Richtlinie 4.2 Legal Advice and Risk Analysis - Go International
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<strong>Richtlinie</strong><br />
<strong>4.2</strong> <strong>Legal</strong> <strong>Advice</strong> <strong>and</strong> <strong>Risk</strong> <strong>Analysis</strong><br />
(„De-minimis“-Beihilfe 1 )<br />
1 Ziel<br />
Der selbständige und damit zielgerichtete Auftritt am Ausl<strong>and</strong>smarkt ist die letzte Konsequenz der<br />
Ausl<strong>and</strong>smarktbearbeitung. Er dient zur Stärkung des Vertriebsnetzes und Marktzuganges und schafft<br />
Chancen, denen allerdings oft erhebliches Kapitalengagement und damit auch beträchtliche Risiken<br />
gegenüber stehen.<br />
Österreichische Unternehmen werden in der Umsetzungsphase von <strong>International</strong>isierungsschritten<br />
bei der Auswahl der richtigen Experten bzw. durch die Erstellung von Studien zur Beurteilung der<br />
politischen und wirtschaftlichen Risiken durch die AußenwirtschaftsCenter beraten und durch die<br />
Übernahme von 50 % der Beratungskosten im Ausl<strong>and</strong> bzw. der Studienkosten, die betragsmäßig<br />
gedeckelt sind, unterstützt.<br />
2 Antragsberechtigung<br />
Antragsberechtigt sind alle Unternehmen, die entweder aktive Mitglieder der Wirtschaftskammern<br />
Österreichs oder der Kammern der Freien Berufe (mit Ausnahme der Heilberufe) sind und über<br />
deren Vermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet ist.<br />
Bei Wegfall einer der Voraussetzungen vor Erreichen der Zielsetzung der jeweiligen<br />
Fördermaßnahme, erlischt der Anspruch auf die Förderung und eine allfällige Förderzusage verliert<br />
ihre Wirksamkeit.<br />
Die einzigen europäischen Länder, die neben Fernmärkten im Rahmen dieses Instrumentes gefördert<br />
werden können sind: Russl<strong>and</strong>|Weißrussl<strong>and</strong>|Ukraine|Türkei|Republik Moldau<br />
3 Europarechtliche Grundlagen/“De-minimis“-Beihilfe 1<br />
Die Förderung unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15.12.2006 über<br />
die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De minimis“-Beihilfen, Amtsblatt der<br />
Europäischen Gemeinschaften Nr. L 379 vom 28/12/2006, S.0005, die bis 31.12.2013 gilt, bzw. einer<br />
dieser „De-minimis-Verordnung“ nachfolgenden Verordnung.<br />
Mit der firmenmäßigen Fertigung des Antrages bestätigen Sie<br />
• die „De-minimis“-Förderrichtlinien einzuhalten (Im Rahmen des EU-Beihilfenrechts dürfen<br />
pro Unternehmen Fördermittel von nicht mehr als EUR 200.000 innerhalb von 3 Jahren in<br />
Anspruch genommen werden. Die Überprüfung und allfällige Meldung bei Überschreitung<br />
dieser Beihilfenhöchstgrenze obliegt dem einzelnen Unternehmen).<br />
1 Details De-minimis-Bestimmung: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:379:0005:0010:DE:PDF<br />
go international <strong>4.2</strong> <strong>Legal</strong> <strong>Advice</strong> <strong>and</strong> <strong>Risk</strong> <strong>Analysis</strong><br />
St<strong>and</strong>: 12.09.2013 | Seite 1/6
4 Förderungshöhe/Obergrenze<br />
• Es werden die Kosten für die im Punkt 5 angeführten Aufwendungen mit 50 % der<br />
nachgewiesenen Nettokosten, d.h. ohne Umsatzsteuer, gefördert. Es muss aus den<br />
Rechnungen ersichtlich sein, dass es sich um Beträge exkl. USt. h<strong>and</strong>elt.<br />
• Pro Unternehmen können zwei Anträge für zwei unterschiedliche Länder in einem Fernmarkt<br />
gestellt werden. Pro L<strong>and</strong> stehen max. EUR 5.000 zur Verfügung. Maximale Förderhöhe pro<br />
Unternehmen: EUR 10.000<br />
• Wenn bereits ein Tochterunternehmen besteht, kann kein weiterer Antrag auf geförderte<br />
Beratung anlässlich der Firmengründung für dieses L<strong>and</strong> gestellt werden.<br />
5 Förderinhalt<br />
• 50 % Kofinanzierung von Rechts- und Steuerberaterkosten im Ausl<strong>and</strong> (Zielmarkt) rund um<br />
Firmengründungen, Akquisitionen, Risiken, Patent/Musterschutz, Zertifizierungen, Lizenzen,<br />
Normierungen im Ausl<strong>and</strong>, Beratungskosten zu Risikoanalysen mit dem Ziel der<br />
Firmengründung durch Vertreter wirtschaftlicher Berufe oder AC<br />
• Business Plan muss vorgelegt werden<br />
Nicht gefördert werden:<br />
• Kosten, die vor Eingang des Antrags angefallen sind<br />
• Kosten für Leistungen, für die der Leistungserbringer keine Gewerbeberechtigung<br />
nachweisen kann<br />
• von der Firma selbst erbrachte Leistungsstunden oder in der Firma angefallene Kosten (z.B.<br />
Fotokopierkosten, Kommunikationskosten)<br />
• Rechnungen von Firmen innerhalb eines Konzerns/einer Unternehmensgruppe oder von<br />
Unternehmen mit gegenseitigen Eigentumsverhältnissen. Weiters nicht gefördert werden<br />
Rechnungen, wenn der Rechnungsleger und der Förderungsnehmer gemeinsam an einem<br />
Drittunternehmen beteiligt sind.<br />
• Rechnungen, die nicht an den Antragsteller gerichtet sind bzw. aus denen nicht ersichtlich<br />
ist, dass der Antragsteller Auftraggeber oder Nutznießer ist<br />
• Rechnungen unter einem Betrag von EUR 50 brutto oder Sammelrechnungen, in denen<br />
mehrere Einzelrechnungen unter einem Betrag von EUR 50 brutto ausgewiesen werden<br />
• Due Diligence Kosten<br />
• Barterleistungen/Leistungsgegenverrechnungen<br />
• Personal- und St<strong>and</strong>ortberatung<br />
• Personalkosten<br />
• Tagesdiäten, Verpflegung, Messeverpflegung<br />
• Sprachkurse<br />
• Amtsgebühren<br />
• Provisionen<br />
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6 Abwicklung<br />
Die Abwicklung der Fördermaßnahme (Fördereinreichung und -zusage, etc.) wurde vom<br />
Förderungsgeber, dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, der<br />
Wirtschaftskammer Österreich übertragen. Die konkrete Umsetzung der gegenständlichen<br />
Fördermaßnahme erfolgt durch die AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA.<br />
Als Erstansprechpartner steht in allen L<strong>and</strong>eskammern ein go-international Mitarbeiter in der<br />
jeweiligen Außenwirtschaftsabteilung zur Verfügung, der Firmen als L<strong>and</strong>eskammer-Mentor (LK-<br />
Mentor) für eine umfassende Förderberatung zur Verfügung steht. Vor der Antragstellung wird ein<br />
Beratungsgespräch mit dem LK-Mentor dringend empfohlen (Kontakt: www.go-international.at).<br />
6.1 Antragstellung<br />
Die Antragstellung - ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular (zu finden auf<br />
www.go-international.at) - erfolgt beim regional zuständigen LK-Mentor.<br />
Der Antrag ist grundsätzlich elektronisch per Email zu stellen.<br />
Der Leistungs- und der Rechnungszeitraum für eine beantragte Förderung beginnt mit dem Eingang<br />
des Antrages bei der zuständigen L<strong>and</strong>eskammer und endet am 31.3.2015. Leistungen und<br />
Rechnungen, die außerhalb dieses Zeitraumes erbracht bzw. ausgestellt werden, können<br />
ausnahmslos nicht anerkannt werden. Ausstehende Zahlungsbestätigungen können bis 30.<strong>4.2</strong>015<br />
nachgereicht werden. Die Antragstellung ist bis spätestens 28.2.2015 möglich, sofern die<br />
Aktivitäten bis 31.3.2015 abgeschlossen werden können.<br />
6.2 Förderzusage<br />
Die Vergabe der Fördermittel erfolgt nach Maßgabe der vorh<strong>and</strong>enen Mittel unter Berücksichtigung<br />
der Förderwürdigkeit des Antragstellers gemäß folgendem Ablauf:<br />
Nach interner Prüfung, bei der unter <strong>and</strong>erem auf den zu erwartenden Erfolg des internationalen<br />
Engagements durch das regional zuständige AußenwirtschaftsCenter abgestellt wird, wird bei<br />
positiver Beurteilung die Förderzusage erteilt. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten stützt sich<br />
dabei auf die nachstehenden Aspekte:<br />
a) Volkswirtschaftlicher Nutzen der Förderung;<br />
b) Unternehmensgegenst<strong>and</strong>;<br />
c) aktuelle Kapitalausstattung und Möglichkeit einer Erweiterung derselben;<br />
d) aktuelle Produktions- (Dienstleistungs-) kapazität, (Betriebsmittelausstattung, etc.) und<br />
Möglichkeit einer Erweiterung;<br />
e) aktuelle Mitarbeiterzahl und Möglichkeit einer Erhöhung;<br />
f) aktuelle Qualifikation des Personals (einschließlich eines mitarbeitenden<br />
Unternehmensinhabers) und Möglichkeit einer Änderung;<br />
g) aktuelles Vertriebssystem und Möglichkeit einer Adaption;<br />
h) Unternehmenserfolg in den drei der Antragstellung unmittelbar vorausgehenden Jahren (bei<br />
Unternehmen, die noch nicht so lange bestehen, ist der Unternehmenserfolg über die<br />
gesamte Zeit ihres Bestehens zu berücksichtigen);<br />
i) Produkte bzw. Dienstleistungen, welche den Gegenst<strong>and</strong> des internationalen Engagements<br />
bilden sollen;<br />
j) für das internationale Engagement ins Auge gefasste Märkte.<br />
Zur Beurteilung dieser Aspekte kann der Instrumenteverantwortliche oder der Mentor in der<br />
L<strong>and</strong>eskammer oder im AußenwirtschaftsCenter weitere Informationen anfordern.<br />
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Die Wirtschaftskammer behält sich das Recht vor, den Antrag aus folgenden Gründen<br />
abzulehnen:<br />
• mangels volkswirtschaftlichen Nutzens oder<br />
• aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten des geplanten Vorhabens oder<br />
• aufgrund mangelnder oder fehlender Voraussetzungen (siehe 2 Antragsberechtigung und<br />
8 Definitionen und sonstige Bestimmungen)<br />
6.3 Abrechnung und Auszahlung der Förderung<br />
Unverzüglich nach Abschluss des Vorhabens, spätestens jedoch bis 31.3.2015, ist an den LK-Mentor<br />
ein Abschlussbericht (inklusive Antrag auf Auszahlung) samt den vollständigen<br />
Abrechnungsunterlagen grundsätzlich postalisch einzusenden, die bestehen aus:<br />
• Kopien aller Rechnungen, zusammengefasst auf einer Rechnungsaufstellung.<br />
o Die Rechnungen müssen an den Antragsteller adressiert sein. Sollte es aus<br />
steuerlichen Gründen vorteilhafter sein, kann die Rechnung auch auf die<br />
neugegründete Tochterunternehmen adressiert sein.<br />
o Die erbrachten Leistungen müssen in der Rechnung genau aufgeschlüsselt und die<br />
Kosten für die einzelnen Unterpositionen bekannt gegeben werden. Der<br />
Leistungszeitraum muss auf der Rechnung ersichtlich sein oder in <strong>and</strong>erer<br />
geeigneter Form nachgewiesen werden.<br />
o Bei ausländischen Rechnungen muss der Rechnungsgegenst<strong>and</strong> übersetzt sein (Notiz<br />
auf der Rechnung ausreichend).<br />
o Wurde eine Rechnung durch eine Barzahlung beglichen, so ist auf der Rechnung eine<br />
Bestätigung durch den Zahlungsempfänger anzuführen (Limit Barzahlungen EUR 500).<br />
o Rechnungen unter einem Betrag von EUR 50 brutto oder Sammelrechnungen, in<br />
denen mehrere Einzelrechnungen unter einem Betrag von EUR 50 brutto<br />
ausgewiesen werden, werden nicht gefördert.<br />
• Zahlungsbestätigung durch die Bank (Kopie Kontoauszug bzw. Kreditkartenabrechnung), aus<br />
der das Durchführungsdatum hervorgeht.<br />
o Wurden Beträge mit Kreditkarte gezahlt, wird nur die Monatsabrechnung akzeptiert.<br />
o Jede Rechnung muss mit einer Zahlungsbestätigung über die erfolgreiche<br />
Durchführung der Überweisung durch die Bank eingereicht werden. Aus der<br />
Bankbestätigung muss eindeutig hervorgehen, dass der Auftrag unwiderruflich durch<br />
die Bank ausgeführt wurde. Zu beachten ist, dass interne Zahlungsdokumentationen<br />
(z.B. SAP-Ausdrucke, interne Spesenabrechnungen etc.) nicht akzeptiert werden<br />
können.<br />
• Allgemeine Nachweise bei Risikoanalysen:<br />
o Die Ergebnisse der Risikoanalyse sind der Abrechnung beizulegen.<br />
Alle eingereichten Rechnungen müssen in der Rechnungsaufstellung eingetragen und entsprechend<br />
dieser nummeriert werden. Auf jeder Rechnung und der entsprechenden Zahlungsbestätigung muss<br />
die laufende Nummer laut Rechnungsaufstellung aufscheinen.<br />
Die tatsächliche Höhe der Förderung ist davon abhängig, welche der eingereichten<br />
Rechnungen/Kosten als förderwürdig anerkannt werden können. Die Auszahlung der Förderung<br />
erfolgt erst nach positiver Beurteilung gemäß den <strong>Richtlinie</strong>n dieser Förderung durch die<br />
Wirtschaftskammer Österreich.<br />
Im Anschluss kann der Mentor im AußenwirtschaftsCenter oder in der L<strong>and</strong>eskammer mit dem<br />
Förderungsnehmer ein abschließendes Gespräch führen.<br />
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7 Förderungsbedingungen<br />
7.1 Allgemeine Förderungsbedingungen<br />
Der Förderungsnehmer hat<br />
a) sich an die Bestimmungen der "Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen<br />
aus Bundesmitteln (ARR 2004)", BGBl. II Nr. 51/2004, in Kraft seit 1. Jänner 2004,<br />
i.d.F. BGBl. II Nr. 317/2009 zu halten,<br />
b) Organen oder Beauftragten des Bundes Einsichtnahme in seine Bücher und Belege sowie in<br />
sonstige der Überprüfung des Förderungsvorhabens dienende Unterlagen und die<br />
Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen<br />
oder durch geeignete Auskunftspersonen erteilen zu lassen (dies umfasst auch die Einholung<br />
von Auskünften - insbesondere Bonitätsauskünfte - bei Dritten), wobei über die jeweilige<br />
Bezugnahme das Prüforgan entscheidet, sowie über Verlangen Jahresabschlüsse vorzulegen,<br />
c) alle Bücher und Belege bis zum Ablauf von 10 Jahren ab dem Ende des Jahres der<br />
Auszahlung der Förderung (bei Teilzahlungen: der letzten Förderungstranche) sicher und<br />
geordnet aufzubewahren,<br />
d) der fördernden Stelle alle Ereignisse, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens<br />
verzögern oder unmöglich machen oder eine Abänderung gegenüber dem<br />
Förderungsansuchen oder den vereinbarten Auflagen oder Bedingungen erfordern würden,<br />
unverzüglich schriftlich anzuzeigen,<br />
e) bei der Durchführung des geförderten Vorhabens die Förderungsmittel wirtschaftlich,<br />
sparsam und nur für den Zweck zu verwenden, für den sie gewährt wurden,<br />
f) das Gleichbeh<strong>and</strong>lungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2004, das Bundes-<br />
Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005, sowie das Diskriminierungsverbot<br />
gemäß § 7b des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 zu beachten.<br />
7.2 Besondere Förderungsbedingungen<br />
• Im Rahmen der Förderinitiative go-international werden ausschließlich Projekte und<br />
Aktivitäten österreichischer Unternehmen gefördert mit dem Ziel, Waren in den Zielmarkt<br />
zu exportieren und/oder im Zielmarkt Dienstleistungen zu erbringen. Als<br />
Grundvoraussetzung muss eine substantielle Wertschöpfung in Österreich gegeben und<br />
diese Aktivitäten müssen im volkswirtschaftlichen Interesse sein (Richtwert: Der<br />
Importanteil, d.h. der Anteil der gesamten Importe am gesamten Jahresumsatz, beträgt<br />
maximal 75 %).<br />
• Falls Rechnungen bei einer <strong>and</strong>eren Förderstelle eingereicht und genehmigt wurden oder<br />
eine Einreichung beabsichtigt ist, ist eine Förderung durch go-international nicht möglich.<br />
Falls für bestimmte Kostenarten keine go-international Förderung erhältlich ist, ist die<br />
Einreichung bei einer <strong>and</strong>eren Förderstelle zulässig.<br />
7.3 Datenschutz<br />
Der Förderungsnehmer ermächtigt die Wirtschaftskammerorganisation, gemäß den Bestimmungen<br />
des Datenschutzgesetzes, ausdrücklich, Daten und Auskünfte über sich bzw. sein Unternehmen<br />
(Firmenname, Anschrift, Telefon, Fax, Email, Internet, Branche, angebotene Produkte oder<br />
Dienstleistungen, Kontaktperson, Anzahl der Mitarbeiter, Jahresumsatz, Jahresbilanzsumme,<br />
Exportumsatz, Importanteil) bei Dritten einzuholen oder einholen zu lassen und Daten mit Hilfe von<br />
eigenen bzw. fremden automatischen Datenverarbeitungsanlagen zu ermitteln, verarbeiten,<br />
benützen, übermitteln und löschen zu lassen.<br />
Der Förderungsnehmer stimmt gemäß §§ 7 bis 11 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr.<br />
165/1999, in der jeweils geltenden Fassung ausdrücklich zu, dass die im Zusammenhang mit der<br />
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Anbahnung und Abwicklung des Vertrages anfallenden personen- und firmenbezogenen Daten, deren<br />
Verwendung eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer dem Förderungsgeber<br />
gesetzlich übertragenen Aufgabe oder sonst vom Förderungsgeber und von der von ihm beauftragten<br />
Förderungsabwicklungsstelle als Dienstleister für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung des<br />
Förderungsvertrages, der Wahrnehmung der dem Förderungsgeber gesetzlich übertragenen<br />
Aufgaben und für Kontrollzwecke verwendet und insbesondere an Organe und Beauftragte des<br />
Rechnungshofes (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 des<br />
Rechnungshofgesetzes, BGBl. Nr. 144/1948, in der jeweils geltenden Fassung), des<br />
Bundesministeriums für Finanzen (insbesondere gemäß §§ 43 bis 47 und 54 des<br />
Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, sowie Z 2.6. und 2.7. der "Allgemeinen<br />
Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln" in der jeweils geltenden<br />
Fassung) und der Europäischen Union nach den EU-rechtlichen Bestimmungen übermittelt werden.<br />
Ein Widerruf dieser Zustimmungserklärung durch den Förderungsnehmer ist jederzeit zulässig. Zu<br />
seiner Wirksamkeit muss er gegenüber dem Förderungsgeber schriftlich erklärt werden. Die weitere<br />
Verwendung der Daten wird unverzüglich nach Einlangen des Widerrufes beim Förderungsgeber<br />
unbeschadet bestehender gesetzlicher Übermittlungspflichten eingestellt.<br />
Der Förderungsnehmer nimmt zur Kenntnis, dass die WKÖ gemäß (Transparenzdatenbankgesetz 2012<br />
– TDBG2012) verpflichtet ist, in regelmäßigen Abständen über die Auszahlungen der Geldleistungen<br />
(Förderungen) insbesondere gemäß § 25 und § 26 TDBG2012 zu berichten.<br />
8 Definitionen und sonstige Bestimmungen<br />
• Rückzahlung und Ausschluss: Der Förderungsnehmer sowie von ihm in Anspruch<br />
genommene Dienstleistungsunternehmen, die im Rahmen von go-international falsche<br />
Erklärungen abgegeben oder schwere Verfehlungen begangen haben oder denen eine<br />
schwere Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten nachgewiesen wurde, sind verpflichtet, die<br />
ausgezahlten Förderungsmittel über schriftliche Aufforderung des Bundesministeriums für<br />
Wirtschaft, Familie und Jugend, der Europäischen Union oder der WKO binnen 14 Tagen<br />
ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn durch den Förderungsnehmer oder durch die von<br />
ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungsunternehmen gegen Bestimmungen eines<br />
Fördervertrages verstoßen wurde. Der Anspruch auf zugesicherte und noch nicht<br />
ausbezahlte Fördermittel erlischt, wenn insbesondere die Förderungsmittel ganz oder<br />
teilweise widmungswidrig verwendet worden sind.<br />
Weiters können der Förderungsnehmer sowie von ihm in Anspruch genommene<br />
Dienstleistungsunternehmen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren, der am Tag des<br />
Bekanntwerdens des Verstoßes beim Fördergeber beginnt, von allen go-international<br />
Förderungen ausgeschlossen werden. Dieser Zeitraum kann im Falle eines erneuten<br />
Verstoßes innerhalb von fünf Jahren nach dem genannten Tag auf zehn Jahre verlängert<br />
werden.<br />
Rechnungen von Dienstleistern, die im Rahmen eines allfällig eigenen Förderantrages oder<br />
eines Förderantrages von Dritten im Rahmen von go-international falsche Erklärungen<br />
abgegeben oder schwere Fehler, Unregelmäßigkeiten oder Betrug begangen haben oder<br />
denen eine schwere Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten nachgewiesen worden ist,<br />
können nicht gefördert werden. Dieser Ausschluss gilt für einen Zeitraum von bis zu fünf<br />
Jahren, der am Tag der Feststellung des nach Anhörung des Zuschussempfängers bestätigten<br />
Verstoßes beginnt und kann im Falle eines erneuten Verstoßes innerhalb von fünf Jahren<br />
nach dem genannten Tag auf zehn Jahre verlängert werden.<br />
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