Feststellungsbescheid: 5-G-UVP1040/21-2013 - Burgenland.at
Feststellungsbescheid: 5-G-UVP1040/21-2013 - Burgenland.at
Feststellungsbescheid: 5-G-UVP1040/21-2013 - Burgenland.at
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LAND BURGENLAND<br />
ABTEILUNG 5 – ANLAGENRECHT, UMWELTSCHUTZ UND VERKEHR<br />
Eisenstadt, am 16. Oktober <strong>2013</strong><br />
Sachb.: ORR Mag. a Pittnauer<br />
e-mail: sabina.pittnauer@bgld.gv.<strong>at</strong><br />
(bitte nur für informelle Anschreiben<br />
verwenden; für Anbringen i.S.v. § 13 Abs. 2<br />
AVG das Formularservice <strong>Burgenland</strong> oder<br />
anbringen@bgld.gv.<strong>at</strong> wählen)<br />
Tel.: +43 (0) 57 / 600 - 2819<br />
Fax: +43 (0) 57 / 600 - 2899<br />
Zahl: 5-G-<strong>UVP1040</strong>/<strong>21</strong>-<strong>2013</strong><br />
Betr.: Seewinkeltherme Besitz GmbH., Erweiterung der St. Martins<br />
Therme und Lodge, UVP-Feststellungsverfahren gemäß<br />
§ 3 Abs. 7 UVP-G, Bescheid<br />
B e s c h e i d<br />
S p r u c h<br />
Es wird festgestellt, dass das von der Seewinkeltherme Besitz GmbH,<br />
Technologiezentrum, 7000 Eisenstadt, geplante Erweiterungsvorhaben (Erweiterung des<br />
Hoteltraktes um zusätzliche 130 Betten, Herstellung einer Zeltsuite mit max. 4 Betten,<br />
Erweiterung der Saunalandschaft) nicht dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000<br />
– UVP-G 2000, BGBl.Nr. 697/1993, i.d.F. BGBl. I Nr. 95/<strong>2013</strong>, und nicht der Verpflichtung<br />
zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.<br />
Rechtsgrundlagen:<br />
§§ 3 Abs. 7, 3a Abs. 3 Z 1 i.V.m. Anhang 1 Z 17 und Z 20 Spalte 2 und 3<br />
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000<br />
I. Sachverhalt:<br />
B e g r ü n d u n g<br />
Mit Schrifts<strong>at</strong>z vom 23.10.2006 beantragte die Antragstellerin eine Feststellung gemäß § 3<br />
Abs. 7 UVP-G für das Vorhaben „Thermenresort Seewinkel“, welches folgende<br />
Anlagenteile umfasste:<br />
Amt der Burgenländischen Landesregierung ● A-7000 Eisenstadt ● Europapl<strong>at</strong>z 1 ● t: +43 (0) 57 600 0 ● f: +43 (0) 2682 61884<br />
e-mail: anbringen@bgld.gv.<strong>at</strong> ● Bitte Geschäftszahl anführen!<br />
Parteienverkehr werktags: Montag bis Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr;<br />
Amtsstunden werktags: Montag bis Donnerstag: 07:30 bis 16:00 Uhr, Freitag: 07:30 bis 12:00 Uhr;<br />
DVR: 0066737 ● UID: ATU37264900
• Tagestherme mit Indoor- und Outdoor-Badelandschaft, Sauna, Ruhezonen, Vitalcenter mit<br />
Kosmetik- und Fitnessbereich, Gastronomie;<br />
• Hotel mit 150 Zimmern und 300 Betten, eigenem Wasser-, Sauna- und Ruhebereich,<br />
Gastronomie und Seminarbereich;<br />
• 675 KFZ-Stellplätze.<br />
Weiters waren mit diesem Vorhaben die Entnahme von Thermalwasser im Ausmaß von<br />
290.000 m 3 /a aus einer Tiefe von 1.087 m sowie eine Flächeninanspruchnahme von 4,88<br />
ha verbunden. Mit Bescheid vom 7.12.2006, Zl. 5-N-B3872/13-2006, wurde festgestellt,<br />
dass das Vorhaben nicht dem UVP-G 2000 unterliegt und somit für das Vorhaben keine<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.<br />
Mit Schrifts<strong>at</strong>z vom 12.5.2010 wurde für ein Erweiterungsvorhaben, welches im<br />
Wesentlichen den südlich des Thermenresorts gelegenen Landschaftsteich mit einer<br />
Gesamtfläche von 77.665 m 2 in die Projektfläche einbeziehen und einer Badenutzung<br />
zuführen sollte, ein weiterer Feststellungsantrag gestellt. In den diesbezüglichen<br />
Projektsunterlagen wurde ausgeführt, dass nur 1/3 dieses Teiches für die Badezwecke zu<br />
nutzen sind, 2/3 sollen als Regener<strong>at</strong>ionszone dienen. Die maximale Zahl der Badegäste<br />
beträgt 250. Diesbezüglich wurde mit Bescheid der Bgld. Landesregierung vom 12.7.2010,<br />
Zl. 5-G-<strong>UVP1040</strong>/5-2010, ausgesprochen, dass das Erweiterungsvorhaben zur<br />
Einbeziehung des ursprünglichen Landschaftsteiches zur Badenutzung für die<br />
Ressortgäste nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.<br />
Mit Eingabe vom 24. April <strong>2013</strong> wurde für eine weitere Änderung des Vorhabens durch<br />
Errichtung eines zusätzlichen Hoteltrakts als Verlängerung des bestehenden Haupthauses<br />
am südlichen Ende des Lodge-Bereiches mit zwei Geschossen mit Hotelzimmern und<br />
einem Spa-Bereich im Erdgeschoss sowie maximal 130 Betten sowie einer Zeltsuite im<br />
südlichen Uferbereich (4 Betten) ein neuerlicher Feststellungsantrag nach dem UVP-G<br />
2000 gestellt. Verbunden mit dieser Änderung war auch eine Erweiterung des<br />
bestehenden Restaurants und der vorhandenen Küche. Dieser neue Hoteltrakt war auf<br />
Pfählen im Wasser geplant und sollte von in den See ragenden Stegen und Pontons<br />
begleitet werden. Weiters wurde zur Ausweitung des Saunaangebotes eine neue<br />
Saunalandschaft direkt am See konzipiert. Mit Bescheid vom 29.7.<strong>2013</strong>, Zl. 5-G-<br />
<strong>UVP1040</strong>/14-<strong>2013</strong>, wurde festgestellt, dass das diesem Bescheid zugrunde liegende<br />
Änderungsvorhaben keiner UVP-Pflicht unterliegt. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.<br />
Die Seewinkeltherme Besitz GmbH, Technologiezentrum, 7000 Eisenstadt, vertreten<br />
durch Onz – Onz – Kraemmer – Hüttler, Rechtsanwälte GmbH, Schwarzenbergpl<strong>at</strong>z 16,<br />
1010 Wien, h<strong>at</strong> mit Eingabe vom 12.9.<strong>2013</strong> neuerlich einen Antrag gestellt, dass die Bgld.<br />
Landesregierung als UVP-Behörde erster Instanz feststellen solle, ob für das<br />
Erweiterungsvorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.<br />
Nunmehr h<strong>at</strong> sich im Zuge der der Ausschreibung des Bauvorhabens zur Durchführung<br />
dieses Änderungsverfahrens laut den Angaben der Projektwerberin allerdings gezeigt,<br />
dass die ursprünglich vorgesehene Variante der Fundierung der Lodgeerweiterung durch<br />
eine Pfahlgründung im Wasser durch die sich auf dem österreichischen Markt befindlichen<br />
Firmen nicht möglich ist. Nunmehr ist beabsichtig geeignetes Schüttm<strong>at</strong>erial mit einer<br />
Überschüttung einzubringen und danach mit schwingungsarmen Rüttlern und S-Rüttlern<br />
zu verdichten.
Ergänzend wurde von der Projektwerberin vorgebracht (Auszug):<br />
„Ergänzende Maßnahmen<br />
Aufgrund der geologischen Aufschlüsse und st<strong>at</strong>ischen Erfordernissen (im Speziellen bzgl.<br />
Erdbebensicherheit), sind im dargestellten aufgeschütteten Bereich zusätzliche<br />
Gründungen in Form von Schnecken-Ortbeton-Bohrpfähle (SOB-Pfähle) vorzusehen.<br />
Diese SOB-Pfähle, wie in der Anlage beschrieben, werden unter dem Hauptraster des<br />
Tragwerksystems in verschiedenen Längen angeordnet, sodass die unterschiedlichen<br />
Tragwerkslasten individuell abgetragen werden können, um die rechnerischen<br />
Setzungsgrößen gleichmäßig gegen Null festzumachen. Dadurch kann von der<br />
Tiefenverdichtung des Schüttm<strong>at</strong>erials Großteils abgesehen werden. Die teilweisen<br />
Verdichtungsarbeiten erfolgen mit entsprechend schwingungsarmen hochfrequenten<br />
Rüttlern.<br />
Die Verdichtungsarbeiten werden mit Wasserspülung durchgeführt, wobei das Spülwasser<br />
mit Pumpen aus dem See entnommen wird, und in einem freien Kreislauf wieder zugeführt<br />
wird. Bei der Herstellung der SOB-Pfähle gelangt Standardzement der Güte CEM II 42,5 N<br />
zur Verwendung. Da auch alle weiteren Ausgangsstoffe des Betons (n<strong>at</strong>ürliche<br />
Gesteinskörnungen, Wasser, bauaufsichtlich zugelassene Betonzus<strong>at</strong>zmittel)<br />
entsprechend den geltenden Normen verwendet werden, liegt beim Eins<strong>at</strong>z von<br />
Unterwasserbeton keine Umweltbeeinträchtigung vor. Hierzu verweisen wir insbesondere<br />
auf die entsprechenden Erläuterungen des VÖB (Verband österreichischer Beton- und<br />
Fertigteilwerke) sowie des DAfStb (Deutscher Ausschuss für Stahlbeton) zum aktuellen<br />
Regelungsstand der Umweltverträglichkeit von Beton.<br />
Durch die nunmehr geringeren Anforderungen hinsichtlich der Art (Sieblinie) des<br />
Schüttm<strong>at</strong>erials für die reduzierte Tiefenverdichtung, ist die Entnahme des Schüttgutes<br />
von der bestehenden eigenen Teichanlage vorgesehen……“<br />
II.<br />
Gutachten - Parteiengehör.<br />
Da durch dieses Vorhaben (Zubau zum Hotel auf einem Schütttkpörper im Wasser) zum<br />
Teil die „Regener<strong>at</strong>ionszonen“ des Teiches tangiert werden und die Zahl der Badegäste<br />
erhöht wird, wurden die Sachverständigen für Wasser und N<strong>at</strong>urschutz neuerlich um<br />
Stellungnahme ersucht, ob durch die verfahrensgegenständliche Erweiterung in der<br />
nunmehr abgeänderten Form mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder<br />
belastenden Auswirkungen auf die Umwelt (Wasser bzw. N<strong>at</strong>urschutz etc) bezugnehmend<br />
auf die durch den Betrieb der Anlage hervorgerufenen Immissionen bzw.<br />
Beeinträchtigungen zu rechnen ist.<br />
Wasserfachliches Gutachten:<br />
„Nunmehr h<strong>at</strong> sich im Zuge der Ausschreibung des Bauvorhabens zur Durchführung<br />
dieses Änderungsverfahrens laut den Angaben der Projektwerberin allerdings gezeigt,<br />
dass die ursprünglich vorgesehene Variante der Fundierung der Lodgeerweiterung durch<br />
eine Pfahlgründung im Wasser, durch die sich auf dem österreichischen Markt<br />
befindlichen Firma, nicht möglich ist. Zuerst war es beabsichtigt, geeignetes<br />
Schüttm<strong>at</strong>erial mit einer Überschüttung einzubringen und danach mit schwingungsarmen<br />
Rüttlern und S-Rüttlern zu verdichten (Unterlagen 17.9.<strong>2013</strong>).
Im Weiteren erfolgt auf Grund der geologischen Aufschlüsse und st<strong>at</strong>ischen<br />
Erfordernissen (im Speziellen bezüglich Erdbebensicherheit) die Notwendigkeit im<br />
dargestellten aufgeschütteten Bereich zusätzliche Gründungen in Form von Schnecken –<br />
Ortbeton-Bohrpfähle vorzusehen (Unterlagen 23.9.<strong>2013</strong>). Diese SOB-Pfähle werden unter<br />
dem Hauptraster des Tragwerksystems in verschiedenen Längen angeordnet, sodass die<br />
unterschiedlichen Tragwerkslasten individuell abgetragen werden können. Bezüglich der<br />
Herstellung der SOB-Pfähle wurden Unterlagen mitgeliefert.<br />
Dadurch kann von der Tiefenverdichtung des Schüttm<strong>at</strong>erials (Einreichung 17.9.<strong>2013</strong>)<br />
Großteils abgesehen werden. Durch die nunmehr somit geringeren Anforderungen<br />
hinsichtlich der Art (Sieblinie) des Schüttm<strong>at</strong>erials für die reduzierte Tiefenverdichtung ist<br />
die Entnahme des Schüttgutes von der bestehenden eigenen Anlage vorgesehen. Es soll<br />
mit zwei Mobilbaggern (Grabtiefe bis 6 m) das Schotterm<strong>at</strong>erial im Uferbereich der<br />
Teichanlage gewonnen werden. Dieser Aushub soll entlang des südlichen Ufers, östlich<br />
und westlich des geplanten Hotelzubaus, erfolgen.<br />
Das gewonnene Schotterm<strong>at</strong>erial wird mittels Radlager auf LKW´s verladen und<br />
„Überkopf“, beginnend am südlichen Ufer bis hin zum bestehenden Hotel, in den Teich<br />
geschüttet. Als erstes wird eine lose geschüttete Fläche knapp über der Wasseroberfläche<br />
hergestellt. Danach wird lagenweise aufgetragen und mittels Rüttelwalze lagenweise<br />
verdichtet, damit ein für das Pfahlbohrgerät geeignetes Arbeitsplanum entsteht.<br />
Auf Grund des Großteils losen Schüttkörpers ist nun eine Grundwasserwegigkeit gegeben,<br />
sodass die ursprünglich projektierten (17.9.<strong>2013</strong>) 3 Stk. Verbindungsrohre entfallen<br />
können.<br />
Das überschüssige Schüttm<strong>at</strong>erial, welches auf Grund des nun gewählten Verfahrens<br />
keine st<strong>at</strong>ischen Erfordernisse mehr aufweist, wird im Weiteren wieder in die eigene<br />
Anlage im Uferbereich zurückgebracht.<br />
Somit beschränken sich die Transportaktivitäten für die Aufschüttung auf das<br />
gegenständliche Baufeld. Dies stellt, nicht nur aus touristischer Sicht, eine wesentliche<br />
Reduktion der Umwelteinflüsse des Projektes sicher.<br />
Der Bereich des Teiches, zwischen dem Südufer und des neuen Hotelzubaus, wird südlich<br />
mit einem Steilufer versehen und der Bereich zwischen Ufer und Hotel vertieft, sodass der<br />
Wasseraustausch in diesem Bereich gewährleistet ist.<br />
Im Endzustand des gegenständlichen Bauprojektes kommt es somit auch zu keiner<br />
wesentlichen Veränderung des Badesees. Die Bauwerksgrundflächen des neuen<br />
Gebäudes betragen etwa 2.500 m². Eine entsprechende Fläche wird etwa durch die<br />
Manipul<strong>at</strong>ionen im Uferbereich des Badesees verändert.<br />
Gutachten:<br />
Die im Gutachten vom 5.7.<strong>2013</strong>, Feststellungsverfahren nach dem UVP-G, festgehaltenen<br />
Größenordnungen (Größe Badesee, Badegäste, etc.) bleiben durch die nun vorgesehenen<br />
Maßnahmen unverändert. Wie schon im gegenständlichen Gutachten beschrieben, wird<br />
es auch nach Realisierung der Erweiterung zu keiner wesentlichen Veränderung des<br />
Badebetriebes kommen.
Die nun vorgesehenen Maßnahmen, Errichtung der Insel wie auch Abtrag von Schotter im<br />
Uferbereich und Rückführung des gegenständlichen Schotters nach Bauvollendung sowie<br />
leichte Veränderungen des Uferbereiches tragen zu keiner wesentlichen neg<strong>at</strong>iven<br />
Auswirkung auf die Umwelt bei. Aus fachlicher Sicht darf noch festgehalten werden, dass<br />
bezüglich des Bauverfahrens eine wasserrechtliche Bauaufsicht vorgeschrieben wird, die<br />
die Auflagen des ho. Sachverständigen laufend kontrolliert und die Einhaltung dieser<br />
überwacht.<br />
Auf Grund der Gegebenheiten, geringe Arrondierung des Uferbereiches, Vertiefung des<br />
Bereiches zwischen Ufer und Hotel, wasserrechtliche Bauaufsicht beim Bau, sind keine<br />
nachteiligen Beeinträchtigungen sowohl auf das Grundwasser wie auch auf den Badesee<br />
zu erwarten..“<br />
N<strong>at</strong>urschutzfachliches Gutachten:<br />
„Gutachten:<br />
Die im Gutachten vom 5.7.<strong>2013</strong>, Feststellungsverfahren nach dem UVP-G, festgehaltenen<br />
Größenordnungen (Größe Badesee, Badegäste, etc.) bleiben durch die nun vorgesehenen<br />
Maßnahmen unverändert. Wie schon im gegenständlichen Gutachten beschrieben, wird<br />
es auch nach Realisierung der Erweiterung zu keiner wesentlichen Veränderung in den<br />
ökologischen und limnologischen Zusammenhängen und Funktionen des Badesees<br />
kommen.<br />
Die nun vorgesehenen Maßnahmen, Errichtung der Insel wie auch Abtrag von Schotter im<br />
Uferbereich und Rückführung des gegenständlichen Schotters nach Bauvollendung sowie<br />
leichte Veränderungen des Uferbereiches führen zu keiner wesentlichen ökologische und<br />
limnologische Funktionalitätseinbuße. Aus fachlicher Sicht darf jedoch festgehalten<br />
werden, dass bezüglich der Ausführung des Bauvorhabens weitgehend die kalte<br />
Jahreszeit zwischen Oktober und Ende März herangezogen werden muss. Weiters wird<br />
eine wasserrechtliche Bauaufsicht vorgeschrieben, die die Auflagen des ho.<br />
Sachverständigen laufend kontrolliert und die Einhaltung dieser überwacht.<br />
Auf Grund der Gegebenheiten, geringe Arrondierung des Uferbereiches, Vertiefung des<br />
Bereiches zwischen Ufer und Hotel, kaltjahreszeitliche Bauphase sowie wasserrechtliche<br />
Bauaufsicht beim Bau, sind keine nachteiligen Beeinträchtigungen auf die ökologische und<br />
limnologische Funktion des Badesees zu erwarten.“<br />
Mit ho. Schreiben vom 2. Oktober <strong>2013</strong> wurden die vorzit. Gutachten zwecks Wahrung<br />
des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG der Burgenländischen Umweltanwaltschaft,<br />
dem Wasserwirtschaftlichen Planungsorgan, der mitwirkenden Behörde (BH N/S) und der<br />
Standortgemeinde Frauenkirchen sowie der Antragstellerin übermittelt. Die<br />
Burgenländische Landesumweltanwaltschaft und die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl<br />
am See nahmen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis.<br />
Rechtslage:<br />
Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 h<strong>at</strong> die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der<br />
Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob<br />
für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz<br />
durchzuführen ist und welcher T<strong>at</strong>bestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3
durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen<br />
erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin h<strong>at</strong> der Behörde Unterlagen vorzulegen,<br />
die zur Identifik<strong>at</strong>ion des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen<br />
ausreichen. H<strong>at</strong> die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz<br />
durchzuführen, so h<strong>at</strong> sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine<br />
Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils<br />
innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der<br />
Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der<br />
Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche<br />
Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form<br />
kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen<br />
und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4<br />
erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen<br />
bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den<br />
Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind<br />
von der Verpflichtung zum Ers<strong>at</strong>z von Barauslagen befreit.<br />
Gemäß § 3a Abs. 3 UVP-G 2000 ist für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des<br />
Anhanges 1 angeführten Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem<br />
vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn<br />
1.der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits<br />
erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine<br />
Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder<br />
2.eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des<br />
Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,<br />
und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen<br />
schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des<br />
§ 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.<br />
Gemäß Abs. 5 leg. cit ist, soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen<br />
wurde, für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2<br />
sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre<br />
genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen,<br />
wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des<br />
Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten<br />
Kapazität erreichen muss.<br />
Anhang 1 UVP-Gesetz 2000 Z 17 lit. a (Spalte 2) lautet:<br />
Freizeit- oder Vergnügungsparks, Sportstadien oder Golfplätze mit einer<br />
Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha oder mindestens 1 500 Stellplätzen für<br />
Kraftfahrzeuge;<br />
Anhang 1 UVP-Gesetz 2000 Z 17 lit. b (Spalte 3) lautet:<br />
Freizeit- oder Vergnügungsparks, Sportstadien oder Golfplätze in schutzwürdigen<br />
Gebieten der K<strong>at</strong>egorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5<br />
ha oder mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge.<br />
Bei lit. a und b ist § 3a Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die beantragte<br />
Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25% des Schwellenwertes nicht erreichen muss.
Anhang 1 UVP-Gesetz 2000 Z 20 lit. a (Spalte 2) lautet:<br />
Beherbergungsbetriebe, wie Hotels oder Feriendörfer, samt Nebeneinrichtungen mit einer<br />
Bettenzahl von mindestens 500 Betten oder einer Flächeninanspruchnahme von<br />
mindestens 5 ha, außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete;<br />
Anhang 1 UVP-Gesetz 2000 Z 20 lit. b (Spalte 3) lautet:<br />
Beherbergungsbetriebe, wie Hotels oder Feriendörfer, samt Nebeneinrichtungen in<br />
schutzwürdigen Gebieten der K<strong>at</strong>egorien A oder B mit einer Bettenzahl von mindestens<br />
250 Betten oder einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 2,5 ha, außerhalb<br />
geschlossener Siedlungsgebiete.<br />
Das Vorhaben soll in einem Schutzgebiet der K<strong>at</strong>egorie „D“ – belastetes Gebiet – Luft<br />
verwirklicht werden.<br />
III.<br />
Die Behörde h<strong>at</strong> Folgendes erwogen:<br />
Die verfahrensgegenständliche Erweiterung umfasst laut dem gestellten<br />
Feststellungsantrag und den vorgelegten Planunterlagen einen zusätzlichen Hoteltrakt mit<br />
Spa-Bereich und maximal 130 Betten, eine Zeltsuite im südlichen Uferbereich und eine<br />
neue Saunalandschaft zwischen dem Thermenrestaurant und dem Kinderbereich direkt<br />
am See.<br />
Die vorliegenden Unterlagen sind ausreichend, um die nunmehr geplante Änderung im<br />
Hinblick auf die Anforderungen eines Feststellungsverfahrens zu spezifizieren, da es sich<br />
bei der Einzelfallprüfung stets um eine Grobbeurteilung eines Vorhabens handelt,<br />
wogegen die konkrete Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens in allen<br />
Einzelheiten dem jeweiligen Genehmigungsverfahren vorbehalten bleibt (US 15.9.2006,<br />
2A/2006/18-6, 16.8.2007, 5B/2006/24-<strong>21</strong>).<br />
Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhangs 1 angeführten Vorhaben ist<br />
nach § 3a Abs 3 UVP-G 2000 nur dann eine UVP durchzuführen, wenn<br />
- der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage<br />
bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird,<br />
- durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % dieses<br />
Schwellenwerts erfolgt<br />
und<br />
- im Einzelfall festgestellt wird, dass durch die Änderung mit erheblichen<br />
schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen<br />
ist.<br />
Die Schwellenwerte der T<strong>at</strong>bestände Z <strong>21</strong> (öffentlich zugängliche Parkplätze oder<br />
Parkgaragen) und Z 32 (Grundwasserentnahme) lt. Anhang 1 UVP-G werden durch das<br />
Änderungsvorhaben nicht berührt, weil keine zusätzlichen Stellplätze für Kraftfahrzeuge<br />
errichtet werden und kein Eingriff in den Grundwasserkörper erfolgt. Auf diese<br />
T<strong>at</strong>bestände wird daher nicht eingegangen.
Durch die verfahrensgegenständliche Projektänderung erfolgt eine Kapazitätserweiterung<br />
im Hinblick auf den Vorhabenst<strong>at</strong>bestand des Z 20 (Beherbergungsbetriebe wie Hotels<br />
oder Feriendörfer außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete). Doch wird durch die<br />
zusätzlichen 134 Betten (Gesamtzahl 434) nicht der Schwellenwert von 500 Betten<br />
erreicht. Der Schwellenwerte der Spalte 3 (250 Betten) kommt nicht zur Anwendung, weil<br />
sich das Projektgebiet nicht in einem schutzwürdigen Gebiet der K<strong>at</strong>egorie A oder B<br />
befindet.<br />
Laut dem Vorbringen der Antragstellerin erfolgt hinsichtlich der Ziffer 17 (Freizeit- und<br />
Vergnügungsparks) und der Ziffer 20 keine zusätzliche flächenmäßige Erweiterung, weil<br />
sich die für die vom neuen Hoteltrakt in Anspruch genommene zusätzliche Fläche von<br />
8.843,56 m² und die Ergänzung der Saunalandschaft auf Flächen befinden, die dem<br />
Thermenresort zugeordnet sind.<br />
Da die Erweiterung des Hoteltrakts Teile des als „Regener<strong>at</strong>ionszone“ bestehenden<br />
Landschaftsteichs betrifft, der von einer Nutzung unberührt bleiben soll und es geplant ist,<br />
die Anzahl der Badegäste zu erhöhen, wird auf den diesbezüglichen<br />
<strong>Feststellungsbescheid</strong> vom 12.7.2010, Zl. 5-G-<strong>UVP1040</strong>/5-2010, verwiesen. Von der<br />
erkennenden Behörde wurde dennoch geprüft, ob durch die beantragte Änderung<br />
(Erweiterung) mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden<br />
Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.<br />
Es wurden Gutachten, die zuvor zitiert wurden, im Hinblick auf die wahrzunehmenden<br />
Schutzgüter des § 1 Abs 1 Z 1 UVP-Gesetz relevanten Fachbereiche eingeholt. Diese<br />
Gutachten sind schlüssig und nachvollziehbar und kommen vor dem Hintergrund des<br />
Bestands allesamt zu dem Ergebnis, dass aus fachlicher Sicht mit keinen durch die<br />
Änderung bewirkten erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden<br />
Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Weder auf das Gewässer noch auf die<br />
Uferbereiche sind t<strong>at</strong>bildmäßige Auswirkungen i.S.d. UVP-Gesetzes zu erwarten.<br />
Durch die Erweiterung der Hotelanlage (Errichtung auf einem Schüttkörper im<br />
bestehenden Badesee), die Erhöhung der Anzahl der Badegäste, wie auch der<br />
unwesentlichen Veränderung der Bade- wie auch Regener<strong>at</strong>ionszone, sind keine<br />
neg<strong>at</strong>iven Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten. Auf Grund der Gegebenheiten<br />
(Größe des Badesees, große Tiefe, n<strong>at</strong>urnah gestalteter Uferbereich und nahes Umfeld),<br />
der geplanten Anlagen auf dem Schüttkörper, der bereits durchgeführten und laufenden<br />
Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen sowie der gemäßigten Anzahl der Badegäste, sind<br />
aus wasserfachlicher und n<strong>at</strong>urschutzfachlicher Sicht keine nachteiligen<br />
Beeinträchtigungen zu erwarten. Die nun vorgesehenen Maßnahmen, Errichtung der Insel<br />
wie auch Abtrag von Schotter im Uferbereich und Rückführung des gegenständlichen<br />
Schotters nach Bauvollendung sowie leichte Veränderungen des Uferbereiches führen zu<br />
keiner wesentlichen ökologische und limnologische Funktionalitätseinbuße.<br />
Ausgehend von den eingeholten Sachverständigengutachten bringt die geplante<br />
Ausweitung in der nunmehr abgeänderten Form somit keinen gravierenden Eingriff in das<br />
Projektsgebiet mit sich. Nachteilige Auswirkungen im Ausmaß einer erheblichen<br />
schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt sind somit<br />
auf der Grundlage der eingeholten Gutachten nicht zu erwarten, sodass aufgrund der<br />
dargelegten Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden war.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g<br />
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses<br />
Bescheides schriftlich, im Wege der autom<strong>at</strong>isch unterstützten D<strong>at</strong>enverarbeitung (E-Mail)<br />
oder mit Telefax beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 5,<br />
Anlagenrecht, Umweltschutz und Verkehr, Hauptrefer<strong>at</strong> IV, Gewerbe- und Baurecht,<br />
Europapl<strong>at</strong>z 1, 7001 Eisenstadt, Berufung erhoben werden. Die Berufung h<strong>at</strong> den<br />
Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet (bitte Bescheidzahl angeben) und<br />
einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.<br />
Die Gebühr für die Berufung beträgt € 14,30.<br />
Hinweis:<br />
Gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte<br />
Umweltorganis<strong>at</strong>ion berechtigt, wenn die Behörde gemäß Abs. 7 feststellt, dass für ein<br />
Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen<br />
ist, einen Antrag auf Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht an<br />
den Umweltsen<strong>at</strong> zu stellen. Der Antrag ist binnen vier Wochen ab dem Tag der<br />
Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen.<br />
Übergangsrecht: § 3 Abs. 1 und 2 VwGbk-ÜG<br />
Wenn Ihnen der Bescheid vor Ablauf des 31. Dezember <strong>2013</strong> zugestellt worden ist und die Berufungsfrist mit<br />
Ende des 31. Dezember <strong>2013</strong> noch läuft und Sie bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Berufung erhoben<br />
haben, so können Sie gegen diesen Bescheid vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014<br />
Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in seiner ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung beim<br />
Verwaltungsgericht erheben.<br />
Wenn Ihnen der Bescheid vor Ablauf des 31. Dezember <strong>2013</strong> zugestellt worden ist und die Berufungsfrist mit<br />
Ende des 31. Dezember <strong>2013</strong> noch läuft und Sie bis zu diesem Zeitpunkt Berufung erhoben haben, so gilt<br />
die Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in seiner ab 1. Jänner<br />
2014 geltenden Fassung.<br />
Im Mehrparteienverfahren:<br />
Ist jedoch in einem Mehrparteienverfahren ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, bis zum<br />
Ablauf des 31. Dezember <strong>2013</strong> zwar gegenüber mindestens einer Partei, aber nicht gegenüber allen<br />
Parteien, denen gegenüber er zu erlassen war, erlassen worden, so kann von den Parteien, denen<br />
gegenüber dieser Bescheid nach Ablauf des 31. Dezember <strong>2013</strong> erlassen wird, innerhalb von vier Wochen<br />
Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in seiner ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung beim<br />
Verwaltungsgericht erhoben werden.<br />
Gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember <strong>2013</strong> erhobene Berufungen gelten als<br />
rechtzeitig erhobene Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in seiner ab 1. Jänner 2014 geltende<br />
Fassung.
Ergeht an:<br />
1. die Seewinkeltherme Besitz GmbH, z. Hdn. der ONZ-ONZ-KRAEMMER-HÜTTLER<br />
Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Schwarzenbergpl<strong>at</strong>z 16,<br />
2. die Burgenländische Umweltanwaltschaft, 7000 Eisenstadt,<br />
3. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, Herrn WHR DI Gerald Hüller, Abt. 9,<br />
4. die Bezirkshauptmannschaft 7100 Neusiedl am See,<br />
5. die Stadtgemeinde 7132 Frauenkirchen, Amtshausgasse 5,<br />
6. das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft<br />
Stubenbastei 5, 1010 Wien, z.g.K..<br />
Für die Landesregierung:<br />
Dr. Hochwarter<br />
Dieses Dokument wurde amtssigniert.<br />
Inform<strong>at</strong>ionen zur Prüfung der elektronischen Sign<strong>at</strong>ur finden Sie unter<br />
http://www.sign<strong>at</strong>urpruefung.gv.<strong>at</strong><br />
Die Echtheit eines Ausdruckes kann durch Vorlage beim Absender verifiziert werden.<br />
Details siehe: http://e-government.bgld.gv.<strong>at</strong>/amtssign<strong>at</strong>ur