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Abschlussveranstaltung des VkJR in Erlbach Sterne für Ferienhaus ...

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Seite 4<br />

Freitag, den 12. Juli 2013<br />

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit<br />

(Entschädigungssatzung)<br />

Auf Grund von § 4 Abs. 2 <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit § 21 der Geme<strong>in</strong>deordnung<br />

für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) <strong>in</strong> der Fassung der Bekanntmachung<br />

v. 18. März 2003 (GVBl. S. 55, ber. S. 159, zuletzt geändert durch<br />

Gesetz vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 563) hat der Stadtrat der<br />

Stadt Kl<strong>in</strong>genthal <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Sitzung am 26. Juni 2013 folgende Satzung über<br />

die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (Entschädigungssatzung)<br />

beschlossen:<br />

§ 1 Entschädigung nach Durchschnittssätzen<br />

(1) Ehrenamtlich tätige Bürger erhalten den Ersatz ihrer notwendigen<br />

Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach e<strong>in</strong>heitlichen Durchschnitts<br />

sätzen.<br />

(2) Der Durchschnittssatz beträgt bei e<strong>in</strong>er zeitlichen Inanspruchnahme<br />

bis zu 3 Stunden 4,00 €<br />

bis zu 6 Stunden 8,00 €<br />

von mehr als 6 Stunden (Tageshöchstsatz) 11,00 €<br />

§ 2 Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme<br />

(1) Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit wird je e<strong>in</strong>e halbe<br />

Stunde vor ihrem Beg<strong>in</strong>n und nach ihrer Beendigung h<strong>in</strong>zugerechnet<br />

(zeitliche Inanspruchnahme). Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei<br />

ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als e<strong>in</strong>e Stunde, so darf nur der<br />

tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beg<strong>in</strong>n<br />

der zweiten Tätigkeit zugerechnet werden.<br />

(2) Die Entschädigung wird im E<strong>in</strong>zelfall nach dem tatsächlichen, notwen<br />

digerweise für die Verrichtung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstandenen<br />

Zeitaufwand berechnet.<br />

(3) Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme bei Sitzungen<br />

ist nicht die Dauer der Sitzung, sondern die Dauer der Anwesenheit<br />

<strong>des</strong> Sitzungsteilnehmers maßgebend. Die Vorschrift <strong>des</strong> Absatzes 1<br />

bleibt unberührt. Besichtigungen, die im Rahmen der ehrenamtlichen<br />

Tätigkeit anfallen und die unmittelbar vor oder nach e<strong>in</strong>er Sitzung<br />

stattf<strong>in</strong>den, werden <strong>in</strong> die Sitzung e<strong>in</strong>gerechnet.<br />

(4) Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag<br />

darf zusammengerechnet den Tageshöchstsatz nach § 1 Abs. 2 nicht<br />

übersteigen.<br />

(5) Das Sitzungsgeld wird gewährt, wenn die nachgewiesene Teilnahme<br />

(Unterschrift <strong>in</strong> der Anwesenheitsliste) sich <strong>in</strong> der Regel über die volle<br />

Sitzung, m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens aber über 2 Stunden erstreckt.<br />

§ 3 Aufwandsentschädigung<br />

(1) Stadträte, Ortschaftsräte und sonstige Mitglieder der Ausschüsse und<br />

Beiräte <strong>des</strong> Geme<strong>in</strong>derats und Ortschaftsrats erhalten für die Ausübung<br />

ihres Amtes anstelle e<strong>in</strong>er Entschädigung nach § 1 e<strong>in</strong>e Aufwandsentschädigung.<br />

Diese wird gezahlt<br />

➢ bei Stadträten<br />

1. als monatlicher Grundbetrag <strong>in</strong> Höhe von 26,00 €<br />

➢<br />

Stadt Kl<strong>in</strong>genthal<br />

2. als Sitzungsgeld je Sitzung <strong>in</strong> Höhe von 8,00 €<br />

bei Ortschaftsräten<br />

1. als monatlicher Grundbetrag <strong>in</strong> Höhe von 20,00 €<br />

2. als Sitzungsgeld je Sitzung <strong>in</strong> Höhe von 8,00 €.<br />

(2) Bei mehreren, unmittelbar aufe<strong>in</strong>anderfolgenden Sitzungen <strong>des</strong>selben<br />

Gremiums wird nur e<strong>in</strong> Sitzungsgeld gezahlt.<br />

(3) Der erste ehrenamtliche Stellvertreter <strong>des</strong> Bürgermeisters erhält anstelle<br />

<strong>des</strong> <strong>in</strong> Absatz 1 genannten Grundbetrages als monatlichen Grundbetrag<br />

e<strong>in</strong>e Aufwandsentschädigung <strong>in</strong> Höhe von 41,00 €.<br />

(4) Der zweite ehrenamtliche Stellvertreter <strong>des</strong> Bürgermeisters erhält<br />

anstelle <strong>des</strong> <strong>in</strong> Absatz 1 genannten Grundbetrages als monatlichen<br />

Grundbetrag e<strong>in</strong>e Aufwandsentschädigung <strong>in</strong> Höhe von 39,00 €.<br />

(5) Für e<strong>in</strong>e länger dauernde, nicht vorhersehbare Vertretung <strong>des</strong><br />

Bürgermeisters i. S. von § 2 Abs. 5 der Verordnung <strong>des</strong> Sächsischen<br />

Staatsm<strong>in</strong>isteriums <strong>des</strong> Innern über Dienstaufwandsentschädigungen<br />

für kommunale Wahlbeamte (KomDAEVO) erhält der entsprechend<br />

nach § 13 Satz 2 der Hauptsatzung der Stadt Kl<strong>in</strong>genthal <strong>in</strong> der jeweils<br />

gültigen Fassung tätige ehrenamtliche Stellvertreter <strong>des</strong> Bürgermeisters<br />

e<strong>in</strong>e Aufwandsentschädigung entsprechend § 1 i. V. m. An-lage 2<br />

KomDAEVO § 2 Abs. 2 KomDAEVO gilt entsprechend.<br />

(6) Ehrenamtliche Ortsvorsteher erhalten e<strong>in</strong>e Aufwandsentschädigung 10<br />

v. H. der Aufwandsentschädigung, die e<strong>in</strong> ehrenamtlicher Bürgermeister<br />

der Geme<strong>in</strong>de mit der E<strong>in</strong>wohnerzahl der Ortschaft gemäß § 2<br />

der Verordnung <strong>des</strong> Sächsischen Staatsm<strong>in</strong>isteriums <strong>des</strong> Innern über<br />

die Regelung der Aufwandsentschädigung für die ehrenamtli-chen<br />

Bürgermeister und die ehrenamtlichen Ortsvorsteher (KomAE-VO) <strong>in</strong><br />

der jeweils gültigen Fassung erhält.<br />

(7) Bei zweimaligem unentschuldigtem Fehlen von aufe<strong>in</strong>ander folgenden<br />

Sitzungen <strong>des</strong> Stadtrates, se<strong>in</strong>er Ausschüsse oder sonstiger von der<br />

Stadt e<strong>in</strong>berufener Sitzungen wird die Aufwandsentschädigung gekürzt.<br />

Die Kürzung beträgt 7,00 € für jede versäumte Sitzung.<br />

(8) Die Grundbeträge der Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1,<br />

3 und 4 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die Aufwandentschädigung<br />

entfällt, wenn der Anspruchsberechtigte sei Amt ununterbrochen<br />

länger als drei Monate tatsächlich nicht ausübt, für die über drei Monate<br />

h<strong>in</strong>ausgehende Zeit. Das Sitzungsgeld nach Absatz 1 wird für die im<br />

jeweiligen Monat entschädigungspflichtigen Sitzun-gen am Ende <strong>des</strong><br />

laufenden Quartals gezahlt.<br />

§ 4 Reisekostenersatz<br />

Bei Verrichtungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit<br />

außerhalb <strong>des</strong> Stadtgebietes erhalten ehrenamtlich Tätige neben der Entschädigung<br />

nach § 1 Absatz 2 oder § 3 e<strong>in</strong>en Reisekostenersatz für die<br />

entstandenen notwendigen Auslagen für Fahrtkosten, Wegstreckenentschädigung<br />

und Übernachtungskosten. Die Erstattung ist entsprechend<br />

§§ 5, 6 und 9 SächsReisekostengesetz <strong>in</strong> der jeweils gültigen Fassung begrenzt.<br />

§ 5 In-Kraft-Treten<br />

Die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit tritt<br />

rückwirkend zum 1. Januar 2013 <strong>in</strong> Kraft.<br />

Kl<strong>in</strong>genthal, den 27. Juni 2013<br />

Thomas Hennig<br />

Bürgermeister<br />

§ 4 Abs. 4 der Stadtordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)<br />

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrensorder Formvorschriften<br />

zustande gekommen s<strong>in</strong>d, gelten 1 Jahr nach ihrer Bekanntmachung als<br />

von Anfang an gültig zustande gekommen.<br />

Dies gilt nicht, wenn<br />

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,<br />

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmi-gung<br />

oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden s<strong>in</strong>d,<br />

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit<br />

widersprochen hat,<br />

4. vor Ablauf der <strong>in</strong> Satz 1 genannte Frist<br />

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder<br />

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formfehler gegenüber der Stadt<br />

unter Bezeichnung <strong>des</strong> Sachverhaltes, der die Verle-zung begründen<br />

soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.<br />

Ist e<strong>in</strong>e Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so<br />

kann auch nach Ablauf der <strong>in</strong> Satz 1 genannten Frist jedermann diese<br />

Verletzung geltend machen.

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