Ãrtliche Bauvorschrift der Gemeinde Ilfeld über die ... - in Ilfeld
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Örtliche <strong>Bauvorschrift</strong> <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Ilfeld</strong> über <strong>die</strong><br />
Gestaltung baulicher Anlagen im historischen Ortskern<br />
Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Ilfeld</strong> verfügt über historisch gewachsene Ortskerne mit<br />
unverwechselbarem Ortsbild. Sie bedürfen <strong>in</strong> ihrer Eigenständigkeit und ihren<br />
wesentlichen gestalterischen Ersche<strong>in</strong>ungsformen des beson<strong>der</strong>en Schutzes.<br />
E<strong>in</strong>haltung, Pflege und Sanierung <strong>die</strong>ser Ortskerne stellen deshalb e<strong>in</strong>e<br />
grundlegende Verpflichtung dar. Es liegt aus städtebaulichen und kulturellen<br />
Gründen im öffentlichen Interesse, das historische Gefüge <strong>die</strong>ser Ortskerne mit den<br />
übernommenen Gestaltungsmerkmalen und den ihnen zugrundeliegenden<br />
Gestaltungsregeln zu bewahren und das geprägte Bild und Wesen <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong><br />
<strong>Ilfeld</strong> auch nachfolgenden Generationen zu erhalten. Dieses Ziel for<strong>der</strong>t bei <strong>der</strong><br />
Weiterentwicklung beson<strong>der</strong>e Rücksichtnahme.<br />
Präambel<br />
Der Geme<strong>in</strong>schaftsvorsitzende <strong>der</strong> Verwaltungsgeme<strong>in</strong>schaft „Hohnste<strong>in</strong>/Südharz“<br />
erlässt auf Grundlage <strong>der</strong> §§ 21 und 47 Abs. 1 sowie 48 Abs. 1 <strong>der</strong> Thür<strong>in</strong>ger<br />
<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBI. S. 501) <strong>in</strong><br />
<strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41) sowie des<br />
§ 83 <strong>der</strong> Thür<strong>in</strong>ger Bauordnung (ThürBO) <strong>in</strong> <strong>der</strong> Fassung vom 03. Juni 1994 (GVBI.<br />
S. 553) folgende Satzung:<br />
§ 1<br />
Räumlicher Geltungsbereich<br />
(1) Die Vorschriften <strong>die</strong>ser Satzung gelten für <strong>die</strong> Teilgebiete <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Ilfeld</strong>, <strong>die</strong><br />
<strong>in</strong> <strong>der</strong> anliegenden Übersichtskarte Maßstab 1: 5000 (Anlage 1) sowie <strong>in</strong> den<br />
Karten <strong>der</strong> E<strong>in</strong>zelgebiete Maßstab 1: 2000 bzw. 1:2500 (Anlagen 2 bis 4)<br />
<strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> mit -------gekennzeichneten schwarzen L<strong>in</strong>ie liegen.<br />
(2) Die Anlagen 1 bis 4 s<strong>in</strong>d Bestandteil <strong>die</strong>ser Satzung.<br />
§ 2<br />
Sachlicher Geltungsbereich<br />
(1) Diese Satzung gilt für alle Grundstücke, bauliche Anlagen, Werbeanlagen,<br />
Warenautomaten und sonstige Anlagen, für <strong>die</strong> Festsetzungen <strong>in</strong> <strong>die</strong>ser Satzung<br />
getroffen s<strong>in</strong>d.<br />
(2) Diese Satzung gilt für alle nach <strong>der</strong> ThürBO genehmigungsbedürftigen und<br />
genehmigungsfreien Vorhaben. Dies gilt aber nur <strong>in</strong>soweit, als <strong>die</strong>se <strong>die</strong><br />
Grundstücke, baulichen Anlagen, Werbeanlagen, Warenautomaten und sonstige<br />
E<strong>in</strong>richtungen nach Absatz (1) betreffen.
§ 3<br />
Allgeme<strong>in</strong>e Grundsätze <strong>der</strong> Gestaltung baulicher Anlagen<br />
(1) Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis <strong>der</strong> Baumassen und<br />
Bauteile zue<strong>in</strong>an<strong>der</strong>, Werkstoff und Farbe so gestaltet se<strong>in</strong>, dass sie nicht<br />
verunstaltend wirken.<br />
(2) Bauliche Anlagen s<strong>in</strong>d mit ihrer Umgebung <strong>der</strong>artig <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang zu br<strong>in</strong>gen, dass<br />
sie sich <strong>in</strong> das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gut e<strong>in</strong>fügen. Dabei ist auf<br />
Anlagen von geschichtlicher, künstlerischer o<strong>der</strong> städtebaulicher Bedeutung<br />
beson<strong>der</strong>e Rücksicht zu nehmen.<br />
§ 4<br />
Baumaterial und Farben<br />
(1) Unzulässig s<strong>in</strong>d glänzende Oberflächen und grelle Farbtöne bei verputzten<br />
Mauerwerksflächen.<br />
(2) Sichtfachwerk darf nur mit deckenden Farben <strong>in</strong> den Farbtönen nach dem<br />
Farbregister RAL von rot bis braun behandelt werden.<br />
(3) Folgende Farbtöne s<strong>in</strong>d ausgeschlossen: schwarz, dunkelblau, violett und dunkle<br />
Grautöne.<br />
§ 5<br />
Baukörper<br />
(1) Turm- o<strong>der</strong> z<strong>in</strong>nenartige Aufbauten s<strong>in</strong>d im Falle e<strong>in</strong>es Umbaus zu erhalten o<strong>der</strong><br />
wie<strong>der</strong> herzustellen.<br />
(2) Schmale Hauszwischenräume (W<strong>in</strong>kel bzw. Traufgassen) zwischen vorhandenen<br />
Gebäuden s<strong>in</strong>d zu erhalten. Sie können straßenseitig bis zu e<strong>in</strong>er Höhe von 2,20<br />
m mit e<strong>in</strong>er Holztür bei Fachwerkbauten und mit e<strong>in</strong>em Eisengitter bei<br />
Ste<strong>in</strong>bauten geschlossen werden.<br />
§ 6<br />
Dachformen<br />
(1) Die Firstrichtung und <strong>die</strong> Dachform ist <strong>der</strong> im jeweiligen Straßenzug vorrangig<br />
vorhanden anzupassen.<br />
(2) Zulässig s<strong>in</strong>d Sattel-/ Walm-/ Krüppelwalm-/ Pult-/ Mansard-/ Flachdächer.<br />
(3) Die Dachform <strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Bauflucht bef<strong>in</strong>dlichen o<strong>der</strong> vom öffentlichen<br />
Verkehrsraum aus sichtbaren Nebengebäude müssen <strong>die</strong> gleiche Dachform wie<br />
<strong>die</strong> zugehörigen Hauptgebäude aufweisen.
(4) Trauf- und Firsthöhen benachbarter Dächer <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er geschlossenen Gebäudezeile<br />
dürfen sich max. 1 Meter unterscheiden.<br />
§ 7<br />
Dachdeckungsmaterialien<br />
(1) Die Dache<strong>in</strong>deckung hat mit Ton-, Betonziegeln o<strong>der</strong> Naturschiefer zu erfolgen.<br />
An<strong>der</strong>e Materialien s<strong>in</strong>d zulässig, wenn sie den zugelassenen <strong>in</strong> Form, Farbe und<br />
Ersche<strong>in</strong>ungsbild entsprechen.<br />
(2) Für <strong>die</strong> Dache<strong>in</strong>deckung s<strong>in</strong>d nur <strong>die</strong> Farben rot, braun und schwarz zulässig.<br />
§ 8<br />
Dachgauben, Dache<strong>in</strong>schnitte, Dachliegefenster und sonstige<br />
Dachaufbauten<br />
(1) Mehrere Gauben müssen e<strong>in</strong>en Abstand von m<strong>in</strong>destens 1 Sparrenfeld<br />
vone<strong>in</strong>an<strong>der</strong> haben.<br />
(2) Die Gauben müssen von <strong>der</strong> Giebelwand e<strong>in</strong>en Abstand von m<strong>in</strong>destens 1<br />
Sparrenfeld haben.<br />
(3) Gauben s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong> gleichen Art wie das Hauptdach e<strong>in</strong>zudecken.<br />
(4) Die Front <strong>der</strong> Gauben s<strong>in</strong>d <strong>der</strong> Hauptfassade anzupassen.<br />
(5) In e<strong>in</strong>er Dachfläche dürfen Dachgauben, Dache<strong>in</strong>schnitte und Dachfenster nicht<br />
zusammen ausgeführt werden. Ausgenommen s<strong>in</strong>d lediglich Ausstiegfenster für<br />
den Kam<strong>in</strong>kehrer.<br />
(6) Dachaufbauten wie Aufzugsanlagen o<strong>der</strong> Sattelitenantennen dürfen den Dachfirst<br />
nicht überragen. Sie s<strong>in</strong>d – soweit technisch möglich – im nicht vom öffentlichen<br />
Verkehrsraum e<strong>in</strong>sehbaren Dachbereich anzubr<strong>in</strong>gen.<br />
(7) Der Dachüberstand am Giebel (Ortgang) muss m<strong>in</strong>destens 20 cm betragen.<br />
(8) Die Farbe von sichtbaren Holzteilen des Dachabschlusses (Ortgang, Traufbretter,<br />
Dachuntersicht, Sparrenköpfe) sowie von Dachr<strong>in</strong>nen ist auf <strong>die</strong> Fassade<br />
abzustimmen.<br />
§ 9<br />
Außenwände und Fassaden<br />
(1) Außenwände s<strong>in</strong>d vorbehaltlich <strong>der</strong> Regelung <strong>in</strong> § 10 grundsätzlich dem Ortsbild<br />
entsprechend mit Putzmörtel auf m<strong>in</strong>eralischer Basis zu verputzen.<br />
(2) Oberflächenstrukturen sollen sich an historischen Vorbil<strong>der</strong>n orientieren.
(3) Fassadenverkleidungen sollen sich an historischen Vorbil<strong>der</strong>n orientieren und aus<br />
natürlichen Baustoffen (Holz, Schiefer, Blech sowie an<strong>der</strong>en harztypischen<br />
Materialien) bestehen.<br />
(4) Unzulässig s<strong>in</strong>d Leichtbau-Überdachungen an E<strong>in</strong>gängen und Balkonen aus<br />
Faserzement, Fieberglas und ähnlichem Material.<br />
(5) Fassadenglie<strong>der</strong>ungen wie Gesimse, Bän<strong>der</strong>, Fenster- und Türfassungen<br />
müssen bei baulichen Verän<strong>der</strong>ungen wie<strong>der</strong> hergestellt werden.<br />
(6) Zugelassen s<strong>in</strong>d verputzte Sockel und Naturste<strong>in</strong>sockel, Verkleidungen mit<br />
Naturste<strong>in</strong>, Schiefern sowie Riemchen-, Fliesen- und Kl<strong>in</strong>kerverkleidungen, wobei<br />
<strong>die</strong> Gestaltung des Sockels dem Charakter des Gebäudes anzupassen ist.<br />
(7) Bei Fachwerkgebäuden s<strong>in</strong>d Riemchen-, Fliesen und Kl<strong>in</strong>kerverkleidungen nicht<br />
zulässig.<br />
§ 10<br />
Fachwerk<br />
(1) Fachwerk, das als Sichtfachwerk hergestellt wurde, ist grundsätzlich als solches<br />
zu erhalten und darf nicht mit Putz o<strong>der</strong> Belag überdeckt werden.<br />
(2) Tritt bei Renovierungsarbeiten an <strong>der</strong> Fassade Fachwerk zutage, so ist es<br />
freizulegen, wenn es nach Material und Verarbeitung ursprünglich als<br />
Sichtfachwerk ausgeführt wurde und am Erhalt <strong>der</strong> Verkleidung ke<strong>in</strong><br />
denkmalschützerisches Interesse besteht.<br />
(3) Holzverkleidungen, Verschieferungen o<strong>der</strong> Ziegelbehang im Bereich <strong>der</strong> Giebelo<strong>der</strong><br />
Wetterseite können zugelassen werden, wenn sie zur Erhaltung des<br />
Gebäudes erfor<strong>der</strong>lich s<strong>in</strong>d.<br />
(4) In überwiegend durch Fachwerkbauten geprägten Straßenzügen s<strong>in</strong>d bei Neu-,<br />
Um- und Erweiterungsbauten e<strong>in</strong>bezogenen vom Straßenraum sichtbaren<br />
Außenwände zur Erhaltung des historischen Straßenbildes <strong>in</strong> Holzfachwerk<br />
auszubilden. Dies gilt auch dann, wenn anstelle e<strong>in</strong>es abgebrochenen Fachwerks<br />
e<strong>in</strong>e neue bauliche Anlage errichtet werden soll.<br />
§ 11<br />
Wertvolle Bauteile<br />
(1) Wertvolle Bauteile wie Schlussste<strong>in</strong>e, Wappenste<strong>in</strong>e, Gewände, Konsolen,<br />
Gesimse, Zierfel<strong>der</strong> usw. s<strong>in</strong>d zu erhalten.<br />
(2) Historische Inschriften und Schnitzwerke s<strong>in</strong>d zu erhalten. Bei Baumaßnahmen<br />
s<strong>in</strong>d sie zu schützen. Bei Abbruch- o<strong>der</strong> Umbaumaßnahmen s<strong>in</strong>d sie zu sichern<br />
und wie<strong>der</strong> funktionsgerecht e<strong>in</strong>zubauen.
(3) Äußere Freitreppen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Naturste<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>in</strong> ste<strong>in</strong>metzmäßig bearbeiteten Beton<br />
auszuführen. Sie dürfen ke<strong>in</strong> Verkehrsh<strong>in</strong><strong>der</strong>nis darstellen.<br />
§ 12<br />
Fenster<br />
(1) Die geschlossene Wandfläche je<strong>der</strong> Außenwand muß gegenüber den<br />
Öffnungsflächen deutlich überwiegen. Fenster und sonstige Öffnungen sollen<br />
dem Größen- und Maßverhältnis sowie <strong>der</strong> Gestaltung angepasst se<strong>in</strong> und sich <strong>in</strong><br />
das Straßenbild e<strong>in</strong>fügen.<br />
(2) Bei Errichtung, Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Instandsetzung von baulichen Anlagen,<br />
<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e bei <strong>der</strong> Erneuerung von Fenstern, wird <strong>die</strong> E<strong>in</strong>haltung ortstypischer<br />
Fenster und Fensterformate vorgeschrieben. Dabei müssen Fensterteilungen wie<br />
Sprossenfenster, Mittelstück, Kämpfer o<strong>der</strong> Kreuzsprossenfenster usw.<br />
verwendet werden. Ausnahmen s<strong>in</strong>d im E<strong>in</strong>zelfall bei nicht an <strong>der</strong> Straßenfront<br />
liegenden Fenstern mit ungewöhnlichen Maßen möglich.<br />
(3) Die Vor<strong>der</strong>kante des Fensterstockes ist m<strong>in</strong>destens 10 cm h<strong>in</strong>ter <strong>die</strong> Außenflucht<br />
zurückzusetzen.<br />
Dies gilt nicht für Fenster <strong>in</strong> Fachwerkfassaden.<br />
(4) Glasbauste<strong>in</strong>e s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> vom öffentlichen Verkehrsraum e<strong>in</strong>sehbaren Bereichen<br />
unzulässig.<br />
(5) Fenster <strong>in</strong> Fachwerkfassaden s<strong>in</strong>d als Holz mit aufgesetzter Sprossenteilung und<br />
mit Futter und Bekleidung herzustellen. Bei Fenstern für gewerblich genutzte<br />
Räume im Erdgeschoss sowie bei kle<strong>in</strong>eren Öffnungen bis 0,5 qm Größe können<br />
Fenster ohne Teilung als Abweichung zugelassen werden. Fachwerkteile,<br />
<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e Stän<strong>der</strong>, dürfen nicht entfernt o<strong>der</strong> verän<strong>der</strong>t werden, um größere<br />
Fenster zu erlangen.<br />
§ 13<br />
Schaufenster und Schaukästen<br />
(1) Schaufenster s<strong>in</strong>d nur im Erdgeschoss zulässig. Größe, Anordnung und<br />
Proportionen müssen <strong>der</strong> Glie<strong>der</strong>ung des Baukörpers und <strong>der</strong><br />
Fassadengestaltung entsprechen.<br />
(2) Die Brüstungshöhe bei Schaufenstern soll m<strong>in</strong>destens 0,5 m betragen.<br />
(3) Schaukästen mit Informationen aller Art (z.B. Veranstaltungen,<br />
Vere<strong>in</strong>smitteilungen) sollten zu Gruppen zusammengefasst werden. Die<br />
Standorte solcher Schaukastengruppen werden von <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> festgelegt.<br />
§ 14<br />
Markisen, Jalousien, Rolläden, Klappläden
(1) Markisen müssen an Gehwegen e<strong>in</strong>e lichte Durchgangshöhe von m<strong>in</strong>destens 2,<br />
20 m haben. Die Vor<strong>der</strong>kante muss m<strong>in</strong>destens 0,70 m von <strong>der</strong> Randste<strong>in</strong>kante<br />
entfernt se<strong>in</strong>. Verkehrsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.<br />
(2) Form, Farbe und Material sollen auf <strong>die</strong> Fassade des Hauses und <strong>der</strong><br />
Nachbargebäude abgestimmt werden. Grelle und glänzende Farben und<br />
Materialien s<strong>in</strong>d untersagt.<br />
(3) Sofern Fenster geschützt werden sollen, ist <strong>die</strong> Anbr<strong>in</strong>gung von Klappläden aus<br />
Holz anzustreben.<br />
(4) Rolläden s<strong>in</strong>d nur zulässig, wenn <strong>die</strong> ursprüngliche Fensterproportion<br />
beibehalten und das Ersche<strong>in</strong>ungsbild <strong>der</strong> Fassade nicht bee<strong>in</strong>trächtigt wird.<br />
§ 15<br />
Hause<strong>in</strong>gänge, Tore, Treppen<br />
(1) Historisch und handwerklich wertvolle Hause<strong>in</strong>gänge (Haustüren, Bekleidungen,<br />
Türgewände, Treppen usw.) sollen grundsätzlich im Orig<strong>in</strong>al erhalten werden.<br />
Ersatztüren s<strong>in</strong>d als profilierte Holztüren so auszuführen, dass <strong>der</strong> Charakter des<br />
Gebäudes nicht verän<strong>der</strong>t wird.<br />
(2) Vom öffentlichen Verkehrsraum e<strong>in</strong>sehbare Türen und Tore s<strong>in</strong>d aus Holz<br />
herzustellen.<br />
(3) Garagentore <strong>in</strong> straßenseitigen Gebäudefronten s<strong>in</strong>d als Flügeltore <strong>in</strong> Holz zu<br />
fertigen.<br />
(4) Stufen und Untermauerungen im Bereich öffentlich zugänglicher und e<strong>in</strong>sehbarer<br />
Flächen sollen aus Naturste<strong>in</strong>en als Bruchste<strong>in</strong>mauer gefertigt werden, sofern <strong>der</strong><br />
Straßenzug nicht an<strong>der</strong>e Gestaltungsmerkmale aufweist.<br />
(5) Gelän<strong>der</strong> an Freitreppen müssen aus dunkel gehaltenen Schmiedeeisen o<strong>der</strong><br />
aus Holz hergestellt werden. Kunststoffe s<strong>in</strong>d unzulässig.<br />
(6) Tore zu Scheunen, Höfen usw. sollen als doppelflügeliges Drehtor o<strong>der</strong><br />
Schiebetor aus Holz angefertigt werden.<br />
§ 16<br />
Anlagen <strong>der</strong> Außenwerbung<br />
(1) Werbeanlagen dürfen nur unterhalb <strong>der</strong> Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses<br />
angebracht werden.<br />
(2) Werbeanlagen dürfen nicht angebracht werden an E<strong>in</strong>friedungen, Fensterläden,<br />
Bäumen, Balkonen, Erkern und sonstigen <strong>die</strong> Gebäudeflucht überschreitenden<br />
Bauteilen sowie auf Dächern und Schornste<strong>in</strong>en.
(3) Ausgenommen von <strong>der</strong> E<strong>in</strong>schränkung des Absatz 2 s<strong>in</strong>d Werbeanlagen für<br />
zeitlich befristete Veranstaltungen für e<strong>in</strong>en Zeitraum bis zu 4 Wochen.<br />
(4) Die Beleuchtung <strong>der</strong> Werbeanlage muss blendfrei hergestellt werden.<br />
(5) Bl<strong>in</strong>k-, Wechsel- o<strong>der</strong> Reflexbeleuchtung ist unzulässig.<br />
(6) Zulässig s<strong>in</strong>d auf <strong>die</strong> Wand aufgebrachte o<strong>der</strong> aufgemalte E<strong>in</strong>zelbuchstaben.<br />
(7) Schmiedeeiserne Ausleger/Auslegeschil<strong>der</strong> dürfen bis zu 1,50 m vor <strong>die</strong><br />
straßenseitige Fassadenfläche vortreten. Von <strong>der</strong> Fahrbahnkante müssen sie<br />
e<strong>in</strong>en M<strong>in</strong>destabstand von 0,75 m und von <strong>der</strong> Gehsteigoberkante e<strong>in</strong>en<br />
M<strong>in</strong>destabstand von 2,50 m e<strong>in</strong>halten.<br />
(8) Die Größe von Auslegern darf 0,5 qm nicht überschreiten.<br />
(9) Soweit mehrere Werbeanlagen an e<strong>in</strong>em Gebäude angebracht werden, s<strong>in</strong>d<br />
Form- und Farbgebung sowie Anbr<strong>in</strong>gungsort aufe<strong>in</strong>an<strong>der</strong> abzustimmen.<br />
§ 17<br />
Gestaltung von Kfz-Stellplätzen<br />
(1) Stellplätze sollen durch geeignete Hecken o<strong>der</strong> Sträucher e<strong>in</strong>gegrünt werden,<br />
soweit es <strong>die</strong> örtlichen Verhältnisse erlauben. Die Versiegelung ist soweit wie<br />
möglich zu vermeiden.<br />
(2) Sofern sechs o<strong>der</strong> mehr Pkw-Stellplätze o<strong>der</strong> sonstige Stellplätze mit e<strong>in</strong>er<br />
Gesamtfläche von mehr als 150 qm oberirdisch unmittelbar neben- o<strong>der</strong><br />
vore<strong>in</strong>an<strong>der</strong> angeordnet werden, s<strong>in</strong>d je angefangene 150 qm e<strong>in</strong> hochstämmiger<br />
Laubbaum anzupflanzen sowie dessen Wuchs und Bestand zu sichern. Im<br />
Kronenbereich <strong>der</strong> ausgewachsenen Bäume dürfen <strong>die</strong> Flächen nicht<br />
wasserundurchlässig (z.B. Asphalt) versiegelt o<strong>der</strong> befestigt werden.<br />
Baumscheiben müssen so angelegt werden, dass sie im Umkreis von m<strong>in</strong>destens<br />
2 m um <strong>die</strong> Bäume we<strong>der</strong> befahren noch beparkt werden können, es sei denn,<br />
durch bauliche Maßnahmen (z.B. Gitterroste o<strong>der</strong> Lochste<strong>in</strong>e mit<br />
entsprechendem Unterbau) werden e<strong>in</strong>e Verfestigung des Bodens und<br />
Beschädigungen <strong>der</strong> Baumwurzeln sowie <strong>der</strong> Bäume durch Fahrzeuge<br />
verh<strong>in</strong><strong>der</strong>t. Diese Verpflichtung gilt nicht für Stellplätze, <strong>die</strong> auf Bauwerken (z.B.<br />
Parkdeck) angelegt werden.<br />
§ 18<br />
Vorgärten<br />
(1) Die den Gebäuden vorgelagerten und zur Straße h<strong>in</strong> gelegenen Flächen dürfen<br />
nicht als ständige Arbeits- o<strong>der</strong> Lagerflächen benutzt werden und s<strong>in</strong>d gärtnerisch<br />
zu gestalten und zu pflegen.
§ 19<br />
E<strong>in</strong>friedungen an öffentlichen Verkehrsflächen<br />
(1) Die Befestigung und <strong>die</strong> E<strong>in</strong>friedung von Grundstücksflächen müssen sich, soweit<br />
sie an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen o<strong>der</strong> von ihnen e<strong>in</strong>sehbar s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong><br />
Material, Farbe und Werkstoff dem historischen Bild des Straßenzuges anpassen.<br />
(2) E<strong>in</strong>friedungen als Mauern s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Höhe von höchstens 2 m zulässig.<br />
E<strong>in</strong>friedungsmauern müssen aus Bruchste<strong>in</strong>en, Ziegelste<strong>in</strong>en, behauenen<br />
Ste<strong>in</strong>en o<strong>der</strong> als verputzte Mauer errichtet und mit natürlichen Baustoffen<br />
abgedeckt werden.<br />
(3) Holzzäune s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Höhe von höchstens 1,50 m zu errichten. Sockel für<br />
Holzlattenzäune dürfen nicht höher als 0,50 m se<strong>in</strong>.<br />
(4) Schmiede-, Eisen- und Drahtzäune s<strong>in</strong>d nur bis zu e<strong>in</strong>er Höhe von 1,80 m<br />
zulässig.<br />
§ 20<br />
Gestaltung im Bereich öffentlicher Flächen und Fassaden<br />
(1) Private Anschlussbereiche wie E<strong>in</strong>fahrten, Höfe usw. s<strong>in</strong>d mit Pflaster o<strong>der</strong><br />
Kiesbelägen zu versehen.<br />
(2) Verteilerkästen aller Art müssen so aufgestellt werden, dass sie das Straßenbild<br />
nicht bee<strong>in</strong>trächtigen. In <strong>der</strong> unmittelbaren Umgebung von Baudenkmälern dürfen<br />
sie nicht sichtbar angebracht und z.B. <strong>in</strong> Nischen, Ecken o<strong>der</strong> Mauern<br />
e<strong>in</strong>gelassen werden. Verteilerkästen s<strong>in</strong>d <strong>der</strong> Umgebung farblich anzupassen.<br />
(3) H<strong>in</strong>weisschil<strong>der</strong> s<strong>in</strong>d nichtstörend anzubr<strong>in</strong>gen und möglichst kle<strong>in</strong> zu halten. Die<br />
Sicht auf beson<strong>der</strong>s bedeutsame, das Straßen- und Ortsbild prägende Bauten ist<br />
freizuhalten. An Baudenkmälern und bedeutsamen Bauten s<strong>in</strong>d vorbehaltlich <strong>der</strong><br />
Regelungen des § 16 nur Schil<strong>der</strong> und Schrifttafeln mit historischen<br />
Erläuterungen, Kulturdenkmal-Plaketten und ähnlichen H<strong>in</strong>weisen zulässig. Sie<br />
müssen dem Bauwerk angepasst se<strong>in</strong> und möglichst kle<strong>in</strong> gehalten werden.<br />
§ 21<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig nach § 81 (1) Nr. 1 ThürBO handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong><br />
fahrlässig gegen <strong>die</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> §§ 4 bis 20 <strong>die</strong>ser Satzung verstößt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 81 (3) ThürBO mit e<strong>in</strong>er Geldbuße bis zu<br />
50.000 Euro geahndet werden.<br />
§ 22<br />
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung <strong>in</strong> Kraft.<br />
(2) Sie gilt nicht für Maßnahmen, <strong>die</strong> nachweislich vor dem Inkrafttreten begonnen<br />
o<strong>der</strong> <strong>in</strong> Auftrag gegeben wurden.