21.01.2014 Aufrufe

Feststellungsbescheid: 5-G-UVP1040/21-2013 - Burgenland.at

Feststellungsbescheid: 5-G-UVP1040/21-2013 - Burgenland.at

Feststellungsbescheid: 5-G-UVP1040/21-2013 - Burgenland.at

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

LAND BURGENLAND<br />

ABTEILUNG 5 – ANLAGENRECHT, UMWELTSCHUTZ UND VERKEHR<br />

Eisenstadt, am 16. Oktober <strong>2013</strong><br />

Sachb.: ORR Mag. a Pittnauer<br />

e-mail: sabina.pittnauer@bgld.gv.<strong>at</strong><br />

(bitte nur für informelle Anschreiben<br />

verwenden; für Anbringen i.S.v. § 13 Abs. 2<br />

AVG das Formularservice <strong>Burgenland</strong> oder<br />

anbringen@bgld.gv.<strong>at</strong> wählen)<br />

Tel.: +43 (0) 57 / 600 - 2819<br />

Fax: +43 (0) 57 / 600 - 2899<br />

Zahl: 5-G-<strong>UVP1040</strong>/<strong>21</strong>-<strong>2013</strong><br />

Betr.: Seewinkeltherme Besitz GmbH., Erweiterung der St. Martins<br />

Therme und Lodge, UVP-Feststellungsverfahren gemäß<br />

§ 3 Abs. 7 UVP-G, Bescheid<br />

B e s c h e i d<br />

S p r u c h<br />

Es wird festgestellt, dass das von der Seewinkeltherme Besitz GmbH,<br />

Technologiezentrum, 7000 Eisenstadt, geplante Erweiterungsvorhaben (Erweiterung des<br />

Hoteltraktes um zusätzliche 130 Betten, Herstellung einer Zeltsuite mit max. 4 Betten,<br />

Erweiterung der Saunalandschaft) nicht dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000<br />

– UVP-G 2000, BGBl.Nr. 697/1993, i.d.F. BGBl. I Nr. 95/<strong>2013</strong>, und nicht der Verpflichtung<br />

zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.<br />

Rechtsgrundlagen:<br />

§§ 3 Abs. 7, 3a Abs. 3 Z 1 i.V.m. Anhang 1 Z 17 und Z 20 Spalte 2 und 3<br />

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000<br />

I. Sachverhalt:<br />

B e g r ü n d u n g<br />

Mit Schrifts<strong>at</strong>z vom 23.10.2006 beantragte die Antragstellerin eine Feststellung gemäß § 3<br />

Abs. 7 UVP-G für das Vorhaben „Thermenresort Seewinkel“, welches folgende<br />

Anlagenteile umfasste:<br />

Amt der Burgenländischen Landesregierung ● A-7000 Eisenstadt ● Europapl<strong>at</strong>z 1 ● t: +43 (0) 57 600 0 ● f: +43 (0) 2682 61884<br />

e-mail: anbringen@bgld.gv.<strong>at</strong> ● Bitte Geschäftszahl anführen!<br />

Parteienverkehr werktags: Montag bis Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr;<br />

Amtsstunden werktags: Montag bis Donnerstag: 07:30 bis 16:00 Uhr, Freitag: 07:30 bis 12:00 Uhr;<br />

DVR: 0066737 ● UID: ATU37264900


• Tagestherme mit Indoor- und Outdoor-Badelandschaft, Sauna, Ruhezonen, Vitalcenter mit<br />

Kosmetik- und Fitnessbereich, Gastronomie;<br />

• Hotel mit 150 Zimmern und 300 Betten, eigenem Wasser-, Sauna- und Ruhebereich,<br />

Gastronomie und Seminarbereich;<br />

• 675 KFZ-Stellplätze.<br />

Weiters waren mit diesem Vorhaben die Entnahme von Thermalwasser im Ausmaß von<br />

290.000 m 3 /a aus einer Tiefe von 1.087 m sowie eine Flächeninanspruchnahme von 4,88<br />

ha verbunden. Mit Bescheid vom 7.12.2006, Zl. 5-N-B3872/13-2006, wurde festgestellt,<br />

dass das Vorhaben nicht dem UVP-G 2000 unterliegt und somit für das Vorhaben keine<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.<br />

Mit Schrifts<strong>at</strong>z vom 12.5.2010 wurde für ein Erweiterungsvorhaben, welches im<br />

Wesentlichen den südlich des Thermenresorts gelegenen Landschaftsteich mit einer<br />

Gesamtfläche von 77.665 m 2 in die Projektfläche einbeziehen und einer Badenutzung<br />

zuführen sollte, ein weiterer Feststellungsantrag gestellt. In den diesbezüglichen<br />

Projektsunterlagen wurde ausgeführt, dass nur 1/3 dieses Teiches für die Badezwecke zu<br />

nutzen sind, 2/3 sollen als Regener<strong>at</strong>ionszone dienen. Die maximale Zahl der Badegäste<br />

beträgt 250. Diesbezüglich wurde mit Bescheid der Bgld. Landesregierung vom 12.7.2010,<br />

Zl. 5-G-<strong>UVP1040</strong>/5-2010, ausgesprochen, dass das Erweiterungsvorhaben zur<br />

Einbeziehung des ursprünglichen Landschaftsteiches zur Badenutzung für die<br />

Ressortgäste nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.<br />

Mit Eingabe vom 24. April <strong>2013</strong> wurde für eine weitere Änderung des Vorhabens durch<br />

Errichtung eines zusätzlichen Hoteltrakts als Verlängerung des bestehenden Haupthauses<br />

am südlichen Ende des Lodge-Bereiches mit zwei Geschossen mit Hotelzimmern und<br />

einem Spa-Bereich im Erdgeschoss sowie maximal 130 Betten sowie einer Zeltsuite im<br />

südlichen Uferbereich (4 Betten) ein neuerlicher Feststellungsantrag nach dem UVP-G<br />

2000 gestellt. Verbunden mit dieser Änderung war auch eine Erweiterung des<br />

bestehenden Restaurants und der vorhandenen Küche. Dieser neue Hoteltrakt war auf<br />

Pfählen im Wasser geplant und sollte von in den See ragenden Stegen und Pontons<br />

begleitet werden. Weiters wurde zur Ausweitung des Saunaangebotes eine neue<br />

Saunalandschaft direkt am See konzipiert. Mit Bescheid vom 29.7.<strong>2013</strong>, Zl. 5-G-<br />

<strong>UVP1040</strong>/14-<strong>2013</strong>, wurde festgestellt, dass das diesem Bescheid zugrunde liegende<br />

Änderungsvorhaben keiner UVP-Pflicht unterliegt. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.<br />

Die Seewinkeltherme Besitz GmbH, Technologiezentrum, 7000 Eisenstadt, vertreten<br />

durch Onz – Onz – Kraemmer – Hüttler, Rechtsanwälte GmbH, Schwarzenbergpl<strong>at</strong>z 16,<br />

1010 Wien, h<strong>at</strong> mit Eingabe vom 12.9.<strong>2013</strong> neuerlich einen Antrag gestellt, dass die Bgld.<br />

Landesregierung als UVP-Behörde erster Instanz feststellen solle, ob für das<br />

Erweiterungsvorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.<br />

Nunmehr h<strong>at</strong> sich im Zuge der der Ausschreibung des Bauvorhabens zur Durchführung<br />

dieses Änderungsverfahrens laut den Angaben der Projektwerberin allerdings gezeigt,<br />

dass die ursprünglich vorgesehene Variante der Fundierung der Lodgeerweiterung durch<br />

eine Pfahlgründung im Wasser durch die sich auf dem österreichischen Markt befindlichen<br />

Firmen nicht möglich ist. Nunmehr ist beabsichtig geeignetes Schüttm<strong>at</strong>erial mit einer<br />

Überschüttung einzubringen und danach mit schwingungsarmen Rüttlern und S-Rüttlern<br />

zu verdichten.


Ergänzend wurde von der Projektwerberin vorgebracht (Auszug):<br />

„Ergänzende Maßnahmen<br />

Aufgrund der geologischen Aufschlüsse und st<strong>at</strong>ischen Erfordernissen (im Speziellen bzgl.<br />

Erdbebensicherheit), sind im dargestellten aufgeschütteten Bereich zusätzliche<br />

Gründungen in Form von Schnecken-Ortbeton-Bohrpfähle (SOB-Pfähle) vorzusehen.<br />

Diese SOB-Pfähle, wie in der Anlage beschrieben, werden unter dem Hauptraster des<br />

Tragwerksystems in verschiedenen Längen angeordnet, sodass die unterschiedlichen<br />

Tragwerkslasten individuell abgetragen werden können, um die rechnerischen<br />

Setzungsgrößen gleichmäßig gegen Null festzumachen. Dadurch kann von der<br />

Tiefenverdichtung des Schüttm<strong>at</strong>erials Großteils abgesehen werden. Die teilweisen<br />

Verdichtungsarbeiten erfolgen mit entsprechend schwingungsarmen hochfrequenten<br />

Rüttlern.<br />

Die Verdichtungsarbeiten werden mit Wasserspülung durchgeführt, wobei das Spülwasser<br />

mit Pumpen aus dem See entnommen wird, und in einem freien Kreislauf wieder zugeführt<br />

wird. Bei der Herstellung der SOB-Pfähle gelangt Standardzement der Güte CEM II 42,5 N<br />

zur Verwendung. Da auch alle weiteren Ausgangsstoffe des Betons (n<strong>at</strong>ürliche<br />

Gesteinskörnungen, Wasser, bauaufsichtlich zugelassene Betonzus<strong>at</strong>zmittel)<br />

entsprechend den geltenden Normen verwendet werden, liegt beim Eins<strong>at</strong>z von<br />

Unterwasserbeton keine Umweltbeeinträchtigung vor. Hierzu verweisen wir insbesondere<br />

auf die entsprechenden Erläuterungen des VÖB (Verband österreichischer Beton- und<br />

Fertigteilwerke) sowie des DAfStb (Deutscher Ausschuss für Stahlbeton) zum aktuellen<br />

Regelungsstand der Umweltverträglichkeit von Beton.<br />

Durch die nunmehr geringeren Anforderungen hinsichtlich der Art (Sieblinie) des<br />

Schüttm<strong>at</strong>erials für die reduzierte Tiefenverdichtung, ist die Entnahme des Schüttgutes<br />

von der bestehenden eigenen Teichanlage vorgesehen……“<br />

II.<br />

Gutachten - Parteiengehör.<br />

Da durch dieses Vorhaben (Zubau zum Hotel auf einem Schütttkpörper im Wasser) zum<br />

Teil die „Regener<strong>at</strong>ionszonen“ des Teiches tangiert werden und die Zahl der Badegäste<br />

erhöht wird, wurden die Sachverständigen für Wasser und N<strong>at</strong>urschutz neuerlich um<br />

Stellungnahme ersucht, ob durch die verfahrensgegenständliche Erweiterung in der<br />

nunmehr abgeänderten Form mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder<br />

belastenden Auswirkungen auf die Umwelt (Wasser bzw. N<strong>at</strong>urschutz etc) bezugnehmend<br />

auf die durch den Betrieb der Anlage hervorgerufenen Immissionen bzw.<br />

Beeinträchtigungen zu rechnen ist.<br />

Wasserfachliches Gutachten:<br />

„Nunmehr h<strong>at</strong> sich im Zuge der Ausschreibung des Bauvorhabens zur Durchführung<br />

dieses Änderungsverfahrens laut den Angaben der Projektwerberin allerdings gezeigt,<br />

dass die ursprünglich vorgesehene Variante der Fundierung der Lodgeerweiterung durch<br />

eine Pfahlgründung im Wasser, durch die sich auf dem österreichischen Markt<br />

befindlichen Firma, nicht möglich ist. Zuerst war es beabsichtigt, geeignetes<br />

Schüttm<strong>at</strong>erial mit einer Überschüttung einzubringen und danach mit schwingungsarmen<br />

Rüttlern und S-Rüttlern zu verdichten (Unterlagen 17.9.<strong>2013</strong>).


Im Weiteren erfolgt auf Grund der geologischen Aufschlüsse und st<strong>at</strong>ischen<br />

Erfordernissen (im Speziellen bezüglich Erdbebensicherheit) die Notwendigkeit im<br />

dargestellten aufgeschütteten Bereich zusätzliche Gründungen in Form von Schnecken –<br />

Ortbeton-Bohrpfähle vorzusehen (Unterlagen 23.9.<strong>2013</strong>). Diese SOB-Pfähle werden unter<br />

dem Hauptraster des Tragwerksystems in verschiedenen Längen angeordnet, sodass die<br />

unterschiedlichen Tragwerkslasten individuell abgetragen werden können. Bezüglich der<br />

Herstellung der SOB-Pfähle wurden Unterlagen mitgeliefert.<br />

Dadurch kann von der Tiefenverdichtung des Schüttm<strong>at</strong>erials (Einreichung 17.9.<strong>2013</strong>)<br />

Großteils abgesehen werden. Durch die nunmehr somit geringeren Anforderungen<br />

hinsichtlich der Art (Sieblinie) des Schüttm<strong>at</strong>erials für die reduzierte Tiefenverdichtung ist<br />

die Entnahme des Schüttgutes von der bestehenden eigenen Anlage vorgesehen. Es soll<br />

mit zwei Mobilbaggern (Grabtiefe bis 6 m) das Schotterm<strong>at</strong>erial im Uferbereich der<br />

Teichanlage gewonnen werden. Dieser Aushub soll entlang des südlichen Ufers, östlich<br />

und westlich des geplanten Hotelzubaus, erfolgen.<br />

Das gewonnene Schotterm<strong>at</strong>erial wird mittels Radlager auf LKW´s verladen und<br />

„Überkopf“, beginnend am südlichen Ufer bis hin zum bestehenden Hotel, in den Teich<br />

geschüttet. Als erstes wird eine lose geschüttete Fläche knapp über der Wasseroberfläche<br />

hergestellt. Danach wird lagenweise aufgetragen und mittels Rüttelwalze lagenweise<br />

verdichtet, damit ein für das Pfahlbohrgerät geeignetes Arbeitsplanum entsteht.<br />

Auf Grund des Großteils losen Schüttkörpers ist nun eine Grundwasserwegigkeit gegeben,<br />

sodass die ursprünglich projektierten (17.9.<strong>2013</strong>) 3 Stk. Verbindungsrohre entfallen<br />

können.<br />

Das überschüssige Schüttm<strong>at</strong>erial, welches auf Grund des nun gewählten Verfahrens<br />

keine st<strong>at</strong>ischen Erfordernisse mehr aufweist, wird im Weiteren wieder in die eigene<br />

Anlage im Uferbereich zurückgebracht.<br />

Somit beschränken sich die Transportaktivitäten für die Aufschüttung auf das<br />

gegenständliche Baufeld. Dies stellt, nicht nur aus touristischer Sicht, eine wesentliche<br />

Reduktion der Umwelteinflüsse des Projektes sicher.<br />

Der Bereich des Teiches, zwischen dem Südufer und des neuen Hotelzubaus, wird südlich<br />

mit einem Steilufer versehen und der Bereich zwischen Ufer und Hotel vertieft, sodass der<br />

Wasseraustausch in diesem Bereich gewährleistet ist.<br />

Im Endzustand des gegenständlichen Bauprojektes kommt es somit auch zu keiner<br />

wesentlichen Veränderung des Badesees. Die Bauwerksgrundflächen des neuen<br />

Gebäudes betragen etwa 2.500 m². Eine entsprechende Fläche wird etwa durch die<br />

Manipul<strong>at</strong>ionen im Uferbereich des Badesees verändert.<br />

Gutachten:<br />

Die im Gutachten vom 5.7.<strong>2013</strong>, Feststellungsverfahren nach dem UVP-G, festgehaltenen<br />

Größenordnungen (Größe Badesee, Badegäste, etc.) bleiben durch die nun vorgesehenen<br />

Maßnahmen unverändert. Wie schon im gegenständlichen Gutachten beschrieben, wird<br />

es auch nach Realisierung der Erweiterung zu keiner wesentlichen Veränderung des<br />

Badebetriebes kommen.


Die nun vorgesehenen Maßnahmen, Errichtung der Insel wie auch Abtrag von Schotter im<br />

Uferbereich und Rückführung des gegenständlichen Schotters nach Bauvollendung sowie<br />

leichte Veränderungen des Uferbereiches tragen zu keiner wesentlichen neg<strong>at</strong>iven<br />

Auswirkung auf die Umwelt bei. Aus fachlicher Sicht darf noch festgehalten werden, dass<br />

bezüglich des Bauverfahrens eine wasserrechtliche Bauaufsicht vorgeschrieben wird, die<br />

die Auflagen des ho. Sachverständigen laufend kontrolliert und die Einhaltung dieser<br />

überwacht.<br />

Auf Grund der Gegebenheiten, geringe Arrondierung des Uferbereiches, Vertiefung des<br />

Bereiches zwischen Ufer und Hotel, wasserrechtliche Bauaufsicht beim Bau, sind keine<br />

nachteiligen Beeinträchtigungen sowohl auf das Grundwasser wie auch auf den Badesee<br />

zu erwarten..“<br />

N<strong>at</strong>urschutzfachliches Gutachten:<br />

„Gutachten:<br />

Die im Gutachten vom 5.7.<strong>2013</strong>, Feststellungsverfahren nach dem UVP-G, festgehaltenen<br />

Größenordnungen (Größe Badesee, Badegäste, etc.) bleiben durch die nun vorgesehenen<br />

Maßnahmen unverändert. Wie schon im gegenständlichen Gutachten beschrieben, wird<br />

es auch nach Realisierung der Erweiterung zu keiner wesentlichen Veränderung in den<br />

ökologischen und limnologischen Zusammenhängen und Funktionen des Badesees<br />

kommen.<br />

Die nun vorgesehenen Maßnahmen, Errichtung der Insel wie auch Abtrag von Schotter im<br />

Uferbereich und Rückführung des gegenständlichen Schotters nach Bauvollendung sowie<br />

leichte Veränderungen des Uferbereiches führen zu keiner wesentlichen ökologische und<br />

limnologische Funktionalitätseinbuße. Aus fachlicher Sicht darf jedoch festgehalten<br />

werden, dass bezüglich der Ausführung des Bauvorhabens weitgehend die kalte<br />

Jahreszeit zwischen Oktober und Ende März herangezogen werden muss. Weiters wird<br />

eine wasserrechtliche Bauaufsicht vorgeschrieben, die die Auflagen des ho.<br />

Sachverständigen laufend kontrolliert und die Einhaltung dieser überwacht.<br />

Auf Grund der Gegebenheiten, geringe Arrondierung des Uferbereiches, Vertiefung des<br />

Bereiches zwischen Ufer und Hotel, kaltjahreszeitliche Bauphase sowie wasserrechtliche<br />

Bauaufsicht beim Bau, sind keine nachteiligen Beeinträchtigungen auf die ökologische und<br />

limnologische Funktion des Badesees zu erwarten.“<br />

Mit ho. Schreiben vom 2. Oktober <strong>2013</strong> wurden die vorzit. Gutachten zwecks Wahrung<br />

des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG der Burgenländischen Umweltanwaltschaft,<br />

dem Wasserwirtschaftlichen Planungsorgan, der mitwirkenden Behörde (BH N/S) und der<br />

Standortgemeinde Frauenkirchen sowie der Antragstellerin übermittelt. Die<br />

Burgenländische Landesumweltanwaltschaft und die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl<br />

am See nahmen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis.<br />

Rechtslage:<br />

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 h<strong>at</strong> die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der<br />

Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob<br />

für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz<br />

durchzuführen ist und welcher T<strong>at</strong>bestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3


durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen<br />

erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin h<strong>at</strong> der Behörde Unterlagen vorzulegen,<br />

die zur Identifik<strong>at</strong>ion des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen<br />

ausreichen. H<strong>at</strong> die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz<br />

durchzuführen, so h<strong>at</strong> sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine<br />

Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils<br />

innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der<br />

Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der<br />

Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche<br />

Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form<br />

kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen<br />

und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4<br />

erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen<br />

bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den<br />

Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind<br />

von der Verpflichtung zum Ers<strong>at</strong>z von Barauslagen befreit.<br />

Gemäß § 3a Abs. 3 UVP-G 2000 ist für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des<br />

Anhanges 1 angeführten Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem<br />

vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn<br />

1.der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits<br />

erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine<br />

Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder<br />

2.eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des<br />

Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,<br />

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen<br />

schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des<br />

§ 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.<br />

Gemäß Abs. 5 leg. cit ist, soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen<br />

wurde, für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2<br />

sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre<br />

genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen,<br />

wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des<br />

Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten<br />

Kapazität erreichen muss.<br />

Anhang 1 UVP-Gesetz 2000 Z 17 lit. a (Spalte 2) lautet:<br />

Freizeit- oder Vergnügungsparks, Sportstadien oder Golfplätze mit einer<br />

Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha oder mindestens 1 500 Stellplätzen für<br />

Kraftfahrzeuge;<br />

Anhang 1 UVP-Gesetz 2000 Z 17 lit. b (Spalte 3) lautet:<br />

Freizeit- oder Vergnügungsparks, Sportstadien oder Golfplätze in schutzwürdigen<br />

Gebieten der K<strong>at</strong>egorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5<br />

ha oder mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge.<br />

Bei lit. a und b ist § 3a Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die beantragte<br />

Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25% des Schwellenwertes nicht erreichen muss.


Anhang 1 UVP-Gesetz 2000 Z 20 lit. a (Spalte 2) lautet:<br />

Beherbergungsbetriebe, wie Hotels oder Feriendörfer, samt Nebeneinrichtungen mit einer<br />

Bettenzahl von mindestens 500 Betten oder einer Flächeninanspruchnahme von<br />

mindestens 5 ha, außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete;<br />

Anhang 1 UVP-Gesetz 2000 Z 20 lit. b (Spalte 3) lautet:<br />

Beherbergungsbetriebe, wie Hotels oder Feriendörfer, samt Nebeneinrichtungen in<br />

schutzwürdigen Gebieten der K<strong>at</strong>egorien A oder B mit einer Bettenzahl von mindestens<br />

250 Betten oder einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 2,5 ha, außerhalb<br />

geschlossener Siedlungsgebiete.<br />

Das Vorhaben soll in einem Schutzgebiet der K<strong>at</strong>egorie „D“ – belastetes Gebiet – Luft<br />

verwirklicht werden.<br />

III.<br />

Die Behörde h<strong>at</strong> Folgendes erwogen:<br />

Die verfahrensgegenständliche Erweiterung umfasst laut dem gestellten<br />

Feststellungsantrag und den vorgelegten Planunterlagen einen zusätzlichen Hoteltrakt mit<br />

Spa-Bereich und maximal 130 Betten, eine Zeltsuite im südlichen Uferbereich und eine<br />

neue Saunalandschaft zwischen dem Thermenrestaurant und dem Kinderbereich direkt<br />

am See.<br />

Die vorliegenden Unterlagen sind ausreichend, um die nunmehr geplante Änderung im<br />

Hinblick auf die Anforderungen eines Feststellungsverfahrens zu spezifizieren, da es sich<br />

bei der Einzelfallprüfung stets um eine Grobbeurteilung eines Vorhabens handelt,<br />

wogegen die konkrete Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens in allen<br />

Einzelheiten dem jeweiligen Genehmigungsverfahren vorbehalten bleibt (US 15.9.2006,<br />

2A/2006/18-6, 16.8.2007, 5B/2006/24-<strong>21</strong>).<br />

Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhangs 1 angeführten Vorhaben ist<br />

nach § 3a Abs 3 UVP-G 2000 nur dann eine UVP durchzuführen, wenn<br />

- der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage<br />

bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird,<br />

- durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % dieses<br />

Schwellenwerts erfolgt<br />

und<br />

- im Einzelfall festgestellt wird, dass durch die Änderung mit erheblichen<br />

schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen<br />

ist.<br />

Die Schwellenwerte der T<strong>at</strong>bestände Z <strong>21</strong> (öffentlich zugängliche Parkplätze oder<br />

Parkgaragen) und Z 32 (Grundwasserentnahme) lt. Anhang 1 UVP-G werden durch das<br />

Änderungsvorhaben nicht berührt, weil keine zusätzlichen Stellplätze für Kraftfahrzeuge<br />

errichtet werden und kein Eingriff in den Grundwasserkörper erfolgt. Auf diese<br />

T<strong>at</strong>bestände wird daher nicht eingegangen.


Durch die verfahrensgegenständliche Projektänderung erfolgt eine Kapazitätserweiterung<br />

im Hinblick auf den Vorhabenst<strong>at</strong>bestand des Z 20 (Beherbergungsbetriebe wie Hotels<br />

oder Feriendörfer außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete). Doch wird durch die<br />

zusätzlichen 134 Betten (Gesamtzahl 434) nicht der Schwellenwert von 500 Betten<br />

erreicht. Der Schwellenwerte der Spalte 3 (250 Betten) kommt nicht zur Anwendung, weil<br />

sich das Projektgebiet nicht in einem schutzwürdigen Gebiet der K<strong>at</strong>egorie A oder B<br />

befindet.<br />

Laut dem Vorbringen der Antragstellerin erfolgt hinsichtlich der Ziffer 17 (Freizeit- und<br />

Vergnügungsparks) und der Ziffer 20 keine zusätzliche flächenmäßige Erweiterung, weil<br />

sich die für die vom neuen Hoteltrakt in Anspruch genommene zusätzliche Fläche von<br />

8.843,56 m² und die Ergänzung der Saunalandschaft auf Flächen befinden, die dem<br />

Thermenresort zugeordnet sind.<br />

Da die Erweiterung des Hoteltrakts Teile des als „Regener<strong>at</strong>ionszone“ bestehenden<br />

Landschaftsteichs betrifft, der von einer Nutzung unberührt bleiben soll und es geplant ist,<br />

die Anzahl der Badegäste zu erhöhen, wird auf den diesbezüglichen<br />

<strong>Feststellungsbescheid</strong> vom 12.7.2010, Zl. 5-G-<strong>UVP1040</strong>/5-2010, verwiesen. Von der<br />

erkennenden Behörde wurde dennoch geprüft, ob durch die beantragte Änderung<br />

(Erweiterung) mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden<br />

Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.<br />

Es wurden Gutachten, die zuvor zitiert wurden, im Hinblick auf die wahrzunehmenden<br />

Schutzgüter des § 1 Abs 1 Z 1 UVP-Gesetz relevanten Fachbereiche eingeholt. Diese<br />

Gutachten sind schlüssig und nachvollziehbar und kommen vor dem Hintergrund des<br />

Bestands allesamt zu dem Ergebnis, dass aus fachlicher Sicht mit keinen durch die<br />

Änderung bewirkten erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden<br />

Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Weder auf das Gewässer noch auf die<br />

Uferbereiche sind t<strong>at</strong>bildmäßige Auswirkungen i.S.d. UVP-Gesetzes zu erwarten.<br />

Durch die Erweiterung der Hotelanlage (Errichtung auf einem Schüttkörper im<br />

bestehenden Badesee), die Erhöhung der Anzahl der Badegäste, wie auch der<br />

unwesentlichen Veränderung der Bade- wie auch Regener<strong>at</strong>ionszone, sind keine<br />

neg<strong>at</strong>iven Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten. Auf Grund der Gegebenheiten<br />

(Größe des Badesees, große Tiefe, n<strong>at</strong>urnah gestalteter Uferbereich und nahes Umfeld),<br />

der geplanten Anlagen auf dem Schüttkörper, der bereits durchgeführten und laufenden<br />

Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen sowie der gemäßigten Anzahl der Badegäste, sind<br />

aus wasserfachlicher und n<strong>at</strong>urschutzfachlicher Sicht keine nachteiligen<br />

Beeinträchtigungen zu erwarten. Die nun vorgesehenen Maßnahmen, Errichtung der Insel<br />

wie auch Abtrag von Schotter im Uferbereich und Rückführung des gegenständlichen<br />

Schotters nach Bauvollendung sowie leichte Veränderungen des Uferbereiches führen zu<br />

keiner wesentlichen ökologische und limnologische Funktionalitätseinbuße.<br />

Ausgehend von den eingeholten Sachverständigengutachten bringt die geplante<br />

Ausweitung in der nunmehr abgeänderten Form somit keinen gravierenden Eingriff in das<br />

Projektsgebiet mit sich. Nachteilige Auswirkungen im Ausmaß einer erheblichen<br />

schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt sind somit<br />

auf der Grundlage der eingeholten Gutachten nicht zu erwarten, sodass aufgrund der<br />

dargelegten Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden war.


R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g<br />

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses<br />

Bescheides schriftlich, im Wege der autom<strong>at</strong>isch unterstützten D<strong>at</strong>enverarbeitung (E-Mail)<br />

oder mit Telefax beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 5,<br />

Anlagenrecht, Umweltschutz und Verkehr, Hauptrefer<strong>at</strong> IV, Gewerbe- und Baurecht,<br />

Europapl<strong>at</strong>z 1, 7001 Eisenstadt, Berufung erhoben werden. Die Berufung h<strong>at</strong> den<br />

Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet (bitte Bescheidzahl angeben) und<br />

einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.<br />

Die Gebühr für die Berufung beträgt € 14,30.<br />

Hinweis:<br />

Gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte<br />

Umweltorganis<strong>at</strong>ion berechtigt, wenn die Behörde gemäß Abs. 7 feststellt, dass für ein<br />

Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen<br />

ist, einen Antrag auf Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht an<br />

den Umweltsen<strong>at</strong> zu stellen. Der Antrag ist binnen vier Wochen ab dem Tag der<br />

Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen.<br />

Übergangsrecht: § 3 Abs. 1 und 2 VwGbk-ÜG<br />

Wenn Ihnen der Bescheid vor Ablauf des 31. Dezember <strong>2013</strong> zugestellt worden ist und die Berufungsfrist mit<br />

Ende des 31. Dezember <strong>2013</strong> noch läuft und Sie bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Berufung erhoben<br />

haben, so können Sie gegen diesen Bescheid vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014<br />

Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in seiner ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung beim<br />

Verwaltungsgericht erheben.<br />

Wenn Ihnen der Bescheid vor Ablauf des 31. Dezember <strong>2013</strong> zugestellt worden ist und die Berufungsfrist mit<br />

Ende des 31. Dezember <strong>2013</strong> noch läuft und Sie bis zu diesem Zeitpunkt Berufung erhoben haben, so gilt<br />

die Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in seiner ab 1. Jänner<br />

2014 geltenden Fassung.<br />

Im Mehrparteienverfahren:<br />

Ist jedoch in einem Mehrparteienverfahren ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, bis zum<br />

Ablauf des 31. Dezember <strong>2013</strong> zwar gegenüber mindestens einer Partei, aber nicht gegenüber allen<br />

Parteien, denen gegenüber er zu erlassen war, erlassen worden, so kann von den Parteien, denen<br />

gegenüber dieser Bescheid nach Ablauf des 31. Dezember <strong>2013</strong> erlassen wird, innerhalb von vier Wochen<br />

Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in seiner ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung beim<br />

Verwaltungsgericht erhoben werden.<br />

Gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember <strong>2013</strong> erhobene Berufungen gelten als<br />

rechtzeitig erhobene Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in seiner ab 1. Jänner 2014 geltende<br />

Fassung.


Ergeht an:<br />

1. die Seewinkeltherme Besitz GmbH, z. Hdn. der ONZ-ONZ-KRAEMMER-HÜTTLER<br />

Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Schwarzenbergpl<strong>at</strong>z 16,<br />

2. die Burgenländische Umweltanwaltschaft, 7000 Eisenstadt,<br />

3. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, Herrn WHR DI Gerald Hüller, Abt. 9,<br />

4. die Bezirkshauptmannschaft 7100 Neusiedl am See,<br />

5. die Stadtgemeinde 7132 Frauenkirchen, Amtshausgasse 5,<br />

6. das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft<br />

Stubenbastei 5, 1010 Wien, z.g.K..<br />

Für die Landesregierung:<br />

Dr. Hochwarter<br />

Dieses Dokument wurde amtssigniert.<br />

Inform<strong>at</strong>ionen zur Prüfung der elektronischen Sign<strong>at</strong>ur finden Sie unter<br />

http://www.sign<strong>at</strong>urpruefung.gv.<strong>at</strong><br />

Die Echtheit eines Ausdruckes kann durch Vorlage beim Absender verifiziert werden.<br />

Details siehe: http://e-government.bgld.gv.<strong>at</strong>/amtssign<strong>at</strong>ur

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!