Leitfaden Abgrenzung - IHK Nürnberg für Mittelfranken
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Garten- und Landschaftsbau kein Gewerbe der HwO Wenn im Zusammenhang mit der landschaftsgärtnerischen<br />
Tätigkeit auch Pflaster- oder Maurerarbeiten<br />
anfallen, so führen diese nicht zu einer Eintragungspflicht<br />
in die Handwerksrolle, solange die<br />
Anlage “landschaftsgärtnerisch” geprägt ist;<br />
BVerwG, Urt. v. 30.03.93, GewArch 1993, 329;<br />
OLG Köln, Beschl. v. 16.11.1999, GewArch 2000,<br />
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Gärtner Anzucht von Pflanzen ist als Urproduktion der Landund<br />
Forstwirtschaft zuzurechen, stellt also keine gewerbliche<br />
Betätigung dar, somit also auch kein<br />
Handwerk; selbst bei gewerblicher Tätigkeit liegt kein<br />
Gewerbe der HwO vor.<br />
Ein Übergang von der land- und forstwirtschaftlichen<br />
Betätigung zum Gewerbe findet dann statt,<br />
wenn - neben der Eigenerzeugung - in erheblichem<br />
Maße zugekauft wird (ab etwa 30%). Im Einzelfall<br />
ist die steuerliche Festlegung entscheidend, die<br />
durch das Finanzamt getroffen wird.<br />
Gas- und Wasserinstallation zulassungspflichtiges Handwerk (A/24)<br />
Gasbetonelemente montieren i.d.R. wesentl. Tätigkeit d. Maurers und Betonbauers<br />
(A/1)<br />
Gasheizungsbau wesentl. Tätigkeit d. Installateurs und Heizungsbauers<br />
(A/24)<br />
Gebäudereiniger zulassungsfreies Handwerk (B/1/33)<br />
einfache Montagearbeiten, Ziff. 1<br />
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