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Entgeltfortzahlung, Mutter- schutz und Ausgleichskasse - IKK classic

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A U S G L E I c H S K A S S E<br />

20<br />

2. Feststellung der Beschäftigtenzahl<br />

Ob ein Betrieb zur Teilnahme am gesetzlichen Ausgleichsverfahren<br />

ver pflichtet ist, richtet sich nach der An zahl sämtlicher<br />

Mitarbeiter. Hinsichtlich Arbeiter- oder Angestelltenverhältnis,<br />

sozialversicherungsrechtlichem Status oder Krankenkassenzugehörigkeit<br />

wird nicht unterschieden.<br />

Nicht mitzuzählen sind dagegen: Auszubildende, Praktikanten,<br />

Volontäre, Beschäftigte in der Freistellungsphase der<br />

Altersteilzeit, schwerbe hinderte Menschen (i. S. d. SGB IX),<br />

Heimarbeiter, Hausgewerbetrei bende, Bezieher von Vorruhestands<br />

geld, mitarbeitende Familienangehöri ge in der Landwirtschaft<br />

(auch nicht als Arbeitnehmer beschäftigte) sowie<br />

Wehr- <strong>und</strong> Zivildienstleistende.<br />

Für Teilzeitbeschäftigte wurde eine be sondere Regelung<br />

eingeführt, die der im Vergleich zur Vollbeschäftigung<br />

geringeren Arbeitszeit Rechnung trägt; danach sind Teilzeitbeschäftigte<br />

mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit<br />

von maximal<br />

Vorstandsvorsitzende, Vor standsmit glieder sowie GmbH-Geschäftsführer<br />

(auch Gesell schafter-Geschäftsführer) gel ten in<br />

der Regel arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmer. Sie sind daher<br />

für die Feststellung gr<strong>und</strong>sätzlich nicht zu berücksichtigen.<br />

Das gilt unabhängig von der Rechtsform des jeweiligen<br />

Arbeitgebers. Da es hier auf die arbeitsrecht liche Betrachtungsweise<br />

an kommt, kann man im Einzelfall aber auch zu<br />

einem anderen Ergebnis gelangen. So kann das Anstellungsverhältnis<br />

eines Geschäftsführers ein Arbeits verhältnis sein,<br />

wenn über die gesellschaftsrechtlichen Wei sungsverhältnisse<br />

hinaus die Gesellschaft typische die Arbeit begleitende <strong>und</strong><br />

die konkrete Leistungserbringung steuernde Weisungen<br />

erteilen kann. Ein Indiz gegen ein Arbeitsver hältnis ist dagegen,<br />

wenn sich der Anspruch auf Entgeltfort zahlung nicht<br />

nach dem Ent geltfortzahlungsgesetz (EFZG), sondern nach<br />

dem BGB richtet. Ebenso bietet die zuständige Gerichtsbarkeit<br />

eine Hilfestellung. Ist die Arbeitsgerichts barkeit nicht zuständig,<br />

handelt es sich arbeitsrechtlich um kei nen Arbeitnehmer.<br />

Dieser Personenkreis bleibt folglich meist bei der Feststel lung<br />

der U1-Teilnahme außen vor. (Beispiel 1)<br />

n 30 St<strong>und</strong>en mit dem Faktor 0,75,<br />

n 20 St<strong>und</strong>en mit dem Faktor 0,50 <strong>und</strong><br />

n 10 St<strong>und</strong>en mit dem Faktor 0,25<br />

zu berücksichtigen. Bei unregelmäßigen Arbeitszeiten ist<br />

die durchschnittliche Wochenarbeitszeit ausgehend vom<br />

jeweiligen Kalendermonat zu ermitteln.<br />

Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges<br />

ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes<br />

leisten, sind keine Arbeitnehmer im Sinne des AAG. Sie<br />

sind folglich bei der Ermittlung der Gesamtzahl der Beschäftigten<br />

nicht zu berücksichtigen; Umlagebeiträge sind für sie<br />

weder im U1- noch im U2-Verfahren zu zahlen, eine Erstattung<br />

eventueller Arbeitgeberaufwendungen ist ausgeschlossen.<br />

Beispiel 1:<br />

Ein Betrieb beschäftigt im Vorjahr durchgehend die folgenden Arbeitnehmer:<br />

Beschäftigte Wochenarbeitszeit Faktor Anrechnung<br />

1 Geschäftsführer (mit Organstellung) 40 St<strong>und</strong>en – –<br />

2 Meister 40 St<strong>und</strong>en 1 2<br />

3 Büroangestellte 40 St<strong>und</strong>en 1 3<br />

12 Gesellen 40 St<strong>und</strong>en 1 12<br />

4 Auszubildende 40 St<strong>und</strong>en – –<br />

2 schwerbehinderte Menschen 30 St<strong>und</strong>en – –<br />

1 Teilzeitbeschäftigter 32 St<strong>und</strong>en 1 1<br />

1 Teilzeitbeschäftigter 25 St<strong>und</strong>en 0,75 0,75<br />

3 Teilzeitbeschäftigte 20 St<strong>und</strong>en 0,50 1,50<br />

1 Teilzeitbeschäftigter 12 St<strong>und</strong>en 0,50 0,50<br />

2 Raumpflegerinnen 10 St<strong>und</strong>en 0,25 0,50<br />

32 insgesamt 21,25<br />

n Trotz einer Gesamtbeschäftigtenzahl von 32 nimmt dieser Betrieb am Ausgleichsverfahren U1 für das gesamte neue Kalenderjahr teil,<br />

denn es werden lediglich 21,25 anrechenbare Arbeitnehmer im Sinne des AAG beschäftigt.

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