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Bildungsgänge an den berufsbildenden Schulen der Stadtgemeinde

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3. Bestimmungen über <strong>den</strong> Bewerbungsschluss für die Aufnahme in öffentliche berufliche Vollzeitbildungsgänge<br />

vom 08. Juli 2003 (Bremer Schulblatt Nr. 431.01)<br />

Als Termine, zu <strong>den</strong>en spätestens Anträge auf Zulassung eingereicht wer<strong>den</strong> müssen, wird bestimmt:<br />

� für die Beruflichen Gymnasien und die doppelqualifizieren<strong>den</strong> <strong>Bildungsgänge</strong>, die zur allgemeinen Hochschulreife führen, <strong>der</strong> 10. Februar<br />

eines je<strong>den</strong> Jahres,<br />

� für alle <strong>an</strong><strong>der</strong>en beruflichen Vollzeitbildungsgänge (ausgenommen die ausbildungsvorbereiten<strong>den</strong> <strong>Bildungsgänge</strong> und <strong>der</strong> Bildungsg<strong>an</strong>g<br />

Werkschule) <strong>der</strong> 1. März eines je<strong>den</strong> Jahres.<br />

Anträge auf Zulassung zu <strong>den</strong> Beruflichen Gymnasien sind bei <strong>der</strong> zur Zeit besuchten öffentlichen Schule <strong>der</strong> Sekundarstufe I (einschließlich <strong>der</strong><br />

St.-Joh<strong>an</strong>nis-Schule) abzugeben. Nur wer keine öffentliche Schule <strong>der</strong> Sekundarstufe I in Bremen besucht, gibt seinen Antrag direkt beim gewählten Beruflichen<br />

Gymnasium ab. Für alle <strong>an</strong><strong>der</strong>en beruflichen Vollzeitbildungsgänge sind die Anträge auf Zulassung direkt bei <strong>der</strong> zuständigen Schule mit<br />

<strong>den</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen einzureichen.<br />

Für die <strong>Stadtgemeinde</strong> Bremerhaven gilt hiervon abweichend<br />

Einheitlicher Bewerbungsschluss für alle beruflichen Vollzeitbildungsgänge (ausgenommen wie<strong>der</strong>um die ausbildungsvorbereiten<strong>den</strong> <strong>Bildungsgänge</strong>) ist<br />

<strong>der</strong> 1. März eines je<strong>den</strong> Jahres. Alle Anträge auf Zulassung sind direkt bei <strong>der</strong> gewählten Schule mit <strong>den</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen einzureichen.<br />

Für beide Stadtgemein<strong>den</strong> gilt: Schülerinnen und Schüler, die ihren Antrag später als zu <strong>den</strong> festgesetzten Terminen einreichen, haben keinen Anspruch,<br />

im Aufnahmeverfahren berücksichtigt zu wer<strong>den</strong>.<br />

4. Regelung des Aufnahmeverfahrens in beruflichen Vollzeitbildungsgängen im L<strong>an</strong>de Bremen<br />

§ 6b des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes (siehe nachfolgen<strong>den</strong> Auszug) und die Verordnung zur Regelung des Aufnahmeverfahrens in beruflichen<br />

Vollzeitbildungsgängen vom 22. Dezember 2004 (Bremer Schulblatt Nr. 431.03) wer<strong>den</strong> <strong>an</strong>gewendet, wenn die Zahl <strong>der</strong> fristgerecht eingereichten<br />

Bewerbungen die festgesetzten maximalen Klassengrößen übersteigt. (Aufnahme nach Leistung - Die R<strong>an</strong>gfolge ergibt sich aus <strong>der</strong> Durchschnittsnote<br />

des berechtigen<strong>den</strong> Zeugnisses)<br />

㤠6b Bremisches Schulverwaltungsgesetz<br />

(1) Übersteigt die Zahl <strong>der</strong> Anmeldungen in beruflichen Vollzeitbildungsgängen einer Schule <strong>der</strong>en Aufnahmefähigkeit, erfolgt die Aufnahme in die <strong>an</strong>gewählte<br />

Schule nach Maßgabe <strong>der</strong> Absätze 2 bis 5.<br />

(2) Vorab wer<strong>den</strong> bis zu 25 vom Hun<strong>der</strong>t <strong>der</strong> zur Verfügung stehen<strong>den</strong> Plätze <strong>an</strong> Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die sich bereits einmal o<strong>der</strong><br />

mehrmals für <strong>den</strong> jeweiligen Bildungsg<strong>an</strong>g beworben haben. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber die für sie zur Verfügung stehen<strong>den</strong><br />

Plätze, wer<strong>den</strong> die Plätze unter ihnen nach <strong>der</strong> im berechtigen<strong>den</strong> Zeugnis ausgewiesenen Leistung vergeben.<br />

(3) Bis zu 10 vom Hun<strong>der</strong>t <strong>der</strong> zur Verfügung stehen<strong>den</strong> Plätze wer<strong>den</strong> <strong>an</strong> Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die die Versagung eine beson<strong>der</strong>e<br />

Härte bedeuten würde (Härtefälle). Übersteigt die Zahl <strong>der</strong> Härtefälle die für sie zur Verfügung stehen<strong>den</strong> Plätze, entscheidet <strong>der</strong> Grad <strong>der</strong> Härte.<br />

(4) Die übrigen Plätze wer<strong>den</strong> nach <strong>der</strong> im berechtigen<strong>den</strong> Zeugnis ausgewiesenen Leistung vergeben.<br />

(5) Bei gleicher im berechtigen<strong>den</strong> Zeugnis ausgewiesener Leistung entscheidet das Los.<br />

(6) Das Nähere zum Aufnahmeverfahren und die Kriterien für die Härtefälle regelt eine Rechtsverordnung.“<br />

3. Bestimmungen über <strong>den</strong> Bewerbungsschluss für die Aufnahme in öffentliche berufliche Vollzeitbildungsgänge Seite 9

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