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Richtlinie 4.2 Legal Advice and Risk Analysis - Go International

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<strong>Richtlinie</strong><br />

<strong>4.2</strong> <strong>Legal</strong> <strong>Advice</strong> <strong>and</strong> <strong>Risk</strong> <strong>Analysis</strong><br />

(„De-minimis“-Beihilfe 1 )<br />

1 Ziel<br />

Der selbständige und damit zielgerichtete Auftritt am Ausl<strong>and</strong>smarkt ist die letzte Konsequenz der<br />

Ausl<strong>and</strong>smarktbearbeitung. Er dient zur Stärkung des Vertriebsnetzes und Marktzuganges und schafft<br />

Chancen, denen allerdings oft erhebliches Kapitalengagement und damit auch beträchtliche Risiken<br />

gegenüber stehen.<br />

Österreichische Unternehmen werden in der Umsetzungsphase von <strong>International</strong>isierungsschritten<br />

bei der Auswahl der richtigen Experten bzw. durch die Erstellung von Studien zur Beurteilung der<br />

politischen und wirtschaftlichen Risiken durch die AußenwirtschaftsCenter beraten und durch die<br />

Übernahme von 50 % der Beratungskosten im Ausl<strong>and</strong> bzw. der Studienkosten, die betragsmäßig<br />

gedeckelt sind, unterstützt.<br />

2 Antragsberechtigung<br />

Antragsberechtigt sind alle Unternehmen, die entweder aktive Mitglieder der Wirtschaftskammern<br />

Österreichs oder der Kammern der Freien Berufe (mit Ausnahme der Heilberufe) sind und über<br />

deren Vermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet ist.<br />

Bei Wegfall einer der Voraussetzungen vor Erreichen der Zielsetzung der jeweiligen<br />

Fördermaßnahme, erlischt der Anspruch auf die Förderung und eine allfällige Förderzusage verliert<br />

ihre Wirksamkeit.<br />

Die einzigen europäischen Länder, die neben Fernmärkten im Rahmen dieses Instrumentes gefördert<br />

werden können sind: Russl<strong>and</strong>|Weißrussl<strong>and</strong>|Ukraine|Türkei|Republik Moldau<br />

3 Europarechtliche Grundlagen/“De-minimis“-Beihilfe 1<br />

Die Förderung unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15.12.2006 über<br />

die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De minimis“-Beihilfen, Amtsblatt der<br />

Europäischen Gemeinschaften Nr. L 379 vom 28/12/2006, S.0005, die bis 31.12.2013 gilt, bzw. einer<br />

dieser „De-minimis-Verordnung“ nachfolgenden Verordnung.<br />

Mit der firmenmäßigen Fertigung des Antrages bestätigen Sie<br />

• die „De-minimis“-Förderrichtlinien einzuhalten (Im Rahmen des EU-Beihilfenrechts dürfen<br />

pro Unternehmen Fördermittel von nicht mehr als EUR 200.000 innerhalb von 3 Jahren in<br />

Anspruch genommen werden. Die Überprüfung und allfällige Meldung bei Überschreitung<br />

dieser Beihilfenhöchstgrenze obliegt dem einzelnen Unternehmen).<br />

1 Details De-minimis-Bestimmung: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:379:0005:0010:DE:PDF<br />

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4 Förderungshöhe/Obergrenze<br />

• Es werden die Kosten für die im Punkt 5 angeführten Aufwendungen mit 50 % der<br />

nachgewiesenen Nettokosten, d.h. ohne Umsatzsteuer, gefördert. Es muss aus den<br />

Rechnungen ersichtlich sein, dass es sich um Beträge exkl. USt. h<strong>and</strong>elt.<br />

• Pro Unternehmen können zwei Anträge für zwei unterschiedliche Länder in einem Fernmarkt<br />

gestellt werden. Pro L<strong>and</strong> stehen max. EUR 5.000 zur Verfügung. Maximale Förderhöhe pro<br />

Unternehmen: EUR 10.000<br />

• Wenn bereits ein Tochterunternehmen besteht, kann kein weiterer Antrag auf geförderte<br />

Beratung anlässlich der Firmengründung für dieses L<strong>and</strong> gestellt werden.<br />

5 Förderinhalt<br />

• 50 % Kofinanzierung von Rechts- und Steuerberaterkosten im Ausl<strong>and</strong> (Zielmarkt) rund um<br />

Firmengründungen, Akquisitionen, Risiken, Patent/Musterschutz, Zertifizierungen, Lizenzen,<br />

Normierungen im Ausl<strong>and</strong>, Beratungskosten zu Risikoanalysen mit dem Ziel der<br />

Firmengründung durch Vertreter wirtschaftlicher Berufe oder AC<br />

• Business Plan muss vorgelegt werden<br />

Nicht gefördert werden:<br />

• Kosten, die vor Eingang des Antrags angefallen sind<br />

• Kosten für Leistungen, für die der Leistungserbringer keine Gewerbeberechtigung<br />

nachweisen kann<br />

• von der Firma selbst erbrachte Leistungsstunden oder in der Firma angefallene Kosten (z.B.<br />

Fotokopierkosten, Kommunikationskosten)<br />

• Rechnungen von Firmen innerhalb eines Konzerns/einer Unternehmensgruppe oder von<br />

Unternehmen mit gegenseitigen Eigentumsverhältnissen. Weiters nicht gefördert werden<br />

Rechnungen, wenn der Rechnungsleger und der Förderungsnehmer gemeinsam an einem<br />

Drittunternehmen beteiligt sind.<br />

• Rechnungen, die nicht an den Antragsteller gerichtet sind bzw. aus denen nicht ersichtlich<br />

ist, dass der Antragsteller Auftraggeber oder Nutznießer ist<br />

• Rechnungen unter einem Betrag von EUR 50 brutto oder Sammelrechnungen, in denen<br />

mehrere Einzelrechnungen unter einem Betrag von EUR 50 brutto ausgewiesen werden<br />

• Due Diligence Kosten<br />

• Barterleistungen/Leistungsgegenverrechnungen<br />

• Personal- und St<strong>and</strong>ortberatung<br />

• Personalkosten<br />

• Tagesdiäten, Verpflegung, Messeverpflegung<br />

• Sprachkurse<br />

• Amtsgebühren<br />

• Provisionen<br />

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6 Abwicklung<br />

Die Abwicklung der Fördermaßnahme (Fördereinreichung und -zusage, etc.) wurde vom<br />

Förderungsgeber, dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, der<br />

Wirtschaftskammer Österreich übertragen. Die konkrete Umsetzung der gegenständlichen<br />

Fördermaßnahme erfolgt durch die AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA.<br />

Als Erstansprechpartner steht in allen L<strong>and</strong>eskammern ein go-international Mitarbeiter in der<br />

jeweiligen Außenwirtschaftsabteilung zur Verfügung, der Firmen als L<strong>and</strong>eskammer-Mentor (LK-<br />

Mentor) für eine umfassende Förderberatung zur Verfügung steht. Vor der Antragstellung wird ein<br />

Beratungsgespräch mit dem LK-Mentor dringend empfohlen (Kontakt: www.go-international.at).<br />

6.1 Antragstellung<br />

Die Antragstellung - ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular (zu finden auf<br />

www.go-international.at) - erfolgt beim regional zuständigen LK-Mentor.<br />

Der Antrag ist grundsätzlich elektronisch per Email zu stellen.<br />

Der Leistungs- und der Rechnungszeitraum für eine beantragte Förderung beginnt mit dem Eingang<br />

des Antrages bei der zuständigen L<strong>and</strong>eskammer und endet am 31.3.2015. Leistungen und<br />

Rechnungen, die außerhalb dieses Zeitraumes erbracht bzw. ausgestellt werden, können<br />

ausnahmslos nicht anerkannt werden. Ausstehende Zahlungsbestätigungen können bis 30.<strong>4.2</strong>015<br />

nachgereicht werden. Die Antragstellung ist bis spätestens 28.2.2015 möglich, sofern die<br />

Aktivitäten bis 31.3.2015 abgeschlossen werden können.<br />

6.2 Förderzusage<br />

Die Vergabe der Fördermittel erfolgt nach Maßgabe der vorh<strong>and</strong>enen Mittel unter Berücksichtigung<br />

der Förderwürdigkeit des Antragstellers gemäß folgendem Ablauf:<br />

Nach interner Prüfung, bei der unter <strong>and</strong>erem auf den zu erwartenden Erfolg des internationalen<br />

Engagements durch das regional zuständige AußenwirtschaftsCenter abgestellt wird, wird bei<br />

positiver Beurteilung die Förderzusage erteilt. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten stützt sich<br />

dabei auf die nachstehenden Aspekte:<br />

a) Volkswirtschaftlicher Nutzen der Förderung;<br />

b) Unternehmensgegenst<strong>and</strong>;<br />

c) aktuelle Kapitalausstattung und Möglichkeit einer Erweiterung derselben;<br />

d) aktuelle Produktions- (Dienstleistungs-) kapazität, (Betriebsmittelausstattung, etc.) und<br />

Möglichkeit einer Erweiterung;<br />

e) aktuelle Mitarbeiterzahl und Möglichkeit einer Erhöhung;<br />

f) aktuelle Qualifikation des Personals (einschließlich eines mitarbeitenden<br />

Unternehmensinhabers) und Möglichkeit einer Änderung;<br />

g) aktuelles Vertriebssystem und Möglichkeit einer Adaption;<br />

h) Unternehmenserfolg in den drei der Antragstellung unmittelbar vorausgehenden Jahren (bei<br />

Unternehmen, die noch nicht so lange bestehen, ist der Unternehmenserfolg über die<br />

gesamte Zeit ihres Bestehens zu berücksichtigen);<br />

i) Produkte bzw. Dienstleistungen, welche den Gegenst<strong>and</strong> des internationalen Engagements<br />

bilden sollen;<br />

j) für das internationale Engagement ins Auge gefasste Märkte.<br />

Zur Beurteilung dieser Aspekte kann der Instrumenteverantwortliche oder der Mentor in der<br />

L<strong>and</strong>eskammer oder im AußenwirtschaftsCenter weitere Informationen anfordern.<br />

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Die Wirtschaftskammer behält sich das Recht vor, den Antrag aus folgenden Gründen<br />

abzulehnen:<br />

• mangels volkswirtschaftlichen Nutzens oder<br />

• aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten des geplanten Vorhabens oder<br />

• aufgrund mangelnder oder fehlender Voraussetzungen (siehe 2 Antragsberechtigung und<br />

8 Definitionen und sonstige Bestimmungen)<br />

6.3 Abrechnung und Auszahlung der Förderung<br />

Unverzüglich nach Abschluss des Vorhabens, spätestens jedoch bis 31.3.2015, ist an den LK-Mentor<br />

ein Abschlussbericht (inklusive Antrag auf Auszahlung) samt den vollständigen<br />

Abrechnungsunterlagen grundsätzlich postalisch einzusenden, die bestehen aus:<br />

• Kopien aller Rechnungen, zusammengefasst auf einer Rechnungsaufstellung.<br />

o Die Rechnungen müssen an den Antragsteller adressiert sein. Sollte es aus<br />

steuerlichen Gründen vorteilhafter sein, kann die Rechnung auch auf die<br />

neugegründete Tochterunternehmen adressiert sein.<br />

o Die erbrachten Leistungen müssen in der Rechnung genau aufgeschlüsselt und die<br />

Kosten für die einzelnen Unterpositionen bekannt gegeben werden. Der<br />

Leistungszeitraum muss auf der Rechnung ersichtlich sein oder in <strong>and</strong>erer<br />

geeigneter Form nachgewiesen werden.<br />

o Bei ausländischen Rechnungen muss der Rechnungsgegenst<strong>and</strong> übersetzt sein (Notiz<br />

auf der Rechnung ausreichend).<br />

o Wurde eine Rechnung durch eine Barzahlung beglichen, so ist auf der Rechnung eine<br />

Bestätigung durch den Zahlungsempfänger anzuführen (Limit Barzahlungen EUR 500).<br />

o Rechnungen unter einem Betrag von EUR 50 brutto oder Sammelrechnungen, in<br />

denen mehrere Einzelrechnungen unter einem Betrag von EUR 50 brutto<br />

ausgewiesen werden, werden nicht gefördert.<br />

• Zahlungsbestätigung durch die Bank (Kopie Kontoauszug bzw. Kreditkartenabrechnung), aus<br />

der das Durchführungsdatum hervorgeht.<br />

o Wurden Beträge mit Kreditkarte gezahlt, wird nur die Monatsabrechnung akzeptiert.<br />

o Jede Rechnung muss mit einer Zahlungsbestätigung über die erfolgreiche<br />

Durchführung der Überweisung durch die Bank eingereicht werden. Aus der<br />

Bankbestätigung muss eindeutig hervorgehen, dass der Auftrag unwiderruflich durch<br />

die Bank ausgeführt wurde. Zu beachten ist, dass interne Zahlungsdokumentationen<br />

(z.B. SAP-Ausdrucke, interne Spesenabrechnungen etc.) nicht akzeptiert werden<br />

können.<br />

• Allgemeine Nachweise bei Risikoanalysen:<br />

o Die Ergebnisse der Risikoanalyse sind der Abrechnung beizulegen.<br />

Alle eingereichten Rechnungen müssen in der Rechnungsaufstellung eingetragen und entsprechend<br />

dieser nummeriert werden. Auf jeder Rechnung und der entsprechenden Zahlungsbestätigung muss<br />

die laufende Nummer laut Rechnungsaufstellung aufscheinen.<br />

Die tatsächliche Höhe der Förderung ist davon abhängig, welche der eingereichten<br />

Rechnungen/Kosten als förderwürdig anerkannt werden können. Die Auszahlung der Förderung<br />

erfolgt erst nach positiver Beurteilung gemäß den <strong>Richtlinie</strong>n dieser Förderung durch die<br />

Wirtschaftskammer Österreich.<br />

Im Anschluss kann der Mentor im AußenwirtschaftsCenter oder in der L<strong>and</strong>eskammer mit dem<br />

Förderungsnehmer ein abschließendes Gespräch führen.<br />

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7 Förderungsbedingungen<br />

7.1 Allgemeine Förderungsbedingungen<br />

Der Förderungsnehmer hat<br />

a) sich an die Bestimmungen der "Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen<br />

aus Bundesmitteln (ARR 2004)", BGBl. II Nr. 51/2004, in Kraft seit 1. Jänner 2004,<br />

i.d.F. BGBl. II Nr. 317/2009 zu halten,<br />

b) Organen oder Beauftragten des Bundes Einsichtnahme in seine Bücher und Belege sowie in<br />

sonstige der Überprüfung des Förderungsvorhabens dienende Unterlagen und die<br />

Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen<br />

oder durch geeignete Auskunftspersonen erteilen zu lassen (dies umfasst auch die Einholung<br />

von Auskünften - insbesondere Bonitätsauskünfte - bei Dritten), wobei über die jeweilige<br />

Bezugnahme das Prüforgan entscheidet, sowie über Verlangen Jahresabschlüsse vorzulegen,<br />

c) alle Bücher und Belege bis zum Ablauf von 10 Jahren ab dem Ende des Jahres der<br />

Auszahlung der Förderung (bei Teilzahlungen: der letzten Förderungstranche) sicher und<br />

geordnet aufzubewahren,<br />

d) der fördernden Stelle alle Ereignisse, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens<br />

verzögern oder unmöglich machen oder eine Abänderung gegenüber dem<br />

Förderungsansuchen oder den vereinbarten Auflagen oder Bedingungen erfordern würden,<br />

unverzüglich schriftlich anzuzeigen,<br />

e) bei der Durchführung des geförderten Vorhabens die Förderungsmittel wirtschaftlich,<br />

sparsam und nur für den Zweck zu verwenden, für den sie gewährt wurden,<br />

f) das Gleichbeh<strong>and</strong>lungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2004, das Bundes-<br />

Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005, sowie das Diskriminierungsverbot<br />

gemäß § 7b des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 zu beachten.<br />

7.2 Besondere Förderungsbedingungen<br />

• Im Rahmen der Förderinitiative go-international werden ausschließlich Projekte und<br />

Aktivitäten österreichischer Unternehmen gefördert mit dem Ziel, Waren in den Zielmarkt<br />

zu exportieren und/oder im Zielmarkt Dienstleistungen zu erbringen. Als<br />

Grundvoraussetzung muss eine substantielle Wertschöpfung in Österreich gegeben und<br />

diese Aktivitäten müssen im volkswirtschaftlichen Interesse sein (Richtwert: Der<br />

Importanteil, d.h. der Anteil der gesamten Importe am gesamten Jahresumsatz, beträgt<br />

maximal 75 %).<br />

• Falls Rechnungen bei einer <strong>and</strong>eren Förderstelle eingereicht und genehmigt wurden oder<br />

eine Einreichung beabsichtigt ist, ist eine Förderung durch go-international nicht möglich.<br />

Falls für bestimmte Kostenarten keine go-international Förderung erhältlich ist, ist die<br />

Einreichung bei einer <strong>and</strong>eren Förderstelle zulässig.<br />

7.3 Datenschutz<br />

Der Förderungsnehmer ermächtigt die Wirtschaftskammerorganisation, gemäß den Bestimmungen<br />

des Datenschutzgesetzes, ausdrücklich, Daten und Auskünfte über sich bzw. sein Unternehmen<br />

(Firmenname, Anschrift, Telefon, Fax, Email, Internet, Branche, angebotene Produkte oder<br />

Dienstleistungen, Kontaktperson, Anzahl der Mitarbeiter, Jahresumsatz, Jahresbilanzsumme,<br />

Exportumsatz, Importanteil) bei Dritten einzuholen oder einholen zu lassen und Daten mit Hilfe von<br />

eigenen bzw. fremden automatischen Datenverarbeitungsanlagen zu ermitteln, verarbeiten,<br />

benützen, übermitteln und löschen zu lassen.<br />

Der Förderungsnehmer stimmt gemäß §§ 7 bis 11 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr.<br />

165/1999, in der jeweils geltenden Fassung ausdrücklich zu, dass die im Zusammenhang mit der<br />

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Anbahnung und Abwicklung des Vertrages anfallenden personen- und firmenbezogenen Daten, deren<br />

Verwendung eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer dem Förderungsgeber<br />

gesetzlich übertragenen Aufgabe oder sonst vom Förderungsgeber und von der von ihm beauftragten<br />

Förderungsabwicklungsstelle als Dienstleister für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung des<br />

Förderungsvertrages, der Wahrnehmung der dem Förderungsgeber gesetzlich übertragenen<br />

Aufgaben und für Kontrollzwecke verwendet und insbesondere an Organe und Beauftragte des<br />

Rechnungshofes (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 des<br />

Rechnungshofgesetzes, BGBl. Nr. 144/1948, in der jeweils geltenden Fassung), des<br />

Bundesministeriums für Finanzen (insbesondere gemäß §§ 43 bis 47 und 54 des<br />

Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, sowie Z 2.6. und 2.7. der "Allgemeinen<br />

Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln" in der jeweils geltenden<br />

Fassung) und der Europäischen Union nach den EU-rechtlichen Bestimmungen übermittelt werden.<br />

Ein Widerruf dieser Zustimmungserklärung durch den Förderungsnehmer ist jederzeit zulässig. Zu<br />

seiner Wirksamkeit muss er gegenüber dem Förderungsgeber schriftlich erklärt werden. Die weitere<br />

Verwendung der Daten wird unverzüglich nach Einlangen des Widerrufes beim Förderungsgeber<br />

unbeschadet bestehender gesetzlicher Übermittlungspflichten eingestellt.<br />

Der Förderungsnehmer nimmt zur Kenntnis, dass die WKÖ gemäß (Transparenzdatenbankgesetz 2012<br />

– TDBG2012) verpflichtet ist, in regelmäßigen Abständen über die Auszahlungen der Geldleistungen<br />

(Förderungen) insbesondere gemäß § 25 und § 26 TDBG2012 zu berichten.<br />

8 Definitionen und sonstige Bestimmungen<br />

• Rückzahlung und Ausschluss: Der Förderungsnehmer sowie von ihm in Anspruch<br />

genommene Dienstleistungsunternehmen, die im Rahmen von go-international falsche<br />

Erklärungen abgegeben oder schwere Verfehlungen begangen haben oder denen eine<br />

schwere Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten nachgewiesen wurde, sind verpflichtet, die<br />

ausgezahlten Förderungsmittel über schriftliche Aufforderung des Bundesministeriums für<br />

Wirtschaft, Familie und Jugend, der Europäischen Union oder der WKO binnen 14 Tagen<br />

ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn durch den Förderungsnehmer oder durch die von<br />

ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungsunternehmen gegen Bestimmungen eines<br />

Fördervertrages verstoßen wurde. Der Anspruch auf zugesicherte und noch nicht<br />

ausbezahlte Fördermittel erlischt, wenn insbesondere die Förderungsmittel ganz oder<br />

teilweise widmungswidrig verwendet worden sind.<br />

Weiters können der Förderungsnehmer sowie von ihm in Anspruch genommene<br />

Dienstleistungsunternehmen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren, der am Tag des<br />

Bekanntwerdens des Verstoßes beim Fördergeber beginnt, von allen go-international<br />

Förderungen ausgeschlossen werden. Dieser Zeitraum kann im Falle eines erneuten<br />

Verstoßes innerhalb von fünf Jahren nach dem genannten Tag auf zehn Jahre verlängert<br />

werden.<br />

Rechnungen von Dienstleistern, die im Rahmen eines allfällig eigenen Förderantrages oder<br />

eines Förderantrages von Dritten im Rahmen von go-international falsche Erklärungen<br />

abgegeben oder schwere Fehler, Unregelmäßigkeiten oder Betrug begangen haben oder<br />

denen eine schwere Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten nachgewiesen worden ist,<br />

können nicht gefördert werden. Dieser Ausschluss gilt für einen Zeitraum von bis zu fünf<br />

Jahren, der am Tag der Feststellung des nach Anhörung des Zuschussempfängers bestätigten<br />

Verstoßes beginnt und kann im Falle eines erneuten Verstoßes innerhalb von fünf Jahren<br />

nach dem genannten Tag auf zehn Jahre verlängert werden.<br />

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