Vortrag 2013 - Impulskurs VZ 2012 - Lohnsteuerhilfeverein ...
Vortrag 2013 - Impulskurs VZ 2012 - Lohnsteuerhilfeverein ...
Vortrag 2013 - Impulskurs VZ 2012 - Lohnsteuerhilfeverein ...
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 1 von 157<br />
Aus- und Fortbildungsprojekt - AFP e.V.<br />
<strong>Impulskurs</strong> <strong>2013</strong> für <strong>VZ</strong> <strong>2012</strong><br />
<strong>Vortrag</strong> am 09.02.<strong>2013</strong><br />
Thema:<br />
Arbeitnehmerveranlagung <strong>2012</strong> und ausgewählte<br />
einkommensteuerrechtliche Aspekte zu den Schwerpunkten:<br />
• Steuerrechtsänderungen / Steuervereinfachungsgesetz 2011<br />
• Elektronische Steuererklärung mit ELSTER<br />
• Beratungsbefugnis für <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>e<br />
• Außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben<br />
• Pflegeheimkosten und haushaltnahe Dienstleistungen (Mantelbogen Z. 68 + 71)<br />
• Unterstützung bedürftiger Angehöriger – Kinder (Mantelbogen Z. 67)<br />
• Unterhalt – Anlage U (Mantelbogen Z. 44)<br />
• Vorsorgeaufwendungen – Günstigerprüfung -<br />
• Umsetzung der Lohnsteuerrichtline 2008 / 2011 und neue Urteile dazu<br />
• Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit<br />
• Änderung bei den Veranlagungsarten<br />
• Kinder in Erstausbildung und Erststudium<br />
• Erststudium und Erstausbildung – Sonderausgaben (Mantelbogen Z. 47 + 48)<br />
• Kinder und Entlastungsbetrag für Alleinerziehende<br />
• Rentenbesteuerung- Renteneuberechung- Erben von Rentnern<br />
• Erfahrungen aus der eigenen Einspruchs- und Klagepraxis<br />
Stand: 19.01.<strong>2013</strong><br />
Veranstaltungsort: Steinbeis-Hochschule, Gürtelstr. 28a/30, 10247 Berlin<br />
Referent: Karl-Heinz Eichner<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 2 von 157<br />
Zielsetzung des <strong>Impulskurs</strong>es <strong>2013</strong> für den <strong>VZ</strong> <strong>2012</strong><br />
Die in den letzten Jahren besprochenen Themen und dazu übergebenen Materialien<br />
behalten ihre Gültigkeit und Bedeutung, werden aber durch aktuelle Rechtsänderungen<br />
und die Fortschreibung durch Finanzgerichtsurteile ergänzt.<br />
Insbesondere die bisherigen Erfahrungen und Probleme in Umsetzung der geänderten<br />
Besteuerung der Alterseinkünfte und der Lohnsteuerrichtline 2008 werden im <strong>Vortrag</strong> eine<br />
besondere Rolle spielen.<br />
Zahlreiche Neuerungen hat der Gesetzgeber, die Finanzverwaltung und die<br />
Rechtsprechung uns erneut auf den Tisch gelegt, die wir in der Veranlagung für den <strong>VZ</strong><br />
<strong>2012</strong>, <strong>2013</strong>, aber auch teilweise rückwirkend zu berücksichtigen haben. Da das<br />
Finanzministerium erneut gegen Urteile des BFH in den Richtlinienänderungen vorgeht ist<br />
zu erwarten, dass es erneut zu Klagen kommen wird.<br />
Erneut wurde das deutsche Steuerrecht vereinfacht. Dafür wurden die Formulare für die<br />
Steuererklärung <strong>2012</strong> ab nur geringfügig verändert, was die Übersichtlichkeit und<br />
Kontinuität befördert hat.<br />
Geplant sind, ab <strong>2013</strong> weitere Steuervereinfachen für den Fiskus.<br />
Im Seminar werde ich versuchen, an Beispielen Sachverhalte darzustellen, die der<br />
geänderten Rechtsprechung und den Verwaltungsanweisungen entsprechen, da es sich<br />
hierbei um geänderte Rechtsauffassungen des BFH handelt. Insbesondere die<br />
Neuregelung des Reisekostenrechts und der Lohnsteuerrichtlinie werden hierbei erneut<br />
einen Schwerpunkt darstellen.<br />
Die Beispielsachverhalte werde ich direkt in den Formularen für den <strong>VZ</strong> <strong>2012</strong> auflösend<br />
darstellen.<br />
In einigen Finanzämtern werden Neuregelungen für kommende <strong>VZ</strong> aber auch schon für<br />
aktuelle <strong>VZ</strong> versuchsweise angewendet.<br />
Auch die eigenen Einspruchs- und Klageerfahrungen im Umgang mit den Finanzämtern<br />
sowie Finanzgerichten fließen hier mit ein, genauso, die aus vielen Anfragen am so<br />
genannten „Fragentelefon“, eigentlich immer am Mittwochvormittag, von ihnen<br />
aufgeworfenen Fragen und Probleme.<br />
Die Kenntnis über neue, aber auch ältere Urteile und Verwaltungsanweisungen ist eine<br />
wesentliche Voraussetzung dafür, dass unsere Mitglieder sich gut beraten fühlen und uns<br />
auch deshalb weiterempfehlen. Bei den im Herbst verstärkt aufgetretenen Aufforderungen<br />
für Rentner, rückwirkend ab dem <strong>VZ</strong> 2005 Einkommensteuererklärungen abzugeben, war<br />
das schon eine kleine Herausforderung, insbesondere dann, wenn nur einer Rentner war<br />
und der andere noch Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit hatte oder Einkünfte aus<br />
Kapitalvermögen vorhanden waren, sich in den alten Formularen zurechtzufinden und<br />
sich auch noch an die in den jeweiligen Jahren gültigen Rechtnormen zu erinnern.<br />
Ich gehe davon aus, dass die in den vergangenen Jahren behandelten Themen und das<br />
übergebene Material in Reichweite ihres Arbeitsplatzes liegen, da im heutigen <strong>Impulskurs</strong><br />
auf dieses aufgebaut wird. Das betrifft auch die Einstellungen auf unserer Webseite.<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 3 von 157<br />
Inhaltsverzeichnis ab Seite<br />
Zielsetzung des <strong>Impulskurs</strong>es <strong>2013</strong> für den <strong>VZ</strong> <strong>2012</strong> 02<br />
Steuerliche Veränderungen in den <strong>VZ</strong> <strong>2012</strong> und ab <strong>2013</strong> 05<br />
Maßgebende gesetzliche Grundlagen und BMF-Schreiben für den <strong>VZ</strong> <strong>2012</strong> 05<br />
Umsetzung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 ab dem <strong>VZ</strong> <strong>2012</strong> 08<br />
Beitreibungsrichtlinie – Umsetzungsgesetz 09<br />
Geplanter Verfahrensablauf bei ELStAM 09<br />
Bildung und Inhalt der ELStAM 09<br />
Heirat, Scheidung, Tod 10<br />
Jahressteuergesetz <strong>2013</strong> 13<br />
Gesetz (Entwurf) zum Abbau der kalten Progression 13<br />
Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung<br />
und des Reisekostenrechts 14<br />
Besteuerung von Dienstwagen bei Fahrten zur sog. regelmäßigen Arbeitsstätte: 14<br />
Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des<br />
Gemeinnützigkeitsrechts – GEG 15<br />
Gesetzentwurf zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der<br />
privaten Altersvorsorge 15<br />
Vorschläge für ein Steuervereinfachungsgesetz <strong>2013</strong> 16<br />
Die Lohnsteuerbescheinigung <strong>2013</strong> 16<br />
Aufbewahrungsfristen und Fristen für Steuererklärungen 16<br />
Steuererklärungsfristen 17<br />
Der <strong>VZ</strong> <strong>2012</strong> / <strong>2013</strong> steuerliche Änderungen im Überblick 18<br />
Sozialversicherungsrechtliche Änderungen <strong>2013</strong> 19<br />
Lohnsteuer – Änderungsrichtlinie <strong>2012</strong> 20<br />
Auszug aus dem Jahresbericht des BFH <strong>2012</strong> Teil E: Im Jahr <strong>2013</strong><br />
zu erwartende Entscheidungen von besonderer Bedeutung 21<br />
Vorläufige Steuerfestsetzung nach BMF-Schreiben v. 10.12.<strong>2012</strong> 24<br />
Vorschlagssteuererklärung und „vorausgefüllte Steuererklärung“ 25<br />
Die „vorausgefüllte Steuererklärung“ 25<br />
Einsprüche 28<br />
Einspruchsmöglichkeiten bei Sachverhalten, die noch nicht mit<br />
Vorläufigkeitsvermerk ausgestattet sind 28<br />
Änderung bei den Arten der Veranlagung ab <strong>2013</strong> 29<br />
Verfügung der OFD Frankfurt/Main v. 20.08.<strong>2012</strong>, S 2262 A – 10 – St 216 31<br />
Urteile / BMF- Schreiben Mantelbogen / Hauptvordruck 31<br />
BMF- Schreiben v. 05.12.<strong>2012</strong> – Anwendung von § 50a Absatz 9 Satz 1<br />
Nummer 2 EStG bei der Besteuerung von in Deutschland ansässigem<br />
Flugpersonal britischer und irischer Fluggesellschaften ab dem <strong>VZ</strong> 2011 31<br />
Beratungsbefugnis der <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>e 34<br />
Neue Beitragsordnung ab 01.01.<strong>2013</strong> 35<br />
Änderungen in den Steuerformularen und ihre<br />
Auswirkungen für die Beratung und Erstellung der Erklärungen – allgemein 36<br />
Urteile zu Sachverhalten Mantelbogen bzw. Hauptvordruck<br />
Handwerkerleistungen; Haushalt; Objekt; Steuerermäßigung;<br />
Zweitwohnung , Gartenarbeiten, Hilfe im Haushalt wegen Behinderung 37<br />
Andere allgemeine außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG 39<br />
Anlage Vorsorgeaufwendungen 42<br />
Anlage KAP 47<br />
Altverluste nach § 23 EStG (von vor 2009) 49<br />
LfST Bayern, Verfügung vom 03.09.<strong>2012</strong>, S 0351.2.1-17/2St42 50<br />
Sachverhalte Anlage N<br />
Steuervereinfachungsgesetz 2011 mit Wirkung ab <strong>VZ</strong> <strong>2012</strong> und BMF –<br />
Schreiben vom 03.01.<strong>2013</strong> – Entfernungspauschale – Wirksam ab 01.01.<strong>2012</strong> 51<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 4 von 157<br />
Entfernungspauschale bei Fahrgemeinschaften Z.1.5 53<br />
TZ 4. Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale 54<br />
Beispielsachverhalt Rudi Raser und Mitropa Hans 55<br />
Steuersachverhalt der Familie Max Rabe und Susanne Elster-Rabe 56<br />
Sonderfälle für geltwerten Vorteil für Fahrten zwischen<br />
Wohnung und Arbeitsstätte 57<br />
BMF-Schreiben v. 22.09.2010 Neuregelung der einkommensteuerrechtlichen<br />
Behandlung von Berufsausbildungskosten gem. § 10 Abs.1 Nr. 7, § 12 Nr. 5<br />
EStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung der AO und weiterer Gesetze v.<br />
21.07.2004 (BGBl. I S. 1753, BStBl I 2005 S.343) ab 2004 in allen offenen<br />
Fragen anzuwenden - Neuordnung - 59<br />
RZ.29 - Ermittlung der Aufwendungen für Ausbildung 60<br />
Geänderte Rechtsprechung bei gemischten Aufwendungen 61<br />
Auswärtstätigkeit; Übernachtungskosten im Ausland 61<br />
Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen<br />
bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen<br />
ab 1. Januar <strong>2013</strong> BMF-Schreiben vom 08.12.<strong>2012</strong> (BStBl I Seite 1259) 63<br />
Lohnsteuer- Änderungsrichtlinien 2011 Regelmäßige Arbeitsstätte 64<br />
Umzugskosten: BMF-Schreiben vom 01.10.<strong>2012</strong><br />
- neue Werte – für sonstige Umzugskosten 64<br />
Verluste aus Übungsleitertätigkeit bei Einnahmen unter<br />
steuerfreiem Betrag: 64<br />
Urteile Doppelte Haushaltführung 65<br />
Progressionsvorbehalt Anlage N und Anlage N AUS 66<br />
Steuerfreiheit eines Forschungsstipendiums gemäß § 3 Nr. 44 Satz 3 EStG 68<br />
Sachbezugswerte <strong>2012</strong> 68<br />
Anlage N-AUS 69<br />
Sachverhalte Anlage R 72<br />
Besteuerung von Rentennachzahlungen 74<br />
Beispiel Sachverhalt zur Anlage R – Elfriede Rüstig 75<br />
Sachverhalte Anlage Kind 77<br />
Kinderbetreuungskosten 78<br />
BFH v. 22.0.9.2011 – III R 38/08 ausbildungsbedingter Mehrbedarf 79<br />
BFH v. 28.04.2010 - III R 79/08 - Aufteilung Entlastungsbetrag<br />
für Alleinerziehende 80<br />
Berücksichtigung volljähriger Kinder nach Abschluss einer erstmaligen<br />
Berufsausbildung wie auch nach Abschluss eines Erststudiums 81<br />
Erwerbstätigkeit 84<br />
Darstellung Sachverhalte bei Fam. Rabe als Beispiel 86<br />
Urteile Anlage Kind 86<br />
Seite 4 von 157 ...
Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 5 von 157<br />
Schwerpunktsachverhalte des <strong>Impulskurs</strong>es sind:<br />
Steuerliche Veränderungen in den <strong>VZ</strong> <strong>2012</strong> und ab <strong>2013</strong><br />
Geplanter Verfahrensverlauf bei ELStAM<br />
Aufbewahrungsfristen und Steuererklärungsfristen <strong>2012</strong><br />
Der <strong>VZ</strong> <strong>2012</strong>, steuerliche Änderungen im Überblick<br />
Sozialversicherungsrechtliche Änderungen <strong>2013</strong><br />
Lohnsteuer – Änderungsrichtlinien<br />
Vorläufige Steuerfestsetzung<br />
Aktuelle Einsprüche<br />
Änderung bei Veranlagungsarten ab <strong>2013</strong><br />
Beratungsbefugnis der <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>e<br />
Umsetzung der neuen Beitragsordnung ab dem 01.01.<strong>2013</strong><br />
Änderungen in den Formularen und Fallbeispiele<br />
• Mantelbogen<br />
• Vorsorgeaufwendungen<br />
• Anlage N<br />
• Anlage KAP<br />
• Anlage Kind<br />
• Anlage Rente<br />
Anwendungsbeispiele zu Sachverhalten<br />
Maßgebende gesetzliche Grundlagen und BMF-Schreiben für den <strong>VZ</strong> <strong>2012</strong><br />
Einkommensteuergesetz 2010 i.d.F. vom 20.12.2011 in Verbindung mit:<br />
• dem Steuervereinfachungsgesetz v. 01.11.2011 BGBl 2011 T 1 S. 2131,<br />
• dem Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung<br />
steuerlicher Vorschriften vom 07.12.2011, BGBI. 2011 I S. 2592<br />
(Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz) und<br />
• dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom<br />
20.12.2011, BGBl I, S. 2854.<br />
Entwurf des Jahressteuergesetzes <strong>2013</strong>, Änderungen ab 01.01.<strong>2013</strong>, Vorschläge für<br />
ein Steuervereinfachungsgesetz <strong>2013</strong> der Länder<br />
Entwurf eines Gesetzes zum Abbau der kalten Progression<br />
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen<br />
Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden<br />
Entwurf Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung<br />
und des Reisekostenrechts<br />
Entwurf einer Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen<br />
Lohnsteuer - Änderungsrichtlinien 2011 v. 05.11.2010<br />
Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen<br />
(Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom 16.07.2009 (BGBl I 2009,<br />
Seite 1959)<br />
Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums<br />
(Wachstumsbeschleunigungsgesetz) vom 22.12.2009 (BGBl I 2009, Seite 3950)<br />
Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher<br />
Vorschriften vom 08.04.2010 (BGBl I 2010, Seite 386)<br />
Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts<br />
(Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz – GEG)<br />
Gesetzentwurf zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 6 von 157<br />
Gleich lautender Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder zum Umfang der<br />
Beratungsbefugnis der <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>e vom 15.01.<strong>2013</strong> (BStBl I S. XXX)<br />
BMF- Schreiben v. 17.10.2011 – Anhebung der Altersgrenze bei Renten<br />
BMF- Schreiben v. 02.12.2011 - Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes<br />
ab 2009 Änderung durch das Jahressteuergesetz 2010, das Steuervereinfachungsgesetz<br />
2011 und das Bitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz<br />
EStDV 1955 - § 65 Nachweis der Behinderung wenn der Behinderte verstorben ist<br />
BMF- Schreiben v. 10.12. <strong>2012</strong>- Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige<br />
Musterverfahren (§165 Abs.1 AO)<br />
BMF- Schreiben v. 17.12.<strong>2012</strong> - Pauschbeträge für Auslandsreisen ab 01.01.<strong>2013</strong><br />
BMF- Schreiben v. 01.10.<strong>2012</strong> – Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach<br />
R 9.9 Abs. 2 LStR 2011; Änderung der maßgebenden Beträge ab 01.03.<strong>2012</strong>,<br />
01.01.<strong>2013</strong> und 01.08.<strong>2013</strong><br />
BMF- Schreiben v. 04.01.2011 - Kaufkraftausgleich - Stand 01.01.2011<br />
BMF- Schreiben v. 17.01.<strong>2012</strong> - Stand Doppelbesteuerungsabkommen ab 01.01.<strong>2012</strong><br />
BMF- Schreiben v. 19.12.<strong>2012</strong> – Startschreiben zum erstmaligen Abruf und zur<br />
Anwendung ab dem Kalenderjahr <strong>2013</strong> der elektronische<br />
Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)<br />
BMF - Schreiben v. 05.12.<strong>2012</strong> - Besteuerung von in Deutschland ansässigem<br />
Flugpersonal britischer und irischer Fluggesellschaften ab dem <strong>VZ</strong> 2011<br />
BMF- Schreiben v. 14.12.<strong>2012</strong> – Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben<br />
(Sachentnahmen) <strong>2013</strong><br />
BMF - Schreiben v. 17.12.<strong>2012</strong> - Steuerliche Behandlung von Reisekosten und<br />
Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten<br />
Auslandsreisen ab 01.01.<strong>2013</strong><br />
BMF- Schreiben v. 17.12.<strong>2012</strong> – Investmentbesteuerung; Urteil<br />
des BFH v. 08.09.2010 – I R 90/09<br />
BMF- Schreiben v. 26.01.<strong>2012</strong> - Aufteilung der an ausländische Sozialversicherungsträger<br />
geleistete Globalbeiträge zur Berücksichtigung der<br />
Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs 2011 und <strong>2012</strong><br />
BMF- Schreiben v. 04.10.2011 - Ländergruppeneinteilung ab 01.01.<strong>2012</strong><br />
BMF- Schreiben v. 15.12.2011 - Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren<br />
Tätigkeitsstätten - VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09<br />
Gleichlautender Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder<br />
v. 02.01.<strong>2013</strong> über Steuererklärungsfristen<br />
In der Materialsammlung des Vorjahres enthaltene BMF- Schreiben<br />
BMF, Schreiben v. 16.11.2011 - Automation in der Steuerverwaltung - StDÜV<br />
BMF, Schreiben v. 07.12.2011 - Steuerliche Berücksichtigung volljähriger Kinder nach<br />
Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze ab <strong>2012</strong> - § 32 Abs. 4 EStG<br />
BMF, Schreiben v. 25.11.2011 - Steuerliche Behandlung von Finanzierungsanteilen der<br />
AN zur betrieblichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst - Umsetzung Urteil des BFH<br />
v. 09.12.2010<br />
BFH - Urteil v. 28.12.2011 VI R 56/10 - Anscheinsbeweis bei der 1 % - Regelung<br />
BFH - Beschluss v. 14.04.2011 - VI R 8/10 - Pflegekosten als außergewöhnliche<br />
Belastungen<br />
BFH - Urteil v. 14.09.2011 - Abzug der Aufwendungen für Heimunterbringung nach § 33a<br />
Abs. 1 EStG<br />
sind in diesem Material nicht erneut aufgenommen worden.<br />
Seite 6 von 157 ...
Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 7 von 157<br />
Anlagen<br />
ab Seite<br />
BMF v. 10.12.<strong>2012</strong> - Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige<br />
Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO) 88<br />
OFD - Magdeburg - Krankenversicherungsbeiträge für Kinder 91<br />
BMF v. 26.01.<strong>2012</strong> - Vorsorgeaufwendungen, Aufteilung eines<br />
einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags; Anpassung der<br />
Aufteilungsmaßstäbe für den <strong>VZ</strong> <strong>2012</strong> und Ergänzung für den <strong>VZ</strong> 2011 93<br />
BMF v. 03.01.<strong>2013</strong> - Entfernungspauschale; Steuervereinfachungsgesetz 2011<br />
vom 01.11.2011 (BGBl, 2011 Teil I Seite 2131)<br />
- das BMF- Schreiben vom 31.08.2009 ist damit überholt 96<br />
BMF v. 23.06.2011 - Berücksichtigung von Freistellungsaufträgen sowie<br />
Verrechnung von Verlusten im Zusammenhang mit dem Zufluss von<br />
Kapitalerträgen i.S. v. § 43 Abs.1 Satz 1 Nummer 1a EStG 144<br />
BMF v. 16.07.<strong>2012</strong> – Gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus<br />
einer Lebensversicherung nach § 9 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO 117<br />
BMF v. 04.09.<strong>2012</strong> – Ausstellung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung<br />
<strong>2013</strong>;Bekanntgabe der Muster für den Ausdruck der elektronischen<br />
Lohnsteuerbescheinigung <strong>2013</strong>; Ausstellung von besonderen 134<br />
Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle<br />
Lohnabrechnung für das Kalenderjahr <strong>2013</strong>-01-02 121<br />
BMF v. 15.12.2011 - Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten<br />
Umsetzung Urteile des BFH vom 09.06.2011 147<br />
BMF v. 04.12.2011 - Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse;<br />
Ländergruppeneinteilung ab dem 01. Januar <strong>2012</strong> 149<br />
BMF v. 08.12.2011 - Reisekosten und Reisekostenvergütung<br />
ab dem 01.01.<strong>2012</strong><br />
BMF v. 17.01.<strong>2012</strong> – Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und der<br />
Doppelbesteuerungsverhandlungen am 01.01.<strong>2012</strong> Anlage <strong>Impulskurs</strong> 2011<br />
Seite 7 von 157
Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 8 von 157<br />
Umsetzung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 ab dem <strong>VZ</strong> <strong>2012</strong><br />
• Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder ab dem <strong>VZ</strong> <strong>2012</strong><br />
beim Familienlastenausgleich (Grenzbetragsberechnung) und beim<br />
Ausbildungsfreibetrag, aber grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer erstmaligen<br />
Berufsausbildung bzw. eines Erststudiums nach §§ 32 Abs. 4, 33a Abs. 2 EStG<br />
• ab <strong>VZ</strong> <strong>2012</strong> ist die Übertragung des Kinderfreibetrages auf den anderen Elternteil<br />
möglich, wenn der andere Elternteil nicht nur seiner Unterhaltspflicht gegenüber<br />
dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nicht nachkommt, sondern<br />
mangels Leistungsfähigkeit (§ 1603 BGB) nicht unterhaltspflichtig ist,<br />
§ 32 Abs. 6 Sätze 6 ff EStG – Anlage Kind Z. ab 39<br />
• die Übertragung des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder<br />
Ausbildungsbedarf auf den anderen Elternteil kann ab <strong>2012</strong> widersprochen<br />
werden, weil der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist,<br />
Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht<br />
unwesentlichen Umfang betreut, § 32 Abs. 6 Sätze 6 ff EStG<br />
– Anlage Kind ab Z 41<br />
• Verzicht auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen (Erwerbstätigkeit,<br />
Ausbildung, Behinderung, Krankheit) der Eltern bei den nur noch als<br />
Sonderausgaben absetzbaren Kinderbetreuungskosten ab dem <strong>VZ</strong> <strong>2012</strong><br />
nach §§ 9c, 10 EStG – Anlage Kind Z. 67 bis 74 -<br />
• Vereinfachung bei der Berechnung der Entfernungspauschale ab <strong>2012</strong> –<br />
Vergleichsrechnung zwischen Entfernungspauschale und den evtl. höheren<br />
tatsächlich entstandenen Kosten der Nutzung des ÖPNV ist jahresbezogen<br />
vorzunehmen, § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG<br />
• Reduzierung der Veranlagungsarten für Eheleute ab <strong>2013</strong> durch den Wegfall der<br />
besonderen Veranlagung im Jahr der Eheschließung und Reduzierung der<br />
Veranlagungsarten auf Einzelveranlagung mit Grundtarif, Verwitweten- Splitting,<br />
Sondersplitting im Trennungsjahr und Zusammenveranlagung mit Splittingtarif. Die<br />
getrennte Veranlagung wird als Einzelveranlagung bezeichnet,<br />
§§ 25, 26a, 26 c EStG<br />
• Befreiung von der Pflichtveranlagung, rückwirkend ab 2010 bei Arbeitnehmern mit<br />
geringem Arbeitslohn (10.200 Euro / 19.000 Euro), bei zu hoher<br />
Mindestvorsorgepauschale, § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG<br />
• Wegfall der Einbeziehung der abgeltend besteuerten Kapitaleinkünfte in die<br />
Ermittlung der zumutbaren Belastung und des Spendenabzugsvolumens ab <strong>2012</strong>,<br />
§ 2 Abs. 5b EStG<br />
• Erfassung von Erstattungsüberhängen von Sonderausgaben im Jahr des<br />
Zuflusses durch Verrechnung und für einen nicht zu verrechnenden Betrag bei<br />
Basis-KV und PV sowie bei der Kirchensteuer durch Hinzurechnung zum<br />
Gesamtbetrag der Einkünfte ab <strong>2012</strong>, § 10 Abs. 4b EStG<br />
• Vereinheitlichung der Grenzen bei verbilligter Wohnraumüberlassung ab <strong>2012</strong> auf<br />
66 % (bisher 56 %) und Verzicht auf das Erfordernis einer<br />
Totalüberschussprognose in diesen Fällen bei Mieten unter 75 %,<br />
§ 21 Abs. 2 EStG<br />
• Erleichterte Nachweisführung für Spenden in Katastrophenfällen ab 2011, § 50<br />
EStDV<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 9 von 157<br />
Beitreibungsrichtlinie - Umsetzungsgesetz<br />
Endgültige Regelung zum Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />
(ELStAM -Verfahren) - BMF - Schreiben v. 06.12.<strong>2012</strong> – Übergangsregelungen <strong>2013</strong><br />
Regelung bei beschränkt steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zur<br />
Gewährung des Grundfreibetrages und der Berücksichtigung von Sonderausgaben<br />
Kein Abzug als Werbungskosten von Kosten der erstmaligen Berufsausbildung oder eines<br />
Erststudiums rückwirkend ab dem <strong>VZ</strong> 2004. Hier geht es aber nicht um eine<br />
Erstausbildung, die im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses erfolgt.<br />
Der BFH hat in zwei Revisionsverfahren unter dem AZ. VI R 2/12 und VI R 8/12 die<br />
Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung im § 12 Nr. 5 i.V.m. § 4 Abs. 9 und §<br />
9 Abs.6 EStG zugelassen.<br />
Einsprüche einlegen und nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO das Ruhen des Verfahrens<br />
beantragen!!<br />
Anhebung des Höchstbetrages für den Abzug der Kosten der erstmaligen<br />
Berufsausbildung oder eines Erststudiums als Sonderausgaben von 4.000 Euro<br />
auf 6.000 Euro ab <strong>2012</strong>, wenn diese Erstausbildung nicht im Rahmen eines<br />
Ausbildungsdienstverhältnisses erfolgt.<br />
Geplanter Verfahrensablauf bei ELStAM<br />
Bildung und Inhalt der ELStAM<br />
Bildung erfolgt automatisiert durch das BZSt, das Teil der Finanzverwaltung ist<br />
Lohnsteuerabzugsmerkmale sind<br />
• die Steuerklasse und der Faktor,<br />
• die Zahl der KFB,<br />
• der anderen Freibeträge und Hinzurechnungsbeträge und<br />
• in einer weiteren Ausbaustufe die Beiträge zur privaten KV und GPfV sowie<br />
• Freistellung nach DBA auf Antrag<br />
Regelfall:<br />
ELStAM werden erstmalig gebildet aufgrund der Anmeldung des AN (mit IDNr. und<br />
Geburtsdatum) durch seinen AG. Hierzu ist kein gesonderter Antrag des AN beim FA<br />
erforderlich<br />
Ausnahmefall.<br />
Auf Antrag des AN teilt ihm das FA im Hinblick auf ein zukünftiges Dienstverhältnis die<br />
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale mit. Dies geht im ersten und auch in jedem<br />
weiteren Dienstverhältnis<br />
Grundlage sind die übermittelten Meldedaten der Meldebehörde. FA ist an die<br />
Meldedaten (Familienstand, Kirche, Kinder) gebunden, Ausnahmen nur in begründeten<br />
Einzelfällen<br />
Zuständigkeit liegt beim Wohnsitzfinanzamt<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 10 von 157<br />
Steuerklassenbildung bei Ehegatten<br />
Ausgangspunkt ist der Familienstand, Mitteilung der Meldebehörde an die Datenbank<br />
• Eheschließung,<br />
• dauerndes Getrenntleben,<br />
• Tod oder<br />
• Scheidung<br />
beeinflusst die Steuerklasse<br />
Eheschließung:<br />
• Programmgesteuerte Stkl. IV mit Tag der Eheschließung,<br />
• eine abweichende Stkl. ist beim FA zu beantragen<br />
Scheidung:<br />
Tod:<br />
• für das Scheidungsjahr verbleiben die ursprünglichen Stkl.,<br />
• für Folgejahre automatisch Stkl. I<br />
• überlebender Ehegatte erhält automatisch<br />
• ab dem Folgejahr die Stkl. III für das laufende und das Folgejahr<br />
Dauerndes Getrenntleben:<br />
• ist dem FA unverzüglich mit amtlichem Vordruck anzuzeigen.<br />
• ab Folgejahr automatisch Stkl. I, dto.<br />
• Beendigung des dauerhaften Getrenntlebens bzw. die Wiederaufnahme der<br />
ehelichen Gemeinschaft ist anzuzeigen<br />
Kinder<br />
• KFB von Geburt bis zum 18. Lebensjahr<br />
• steuerliche Lebensbescheinigung entfällt bei Kindern, die nicht beim AN gemeldet<br />
sind (Antrag auf Geburtsurkunde)<br />
• keine Übertragung KFB mehr in Mangelunterhaltsfällen (nur noch bei ESt)<br />
• mehrjährige Berücksichtigung bei Kindern über 18 Jahren in Ausbildung<br />
Arbeitgeberwechsel<br />
• bisheriger AG muss das Ende des Dienstverhältnisses zeitnah abmelden<br />
• neuer AG muss anmelden,<br />
• wenn alter AG noch nicht abgemeldet hat, erhält der neue Haupt- AG rückwirkend<br />
ab Beginn des Dienstverhältnisses die familiengerechten Steuerklasse, der alte<br />
AG erhält ab diesem Tag die Stkl. VI<br />
• zu beachten ist die 6- Wochen- Frist, die besagt, dass wenn der neue Haupt- AG<br />
erst 6 Wochen nach Beginn des neuen Dienstverhältnisses die Anmeldung<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 11 von 157<br />
vornimmt, erhält der AG die familiengerechte Steuerklasse nicht rückwirkend,<br />
sondern erst ab dem Tag der Anmeldung.<br />
Pflichten des Arbeitnehmers<br />
Gegenüber dem AG<br />
• AN muss dem AG seine IDNr. und sein Geburtsdatum mitteilen<br />
• er muss mitteilen ob es sich hier um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis<br />
handelt<br />
• außerdem, ob und in welcher Höhe ein Freibetrag in Stkl. VI abgerufen werden<br />
soll, der beim ersten Dienstverhältnis ein Hinzurechnungsbetrag ist<br />
Gegenüber dem Finanzamt<br />
• AN muss mitteilen,<br />
• wenn sich die Verhältnisse ändern und er deshalb in eine für ihn ungünstigere<br />
StKl. einzureihen ist oder<br />
• eine geringere Zahl von KFB zu berücksichtigen sind (z.B. Stkl. II, wenn die<br />
Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag wegfallen)<br />
• ansonsten werden bei Änderung des Familienstandes und der Kinderzahl die<br />
Mitteilungen der Meldebehörde berücksichtigt<br />
• bei Verzug ins Ausland, der AN wird also beschränkt steuerpflichtig, muss er das<br />
ebenso unverzüglich beim FA anzeigen<br />
ELStAM bei verschiedenen Lohnarten<br />
Grundsatz: einheitliches Dienstverhältnis<br />
• nur eine ELStAM darf abgerufen werden,<br />
• Bezüge sind einheitlich danach lohnzuversteuern<br />
Beispiele:<br />
• AN erhält vom AG eine Betriebsrente und noch zusätzlich Arbeitslohn aus einem<br />
aktiven Dienstverhältnis<br />
• AN erhält Hinterbliebenenbezüge und eigene Versorgungsbezüge bzw.<br />
Arbeitslohn für ein aktives Dienstverhältnis<br />
• AN ist in Elternzeit und arbeitet gleichwohl beim selben AG weiter<br />
Übergangsregel für <strong>2013</strong> nach § 52b Abs. 1 EStG BMF<br />
– Schreiben v. 19.12.<strong>2012</strong><br />
Starttermin war der 01.11.<strong>2012</strong> mit Wirkung zum 01.01.<strong>2013</strong>.<br />
Die Lohnsteuerkarte 2010 sowie die nach § 52b Abs. 3 EStG vom FA ausgestellte<br />
Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 (Ersatzbescheinigung 2011) oder eine vom<br />
FA bereits ausgestellte Bescheinigung für <strong>2012</strong> und die darauf eingetragenen<br />
Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der KFB, Freibetrag,<br />
Hinzurechnungsbetrag, Religion, Faktor) bleiben bis zum Start nach der Probephase des<br />
elektronischen Verfahrens weiterhin gültig und sind dem Lohnsteuerabzug in <strong>2013</strong><br />
zugrunde zu legen (§52b Abs. 1 und Abs. 3 EStG),<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 12 von 157<br />
aber nur so lange, bis der AG das ELStAM- Verfahren in <strong>2013</strong> noch nicht anwendet.<br />
Spätestens dann, wenn der AG zu den ELSTAM- Verfahren übergeht, werden alle<br />
Papierbescheinigungen unwirksam, es gilt dann nur der elektronische Datenbestand.<br />
Daher hat der AG den AN vor dem Übergang zu informieren, damit dieser ggf. noch die<br />
elektronischen Daten berichtigen lassen oder Freibeträge nochmals beantragen kann<br />
Ein erneuter Antrag der AN ist hierfür nicht erforderlich.<br />
Daraus folgt,<br />
• dass die zuletzt eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale - unabhängig von der<br />
eingetragenen Gültigkeit vom AG auch im Lohnsteuerabzugsverfahren <strong>2013</strong> zu<br />
berücksichtigen sind<br />
• der AG braucht nicht zu prüfen, ob die einzelnen Merkmale dem Grunde bzw. der<br />
Höhe nach vorliegen<br />
• wenn für <strong>2013</strong> veränderte Lohnsteuerabzugsmerkmale entstehen kann das FA<br />
diese berichtigen, entsprechende Antragsvordrucke sind da, die Bestätigung der<br />
geänderten Merkmale sind dem AG für das erste Dienstverhältnis zu übergeben.<br />
Das gleiche trifft auch für die Aufnahme eines neuen ersten Arbeitsverhältnisses<br />
zu<br />
Beim Arbeitgeberwechsel<br />
• hat sich der AN vom alten AG die Lohnsteuerkarte 2010 oder<br />
• die Ersatzbescheinigung <strong>2012</strong> sowie<br />
• ggf. vom FA ausgestellte amtliche Bescheinigung<br />
• aushändigen zu lassen und dem neuen AG vorzulegen.<br />
Anzeigepflichten des AN - gegenüber dem FA<br />
• wenn die Eintragungen der Stkl. oder die Zahl der KFB zum Beginn des Jahres<br />
<strong>2013</strong> zu Gunsten des AN abweichen oder die Stkl. II bescheinigt ist und die<br />
Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages entfallen.<br />
• Ersatzbescheinigung <strong>2013</strong> - AN ohne Lohnsteuerkarte oder Ersatzbescheinigung<br />
<strong>2013</strong>, die für ein neues oder weiteres Dienstverhältnis diese benötigen<br />
• die abgerufene ELStAM ist für einen Bezug anzuwenden, der andere ist mit der<br />
Stkl. VI abzurechnen<br />
• bei Versorgungsbezügen nach der Stkl. VI gibt es keinen Zuschlag zum<br />
Versorgungsfreibetrag<br />
vom AG ist jeweils eine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen und an das FA zu<br />
übermitteln.<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 13 von 157<br />
Jahressteuergesetz <strong>2013</strong><br />
• Verkürzung der Aufbewahrungsfristen ab 01.01.<strong>2013</strong> auf 8 Jahre und ab<br />
01.01.2015 auf 7 Jahre – stehen aber den steuerlichen Fristen entgegen -<br />
• Einführung der Steuerpflicht ab <strong>2013</strong> für neben dem Wehrsold für den freiwilligen<br />
Wehrdienst / Dienstgeld für Kurzwehrübungen und neben dem Taschengeld für<br />
den Bundesfreiwilligendienst geleisteten weiteren Bezügen (Wehrdienstzuschlag),<br />
besondere Zuwendungen, unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung) d.h. der<br />
Wehrsold für den freiwilligen Wehrdienst, das Dienstgeld für Kurzwehrübungen<br />
und das Taschengeld für den Bundesfreiwilligendienst bleiben nach § 3 Nr. 5<br />
EStG weiterhin steuerfrei.<br />
• Anwendung der sozialrechtlichen Verschonungsregelung nach § 90 SGB XII für<br />
ein angemessenes Hausgrundstück im Rahmen der Ermittlung des Vermögens<br />
unterhaltsbedürftiger Personen nach § 33a EStG – 15.500 € - Anlage „Unterhalt“ –<br />
• Zweijährige Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuerabzugsverfahren § 39a<br />
EStG<br />
• Kindergeldrechtliche Berücksichtigung des Auslandsfreiwilligendienstes ab <strong>2013</strong> -<br />
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG<br />
• sowie der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes von 6 Monaten ab <strong>2012</strong> - § 32<br />
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 e EStG<br />
• Erstmals steuerfrei gestellt sein sollen Geldbezüge bei anderen Diensten, für die<br />
es auch Kindergeld gibt, etwa das freiwillige soziale oder ökologische Jahr.<br />
• Verschiebung des Termins für den automatischen Einbehalts der Kirchensteuer<br />
auf Abgeltungssteuer auf den 01.01.2015<br />
• AN können etwas mehr von den gesetzlichen Rentenbeiträgen steuerlich absetzen<br />
– statt der bisher 48 % des AN- Anteils nun 52 %. Diese Beträge sind aber in den<br />
Vorsorgepauschalen bereits enthalten, die dem monatlich Lohnsteuerabzug ab<br />
Januar <strong>2013</strong> zu Grunde liegen.<br />
Gesetz (Entwurf) zum Abbau der kalten Progression ist weitestgehend<br />
gescheitert. Vorgesehen war z.B.<br />
Anhebung des Grundfreibetrages (GFB) bis 2014 um 350 Euro bzw. 4,4 % auf 8.354<br />
Euro,<br />
zum 01.01.<strong>2013</strong> wurde er aber auf 8.130 Euro festgesetzt und<br />
ab dem 01.01.2014 soll er auf 8.354 Euro steigen.<br />
Der Tarifverlauf sollte bis 2014 ebenfalls um insgesamt 4,4 % angepasst werden.<br />
Daraus ist aber aus haushaltspolitischen Belangen und wahltaktischen Erwägungen<br />
nichts geworden.<br />
Die Bundesregierung will künftig alle zwei Jahre überprüfen, wie die kalte Progression<br />
wirkt und ob nachgesteuert werden muss. GFB und Tarifverlauf können daraufhin<br />
entsprechend angepasst werden.<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 14 von 157<br />
Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung<br />
und des Reisekostenrechts<br />
Besteuerung von Dienstwagen bei Fahrten zur sog. regelmäßigen Arbeitsstätte:<br />
Wird grundsätzlich festgelegt,<br />
• dass es höchstens noch eine solche Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis gibt,<br />
• deren Bestimmung durch den AG oder<br />
• anhand von „quantitativen Elementen“ (neuer Begriff: „ erste Tätigkeitsstätte“),<br />
• statt der vom BFH verwendeten „qualitativen Elemente“ erfolgt.<br />
Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt damit<br />
• vorrangig anhand der arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen;<br />
• nur wenn eine solche Festlegung gar nicht vorhanden oder diese nicht eindeutig<br />
ist, werden hilfsweise quantitative Kriterien herangezogen (wie z.B. Umfang der zu<br />
leistenden arbeitsvertraglichen Arbeitszeit an der Tätigkeitsstätte sowie<br />
arbeitstägliches Aufsuchen).<br />
• im Zweifel ist die räumliche Nähe zur Wohnung des Steuerpflichtigen maßgebend.<br />
Erste Tätigkeitsstätte ist:<br />
• die ortsfeste betriebliche Einrichtung des AG,<br />
• eines verbundenen Unternehmers (§ 15 des Aktiengesetzes) oder<br />
• eines vom AG bestimmten Dritten,<br />
• der der AN dauerhaft zugeordnet ist.<br />
Von einer dauerhaften Zuordnung kann insbesondere ausgegangen werden,<br />
• wenn der AN unbefristet,<br />
• für die Dauer des Dienstverhältnisses oder<br />
• über einen Zeitraum von 48 Monaten (4 Jahren) hinaus<br />
• an einer Tätigkeitsstätte tätig werden soll.<br />
Mehraufwendungen für Verpflegung<br />
• statt der bisherigen dreistufigen Staffelung soll eine zweistufige Staffelung der<br />
Pauschalen (12 EUR und 24 EUR) eingeführt<br />
• 12 EUR bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden, bei mehrtägigen<br />
Auswärtstagen für den An- und Abreisetag 12 EUR ohne Prüfung der<br />
Mindestabwesenheit und für die Zwischentage je 24 EUR.<br />
• bei der Berechnung der Dreimonatsfrist ist künftig maßgeblich allein eine zeitliche<br />
Unterbrechung von 4 Wochen, unabhängig vom Anlass der Unterbrechung.<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 15 von 157<br />
Doppelte Haushaltführung (dHH) und vom AG unentgeltliche oder verbilligt zur<br />
Verfügung gestellten Verpflegung einer auswärtigen beruflich Tätigkeit:<br />
• als beruflich veranlasste Unterkunftskosten für die Zweitwohnung im Rahmen<br />
einer dHH im Inland können zukünftig die dem AN tatsächlich entstehenden<br />
Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft oder Wohnung als WK im Rahmen<br />
der dHH mit max. 1.000 EUR im Monat angesetzt werden, da die Grenze von 60<br />
qm entfällt.<br />
• beruflich veranlasste Unterkunftskosten im Rahmen einer auswärtigen Tätigkeit an<br />
ein- und derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte sind im Zeitraum von 48 Monaten<br />
(4 Jahren) unbeschränkt als WK abzugsfähig.<br />
• nach den 48 Monaten werden diese WK nur noch bis zur Höhe der vergleichbaren<br />
Aufwendungen im Rahmen einer dHH als WK berücksichtigt.<br />
Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des<br />
Gemeinnützigkeitsrechts – GEG<br />
• Anhebung der sog. Übungsleiterpauschale<br />
ab <strong>2013</strong> von 2.100 EUR auf 2.400 EUR nach § 3 Nr. 26 EStG – mit Auswirkungen<br />
auf die Beratungsbefugnis<br />
• Anhebung der sog. Ehrenamtspauschale<br />
ab <strong>2013</strong> von 500 EUR auf 720 EUR nach § 3 Nr. 26 a EStG – Auswirkungen auf<br />
die Beratungsbefugnis<br />
• Änderungen des Gemeinnützigkeitsrechts<br />
Gesetzentwurf zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten<br />
Altersvorsorge<br />
• Beiträge zur Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der<br />
verminderten Erwerbsfähigkeit sowie der privaten Pflegeversicherung sollen<br />
künftig regelmäßig im Rahmen des Sonderausgabenabzugs von<br />
Altersvorsorgebeiträgen berücksichtigungsfähig sein.<br />
• beim sog. Wohn-Riester ist eine jederzeitige Einmalbesteuerung des<br />
Wohnförderkontos möglich. Die jährliche Erhöhung der in das Wohnförderkonto<br />
eingestellten Beträge wird von 2 % auf 1 % abgesenkt.<br />
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Vorschläge für ein Steuervereinfachungsgesetz <strong>2013</strong><br />
Mehrere Bundesländer schlugen u.a. folgende Änderungen vor:<br />
• Erhöhung der Pauschbeträge für behinderte Menschen,<br />
• Neuregelung des Einzelnachweises tatsächlicher krankheitsbedingter- und<br />
behinderungsbedingter Kosten und<br />
• Dauerwirkung der Übertragung des Pauschbetrages eines behinderten Kindes auf<br />
die Eltern (§ 33b EStG)<br />
• Vereinfachung beim Abzug und Nachweis von Pflegekosten (§ 33 EStG, § 64<br />
EStDV)<br />
• Steuerlicher Abzug von Unterhaltsleistungen einfacher und betrugssicherer<br />
gestalten (§ 33 a Abs. 1 EStG)<br />
• Pauschalisierung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer mit jährlich 1.200<br />
EUR (§ 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 EStG)<br />
• Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages auf 1.130 EUR (§ 9a EStG)<br />
• Steuerfreiheit von AG-Leistungen zur Kinderbetreuung an die steuerliche<br />
Behandlung der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben angleichen (§3 Nr.<br />
33 EStG)<br />
• Senkung der 44-EUR-Freigrenze für Sachbezüge (§8 Abs. 2 Satz 9 EStG)<br />
• Sockelbetrag von 300 EUR bei der Steuerermäßigung für Handwerkerrechnungen<br />
(§ 35a Abs. 3 EStG) d. h. Z. B. Schornsteinfeger und Heizungswartung würden<br />
rausfallen, dto. kleinere Handwerkerrechungen<br />
Die Lohnsteuerbescheinigung <strong>2013</strong><br />
• Inhalte,<br />
• bei neuer Aufschlüsselung,<br />
• auch für beschränkt einkommensteuerpflichtige AN<br />
Aufbewahrungsfristen und Fristen für Steuererklärungen<br />
Nach §§ 257 HGB, 147 AO<br />
gilt für Bücher und Aufzeichnungen einschließlich Inventare, Jahresabschlüsse,<br />
Lageberichte, etc. und für Buchungsbelege jeweils eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist.<br />
- also Unterlagen bis 31.12.2002 können vernichtet werden<br />
Für sonstige Geschäftsunterlagen und für Lohnkonten (§ 41 Abs.1 Satz 10 EStG)<br />
gilt die 6-jährige Aufbewahrungsfrist.<br />
- also Unterlagen bis 31.12.2006 können vernichtet werden<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 17 von 157<br />
Steuererklärungsfristen<br />
Nach dem Gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder<br />
Steuererklärungen zur<br />
• Einkommensteuer<br />
• Körperschaftssteuer<br />
• Gewerbesteuer<br />
• Umsatzsteuer sowie<br />
• zur gesonderten oder gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des<br />
Außensteuergesetzes<br />
bis zum 31.05.<strong>2013</strong><br />
Fristverlängerung - allgemeine –<br />
Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch<br />
• Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereine, Behörden oder Körperschaften im<br />
Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden,<br />
• wird vorbehaltlich des Absatzes 2 die Frist nach § 109 AO<br />
allgemein bis zum 31. Dezember <strong>2013</strong> verlängert.<br />
aber:<br />
es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen<br />
Zeitpunkt vor Ablauf der allgemeinen Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit soll<br />
insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn<br />
• für den vorangegangenen <strong>VZ</strong> die erforderliche Erklärung verspätet oder nicht<br />
abgegeben wurden<br />
• für den vorangegangenen <strong>VZ</strong> kurz vor Abgabe der Erklärung bzw. vor dem Ende<br />
der Karenzzeit nach §§ 233a Abs. 2 Satz 1 AO nachträglich Vorauszahlungen<br />
festgesetzt wurden<br />
• sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen <strong>VZ</strong> eine hohe<br />
Abschlusszahlung ergeben hat<br />
• hohe Abschlusszahlungen erwartet werden<br />
• für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind<br />
oder<br />
• die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert<br />
Urteil FG Hamburg, v. 27.04.<strong>2012</strong> – 6 K 96/11 – Rev. zugelassen / erledigt<br />
Die Aufforderung zur vorzeitigen Abgabe von Steuererklärungen bei einem steuerlich<br />
beratenen Steuerpflichtigen kann rechtswidrig sein.<br />
Fristverlängerung - für begründete Einzelfälle –<br />
Verlängerung nur auf Antrag<br />
• für begründete Einzelfälle kann die Frist<br />
• bis zum 28.02.2014 bzw.<br />
• in den Fällen des Abschnitts 1 Absatz 2 (Land- und Forstwirtschaft) bis zum<br />
31.07.2014.<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 18 von 157<br />
Der <strong>VZ</strong> <strong>2012</strong> / <strong>2013</strong> steuerliche Änderungen im Überblick<br />
STEUERTARIF bis <strong>2012</strong> ab <strong>2013</strong><br />
Grundfreibetrag 8.004,-/ 16.008,- € 8.130,- / 16.260,- €<br />
Einkommensgrenzen<br />
Sparzulage: Bausparen 17.900,- / 35.800,- € 17.900,- / 35.800,-<br />
€<br />
Sparzulage: Beteiligungssparen 20.000,- / 40.000,- € 20.000,- / 40.000,-<br />
€<br />
Wohnungsbauprämie 25.600,- / 51.200,- € 25.600,- / 51.200,-<br />
€<br />
Steuerabzugsbeträge für haushaltnahe Dienstleistungen lt. § 35 a EStG<br />
400 - Euro – Hilfen Z. 74 20% max. 510,- € 20% max. 510,- €<br />
Handwerkerleistungen Z. 78 20 % max. 1.200,- € 20 % max. 1.200,-<br />
€ ab 300 €<br />
sozialversicherungspflichtige Hilfe und<br />
sonstige Dienstleistungen Z 76 und 77<br />
20 % max. 4.000,- € 20 % max. 4.000,-<br />
€<br />
KINDER <strong>2012</strong> / <strong>2013</strong><br />
Kindergeld 1. und 2. Kind 184,00 €<br />
3. Kind 190,00 €<br />
ab dem 4. Kind 215,00 €<br />
Kinderfreibetrag 1/1 von 1.932,00 € / 3.864 2009 auf 2.184,00 € /<br />
4.368,00 €<br />
Erziehungsfreibetrag<br />
1/1<br />
von 1.080,00 € / 2.160 2009 auf 1.320,00 € /<br />
2.640,00 €<br />
Einkommensgrenze von 7.680 2009 auf bei Zweitausbildung 8.004,00 €<br />
ab <strong>2012</strong> bei Erststudium, Erstausbildung<br />
keine Prüfung<br />
mehr<br />
Ausbildungsfreibetrag 924,00 €<br />
Anrechnungsfreibetrag 1.848,00 €<br />
Unterhaltshöchstbetrag<br />
bei Kindern und<br />
Lebensgefährten<br />
+ aufgewendete Beiträge zur Basiskrankenund<br />
Pflegepflichtversicherung für den<br />
Empfänger<br />
8.004,00 €<br />
ab <strong>2013</strong> dann<br />
8.130,00€<br />
Anrechnungsfreibetrag bei Unterhalt 624,00 €<br />
Pflegepauschbetrag 924,00 €<br />
Einkünfte aus Nebentätigkeit <strong>2012</strong> <strong>2013</strong><br />
Übungsleiter / nebenberufliche Tätigkeit § 3 Nr. 26 EStG 2.100,00 € 2.400,00 €<br />
Ehrenamtsfreibetrag § 3 Nr. 26a EStG 500,00 € 720,00 €<br />
Einkünfte aus sonstigen Leistungen<br />
(Freigrenze) § 3 Nr.12 EStG Aufwandsentschädigungen<br />
256,00 € 256,00 €<br />
Vorsorgeaufwendungen: sind abzugsfähig bis 20.000,00 € / 40.000,00 €<br />
mit max. 74 % d.h. 14.800,00 € / 29.600,00 €<br />
minus AG Anteil RV oder fiktiv 19,9 % vom AL<br />
max. 57.600 €<br />
Ertragsanteil Renten: 2008 2009 2010 2011 <strong>2012</strong> <strong>2013</strong> 2014<br />
56 % 58 % 60% 62% 64% 66 % 68 %<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 19 von 157<br />
Altersentlastungsbetrag:<br />
ab vollendeten 64. Lebensjahr, bis 2040 aber abgeschmolzen<br />
2005 40,0 % max. 1.900 €<br />
2011 30,4 % max. 1.444 €<br />
<strong>2012</strong> 28,8 % max. 1.368 €<br />
2040 00,0 % max. 0.000 €<br />
Sonstige Vorsorgeaufwendungen Höchstbetrag <strong>2012</strong> in € <strong>2013</strong> in €<br />
Bei steuerfreien Zuschüssen, Beiträgen oder Beihilfen<br />
Zur Krankenversicherung (z.B. Angestellte, Beamte,<br />
Rentner, Beamtenpensionäre (Höhere Beiträge zur<br />
1.900,00 1.900,00<br />
Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sind<br />
absetzbar)<br />
Wenn Krankenvorsorge alleine finanziert (z.B.<br />
Selbständige) (Höhere Beiträge zur Basiskranken- und 2.800,00 2.800,00<br />
Pflegepflichtversicherung sind absetzbar)<br />
Sonderausgaben-Pauschbetrag 36,00 / 36,00 / 72,00<br />
72,00<br />
Höchstbetrag für Berufsausbildung (Sonderausgaben) 6.000,00 6.000,00<br />
Geschiedenenunterhalt Realsplitting( + aufgewendete<br />
Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung<br />
für den Empfänger)<br />
Versorgungsfreibetrag § 19a EStG a. F. monatlich 1/12<br />
in %<br />
Zuschlag zum VFB (Tabelle § 19 Abs. 2 EStG)<br />
13.805,00 15.500,00<br />
2.160,00<br />
28,8 %<br />
648,00<br />
2.040,00<br />
27,2 %<br />
612,00<br />
Sozialversicherungsrechtliche Änderungen <strong>2013</strong><br />
Beitragssätze <strong>2013</strong><br />
Krankenversicherung allgemeiner BS 15,5 %<br />
(1000)<br />
ermäßigter BS 14,9 %<br />
(3000)<br />
pauschaler BS 13,0 %<br />
(6000)<br />
Beschäftigung im 5,0 %<br />
privaten Haushalten<br />
Pflegeversicherung Beitragsgruppe 1,95 % 2,05 %<br />
allgemein<br />
für Kinderlose 2,20 % 2,30 %<br />
Rentenversicherung allgemeine BG 19,6 % 18,9 %<br />
BG pauschal 15,0 %<br />
Arbeitslosenversicherung BG 3,0 %<br />
Insolvenzgeldumlage BG 0,04 % (neu)<br />
Einkunftsgrenze Jahr Monat<br />
für Familienversicherung / KV / PV<br />
31.500 € 2.625 €<br />
Geringverdienergrenze bundeseinheitlich<br />
RV / ALV alte 31.500 € 2.625 €<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 20 von 157<br />
Bundesländer<br />
RV / ALV neue 26.880 € 2.240 €<br />
Bundesländer<br />
Einkommensgrenze für 375 € im Monat 400 € Minijobs 450 € Minijobs<br />
Familienversicherung<br />
Geringverdienergrenze für 325 € im Monat<br />
AZUBI<br />
Beitragsbemessungsgrenze West Ost<br />
Krankenversicherung monatlich 3.825 € 3.825 €<br />
Jährlich 45.900 € 45.900 €<br />
Renten- und<br />
Arbeitslosenversicherung<br />
Monatlich<br />
ab <strong>2013</strong><br />
Jährlich<br />
ab <strong>2013</strong><br />
5.600 €<br />
5.800 €<br />
67.200 €<br />
69.600 €<br />
4.800 €<br />
4.900 €<br />
57.600 €<br />
58.800 €<br />
Folgendes ist auch wichtig zu wissen.<br />
Menschen mit Demenz oder geistiger Behinderung, die von Angehörigen zu Hause<br />
betreut werden und in keiner Pflegestufe sind, können außer den bisherigen 200 Euro für<br />
Betreuung nun Pflegegeld von120 Euro oder Sachleistungen von bis zu 225 Euro<br />
bekommen. Auch in Stufe I und II gibt es Erhöhungen. Für Wohnformen zwischen<br />
ambulant und stationär gibt es je Bedürftigkeit 200 Euro zusätzlich. Bei Gründung einer<br />
Pflege- WG gibt es zeitlich unbefristet eine Förderung von Umbauten von 2.500 Euro pro<br />
Person – max. 10.000 Euro. Der Abschluss privater Zusatzversicherungen für den<br />
Pflegefall soll steuerlich gefördert werden.<br />
Lohnsteuer – Änderungsrichtlinie <strong>2012</strong><br />
Diese enthalten mit Wirkung ab dem 01.01.<strong>2012</strong> wesentliche Anpassungen an die<br />
Rechtsprechung und an Gesetzesänderungen bis Anfang <strong>2012</strong>, wie z.B. an das<br />
Wachstumsbeschleunigungsgesetz und das Bürgerentlastungsgesetz. Vereinfacht<br />
wurden mehrere Regelungen, insbesondere auch die steuerliche Behandlung der<br />
Mahlzeitengestellung bei Auswärtstätigkeit.<br />
Neuerungen gibt es bei:<br />
• Altersteilzeit<br />
• Arbeitgeberbewirtung bei beruflicher Auswärtstätigkeit<br />
• Anzeigepflicht des Arbeitgebers bei fehlender Korrekturmöglichkeit<br />
• Doppelter Haushaltführung in Wegverlegungsfällen<br />
• Elsterlohn II<br />
• Firmenwagenbesteuerung<br />
• Regelmäßiger Arbeitsstätte<br />
• Fortbildungsleistungen des Arbeitgebers<br />
• Gewinnausschüttung einer Pensionskasse<br />
• Kindergartenzuschüsse durch Umwandlung von Sonderzahlungen<br />
• Übernachtungskosten bei Auswärtstätigkeit<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 21 von 157<br />
Auszug aus dem Jahresbericht des BFH <strong>2012</strong> Teil E: Im Jahr <strong>2013</strong><br />
zu erwartende Entscheidungen von besonderer Bedeutung<br />
Regelmäßige Arbeitsstätte beim konzerninternen Qutsourcing:<br />
BFH VI R 22/10<br />
Wird ein bisher unselbständiger Betriebsteil eines Konzerns in eine selbständige<br />
Unternehmenstochter ausgegliedert (Outsourcing), ändert sich der Weg zwischen<br />
Wohnung und Arbeitsstätte für den im ausgegliederten Betrieb beschäftigten AN zwar<br />
nicht. Im Verfahren ist zu entscheiden, ob ein AN dennoch wegen der Ausgliederung<br />
höhere tatsächliche Fahrtkosten als die nach der Entfernungspauschale anzusetzenden<br />
WK und zusätzlich Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen kann.<br />
Wöchentliches Telefonat bei Dienstreisen als Werbungskosten<br />
BFH VI R 50/10<br />
Die Streitsache wirft die Frage auf, ob ein AN, der sich auf Dienstreise befindet, die<br />
Kosten für ein wöchentliches Telefongespräch mit seiner Familie als WK wie in Fällen der<br />
doppelten Haushaltführung abziehen kann, wenn er aus dienstlichen Gründen an einer<br />
Heimfahrt gehindert ist.<br />
Unfallbedingter Wertverlust des PKW als WK<br />
BFH VIII R 33/09<br />
In dem Verfahren stellt sich dem VIII. Senat die Frage, ob der wegen eines Unfalls auf<br />
einer beruflich veranlassten Fahrt eingetretenen Wertverlust des PKW (Zeitwert vor dem<br />
Unfall abzüglich Zeitwert nach dem Unfall) als WK geltend gemacht werden kann oder ob<br />
nur eine technische Abschreibung von einem (fiktiven) Restbuchwert in Betracht kommt.<br />
Schuldzinsenabzug nach Veräußerung einer fremdvermieteten Immobilie<br />
BFH IX R 67/10<br />
In diesem Verfahren wird der IX Senat entscheiden, ob Aufwendungen für Schuldzinsen,<br />
die für ein Darlehen zu zahlen sind, das zur Anschaffung oder Herstellung einer Immobilie<br />
aufgenommen worden ist, nach Veräußerung der Immobilie entgegen der bisherigen<br />
Rechtsprechung weiter als WK bei den Einkünften aus V+V abgezogen werden können.<br />
Der Bundesminister für Finanzen ist dem Verfahren beigetreten.<br />
Aufwendungen für die Asbestsanierung eines Daches<br />
BFH VI R 47/10<br />
Der VI. Senat wird im Verfahren zu entscheiden haben, ob Aufwendungen für die<br />
Asbestsanierung des Daches eines selbstgenutzten Wohnhauses als außergewöhnliche<br />
Belastungen zu berücksichtigen sind, obwohl die Zwangsläufigkeit der<br />
Sanierungsmaßnahmen nicht durch ein zuvor erstelltes amtliches Gutachten<br />
nachgewiesen worden ist.<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 22 von 157<br />
Aufwendungen für krankheitsbedingte Maßnahmen:<br />
BFH VI R 74/10<br />
Der VI. Senat wird im Verfahren zu klären haben, ob der Nachweis der Krankheitskosten<br />
nach den Neuregelungen in § 33 Abs. 4 EStG und §§ 64 Abs. 1, 84 Abs. 3f EStDV<br />
(jeweils in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.2011, BGBL.<br />
I 2011, 2131) auch dann durch ein amtsärztliches Attest zu führen ist, wenn die Kosten für<br />
Behandlungen entstanden sind, die in <strong>VZ</strong> vor 2011 durchgeführt worden sind.<br />
Übergangszeit zwischen Schulabschluss und Zivil- oder Wehrdienst<br />
BFH III R 5/07 und III R 41/07<br />
In diesen Verfahren geht es um die Frage, ob ein Anspruch auf Kindergeld für die Zeit<br />
zwischen Schulabschluss und der Ableistung des Zivil- oder Wehrdienstes besteht, wenn<br />
diese Übergangszeit länger als die In § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. B EStG<br />
vorgesehenen vier Monate dauert und das Kind weder bei der Arbeitsvermittlung noch bei<br />
der Berufsberatung gemeldet ist und auch dem Arbeitsamt nicht zur Vermittlung zur<br />
Verfügung steht.<br />
Sprachkurs im Rahmen eines Au-pair Aufenthaltes als Berufsausbildung<br />
BFH III R 58/08, III R 59/08 und V R 58/10<br />
Hier ist die Frage zu klären, ob ein Aufenthalt als Au-pair als Berufsausbildung für ein<br />
volljähriges Kind zu werten ist, wenn der wöchentliche Sprachunterricht weniger als zehn<br />
Stunden beträgt, ggf. aber für die spätere Studienplatzvergabe förderlich ist.<br />
Kindergeldanspruch für ein im Niedriglohnniveau beschäftigtes behindertes Kind<br />
BFH III R 29/09<br />
Eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG setzt voraus, dass das Kind<br />
wegen der Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Zu klären ist, ob dies<br />
der Fall ist, wenn ein behindertes Kind zwar erwerbstätig ist, aber infolge einer<br />
Beschäftigung im Niedriglohnbereich nicht seinen gesamten Lebensbedarf decken kann.<br />
Pflegekindschaftsverhältnis zu einer behinderten volljährigen Person<br />
BFH III R 15/09<br />
Kindergeld wird auch für Pflegekinder gezahlt, wenn u.a. eine familienähnliche, auf<br />
längere Dauer bestehende Bindung zum Kindergeldberechtigten besteht. Anknüpfend an<br />
die frühere Rechtsprechung des BFH, nach der die notwendige Bindung bei Volljährigen<br />
nur bei Hilflosigkeit oder Behinderung oder bei Vorliegen sonstiger besonderer Umstände<br />
anzunehmen ist, muss der III. Senat entscheiden, ob die Behinderung des Pflegekindes<br />
so gravierend sein muss, dass es in seiner geistigen Entwicklung einem Kind gleichsteht.<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 23 von 157<br />
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen an der Dienstwohnung eines Pastors<br />
BFH VI R 18/10<br />
In dem Verfahren ist zu entscheiden, ob ein Pastor eine Steuerermäßigung für<br />
haushaltnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen kann,<br />
soweit nicht er, sondern sein AG die Leistung beauftragt hat und der Pastor nur über eine<br />
monatlich an seinen AG zu entrichtende Pauschale finanziell belastet ist.<br />
Besteuerung von Verkäufen über die Internet-Auktions-Plattform „ebay“<br />
BFH V R 2/11 Urteil v. 26.04.<strong>2012</strong><br />
1. Der Verkauf einer Vielzahl von Gegenständen über die Internet-Plattform „ebay“<br />
kann eine der Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) unterliegende (nachhaltige)<br />
unternehmerische Tätigkeit sein; die Beurteilung als nachhaltig hängt nicht von<br />
einer bereits beim Einkauf vorhandenen Wiederverkaufsabsicht ab.<br />
2. 2. Bei der laufenden Veräußerung von Gegenständen in erheblichem Umfang liegt<br />
keine nur private Vermögensverwaltung vor, wenn der Verkäufer aktive Schritte<br />
zum Vertrieb der Gegenstände unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel bedient<br />
wie ein Händler i. S. von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG.<br />
Übrigens,<br />
in Kiel sind 6 Großrechner im Einsatz, die nur die eine Aufgabe haben, die Käufe und<br />
Verkäufe bei „ebay“ zu überwachen und zu analysieren, welche Person, wie oft und in<br />
welcher Höhe Verkäufe realisiert.<br />
- eigene Beratungsstelle: Aufforderung des FA zur Erklärung über Herkunft der<br />
Gegenstände und Höhe des Umsatzes schon erlebt.<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 24 von 157<br />
Vorläufige Steuerfestsetzung nach BMF-Schreiben v. 10.12.<strong>2012</strong><br />
Sachverhalt Gesetz Betroffene <strong>VZ</strong><br />
1. Nichtabziehbarkeit der<br />
Gewerbesteuer und der<br />
darauf entfallenden<br />
Nebenleistungen als<br />
Betriebsausgaben<br />
§ 4 Abs. 5b EStG ab <strong>VZ</strong> 2008<br />
2.a) Beschränkte<br />
Abziehbarkeit von<br />
Kinderbetreuungskosten<br />
2.b) Beschränkte<br />
Abziehbarkeit von<br />
Kinderbetreuungskosten<br />
3. Nichtabziehbarkeit von<br />
Steuerberatungskosten als<br />
Sonderausgaben<br />
4. Beschränkte<br />
Abziehbarkeit von<br />
Vorsorgeaufwendungen<br />
5. Nichtabziehbarkeit von<br />
Beiträgen zu Renten-<br />
Versicherungen als<br />
vorweggenommene WK bei<br />
den Einkünfte Anlage R<br />
6. Besteuerung der<br />
Einkünfte aus Leibrenten im<br />
Sinne<br />
7. Höhe der kinderbezogenen<br />
Freibeträge<br />
8. Höhe des<br />
Grundfreibetrags<br />
9. Höhe des Freibetrags zur<br />
Abgeltung des<br />
Sonderbedarfs eines sich in<br />
Berufsausbildung<br />
befindlichen, auswärtig<br />
untergebrachten,<br />
volljährigen Kindes<br />
§ 4f,§ 9 Abs.5 Satz 1, § 1<br />
Abs.1 Nr. 5 und 8 EStG<br />
§ 9c Abs.1 und 3 Satz 1<br />
EStG<br />
§ 9c, § 9 Abs. 5 Satz 1<br />
EStG<br />
Aufhebung § 10 Abs.1 Nr. 6<br />
EStG<br />
<strong>VZ</strong> 2006 bis 2008, auch bei<br />
Bescheiden für die ges. u.<br />
einh. Feststellung<br />
ab <strong>VZ</strong> 2009 bis 2011<br />
ab <strong>VZ</strong> 2006<br />
§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG <strong>VZ</strong> 2005 bis 2009<br />
§ 22 Nr.1 Satz 3 Buchst. a<br />
EStG<br />
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe<br />
a Doppelbuchstabe aa<br />
EStG<br />
§ 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2<br />
EStG<br />
§ 32a Abs.1 Satz 2 Nr. 1<br />
EStG<br />
§ 33a Abs. 2 EStG <strong>VZ</strong> ab 2002<br />
<strong>VZ</strong> ab 2005 und umfasst<br />
auch die Frage einer evtl.<br />
einfachgesetzlich<br />
begründeten steuerlichen<br />
Berücksichtigung<br />
<strong>VZ</strong> ab 2005, umfasst<br />
sämtliche Leibrenten<br />
<strong>VZ</strong> ab 2001 mit Prüfung der<br />
Steuerfreistellung nach § 31<br />
EStG<br />
<strong>VZ</strong> ab 2001<br />
Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen<br />
des Solidaritätszuschlags für die <strong>VZ</strong> ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des<br />
Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO<br />
vorzunehmen.<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 25 von 157<br />
Vorschlagssteuererklärung und „vorausgefüllte Steuererklärung“<br />
Es war vorgesehen, jedem Steuerpflichtigen eine Vorschlagssteuererklärung zuzusenden.<br />
Diverse Probleme scheinen dieses Vorhaben scheitern zu lassen. Durch die noch nicht<br />
vollzogene Softwareumstellung einzelner Bundesländer und der Probleme bei der<br />
Einführung von ELStAM ist dieses Projekt auf unbestimmte Zeit verschoben worden.<br />
Die „vorausgefüllte Steuererklärung“ wird aber Realität werden.<br />
Im Jahr <strong>2013</strong> wird die erste Stufe umgesetzt. Die Software der Steuerverwaltung wird im<br />
Rahmen des Gemeinschaftsvorhabens KONSENS von Bund und Ländern – koordinierte<br />
neue Software-Entwicklung der Steuerverwaltung – vereinheitlicht und modernisiert.<br />
Bei diesem optional und kostenlosen Service- Angebot der Finanzverwaltung werden die<br />
dem Finanzamt für das aktuelle Veranlagungsjahr vorliegenden Daten automatisch in die<br />
richtigen Felder der Steuererklärung übertragen.<br />
• die vom Arbeitgeber bescheinigten Lohnsteuerdaten,<br />
• Bescheinigungen über den Bezug von Rentenleistungen,<br />
• Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung und Vorsorgeaufwendungen<br />
sowie<br />
• Name, Adresse und weitere Grundinformationen<br />
• werden dann in einer ersten Stufe bereits vorausgefüllt zur Verfügung gestellt.<br />
• nach Prüfung und ggf. Ergänzung der Angaben sendet der Steuerpflichtige seine<br />
Einkommensteuererklärung dann an das Finanzamt.<br />
Die Finanzminister der Länder haben dieses wichtige Projekt einer weiteren Ausbaustufe<br />
der elektronischen Kommunikation zwischen Bürgern und Finanzamt auf ihrer Konferenz<br />
am 22.06.2011 noch einmal ausdrücklich bekräftigt und gemeinsam mit dem BMF die<br />
Eckpunkte wie folgt festgeschrieben:<br />
• ist ein kostenloses elektronisches Serviceangebot der Finanzverwaltung, das<br />
erstmals im Jahr <strong>2013</strong> allen interessierten Bürgern in einer ersten Stufe zur<br />
Verfügung gestellt wird. Die Nutzung kann über die Dienste der Steuerverwaltung<br />
(www.elster.de) oder mit Hilfe kommerzieller Software in Anspruch genommen<br />
werden.<br />
• erleichtert die Erstellung der Einkommensteuererklärung, bei Nutzung von<br />
ElsterFormularen oder des ElsterOnline-Portals können bei der Steuerverwaltung<br />
gespeicherte Informationen angezeigt werden und lassen sich nach Prüfung<br />
übernehmen, ohne dass damit eine Verpflichtung zur elektronischen Abgabe<br />
verbunden ist.<br />
• liefert eine aktuelle Datenbasis, enthält bereits in der ersten Stufe eindeutig<br />
zuordnungsbare wesentliche Informationen für die Einkommensteuererklärung;<br />
Dies sind die vom AG bescheinigten Lohnsteuerdaten, Bescheinigungen über den<br />
Bezug von Renten, Beiträgen zu Kranken- und Pflegeversicherungen,<br />
Vorsorgeaufwendungen sowie Name, Adresse und weitere Grundinformationen. In<br />
den folgenden Stufen ist die Bereitstellung weiterer steuerlich relevanter<br />
Informationen vorgesehen.<br />
• gewährleistet höchste Datensicherheit, denn die Informationen unterliegen dem<br />
Steuergeheimnis. Diese können nur der Steuerpflichtige selbst oder ausdrücklich<br />
durch ihn autorisierte Personen – wie etwa sein Ehepartner oder sein steuerlicher<br />
Berater – abrufen.<br />
• und<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 26 von 157<br />
• ist eine kundenorientierte Dienstleistung. Eine Erreichbarkeit rund um die Uhr, 7<br />
Tage die Woche, ist vorgesehen. Wiederholte Abrufe der Informationen sind<br />
möglich<br />
Die Finanzverwaltung stellt diese Daten demjenigen zur Verfügung,<br />
• der im Vorjahr die Einkommensteuererklärung elektronisch übermittelt<br />
• und<br />
• als Bevollmächtigter ausgewiesen war.<br />
Also eine große Arbeitserleichterung für alle, die mit Elster arbeiten.<br />
Diese Daten können dann von uns wie die Daten für den elektronisch bereitgestellten<br />
Einkommensteuerbescheid abgerufen werden, was auch mehrmals möglich ist.<br />
Festlegung in diesem Zusammenhang:<br />
Bei der Einreichung der Einkommensteuererklärung in diesem Jahr ist eine aktuelle<br />
Vollmacht mit einzureichen, da insbesondere bei Mitgliedern,<br />
• die schon langjährig im Verein sind<br />
• die wegen Umzug ein neues Wohnsitzfinanzamt haben<br />
• die nach Eheschließung oder Scheidung bzw. dauerhafter Trennung in neue<br />
Steuerakten gekommen sind<br />
• die alten Vollmachten nicht weitergegeben werden und die Zustellvollmacht in der<br />
Einkommensteuererklärung rechtlich nur für den betreffenden <strong>VZ</strong> gilt.<br />
Art und Umfang der Datenübermittlung (mit digitaler Signatur)<br />
Die elektronische Übermittlung von für das automatisierte Besteuerungsverfahren<br />
erforderlichen Daten ist zulässig, soweit die Finanzverwaltung hierfür einen Zugang<br />
eröffnet hat (§ 87a Abs. 1 S. 1 AO).<br />
Der Zugang wird eröffnet, soweit Art, Umfang und Organisation des Einsatzes<br />
automatischer Einrichtungen in den Finanzverwaltungen des Bundes und der Länder eine<br />
Datenübermittlung ermöglichen.<br />
Der Zugang der elektronisch übermittelten Daten (mit ELSTER 2)<br />
• in der für den Empfang bestimmten Einrichtung hat hinsichtlich der Abgabefrist die<br />
gleiche Wirkung wie der Zugang der Steuererklärung auf Papier.<br />
• als Tag der Abgabe gilt der Tag, an dem die für den Empfang bestimmte<br />
Einrichtung die Daten in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat (§ 87a Abs. 1 Satz<br />
2 AO).<br />
• Steuersoft- Nutzer sehen dass im Mantelbogen, Seite 1. ganz oben in Blau<br />
Wenn die Erklärung noch mit ELSTER 1 erfolgt,<br />
• ist der Ausdruck der komprimierten Steuererklärung mit der<br />
• Unterschrift des Steuerpflichtigen notwendig und<br />
• der Eingang bei der Finanzverwaltung zur Fristwahrung entscheidend.<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 27 von 157<br />
Datenübermittlung im Auftrag<br />
Im Fall der Übermittlung im Auftrag<br />
hat der Dritte, also wir,<br />
• die im Auftrag unserer Mitglieder die Daten für die Einkommensteuererklärung an<br />
die Finanzverwaltung übermitteln,<br />
• nach den Steuerdaten- Übermittlungsverordnung (StDÜV) die Daten dem<br />
Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur<br />
Verfügung zu stellen.<br />
• der Auftraggeber (unser Mitglied) hat die Daten<br />
unverzüglich zu überprüfen und evtl. zu berichtigen.<br />
Praxisfall:<br />
In einer Beratungsstelle hat ein Mitglied erst nach 10 Jahren bemerkt, dass die in den<br />
jeweiligen Steuerbescheiden ausgewiesene Steuererstattung nicht auf seinem Konto<br />
gutgeschrieben wurde. Ursache war eine nicht mehr zutreffende Bankverbindung.<br />
Also in der Beratung nicht nur die Frage stellen, ob sich an der Bankverbindung<br />
etwas geändert hat, sonder die bei uns gespeicherte Kontoverbindung vorlesen.<br />
Der Dritte (Datenübermittler)<br />
• kann die Erfüllung der Verpflichtung sowohl durch eigene Aufzeichnungen<br />
• als auch durch einen vom Auftraggeber unterschriebenen Ausdruck der<br />
elektronisch übermittelten Daten nachweisen.<br />
Nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins ist davon auszugehen,<br />
dass eine von einer Person oder Gesellschaft im Sinne der §§ 3 und 4 des<br />
Steuerberatungsgesetzes (StBerG) übermittelte Steuererklärung tatsächlich von dem<br />
betreffenden Steuerpflichtigen genehmigt worden ist.<br />
Elektronischer Abruf von Bescheiddaten<br />
• Dieser ersetzt nicht die Bekanntgabe des Steuerbescheides. Auf die elektronische<br />
Übermittlung von Bescheiddaten wird im Steuerbescheid hingewiesen.<br />
• Für diesen Fall sichert die Finanzverwaltung zu, dass die elektronisch<br />
bereitgestellten Daten mit dem bekannt gegebenen Bescheid übereinstimmen.<br />
Wird ein Einspruch nur deshalb verspätet eingelegt, weil im Vertrauen auf diese<br />
Zusicherung eine Überprüfung des Steuerbescheides innerhalb der Einspruchsfrist<br />
unterblieb, ist unter analoger Anwendung des § 126 Abs. 3 AO eine Wiedereinsetzung in<br />
den vorigen Stand möglich.<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 28 von 157<br />
Einsprüche<br />
Einsprüche per Email<br />
sind rechtskräftig.<br />
wenn in der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid die Möglichkeit der Einlegung des<br />
Einspruchs per Email nicht enthalten ist, kann wegen fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung<br />
auch außerhalb der allgemeinen Einspruchsfrist noch eine Änderung des Bescheides<br />
erreicht werden.<br />
Nun ist in den ersten Bundesländern die papierlose Abgabe mit Signatur möglich. Es<br />
funktioniert über das Elster-Online-Portal.<br />
Hier eine nicht vollständige Aufzählung von Einspruchsmöglichkeiten bei<br />
Sachverhalten, die noch nicht mit Vorläufigkeitsvermerk ausgestattet sind, wie<br />
1. ist der Abzug der zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten verfassungsgemäß<br />
– FG Rheinland-Pfalz 4 K 1970/10? und neue Urteile<br />
2. sind die Vorschriften über die Veranlagung von Ehegatten (§§26.26b EStG)<br />
analog auf Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft anzuwenden?<br />
Verstößt die Nichteinbeziehung eingetragener Lebenspartnerschaften in die<br />
Zusammenveranlagung gegen Art. 3 Abs. 1 GG bzw. werden dadurch<br />
europarechtliche Diskriminierungsverbote verletzt (BFH; III R 36/10 und III R<br />
1/12)? Das gleiche trifft auf die Gewährung der Lohnsteuerklassen nach § 38b<br />
EStG, IV / IV oder III / V bzw. IV / IV + Faktor, zu.<br />
3. Inzwischen nehmen die Finanzämter Einkommensteuererklärungen zur<br />
Zusammenveranlagung an, erlassen aber keine Einkommensteuerbescheide.<br />
4. Kann ein Leiharbeitnehmer, der vom Verleiher für die gesamte Dauer des<br />
Dienstverhältnisses bei einem mit dem Verleiher verbundenen Unternehmen<br />
(Entleiher) eingesetzt wird, eine regelmäßige Arbeitsstätte beim Entleiher<br />
begründen (ex ante- Betrachtung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der<br />
Abschnittsbesteuerung – BFH VI R 18//12)?<br />
5. Sind im Rahmen eines Studiums durchgeführte Fahrten zur Praktikumsstätte und<br />
zur Fachhochschule nach Dienstreisegrundsätzen oder als Fahrten zwischen<br />
Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte bei der Ermittlung der Einkünfte eines<br />
Kindes zu berücksichtigen – (BFH VI R 18/12)?<br />
6. Welche Anforderungen sind an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen<br />
(hier: Fahrtenbuch und ergänzende Ablichtungen eines vom AG erstellten<br />
Terminkalenders) – (BFH VI R 14/12)?<br />
7. Ist nach Aufgabe des Aufteilungsverbots und Abzugsverbots durch den Großen<br />
Senat des BFH (Beschluss vom 21.09.2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBI II<br />
2010, 672 – gemischte Aufwendungen) auch im „Bereich Arbeitszimmer“ eine<br />
Aufteilung in einen betrieblichen und einen privaten Anteil zulässig (BFH X R<br />
32/11 und X R 23/12)?<br />
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8. Steht ein „anderer Arbeitsplatz“ i. S. des § 4 BS: % Satz 1 Nr. 6b EStG auch dann<br />
zur Verfügung, wenn der Steuerpflichtige zwar tatsächlich keinen anderen<br />
Arbeitsplatz hat, sich diesen jedoch aufgrund seiner Position durch entsprechende<br />
organisatorische Maßnahmen und Weisungen verschaffen kann (BFH VI R<br />
11/12)?<br />
9. Unter welchen Voraussetzungen ist im Rahmen der doppelten Haushaltführung<br />
von einem eigenen Hausstand im hälftigen Miteigentum stehenden elterlichen<br />
Haus bzw. von der Eingliederung in den elterlichen Haushalt auszugehen (BFH VI<br />
R 10/12)?<br />
10. In welchem Umfang schließt die Gewährung eines Behinderten- Pauschbetrages<br />
nach § 33b EStG den Ansatz haushaltnaher Dienstleistungen nach § 35a EStG<br />
aus (BFH VI R 12/12)?<br />
11. Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen trotz der ab 2009<br />
geltenden Beschränkung des Werbungskostenabzuges auf den sog.<br />
Sparerpauschbetrag (FG Münster 6 K 607/11 F)?<br />
12. Zinsen aus Darlehen an nahen Angehörige als Einnahmen aus Kapitalvermögen<br />
nicht mit der Abgeltungssteuer, sondern mit der tariflichen ESt zu versteuern (BFH<br />
VIII R 31/11 und VIII B 115/12)?<br />
13. Offensichtlich verkehrsgünstigere „Straßenverbindung und Fährverbindung“ wenn<br />
die Fähre wegen Wartezeiten, technischen Schwierigkeiten oder Auswirkungen<br />
der Witterungsbedingungen nicht genutzt wird (BFH – Urteil v. 19.04.<strong>2012</strong>, VI R<br />
53/11)<br />
Änderung bei den Arten der Veranlagung ab <strong>2013</strong><br />
Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG<br />
Wenn die Voraussetzungen zur Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr.1 bis 7 EStG nicht<br />
vorliegen, brauchen die Steuerpflichtigen keine Steuererklärung abgeben, können dies<br />
aber freiwillig tun.<br />
Die Antragsveranlagung kann innerhalb von 4 Jahren nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO<br />
erfolgen. Sie beginnt nach § 170 Abs. 1 AO grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres,<br />
in welchem die Einkommensteuer entstanden ist. Mit Urteil vom 14.04.2011 – VI R 53/10<br />
– und weiteren anschließenden Entscheidungen hat der der BFH aber entschieden, dass<br />
eine Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO in den Fällen der<br />
Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG i.d.F. des JStG 2008 nicht in Betracht<br />
komme, also von einer vierjährigen Festsetzungsfrist bei der Antragsveranlagung<br />
auszugehen ist.<br />
Die FÄ berufen sich seitdem auf diese Entscheidung des BFH und die FG sind dem BFH<br />
ebenfalls gefolgt.<br />
Allerdings ist gegen eines der Urteile des BFH zur Festsetzungsverjährung bei der<br />
Antragsveranlagung beim Bundesverfassungsgericht unter dem Az. 1 BvR 924/12<br />
eine Verfassungsbeschwerde anhängig, so dass Einsprüchen bei den FÄ mit der<br />
Begründung dieser anhängigen Verfassungsbeschwerde weiterhin ruhen bzw. neu<br />
einzulegende Einsprüche bis auf weiteres ruhend gestellt werden können (§ 363<br />
Abs. 2 Satz 2 AO).<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 30 von 157<br />
Mit dem Steuervereinfachungsgesetz werden ab <strong>2013</strong><br />
• die insgesamt 7 Möglichkeiten<br />
• auf vier Varianten zurückgeführt.<br />
• Einzelveranlagung mit Grund – Tarif<br />
• Verwitweten – Splitting<br />
• Sonder – Splitting im Trennungsjahr<br />
• Zusammenveranlagung mit Ehegatten – Splitting<br />
Die Wahl der Veranlagung wird ab <strong>2013</strong> für den jeweiligen <strong>VZ</strong> nur noch durch<br />
Abgabe in der Steuererklärung getroffen.<br />
Dieses Wahlrecht kann aber von Ehegatten nur ausgeübt werden, wenn folgende<br />
Voraussetzungen gegeben sind:<br />
• Rechtsgültigkeit der Ehe (auch nach ausländischem Recht)<br />
• Unbeschränkte Eikommensteuerpflicht beider Ehegatten. Dazu ist es erforderlich,<br />
dass die Ehegatten einen Wohnsitz (nach den persönlichen Lebensbedürfnissen<br />
eingerichtete Wohnung) oder zumindest einen gewöhnlichen Aufenthalt<br />
(Aufenthaltsdauer über 6 Monate) im Inland haben.<br />
• Alternativ reicht es auch aus, wenn der Ehegatte seinen Wohnsitz in einem EU /<br />
EWR- Staat hat (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG)<br />
Nach Eingang der Steuererklärung beim FA kann die Wahl der Veranlagungsart<br />
nicht mehr geändert oder widerrufen werden.<br />
Zum Ausgleich für den Wegfall der späteren Änderungsmöglichkeit der Veranlagungsart,<br />
z.B. im Rechtsbehelfsverfahren, ist nach § 32 e EStG eine Tarifminderung auf Antrag als<br />
Ausgleich für den Fall der Änderung oder Berichtigung des Steuerbescheides eingefügt<br />
worden.<br />
Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines <strong>VZ</strong> kann nach Eintritt der<br />
Unanfechtbarkeit des Steuerbescheides nur noch geändert werden, wenn:<br />
• ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder<br />
berichtigt wird und<br />
• die Änderung der Wahl der Veranlagungsart dem zuständigen FA bis zum Eintritt<br />
der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheides schriftlich<br />
oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und<br />
• die Einkommensteuer der Ehegatten nach der Änderung der Veranlagungsart im<br />
Vergleich zu vorher festgesetzten Einkommensteuer niedriger ist. Die<br />
Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei<br />
zusammenzurechnen.<br />
– Achtung: Beratungsbedarf, weil Gestaltungsmöglichkeit<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 31 von 157<br />
Verfügung der OFD Frankfurt/Main v. 20.08.<strong>2012</strong>, S 2262 A – 10 – St 216<br />
Die Einzelveranlagung nach § 26a Abs. 2 EStG ermöglicht nicht mehr die<br />
steueroptimierende freie Zuordnung verschiedener Kosten<br />
• Sonderausgaben,<br />
• außergewöhnliche Belastungen sowie<br />
• Steuerermäßigungen nach 35a EStG<br />
• werden dann grundsätzlich bei dem Ehegatten abgezogen, der die Aufwendungen<br />
getragen hat<br />
• auf Antrag kann eine gleichmäßige, nicht aber wie bisher – eine beliebige<br />
Aufteilung dieser Aufwendungen erfolgen<br />
• die zumutbare Belastung (§33 EStG) wird bei einzeln veranlagten Ehegatte nach<br />
dem Gesamtbetrag der Einkünfte des einzelnen Ehegatten bestimmt und nicht von<br />
dem der Einkünfte beider Ehegatte<br />
Urteile / BMF- Schreiben Mantelbogen / Hauptvordruck<br />
BMF- Schreiben v. 05.12.<strong>2012</strong> – Anwendung von § 50a Absatz 9 Satz 1 Nummer 2<br />
EStG bei der Besteuerung von in Deutschland ansässigem Flugpersonal britischer<br />
und irischer Fluggesellschaften ab dem <strong>VZ</strong> 2011<br />
1. Irland<br />
Irland hat sein Steuerrecht dahingehend geändert, dass ab dem <strong>VZ</strong> 2011 sowohl bei<br />
unbeschränkt als auch beschränkt steuerpflichtigem Flugpersonal Vergütungen für<br />
Dienstleistungen, die an Bord eines Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr erbracht<br />
werden, von Irland im Rahmen der dort bestehenden Steuerpflicht besteuert werden,<br />
wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens in Irland<br />
befindet. Dies gilt auch dann, wenn die Dienstleistungen außerhalb Irlands erbracht<br />
werden.<br />
2. Großbritannien<br />
Mit Inkrafttreten des deutsch-britischen DBA von 2010 (DBA 2010) zum 30.12.2010 ist<br />
nach dessen Artikel 32 Absatz 3 i. V. m. Absatz 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb das<br />
das deutsch-britische DBA von 1964 (DBA 1964) für die Einkommensteuer ab dem <strong>VZ</strong><br />
2011 nicht mehr anzuwenden. Nach Artikel 14 Absatz 3 des DBA 2010 hat Deutschland<br />
ab dem <strong>VZ</strong> 2011 das ausschließliche Besteuerungsrecht für Vergütungen, die eine in<br />
Deutschland ansässige Person für eine an Bord eines im internationalen Verkehr<br />
Seeschiffs oder Luftfahrzeuges ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht. Auf den Ort der<br />
tatsächlichen Geschäftsleitung des Luftfahrtunternehmens und das dortige nationale<br />
Besteuerungsrecht kommt es danach nicht mehr an.<br />
3. Besteuerung in Deutschland<br />
3.1. Irland<br />
Ab dem <strong>VZ</strong> 2011 sind die Voraussetzungen des § 50d Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 EStG in<br />
Bezug auf Irland nicht mehr erfüllt, da Irland die Vergütungen für Dienstleistungen, die an<br />
Bord eines Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr erbracht werden, sowohl bei<br />
unbeschränkt, als auch bei beschränkt steuerpflichtigen Personen besteuert. Die<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 32 von 157<br />
Vergütungen sind ab 2011 gemäß Artikel XII Absatz 3 i. V. m. Artikel XXII Absatz 2<br />
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 1, Absatz 3 des deutsch-irischen DBA von der<br />
deutschen Bemessungsgrundlage auszunehmen. (keine Progressionseinkünfte mehr)<br />
3.2. Großbritannien<br />
Ab dem <strong>VZ</strong> 2011 sind die Voraussetzungen des § 50d Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 EStG in<br />
Bezug auf Großbritannien ebenfalls nicht mehr erfüllt, da nach Artikel 14 Absatz 3 des<br />
DBA 2010 Vergütungen, die eine in Deutschland ansässige Person für eine an Bord eines<br />
im internationalen Verkehr betriebenen Luftfahrzeuges ausgeübte unselbständige Arbeit<br />
bezieht, nur in Deutschland besteuert werden können. Das gilt auch für Vergütungen, die<br />
für Dienstleistungen gezahlt werden, die außerhalb der Vertragsstaaten Deutschland und<br />
Großbritannien an Bord von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erbracht werden.<br />
(also keine Progressionseinkünfte mehr sonder Bruttoarbeitslohn)<br />
Urteil FG Rheinland-Pfalz v. 13.12.2010 – 5 K 2099/09 Rev. BFH X R 8/11<br />
Zum gleichen Thema wie FG Hamburg, Elster-Formulare – wenn es sich um einen Fehler<br />
handelt, der trotz großer Sorgfalt allgemein bei der Übertragung der Daten, insbesondere<br />
bei der Bearbeitung größerer Dokumente am PC immer wieder vorkommt, begünstigt<br />
durch die technischen Gegebenheiten einer Vielzahl von Bildmasken und Fenstern, die<br />
stets nur einen kleinen Ausschnitt des Gesamtdokuments anzeigen.<br />
Urteil FG Hessen v. 13.12.2010 – 3 K 1060/09<br />
Eine im europäischen Ausland lebende Flugbegleiterin ist auch dann in Deutschland<br />
unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Bundesgebiet für seltene, beruflich veranlasste<br />
Übernachtungen lediglich eine 26 qm große sog. Standby - Wohnung in der Nähe ihres<br />
festen Einsatzflughafens vorhält. Denn dadurch begründet sie einen Wohnsitz im Sinne<br />
des § 8 AO. Sie ist damit nicht nur mit dem sog. Inlandsanteil ihres Lohns in Deutschland<br />
steuerpflichtig<br />
Beschluss des BFH v. 14.04.2011 – VI R 8/10<br />
Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit sind nur insoweit als außergewöhnliche<br />
Belastungen zu berücksichtigen, als die Pflegekosten die Leistungen der<br />
Pflegeversicherung und das aus einer ergänzenden Pflegekrankenversicherung<br />
bezogene Pflege(tage) Geld übersteigen.<br />
BFH – Urteil v. 24.02.2011 – VI R 16/10<br />
Mehraufwand, der auf einer behindertengerechten Gestaltung des individuellen<br />
Wohnumfeld beruht, steht stets stark unter dem Gebot der sich aus der Situation<br />
ergebenden Zwangsläufigkeit, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts in<br />
Anbetracht der Gesamtumstände regelmäßig in den Hintergrund tritt (Anschluss an die<br />
BFH – Urteile v. 22.10.2009 VI R 7/09; BFHE 226, 536 BStBl II 2010, 280; entgegen BFH<br />
– Urteil v. 10.10.1996 III R 209/94, BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491)<br />
Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die Behinderung auf einem nicht<br />
vorhersehbaren Ereignis beruht und deshalb ein schnelles Handeln des Steuerpflichtigen<br />
oder seiner Angehörigen geboten ist. Auch die Frage nach zumutbaren<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 33 von 157<br />
Handlungsalternativen stellt sich in solchen Fällen nicht (Fortentwicklung von BFH –<br />
Urteilen in BFHE 226,536, BStBl II 2010, 280).<br />
Gegebenenfalls hat das FG zu der Frage, welche baulichen Maßnahmen durch die<br />
Behinderung des Steuerpflichtigen oder eines Angehörigen veranlasst sind, und zur<br />
Qualifizierung der darauf entfallenen Kosten ein Sachverständigengutachten einzuholen.<br />
Urteil des BFH v. 28.03.<strong>2012</strong> – VI R 68/10 - neu VI R 16/11<br />
Die eine Pflichtveranlagung begründende Steuererklärung entfaltet keine<br />
anlaufhemmende Wirkung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, wenn diese<br />
Einkommensteuererklärung erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 AO<br />
abgegeben wird.<br />
Urteil des BFH v. 14.04.2011 – VI R 53/10<br />
Eine Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO kommt in den Fällen<br />
des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG i.d.F. des JStG 2008 nicht in Betracht.<br />
Dies gilt auch bei Anwendung der Übergangsregelung des § 52 Abs. 55j Satz 2 EStG<br />
i.d.F. des JStG 2008 (Abgrenzung zur Senatsentscheidung vom 15.01.5009 VI R 23/08,<br />
BFH/NV 2009; 7559):<br />
Hiergegen ist unter dem Az.: 1 BvR 924/12 eine Verfassungsbeschwerde anhängig.<br />
Nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kann daher das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.<br />
Urteil des BFH v. 18.01.<strong>2012</strong> – II R 49/10<br />
Die Zuteilung der Identifikationsnummer und die dazu erfolgte Datenspeicherung sind mit<br />
dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und sonstigem Verfassungsrecht<br />
vereinbar.<br />
Urteil des FG Hamburg v. 27.11.2011 – 1 K 43/11 – Rev. BFH VI R 9/12<br />
Hinweise im „Kleingedruckten“ der Steuerformulare schließen nachträgliche<br />
Geltendmachung von Unterhaltszahlungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht ohne<br />
weiteres aus.<br />
Urteil FG Berlin-Brandenburg v. 15.08.<strong>2012</strong> 7 K 7310/10<br />
Az: der Revision VI R 56/12<br />
Das FG gab den Hausbesitzern mit der Begründung Recht, dass es sich bei den<br />
Anschlussarbeiten um eine nicht trennbare einheitliche Leistung für das Grundstück des<br />
Klägers handle. Diese Leistung sei im Rahmen der Steuerbegünstigungen für<br />
Handwerkerleistungen auch insoweit begünstigt, als sie auf dem anliegenden<br />
Straßenstück ausgeführt wurde. Das es sich um eine hoheitliche Maßnahme handele,<br />
stehe dem nicht entgegen, denn § 35a EStG stelle allein auf die Art der Leistung ab, nicht<br />
aber darauf, ob es sich um privat beauftragte oder von einem Hoheitsträger veranlasste<br />
Arbeiten handle.<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 34 von 157<br />
Problem hierbei ist aber, dass in den entsprechenden Kostenbescheiden die<br />
Lohnkosten nicht automatisch gesondert ausgewiesen werden und die Kommunen sich<br />
sehr schwer tun, diese Kosten exakt zu bescheinigen bzw. auszuweisen.<br />
Beratungsbefugnis der <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>e (15.01.2010)<br />
Hilfeleistung in Steuersachen lt. § 4 Nr.11 des StBerG<br />
• nur für Mitglieder bis zur Vertretung vor dem Finanzgericht aber nicht vor dem<br />
BFH.<br />
• Auch (eine) Annexberatung in nichtsteuerlichen Rechtsgebieten als Nebenleistung<br />
i. S. d.<br />
• § 5 Abs.1 Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12.12.2007 (BGBl. I S. 2840)<br />
ist zulässig.<br />
Geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen für Mitglieder die<br />
Einkünfte:<br />
• aus nichtselbständiger Arbeit (§19 EStG)<br />
• sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr.1 EStG)<br />
• aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr.1a EStG) oder<br />
• aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG (Renten, Pensionen)<br />
erzielen (§ 4 Nr. 11 Satz 1 Buchstabe a StBerG).<br />
Einnahmen:<br />
aus anderen Einkunftsarten i. S. § 4 Nr.11 Satz 1 Buchstabe c StBerG haben,<br />
• die insgesamt die Höhe von 13.000 Euro bzw. 26.000 Euro bei<br />
• Zusammenveranlagung, nicht übersteigen.<br />
dazu gehören auch solche Einnahmen, die im Rahmen einer gesonderten und<br />
einheitlichen Feststellung von Überschusseinkünften ermittelt werden.<br />
Einnahmen aus Einkünften, die im Veranlagungsverfahren nicht zu erklären sind und<br />
auch nicht auf Grund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden, sind bei der<br />
Ermittlung der Betragsgrenze nicht einzubeziehen (z.B. KAP).<br />
Die Hilfeleistung wird unzulässig, wenn<br />
• Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG),<br />
• aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder aus<br />
• selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) erzielt oder<br />
• umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt werden,<br />
es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 35 von 157<br />
§ 3 EStG Nr. 12 - Aufwandsentschädigungen,<br />
Nr. 26 - Übungsleiter oder<br />
Nr. 26a - nebenberufliche Tätigkeit<br />
in voller Höhe steuerfrei.<br />
die Einnahmen aus anderen Einkunftsarten i. S. d. § 4 Nr. 11<br />
Satz 1 Buchstabe c StBerG<br />
• aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG),<br />
• Kapitalvermögen (§ 20 EStG)<br />
• und privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) aber auch<br />
• Einnahmen aus einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von<br />
Überschusseinkünften<br />
• die dort genannten Betragsgrenzen<br />
• (13.000 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung 26.000 Euro) überschreiten.<br />
Besonderheit:<br />
Einnahmen aus Einkünften, die im Veranlagungsverfahren nicht zu erklären sind und<br />
auch nicht auf Grund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden, sind bei der<br />
Ermittlung der Betragsgrenze nicht einzubeziehen. Z.B KAP - Günstigerprüfung<br />
Besonderheit:<br />
• während bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb,<br />
selbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung grundsätzlich auf den<br />
Einnahmebegriff des § 8 Abs. 1 EStG abgestellt wird<br />
• gilt bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) und privaten<br />
Veräußerungsgeschäften (§23 EStG) der Gewinn / Verlust nach § 20 Abs. 4 bzw.<br />
§ 23 Abs. 3 EStG.<br />
Achtung: Anlage V in Z. 48 an das FA gezahlte und ggf. verrechnete Umsatzsteuer<br />
Thema: Neue Beitragsordnung ab 01.01.<strong>2013</strong><br />
– Festlegungen der Geschäftsleitung vom 02.02.<strong>2013</strong><br />
Festlegungen zur Verfahrensweise bei Begründung einer rückwirkenden Mitgliedschaft<br />
Rückwirkender Beitritt:<br />
Es werden Beratungen und Steuererklärungen rückwirkend für mehrere Jahre<br />
durchgeführt bzw. erstellt<br />
• für jedes Jahr ist der entsprechende Beitrag zu ermitteln<br />
• die neuen Beitrittserklärungen sind dafür zu nutzen<br />
• ebenso auf der Rückseite, die Auszüge aus der geänderten Satzung und die neue<br />
Beitragsordnung<br />
• nur in begründbaren Ausnahmefällen ist vom Grundsatz eine Abweichung<br />
möglich, wie z.B. bei Rentnern, die eine Aufforderung erhielten, für 7 Jahre<br />
abzugeben. Es kann in Absprache mit diesen Rentnern ein Antrag auf<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 36 von 157<br />
Reduzierung des Mitgliedbeitrages wegen unbilliger Härte an den Vorstand<br />
gestellt werden.<br />
• bei anderen Personen, die für mehrere Jahre eine Einkommensteuererklärung<br />
abgeben möchten oder dazu eine Aufforderung vom Finanzamt erhalten haben ist<br />
der rückwirkende Beitritt eine Verpflichtung. Auch hier kann im Ausnahmefall ein<br />
Antrag auf teilweise Reduzierung des Betrags gestellt werden, sollte aber wirklich<br />
nur in Ausnahmefällen erfolgen.<br />
Sachverhalt: Änderungen in den Steuerformularen und ihre<br />
Auswirkungen für die Beratung und Erstellung der Erklärungen – allgemein -<br />
Mantelbogen bzw. Hauptvordruck ESt1A<br />
Seite 2<br />
Seite 3<br />
Seite 3<br />
Seite 4<br />
Zeile 57 bei Spenden entfällt<br />
Zeile 72 und 73 entfallen<br />
Zeile 79 – Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter<br />
hinzugekommen, aber damit wird hier die Anlage FW nicht mehr<br />
erforderlich<br />
Zeile 103 Eingabe Steuerpflichtiger / Ehefrau – jetzt in getrennten Feldern<br />
Anlage Vorsorgeaufwendungen<br />
Seite 2<br />
ist im Bereich der steuerfreien AG- Zuschüsse um 2 weitere Zeilen<br />
(38 und 39) erweitert. Dies ergibt sich aus der geänderten<br />
Lohnsteuerbescheinigung (Zeilen 24 a bis c)<br />
Neue Zeile 58 bei den ergänzenden Angaben, Beantwortung ist allerdings freigestellt,<br />
also keine zwingende Pflichtangabe<br />
Anlage N- AUS<br />
Zeile 12<br />
neu dafür aber Zeile 17 gestrichen<br />
In der Anleitung zu N- AUS ist jetzt auch die Erklärung zur Zeile 20 vorhanden<br />
Seite 3<br />
Seite 3<br />
Zeile 44 neu<br />
Zeile 83 neu<br />
Anlage Kind<br />
Seite 1<br />
Seite 1<br />
Zeile 16 – angepasster Text<br />
Zeile 17 neu – freiwilliger Wehrdienst als Probezeit<br />
Die Angaben zum Einkommen der volljährigen Kinder wurden durch Angaben zur<br />
Erwerbstätigkeit ersetzt.<br />
Seite 2<br />
wurden im Beeich der Kranken- und Pflegeversicherung diverse neue<br />
Felder eingefügt und der Bereich Übertragung des Kinderfreibetrages<br />
ist neu aufgebaut.<br />
Seite 36 von 157 ...
Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 37 von 157<br />
Anlage KAP<br />
Wurden die Zeilen 14 und 14a nun in 14 und 15 geändert.<br />
Die alte Zeile 15 wurde aufgeteilt in<br />
• inländische, Zeile 16, und<br />
• ausländische, Zeile 17-<br />
Auf der Seite 2 wurde aus der Zeile 47a nun die Zeile 48,<br />
damit verschieben sich alle weiteren Zeilen und Nummern.<br />
Achtung:<br />
Wenn das FA in einem Steuerbescheid mitteilt, das das Steuerkonto geschlossen wurde<br />
und künftig keine Einkommensteuererklärung mehr abgegeben werden muss, kann es<br />
trotzdem erneut zu einer Aufforderung zur Abgaben von Steuererklärungen, auch für<br />
mehrere Jahre rückwirkend komme, da diese Aussage nur für den betreffenden <strong>VZ</strong> aber<br />
nicht generelle Bindungswirkung für die Zukunft hat. Dazu währe ein Antrag an das FA<br />
auf eine generelle Auskunft erforderlich.<br />
FG Düsseldorf<br />
Urteile zu Sachverhalten Mantelbogen bzw. Hauptvordruck<br />
Handwerkerleistungen; Haushalt; Objekt; Steuerermäßigung;<br />
Zweitwohnung , Gartenarbeiten, Hilfe im Haushalt wegen Behinderung<br />
Art der Tätigkeit<br />
Geringfügige Beschäftigung im<br />
Privathaushalt (Minijob) – Zeile 72<br />
Sozialversicherungspflichtige<br />
Beschäftigung im Privathaushalt – Zeile 73<br />
Haushaltsnahe (selbständige) Dienstleistungen,<br />
Hilfe im Haushalt – Zeile 74<br />
Pflege- und Betreuungsleistungen im<br />
Haushalt / Heimunterbringung – Zeile 75<br />
Handwerkerleistungen bei Renovierungs-<br />
Erhaltungs- und<br />
Modernisierungsmaßnahmen ohne<br />
öffentlich geförderte Maßnahmen durch<br />
zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie<br />
Zuschüsse – Zeile 76<br />
Steuerlich als Abzug von der<br />
Einkommensteuer zu berücksichtigen<br />
20 % der Aufwendungen<br />
max. 510,00 € p.a.<br />
Insgesamt 20 % der Aufwendungen,<br />
max. 4.000 € p.a.<br />
20% der Aufwendungen<br />
max. 1.200 € p.a.<br />
Grundsatz:<br />
– nur Lohnkosten,<br />
– geringfügige Verbrauchsmaterialien und<br />
– unbare Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers<br />
– nach BFH-Urteil v. 20.11.2008 – VI R 14/08<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 38 von 157<br />
Handwerkerleistungen werden<br />
• teilweise im Haushalt und in der Werkstatt des Handwerkers ausgeführt<br />
• Revision unter Az.: VI R 3/10 beim BFH<br />
• nach einem Urteil des FG München, v. 14.07.2009, Az.: 13 K 55/08<br />
• Urteil FG München, v. 24.10.2011 – 7 K 2544/09 rkr. (sind die im Handwerkbetrieb<br />
erbrachten Leistungen nicht zu berücksichtigen<br />
Neu ab 2011 ist, dass eine Steuerermäßigung nur dann gewährt werden kann wenn keine<br />
öffentlich geförderte Maßnahme durch zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie<br />
Zuschüsse vorliegen. Z. 78<br />
BFH, Urteil v. 18.08.2010 - X R 30/07<br />
- Abgrenzung von Anschaffungskosten und Erhaltungsaufwendungen (NV) -<br />
Die Qualifizierung der einzelnen Aufwendungen ist für jede Nutzungseinheit eines<br />
Gebäudes (hier Wohnung, Büro und Gaststätte) getrennt vorzunehmen. Dies gilt<br />
grundsätzlich auch in Hinblick auf die im Streitfall durchgeführten Fassaden- und<br />
Kellersanierung.<br />
BFH, Urteil v. 13.07.2011 Handwerkerleistungen nach § 35a EStG<br />
• Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs.2 Satz 2 EStG<br />
kann auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses<br />
zu gewähren sein.<br />
• Dies gilt unabhängig davon, ob der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener<br />
Garten umgestaltet wird.<br />
Sachverhalt:<br />
Streitig ist,<br />
ob für eine von einem Handwerksbetrieb ausgeführten Erd- und Pflanzarbeiten die<br />
Steuerermäßigung für haushaltnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG<br />
gewährt,<br />
und daneben<br />
für die Errichtung einer Stützmauer, die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen<br />
nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in Anspruch genommen werden kann.<br />
Fazit:<br />
Für beide Leistungen ist die Steuerermäßigung nach § 35a Abs.2 Satz 2 -<br />
Handwerkerleistungen - zu gewähren.<br />
• die sachliche Begrenzung der begünstigten Maßnahmen, wonach nichts Neues<br />
geschaffen werden darf, ist aus dem Tatbestandsmerkmal "im Haushalt" zu<br />
bestimmen.<br />
• Handwerkerleistungen sind demnach nur begünstigt, wenn sie im räumlichen<br />
Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden.<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 39 von 157<br />
Damit können Handwerkerleistungen, die die Errichtung eines "Haushalts", also einen<br />
Neubau, betreffen, die Steuerermäßigung nicht vermitteln.<br />
Maßnahmen eines Handwerkers im vorhandenen Haushalt zu dem auch der<br />
dazugehörige - stets vorhandenen - Grund und Boden gehört, dagegen schon<br />
BFH-Urteil v. 06.10.1982 - I R 121/79 immer noch gültig<br />
1. Im Falle der Zusammenveranlagung von unbeschränkt steuerpflichtigen Eheleuten ist<br />
das Einkommen auch denn mit dem Steuersatz, der sich aufgrund des<br />
Progressionsvorbehalts eines DBA ergibt, zu besteuern, wenn der eine Ehegatte<br />
ausschließlich ausländische Einkünfte -- hier solche aus nichtselbständiger Arbeit--<br />
bezieht, die in der BRD nach den Vorschriften des Abkommens steuerfrei sind.<br />
Andere allgemeine außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG<br />
BFH - Urteil v. 11.11.2010 VI R 17/09-<br />
für "andere außergewöhnliche Belastungen" nach § 33 EStG<br />
Der erkennende Senat hält an der bisherigen Rechtsprechung des BFH,<br />
wonach Aufwendungen nach § 33 EStG nur abzugsfähig sind,<br />
wenn die medizinische Indikation der ihnen zugrunde liegenden Behandlung durch ein<br />
amtsärztliches oder vertrauensärztliches Gutachten oder ein Attest eines anderen<br />
öffentlich-rechtlichen Trägers nachgewiesen ist,<br />
nicht länger fest (Änderung der Rechtsprechung) aber nicht die Finanzverwaltung<br />
Urteil BFH, v. 30.06.2011 – VI R 14/10<br />
1. Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die krankheitsbedingte Unterbringung<br />
eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim entstehen, stellen als Krankheitskosten eine<br />
außergewöhnliche Belastung i.S. § 33 EStG dar (Z. 68/69 Seite 3 Mantelbogen).<br />
Abziehbar sind neben den Pflegekosten auch die Kosten, die auf die Unterbringung und<br />
Verpflegung entfallen, soweit es sich hierbei um gegenüber der normalen Lebensführung<br />
entstehende Mehrkosten handelt.<br />
2. Eine Aufteilung derartiger Kosten in Unterhaltskosten i.S. von § 33a EStG und<br />
Krankheitskosten i.S. von § 33 EStG kommt nicht in Betracht.<br />
Bei Unterhaltsaufwendungen besteht kein Wahlrecht zwischen dem Abzug nach § 33<br />
EStG oder nach § 33a EStG (§ 33a Abs. 5 EStG)<br />
Achtung:<br />
Der Betrag „Zumutbare Belastungsgrenze“ oder die „ausgewiesenen<br />
Pflegekosten“ ist dann als haushaltnahe Dienstleistung in Zeile 71<br />
anzusetzen.<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 40 von 157<br />
Die Pflegebedürftigkeit kann durch:<br />
• die Einstufung in die Pflegestufe I, II oder III im Sinne § 15 SGB XI oder<br />
• Vorlage einer Bescheinigung des medizinischen Dienstes einer<br />
Krankenversicherung, das bei der pflegebedürftigen Person eine erhebliche<br />
Einschränkung der Alltagskompetenz i. S. des § 45a SGB XI festgestellt wurde<br />
nachgewiesen werde.<br />
Abzug der Kosten<br />
• der normalen Lebensführung, sog. Haushaltsersparnis bei Heimunterbringung,<br />
• der Leistungen der Pflegepflichtversicherung und<br />
• einer ergänzenden privaten Pflegekrankenversicherung (Pflegetagegeld)<br />
– Beschluss BFH vom 14.04.2011; VI R 8/10, BStBl II S. 701 -:<br />
Die durch den Wegfall des privaten Haushalts sich ergebende Ersparnis ist zurzeit mit<br />
• 22,23 Euro pro Tag<br />
• 667,00 Euro pro Monat bzw.<br />
• 8.004,00 Euro für das Kalenderjahr<br />
anzusetzen.<br />
Erhöht sich der Grundfreibetrag, ändern sich automatisch die Tages- bzw. Monatssätze<br />
Eine Berücksichtigung von pflegebedingten Aufwendungen nach § 33 EStG scheidet aber<br />
aus, wenn der Steuerpflichtige einen Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG<br />
in Anspruch nimmt.<br />
Achtung für Beratung: in Anspruch nimmt oder nicht<br />
Dies gilt nicht, wenn es sich um das pflegebedürftige Kind handelt und der<br />
Steuerpflichtige den Pauschbetrag auf sich hat übertragen lassen.<br />
In diesem Fall kann der Steuerpflichtige zusätzlich die Pflegeaufwendungen für sein<br />
behindertes Kind nach § 33 EStG geltend machen, weil der Behinderten-Pauschbetrag<br />
nur die Aufwendungen des Kindes abgilt (BFH-Urteil vom 11.02.2010).<br />
Achtung für Beratung: Hier müssen wird Vergleichsprüfungen durchführen<br />
Da außergewöhnliche Belastungen nur auf Antrag berücksichtigt werden, besteht zudem<br />
ein Wahlrecht, die Pflegeaufwendungen entweder als allgemeine außergewöhnliche<br />
Belastungen nach § 33 EStG geltend zu machen oder dafür insgesamt die<br />
Steuerermäßigung für haushaltnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG zu<br />
beantragen. Was steuerlich günstiger ist, hängt von der Grenzsteuerbelastung ab.<br />
Im Musterfall werde ich dazu ein Beispiel darstellen<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 41 von 157<br />
BFH- Urteil v. 29.03.<strong>2012</strong> – VI R 70/10<br />
Aufwendungen zur Sanierung eines mit echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes<br />
können im Einzelfall ein unabwendbares Ereignis sein, wenn der befall unentdeckt bleibt,<br />
die konkrete Gefahr der Unbewohnbarkeit eines Gebäudes droht und daraus eine<br />
aufwendige Sanierung folgt.<br />
BFH- Urteil v. 29.03.<strong>2012</strong> – VI R 47/10 -- Asbestgefahr --<br />
1. Die tatsächliche Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für Sanierungsarbeiten an<br />
Asbestprodukten ist nicht anhand der abstrakten Gefährlichkeit von Asbestfasern<br />
zu beurteilen; erforderlich sind zumindest konkret zu befürchtenden<br />
Gesundheitsgefährdungen.<br />
2. Sind die von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehenden<br />
konkreten Gesundheitsgefährdungen auf einen Dritten zurückzuführen und<br />
unterlässt der Steuerpflichtige die Durchsetzung realisierbarer Abwehansprüche,<br />
sind die Aufwendungen zur Beseitigung konkreter Gesundheitsgefährdungen nicht<br />
abziehbar.<br />
3. Bei der Beseitigung konkreter von einem Gegenstand des existenznotwendigen<br />
Bedarfs ausgehender Gesundheitsgefahren ist ein vor Durchführung dieser<br />
Maßnahmen erstelltes amtliches technisches Gutachten nicht erforderlich.<br />
Gleichwohl hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass er sich den<br />
Aufwendungen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen konnte.<br />
BFH- Urteil v. 19.04.<strong>2012</strong> – III R 1/11<br />
Die Zuordnungsregelung in § 26a Abs. 2 EStG geht anderen Zuordnungsregeln vor.<br />
Der einem gemeinsamen Kind zustehende Behinderten- Pauschbetrag, der auf Antrag<br />
der Eltern vollständig einem von ihnen übertragen wurde, ist daher bei getrennter<br />
Veranlagung bei beiden Elternteilen je zur Hälfte zu berücksichtigen.<br />
BFH – Urteil v. 12.05.2011 – VI R 37/10<br />
Aufwendungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte können als<br />
außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein, wenn der Schulbesuch medizinisch<br />
angezeigt war.<br />
Die erforderlichen Feststellungen hat das FG nach dem Grundsatz der freien<br />
Beweiswürdigung zu treffen. An dem Erfordernis einer vorherigen amtsärztlichen oder<br />
vertrauensärztlichen Begutachtung zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit einer<br />
Maßnahme, die auch zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung (§12 Nr. 1<br />
EStG) gehören können, hält der erkennende Senat nicht länger fest.<br />
BFH – Urteil v. 12.05.2011 – VI R 42/10<br />
Zivilprozesskosten können Kläger wie Beklagte unabhängig vom Gegenstand des<br />
Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen (Änderung der<br />
Rechtsprechung)<br />
Unausweichlich sind derartige Aufwendungen jedoch nur, wenn die beabsichtigte<br />
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und<br />
nicht mutwillig erscheint.<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 42 von 157<br />
Zivilprozesskosten sind jedoch nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen<br />
angemessenen Betrag nicht überschreiten. Etwaige Leistungen aus einer<br />
Rechtschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen<br />
Urteil FG Niedersachen v. 14.02.<strong>2012</strong> – 12 K 6/11 – Revision zugelassen<br />
Für den Progressionsvorbehalt ist das bezogenen Elterngeld dann um den AN-<br />
Pauschbetrag zu vermindern, wenn bzw. soweit er nicht als solcher bei den Einkünften<br />
aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen wird. Das trifft auch auf die Fälle zu, in denen<br />
höhere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu<br />
berücksichtigen sind.<br />
Anlage Vorsorgeaufwendungen<br />
Der Höchstbetrag für die abzugsfähigen Beiträge zur Altersvorsorge (Zeile 4 - 10)<br />
erhöhen sich für <strong>2012</strong><br />
auf 74 % von 20.000 Euro bei ledigen,<br />
bzw. 44.000 Euro bei verheirateten,<br />
also auf 14.800 Euro bzw. 29.600 Euro.<br />
daher verringert sich für <strong>2012</strong> im Rahmen der Günstigerprüfung der Vorwegabzug<br />
auf 2.400 von davor 2.700 Euro bei Ledigen und<br />
auf 4.800 von davor 5.400 Euro bei Verheirateten.<br />
BMF- Schreiben v. 22.10.2010 - Vorsorgepauschale ab 2010 (§ 39b Abs.2 Satz. 5<br />
Nummer 3 und Absatz 4 EStG) - IV C 5 - S 2367/09/10002 Dok. 2010/0801807<br />
Änderung:<br />
Thema:<br />
Vorsorgeaufwendungen im Lohnsteuerabzugsverfahren über die<br />
Vorsorgepauschale<br />
sonstige Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Veranlagung<br />
Vorsorgepauschale nur noch im Lohnsteuerabzugsverfahren<br />
(§ 39b Abs.2 Satz 5 Nr. 3 und 4 EStG)<br />
keine weiteren Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt<br />
kein Freibetrag nach § 39a EStG ab 2010 mehr möglich<br />
keine Günstigerprüfung mehr im Lohnsteuerabzungsverfahren<br />
Vorsorgepauschale in allen Lohnsteuerklassen<br />
Das BMF-Schreiben regelt die Verfahrensweise bzw. den Geltungsrahmen:<br />
z.B. Z.9<br />
Pflichtveranlagungstatbestand (§ 46 Abs.2 Nr.3 EStG)<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 43 von 157<br />
Es besteht die Pflicht zur Veranlagung zur Einkommensteuer, wenn<br />
• bei einem Steuerpflichtigen die Summe der beim Lohnsteuerabzug<br />
berücksichtigten Teilbeiträge der Vorsorgepauschale für die gesetzliche und<br />
private Kranken- und Pflegeversicherung höher ist<br />
• als die bei der Veranlagung als Sonderausgaben abziehbaren<br />
Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 3a in Verbindung mit Abs. 4<br />
EStG. Dies gilt auch,<br />
• wenn die beim Lohnsteuerabzug berücksichtigte Mindestvorsorgepauschale RZ<br />
7(max. 1.900 Euro) höher ist<br />
• als die bei der Veranlagung zur Einkommensteuer als Sonderausgaben<br />
abziehbaren Vorsorgeaufwendungen<br />
• Befreiung von der Pflicht zur Abgabe für AN deren Einkünfte unter 10.200 bzw.<br />
19.000 Euro bei zu hoher Mindestvorsorgepauschale, § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG,<br />
rückwirkend ab 2010<br />
Was ist mit der Praxisgebühr?<br />
Ohne diese Gebühr ist keine Leistung aus der Basisabsicherung erhaltbar und sollte<br />
daher hier beantragt werden.<br />
Das zu diesem Thema anhängige Verfahren beim BFH unter dem Az.: X R 41/11 ist die<br />
Grundlage für die Beantragung und des Antrages auf das Ruhen des Verfahrens ist<br />
erledigt.<br />
Ab Z. 31 Anlage Kind<br />
für die zu berücksichtigenden Kinder i.S. des § 32 EStG,<br />
• die versicherte Person oder<br />
• selbst Versicherungsnehmer sind,<br />
sind die Angaben zu den im Rahmen der Unterhaltspflicht von den Eltern übernommenen<br />
Beiträgen zu Kranken- und Pflegeversicherungen des Kindes zu berücksichtigen und in<br />
der Anlage Kind ab Zeile 31 einzutragen<br />
Hierzu gehören nicht nur die Beiträge<br />
• bei privat versicherten Kindern sondern auch<br />
• die auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Beiträge zur<br />
gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung<br />
• sowie der Beiträge zum studentischen Versorgungswerk.<br />
Rechtsgrundlage<br />
ist der § 32 EStG und § 10 Abs.3 Satz 2 EStG.<br />
und die Verfügung der OFD Magdeburg v. 03.11.2011 - S 2221 - 118 - St 224<br />
die Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern<br />
§ 10 Abs. 3 Satz 2 EStG<br />
- "2 Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen werden auch die vom Steuerpflichtigen im<br />
Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragenen eigenen Beiträge im Sinne des<br />
Buchstaben a (Krankenversicherung) oder b (Pflegepflichtversicherung) eines Kindes<br />
behandelt. für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs.6 oder auf Kindergeld<br />
besteht.<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 44 von 157<br />
Zu beachten dabei ist:<br />
• bei im gemeinsamen Haushalt gemeldeten Kindern ist dafür kein gesonderter<br />
Nachweis zu Erbringen, denn hier gilt wie bekannt, „Essen aus einem Topf“<br />
• bei nicht im Haushalt der Eltern gemeldeten Kindern ist ein Nachweis der<br />
Unterhaltszahlungen erforderlich (ohne gesonderte Bezeichnung des<br />
Zahlungsgrundes)<br />
• Der Leitfaden Vorsorgeaufwendungen (Mai 2011) vom Bayerischen<br />
Landesamt für Steuern sagt aber, dass im Rahmen der gesetzlichen<br />
Unterhaltsverpflichtung der Eltern unterstellt wird, dass die Eltern die Beiträge<br />
tragen. Ein Nachweis der Zahlungen ist nicht erforderlich.<br />
• die Steuerliche Identifikationsnummer ist immer anzugeben<br />
• sollte das Kind eine eigene Steuererklärung abgeben, werden dann diese<br />
Beiträge nicht berücksichtigt, bzw. wird ein schon vorhandener Steuerbescheid<br />
geändert<br />
Wie gehen aber die einzelnen Länder mit diesem Sachverhalt um?<br />
Niedersachsen ignoriert diesen Fall in den Erklärungen und streicht den Ansatz in der<br />
Anlage Kind mit der Begründung, dass die Gesetzeslage eindeutig sei.<br />
Nordrhein – Westfalen erkennt auch nicht an, lässt aber auf Antrag den Sachverhalt<br />
ruhen, bis es zu einer bundeseinheitlichen Klärung kommt.<br />
Berlin und Brandenburg – nur wenn Finanzbeamte die Grundsätze nicht kenn, oder es mit<br />
der Anlage Unterstützung bedürftiger Angehöriger verwechseln bzw. gleichsetzen.<br />
Erstattung von Beiträgen Z. 16, 24, 27, 34<br />
Die Erstattungsbeträge sind gewissenhaft in der Beratung zu erfragen und zu erklären.<br />
Wenn der Steuerpflichtige nicht der elektronischen Datenübermittlung durch seine<br />
Krankenkasse widersprochen hat, werden diese Daten durch die jeweilige Krankenkasse<br />
elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt.<br />
Achtung:<br />
in den Bescheinigungen der Krankenkassen werden auch<br />
Beitragserstattungen für andere <strong>VZ</strong> ausgewiesen. Konsequenz bis <strong>VZ</strong><br />
2010, dass die für den <strong>VZ</strong> 2009 ausgewiesenen Erstattungen in der<br />
Erklärung für den <strong>VZ</strong> 2010 maximal bei den gedeckelten sonstigen<br />
Vorsorgeaufwendungen zu erfassen waren bzw. sind.<br />
Z.30 Beiträge zur einer Auslandsreise Krankenversicherung oder z.B.<br />
einer Zahnzusatzversicherung oder Brillenversicherung<br />
Wichtig!!!<br />
• werden für eine bedürftige Person Beiträge für private Kranken und<br />
Pflegepflichtversicherung durch den Unterstützenden gezahlt, kommen diese<br />
Beiträge in die Anlage Unterhalt.<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 45 von 157<br />
• diese Beiträge werden auf dem Unterhaltshöchstbetrag (8.004 € oder 13.805<br />
€) aufgesetzt, daher entsteht eine größere steuerliche Wirkung,<br />
• da z.B. 8004 € + Beiträge KV+PV 1.400 €, also insgesamt 9.404 € zum Ansatz<br />
kommen.<br />
4.1. Z. 43 zusätzliche Anlage AV z.B. für die Riesterförderung<br />
ab 2011 ist diese Anlage wieder einseitig.<br />
In Zeile 7 eine „2“ und alles ist vorbei<br />
sollte man denken, aber vielfach kamen im letzten <strong>VZ</strong> dazu gerade die Nachfragen vom<br />
FA.<br />
Wichtig für die Beratung: darauf einzugehen,<br />
• ob der elektronischen Datenübermittlung widersprochen wurde, denn dann ist eine<br />
Steuerermäßigung für die Eigenbeiträge nicht möglich, oder<br />
• ob der Steuerpflichtige sich für die Lohnsteuerfreiheit und<br />
Sozialversicherungsfreiheit dieser Beiträge entschieden hat.<br />
• Immer Prüfung, ob der Zulagenantrag auch wirklich gestellt wurde.<br />
Denn seitdem es die Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt nicht mehr gibt sind wir<br />
auf die Bescheinigung angewiesen, die für die Unterlagen bestimmt sind.<br />
Zeile 11<br />
Entsprechen dem BMF- Schreiben v. 13.09.2010 (Tz 81 ff) ist die Zeile 11 wie folgt<br />
auszufüllen:<br />
Ehefrau AN Beamtin Rentnerin Selbständig Arbeitslos Hausfrau Elternzeit<br />
Ehemann<br />
AN 1 / 1 1 / 1 1 / 1 1 / 2 1 / 1 1 / 1 1 / 1<br />
Beamter 1 / 1 1 / 1 1 / 1 1 / 2 1 / 1 1 / 2 1 / 1<br />
Rentner 1 / 1 1 / 1 1 / 1 1 / 2 1 / 1 1 / 1 1 / 1<br />
Selbständig 2 / 1 2 / 1 2 / 1 2 / 2 2 / 1 2 / 2 2 / 1<br />
Arbeitslos 1 / 1 1 / 1 1 / 1 1 / 2 1 / 1 1 / 1 1 / 1<br />
Hausmann 1 / 1 2 / 1 1 / 1 2 / 2 1 / 1 2 / 2 1 / 1<br />
Elternzeit 1 / 1 1 / 1 1 / 1 1 / 2 1 / 1 1 / 1 - / -<br />
Ausnahme:<br />
Besteht im Falle der Arbeitslosigkeit eine Bedarfsgemeinschaft und damit kein Anspruch<br />
auf Arbeitslosengeld II, dann ist für den Arbeitslosen eine „2“ einzutragen, wenn keine<br />
kostenlose Mitversicherung in der Familienversicherung besteht. Gleiches gilt für<br />
Hausmänner / Hausfrauen.<br />
Beiträge zu einer ausländischen Krankenversicherung und zu einer ausländischen<br />
sozialen Pflegeversicherung,<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 46 von 157<br />
• die mit der inländischen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung<br />
vergleichbar sind, werden ebenfalls als Beiträge zur Basisabsicherung in vollem<br />
Umfang als Sonderausgaben i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. A und b EStG<br />
berücksichtigt.<br />
• Diese Beiträge sind in den Zeilen 25 bis 29 zu erklären.<br />
• Dabei sind Beiträge, aus denen sich kein Anspruch auf Krankengeld ergibt, in den<br />
Zeilen 26 und/oder 29 anzugeben.<br />
Kategorie: Sehr schön aber nicht rechtens, wenn es klappt<br />
Nach dem Urteil des BFH v. 18.04.<strong>2012</strong> – X R 62/09<br />
• können Beiträge nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie aus<br />
Einkünften stammen, die in Deutschland aufgrund eines DBA steuerfrei sind.<br />
• Der fehlende Sonderausgabenabzug verstößt nicht gegen höherrangiges<br />
Recht.<br />
• Die entsprechenden Beiträge können auch nicht bei der Ermittlung des<br />
besonderen Steuersatzes im Rahmen eines negativen<br />
Progressionsvorbehaltes berücksichtigt werden (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG).<br />
Zeile 47 Achtung für Beratungsgespräch sehr wichtig !!!!<br />
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, wenn der Datenübertragung widersprochen<br />
wurde. Dann werden diese Beträge gekürzt berücksichtigt.<br />
Eine so genannte „Datenschutzüberempfindlichkeit“ kann teuer werden, insbesondere<br />
anzutreffen bei den Mitgliedern, die auf Kontoauszügen das aktuelle Guthaben<br />
schwärzen.<br />
Es findet ab dem <strong>VZ</strong> 2010 keine Günstigerprüfung im Lohnsteuerabzugsverfahren mehr<br />
mit dem Recht bis 2004 statt. Also immer nur die Vorsorgepauschalen.<br />
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird seit 2010 keine Vorsorgepauschale<br />
mehr berücksichtigt (§ 10c EStG).<br />
Wenn höhere Aufwendungen, als im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens<br />
berücksichtigt, entstanden sind, die im Rahmen der hiefür geltenden Sonderausgaben-<br />
Höchstbeträge abzugsfähig sind, können diese bei der Veranlagung geltend gemacht<br />
werden.<br />
• das FA erhält von diesen Vorsorgeaufwendungen grundsätzlich Kenntnis durch<br />
die elektronische Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 11-14 EStG)<br />
und/oder<br />
• die eingeführte Übermittlung der Beiträge für eine KV und für die gesetzliche PV –<br />
soziale PV und private PV – durch die Versicherungsunternehmen (§ 10 Abs. 2<br />
und 2a EStG).<br />
Übersteigt die beim Lohnsteuerabzug berücksichtigte Vorsorgepauschale die als<br />
Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge abziehbaren tatsächlichen<br />
Vorsorgeaufwendungen (z.B. Soldaten, Polizisten mit freier Heilfürsorge), ist der<br />
Steuerpflichtige zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet (§ 46 Abs. 2 Nr.<br />
3 EStG), wenn die Bagatellgrenze von 10.200 € bzw. 19.400 € Nach § 46 Abs. 2 Nr. 3<br />
EStG überschritten wurde.<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 47 von 157<br />
Grundlage dafür ist das BMF- Schreiben vom 22.10.2010<br />
Neue Zeile 58<br />
Hier ist eine „1“ einzutragen, wenn Arbeitslohn aus einem „nicht aktiven“ Dienstverhältnis<br />
bezogen wird und es sich nicht um steuerbegünstigte Versorgungsbezüge handelt<br />
(z.B. Übergangsgeld nach § 7 BeamtVG). - Eingabe ist aber freiwillig -<br />
Anlage KAP<br />
Rechtsgrundlagen für den Kapitalertragssteuerabzug sind<br />
• die §§ 43 – 45e EStG<br />
• BMF-Schreiben v. 22.12.2009, 16.11.2010<br />
• EU-Zinsrichtline, Zinsinformationsverordnung i. V. m. § 45e EStG<br />
Die Anlage KAP orientiert sich in ihrem Aufbau an dem Muster für die<br />
Steuerbescheinigung des BMF.<br />
Für jeden Ehegatten ist eine Anlage KAP auszufüllen, bei Kapitalerträgen auf<br />
Eheleutekonten ist der Ertrag aufzuteilen.<br />
Sparer – Pauschbetrag: 801,00 € bzw. 1.602,00 €<br />
für Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
und<br />
aus privaten Veräußerungsgeschäften<br />
Praxiserfahrung:<br />
im Allgemeinen keine große Konzentration für die Aufteilung<br />
wenn<br />
• mehrere Kreditinstitute / Banken betroffen sind und<br />
• wenn im laufenden Jahr Banken gewechselt werden<br />
• sowie<br />
• der Besonderheiten, wenn im laufenden Jahr ein Ehepartner<br />
• verstirbt.<br />
Kapitaleinkünfte oder gewerbliche Einkünfte:<br />
Einkünfte als stiller Gesellschafter (typischer)<br />
• sind Zinserträge nach § 20 EStG,<br />
• da diese nicht am Gewinn oder Verlust beteiligt sind,<br />
• daher haben wir unter Beachtung der Grenzen 13.000 / 26.000 Euro die<br />
Beratungsbefugnis.<br />
Der atypisch stille Gesellschafter<br />
• ist am Gewinn und Verlust beteiligt und<br />
• hat daher Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG und<br />
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• aus Kapitalvermögen,<br />
• d.h. für uns keine Beratungsbefugnis.<br />
Ersichtlich ist die Art der Beteiligung aus dem entsprechenden Vertrag zur Geldanlage<br />
bzw. dem Beteiligungsvertrag.<br />
Günstigerprüfung - wann 1 und wann 2 ?Zeile 4 – 6 Anlage KAP<br />
Zeile 4 Günstigerprüfung für alle Kapitalerträge<br />
Für eine Günstigerprüfung sind alle, auch ausländische Kapitalerträge, in der Anlage KAP<br />
zu erfassen.<br />
Die Günstigerprüfung macht immer dann Sinn, wenn z. B. der Grenzsteuersatz unter dem<br />
Abgeltungsteuersatz von 25% liegt.<br />
Ab dem <strong>VZ</strong> 2011dürfen Einkünfte aus KAP gemäß § 32d Abs. 6 EStG nur dann mit dem<br />
persönlichen Steuersatz versteuert werden wenn das „Gesamtergebnis der<br />
festzusetzenden Steuern“ (einschließlich Zuschlagsteuern),<br />
• bestehend aus festgesetzter ESt,<br />
• festgesetztem Soliz<br />
• und ggfs. festzusetzender KiSt,<br />
zu einer niedrigeren Steuerbelastung führt als bei Versteuerung der Einkünfte aus KAP<br />
mit der Abgeltungssteuer gemäß § 32d Abs. 1 EStG.<br />
Es gilt aber auch Besonderheiten zu beachten,<br />
• denn werden die Kapitalerträge einbezogen, greift der Altersentlastungsbetrag<br />
• andererseits sind bei vorhandenen allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen<br />
die erklärten Einkünfte aus KAP bis <strong>2013</strong> möglicherweise schädlich<br />
also immer gewissenhaft abwägen.<br />
Beantragen Sie eine Günstigerprüfung wird das Finanzamt eine Berechnung mit dem<br />
progressiven Steuertarif durchführen und prüfen welcher Abzug für den Steuerzahler der<br />
günstigere ist. Sie gehen somit kein Risiko kein.<br />
Zeile 5 Überprüfung Steuereinbehalt für bestimmte Kapitalerträge<br />
Sie erfassen dann jeweils in der linken Spalte die Kapitalerträge lt. Bescheinigung der<br />
Bank. Im Korrekturfeld erfassen Sie die berichtigten/richtigen Zahlen und fügen Belege<br />
bei.<br />
Zeile 6 Kirchensteuer<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 49 von 157<br />
Viele Kunden haben gegenüber Ihrer Bank noch keine Erklärung zur Konfession<br />
abgegeben. Sollte in einem solchen Fall Kapitalertragsteuer einbehalten worden sein,<br />
wurde keine Kirchensteuer abgeführt.<br />
Dann handelt es sich um eine Pflichtveranlagung zum Abzug der Kirchensteuer.<br />
Sie brauchen dann nicht sämtliche Kapitalerträge einzutragen. Es reicht die Ergänzung<br />
der KESt und des Solidaritätszuschlags auf Seite 2 der Anlage KAP.<br />
Der Termin für den automatischen Einbehalt der Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer<br />
ist auf den 01.01.2015 verschoben worden.<br />
Kirchenzugehörigkeit - Mitteilung an die Finanzinstitute, um eine damit verbundene Pflicht<br />
zur Abgabe einer Steuererklärung zu vermeiden<br />
Antrag auf Ausstellung einer Jahresbescheinigung /<br />
Jahressteuerbescheinigung<br />
Antrag<br />
auf Ausstellung einer Bescheinigung über Nichtausgeglichene Verluste<br />
immer bis zum 16.12. des Jahres<br />
Achtung:<br />
Altverluste nach § 23 EStG (von vor 2009)<br />
• nur noch bis <strong>2013</strong> verrechenbar (im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG) (§ 23 Abs. 3<br />
Satz 9 und 10 EStG; § 52a Abs. 11 Satz 11 EStG),<br />
• danach können diese nur noch mit den im laufenden Jahr erzielten Gewinnen<br />
verrechnet werden.<br />
Die Verrechnung der Altverluste kann ausschließlich im Rahmen der<br />
Einkommensteuererklärung durch das FA erfolgen, denn dort wurden diese „Altverluste“<br />
festgestellt und fortgeschrieben.<br />
Zu diesem Zweck muss der Anleger seinem FA eine Jahressteuerbescheinigung seiner<br />
Bank vorlegen, aus der die dem Steuerabzug unterworfenen Veräußerungsgewinne<br />
ersichtlich sind.<br />
Dies gilt letztmalig im Jahr 2014 für die VA des Jahres <strong>2013</strong>.<br />
• nach Ablauf des Jahres <strong>2013</strong> ist eine Verrechnung von „Altverlusten“ nur noch mit<br />
Gewinnen aus der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter wie Devisen,<br />
Edelmetallen oder Kunstgegenständen innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist<br />
möglich,<br />
• soweit diese jährlich mindestens 600 Euro betragen (Freigrenze),<br />
• sowie mit Gewinnen aus dem Verkauf nicht selbstgenutzter Immobilien innerhalb<br />
der zehnjährigen Spekulationsfrist.<br />
• mit Zinsen oder Dividenden ist die Verrechnung grundsätzlich nicht gestattet.<br />
Freistellungsaufträge:<br />
- jeder Ehepartner für sich oder<br />
- ein gemeinsamer für Beide<br />
- was notwendig ist, sollte der Bankberater wissen, denn<br />
das ist abhängig von den Kapitalanlagen<br />
- nur noch gültig mit angegebener StIdNr. ab 2015<br />
Anrechnung der Kapitalertragsteuer im Rahmen der Veranlagung<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 50 von 157<br />
Die Steuerfestsetzung ist auch dann nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern,<br />
wenn sich nach Anrechnung der Kapitalertragsteuer eine niedrigere verbleibende<br />
Einkommensteuerschuld und damit ein Steuererstattungsanspruch ergeben.<br />
Die regelmäßig mit der Einkommensteuerfestsetzung verbundene Anrechnung der<br />
Steuerabzugsbeträge<br />
• stellt einen selbstständigen Verwaltungsakt "Anrechnungsverfügung" dar,<br />
• der im Fall der Rechtswidrigkeit unter den Voraussetzungen des § 130 AO<br />
korrigiert werden kann.<br />
• eine Korrektur der Anrechnungsverfügung zur nachträglichen Berücksichtigung<br />
von Kapitalertragsteuer ist nur innerhalb der durch die ursprüngliche<br />
Anrechnungsverfügung in Lauf gebrachten Zahlungsverjährungsfrist zulässig.<br />
• ggf. ist die verlängerte Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO zu beachten.<br />
Der nachträglichen Berücksichtigung der Kapitalertragsteuer<br />
steht § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht entgegen, wenn<br />
• die Änderung der Einkommensteuerfestsetzung unterbleibt,<br />
• weil die Einnahmen aus Kapitalvermögen den Sparer-Pauschbetrag (bzw. bis<br />
2008 den Werbungskosten-Pauschbetrag - § 9a EStG - und den Sparer-Freibetrag<br />
- § 20 Abs. 4 EStG) nicht übersteigen<br />
• oder die Einkommensteuer aus anderen Gründen (z. B. Berichtigung von<br />
materiellen Fehlern nach § 177 AO), trotz Berücksichtigung der nachträglich<br />
bekannt gewordenen Kapitaleinkünfte, unverändert bleibt.<br />
Auch in solchen Fällen ist von der Erfassung der Kapitaleinkünfte i. S. d. § 36 Abs. 2 Nr. 2<br />
EStG auszugehen, weshalb die Kapitalertragsteuer auch in diesen Fällen noch<br />
nachträglich angerechnet werden kann.<br />
LfST Bayern, Verfügung vom 03.09.<strong>2012</strong>, S 0351.2.1-17/2St42<br />
Rechtslage ab dem <strong>VZ</strong> 2009<br />
• Anrechnung Kapitalertragsteuer nur wenn der Antrag in der<br />
Einkommensteuererklärung nach § 32a Abs. 4 bzw. Abs. 6 EStG gestellt wurde.<br />
Diese Antragstellung ist nur bis zum Eintritt der Bestandskraft möglich.<br />
• Wurde dieser Antrag nach Eintritt der Bestandskraft gestellt, kommt keine<br />
Änderung des Einkommensteuerbescheides nach § 173 AO in Betracht. Es liegen<br />
keine rechtserheblich neuen Tatsachen vor.<br />
• Mangels Einkunftserfassung kann auch die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht<br />
angerechnet werden(§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG).<br />
• Wurde der Antrag auf Günstigerprüfung nicht bis zur Bestandskraft der<br />
Erstveranlagung gestellt, kann auch in den Fällen, in denen die Nachmeldung von<br />
Kapitalerträgen zu keiner Änderung der Steuerfestsetzung führen würde,<br />
einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht angerechnet werden.<br />
• Etwas anderes gilt nur, sofern der Einkommensteuerbescheid unter dem Vorbehalt<br />
der Nachprüfung ergangen ist oder mit einem zulässigen Einspruch angefochten<br />
wurde.<br />
Zinsen für Steuererstattungen,<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 51 von 157<br />
• in 2009 nach Urteil nicht steuerpflichtig,<br />
• aber ab 2010 per Gesetz wieder steuerpflichtig und das sogar rückwirkend.<br />
• Einspruchstext dazu im Internet, da beim BFH ein Revisionsverfahren unter dem<br />
• Az. VIII R 1/11 anhängig ist.<br />
Musterverfahren zum Werbungskostenabzug bei Kapitalerträgen<br />
beim FG Münster - 6 K 1847/10 E<br />
Korrigierte Kapitalerträge<br />
Nutzbar für die Darstellung von Werbungskosten, die im Zusammenhang mit diesen<br />
Erträgen stehen. Erläuterung auf gesondertem Blatt. Z.B. Bankbescheinigung mit 1.000 €<br />
Zinsen, abzüglich 250 € Werbungskosten mach einen korrigierten Betrag von 750 €<br />
Zinsen aus.<br />
Eine andere, nicht angreifbare Darstellung haben wird nicht, da für Werbungskosten keine<br />
Eintragungsmöglichkeit vorhanden ist und wir das Finanzamt deutlich auf unseren Antrag<br />
hinweisen, damit dann bei Ablehnung, der Einspruch zur Beantragung des Ruhen des<br />
Verfahrens gemacht werden kann.<br />
Zur Nutzung für die Korrektur der Steuerbescheinigung der Kreditinstitute, wenn eine<br />
Ersatzbemessungsgrundlage genutzt und nicht der Kaufbeleg für die konkrete Anlage zur<br />
Korrektur des Depots verwendet wurde.<br />
Urteil FG Münster v. 24.03.<strong>2012</strong> – 11 K 3383/11 E<br />
Erzielt ein Steuerpflichtiger neben Leibrenten und Versorgungsbezügen ausschließlich<br />
Kapitaleinkünfte, die der Abgeltungssteuer unterliegen, kommt die Berücksichtigung eines<br />
Altersentlastungsbetrages nicht in Betracht.<br />
Anlage N<br />
Steuervereinfachungsgesetz 2011 mit Wirkung ab <strong>VZ</strong> <strong>2012</strong> und<br />
BMF - Schreiben vom 03.01.<strong>2013</strong> – Entfernungspauschale – Wirksam ab 01.01.<strong>2012</strong><br />
Z. 1. Fahrten Wohnung regelmäßige Arbeitsstätte § 9 Abs. 2 S. 2 EStG<br />
Z. 2. Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltführung § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG<br />
Z 1.2 + Z. 1.3 Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 Euro für jeden vollen<br />
Entfernungskilometer und ist gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG auf einen Höchstbetrag von<br />
4.500 Euro im Kalenderjahr begrenzt.<br />
Diese Grenze gilt nicht, wenn die Fahrten<br />
• mit einem eigenen oder<br />
• zur Nutzung überlassenen PKW<br />
• bei Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltführung<br />
durchgeführt werden.<br />
Ferner gilt die Begrenzung nicht,<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 52 von 157<br />
soweit die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel die<br />
Entfernungspauschale übersteigen (§ 9 Abs. 2 S. 2 EStG).<br />
Im BFH- Urteil v. 11.05.2005 (BStBl. II S. 712)<br />
ging es um die tageweise vorzunehmende Prüfung der Tatsachen, ob die tatsächlichen<br />
Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel die Entfernungspauschale übersteigen. Wie<br />
das zu machen ist war weder im Urteil noch im EStG zu erkennen. Die Finanzverwaltung<br />
hat daher einen sehr komplexen Berechnungsmodus entwickelt, um die tageweise<br />
Günstigerprüfung mit anschließender jahresbezogener Begrenzung der<br />
Entfernungspauschale auf den Höchstbetrag zu ermöglichen.<br />
Die Sachverhalte sind ja auch sehr Umfangreich, denn<br />
• die Fahrten konnten von verschiedenen Wohnungen und an wechselnde<br />
regelmäßige<br />
• Arbeitsstätten erfolgen,<br />
• Teilstrecken konnten mit unterschiedlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden,<br />
• sich durch Umzug die Verhältnisse während des <strong>VZ</strong> ändern oder<br />
• öffentliche Verkehrsmittel nur ein Teil des Jahres genutzt werden<br />
Ab dem <strong>VZ</strong> <strong>2012</strong> wird der § 9 Abs. 2 S. 2 EStG wie folgt gefasst:<br />
„Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden,<br />
soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag<br />
übersteigen“.<br />
Ab dem <strong>VZ</strong> <strong>2012</strong> wird die Günstigerprüfung jahresbezogen durchgeführt aber nicht<br />
ausgeschlossen, dass die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher<br />
Verkehrsmittel höher sein können.<br />
Beispiele dazu:<br />
1.) Ein AN benutzt von Jan. bis Sept. an 165 AT für die Fahrten zur Arbeit (90 km) seinen<br />
Pkw. Dann zieht er um und von der neuen Wohnung aus nutzt er an 55 AT für die 5 km<br />
zur Arbeit den Bus. Die Umweltkarte kosten im Monat 70 Euro (3 x 70 Euro = 210 Euro).<br />
Lösung 1:<br />
Tage mal Entf. -km mal Pauschale ergibt Euro WK<br />
165 X 90 X 0,30 = 4.455<br />
55 X 5 X 0,30 = 83<br />
Gesamt = 4.538<br />
55 X 210<br />
Die insgesamt im Kalenderjahr anzusetzende Entfernungspauschale beträgt 4.538 Euro,<br />
da die tatsächlich angefallenen Aufwendungen für den Bus (210 Euro) die<br />
Entfernungspauschale (4.500 Euro) nicht übersteigt<br />
2.) Der AN benutzt für die 220 Fahrten zur Arbeit den Bus. Die kürzeste benutzbare<br />
Straßenverbindung beträgt 20 km und dir Umweltkarte kostet 50 Euro für den Bus und für<br />
die Bahn 65 Euro monatlich.<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 53 von 157<br />
Lösung 2:<br />
Tage mal Entf. - km mal Pauschale ergibt Euro WK<br />
220 12 Bus 50 Euro 600<br />
220 12 Bahn 65 Euro 780<br />
Gesamt 1.380<br />
220 X 20 X 0,30 = 1.320<br />
Da die tatsächlich angefallenen Kosten für Bus und Bahn (1.380 Euro) insgesamt im<br />
Kalenderjahr die anzusetzende Entfernungspauschale übersteigen, kann der<br />
übersteigende Betrag (60 Euro) zusätzlich angesetzt werden, insgesamt also 1.380 Euro.<br />
weitere Beispiele mit Lösung nach Rechtslage bis 2011 und ab <strong>2012</strong> sind im<br />
Material vom Vorjahr enthalten und müssen nicht erneut dargestellt werden<br />
Entfernungspauschale bei Fahrgemeinschaften Z.1.5<br />
Unabhängig von der Art der Fahrgemeinschaft (FG) ist<br />
• bei jedem Teilnehmer die Entfernungspauschale entsprechend der für ihn<br />
maßgebende Entfernungsstrecke anzusetzen.<br />
• Umwegstrecken, insbesondere zum Abholen von Mitfahrern, sind nicht<br />
einzubeziehen.<br />
• der Höchstbetrag von 4.500 Euro greift auch bei einer wechselseitigen FG, und<br />
zwar für die Mitfahrer der FG an den AT, an denen sie ihren Pkw nicht einsetzen.<br />
• bei wechselseitigen FG kann zunächst der Höchstbetrag von 4.500 Euro durch die<br />
Wege zur Arbeit, an denen der AN mitgenommen wurde, ausgeschöpft werden.<br />
Danach ist die Entfernungspauschale für die Tage zu ermitteln, an denen der AN<br />
seinen eigenen Pkw benutzt hat. Beide Beträge zusammen ergeben die insgesamt<br />
anzusetzende Entfernungspauschale.<br />
Beispiel:<br />
Bei einer wechselseitige FG mit drei AN beträgt die Entfernung zur Arbeit 100 km. Bei<br />
tatsächlichen 210 AT benutzt jeder AN seinen eigenen Pkw an 70 Tagen für die Fahrten<br />
zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte.<br />
Die Entfernungspauschale ist für jeden AN wie folgt zu ermitteln:<br />
Lösung:<br />
Tage Mal Entf. - km mal Pauschale ergibt Euro WK<br />
140 X Mitfahrer 100 X 0,30 = 4.200<br />
70 X eigener Pkw 100 X 0,30 = 2.100<br />
Gesamt 6.300<br />
Setzt nur ein AN seinen Pkw ein kann für ihn die Entfernungspauschale ohne Begrenzung<br />
auf den Höchstbetrag angesetzt werden. (220 X 150 km x 0,30 Euro = 9.900 Euro WK).<br />
Bei den Mitfahrern wird gleichfalls die Entfernungspauschale, begrenz auf den<br />
Höchstbetrag angesetzt (220 X 150 X 0,30 Euro = 9.900 Euro aber begrenzt auf 4.500<br />
Euro WK).<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 54 von 157<br />
TZ 4. Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale<br />
Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG sind durch die Entfernungspauschale sämtliche<br />
Aufwendungen abgegolten (z.B. Parkgebühren, Finanzierungskosten, Beiträge für<br />
Kraftfahrerverbände, Versicherungen, Insassenunfallschutz, Diebstahlskosten,<br />
Motorschäden).<br />
Ausnahme:<br />
Unfallkosten, die auf einer berufsbedingten Fahrt (Fahrt Wohnung Arbeitsstätte und<br />
zurück, Dienstreise, Familienheimfahrt) entstehen<br />
sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG weiterhin zu berücksichtigen.<br />
Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten<br />
BMF – Schreiben zur Anwendung der BFH - Urteile vom 09.Juni 2011<br />
- VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09 im BStBl <strong>2012</strong> II veröffentlicht<br />
Der BFH hat in diesen Urteilen entschieden<br />
• das ein AN nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte je Arbeitsverhältnis<br />
• oder keine regelmäßige Arbeitstätte haben kann<br />
• die Entfernungspauschale ist nunmehr nur für Fahrten zwischen Wohnung und<br />
einer regelmäßigen Arbeitsstätte anzusetzen<br />
• für die übrigen Fahrten können WK nach den Grundsätzen einer Auswärtstätigkeit<br />
geltend gemacht werden<br />
• ist auch für die steuerliche Beurteilung der privaten Dienstwagennutzung relevant<br />
• die Grundsätze der Urteile sind in allen offenen Fällen allgemein anzuwenden<br />
Im Ergebnis der Erörterung der Finanzbehörden der Länder ist folgendes zu<br />
beachten:<br />
In der Regel ist von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen, wenn der AN auf<br />
Grund der dienstrechtlichen / arbeitsvertraglichen Festlegungen<br />
- einer betrieblichen Einrichtung des AG dauerhaft zugeordnet ist<br />
- in einer betrieblichen Einrichtung des AG<br />
• arbeitstäglich,<br />
• je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder<br />
• mindestens 20 % seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit<br />
• tätig werden soll (Prognoseentscheidung)<br />
Wird im Einzelfall hiervon abweichend geltend gemacht, dass entsprechend den<br />
Grundsätzen der o. g. Entscheidungen des BFH eine andere betriebliche Einrichtung des<br />
AG eine regelmäßige Arbeitsstätte ist oder keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt, ist<br />
dies anhand des inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit<br />
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 55 von 157<br />
Beispielsachverhalt Rudi Raser und Mitropa Hans<br />
- Busfahrer- Straßenbahnfahrer-<br />
- Müllwerker- Handreiniger<br />
- Kundendienstmonteur<br />
- Handwerker<br />
- Rettungssanitäter<br />
- Kurierfahrer<br />
- Sicherheitsdienst auf Fahrzeug<br />
- Seemann<br />
- Schlafwagenschaffner (Mitropa)<br />
Rudi Raser ist verheiratet, Steuerklasse III, seine Frau ist Hausfrau ohne Einkünfte und<br />
Bezüge. Rudi Raser arbeitet als Busfahrer bei der BVG, ist Mitglied der Gewerkschaft<br />
ver.di mit 480,00 € Mitgliedsbeitrag, hat eine private Unfallversicherung mit einem<br />
Jahresbeitrag von 840,00 € und eine private Rechtschutzversicherung, die im Jahr 288,00<br />
€ kostet. Rudi Raser beginnt seine berufliche Tätigkeit an unterschiedlichen<br />
Einsatzstellen. Aus Vereinfachungsgründen ist Beginn und Ende seiner beruflichen<br />
Tätigkeit am gleichen Ort. Zu den Einsatzstellen fährt er ständig mit seinem privaten Pkw.<br />
Im Jahr <strong>2012</strong> hat er folgende Einsatzstellen:<br />
Einsatzstelle Arbeitstage Gefahrene Km Reisenebenkosten<br />
Haltestelle 1 35 24 350,00 €<br />
Haltestelle 2 42 26 -<br />
Bushof 18 14 -<br />
Haltestelle 3 24 28 -<br />
Haltestelle 4 12 16<br />
Haltestelle 5 4 72 40,00 €<br />
Haltestelle 6 40 22 -<br />
Haltestelle 7 45 18 -<br />
Des Weiteren bringt er zur Beratung eine Schornsteinfegerrechnung in Höhe von 25,00 €<br />
und den Bescheid der Gemeinde über die Modernisierung der Medienanschlüsse für sein<br />
Grundstück mit einem Eigenkostenbeitrag von 12.800 € mit darin bestätigten 3.500 €<br />
Lohnkosten mit.<br />
Lösung im Steuerprogramm<br />
Abwandlung des Beispiels:<br />
Rudi Raser hat keinen eigenen Pkw und nutzt immer öffentlichen Verkehrsmittel oder<br />
fährt mit einem Arbeitskollegen in dessen Pkw mit.<br />
Lösung im Steuerprogramm<br />
Hans Mitropa ist als Schlafwagenschaffner bei der DB tätig und europaweit in<br />
seiner beruflichen Tätigkeit eingesetzt.<br />
Lösung im Programm<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 56 von 157<br />
Urteil BFH v. 24.02.2011 – VI R 66/10<br />
Die Dreimonatsfrist für den Abzug der VMA (§4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG) findet<br />
bei einer Fahrtätigkeit keine Anwendung (Änderung der Rechtsprechung).<br />
Steuersachverhalt der Familie Max Rabe und Susanne Elster-Rabe<br />
Herr Rabe zahlt an seine „EX“, die Mutter von Alexander, 07.07.197, ID 44026957173, FA<br />
Treptow-Köpenick, 12489 Berlin, Florian-Geyer-Str. 110 Unterhalt. Er legt Kontoauszüge<br />
für den monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 250,00 € vor. Die unterschriebene Anlage U<br />
liegt bereits seit 2000 vor.<br />
Frau Elster-Rabe hat in <strong>2012</strong> eine Kirchensteuererstattung in Höhe von 462,82 € erhalten<br />
und 120 € Mitgliedsbeitrag für den „Verein für Behindertensport in Berlin lt. Kontoauszug<br />
bezahlt.<br />
Für private Haftpflicht und Autohaftpflicht hat Herr Rabe 300 € bezahlt und für eine ACE –<br />
Auslandsreisekrankenversicherung 30,00 €.<br />
Frau Elster-Rabe hat auch eine Autohaftpflicht mit 180 € und eine private<br />
Unfallversicherung mit 440,00 € Beitrag p. a., eine LV (läuft seit 2004) mit<br />
Kapitalwahlrecht mit 720 € Jahresbeitrag. Frau Rabe hat <strong>2012</strong> für 2011 von ihrer<br />
Krankenkasse 60 € Beiträge erstattet bekommen.<br />
Die Daten der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung gelten als vorgegeben.<br />
Aufzuklären sind bei Herrn Rabe aber die 5.000 Euro in der Zeile 19 (Steuerpflichtige<br />
Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre, die nicht ermäßigt besteuert<br />
wurden, in 3. (Bruttoarbeitslohn) enthalten.<br />
Herr Rabe hat im Jahr <strong>2012</strong> auch noch 1.900 € Krankengeld erhalten.<br />
Fam. Rabe legt eine Rechnung der Firma „Rohrfix“ vor, in der<br />
1. die Kosten vom 4.9.12, zur Kanalüberprüfung mittels Kamera aus dem Haus heraus in<br />
Höhe von 150,00 €,<br />
2. Kosten für die Kanalreinigung am 05.09.12, mit Fräse in Höhe von 180,00 €,<br />
die Anfahrtskosten am 04. und 05.09.12 in Höhe von 40,00 € enthalten sind.<br />
Zuzüglich kommen noch 70,30 € für Umsatzsteuer.<br />
Der Gesamtrechnungsbetrag wurde am 24.09.12 per Überweisung bezahlt.<br />
Dann war auch <strong>2012</strong> der Schornsteinfeger mit einer Rechnung in Höhe von 57,93 €<br />
dabei.<br />
Herr Rabe ist als Angestellter beschäftigt.<br />
Seine regelmäßige Arbeitsstätte ist in Berlin, Alte Jacobstr., die einfache Entfernung<br />
beträgt 16 km. Hier ist er an 2 Tagen in der Woche beruflich tätig. Die anderen drei<br />
Arbeitstage ist Herr Rabe als Trainer für Multitalente bundesweit in den neuen<br />
Bundesländern tätig.<br />
Der AG hat die Fahrten mit dem Firmenwagen pauschal mit der 0,03% Methode in die<br />
Besteuerung genommen.<br />
Der Bruttolistenpreis des Firmenwagens beträgt 50.000 €.<br />
Der AG hat für das ganze Jahr den geldwerten Vorteil für Fahrten von der Wohnung zur<br />
regelmäßigen Arbeitstätte nach der 0,03 % - Methode besteuert, aber dieser Sachverhalt<br />
traf nicht auf das ganze Jahr zu.<br />
Mehraufwendungen für Verpflegung und Übernachtungskosten wurden vom AK<br />
vollumfänglich bezahlt.<br />
Seite 56 von 157 ...
Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 57 von 157<br />
Er ist Mitglied in ver.di mit 40,00 € monatlich, hat keine nachweisbaren Aufwendungen für<br />
Arbeitsmittel und im <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> 196,00 € Jahresbeitrag bezahlt.<br />
Für insgesamt 8 Geschäftsessen legt Herr Rabe Rechnungen im Wert von 595 € vor.<br />
Frau Elster-Rabe ist Teamleiter eines Reinigungsteams, in der Firma „Blitz & Sauber“ in<br />
Berlin Neukölln. Sie fährt mit dem eigenen privaten Pkw zur Arbeit. Seit dem 01.01.12 ist<br />
Ihr Team erstmalig und durchgängig bei der Zentrale der DB, Berlin Potsdamer Platz 2,<br />
einfache Entfernung 12 km, eingesetzt. Ihr Team besteht zu 95 % aus türkischstämmigen<br />
Arbeitnehmern. Für ver.di hat sie 200 € Beitrag entrichtet. Dazu kommen noch die<br />
üblichen Werbungskosten.<br />
Frau Elster-Rabe hat in ihrem Urlaub vom 08. bis 12.12.12 (täglich von 09:00 bis 17:00<br />
Uhr Sprachunterricht) in Antalya an einem Türkisch-Intensiv-Kurs teilgenommen und dafür<br />
(800,00 € Teilnahmegebühr) bezahlt, da sie als Teamleiterin sich mit ihren Mitarbeitern<br />
nur in Türkisch verständigen kann.<br />
Herr Rabe war in diesem Urlaub dabei.<br />
Der Hinflug wurde für den 07.10.12 gebucht (Abwesenheit über 8 Stunden),<br />
der Rückflug erfolgte am 21.12.12 (Abwesenheit über 14 Stunden).<br />
Die Flugkosten betrugen insgesamt 600,00 €.<br />
Für das Hotel mit (All-Inklusive) haben die Rabes 1.200 € bezahlt.<br />
Abends hat Frau Rabe immer den Hamam besucht.<br />
Lösung des Sachverhalts im Programm<br />
Sonderfälle für geltwerten Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte<br />
Hat ein AN mehrere Wohnungen oder innerhalb eines Dienstverhältnisses (nach<br />
bisheriger Verwaltungsauffassung) mehrere regelmäßige Arbeitstätten, ergeben sich nach<br />
der 0,002 % - Methode meist keine Probleme, weil jeder Fahrtag jeweils einzeln bewertet<br />
wird.<br />
Erfolgt die Berechnung aber nach der 0,03 % - Methode, ist in Fällen abwechselnder<br />
Fahrten zu verschiedenen Wohnungen oder unterschiedlichen regelmäßigen<br />
Arbeitsstätten der Monatswert zunächst unter Zugrundelegung der Entfernung zur näher<br />
gelegenen Wohnung oder näher gelegenen Arbeitsstätte anzusetzen. Für jede Hin- und<br />
Rückfahrt zur weiter entfernt liegenden Wohnung oder Arbeitsstätte ist zusätzlich ein<br />
pauschaler Nutzungswert nach der 0,002 % - Methode zuzurechnen. Dieser zusätzliche<br />
Nutzungswert ist nur aus der Entfernung zu ermitteln, die die Entfernung zu näher<br />
gelegenen Wohnung bzw. Arbeitsstätte übersteigt („Mehr-Kilometer“), vgl. Merkblatt für<br />
AG, BStBl I 1995, S. 719, Tz.31.<br />
Beispiel:<br />
Ein AN arbeitet in München und hat dort aus privaten Gründen eine Zweitwohnung<br />
(Entfernung von der Arbeitsstelle 10 km). Seine Hauptwohnung hat er in Nürnberg<br />
(Entfernung von der Arbeitsstelle 170 km). Im Januar 2010 fährt er an 15 AT, mit seinen<br />
Firmenwagen (Listenpreis 20.000 €) von der Wohnung in München zur Arbeit. An sechs<br />
AT fährt er zu seiner Wohnung in Nürnberg und von dort aus zur Arbeit.<br />
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Lösung:<br />
Es ergibt sich für die Benutzung des Firmenwagens zu Fahrten zwischen Wohnung und<br />
regelmäßiger Arbeitsstelle folgender geldwerter Vorteil<br />
1. nähere Wohnung: 0,03% von 20.000 €= 6 € x 10 km = 60 €<br />
2. weitere Wohnung: 0,002 % von 20.000 € =0,40 € x 160 km x 6 AT = 384 €<br />
Die KM für die weiter entfernte Wohnung sind insoweit anzusetzen, als sie die Entfernung<br />
zur näher gelegenen übersteigen (170 km abzgl. 10 km = 160 km).<br />
Lösung für die Korrektur des Bruttoarbeitslohnes:<br />
Beispiel:<br />
Hat ein AN (nach bisheriger Verwaltungsauffassung) innerhalb desselben<br />
Dienstverhältnisses mehrere regelmäßige Arbeitsstätten, so handelt es sich bei Fahrten<br />
zwischen den regelmäßigen Arbeitsstätten um „Dienstfahrten“, deren Aufwendungen der<br />
AG steuerfrei ersetzen kann. Ein geldwerter Vorteil beim AN ist nicht ist nicht anzusetzen.<br />
Es ist also zunächst zu ermitteln, ob der AN überhaupt eine regelmäßige Arbeitsstätte hat<br />
und – falls ja – wo sich diese befindet. Fahrten von der regelmäßigen Arbeitsstätte des<br />
AN zu z.B. anderen Einrichtungen des AG, die bislang ebenfalls als regelmäßige<br />
Arbeitsstätten zu beurteilen waren, sind nunmehr als Fahrten zwischen der regelmäßigen<br />
Arbeitsstätte und auswärtigen Tätigkeitsorten zu qualifizieren. Eine steuerliche<br />
Auswirkung resultiert daraus allerdings nicht, da es sich um „Dienstfahrten“ handelt, deren<br />
Aufwendungen der AG steuerfrei ersetzen kann und für die ein geldwerter Vorteil beim AN<br />
nicht anzusetzen ist.<br />
Lösung:<br />
Prüfung ob ein geldwerter Vorteil versteuert wurde und – wenn ja – über die<br />
Einkommensteuererklärung die erforderliche Korrektur durch die Kürzung des<br />
Bruttoarbeitslohns beantragen.<br />
Werden die Fahrten aber mit einem eigenen Kfz durchgeführt, sind diese Kosten natürlich<br />
als Reisekosten bei Auswärtstätigkeit zu beantragen.<br />
Unteranlage II Anlage N, Eintragung in Z.20 der Anlage N – Korrektur<br />
Bruttoarbeitslohn<br />
Urteil FG Münster v. 28.03.<strong>2012</strong> - 11 K 2817/11 E - rechtskräftig<br />
Erfolgt die Ermittlung des geldwerten Vorteils gem. § 8 Abs.2 EStG nach der sog.<br />
Fahrtenbuchmethode, bleiben Zuzahlungen des AN bei der Ermittlung der<br />
Fahrzeugkosten außer Ansatz. Die Zuzahlungen des AN sind als Aufwendungen zur<br />
Erwerbung des Nutzungsvorteils anzusehen und daher als WK zu berücksichtigen<br />
(§ 8 Abs.2, § 9 Abs. 1, § 19 Abs. 1 EStG).<br />
Die Entscheidung betrifft die Frage, wie der geldwerte Vorteil nach der sog.<br />
Fahrtenbuchmethode für die private Nutzung des Dienstwagens zu berechnen ist, wenn<br />
der AN Zuzahlungen zu den Leasingraten für das Fahrzeug leistet. Das FG Münster folgt<br />
der aktuellen Rechtsprechung des BFH und stellt sich gegen die abweichende allgemeine<br />
Verwaltungsauffassung.<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 59 von 157<br />
FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 29.03.<strong>2012</strong> - 5 K 2160/11, Rev. BFH VI R 27/12<br />
Die Aufwendungen eines Berufssoldaten für Fahrten zwischen seiner Wohnung und<br />
seinem (neuen) Dienstort sind nach Dienstreisegrundsätzen zu berücksichtigen, wenn er<br />
nur für eine "voraussichtliche Verwendungsdauer" von zwei Jahren an den neuen<br />
Dienstort versetzt worden ist.<br />
Das FG führt dazu aus:<br />
Eine Versetzung begründe aber nicht zwangsläufig am neuen Dienstort eine regelmäßige<br />
Arbeitsstätte. Maßgeblich sei vielmehr, ob sich der Steuerpflichtige zu Beginn seiner<br />
Tätigkeit - aus damaliger Sicht - hätte darauf einrichten können, in K dauerhaft tätig zu<br />
sein. Dies sei nicht der Fall gewesen. Nach der Versetzungsverfügung sei nur eine<br />
Tätigkeitsdauer von 2 Jahren zu erwarten gewesen. Eine Tätigkeit von 2 Jahren sei zwar<br />
längerfristig, aber nur vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt.<br />
§ 9 Abs.1 Satz 1 und 3 Nr. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG<br />
Geschäftsessen müssen nicht immer erfolgreich sein<br />
Urteil FG München v. 26.02.2010 Az. 14 K 4676/06<br />
Ob das Geschäftsessen tatsächlich zu nachvollziehbaren Einnahmen geführt hat, geht<br />
das FA nichts an, denn auch nach dem Schalten von Zeitungsanzeigen oder der<br />
Verteilung von Flyern könne so gut wie nie nachgewiesen werden, ob und in welchem<br />
Umfang sich dadurch ein Geschäftserfolg eingestellt habe – und die Kosten dafür sind<br />
trotzdem abzugsfähig urteilt das FG München.<br />
Urteil FG Sachsen v. 23.01.<strong>2012</strong> – 6 K 2097/08 – unzutreffende Besteuerung<br />
Ein Abzug des pauschalen Kilometersatzes bei Dienstreisen kommt nicht in Betracht,<br />
wenn die Pauschale die tatsächlich angefallenen beruflichen Kosten erheblich (hier um<br />
mehr als 3.000 Euro) übersteigt und auch die Kostenerstattung des AG bereits die<br />
tatsächlichen Kosten überstiegen hat. Der Ansatz der Pauschale führt in einem solchen<br />
Fall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung.<br />
Kirchenzugehörigkeit - Mitteilung an die Finanzinstitute<br />
Beispiel:<br />
Gefahrene Km im Jahr: 51.202, davon beruflich Fahrten 41.867 Km = 82,06 %<br />
Tatsächlich angefallene Kfz-Kosten: 10.694 Euro<br />
Erstattung durch AG: 9.218 Euro<br />
Antrag in der Steuererklärung: 3.288 Euro Fahrkosten als Werbungskosten<br />
Finanzgericht, dazu<br />
Die beruflichen Fahrten des Klägers entsprechen mit 41.867 Km 82,06 % der<br />
Gesamtkosten von 10.964,52 Euro. Es ergibt sich ein Betrag von 8.775,92 Euro. Die<br />
Erstattung des AG liegt bereits um 442,18 Euro über diesen tatsächlich angefallenen<br />
beruflichen Kfz-Kosten. Schon hieraus ergibt sich eine unzutreffende Besteuerung, weil<br />
ein Einnahmeüberschuss unbesteuert geblieben ist. Es gibt hierbei auch keine Freigrenze<br />
BMF-Schreiben v. 22.09.2010 Neuregelung der einkommensteuerrechtlichen<br />
Behandlung von Berufsausbildungskosten gem. § 10 Abs.1 Nr. 7, § 12 Nr. 5<br />
EStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung der AO und weiterer Gesetze v.<br />
21.07.2004 (BGBl. I S. 1753, BStBl I 2005 S.343) ab 2004 in allen offenen<br />
Fragen anzuwenden - Neuordnung -<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 60 von 157<br />
Grundsätze:<br />
1. Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium stellen<br />
nach § 12 Nr. 5 EStG keine BA oder WK dar, es sei denn, die Bildungsmaßnahme<br />
findet im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt (Ausbildungsdienstverhältnis).<br />
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, die nicht BA oder WK darstellen,<br />
können nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bis zu 4.000 Euro im Kalenderjahr als<br />
Sonderausgaben abgezogen werden. Ab <strong>2012</strong> in Höhe von 6.000 Euro.<br />
2. Ist einer Berufsausbildung oder einem Studium eine abgeschlossene erstmalige<br />
Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium vorausgegangen,<br />
handelt es sich um BA oder WK, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv<br />
feststellbarer Zusammenhang mit späteren im Inland steuerpflichtigen Einnahmen<br />
aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht. Das gilt auch bei einem<br />
Erststudium nach einer abgeschlossenen nichtakademischen Berufsausbildung.<br />
3. Aufwendungen für eine berufliche Fort- und Weiterbildung stellen weiterhin BA<br />
oder WK dar, sofern sie durch den Beruf veranlasst sind<br />
BFH- Urteil v. 10.05.<strong>2012</strong>; VI R 72/11<br />
Ein Soldat auf Zeit, der für seine spätere Verwendung im Mannschaftsdienstgrad<br />
unterwiesen wird, befindet sich in einer Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr.<br />
2 Buchstabe a EStG, solange der Ausbildungscharakter im Vordergrund seiner Tätigkeit<br />
steht.<br />
RZ.29 - Ermittlung der Aufwendungen<br />
nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 und 6 b, § 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 4 und 5 und Abs. 2 EStG<br />
• Lehrgangs-, Schul- oder Studiengebühren,<br />
• Arbeitsmittel<br />
• Fachliteratur<br />
• Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort<br />
• Mehraufwendungen für Verpflegung<br />
• Mehraufwendungen wegen auswärtiger Unterbringung, hierbei müssen aber<br />
• die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltführung nicht vorliegen<br />
BFH-Urteil v. 19.09.<strong>2012</strong> – VI R 78/10<br />
1. Kosten der Unterkunft eines Studenten am Studienort können als vorab entstandene<br />
WK nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in Abzug gebracht werden, wenn der Studienort nicht<br />
der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen ist.<br />
2. § 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 5 EStG kommt schon deshalb nicht zur Anwendung, weil eine<br />
Hochschule kein Beschäftigungsort im Sinne der Vorschriften ist (Anschluss an<br />
Senatsentscheidung vom 09.02.<strong>2012</strong> VI R 44/10, BFHE 236, 431 und VI R 42/11, BFHE<br />
236,439).<br />
3. Ein Student, der seinen Lebensmittelpunkt an den Studienort verlagert hat, ist<br />
regelmäßig nicht auswärts untergebracht i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG,<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 61 von 157<br />
Geänderte Rechtsprechung bei gemischten Aufwendungen<br />
1. Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und<br />
privat veranlassten Reisen können grundsätzlich<br />
in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und<br />
nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung<br />
nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise<br />
aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht<br />
von untergeordneter Bedeutung sind.<br />
2. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungbeiträge kann es<br />
jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen<br />
oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.<br />
3. Es existiert kein Rechtssatz, nach dem doppelmotivierte Reisekosten jedenfalls<br />
zumindest in Höhe von 50 % als abzugsfähig anzuerkennen wären. Aufteilung<br />
nach Zeitanteilen oder einem anderen Aufteilungsmaßstab.<br />
4. Es bestehen keine Bedenken, auch bei Teilnahme eines Ehegatten oder<br />
Lebensgefährten an einer gemischt veranlassten Reise, eine Aufteilung der<br />
Kosten des Steuerpflichtigen (wie z. B. die Kosten der Hin- und Rückreise) an<br />
Hand von feststehenden Zeitanteilen vorzunehmen.<br />
- Beschluss BFH v. 21.09.2009 (Grs 1/06 BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672)<br />
- BMF-Schreiben v. 06.07.2010<br />
- BFH-Beschluss v. 24.08.<strong>2012</strong> – III B 21/12<br />
- BFH-Urteil v. 24.02.2011 – VI R 12/10 (BFHE 233, 123 BStBl II 2011, 796)<br />
Mitveranlassung<br />
beruflich<br />
Privat<br />
Abzug als<br />
WK / BA<br />
unter 10 % über 90 % kein<br />
mindestens mindestens Anteilig<br />
10 %<br />
90 %<br />
über 90 % unter 10 % in voller Höhe<br />
Beispiele dafür, dass gemischte Aufwendungen entstehen können sind:<br />
• Reisekosten<br />
• Fortbildungskosten (BFH-Urteil v. 21.04.2010 – VI R 66/04)<br />
• Auslandssprachkurse (BFH-Urteil v. 24.02.2011 – VI R 12/10)<br />
• Arbeitszimmer (Urteil FG Köln v. 19.05.2011 – 10 K 4126/09 – Rev. BFH X R<br />
32/11)<br />
• Reisekosten eines Piloten (Urteil FG Hamburg v. 23.05.2011 – 6 K 77/10)<br />
Auswärtstätigkeit; Übernachtungskosten im Ausland<br />
BFH-Urteil v.8.7.2010, VI R 24/09 - Übernachtungskosten im Ausland -<br />
Wenn ein AN die für Übernachtungen im Ausland entstandenen tatsächlichen Kosten vom<br />
AG vollständig erstattet bekommt, kann er den Differenzbetrag zu den höheren<br />
Übernachtungspauschalen nach den LStR nicht als WK geltend machen.<br />
Der AN war nicht mit Aufwendungen belastet.<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 62 von 157<br />
Der AN kann in diesem Fall wegen fehlender Belastung mit Aufwendungen auch nicht die<br />
Übernachtungskostenpauschalen nach R 40 Abs. 2 Satz 2 LStR in Anspruch nehmen, da<br />
nach R 40 Abs.2 Satz 1 tatsächliche Aufwendungen erforderlich sind.<br />
Übernachtungskosten bei Auswärtstätigkeit können nur als WK abgezogen werden wenn<br />
der AG sie nicht steuerfrei ersetzt hat.<br />
Ab dem <strong>VZ</strong> 2008 können nur noch tatsächlich entstandene Übernachtungskosten als WK<br />
abgezogen werden R 9.11 Abs. 8 LStR).<br />
Möglich ist aber weiterhin die steuerfreie Erstattung der Pauschbeträge<br />
(BMF-Schreiben v. 17.12.2009 und BMF-Schreiben v. 07.01.2011)<br />
Übernachtungskosten und Arbeitsstätte eines LKW- Fahrers<br />
BFH- Urteil v. 28.03.<strong>2012</strong> – VI R 48/11; veröffentlicht am 30.05.<strong>2012</strong><br />
Anhang Seite 114<br />
Übernachtet ein Kraftfahrer in der Schlafkabine seines LKW, sind die Pauschalen für<br />
Übernachtungen bei Auslandsdienstreisen nicht anzuwenden. Liegen Einzelnachweise<br />
nicht vor, sind die tatsächlichen Aufwendungen zu schätzen. Darüber hinaus erfüllen bei<br />
Kraftfahrern im Fernverkehr weder der LKW- Wechselplatz noch das Fahrzeug die<br />
Merkmale einer regelmäßigen Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.<br />
Die Richter des BFH führten zu diesem Sachverhalt aus:<br />
• ein Ansatz der Pauschalen für Übernachtungen im Ausland kommt im<br />
vorliegenden Fall (Übernachtung in der Schlafkabine des LKW) nicht in Betracht,<br />
da dies zu einer offensichtlich unzutreffenden Steuerfestsetzung führen würde.<br />
Denn die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten würden nach den<br />
bindenden Feststellungen des FG vorliegend die Pauschbeträge erheblich<br />
unterschreiten.<br />
• allerdings konnte nicht vollständig von einer Berücksichtigung der<br />
Übernachtungsaufwendungen abgesehen werden. Führt der Ansatz von<br />
Übernachtungspauschalen zu einer unzutreffenden Besteuerung, können die<br />
tatsächlich angefallenen Aufwendungen als WK berücksichtigt werden.<br />
• liegen Einzelnachweise nicht vor, ist zu schätzen.<br />
• hierbei ist davon auszugehen, dass typischerweise bestimmte Kosten – hier für<br />
Dusche, Toilette und Reinigung der Schlafgelegenheit – entstehen. Der vom<br />
Kläger im Rahmen seiner eigenen Schätzung angesetzte Betrag (in Höhe von 5<br />
Euro pro Übernachtung / Tag) erscheint in diesem Zusammenhang nicht überhöht.<br />
• ferner sind die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für Fahrten zum<br />
LKW- Wechselplatz nicht als solche zur Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3<br />
Nr. 4 EStG zu qualifizieren. Denn weder der LKW- Wechselplatz noch der LKW<br />
selbst stellen eine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Beim ersten handelt es sich nicht<br />
um eine betriebliche Einrichtung des AG, beim zweiten fehlt es an einer ortsfesten<br />
Einrichtung.<br />
• daher sind diese Fahrten nach den Reisekostengrundsätzen, d. h. mit 0,30 Euro<br />
pro gefahrenen Kilometer zu berücksichtigen und bei den Verpflegungs-<br />
Mehraufwendungen, bei Fahrtätigkeit, gilt die 3-Monatsbegrenzung nicht.<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 63 von 157<br />
Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei<br />
betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar <strong>2013</strong><br />
BMF-Schreiben vom 08.12.<strong>2012</strong> (BStBl I Seite 1259)<br />
• Änderungen gegenüber der Übersicht ab 1. Januar <strong>2012</strong> – BStBl 2011 I Seite<br />
1259<br />
• bei Reisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem<br />
Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat. Für eintägige Reisen<br />
ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der<br />
Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.<br />
• für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg<br />
geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und<br />
Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag<br />
maßgebend.<br />
• die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der<br />
Arbeitgebererstattung anwendbar (R 9.7 Abs. 3 und R 9.11 Absatz 10 Satz 7<br />
Nummer 3 LStR). Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen<br />
Übernachtungskosten maßgebend (R 9.7 Abs. 2 und R 9.11 Abs. 8 LStR); dies gilt<br />
entsprechend für den Betriebsausgabenabzug (R 4.12 Abs. 2 und 3 EStR).<br />
• dieses Schreiben gilt entsprechend für doppelte Hauhaltführungen im Ausland.<br />
BMF- Schreiben v. 03.01.<strong>2013</strong> Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs (§3 Nr. 64<br />
EStG); Gesamtübersicht der<br />
Kaufkraftzuschläge - Stand 01.01.<strong>2013</strong><br />
BFH-Urteil, v. 17.6.2010, VI R 20/09 - VI R 35/08 BMF<br />
-ein weiträumiges Arbeitsgebiet ohne<br />
• jede ortsfeste,<br />
• dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers,<br />
• wie etwa ein ausgedehntes Waldgebiet, ist keine regelmäßige Arbeitsstätte,<br />
• ebenso das Hafengebiet, indem ein Leiharbeitnehmer bei verschiedenen Firmen<br />
eingesetzt wird. (Forstarbeiter, Revierförster, Landarbeiter)<br />
Leiharbeiter - regelmäßige Arbeitsstätte,<br />
Urteil des BFH v. 17.06.2010, VI R 35/08<br />
Urteil FG Düsseldorf v. 24.02.<strong>2012</strong> - 11 K 3870/10 E - Rev. BFH VI R 18/12<br />
Urteil FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, v. 24.05.<strong>2012</strong> - 3 K 1226/11 Rev.<br />
BFH VI R 43/12<br />
-Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte.<br />
Arbeit beim Kunden.<br />
Konsequenz:<br />
reale, tatsächliche Fahrkosten für jeden gefahrenen<br />
Kilometer über den gesamten Zeitraum (Kfz)<br />
oder ÖPNV<br />
Verpflegungs-Mehraufwendungen aber nur für die ersten<br />
drei Monate<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 64 von 157<br />
Lohnsteuer- Änderungsrichtlinien 2011 Regelmäßige Arbeitsstätte<br />
betriebliche Einrichtung des AG wird vom AN durchschnittlich im Jahr einmal je<br />
Arbeitswoche aufgesucht (46 x typisiert), auch wenn zusammenhängend 46 Tage.<br />
Streitpotential, da in den LStR 2011 an Nichtanwendungserlassen festgehalten wird.<br />
Das Betrifft z.B. Leiharbeitnehmer, die nur für eine bestimmte Zeit für einen einzigen<br />
Kunden einen ARBEITSVERTRAG erhalten.<br />
Verluste aus Übungsleitertätigkeit bei Einnahmen unter<br />
steuerfreiem Betrag:<br />
Urteil FG Rheinland – Pfalz v. 25.05.2011 – 2 K 1996/10 Revision ist zugelassen<br />
Sachverhalt:<br />
Herr Joga hatte als Übungsleiter Einnahmen in Höhe von 1.128,00 € erziehlt. Die BA in<br />
Höhe von 2.417,30 € beantragte er beim FA und begehrte die Anerkennung eines<br />
entsprechenden Verlustes. Demgegenüber ging das FA von 0,00 € Einnahmen aus<br />
selbständiger Tätigkeit aus und begründete das, dass nur dann, wenn und soweit die<br />
Einnahmen den steuerfreien Betrag überschreiten, eine Verrechnung mit den<br />
entsprechenden Ausgaben stattfinden könne. Da die steuerfreien Einnahmen unter dem<br />
Freibetrag von 2.100 € lägen, könnten die die Einkünfte nur mit 0,00 € angesetzt werden.<br />
Problem:<br />
Der Gesetzgeber ist im Grundsatz davon ausgegangen, dass der doppelte Ansatz des<br />
Freibetrages verhindert werden soll, indem bei dem Freibetrag übersteigende Einnahmen<br />
die Ausgaben entsprechend zu kürzen sind. Der Gesetzgeber aber lässt offen, inwieweit<br />
Ausgaben abzugsfähig sind, wenn die Einnahmen den steuerfreien Betrag von 2.100 €<br />
nicht überschreiten.<br />
Warum Klärungsbedarf?<br />
Ein Verlust aus Übungsleitertätigkeit würde zu einem Verlustausgleich mit anderen<br />
Einkünften in der Einkommensteuerveranlagung führen und damit dem objektiven<br />
Nettoprinzip und der Zielrichtung der Vorschrift – generell eine Besserstellung für<br />
nebenberufliche Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher o.ä. zu erreichen – gerecht werden.<br />
Denn wenn die tatsächlichen Ausgaben für die nebenberufliche Tätigkeit die tatsächlichen<br />
Einnahmen übersteigen, werden diese Ausgabe ja aus anderen Einkünften oder dem<br />
Vermögen des Steuerpflichtigen beglichen und reduzieren sein verfügbares Einkommen.<br />
Im Streitfall wurde ein Verlust in Höhe von 1.289,30 € anerkannt.<br />
Seite 64 von 157 ...
Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 65 von 157<br />
Umzugskosten: BMF-Schreiben vom 01.10.<strong>2012</strong><br />
- neue Werte – für sonstige Umzugskosten Anlage: 112<br />
01.03.<strong>2012</strong> 01.01.<strong>2013</strong> 01.08.<strong>2013</strong><br />
für Unterrichtskosten 1.711 € 1.732 € 1.752 €<br />
für sonstige Umzugskosten 1.357 € 1.374 € 1.390 €<br />
bzw. für Ledige 679 € 687 € 695 €<br />
für Gleichgestellte 1.612 € 1.711 € 1.752 €<br />
für jede weitere Person 299 € 303 € 306 €<br />
Beruflich bedingter Umzug innerhalb von fünf Jahren nach § 10 BUK,<br />
• ab Datum des Umzugs bis<br />
• Datum des erneuten Umzugs,<br />
• nicht auf das Kalenderjahr abgestellt, nach § 191 BGB.<br />
• Höhe der Pauschale beträgt 50 % der Summe der anderen Pauschalen.<br />
Ein Beispiel dazu:<br />
Berufsbedingter Umzug einer verheirateten Person mit einem Kind am 01.02.<strong>2012</strong>.<br />
Vorheriger berufsbedingter Umzug am 01.06.2007. Unterrichtskosten für 1 Kind 850,<br />
Euro. Sonstige Umzugskosten keine.<br />
Lösung: im Programm direkt<br />
Beispiel 2:<br />
Berufsbedingter Umzug einer verheirateten Person mit einem Kind am 01.11.<strong>2012</strong>.<br />
Vorheriger berufsbedingter Umzug am 01.06.2007. Unterrichtskosten für 1 Kind 2.800,00<br />
Euro. Sonstige Umzugskosten keine.<br />
Lösung im Programm direkt<br />
Der erneute Umzug erfolgt am 01.11.<strong>2012</strong>, der Termin liegt außerhalb des<br />
Fünfjahreszeitraums nach § 199 BGB.<br />
Hier sind aber nicht die anderen tatsächlichen Umzugskosten enthalten.<br />
Urteile Doppelte Haushaltführung<br />
BFH-Urteil v. 13.07.2011 – VI R 2/11<br />
Wegen eines Umzugs geleistete doppelte Mietzahlungen können beruflich veranlasst und<br />
deshalb in voller Höhe als WK abziehbar sein.<br />
Die Vorschriften über den Abzug notwendiger Mehraufwendungen wegen einer aus<br />
beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltführung stehen dem allgemeinen<br />
Werbungskostenabzug umzugsbedingt geleisteter Mietzahlungen nicht entgegen<br />
Seite 65 von 157
Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 66 von 157<br />
Diese Mietaufwendungen können jedoch nur zeitanteilig, und zwar für die neue<br />
Familienwohnung bis zum Umzugstag und für die bisherige Wohnung ab dem<br />
Umzugstag, längstens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist des bisherigen<br />
Mietverhältnisses, als WK abgezogen werden.<br />
Der Abzug von Mietaufwendungen als Umzugskosten richtet sich allein nach dem<br />
allgemeinen Werbungskostenbegriff und nicht nach den Regelungen des<br />
Bundesumzugskostengesetzes. Wird aber von den FÄ gerne herangezogen<br />
Keine umgekehrten Familienheimfahrten Beschluss BFH v. 02.02.2011 – VI R 15/10<br />
Keine sonstigen Umzugskostenpauschalen für Umzug zur Beendigung der doppelten<br />
Haushaltführung<br />
BFH- Urteil v. 28.03.<strong>2012</strong> – VI R 87/10<br />
1. Im Rahmen der doppelten Haushaltführung ist zwischen dem Unterhalt eines<br />
eigenen Haushalts und der Frage, wer die Kosten dafür trägt, zu unterscheiden.<br />
Einen eigenen Hausstand kann auch unterhalten, wer die Mittel dazu von einem<br />
Dritten erhält.<br />
2. Wird der Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt, die auch<br />
nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften<br />
gestattet, wird regelmäßig vom Unterhalten eines eigenen Hausstandes<br />
auszugehen sein.<br />
Urteil FG Nürnberg v. 25.07.<strong>2012</strong> – 5 K 1354/2009; rechtskräftig<br />
Ein weiter entfernt liegender Heimatwohnort bleibt der Mittelpunkt der Lebensinteressen,<br />
wenn der Steuerpflichtige zu diesem Ort besondere persönliche Beziehungen unterhält<br />
und er ihn nicht nur gelegentlich (§9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 Sätze 2 und 6 EStG) aufsucht. Ein<br />
Rechtssatz, dass 12 Fahrten über übliche private Besuchsfahrten nicht hinausgehen,<br />
findet sich weder in den gesetzlichen Grundlagen noch in den die Verwaltung bindenden<br />
Verwaltungsanweisungen. Die Annahme der Finanzverwaltung, dass dieser weiter<br />
entfernte Wohnort mindestens 2 x monatlich aufgesucht wird, dieser den Mittelpunkt der<br />
Lebensinteressen bildet, lässt nicht den Umkehrschluss zu, dass bei weniger Fahrten,<br />
dieser Lebensmittelpunkt nicht anzuerkennen ist. Es ist aber hierbei immer der<br />
Gesamtsachverhalt und die Gesamtumstände des Sachverhalts zu prüfen.<br />
Progressionsvorbehalt Anlage N und Anlage N AUS<br />
Inländische Einkünfte und ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach<br />
DBA, TÜ, oder ATE vom 31.12.1983, BStBl I S. 470 (LStH 2009, Anhang 7) unter<br />
Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) Z. 21, 22, 23 Anlage N und Anlage N - AUS<br />
Einkommensersatzleistungen nach § 32b EStG Anlage N Z. 27 – 30<br />
wenn nicht im Hauptvordruck Z. 94 zu erfassen<br />
An sich steuerfreie Bezüge, wie<br />
• Kurzarbeitergeld (einschließlich Saison – Kurzarbeitergeld<br />
• Zuschuss zum Mutterschaftsgeld<br />
• Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz<br />
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• Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetzt<br />
sind mit den tatsächlichen Leistungen zu erfassen.<br />
Der AN – Pauschbetrag ist von diesen Bezügen abzuziehen,<br />
soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit schon<br />
berücksichtigt wurde (§ 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG)<br />
In Zeile 28<br />
ist für den Abgleich mit der elektronischen Meldung der Bundesagentur für Arbeit (§ 32b<br />
Abs. 3 EStG) eine gesonderte Angabe des erhaltenen Insolvenzgeldes vorgesehen.<br />
Dabei ist auch das Insolvenzgeld dem AN zuzurechnen, das an Dritte im Wege der<br />
Abtretung oder Verpfändung ausgezahlt wurde.<br />
In Zeile 29 sind noch<br />
andere steuerfreie Lohn- und Einkommensleistungen,<br />
die nicht vom AG gezahlt wurden,<br />
für den Progressionsvorbehalt zu erklären.<br />
Dazu gehören u.a.:<br />
• ALG ohne ALG II, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt<br />
Übergangsgeld<br />
• Altersübergangsgeld – Ausgleichsbetrag, Unterhaltsgeld als Zuschuss und<br />
Eingliederungsbeihilfe nach dem SGB III;<br />
• Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder<br />
vergleichbare Lohn – Entgeltersatzleistungen nach den<br />
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften;<br />
• Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Sonderunterstützung nach<br />
dem Mutterschutzgesetz sowie der Zuschuss bei Beschäftigungsverbot für die Zeit<br />
vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer<br />
Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften;<br />
• Arbeitslosenbeihilfe oder Arbeitslosenhilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz<br />
• Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld nach dem<br />
Bundesversorgungsgesetz<br />
• Verdienstausfallenschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz<br />
• Vorruhestandsgeld im sog. Beitrittsgebiet<br />
• Aus den Europäischen Sozialfond finanziertes Unterhaltsgeld sowie Leistungen<br />
nach § 10 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, die dem Lebensunterhalt dienen<br />
• Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (in voller Höhe, lt.<br />
BFH – Beschluss v. 21.09.2009 – VI B 31/09)<br />
Urteil Niedersächsisches Finanzgericht v. 14.02.<strong>2012</strong> - 12 K 6/11 Rev. BFH VI R<br />
22/12<br />
Im Rahmen des Progressionsvorbehalts ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag auch dann<br />
von dem steuerfreien Elterngeld abzuziehen, wenn der Steuerpflichtige bei den<br />
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit WK geltend gemacht hat, die den Arbeitnehmer-<br />
Pauschbetrag übersteigen. EStG 2009 § 32b Abs. 2 Nr. 1<br />
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Steuerfreiheit eines Forschungsstipendiums gemäß § 3 Nr. 44 Satz 3 EStG<br />
– Urteil FG Hamburg v. 05.09.<strong>2012</strong> – K 39/12; Rev. BFG VIII R 43/12<br />
Thema: wann liegt eine schädliche Gegenleistung vor und in welcher Höhe ein<br />
Stipendium zur Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlich ist.<br />
Sachbezugswerte <strong>2012</strong><br />
Die Sozialversicherungsentgeltverordnung bestimmt den Wert der Sachbezüge für<br />
Unterkunft und Verpflegung, die AN als Teil Ihres Arbeitsentgeltes bzw. Arbeitslohns<br />
erhalten. BMF- Schreiben v. 20.12.<strong>2012</strong> Anlage Seite 116<br />
2011 <strong>2012</strong> <strong>2013</strong><br />
Frühstück 1,57 € 1,57 € 1,60 €<br />
Mittagessen 2,83 € 2,87 € 2,93 €<br />
Abendessen 2,83 € 2,87 € 2,93 €<br />
Monatswerte für Verpflegung bzw. freie Unterbringung<br />
Art des Sachbezugs alte Bundesländer in Euro neue Bundesländer in Euro<br />
Unterkunft 2006 196,50 182,00<br />
Unterkunft 2007/2008 198,00 192,06 / 198,00<br />
Unterkunft 2009/2010 204,00 204,00<br />
Unterkunft 2010/2011 206,00 206,00<br />
Wohnung ortsübliche Miete ortsübliche Miete<br />
Art des Sachbezugs 2010 ab 2011<br />
Verpflegung 215,00 217,00<br />
- Frühstück 47,00 47,00<br />
- Mittagessen 84,00 85,00<br />
- Abendessen 84,00 85,00<br />
Wann sind die Sachbezugswerte wichtig:<br />
• die freie Verpflegung ist Bestandteil des Arbeitslohns z.B. im Hotel /<br />
Gaststättengewerbe, in einem Krankenhaus / Altenheim<br />
• bei beruflicher Auswärtstätigkeit oder doppelter Haushaltführung sorgt der AG für<br />
Verpflegung, R 8.1 Abs. 8 Ner.2 S. 3 LStR 2011<br />
• die Mahlzeit wird in der betriebseigenen Kantine kostenlos oder verbilligt gewährt,<br />
R 8.1 Abs. 7 LStR 2001<br />
Bei Reisekostenabrechnungen sind diese gewährten Sachbezüge von den Pauschalen<br />
Verpflegungsmehraufwendungen abzuziehen.<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 69 von 157<br />
Urteil des BFH v. 24.03.2011 – VI R 11/10<br />
Steuerfreie Erstattungen für Reisekostenvergütungen oder Trennungsgelder stehen dem<br />
Abzug vom VMA als WK nur insoweit entgegen, als sie dem Steuerpflichtigen tatsächlich<br />
ausgezahlt wurden.<br />
• soweit der AG entsprechend den reisekostenrechtlichen Bestimmungen von<br />
seinem Einbehaltungsrecht Gebrauch macht<br />
• oder die Vergütung gekürzt hat,<br />
• kommt § 3c EStG nicht zur Anwendung.<br />
Die unentgeltliche Gemeinschaftsverpflegung in der Kaserne für Soldaten während einer<br />
Dienstreise ist<br />
• regelmäßig steuerbarer und<br />
• steuerpflichtiger Arbeitslohn und<br />
• mit den amtlichen Sachbezugswert zu bewerten.<br />
Anlage N-AUS<br />
Achtung:<br />
wenn es in der Beratung zu diesem Thema kommt, sollte neben der Abarbeitung der<br />
gleich folgenden Schwerpunkte die Frage eine wichtige Rolle spielen,<br />
• ob im Ausland Beiträge zu einer ausländischen Krankenversicherung und zu einer<br />
ausländischen sozialen Pflegeversicherung, die mit der inländischen gesetzlichen<br />
Kranken- und Pflegeversicherung vergleichbar sind, gezahlt wurden.<br />
• Diese sind als Beiträge zur Basisabsicherung in vollem Umfang als<br />
Sonderausgaben i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und b EStG zu<br />
berücksichtigen und in der Anlage Vorsorgeaufwendungen in den Zeilen 25 bis 29<br />
zu erklären. Dabei sind Beiträge, aus denen sich kein Anspruch auf Krankengeld<br />
ergibt, in den Zeilen 26 und/oder 29 anzugeben.<br />
Diese Darstellung wurde durch das Urteil des BFH v. 18.04.<strong>2012</strong> – X R 62/09<br />
aufgegeben.<br />
• diese Beiträge können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie<br />
aus Einkünften stammen, die in Deutschland aufgrund eines DBA steuerfrei sind.<br />
• der fehlende Sonderausgabenabzug verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.<br />
• die entsprechenden Beiträge können auch nicht bei der Ermittlung des<br />
besonderen Steuersatzes im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehaltes<br />
berücksichtigt werden (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG).<br />
Vermeidung der Doppelbesteuerung (Grundregeln)<br />
Ausländische Einkünfte unterliegen meist auch einer Besteuerung im Ausland. Zum<br />
Ausgleich werden sie in Deutschland nicht oder nur ermäßigt besteuert. Dabei kommen<br />
zwei Methoden in Betracht<br />
• die Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Steuer, die auf die<br />
ausländischen Einkünfte entfällt (§ 34c Abs. 1 EStG) – Anrechnungsmethode –<br />
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• die Freistellung, d.h. die Herausnahme der ausländischen Einkünfte aus der<br />
deutschen Bemessungsgrundlage unter Anwendung des Progressionsvorbehalts<br />
(§ 32c Abs.1 Nr. 3 EStG) – Freistellungsmethode –<br />
Anrechnungsmethode<br />
Anwendung:<br />
1. wenn ein DBA nicht besteht<br />
2. besteht, für die Einkünfte, für die das DBA die Anrechnung vorsieht.<br />
• hier werden die ausländischen Einkünfte in die Bemessungsgrundlage für die<br />
deutsche Einkommensteuer einbezogen.<br />
• dies gilt sowohl für positive als auch für negative Einkünfte, d.h. letztere sind zum<br />
Ausgleich mit anderen Einkünften zuzulassen.<br />
• die Einschränkungen des § 2a Abs.1 und 2 EStG sind jedoch zu beachten.<br />
• die im ausländischen Staat erhobene Steuer kann entweder angerechnet oder auf<br />
Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden.<br />
• dies folgt, soweit kein DBA anzuwenden ist, für alle ausländischen Einkünfte i.S.<br />
des § 34d EStG aus § 34c Abs. 1 und 2 EStG, andernfalls aus den einschlägigen<br />
Regelungen der jeweiligen DBA i.V. mit § 34c Abs. 6 EStG.<br />
• dabei ist ein Abzug bei der Ermittlung der Einkünfte gem. § 34c Abs. 2 EStG auch<br />
dann zulässig, wenn das DBA ausdrücklich nur die Anrechnung erwähnt (§34c<br />
Abs. 2 EStR).<br />
Freistellungsmethode<br />
Ist nur anzuwenden, soweit dies in einem DBA vorgesehen ist.<br />
• Eine Anrechnung ausländischer Steuern oder ein Abzug bei der Ermittlung der<br />
Einkünfte kommt on diesem Fall nicht in Betracht.<br />
• Sie greift dann nicht, wenn eine im DBA vorgesehene Rückfallklausel oder eine<br />
Remittance – Base – Klausel anzuwenden ist.<br />
• Hier werden die ausländischen Einkünfte als steuerfrei gehandelt, jedoch bei der<br />
Bemessung des Steuersatzes im Rahmen des Progressionsvorbehalts gem. § 32b<br />
Abs. 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt.<br />
• Möglich ist danach sowohl der positive als auch der negative<br />
Progressionsvorbehalt, letzterer dahingehend, dass Verluste den Steuersatz ggf.<br />
bis auf 0,00 Euro vermindern.<br />
• Die Einschränkungen des § 2a Abs. 1 und 2 EStG sind jedoch zu beachten.<br />
• (BFH v. 20.09.2006 - BStBl 2007 // S. 756),<br />
• sind als Überschuss der Einnahmen (Brutto) über die Werbungskosten zu<br />
berechnen.<br />
• auch beim Zuzug aus dem Ausland, sind die im Ausland erzielten Einkünfte im<br />
Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen<br />
• Dabei sind die tatsächlich angefallenen Werbungskosten bzw. der AN-<br />
Pauschbetrag nach § 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG zu berücksichtigen,<br />
können auch vorab entstandene Werbungskosten sein.<br />
• BFH, Urteil v. 08.09.201 - I R 80/09 Nullbescheinigung über ausländische<br />
Einkünfte ist zwingend<br />
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Allgemeine Grundsätze:<br />
• natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder ihren<br />
gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) haben, unterliegen mit allen in- und<br />
ausländischen Einkünften der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht<br />
(Welteinkommensprinzip, H 1 a „Allgemeines“ STH). Hierbei kommt es nicht<br />
darauf an, ob der inländische Wohnsitz den Mittelpunkt der Lebensinteressen<br />
darstellt (BFH v. 24.01.2001, BFH/NV 2001 S. 1402).<br />
• der Umfang der Besteuerung kann insbesondere durch ein DBA eingeschränkt<br />
werden.<br />
• im Rahmen des Welteinkommensprinzips werden (auch) ausländische Einkünfte<br />
besteuert. Bei diesen muss es sich um Einkünfte handeln, die nach § 2 Abs. 1<br />
Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG einkommensteuerpflichtig sind. Ein DBA kann eine<br />
inländische Steuerpflicht nicht begründen, sondern lediglich einen durch<br />
inländisches Steuerrecht begründeten Steueranspruch Deutschland belassen oder<br />
ganz oder teilweise entziehen.<br />
• die Höhe ist nach dem deutschen Steuerrecht zu ermitteln – BMF – Schreiben v.<br />
30.12.1996, BStBl 1 S. 1506<br />
• der Steuerpflichtige muss den Nachweis über die Höhe der ausländischen<br />
Einkünfte und über die Festsetzung der Zahlung ausländischer Steuern durch<br />
entsprechende Unterlagen (z.B. ausländische Steuerbescheide, Steuererklärung<br />
i.V. mit Zahlungsquittungen bei Selbstveranlagung im Ausland –z.B. USA, Italien -,<br />
Erträgnisaufstellungen und Einzelabrechnungen in- und ausländischer Banken),<br />
ggf. in deutscher Übersetzung, erbringen (§ 68b EStDV).<br />
• Wird die Steuer im Ausland von einem AG, einem Unternehmer oder einer Bank<br />
angemeldet, so genügt als Nachweis eine Bescheinigung des AG über die Höhe<br />
der abgeführten Steuer (H 34c (1-2) „Festsetzung ausländischer Steuern“ EStH).<br />
Grundsätze für Anlage N-AUS<br />
Prüfung<br />
• welcher Staat das Besteuerungsrecht für diese Tätigkeit hat<br />
• die Anlage N-AUS ist für jeden einzelnen ausländischen Staat abzugeben<br />
Prüfung<br />
• es ist anzugeben, nach welchem Recht die Einkünfte steuerfrei sind,<br />
• nach einem DBA,<br />
• nach dem ATE oder<br />
• nach einem zwischenstaatlichen Abkommen (Z. 6 + 6)<br />
Prüfung<br />
• es ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen zu ermitteln,<br />
• denn davon hängt im Zweifel das Besteuerungsrecht ab,<br />
• hat der Wohnsitzstaat Deutschland oder ggf.<br />
• ein anderer Wohnsitzstaat das grundsätzliche Besteuerungsrecht (Z. 7 – 11),<br />
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Prüfung<br />
• Angaben zum (ausländischen) AG und zur Tätigkeit sind einzutragen,<br />
• auch dieses dient der Beurteilung, welchem Staat das Besteuerungsrecht dem<br />
Grunde nach zusteht. (Z. 12 – 34)<br />
Prüfung<br />
• bei steuerfreien Einkünften aufgrund eines DBA ist zu ermitteln,<br />
• ob ggf. die Rückfallklausel greift.<br />
• das FA verlangt daher einen Nachweis darüber dass der Arbeitslohn im Ausland<br />
tatsächlich besteuert wurde oder<br />
• dass der ausländische Staat bewusst und gewollt auf eine Besteuerung verzichtet<br />
hat.<br />
• In diesem Fall wird der ausländische Teil des Arbeitslohnes in Deutschland<br />
steuerfrei gestellt,<br />
• mit der Nebenfolge des Progressionsvorbehalts.<br />
dazu sind Eintragungen in den Zeilen 35 – 51 erforderlich.<br />
Prüfung<br />
• die Einkünfte werden nach deutschem Recht ermittelt,<br />
• daher gelten auch die deutschen Regelungen für die Abziehbarkeit von WK.<br />
Hier ist eine genaue Trennung zwischen inländischen und ausländischen WK erforderlich<br />
(Z. 71 – 75).<br />
Prüfung<br />
• bei steuerfreiem Arbeitslohn nach dem ATE oder<br />
• nach einem zwischenstaatlichen Abkommen<br />
• sind Angaben in den Zeilen 61 – 70 erforderlich,<br />
• die Systematik ist die gleiche wie bei einem DBA.<br />
Anlage R<br />
Für neue Renten der Basisversorgung, die im <strong>VZ</strong> <strong>2012</strong> beginnen, gilt ein<br />
Besteuerungsanteil von 64 %.<br />
In <strong>2012</strong> haben die FÄ tatsächlich begonnen, Rentner zur Abgabe einer Steuererklärung<br />
aufzufordern.<br />
• das nicht nur für die Jahre ab 2011, sonder<br />
• bei Verdacht darauf, dass auch schon für Jahre davor Einkommensteuer anfällt,<br />
ab 2005 und<br />
• das zum gleichen Abgabetermin.<br />
• wer den Termin der Abgabe nicht eingehalten hat, bekam sofort<br />
Schätzungsbescheide.<br />
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Erben sind verpflichtet Steuererklärungen für den Erblasser abzugeben wenn sie<br />
das Erbe nicht innerhalb von 6 Wochen ausgeschlagen haben.<br />
Für die als Erben aufgeforderten Angehörigen wird es besonders kompliziert, alle<br />
erforderlichen und steuermindernden Unterlagen und Belege beizubringen.<br />
EStDV 1955 § 65 Absatz 4 – Nachweis der Behinderung<br />
• Ist der behinderte Mensch verstorben und kann sein Rechtsnachfolger die<br />
Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 nicht vorlegen, so genügt zum Nachweis<br />
eine gutachtliche Stellungnahme der nach § 69 Absatz 1 des Neunten Buches<br />
Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde.<br />
• Diese Stellungnahme hat die Finanzbehörde einzuholen.<br />
Zur den Arten der Renten, ihrer steuerlichen Behandlung und der Verfahrensweise<br />
bei Neuberechnungen oder Folgerenten, wurden in den vergangenen Jahren<br />
umfangreiche Darstellungen von Sachverhalten vorgenommen.<br />
Spezialfälle ausländische Rente<br />
• die Fälle häufen sich, dass „Deutsche Rentner“ in ihrem Erwerbsleben auch im<br />
Ausland waren und nun aus dem Ausland Renten erhalten.<br />
• das gilt auch umgekehrt für „Deutsche Rentner“, die nicht mehr in Deutschland<br />
ansässig sind und aus Deutschland Rente erhalten.<br />
Wie ist in diesen Fällen zu verfahren:<br />
Grundsätzlich hat nach OECD- Musterabkommen der Kassenstaat das<br />
Besteuerungsrecht.<br />
Nach § 1 EStG aber hat bei einem „Inländer“ Deutschland das Besteuerungsrecht.<br />
• zuerst ist zu prüfen ob ein DBA vorliegt. Ist zwischen den Staaten ein DBA<br />
vereinbart, hat dieses DBA dann Vorrang.<br />
• liegt kein DBA vor, ist die Rente nach §§ 19, 22 EStG in Deutschland unter<br />
Anrechnung der ausländischen Quellensteuer, § 33c Abs. 1- 3 EStG,<br />
steuerpflichtig.<br />
• liegt ein DBA vor, hat entweder der Ansässigkeitsstatt (Deutschland) oder der<br />
Kassenstatt (Staat mit dem es kein DBA gibt) das Besteuerungsrecht.<br />
Bei Betriebsrenten und/ oder privaten Renten im Sinne des § 22 EStG hat i. d. R.<br />
Deutschland das Besteuerungsrecht.<br />
• also einzutragen in der Anlage R entweder mit Besteuerungsanteil oder<br />
• Ertragsanteil.<br />
• eine Anrechnung von ggf. gezahlter Quellensteuer ist nicht möglich (Ausnahme<br />
z.B. DBA Kanada).<br />
Bei Ruhegehältern aus öffentlichen Kassen im Sinne des § 9 EStG hat i. d. R. der<br />
ausländische Kassenstaat das Besteuerungsrecht.<br />
• also einzutragen in die Anlage N Zeile 21 (Progressionsvorbehalt), und<br />
• natürlich mit Freibeträgen nach deutschem Recht, in das blaue Feld WK DBA.<br />
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Bei Sozialversicherungsrenten im Sinne des § 22 EStG sind beide Besteuerungsarten<br />
möglich.<br />
• so zum Beispiel gilt bei einer Sozialversicherungsrente aus Österreich laut DBA<br />
das Kassenstaatsprinzip, also Österreich hat das Besteuerungsrecht (Einzutragen<br />
Anlage AUS, aber nur mit Besteuerungsanteil).<br />
• nach DBA mit der Schweiz hat der Ansässigkeitsstaat, also Deutschland das<br />
Besteuerungsrecht (Anlage R mit Besteuerungsanteil).<br />
Bei Rentenzahlungen aus der Deutschen Rentenversicherung an im Ausland ansässige<br />
Rentner besteht seit 2005 die Quellenbesteuerungsmöglichkeit, damit die nachgelagerte<br />
Besteuerung auch in diesen Fällen gewährleistet werden kann.<br />
Somit sind diese „Ausländer“ in Deutschland beschränkt steuerpflichtig (§ 49 Abs. 1 Nr.<br />
7 EStG i. V. m. § 22 Nr. 1 Buchstabe a EStG).<br />
Nach dem Jahressteuergesetz 2009 ist hierfür das FA Neubrandenburg bundesweit<br />
zuständig.<br />
Maßgebend für zahlreiche Zweifelsfragen zum Alterseinkünftegesetz und damit<br />
auch zur Anlage R ist das BMF-Schreiben vom 13.09.2010 - Rz. 133 - 203<br />
Besteuerung von Rentennachzahlungen<br />
- BFH Urteile v. 27.07.2011, X R 1/10 und VIII R 18/12<br />
Sachverhalt:<br />
• Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente im Januar 2003<br />
• Bewilligung der Rente durch den Rentenversicherer Bund im Februar 2005 mit<br />
einem rückwirkenden Beginn ab Februar 2003<br />
• Besteuerung nach altem Recht mit 4 % Ertragsanteil<br />
• Besteuerung nach neuem Recht mit 50 % Besteuerungsanteil<br />
Grundsatz im Urteil:<br />
• Rentennachzahlungen, die für Jahre vor 2005 geleistet werden,<br />
• können nicht mit dem Ertragsanteil, sondern<br />
• müssen mit dem durch das Alterseinkünftegesetz normierten Besteuerungsanteil<br />
besteuert werden,<br />
• wenn die Rentennachzahlung erst nach dem 01.01.2005, dem Zeitpunkt des<br />
Inkrafttretens dieses Gesetzes, zugeflossen sind.<br />
Diese BFH Entscheidung stellt eine Änderung der Rechtsauffassung dar und hat ein<br />
anderslautendes Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts aufgehoben.<br />
Erhält der Steuerpflichtige unter Geltung des Alterseinkünftegesetzes von der Deutschen<br />
Rentenversicherung neben einer Rentennachzahlung für Vorjahre auch Zinsen nach<br />
§ 44 Abs. 1 Abs. 1 SGB I auf die Rentennachzahlung, so ist diese Zinszahlung keine<br />
Kapitaleinnahme, sondern wie die Rentennachzahlung als sonstige Einkünfte steuerbar.<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 75 von 157<br />
Beispiel Sachverhalt zur Anlage R – Elfriede Rüstig<br />
Die KiSt- Nachzahlung für in <strong>2012</strong> für 2011 lag bei 28,35 €<br />
Frau Rüstig ist seit dem 01.09.2002 in Rente.<br />
Der Rentebescheid für <strong>2012</strong> weist folgende Werte aus:<br />
Altersrente ab Januar: 1.057,54 €<br />
Altersrente ab Juli: 1.080,59 €<br />
Krankenkasse ab Januar: 86,71 €<br />
Krankenkasse ab Juli: 88,61 €<br />
Pflege ab Januar: 20,61 €<br />
Pflege ab Juli: 21,07 €<br />
Die Bruttorente im Januar 2007 betrug 992,02 €<br />
Frau Rüstig erhält seit dem 01.07.2008 Witwenrente, der verstorbene Ehegatte war seit<br />
01.07.2004 in Altersrente. Die Witwenrente wurde nicht gekürzt.<br />
Witwenrente ab Januar: 528,64 €<br />
Witwenrente ab Juli: 540,16 €<br />
Krankenkasse ab Januar: 43,35 €<br />
Krankenkasse ab Juli: 44,29 €<br />
Pflege ab Januar: 10,30 €<br />
Pflege ab Juli: 10,53 €<br />
Die Bruttorente im Jahr 2009 betrug:<br />
im Januar 504,10 €<br />
ab Juli 516,20 €<br />
Aus einem Riestervertrag (kein „Betriebsriester“) werden in der Bescheinigung nach<br />
§ 22 Nr. 5 unter der Nummer 1 409,43 € ausgewiesen.<br />
In einer Lohnsteuerbescheinigung (Steuerklasse „1“)werden in<br />
• Z. 3 Bruttolohn in Höhe von 1.522,50 €,<br />
• keine Lohnsteuer, kein Solizuschlag und keine Kirchensteuer ausgewiesen.<br />
• In der Z. 8. sind 1.522,50 € in 3. enthaltenen Versorgungsbezüge ausgewiesen.<br />
• Z. 25 enthält 124,92 € AN- Beiträge zur gesetzlichen KV<br />
• und Z. 26 AN- Beiträge zur gesetzlichen PV in Höhe von 29,69 €.<br />
• Z. 29 enthält 1.500,00 € als Bemessungsgrundlage des Versorgungsfreibetrag zu<br />
8. und/ oder 9.<br />
• Maßgebendes Kalenderjahr des Versorgungsbeginns zu 8. und7/ oder 9. ist das<br />
Jahr 2004.<br />
Frau Rüstig hat noch eine Privathaftpflicht mit 150,00 € Jahresbeitrag <strong>2012</strong><br />
Am 01.07.<strong>2012</strong> hat Frau Rüstig Ihren Wohnsitz im eigenen Haus krankheitsbedingt<br />
abgemeldet und ist in ein Altenheim gezogen.<br />
Die Heimkosten betragen <strong>2012</strong> lt. Rechnung 8.045,50 €.<br />
Darin enthalten sind gesondert ausgewiesenen Pflegeleistungen in Höhe von 965,46 €.<br />
Erstattungen der Pflegeversicherung hat sie nicht erhalten.<br />
Frau Rüstig hatte vom Vorjahr<br />
• eine Verlustfeststellung (Altverluste nach § 23 EStG) über 375 Euro und<br />
• 200 Euro Verlustvortrag<br />
• nach § 20 Abs. 6 i. V. m. Abs. 4 EStG aus Aktienverkäufen (nicht ausgeglichene<br />
Restverluste gemäß Verlustbescheinigung 2011 der Berliner VB).<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 76 von 157<br />
Dazu kommen zwei Bankbescheinigungen:<br />
1. Berliner Sparkasse<br />
Kapitalerträge: Z. 7 3.500,00 €<br />
davon Erträge nach § 20 Abs. 2: Z. 8 700,00 €<br />
davon Aktienveräußerungen: Z. 9 300,00 €<br />
Freigestellt: Z. 14 450,00 €<br />
KEST: Z. 49 762,50 €<br />
Solizuschlag: Z. 50 41,94 €<br />
2. Berliner VB<br />
Kapitalerträge: Z. 7 300,00 €<br />
Freigestellt: Z. 14 300,00 €<br />
KEST: Z. 49 0,00 €<br />
Solizuschlag: Z. 50 0,00 €<br />
Anrechenbare noch nicht angerechnete<br />
Ausländische Steuern: Z. 54 45,00 €<br />
Da Frau Rüstig zum 01.07.<strong>2012</strong> ins Heim gezogen ist, hat sie das am 01.05.1961<br />
angeschaffte Eigenheim (Landsberger Allee 100) ab dem 01.08.<strong>2012</strong> an ihren Sohn<br />
vermietet.<br />
Die Wohnfläche beträgt 90 qm.<br />
Als monatliche Miete wurden 450,00 € kalt plus 50,00 € Nebenkosten vereinbart. Das<br />
entspricht 5,00 € pro qm, die ortsüblich ist eigentlich eine Miete von 7,00 € pro qm.<br />
Auf dem Grundbesitzabgabenbescheid steht die Nummer: 2060233127419 und für <strong>2012</strong><br />
wurden 354,06 € (Grundsteuer, Müllabfuhr, Abwasser und Straßenreinigung) in Rechung<br />
gestellt. Die Hausversicherung hat eines Jahrsbeitrag von 155,25 €.<br />
An Renovierungskosten sind im Juli 8.745,23 € entstanden.<br />
(Wie ist die Vermietung optimal zu gestalten?)<br />
Lösung im Steuerprogramm<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 77 von 157<br />
Anlage Kind<br />
Ab <strong>2012</strong> entfällt die Einkommensgrenze für volljährige Kinder in Höhe von bis 8.004 €.<br />
Das bedeutet, dass Kinder während einer erstmaligen Berufsausbildung oder Erststudium<br />
ohne jegliche Einkommensprüfung Kindergeld erhalten.<br />
Minderjährige<br />
Kinder<br />
Z. 12<br />
18 - 20 jährige<br />
Z. 19<br />
18 - 24 jährige Z.<br />
13 und 14<br />
18 - 24 jährige<br />
Z. 18<br />
18 - 24 jährige<br />
Z. 15<br />
18 - 24 jährige<br />
Z. 16<br />
18 - 24 jährige<br />
Z 17<br />
Behinderte Kinder<br />
Z. 20<br />
grundsätzlich Kindergeld<br />
wenn sie nicht in einem<br />
Beschäftigungsverhältnis stehen<br />
und bei einer Agentur für Arbeit<br />
im Inland als Arbeitsuchender<br />
gemeldet sind<br />
wenn sie für einen Berufs<br />
ausgebildet werden<br />
wenn sie sich in einer<br />
Übergangszeit von höchstens 4<br />
Monaten zwischen zwei<br />
Ausbildungsabschnitten<br />
befinden<br />
wenn sie eine Berufsausbildung<br />
mangels Ausbildungsplatz nicht<br />
beginnen können<br />
wenn sie ein freiwilliges soziales<br />
Jahr oder ein freiwilliges<br />
ökologisches Jahr im Sinne des<br />
Jugendfreiwilligendienstgesetzes<br />
oder einen Freiwilligendienst im<br />
Sinne des Beschlusses Nr.<br />
1719/2006/EG des<br />
Europäischen Parlaments und<br />
des Rates vom 15.11.2006 zur<br />
Einführung des Programms<br />
"Jugend in Aktion" (ABl. EU Nr.<br />
L 327 S. 30)<br />
oder<br />
einen Freiwilligendienst aller<br />
Generationen im Sinne von § 2<br />
Abs. 1a des Siebten Buch<br />
Sozialgesetzbuch oder einen<br />
Internationalen<br />
Jugendfreiwilligendienst im<br />
Sinne der Richtlinien des<br />
Bundesministeriums für Familie,<br />
Senioren, Frauen und Jugend<br />
vom 20.12.2010 (GMBI S. 1778)<br />
wenn sie eine Probezeit zum<br />
freiwilligen Wehrdienst nach<br />
Abschnitt 7 des<br />
Wehrpflichtgesetzes absolvieren<br />
wenn die Behinderung vor<br />
Vollendung des 25.<br />
§ 32 Abs. 3 EStG<br />
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG<br />
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2<br />
Buchstabe aEStG<br />
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2<br />
Buchstabe b<br />
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2<br />
Buchstabe c EStG<br />
oder<br />
einen anderen Dienst im Ausland<br />
im Sinne von § 14b des<br />
Zivildienstgesetzes oder einen<br />
entwicklungspolitischen<br />
Freiwilligendienst "weltwärts" im<br />
Sinne der Richtlinien des<br />
Bundesministeriums für<br />
wirtschaftliche Zusammenarbeit<br />
und Entwicklung vom 01.08.2007<br />
(BAnz. 2008 S. 1297)<br />
oder<br />
einen Bundesfreiwilligendienst<br />
im Sinne des<br />
Bundesfreiwilligendienstgesetzes<br />
leisten<br />
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2<br />
Buchstabe e EStG<br />
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 78 von 157<br />
Verlängerung<br />
Z. 21<br />
Lebensjahres eingetreten ist und<br />
das Kind nicht in der Lage ist,<br />
sich selbst zu unterhalten<br />
um die anrechenbaren Zeiten<br />
des gesetzlichen<br />
Grundwehrdienstes,<br />
Zivildienstes oder befreiender<br />
Dienste (max. 3 Jahre)<br />
§ 32 Abs. 5 EStG<br />
Nach Abschluss einer Erstausbildung oder eines Erststudiums ist eine ggf.<br />
schädliche Erwerbstätigkeit zu prüfen (Z 22) BMF- Scheiben vom 07.12.2011<br />
400 € oder 450 € = Minijobs sind immer "unschädlich"<br />
Z. 26: unter 20 h/ Woche unschädlich<br />
über 20 h/ Woche schädlich<br />
durchschnittlich übliche Arbeitszeit/ Woche für den Zeitraum<br />
ab <strong>VZ</strong> 2008<br />
Werden in den Zeilen 11 oder 12 Eintragungen vorgenommen führt dies automatisch zur<br />
Beantragung des vollen KFB und des vollen Freibetrages für den Betreuungs- und<br />
Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. So steht es auch in der Anleitung zur<br />
Einkommensteuererklärung.<br />
D.h. das wenn sie bei der Bearbeitung der Steuererklärung feststellen, dass der halbe<br />
Kinderfreibetrag günstiger ist als der volle Kinderfreibetrag, dann müssen sie<br />
in den Zeilen 41 keine Eintragungen vornehmen.<br />
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Kinder<br />
Unterscheidung in Aufwendungen<br />
• die von mir/uns als Versicherungsnehmer geschuldet werden<br />
• die vom Kind als Versicherungsnehmer geschuldet werden<br />
• es können Aufwendungen für eine private oder gesetzliche Krankenversicherung<br />
und gesetzliche Pflegeversicherung sein.<br />
Denken Sie daran, auch wenn das Kind im Rahmen der Ausbildungsvergütung die<br />
Kranken- und Pflegeversicherung selber zahlt, tragen die Eltern im Rahmen der<br />
gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung die Basisabsicherung.<br />
Grundlagen: Anlage Kind - Anleitung<br />
Leitfaden Vorsorgeaufwendungen (Mai 2011) vom<br />
Bayerischen Landesamt für Steuern und<br />
BMF- Schreiben vom 28.10.2011 (NV)<br />
Kinderbetreuungskosten<br />
- BMF- Schreiben vom 14.03.<strong>2012</strong><br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 79 von 157<br />
Achtung Beratungsbedarf für Folgejahre:<br />
- BFH Urteil v. 25.11.2010, BStBl 2011 II Seite 450<br />
• bei unverheirateten Eltern kann derjenige die Kosten geltend machen, der die<br />
Aufwendungen getragen hat und<br />
• zu dessen Haushalt das Kind gehört<br />
• Aufteilungsvereinbarung möglich<br />
• wenn nur ein Elternteil (bei unverheirateten Eltern) den Betreuungsvertrag<br />
abschließt und das Entgelt von seinem Konto zahlt, kann dieses weder vollständig<br />
noch anteilig dem anderen Elternteil als von ihm getragener Aufwand zugerechnet<br />
werden<br />
- keine Prüfung mehr des Lebensmodells der Eltern<br />
- Abzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Sonderausgaben<br />
- bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 2/3 der Aufwendungen bis zu max. 4.000 Euro<br />
pro Kind<br />
-bei Vorliegen einer Behinderung auch über das 14. Lebensjahr hinaus<br />
- Nachweis durch Rechnung oder Vertrag, unbare Zahlung auf das Konto, Barscheck gilt<br />
als Barzahlung, Elektronisch- Cash- Verfahren gilt als unbar, auch verkürzter<br />
Zahlungsweg ist möglich- Rechnung an Steuerpflichtigen, aber die Eltern überweisen<br />
BFH v. 22.0.9.2011 – III R 38/08 ausbildungsbedingter Mehrbedarf<br />
Semestergebühren sind keine Mischkosten, sondern grundsätzlich insgesamt abziehbarer<br />
ausbildungsbedingter Mehrbedarf nach § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG, auch wenn der Student<br />
privat nutzbare Vorteile, wie beispielsweise ein Semesterticket, erlangt. Diese<br />
Semestergebühren muss der Student zwingend entrichten, wenn er sein Studium<br />
aufnehmen oder fortsetzen möchte. Der Student kann nicht frei über den Erwerb solcher<br />
mit der Zahlung der Semestergebühren verbundenen Leistungen entscheiden.<br />
Maßgeblicher Grund für Zahlung der Gebühr ist nicht die Erlangung eines Tickets, um die<br />
Wege zwischen Wohnung und Universität zurückzulegen zu können, sondern die<br />
erforderliche Erlangung des Studentenstatus, um das Studium aufzunehmen oder<br />
fortsetzen zu können.<br />
Bedeutung dieses Urteils:<br />
Hier wendet sich der BFH gegen die Verwaltungsauffassung, wonach Semestergebühren<br />
als Mischkosten zu beurteilen sind und darin enthaltene Einzelpositionen nur dann<br />
abgezogen werden können, wenn diese getrennt ausgewiesen sind, Abschn. 63.4.3.1.<br />
Abs. 2 DA – FamEStG 2009.<br />
Bei einem Erststudium oder einer Erstausbildung wird es dieses Problem ab <strong>2012</strong> nicht<br />
mehr geben.<br />
Das Urteil ist aber dennoch von allgemeinem Interesse,<br />
• weil es sich ausführlich zum Veranlassungszusammenhang bei sog. gemischten<br />
Aufwendungen äußert und<br />
• den Grundsätzen folgt, die der Große Senat im sog. Las – Vegas – Fall<br />
(Beschluss v- 21.09.2009 – GrS 1/06) aufgestellt hat.<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 80 von 157<br />
Bei einem Zweitstudium oder einer Zweitausbildung ist dieses Urteil auch ab <strong>2012</strong> von<br />
großer Bedeutung, da ja die Einkünfte und Bezüge des Kindes weiterhin eine wichtige<br />
Rolle spielen<br />
BFH v. 28.04.2010 - III R 79/08 - Aufteilung Entlastungsbetrag für Alleinerziehende<br />
Auch wenn mehrere Steuerpflichtige die Voraussetzungen für den Abzug des<br />
Entlastungsbetrages für Alleinerziehende erfüllen, kann wegen desselben Kindes für<br />
denselben Monat nur einer der Berechtigten den Entlastungsbetrag abziehen.<br />
Ist ein Kind annähernd gleichwertig in die beiden Haushalte seiner allein stehenden Eltern<br />
aufgenommen, können die Eltern - unabhängig davon, an welchen Berechtigten das<br />
Kindergeld ausgezahlt wird - untereinander bestimmen, wem der Entlastungsbetrag<br />
zustehen soll, es sei denn, einer der Berechtigten hat bei seiner Veranlagung oder durch<br />
Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse II bei seinem Arbeitgeber (§ 38b Satz<br />
2 Nr. 2 EStG) den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen.<br />
Treffen die Eltern keine Bestimmung über die Zuordnung des Entlastungsbetrages, steht<br />
er demjenigen zu, an den das Kindergeld ausgezahlt wird (§ 24b EStG und § 64 Abs.2<br />
EStG).<br />
Entlastungsbetrag in besonderen Fällen:<br />
Im Jahr der Trennung oder Scheidung ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht<br />
zu gewähren, da in <strong>VZ</strong> die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung noch<br />
bestanden haben.<br />
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende:<br />
Meldepflicht bei allen Änderungen mit vorliegenden Formularen, für den Wegfall oder das<br />
Entstehen der Voraussetzung für diesen Freibetrag<br />
Neuregelung Übertragung von Kinderfreibeträgen zwischen den Eltern<br />
- § 32 Abs. 6 – 11 EStG ab dem 01.01.<strong>2012</strong><br />
Urteile:<br />
BFH – Urteil v. 25.11.2010 III R 79/09<br />
• Kinderbetreuungskosten können nur von demjenigen abgezogen werden, der sie<br />
getragen hat;<br />
• § 4 f a. F. EStG enthält insoweit weder besondere Zuordnungsregelungen noch<br />
ein Zuordnungswahlrecht<br />
• wenn von den zusammen lebenden, nicht miteinander verheirateten Eltern nur ein<br />
Elternteil den Vertrag mit der Kita abschließt und das andere Elternteil von seinem<br />
Konto zahlt, dann kann dieses weder vollständig noch anteilig dem anderen<br />
Elternteil unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Zahlungs- oder Vertragswegs<br />
als von ihm getragener Aufwand zugerechnet werden.<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 81 von 157<br />
Bislang noch keine Klärung, was mit dem neuen Kostenbeitrag für die Ganstagsschulen<br />
passiert.<br />
Steuerliche Berücksichtung volljähriger Kinder nach Wegfall<br />
der Einkünfte- und Bezügegrenze ab <strong>2012</strong> (BGBl. I S. 2131);<br />
BMF - Schreiben zu § 32 Abs. 4 EStG<br />
Durch die gesetzliche Neuregelung entfällt die bisher in § 32 Absatz 4 Satz 2 bis 10 EStG<br />
geregelte Einkünfte- und Bezügegrenze.<br />
• für die steuerliche Berücksichtigung eines volljährigen Kindes sind dessen<br />
Einkünfte und Bezüge künftig unbeachtlich; die Einkommensgrenze von 8.004<br />
Euro im Kalenderjahr ist angeschafft.<br />
• ein volljähriges Kind wird grundsätzlich bis zum Abschluss einer erstmaligen<br />
Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt.<br />
Darüber hinaus wird es nur noch berücksichtigt,<br />
wenn es einen der Grundtatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nummer 2 erfüllt und<br />
keiner die Ausbildung hindernden Erwerbstätigkeit nachgeht.<br />
Diese Regelung gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres,<br />
• die bei einer Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet sind (§ 32 Absatz 4<br />
Satz 1 Nummer 1 EStG), sowie<br />
• für behinderte Kinder, die nach § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 zu<br />
berücksichtigen sind.<br />
Berücksichtigung volljähriger Kinder nach Abschluss einer erstmaligen<br />
Berufsausbildung wie auch nach Abschluss eines Erststudiums<br />
• es gilt die gesetzliche Vermutung, dass ein volljähriges Kind in der Lage ist, sich<br />
selbst zu unterhalten.<br />
• dies hat zur Folge, dass das Kind, wenn es nicht als arbeitsuchend gemeldet (bis<br />
21 Jahre) oder behindert ist, nicht mehr zu berücksichtigen ist.<br />
Die Vermutung des Gesetzgebers gilt als widerlegt,<br />
• wenn der Nachweis erbracht wird, dass das Kind weiterhin für einen Beruf<br />
ausgebildet wird und tatsächlich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die Zeit und<br />
Arbeitskraft des Kindes überwiegend beansprucht.<br />
• eine unschädliche Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn diese 20 Stunden regelmäßiger<br />
wöchentlicher Arbeitszeit nicht übersteigt, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein<br />
geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne §§ 8 und 8a SGB IV darstellt.<br />
• Entsprechendes gilt für die Berücksichtigungstatbestände des § 32 Absatz 4 Satz<br />
1 Nummer 2 Buchstabe b, c und d EStG.<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 82 von 157<br />
Erstmalige Berufsausbildung<br />
• ist eine Ausbildung unter Ausschluss eines Studiums<br />
• durch eine berufliche Ausbildungsmaßnahme die die notwendigen fachlichen<br />
Fertigkeiten und Kenntnisse erworben werden die zur Aufnahme eines Berufes<br />
befähigen.<br />
• BMF - Schreiben v. 07.12.2011 Abschnitt 1 Ziffer 4 benennt, was eine<br />
Berufsausbildung ist, welche anderen Bildungsmaßnahmen dieser gleichgestellt<br />
werden in Z 5<br />
Voraussetzung ist:<br />
• dass der Beruf durch eine Ausbildung in einem öffentlich- rechtlich geordneten<br />
Ausbildungsgang erlernt wird und<br />
• der Ausbildungsgang durch eine Prüfung abgeschlossen wird<br />
• es darf keine bereits abgeschlossenen Berufsausbildung bzw. kein<br />
abgeschlossenes berufsqualifizierendes Hochschulstudium vorhanden sein<br />
• entsprechendes gilt auch für ausländische Bildungsabschlüsse, die inländischen<br />
gleichgestellt sind.<br />
Erststudium<br />
• wenn es sich um ein Studium an einer Hochschule im Sinne des § 1<br />
Hochschulrahmengesetz (HRG)<br />
• es darf ihm kein anderes durch einen berufsqualifizierenden Abschluss beendetes<br />
Studium bzw. keine andere abgeschlossenen nichtakademische Berufsausbildung<br />
vorangegangen sein<br />
• die gilt auch den Fällen, in denen während eines Studiums eine Berufsausbildung<br />
erst abgeschlossen wird, unabhängig davon, ob die beiden Ausbildungen sich<br />
inhaltlich ergänzen.<br />
• ein Studium wird durch eine Hochschulprüfung oder eine staatliche oder kirchliche<br />
Prüfung abgeschlossen, vergleichbare Abschlüsse im Ausland sind gleichgestellt<br />
Einzelfragen / Spezialfälle<br />
Fachschulen<br />
• sind Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung<br />
• deren Besuch setzt grundsätzlich eine Erstausbildung voraus<br />
• stellt daher ebenso wie ein nach dem Besuch einer Fachschule aufgenommenes<br />
Studium in der Regel keine Erstausbildung bzw. kein Erststudium dar<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 83 von 157<br />
Wechsel und Unterbrechung des Studiums<br />
• Bei einem Wechsel ohne Abschluss des zunächst betriebenen Studienganges<br />
stellt das zunächst aufgenommene Studium kein abgeschlossenes Erststudium<br />
dar.<br />
• Bei einer Unterbrechung eines Studienganges ohne Abschluss und seiner<br />
späteren Weiterführung stellt der vorangegangene Studienteil kein<br />
abgeschlossenes Erststudium da.<br />
Mehrere Studiengänge<br />
Werden zwei oder mehr Studiengänge parallel studiert, die zu unterschiedlichen Zeiten<br />
abgeschlossen werden, stellt der nach dem berufsqualifizierten Abschluss eines der<br />
Studiengänge weiter fortgesetzte andere Studiengang vom Zeitpunkt des Abschlusses<br />
des einen Studienganges an kein Erststudium mehr dar.<br />
Aufeinanderfolgende Abschlüsse unterschiedlicher Hochschultypen<br />
Ein Studium an einer anderen gleichgestellten Bildungseinrichtung nach § 1 HRG, nach<br />
einem abgeschlossenen Studium an einer anderen dieser Bildungseinrichtungen ist kein<br />
Erststudium.<br />
Ergänzungs- und Aufbaustudium<br />
Postgraduale Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudien setze den Abschluss eines<br />
Erststudiums voraus und stelle daher kein Erststudium dar.<br />
Vorbereitungsdienst<br />
Als berufsqualifizierender Studienabschluss gilt auch der Abschluss eines Studiengangs,<br />
durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine<br />
berufliche Einführung vermittelt wird.<br />
Dazu zählt z.B. der juristische Vorbereitungsdienst (Referendariat)<br />
Ein Referendariat zur Vorbereitung auf das zweite Staatsexamen ist jedoch ein<br />
Ausbildungsdienstverhältnis.<br />
Bachelor- und Masterstudiengänge<br />
Der Bachelor- oder Bakkalaureusgrad einer inländischen Hochschule als Abschluss stellt<br />
den Abschluss eines Erststudiums dar.<br />
Ein nachfolgender Studiengang ist als weiteres Studium anzusehen,<br />
das gilt auch bei einem Masterstudium als Aufbaustudium nach dem<br />
Bachelorstudiengang.<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 84 von 157<br />
Berufsakademien und andere Ausbildungseinrichtungen<br />
Nach Landesrecht kann vorgesehen sein, dass an bestimmten Berufsakademien oder<br />
andere Ausbildungseinrichtungen erfolgreich absolvierte Ausbildungsgänge einem<br />
abgeschlossenen Studium gleichgestellt werden.<br />
Soweit dies der Fall ist, stellt ein entsprechendes Studium unter der Voraussetzung, dass<br />
ihm kein anderes abgeschlossenes Studium oder abgeschlossene Berufsausbildung<br />
vorangegangen ist, ein Erststudium dar.<br />
Abgrenzung "Berufsausbildung" und "für einen Beruf ausgebildet werden"<br />
Die enge Auslegung "Berufsausbildung" führt nicht zu einer Einschränkung des<br />
Berücksichtigungstatbestandes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG.<br />
Das BFH - Urteil v. 09.06.1999 BStBl II S. 701 ist weiterhin anzuwenden.<br />
Hiernach wird für einen Beruf ausgebildet, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich<br />
aber ernstlich darauf vorbereitet.<br />
Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den<br />
Erwerb von Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die<br />
Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind und zwar unanhängig davon, ob die<br />
Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungsordnung oder Studienordnung<br />
vorgeschrieben sind.<br />
Z.B Besuch einer allgemein bildenden Schule, Volontariat oder freiwilliges<br />
Berufspraktikum.<br />
Erwerbstätigkeit<br />
• ist nicht nur eine nichtselbständige Tätigkeit<br />
• wenn es sich um eine auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Beschäftigung<br />
handelt<br />
• der Einsatz der persönlichen Arbeitskraft erfolgt<br />
• z.B. land- und forstwirtschaftliche, gewerbliche, selbständige und<br />
nichtselbständige Tätigkeit<br />
• Verwaltung des eigenen Vermögens ist keine Erwerbstätigkeit<br />
Unschädlichkeit der Erwerbstätigkeit<br />
• die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt<br />
• ist immer von der individuell vereinbarten Arbeitszeit aus zu beurteilen<br />
• eine vorübergehende (max. 2 Monate) Ausweitung auf mehr als 20 Stunden ist<br />
unbeachtlich, wenn während des Zeitraums innerhalb eines Kalenderjahres, die<br />
durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt.<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 85 von 157<br />
Beispiel:<br />
• Das Kind Max schließt nach dem Abi eine Lehre ab und studiert ab Oktober 2011.<br />
• Gemäß vertraglicher Vereinbarung ist Max ab dem 1. April <strong>2012</strong> mit einer<br />
wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden als Bürohilfe beschäftigt.<br />
• In den Semesterferien arbeitet Max - auf Grund einer zusätzlichen vertraglichen<br />
Vereinbarung - vom 01. August bis zur Kündigung am 30.09.<strong>2012</strong> in Vollzeit mit 40<br />
Stunden wöchentlich.<br />
• Ab dem 1.Nov. <strong>2012</strong> ist Max gemäß vertraglicher Vereinbarung mit einer<br />
wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden als Verkaufsaushilfe tätig.<br />
Somit ergeben sich folgende Arbeitszeiten pro Woche.<br />
Von Bis Anzahl Wochen Stunden pro Woche<br />
01.04.12 31.07.12 17 20<br />
01.08.12 30.09.12 8 40<br />
01.11.12 31.12.12 8 15<br />
Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 15 Stunden<br />
Berechnung:<br />
17 W x 20 Std. + 8 W x 40 Std. + 8 W x 15 Std. = 15 Std.<br />
52 W<br />
Resultat:<br />
Max ist daher das ganze Kalenderjahr als Kind zu berücksichtigen, da die Erwerbstätigkeit<br />
unschädlich ist.<br />
Anders würde es sein, wenn Max in den Semesterferien vom 01.07. bis 30.09.<strong>2012</strong><br />
vollzeiterwerbstätig ist, da die Ausweitung der Erwerbstätigkeit nicht nur vorübergehend<br />
( mehr als zwei Monate) ist und damit diese als schädlich einzustufen ist.<br />
Das gilt unanhängig davon, dass auch hier die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit<br />
20 Stunden nicht überschritten würde.<br />
Max könnte demnach für die Monate Juli, August und September <strong>2012</strong> nicht<br />
berücksichtigt werden<br />
Ausbildungsdienstverhältnis ist unschädlich.<br />
Geringfügige Beschäftigung ist ebenfalls unschädlich<br />
Einkünfte und Bezüge bei Kindern über 18 Jahre bei Zweitausbildung /<br />
Zweitstudium<br />
BFH - Urteil v. 15.07.2010 - III R 22/09 - zeitliche Zuordnung von Einkünften und Bezügen<br />
des Kindes für die Grenzbetragsberechnung, also Monat für Monat<br />
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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 86 von 157<br />
Keine Einkünfte und Bezüge während des Ausbildungsdienstverhältnisses<br />
BFH – Urteil v. 09.06.2011 – III R 28/09<br />
1. Erziehlt das Kind durch sein regelmäßiges Ausbildungsdienstverhältnis keine<br />
Einkünfte, sind seine Aufwendungen für die vorübergehende, von seiner Wohnung und<br />
seiner regelmäßigen Arbeitsstätte entfernte Ausbildung nicht nach den<br />
Reisekostengrundsätzen bei der Ermittlung seiner Einkünfte und Bezüge zu<br />
berücksichtigen.<br />
2. Miet- und Verpflegungsmehraufwendungen für die auswärtige Unterbringung des<br />
Kindes in Ausbildung sind bereits durch den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2<br />
EStG abgegolten.<br />
Darstellung Sachverhalte bei Fam. Rabe als Beispiel:<br />
Kind Alexander,<br />
• 25.12.1985, ID 43902681742,<br />
• studiert in Köln BWL (Master),<br />
• hat einen regelmäßigen Minijob mit 400,00 € monatlich,<br />
• gehört elternteilmäßig zu Max Rabe, der auch das Kindergeld erhält.<br />
• die Mutter kommt gegenüber Alexander Ihrer Unterhaltsverpflichtung nach.<br />
• Alexander hat vom 01.08.2005 bis 31.07.2006 Zivildienst geleistet.<br />
• Alexander ist als Verscherungsnehmer in der studentischen KV pflichtversichert,<br />
den Beitrag in Höhe von 641,00 Euro KV und 136,00 Euro PV in 2011 hat der<br />
Vater gezahlt.<br />
Kind Britta<br />
• gehört elternteilmäßig zu Susanne Elster- Rabe und<br />
• macht eine Ausbildung.<br />
• die Lohnsteuerbescheinigung ist eingearbeitet.<br />
Kind Christina,<br />
• 15.03.2002, ID 42213608950,<br />
• lebt bei den Eltern,<br />
• war bis Juli im 4. Grundschuljahr.<br />
• es handelt sich um eine offene Grundschule.<br />
• der Elternbeitrag ohne Verpflegung für die Stadt Berlin betrug in <strong>2012</strong> 80,00 Euro<br />
pro Monat.<br />
Lösung im Programm<br />
Urteile Anlage Kind<br />
BFH- Urteil v. 26.07.<strong>2012</strong> – VI R 98/10<br />
Wird ein Kind nach Ende der Berufsausbildung arbeitslos und teilt es dies im Rahmen des<br />
Antrags auf Bezug von Leistungen nach dem SGB II der dafür zuständigen Stelle mit, ist<br />
gleichzeitig eine Meldung als Arbeitsuchender i.S. des § 122 SGB II anzunehmen<br />
(Abgrenzung zum BFH- Urteil v. 22.09.2011 – III R 78/08, BFH/NV <strong>2012</strong>, 204)<br />
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BFH- Urteil v. 13.09.<strong>2012</strong> – VI R 59/10<br />
Für die Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG ist allein entscheidend, ob ein Anspruch<br />
auf Kindergeld besteht. Ob Kindergeld tatsächlich gezahlt worden ist, ist ohne Bedeutung.<br />
BFH- Urteil v. 19.04.<strong>2012</strong> – III R 29/11<br />
1. Der Begriff der Kinderbetreuung i. S. von § 4f und Abs. 5 Satz 2 EStG in der<br />
Fassung des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und<br />
Beschäftigung vom 26.04.2006 (BGBl I 2006, 1091) ist weit zu fassen. Er umfasst<br />
nicht nur die behütete und beaufsichtigte Betreuung, sondern auch die<br />
pädagogisch sinnvolle Gestaltung der in Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen<br />
verbrachten Zeit. Der Bildungsauftrag dieser Einrichtungen hindert den<br />
vollständigen Abzug der von den Eltern geleisteten Beiträge und Gebühren nicht.<br />
2. Nach § 4f Satz 3 EStG nicht begünstigte Aufwendungen für Unterricht oder die<br />
Vermittlung besonderer Fähigkeiten liegen nur dann vor, wenn die<br />
Dienstleistungen in einem regelmäßig organisatorisch, zeitlich und räumlich<br />
verselbständigten Rahmen stattfinden und die vom Leistungserbringer während<br />
der Unterrichtszeit ausgeübte Aufsicht über das Kind und damit die behütende<br />
Betreuung gegenüber der Vermittlung der besonderen Fähigkeiten als dem<br />
Hauptzweck der Dienstleistung in den Hintergrund rückt.<br />
BFH- Urteil v. 09.02.<strong>2012</strong> – III R 67/09<br />
Die in §§ 4f und 9 Abs. 5 Satz 1 EStG i. d. F. des Gesetzes zur steuerlichen Förderung<br />
von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.2006 (BGBl I 2006, 1091) enthaltenen<br />
Beschränkung des Abzugs erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten auf zwei drittel der<br />
Aufwendungen und einen Höchstbetrag von 4.000 Euro je Kind verstößt nicht gegen das<br />
Grundgesetz.<br />
BFH- Urteil v. 05.07.<strong>2012</strong> – III R 80/09<br />
1. Es ist verfassungsgemäß, den Abzug von Kinderbetreuungskosten vom Vorliegen<br />
bestimmter persönlicher Anspruchsvoraussetzungen (Erwerbstätigkeit,<br />
Ausbildung, längerfristiger Erkrankung u. ä.) abhängig zu machen. Bei der<br />
Auswahl der maßgebenden Gründe kommt dem Gesetzgeber ein<br />
Typisierungspielraum zu, de er mit §§ 4f, 9 Abs. 5 Satz 1 und 10 Abs. 1 Nr. 8<br />
EStG i. d. F. des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und<br />
Beschäftigung vom 26.04.2006 (BGBl I 2006, 1091) noch nicht überschritten hat.<br />
2. Die in diesen Vorschriften enthaltene Beschränkung des Abzugs erwerbsbedingter<br />
und privater Kinderbetreuungskosten auf zwei drittel der Aufwendungen und einen<br />
Höchstbetrag von 4.000 Euro je Kind verstößt nicht gegen das Grundgesetz.<br />
3. Eine Schwangerschaft stellt als solche keine Krankheit dar und berechtigt daher<br />
nicht zum Abzug privater Kinderbetreuungskosten.<br />
4. Die Beschränkung der Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 33 EStG auf Arbeitnehmer<br />
verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.<br />
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