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Leitfaden Abgrenzung - IHK Nürnberg für Mittelfranken

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Garten- und Landschaftsbau kein Gewerbe der HwO Wenn im Zusammenhang mit der landschaftsgärtnerischen<br />

Tätigkeit auch Pflaster- oder Maurerarbeiten<br />

anfallen, so führen diese nicht zu einer Eintragungspflicht<br />

in die Handwerksrolle, solange die<br />

Anlage “landschaftsgärtnerisch” geprägt ist;<br />

BVerwG, Urt. v. 30.03.93, GewArch 1993, 329;<br />

OLG Köln, Beschl. v. 16.11.1999, GewArch 2000,<br />

73<br />

Gärtner Anzucht von Pflanzen ist als Urproduktion der Landund<br />

Forstwirtschaft zuzurechen, stellt also keine gewerbliche<br />

Betätigung dar, somit also auch kein<br />

Handwerk; selbst bei gewerblicher Tätigkeit liegt kein<br />

Gewerbe der HwO vor.<br />

Ein Übergang von der land- und forstwirtschaftlichen<br />

Betätigung zum Gewerbe findet dann statt,<br />

wenn - neben der Eigenerzeugung - in erheblichem<br />

Maße zugekauft wird (ab etwa 30%). Im Einzelfall<br />

ist die steuerliche Festlegung entscheidend, die<br />

durch das Finanzamt getroffen wird.<br />

Gas- und Wasserinstallation zulassungspflichtiges Handwerk (A/24)<br />

Gasbetonelemente montieren i.d.R. wesentl. Tätigkeit d. Maurers und Betonbauers<br />

(A/1)<br />

Gasheizungsbau wesentl. Tätigkeit d. Installateurs und Heizungsbauers<br />

(A/24)<br />

Gebäudereiniger zulassungsfreies Handwerk (B/1/33)<br />

einfache Montagearbeiten, Ziff. 1<br />

25

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