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Satzung 05 bel. - Calenberger Kreditverein

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§ 27 (Jahresabschluss, Gewinnverteilung, Rücklage)<br />

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

(2) Nach Abschluss des Geschäftsjahres gibt der Vorstand einen Geschäftsbericht<br />

und stellt den nach den bestehenden Vorschriften erstellten und durch<br />

einen Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss fest.<br />

(3) Geschäftsbericht und Jahresabschluss werden mit dem Prüfungsbericht zur<br />

Beschlussfassung gemäß § 16 Abs.2 Buchst.f,g und h dem Verwaltungsrat vorgelegt.<br />

Danach werden der Geschäftsbericht und der Jahresabschluss den Mitgliedern<br />

der Beteiligten und denTeilnehmern sowie den Aufsichtsbehörden zugestellt.<br />

(4) Ergibt sich ein Jahresüberschuss, so ist er der Rücklage zuzuführen,<br />

bis diese eine Höhe von 5% der jeweils gewährten Darlehen erreicht hat<br />

(satzungsmäßige Rücklage). Ist diese Mindesthöhe erreicht, kann der Verwaltungsrat<br />

die Abführung von bis zu 50% des verbliebenen Jahresüberschusses<br />

an die Beteiligten beschließen; § 30 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

§ 28 (Staatsaufsicht)<br />

Sonstige Vorschriften<br />

(1) Die Verwaltung des <strong>Kreditverein</strong>s unterliegt der Staatsaufsicht durch<br />

den Niedersächsischen Minister der Finanzen (Aufsichtsbehörde).<br />

(2) Die Aufsichtsbehörde überwacht, dass die Bank ihre Aufgaben rechtmäßig<br />

erfüllt; § 44 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 10.7.1961<br />

(BGBI. I S. 881) findet entsprechende Anwendung.<br />

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§ 29<br />

Das Kreditinstitut unterliegt nach Landesrecht der Prüfung durch den Landesrechnungshof<br />

(§ 111 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung vom<br />

7.4.1972).<br />

§ 30 (Beendigung des <strong>Kreditverein</strong>s)<br />

(1) Die Auflösung oder Fusion des <strong>Kreditverein</strong>s erfolgt im Wege der <strong>Satzung</strong>sänderung.<br />

Nach dem endgültigen Auflösungsbeschluss ist die Liquidation<br />

einzuleiten.<br />

(2) Der Liquidationserlös fällt den Beteiligten (§ 12) zu, und zwar im Verhältnis<br />

der von ihnen und von ihren Mitgliedern in den letzten 10 Jahren<br />

vor Auflösung durchschnittlich beanspruchten Kredite.<br />

(3) Der Fall einer satzungsmäßig beschlossenen Änderung der Rechtsform<br />

gilt nicht als Auflösung.<br />

§ 31 (Übergangsvorschriften)<br />

(1) Mit dem Inkrafttreten der <strong>Satzung</strong> wechseln die beiden Mitglieder der<br />

Hildesheim’schen Ritterschaft aus dem Vorstand in den Verwaltungsrat über.<br />

Der bisherige Generalbevollmächtigte wird Vorstandsmitglied. Die Bedingungen<br />

der Anstellung der Vorstandsmitglieder und die Dauer der Amtszeit<br />

werden vom Verwaltungsrat festgelegt.<br />

(2) Die Amtszeit der derzeitigen Verwaltungsratsmitglieder und der neuen<br />

läuft mit den Rittertagen des Jahres 1980 ab.<br />

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