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Amtszeit ausscheidet, erfolgt vorbehaltlich des Absatzes (3) die Wahl eines<br />
Nachfolgers für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitgliedes.<br />
(3) Für jedes Aufsichtsratsmitglied können gleichzeitig mit dessen Bestellung ein<br />
oder mehrere Ersatzmitglieder gewählt werden. Es können auch ein oder<br />
mehrere Ersatzmitglieder für mehrere bestimmte Aufsichtsratsmitglieder gewählt<br />
werden. Die Ersatzmitglieder werden in einer bei der Wahl festgelegten<br />
Reihenfolge Mitglieder des Aufsichtsrats, wenn Aufsichtsratsmitglieder, als deren<br />
Ersatzmitglieder sie gewählt wurden, vor Ablauf der Amtszeit aus dem<br />
Aufsichtsrats ausscheiden. Das Amt des Ersatzmitglieds erlischt mit Wahl eines<br />
Nachfolgers für das ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied, spätestens jedoch<br />
nach Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.<br />
(4) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates und jedes Ersatzmitglied kann sein Amt<br />
durch schriftliche Anzeige an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder den<br />
Vorstand unter Benachrichtigung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates mit einer<br />
Frist von vier Wochen jederzeit niederlegen. Das Recht zur Amtsniederlegung<br />
aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung bleibt hiervon unberührt.<br />
§ 9 Vorsitzender des Aufsichtsrates<br />
(1) Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder<br />
gewählt wurden, in einer ohne besondere Einberufung<br />
stattfindenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen<br />
Stellvertreter. Die Wahl erfolgt für die Dauer der Amtszeit des gewählten Mitglieds<br />
oder einen kürzeren vom Aufsichtsrat bestimmten Zeitraum.<br />
(2) Scheidet der Vorsitzende oder der Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus<br />
seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat eine Neuwahl für die restliche Amtszeit<br />
des Ausgeschiedenen vorzunehmen.<br />
§ 10 Geschäftsordnung, Ausschüsse, Einberufung, Teilnahme an Sitzungen<br />
(1) Der Aufsichtsrat gibt sich im Rahmen der gesetzlichen und der durch diese<br />
Satzung aufgestellten Bestimmungen eine Geschäftsordnung. Der Aufsichts-