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Richtlinie (PDF 65 kB) - ILB

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<strong>Richtlinie</strong><br />

Wohnungsbau<br />

Modernisierung und Instandsetzung sowie Neubau von<br />

Mietwohngebäuden (MietwohnungsbauförderungsR)<br />

Mietpreis- und Belegungsbindungen (über 50 Prozent der geförderten Wohnfläche) kann der<br />

Regeltilgungssatz während des Zweckbindungszeitraumes auf 3 Prozent reduziert werden.<br />

5.4.3 Mit dem Abschluss eines Fördervertrages nach dieser <strong>Richtlinie</strong> wird ein einmaliges Entgelt<br />

in Höhe von 1 Prozent des bewilligten Darlehens erhoben. Dieser wird in zwei Raten<br />

einbehalten, 85 Prozent zum Zeitpunkt der ersten Auszahlung und 15 Prozent nach der<br />

Verwendungsnachweisprüfung. Auf den jeweiligen Darlehensrestbetrag ist ein laufendes Entgelt<br />

von jährlich 0,7 Prozent zu zahlen.<br />

5.4.4 Die weiteren Darlehensbedingungen werden in der Förderzusage nach § 13 Absatz 3 WoFG (in<br />

Form eines Fördervertrages) zwischen der Bewilligungsstelle und dem Zuwendungsempfänger<br />

vereinbart.<br />

5.5 Berücksichtigung der steuerlichen Förderungen und Eigenkapital<br />

5.5.1 Bei Vorhaben der Spitzenfinanzierung (Kombination von Fördermitteln nach dieser<br />

<strong>Richtlinie</strong> mit Mitteln der Städtebauförderung) werden die erhöhten Absetzungen nach<br />

dem Einkommensteuergesetz bei der Gewährung des Baukostenzuschusses aus der<br />

Städtebauförderung berücksichtigt.<br />

5.5.2 Der Zuwendungsempfänger bzw. die Zuwendungsempfängerin hat Eigenkapital zur Deckung<br />

der anerkannten Gesamtkosten in Höhe von mindestens 15 Prozent (beim Neubau 20 Prozent<br />

einschließlich ggf. vorhandenem Grundstück)zu erbringen.<br />

Sofern der Zuwendungsempfänger bzw. die Zuwendungsempfängerin erhöhte Absetzungen<br />

(§§ 7h, 7i Einkommensteuergesetz - EStG) oder Absetzungen für Abnutzungen nach § 7 Abs. 5<br />

EStG in Anspruch nimmt, ist Eigenkapital in Höhe von mindestens 20 Prozent der anerkannten<br />

Gesamtkosten zu erbringen.<br />

5.6 Höhe der Förderung<br />

5.6.1 Die Höhe der Grundförderung bei Maßnahmen der Modernisierung nach § 16 Absatz 3 WoFG an<br />

Mietwohngebäuden beträgt 40 Prozent der anerkannten Baukosten.<br />

Die Förderobergrenze beträgt dabei <strong>65</strong>0 Euro je m² Wohnfläche und ist auf 100 m² Wohnfläche je<br />

Mietwohnung begrenzt.<br />

5.6.2 Die Höhe der Grundförderung für den modellhaften Neubau von Mietwohnungen nach § 16 Absatz<br />

1 WoFG beträgt:<br />

• bei einer Mietpreis- und Belegungsquote von 25 bis 50 Prozent - 400 Euro je Quadratmeter<br />

Wohnfläche;<br />

• bei einer Mietpreis- und Belegungsquote zwischen 51 und 75 Prozent - 500 Euro je<br />

Quadratmeter Wohnfläche;<br />

• bei einer Mietpreis- und Belegungsquote von mehr als 75 Prozent - 600 Euro je Quadratmeter<br />

Wohnfläche.<br />

5.6.3 Um wirksame Beiträge zur Stadterneuerung und Imageverbesserung von Wohnquartieren, z. B.<br />

durch Verbesserungen der stadtbildprägenden Elemente eines Gebäudes, des Wohnumfelds oder<br />

Modernisierung und Instandsetzung sowie Neubau von Mietwohngebäuden (MietwohnungsbauförderungsR)<br />

<strong>Richtlinie</strong><br />

Stand 05.2013<br />

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