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(Deutsch) (PDF) - P&I Personal & Informatik AG

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S A T Z U N G<br />

der<br />

P&I <strong>Personal</strong> & <strong>Informatik</strong> Aktiengesellschaft<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr<br />

(1) Die Gesellschaft führt die Firma P&I <strong>Personal</strong> & <strong>Informatik</strong><br />

Aktiengesellschaft.<br />

(2) Sie hat ihren Sitz in Wiesbaden.<br />

(3) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt am 1. April und endet am 31.<br />

März des Folgejahres.<br />

§ 2 Gegenstand des Unternehmens<br />

(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Erstellung, der Vertrieb und die<br />

Wartung von Software und die hiermit verbundene Beratung und Schulung<br />

des Bedienungspersonals sowie der Handel mit EDV-Geräten und Software.<br />

Schwerpunkte sind die Bereiche des <strong>Personal</strong>wesens und die in diesem Bereich<br />

anfallenden <strong>Informatik</strong>tätigkeiten wie Programmierung, <strong>Personal</strong>datenbanken,<br />

Projektmanagement, <strong>Personal</strong>datengrafik, Bildverarbeitung, Prozessdatenverarbeitung,<br />

PPS, Netzwerksteuerung und spezielle Abfragesprachen.<br />

Weiter ist Gegenstand des Unternehmens die Bereitstellung von Software<br />

durch die Gesellschaft in einem Rechenzentrum für die Nutzung durch Dritte<br />

sowie die entsprechende Erbringung von Dienstleistungen. Die Gesellschaft<br />

kann auf den vorbezeichneten Gebieten ganz oder teilweise selbst tätig werden<br />

oder sich auf die Verwaltung von Beteiligungen beschränken.<br />

(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte und Maßnahmen durchzuführen,<br />

die für den Unternehmensgegenstand mittelbar oder unmittelbar nützlich<br />

sind, oder die sonst damit im Zusammenhang stehen. Insbesondere ist die


Gesellschaft zur Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland berechtigt.<br />

Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, Unternehmensverträge, Interessengemeinschaftsverträge<br />

oder ähnliche Verträge abzuschließen und andere<br />

Unternehmen im In- und Ausland zu gründen oder zu erwerben oder sich<br />

an ihnen zu beteiligen und deren Geschäftsführung zu übernehmen. Ausgenommen<br />

vom Geschäftsgegenstand sind erlaubnispflichtige Geschäfte, solange<br />

die Erlaubnis nicht erteilt ist.<br />

§ 3 Bekanntmachungen<br />

(1) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.<br />

(2) Die Gesellschaft ist im Rahmen des rechtlich Zulässigen berechtigt, Informationen<br />

an ihre Aktionäre im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.<br />

II. Grundkapital und Aktien<br />

§ 4 Grundkapital<br />

(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 7.700.000,-- (in Worten siebenmillionensiebenhunderttausend<br />

Euro).<br />

(2) Es ist eingeteilt in 7.700.000 (in Worten siebenmillionensiebenhunderttausend)<br />

auf den Inhaber lautende Stückaktien.<br />

(3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum<br />

1. September 2013 das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu € 3.850.000,-<br />

- durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder<br />

Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2008). Bei Kapitalerhöhungen<br />

gegen Bareinlagen ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen.<br />

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das<br />

Bezugsrecht insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den Inhabern


der von der Gesellschaft ausgegebenen Umtausch- oder Bezugsrechte ein<br />

Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach<br />

Ausübung des Bezugsrechts zustehen würde.<br />

Bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen ist der Vorstand darüber hinaus<br />

ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht<br />

der Aktionäre auszuschließen, wenn eine solche Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen<br />

10 % des bei der erstmaligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals<br />

unter Bezugsrechtsausschluss vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft<br />

nicht übersteigt und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der<br />

bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen<br />

Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Auf die<br />

Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals ist die Veräußerung eigener Aktien<br />

anzurechnen, wenn die Veräußerung auf Grund einer im Zeitpunkt des Wirksamwerdens<br />

des genehmigten Kapitals gültigen Ermächtigung zur Veräußerung<br />

eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt.<br />

Bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen ist der Vorstand ermächtigt, mit<br />

Zustimmung des Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre<br />

auszuschließen, sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zweck<br />

des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen erfolgt<br />

und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird,<br />

insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 20 % des im Zeitpunkt<br />

der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt.<br />

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates einmalig oder<br />

mehrmals das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für etwaige Spitzenbeträge<br />

auszuschließen.<br />

Der Vorstand ist ferner ermächtigt - ebenfalls mit Zustimmung des Aufsichtsrates<br />

- die Bedingungen der Aktienausgabe und die weiteren Einzelheiten der<br />

Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital festzulegen.<br />

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der<br />

jeweiligen Inanspruchnahme des Genehmigten Kapitals 2008 anzupassen.


§ 5 Aktien<br />

(1) Die Aktien der Gesellschaft lauten auf den Inhaber.<br />

(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, Urkunden über einzelne Aktien (Einzelurkunden)<br />

oder über mehrere Aktien (Sammelurkunden) auszustellen. Der Anspruch<br />

des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen.<br />

Ebenso ist der Anspruch des Aktionärs auf Ausgabe von Gewinnanteilscheinen<br />

und Erneuerungsscheinen ausgeschlossen.<br />

(3) Die Form und den Inhalt von Aktienurkunden, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen<br />

sowie von Schuldverschreibungen und Zins- und Erneuerungsscheinen<br />

setzt der Vorstand fest.<br />

(4) Die Gewinnbeteiligung neuer Aktien kann abweichend von § 60 AktG geregelt<br />

werden.<br />

III. Der Vorstand<br />

§ 6 Vorstand<br />

(1) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.<br />

(2) Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder und bestimmt im Rahmen des<br />

Absatzes 1 ihre Anzahl. Er kann einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden<br />

Vorsitzenden des Vorstands ernennen.<br />

(3) Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit der an<br />

der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder des Vorstands gefasst, soweit<br />

das Gesetz nicht zwingend Einstimmigkeit vorsieht. Wenn der Vorstand aus<br />

zwei Mitgliedern besteht, müssen Beschlüsse des Vorstands mit den Stimmen<br />

beider Vorstandsmitglieder gefasst werden. Wenn der Vorstand aus mehr als<br />

zwei Mitgliedern besteht, gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden<br />

den Ausschlag.


(4) Der Aufsichtsrat kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen.<br />

Der Aufsichtsrat kann in der Geschäftsordnung für den Vorstand oder durch<br />

Beschluss Geschäfte bezeichnen, die seiner Zustimmung bedürfen. Sofern<br />

der Aufsichtsrat von diesem Recht keinen Gebrauch macht, kann sich der<br />

Vorstand durch einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder eine Geschäftsordnung<br />

geben, die auch die Geschäftsverteilung unter mehreren Vorstandsmitgliedern<br />

regelt. Die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung<br />

des Vorstandes bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats.<br />

§ 7 Geschäftsführung und Vertretung<br />

(1) Der Vorstand hat die Geschäfte der Gesellschaft in eigener Verantwortung<br />

nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung für den<br />

Vorstand zu führen.<br />

(2) Die Gesellschaft wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes oder ein Mitglied<br />

des Vorstandes in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.<br />

(3) Der Aufsichtsrat kann durch einstimmigen Beschluss alle oder einzelne Vorstandsmitglieder<br />

zur Einzelvertretung ermächtigen und/oder von dem Verbot<br />

der Mehrfachvertretung nach § 181 BGB befreien.<br />

IV. Der Aufsichtsrat<br />

§ 8 Aufsichtsrat<br />

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.<br />

(2) Soweit die Hauptversammlung nicht bei der Wahl einzelner oder aller<br />

Aufsichtsratsmitglieder einen kürzeren Zeitraum beschließt, werden die Aufsichtsratsmitglieder<br />

für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung<br />

gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn<br />

der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit<br />

beginnt, nicht mitgerechnet. Wenn ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner


Amtszeit ausscheidet, erfolgt vorbehaltlich des Absatzes (3) die Wahl eines<br />

Nachfolgers für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitgliedes.<br />

(3) Für jedes Aufsichtsratsmitglied können gleichzeitig mit dessen Bestellung ein<br />

oder mehrere Ersatzmitglieder gewählt werden. Es können auch ein oder<br />

mehrere Ersatzmitglieder für mehrere bestimmte Aufsichtsratsmitglieder gewählt<br />

werden. Die Ersatzmitglieder werden in einer bei der Wahl festgelegten<br />

Reihenfolge Mitglieder des Aufsichtsrats, wenn Aufsichtsratsmitglieder, als deren<br />

Ersatzmitglieder sie gewählt wurden, vor Ablauf der Amtszeit aus dem<br />

Aufsichtsrats ausscheiden. Das Amt des Ersatzmitglieds erlischt mit Wahl eines<br />

Nachfolgers für das ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied, spätestens jedoch<br />

nach Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.<br />

(4) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates und jedes Ersatzmitglied kann sein Amt<br />

durch schriftliche Anzeige an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder den<br />

Vorstand unter Benachrichtigung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates mit einer<br />

Frist von vier Wochen jederzeit niederlegen. Das Recht zur Amtsniederlegung<br />

aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung bleibt hiervon unberührt.<br />

§ 9 Vorsitzender des Aufsichtsrates<br />

(1) Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder<br />

gewählt wurden, in einer ohne besondere Einberufung<br />

stattfindenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen<br />

Stellvertreter. Die Wahl erfolgt für die Dauer der Amtszeit des gewählten Mitglieds<br />

oder einen kürzeren vom Aufsichtsrat bestimmten Zeitraum.<br />

(2) Scheidet der Vorsitzende oder der Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus<br />

seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat eine Neuwahl für die restliche Amtszeit<br />

des Ausgeschiedenen vorzunehmen.<br />

§ 10 Geschäftsordnung, Ausschüsse, Einberufung, Teilnahme an Sitzungen<br />

(1) Der Aufsichtsrat gibt sich im Rahmen der gesetzlichen und der durch diese<br />

Satzung aufgestellten Bestimmungen eine Geschäftsordnung. Der Aufsichts-


at kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben<br />

übertragen. Soweit gesetzlich zulässig, können den Ausschüssen auch Entscheidungsbefugnisse<br />

des Aufsichtsrates übertragen werden.<br />

(2) Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung<br />

durch seinen Stellvertreter, unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen<br />

schriftlich einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung<br />

der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden<br />

Fällen kann die Frist abgekürzt werden und die Einberufung mündlich,<br />

fernmündlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel<br />

erfolgen. In der Einladung sind die einzelnen Gegenstände<br />

der Tagesordnung anzugeben. Die Beschlussfassung über einen Gegenstand<br />

der Tagesordnung, der in der Einladung nicht enthalten war, ist nur<br />

zulässig, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung bis zum Ende<br />

der Sitzung widerspricht.<br />

(3) An den Sitzungen des Aufsichtsrates oder seiner Ausschüsse können bei Einverständnis<br />

aller Aufsichtsratsmitglieder dem Aufsichtsrat nicht angehörige<br />

Personen anstelle von Aufsichtsratsmitgliedern teilnehmen, wenn sie von diesen<br />

hierzu schriftlich ermächtigt sind. Diese Bestimmungen gelten nicht für<br />

den Vorsitzenden des Aufsichtsrates und seinen Stellvertreter.<br />

§ 11 Beschlussfassung<br />

(1) Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Der<br />

Aufsichtsrat ist nur beschlussfähig, wenn sämtliche Aufsichtsratsmitglieder<br />

an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der<br />

Beschlussfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung der Stimme enthält.<br />

Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung<br />

des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse teilnehmen, dass sie schriftliche<br />

Stimmabgaben überreichen lassen.<br />

(2) Die Beschlussfassung des Aufsichtsrats kann auch in einer Telefon- oder Videokonferenz<br />

oder außerhalb einer Sitzung durch schriftliche, telefonische,<br />

per Fax, per E-Mail oder mittels anderer elektronischer Medien übermittelte<br />

Stimmabgabe sowie im Wege einer kombinierten Beschlussfassung (d.h. teil-


weise in Sitzungen und teilweise in einer der sonstigen, vorstehend genannten<br />

Formen) erfolgen, wenn der Vorsitzende oder ein Stellvertreter eine solche<br />

Beschlussfassung anordnet.<br />

(3) Beschlüsse des Aufsichtsrates werden, soweit das Gesetz nicht zwingend<br />

etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen<br />

gefasst. Dabei gilt Stimmenthaltung nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit<br />

gibt die Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrates den Ausschlag.<br />

Nimmt der Vorsitzende des Aufsichtsrates an der Abstimmung nicht<br />

teil, so gibt die Stimme seines Stellvertreters den Ausschlag.<br />

(4) Über die Beschlüsse und Sitzungen des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift<br />

zu fertigen, die von dem Leiter der jeweiligen Sitzung oder bei Umlaufbeschlüssen<br />

bzw. bei Beschlüssen im Wege der kombinierten Beschlussfassung<br />

vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu unterzeichnen ist.<br />

(5) Der Aufsichtsratsvorsitzende ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrates die<br />

zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrates erforderlichen Willenserklärungen<br />

abzugeben.<br />

§ 12 Vergütung des Aufsichtsrats<br />

(1) Die Vergütung des Aufsichtsrats beschließt die Hauptversammlung.<br />

(2) Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied die auf seine Vergütung<br />

und Auslagen zu entrichtende Umsatzsteuer, soweit sie berechtigt sind, der<br />

Gesellschaft Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen.<br />

(3) Die Gesellschaft kann zugunsten der Mitglieder des Aufsichtsrats eine Haftpflichtversicherung<br />

abschließen, welche die gesetzliche Haftpflicht aus der<br />

Aufsichtsratstätigkeit abdeckt.<br />

§ 13 Änderungen der Satzungsfassung<br />

Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die nur deren<br />

Fassung betreffen.


V. Die Hauptversammlung<br />

§ 14 Ort und Einberufung<br />

(1) Innerhalb der ersten acht Monate jedes Geschäftsjahres findet eine ordentliche<br />

Hauptversammlung der Aktionäre statt.<br />

(2) Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft, im Umkreis von 100<br />

km vom Sitz der Gesellschaft oder am Ort einer deutschen Wertpapierbörse<br />

statt.<br />

(3) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand oder in den gesetzlich vorgeschriebenen<br />

Fällen durch den Aufsichtsrat.<br />

(4) Die Einberufung wird unter Einhaltung der gesetzlich bestimmten Fristen im<br />

Bundesanzeiger bekanntgemacht.<br />

§ 15 Teilnahme an der Hauptversammlung<br />

(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt,<br />

die sich bei der Gesellschaft oder einer anderen in der Einberufungsbekanntmachung<br />

genannten Stelle unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes angemeldet<br />

haben. Der Anteilsbesitz muss durch eine Bestätigung des depotführenden<br />

Instituts nachgewiesen werden; dieser Nachweis hat sich auf den Beginn<br />

des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen. Die Anmeldung<br />

und der Nachweis bedürfen mindestens der Textform (§ 126 b BGB), müssen<br />

in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und müssen der Gesellschaft<br />

unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens<br />

sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag der Versammlung und<br />

der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen. Die Einberufung kann eine<br />

kürzere in Tagen zu bemessende Frist vorsehen.<br />

(2) Der Vorstand ist dazu ermächtigt, vorzusehen,


a. dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit<br />

an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche<br />

oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer<br />

Kommunikation ausüben können;<br />

b. dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen,<br />

schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben<br />

dürfen (Briefwahl).<br />

Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und zu den<br />

Verfahren nach Ziffer (a) und (b) zu treffen. Diese werden mit Einberufung der<br />

Hauptversammlung bekannt gemacht.<br />

§ 16 Stimmrecht, Abstimmung<br />

(1) Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.<br />

(2) Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die<br />

Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung<br />

gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126 b BGB). Die Einzelheiten<br />

für die Erteilung dieser Vollmachten, ihren Widerruf und ihren Nachweis<br />

gegenüber der Gesellschaft werden mit der Einberufung der Hauptversammlung<br />

bekannt gemacht, in der auch eine Erleichterung bestimmt werden kann.<br />

§ 135 Aktiengesetz bleibt unberührt.<br />

(3) Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen und, soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit einfacher<br />

Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals, soweit<br />

nicht das Gesetz oder die Satzung zwingend eine größere Mehrheit vorschreiben.<br />

§ 17 Ablauf der Hauptversammlung<br />

(1) Die Hauptversammlung leitet der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder, wenn<br />

dieser nicht anwesend oder hierzu nicht bereit ist, sein Stellvertreter. Ist auch<br />

dieser nicht anwesend oder nicht zur Versammlungsleitung bereit, leitet eine<br />

vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats bestimmte andere Person die Hauptversammlung.


(2) Der Versammlungsleiter bestimmt die Reihenfolge der Abhandlungen der Tagesordnung<br />

sowie Art und Reihenfolge der Abstimmungen. Er kann das Frageund<br />

Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen beschränken. Der Versammlungsleiter<br />

ist insbesondere ermächtigt, den zeitlichen Rahmen für den ganzen<br />

Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten<br />

sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen<br />

festzusetzen.<br />

(3) Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, die Bild- und Tonübertragung der Versammlung<br />

in einer von ihm näher zu bestimmenden Weise zuzulassen. Die<br />

Übertragung kann auch in einer Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkten<br />

Zugang hat.<br />

VI. Rechnungslegung und Gewinnverwendung<br />

§ 18 Jahresabschluss und Konzernabschluss<br />

(1) Der Vorstand hat innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen den Jahresabschluss<br />

(Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang), den Lagebericht<br />

und den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für das vergangene<br />

Geschäftsjahr aufzustellen und unverzüglich mit dem Vorschlag für den<br />

Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns<br />

dem Aufsichtsrat zuzuleiten. Der Aufsichtsrat erteilt dem Abschlussprüfer den<br />

Prüfungsauftrag.<br />

(2) Nach Eingang des Prüfungsberichtes des Abschlussprüfers hat der Aufsichtsrat<br />

den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Vorschlag über die Verwendung<br />

des Bilanzgewinns zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung<br />

schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Das gleiche gilt für den Konzernabschluss<br />

und den Konzernlagebericht.<br />

(3) In dem Bericht hat der Aufsichtsrat unter anderem zu dem Ergebnis der Prüfung<br />

des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses durch den Abschlussprüfer<br />

Stellung zu nehmen. Am Schluss des Berichts an die Hauptversammlung<br />

hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner


Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den vom Vorstand aufgestellten<br />

Jahres- und Konzernabschluss billigt.<br />

(4) Sobald der Aufsichtsrat den Jahresabschluss gebilligt hat, ist dieser festgestellt,<br />

es sei denn, Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses<br />

der Hauptversammlung zu überlassen. Hat der Aufsichtsrat den<br />

Konzernabschluss nicht gebilligt, so entscheidet die Hauptversammlung über<br />

die Billigung.<br />

(5) Nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrates gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 ist<br />

unverzüglich die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen.<br />

§ 19 Gewinnverwendung<br />

(1) Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des sich aus dem<br />

festgestellten Jahresabschluss ergebenden Bilanzgewinns. Sie kann auch eine<br />

andere Verwendung bestimmen, als sie in § 58 Abs. 3 Satz 1 Aktiengesetz<br />

vorgesehen ist.<br />

(2) Nach Ablauf eines Geschäftsjahres kann der Vorstand mit Zustimmung des<br />

Aufsichtsrates im Rahmen des § 59 des Aktiengesetzes eine Abschlagsdividende<br />

an die Aktionäre ausschütten.<br />

§ 20 Gründungskosten<br />

Die Kosten und Steuern der Gründung trägt die Gesellschaft, und zwar bis zu einem<br />

Höchstbetrag von 7.000,00 DM.

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