrag gemäß § 73c SGB V ergebenden<br />

besonderen Aufgaben wahrnehme und die/den Versicherte/n bzw. die/den gesetzlichen Vertreter/in über die Erhebung,<br />

Verarbeitung, Übermittlung und Nutzung der Daten im Rahmen der Teilnahme umfassend aufgeklärt habe. Ich<br />

bestätige mein Pflichten nach § 35 SGB I und § 80 SGB X einzuhalten.<br />

Bitte das heutige Datum eintragen<br />

T T M M J J J J<br />

Stempel der Arztpraxis<br />

Unterschrift<br />

Anlage zur Teilnahme- und Einverständniserklärung<br />

Teilnahmevoraussetzungen<br />

Teilnahmeberechtigt sind alle bei der BARMER GEK in <strong>Nordrhein</strong> Versicherten, die mindestens das 2. Lebensjahr vollendet<br />

haben, jedoch noch nicht das siebte Lebensjahr vollendet haben.<br />

Vertragliche Leistungen<br />

Im Rahmen des Vertrages über die Durchführung einer Tonsillotomie haben die teilnahmeberechtigten Versicherten Anspruch<br />

auf folgende Leistungen:<br />

siehe auch nächste Seite – die Formulare finden Sie auch unter www.kvno.de<br />

Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong> 97


Rheinisches Ärzteblatt<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

• Die Durchführung einer Tonsillotomie sowie die Durchführung etwaiger erforderlicher Kombinationseingriffe (Adeno -<br />

tomie, Parazentese mit Legen einer Paukendrainage) durch einen am Vertrag teilnehmenden HNO-Arzt<br />

• Die Durchführung von drei postoperativen Nachbehandlungen. Die Durchführung der ersten Nachbehandlung erfolgt<br />

durch den Arzt, der den Eingriff vorgenommen hat. Die weiteren zwei Nachbehandlungen können auch von einem<br />

konservativ tätigen Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde erbracht werden. Für die Durchführung der Nach -<br />

behandlungen gelten folgende Zeitabstände:<br />

1. Nachbehandlung: 1 bis 2 Tage nach erfolgter Operation<br />

2. Nachbehandlung: 1 Woche nach erfolgter Operation<br />

3. Nachbehandlung: 4 bis 6 Wochen nach erfolgter Operation<br />

• Ein umfassendes Aufklärungsgespräch über die Inanspruchnahme der von dem Vertrag umfassten Leistungen sowie<br />

die Vor- und Nachteile einschließlich der möglichen Risiken und Komplikationen einer Tonsillotomie. Im Nachgang zu<br />

dem Aufklärungsgespräch erhalten die Sorgeberechtigten ein Informationsblatt mit einem Überblick über das Krankheitsbild<br />

und die Symptome der Tonsillenhyperplasie, über den geplanten Eingriff und die Inhalte und Leistungen nach<br />

diesem Vertrag<br />

• Die Aushändigung eines Merkblatts mit postoperativen Verhaltensregeln und Informationen über mögliche selten auftretende<br />

Komplikationen. Das Merkblatt enthält zudem eine Telefonnummer des HNO-Arztes, unter welcher dieser bis<br />

24 Stunden nach der Operation telefonisch erreichbar ist<br />

• Befundkontrolle/Anruf des Arztes am Operationstag<br />

Einverständniserklärung zu datenschutzrechtlichen Bestimmungen<br />

Die Ziele, der Zweck, die Art der Daten und die Verarbeitungswege einschließlich der Beteiligten habe ich der aus -<br />

gehändigten Patienteninformation entnommen.<br />

Ich bin mit der nachstehend beschriebenen und in der Patienteninformation erläuterten Erhebung, Verarbeitung, Nutzung<br />

und Übermittlung meiner personenbezogenen Daten zur Einhaltung der Verfahrensabläufe dieser besonderen ambulanten<br />

ärztlichen Versorgung im Rahmen der Teilnahme einverstanden.<br />

Mir ist bekannt, dass meine teilnehmende Ärztin bzw. mein teilnehmender Arzt der beruflichen Schweigepflicht unterliegt.<br />

Meine behandelnde Ärztin bzw. mein behandelnder Arzt erhebt die für die Behandlung notwendigen Daten.<br />

Diese Daten gehören zur gängigen medizinischen Dokumentation und dienen dazu, die Qualität der Behandlung zu<br />

sichern.<br />

Meine Ärztin bzw. mein Arzt ist befugt, die für die Abrechnung der Leistungen erforderlichen Daten über die Kassenärztliche<br />

<strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong> an die BARMER GEK zum Zwecke der Abrechnung zu übermitteln.<br />

Die BARMER GEK darf meiner Ärztin bzw. meinem Arzt eine Mitteilung machen, wenn eine Ablehnung bzw. Beendigung<br />

meiner Teilnahme an der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung „Tonsillotomievertrag" ausgesprochen wird.<br />

Meine Ärztin bzw. mein behandelnder Arzt übersendet meine Teilnahmeerklärung und Einverständniserklärung zur<br />

Datenverarbeitung an die Kassenärztliche <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong>.<br />

Ist eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) durch die BARMER GEK veranlasst<br />

worden, darf die Krankenkasse medizinische Unterlagen in einem verschlossenen Umschlag annehmen und an den<br />

prüfenden Arzt weiterleiten.<br />

Meine für den Vertrag auf der Grundlage der gesetzlichen Anforderungen (§ 304 SGB V i.V. mit § 84 SGB X) erhobenen<br />

und gespeicherten Daten werden bei meinem Ausscheiden aus dem Vertrag gelöscht, soweit sie für die Erfüllung der<br />

gesetzlichen Anforderungen nicht mehr benötigt werden, jedoch spätestens 10 Jahre nach Teilnahmeende.<br />

Ich willige in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung meiner Daten zum Zwecke der Vertragsumsetzung, Leistungsabrechnung,<br />

Abrechnungsprüfung und Evaluation ein.<br />

Der Widerruf der Verwendung meiner Daten zur Evaluation führt nicht zur Beendigung meiner Teilnahme an der<br />

besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung.<br />

Bitte das heutige Datum eintragen<br />

T T M M J J J J Unterschrift Versicherte/r bzw. gesetzliche/r Vertreter/in für die Einverständniserklärung zum Datenschutz<br />

98 Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong>


Rheinisches Ärzteblatt<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

Anlage 2.1<br />

Versicherteninformation <strong>Nordrhein</strong><br />

Versicherteninformation<br />

Versorgungsvertrag Tonsillotomie<br />

Liebe Eltern und Sorgeberechtigte!<br />

Ihr Arzt hat bei Ihrem Kind vergrößerte Gaumenmandeln<br />

diagnostiziert. Vergrößerte Gaumenmandeln (Tonsillenhyperplasie)<br />

bei Kindern in diesem Alter sind nicht ungewöhnlich und<br />

eine Folge der hohen immunologischen Aktivität speziell bei jüngeren<br />

Kindern, da sich ihr Immunsystem noch im Aufbau befindet.<br />

Die Mandeln zählen zu den lymphatischen Organen und dienen<br />

als solche der primären Auseinandersetzung des Körpers mit<br />

Antigenen. Durch die regelmäßige Konfrontation mit möglichen<br />

Krankheitserregern (zum Beispiel Viren oder Bakterien) kommt<br />

es zu einer physiologischen Größenzunahme der Gaumenmandeln.<br />

Diese Größenzunahme an sich ist keine Krankheit, die<br />

Mandeln sind nicht entzündet wie bei einer Mandelentzündung.<br />

Sie sind lediglich vergrößert.<br />

Erreicht die Tonsillenhyperplasie jedoch eine bestimmte Größe,<br />

kann es zu Funktionsstörungen und zu behandlungsbedürf -<br />

tigen Begleiterscheinungen kommen. Sie bemerken dies beispielsweise<br />

an deutlichen nächtlichen Schnarchgeräuschen<br />

Ihres Kindes, zum Teil kann es sogar zu Atemaussetzern kommen,<br />

an häufigen Mittelohrinfekten oder an Sprech- und Artikulationsstörungen<br />

bis hin zu Gedeihstörungen.<br />

Durch die Tonsillotomie, also der bloßen Verkleinerung der<br />

Gaumenmandeln, bleibt die immunologische Funktion des<br />

Mandelgewebes erhalten. Die Tonsillotomie ist damit eine<br />

echte Alternative zur vollständigen Entfernung der Gaumenmandeln,<br />

soweit es lediglich um die Verminderung der übermäßigen<br />

Größe der Mandeln geht.<br />

Neue Leistung Tonsillotomie ab dem 1. April 2011<br />

Die Tonsillotomie ist eine Leistung, die nicht zur medizinischen<br />

Regelversorgung gehört. Deshalb wird der Eingriff auch nicht<br />

von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen. Vielleicht<br />

haben Sie schon einmal den Begriff IGeL-Leistung gehört. IGeL-<br />

Leistung steht für individuelle Gesundheitsleistung und bezeichnet<br />

Leistungen, die von Ärzten gegen Selbstzahlung angeboten<br />

werden, so wie beispielsweise auch die Tonsillotomie.<br />

Ab dem 1. April 2011 bieten Ihnen die Barmer GEK, die<br />

Kassenärztliche <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong> und Ihr HNO-Arzt den<br />

Versorgungsvertrag Tonsillotomie an. Bei Ihrer Teilnahme an<br />

diesem Vertrag haben Sie einen Anspruch auf volle Kos tenerstattung<br />

des Eingriffs. Ihr HNO-Arzt führt die Operation durch<br />

und rechnet diese wie jeden anderen Arztbesuch auch über ihre<br />

Krankenkasse ab. Sie bekommen keine Rechnung, weder von<br />

Ihrem HNO-Arzt noch von Ihrer Krankenkasse.<br />

Wie können Sie bzw. Ihr Kind an dem Versorgungsvertrag<br />

Tonsillotomie teilnehmen?<br />

Zur Teilnahme an dem Versorgungsvertrag Tonsillotomie<br />

müssen Sie lediglich folgende Voraussetzungen erfüllen:<br />

• Sie bzw. Ihr Kind ist Versicherter der Barmer GEK in <strong>Nordrhein</strong><br />

• Ihr Kind hat das 2. Lebensjahr erreicht und das 7. Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet<br />

• Sie haben die beigefügte Teilnahmeerklärung ausgefüllt<br />

und unterschrieben an Ihren HNO-Arzt übergeben<br />

Ihre Teilnahme an dem Versorgungsvertrag Tonsillotomie<br />

ist selbstverständlich freiwillig.<br />

Ihre Teilnahmeerklärung schickt die Ärztin bzw. der Arzt zur<br />

Prüfung an die Kassenärztliche <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong>.<br />

Wird die Teilnahme abgelehnt (z.B. ungeklärter Versichertenstatus,<br />

kein Leistungsanspruch gegenüber der BARMER<br />

GEK) erhalten Sie eine Mitteilung durch die BARMER GEK.<br />

Ihre Teilnahme endet automatisch<br />

• mit Abschluss der gesamten Behandlung (inkl. Nachuntersuchungen)<br />

• mit dem Ende des Versicherungsverhältnisses bei der<br />

BARMER GEK<br />

• mit dem Ende des nachgehenden Leistungsanspruchs<br />

nach § 19 SGB V<br />

• mit Ende des Selektivvertrages<br />

• mit dem Widerruf Ihrer Einwilligungserklärung in die<br />

Datenverwendung<br />

Ihre Teilnahme endet dagegen nicht automatisch, wenn<br />

• die Ärztin bzw. der Arzt nicht mehr an dem Selektiv -<br />

vertrag teilnimmt<br />

• das Arzt-Patienten-Verhältnis nachhaltig gestört ist,<br />

• Sie die Einwilligung in die Datenverwendung zur Evaluation<br />

widerrufen<br />

In diesen besonderen Fällen können Sie vor Ablauf des Teilnahmejahres<br />

aus dem Selektivvertrag entlassen werden.<br />

Hierzu wenden Sie sich bitte an die BARMER GEK.<br />

Eine erneute Teilnahme am Versorgungsvertrag Tonsillotomie<br />

ist nur nach besonderer Zustimmung der BARMER GEK<br />

möglich.<br />

Welche Leistungen beinhaltet der Versorgungsvertrag<br />

Tonsillotomie?<br />

Der Versorgungsvertrag Tonsillotomie beinhaltet folgende<br />

Leistungen, die von Ihnen ab dem Zeitpunkt Ihrer Teilnahme<br />

in Anspruch genommen werden können:<br />

• Die Durchführung einer Tonsillotomie sowie die Durchführung<br />

etwaiger erforderlicher Kombinationseingriffe<br />

(Adenotomie, Parazentese mit Legen einer Paukendrainage)<br />

durch einen am Vertrag teilnehmenden HNO-Arzt<br />

• Die Durchführung von drei postoperativen Nachbehandlungen<br />

Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong> 99


Rheinisches Ärzteblatt<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

• Ein umfassendes Aufklärungsgespräch über die Inanspruchnahme<br />

der von dem Vertrag umfassten Leistungen<br />

und Aushändigung dieses Merkblatts<br />

• Die Aushändigung eines Merkblatts mit postoperativen<br />

Verhaltensregeln und Informationen über mögliche selten<br />

auftretende Komplikationen. Das Merkblatt enthält<br />

zudem eine Telefonnummer des HNO-Arztes, unter welcher<br />

dieser bis 24 Stunden nach der Operation telefonisch<br />

für Sie erreichbar ist<br />

• Befundbericht / Anruf des Arztes am Operationstag<br />

Patienteninformation zur Datenverarbeitung<br />

Eine neue gesetzliche Regelung (§ 295 a SGB V) sieht vor, dass<br />

alle Patientinnen und Patienten, die an einem Selektivvertrag<br />

teilnehmen, genau über die Datenverarbeitung informiert<br />

werden müssen. Deshalb lesen Sie bitte diese Patienteninformation<br />

sorgfältig durch.<br />

Teilnahmeerklärung<br />

Ihre Teilnahmeerklärung wird durch die Praxis an die Kassenärztliche<br />

<strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong> geschickt. Dort werden die<br />

Daten der Teilnahmeerklärung geprüft und gespeichert.<br />

Übermittelt werden Ihre Daten (Name, Anschrift, Geburts -<br />

datum, Versicherten-Nr.), Daten zu Ihrer gewählten Ärztin bzw.<br />

Ihrem gewählten Arzt, Ihr Teilnahmebeginn sowie ein Merkmal,<br />

das erkennen lässt, dass Sie am Selektivvertrag teilnehmen.<br />

Ihrer Ärztin bzw. Ihrem Arzt wird eine eventuelle Ablehnung<br />

(ohne Angabe von Gründen) oder eine noch nicht abgeschlossene<br />

Prüfung mitgeteilt.<br />

Abrechnung<br />

Damit Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt eine Vergütung für die Leistungen<br />

erhält, muss sie bzw. er eine Abrechnung maschinell verwertbar<br />

auf Datenträger erstellen.<br />

Die BARMER GEK hat den/die teilnehmenden Leistungserbringer<br />

umfassend vertraglich zur Einhaltung sämtlicher Datenschutzbestimmungen<br />

verpflichtet.<br />

Im Rahmen der Abrechnung übermittelt Ihre Ärztin bzw. Ihr<br />

Arzt gem. § 295 Abs. 1 SGB V Ihre Daten über die Kassenärzt -<br />

liche <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong> an die BARMER GEK. Dort werden<br />

die Abrechnungsdaten auf Richtigkeit geprüft.<br />

Folgende persönliche Patienten- und Teilnahmeangaben werden<br />

hierfür übermittelt: Name, Vorname, Geburtsdatum, Postleitzahl<br />

Wohnort, Geschlecht, Versichertennummer, Kassenkennzeichen,<br />

Versichertenstatus, Teilnahmedaten, Gültigkeit<br />

der Krankenversicherungskarte, Art der Inanspruchnahme,<br />

Behandlungstag, Gebührennummern, Angaben zu den für sie<br />

dokumentierten Leistungen, Verordnungsdaten, Diagnosen<br />

nach ICD-10 je Behandlungstag mit Datumsangabe, Überweisungen<br />

unter Angabe des Abrechnungsquartals.<br />

Gemäß § 295a Abs. 1 SGB V ist dieser Abrechnungsweg nur zulässig,<br />

soweit Sie in die damit verbundene Datenübermittlung<br />

eingewilligt haben. Die Einwilligungserklärung ist Bestandteil<br />

der Teilnahmeerklärung.<br />

Verarbeitung und Nutzung Ihrer Leistungs- und Abrechnungsdaten<br />

bei der BARMER GEK<br />

Im Sozialgesetzbuch V wird die Datenerhebung, -verarbeitung<br />

und -nutzung durch die Krankenkasse für den Selektivvertrag<br />

sowie für die Abrechnung der erbrachten ärztlichen Leistungen<br />

geregelt. Für die Teilnahme an der besonderen ambulanten<br />

ärztlichen Versorgung ist es erforderlich, dass Sie zusätzlich<br />

eine Einwilligungserklärung für die nicht gesetzlich geregelte<br />

Datenverwendung bei der BARMER GEK abgeben. Ihre Einwilligungserklärung<br />

ist Bestandteil der Teilnahmeerklärung. Sie<br />

können die Einwilligung jederzeit widerrufen. Eine Teilnahme<br />

an der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung endet<br />

automatisch bzw. ist dann aber nicht mehr möglich.<br />

Evaluation (Wissenschaftliche Begleitung)<br />

Sollten der Selektivvertrag oder Ihre Behandlungsdaten durch<br />

ein unabhängiges Institut wissenschaftlich bewertet werden,<br />

ist sichergestellt, dass Ihre Verordnungs- und Diagnosedaten<br />

nur pseudonymisiert weitergeleitet werden. Für das Institut<br />

sind die Daten anonym, ein Bezug zu Ihrer Person ist für das Institut<br />

sowie für jede weitere Nutzung dieser Daten ausgeschlossen.<br />

Die Gesamtergebnisse der wissenschaftlichen Auswertung<br />

werden anschließend, z. B. in der Mitgliederzeitschrift,<br />

veröffentlicht oder dienen der Kontrolle und Vergütung<br />

von Qualitätsindikatoren, die zu erbringen sich die Ärzte verpflichtet<br />

haben.<br />

Prüfung durch den MDK und externe Gutachter<br />

Ist eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung<br />

(MDK) oder durch externe Gutachter durch die<br />

BARMER GEK veranlasst worden, z.B. bei der Frage nach der<br />

Notwendigkeit einer Einweisung in ein Krankenhaus, ist die<br />

Krankenkasse dazu befugt medizinische Unterlagen von der<br />

Praxis in einem verschlossenen Umschlag anzunehmen und an<br />

den prüfenden Arzt weiter zu leiten.<br />

Der Arzt des MDK bzw. der externe Gutachter ist zur Einhaltung<br />

der ärztlichen Schweigepflicht verpflichtet.<br />

Schweigepflicht und Datenlöschung<br />

Im Rahmen der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung<br />

ist die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsordnung<br />

der Ärzte und dem allgemeinen Strafrecht gewährleistet.<br />

Für personenbezogene Dokumentationen in der<br />

Arztpraxis finden die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen unter<br />

Berücksichtigung der berufsrechtlichen Vorschriften Anwendung.<br />

Die Teilnahmeerklärung sowie die maschinell gespeicherten<br />

Daten werden auf der Grundlage der gesetzlichen Anforderungen<br />

(§ 304 SGB V i. V. mit § 84 SGB X) bei einer Ablehnung Ihrer<br />

Teilnahme an oder bei Ihrem Ausscheiden aus dem Selektivvertrag<br />

gelöscht, soweit sie für die Erfüllung der gesetz -<br />

lichen Anforderungen nicht mehr benötigt werden. Spätestens<br />

jedoch 10 Jahre nach Beendigung Ihrer Teilnahme an der<br />

100 Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong>


Rheinisches Ärzteblatt<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung müssen diese<br />

Daten gelöscht werden.<br />

Wir wünschen Ihnen und Ihrem Kind alles Gute!<br />

Die Vertragspartner dieses Ergänzungsvertrages haben sich verständigt,<br />

die Anlage 2 zum Vertrag vom 28.11.2011 zu ändern. Im<br />

Einzelnen haben sie dazu die nachstehenden Bestimmungen getroffen.<br />

Im Übrigen gelten die bisherigen Regelungen fort.<br />

Ihre<br />

Kassenärztliche <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong><br />

1. Ergänzungsvertrag<br />

Ihre<br />

BARMER GEK<br />

1. Die in § 5 Abs. 3 Satz 2 und in § 7 Abs. 3 beschriebene Teilnahmeerklärung<br />

nach Anlage 2 wird mit Wirkung zum<br />

1.10.2013 durch die aktualisierte Anlage 2 ersetzt.<br />

2. Neuformulierung des § 7 Abs. 1:<br />

Teilnahmeberechtigt sind alle bei der Knappschaft Versicherten,<br />

die mindestens das zweite Lebensjahr, jedoch<br />

noch nicht das siebte Lebensjahr vollendet haben.<br />

3. Neuformulierung des § 7 Abs. 4:<br />

Die Teilnahme des Versicherten endet ein Jahr nach der Einschreibung<br />

bzw. mit dem Wechsel des Versicherten zu einem<br />

nicht beteiligten Kostenträger oder mit dem Ende des<br />

nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 SGB V.<br />

Salvatorische Klausel<br />

zwischen<br />

der Kassenärztlichen <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong>,<br />

40474 Düsseldorf<br />

- im Folgenden KV <strong>Nordrhein</strong> genannt -<br />

und<br />

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam<br />

sein oder werden bzw. Lücken enthalten, so wird die Gültigkeit<br />

des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner<br />

verpflichten sich, etwaige unwirksame oder undurchführbare<br />

Vertragsbestimmungen bzw. vorhandene Lücken zu ersetzen<br />

oder zu ergänzen, die dem Zweck des Vertrages am Nächsten<br />

kommen.<br />

der Knappschaft<br />

Knappschaftstraße 1, 44789 Bochum<br />

vertreten durch das zuständige Mitglied der Geschäftsführung<br />

- im Folgenden Knappschaft genannt -<br />

zum Vertrag vom 28.11.2011 nach § 73c SGB V<br />

über die Durchführung einer Tonsillotomie<br />

im Rahmen der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung<br />

Düsseldorf, Bochum, den 06.11.2013<br />

Kassenärztliche <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong><br />

Dr. med. Peter Potthoff<br />

Vorsitzender des Vorstandes<br />

Knappschaft<br />

Bettina am Orde<br />

Direktorin<br />

Bernhard Brautmeier<br />

Vorstand<br />

Anlage 2<br />

Krankenkasse bzw. Kostenträger<br />

Name, Vorname des Versicherten<br />

geb. am<br />

Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Status<br />

Betriebsstätten-Nr. Arzt-Nr. Datum<br />

Teilnahme- und Einwilligungserklärung<br />

der/des Sorgeberechtigten zur Teilnahme der/des Versicherten<br />

an dem Vertrag nach § 73c SGB V über die Durchführung einer Tonsillotomie<br />

im Rahmen der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung<br />

gültig ab 01.10.2011<br />

siehe auch nächste Seite – die Formulare finden Sie auch unter www.kvno.de<br />

Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong> 101


Rheinisches Ärzteblatt<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

1. Erklärung der/des Sorgeberechtigten zur Teilnahme der/des Versicherten<br />

• Hiermit erkläre ich, dass ich bei der Knappschaft versichert bin.<br />

• In Kenntnis der Teilnahmevoraussetzungen und der Leistungsinhalte erkläre/n wir/ich hiermit als Sorgeberechtigte/r<br />

die Teilnahme meines/unseres Kindes an dem Vertrag nach § 73c SGB V über die Durchführung einer Tonsillotomie<br />

im Rahmen der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung.<br />

Die Teilnahmevoraussetzungen und die Leistungsinhalte sind im Einzelnen in der Anlage zu dieser Teilnahme- und<br />

Einwilligungserklärung aufgeführt.<br />

• Der Arzt meines/unseres Kindes hat mich/uns in einem persönlichen Gespräch ausführlich und umfassend über die<br />

Möglichkeiten und Voraussetzungen einer Inanspruchnahme der von dem Vertrag umfassten Leistungen sowie der<br />

Vor- und Nachteile einschließlich der möglichen Risiken und Komplikationen einer Tonsillotomie informiert. Mir ist<br />

bekannt, dass ich verpflichtet bin, die vertraglich vorgesehenen Leistungen nur durch am Vertrag teilnehmende<br />

Vertragsärzte und andere ärztliche Leistungserbringer nur auf deren Überweisung in Anspruch zu nehmen. Dies gilt<br />

nicht für die Inanspruchnahme von Ärzten im Notfall und von ärztlichen Notfalldiensten. Mit der Behandlung durch<br />

die beteiligten Vertragsärzte bin ich einverstanden.<br />

• Die Teilnahme an dem Vertrag ist freiwillig und beginnt mit dem Tag der Unterzeichnung dieser Teilnahme- und<br />

Einwilligungserklärung.<br />

• Belehrung über Widerrufsrecht<br />

Meine/unsere Erklärung zu der Teilnahme an dem Vertrag kann ich/können wir innerhalb von zwei Wochen ohne<br />

Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) gegenüber der Knappschaft widerrufen. Die Widerrufsfrist<br />

beginnt mit dem Tag der Abgabe dieser Teilnahmeerklärung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige<br />

Absendung des Widerrufs.<br />

Der Widerruf ist zu richten an: Knappschaft, Knappschaftstr. 1, Dezernat VIII.3.1, 44799 Bochum. Der Widerruf kann<br />

bei der Knappschaft auch zur Niederschrift erklärt werden.<br />

Im Fall eines wirksamen Widerrufs trägt die Knappschaft für bereits erbrachte ärztliche Leistungen nach diesem<br />

Vertrag die entstandenen Kosten.<br />

• Wir/ich erkläre(n), dass unser/mein Kind hinsichtlich der im Rahmen des Vertrages nach §73c SGB V über die Durchführung<br />

einer Tonsillotomie durchzuführenden Leistungen nur die vertraglich gebundenen Leistungserbringer und<br />

andere ärztliche Leistungserbringer nur auf Überweisung in Anspruch nimmt. An diese Verpflichtung ist unser/mein<br />

Kind mindestens ein Jahr gebunden.<br />

• Die Teilnahme an dem Vertrag endet<br />

a) ein Jahr nach Abgabe der Teilnahmerklärung<br />

b) mit dem Wechsel meines/unseres Kindes zu einem nicht beteiligten Kostenträger<br />

c) mit dem Ende des nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 SGB V<br />

, den<br />

Ort, Datum Unterschrift der/des Sorgeberechtigten<br />

2.Erklärung der/des Sorgeberechtigten zur Einwilligung der/des Versicherten<br />

• Die Ziele, der Zweck, die Art der Daten und die Verarbeitungswege einschließlich der Beteiligten habe ich der ausgehändigten<br />

Patienteninformation entnommen.<br />

• Ich bin mit der nachstehend beschriebenen und in der Patienteninformation erläuterten Erhebung, Verarbeitung,<br />

Nutzung und Übermittlung meiner personenbezogenen Daten zur Einhaltung der Verfahrensabläufe dieser besonderen<br />

ambulanten ärztlichen Versorgung im Rahmen der Teilnahme einverstanden.<br />

siehe auch nächste Seite – die Formulare finden Sie auch unter www.kvno.de<br />

102 Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong>


Rheinisches Ärzteblatt<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

• Mir ist bekannt, dass meine teilnehmende Ärztin bzw. mein teilnehmender Arzt der beruflichen Schweigepflicht unterliegt.<br />

Meine behandelnde Ärztin bzw. mein behandelnder Arzt erhebt die für die Behandlung notwendigen Daten.<br />

Diese Daten gehören zur gängigen medizinischen Dokumentation und dienen dazu, die Qualität der Behandlung zu<br />

sichern.<br />

• Meine Ärztin bzw. mein Arzt ist befugt, die für die Abrechnung der Leistungen erforderlichen Daten über die Kassenärztliche<br />

<strong>Vereinigung</strong> an die KNAPPSCHAFT zum Zwecke der Abrechnung zu übermitteln.<br />

• Die KNAPPSCHAFT darf meiner Ärztin bzw. meinem Arzt eine Mitteilung machen, wenn eine Ablehnung bzw.<br />

Beendigung meiner Teilnahme an der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung „Tonsillotomievertrag" ausgesprochen<br />

wird.<br />

• Meine Ärztin bzw. mein behandelnder Arzt darf meine Teilnahmeerklärung und Einverständniserklärung zur Datenverarbeitung<br />

an die KNAPPSCHAFT zu übermitteln.<br />

• Ist eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) durch die KNAPPSCHAFT veranlasst<br />

worden, darf die Krankenkasse medizinische Unterlagen in einem verschlossenen Umschlag annehmen und an<br />

den prüfenden Arzt weiterleiten.<br />

• Meine für den Vertrag auf der Grundlage der gesetzlichen Anforderungen (§ 304 SGB V i.V. mit § 84 SGB X) erho -<br />

benen und gespeicherten Daten werden bei meinem Ausscheiden aus dem Vertrag gelöscht, soweit sie für die<br />

Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nicht mehr benötigt werden, jedoch spätestens 10 Jahre nach Teilnahmeende.<br />

• Ich willige in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung meiner Daten zum Zwecke der Vertragsumsetzung,<br />

Leistungsabrechnung, Abrechnungsprüfung und Evaluation ein.<br />

• Der Widerruf der Verwendung meiner Daten zur Evaluation führt nicht zur Beendigung meiner Teilnahme an der besonderen<br />

ambulanten ärztlichen Versorgung.<br />

Die Hinweise zum Datenschutz in der Anlage zu dieser Teilnahme- und Einwilligungserklärung habe ich/haben wir<br />

gelesen und verstanden.<br />

• Sollte die zweite und dritte postoperative Nachbehandlung anstatt vom Operateur von einem nachbehandelnden<br />

HNO-Arzt durchgeführt werden, willige ich/willigen wir in die Übermittlung des Befundes von dem nachbehandelnden<br />

HNO-Arzt an den Operateur ein.<br />

, den<br />

Ort, Datum Unterschrift der/des Sorgeberechtigten<br />

Information für den einschreibenden Arzt:<br />

Bitte senden Sie die unterschriebene Teilnahmeerklärung spätestens monatlich an die für Sie zuständige Bezirksstelle der<br />

KV <strong>Nordrhein</strong>.<br />

siehe auch nächste Seite – die Formulare finden Sie auch unter www.kvno.de<br />

Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong> 103


Rheinisches Ärzteblatt<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

Anlage zur Teilnahme- und Einwilligungserklärung<br />

Teilnahmevoraussetzungen<br />

• Teilnahmeberechtigt sind alle bei der Knappschaft Versicherten, die mindestens das zweite jedoch noch nicht das siebte<br />

Lebensjahr vollendet haben<br />

Vertragliche Leistungen<br />

Im Rahmen des Vertrages haben die teilnahmeberechtigten Versicherten Anspruch auf folgende Leistungen:<br />

• Die Durchführung einer Tonsillotomie sowie die Durchführung etwaiger erforderlicher Kombinationseingriffe (Adenotomie,<br />

Parazentese mit Legen einer Paukendrainage) durch einen am Vertrag teilnehmenden HNO-Arzt<br />

• Die Durchführung von drei postoperativen Nachbehandlungen. Die Durchführung der ersten Nachbehandlung erfolgt<br />

durch den Arzt, der den Eingriff vorgenommen hat. Die weiteren zwei Nachbehandlungen können auch von einem konservativ<br />

tätigen Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde mit Vertragsarztsitz in <strong>Nordrhein</strong> erbracht werden. Für die<br />

Durchführung der Nachbehandlungen gelten folgende Zeitabstände:<br />

1. Nachbehandlung: 1 bis 2 Tage nach erfolgter Operation<br />

2. Nachbehandlung: 1 Woche nach erfolgter Operation<br />

3. Nachbehandlung: 4 bis 6 Wochen nach erfolgter Operation<br />

• Ein umfassendes Aufklärungsgespräch über die Inanspruchnahme der von dem Vertrag umfassten Leistungen sowie die Vorund<br />

Nachteile einschließlich der möglichen Risiken und Komplikationen einer Tonsillotomie. Im Nachgang zu dem Aufklärungsgespräch<br />

erhalten die Sorgeberechtigten ein Informationsblatt mit einem Überblick über das Krankheitsbild und die<br />

Symptome der Tonsillenhyperplasie, über den geplanten Eingriff und die Inhalte und Leistungen nach diesem Vertrag<br />

• Die Aushändigung eines Merkblatts mit postoperativen Verhaltensregeln und Informationen über mögliche selten auftretende<br />

Komplikationen. Das Merkblatt enthält zudem eine Telefonnummer des HNO-Arztes, unter welcher dieser bis<br />

24 Stunden nach der Operation telefonisch erreichbar ist<br />

• Befundkontrolle/Anruf des Arztes am Operationstags<br />

Hinweise zum Datenschutz<br />

Die Krankenkassen können ihren Versicherten die Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung durch den Abschluss<br />

von Verträgen auf der Grundlage von § 73c SGB V anbieten. Gegenstand der Verträge können Versorgungsaufträge sein, die<br />

sowohl die gesamte ambulante ärztliche Versorgung als auch einzelne Bereiche der ambulanten ärztlichen Versorgung umfassen.<br />

Eine Teilnahme der Versicherten an dieser Art von Verträgen ist immer freiwillig. Daher müssen die Versicherten auch<br />

mittels einer separaten Teilnahme- und Einwilligungserklärung ihre Teilnahme an dem Vertrag und ihre Einwilligung zu der<br />

vorgesehenen Verarbeitung der Patientendaten erklären. Ohne diese Erklärungen ist eine Teilnahme an dieser Art von<br />

Verträgen nicht möglich (die notwendige ärztliche Behandlung erfolgt dann im Rahmen der sonst für die vertragsärztliche<br />

Versorgung geltenden Regelungen). Eine automatische Teilnahme an den Verträgen nach § 73c SGB V besteht nicht.<br />

Im Rahmen der Verträge nach § 73c SGB V liegt der Sicherstellungsauftrag bei den Krankenkassen. Daher benötigt die<br />

Krankenkasse die personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Teilnahmeerklärung erfragt werden.<br />

Dem an dem Vertrag teilnehmenden Arzt obliegt eine Dokumentationspflicht seiner prä-, intra- und postoperativ erbrachten<br />

Leistungen. Diese Dokumentationspflicht dient der Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Qualitätssicherung<br />

und zur kontinuierlichen Weiterentwicklung der medizinischen Versorgung. Die erhobenen Daten werden<br />

pseudonymisiert, d.h. ohne Patientenbezug, erhoben und auf direktem Wege an die Kassenärztliche Vereinung <strong>Nordrhein</strong><br />

weitergeleitet. Bei jedem Bearbeitungsschritt werden strengste gesetzliche Sicherheitsvorschriften beachtet. Der Schutz<br />

Ihrer Daten ist immer gewährleistet. Die Schweigepflicht Ihres Arztes bleibt unberührt.<br />

Die im Rahmen des Vertrages zur Durchführung einer Tonsillotomie erfassten pseudonymisierten Informationen werden<br />

anschließend in anonymisierter Form wissenschaftlich ausgewertet. Für diese Evaluation wird eine externe, unabhängige<br />

Institution beauftragt. Die Ergebnisse der Evaluation werden anschließend zum Beispiel in der Mitgliederzeitschrift<br />

Ihrer Krankenkasse oder im Internet auf den Seiten der Kassenärztlichen <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong> veröffentlicht.<br />

104 Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong>


Rheinisches Ärzteblatt<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

Verwaltungskostensatz<br />

der KV <strong>Nordrhein</strong><br />

Zur Deckung der Verwaltungskosten des Geschäftsjahres<br />

<strong>2014</strong> von EUR 99.245.000,00, die nicht durch Einnahmen<br />

bzw. durch Auflösung von Rückstellungen oder Entnahme<br />

aus dem Vermögen gedeckt werden, wird ein Verwaltungskostensatz<br />

gemäß § 13 Abs. 2 der Satzung in Höhe von 3,5 %<br />

des Arztumsatzes festgelegt.<br />

Mitglieder, die ihre Abrechnung IT-unterstützt vornehmen,<br />

zahlen 2,8 %. Für Online-Abrechnungen mit digitaler Gesamtaufstellung<br />

unter Verwendung einer qualifizierten Signatur,<br />

wird ein Verwaltungskostensatz von 2,5 % erhoben. Für Abrechnungen<br />

über eToken, KV SafeNet und / oder D2D gilt ein<br />

Verwaltungskostensatz von 2,7 %.<br />

Zusätzliche Verwaltungskostensätze für Praxisnetze / Notfallpraxen<br />

im Bereich der KV <strong>Nordrhein</strong> werden zur Deckung<br />

der dort anfallenden Kosten lt. § 13 Abs. 3 der Satzung der<br />

KV <strong>Nordrhein</strong> bei Bedarf vom Vorstand festgesetzt.<br />

Zweite Änderungsvereinbarung<br />

zwischen<br />

der Kassenärztlichen <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong><br />

Tersteegenstr. 9, 40474 Düsseldorf<br />

vertreten durch den Vorstand<br />

- im Folgenden KV <strong>Nordrhein</strong> genannt -<br />

und<br />

Die Vertragspartner dieser Vereinbarung verständigen sich<br />

zum Vertrag über die Förderung ambulant durchgeführter Kataraktoperationen<br />

in der vertragsärztlichen Versorgung nach<br />

§ 73 c SGB V vom 22.02.2006 in der Fassung der ersten Änderungsvereinbarung<br />

vom 27.08.2010 auf die nachstehend näher<br />

beschriebenen Änderungen mit Wirkung zum 01.01.<strong>2014</strong>; hierbei<br />

wird auf § 16 Abs. 2 der Satzung der KV <strong>Nordrhein</strong> Bezug genommen.<br />

Die Regelungen zu den §§ 7, 8 und 10 werden teilweise wie<br />

folgt neu gefasst:<br />

§ 7 Vergütung und Abrechnung<br />

Neufassung des ersten Satzes in Absatz 1:<br />

Die AOK vergütet den teilnehmenden ophthalmochirurgisch<br />

tätigen Operateuren für den gesamten in diesem<br />

Vertrag dargestellten Leistungsinhalt einschließlich aller<br />

anstehenden Sachkosten eine ambulante Operationspauschale<br />

in Höhe von 709,00 € je durchgeführter<br />

Katarakt-Operation.<br />

§ 8 Finanzierung<br />

Neufassung des Absatzes 1:<br />

Die Anzahl der Kataraktoperationen wird je Kalenderjahr<br />

auf max. 18.586 Eingriffe p.a. begrenzt. Die AOK<br />

wird hierfür insgesamt max. 13.177.474,00 € je Kalenderjahr<br />

nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen<br />

zur Verfügung stellen.<br />

§ 10 Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung<br />

Neufassung des Absatzes 1:<br />

Die Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 01. <strong>Januar</strong> <strong>2014</strong><br />

in Kraft. Eine Kündigung ist mit einer Kündigungsfrist<br />

von drei Monaten zum Quartalsende, frühestens jedoch<br />

zum 31.12.<strong>2014</strong>, möglich.<br />

Neufassung des Absatzes 2:<br />

Sollten gesetzliche Änderungen (SGB V), Änderungen<br />

des EBM oder andere vertragliche Regelungen Auswirkungen<br />

auf die Inhalte dieses Vertrages haben, kann er<br />

- abweichend von Abs. 1 - früher als zum 31.12.<strong>2014</strong> mit<br />

einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende gekündigt<br />

werden.<br />

Düsseldorf, den 02.12.2013<br />

der AOK Rheinland/Hamburg – Die Gesundheitskasse<br />

Kasernenstr. 61, 40213 Düsseldorf<br />

vertreten durch den Vorstand<br />

- im Folgenden AOK genannt -<br />

zum Vertrag über die Förderung ambulant durchgeführter<br />

Kataraktoperationen in der vertragsärztlichen Versorgung<br />

gemäß § 73 c SGB V<br />

Kassenärztliche <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong><br />

Dr. med. Peter Potthoff<br />

Vorsitzender des Vorstandes<br />

AOK Rheinland/Hamburg<br />

Die Gesundheitskasse<br />

Matthias Mohrmann<br />

Mitglied des Vorstandes<br />

Bernhard Brautmeier<br />

Vorstand<br />

Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong> 105

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