Entgeltfortzahlung, Mutter- schutz und Ausgleichskasse - IKK classic
Entgeltfortzahlung, Mutter- schutz und Ausgleichskasse - IKK classic
Entgeltfortzahlung, Mutter- schutz und Ausgleichskasse - IKK classic
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
A U S G L E I c H S K A S S E<br />
20<br />
2. Feststellung der Beschäftigtenzahl<br />
Ob ein Betrieb zur Teilnahme am gesetzlichen Ausgleichsverfahren<br />
ver pflichtet ist, richtet sich nach der An zahl sämtlicher<br />
Mitarbeiter. Hinsichtlich Arbeiter- oder Angestelltenverhältnis,<br />
sozialversicherungsrechtlichem Status oder Krankenkassenzugehörigkeit<br />
wird nicht unterschieden.<br />
Nicht mitzuzählen sind dagegen: Auszubildende, Praktikanten,<br />
Volontäre, Beschäftigte in der Freistellungsphase der<br />
Altersteilzeit, schwerbe hinderte Menschen (i. S. d. SGB IX),<br />
Heimarbeiter, Hausgewerbetrei bende, Bezieher von Vorruhestands<br />
geld, mitarbeitende Familienangehöri ge in der Landwirtschaft<br />
(auch nicht als Arbeitnehmer beschäftigte) sowie<br />
Wehr- <strong>und</strong> Zivildienstleistende.<br />
Für Teilzeitbeschäftigte wurde eine be sondere Regelung<br />
eingeführt, die der im Vergleich zur Vollbeschäftigung<br />
geringeren Arbeitszeit Rechnung trägt; danach sind Teilzeitbeschäftigte<br />
mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit<br />
von maximal<br />
Vorstandsvorsitzende, Vor standsmit glieder sowie GmbH-Geschäftsführer<br />
(auch Gesell schafter-Geschäftsführer) gel ten in<br />
der Regel arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmer. Sie sind daher<br />
für die Feststellung gr<strong>und</strong>sätzlich nicht zu berücksichtigen.<br />
Das gilt unabhängig von der Rechtsform des jeweiligen<br />
Arbeitgebers. Da es hier auf die arbeitsrecht liche Betrachtungsweise<br />
an kommt, kann man im Einzelfall aber auch zu<br />
einem anderen Ergebnis gelangen. So kann das Anstellungsverhältnis<br />
eines Geschäftsführers ein Arbeits verhältnis sein,<br />
wenn über die gesellschaftsrechtlichen Wei sungsverhältnisse<br />
hinaus die Gesellschaft typische die Arbeit begleitende <strong>und</strong><br />
die konkrete Leistungserbringung steuernde Weisungen<br />
erteilen kann. Ein Indiz gegen ein Arbeitsver hältnis ist dagegen,<br />
wenn sich der Anspruch auf Entgeltfort zahlung nicht<br />
nach dem Ent geltfortzahlungsgesetz (EFZG), sondern nach<br />
dem BGB richtet. Ebenso bietet die zuständige Gerichtsbarkeit<br />
eine Hilfestellung. Ist die Arbeitsgerichts barkeit nicht zuständig,<br />
handelt es sich arbeitsrechtlich um kei nen Arbeitnehmer.<br />
Dieser Personenkreis bleibt folglich meist bei der Feststel lung<br />
der U1-Teilnahme außen vor. (Beispiel 1)<br />
n 30 St<strong>und</strong>en mit dem Faktor 0,75,<br />
n 20 St<strong>und</strong>en mit dem Faktor 0,50 <strong>und</strong><br />
n 10 St<strong>und</strong>en mit dem Faktor 0,25<br />
zu berücksichtigen. Bei unregelmäßigen Arbeitszeiten ist<br />
die durchschnittliche Wochenarbeitszeit ausgehend vom<br />
jeweiligen Kalendermonat zu ermitteln.<br />
Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges<br />
ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes<br />
leisten, sind keine Arbeitnehmer im Sinne des AAG. Sie<br />
sind folglich bei der Ermittlung der Gesamtzahl der Beschäftigten<br />
nicht zu berücksichtigen; Umlagebeiträge sind für sie<br />
weder im U1- noch im U2-Verfahren zu zahlen, eine Erstattung<br />
eventueller Arbeitgeberaufwendungen ist ausgeschlossen.<br />
Beispiel 1:<br />
Ein Betrieb beschäftigt im Vorjahr durchgehend die folgenden Arbeitnehmer:<br />
Beschäftigte Wochenarbeitszeit Faktor Anrechnung<br />
1 Geschäftsführer (mit Organstellung) 40 St<strong>und</strong>en – –<br />
2 Meister 40 St<strong>und</strong>en 1 2<br />
3 Büroangestellte 40 St<strong>und</strong>en 1 3<br />
12 Gesellen 40 St<strong>und</strong>en 1 12<br />
4 Auszubildende 40 St<strong>und</strong>en – –<br />
2 schwerbehinderte Menschen 30 St<strong>und</strong>en – –<br />
1 Teilzeitbeschäftigter 32 St<strong>und</strong>en 1 1<br />
1 Teilzeitbeschäftigter 25 St<strong>und</strong>en 0,75 0,75<br />
3 Teilzeitbeschäftigte 20 St<strong>und</strong>en 0,50 1,50<br />
1 Teilzeitbeschäftigter 12 St<strong>und</strong>en 0,50 0,50<br />
2 Raumpflegerinnen 10 St<strong>und</strong>en 0,25 0,50<br />
32 insgesamt 21,25<br />
n Trotz einer Gesamtbeschäftigtenzahl von 32 nimmt dieser Betrieb am Ausgleichsverfahren U1 für das gesamte neue Kalenderjahr teil,<br />
denn es werden lediglich 21,25 anrechenbare Arbeitnehmer im Sinne des AAG beschäftigt.