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(Deutsch) (PDF) - P&I Personal & Informatik AG

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Amtszeit ausscheidet, erfolgt vorbehaltlich des Absatzes (3) die Wahl eines<br />

Nachfolgers für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitgliedes.<br />

(3) Für jedes Aufsichtsratsmitglied können gleichzeitig mit dessen Bestellung ein<br />

oder mehrere Ersatzmitglieder gewählt werden. Es können auch ein oder<br />

mehrere Ersatzmitglieder für mehrere bestimmte Aufsichtsratsmitglieder gewählt<br />

werden. Die Ersatzmitglieder werden in einer bei der Wahl festgelegten<br />

Reihenfolge Mitglieder des Aufsichtsrats, wenn Aufsichtsratsmitglieder, als deren<br />

Ersatzmitglieder sie gewählt wurden, vor Ablauf der Amtszeit aus dem<br />

Aufsichtsrats ausscheiden. Das Amt des Ersatzmitglieds erlischt mit Wahl eines<br />

Nachfolgers für das ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied, spätestens jedoch<br />

nach Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.<br />

(4) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates und jedes Ersatzmitglied kann sein Amt<br />

durch schriftliche Anzeige an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder den<br />

Vorstand unter Benachrichtigung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates mit einer<br />

Frist von vier Wochen jederzeit niederlegen. Das Recht zur Amtsniederlegung<br />

aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung bleibt hiervon unberührt.<br />

§ 9 Vorsitzender des Aufsichtsrates<br />

(1) Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder<br />

gewählt wurden, in einer ohne besondere Einberufung<br />

stattfindenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen<br />

Stellvertreter. Die Wahl erfolgt für die Dauer der Amtszeit des gewählten Mitglieds<br />

oder einen kürzeren vom Aufsichtsrat bestimmten Zeitraum.<br />

(2) Scheidet der Vorsitzende oder der Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus<br />

seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat eine Neuwahl für die restliche Amtszeit<br />

des Ausgeschiedenen vorzunehmen.<br />

§ 10 Geschäftsordnung, Ausschüsse, Einberufung, Teilnahme an Sitzungen<br />

(1) Der Aufsichtsrat gibt sich im Rahmen der gesetzlichen und der durch diese<br />

Satzung aufgestellten Bestimmungen eine Geschäftsordnung. Der Aufsichts-

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