Richtlinie (PDF 65 kB) - ILB
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<strong>Richtlinie</strong><br />
Wohnungsbau<br />
Modernisierung und Instandsetzung sowie Neubau von<br />
Mietwohngebäuden (MietwohnungsbauförderungsR)<br />
Mietpreis- und Belegungsbindungen (über 50 Prozent der geförderten Wohnfläche) kann der<br />
Regeltilgungssatz während des Zweckbindungszeitraumes auf 3 Prozent reduziert werden.<br />
5.4.3 Mit dem Abschluss eines Fördervertrages nach dieser <strong>Richtlinie</strong> wird ein einmaliges Entgelt<br />
in Höhe von 1 Prozent des bewilligten Darlehens erhoben. Dieser wird in zwei Raten<br />
einbehalten, 85 Prozent zum Zeitpunkt der ersten Auszahlung und 15 Prozent nach der<br />
Verwendungsnachweisprüfung. Auf den jeweiligen Darlehensrestbetrag ist ein laufendes Entgelt<br />
von jährlich 0,7 Prozent zu zahlen.<br />
5.4.4 Die weiteren Darlehensbedingungen werden in der Förderzusage nach § 13 Absatz 3 WoFG (in<br />
Form eines Fördervertrages) zwischen der Bewilligungsstelle und dem Zuwendungsempfänger<br />
vereinbart.<br />
5.5 Berücksichtigung der steuerlichen Förderungen und Eigenkapital<br />
5.5.1 Bei Vorhaben der Spitzenfinanzierung (Kombination von Fördermitteln nach dieser<br />
<strong>Richtlinie</strong> mit Mitteln der Städtebauförderung) werden die erhöhten Absetzungen nach<br />
dem Einkommensteuergesetz bei der Gewährung des Baukostenzuschusses aus der<br />
Städtebauförderung berücksichtigt.<br />
5.5.2 Der Zuwendungsempfänger bzw. die Zuwendungsempfängerin hat Eigenkapital zur Deckung<br />
der anerkannten Gesamtkosten in Höhe von mindestens 15 Prozent (beim Neubau 20 Prozent<br />
einschließlich ggf. vorhandenem Grundstück)zu erbringen.<br />
Sofern der Zuwendungsempfänger bzw. die Zuwendungsempfängerin erhöhte Absetzungen<br />
(§§ 7h, 7i Einkommensteuergesetz - EStG) oder Absetzungen für Abnutzungen nach § 7 Abs. 5<br />
EStG in Anspruch nimmt, ist Eigenkapital in Höhe von mindestens 20 Prozent der anerkannten<br />
Gesamtkosten zu erbringen.<br />
5.6 Höhe der Förderung<br />
5.6.1 Die Höhe der Grundförderung bei Maßnahmen der Modernisierung nach § 16 Absatz 3 WoFG an<br />
Mietwohngebäuden beträgt 40 Prozent der anerkannten Baukosten.<br />
Die Förderobergrenze beträgt dabei <strong>65</strong>0 Euro je m² Wohnfläche und ist auf 100 m² Wohnfläche je<br />
Mietwohnung begrenzt.<br />
5.6.2 Die Höhe der Grundförderung für den modellhaften Neubau von Mietwohnungen nach § 16 Absatz<br />
1 WoFG beträgt:<br />
• bei einer Mietpreis- und Belegungsquote von 25 bis 50 Prozent - 400 Euro je Quadratmeter<br />
Wohnfläche;<br />
• bei einer Mietpreis- und Belegungsquote zwischen 51 und 75 Prozent - 500 Euro je<br />
Quadratmeter Wohnfläche;<br />
• bei einer Mietpreis- und Belegungsquote von mehr als 75 Prozent - 600 Euro je Quadratmeter<br />
Wohnfläche.<br />
5.6.3 Um wirksame Beiträge zur Stadterneuerung und Imageverbesserung von Wohnquartieren, z. B.<br />
durch Verbesserungen der stadtbildprägenden Elemente eines Gebäudes, des Wohnumfelds oder<br />
Modernisierung und Instandsetzung sowie Neubau von Mietwohngebäuden (MietwohnungsbauförderungsR)<br />
<strong>Richtlinie</strong><br />
Stand 05.2013<br />
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