(Deutsch) (PDF) - P&I Personal & Informatik AG
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S A T Z U N G<br />
der<br />
P&I <strong>Personal</strong> & <strong>Informatik</strong> Aktiengesellschaft<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr<br />
(1) Die Gesellschaft führt die Firma P&I <strong>Personal</strong> & <strong>Informatik</strong><br />
Aktiengesellschaft.<br />
(2) Sie hat ihren Sitz in Wiesbaden.<br />
(3) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt am 1. April und endet am 31.<br />
März des Folgejahres.<br />
§ 2 Gegenstand des Unternehmens<br />
(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Erstellung, der Vertrieb und die<br />
Wartung von Software und die hiermit verbundene Beratung und Schulung<br />
des Bedienungspersonals sowie der Handel mit EDV-Geräten und Software.<br />
Schwerpunkte sind die Bereiche des <strong>Personal</strong>wesens und die in diesem Bereich<br />
anfallenden <strong>Informatik</strong>tätigkeiten wie Programmierung, <strong>Personal</strong>datenbanken,<br />
Projektmanagement, <strong>Personal</strong>datengrafik, Bildverarbeitung, Prozessdatenverarbeitung,<br />
PPS, Netzwerksteuerung und spezielle Abfragesprachen.<br />
Weiter ist Gegenstand des Unternehmens die Bereitstellung von Software<br />
durch die Gesellschaft in einem Rechenzentrum für die Nutzung durch Dritte<br />
sowie die entsprechende Erbringung von Dienstleistungen. Die Gesellschaft<br />
kann auf den vorbezeichneten Gebieten ganz oder teilweise selbst tätig werden<br />
oder sich auf die Verwaltung von Beteiligungen beschränken.<br />
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte und Maßnahmen durchzuführen,<br />
die für den Unternehmensgegenstand mittelbar oder unmittelbar nützlich<br />
sind, oder die sonst damit im Zusammenhang stehen. Insbesondere ist die
Gesellschaft zur Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland berechtigt.<br />
Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, Unternehmensverträge, Interessengemeinschaftsverträge<br />
oder ähnliche Verträge abzuschließen und andere<br />
Unternehmen im In- und Ausland zu gründen oder zu erwerben oder sich<br />
an ihnen zu beteiligen und deren Geschäftsführung zu übernehmen. Ausgenommen<br />
vom Geschäftsgegenstand sind erlaubnispflichtige Geschäfte, solange<br />
die Erlaubnis nicht erteilt ist.<br />
§ 3 Bekanntmachungen<br />
(1) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.<br />
(2) Die Gesellschaft ist im Rahmen des rechtlich Zulässigen berechtigt, Informationen<br />
an ihre Aktionäre im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.<br />
II. Grundkapital und Aktien<br />
§ 4 Grundkapital<br />
(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 7.700.000,-- (in Worten siebenmillionensiebenhunderttausend<br />
Euro).<br />
(2) Es ist eingeteilt in 7.700.000 (in Worten siebenmillionensiebenhunderttausend)<br />
auf den Inhaber lautende Stückaktien.<br />
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum<br />
1. September 2013 das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu € 3.850.000,-<br />
- durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder<br />
Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2008). Bei Kapitalerhöhungen<br />
gegen Bareinlagen ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen.<br />
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das<br />
Bezugsrecht insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den Inhabern
der von der Gesellschaft ausgegebenen Umtausch- oder Bezugsrechte ein<br />
Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach<br />
Ausübung des Bezugsrechts zustehen würde.<br />
Bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen ist der Vorstand darüber hinaus<br />
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht<br />
der Aktionäre auszuschließen, wenn eine solche Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen<br />
10 % des bei der erstmaligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals<br />
unter Bezugsrechtsausschluss vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft<br />
nicht übersteigt und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der<br />
bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen<br />
Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Auf die<br />
Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals ist die Veräußerung eigener Aktien<br />
anzurechnen, wenn die Veräußerung auf Grund einer im Zeitpunkt des Wirksamwerdens<br />
des genehmigten Kapitals gültigen Ermächtigung zur Veräußerung<br />
eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt.<br />
Bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen ist der Vorstand ermächtigt, mit<br />
Zustimmung des Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre<br />
auszuschließen, sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zweck<br />
des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen erfolgt<br />
und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird,<br />
insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 20 % des im Zeitpunkt<br />
der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt.<br />
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates einmalig oder<br />
mehrmals das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für etwaige Spitzenbeträge<br />
auszuschließen.<br />
Der Vorstand ist ferner ermächtigt - ebenfalls mit Zustimmung des Aufsichtsrates<br />
- die Bedingungen der Aktienausgabe und die weiteren Einzelheiten der<br />
Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital festzulegen.<br />
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der<br />
jeweiligen Inanspruchnahme des Genehmigten Kapitals 2008 anzupassen.
§ 5 Aktien<br />
(1) Die Aktien der Gesellschaft lauten auf den Inhaber.<br />
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, Urkunden über einzelne Aktien (Einzelurkunden)<br />
oder über mehrere Aktien (Sammelurkunden) auszustellen. Der Anspruch<br />
des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen.<br />
Ebenso ist der Anspruch des Aktionärs auf Ausgabe von Gewinnanteilscheinen<br />
und Erneuerungsscheinen ausgeschlossen.<br />
(3) Die Form und den Inhalt von Aktienurkunden, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen<br />
sowie von Schuldverschreibungen und Zins- und Erneuerungsscheinen<br />
setzt der Vorstand fest.<br />
(4) Die Gewinnbeteiligung neuer Aktien kann abweichend von § 60 AktG geregelt<br />
werden.<br />
III. Der Vorstand<br />
§ 6 Vorstand<br />
(1) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.<br />
(2) Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder und bestimmt im Rahmen des<br />
Absatzes 1 ihre Anzahl. Er kann einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden<br />
Vorsitzenden des Vorstands ernennen.<br />
(3) Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit der an<br />
der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder des Vorstands gefasst, soweit<br />
das Gesetz nicht zwingend Einstimmigkeit vorsieht. Wenn der Vorstand aus<br />
zwei Mitgliedern besteht, müssen Beschlüsse des Vorstands mit den Stimmen<br />
beider Vorstandsmitglieder gefasst werden. Wenn der Vorstand aus mehr als<br />
zwei Mitgliedern besteht, gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden<br />
den Ausschlag.
(4) Der Aufsichtsrat kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen.<br />
Der Aufsichtsrat kann in der Geschäftsordnung für den Vorstand oder durch<br />
Beschluss Geschäfte bezeichnen, die seiner Zustimmung bedürfen. Sofern<br />
der Aufsichtsrat von diesem Recht keinen Gebrauch macht, kann sich der<br />
Vorstand durch einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder eine Geschäftsordnung<br />
geben, die auch die Geschäftsverteilung unter mehreren Vorstandsmitgliedern<br />
regelt. Die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung<br />
des Vorstandes bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats.<br />
§ 7 Geschäftsführung und Vertretung<br />
(1) Der Vorstand hat die Geschäfte der Gesellschaft in eigener Verantwortung<br />
nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung für den<br />
Vorstand zu führen.<br />
(2) Die Gesellschaft wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes oder ein Mitglied<br />
des Vorstandes in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.<br />
(3) Der Aufsichtsrat kann durch einstimmigen Beschluss alle oder einzelne Vorstandsmitglieder<br />
zur Einzelvertretung ermächtigen und/oder von dem Verbot<br />
der Mehrfachvertretung nach § 181 BGB befreien.<br />
IV. Der Aufsichtsrat<br />
§ 8 Aufsichtsrat<br />
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.<br />
(2) Soweit die Hauptversammlung nicht bei der Wahl einzelner oder aller<br />
Aufsichtsratsmitglieder einen kürzeren Zeitraum beschließt, werden die Aufsichtsratsmitglieder<br />
für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung<br />
gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn<br />
der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit<br />
beginnt, nicht mitgerechnet. Wenn ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner
Amtszeit ausscheidet, erfolgt vorbehaltlich des Absatzes (3) die Wahl eines<br />
Nachfolgers für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitgliedes.<br />
(3) Für jedes Aufsichtsratsmitglied können gleichzeitig mit dessen Bestellung ein<br />
oder mehrere Ersatzmitglieder gewählt werden. Es können auch ein oder<br />
mehrere Ersatzmitglieder für mehrere bestimmte Aufsichtsratsmitglieder gewählt<br />
werden. Die Ersatzmitglieder werden in einer bei der Wahl festgelegten<br />
Reihenfolge Mitglieder des Aufsichtsrats, wenn Aufsichtsratsmitglieder, als deren<br />
Ersatzmitglieder sie gewählt wurden, vor Ablauf der Amtszeit aus dem<br />
Aufsichtsrats ausscheiden. Das Amt des Ersatzmitglieds erlischt mit Wahl eines<br />
Nachfolgers für das ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied, spätestens jedoch<br />
nach Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.<br />
(4) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates und jedes Ersatzmitglied kann sein Amt<br />
durch schriftliche Anzeige an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder den<br />
Vorstand unter Benachrichtigung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates mit einer<br />
Frist von vier Wochen jederzeit niederlegen. Das Recht zur Amtsniederlegung<br />
aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung bleibt hiervon unberührt.<br />
§ 9 Vorsitzender des Aufsichtsrates<br />
(1) Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder<br />
gewählt wurden, in einer ohne besondere Einberufung<br />
stattfindenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen<br />
Stellvertreter. Die Wahl erfolgt für die Dauer der Amtszeit des gewählten Mitglieds<br />
oder einen kürzeren vom Aufsichtsrat bestimmten Zeitraum.<br />
(2) Scheidet der Vorsitzende oder der Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus<br />
seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat eine Neuwahl für die restliche Amtszeit<br />
des Ausgeschiedenen vorzunehmen.<br />
§ 10 Geschäftsordnung, Ausschüsse, Einberufung, Teilnahme an Sitzungen<br />
(1) Der Aufsichtsrat gibt sich im Rahmen der gesetzlichen und der durch diese<br />
Satzung aufgestellten Bestimmungen eine Geschäftsordnung. Der Aufsichts-
at kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben<br />
übertragen. Soweit gesetzlich zulässig, können den Ausschüssen auch Entscheidungsbefugnisse<br />
des Aufsichtsrates übertragen werden.<br />
(2) Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung<br />
durch seinen Stellvertreter, unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen<br />
schriftlich einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung<br />
der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden<br />
Fällen kann die Frist abgekürzt werden und die Einberufung mündlich,<br />
fernmündlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel<br />
erfolgen. In der Einladung sind die einzelnen Gegenstände<br />
der Tagesordnung anzugeben. Die Beschlussfassung über einen Gegenstand<br />
der Tagesordnung, der in der Einladung nicht enthalten war, ist nur<br />
zulässig, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung bis zum Ende<br />
der Sitzung widerspricht.<br />
(3) An den Sitzungen des Aufsichtsrates oder seiner Ausschüsse können bei Einverständnis<br />
aller Aufsichtsratsmitglieder dem Aufsichtsrat nicht angehörige<br />
Personen anstelle von Aufsichtsratsmitgliedern teilnehmen, wenn sie von diesen<br />
hierzu schriftlich ermächtigt sind. Diese Bestimmungen gelten nicht für<br />
den Vorsitzenden des Aufsichtsrates und seinen Stellvertreter.<br />
§ 11 Beschlussfassung<br />
(1) Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Der<br />
Aufsichtsrat ist nur beschlussfähig, wenn sämtliche Aufsichtsratsmitglieder<br />
an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der<br />
Beschlussfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung der Stimme enthält.<br />
Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung<br />
des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse teilnehmen, dass sie schriftliche<br />
Stimmabgaben überreichen lassen.<br />
(2) Die Beschlussfassung des Aufsichtsrats kann auch in einer Telefon- oder Videokonferenz<br />
oder außerhalb einer Sitzung durch schriftliche, telefonische,<br />
per Fax, per E-Mail oder mittels anderer elektronischer Medien übermittelte<br />
Stimmabgabe sowie im Wege einer kombinierten Beschlussfassung (d.h. teil-
weise in Sitzungen und teilweise in einer der sonstigen, vorstehend genannten<br />
Formen) erfolgen, wenn der Vorsitzende oder ein Stellvertreter eine solche<br />
Beschlussfassung anordnet.<br />
(3) Beschlüsse des Aufsichtsrates werden, soweit das Gesetz nicht zwingend<br />
etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen<br />
gefasst. Dabei gilt Stimmenthaltung nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit<br />
gibt die Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrates den Ausschlag.<br />
Nimmt der Vorsitzende des Aufsichtsrates an der Abstimmung nicht<br />
teil, so gibt die Stimme seines Stellvertreters den Ausschlag.<br />
(4) Über die Beschlüsse und Sitzungen des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift<br />
zu fertigen, die von dem Leiter der jeweiligen Sitzung oder bei Umlaufbeschlüssen<br />
bzw. bei Beschlüssen im Wege der kombinierten Beschlussfassung<br />
vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu unterzeichnen ist.<br />
(5) Der Aufsichtsratsvorsitzende ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrates die<br />
zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrates erforderlichen Willenserklärungen<br />
abzugeben.<br />
§ 12 Vergütung des Aufsichtsrats<br />
(1) Die Vergütung des Aufsichtsrats beschließt die Hauptversammlung.<br />
(2) Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied die auf seine Vergütung<br />
und Auslagen zu entrichtende Umsatzsteuer, soweit sie berechtigt sind, der<br />
Gesellschaft Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen.<br />
(3) Die Gesellschaft kann zugunsten der Mitglieder des Aufsichtsrats eine Haftpflichtversicherung<br />
abschließen, welche die gesetzliche Haftpflicht aus der<br />
Aufsichtsratstätigkeit abdeckt.<br />
§ 13 Änderungen der Satzungsfassung<br />
Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die nur deren<br />
Fassung betreffen.
V. Die Hauptversammlung<br />
§ 14 Ort und Einberufung<br />
(1) Innerhalb der ersten acht Monate jedes Geschäftsjahres findet eine ordentliche<br />
Hauptversammlung der Aktionäre statt.<br />
(2) Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft, im Umkreis von 100<br />
km vom Sitz der Gesellschaft oder am Ort einer deutschen Wertpapierbörse<br />
statt.<br />
(3) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand oder in den gesetzlich vorgeschriebenen<br />
Fällen durch den Aufsichtsrat.<br />
(4) Die Einberufung wird unter Einhaltung der gesetzlich bestimmten Fristen im<br />
Bundesanzeiger bekanntgemacht.<br />
§ 15 Teilnahme an der Hauptversammlung<br />
(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt,<br />
die sich bei der Gesellschaft oder einer anderen in der Einberufungsbekanntmachung<br />
genannten Stelle unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes angemeldet<br />
haben. Der Anteilsbesitz muss durch eine Bestätigung des depotführenden<br />
Instituts nachgewiesen werden; dieser Nachweis hat sich auf den Beginn<br />
des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen. Die Anmeldung<br />
und der Nachweis bedürfen mindestens der Textform (§ 126 b BGB), müssen<br />
in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und müssen der Gesellschaft<br />
unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens<br />
sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag der Versammlung und<br />
der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen. Die Einberufung kann eine<br />
kürzere in Tagen zu bemessende Frist vorsehen.<br />
(2) Der Vorstand ist dazu ermächtigt, vorzusehen,
a. dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit<br />
an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche<br />
oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer<br />
Kommunikation ausüben können;<br />
b. dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen,<br />
schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben<br />
dürfen (Briefwahl).<br />
Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und zu den<br />
Verfahren nach Ziffer (a) und (b) zu treffen. Diese werden mit Einberufung der<br />
Hauptversammlung bekannt gemacht.<br />
§ 16 Stimmrecht, Abstimmung<br />
(1) Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.<br />
(2) Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die<br />
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung<br />
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126 b BGB). Die Einzelheiten<br />
für die Erteilung dieser Vollmachten, ihren Widerruf und ihren Nachweis<br />
gegenüber der Gesellschaft werden mit der Einberufung der Hauptversammlung<br />
bekannt gemacht, in der auch eine Erleichterung bestimmt werden kann.<br />
§ 135 Aktiengesetz bleibt unberührt.<br />
(3) Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen und, soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit einfacher<br />
Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals, soweit<br />
nicht das Gesetz oder die Satzung zwingend eine größere Mehrheit vorschreiben.<br />
§ 17 Ablauf der Hauptversammlung<br />
(1) Die Hauptversammlung leitet der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder, wenn<br />
dieser nicht anwesend oder hierzu nicht bereit ist, sein Stellvertreter. Ist auch<br />
dieser nicht anwesend oder nicht zur Versammlungsleitung bereit, leitet eine<br />
vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats bestimmte andere Person die Hauptversammlung.
(2) Der Versammlungsleiter bestimmt die Reihenfolge der Abhandlungen der Tagesordnung<br />
sowie Art und Reihenfolge der Abstimmungen. Er kann das Frageund<br />
Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen beschränken. Der Versammlungsleiter<br />
ist insbesondere ermächtigt, den zeitlichen Rahmen für den ganzen<br />
Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten<br />
sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen<br />
festzusetzen.<br />
(3) Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, die Bild- und Tonübertragung der Versammlung<br />
in einer von ihm näher zu bestimmenden Weise zuzulassen. Die<br />
Übertragung kann auch in einer Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkten<br />
Zugang hat.<br />
VI. Rechnungslegung und Gewinnverwendung<br />
§ 18 Jahresabschluss und Konzernabschluss<br />
(1) Der Vorstand hat innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen den Jahresabschluss<br />
(Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang), den Lagebericht<br />
und den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für das vergangene<br />
Geschäftsjahr aufzustellen und unverzüglich mit dem Vorschlag für den<br />
Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns<br />
dem Aufsichtsrat zuzuleiten. Der Aufsichtsrat erteilt dem Abschlussprüfer den<br />
Prüfungsauftrag.<br />
(2) Nach Eingang des Prüfungsberichtes des Abschlussprüfers hat der Aufsichtsrat<br />
den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Vorschlag über die Verwendung<br />
des Bilanzgewinns zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung<br />
schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Das gleiche gilt für den Konzernabschluss<br />
und den Konzernlagebericht.<br />
(3) In dem Bericht hat der Aufsichtsrat unter anderem zu dem Ergebnis der Prüfung<br />
des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses durch den Abschlussprüfer<br />
Stellung zu nehmen. Am Schluss des Berichts an die Hauptversammlung<br />
hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner
Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den vom Vorstand aufgestellten<br />
Jahres- und Konzernabschluss billigt.<br />
(4) Sobald der Aufsichtsrat den Jahresabschluss gebilligt hat, ist dieser festgestellt,<br />
es sei denn, Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses<br />
der Hauptversammlung zu überlassen. Hat der Aufsichtsrat den<br />
Konzernabschluss nicht gebilligt, so entscheidet die Hauptversammlung über<br />
die Billigung.<br />
(5) Nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrates gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 ist<br />
unverzüglich die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen.<br />
§ 19 Gewinnverwendung<br />
(1) Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des sich aus dem<br />
festgestellten Jahresabschluss ergebenden Bilanzgewinns. Sie kann auch eine<br />
andere Verwendung bestimmen, als sie in § 58 Abs. 3 Satz 1 Aktiengesetz<br />
vorgesehen ist.<br />
(2) Nach Ablauf eines Geschäftsjahres kann der Vorstand mit Zustimmung des<br />
Aufsichtsrates im Rahmen des § 59 des Aktiengesetzes eine Abschlagsdividende<br />
an die Aktionäre ausschütten.<br />
§ 20 Gründungskosten<br />
Die Kosten und Steuern der Gründung trägt die Gesellschaft, und zwar bis zu einem<br />
Höchstbetrag von 7.000,00 DM.