Januar 2014 - Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein
Januar 2014 - Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein
Januar 2014 - Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein
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Rheinisches Ärzteblatt<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
Ausschreibungen von Vertragsarztsitzen für die Zulassungsbeschränkungen<br />
angeordnet sind<br />
Die Kassenärztliche <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong> schreibt auf<br />
Antrag der betreffenden Ärzte, bzw. deren Erben, die folgenden<br />
Vertragsarztsitze zur Übernahme durch Nachfolger aus:<br />
Bewerbungen richten Sie bitte innerhalb der angegebenen<br />
Fristen (Posteingangsstempel der KV <strong>Nordrhein</strong>) an:<br />
Bewerbungen für den Bereich Düsseldorf:<br />
KV <strong>Nordrhein</strong>, Bezirksstelle Düsseldorf, Niederlassungsberatung,<br />
Frau Pawelski/Herrn Bäcker/Frau Wellner,<br />
Tersteegenstraße 9, 40474 Düsseldorf,<br />
Tel.: 0211 5970-8516/ -8517/ -8518 Fax: 0211 5970-9981<br />
Bewerbungen für den Bereich Köln:<br />
KV <strong>Nordrhein</strong>, Bezirksstelle Köln, Frau Ratgeber/Frau Spix/<br />
Herrn Strehlow, Sedanstraße 10 – 16, 50668 Köln,<br />
Tel.: 0221 7763-6533/ -6537/ -6515, Fax: 0221 7763-6500<br />
Wir weisen darauf hin, dass sich auch die in den Wartelisten eingetragenen<br />
Ärzte und Psychologischen Psychotherapeuten sowie<br />
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bei Interesse<br />
um den betreffenden Vertragsarztsitz bewerben müssen.<br />
Außerdem sind Bewerbungen von Internisten, die hausärztlich<br />
tätig werden möchten, auf ausgeschriebene Sitze von Allgemeinmedizinern<br />
beziehungsweise Bewerbungen von Allgemein -<br />
medizinern auf ausgeschriebene Sitze von Internisten<br />
-hausärztliche Versorgung- möglich.<br />
Im Bereich Düsseldorf<br />
Bewerbungsfrist:<br />
Bis 03.01.<strong>2014</strong><br />
Stadt Wuppertal<br />
Facharzt/-ärztin für<br />
Innere Medizin<br />
-hausärztliche Versorgung-<br />
Chiffre: W 001/14<br />
Stadt Essen<br />
Facharzt/-ärztin für<br />
Frauenheilkunde und<br />
Geburtshilfe<br />
(hälftiger Versorgungsauftrag)<br />
Chiffre: Z 003/14<br />
Bezirk der Kassenärztlichen<br />
<strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong><br />
Facharzt/-ärztin für<br />
Pathologie<br />
(hälftiger Versorgungsauftrag;<br />
Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft)<br />
Chiffre: Z 004/14<br />
Kreis Wesel<br />
(Mittelbereich Hamminkeln)<br />
Facharzt/-ärztin für<br />
Allgemeinmedizin (hälftiger<br />
Versorgungsauftrag)<br />
Chiffre: Z 005/14<br />
Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong> 61
Rheinisches Ärzteblatt<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
Kreis Wesel<br />
(Mittelbereich Dinslaken)<br />
Facharzt/-ärztin für<br />
Innere Medizin<br />
-hausärztliche Versorgung-<br />
Chiffre: Z 006/14<br />
Bewerbungsfrist:<br />
Bis 10.01.<strong>2014</strong><br />
Stadt Essen<br />
Facharzt/-ärztin für<br />
Allgemeinmedizin<br />
Chiffre: Z 002/14<br />
Im Bereich Köln<br />
Bewerbungsfrist:<br />
Bis 27.12.2013<br />
Mittelbereich Bonn<br />
Facharzt/-ärztin für Allgemeinmedizin<br />
(Einzelpraxis)<br />
Chiffre: 004/<strong>2014</strong><br />
Stadt Bonn<br />
Facharzt/-ärztin für<br />
Orthopädie (Einzelpraxis)<br />
Chiffre: 008/<strong>2014</strong><br />
Rhein-Sieg-Kreis<br />
Facharzt/-ärztin für<br />
Frauenheilkunde und<br />
Geburtshilfe (Einzelpraxis)<br />
Chiffre: 009/<strong>2014</strong><br />
Mittelbereich Köln<br />
Facharzt/-ärztin für<br />
Allgemeinmedizin<br />
(Ausschreibung eines auf die<br />
Hälfte beschränkten Versorgungsauftrages;<br />
Einzelpraxis)<br />
Chiffre: 010/<strong>2014</strong><br />
Stadt Aachen<br />
Facharzt/-ärztin für<br />
Frauenheilkunde und<br />
Geburtshilfe (Ausschreibung<br />
eines auf die Hälfte<br />
beschränkten Versorgungsauftrages;<br />
Einzelpraxis)<br />
Chiffre: 011/<strong>2014</strong><br />
Kreis Euskirchen<br />
Facharzt/-ärztin für Urologie<br />
(Ausschreibung eines auf die<br />
Hälfte beschränkten Versorgungsauftrages;<br />
Einzelpraxis)<br />
Chiffre: 012/<strong>2014</strong><br />
Mittelbereich Wipperfürth<br />
Facharzt/-ärztin für<br />
Innere Medizin -hausärztliche<br />
Versorgung-<br />
(Einzelpraxis)<br />
Chiffre: 013/<strong>2014</strong><br />
Mittelbereich Leverkusen<br />
Facharzt/-ärztin für<br />
Allgemeinmedizin (Berufsausübungsgemeinschaft)<br />
Chiffre: 015/<strong>2014</strong><br />
Rhein-Erft-Kreis<br />
Facharzt/-ärztin für<br />
Augenheilkunde (Ausschreibung<br />
eines auf die Hälfte beschränkten<br />
Versorgungsauftrage;<br />
überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft)<br />
Chiffre: 016/<strong>2014</strong><br />
Bewerbungsfrist:<br />
Bis 03.01.<strong>2014</strong><br />
Mittelbereich Bonn<br />
Facharzt/-ärztin für<br />
Allgemeinmedizin (Berufsausübungsgemeinschaft)<br />
Chiffre: 002/<strong>2014</strong><br />
Bewerbungsfrist:<br />
Bis 10.01.<strong>2014</strong><br />
Stadt Köln<br />
Facharzt/-ärztin für<br />
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde<br />
(Einzelpraxis)<br />
Chiffre: 001/<strong>2014</strong><br />
Mittelbereich Köln<br />
Arzt/Ärztin<br />
(Einzelpraxis)<br />
Chiffre: 003/<strong>2014</strong><br />
Rhein-Erft-Kreis<br />
Facharzt/-ärztin für<br />
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde<br />
(Einzelpraxis)<br />
Chiffre: 005/<strong>2014</strong><br />
Mittelbereich Köln<br />
Facharzt/-ärztin für<br />
Innere Medizin<br />
-hausärztliche Versorgung-<br />
(Einzelpraxis)<br />
Chiffre: 006/<strong>2014</strong><br />
Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 7 SGB V wird der nachstehende im<br />
Einvernehmen zwischen der KV <strong>Nordrhein</strong> und den nordrheinischen<br />
Krankenkassenverbänden aufgestellte Bedarfsplan bekannt<br />
gegeben.<br />
Bedarfsplan zur Sicherstellung<br />
der vertragsärztlichen Versorgung<br />
in <strong>Nordrhein</strong><br />
nach § 99 SGB V nach Maßgabe der Bedarfsplanungs-Richtlinie<br />
(BP-RL) in der Fassung vom 20.12.2012<br />
in der Fassung vom 07.06.2013<br />
1) Ziele der Bedarfsplanung<br />
Mittelbereich Erftstadt<br />
Praktische(r) Arzt/Ärztin<br />
(Einzelpraxis)<br />
Chiffre: 007/<strong>2014</strong><br />
Mittelbereich Aachen<br />
Praktische(r) Arzt/Ärztin<br />
(Einzelpraxis)<br />
Chiffre: 014/<strong>2014</strong><br />
Die Bedarfsplanung regelt die Verteilung der niedergelassenen<br />
Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten. Sie berücksichtigt<br />
außerdem den Beitrag, der durch ermächtigte<br />
Ärzte und Einrichtungen in der ambulanten Versorgung geleistet<br />
wird. Das SGB V sieht darüber hinaus vor, Leistungen im<br />
spezialfachärztlichen Bereich (nach § 116 b SGB V) bei der<br />
Ermittlung des Versorgungsgrads mit zu berücksichtigen. Da<br />
dieser Punkt bislang noch nicht in der Bedarfsplanungs-Richtlinie<br />
geregelt ist, sind hierfür zu einem späteren Zeitpunkt<br />
Regelungen zu treffen. Im Rahmen des Versorgungsstrukturgesetzes<br />
hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geregelt von den<br />
bundesweiten Vorgaben zur Bedarfsplanung wenn nötig abzuweichen,<br />
um regionale Besonderheiten zu berücksichtigen.<br />
Die Bedarfsplanung ist ein Instrument um ein bedarfsgerechtes<br />
medizinisches Angebot für Patientinnen und Patienten<br />
bereit zu stellen. Arztsitze sollen insbesondere an<br />
den Orten angesiedelt werden, wo sie für einen möglichst<br />
großen Teil der Bevölkerung am besten zu erreichen sind.<br />
Auf diese Weise können diese Praxen effizient betrieben<br />
werden. Hierbei spielen regionale Zentren, wie beispielsweise<br />
Mittelzentren oder Oberzentren, eine wichtige Rolle.<br />
Eine wohnortnahe Versorgung ist insbesondere im hausärztlichen<br />
und kinderärztlichen Bereich sicherzustellen.<br />
Regelungen der Bedarfsplanung haben langfristige Auswirkungen<br />
auf bestehende Versorgungsstrukturen. Im Hinblick<br />
auf die Herausforderungen, die der demografische Wandel<br />
62 Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong>
Rheinisches Ärzteblatt<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
mit sich bringt, erfordert eine bedarfsgerechte Planung ein<br />
vorrauschauendes Handeln. Dies ist notwendig, um die<br />
gute ambulante Versorgung in <strong>Nordrhein</strong> fortzusetzen.<br />
Eine wichtige Zielsetzung ist es, eine gleichmäßige Verteilung<br />
der Ärzte zu ermöglichen. Hierfür hat der Gesetzgeber<br />
den Akteuren der Selbstverwaltung Instrumente zum Abbau<br />
von Überversorgung an die Hand gegeben. Wenn die Zulassungsausschüsse<br />
darüber entscheiden, ob ein Praxissitz,<br />
der aufgegeben wird, erneut auszuschreiben ist, ist darum<br />
auch der Versorgungsgrad in der entsprechenden Region eines<br />
der zu berücksichtigenden Kriterien. Die Interessen der<br />
Beteiligten sind hierbei im Einzelfall abzuwägen. Der Abbau<br />
von Überversorgung kann helfen Ärzte, die sich neu<br />
niederlassen, in die Regionen zu lenken, wo ein besonderer<br />
Bedarf an zusätzlichen Ärzten besteht.<br />
In der Vergangenheit hat man für das Ruhrgebiet abweichende<br />
Regelungen im Gegensatz zum Rest der Bundes republik<br />
in Bezug auf die Bedarfsplanung getroffen. Dies war<br />
der besonderen Bevölkerungsdichte geschuldet und berücksichtigte<br />
die gegebenen geografischen Besonder heiten.<br />
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sich vorgenommen<br />
die Versorgungssituation dieser Region innerhalb der<br />
nächsten fünf Jahre zu prüfen. Sollte er keine weiteren<br />
Entscheidungen treffen, entfallen nach Ende 2017 die derzeitig<br />
gültigen speziellen Vorgaben. In einem solchen Fall<br />
wäre damit zu rechnen, dass ein Sogeffekt entstehen könnte,<br />
mit einer Ärzteverlagerung weg vom ländlichen Raum in<br />
dieses Ballungszentrum. Die Akteure der Bedarfsplanung<br />
sind daher gefordert, die Überprüfung der Versorgungs situation<br />
aktiv zu begleiten. Ziel muss es sein, die Bedarfsplanung<br />
so zu regeln, dass eine gleichmäßige und bedarfsgerechte<br />
Versorgung in ganz <strong>Nordrhein</strong> – unter Beachtung<br />
der Besonderheiten des Ruhrgebietes – sichergestellt wird.<br />
2) Regionale Versorgungssituation<br />
(§ 12 Abs. 3 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte)<br />
a. Ärztliche Versorgung insgesamt<br />
In <strong>Nordrhein</strong> leben rund 9,4 Millionen Menschen. Davon sind<br />
fast 8 Millionen in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert.<br />
Ihre ambulante Versorgung wird von 18.500 Vertragsärzten,<br />
psychologischen Psychotherapeuten, Kinderund<br />
Jugendlichenpsychotherapeuten und ermächtigten Krankenhausärzten<br />
sichergestellt. Dabei schwankte in 2010 der<br />
Anteil an Hausärzten je 100.000 Einwohnern zwischen 51,9<br />
im Kreis Wesel und 72,5 in den Städten Aachen und Bonn.<br />
Ein entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der Versorgungssituation<br />
ist die Altersstruktur der Ärzteschaft. Ende<br />
2010 waren fast 20 % der niedergelassenen Vertragsärzte<br />
über 60 Jahre alt. Wenn es um die Zukunft der hausärztlichen<br />
Versorgung geht, ist dies ein zentraler Punkt für<br />
die Beurteilung der Entwicklung der Versorgungssituation.<br />
Die Planungsblätter nach Anlage 1 der Bedarfsplanungs-<br />
Richtlinie geben hierüber nähere Auskunft und unterstützen<br />
dadurch kontinuierlich die Zulassungsausschüsse bei<br />
der Beurteilung der Versorgungssituation.<br />
Jährlich werden rund 60,7 Millionen Behandlungsfälle im<br />
ambulanten Bereich abgerechnet.<br />
Daneben erbringen 56 Psychiatrische Institutsambulanzen,<br />
28 Sozialpädiatrische Zentren, 3 Kinderspezialambulanzen<br />
und 21 Hochschulambulanzen Leistungen im ambulanten<br />
Bereich. Ambulante Operationen nach § 115b SGB V werden<br />
von 175 Krankenhäusern erbracht. Die Dialyseversorgung<br />
wird von insgesamt 105 Einrichtungen durchgeführt. Hierbei<br />
handelt es sich um 76 ambulante Einrichtungen und<br />
29 teilstationäre Institutionen.<br />
Die nordrheinische stationäre Versorgung wird durch 201<br />
Krankenhäuser gewährleistet. Jährlich werden hier rund<br />
2,2 Millionen Behandlungsfälle versorgt. Die zukünftige<br />
Krankenhausplanung des Landes <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen (ab<br />
2015) zielt darauf ab landesweit mehrere tausend Krankenhausbetten<br />
abzubauen. Nach den derzeitigen Plänen wären<br />
insbesondere die Bereiche der Geburtshilfe und der Chirurgie<br />
vom Abbau betroffen. In den Bereichen der geriatrischen,<br />
neurologischen und psychischen Versorgung sollen<br />
hingegen Kapazitäten aufgebaut werden.<br />
b. Demografie<br />
Die amtlichen Vorausberechnungen zur Bevölkerungsentwicklung<br />
prognostizieren bis zum Jahr 2030 einen Bevölkerungsrückgang<br />
um 1,3 % für <strong>Nordrhein</strong>. Hiervon sind die einzelnen<br />
Regionen sehr unterschiedlich betroffen. Für das Ruhrgebiet<br />
geht man von einem Bevölkerungsrückgang um 7 % aus. Die<br />
stärksten Ausreißer sind Remscheid (-16 %) und der Oberbergischer<br />
Kreis (-12 %). Mit einem erheblichen Bevölkerungszuwachs<br />
wird in den kreisfreien Städte Köln (+10 %) und Bonn<br />
(+11 %) gerechnet. Keine Veränderung bzw. ein Zuwachs von<br />
max. 1 % wird in den folgenden Regionen erwartet: Rhein-<br />
Sieg-Kreis, Leverkusen, Aachen, Rhein-Kreis Neuss und Kleve.<br />
Neben dem zu erwartenden Bevölkerungsrückgang ist eine<br />
Verschiebung der Altersverteilung der Bevölkerung wahrscheinlich.<br />
Diese Herausforderungen sind zu bedenken,<br />
wenn es darum geht über regionale Abweichungen zur Bedarfsplanungs-Richtlinie<br />
zu entscheiden.<br />
c. Geografische Besonderheiten<br />
<strong>Nordrhein</strong>-Westfalen ist das bevölkerungsreichste Bundesland.<br />
Die nordrheinische Infrastruktur ist umfangreich und sehr<br />
gut ausgebaut. Dies schafft eine besondere Mobilität für die<br />
Bevölkerung und eine starke Vernetzung der einzelnen Regionen.<br />
Die guten Verkehrsanbindungen ermög lichen Patientinnen<br />
und Patienten einen vergleichsweise guten Zugang zu medizinischen<br />
Angeboten, die einige Kilometer entfernt sind –<br />
beispielsweise im Bereich der spezialisierten Leistungen. Der<br />
ländliche Raum besitzt im Bundesvergleich eine überdurchschnittliche<br />
Einwohnerdichte und ist begünstigt durch eine<br />
große, gut in der Fläche verteilte Anzahl von Mittelzentren.<br />
Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong> 63
Rheinisches Ärzteblatt<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
Wichtige Zentren sind die kreisfreien Städte Aachen, Bonn,<br />
Düsseldorf, Köln, Mönchengladbach und Krefeld. Im Bergischen<br />
Land sind es die Städte Wuppertal, Remscheid und<br />
Solingen, die umliegende Bereiche mitversorgen. Eine weitere<br />
wichtige Region stellt das Ruhrgebiet mit den Städten<br />
Duisburg, Essen, Oberhausen, und Mülheim a. d. Ruhr dar.<br />
Ein großer Teil des westlichen Gebietes von <strong>Nordrhein</strong><br />
grenzt an die Niederlande und an Belgien. Hier gibt es ebenso<br />
stark besiedelte und ländlichere Regionen.<br />
3) Bedarfsplanung<br />
Die Bedarfsplanung basiert auf der Bedarfsplanungs-Richtlinie<br />
(BP-RL) die vom Gemeinsamen Bundesausschuss am<br />
20. Dezember 2012 verabschiedet worden ist.<br />
a. Berücksichtigung von ermächtigten Ärzten und Ärzten in<br />
ermächtigten Einrichtungen nach § 22 BP-RL<br />
Eine Anrechnung von ermächtigten Ärzten erfolgt nach den<br />
folgenden Maßgaben:<br />
Ärzte, die die gesamte Breite ihres Fachgebietes abdecken,<br />
werden mit einem hälftigen Versorgungsauftrag angerechnet,<br />
wenn sie mehr als 25 % und bis zu 75 % Behandlungsfälle<br />
gemessen am Durchschnitt der Arztgruppe versorgen.<br />
Erbringen sie mehr als 75 % Behandlungsfälle gemessen am<br />
Durchschnitt der Arztgruppe, erfolgt die Anrechnung mit<br />
einem vollen Versorgungsauftrag.<br />
Alle weiteren ermächtigten Ärzte, die auf diese Weise nicht<br />
berücksichtigt werden, werden mit dem Faktor 0,1 auf<br />
den Versorgungsgrad der entsprechenden Arztgruppe angerechnet.<br />
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat angekündigt, innerhalb<br />
der ersten Jahreshälfte 2013 Regelungen für ein bundesweit<br />
einheitliches Vorgehen bei der Berücksichtigung<br />
der ambulanten Leistungen in ermächtigten Einrichtungen<br />
zu treffen. Es erscheint sinnvoll, eine solche Regelung<br />
abzuwarten und in Abhängigkeit davon ggf. noch eine<br />
regionale Festlegung vorzunehmen. Das gilt auch für den<br />
Fall, dass es nicht zu einer entsprechenden Regelung durch<br />
den Gemeinsamen Bundesausschuss kommt.<br />
b. Hausärztliche Versorgung<br />
Entsprechend der Bedarfsplanungs-Richtlinie wird bei den<br />
Berechnungen der neue Demografiefaktor berücksichtigt.<br />
Im hausärztlichen Bereich kommt § 67 BP-RL, die Versorgungssteuerung<br />
in besonderen Fällen, zur Anwendung.<br />
Somit werden Planungsbereiche bis zum 30.06.2016 mit<br />
einem Versorgungsgrad ab 100 % gesperrt. Dies soll ermöglichen,<br />
dass ein größerer Anreiz besteht sich in Mittelbereichen<br />
mit einem Versorgungsgrad von unter 100 % niederzulassen.<br />
c. Allgemeine und spezialisierte fachärztliche Versorgung<br />
Die Regelungen der Bedarfsplanungs-Richtlinie werden ohne<br />
Abweichungen angewandt. Der Demografiefaktor wird<br />
berücksichtigt und es finden keine Übergangsregelungen<br />
nach den § 65-67 BP-RL Anwendung.<br />
d. Gesonderte fachärztliche Versorgung<br />
Die Planung der Neurochirurgen, Nuklearmediziner, Physikalischen<br />
und Rehabilitationsmediziner sowie der Strahlentherapeuten<br />
erfolgt entsprechend den Vorgaben der Bedarfsplanungs-Richtlinie<br />
für den Planungsbereich der KV-<br />
Region <strong>Nordrhein</strong>.<br />
Demgegenüber haben sich die Kassenärztliche <strong>Vereinigung</strong><br />
<strong>Nordrhein</strong>, die Kassenärztliche <strong>Vereinigung</strong> Westfalen-Lippe<br />
und die nordrhein-westfälischen Krankenkassen/-verbände<br />
mit Zustimmung des Ministeriums für Gesundheit,<br />
Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA) darauf verständigt,<br />
für vier Arztgruppen dieser Versorgungsebene eine<br />
Planung auf Grundlage eines das Land <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />
umfassenden Planungsbereiches durchzuführen. Dabei<br />
handelt es sich um die:<br />
• Humangenetiker<br />
• Laborärzte<br />
• Pathologen<br />
• Transfusionsmediziner<br />
Zuständiger Landesausschuss auch für die zuletzt genannten<br />
vier Arztgruppen ist der Landesausschuss der Ärzte und<br />
Krankenkassen <strong>Nordrhein</strong>.<br />
4) Planungsblätter<br />
Die Planungsblätter sind als Anlagen 1 und 2.2 beigefügt.<br />
Hierzu wird angemerkt:<br />
Zweimal jährlich werden die Planungsblätter nach Anlage<br />
2.2 aktualisiert und veröffentlicht. Dabei wird jeweils auf<br />
den letzten amtlichen Stand der Bevölkerungszahlen Bezug<br />
genommen (§ 17 BP-RL). Das statistische Landesamt <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />
(IT NRW) gibt die Einwohnerzahlen mit<br />
Stand vom 30.06. und 31.12. eines Jahres bekannt. Der<br />
Anteil der weiblichen Bevölkerung, der maßgeblich für die<br />
Bedarfsplanung der Frauenärzte ist, kann ebenfalls aus diesen<br />
Statistiken entnommen werden. Die Einwohnerzahlen<br />
der Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahre für die Berechnung<br />
des Versorgungsgrades der Kinderärzte und der<br />
Kinder- und Jugendpsychiater werden hingegen einmal<br />
jährlich mit Bezug auf den Bevölkerungsstand zum 31.12.<br />
ausgewiesen.<br />
5) Inkrafttreten<br />
Dieser Bedarfsplan tritt am 14.06.2013 vorbehaltlich der<br />
Nichtbeanstandung durch die zuständige Aufsichtsbehörde<br />
in Kraft. Hieraufhin ist er umgehend in den amtlichen<br />
64 Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong>
Rheinisches Ärzteblatt<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
Bekanntmachungen zu veröffentlichen und online von der<br />
Kassenärztlichen <strong>Vereinigung</strong> zur Verfügung zu stellen.<br />
Düsseldorf, den 14.06.2013<br />
Den vollständigen Bedarfsplan mit den zugehörigen Planungsblättern<br />
gemäß Anlage 2.2 der Bedarfsplanungs-Richtlinie finden<br />
Sie auf der Homepage der Kassenärztlichen <strong>Vereinigung</strong><br />
<strong>Nordrhein</strong> unter www.kvno.de.<br />
Psychotherapeuten z. H. Herrn Volkmer,<br />
Tersteegenstr. 9, 40474 Düsseldorf,<br />
Tel.: 0211 5970-8511/ -8531 bzw. -8523 (Psychotherapie),<br />
Fax: 0211 5970-85 55<br />
Bewerbungen für den Bereich Köln:<br />
KV <strong>Nordrhein</strong>, Zulassungsausschuss für Ärzte Köln,<br />
z. H. Frau Ratgeber / Herrn Strehlow,<br />
Sedanstraße 10-16, 50668 Köln,<br />
Tel.: 0221 7763-6533/ -6515, Fax: 0221 7763-6500<br />
Im Bereich Düsseldorf<br />
Veröffentlichung von durch den<br />
Landesausschuss frei gegebenen<br />
Vertragsarztsitzen (Aufhebungsbeschluss)<br />
Die Kassenärztliche <strong>Vereinigung</strong> veröffentlicht gemäß § 26<br />
Abs. 4 der Bedarfsplanungs-Richtlinie die Entscheidungskriterien<br />
der Zulassungsausschüsse bei der Auswahl der geeigneten<br />
Bewerber sowie die Fristen für eine Bewerbung auf die frei<br />
gewordenen Vertragsarztsitze:<br />
Unter mehreren Bewerbern für eine (Neu-)Zulassung entscheidet<br />
der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen<br />
unter Berücksichtigung folgender Kriterien:<br />
• berufliche Eignung,<br />
• Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit,<br />
• Approbationsalter,<br />
• Dauer der Eintragung in die Warteliste gemäß § 103 Abs. 5<br />
Satz 1 SGB V,<br />
• bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf<br />
die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes,<br />
• Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten (z. B. Fachgebietsschwerpunkt,<br />
Barrierefreiheit).<br />
Wird der Überversorgungsgrad bereits mit einer hälftigen Zulassung<br />
überschritten, kommt nur eine Zulassung mit hälftigem<br />
Versorgungsauftrag oder eine hälftige Genehmigung in Betracht.<br />
Im Hinblick auf die Prospektivität der Bedarfsplanung<br />
eines Planungsbereichs sollen Möglichkeiten der Befristung<br />
von Zulassungen nach § 19 Abs. 4 Zulassungsverordnung für<br />
Vertragsärzte (Ärzte-ZV) geprüft werden.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass vorrangig vor Neuanträgen<br />
die Zulassungs- und Leistungsbegrenzungen der bisher im „Jobsharing“<br />
zugelassenen oder angestellten Vertragsärzte, und<br />
zwar in der Reihenfolge der jeweils längsten Dauer der gemeinsamen<br />
Berufsausübung und maximal bis zur Anzahl der durch<br />
den Landesausschuss freigegebenen Vertragsarztsitze, enden.<br />
Bewerbungen richten Sie bitte innerhalb der angegebenen<br />
Fristen an:<br />
Bewerbungen für den Bereich Düsseldorf:<br />
KV <strong>Nordrhein</strong>, Zulassungsausschuss für Ärzte Düsseldorf,<br />
z. H. Frau Matuschek / Frau Schwartz / für die Arztgruppe der<br />
Bewerbungsfrist: 31.01.<strong>2014</strong><br />
(Posteingangsstempel)<br />
Kreis / kreisfreie Stadt<br />
Rhein-Kreis Neuss<br />
0,5 Augenärzte<br />
Im Bereich Köln<br />
Bewerbungsfrist: 31.01.<strong>2014</strong><br />
(Posteingangsstempel)<br />
Mittelbereich<br />
0,5 Hausärzte Baesweiler<br />
0,5 Hausärzte Euskirchen<br />
Beschluss des Landesausschusses<br />
der Ärzte und Krankenkassen<br />
aus November 2013<br />
Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat die<br />
Sperrung bzw. Öffnung von Planungsbereichen für die Niederlassung<br />
als Vertragsarzt verfügt. Die für eine Arztgruppe offenen<br />
Planungsbereiche sind farblich hinterlegt. Sofern für einen<br />
für Hausärzte offenen Planungsbereich keine konkrete Anzahl<br />
an freien Sitzen angegeben ist, ist derzeit die Niederlassung als<br />
Hausarzt ohne Einschränkung möglich, solange der Landesausschuss<br />
keine erstmalige Sperrung dieses Planungsbereiches<br />
angeordnet hat.<br />
Die Frist zur Einreichung eines Zulassungsantrages auf frei gewordene<br />
Vertragsarztsitze beträgt in der Regel sechs Wochen<br />
und ist im Einzelfall der Veröffentlichung des Aufhebungsbeschlusses<br />
des Landesausschusses im Rheinischen Ärzteblatt zu<br />
entnehmen. Auf die weiteren Ausführungen im Rahmen der Veröffentlichung<br />
des Aufhebungsbeschlusses wird verwiesen. Bei<br />
Interesse kann beim zuständigen Zulassungsausschuss erfragt<br />
werden, ob die zum genannten Beschlusszeitpunkt als frei ausgewiesenen<br />
Vertragsarztsitze noch frei sind.<br />
Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong> 65
Rheinisches Ärzteblatt<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
Stand 01.11.2013<br />
Hausärztliche Versorgung<br />
Hausärztliche Versorgung<br />
Stand 01.11.2013<br />
Mittelbereich<br />
Städte und Gemeinden<br />
im Planungsbereich<br />
Hausärzte<br />
Mittelbereich<br />
Städte und Gemeinden<br />
im Planungsbereich<br />
Hausärzte<br />
Aachen Aachen, Stadt gesperrt<br />
Alsdorf Alsdorf, Stadt gesperrt<br />
Bad Honnef Bad Honnef, Stadt gesperrt<br />
Baesweiler Baesweiler, Stadt 0,5<br />
Bedburg Bedburg, Stadt Elsdorf 3,5<br />
Bergheim Bergheim, Stadt gesperrt<br />
Bergisch-Gladbach/<br />
Overath<br />
Bergisch Gladbach, Stadt<br />
Kürten<br />
Odenthal<br />
Overath, Stadt<br />
2,0<br />
Bonn<br />
Bonn, Stadt<br />
Alfter<br />
gesperrt<br />
Wachtberg<br />
Bornheim Bornheim, Stadt gesperrt<br />
Brühl Brühl, Stadt gesperrt<br />
Dinslaken<br />
Dinslaken, Stadt<br />
Hünxe<br />
gesperrt<br />
Dormagen Dormagen gesperrt<br />
Duisburg Duisburg, Stadt gesperrt<br />
Düren<br />
Düren, Stadt<br />
Heimbach, Stadt<br />
Hürtgenwald<br />
Inden<br />
Kreuzau<br />
Langerwehe<br />
Merzenich<br />
Nideggen Stadt<br />
Niederzier<br />
Nörvenich<br />
Vettweiß<br />
gesperrt<br />
Düsseldorf Düsseldorf, Stadt gesperrt<br />
Eitorf<br />
Eitorf<br />
Windeck<br />
gesperrt<br />
Emmerich<br />
Emmerich am Rhein, Stadt<br />
Rees, Stadt<br />
gesperrt<br />
Engelskirchen<br />
Engelskirchen<br />
Lindlar<br />
gesperrt<br />
Erftstadt Erftstadt, Stadt gesperrt<br />
Erkelenz Erkelenz, Stadt 0,5<br />
Erkrath Erkrath, Stadt 0,5<br />
Eschweiler Eschweiler, Stadt 0,5<br />
Essen Essen, Stadt gesperrt<br />
Euskirchen<br />
Bad Münstereifel, Stadt<br />
Euskirchen, Stadt<br />
Weilerswist<br />
0,5<br />
Zülpich, Stadt<br />
Frechen Frechen, Stadt gesperrt<br />
Geilenkirchen<br />
Gangelt<br />
Geilenkirchen, Stadt gesperrt<br />
Selfkant<br />
Geldern<br />
Geldern, Stadt<br />
Issum<br />
Kerken<br />
Rheurdt<br />
Straelen, Stadt<br />
Wachtendonk<br />
Goch<br />
Goch, Stadt<br />
Uedem<br />
Weeze<br />
Grevenbroich<br />
Grevenbroich, Stadt<br />
Jüchen<br />
2,0<br />
Rommerskirchen<br />
Gummersbach<br />
Bergneustadt, Stadt<br />
Gummersbach, Stadt<br />
Marienheide<br />
1,0<br />
Reichshof<br />
Wiehl, Stadt<br />
Haan Haan, Stadt 1,5<br />
Heiligenhaus Heiligenhaus, Stadt 2,0<br />
Heinsberg<br />
Heinsberg, Stadt<br />
Waldfeucht<br />
gesperrt<br />
Wassenberg, Stadt<br />
Hennef<br />
Hennef (Sieg), Stadt<br />
Ruppichteroth<br />
5,5<br />
Herzogenrath Herzogenrath, Stadt gesperrt<br />
Hilden Hilden, Stadt gesperrt<br />
Hückelhoven Hückelhoven, Stadt gesperrt<br />
Hürth Hürth, Stadt gesperrt<br />
Jülich<br />
Aldenhoven,<br />
Jülich, Stadt<br />
Linnich, Stadt<br />
gesperrt<br />
Titz<br />
Kaarst Kaarst, Stadt 8,0<br />
Kamp-Lintfort Kamp-Lintfort, Stadt 1,0<br />
Kempen<br />
Grefrath<br />
Kempen, Stadt<br />
gesperrt<br />
Kerpen Kerpen, Stadt 0,5<br />
Kevelaer Kevelaer, Stadt gesperrt<br />
66 Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong>
Rheinisches Ärzteblatt<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
Stand 01.11.2013<br />
Hausärztliche Versorgung<br />
Hausärztliche Versorgung<br />
Stand 01.11.2013<br />
Mittelbereich<br />
Städte und Gemeinden<br />
im Planungsbereich<br />
Hausärzte<br />
Mittelbereich<br />
Städte und Gemeinden<br />
im Planungsbereich<br />
Hausärzte<br />
Kleve<br />
Bedburg-Hau<br />
Kalkar, Stadt<br />
Kleve, Stadt<br />
Kranenburg<br />
Köln<br />
Köln, Stadt<br />
Rösrath, Stadt<br />
gesperrt<br />
Königswinter Königswinter, Stadt gesperrt<br />
Korschenbroich Korschenbroich, Stadt 1,0<br />
Krefeld Krefeld, Stadt gesperrt<br />
Langenfeld Langenfeld, Stadt gesperrt<br />
Leichlingen Leichlingen, Stadt gesperrt<br />
Leverkusen<br />
Leverkusen, Stadt<br />
Burscheid, Stadt<br />
gesperrt<br />
Mechernich Mechernich, Stadt gesperrt<br />
Meerbusch Meerbusch, Stadt gesperrt<br />
Mettmann Mettmann, Stadt 1,5<br />
Moers Moers, Stadt gesperrt<br />
Mönchengladbach Mönchengladbach, Stadt gesperrt<br />
Monheim Monheim, Stadt 0,5<br />
Monschau<br />
Monschau, Stadt<br />
Roetgen<br />
Simmerath<br />
Mülheim Mülheim, Stadt gesperrt<br />
Nettetal<br />
Brüggen<br />
Nettetal, Stadt<br />
gesperrt<br />
Neukirchen-Vluyn Neukirchen-Vluyn, Stadt gesperrt<br />
Neuss Neuss, Stadt gesperrt<br />
Niederkassel Niederkassel, Stadt 4,5<br />
Oberhausen Oberhausen, Stadt gesperrt<br />
Pulheim Pulheim, Stadt gesperrt<br />
Radevormwald Radevormwald, Stadt gesperrt<br />
Ratingen Ratingen, Stadt gesperrt<br />
Remscheid Remscheid, Stadt gesperrt<br />
Rheinbach<br />
Rheinberg<br />
Meckenheim, Stadt<br />
Rheinbach, Stadt<br />
Swisttal<br />
Alpen<br />
Rheinberg, Stadt<br />
1,5<br />
gesperrt<br />
gesperrt<br />
Schleiden<br />
Schwalmtal<br />
Siegburg/Lohmar<br />
Blankenheim<br />
Dahlem<br />
Hellenthal<br />
Kall<br />
Nettersheim<br />
Schleiden, Stadt<br />
Niederkrüchten<br />
Schwalmtal<br />
Lohmar, Stadt<br />
Much<br />
Neunkichen-Seelscheid<br />
Siegburg, Stadt<br />
gesperrt<br />
gesperrt<br />
gesperrt<br />
Solingen Solingen, Stadt gesperrt<br />
St. Augustin St. Augustin, Stadt 1,0<br />
Stolberg Stolberg, Stadt gesperrt<br />
Tönisvorst Tönisvorst, Stadt gesperrt<br />
Troisdorf Troisdorf, Stadt gesperrt<br />
Übach-Palenberg Übach-Palenberg, Stadt gesperrt<br />
Velbert Velbert, Stadt gesperrt<br />
Viersen Viersen, Stadt gesperrt<br />
Voerde Voerde, Stadt 0,5<br />
Waldbröl<br />
Morsbach<br />
Nümbrecht<br />
Waldbröl, Stadt<br />
2,0<br />
Wegberg Wegberg, Stadt 1,0<br />
Wermelskirchen Wermelskirchen, Stadt 2,5<br />
Wesel/Hamminkeln<br />
Wesel, Stadt<br />
Hamminkeln, Stadt<br />
Schermbeck<br />
gesperrt<br />
Wesseling Wesseling, Stadt gesperrt<br />
Willich Willich, Stadt 7,0<br />
Wipperfürth<br />
Hückeswagen, Stadt<br />
Wipperfürth, Stadt<br />
gesperrt<br />
Wülfrath Wülfrath, Stadt 1,0<br />
Wuppertal Wuppertal, Stadt gesperrt<br />
Würselen Würselen, Stadt gesperrt<br />
Xanten<br />
Sonsbeck<br />
Xanten, Stadt<br />
gesperrt<br />
Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong> 67
Rheinisches Ärzteblatt<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
Beschluss des Landesausschusses<br />
der Ärzte und Krankenkassen aus<br />
November 2013<br />
Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat die<br />
Sperrung bzw. Öffnung von Planungsbereichen für die Niederlassung<br />
als Vertragsarzt verfügt. Die für eine Arztgruppe offenen<br />
Planungsbereiche sind farblich hinterlegt.<br />
Die Frist zur Einreichung eines Zulassungsantrages auf frei gewordene<br />
Vertragsarztsitze beträgt in der Regel sechs Wochen<br />
und ist im Einzelfall der Veröffentlichung des Aufhebungsbeschlusses<br />
des Landesausschusses im Rheinischen Ärzteblatt zu<br />
entnehmen. Auf die weiteren Ausführungen im Rahmen der Veröffentlichung<br />
des Aufhebungsbeschlusses wird verwiesen. Bei<br />
Interesse kann beim zuständigen Zulassungsausschuss erfragt<br />
werden, ob die zum genannten Beschlusszeitpunkt als frei ausgewiesenen<br />
Vertragsarztsitze noch frei sind.<br />
Stand 01.11.2013<br />
Allgemeine fachärztliche Versorgung<br />
Arztgruppe<br />
Name des<br />
Planungsbereichs<br />
Augenärzte Chirurgen Frauenärzte Hautärzte HNO-Ärzte<br />
Aachen, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />
Aachen, Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />
Bonn, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />
Düren, Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />
Düsseldorf, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />
Duisburg, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />
Essen, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />
Euskirchen, Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />
Heinsberg, Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />
Kleve, Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />
Köln,Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />
Krefeld, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />
Leverkusen, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />
Mettmann, Kreis 1,0 gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />
Mönchengladbach, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />
Mülheim, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />
Oberberg. Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />
Oberhausen, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />
Remscheid, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />
Rhein.-Berg. Kreis 0,5 gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />
Rhein-Erft-Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />
Rhein-Kreis Neuss 0,5 gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />
Rhein-Sieg-Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />
Solingen, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />
Viersen, Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt 0,5<br />
Wesel, Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />
Wuppertal, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />
Stand 01.11.2013<br />
Arztgruppe<br />
Name des<br />
Planungsbereichs<br />
Nervenärzte Orthopäden Psychotherapeuten Urologen Kinderärzte<br />
Aachen, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />
Aachen, Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />
68 Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong>
Rheinisches Ärzteblatt<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
Stand 01.11.2013<br />
Arztgruppe<br />
Name des<br />
Planungsbereichs<br />
Nervenärzte Orthopäden Psychotherapeuten Urologen Kinderärzte<br />
Bonn, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />
Düren, Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />
Düsseldorf, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />
Köln,Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />
Krefeld, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />
Leverkusen, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />
Mettmann, Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />
Mönchengladbach, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />
Mülheim, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />
Oberberg. Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />
Oberhausen, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />
Remscheid, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />
Rhein.-Berg. Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />
Rhein-Erft-Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />
Rhein-Kreis Neuss gesperrt gesperrt gesperrt 2 gesperrt gesperrt<br />
Rhein-Sieg-Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />
Solingen, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />
Viersen, Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />
Wesel, Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />
Wuppertal, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />
2<br />
Freie Sitze im Rahmen der Quote für Leistungserbringer, die<br />
ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch<br />
behandeln<br />
20%-Quote<br />
Planungsbereich:<br />
Anzahl<br />
Rhein-Kreis Neuss 1<br />
Beschluss des Landesausschusses<br />
der Ärzte und Krankenkassen aus<br />
November 2013<br />
Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat die<br />
Sperrung bzw. Öffnung von Planungsbereichen für die Niederlassung<br />
als Vertragsarzt verfügt. Die für eine Arztgruppe offenen<br />
Planungsbereiche sind farblich hinterlegt.<br />
Die Frist zur Einreichung eines Zulassungsantrages auf frei gewordene<br />
Vertragsarztsitze beträgt in der Regel sechs Wochen<br />
und ist im Einzelfall der Veröffentlichung des Aufhebungsbeschlusses<br />
des Landesausschusses im Rheinischen Ärzteblatt zu<br />
entnehmen. Auf die weiteren Ausführungen im Rahmen der Veröffentlichung<br />
des Aufhebungsbeschlusses wird verwiesen. Bei<br />
Interesse kann beim zuständigen Zulassungsausschuss erfragt<br />
werden, ob die zum genannten Beschlusszeitpunkt als frei ausgewiesenen<br />
Vertragsarztsitze noch frei sind.<br />
Stichtag<br />
01.11.2013<br />
Name der Raumordnungsregion<br />
Aachen<br />
Kreise und kreisfreie<br />
Städte im Planungsbereich<br />
Aachen, Kreis<br />
Aachen, Stadt<br />
Düren<br />
Euskirchen<br />
Heinsberg<br />
Spezialisierte fachärztliche Versorgung<br />
Anästhesisten<br />
Fachinternisten<br />
Arztgruppe<br />
Kinder- und<br />
Jugendpsychiater<br />
Radiologen<br />
gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />
Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong> 69
Rheinisches Ärzteblatt<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
spezialisierte fachärztliche Versorgung<br />
Stichtag<br />
01.11.2013<br />
Name der Raumordnungsregion<br />
Bonn<br />
Duisburg/Essen<br />
Düsseldorf<br />
Köln<br />
Kreise und kreisfreie<br />
Städte im Planungsbereich<br />
Bonn<br />
Rhein-Sieg-Kreis<br />
Duisburg<br />
Essen<br />
Kleve<br />
Mülheim<br />
Oberhausen<br />
Wesel<br />
Düsseldorf<br />
Krefeld<br />
Mettmann<br />
Mönchengladbach<br />
Remscheid<br />
Rhein-Kreis<br />
Neuss<br />
Solingen<br />
Viersen<br />
Wuppertal<br />
Köln<br />
Leverkusen<br />
Oberberg. Kreis<br />
Rhein.-Berg. Kreis<br />
Rhein-Erft-Kreis<br />
Anästhesisten<br />
Fachinternisten<br />
Arztgruppe<br />
Kinder- und<br />
Jugendpsychiater<br />
Radiologen<br />
gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />
gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />
gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />
gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />
Beschluss des Landesausschusses<br />
der Ärzte und Krankenkassen aus<br />
November 2013<br />
Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat die<br />
Sperrung bzw. Öffnung von Planungsbereichen für die Niederlassung<br />
als Vertragsarzt verfügt. Die für eine Arztgruppe offenen<br />
Planungsbereiche sind farblich hinterlegt.<br />
Die Frist zur Einreichung eines Zulassungsantrages auf frei gewordene<br />
Vertragsarztsitze beträgt in der Regel sechs Wochen<br />
und ist im Einzelfall der Veröffentlichung des Aufhebungsbeschlusses<br />
des Landesausschusses im Rheinischen Ärzteblatt zu<br />
entnehmen. Auf die weiteren Ausführungen im Rahmen der Veröffentlichung<br />
des Aufhebungsbeschlusses wird verwiesen. Bei<br />
Interesse kann beim zuständigen Zulassungsausschuss erfragt<br />
werden, ob die zum genannten Beschlusszeitpunkt als frei ausgewiesenen<br />
Vertragsarztsitze noch frei sind.<br />
Gesonderte fachärztliche Versorgung<br />
Stand 01.11.2013<br />
Arztgruppe<br />
Planungsbereich Neurochirurgen Nuklearmediziner<br />
Physikalische und<br />
Rehabilitative Mediziner<br />
Strahlentherapeuten<br />
<strong>Nordrhein</strong> gesperrt gesperrt 13,5 gesperrt<br />
Stand 01.11.2013<br />
Arztgruppe<br />
Planungsbereich Humangenetiker Laborärzte Pathologen Transfusionsmediziner<br />
<strong>Nordrhein</strong>-Westfalen gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt<br />
70 Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong>
Rheinisches Ärzteblatt<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
Honorarverteilungsmaßstab der<br />
Kassenärztlichen <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong><br />
Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen <strong>Vereinigung</strong><br />
<strong>Nordrhein</strong> hat in ihrer Sitzung am 29.11.2013 unter Beibehaltung<br />
des HVM im Übrigen folgende Änderungen beschlossen:<br />
IV.<br />
Die Anlage 1 wird um den Spiegelstrich:<br />
„Übergangsregelung zur Vergütung der erweiterten Basis-<br />
Ultraschalluntersuchung im Rahmen der Mutterschaftsrichtlinie“<br />
ergänzt.<br />
Der HVM<br />
• in der Fassung des Rheinischen Ärzteblattes 7/2013,<br />
Seite 57 ff. unter Berücksichtigung der Änderungen des<br />
HVM durch Beschluss der Vertreterversammlung in der<br />
Sitzung am 13.09.2013 mit Wirkung zum 01.07.2013<br />
wird mit Wirkung zum 01.07.2013<br />
und<br />
• in der Fassung des Rheinischen Ärzteblattes 10/2013,<br />
Seite 57 ff. wird mit Wirkung zum 01.10.2013<br />
in den nachfolgend benannten Regelungen wie folgt modifiziert:<br />
I. In der Anlage 1 wird der „Strukturvertrag zur Versorgung<br />
des diabetischen Fußsyndroms (AOK, SVLFG)“ durch<br />
„Strukturvertrag zur Versorgung des diabetischen Fußsyndroms<br />
(AOK, SVLFG, Knappschaft)“ ersetzt.<br />
Honorarverteilungsmaßstab der<br />
Kassenärztlichen <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong><br />
Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen <strong>Vereinigung</strong><br />
<strong>Nordrhein</strong> hat in ihrer Sitzung am 29.11.2013 unter Beibehaltung<br />
des HVM im Übrigen folgende Änderungen beschlossen:<br />
Der HVM in der Fassung des Rheinischen Ärzteblattes 10/2013,<br />
Seite 57 ff. unter Berücksichtigung der Änderungen des HVM<br />
durch Beschluss der Vertreterversammlung in der Sitzung am<br />
29.11.2013 mit Wirkung zum 01.10.2013 wird mit Wirkung zum<br />
01.01.<strong>2014</strong> in den nachfolgend benannten Regelungen wie<br />
folgt modifiziert:<br />
I. In § 1 Abs. 1) Satz 2 wird die Passage „bzw. Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen<br />
(EKV)“ ersatzlos gestrichen.<br />
II.<br />
III.<br />
In der Anlage 1 wird der Spiegelstrich<br />
„Dialyse St. Antonius Hospital bzw. Patientenheimversorgung<br />
Bad Homburg nach den Nrn. 90110, 90110E,<br />
90115 - 90118, 90123E - 90126E, 90128E - 90136E,<br />
90140E - 90155E und 90156E - 90157E“<br />
durch<br />
„Dialyse St. Antonius Hospital bzw. Patientenheimversorgung<br />
Bad Homburg nach den Nrn. 90110, 90110E bzw.<br />
90142E, 90144E - 90157E, Kap. 40.14 EBM“<br />
ersetzt.<br />
In der Anlage 1 wird der Spiegelstrich<br />
„Leistungen der Abschnitte 4.5.4 und 13.3.6 EBM“<br />
durch<br />
„Leistungen der Abschnitte 4.5.4 und 13.3.6 EBM sowie<br />
der GOP 01321 EBM* und Nr. 01321H* (*nur in Verbindung<br />
mit Leistungen nach Kap. 40.14 EBM und mit einer<br />
entsprechenden Genehmigung gem. Anlage 9.1 BMV)“<br />
ersetzt.<br />
II. In § 1 Abs. 5a) Satz 2 wird die Passage „bzw. § 21 Abs. 8<br />
Nr. 1 EKV“ ersatzlos gestrichen.<br />
III.<br />
IV.<br />
In § 3 Abs. 3) Satz 3 wird der Begriff „Vertrages“ durch<br />
„Honorarverteilungsmaßstabes“ ersetzt.<br />
§ 5 Abs. 1) wird wie folgt neu gefasst:<br />
§ 5<br />
Arzt- und praxisbezogene Regelleistungsvolumina und<br />
qualifikationsgebundene Zusatzvolumina<br />
1) Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung<br />
Zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der<br />
vertragsärztlichen Tätigkeit werden für die Vergütung<br />
der vertragsärztlichen Leistungen arzt- und praxisbezogene<br />
RLV und QZV vorgegeben. Die Berechnung und<br />
Anpassung der RLV und QZV ergibt sich aus den nachfolgenden<br />
Bestimmungen.<br />
Die RLV werden quartalsweise je Arzt für die in der Anlage<br />
2 benannten Arztgruppen ermittelt und festgesetzt.<br />
Hierbei, wie auch bei den QZV ist der Umfang<br />
der Tätigkeit des einzelnen Arztes in der Regel laut Zulassungs-<br />
bzw. Genehmigungsbescheid zu berück-<br />
Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong> 71
Rheinisches Ärzteblatt<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
sichtigen. Angestellte Ärzte erhalten ein RLV/QZV mit<br />
dem Prozentsatz, mit dem der Angestellte in der Bedarfsplanung<br />
berücksichtigt wird. Für die arztbezogene<br />
Ermittlung und Festsetzung eines QZV muss der<br />
einzelne Arzt mindestens eine Leistung des entsprechenden<br />
QZV im jeweiligen Vorjahresquartal erbracht<br />
haben und die zutreffende Gebiets- bzw. Schwerpunktbezeichnung<br />
führen und nachweisen, dass er im<br />
Abrechnungsquartal die Qualifikationsgenehmigung<br />
nach §§ 135 Abs. 2, 137 SGB V besitzt oder eine Zusatzbezeichnung<br />
führt.<br />
Für Vertragsärzte, die außer in ihrer Arztpraxis auch<br />
in einer oder mehreren Teil-BAG tätig sind, wird ein<br />
gesamtes RLV für die vom jeweiligen Vertragsarzt in<br />
der Arztpraxis und in der(n) Teil-BAG erbrachten<br />
Leistungen ermittelt.<br />
Im Falle des Abschlusses von Verträgen nach den<br />
§§ 63 ff., 73b, 73c und 140 ff. SGB V erfolgt die Bereinigung<br />
der arzt- und praxisbezogenen RLV/QZV u.a.<br />
nach den auf Bundesebene und/oder Landesebene<br />
hierzu vereinbarten Regelungen.<br />
V. In § 5 Abs. 2) wird jeweils der Begriff „Vertrages“ durch<br />
„Honorarverteilungsmaßstabes“ ersetzt.<br />
VI.<br />
VII.<br />
In § 5 Abs. 3) wird in der Überschrift „Arztpraxisbezogene<br />
Mitteilung“ durch „Praxisbezogene Mitteilung“ ersetzt.<br />
§ 5 Abs. 4) wird wie folgt neu gefasst:<br />
4) RLV bei Neuzulassung und Umwandlung der<br />
Kooperationsform<br />
Ärzten, die erstmalig im Planungsbereich zugelassen<br />
sind, wird für die Dauer von 16 Quartalen das RLV nachträglich<br />
berechnet und bei der Abrechnung zugrunde<br />
gelegt. Hierbei werden die aktuellen Fallzahlen mit<br />
dem entsprechenden Fallwert der Arztgruppe – unter<br />
Berücksichtigung der allgemeinen Berechnungsvorschriften<br />
– multipliziert. Dabei erhält die Praxis insgesamt<br />
maximal die aktuell abgerechnete Fallzahl. Das<br />
kann dazu führen, dass weniger Fälle bei der Quartalsabrechnung<br />
berücksichtigt werden, als in der Mitteilung<br />
über das RLV/QZV ausgewiesen wurden. Für Ärzte,<br />
die nicht erstmalig neu zugelassen sind, ist ein eventueller<br />
Fallzahlanstieg jedoch auf ihre Vorjahresquartalswerte<br />
beschränkt. Die erstmalige Anstellung im<br />
Bereich der Kassenärztlichen <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong> –<br />
mit Ausnahme der Anstellung i.S.d. § 101 Abs. 1 Nr. 5<br />
SGB V – steht der Neuzulassung gleich. Die Umwandlung<br />
einer Zulassung in ein Angestelltenverhältnis ist<br />
keine Neuzulassung im vorgenannten Sinne. Bei Umwandlung<br />
der Kooperationsform sowie Bildung und<br />
Trennung von BAG gelten die Gesamtwerte grundsätz-<br />
lich fort. Die Regelung findet auf die Mitteilung von<br />
QZV entsprechende Anwendung.<br />
VIII. § 6 Abs. 1) wird wie folgt neu gefasst:<br />
§ 6<br />
Härtefallregelungen<br />
1) Härteklausel<br />
Auf Antrag können die arzt- und/oder praxisbezogenen<br />
Fallzahlen auf die aktuelle Fallzahl des Abrechnungsquartals<br />
angehoben werden. Voraussetzung ist<br />
ein vom Antragsteller aus den folgenden Gründen<br />
nicht zu vertretender außergewöhnlicher Fallzahlrückgang<br />
in der Vergangenheit oder ein aktueller außergewöhnlicher<br />
Fallzahlanstieg.<br />
Eine außergewöhnliche Änderung der Fallzahl (Rückgang<br />
bzw. Erhöhung) liegt vor, wenn diese 20% der<br />
Fallzahl der Praxis im Vorvorjahresquartal (Rückgang)<br />
bzw. im Vorjahresquartal (Anstieg) beträgt. Dabei<br />
gilt, dass Praxen unterhalb der durchschnittlichen<br />
arztgruppenspezifischen Fallzahl lediglich 20% der<br />
Fallzahl der Praxis und Praxen oberhalb der durchschnittlichen<br />
arztgruppenspezifischen Fallzahl 20%<br />
des Durchschnitts nachweisen müssen, um eine außergewöhnliche<br />
Fallzahländerung belegen zu können.<br />
Für BAG, MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten werden<br />
für das Vorliegen des 20%-Kriteriums die Arztgruppendurchschnitte<br />
je Arzt additiv betrachtet. Die<br />
Bewilligung erfolgt je nach Dauer des Vorliegens des<br />
Grundes für bis zu vier aufeinanderfolgende Quartale.<br />
Die Antragstellung ist nur bis zum Ende des Quartals,<br />
für das die Härtefallregelung erstmals beantragt ist,<br />
zulässig; ein erneuter Antrag kann frühestens nach<br />
Ablauf von vier Quartalen für die Zukunft gestellt werden.<br />
Lässt sich das Vorliegen dieser Voraussetzung<br />
noch nicht feststellen, weil der Grund nicht in der Vergangenheit<br />
liegt, ist diese Voraussetzung der Bewilligung<br />
der aktuellen Fallzahlen als Bedingung beizu fügen.<br />
a) Die Bewilligung kann nur aus folgenden Gründen<br />
erfolgen:<br />
aa. Gründe, die zu einem Fallzahlrückgang in der Vergangenheit<br />
geführt haben<br />
• Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des<br />
3. Lebensjahres (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 Ärzte-ZV)<br />
• Pflege eines pflegedürftigen nahen Angehörigen<br />
in häuslicher Umgebung bis zu einer Dauer<br />
von sechs Monaten (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 Ärzte-ZV)<br />
• schwere Erkrankung/Todesfälle im unmittelbaren<br />
familiären Umfeld<br />
• eigene Krankheit des Arztes, die zur Arbeitsunfähigkeit<br />
führt<br />
72 Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong>
Rheinisches Ärzteblatt<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
• uneigennützige Tätigkeit des Arztes, insbesondere<br />
nachgewiesenes soziales Engagement durch<br />
ärztliche Tätigkeit im Rahmen eines Hilfsprojektes<br />
• Sicherstellung in einer anderen Praxis im KV-<br />
Bezirk bei akuter, schwerer Erkrankung oder<br />
Tod des dort tätigen Vertragsarztes<br />
• nachgewiesener Ausfall eines für die Leistungserbringung<br />
notwendigen medizinisch-technischen<br />
Gerätes<br />
bb. Gründe, die im aktuellen Quartal liegen und zu<br />
einem Fallzahlanstieg führen<br />
IX.<br />
Durch die Fallzahlerhöhung bleibt eine für den Fall<br />
des sog. Job Sharing bestehende Leistungsbeschränkung<br />
unberührt, soweit nicht bei Aufgabe einer Zulassung<br />
oder einer Anstellung eine Erhöhung aus<br />
Gründen der Sicherstellung der medizinischen Versorgung<br />
im Sinne des Abs. 2 notwendig ist.<br />
In § 7 Abs. 2b) entfällt der Hinweis<br />
„Die vg. Fallwerte gelten erst mit Wirkung ab dem<br />
01.01.<strong>2014</strong>; bis zum 31.12.2013 behalten die Fallwerte<br />
aus dem HVM für III/2013 in der Fassung durch Beschluss<br />
der VV am 13.09.2013 ihre Gültigkeit. Letzteres gilt ebenfalls<br />
für durch Bescheid im Einzelfall festgesetzte Fallwerte“<br />
• urlaubs- und krankheitsbedingte Vertretung<br />
eines Arztes der eigenen BAG oder einer Arztpraxis<br />
in der näheren Umgebung der Arztpraxis.<br />
Angegebene Zeiten von Vertretung oder Krankheit<br />
werden nur berücksichtigt, wenn sie zusammenhängend<br />
länger als eine Woche dauern<br />
und die Anzahl der Vertreterfälle des entsprechenden<br />
Vorjahresquartals überschritten ist.<br />
Die anerkannten Mehrfälle werden im entsprechenden<br />
Quartal des nächsten Jahres nicht fortgeschrieben<br />
• Aufgabe einer Zulassung oder genehmigten angestellten<br />
Tätigkeit eines Arztes der eigenen<br />
BAG oder in der näheren Umgebung der Arztpraxis.<br />
Die Aufgabe einer Zulassung in o.g.<br />
Sinn liegt vor, wenn die Praxis nicht durch<br />
einen Nachfolger fortgeführt oder die Zulassung<br />
nicht in ein Angestelltenverhältnis umgewandelt<br />
wird<br />
• gravierende Verwerfungen der regionalen Versorgungsstruktur<br />
• Verlegung einer Praxis im Umfeld aus dem Einzugsbereich<br />
hinaus<br />
• Eröffnung einer Zweigpraxis, die nicht nur die<br />
Versorgungslage verbessert, sondern der Sicherstellung<br />
dient, weil in ihr Leistungen angeboten<br />
werden, die ansonsten in zumutbarer Entfernung<br />
nicht erbracht werden.<br />
b) Die Bewilligung ist ausgeschlossen bei:<br />
• Umbau in der Praxis oder von Teilen und/oder<br />
Umzug der Praxis<br />
• räumliche oder personelle Umstrukturierung<br />
der Praxis<br />
• verlängerte bzw. veränderte Öffnungszeiten<br />
• persönliche Fort- und/oder Weiterbildung zusammenhängend<br />
von weniger als einer Woche<br />
• in Fällen höherer Gewalt (Witterungsbedingungen,<br />
etc.)<br />
• Ausfall von nichtärztlichen Mitarbeitern.<br />
ersatzlos.<br />
X. In § 7 Abs. 2f) wird im ersten Satz „Abs. 1e) bis m) und<br />
Abs. 2e) bis y)“ durch „Abs. 1c) bis e) und Abs. 2c) bis f)“,<br />
im Satz 5 „nach Abs. 1k) und Abs. 2v)“ durch „nach Abs.<br />
1d), 2. Spiegelstrich und Abs. 2d), 7. Spiegelstrich“ und<br />
im Satz 6 „gemäß Abs. 2x)“ durch „gemäß Abs. 2d), 8.<br />
Spiegelstrich“ ersetzt.<br />
XI.<br />
XII.<br />
In § 8 Abs. 1 wird der Begriff „Vertragspartner“ durch<br />
„Partner der Gesamtverträge“ ersetzt.<br />
In § 8 Abs. 4b) wird die Passage „bzw. § 33 Abs. 2, 6 und<br />
7 EKV“ ersatzlos gestrichen.<br />
XIII. § 9 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:<br />
§ 9<br />
Erstattung von Kosten<br />
Die Kosten für Materialien, die gemäß Abschnitt 7.3 EBM<br />
nicht in den berechnungsfähigen Leistungen enthalten<br />
sind und auch nicht über Sprechstundenbedarf bezogen<br />
werden können, werden gesondert nach Maßgabe des<br />
§ 44 Abs. 6 BMV-Ä in nachgewiesener Höhe abgerechnet,<br />
soweit die Partner der Gesamtverträge nichts Abweichendes<br />
vereinbart haben.<br />
Telefonkosten, die entstehen, wenn der behandelnde Arzt<br />
mit dem Krankenhaus zu einer erforderlichen stationären<br />
Behandlung Rücksprache nehmen muss, werden nach<br />
Maßgabe von Anlage 1 erstattet. Der Arzt hat in der Abrechnung<br />
pro Gebühreneinheit die Nr. 80230 einzutragen.<br />
Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong> 73
Rheinisches Ärzteblatt<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
XIV. Der § 12 erhält folgende Fassung:<br />
XV.<br />
§ 12<br />
Laufzeit<br />
Dieser HVM tritt zum 01.01.<strong>2014</strong> in Kraft<br />
In Anlage 3 erhält die Überschrift folgende Fassung:<br />
ANLAGE 3<br />
des HVM mit Wirkung ab dem 01.01.<strong>2014</strong><br />
Ermittlung und Bildung der Regelleistungsvolumina (RLV) und<br />
qualifikationsgebundenen Zusatzvolumina (QZV) aus der<br />
morbiditätsbedingten Gesamtvergütung<br />
XVI. In Anlage 3 erhält Schritt 2 folgende Fassung:<br />
Schritt 2 Berechnung des RLV-/QZV-Verteilungsvolumens<br />
je Versorgungsbereich<br />
Im Anschluss daran wird das Vergütungsvolumen<br />
1) des hausärztlichen Grundbetrages gemindert um<br />
a) 2% für die abgestaffelt zu vergütenden Leistungen,<br />
b) Rückstellungen<br />
• zur Berücksichtigung einer Zunahme von an der<br />
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden<br />
Ärzten, für Sicherstellungsaufgaben (z.B. Gewährung<br />
von Ausnahmen, nachträglich erfolgende<br />
Honorarkorrekturen aus Vorquartalen), zum Ausgleich<br />
für die Gewährung von Ausnahmeregelungen<br />
nach den §§ 6 bis 6b HVM, zum Ausgleich von<br />
Fehlschätzungen sowie für Entschädigungen in<br />
der Höhe des Verkehrswertes einer Arztpraxis im<br />
Sinn des § 103 Abs. 3a Satz 8 SGB V,<br />
• für die zu erwartenden Zahlungen für die Kooperationszuschläge<br />
bei BAG, MVZ und Arztpraxen<br />
mit angestellten Ärzten,<br />
• für die zu erwartenden bereichsspezifischen<br />
Zahlungen im Rahmen der überbezirklichen<br />
Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung<br />
gemäß § 75 Abs. 7 und 7a SGB V<br />
c) die Vergütungsvolumina sog. freier Leistungen,<br />
mithin für<br />
• nicht antrags- und genehmigungspflichtige Leis -<br />
tungen der Psychotherapie der nicht in § 87b<br />
Abs. 2 Satz 3 SGB V genannten Arztgruppen, soweit<br />
die Leistungen nicht in Anlage 4 aufgeführt<br />
sind, auf Basis des Vorjahresquartals,<br />
• Besuche nach den GOP 01410 bis 01413 und<br />
01415 EBM,<br />
• die unvorhergesehene Inanspruchnahme nach<br />
den GOP 01100, 01101, 01102 EBM,<br />
• Leistungen der schmerztherapeutischen speziellen<br />
Versorgung nach den GOP 30700 bis<br />
30708 EBM<br />
d) die Vergütungsvolumina für jeweils eigenständige<br />
Kontingente, gebildet aus dem jeweiligen Leis -<br />
tungsbedarf des Vorjahresquartals multipliziert<br />
mit dem im Abrechnungsquartal regional vereinbarten<br />
Punktwert, abgesenkt um 10%, für<br />
• schmerztherapeutische spezielle Behandlungen<br />
nach den GOP 30710 bis 30760 EBM,<br />
• Leistungen der ermächtigten Krankenhausärzte,<br />
ermächtigten Krankenhäuser, Einrichtungen<br />
und Institutionen, die wegen einer begrenzten<br />
Ermächtigung auf wenige Einzelleistungen kein<br />
RLV erhalten,<br />
• Leistungen auf Überweisungsfällen zur Befundung<br />
von dokumentierten Untersuchungsergebnissen<br />
(z.B. computergestützte Auswertung eines<br />
kontinuierlich aufgezeichneten Langzeit-<br />
EKG von mindestens 18 Stunden) sowie von Auftragsleistungen<br />
nach den GOP 01826, 01827,<br />
01829, 01840, 01915 EBM<br />
e) den Anteil an dem je KV-Bezirk bereitgestellten Betrag<br />
gemäß Beschluss des Bewertungsausschuss<br />
in seiner 295. Sitzung auf den hausärztlichen Versorgungsbereich<br />
entfallenden Betrag für die Vergütung<br />
der Leistungen der Geriatrie, Palliativmedizin<br />
und Sozialpädiatrie der Abschnitte 3.2.4,<br />
3.2.5, 4.2.4, 4.2.5 EBM fortentwickelt um die nach<br />
§ 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 5 SGB V zwischen den<br />
Vertragspartnern festgelegte Veränderungsrate<br />
für <strong>2014</strong> mit der Maßgabe, dass das Volumen als<br />
eigenständiges Kontingent geführt wird<br />
f) die Vergütungen für Kostenpauschalen des Kapitels<br />
40 EBM mit Ausnahme der in Anlage 1 benannten<br />
Kostenpauschalen auf Basis des Vorjahresquartals<br />
g) die zu erwartenden Zahlungen für u. a. folgende<br />
Vereinbarungen:<br />
• belegärztliche Leistungen innerhalb der MGV<br />
(§ 8 HVM)<br />
• Pauschalerstattung für suprapubische Katheter<br />
• Sozialpsychiatrie-Vereinbarung<br />
• Leistungen nach den GOP 30920, 30922 und<br />
30924 EBM<br />
• Onkologie-Vereinbarung.<br />
2) des fachärztlichen Grundbetrages gemindert um<br />
a) 2% für die abgestaffelt zu vergütenden Leistungen,<br />
b) Rückstellungen<br />
• zur Berücksichtigung einer Zunahme von an der<br />
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden<br />
Ärzten, für Sicherstellungsaufgaben (z.B. Gewährung<br />
von Ausnahmen, nachträglich erfolgende<br />
Honorarkorrekturen aus Vorquartalen), zum Ausgleich<br />
für die Gewährung von Ausnahmeregelungen<br />
nach den §§ 6 bis 6b HVM, zum Ausgleich von<br />
Fehlschätzungen sowie für Entschädigungen in<br />
der Höhe des Verkehrswertes einer Arztpraxis im<br />
Sinn des § 103 Abs. 3a Satz 8 SGB V,<br />
74 Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong>
Rheinisches Ärzteblatt<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
• für die zu erwartenden Zahlungen für die Kooperationszuschläge<br />
bei BAG, MVZ und Arztpraxen<br />
mit angestellten Ärzten,<br />
• für die zu erwartenden bereichsspezifischen<br />
Zahlungen im Rahmen der überbezirklichen<br />
Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung<br />
gemäß § 75 Abs. 7 und 7a SGB V<br />
c) die Vergütungsvolumina sog. freier Leistungen,<br />
mithin für<br />
• nicht antrags- und genehmigungspflichtige Leis -<br />
tungen der Psychotherapie aller Fachärzte mit<br />
Ausnahme der probatorischen Sitzungen nach<br />
der GOP 35150 EBM der in § 87b Abs. 2<br />
Satz 3 SGB V genannten Arztgruppen, soweit die<br />
Leistungen nicht in Anlage 4 aufgeführt sind,<br />
auf Basis des Vorjahresquartals,<br />
• Besuche nach den GOP 01410 bis 01413 und<br />
01415 EBM,<br />
• die unvorhergesehene Inanspruchnahme nach<br />
den GOP 01100, 01101, 01102 EBM,<br />
• Leistungen der schmerztherapeutischen speziellen<br />
Versorgung nach den GOP 30700 bis<br />
30708 EBM,<br />
• die GOP 01320 für ermächtigte Ärzte, Krankenhäuser<br />
und Institute<br />
d) die Vergütungsvolumina für jeweils eigenständige<br />
Kontingente, gebildet aus dem jeweiligen Leis -<br />
tungsbedarf des Vorjahresquartals multipliziert<br />
mit dem im Abrechnungsquartal regional vereinbarten<br />
Punktwert, abgesenkt um 10%, für<br />
• Leistungen der Fachärzte für Strahlentherapie,<br />
• Leistungen der Fachärzte für Laboratoriumsmedizin,<br />
Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie<br />
sowie der Fachärzte für Transfusionsmedizin,<br />
die nicht bereits im nach Teil B der Vorgaben<br />
KBV gebildeten Vergütungsvolumen des<br />
Grundbetrags „Labor“ enthalten sind,<br />
• Leistungen der Fachärzte für Innere Medizin mit<br />
(Versorgungs-) Schwerpunkt Nephrologie, soweit<br />
die Leistungen nicht in Anlage 1 aufgeführt sind,<br />
• schmerztherapeutische spezielle Behandlungen<br />
nach den GOP 30710 bis 30760 EBM,<br />
• Leistungen auf Überweisungsfällen zur Befundung<br />
von dokumentierten Untersuchungsergebnissen<br />
(z.B. computergestützte Auswertung eines<br />
kontinuierlich aufgezeichneten Langzeit-<br />
EKG von mindestens 18 Stunden) sowie von Auftragsleistungen<br />
nach den GOP 01826, 01827,<br />
01829, 01840, 01915 EBM,<br />
• Leistungen des Kapitels 19 EBM,<br />
• Leistungen der ermächtigten Krankenhausärzte,<br />
ermächtigten Krankenhäuser, Einrichtungen<br />
und Institutionen, die wegen einer begrenzten<br />
Ermächtigung auf wenige Einzelleistungen kein<br />
RLV erhalten,<br />
• Leistungen von Vertragsärzten, die gemäß<br />
§ 73 SGB V dem hausärztlichen Versorgungsbereich<br />
angehören und eine Ausnahmeregelung zur<br />
Durchführung und Abrechnung von Leistungen,<br />
die dem fachärztlichen Versorgungsbereich zugeordnet<br />
sind, erhalten haben (sog. KO-Leistungen),<br />
e) das Vergütungsvolumen für das eigenständige Kontingent<br />
für Leistungen der Humangenetischen Beratungen<br />
und der Zytogenetik nach den GOP 11210<br />
bis 11212, 11230 bis 11232, 11310 bis 11312, 01837<br />
EBM, gebildet aus dem Leistungsbedarf des Vorjahresquartals<br />
multipliziert mit dem im Abrechnungsquartal<br />
regional vereinbarten Punktwert<br />
f) die Vergütungsvolumina für jeweils eigenständige<br />
Kontingente, gebildet aus dem jeweiligen Leis -<br />
tungsbedarf des Vorjahresquartals multipliziert<br />
mit dem im Abrechnungsquartal regional vereinbarten<br />
Punktwert, abgesenkt um 12,5%, für<br />
• die GOP 13300 und 13301 für die Fachärzte für<br />
Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Angiologie,<br />
die in gefäßchirurgischen Praxen tätig sind,<br />
• die Excision nach den GOP 10343 und 10344 im<br />
Rahmen des Hautkrebs-Screenings,<br />
• Leistungen der Sonographie nach den GOP<br />
33060, 33061, 33070, 33072, 33073, 33075,<br />
33076 und 30500 EBM durch die Fachärzte für<br />
Gefäßchirurgie,<br />
• Leistungen der Sonographie mittels Duplex-Verfahren<br />
nach den GOP 33070, 33071 und 33075<br />
EBM für Fachärzte für Neurologie, Fachärzte für<br />
Psychiatrie und Neurologie sowie für Fachärzte,<br />
die sowohl als Facharzt für Neurologie, als auch<br />
als Facharzt für Psychiatrie zugelassen sind,<br />
und Nervenärzte mit Ausnahme der Fachärzte<br />
für Psychiatrie und Fachärzte für Psychiatrie<br />
und Psychotherapie,<br />
• Leistungen der Anästhesie bei zahnärztlicher<br />
Behandlung nach den GOP 05330, 05331,<br />
05340, 05341 und 05350 EBM, soweit sie nicht<br />
im Zusammenhang mit einer Leistung nach dem<br />
Katalog zu § 115b SGB V (Anlage 1) erbracht<br />
wurden,<br />
• Leistungen der Polysomnographie (GOP 30901<br />
EBM)<br />
g) die Vergütungsvolumina für förderungswürdige<br />
Leistungen und in sonstigen Fällen, mithin<br />
• das Vergütungsvolumen, welches sich in der Differenz<br />
aus der Betrachtung der Anteile an den<br />
RLV-Vergütungsvolumina für Leistungen nach<br />
den Abschnitten 1.7.5 bis 1.7.7 EBM im Abrechnungsquartal<br />
und dem Volumen ergibt, welches<br />
sich ermittelt, wenn diese Leistungen auf Basis<br />
des Vorjahresquartals mit dem im Abrechnungsquartal<br />
jeweils geltenden regional vereinbarten<br />
Punktwert bewertet und um 12,5% abgesenkt<br />
werden,<br />
• das Vergütungsvolumen, welches sich für die<br />
Fachärzte für Physikalisch-rehabilitative Medizin<br />
in der Differenz aus der Betrachtung der Anteile<br />
der RLV-Vergütungsvolumina im Abrechnungsquartal<br />
und dem Volumen ergibt, welches<br />
sich ermittelt, wenn der RLV-relevante Leis -<br />
tungsbedarf des Vorjahresquartals mit dem im<br />
Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong> 75
Rheinisches Ärzteblatt<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
Abrechnungsquartal jeweils geltenden regional<br />
vereinbarten Punktwert bewertet und um 12,5%<br />
abgesenkt wird,<br />
• das Vergütungsvolumen für Leistungen der Teilradiologie,<br />
welches sich in der Differenz aus der<br />
Betrachtung der Anteile an den QZV-Vergütungsvolumina<br />
und dem Volumen ergibt, welches<br />
sich ermittelt, wenn diese Leistungen auf<br />
Basis des Vorjahresquartals mit dem im Abrechnungsquartal<br />
jeweils geltenden regional vereinbarten<br />
Punktwert bewertet werden und um 5%<br />
abgesenkt wird,<br />
• das Vergütungsvolumen für Leistungen der Akupunktur<br />
nach Abschnitt 30.7.3 EBM welches sich<br />
in der Differenz aus der Betrachtung der Anteile<br />
an den QZV-Vergütungsvolumina und dem Volumen<br />
ergibt, welches sich ermittelt, wenn diese<br />
Leistungen auf Basis des Vorjahresquartals mit<br />
dem im Abrechnungsquartal jeweils geltenden<br />
regional vereinbarten Punktwert bewertet und<br />
um 12,5% abgesenkt werden<br />
h) die Vergütungen für Kostenpauschalen des Kapitels<br />
40 EBM mit Ausnahme der in Anlage 1 benannten<br />
Kostenpauschalen auf Basis des Vorjahresquartals,<br />
i) die zu erwartenden Zahlungen für u. a. folgende<br />
Vereinbarungen:<br />
• belegärztliche Leistungen innerhalb der MGV<br />
(§ 8 HVM)<br />
• Pauschalerstattung für suprapubische Katheter<br />
• Sozialpsychiatrie-Vereinbarung<br />
• Leistungen nach den GOP 30920, 30922 und<br />
30924 EBM<br />
• Onkologie-Vereinbarung<br />
• Vereinbarung über die Durchführung und Abrechnung<br />
ambulant durchgeführter netzhautund<br />
glaskörperchirurgischer Eingriffe (vitreoretinale<br />
Chirurgie).<br />
Der zur Bildung der eigenständigen Kontingente in<br />
Punkt f) und der Vergütungsvolumina in Punkt g) herangezogene<br />
Punktwert, der sich aus der prozentualen<br />
Absenkung des regional vereinbarten Punktwertes ermittelt,<br />
entspricht mindestens dem Wert des sich rechnerisch<br />
ergebenden Durchschnittspunktwertes im fachärztlichen<br />
Versorgungsbereich (rDPW). Dieser berechnet<br />
sich durch Division des RLV/QZV-Vergütungsvolumen<br />
mit dem RLV/QZV-Leistungsbedarfs des Vorjahresquartals.<br />
D.h., die Bildung der jeweils eigenständigen<br />
Kontingente bzw. Vergütungsvolumina mit einem<br />
Punktwert unterhalb des rDPW ist ausgeschlossen.<br />
Für das Quartal II/<strong>2014</strong> verändern sich die prozentualen<br />
Absenkungen des regional vereinbarten Punktwertes<br />
in Punkt f) und g) von 12,5% auf 15% sowie von<br />
5% auf 10%, werden aber ebenfalls begrenzt auf den<br />
sich im Abrechnungsquartal ergebenden rDPW.<br />
Ab dem Quartal III/<strong>2014</strong> werden die in Punkt f) gebildeten<br />
eigenständigen Kontingente mit dem rDPW<br />
gebildet; Punkt g) entfällt ersatzlos.<br />
XVII. In Anlage 3 erhält Schritt 3 Abs. 2a) folgende Fassung:<br />
XVIII.<br />
a) Bildung von Vergütungsvolumina für förderungswürdige<br />
Leistungen und in sonstigen Fällen<br />
Innerhalb der fachärztlichen arztgruppenspezifischen<br />
Verteilungsvolumina werden bei den<br />
• Fachärzten für Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung<br />
Hämatologie/Onkologie die<br />
praxisklinische Betreuung und Beobachtung nach<br />
den GOP 01510 bis 01512 EBM,<br />
• Fachärzten für Augenheilkunde die Strukturpauschale<br />
nach der GOP 06225 EBM,<br />
• Fachärzten für Nervenheilkunde sowie für Neurologie<br />
die MRT-Leistungen nach den GOP 34410 bis<br />
34460 EBM<br />
in eigenständigen Anteilen geführt, welche auf Basis<br />
des Leistungsbedarfs des jeweiligen Vorjahresquartals<br />
gebildet und mit dem rDPW bzw. bei den Neurologen<br />
und Nervenärzten mit dem jeweils geltenden regional<br />
vereinbarten Punktwert bewertet werden, im<br />
1. Quartal <strong>2014</strong> abgesenkt um 12,5%, im 2. Quartal<br />
<strong>2014</strong> abgesenkt um 15% jeweils aber begrenzt auf<br />
den aktuellen rDPW (vgl. Schritt 2 Abs. 2 a.E.) sowie<br />
ab dem 3. Quartal <strong>2014</strong> bewertet mit dem rDPW.<br />
Für die Verteilungsvolumina der Fachärzte für Diagnostische<br />
Radiologie und Fachärzte für Nuklearmedizin<br />
wird jeweils festgestellt, dass ein überwiegender<br />
Teil der Fachärzte für Diagnostische Radiologie<br />
und Fachärzte für Nuklearmedizin in der Regel einen<br />
überwiegenden Teil der Leistungen in den QZV abrechnet<br />
und die Regelung, wonach Kooperations -<br />
zuschläge nicht auf die QZV angewendet werden<br />
(§ 5 Abs. 3a) HVM), zu überproportional nachteiligen<br />
Auswirkungen führt. Deshalb werden diese arztgruppenspezifischen<br />
Verteilungsvolumina aus dem Volumen<br />
nach Schritt 2, Abs. 2c) erhöht. Das Erhöhungsvolumen<br />
bemisst sich nach den Zahlungen, die im entsprechenden<br />
Quartal des Bezugszeitraumes III/2009<br />
bis II/2010 als Aufschläge bei BAG, MVZ und Arztpraxen<br />
mit angestellten Ärzten gewährt worden sind, abzüglich<br />
des Volumens, welches im jeweiligen Abrechnungsquartal<br />
für die entsprechenden Aufschläge zu<br />
zahlen ist.<br />
In Anlage 3 erhält Schritt 3 Abs. 2b) folgende Fassung:<br />
b) Vergütungsbereiche für RLV und QZV<br />
Die arztgruppenspezifischen Verteilungsvolumina<br />
werden sodann für die Vergütung ärztlicher Leistungen<br />
innerhalb der RLV sowie für die Vergütung innerhalb<br />
der QZV aufgeteilt, wobei der Leistungsbedarf<br />
des Vorjahresquartals zu Grunde gelegt wird.<br />
Für den Fall, dass infolge von Selektivverträgen eine<br />
Anpassung der RLV- und QZV-Berechnung erfolgen<br />
muss, wird vor Aufteilung auf die Vergütungsbereiche<br />
für RLV sowie QZV arztgruppenspezifisch zunächst die<br />
Summe in Abzug gebracht, die sich nach den jeweili-<br />
76 Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong>
Rheinisches Ärzteblatt<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
gen MGV-Bereinigungsverträgen als Bereinigungsbetrag<br />
für RLV- und/oder QZV-Leistungen ergibt; insoweit<br />
wird auf den Anhang 1 zu dieser Anlage verwiesen.<br />
Zulasten des RLV-Vergütungsvolumens aller Fachärzte<br />
für Kinder- und Jugendmedizin wird das Vergütungsvolumen<br />
für den 40%-igen Aufschlag auf die Versichertenpauschalen<br />
nach Abschnitt 4.1 Nr. 4 EBM auf Basis<br />
des Vorjahresquartals, soweit dieser durch Fachärzte<br />
für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie<br />
bzw. Zusatzweiterbildung Kinder-Pneumologie<br />
abgerechnet worden ist, in das QZV-Vergütungsvolumen<br />
neuropädiatrische Leistungen bzw. pädiatrisch-pneumologische<br />
Leistungen einbezogen.<br />
Dem RLV-Vergütungsvolumen der<br />
• Fachärzte für Frauenheilkunde wird das Volumen<br />
gemäß Schritt 2, Abs. 2g), 1. Spiegelstrich<br />
• Fachärzte für Physikalisch-rehabilitative Medizin<br />
wird das Volumen gemäß Schritt 2, Abs. 2g),<br />
2. Spiegelstrich<br />
zugeführt.<br />
Den arztgruppenspezifischen QZV-Vergütungsvolumina<br />
für Leistungen der Teilradiologie wird das Volumen<br />
gemäß Schritt 2, Abs. 2g), 3. Spiegelstrich zugeführt.<br />
Von dem unter Schritt 2, Abs. 2g), 4. Spiegelstrich in<br />
Abzug gebrachten Volumen für Leistungen der Akupunktur<br />
nach Abschnitt 30.7.3 EBM wird der Betrag,<br />
der sich arztgruppenspezifisch nach Multiplikation<br />
des jeweiligen Leistungsbedarfs des Vorjahresquartals<br />
mit dem im Abrechnungsquartal regional vereinbarten<br />
Punktwert und dem Faktor 0,075 ergibt, entsprechend<br />
den RLV-Vergütungsvolumina der Arztgruppen<br />
zugeführt, für die ein QZV Akupunktur nach<br />
Anlage 4 vorgesehen ist. Das im Übrigen in Schritt 2,<br />
Abs. 2g), 4. Spiegelstrich in Abzug gebrachte Volumen<br />
wird ebenfalls arztgruppenspezifisch den QZV-<br />
Vergütungsvolumina zugeführt. Ab dem 2. Quartal<br />
<strong>2014</strong> verringert sich der vorgenannte Faktor auf 0,05.<br />
Ab dem 3. Quartal <strong>2014</strong> entfällt die Zuführung der vorgenannten<br />
Volumina ersatzlos.<br />
XIX. In Anlage 3 erhält Schritt 4 folgende Fassung:<br />
XX.<br />
Schritt 4 Ermittlung RLV- und QZV-relevanter Fälle<br />
Die für die RLV-relevanten Fälle einer Arztpraxis sind deren<br />
kurativ-ambulante Behandlungsfälle. Ein Behandlungsfall<br />
ist gemäß § 21 Abs. 1 BMV-Ä die Behandlung<br />
desselben Versicherten durch dieselbe Arztpraxis in<br />
einem Kalendervierteljahr zulasten derselben Krankenkasse,<br />
während der Arztfall gemäß § 21 Abs. 1b BMV-Ä die<br />
Behandlung desselben Versicherten durch denselben an<br />
der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt in<br />
einem Kalendervierteljahr zulasten derselben Krankenkasse<br />
unabhängig von der Betriebs- oder Nebenbetriebsstätte<br />
umfasst. Von den RLV-relevanten Fällen sind allerdings<br />
ausgenommen die Notfälle im organisierten Notfalldienst<br />
(Muster 19a der Vordruckvereinbarung), es sei<br />
denn, es handelt sich um eigene Patienten, und Überweisungsfälle<br />
zur Durchführung ausschließlich von Probenuntersuchungen<br />
oder zur Befundung von dokumentierten<br />
Untersuchungsergebnissen und Fälle, in denen ausschließlich<br />
Leistungen und Kostenerstattungen, die nicht<br />
dem RLV unterliegen, abgerechnet werden.<br />
Zur Umsetzung des Arztbezuges ist die Bemessung des<br />
RLV mit den RLV-Fällen vorgegeben.<br />
• In Einzelpraxen entspricht die Zahl der RLV-Fälle der<br />
Zahl der Behandlungsfälle gemäß Satz 2.<br />
• In BAG, MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten entspricht<br />
die Zahl der RLV-Fälle eines Arztes der Zahl<br />
der Behandlungsfälle gemäß Satz 2 der Arztpraxis<br />
multipliziert mit seinem Anteil an der RLV-relevanten<br />
Arztfallzahl der Praxis. Die Summe der RLV-Fälle einer<br />
Arztpraxis entspricht damit immer der Anzahl der<br />
RLV-relevanten Behandlungsfälle der Arztpraxis.<br />
Die Umsetzung des Arztbezuges erfolgt bei den QZV entsprechend<br />
den Regelungen bei den RLV, es sei denn, dass<br />
die QZV je Leistungsfall berechnet und zugewiesen werden.<br />
Ein Leistungsfall liegt vor, sofern im Behandlungsfall<br />
des Vorjahresquartals mindestens eine Leistung des Leis -<br />
tungskatalogs des entsprechenden QZV abgerechnet und<br />
vergütet worden ist.<br />
In Anlage 3 erhält Schritt 6 Abs. 1) folgende Fassung:<br />
Schritt 6<br />
Berechnung der arzt- und praxisbezogenen<br />
RLV und QZV<br />
1) Berechnung des RLV nach § 87b Abs. 2 und 3 SGB V mit<br />
der morbiditätsbezogenen Differenzierung des RLV<br />
nach Altersklassen<br />
Die Höhe des RLV eines Arztes einer der in Anlage 2 zu<br />
diesem HVM benannten Arztgruppen ergibt sich aus<br />
der Multiplikation des quartalsweise gültigen arztgruppenspezifischen<br />
RLV-Fallwertes und der RLV-Fallzahl<br />
des Arztes im Vorjahresquartal.<br />
Bei der Ermittlung des RLV wird betreffend der Zuordnung<br />
des arztgruppenspezifischen Fallwertes für<br />
Ärzte, die mit mehreren Fachgebieten zugelassen<br />
sind, auf den Schwerpunkt der Tätigkeit gemessen am<br />
Gesamtleistungsbedarf der jeweils zuletzt abgerechneten<br />
vier aufeinander folgenden Quartale abgestellt.<br />
Der für einen Arzt zutreffende arztgruppenspezifische<br />
Fallwert wird für jeden über 150% der durchschnittlichen<br />
RLV-Fallzahl der Arztgruppe hinausgehenden<br />
RLV-Fall wie folgt gemindert:<br />
• um 25% für RLV-Fälle über 150% bis 170% der<br />
durchschnittlichen RLV-Fallzahl der Arztgruppe,<br />
• um 50% für RLV-Fälle über 170% bis 200% der<br />
durchschnittlichen RLV-Fallzahl der Arztgruppe,<br />
Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong> 77
Rheinisches Ärzteblatt<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
• um 75% für RLV-Fälle über 200% der durchschnitt<br />
lichen RLV-Fallzahl der Arztgruppe.<br />
Bei BAG, MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten erfolgt<br />
die Minderung des für die Ärzte einer Arztgruppe<br />
zutreffenden Fallwertes für jeden über 150% der<br />
Summe der durchschnittlichen RLV-Fallzahlen aller<br />
fachgleichen Ärzte der Praxis hinausgehenden RLV-<br />
Fall.<br />
Die durchschnittliche RLV-Fallzahl der Arztgruppe ergibt<br />
sich dabei aus der Division der RLV/QZV-Fälle der<br />
Arztgruppe im Vorjahresquartal und der Anzahl der<br />
Ärzte; bei der Bestimmung der Anzahl der Ärzte ist der<br />
Umfang der Tätigkeit laut Zulassungs- bzw. Genehmigungsbescheid<br />
berücksichtigt.<br />
Bei angestellten Ärzten i.S.d. § 101 Abs. 1 Nr. 5 SGB V<br />
wird bei dem anstellenden Arzt für die Berechnung<br />
des RLV die durchschnittliche RLV-Fallzahl der Arztgruppe<br />
vor Abstaffelung verdoppelt, sofern der<br />
Angestellte vollzeitig tätig ist; ansonsten nach dem<br />
Umfang seiner Beschäftigung. Die Fälle dieser angestellten<br />
Ärzte werden dem anstellenden Arzt für<br />
die Ermittlung der RLV-relevanten Arztfälle zugeordnet.<br />
Gleiches gilt für die Jobsharing-Ärzte i.S.d.<br />
§ 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V.<br />
Das so ermittelte RLV je Arzt wird mit dem sich aus der<br />
morbiditätsbezogenen Differenzierung des RLV nach<br />
Altersklassen ergebenden Gewichtungsfaktor multipliziert.<br />
Dieser Faktor errechnet sich im Wesentlichen<br />
aus dem durchschnittlichen Leistungsbedarf je Versichertem<br />
des Arztes dividiert durch den durchschnittlichen<br />
Leis tungsbedarf je Versichertem der jeweiligen<br />
Arztgruppe.<br />
der IKK classic, Dresden<br />
der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und<br />
Gartenbau als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Kassel<br />
der Knappschaft, Bochum<br />
dem BKK-Landesverband NORDWEST, Essen<br />
- andererseits -<br />
Anlagen:<br />
Anlage 1 Teilnahmeerklärung für Haus- und/oder Fachärzte<br />
Anlage 2 Teilnahmeerklärung für QPÄ<br />
Anlage 3a/b Qualitätsindikatoren (Dokumentationen)<br />
Anlage 4 Vergütungsvereinbarung<br />
Erläuterungen<br />
• AAPV<br />
• APD<br />
• EBM<br />
• G-BA<br />
• ICD-10-GM<br />
• MMST<br />
• QPA/QPÄ<br />
• SAPV<br />
• SGB V<br />
= allgemeine ambulante Palliativversorgung<br />
= Ambulanter Pflegedienst<br />
= Einheitlicher Bewertungsmaßstab<br />
= Gemeinsamer Bundesausschuss<br />
= International Code of Disease German<br />
Modification<br />
= Mini-Mental-Status-Test<br />
= qualifizierter Palliativ-Arzt/qualifizierte<br />
Palliativärzte<br />
= spezialisierte ambulante Palliativversorgung<br />
= Sozialgesetzbuch V<br />
In diesem Vertrag wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit<br />
durchgehend die männliche Form verwendet. Selbstverständlich<br />
sind damit immer Personen beider Geschlechter gemeint.<br />
Strukturvertrag nach § 73a SGB V<br />
zur qualifizierten allgemeinen<br />
ambulanten Palliativversorgung<br />
von schwerstkranken und sterbenden<br />
Menschen<br />
zwischen<br />
der Kassenärztlichen <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong>, Düsseldorf<br />
- einerseits -<br />
und<br />
der AOK Rheinland/Hamburg<br />
Die Gesundheitskasse, Düsseldorf<br />
Präambel<br />
Eine wesentliche Aufgabe der Palliativversorgung ist es, den<br />
fließenden Übergang zwischen einer kurativen und einer palliativen<br />
Behandlung von schwerstkranken und sterbenden<br />
Patienten zu gewährleisten, um die Leiden und Schmerzen zu<br />
lindern sowie eine der Situation angemessene Lebensqualität<br />
zu sichern. Dabei ist den körperlichen, psychischen, sozialen<br />
und spirituellen Bedürfnissen der Patienten sowie der ihnen<br />
nahe stehenden Personen zu entsprechen sowie den persönlichen,<br />
kulturellen und ggf. religiösen Werten und Überzeugungen<br />
einfühlsam zu begegnen.<br />
In Anlehnung an die Richtlinie des G-BA geht dieser Vertrag davon<br />
aus, dass nur ein kleiner Anteil dieser Patienten eine spezialisierte<br />
ambulante Palliativversorgung (SAPV) am Lebensende<br />
benötigt. Der überwiegende Teil der schwerstkranken und<br />
sterbenden Patienten kann vom vertrauten Haus- und/oder<br />
Facharzt oder QPA in enger Kooperation mit APD und anderen<br />
Gesundheitsberufen adäquat ambulant versorgt werden.<br />
78 Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong>
Rheinisches Ärzteblatt<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
Auf der Grundlage des § 73a SGB V fördert dieser Strukturvertrag<br />
die allgemeine ambulante Palliativversorgung, damit<br />
schwerstkranke und sterbende Menschen in Würde in ihrer<br />
selbst gewählten Umgebung vom Arzt ihres Vertrauens betreut<br />
werden können. Für Patienten, die am Ende ihres Lebens intensivere<br />
Versorgung benötigen, schafft dieser Strukturvertrag<br />
einen fließenden Übergang von der allgemeinen zur spezialisierten<br />
ambulanten Palliativversorgung, um eine koordinierte<br />
Betreuung ohne Brüche zu ermöglichen.<br />
§ 1<br />
Ziele des Vertrages<br />
Ziel des Vertrages ist eine qualifizierte allgemeine ambulante<br />
Palliativversorgung von unheilbar kranken Menschen in der<br />
letzten Phase ihres Lebens. Die Versorgung nach diesem Vertrag<br />
soll ein Sterben zu Hause bzw. in selbst gewählter Umgebung<br />
ermöglichen. Ausgehend von den bestehenden und bewährten<br />
Versorgungsstrukturen und dem Engagement vieler<br />
Ärzte wird die allgemeine ambulante Palliativversorgung durch<br />
die Strukturierung der Versorgungsabläufe gestärkt und die<br />
Versorgungsqualität erhöht.<br />
Ziel ist es die teilweise entstehende Unsicherheit im Umgang mit<br />
Extremsituationen für den Patienten und seine Angehörigen zu<br />
überwinden sowie für den Patienten belastende Krankenhausaufenthalte,<br />
Einsätze von Rettungsdiensten und Krankentransporte<br />
zu vermeiden. Der Erhalt des gewohnten häuslichen Umfelds<br />
für unheilbar kranke Menschen wird durch eine optimal<br />
aufeinander abgestimmte medikamentöse Therapie unterstützt.<br />
§ 2<br />
Übergangsregelung für die Teilnahme der bisher an<br />
Palliativverträgen teilnehmenden Haus- und/oder Fachärzte<br />
sowie QPÄ<br />
Teilnehmende Ärzte des zum 31.12.2013 beendeten Vertrages<br />
über die palliativmedizinische und palliativpflegerische Versorgung<br />
gemäß § 73c SGB V in Verzahnung zur Vereinbarung<br />
über die Hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V<br />
i. V. m. §§ 140a ff. SGB V zwischen den Vertragsparteien: dem<br />
Hausarzt Dr. Hansen, Alsdorf, der AOK Rheinland – Die Gesundheitskasse,<br />
der Innungskrankenkasse <strong>Nordrhein</strong>, der<br />
Landwirtschaftliche Krankenkasse NRW, der Knappschaft und<br />
der KV <strong>Nordrhein</strong> vom 22.12.2005 sind berechtigt auch an diesem<br />
Vertrag übergangslos teilzunehmen; ein erneutes Genehmigungsverfahren<br />
findet nicht statt.<br />
§ 3<br />
Zielgruppe „zu versorgende Patienten“<br />
1. Die in diesem Vertrag geregelte Versorgungsstruktur dient<br />
den Bedürfnissen von schwerstkranken und sterbenden Patienten<br />
grds. mit Vollendung des 18. Lebensjahres mit einer<br />
fortschreitenden lebensbegrenzenden Erkrankung. Eine<br />
AAPV muss indiziert, möglich und vom Patienten ge-<br />
wünscht sein. Folgende Bedingungen müssen zum Zeitpunkt<br />
der Indikationsstellung erfüllt sein:<br />
• Kurative Behandlungen sind ausgeschöpft und nicht mehr<br />
angezeigt oder vom Patienten nicht mehr erwünscht<br />
• Eine stationäre Behandlung ist nicht erforderlich und<br />
führt erwartungsgemäß nicht zu einer Verbesserung des<br />
Gesundheitszustandes des Patienten<br />
• Der Allgemeinzustand des Patienten ist stark reduziert, er<br />
benötigt regelmäßig eine ärztliche Behandlung und nach<br />
Einschätzung des behandelnden Arztes ist die Lebenserwartung<br />
des Patienten auf wenige Tage, Wochen oder Monate<br />
gesunken<br />
• Eine Vollversorgung im Rahmen der SAPV ist (noch) nicht<br />
angezeigt.<br />
2. Die Notwendigkeit einer ambulanten Palliativversorgung<br />
kann sich insbesondere bei folgenden Krankheitsbildern ergeben:<br />
• Fortgeschrittene Krebserkrankung<br />
• Vollbild der Infektionskrankheit AIDS<br />
• Erkrankung des Nervensystems mit unaufhaltsamen fortschreitenden<br />
Lähmungen<br />
• Endzustand einer chronischen Nieren-, Leber-, Herz- oder<br />
Lungenerkrankung<br />
• fortgeschrittene schwere Demenz entsprechend der S 3-<br />
Leitlinie „Demenzen mit weniger als 10 Punkten im MMST“<br />
3. Mit der Erkrankung sind für Patienten, ihre Angehörigen<br />
und ihnen nahe stehende Personen häufig psychosoziale<br />
und ggf. religiös-spirituelle Bedürfnisse verbunden, die in<br />
der Betreuung zu berücksichtigen sind.<br />
§ 4<br />
Ermittlung des Patientenwillens<br />
1. Die Bedürfnisse des Patienten stehen im Mittelpunkt dieses<br />
Versorgungskonzeptes. Die Ermittlung seines Willens bzw.<br />
seines mutmaßlichen Willens ist Kern der Beratungsgespräche<br />
nach diesem Vertrag. Vorhandene Vorsorgeverfügungen<br />
des Patienten, insbesondere eine Patientenverfügung<br />
und/oder eine Vorsorgevollmacht sind zu beachten.<br />
2. Sofern der Patient nicht einwilligungsfähig ist, ist der Patientenwille<br />
gemäß § 1901 b BGB festzustellen. Im Weiteren<br />
sind die Empfehlungen der Bundesärztekammer und der<br />
Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer<br />
zum Umgang mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung<br />
in der ärztlichen Praxis zu beachten.<br />
§ 5<br />
Teilnahme der Patienten<br />
1. Teilnahmeberechtigt sind Versicherte der vertragsschließenden<br />
Krankenkassen, die zu der nach § 3 zu versorgenden<br />
Zielgruppe gehören.<br />
Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong> 79
Rheinisches Ärzteblatt<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
2. Die Teilnahme des Patienten ist freiwillig und kann jederzeit<br />
mit sofortiger Wirkung durch Erklärung gegenüber dem<br />
betreuenden Haus- und/oder Facharzt oder QPA durch den<br />
Patienten zurückgezogen werden.<br />
3. Der betreuende Haus- und/oder Facharzt hat seinem Koordinator<br />
in der Versorgungsregion (vgl. § 11) eine Mitteilung<br />
über die Aufnahme des Patienten innerhalb von drei Arbeitstagen<br />
zu übersenden. Die Mitteilung dient der Information<br />
der an diesem Vertrag teilnehmenden Hausund/oder<br />
Fachärzte sowie QPÄ in der Versorgungsregion für<br />
den Fall der Übernahme der Behandlung. Hiermit soll<br />
sichergestellt werden, dass auch bei einem Wechsel des betreuenden<br />
Haus- und/oder Facharztes oder QPA dieser über<br />
Diagnose und bereits eingeleitete und ggfs. erforderliche<br />
Behandlungsschritte umfassend informiert ist.<br />
4. Die Inhalte der Mitteilung über den in der Versorgungsregion<br />
nach diesem Vertrag aufgenommenen Patienten bzw.<br />
über die Art der Übermittelung dieser Information werden<br />
zwischen den Vertragsparteien bis zum 31. Dezember 2013<br />
abgestimmt, eine Umsetzung ist für den 01. April <strong>2014</strong> geplant.<br />
Datenschutzrechtliche Bestimmungen werden dabei<br />
beachtet.<br />
5. Patienten, die bereits an dem nach § 2 beendeten Vertrag<br />
teilgenommen haben, nehmen an diesem Vertrag weiterhin<br />
teil.<br />
6. Die Teilnahme an diesem Vertrag wird beendet durch:<br />
• Erklärung des Patienten nach Absatz 2<br />
• Wechsel des Versicherten zu einer nicht am Vertrag teilnehmenden<br />
Krankenkasse<br />
• Versterben des Patienten<br />
7. Erfolgt eine additiv unterstützende Teilversorgung des<br />
Patienten im Rahmen der SAPV wird die Teilnahme des<br />
Patienten an diesem Vertrag nicht beendet.<br />
§ 6<br />
Teilnahmevoraussetzungen für Haus- und/oder Fachärzte<br />
als behandelnde Ärzte<br />
1. Die Teilnahme an diesem Vertrag ist für Haus- und/oder<br />
Fachärzte freiwillig. Teilnahmeberechtigt sind die Hausund/oder<br />
Fachärzte, die gegenüber der KV <strong>Nordrhein</strong> die<br />
Absolvierung einer 40-stündigen Kursweiterbildung Palliativ-Medizin<br />
(Curriculum der DGP und BÄK) nachgewiesen<br />
haben.<br />
2. Die teilnahmeinteressierten Haus- und/oder Fachärzte beantragen<br />
ihre Teilnahme gegenüber der KV <strong>Nordrhein</strong><br />
schriftlich. Mit dem Antrag (Anlage 1) akzeptieren sie die<br />
Inhalte des Vertrages und beauftragen die KV <strong>Nordrhein</strong> mit<br />
der Durchführung des Vertrages und der Abrechnung der<br />
Zusatzvergütung.<br />
Über die Teilnahme der Haus- und/oder Fachärzte an diesem<br />
Vertrag entscheidet die KV <strong>Nordrhein</strong> im Auftrag der<br />
teilnehmenden Krankenkassen. Über die Entscheidung erhält<br />
der Haus- und/oder Facharzt eine schriftliche Mitteilung,<br />
in der der Beginn der Vertragsteilnahme festgelegt<br />
wird. Die KV <strong>Nordrhein</strong> übermittelt den Krankenkassen monatlich<br />
eine Übersicht der teilnehmenden Ärzte entsprechend<br />
§ 16 Abs. 1.<br />
3. Der Haus-und/oder Facharzt kann seine Teilnahme an dem<br />
Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende<br />
schriftlich kündigen.<br />
§ 7<br />
Aufgaben der teilnehmenden Haus- und/oder Fachärzte<br />
1. Der teilnehmende Haus- und/oder Facharzt bildet gemeinsam<br />
mit einem ambulanten palliativpflegerischen Dienst<br />
die kooperative Basis der Versorgung in der Versorgungsregion.<br />
Er kann, je nach den gegebenen Anforderungen an<br />
die Versorgung des Patienten, einen QPA oder andere in der<br />
Versorgungsregion beteiligte Kooperationspartner hinzuziehen.<br />
Dabei sollte er sich an den vorhandenen regionalen<br />
Versorgungsstrukturen orientieren.<br />
2. Der teilnehmende Haus- und/oder Facharzt übernimmt folgende<br />
Aufgaben:<br />
• Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer<br />
Maßnahmen<br />
• Koordination bei der Inanspruchnahme unterschiedlicher<br />
Leistungserbringer und Versorgungsebenen<br />
• Betreuung und Beratung seiner Patienten sowie deren<br />
Angehörige<br />
• Erstellung der Dokumentation nach Anlage 3a/b, ggfs. in<br />
Absprache mit dem QPA<br />
3. Darüber hinaus nehmen die teilnahmeberechtigten Hausund/oder<br />
Fachärzte an palliativmedizinischen Fortbildungen<br />
bzw. Qualitätszirkeln (mindestens zweimal jährlich)<br />
und multidisziplinären Fallkonferenzen teil.<br />
§ 8<br />
Teilnahmevoraussetzungen QPÄ<br />
1. Die Teilnahme an diesem Vertrag ist für Vertragsärzte freiwillig.<br />
Teilnahmeberechtigt sind diejenigen Vertragsärzte,<br />
die die Zusatzweiterbildung „Palliativ-Medizin“ nach der<br />
Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer abgeschlossen<br />
haben.<br />
2. Anforderungen bzw. Voraussetzungen für die Anerkennung<br />
als QPA sind:<br />
• Nachweis einer entsprechenden Qualifikation<br />
• Verpflichtung zur sektorübergreifenden Kooperation im<br />
Sinne der Integrierten Versorgung<br />
80 Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong>
Rheinisches Ärzteblatt<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
• Verpflichtung zur Teilnahme an einer Regelung zur „Rundum-die-Uhr-Betreuung“<br />
• Verpflichtung zur inter- und multidisziplinären Zusammenarbeit<br />
• Verpflichtung zur Vernetzung in der Versorgungsregion<br />
• Kontinuierliche Fortbildung<br />
• Regelmäßige Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen<br />
3. Die teilnahmeinteressierten Vertragsärzte beantragen ihre<br />
Teilnahme gegenüber der KV <strong>Nordrhein</strong> schriftlich. Mit dem<br />
Antrag (Anlage 2) akzeptieren sie die Inhalte des Vertrages<br />
und beauftragen die KV <strong>Nordrhein</strong> mit der Durchführung<br />
des Vertrages und der Abrechnung der Zusatzvergütung.<br />
Über die Teilnahme der Vertragsärzte an diesem Vertrag<br />
entscheidet die KV <strong>Nordrhein</strong> im Auftrag der teilnehmenden<br />
Krankenkassen. Über die Entscheidung erhält der Vertragsarzt<br />
eine schriftliche Mitteilung, in der der Beginn der Vertragsteilnahme<br />
festgelegt wird. Die KV <strong>Nordrhein</strong> übermittelt<br />
den Krankenkassen monatlich eine Übersicht der teilnehmenden<br />
Ärzte entsprechend § 16 Abs. 1.<br />
4. Der Vertragsarzt kann seine Teilnahme an diesem Vertrag<br />
mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres<br />
schriftlich kündigen.<br />
• Beratung zur künstlichen Ernährung und Flüssigkeitsgabe<br />
in der letzten Lebensphase<br />
• Beurteilung und Einleitung einer palliativen Wundbehandlung<br />
• Erstellung der Dokumentation nach Anlage 3a/b, ggfs. in<br />
Absprache mit dem Haus- und/oder Facharzt<br />
Weitere Aufgaben können im Einzelfall sein:<br />
• Palliativmedizinische Beratung von Patienten und Angehörigen<br />
• Unterstützung in der Aufklärung der Patienten, der Vermittlung<br />
„schlechter Nachrichten“ und Information über<br />
die Änderung des Therapiezieles<br />
• Beratung bei der Erstellung einer Patientenverfügung<br />
• Beratung bei ethischen Konflikten (ethisches Fallgespräch)<br />
6. Die an diesem Vertrag teilnahmeberechtigten QPÄ nehmen<br />
an palliativmedizinischen Fortbildungen bzw. Qualitätszirkeln<br />
(mindestens zweimal jährlich) und multidisziplinären<br />
Fallkonferenzen teil.<br />
7. Die QPÄ übernehmen im Regelfall die Leitung und Koordinierung<br />
des multidisziplinären Treffens in der jeweiligen<br />
Versorgungsregion nach § 11. Sie wählen hierfür aus ihrer<br />
Mitte einen verantwortlichen Kollegen (Koordinator), soweit<br />
auf regionaler Ebene nichts Abweichendes vereinbart wurde.<br />
§ 9<br />
Aufgaben der teilnehmenden QPÄ<br />
1. Der QPA wird auf Anforderung des behandelnden Hausund/oder<br />
Facharztes tätig.<br />
2. Sofern er eigene Patienten betreut, ist er als Hausund/oder<br />
Facharzt bzw. als QPA tätig.<br />
3. Er wird beratend und/oder mitbehandelnd in solchen Fällen<br />
tätig, bei denen spezielle palliativmedizinische Kenntnisse<br />
für die Symptomkontrolle erforderlich sind.<br />
4. Die QPÄ in der Region kooperieren untereinander, um eine<br />
bestmögliche Erreichbarkeit in Problemfällen für Pflegekräfte,<br />
Haus- und Fachärzte und Betroffene zu bieten.<br />
Auch durch den hohen Grad der Erreichbarkeit bei bestmöglicher<br />
Kompetenz stellen der QPA bzw. die QPÄ in der<br />
Region eine optimale Schnittstelle zwischen ambulantem<br />
und stationärem Sektor dar.<br />
5. Zu den Schwerpunktaufgaben der QPÄ gehören unter anderem:<br />
• Rund-um-die-Uhr-Bereitschaft für die nach § 3 teilnehmenden<br />
Patienten der Versorgungsregion<br />
• Einstellung und/oder Beratung zur Schmerztherapie und<br />
Symptomkontrolle<br />
• Verordnung von Medikamentenapplikationen über Pumpensysteme<br />
unter besonderer Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes<br />
§ 10<br />
Teilnahmevoraussetzung des ambulanten<br />
palliativpflegerischen Dienstes (APD) als<br />
beteiligter Kooperationspartner<br />
1. Die Beteiligung des APD ist freiwillig. APD können Teil eines<br />
ambulanten Pflegedienstes sein.<br />
2. Teilnehmen können APD, die den Vertrag über die ambulanten<br />
palliativpflegerischen Leistungen nach § 132a Abs. 2<br />
SGB V mit den nordrhein-westfälischen Krankenkassen/-<br />
verbänden abgeschlossen haben.<br />
§ 11<br />
Zusammenarbeit in der<br />
Versorgungsregion/Kooperationsregeln<br />
1. Um die palliativmedizinische und palliativpflegerische Versorgung<br />
im Sinne einer integrativen qualitätsgesicherten<br />
Versorgungsregion umzusetzen, ist die Zusammenarbeit aller<br />
beteiligten Kooperationspartner erforderlich. Hierzu<br />
werden auf regionaler Ebene Kooperationen aus teilnahmeberechtigten<br />
Haus- und/oder Fachärzten und QPÄ sowie<br />
mindestens einem APD gebildet. In der Zusammenarbeit<br />
der Akteure vor Ort ist insbesondere ein guter Informationsaustausch<br />
zu praktizieren.<br />
2. Die Versorgungsregionen sollen die gewachsenen Strukturen<br />
vor Ort berücksichtigen und hierbei hat die ambulante<br />
Versorgung den Vorrang.<br />
Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong> 81
Rheinisches Ärzteblatt<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
3. Um die nach § 12 genannten Aufgaben und Anforderungen<br />
an die Versorgungsregionen umzusetzen, berät die KV <strong>Nordrhein</strong><br />
die beteiligten Kooperationspartner. Die KV <strong>Nordrhein</strong><br />
unterstützt alle beteiligten Kooperationspartner bei der<br />
Bildung von Versorgungsregionen auf regionaler Ebene und<br />
stellt ihr Know-how zur Verfügung sowie moderiert im Bedarfsfall<br />
Konferenzen in den Versorgungsregionen.<br />
4. Sind betreuende Angehörige in die Versorgung eingebunden,<br />
gehört die Anleitung und Unterstützung dieser zu den<br />
Aufgaben des Arztes. Dabei sollte er regelmäßig auf externe<br />
Hilfsangebote hinweisen, um einer Überforderung der Angehörigen<br />
vorzubeugen. Dazu gehört ggf. auch der Hinweis<br />
auf psychotherapeutische oder psychosoziale und hospizliche<br />
Betreuungs- und Hilfsangebote für die Angehörigen.<br />
5. Der teilnehmende Vertragsarzt und APD sind kooperativ für<br />
den Patienten in der ambulanten Versorgung tätig. In diesem<br />
Sinne arbeitet der teilnehmende Arzt orientiert am individuellen<br />
Fall nach Bedarf mit weiteren Vertragsärzten<br />
oder Vertragspsychotherapeuten zusammen. Neben der Zusammenarbeit<br />
mit (Fach-) Ärzten und ärztlichen oder psychologischen<br />
Psychotherapeuten hinsichtlich indikationsspezifischer<br />
Therapien kann sich der teilnehmende Arzt bei<br />
besonderen Fragen der Schmerztherapie oder Palliativversorgung<br />
von Fachärzten mit den entsprechenden Weiterbildungen<br />
unterstützen lassen. Die Zusammenarbeit dient<br />
ausschließlich der Verbesserung der Versorgungsqualität<br />
des Patienten. Berufsrechtliche und gesetzliche Bestimmungen,<br />
insbesondere § 128 SGB V sind zu beachten.<br />
6. Verschlechtert sich der Gesamtzustand des Patienten so,<br />
dass ein Anspruch auf eine Teil- oder Vollversorgung im<br />
Rahmen der SAPV besteht, leitet der teilnehmende Arzt im<br />
Einverständnis mit dem Patienten den Wechsel der Versorgung<br />
des Patienten durch ein Palliative-Care-Team ein. Dabei<br />
hat er die Richtlinien des G-BA in der geltenden Fassung<br />
zu berücksichtigen. Insbesondere in folgenden Situationen<br />
sollte geprüft werden, ob Teil- bzw. Vollversorgung durch<br />
ein Palliative-Care-Team angebracht ist, d. h. ob mindes -<br />
tens eine<br />
• ausgeprägte Schmerzsymptomatik<br />
• ausgeprägte neurologische / psychiatrische / psychische<br />
Symptomatik<br />
• ausgeprägte respiratorische / kardiale Symptomatik<br />
• ausgeprägte gastrointestinale Symptomatik<br />
• ausgeprägte ulzerierende / exulzerierende Symptomatik<br />
• ausgeprägte urogenitale Symptomatik<br />
vorliegt.<br />
§ 12<br />
Aufgaben in der Versorgungsregion<br />
1. An die Versorgungsregionen werden folgende Koordinationsaufgaben<br />
und Anforderungen gestellt:<br />
• Klare Benennung und Zuordnung der Koordinationsfunktionen<br />
• Zentrale Anlaufstelle<br />
• Erstellung eines örtlichen abgestimmten Notfallplanes<br />
• Koordinierung einer Vertretungsregelung<br />
• Organisation der Fallkonferenzen<br />
• Informationsbereitstellung zur Inanspruchnahme von Versorgungsmöglichkeiten<br />
• Überleitung stationäre/ambulante Betreuung<br />
• Organisation hospizlicher Mitbetreuung<br />
• Patienten- und Angehörigen-Beratung<br />
• Vermittlung psychosozialer und spiritueller Begleitung<br />
• Vermittlung Sanitätshäuser, Apotheker etc.<br />
• Info-Hotline für Palliativmedizin und -pflege<br />
• Weiterleitung Adressen, QPA-Dienstpläne, Pflegedienste<br />
(palliative care)<br />
• Dokumentation, Evaluation, Qualitätssicherung<br />
2. Die Leitung und Koordinierung der Versorgungsregion<br />
übernimmt im Regelfall ein QPA, soweit auf regionaler Ebene<br />
nichts Abweichendes vereinbart wurde.<br />
§ 13<br />
Versorgungsqualität<br />
1. Zur Sicherung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität<br />
und der Ziele des Vertrages vereinbaren die Vertragspartner<br />
folgende Maßnahmen:<br />
• Unterstützung der interdisziplinären Zusammenarbeit<br />
durch die in § 11 vorgesehenen Kooperationen,<br />
• effiziente Programmsteuerung durch die KV <strong>Nordrhein</strong>,<br />
• Einrichtung eines Beirates der Vertragspartner nach § 14,<br />
• Gewährleistung einer aktuellen Information der Ärzte zu<br />
wesentlichen Inhalten und Änderungen dieses Vertrages,<br />
• Regelmäßige Erstellung eines Qualitätsberichts durch die<br />
Vertragspartner,<br />
• Unterstützung der Vertragsärzte bei der Einhaltung der<br />
geforderten Aufgaben und Qualifikationen<br />
2. Die KV <strong>Nordrhein</strong> hat eine Informationsplattform (zu Verträgen,<br />
Teilnehmern, APD etc.) für die teilnehmenden Hausund/oder<br />
Fachärzte sowie die QPÄ auf Ihrer Webseite unter<br />
www.kvno.de eingerichtet.<br />
3. Der teilnehmende Haus- und/oder Facharzt oder QPA erhebt<br />
zu Beginn Qualitätsindikatoren in Form einer Erstdokumentation<br />
im Rahmen der AAPV (Aufnahme/Wiederaufnahme Anlage<br />
3a) bzw. zur Beendigung (Abschlussdokumentation Anlage<br />
3b) der Betreuung für jeden teilnehmenden Patienten.<br />
4. Die Dokumentationen sind entweder in Papierform oder<br />
elektronisch unter Wahrung des Datenschutzes an die KV<br />
<strong>Nordrhein</strong> zu übersenden.<br />
5. Die Dokumentationen werden in der Regel durch den Hausund/oder<br />
Facharzt, ggfs. in Absprache mit dem QPA innerhalb<br />
der ersten 14 Tage nach Aufnahme/Wiederaufnahme in<br />
82 Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong>
Rheinisches Ärzteblatt<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
die AAPV (Anlage 3a) und bei Beendigung des Krankheitsfall<br />
erstellt (Anlage 3b).<br />
6. Die Übersendung der Dokumentation nach Anlage 3a soll<br />
am Ende des Quartals der Aufnahme/Wiederaufnahme in<br />
die AAPV erfolgen, die Abschlussdokumentation nach Anlage<br />
3b ist im Quartal der Beendigung des Krankheitsfalls zu<br />
übersenden.<br />
7. Im Hinblick auf die Ziele und Inhalte des Vertrages sind die<br />
Qualitätsindikatoren die Grundlage zur regelmäßigen Bewertung<br />
sowie ggf. der Weiterentwicklung des Versorgungskonzeptes<br />
durch die Vertragspartner.<br />
8. Die Dokumentationen nach Anlage 3a/b werden als Basis<br />
für die Erstellung des jährlichen Qualitätsberichts genutzt.<br />
§ 14<br />
Beirat<br />
1. Zur Umsetzung und Durchführung dieses Vertrages wird ein<br />
Beirat bei der KV <strong>Nordrhein</strong> gebildet.<br />
2. Dem Beirat gehören<br />
a. zwei Vertreter der KV <strong>Nordrhein</strong>,<br />
b. ein an der Hausarztzentrierten Versorgung mit der KV<br />
<strong>Nordrhein</strong> teilnehmender Hausarzt,<br />
c. ein QPA sowie<br />
d. vier Vertreter der Krankenkassen an.<br />
Darüber hinaus wird ein kooptierter Vertreter des APD in<br />
beratender Funktion den Beirat begleiten.<br />
3. Entscheidungen werden im Konsens getroffen. Über die<br />
Sitzverteilung auf Krankenkassenseite verständigen sich<br />
die Krankenkassen.<br />
4. Der bei der KV <strong>Nordrhein</strong> errichtete Beirat zur Begleitung<br />
dieses Vertrages wird bei Bedarf Anpassungen des Vertrages<br />
an die regionalen und überregionalen Versorgungsbedürfnisse<br />
empfehlen.<br />
5. Auf Verlangen eines Vertragspartners ist der Beirat einzuberufen;<br />
der Beirat tagt mindestens einmal jährlich.<br />
6. Zu den Aufgaben des Beirates gehören unter anderem<br />
• Unterstützung zur Strukturierung der Versorgungsabläufe<br />
• die Begleitung des Vertrages sowie Empfehlungen zu Vertragserweiterungen<br />
• die Koordination und Begleitung der Arbeit der Qualitätszirkel,<br />
Fallkonferenzen, Konferenzen in der Versorgungsregion<br />
sowie Unterstützung zur Lösung von Problemfeldern<br />
• die Festlegung von Korrekturmechanismen bei erkennbaren<br />
Fehlsteuerungen<br />
• die Empfehlung an die vertragsteilnehmenden Krankenkassen<br />
zum Abschluss eines Kooperationsvertrages<br />
• Bewertung des jährlichen Qualitätsberichts<br />
§ 15<br />
Wirtschaftlichkeitsgebot<br />
Sollten durch die Umsetzung dieses Vertrages zusätzliche ärztliche<br />
Leistungen und zusätzliche Verordnungen von Arznei- und<br />
Heilmitteln durch die Ärzte erforderlich werden und dies zu einem<br />
Wirtschaftlichkeitsprüfverfahren nach § 106 SGB V führen,<br />
gelten die gesetzlichen Regelungen entsprechend und unverändert<br />
fort. Praxisbesonderheiten sind bei umfangreicher<br />
Palliativtätigkeit entsprechend den bestehenden Regelungen<br />
zu berücksichtigen. Die teilnehmenden Haus- und/oder Fachärzte<br />
verpflichten sich, eine sowohl bedarfsgerechte und wirtschaftliche<br />
als auch qualitätsgesicherte Versorgung vorzunehmen,<br />
die sich an den medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen<br />
und an den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte<br />
und Krankenkassen/Gemeinsamen Bundesausschuss orientiert.<br />
§ 16<br />
Verzeichnis der vertragsteilnehmenden Haus- und/oder<br />
Fachärzte, QPÄ und APD in der jeweiligen Versorgungsregion<br />
1. Über die teilnehmenden und ausscheidenden Haus- und/<br />
oder Fachärzte oder QPÄ unter besonderer Berücksichtigung<br />
der Koordinatoren führt die KV <strong>Nordrhein</strong> eine elektronische<br />
Datei. Die KV <strong>Nordrhein</strong> stellt die aktuelle<br />
Fassung dieser Datei den teilnehmenden Krankenkassen<br />
monatlich auf ihrem bei ihr eingerichteten SFTP Server zur<br />
Verfügung.<br />
2. Über die teilnehmenden und ausgeschiedenen APD führen<br />
die Krankenkassen ein gemeinsames Verzeichnis. Die Krankenkassen<br />
stellen die aktuelle Fassung dieses Verzeichnisses<br />
der KV <strong>Nordrhein</strong> monatlich in elektronischer Form zur<br />
Verfügung.<br />
3. Über die teilnehmenden und ausgeschiedenen weiteren Kooperationspartner<br />
dieses Vertrages führen die Krankenkassen<br />
ein einheitliches Verzeichnis. Die Krankenkassen stellen<br />
die aktuelle Fassung dieses Verzeichnisses der KV <strong>Nordrhein</strong><br />
monatlich in elektronischer Form zur Verfügung.<br />
4. Die KV <strong>Nordrhein</strong> wird die Verzeichnisse nach Abs. 2 und 3<br />
in geeigneter Form den teilnehmenden Haus- und/oder<br />
Fachärzten sowie QPÄ zur Verfügung stellen.<br />
§ 17<br />
Beitritt weiterer Krankenkassen<br />
1. Weitere Krankenkassen können nur beitreten, wenn alle<br />
Vertragsparteien dem Beitritt schriftlich zustimmen.<br />
2. Jede Krankenkasse nach Absatz 1 kann ihre Teilnahme<br />
schriftlich gegenüber allen Vertragsparteien und den an<br />
diesem Vertrag teilnehmenden Leistungserbringern kündigen.<br />
Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Ende des<br />
Quartals.<br />
Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong> 83
Rheinisches Ärzteblatt<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
§ 18<br />
Vergütung und Rechnungslegung<br />
1. Die Vergütungen für die nach diesem Vertrag zu erbringenden<br />
Leistungen sowie die Anforderungen an die Rechnungslegung<br />
ergeben sich aus Anlage 4 und erfolgen seitens der<br />
Krankenkassen gegenüber der KV <strong>Nordrhein</strong> außerhalb der<br />
morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.<br />
2. Die in diesem Vertrag vereinbarten Vergütungen gemäß Absatz<br />
1 regeln die über die Regelversorgung hinausgehenden<br />
Leistungen der AAPV.<br />
§ 19<br />
Vertragsverletzung<br />
1. Verstößt ein Haus- und/oder Facharzt oder QPA nach diesem<br />
Vertrag gegen gesetzliche und/oder berufsrechtliche<br />
Verpflichtungen und/oder gegen die Inhalte dieses Vertrages,<br />
können neben möglichen gesetzlichen und/oder berufsrechtlichen<br />
Maßnahmen folgende Maßnahmen ergriffen<br />
werden:<br />
• Aufforderung durch die KV <strong>Nordrhein</strong> bzw. die Vertragspartner,<br />
die vertraglichen Pflichten einzuhalten<br />
• Keine Vergütung bzw. nachträgliche Korrektur bereits erfolgter<br />
Vergütungen für abgerechnete Pauschalen gemäß<br />
§ 18 in Verbindung mit Anlage 4<br />
• Widerruf der Teilnahmegenehmigung, wobei die Vertragsärzte<br />
nach diesem Absatz sich für diesen Fall damit<br />
einverstanden erklären, nach dem Widerruf keinerlei Leis -<br />
tungen nach diesem Vertrag gegenüber den Vertragspartnern<br />
abzurechnen bzw. eine Vergütung hierfür zu verlangen<br />
2 Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt<br />
unberührt.<br />
§ 20<br />
Inkrafttreten / Kündigung<br />
1. Der Vertrag tritt zum 01.01.<strong>2014</strong> in Kraft und ersetzt den<br />
bisherigen Vertrag vom 22.12.2005.<br />
2. Der Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten<br />
schriftlich zum Ende eines Kalenderhalbjahres gekündigt<br />
werden.<br />
3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages<br />
aus wichtigem Grund bleibt unberührt.<br />
4. Soweit die Vergütungen nach diesem Vertrag durch Änderung<br />
des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes berührt werden,<br />
verständigen sich die Vertragspartner unverzüglich<br />
über eine Anpassung der Vergütungsregelung. Falls eine<br />
Anpassung nicht möglich ist, besteht ein außerordentliches<br />
Kündigungsrecht für die Vertragspartner.<br />
§ 21<br />
Schlussbestimmungen<br />
1. Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieses Vertrages.<br />
2. Sofern durch gesetzliche Änderungen oder Richtlinien die<br />
Inhalte dieses Vertrages ganz oder teilweise Gegenstand<br />
der Regelversorgung werden, vereinbaren die Vertragspartner<br />
eine Anpassung dieses Vertrages.<br />
3. Ist eine Anpassung einvernehmlich nicht vereinbar, kann<br />
der Vertrag außerordentlich mit sofortiger Wirkung gekündigt<br />
werden.<br />
4. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen<br />
worden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses<br />
Vertrages einschließlich dieser Schriftformklausel sowie<br />
ihrer Aufhebung bedürfen der Schriftform.<br />
§ 22<br />
Salvatorische Klausel<br />
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder<br />
werden oder der Vertrag unvollständig sein, so wird er in seinen<br />
übrigen Inhalten davon nicht berührt. Die unwirksame<br />
oder fehlende Bestimmung wird durch eine solche Bestimmung<br />
ersetzt, die dem Sinn und Zweck unwirksamer Bestimmungen<br />
in rechtswirksamer Weise und wirtschaftlich am nächsten<br />
kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.<br />
Düsseldorf, Kassel, Bochum, den 04.12.2013<br />
Kassenärztliche <strong>Vereinigung</strong><br />
<strong>Nordrhein</strong><br />
Dr. med. Peter Potthoff<br />
Vorsitzender des Vorstandes<br />
AOK Rheinland/Hamburg<br />
Die Gesundheitskasse<br />
Matthias Mohrmann<br />
Mitglied des Vorstandes<br />
Sozialversicherung für Landwirtschaft,<br />
Forsten und Gartenbau<br />
als Landwirtschaftliche Krankenkasse<br />
Frank Krenz<br />
IKK classic<br />
Andreas Woggon<br />
Geschäftsbereichsleiter<br />
Vertragspartner <strong>Nordrhein</strong><br />
Knappschaft<br />
Bettina am Orde<br />
Direktorin<br />
IKK-Landesverband NORDWEST<br />
Ass. jur. Dietmar Kämper<br />
Geschäftsbereichsleitung<br />
Kassenärztliche <strong>Vereinigung</strong><br />
<strong>Nordrhein</strong><br />
Bernhard Brautmeier<br />
Vorstand<br />
84 Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong>
Rheinisches Ärzteblatt<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
Anlage 1<br />
Antrag auf Genehmigung zur Teilnahme und Abrechnung von Leistungen<br />
gemäß des Strukturvertrages über die palliativmedizinische und palliativpflegerische Versorgung<br />
nach § 73a SGB V zwischen der<br />
Kassenärztlichen <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong>, AOK Rheinland/Hamburg, IKK classic,<br />
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Landwirtschaftliche Krankenkasse,<br />
Knappschaft und BKK-Landesverband NORDWEST<br />
Ich beantrage die Teilnahme am o. g. Vertrag als<br />
HAUSARZT <br />
FACHARZT <br />
Titel Vorname Name<br />
Straße/Nr.<br />
PLZ/Ort<br />
Telefon Nr. Fax Nr. E-Mail:<br />
Lebenslange Arzt-Nr. (LAN)<br />
Betriebsstätten Nr. (BSNR)<br />
Berufsausübungsgemeinschaft mit:<br />
Ich habe einen 40-stündigen Kurs zur Weiterbildung in der Palliativmedizin absolviert.<br />
(Nachweis liegt bei.)<br />
1. Mir sind die Ziele und Inhalte des Vertrages zur palliativmedizinischen<br />
und palliativpflegerischen Versorgung<br />
bekannt, insbesondere:<br />
• dass meine Teilnahme freiwillig ist<br />
• dass mit schriftlicher Mitteilung der KV <strong>Nordrhein</strong><br />
der Beginn meiner Vertragsteilnahme festgelegt<br />
wird<br />
• dass bei einem Verstoß gegen meine vertraglichen<br />
Verpflichtungen keine Vergütung gezahlt bzw. eine<br />
nachträgliche Korrektur bereits erfolgter Vergütungen<br />
für abgerechnete Pauschalen veranlasst oder<br />
dass die Teilnahme- und Abrechnungsgenehmigung<br />
widerrufen werden kann<br />
• welche vertraglichen Aufgaben ich als Haus- und/<br />
oder Facharzt gemäß § 7 zu erfüllen habe<br />
• dass ich für die Erfüllung meiner Aufgaben eine<br />
Vergütung erhalte; abrechnungsfähig sind nur<br />
Leistungen für die eine gesicherte ICD Diagnose<br />
(ICD-10-GM) besteht.<br />
2. Ich werde an multidisziplinären Fallkonferenzen sowie<br />
an einem Qualitätszirkel/Fortbildungen teilnehmen,<br />
in welchem das Thema „Palliativmedizin“ berücksichtigt<br />
wird. Pro Kalenderjahr sind mindestens<br />
zwei Qualitätszirkelsitzungen zu absolvieren.<br />
3. Gleichfalls bin ich mit der Weitergabe meines Namens<br />
und meiner Praxisanschrift an die beteiligten Krankenkassen<br />
sowie an die teilnehmenden Patienten einverstanden.<br />
4. Ich beauftrage die KV <strong>Nordrhein</strong> mit der Durchführung<br />
des o. g. Vertrages.<br />
Ich verpflichte mich zur Einhaltung aller Regelungen des Vertrages.<br />
Ort/Datum Unterschrift Stempel Arzt/Berufsausübungsgemeinschaft<br />
Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong> 85
Rheinisches Ärzteblatt<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
Anlage 2<br />
Antrag auf Genehmigung zur Teilnahme und Abrechnung von Leistungen<br />
gemäß des Strukturvertrages über die palliativmedizinische und palliativpflegerische Versorgung<br />
nach § 73a SGB V zwischen der<br />
Kassenärztlichen <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong>, AOK Rheinland/Hamburg, IKK classic,<br />
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Landwirtschaftliche Krankenkasse,<br />
Knappschaft und BKK-Landesverband NORDWEST<br />
Ich beantrage die Teilnahme am o. g. Vertrag als<br />
Qualifizierter Palliativ-Arzt<br />
Titel Vorname Name<br />
Straße/Nr.<br />
PLZ/Ort<br />
Telefon Nr. Fax Nr. E-Mail:<br />
Lebenslange Arzt-Nr. (LAN)<br />
Betriebsstätten Nr. (BSNR)<br />
Berufsausübungsgemeinschaft mit:<br />
Ich habe die Zusatzweiterbildung „Palliativ-Medizin“ nach der Weiterbildungsordnung der<br />
Ärztekammer abgeschlossen.<br />
(Nachweis liegt bei.)<br />
1. Mir sind die Ziele und Inhalte des Vertrages zur<br />
palliativmedizinischen und palliativpflegerischen<br />
Versorgung bekannt, insbesondere:<br />
• dass meine Teilnahme freiwillig ist<br />
• dass mit schriftlicher Mitteilung der KV <strong>Nordrhein</strong><br />
der Beginn meiner Vertragsteilnahme festgelegt<br />
wird<br />
• dass bei einem Verstoß gegen meine vertraglichen<br />
Verpflichtungen keine Vergütung gezahlt bzw. eine<br />
nachträgliche Korrektur bereits erfolgter Vergütungen<br />
für abgerechnete Pauschalen veranlasst oder<br />
dass die Teilnahme- und Abrechnungsgenehmigung<br />
widerrufen werden kann<br />
• welche vertraglichen Aufgaben ich als qualifizierter<br />
Palliativ-Arzt gemäß § 9 zu erfüllen habe<br />
• dass ich für die Erfüllung meiner Aufgaben eine<br />
Vergütung erhalte; abrechnungsfähig sind nur<br />
Leistungen für die eine gesicherte ICD Diagnose<br />
(ICD-10-GM) besteht.<br />
2. Ich verpflichte mich u. a.:<br />
• an palliativmedizinischen Fortbildungen bzw. multidisziplinären<br />
Fallkonferenzen sowie an einem Qualitätszirkel<br />
teilzunehmen, in welchem das Thema<br />
„Palliativmedizin“ berücksichtigt wird<br />
• an einer Regelung zur „Rund-um-die-Uhr-Betreuung“<br />
teilzunehmen<br />
• zur regelmäßigen Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen<br />
sowie zur standardisierten Dokumentation<br />
3. Gleichfalls bin ich mit der Weitergabe meines Namens<br />
und meiner Praxisanschrift an die beteiligten<br />
Krankenkassen sowie an die teilnehmenden Patienten<br />
einverstanden.<br />
4. Ich beauftrage die KV <strong>Nordrhein</strong> mit der Durchführung<br />
des o. g. Vertrages.<br />
Ich verpflichte mich zur Einhaltung aller Regelungen des Vertrages.<br />
Ort/Datum Unterschrift Stempel Arzt/Berufsausübungsgemeinschaft<br />
86 Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong>
Rheinisches Ärzteblatt<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
Anlage 3 a<br />
Krankenkasse bzw. Kostenträger<br />
Name, Vorname des Versicherten<br />
geb. am<br />
Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Status<br />
Betriebsstätten-Nr. Arzt-Nr. Datum<br />
Qualitätsindikatoren – Erstdokumentation im Rahmen der AAPV<br />
zum Strukturvertrag über die palliativmedizinische und palliativpflegerische Versorgung<br />
nach § 73a SGB V zwischen der<br />
Kassenärztlichen <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong>, AOK Rheinland/Hamburg, IKK classic,<br />
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Landwirtschaftliche Krankenkasse,<br />
Knappschaft und BKK-Landesverband NORDWEST<br />
Nr. Sachverhalt Bitte ankreuzen bzw. ausfüllen<br />
1 Aufnahme in die AAPV<br />
Datum der Aufnahme<br />
Erstaufnahme Wiederaufnahme<br />
2 Betreuungsort zu Hause<br />
Betreutes wohnen<br />
Pflege/- Seniorenheim<br />
Kurzzeitpflege<br />
Hospiz<br />
3 Patient betreut als Haus-/Facharzt QPA<br />
4 Angehörige im Betreuungsprozess einbezogen ja nein<br />
keine Angehörigen<br />
5 Hauptdiagnose<br />
Erstdiagnose (nur Monat und Jahr)<br />
(ICD-10)<br />
6 Beteiligte der AAPV Versorgung QPA<br />
Palliativpflegedienst<br />
Psychotherapeut/psychosoziale Fachdienste<br />
Ehrenamtliche Hospizbegleitung<br />
SAPV-Teilversorgung/Beratung PCT<br />
7 Schmerztherapie erforderlich ja nein<br />
8 Art der Schmerztherapie Analgetika WHO -Stufen 1 / 2 / 3 <br />
Physiotherapie<br />
Sonstige<br />
9 Applikationsform Medikation oral/PEG<br />
transdermal<br />
parenteral<br />
Schmerzpumpe<br />
10 Wundtherapie ja nein<br />
Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong> 87
Rheinisches Ärzteblatt<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
Anlage 3 b<br />
Krankenkasse bzw. Kostenträger<br />
Name, Vorname des Versicherten<br />
geb. am<br />
Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Status<br />
Betriebsstätten-Nr. Arzt-Nr. Datum<br />
Qualitätsindikatoren – Abschlussdokumentation AAPV<br />
zum Strukturvertrag über die palliativmedizinische und palliativpflegerische Versorgung<br />
nach § 73a SGB V zwischen der<br />
Kassenärztlichen <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong>, AOK Rheinland/Hamburg, IKK classic,<br />
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Landwirtschaftliche Krankenkasse,<br />
Knappschaft und BKK-Landesverband NORDWEST<br />
Nr. Sachverhalt Bitte ankreuzen bzw. ausfüllen<br />
1 Beendigung der AAPV- Versorgung<br />
2 Sterbedatum<br />
Datum der Beendigung<br />
Grund der Beendigung:<br />
Überleitung in Regelversorgung<br />
Überleitung in die SAPV-Vollversorgung<br />
Ausscheiden/Tod<br />
nicht bekannt<br />
3 Sterbeort zu Hause<br />
Betreutes wohnen<br />
Pflege-/ Seniorenheim<br />
Kurzzeitpflege<br />
Hospiz<br />
Palliativstation<br />
Krankenhaus (nicht Palliativstation)<br />
nicht bekannt<br />
4 Angehörige im Betreuungsprozess einbezogen ja nein<br />
keine Angehörigen<br />
Anlage 4<br />
Vergütungsvereinbarung<br />
§ 1<br />
Vergütungsvoraussetzungen<br />
1. Abrechnungsfähig sind nur Leistungen, für die eine gesicherte<br />
ICD-Diagnose gemäß des jeweils gültigen Kataloges<br />
für Diagnosen (ICD-10-GM) vorliegt und die vertragsgemäß<br />
erbracht worden sind.<br />
2. Die Abrechnung inhaltsgleicher Leistungen (z. B. Hausbesuche,<br />
Wegegelder) nach diesem Vertrag und weiterer Sonderverträge<br />
(z. B. Hausarztzentrierte Versorgung, Integrierte<br />
Versorgung, Pflegeheime) ist unzulässig.<br />
3. Die EBM-Nummern 03370, 03371, 03372, 03373, 04370,<br />
04371, 04372 und 04373 sind neben der Vergütung dieses<br />
Vertrages nicht abrechnungsfähig, wenn für den Patienten<br />
bereits Leistungen dieses Vertrages erbracht wurden.<br />
4. Die Vergütungen nach dieser Anlage werden von den teilnehmenden<br />
Krankenkassen als Einzelleistung außerhalb<br />
der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung finanziert.<br />
88 Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong>
Rheinisches Ärzteblatt<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
§ 2<br />
Vergütungsregelungen für behandelnde Haus- und/oder<br />
Fachärzte<br />
1. Für die nach diesem Vertrag vorgesehene Koordination diagnostischer,<br />
therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen<br />
sowie die Betreuung und Beratung der Patienten und<br />
deren Angehörigen erhält der Haus- und/oder Facharzt eine<br />
Vergütungspauschale in Höhe von 50,00 Euro je Behandlungsquartal<br />
und Behandlungsfall, die über die Symbolnummer<br />
92110 abgerechnet wird.<br />
2. Für jeden Hausbesuch nach den EBM-Nummern 01410 oder<br />
01413 erhalten die teilnehmenden Haus- und/oder Fachärzte<br />
einen zusätzlichen Pauschalzuschlag in Höhe von<br />
35,00 Euro. Hierfür wird zusätzlich die Symbolnummer<br />
92111 abgerechnet.<br />
Für jeden Dringlichkeitsbesuch nach den EBM-Nummern<br />
01411, 01412 oder 01415 erhalten die teilnehmenden<br />
Haus- und/oder Fachärzte einen zusätzlichen Pauschalzuschlag<br />
in Höhe von 35,00 Euro. Hierfür wird zusätzlich die<br />
Symbolnummer 92102 abgerechnet.<br />
3. Jeder Dringlichkeitsbesuch nach den EBM-Nummern 01411,<br />
01412 oder 01415 wird mit einem Punktwert von 14,451 CT<br />
vergütet. Die Vergütung des erhöhten Punktwerts erfolgt<br />
gleichfalls als Einzelleistung außerhalb der morbiditätsbedingten<br />
Gesamtvergütung.<br />
4. Sofern der Haus- und/oder Facharzt die Überleitung des Patienten<br />
in die ambulante Versorgung mit dem behandelnden<br />
Krankenhausarzt bzw. verantwortlichen Arzt der Palliativ-Station<br />
oder Hospiz-Einrichtung telefonisch abgestimmt<br />
hat, erhält er 18,00 Euro. Die Pauschale wird über die Symbolnummer<br />
92113 abgerechnet.<br />
5. Für das telefonische Konsil mit einem mitbehandelnden<br />
QPA oder anderen Kooperationspartnern erfolgt eine Vergütung<br />
in Höhe von 18,00 Euro je Telefonat. Die Pauschale<br />
wird über die Symbolnummer 92118 abgerechnet.<br />
6. Der betreuende Haus- und/oder Facharzt hat seinem Koordinator<br />
eine Mitteilung über die Aufnahme des Patienten<br />
innerhalb von drei Arbeitstagen zu übersenden. Die Mitteilung<br />
dient der Information der an diesem Vertrag teilnehmenden<br />
Haus- und/oder Fachärzte sowie QPÄ in der Versorgungsregion<br />
für den Fall der Übernahme der Behandlung.<br />
Hiermit soll sichergestellt werden, dass auch bei einem<br />
Wechsel des betreuenden Haus- und/oder Facharztes<br />
oder QPA dieser über Diagnose und bereits eingeleitete und<br />
ggfs. erforderliche Behandlungsschritte umfassend informiert<br />
ist. Datenschutz- und berufsrechtliche Bestimmungen<br />
werden dabei beachtet.<br />
Die Abrechnung der Mitteilung nach SNR 92120 ist in Abhängigkeit<br />
des § 5 Abs. 1 des Vertrages frühestens ab<br />
01.04.<strong>2014</strong> möglich.<br />
7. Für die Erstellung der Dokumentationen nach Anlage 3a/b<br />
und Übermittlung zur Auswertung an die KV <strong>Nordrhein</strong><br />
durch den betreuenden Haus- und/oder Facharzt kann je<br />
Patient und je Dokumentation (Erst- sowie Abschlussdokumentation)<br />
eine Aufwandspauschale von 5,00 Euro nach<br />
der Symbolnummer 92121/92122 abgerechnet werden. Je<br />
Patient werden eine Erst- und eine Abschlussdokumentation<br />
erstellt und honoriert. Es bedarf daher der Abstimmung<br />
zwischen Haus- und/oder Facharzt und dem QPA.<br />
8. Im Rahmen der additiv unterstützenden Teilversorgung<br />
(SAPV) sind Leistungen dieses Vertrages entsprechend Anlage<br />
4 sowie des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes<br />
durch den betreuenden Haus- und/oder Facharzt weiterhin<br />
abrechnungsfähig; dies gilt nicht für die EBM-Nummern<br />
03370, 03371, 03372, 03373, 04370, 04371, 04372 und<br />
04373, wenn für den Patienten bereits Leistungen nach diesem<br />
Vertrag erbracht wurden.<br />
9. Im Rahmen der SAPV-Vollversorgung durch ein Palliative-<br />
Care-Team sind Leistungen dieses Vertrages durch den betreuenden<br />
Haus- und/oder Facharzt nicht abrechnungsfähig.<br />
Leistungen des betreuenden Haus- und/oder Facharztes<br />
nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab sind weiterhin<br />
abrechnungsfähig, dies gilt nicht für die EBM-Nummern<br />
03370, 00371, 03372, 03373, 04370, 04371, 04372<br />
und 04373.<br />
Zusätzlich zu den EBM-Nummern/Symbolnummern können die<br />
gefahrenen Kilometer (Hin- und Rückweg) zu den Besuchsorten<br />
berechnet werden.<br />
Vergütung für den Haus-/Facharzt<br />
Symbolnummer<br />
(SNR)<br />
92102<br />
92110<br />
92111<br />
92113<br />
92118<br />
92120<br />
Legende Vergütung<br />
Zusätzliche Aufwandspauschale<br />
für Dringlichkeitsbesuche<br />
nach den EBM-Nr.<br />
01411, 01412 oder 01415<br />
Koordination, Betreuung und<br />
Beratung des Patienten/der<br />
Angehörigen<br />
Zusätzliche Aufwandspauschale<br />
für Hausbesuche nach<br />
EBM-Nr. 01410 oder 01413<br />
Telefonische Krankenhausüberleitung<br />
Konsil mit dem QPA oder weiteren<br />
Kooperationspartnern<br />
Mitteilung an den Koordinator,<br />
einmalig im Krankheitsfall<br />
35,00 €<br />
i.V. mit<br />
EBM-Nr.<br />
01411<br />
01412<br />
01415<br />
50,00 € –<br />
35,00 €<br />
01410<br />
01413<br />
18,00 € –<br />
18,00 € –<br />
5,00 € –<br />
Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong> 89
Rheinisches Ärzteblatt<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
Symbolnummer<br />
(SNR)<br />
92121<br />
92122<br />
Legende Vergütung<br />
Erstellung und Versand der<br />
Erstdokumentation nach<br />
Anlage 3a (wenn keine<br />
Dokumentation durch den<br />
QPA erfolgt)<br />
Erstellung und Versand der<br />
Abschlussdokumentation<br />
nach Anlage 3b (wenn keine<br />
Dokumentation durch den<br />
QPA erfolgt)<br />
§3<br />
Vergütungsregelung für QPÄ<br />
i.V. mit<br />
EBM-Nr.<br />
5,00 € –<br />
5,00 € –<br />
1. Der QPA erhält für ein Konsilium am Bett des Kranken mit<br />
dem behandelnden Haus- und/oder Facharzt oder dem APD<br />
oder anderen Kooperationspartnern je angefallenem Einsatz<br />
eine Pauschale von 45,00 Euro nach der Symbolnummer<br />
92114.<br />
2. Für jeden Hausbesuch nach der EBM-Nr. 01410 oder 01413<br />
kann zusätzlich die Symbolnummer 92111 in Höhe von<br />
35,00 Euro abgerechnet werden.<br />
3. Für jeden Dringlichkeitsbesuch nach den EBM-Nummern<br />
01411, 01412 oder 01415 erhalten die teilnehmenden QPÄ<br />
einen zusätzlichen Pauschalzuschlag in Höhe von 35,00<br />
Euro. Hierfür wird zusätzlich die Symbolnummer 92102 abgerechnet.<br />
4. Jeder Dringlichkeitsbesuch nach den EBM-Nummern 01411,<br />
01412 oder 01415 wird mit einem Punktwert von 14,451 CT<br />
vergütet. Die Vergütung des erhöhten Punktwerts erfolgt<br />
gleichfalls als Einzelleistung außerhalb der morbiditätsbedingten<br />
Gesamtvergütung.<br />
5. Für die Überleitung des Patienten in die ambulante Versorgung<br />
und die damit einhergehende telefonische Abstimmung<br />
mit dem behandelnden Krankenhausarzt bzw. verantwortlichen<br />
Arzt der Palliativ-Station oder Hospiz-Einrichtung,<br />
erhält der QPA eine Pauschale je Aufenthalt des Patienten<br />
in Höhe von 18,00 Euro. Die Pauschale wird über<br />
die Symbolnummer 92113 abgerechnet.<br />
6. Die QPÄ erhalten je Patient im Behandlungsfall (Quartal) eine<br />
Bereitschaftspauschale für das Vorhalten einer ständigen<br />
Erreichbarkeit (Rund-um-die-Uhr-Erreichbarkeit) in<br />
Höhe von 100,00 Euro. Diese Bereitschaftspauschale wird<br />
nach der Symbolnummer 92115 abgerechnet. Eine Vergütung<br />
erfolgt nur in den Behandlungsfällen, in denen am gleichen<br />
Tag zusätzlich eine Leistung dieses Vertrages oder<br />
nach dem EBM erbracht wurde. Hiermit wird sichergestellt,<br />
dass der Patient abgesehen von z. B. Urlaubs- oder Krankheitszeiten<br />
immer seinen QPA erreichen kann.<br />
7. Für die telefonische Beratung des Patienten oder der Angehörigen<br />
bzw. für das telefonische Konsil mit einem mitbehandelnden<br />
Haus- und/oder Facharzt oder anderen<br />
Kooperationspartnern erfolgt eine Vergütung in Höhe von<br />
18,00 Euro je Telefonat. Die Pauschale wird über die<br />
Symbolnummer 92116 abgerechnet.<br />
8. Der betreuende QPA im Rahmen seiner Tätigkeit als Hausund/oder<br />
Facharzt hat seinem Koordinator eine Mitteilung<br />
über die Aufnahme der eigenen Patienten innerhalb von<br />
drei Arbeitstagen zu übersenden. Die Mitteilung dient der<br />
Information der an diesem Vertrag teilnehmenden Hausund/oder<br />
Fachärzte sowie QPÄ in der Versorgungsregion für<br />
den Fall der Übernahme der Behandlung. Hiermit soll sichergestellt<br />
werden, dass auch bei einem Wechsel des betreuenden<br />
Haus- und/oder Facharztes oder QPA dieser über<br />
Diagnose und bereits eingeleitete und ggfs. erforderliche<br />
Behandlungsschritte umfassend informiert ist. Datenschutz-<br />
und berufsrechtliche Bestimmungen werden dabei<br />
beachtet.<br />
Die Abrechnung der Mitteilung nach SNR 92120 ist in Abhängigkeit<br />
zu § 5 Abs. 1 des Vertrages frühestens ab<br />
01.04.<strong>2014</strong> möglich.<br />
9. Für die Erstellung der Dokumentationen nach Anlage 3a/b<br />
und Übermittlung zur Auswertung an die KV <strong>Nordrhein</strong><br />
durch den betreuenden QPA kann je Patient und je Dokumentation<br />
(Erst- und Abschlussdokumentation) eine Aufwandspauschale<br />
von 5,00 Euro nach der Symbolnummer<br />
92121/92122 abgerechnet werden. Je Patient werden eine<br />
Erst- und eine Abschlussdokumentation erstellt und honoriert.<br />
Es bedarf daher der Abstimmung zwischen QPA und<br />
Haus- und/oder Facharzt.<br />
10. Im Rahmen der additiv unterstützenden Teilversorgung<br />
(SAPV) sind Leistungen dieses Vertrages nach Anlage 4 sowie<br />
des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes durch den betreuenden<br />
QPA (auch im Rahmen der Betreuung eigener Patienten<br />
als Haus- und/oder Facharzt) weiterhin abrechnungsfähig;<br />
dies gilt nicht für die EBM-Nummern 03370,<br />
03371, 03372, 03373, 04370, 04371, 04372 und 04373<br />
wenn für den Patienten bereits Leistungen nach diesem<br />
Vertrag erbracht wurden.<br />
11. Im Rahmen der SAPV-Vollversorgung durch ein Palliative-<br />
Care-Team sind Leistungen dieses Vertrages durch den betreuenden<br />
QPA (auch im Rahmen der Betreuung eigener Patienten<br />
als Haus- und/oder Facharzt) nicht abrechnungsfähig.<br />
Leistungen des betreuenden QPA (auch im Rahmen der<br />
Betreuung eigener Patienten als Haus- und/oder Facharzt)<br />
nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab sind weiterhin<br />
abrechnungsfähig, dies gilt nicht für die EBM-Nummern<br />
03370, 03371, 03372, 03373, 04370, 04371, 04372 und<br />
04373.<br />
Zusätzlich zu den EBM-Nummern/Symbolnummern können die<br />
gefahrenen Kilometer (Hin- und Rückweg) zu den Besuchsorten<br />
berechnet werden.<br />
90 Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong>
Rheinisches Ärzteblatt<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
Vergütung für den Qualifizierten<br />
Palliativarzt<br />
1. Für die Koordination der Zusammenarbeit nach § 12 der am<br />
Vertrag teilnehmenden Vertragsärzte der jeweiligen Versorgungsregion<br />
kann einmalig im Krankheitsfall je Patient<br />
durch den Koordinator eine Pauschale in Höhe von 55,00<br />
Euro nach der Symbolnummer 92117 abgerechnet werden.<br />
Die Pauschale ist nur abrechnungsfähig, wenn in der Versorgungsregion,<br />
welche der Koordinator leitet, die Voraus-<br />
Symbolnummer<br />
(SNR)<br />
92102<br />
92111<br />
92113<br />
92114<br />
92115<br />
Legende Vergütung<br />
Zusätzliche Aufwandspauschale<br />
für Dringlichkeitsbesuche<br />
nach den EBM-Nr.<br />
01411, 01412 oder 01415<br />
Zusätzliche Aufwandspauschale<br />
für Hausbesuche nach<br />
EBM-Nr. 01410 oder 01413<br />
Telefonische Krankenhausüberleitung<br />
Zusätzliche Aufwandspauschale<br />
für das Konsilium<br />
am Bett des Kranken<br />
Bereitschaftspauschale, nur<br />
abrechnungsfähig i. V. mit<br />
einer anderen Leistung des<br />
Vertrages oder einer<br />
EBM-Ziffer, max. 4-mal im<br />
Krankheitsfall<br />
35,00 €<br />
35,00 €<br />
§ 4<br />
Vergütungsregelung für die Koordinatortätigkeit<br />
i.V. mit<br />
EBM-Nr.<br />
01411<br />
01412<br />
01415<br />
01410<br />
01413<br />
18,00 € –<br />
45,00 € –<br />
100,00 € –<br />
92116 Telefonisches Konsil 18,00 € –<br />
92120<br />
92121<br />
92122<br />
Mitteilung an den<br />
Koordinator, einmalig im<br />
Krankheitsfall<br />
Erstellung und Versand der<br />
Erstdokumentation nach<br />
Anlage 3a (wenn keine<br />
Dokumentation durch den<br />
Haus- und/oder Facharzt<br />
erfolgt)<br />
Erstellung und Versand der<br />
Abschluss dokumentation<br />
nach Anlage 3b (wenn keine<br />
Dokumentation durch den<br />
Haus- und/oder Facharzt<br />
erfolgt)<br />
5,00 € –<br />
5,00 € –<br />
5,00 € –<br />
setzungen und Aufgaben nach dem Inhalt des Vertrages<br />
nachweislich erfüllt und die Tätigkeit gegenüber der KV<br />
<strong>Nordrhein</strong> vorab angezeigt wird.<br />
2. Die Abrechnung der Koordinationspauschale nach SNR 92117<br />
ist in Abhängigkeit zu § 5 Abs. 1 des Vertrages frühestens<br />
ab 01.04.<strong>2014</strong> möglich.<br />
Vergütung für den Koordinator<br />
Symbolnummer<br />
(SNR)<br />
92117<br />
Legende<br />
Koordinationspauschale für die Versorgungsregion,<br />
einmalig im Krankheitsfall<br />
§ 5<br />
Kostendeckung, Beitragssatzstabilität<br />
1. Die Vertragspartner beachten den Grundsatz der Beitragssatzstabilität<br />
nach § 73a SGB V in Verbindung mit § 71 Abs. 1<br />
SGB V.<br />
2. Diese Vergütungsvereinbarung ist so gestaltet, dass Beitragserhöhungen<br />
ausgeschlossen sind. Anhand der vertraglich<br />
vereinbarten Leistungen zur AAPV, gehen die Vertragspartner<br />
davon aus, dass mittels entsprechender Auswertungen,<br />
Einsparungen in den Bereichen Krankenhausaufenthalte,<br />
Kosten für Rettungstransporte oder Krankentransporte<br />
generiert werden können. Mit den Vertragsinhalten erhalten<br />
Versicherte eine Versorgung, die eine Lücke in der Regelversorgung<br />
schließt, wobei Versicherte durch die AAPV eine umfangreiche<br />
ambulante Versorgung erfahren, deren Schweregrad<br />
noch nicht der gesetzlich verankerten Spezialisierten<br />
ambulanten Palliativversorgung, jedoch deutlich dem über<br />
den Anforderungen der Regelversorgung entspricht.<br />
§ 6<br />
Rechnungslegung<br />
Vergütung<br />
55,00 €<br />
1. Die erbrachten Leistungen sind von den teilnehmenden Ärzten<br />
im Rahmen der regulären Abrechnung über die KV <strong>Nordrhein</strong><br />
abzurechnen. Die KV <strong>Nordrhein</strong> erhebt von den teilnehmenden<br />
Ärzten einen Verwaltungskostenbeitrag auf die<br />
vereinbarten Vergütungspauschalen nach dieser Anlage<br />
entsprechend der Satzung der KV <strong>Nordrhein</strong> in der jeweils<br />
gültigen Fassung.<br />
2. Der Datenaustausch zum Abrechnungsverfahren erfolgt auf<br />
der Grundlage des Vertrages über den Datenträgeraustausch<br />
auf Datenträgern. Die Abrechnung der in diesem Vertrag<br />
vereinbarten Vergütungen erfolgt gemäß § 295 SGB V<br />
über die KV <strong>Nordrhein</strong>.<br />
Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong> 91
Rheinisches Ärzteblatt<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
3. Hinsichtlich der Abrechnung der KV <strong>Nordrhein</strong>, der Zahlungstermine,<br />
der rechnerisch/sachlichen Berichtigung u.a.<br />
gegenüber den teilnehmenden Krankenkassen gelten die<br />
Bestimmungen des jeweiligen Gesamtvertrages. Die KV<br />
<strong>Nordrhein</strong> rechnet die Vergütungspauschalen mit der Quartalsabrechnung<br />
gegenüber den teilnehmenden Krankenkassen<br />
ab. Die Gebühren-Nummern werden im KT-Viewer unter<br />
Kontenart 400, Pseudokapitel 92, Abschnitt 14 unter Angabe<br />
der Häufigkeit ausgewiesen.<br />
Düsseldorf, Kassel, Bochum, den 04.12.2013<br />
Kassenärztliche <strong>Vereinigung</strong><br />
<strong>Nordrhein</strong><br />
Dr. med. Peter Potthoff<br />
Vorsitzender des Vorstandes<br />
AOK Rheinland/Hamburg<br />
Die Gesundheitskasse<br />
Matthias Mohrmann<br />
Mitglied des Vorstandes<br />
Sozialversicherung für Landwirtschaft,<br />
Forsten und Gartenbau<br />
als Landwirtschaftliche Krankenkasse<br />
Frank Krenz<br />
IKK classic<br />
Andreas Woggon<br />
Geschäftsbereichsleiter<br />
Vertragspartner <strong>Nordrhein</strong><br />
Knappschaft<br />
Bettina am Orde<br />
Direktorin<br />
BKK-Landesverband NORDWEST<br />
Ass. jur. Dietmar Kämper<br />
Geschäftsbereichsleitung<br />
Kassenärztliche <strong>Vereinigung</strong><br />
<strong>Nordrhein</strong><br />
Bernhard Brautmeier<br />
Vorstand<br />
Vertrag nach § 73c SGB V<br />
über die Durchführung eines ergänzenden<br />
Hautkrebsvorsorge-Verfahrens<br />
zwischen der<br />
Kassenärztlichen <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong>, Düsseldorf<br />
vertreten durch den Vorstand<br />
-nachstehend KV <strong>Nordrhein</strong> genanntund<br />
der<br />
HEK - Hanseatische Krankenkasse, Hamburg<br />
vertreten durch den Vorstand<br />
-nachstehend HEK genannt-<br />
Soweit in diesem Vertrag personenbezogene Bezeichnungen im<br />
Maskulin stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet<br />
und bezieht sich auf beide Geschlechter.<br />
Präambel<br />
Hautkrebs zählt zu den in den letzten Jahren schnell zunehmenden<br />
Krebsarten; zugleich ist Hautkrebs aber auch die<br />
Krebsart, für die bei einer gezielten Früherkennung nachweislich<br />
große Heilungschancen bestehen.<br />
Mit diesem Vertrag verfolgen die HEK und die KV <strong>Nordrhein</strong> vor<br />
dem Hintergrund steigender Umweltbelastungen und eines geänderten<br />
Freizeitverhaltens gerade jugendlicher Personenkreise<br />
(ausgiebiges Sonnenbaden, Nutzen von Solarien) das Ziel,<br />
zu einer weiteren Senkung neuer Hautkrebserkrankungen beizutragen.<br />
Die vertragsschließenden Parteien vereinbaren ergänzend zur<br />
Hautkrebsvorsorge im Rahmen der Krebsfrüherkennungs-<br />
Richtlinien bei Versicherten im Alter von 18 bis 34 Jahren durch<br />
gezielte Früherkennungsuntersuchungen<br />
• Hautkrebs in einem frühen Stadium zu erkennen<br />
• den Informationsstand einzelner Versicherter zur allgemeinen<br />
Prävention zu erhöhen sowie<br />
• eine gezielte Sensibilisierung potenziell gefährdeter Personen<br />
zu erreichen<br />
Hierzu sind neben der ärztlichen Untersuchung durch fachlich<br />
geeignete Ärzte die Versicherten über ihr persönliches Hautkrebsrisiko<br />
und über geeignete Schutzmaßnahmen zur Verhütung<br />
bösartiger Hautkrebserkrankungen zu beraten. Bei festgestellten<br />
Hauterkrankungen sind die Versicherten einer kurativen<br />
Behandlung zuzuführen.<br />
Die Auflichtmikroskopie unterstützt den Arzt im Rahmen der<br />
Hautkrebsvorsorge-Untersuchung bei der Unterscheidung zwischen<br />
einer harmlosen und gefährlichen Hautveränderung.<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich des Vertrages<br />
Der Vertrag findet Anwendung für die nach § 3 berechtigten<br />
Vertragsärzte im Bereich der KV <strong>Nordrhein</strong>.<br />
§ 2<br />
Anspruchsberechtigter Personenkreis<br />
(1) Anspruchsberechtigt sind alle zum Zeitpunkt der Untersuchung<br />
bei der HEK versicherten Personen – unabhängig von<br />
ihrem Wohnort – ab Vollendung des 18. Lebensjahres bis<br />
zur Vollendung des 35. Lebensjahres.<br />
92 Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong>
Rheinisches Ärzteblatt<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
(2) Die HEK informiert ihre Versicherten hierüber in geeigneter<br />
Weise. Die Teilnahme der Versicherten an diesem Vertrag<br />
erfolgt freiwillig durch eine Teilnahmeerklärung (Anlage 1).<br />
§ 3<br />
Zur Durchführung berechtigte Vertragsärzte<br />
(1) Zur Durchführung der Untersuchung gemäß § 4 dieses Vertrages<br />
sind zugelassene, in einer Praxis angestellte oder in<br />
einem MVZ tätige Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten<br />
berechtigt.<br />
(2) Die KV <strong>Nordrhein</strong> informiert alle betreffenden Vertragsärzte<br />
über diesen Vertrag. Die Teilnahme des Vertragsarztes ist<br />
freiwillig. Die Teilnahme der Vertragsärzte nach Abs. 1 erfolgt<br />
durch Abrechnung der in § 5 aufgeführten Symbolnummer<br />
(SNR) (im Sinne des konkludenten Handelns) gegenüber<br />
der KV <strong>Nordrhein</strong>.<br />
(3) Zusätzlich muss der Arzt an einer zertifizierten Fortbildung<br />
für das Hautkrebsscreening entsprechend der Krebsfrüh -<br />
erkennungs-Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung teilgenommen<br />
haben.<br />
§ 4<br />
Umfang des Leistungsanspruchs<br />
(1) Der anspruchsberechtigte Personenkreis (§ 2 dieses Vertrages)<br />
hat alle zwei Jahre Anspruch auf eine prophylaktische<br />
Untersuchung durch einen zur Durchführung berechtigten<br />
Vertragsarzt (§ 3 dieses Vertrages); diese umfasst<br />
a) Information der Versicherten zum Versorgungsangebot<br />
und zur Anspruchsberechtigung<br />
b) die Anamnese<br />
c) eine körperliche Untersuchung (visuelle Ganzkörperinspektion<br />
der gesamten Haut einschließlich des behaarten<br />
Kopfes sowie aller Intertrigines)<br />
d) die erstmalige Hauttypbestimmung<br />
e) die vollständige Dokumentation<br />
f) die ggf. medizinisch erforderliche Auflichtmikroskopie<br />
(2) Darüber hinaus besteht Anspruch auf eine Beratung über<br />
das Ergebnis der vorgenannten Maßnahmen. Dabei hat der<br />
Arzt insbesondere das individuelle Risikoprofil des Versicherten<br />
anzusprechen sowie diesen auf Möglichkeiten und<br />
Hilfen zur Vermeidung und zum Abbau gesundheitsschädlicher<br />
Verhaltensweisen hinzuweisen.<br />
(3) Ergeben die Maßnahmen das Vorliegen oder den Verdacht<br />
auf das Vorliegen einer Krankheit, so hat der teilnehmende<br />
Arzt dafür Sorge zu tragen, dass in diesen Fällen der Versicherte<br />
unverzüglich im Rahmen der Krankenbehandlung einer<br />
weitergehenden, gezielten Diagnostik und ggf. Therapie<br />
zugeführt wird.<br />
(4) Ärztlich notwendige Maßnahmen der Therapie und Nachsorge,<br />
die mit dieser Untersuchung aufgezeigt werden, sind<br />
nicht Gegenstand dieses Vertrages.<br />
(5) Bei medizinisch begründeter Notwendigkeit sind die erforderlichen<br />
Daten - mit Einverständnis des Versicherten - dem<br />
weiterbehandelnden Arzt zur Verfügung zu stellen.<br />
§ 5<br />
Abrechnung und Vergütung<br />
(1) Abrechnungs- und vergütungsfähig sind die in § 4 aufgeführten<br />
ärztlichen Leistungen, wenn sie im Rahmen dieser<br />
Vereinbarung vollständig erbracht werden.<br />
(2) Die Teilnahmeerklärungen der Versicherten übermittelt der<br />
Vertragsarzt direkt per Fax an die HEK (040 65696-1201).<br />
(3) Die erbrachten Leistungen gem. § 4 können alle zwei Jahre<br />
von den Vertragsärzten mit den Symbol-Nr. 01745H (Frauen)<br />
bzw. 01745I (Männer) sowie die ggf. medizinisch erforderliche<br />
Auflichtmikroskopie mit der Symbol-Nr. 92700 im<br />
Rahmen der Quartalsabrechnung über die KV <strong>Nordrhein</strong> abgerechnet<br />
werden. Die Buchstabenkennzeichnung erfolgt<br />
durch die KV <strong>Nordrhein</strong> automatisch im Rahmen der Abrechnung.<br />
(4) Die KV <strong>Nordrhein</strong> erhebt von den teilnehmenden Ärzten<br />
einen Verwaltungskostenbeitrag auf die vereinbarten Vergütungspauschalen<br />
nach Abs. 5 entsprechend der Satzung<br />
der KV <strong>Nordrhein</strong> in der jeweils gültigen Fassung.<br />
(5) Die im Rahmen dieser Vereinbarung abrechenbaren Leis -<br />
tungen werden über Pauschalvergütungen abgegolten. Die<br />
HEK entrichtet zur Abgeltung der erbrachten ärztlichen<br />
Leis tungen jeweils eine Pauschale in Höhe von 26,00 € pro<br />
Fall. Wird die Hautkrebsvorsorge-Untersuchung mittels<br />
Auflichtmikroskopie erbracht, so ist diese mit einem Zuschlag<br />
von 8,00 Euro pro Fall abrechenbar. Eine parallele<br />
privatärztliche Abrechnung nach GOÄ ist ausgeschlossen.<br />
(6) Die Vergütung erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten<br />
Gesamtvergütung nach §§ 87 ff. SGB V.<br />
(7) Die KV <strong>Nordrhein</strong> stellt der HEK die Erstattung der nach<br />
Abs. 5 abgerechneten Vergütungen zusätzlich zur Gesamtvergütung<br />
in Rechnung. Das Honorarvolumen für die Vergütung<br />
der Leistungen dieses Vertrages wird detailliert nach<br />
Mitgliedern, Familienversicherten und Rentnern im Formblatt<br />
3 in der Kontenart 409 erfasst und separat in der Ebene<br />
6 ausgewiesen.<br />
(8) Hinsichtlich der Abrechnung, der Zahlungstermine, der<br />
rechnerisch/sachlichen Berichtigung gelten die Bestimmungen<br />
des Gesamtvertrages zwischen dem Verband der<br />
Ersatzkassen e.V. (vdek) und der KV <strong>Nordrhein</strong>.<br />
Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong> 93
Rheinisches Ärzteblatt<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
§ 6<br />
Datenschutz<br />
Bei der Durchführung und Dokumentation der Behandlung sowie<br />
der Weitergabe von Verwaltungsdaten und medizinischen<br />
Daten bleiben die ärztliche Schweigepflicht und das Sozialgeheimnis<br />
unberührt und sind von allen Vertragspartnern zu beachten.<br />
§ 7<br />
Salvatorische Klausel<br />
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam<br />
sein oder werden bzw. Lücken enthalten, so wird die Gültigkeit<br />
des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner<br />
verpflichten sich, etwaige unwirksame oder undurchführbare<br />
Vertragsbestimmungen bzw. vorhandene Lücken zu ersetzen<br />
oder zu ergänzen, die dem Zweck des Vertrages am Nächsten<br />
kommen.<br />
§ 8<br />
Inkrafttreten / Kündigung<br />
(1) Dieser Vertrag tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft und löst damit<br />
den Vertrag gemäß §§ 82/ 83 SGB V über die Durchführung<br />
eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens<br />
vom 1. September 2012 sowie den Vertrag über die Durch-<br />
führung einer Auflichtmikroskopie im Rahmen einer Hautkrebsvorsorge-Untersuchung<br />
vom 1. September 2012 ab.<br />
(2) Die Kündigungsfrist dieses Vertrages beträgt drei Monate<br />
zum Ende des Kalendervierteljahres.<br />
(3) Im Falle einer Änderung der für diesen Vertrag maßgebenden<br />
rechtlichen Rahmenbedingungen werden sich die Vertragspartner<br />
kurzfristig über eine mögliche Fortführung<br />
bzw. Änderung dieses Vertrages verständigen.<br />
Düsseldorf, Hamburg, 06.11.2013<br />
Kassenärztliche <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong><br />
Dr. med. Peter Potthoff Bernhard Brautmeier<br />
Vorstandsvorsitzender Vorstand<br />
HEK - Hanseatische Krankenkasse<br />
Jens Luther<br />
Vorstand<br />
Anlagenverzeichnis<br />
Anlage 1 – Teilnahmeerklärung Versicherter<br />
Anlage 2 – Patienteninformation zum Datenschutz<br />
Anlage 1<br />
Krankenkasse bzw. Kostenträger<br />
Name, Vorname des Versicherten<br />
geb. am<br />
Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Status<br />
Vertragsarzt-Nr. VK gültig bis Datum<br />
Bitte Teilnahmeerklärung per<br />
Fax an die HEK<br />
040 65696-1201<br />
Vertrag gemäß § 73c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden<br />
Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen der KV <strong>Nordrhein</strong> und der HEK<br />
1. Teilnahmebedingungen<br />
Durch die Teilnahme an diesem Vertrag habe ich das Recht, alle zwei Jahre über meine Krankenversichertenkarte eine Hautkrebsvorsorgeuntersuchung<br />
bei einem speziell ausgebildeten Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten in Anspruch zu<br />
nehmen.<br />
siehe auch nächste Seite – die Formulare finden Sie auch unter www.kvno.de<br />
94 Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong>
Rheinisches Ärzteblatt<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
Ich wünsche eine Behandlung auf Grundlage des vorgenannten Versorgungsangebotes. Mir ist bekannt, dass die Teilnahme an<br />
diesem Vertrag freiwillig ist und sie mit dem Tag der Unterzeichnung der Teilnahmeerklärung beginnt.<br />
Hiermit erkläre ich, dass<br />
• ich bei der HEK versichert bin,<br />
• ich ausführlich über den Leistungsumfang dieses Vertrages informiert wurde,<br />
• ich mich verpflichte nur die nach diesem Vertrag zur Durchführung des Hautkrebsvorsorge-Verfahren berechtigten<br />
Fachärzte aufzusuchen und andere Ärzte nur auf deren Überweisung in Anspruch zu nehmen,<br />
• ich mich für mindestens ein Jahr an diesen Vertrag binde.<br />
Mir ist außerdem bekannt, dass<br />
• mit Ende meiner Mitgliedschaft bei der HEK die Teilnahme am Vertrag endet,<br />
• ich frühestens mit einer Frist von vier Wochen vor Ablauf des ersten Teilnahmejahres meine Teilnahme schriftlich gegenüber<br />
der HEK kündigen kann. Weiteres regelt die Satzung der HEK.<br />
Sie können Ihre Teilnahmeerklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax,<br />
E-Mail) gegenüber der HEK widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der<br />
Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:<br />
HEK - Hanseatische Krankenkasse, Wandsbeker Zollstraße 86-90, 22041 Hamburg.<br />
2. Einwilligung zur Datenverarbeitung<br />
Meine Teilnahmeerklärung wird meiner Krankenkasse übermittelt. Die Patienteninformation zum Datenschutz habe ich erhalten.<br />
Mit der beschriebenen Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung im Rahmen der Teilnahme am Versorgungsvertrag bin<br />
ich einverstanden.<br />
Ort, Datum<br />
Unterschrift Versicherte/r<br />
Anlage 2<br />
Patienteninformation zum Datenschutz<br />
Im Folgenden informieren wir Sie über Datenerhebung, -verarbeitung<br />
und -nutzung im Rahmen des Vertrages über die Durchführung<br />
des ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen<br />
der Kassenärztlichen <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong> und der<br />
HEK.<br />
I. Welche Ihrer Daten werden zu welchen Zwecken an welche<br />
Stelle übermittelt?<br />
1. Teilnahmeerklärung Versicherte<br />
Ihre unterschriebene Teilnahmeerklärung wird durch den von<br />
Ihnen gewählten Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten<br />
direkt per Fax an die HEK gesandt. Dort werden die Daten<br />
der Teilnahmeerklärung hinsichtlich des Bestehens einer<br />
Versicherung bei der HEK geprüft.<br />
2. Abrechnung<br />
Damit Ihr gewählter Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten<br />
eine Vergütung für seine Leistungen erhält, muss er eine<br />
Abrechnung erstellen. Hierzu übermittelt der Arzt gem. § 295 a<br />
SGB V Ihre Daten verschlüsselt an die Kassenärztliche <strong>Vereinigung</strong><br />
<strong>Nordrhein</strong>. Dort werden die Abrechnungsdaten entschlüsselt<br />
und auf Richtigkeit geprüft. Anschließend erstellt<br />
die Kassenärztliche <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong> aus den erhaltenen<br />
Daten eine Abrechnungsdatei nach § 295 SGB V, die sie der HEK<br />
verschlüsselt zur Verfügung stellt. Auf Grundlage dieser Abrechnungsdatei<br />
zahlt die HEK die Vergütung an Ihren Arzt.<br />
Folgende persönliche Patienten- und Teilnahmeangaben werden<br />
hierfür übermittelt: Name, Geschlecht, Kontaktdaten, Geburtsdatum,<br />
Versichertennummer, Kassenkennzeichen, Ver -<br />
sichertenstatus, Gültigkeit der Krankenversicherungskarte, Art<br />
der Inanspruchnahme, Behandlungstag, Gebührennummern<br />
und ihr Wert; Diagnosen nach ICD 10 je Behandlungstag mit<br />
Datumsangabe; Überweisungen und Unfallkennzeichen unter<br />
Angabe des Abrechnungsquartals.<br />
II. Ihre Einwilligung in die Datenverarbeitung<br />
Sie erklären Ihre Einwilligung in diese Verarbeitung Ihrer Daten<br />
mit Ihrer schriftlichen Teilnahmeerklärung am Vertrag.<br />
Zugleich entbinden Sie insoweit Ihren Arzt von seiner Schweigepflicht.<br />
Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong> 95
Rheinisches Ärzteblatt<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
2. Die in § 7 Abs. 3 beschriebene Teilnahmeerklärung nach Anlage<br />
2 wird durch die aktualisierte Anlage 2 dieses Vertrages<br />
ersetzt.<br />
1. Ergänzungsvertrag<br />
zwischen<br />
der Kassenärztlichen <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong>, Düsseldorf<br />
- im Folgenden KV <strong>Nordrhein</strong> genannt -<br />
und<br />
der BARMER GEK<br />
- im Folgenden BEK GEK genannt -<br />
zum Vertrag vom 13.05.2011 nach § 73c SGB V<br />
über die Durchführung einer Tonsillotomie<br />
im Rahmen der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung<br />
Die Vertragspartner dieses Ergänzungsvertrages haben sich<br />
verständigt, die Anlage 2 und 2.1 zum Vertrag vom 13.05.2011<br />
zu ändern. Im Einzelnen haben sie dazu die nachstehenden Bestimmungen<br />
getroffen. Im Übrigen gelten die bisherigen Regelungen<br />
fort.<br />
1. Die in § 5 Abs. 3 Satz 2 beschriebene Versicherteninformation<br />
nach Anlage 2.1 wird durch die aktualisierte Anlage 2.1<br />
ersetzt.<br />
3. § 16 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:<br />
Der Vertrag tritt zum 01.07.2013 in Kraft.<br />
4. § 16 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:<br />
Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist<br />
von 3 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden, frühes -<br />
tens jedoch zum 31.12.2013.<br />
Salvatorische Klausel<br />
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam<br />
sein oder werden bzw. Lücken enthalten, so wird die Gültigkeit<br />
des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner<br />
verpflichten sich, etwaige unwirksame oder undurchführbare<br />
Vertragsbestimmungen bzw. vorhandene Lücken zu ersetzen<br />
oder zu ergänzen, die dem Zweck des Vertrages am Nächsten<br />
kommen.<br />
Düsseldorf, den 06.11.2013<br />
Kassenärztliche <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong><br />
Dr. med. Peter Potthoff<br />
Bernhard Brautmeier<br />
Vorsitzender des Vorstandes Vorstand<br />
BARMER GEK<br />
Heiner Beckmann<br />
Landesgeschäftsführer NRW<br />
Anlage 2<br />
Krankenkasse bzw. Kostenträger<br />
Name, Vorname des Versicherten<br />
geb. am<br />
Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Status<br />
Betriebsstätten-Nr. Arzt-Nr. Datum<br />
Anlage 2 zum Vertrag nach § 73c SGB V über die Durchführung<br />
einer Tonsillotomie im Rahmen der besonderen ambulanten<br />
ärztlichen Versorgung gültig ab dem 01.04.2011<br />
Teilnahmeerklärung und Einverständnis der/des Sorgeberechtigen<br />
zur Teilnahme der/des Versicherten an dem Vertrag und<br />
zur Datenverarbeitung<br />
Vertragskennzeichen:<br />
Erklärung zur Teilnahme<br />
Hiermit erkläre ich, dass ich bei der BARMER GEK versichert bin.<br />
Erklärung der/des Sorgeberechtigten:<br />
• In Kenntnis der Teilnahmevoraussetzungen und der Leistungsinhalte erkläre/n ich/wir hiermit als Sorgeberechtigte/r<br />
die Teilnahme meines/unseres Kindes an dem Vertrag nach § 73c SGB V über die Durchführung einer Tonsillo -<br />
tomie im Rahmen der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung.<br />
siehe auch nächste Seite – die Formulare finden Sie auch unter www.kvno.de<br />
96 Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong>
Rheinisches Ärzteblatt<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
Die Teilnahmevoraussetzungen und die Leistungsinhalte sind im Einzelnen in der Anlage zu dieser Teilnahme- und<br />
Einwilligungserklärung aufgeführt.<br />
• Der Arzt meines/unseres Kindes hat mich/uns in einem persönlichen Gespräch ausführlich und umfassend über die<br />
Möglichkeiten und Voraussetzungen einer Inanspruchnahme der von dem Vertrag umfassten Leistungen sowie der<br />
Vor- und Nachteile einschließlich der möglichen Risiken und Komplikationen einer Tonsillotomie informiert.<br />
• Mir ist bekannt, dass ich verpflichtet bin, die vertraglich vorgesehenen Leistungen nur durch am Vertrag teilnehmende<br />
Vertragsärzte und andere ärztliche Leistungserbringer nur auf deren Überweisung in Anspruch zu nehmen.<br />
Dies gilt nicht für die Inanspruchnahme von Ärzten im Notfall und von ärztlichen Notfalldiensten. Mit der Behandlung<br />
durch die beteiligten Vertragsärzte bin ich einverstanden.<br />
• Mir ist bekannt, dass ich an diese Verpflichtung und diese Wahl mindestens 12 Monate gebunden bin. Die Teilnahme<br />
an dem Vertrag ist freiwillig und beginnt mit dem Tag der Unterzeichnung dieser Teilnahme- und Einwilligungserklärung.<br />
• Meine/unsere Erklärung zu der Teilnahme an dem Vertrag kann ich/können wir mit einer Frist von vier Wochen zum<br />
Quartalsende mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, frühestens jedoch nach Ablauf eines Jahres. Den Widerruf richte<br />
ich/richten wir in schriftlicher Form an die BARMER GEK.<br />
• Die Teilnahme an dem Vertrag endet<br />
a) mit dem Wechsel meines/unseres Kindes zu einem nicht beteiligten Kostenträger<br />
b) mit dem Ende des nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 SGB V<br />
c) mit vollständiger Leistungserbringung der nach diesem Vertrag vorgesehenen Leistungen<br />
Die Belehrung über mein Widerrufsrecht habe ich zur Kenntnis genommen.<br />
Belehrung über Widerrufsrecht<br />
Sie haben das Recht, die Teilnahmeerklärung innerhalb von zwei Wochen nach Abgabe zu widerrufen. Der Widerruf bedarf<br />
keiner Begründung und ist schriftlich oder zur Niederschrift bei Ihrer Kasse zu erklären. Zur Einhaltung der Frist,<br />
genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung. Im Fall eines wirksamen Widerrufs trägt die BARMER GEK<br />
für bereits erbrachte ärztliche Leistungen nach diesem Vertrag die entstandenen Kosten. Machen Sie keinen Gebrauch<br />
von Ihrem Widerrufsrecht, sind Sie nach Ablauf der Frist mindestens ein Jahr an Ihre Teilnahmeerklärung gebunden.<br />
Bitte das heutige Datum eintragen<br />
T T M M J J J J Unterschrift Versicherte/r bzw. gesetzliche/r Vertreter/in für die Erklärung zur Teilnahme<br />
Nur vom Arzt auszufüllen<br />
Ich bestätige, dass ich für den/die vorgenannte/n Versicherte/n die sich aus dem Vertrag gemäß § 73c SGB V ergebenden<br />
besonderen Aufgaben wahrnehme und die/den Versicherte/n bzw. die/den gesetzlichen Vertreter/in über die Erhebung,<br />
Verarbeitung, Übermittlung und Nutzung der Daten im Rahmen der Teilnahme umfassend aufgeklärt habe. Ich<br />
bestätige mein Pflichten nach § 35 SGB I und § 80 SGB X einzuhalten.<br />
Bitte das heutige Datum eintragen<br />
T T M M J J J J<br />
Stempel der Arztpraxis<br />
Unterschrift<br />
Anlage zur Teilnahme- und Einverständniserklärung<br />
Teilnahmevoraussetzungen<br />
Teilnahmeberechtigt sind alle bei der BARMER GEK in <strong>Nordrhein</strong> Versicherten, die mindestens das 2. Lebensjahr vollendet<br />
haben, jedoch noch nicht das siebte Lebensjahr vollendet haben.<br />
Vertragliche Leistungen<br />
Im Rahmen des Vertrages über die Durchführung einer Tonsillotomie haben die teilnahmeberechtigten Versicherten Anspruch<br />
auf folgende Leistungen:<br />
siehe auch nächste Seite – die Formulare finden Sie auch unter www.kvno.de<br />
Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong> 97
Rheinisches Ärzteblatt<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
• Die Durchführung einer Tonsillotomie sowie die Durchführung etwaiger erforderlicher Kombinationseingriffe (Adeno -<br />
tomie, Parazentese mit Legen einer Paukendrainage) durch einen am Vertrag teilnehmenden HNO-Arzt<br />
• Die Durchführung von drei postoperativen Nachbehandlungen. Die Durchführung der ersten Nachbehandlung erfolgt<br />
durch den Arzt, der den Eingriff vorgenommen hat. Die weiteren zwei Nachbehandlungen können auch von einem<br />
konservativ tätigen Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde erbracht werden. Für die Durchführung der Nach -<br />
behandlungen gelten folgende Zeitabstände:<br />
1. Nachbehandlung: 1 bis 2 Tage nach erfolgter Operation<br />
2. Nachbehandlung: 1 Woche nach erfolgter Operation<br />
3. Nachbehandlung: 4 bis 6 Wochen nach erfolgter Operation<br />
• Ein umfassendes Aufklärungsgespräch über die Inanspruchnahme der von dem Vertrag umfassten Leistungen sowie<br />
die Vor- und Nachteile einschließlich der möglichen Risiken und Komplikationen einer Tonsillotomie. Im Nachgang zu<br />
dem Aufklärungsgespräch erhalten die Sorgeberechtigten ein Informationsblatt mit einem Überblick über das Krankheitsbild<br />
und die Symptome der Tonsillenhyperplasie, über den geplanten Eingriff und die Inhalte und Leistungen nach<br />
diesem Vertrag<br />
• Die Aushändigung eines Merkblatts mit postoperativen Verhaltensregeln und Informationen über mögliche selten auftretende<br />
Komplikationen. Das Merkblatt enthält zudem eine Telefonnummer des HNO-Arztes, unter welcher dieser bis<br />
24 Stunden nach der Operation telefonisch erreichbar ist<br />
• Befundkontrolle/Anruf des Arztes am Operationstag<br />
Einverständniserklärung zu datenschutzrechtlichen Bestimmungen<br />
Die Ziele, der Zweck, die Art der Daten und die Verarbeitungswege einschließlich der Beteiligten habe ich der aus -<br />
gehändigten Patienteninformation entnommen.<br />
Ich bin mit der nachstehend beschriebenen und in der Patienteninformation erläuterten Erhebung, Verarbeitung, Nutzung<br />
und Übermittlung meiner personenbezogenen Daten zur Einhaltung der Verfahrensabläufe dieser besonderen ambulanten<br />
ärztlichen Versorgung im Rahmen der Teilnahme einverstanden.<br />
Mir ist bekannt, dass meine teilnehmende Ärztin bzw. mein teilnehmender Arzt der beruflichen Schweigepflicht unterliegt.<br />
Meine behandelnde Ärztin bzw. mein behandelnder Arzt erhebt die für die Behandlung notwendigen Daten.<br />
Diese Daten gehören zur gängigen medizinischen Dokumentation und dienen dazu, die Qualität der Behandlung zu<br />
sichern.<br />
Meine Ärztin bzw. mein Arzt ist befugt, die für die Abrechnung der Leistungen erforderlichen Daten über die Kassenärztliche<br />
<strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong> an die BARMER GEK zum Zwecke der Abrechnung zu übermitteln.<br />
Die BARMER GEK darf meiner Ärztin bzw. meinem Arzt eine Mitteilung machen, wenn eine Ablehnung bzw. Beendigung<br />
meiner Teilnahme an der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung „Tonsillotomievertrag" ausgesprochen wird.<br />
Meine Ärztin bzw. mein behandelnder Arzt übersendet meine Teilnahmeerklärung und Einverständniserklärung zur<br />
Datenverarbeitung an die Kassenärztliche <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong>.<br />
Ist eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) durch die BARMER GEK veranlasst<br />
worden, darf die Krankenkasse medizinische Unterlagen in einem verschlossenen Umschlag annehmen und an den<br />
prüfenden Arzt weiterleiten.<br />
Meine für den Vertrag auf der Grundlage der gesetzlichen Anforderungen (§ 304 SGB V i.V. mit § 84 SGB X) erhobenen<br />
und gespeicherten Daten werden bei meinem Ausscheiden aus dem Vertrag gelöscht, soweit sie für die Erfüllung der<br />
gesetzlichen Anforderungen nicht mehr benötigt werden, jedoch spätestens 10 Jahre nach Teilnahmeende.<br />
Ich willige in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung meiner Daten zum Zwecke der Vertragsumsetzung, Leistungsabrechnung,<br />
Abrechnungsprüfung und Evaluation ein.<br />
Der Widerruf der Verwendung meiner Daten zur Evaluation führt nicht zur Beendigung meiner Teilnahme an der<br />
besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung.<br />
Bitte das heutige Datum eintragen<br />
T T M M J J J J Unterschrift Versicherte/r bzw. gesetzliche/r Vertreter/in für die Einverständniserklärung zum Datenschutz<br />
98 Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong>
Rheinisches Ärzteblatt<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
Anlage 2.1<br />
Versicherteninformation <strong>Nordrhein</strong><br />
Versicherteninformation<br />
Versorgungsvertrag Tonsillotomie<br />
Liebe Eltern und Sorgeberechtigte!<br />
Ihr Arzt hat bei Ihrem Kind vergrößerte Gaumenmandeln<br />
diagnostiziert. Vergrößerte Gaumenmandeln (Tonsillenhyperplasie)<br />
bei Kindern in diesem Alter sind nicht ungewöhnlich und<br />
eine Folge der hohen immunologischen Aktivität speziell bei jüngeren<br />
Kindern, da sich ihr Immunsystem noch im Aufbau befindet.<br />
Die Mandeln zählen zu den lymphatischen Organen und dienen<br />
als solche der primären Auseinandersetzung des Körpers mit<br />
Antigenen. Durch die regelmäßige Konfrontation mit möglichen<br />
Krankheitserregern (zum Beispiel Viren oder Bakterien) kommt<br />
es zu einer physiologischen Größenzunahme der Gaumenmandeln.<br />
Diese Größenzunahme an sich ist keine Krankheit, die<br />
Mandeln sind nicht entzündet wie bei einer Mandelentzündung.<br />
Sie sind lediglich vergrößert.<br />
Erreicht die Tonsillenhyperplasie jedoch eine bestimmte Größe,<br />
kann es zu Funktionsstörungen und zu behandlungsbedürf -<br />
tigen Begleiterscheinungen kommen. Sie bemerken dies beispielsweise<br />
an deutlichen nächtlichen Schnarchgeräuschen<br />
Ihres Kindes, zum Teil kann es sogar zu Atemaussetzern kommen,<br />
an häufigen Mittelohrinfekten oder an Sprech- und Artikulationsstörungen<br />
bis hin zu Gedeihstörungen.<br />
Durch die Tonsillotomie, also der bloßen Verkleinerung der<br />
Gaumenmandeln, bleibt die immunologische Funktion des<br />
Mandelgewebes erhalten. Die Tonsillotomie ist damit eine<br />
echte Alternative zur vollständigen Entfernung der Gaumenmandeln,<br />
soweit es lediglich um die Verminderung der übermäßigen<br />
Größe der Mandeln geht.<br />
Neue Leistung Tonsillotomie ab dem 1. April 2011<br />
Die Tonsillotomie ist eine Leistung, die nicht zur medizinischen<br />
Regelversorgung gehört. Deshalb wird der Eingriff auch nicht<br />
von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen. Vielleicht<br />
haben Sie schon einmal den Begriff IGeL-Leistung gehört. IGeL-<br />
Leistung steht für individuelle Gesundheitsleistung und bezeichnet<br />
Leistungen, die von Ärzten gegen Selbstzahlung angeboten<br />
werden, so wie beispielsweise auch die Tonsillotomie.<br />
Ab dem 1. April 2011 bieten Ihnen die Barmer GEK, die<br />
Kassenärztliche <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong> und Ihr HNO-Arzt den<br />
Versorgungsvertrag Tonsillotomie an. Bei Ihrer Teilnahme an<br />
diesem Vertrag haben Sie einen Anspruch auf volle Kos tenerstattung<br />
des Eingriffs. Ihr HNO-Arzt führt die Operation durch<br />
und rechnet diese wie jeden anderen Arztbesuch auch über ihre<br />
Krankenkasse ab. Sie bekommen keine Rechnung, weder von<br />
Ihrem HNO-Arzt noch von Ihrer Krankenkasse.<br />
Wie können Sie bzw. Ihr Kind an dem Versorgungsvertrag<br />
Tonsillotomie teilnehmen?<br />
Zur Teilnahme an dem Versorgungsvertrag Tonsillotomie<br />
müssen Sie lediglich folgende Voraussetzungen erfüllen:<br />
• Sie bzw. Ihr Kind ist Versicherter der Barmer GEK in <strong>Nordrhein</strong><br />
• Ihr Kind hat das 2. Lebensjahr erreicht und das 7. Lebensjahr<br />
noch nicht vollendet<br />
• Sie haben die beigefügte Teilnahmeerklärung ausgefüllt<br />
und unterschrieben an Ihren HNO-Arzt übergeben<br />
Ihre Teilnahme an dem Versorgungsvertrag Tonsillotomie<br />
ist selbstverständlich freiwillig.<br />
Ihre Teilnahmeerklärung schickt die Ärztin bzw. der Arzt zur<br />
Prüfung an die Kassenärztliche <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong>.<br />
Wird die Teilnahme abgelehnt (z.B. ungeklärter Versichertenstatus,<br />
kein Leistungsanspruch gegenüber der BARMER<br />
GEK) erhalten Sie eine Mitteilung durch die BARMER GEK.<br />
Ihre Teilnahme endet automatisch<br />
• mit Abschluss der gesamten Behandlung (inkl. Nachuntersuchungen)<br />
• mit dem Ende des Versicherungsverhältnisses bei der<br />
BARMER GEK<br />
• mit dem Ende des nachgehenden Leistungsanspruchs<br />
nach § 19 SGB V<br />
• mit Ende des Selektivvertrages<br />
• mit dem Widerruf Ihrer Einwilligungserklärung in die<br />
Datenverwendung<br />
Ihre Teilnahme endet dagegen nicht automatisch, wenn<br />
• die Ärztin bzw. der Arzt nicht mehr an dem Selektiv -<br />
vertrag teilnimmt<br />
• das Arzt-Patienten-Verhältnis nachhaltig gestört ist,<br />
• Sie die Einwilligung in die Datenverwendung zur Evaluation<br />
widerrufen<br />
In diesen besonderen Fällen können Sie vor Ablauf des Teilnahmejahres<br />
aus dem Selektivvertrag entlassen werden.<br />
Hierzu wenden Sie sich bitte an die BARMER GEK.<br />
Eine erneute Teilnahme am Versorgungsvertrag Tonsillotomie<br />
ist nur nach besonderer Zustimmung der BARMER GEK<br />
möglich.<br />
Welche Leistungen beinhaltet der Versorgungsvertrag<br />
Tonsillotomie?<br />
Der Versorgungsvertrag Tonsillotomie beinhaltet folgende<br />
Leistungen, die von Ihnen ab dem Zeitpunkt Ihrer Teilnahme<br />
in Anspruch genommen werden können:<br />
• Die Durchführung einer Tonsillotomie sowie die Durchführung<br />
etwaiger erforderlicher Kombinationseingriffe<br />
(Adenotomie, Parazentese mit Legen einer Paukendrainage)<br />
durch einen am Vertrag teilnehmenden HNO-Arzt<br />
• Die Durchführung von drei postoperativen Nachbehandlungen<br />
Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong> 99
Rheinisches Ärzteblatt<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
• Ein umfassendes Aufklärungsgespräch über die Inanspruchnahme<br />
der von dem Vertrag umfassten Leistungen<br />
und Aushändigung dieses Merkblatts<br />
• Die Aushändigung eines Merkblatts mit postoperativen<br />
Verhaltensregeln und Informationen über mögliche selten<br />
auftretende Komplikationen. Das Merkblatt enthält<br />
zudem eine Telefonnummer des HNO-Arztes, unter welcher<br />
dieser bis 24 Stunden nach der Operation telefonisch<br />
für Sie erreichbar ist<br />
• Befundbericht / Anruf des Arztes am Operationstag<br />
Patienteninformation zur Datenverarbeitung<br />
Eine neue gesetzliche Regelung (§ 295 a SGB V) sieht vor, dass<br />
alle Patientinnen und Patienten, die an einem Selektivvertrag<br />
teilnehmen, genau über die Datenverarbeitung informiert<br />
werden müssen. Deshalb lesen Sie bitte diese Patienteninformation<br />
sorgfältig durch.<br />
Teilnahmeerklärung<br />
Ihre Teilnahmeerklärung wird durch die Praxis an die Kassenärztliche<br />
<strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong> geschickt. Dort werden die<br />
Daten der Teilnahmeerklärung geprüft und gespeichert.<br />
Übermittelt werden Ihre Daten (Name, Anschrift, Geburts -<br />
datum, Versicherten-Nr.), Daten zu Ihrer gewählten Ärztin bzw.<br />
Ihrem gewählten Arzt, Ihr Teilnahmebeginn sowie ein Merkmal,<br />
das erkennen lässt, dass Sie am Selektivvertrag teilnehmen.<br />
Ihrer Ärztin bzw. Ihrem Arzt wird eine eventuelle Ablehnung<br />
(ohne Angabe von Gründen) oder eine noch nicht abgeschlossene<br />
Prüfung mitgeteilt.<br />
Abrechnung<br />
Damit Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt eine Vergütung für die Leistungen<br />
erhält, muss sie bzw. er eine Abrechnung maschinell verwertbar<br />
auf Datenträger erstellen.<br />
Die BARMER GEK hat den/die teilnehmenden Leistungserbringer<br />
umfassend vertraglich zur Einhaltung sämtlicher Datenschutzbestimmungen<br />
verpflichtet.<br />
Im Rahmen der Abrechnung übermittelt Ihre Ärztin bzw. Ihr<br />
Arzt gem. § 295 Abs. 1 SGB V Ihre Daten über die Kassenärzt -<br />
liche <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong> an die BARMER GEK. Dort werden<br />
die Abrechnungsdaten auf Richtigkeit geprüft.<br />
Folgende persönliche Patienten- und Teilnahmeangaben werden<br />
hierfür übermittelt: Name, Vorname, Geburtsdatum, Postleitzahl<br />
Wohnort, Geschlecht, Versichertennummer, Kassenkennzeichen,<br />
Versichertenstatus, Teilnahmedaten, Gültigkeit<br />
der Krankenversicherungskarte, Art der Inanspruchnahme,<br />
Behandlungstag, Gebührennummern, Angaben zu den für sie<br />
dokumentierten Leistungen, Verordnungsdaten, Diagnosen<br />
nach ICD-10 je Behandlungstag mit Datumsangabe, Überweisungen<br />
unter Angabe des Abrechnungsquartals.<br />
Gemäß § 295a Abs. 1 SGB V ist dieser Abrechnungsweg nur zulässig,<br />
soweit Sie in die damit verbundene Datenübermittlung<br />
eingewilligt haben. Die Einwilligungserklärung ist Bestandteil<br />
der Teilnahmeerklärung.<br />
Verarbeitung und Nutzung Ihrer Leistungs- und Abrechnungsdaten<br />
bei der BARMER GEK<br />
Im Sozialgesetzbuch V wird die Datenerhebung, -verarbeitung<br />
und -nutzung durch die Krankenkasse für den Selektivvertrag<br />
sowie für die Abrechnung der erbrachten ärztlichen Leistungen<br />
geregelt. Für die Teilnahme an der besonderen ambulanten<br />
ärztlichen Versorgung ist es erforderlich, dass Sie zusätzlich<br />
eine Einwilligungserklärung für die nicht gesetzlich geregelte<br />
Datenverwendung bei der BARMER GEK abgeben. Ihre Einwilligungserklärung<br />
ist Bestandteil der Teilnahmeerklärung. Sie<br />
können die Einwilligung jederzeit widerrufen. Eine Teilnahme<br />
an der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung endet<br />
automatisch bzw. ist dann aber nicht mehr möglich.<br />
Evaluation (Wissenschaftliche Begleitung)<br />
Sollten der Selektivvertrag oder Ihre Behandlungsdaten durch<br />
ein unabhängiges Institut wissenschaftlich bewertet werden,<br />
ist sichergestellt, dass Ihre Verordnungs- und Diagnosedaten<br />
nur pseudonymisiert weitergeleitet werden. Für das Institut<br />
sind die Daten anonym, ein Bezug zu Ihrer Person ist für das Institut<br />
sowie für jede weitere Nutzung dieser Daten ausgeschlossen.<br />
Die Gesamtergebnisse der wissenschaftlichen Auswertung<br />
werden anschließend, z. B. in der Mitgliederzeitschrift,<br />
veröffentlicht oder dienen der Kontrolle und Vergütung<br />
von Qualitätsindikatoren, die zu erbringen sich die Ärzte verpflichtet<br />
haben.<br />
Prüfung durch den MDK und externe Gutachter<br />
Ist eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung<br />
(MDK) oder durch externe Gutachter durch die<br />
BARMER GEK veranlasst worden, z.B. bei der Frage nach der<br />
Notwendigkeit einer Einweisung in ein Krankenhaus, ist die<br />
Krankenkasse dazu befugt medizinische Unterlagen von der<br />
Praxis in einem verschlossenen Umschlag anzunehmen und an<br />
den prüfenden Arzt weiter zu leiten.<br />
Der Arzt des MDK bzw. der externe Gutachter ist zur Einhaltung<br />
der ärztlichen Schweigepflicht verpflichtet.<br />
Schweigepflicht und Datenlöschung<br />
Im Rahmen der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung<br />
ist die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsordnung<br />
der Ärzte und dem allgemeinen Strafrecht gewährleistet.<br />
Für personenbezogene Dokumentationen in der<br />
Arztpraxis finden die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen unter<br />
Berücksichtigung der berufsrechtlichen Vorschriften Anwendung.<br />
Die Teilnahmeerklärung sowie die maschinell gespeicherten<br />
Daten werden auf der Grundlage der gesetzlichen Anforderungen<br />
(§ 304 SGB V i. V. mit § 84 SGB X) bei einer Ablehnung Ihrer<br />
Teilnahme an oder bei Ihrem Ausscheiden aus dem Selektivvertrag<br />
gelöscht, soweit sie für die Erfüllung der gesetz -<br />
lichen Anforderungen nicht mehr benötigt werden. Spätestens<br />
jedoch 10 Jahre nach Beendigung Ihrer Teilnahme an der<br />
100 Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong>
Rheinisches Ärzteblatt<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung müssen diese<br />
Daten gelöscht werden.<br />
Wir wünschen Ihnen und Ihrem Kind alles Gute!<br />
Die Vertragspartner dieses Ergänzungsvertrages haben sich verständigt,<br />
die Anlage 2 zum Vertrag vom 28.11.2011 zu ändern. Im<br />
Einzelnen haben sie dazu die nachstehenden Bestimmungen getroffen.<br />
Im Übrigen gelten die bisherigen Regelungen fort.<br />
Ihre<br />
Kassenärztliche <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong><br />
1. Ergänzungsvertrag<br />
Ihre<br />
BARMER GEK<br />
1. Die in § 5 Abs. 3 Satz 2 und in § 7 Abs. 3 beschriebene Teilnahmeerklärung<br />
nach Anlage 2 wird mit Wirkung zum<br />
1.10.2013 durch die aktualisierte Anlage 2 ersetzt.<br />
2. Neuformulierung des § 7 Abs. 1:<br />
Teilnahmeberechtigt sind alle bei der Knappschaft Versicherten,<br />
die mindestens das zweite Lebensjahr, jedoch<br />
noch nicht das siebte Lebensjahr vollendet haben.<br />
3. Neuformulierung des § 7 Abs. 4:<br />
Die Teilnahme des Versicherten endet ein Jahr nach der Einschreibung<br />
bzw. mit dem Wechsel des Versicherten zu einem<br />
nicht beteiligten Kostenträger oder mit dem Ende des<br />
nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 SGB V.<br />
Salvatorische Klausel<br />
zwischen<br />
der Kassenärztlichen <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong>,<br />
40474 Düsseldorf<br />
- im Folgenden KV <strong>Nordrhein</strong> genannt -<br />
und<br />
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam<br />
sein oder werden bzw. Lücken enthalten, so wird die Gültigkeit<br />
des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner<br />
verpflichten sich, etwaige unwirksame oder undurchführbare<br />
Vertragsbestimmungen bzw. vorhandene Lücken zu ersetzen<br />
oder zu ergänzen, die dem Zweck des Vertrages am Nächsten<br />
kommen.<br />
der Knappschaft<br />
Knappschaftstraße 1, 44789 Bochum<br />
vertreten durch das zuständige Mitglied der Geschäftsführung<br />
- im Folgenden Knappschaft genannt -<br />
zum Vertrag vom 28.11.2011 nach § 73c SGB V<br />
über die Durchführung einer Tonsillotomie<br />
im Rahmen der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung<br />
Düsseldorf, Bochum, den 06.11.2013<br />
Kassenärztliche <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong><br />
Dr. med. Peter Potthoff<br />
Vorsitzender des Vorstandes<br />
Knappschaft<br />
Bettina am Orde<br />
Direktorin<br />
Bernhard Brautmeier<br />
Vorstand<br />
Anlage 2<br />
Krankenkasse bzw. Kostenträger<br />
Name, Vorname des Versicherten<br />
geb. am<br />
Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Status<br />
Betriebsstätten-Nr. Arzt-Nr. Datum<br />
Teilnahme- und Einwilligungserklärung<br />
der/des Sorgeberechtigten zur Teilnahme der/des Versicherten<br />
an dem Vertrag nach § 73c SGB V über die Durchführung einer Tonsillotomie<br />
im Rahmen der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung<br />
gültig ab 01.10.2011<br />
siehe auch nächste Seite – die Formulare finden Sie auch unter www.kvno.de<br />
Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong> 101
Rheinisches Ärzteblatt<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
1. Erklärung der/des Sorgeberechtigten zur Teilnahme der/des Versicherten<br />
• Hiermit erkläre ich, dass ich bei der Knappschaft versichert bin.<br />
• In Kenntnis der Teilnahmevoraussetzungen und der Leistungsinhalte erkläre/n wir/ich hiermit als Sorgeberechtigte/r<br />
die Teilnahme meines/unseres Kindes an dem Vertrag nach § 73c SGB V über die Durchführung einer Tonsillotomie<br />
im Rahmen der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung.<br />
Die Teilnahmevoraussetzungen und die Leistungsinhalte sind im Einzelnen in der Anlage zu dieser Teilnahme- und<br />
Einwilligungserklärung aufgeführt.<br />
• Der Arzt meines/unseres Kindes hat mich/uns in einem persönlichen Gespräch ausführlich und umfassend über die<br />
Möglichkeiten und Voraussetzungen einer Inanspruchnahme der von dem Vertrag umfassten Leistungen sowie der<br />
Vor- und Nachteile einschließlich der möglichen Risiken und Komplikationen einer Tonsillotomie informiert. Mir ist<br />
bekannt, dass ich verpflichtet bin, die vertraglich vorgesehenen Leistungen nur durch am Vertrag teilnehmende<br />
Vertragsärzte und andere ärztliche Leistungserbringer nur auf deren Überweisung in Anspruch zu nehmen. Dies gilt<br />
nicht für die Inanspruchnahme von Ärzten im Notfall und von ärztlichen Notfalldiensten. Mit der Behandlung durch<br />
die beteiligten Vertragsärzte bin ich einverstanden.<br />
• Die Teilnahme an dem Vertrag ist freiwillig und beginnt mit dem Tag der Unterzeichnung dieser Teilnahme- und<br />
Einwilligungserklärung.<br />
• Belehrung über Widerrufsrecht<br />
Meine/unsere Erklärung zu der Teilnahme an dem Vertrag kann ich/können wir innerhalb von zwei Wochen ohne<br />
Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) gegenüber der Knappschaft widerrufen. Die Widerrufsfrist<br />
beginnt mit dem Tag der Abgabe dieser Teilnahmeerklärung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige<br />
Absendung des Widerrufs.<br />
Der Widerruf ist zu richten an: Knappschaft, Knappschaftstr. 1, Dezernat VIII.3.1, 44799 Bochum. Der Widerruf kann<br />
bei der Knappschaft auch zur Niederschrift erklärt werden.<br />
Im Fall eines wirksamen Widerrufs trägt die Knappschaft für bereits erbrachte ärztliche Leistungen nach diesem<br />
Vertrag die entstandenen Kosten.<br />
• Wir/ich erkläre(n), dass unser/mein Kind hinsichtlich der im Rahmen des Vertrages nach §73c SGB V über die Durchführung<br />
einer Tonsillotomie durchzuführenden Leistungen nur die vertraglich gebundenen Leistungserbringer und<br />
andere ärztliche Leistungserbringer nur auf Überweisung in Anspruch nimmt. An diese Verpflichtung ist unser/mein<br />
Kind mindestens ein Jahr gebunden.<br />
• Die Teilnahme an dem Vertrag endet<br />
a) ein Jahr nach Abgabe der Teilnahmerklärung<br />
b) mit dem Wechsel meines/unseres Kindes zu einem nicht beteiligten Kostenträger<br />
c) mit dem Ende des nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 SGB V<br />
, den<br />
Ort, Datum Unterschrift der/des Sorgeberechtigten<br />
2.Erklärung der/des Sorgeberechtigten zur Einwilligung der/des Versicherten<br />
• Die Ziele, der Zweck, die Art der Daten und die Verarbeitungswege einschließlich der Beteiligten habe ich der ausgehändigten<br />
Patienteninformation entnommen.<br />
• Ich bin mit der nachstehend beschriebenen und in der Patienteninformation erläuterten Erhebung, Verarbeitung,<br />
Nutzung und Übermittlung meiner personenbezogenen Daten zur Einhaltung der Verfahrensabläufe dieser besonderen<br />
ambulanten ärztlichen Versorgung im Rahmen der Teilnahme einverstanden.<br />
siehe auch nächste Seite – die Formulare finden Sie auch unter www.kvno.de<br />
102 Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong>
Rheinisches Ärzteblatt<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
• Mir ist bekannt, dass meine teilnehmende Ärztin bzw. mein teilnehmender Arzt der beruflichen Schweigepflicht unterliegt.<br />
Meine behandelnde Ärztin bzw. mein behandelnder Arzt erhebt die für die Behandlung notwendigen Daten.<br />
Diese Daten gehören zur gängigen medizinischen Dokumentation und dienen dazu, die Qualität der Behandlung zu<br />
sichern.<br />
• Meine Ärztin bzw. mein Arzt ist befugt, die für die Abrechnung der Leistungen erforderlichen Daten über die Kassenärztliche<br />
<strong>Vereinigung</strong> an die KNAPPSCHAFT zum Zwecke der Abrechnung zu übermitteln.<br />
• Die KNAPPSCHAFT darf meiner Ärztin bzw. meinem Arzt eine Mitteilung machen, wenn eine Ablehnung bzw.<br />
Beendigung meiner Teilnahme an der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung „Tonsillotomievertrag" ausgesprochen<br />
wird.<br />
• Meine Ärztin bzw. mein behandelnder Arzt darf meine Teilnahmeerklärung und Einverständniserklärung zur Datenverarbeitung<br />
an die KNAPPSCHAFT zu übermitteln.<br />
• Ist eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) durch die KNAPPSCHAFT veranlasst<br />
worden, darf die Krankenkasse medizinische Unterlagen in einem verschlossenen Umschlag annehmen und an<br />
den prüfenden Arzt weiterleiten.<br />
• Meine für den Vertrag auf der Grundlage der gesetzlichen Anforderungen (§ 304 SGB V i.V. mit § 84 SGB X) erho -<br />
benen und gespeicherten Daten werden bei meinem Ausscheiden aus dem Vertrag gelöscht, soweit sie für die<br />
Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nicht mehr benötigt werden, jedoch spätestens 10 Jahre nach Teilnahmeende.<br />
• Ich willige in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung meiner Daten zum Zwecke der Vertragsumsetzung,<br />
Leistungsabrechnung, Abrechnungsprüfung und Evaluation ein.<br />
• Der Widerruf der Verwendung meiner Daten zur Evaluation führt nicht zur Beendigung meiner Teilnahme an der besonderen<br />
ambulanten ärztlichen Versorgung.<br />
Die Hinweise zum Datenschutz in der Anlage zu dieser Teilnahme- und Einwilligungserklärung habe ich/haben wir<br />
gelesen und verstanden.<br />
• Sollte die zweite und dritte postoperative Nachbehandlung anstatt vom Operateur von einem nachbehandelnden<br />
HNO-Arzt durchgeführt werden, willige ich/willigen wir in die Übermittlung des Befundes von dem nachbehandelnden<br />
HNO-Arzt an den Operateur ein.<br />
, den<br />
Ort, Datum Unterschrift der/des Sorgeberechtigten<br />
Information für den einschreibenden Arzt:<br />
Bitte senden Sie die unterschriebene Teilnahmeerklärung spätestens monatlich an die für Sie zuständige Bezirksstelle der<br />
KV <strong>Nordrhein</strong>.<br />
siehe auch nächste Seite – die Formulare finden Sie auch unter www.kvno.de<br />
Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong> 103
Rheinisches Ärzteblatt<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
Anlage zur Teilnahme- und Einwilligungserklärung<br />
Teilnahmevoraussetzungen<br />
• Teilnahmeberechtigt sind alle bei der Knappschaft Versicherten, die mindestens das zweite jedoch noch nicht das siebte<br />
Lebensjahr vollendet haben<br />
Vertragliche Leistungen<br />
Im Rahmen des Vertrages haben die teilnahmeberechtigten Versicherten Anspruch auf folgende Leistungen:<br />
• Die Durchführung einer Tonsillotomie sowie die Durchführung etwaiger erforderlicher Kombinationseingriffe (Adenotomie,<br />
Parazentese mit Legen einer Paukendrainage) durch einen am Vertrag teilnehmenden HNO-Arzt<br />
• Die Durchführung von drei postoperativen Nachbehandlungen. Die Durchführung der ersten Nachbehandlung erfolgt<br />
durch den Arzt, der den Eingriff vorgenommen hat. Die weiteren zwei Nachbehandlungen können auch von einem konservativ<br />
tätigen Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde mit Vertragsarztsitz in <strong>Nordrhein</strong> erbracht werden. Für die<br />
Durchführung der Nachbehandlungen gelten folgende Zeitabstände:<br />
1. Nachbehandlung: 1 bis 2 Tage nach erfolgter Operation<br />
2. Nachbehandlung: 1 Woche nach erfolgter Operation<br />
3. Nachbehandlung: 4 bis 6 Wochen nach erfolgter Operation<br />
• Ein umfassendes Aufklärungsgespräch über die Inanspruchnahme der von dem Vertrag umfassten Leistungen sowie die Vorund<br />
Nachteile einschließlich der möglichen Risiken und Komplikationen einer Tonsillotomie. Im Nachgang zu dem Aufklärungsgespräch<br />
erhalten die Sorgeberechtigten ein Informationsblatt mit einem Überblick über das Krankheitsbild und die<br />
Symptome der Tonsillenhyperplasie, über den geplanten Eingriff und die Inhalte und Leistungen nach diesem Vertrag<br />
• Die Aushändigung eines Merkblatts mit postoperativen Verhaltensregeln und Informationen über mögliche selten auftretende<br />
Komplikationen. Das Merkblatt enthält zudem eine Telefonnummer des HNO-Arztes, unter welcher dieser bis<br />
24 Stunden nach der Operation telefonisch erreichbar ist<br />
• Befundkontrolle/Anruf des Arztes am Operationstags<br />
Hinweise zum Datenschutz<br />
Die Krankenkassen können ihren Versicherten die Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung durch den Abschluss<br />
von Verträgen auf der Grundlage von § 73c SGB V anbieten. Gegenstand der Verträge können Versorgungsaufträge sein, die<br />
sowohl die gesamte ambulante ärztliche Versorgung als auch einzelne Bereiche der ambulanten ärztlichen Versorgung umfassen.<br />
Eine Teilnahme der Versicherten an dieser Art von Verträgen ist immer freiwillig. Daher müssen die Versicherten auch<br />
mittels einer separaten Teilnahme- und Einwilligungserklärung ihre Teilnahme an dem Vertrag und ihre Einwilligung zu der<br />
vorgesehenen Verarbeitung der Patientendaten erklären. Ohne diese Erklärungen ist eine Teilnahme an dieser Art von<br />
Verträgen nicht möglich (die notwendige ärztliche Behandlung erfolgt dann im Rahmen der sonst für die vertragsärztliche<br />
Versorgung geltenden Regelungen). Eine automatische Teilnahme an den Verträgen nach § 73c SGB V besteht nicht.<br />
Im Rahmen der Verträge nach § 73c SGB V liegt der Sicherstellungsauftrag bei den Krankenkassen. Daher benötigt die<br />
Krankenkasse die personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Teilnahmeerklärung erfragt werden.<br />
Dem an dem Vertrag teilnehmenden Arzt obliegt eine Dokumentationspflicht seiner prä-, intra- und postoperativ erbrachten<br />
Leistungen. Diese Dokumentationspflicht dient der Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Qualitätssicherung<br />
und zur kontinuierlichen Weiterentwicklung der medizinischen Versorgung. Die erhobenen Daten werden<br />
pseudonymisiert, d.h. ohne Patientenbezug, erhoben und auf direktem Wege an die Kassenärztliche Vereinung <strong>Nordrhein</strong><br />
weitergeleitet. Bei jedem Bearbeitungsschritt werden strengste gesetzliche Sicherheitsvorschriften beachtet. Der Schutz<br />
Ihrer Daten ist immer gewährleistet. Die Schweigepflicht Ihres Arztes bleibt unberührt.<br />
Die im Rahmen des Vertrages zur Durchführung einer Tonsillotomie erfassten pseudonymisierten Informationen werden<br />
anschließend in anonymisierter Form wissenschaftlich ausgewertet. Für diese Evaluation wird eine externe, unabhängige<br />
Institution beauftragt. Die Ergebnisse der Evaluation werden anschließend zum Beispiel in der Mitgliederzeitschrift<br />
Ihrer Krankenkasse oder im Internet auf den Seiten der Kassenärztlichen <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong> veröffentlicht.<br />
104 Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong>
Rheinisches Ärzteblatt<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
Verwaltungskostensatz<br />
der KV <strong>Nordrhein</strong><br />
Zur Deckung der Verwaltungskosten des Geschäftsjahres<br />
<strong>2014</strong> von EUR 99.245.000,00, die nicht durch Einnahmen<br />
bzw. durch Auflösung von Rückstellungen oder Entnahme<br />
aus dem Vermögen gedeckt werden, wird ein Verwaltungskostensatz<br />
gemäß § 13 Abs. 2 der Satzung in Höhe von 3,5 %<br />
des Arztumsatzes festgelegt.<br />
Mitglieder, die ihre Abrechnung IT-unterstützt vornehmen,<br />
zahlen 2,8 %. Für Online-Abrechnungen mit digitaler Gesamtaufstellung<br />
unter Verwendung einer qualifizierten Signatur,<br />
wird ein Verwaltungskostensatz von 2,5 % erhoben. Für Abrechnungen<br />
über eToken, KV SafeNet und / oder D2D gilt ein<br />
Verwaltungskostensatz von 2,7 %.<br />
Zusätzliche Verwaltungskostensätze für Praxisnetze / Notfallpraxen<br />
im Bereich der KV <strong>Nordrhein</strong> werden zur Deckung<br />
der dort anfallenden Kosten lt. § 13 Abs. 3 der Satzung der<br />
KV <strong>Nordrhein</strong> bei Bedarf vom Vorstand festgesetzt.<br />
Zweite Änderungsvereinbarung<br />
zwischen<br />
der Kassenärztlichen <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong><br />
Tersteegenstr. 9, 40474 Düsseldorf<br />
vertreten durch den Vorstand<br />
- im Folgenden KV <strong>Nordrhein</strong> genannt -<br />
und<br />
Die Vertragspartner dieser Vereinbarung verständigen sich<br />
zum Vertrag über die Förderung ambulant durchgeführter Kataraktoperationen<br />
in der vertragsärztlichen Versorgung nach<br />
§ 73 c SGB V vom 22.02.2006 in der Fassung der ersten Änderungsvereinbarung<br />
vom 27.08.2010 auf die nachstehend näher<br />
beschriebenen Änderungen mit Wirkung zum 01.01.<strong>2014</strong>; hierbei<br />
wird auf § 16 Abs. 2 der Satzung der KV <strong>Nordrhein</strong> Bezug genommen.<br />
Die Regelungen zu den §§ 7, 8 und 10 werden teilweise wie<br />
folgt neu gefasst:<br />
§ 7 Vergütung und Abrechnung<br />
Neufassung des ersten Satzes in Absatz 1:<br />
Die AOK vergütet den teilnehmenden ophthalmochirurgisch<br />
tätigen Operateuren für den gesamten in diesem<br />
Vertrag dargestellten Leistungsinhalt einschließlich aller<br />
anstehenden Sachkosten eine ambulante Operationspauschale<br />
in Höhe von 709,00 € je durchgeführter<br />
Katarakt-Operation.<br />
§ 8 Finanzierung<br />
Neufassung des Absatzes 1:<br />
Die Anzahl der Kataraktoperationen wird je Kalenderjahr<br />
auf max. 18.586 Eingriffe p.a. begrenzt. Die AOK<br />
wird hierfür insgesamt max. 13.177.474,00 € je Kalenderjahr<br />
nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen<br />
zur Verfügung stellen.<br />
§ 10 Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung<br />
Neufassung des Absatzes 1:<br />
Die Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 01. <strong>Januar</strong> <strong>2014</strong><br />
in Kraft. Eine Kündigung ist mit einer Kündigungsfrist<br />
von drei Monaten zum Quartalsende, frühestens jedoch<br />
zum 31.12.<strong>2014</strong>, möglich.<br />
Neufassung des Absatzes 2:<br />
Sollten gesetzliche Änderungen (SGB V), Änderungen<br />
des EBM oder andere vertragliche Regelungen Auswirkungen<br />
auf die Inhalte dieses Vertrages haben, kann er<br />
- abweichend von Abs. 1 - früher als zum 31.12.<strong>2014</strong> mit<br />
einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende gekündigt<br />
werden.<br />
Düsseldorf, den 02.12.2013<br />
der AOK Rheinland/Hamburg – Die Gesundheitskasse<br />
Kasernenstr. 61, 40213 Düsseldorf<br />
vertreten durch den Vorstand<br />
- im Folgenden AOK genannt -<br />
zum Vertrag über die Förderung ambulant durchgeführter<br />
Kataraktoperationen in der vertragsärztlichen Versorgung<br />
gemäß § 73 c SGB V<br />
Kassenärztliche <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong><br />
Dr. med. Peter Potthoff<br />
Vorsitzender des Vorstandes<br />
AOK Rheinland/Hamburg<br />
Die Gesundheitskasse<br />
Matthias Mohrmann<br />
Mitglied des Vorstandes<br />
Bernhard Brautmeier<br />
Vorstand<br />
Rheinisches Ärzteblatt 1/<strong>2014</strong> 105