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Vortrag 2013 - Impulskurs VZ 2012 - Lohnsteuerhilfeverein ...

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 1 von 157<br />

Aus- und Fortbildungsprojekt - AFP e.V.<br />

<strong>Impulskurs</strong> <strong>2013</strong> für <strong>VZ</strong> <strong>2012</strong><br />

<strong>Vortrag</strong> am 09.02.<strong>2013</strong><br />

Thema:<br />

Arbeitnehmerveranlagung <strong>2012</strong> und ausgewählte<br />

einkommensteuerrechtliche Aspekte zu den Schwerpunkten:<br />

• Steuerrechtsänderungen / Steuervereinfachungsgesetz 2011<br />

• Elektronische Steuererklärung mit ELSTER<br />

• Beratungsbefugnis für <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>e<br />

• Außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben<br />

• Pflegeheimkosten und haushaltnahe Dienstleistungen (Mantelbogen Z. 68 + 71)<br />

• Unterstützung bedürftiger Angehöriger – Kinder (Mantelbogen Z. 67)<br />

• Unterhalt – Anlage U (Mantelbogen Z. 44)<br />

• Vorsorgeaufwendungen – Günstigerprüfung -<br />

• Umsetzung der Lohnsteuerrichtline 2008 / 2011 und neue Urteile dazu<br />

• Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit<br />

• Änderung bei den Veranlagungsarten<br />

• Kinder in Erstausbildung und Erststudium<br />

• Erststudium und Erstausbildung – Sonderausgaben (Mantelbogen Z. 47 + 48)<br />

• Kinder und Entlastungsbetrag für Alleinerziehende<br />

• Rentenbesteuerung- Renteneuberechung- Erben von Rentnern<br />

• Erfahrungen aus der eigenen Einspruchs- und Klagepraxis<br />

Stand: 19.01.<strong>2013</strong><br />

Veranstaltungsort: Steinbeis-Hochschule, Gürtelstr. 28a/30, 10247 Berlin<br />

Referent: Karl-Heinz Eichner<br />

Seite 1 von 157


Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 2 von 157<br />

Zielsetzung des <strong>Impulskurs</strong>es <strong>2013</strong> für den <strong>VZ</strong> <strong>2012</strong><br />

Die in den letzten Jahren besprochenen Themen und dazu übergebenen Materialien<br />

behalten ihre Gültigkeit und Bedeutung, werden aber durch aktuelle Rechtsänderungen<br />

und die Fortschreibung durch Finanzgerichtsurteile ergänzt.<br />

Insbesondere die bisherigen Erfahrungen und Probleme in Umsetzung der geänderten<br />

Besteuerung der Alterseinkünfte und der Lohnsteuerrichtline 2008 werden im <strong>Vortrag</strong> eine<br />

besondere Rolle spielen.<br />

Zahlreiche Neuerungen hat der Gesetzgeber, die Finanzverwaltung und die<br />

Rechtsprechung uns erneut auf den Tisch gelegt, die wir in der Veranlagung für den <strong>VZ</strong><br />

<strong>2012</strong>, <strong>2013</strong>, aber auch teilweise rückwirkend zu berücksichtigen haben. Da das<br />

Finanzministerium erneut gegen Urteile des BFH in den Richtlinienänderungen vorgeht ist<br />

zu erwarten, dass es erneut zu Klagen kommen wird.<br />

Erneut wurde das deutsche Steuerrecht vereinfacht. Dafür wurden die Formulare für die<br />

Steuererklärung <strong>2012</strong> ab nur geringfügig verändert, was die Übersichtlichkeit und<br />

Kontinuität befördert hat.<br />

Geplant sind, ab <strong>2013</strong> weitere Steuervereinfachen für den Fiskus.<br />

Im Seminar werde ich versuchen, an Beispielen Sachverhalte darzustellen, die der<br />

geänderten Rechtsprechung und den Verwaltungsanweisungen entsprechen, da es sich<br />

hierbei um geänderte Rechtsauffassungen des BFH handelt. Insbesondere die<br />

Neuregelung des Reisekostenrechts und der Lohnsteuerrichtlinie werden hierbei erneut<br />

einen Schwerpunkt darstellen.<br />

Die Beispielsachverhalte werde ich direkt in den Formularen für den <strong>VZ</strong> <strong>2012</strong> auflösend<br />

darstellen.<br />

In einigen Finanzämtern werden Neuregelungen für kommende <strong>VZ</strong> aber auch schon für<br />

aktuelle <strong>VZ</strong> versuchsweise angewendet.<br />

Auch die eigenen Einspruchs- und Klageerfahrungen im Umgang mit den Finanzämtern<br />

sowie Finanzgerichten fließen hier mit ein, genauso, die aus vielen Anfragen am so<br />

genannten „Fragentelefon“, eigentlich immer am Mittwochvormittag, von ihnen<br />

aufgeworfenen Fragen und Probleme.<br />

Die Kenntnis über neue, aber auch ältere Urteile und Verwaltungsanweisungen ist eine<br />

wesentliche Voraussetzung dafür, dass unsere Mitglieder sich gut beraten fühlen und uns<br />

auch deshalb weiterempfehlen. Bei den im Herbst verstärkt aufgetretenen Aufforderungen<br />

für Rentner, rückwirkend ab dem <strong>VZ</strong> 2005 Einkommensteuererklärungen abzugeben, war<br />

das schon eine kleine Herausforderung, insbesondere dann, wenn nur einer Rentner war<br />

und der andere noch Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit hatte oder Einkünfte aus<br />

Kapitalvermögen vorhanden waren, sich in den alten Formularen zurechtzufinden und<br />

sich auch noch an die in den jeweiligen Jahren gültigen Rechtnormen zu erinnern.<br />

Ich gehe davon aus, dass die in den vergangenen Jahren behandelten Themen und das<br />

übergebene Material in Reichweite ihres Arbeitsplatzes liegen, da im heutigen <strong>Impulskurs</strong><br />

auf dieses aufgebaut wird. Das betrifft auch die Einstellungen auf unserer Webseite.<br />

Seite 2 von 157 ...


Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 3 von 157<br />

Inhaltsverzeichnis ab Seite<br />

Zielsetzung des <strong>Impulskurs</strong>es <strong>2013</strong> für den <strong>VZ</strong> <strong>2012</strong> 02<br />

Steuerliche Veränderungen in den <strong>VZ</strong> <strong>2012</strong> und ab <strong>2013</strong> 05<br />

Maßgebende gesetzliche Grundlagen und BMF-Schreiben für den <strong>VZ</strong> <strong>2012</strong> 05<br />

Umsetzung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 ab dem <strong>VZ</strong> <strong>2012</strong> 08<br />

Beitreibungsrichtlinie – Umsetzungsgesetz 09<br />

Geplanter Verfahrensablauf bei ELStAM 09<br />

Bildung und Inhalt der ELStAM 09<br />

Heirat, Scheidung, Tod 10<br />

Jahressteuergesetz <strong>2013</strong> 13<br />

Gesetz (Entwurf) zum Abbau der kalten Progression 13<br />

Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung<br />

und des Reisekostenrechts 14<br />

Besteuerung von Dienstwagen bei Fahrten zur sog. regelmäßigen Arbeitsstätte: 14<br />

Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des<br />

Gemeinnützigkeitsrechts – GEG 15<br />

Gesetzentwurf zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der<br />

privaten Altersvorsorge 15<br />

Vorschläge für ein Steuervereinfachungsgesetz <strong>2013</strong> 16<br />

Die Lohnsteuerbescheinigung <strong>2013</strong> 16<br />

Aufbewahrungsfristen und Fristen für Steuererklärungen 16<br />

Steuererklärungsfristen 17<br />

Der <strong>VZ</strong> <strong>2012</strong> / <strong>2013</strong> steuerliche Änderungen im Überblick 18<br />

Sozialversicherungsrechtliche Änderungen <strong>2013</strong> 19<br />

Lohnsteuer – Änderungsrichtlinie <strong>2012</strong> 20<br />

Auszug aus dem Jahresbericht des BFH <strong>2012</strong> Teil E: Im Jahr <strong>2013</strong><br />

zu erwartende Entscheidungen von besonderer Bedeutung 21<br />

Vorläufige Steuerfestsetzung nach BMF-Schreiben v. 10.12.<strong>2012</strong> 24<br />

Vorschlagssteuererklärung und „vorausgefüllte Steuererklärung“ 25<br />

Die „vorausgefüllte Steuererklärung“ 25<br />

Einsprüche 28<br />

Einspruchsmöglichkeiten bei Sachverhalten, die noch nicht mit<br />

Vorläufigkeitsvermerk ausgestattet sind 28<br />

Änderung bei den Arten der Veranlagung ab <strong>2013</strong> 29<br />

Verfügung der OFD Frankfurt/Main v. 20.08.<strong>2012</strong>, S 2262 A – 10 – St 216 31<br />

Urteile / BMF- Schreiben Mantelbogen / Hauptvordruck 31<br />

BMF- Schreiben v. 05.12.<strong>2012</strong> – Anwendung von § 50a Absatz 9 Satz 1<br />

Nummer 2 EStG bei der Besteuerung von in Deutschland ansässigem<br />

Flugpersonal britischer und irischer Fluggesellschaften ab dem <strong>VZ</strong> 2011 31<br />

Beratungsbefugnis der <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>e 34<br />

Neue Beitragsordnung ab 01.01.<strong>2013</strong> 35<br />

Änderungen in den Steuerformularen und ihre<br />

Auswirkungen für die Beratung und Erstellung der Erklärungen – allgemein 36<br />

Urteile zu Sachverhalten Mantelbogen bzw. Hauptvordruck<br />

Handwerkerleistungen; Haushalt; Objekt; Steuerermäßigung;<br />

Zweitwohnung , Gartenarbeiten, Hilfe im Haushalt wegen Behinderung 37<br />

Andere allgemeine außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG 39<br />

Anlage Vorsorgeaufwendungen 42<br />

Anlage KAP 47<br />

Altverluste nach § 23 EStG (von vor 2009) 49<br />

LfST Bayern, Verfügung vom 03.09.<strong>2012</strong>, S 0351.2.1-17/2St42 50<br />

Sachverhalte Anlage N<br />

Steuervereinfachungsgesetz 2011 mit Wirkung ab <strong>VZ</strong> <strong>2012</strong> und BMF –<br />

Schreiben vom 03.01.<strong>2013</strong> – Entfernungspauschale – Wirksam ab 01.01.<strong>2012</strong> 51<br />

Seite 3 von 157


Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 4 von 157<br />

Entfernungspauschale bei Fahrgemeinschaften Z.1.5 53<br />

TZ 4. Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale 54<br />

Beispielsachverhalt Rudi Raser und Mitropa Hans 55<br />

Steuersachverhalt der Familie Max Rabe und Susanne Elster-Rabe 56<br />

Sonderfälle für geltwerten Vorteil für Fahrten zwischen<br />

Wohnung und Arbeitsstätte 57<br />

BMF-Schreiben v. 22.09.2010 Neuregelung der einkommensteuerrechtlichen<br />

Behandlung von Berufsausbildungskosten gem. § 10 Abs.1 Nr. 7, § 12 Nr. 5<br />

EStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung der AO und weiterer Gesetze v.<br />

21.07.2004 (BGBl. I S. 1753, BStBl I 2005 S.343) ab 2004 in allen offenen<br />

Fragen anzuwenden - Neuordnung - 59<br />

RZ.29 - Ermittlung der Aufwendungen für Ausbildung 60<br />

Geänderte Rechtsprechung bei gemischten Aufwendungen 61<br />

Auswärtstätigkeit; Übernachtungskosten im Ausland 61<br />

Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen<br />

bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen<br />

ab 1. Januar <strong>2013</strong> BMF-Schreiben vom 08.12.<strong>2012</strong> (BStBl I Seite 1259) 63<br />

Lohnsteuer- Änderungsrichtlinien 2011 Regelmäßige Arbeitsstätte 64<br />

Umzugskosten: BMF-Schreiben vom 01.10.<strong>2012</strong><br />

- neue Werte – für sonstige Umzugskosten 64<br />

Verluste aus Übungsleitertätigkeit bei Einnahmen unter<br />

steuerfreiem Betrag: 64<br />

Urteile Doppelte Haushaltführung 65<br />

Progressionsvorbehalt Anlage N und Anlage N AUS 66<br />

Steuerfreiheit eines Forschungsstipendiums gemäß § 3 Nr. 44 Satz 3 EStG 68<br />

Sachbezugswerte <strong>2012</strong> 68<br />

Anlage N-AUS 69<br />

Sachverhalte Anlage R 72<br />

Besteuerung von Rentennachzahlungen 74<br />

Beispiel Sachverhalt zur Anlage R – Elfriede Rüstig 75<br />

Sachverhalte Anlage Kind 77<br />

Kinderbetreuungskosten 78<br />

BFH v. 22.0.9.2011 – III R 38/08 ausbildungsbedingter Mehrbedarf 79<br />

BFH v. 28.04.2010 - III R 79/08 - Aufteilung Entlastungsbetrag<br />

für Alleinerziehende 80<br />

Berücksichtigung volljähriger Kinder nach Abschluss einer erstmaligen<br />

Berufsausbildung wie auch nach Abschluss eines Erststudiums 81<br />

Erwerbstätigkeit 84<br />

Darstellung Sachverhalte bei Fam. Rabe als Beispiel 86<br />

Urteile Anlage Kind 86<br />

Seite 4 von 157 ...


Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 5 von 157<br />

Schwerpunktsachverhalte des <strong>Impulskurs</strong>es sind:<br />

Steuerliche Veränderungen in den <strong>VZ</strong> <strong>2012</strong> und ab <strong>2013</strong><br />

Geplanter Verfahrensverlauf bei ELStAM<br />

Aufbewahrungsfristen und Steuererklärungsfristen <strong>2012</strong><br />

Der <strong>VZ</strong> <strong>2012</strong>, steuerliche Änderungen im Überblick<br />

Sozialversicherungsrechtliche Änderungen <strong>2013</strong><br />

Lohnsteuer – Änderungsrichtlinien<br />

Vorläufige Steuerfestsetzung<br />

Aktuelle Einsprüche<br />

Änderung bei Veranlagungsarten ab <strong>2013</strong><br />

Beratungsbefugnis der <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>e<br />

Umsetzung der neuen Beitragsordnung ab dem 01.01.<strong>2013</strong><br />

Änderungen in den Formularen und Fallbeispiele<br />

• Mantelbogen<br />

• Vorsorgeaufwendungen<br />

• Anlage N<br />

• Anlage KAP<br />

• Anlage Kind<br />

• Anlage Rente<br />

Anwendungsbeispiele zu Sachverhalten<br />

Maßgebende gesetzliche Grundlagen und BMF-Schreiben für den <strong>VZ</strong> <strong>2012</strong><br />

Einkommensteuergesetz 2010 i.d.F. vom 20.12.2011 in Verbindung mit:<br />

• dem Steuervereinfachungsgesetz v. 01.11.2011 BGBl 2011 T 1 S. 2131,<br />

• dem Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung<br />

steuerlicher Vorschriften vom 07.12.2011, BGBI. 2011 I S. 2592<br />

(Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz) und<br />

• dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom<br />

20.12.2011, BGBl I, S. 2854.<br />

Entwurf des Jahressteuergesetzes <strong>2013</strong>, Änderungen ab 01.01.<strong>2013</strong>, Vorschläge für<br />

ein Steuervereinfachungsgesetz <strong>2013</strong> der Länder<br />

Entwurf eines Gesetzes zum Abbau der kalten Progression<br />

Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen<br />

Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden<br />

Entwurf Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung<br />

und des Reisekostenrechts<br />

Entwurf einer Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen<br />

Lohnsteuer - Änderungsrichtlinien 2011 v. 05.11.2010<br />

Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen<br />

(Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom 16.07.2009 (BGBl I 2009,<br />

Seite 1959)<br />

Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums<br />

(Wachstumsbeschleunigungsgesetz) vom 22.12.2009 (BGBl I 2009, Seite 3950)<br />

Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher<br />

Vorschriften vom 08.04.2010 (BGBl I 2010, Seite 386)<br />

Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts<br />

(Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz – GEG)<br />

Gesetzentwurf zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 6 von 157<br />

Gleich lautender Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder zum Umfang der<br />

Beratungsbefugnis der <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>e vom 15.01.<strong>2013</strong> (BStBl I S. XXX)<br />

BMF- Schreiben v. 17.10.2011 – Anhebung der Altersgrenze bei Renten<br />

BMF- Schreiben v. 02.12.2011 - Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes<br />

ab 2009 Änderung durch das Jahressteuergesetz 2010, das Steuervereinfachungsgesetz<br />

2011 und das Bitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz<br />

EStDV 1955 - § 65 Nachweis der Behinderung wenn der Behinderte verstorben ist<br />

BMF- Schreiben v. 10.12. <strong>2012</strong>- Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige<br />

Musterverfahren (§165 Abs.1 AO)<br />

BMF- Schreiben v. 17.12.<strong>2012</strong> - Pauschbeträge für Auslandsreisen ab 01.01.<strong>2013</strong><br />

BMF- Schreiben v. 01.10.<strong>2012</strong> – Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach<br />

R 9.9 Abs. 2 LStR 2011; Änderung der maßgebenden Beträge ab 01.03.<strong>2012</strong>,<br />

01.01.<strong>2013</strong> und 01.08.<strong>2013</strong><br />

BMF- Schreiben v. 04.01.2011 - Kaufkraftausgleich - Stand 01.01.2011<br />

BMF- Schreiben v. 17.01.<strong>2012</strong> - Stand Doppelbesteuerungsabkommen ab 01.01.<strong>2012</strong><br />

BMF- Schreiben v. 19.12.<strong>2012</strong> – Startschreiben zum erstmaligen Abruf und zur<br />

Anwendung ab dem Kalenderjahr <strong>2013</strong> der elektronische<br />

Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)<br />

BMF - Schreiben v. 05.12.<strong>2012</strong> - Besteuerung von in Deutschland ansässigem<br />

Flugpersonal britischer und irischer Fluggesellschaften ab dem <strong>VZ</strong> 2011<br />

BMF- Schreiben v. 14.12.<strong>2012</strong> – Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben<br />

(Sachentnahmen) <strong>2013</strong><br />

BMF - Schreiben v. 17.12.<strong>2012</strong> - Steuerliche Behandlung von Reisekosten und<br />

Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten<br />

Auslandsreisen ab 01.01.<strong>2013</strong><br />

BMF- Schreiben v. 17.12.<strong>2012</strong> – Investmentbesteuerung; Urteil<br />

des BFH v. 08.09.2010 – I R 90/09<br />

BMF- Schreiben v. 26.01.<strong>2012</strong> - Aufteilung der an ausländische Sozialversicherungsträger<br />

geleistete Globalbeiträge zur Berücksichtigung der<br />

Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs 2011 und <strong>2012</strong><br />

BMF- Schreiben v. 04.10.2011 - Ländergruppeneinteilung ab 01.01.<strong>2012</strong><br />

BMF- Schreiben v. 15.12.2011 - Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren<br />

Tätigkeitsstätten - VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09<br />

Gleichlautender Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder<br />

v. 02.01.<strong>2013</strong> über Steuererklärungsfristen<br />

In der Materialsammlung des Vorjahres enthaltene BMF- Schreiben<br />

BMF, Schreiben v. 16.11.2011 - Automation in der Steuerverwaltung - StDÜV<br />

BMF, Schreiben v. 07.12.2011 - Steuerliche Berücksichtigung volljähriger Kinder nach<br />

Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze ab <strong>2012</strong> - § 32 Abs. 4 EStG<br />

BMF, Schreiben v. 25.11.2011 - Steuerliche Behandlung von Finanzierungsanteilen der<br />

AN zur betrieblichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst - Umsetzung Urteil des BFH<br />

v. 09.12.2010<br />

BFH - Urteil v. 28.12.2011 VI R 56/10 - Anscheinsbeweis bei der 1 % - Regelung<br />

BFH - Beschluss v. 14.04.2011 - VI R 8/10 - Pflegekosten als außergewöhnliche<br />

Belastungen<br />

BFH - Urteil v. 14.09.2011 - Abzug der Aufwendungen für Heimunterbringung nach § 33a<br />

Abs. 1 EStG<br />

sind in diesem Material nicht erneut aufgenommen worden.<br />

Seite 6 von 157 ...


Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 7 von 157<br />

Anlagen<br />

ab Seite<br />

BMF v. 10.12.<strong>2012</strong> - Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige<br />

Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO) 88<br />

OFD - Magdeburg - Krankenversicherungsbeiträge für Kinder 91<br />

BMF v. 26.01.<strong>2012</strong> - Vorsorgeaufwendungen, Aufteilung eines<br />

einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags; Anpassung der<br />

Aufteilungsmaßstäbe für den <strong>VZ</strong> <strong>2012</strong> und Ergänzung für den <strong>VZ</strong> 2011 93<br />

BMF v. 03.01.<strong>2013</strong> - Entfernungspauschale; Steuervereinfachungsgesetz 2011<br />

vom 01.11.2011 (BGBl, 2011 Teil I Seite 2131)<br />

- das BMF- Schreiben vom 31.08.2009 ist damit überholt 96<br />

BMF v. 23.06.2011 - Berücksichtigung von Freistellungsaufträgen sowie<br />

Verrechnung von Verlusten im Zusammenhang mit dem Zufluss von<br />

Kapitalerträgen i.S. v. § 43 Abs.1 Satz 1 Nummer 1a EStG 144<br />

BMF v. 16.07.<strong>2012</strong> – Gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus<br />

einer Lebensversicherung nach § 9 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO 117<br />

BMF v. 04.09.<strong>2012</strong> – Ausstellung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung<br />

<strong>2013</strong>;Bekanntgabe der Muster für den Ausdruck der elektronischen<br />

Lohnsteuerbescheinigung <strong>2013</strong>; Ausstellung von besonderen 134<br />

Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle<br />

Lohnabrechnung für das Kalenderjahr <strong>2013</strong>-01-02 121<br />

BMF v. 15.12.2011 - Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten<br />

Umsetzung Urteile des BFH vom 09.06.2011 147<br />

BMF v. 04.12.2011 - Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse;<br />

Ländergruppeneinteilung ab dem 01. Januar <strong>2012</strong> 149<br />

BMF v. 08.12.2011 - Reisekosten und Reisekostenvergütung<br />

ab dem 01.01.<strong>2012</strong><br />

BMF v. 17.01.<strong>2012</strong> – Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und der<br />

Doppelbesteuerungsverhandlungen am 01.01.<strong>2012</strong> Anlage <strong>Impulskurs</strong> 2011<br />

Seite 7 von 157


Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 8 von 157<br />

Umsetzung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 ab dem <strong>VZ</strong> <strong>2012</strong><br />

• Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder ab dem <strong>VZ</strong> <strong>2012</strong><br />

beim Familienlastenausgleich (Grenzbetragsberechnung) und beim<br />

Ausbildungsfreibetrag, aber grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer erstmaligen<br />

Berufsausbildung bzw. eines Erststudiums nach §§ 32 Abs. 4, 33a Abs. 2 EStG<br />

• ab <strong>VZ</strong> <strong>2012</strong> ist die Übertragung des Kinderfreibetrages auf den anderen Elternteil<br />

möglich, wenn der andere Elternteil nicht nur seiner Unterhaltspflicht gegenüber<br />

dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nicht nachkommt, sondern<br />

mangels Leistungsfähigkeit (§ 1603 BGB) nicht unterhaltspflichtig ist,<br />

§ 32 Abs. 6 Sätze 6 ff EStG – Anlage Kind Z. ab 39<br />

• die Übertragung des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder<br />

Ausbildungsbedarf auf den anderen Elternteil kann ab <strong>2012</strong> widersprochen<br />

werden, weil der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist,<br />

Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht<br />

unwesentlichen Umfang betreut, § 32 Abs. 6 Sätze 6 ff EStG<br />

– Anlage Kind ab Z 41<br />

• Verzicht auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen (Erwerbstätigkeit,<br />

Ausbildung, Behinderung, Krankheit) der Eltern bei den nur noch als<br />

Sonderausgaben absetzbaren Kinderbetreuungskosten ab dem <strong>VZ</strong> <strong>2012</strong><br />

nach §§ 9c, 10 EStG – Anlage Kind Z. 67 bis 74 -<br />

• Vereinfachung bei der Berechnung der Entfernungspauschale ab <strong>2012</strong> –<br />

Vergleichsrechnung zwischen Entfernungspauschale und den evtl. höheren<br />

tatsächlich entstandenen Kosten der Nutzung des ÖPNV ist jahresbezogen<br />

vorzunehmen, § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG<br />

• Reduzierung der Veranlagungsarten für Eheleute ab <strong>2013</strong> durch den Wegfall der<br />

besonderen Veranlagung im Jahr der Eheschließung und Reduzierung der<br />

Veranlagungsarten auf Einzelveranlagung mit Grundtarif, Verwitweten- Splitting,<br />

Sondersplitting im Trennungsjahr und Zusammenveranlagung mit Splittingtarif. Die<br />

getrennte Veranlagung wird als Einzelveranlagung bezeichnet,<br />

§§ 25, 26a, 26 c EStG<br />

• Befreiung von der Pflichtveranlagung, rückwirkend ab 2010 bei Arbeitnehmern mit<br />

geringem Arbeitslohn (10.200 Euro / 19.000 Euro), bei zu hoher<br />

Mindestvorsorgepauschale, § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG<br />

• Wegfall der Einbeziehung der abgeltend besteuerten Kapitaleinkünfte in die<br />

Ermittlung der zumutbaren Belastung und des Spendenabzugsvolumens ab <strong>2012</strong>,<br />

§ 2 Abs. 5b EStG<br />

• Erfassung von Erstattungsüberhängen von Sonderausgaben im Jahr des<br />

Zuflusses durch Verrechnung und für einen nicht zu verrechnenden Betrag bei<br />

Basis-KV und PV sowie bei der Kirchensteuer durch Hinzurechnung zum<br />

Gesamtbetrag der Einkünfte ab <strong>2012</strong>, § 10 Abs. 4b EStG<br />

• Vereinheitlichung der Grenzen bei verbilligter Wohnraumüberlassung ab <strong>2012</strong> auf<br />

66 % (bisher 56 %) und Verzicht auf das Erfordernis einer<br />

Totalüberschussprognose in diesen Fällen bei Mieten unter 75 %,<br />

§ 21 Abs. 2 EStG<br />

• Erleichterte Nachweisführung für Spenden in Katastrophenfällen ab 2011, § 50<br />

EStDV<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 9 von 157<br />

Beitreibungsrichtlinie - Umsetzungsgesetz<br />

Endgültige Regelung zum Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />

(ELStAM -Verfahren) - BMF - Schreiben v. 06.12.<strong>2012</strong> – Übergangsregelungen <strong>2013</strong><br />

Regelung bei beschränkt steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zur<br />

Gewährung des Grundfreibetrages und der Berücksichtigung von Sonderausgaben<br />

Kein Abzug als Werbungskosten von Kosten der erstmaligen Berufsausbildung oder eines<br />

Erststudiums rückwirkend ab dem <strong>VZ</strong> 2004. Hier geht es aber nicht um eine<br />

Erstausbildung, die im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses erfolgt.<br />

Der BFH hat in zwei Revisionsverfahren unter dem AZ. VI R 2/12 und VI R 8/12 die<br />

Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung im § 12 Nr. 5 i.V.m. § 4 Abs. 9 und §<br />

9 Abs.6 EStG zugelassen.<br />

Einsprüche einlegen und nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO das Ruhen des Verfahrens<br />

beantragen!!<br />

Anhebung des Höchstbetrages für den Abzug der Kosten der erstmaligen<br />

Berufsausbildung oder eines Erststudiums als Sonderausgaben von 4.000 Euro<br />

auf 6.000 Euro ab <strong>2012</strong>, wenn diese Erstausbildung nicht im Rahmen eines<br />

Ausbildungsdienstverhältnisses erfolgt.<br />

Geplanter Verfahrensablauf bei ELStAM<br />

Bildung und Inhalt der ELStAM<br />

Bildung erfolgt automatisiert durch das BZSt, das Teil der Finanzverwaltung ist<br />

Lohnsteuerabzugsmerkmale sind<br />

• die Steuerklasse und der Faktor,<br />

• die Zahl der KFB,<br />

• der anderen Freibeträge und Hinzurechnungsbeträge und<br />

• in einer weiteren Ausbaustufe die Beiträge zur privaten KV und GPfV sowie<br />

• Freistellung nach DBA auf Antrag<br />

Regelfall:<br />

ELStAM werden erstmalig gebildet aufgrund der Anmeldung des AN (mit IDNr. und<br />

Geburtsdatum) durch seinen AG. Hierzu ist kein gesonderter Antrag des AN beim FA<br />

erforderlich<br />

Ausnahmefall.<br />

Auf Antrag des AN teilt ihm das FA im Hinblick auf ein zukünftiges Dienstverhältnis die<br />

elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale mit. Dies geht im ersten und auch in jedem<br />

weiteren Dienstverhältnis<br />

Grundlage sind die übermittelten Meldedaten der Meldebehörde. FA ist an die<br />

Meldedaten (Familienstand, Kirche, Kinder) gebunden, Ausnahmen nur in begründeten<br />

Einzelfällen<br />

Zuständigkeit liegt beim Wohnsitzfinanzamt<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 10 von 157<br />

Steuerklassenbildung bei Ehegatten<br />

Ausgangspunkt ist der Familienstand, Mitteilung der Meldebehörde an die Datenbank<br />

• Eheschließung,<br />

• dauerndes Getrenntleben,<br />

• Tod oder<br />

• Scheidung<br />

beeinflusst die Steuerklasse<br />

Eheschließung:<br />

• Programmgesteuerte Stkl. IV mit Tag der Eheschließung,<br />

• eine abweichende Stkl. ist beim FA zu beantragen<br />

Scheidung:<br />

Tod:<br />

• für das Scheidungsjahr verbleiben die ursprünglichen Stkl.,<br />

• für Folgejahre automatisch Stkl. I<br />

• überlebender Ehegatte erhält automatisch<br />

• ab dem Folgejahr die Stkl. III für das laufende und das Folgejahr<br />

Dauerndes Getrenntleben:<br />

• ist dem FA unverzüglich mit amtlichem Vordruck anzuzeigen.<br />

• ab Folgejahr automatisch Stkl. I, dto.<br />

• Beendigung des dauerhaften Getrenntlebens bzw. die Wiederaufnahme der<br />

ehelichen Gemeinschaft ist anzuzeigen<br />

Kinder<br />

• KFB von Geburt bis zum 18. Lebensjahr<br />

• steuerliche Lebensbescheinigung entfällt bei Kindern, die nicht beim AN gemeldet<br />

sind (Antrag auf Geburtsurkunde)<br />

• keine Übertragung KFB mehr in Mangelunterhaltsfällen (nur noch bei ESt)<br />

• mehrjährige Berücksichtigung bei Kindern über 18 Jahren in Ausbildung<br />

Arbeitgeberwechsel<br />

• bisheriger AG muss das Ende des Dienstverhältnisses zeitnah abmelden<br />

• neuer AG muss anmelden,<br />

• wenn alter AG noch nicht abgemeldet hat, erhält der neue Haupt- AG rückwirkend<br />

ab Beginn des Dienstverhältnisses die familiengerechten Steuerklasse, der alte<br />

AG erhält ab diesem Tag die Stkl. VI<br />

• zu beachten ist die 6- Wochen- Frist, die besagt, dass wenn der neue Haupt- AG<br />

erst 6 Wochen nach Beginn des neuen Dienstverhältnisses die Anmeldung<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 11 von 157<br />

vornimmt, erhält der AG die familiengerechte Steuerklasse nicht rückwirkend,<br />

sondern erst ab dem Tag der Anmeldung.<br />

Pflichten des Arbeitnehmers<br />

Gegenüber dem AG<br />

• AN muss dem AG seine IDNr. und sein Geburtsdatum mitteilen<br />

• er muss mitteilen ob es sich hier um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis<br />

handelt<br />

• außerdem, ob und in welcher Höhe ein Freibetrag in Stkl. VI abgerufen werden<br />

soll, der beim ersten Dienstverhältnis ein Hinzurechnungsbetrag ist<br />

Gegenüber dem Finanzamt<br />

• AN muss mitteilen,<br />

• wenn sich die Verhältnisse ändern und er deshalb in eine für ihn ungünstigere<br />

StKl. einzureihen ist oder<br />

• eine geringere Zahl von KFB zu berücksichtigen sind (z.B. Stkl. II, wenn die<br />

Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag wegfallen)<br />

• ansonsten werden bei Änderung des Familienstandes und der Kinderzahl die<br />

Mitteilungen der Meldebehörde berücksichtigt<br />

• bei Verzug ins Ausland, der AN wird also beschränkt steuerpflichtig, muss er das<br />

ebenso unverzüglich beim FA anzeigen<br />

ELStAM bei verschiedenen Lohnarten<br />

Grundsatz: einheitliches Dienstverhältnis<br />

• nur eine ELStAM darf abgerufen werden,<br />

• Bezüge sind einheitlich danach lohnzuversteuern<br />

Beispiele:<br />

• AN erhält vom AG eine Betriebsrente und noch zusätzlich Arbeitslohn aus einem<br />

aktiven Dienstverhältnis<br />

• AN erhält Hinterbliebenenbezüge und eigene Versorgungsbezüge bzw.<br />

Arbeitslohn für ein aktives Dienstverhältnis<br />

• AN ist in Elternzeit und arbeitet gleichwohl beim selben AG weiter<br />

Übergangsregel für <strong>2013</strong> nach § 52b Abs. 1 EStG BMF<br />

– Schreiben v. 19.12.<strong>2012</strong><br />

Starttermin war der 01.11.<strong>2012</strong> mit Wirkung zum 01.01.<strong>2013</strong>.<br />

Die Lohnsteuerkarte 2010 sowie die nach § 52b Abs. 3 EStG vom FA ausgestellte<br />

Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 (Ersatzbescheinigung 2011) oder eine vom<br />

FA bereits ausgestellte Bescheinigung für <strong>2012</strong> und die darauf eingetragenen<br />

Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der KFB, Freibetrag,<br />

Hinzurechnungsbetrag, Religion, Faktor) bleiben bis zum Start nach der Probephase des<br />

elektronischen Verfahrens weiterhin gültig und sind dem Lohnsteuerabzug in <strong>2013</strong><br />

zugrunde zu legen (§52b Abs. 1 und Abs. 3 EStG),<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 12 von 157<br />

aber nur so lange, bis der AG das ELStAM- Verfahren in <strong>2013</strong> noch nicht anwendet.<br />

Spätestens dann, wenn der AG zu den ELSTAM- Verfahren übergeht, werden alle<br />

Papierbescheinigungen unwirksam, es gilt dann nur der elektronische Datenbestand.<br />

Daher hat der AG den AN vor dem Übergang zu informieren, damit dieser ggf. noch die<br />

elektronischen Daten berichtigen lassen oder Freibeträge nochmals beantragen kann<br />

Ein erneuter Antrag der AN ist hierfür nicht erforderlich.<br />

Daraus folgt,<br />

• dass die zuletzt eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale - unabhängig von der<br />

eingetragenen Gültigkeit vom AG auch im Lohnsteuerabzugsverfahren <strong>2013</strong> zu<br />

berücksichtigen sind<br />

• der AG braucht nicht zu prüfen, ob die einzelnen Merkmale dem Grunde bzw. der<br />

Höhe nach vorliegen<br />

• wenn für <strong>2013</strong> veränderte Lohnsteuerabzugsmerkmale entstehen kann das FA<br />

diese berichtigen, entsprechende Antragsvordrucke sind da, die Bestätigung der<br />

geänderten Merkmale sind dem AG für das erste Dienstverhältnis zu übergeben.<br />

Das gleiche trifft auch für die Aufnahme eines neuen ersten Arbeitsverhältnisses<br />

zu<br />

Beim Arbeitgeberwechsel<br />

• hat sich der AN vom alten AG die Lohnsteuerkarte 2010 oder<br />

• die Ersatzbescheinigung <strong>2012</strong> sowie<br />

• ggf. vom FA ausgestellte amtliche Bescheinigung<br />

• aushändigen zu lassen und dem neuen AG vorzulegen.<br />

Anzeigepflichten des AN - gegenüber dem FA<br />

• wenn die Eintragungen der Stkl. oder die Zahl der KFB zum Beginn des Jahres<br />

<strong>2013</strong> zu Gunsten des AN abweichen oder die Stkl. II bescheinigt ist und die<br />

Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages entfallen.<br />

• Ersatzbescheinigung <strong>2013</strong> - AN ohne Lohnsteuerkarte oder Ersatzbescheinigung<br />

<strong>2013</strong>, die für ein neues oder weiteres Dienstverhältnis diese benötigen<br />

• die abgerufene ELStAM ist für einen Bezug anzuwenden, der andere ist mit der<br />

Stkl. VI abzurechnen<br />

• bei Versorgungsbezügen nach der Stkl. VI gibt es keinen Zuschlag zum<br />

Versorgungsfreibetrag<br />

vom AG ist jeweils eine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen und an das FA zu<br />

übermitteln.<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 13 von 157<br />

Jahressteuergesetz <strong>2013</strong><br />

• Verkürzung der Aufbewahrungsfristen ab 01.01.<strong>2013</strong> auf 8 Jahre und ab<br />

01.01.2015 auf 7 Jahre – stehen aber den steuerlichen Fristen entgegen -<br />

• Einführung der Steuerpflicht ab <strong>2013</strong> für neben dem Wehrsold für den freiwilligen<br />

Wehrdienst / Dienstgeld für Kurzwehrübungen und neben dem Taschengeld für<br />

den Bundesfreiwilligendienst geleisteten weiteren Bezügen (Wehrdienstzuschlag),<br />

besondere Zuwendungen, unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung) d.h. der<br />

Wehrsold für den freiwilligen Wehrdienst, das Dienstgeld für Kurzwehrübungen<br />

und das Taschengeld für den Bundesfreiwilligendienst bleiben nach § 3 Nr. 5<br />

EStG weiterhin steuerfrei.<br />

• Anwendung der sozialrechtlichen Verschonungsregelung nach § 90 SGB XII für<br />

ein angemessenes Hausgrundstück im Rahmen der Ermittlung des Vermögens<br />

unterhaltsbedürftiger Personen nach § 33a EStG – 15.500 € - Anlage „Unterhalt“ –<br />

• Zweijährige Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuerabzugsverfahren § 39a<br />

EStG<br />

• Kindergeldrechtliche Berücksichtigung des Auslandsfreiwilligendienstes ab <strong>2013</strong> -<br />

§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG<br />

• sowie der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes von 6 Monaten ab <strong>2012</strong> - § 32<br />

Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 e EStG<br />

• Erstmals steuerfrei gestellt sein sollen Geldbezüge bei anderen Diensten, für die<br />

es auch Kindergeld gibt, etwa das freiwillige soziale oder ökologische Jahr.<br />

• Verschiebung des Termins für den automatischen Einbehalts der Kirchensteuer<br />

auf Abgeltungssteuer auf den 01.01.2015<br />

• AN können etwas mehr von den gesetzlichen Rentenbeiträgen steuerlich absetzen<br />

– statt der bisher 48 % des AN- Anteils nun 52 %. Diese Beträge sind aber in den<br />

Vorsorgepauschalen bereits enthalten, die dem monatlich Lohnsteuerabzug ab<br />

Januar <strong>2013</strong> zu Grunde liegen.<br />

Gesetz (Entwurf) zum Abbau der kalten Progression ist weitestgehend<br />

gescheitert. Vorgesehen war z.B.<br />

Anhebung des Grundfreibetrages (GFB) bis 2014 um 350 Euro bzw. 4,4 % auf 8.354<br />

Euro,<br />

zum 01.01.<strong>2013</strong> wurde er aber auf 8.130 Euro festgesetzt und<br />

ab dem 01.01.2014 soll er auf 8.354 Euro steigen.<br />

Der Tarifverlauf sollte bis 2014 ebenfalls um insgesamt 4,4 % angepasst werden.<br />

Daraus ist aber aus haushaltspolitischen Belangen und wahltaktischen Erwägungen<br />

nichts geworden.<br />

Die Bundesregierung will künftig alle zwei Jahre überprüfen, wie die kalte Progression<br />

wirkt und ob nachgesteuert werden muss. GFB und Tarifverlauf können daraufhin<br />

entsprechend angepasst werden.<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 14 von 157<br />

Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung<br />

und des Reisekostenrechts<br />

Besteuerung von Dienstwagen bei Fahrten zur sog. regelmäßigen Arbeitsstätte:<br />

Wird grundsätzlich festgelegt,<br />

• dass es höchstens noch eine solche Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis gibt,<br />

• deren Bestimmung durch den AG oder<br />

• anhand von „quantitativen Elementen“ (neuer Begriff: „ erste Tätigkeitsstätte“),<br />

• statt der vom BFH verwendeten „qualitativen Elemente“ erfolgt.<br />

Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt damit<br />

• vorrangig anhand der arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen;<br />

• nur wenn eine solche Festlegung gar nicht vorhanden oder diese nicht eindeutig<br />

ist, werden hilfsweise quantitative Kriterien herangezogen (wie z.B. Umfang der zu<br />

leistenden arbeitsvertraglichen Arbeitszeit an der Tätigkeitsstätte sowie<br />

arbeitstägliches Aufsuchen).<br />

• im Zweifel ist die räumliche Nähe zur Wohnung des Steuerpflichtigen maßgebend.<br />

Erste Tätigkeitsstätte ist:<br />

• die ortsfeste betriebliche Einrichtung des AG,<br />

• eines verbundenen Unternehmers (§ 15 des Aktiengesetzes) oder<br />

• eines vom AG bestimmten Dritten,<br />

• der der AN dauerhaft zugeordnet ist.<br />

Von einer dauerhaften Zuordnung kann insbesondere ausgegangen werden,<br />

• wenn der AN unbefristet,<br />

• für die Dauer des Dienstverhältnisses oder<br />

• über einen Zeitraum von 48 Monaten (4 Jahren) hinaus<br />

• an einer Tätigkeitsstätte tätig werden soll.<br />

Mehraufwendungen für Verpflegung<br />

• statt der bisherigen dreistufigen Staffelung soll eine zweistufige Staffelung der<br />

Pauschalen (12 EUR und 24 EUR) eingeführt<br />

• 12 EUR bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden, bei mehrtägigen<br />

Auswärtstagen für den An- und Abreisetag 12 EUR ohne Prüfung der<br />

Mindestabwesenheit und für die Zwischentage je 24 EUR.<br />

• bei der Berechnung der Dreimonatsfrist ist künftig maßgeblich allein eine zeitliche<br />

Unterbrechung von 4 Wochen, unabhängig vom Anlass der Unterbrechung.<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 15 von 157<br />

Doppelte Haushaltführung (dHH) und vom AG unentgeltliche oder verbilligt zur<br />

Verfügung gestellten Verpflegung einer auswärtigen beruflich Tätigkeit:<br />

• als beruflich veranlasste Unterkunftskosten für die Zweitwohnung im Rahmen<br />

einer dHH im Inland können zukünftig die dem AN tatsächlich entstehenden<br />

Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft oder Wohnung als WK im Rahmen<br />

der dHH mit max. 1.000 EUR im Monat angesetzt werden, da die Grenze von 60<br />

qm entfällt.<br />

• beruflich veranlasste Unterkunftskosten im Rahmen einer auswärtigen Tätigkeit an<br />

ein- und derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte sind im Zeitraum von 48 Monaten<br />

(4 Jahren) unbeschränkt als WK abzugsfähig.<br />

• nach den 48 Monaten werden diese WK nur noch bis zur Höhe der vergleichbaren<br />

Aufwendungen im Rahmen einer dHH als WK berücksichtigt.<br />

Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des<br />

Gemeinnützigkeitsrechts – GEG<br />

• Anhebung der sog. Übungsleiterpauschale<br />

ab <strong>2013</strong> von 2.100 EUR auf 2.400 EUR nach § 3 Nr. 26 EStG – mit Auswirkungen<br />

auf die Beratungsbefugnis<br />

• Anhebung der sog. Ehrenamtspauschale<br />

ab <strong>2013</strong> von 500 EUR auf 720 EUR nach § 3 Nr. 26 a EStG – Auswirkungen auf<br />

die Beratungsbefugnis<br />

• Änderungen des Gemeinnützigkeitsrechts<br />

Gesetzentwurf zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten<br />

Altersvorsorge<br />

• Beiträge zur Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der<br />

verminderten Erwerbsfähigkeit sowie der privaten Pflegeversicherung sollen<br />

künftig regelmäßig im Rahmen des Sonderausgabenabzugs von<br />

Altersvorsorgebeiträgen berücksichtigungsfähig sein.<br />

• beim sog. Wohn-Riester ist eine jederzeitige Einmalbesteuerung des<br />

Wohnförderkontos möglich. Die jährliche Erhöhung der in das Wohnförderkonto<br />

eingestellten Beträge wird von 2 % auf 1 % abgesenkt.<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 16 von 157<br />

Vorschläge für ein Steuervereinfachungsgesetz <strong>2013</strong><br />

Mehrere Bundesländer schlugen u.a. folgende Änderungen vor:<br />

• Erhöhung der Pauschbeträge für behinderte Menschen,<br />

• Neuregelung des Einzelnachweises tatsächlicher krankheitsbedingter- und<br />

behinderungsbedingter Kosten und<br />

• Dauerwirkung der Übertragung des Pauschbetrages eines behinderten Kindes auf<br />

die Eltern (§ 33b EStG)<br />

• Vereinfachung beim Abzug und Nachweis von Pflegekosten (§ 33 EStG, § 64<br />

EStDV)<br />

• Steuerlicher Abzug von Unterhaltsleistungen einfacher und betrugssicherer<br />

gestalten (§ 33 a Abs. 1 EStG)<br />

• Pauschalisierung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer mit jährlich 1.200<br />

EUR (§ 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 EStG)<br />

• Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages auf 1.130 EUR (§ 9a EStG)<br />

• Steuerfreiheit von AG-Leistungen zur Kinderbetreuung an die steuerliche<br />

Behandlung der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben angleichen (§3 Nr.<br />

33 EStG)<br />

• Senkung der 44-EUR-Freigrenze für Sachbezüge (§8 Abs. 2 Satz 9 EStG)<br />

• Sockelbetrag von 300 EUR bei der Steuerermäßigung für Handwerkerrechnungen<br />

(§ 35a Abs. 3 EStG) d. h. Z. B. Schornsteinfeger und Heizungswartung würden<br />

rausfallen, dto. kleinere Handwerkerrechungen<br />

Die Lohnsteuerbescheinigung <strong>2013</strong><br />

• Inhalte,<br />

• bei neuer Aufschlüsselung,<br />

• auch für beschränkt einkommensteuerpflichtige AN<br />

Aufbewahrungsfristen und Fristen für Steuererklärungen<br />

Nach §§ 257 HGB, 147 AO<br />

gilt für Bücher und Aufzeichnungen einschließlich Inventare, Jahresabschlüsse,<br />

Lageberichte, etc. und für Buchungsbelege jeweils eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist.<br />

- also Unterlagen bis 31.12.2002 können vernichtet werden<br />

Für sonstige Geschäftsunterlagen und für Lohnkonten (§ 41 Abs.1 Satz 10 EStG)<br />

gilt die 6-jährige Aufbewahrungsfrist.<br />

- also Unterlagen bis 31.12.2006 können vernichtet werden<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 17 von 157<br />

Steuererklärungsfristen<br />

Nach dem Gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder<br />

Steuererklärungen zur<br />

• Einkommensteuer<br />

• Körperschaftssteuer<br />

• Gewerbesteuer<br />

• Umsatzsteuer sowie<br />

• zur gesonderten oder gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des<br />

Außensteuergesetzes<br />

bis zum 31.05.<strong>2013</strong><br />

Fristverlängerung - allgemeine –<br />

Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch<br />

• Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereine, Behörden oder Körperschaften im<br />

Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden,<br />

• wird vorbehaltlich des Absatzes 2 die Frist nach § 109 AO<br />

allgemein bis zum 31. Dezember <strong>2013</strong> verlängert.<br />

aber:<br />

es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen<br />

Zeitpunkt vor Ablauf der allgemeinen Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit soll<br />

insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn<br />

• für den vorangegangenen <strong>VZ</strong> die erforderliche Erklärung verspätet oder nicht<br />

abgegeben wurden<br />

• für den vorangegangenen <strong>VZ</strong> kurz vor Abgabe der Erklärung bzw. vor dem Ende<br />

der Karenzzeit nach §§ 233a Abs. 2 Satz 1 AO nachträglich Vorauszahlungen<br />

festgesetzt wurden<br />

• sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen <strong>VZ</strong> eine hohe<br />

Abschlusszahlung ergeben hat<br />

• hohe Abschlusszahlungen erwartet werden<br />

• für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind<br />

oder<br />

• die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert<br />

Urteil FG Hamburg, v. 27.04.<strong>2012</strong> – 6 K 96/11 – Rev. zugelassen / erledigt<br />

Die Aufforderung zur vorzeitigen Abgabe von Steuererklärungen bei einem steuerlich<br />

beratenen Steuerpflichtigen kann rechtswidrig sein.<br />

Fristverlängerung - für begründete Einzelfälle –<br />

Verlängerung nur auf Antrag<br />

• für begründete Einzelfälle kann die Frist<br />

• bis zum 28.02.2014 bzw.<br />

• in den Fällen des Abschnitts 1 Absatz 2 (Land- und Forstwirtschaft) bis zum<br />

31.07.2014.<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 18 von 157<br />

Der <strong>VZ</strong> <strong>2012</strong> / <strong>2013</strong> steuerliche Änderungen im Überblick<br />

STEUERTARIF bis <strong>2012</strong> ab <strong>2013</strong><br />

Grundfreibetrag 8.004,-/ 16.008,- € 8.130,- / 16.260,- €<br />

Einkommensgrenzen<br />

Sparzulage: Bausparen 17.900,- / 35.800,- € 17.900,- / 35.800,-<br />

€<br />

Sparzulage: Beteiligungssparen 20.000,- / 40.000,- € 20.000,- / 40.000,-<br />

€<br />

Wohnungsbauprämie 25.600,- / 51.200,- € 25.600,- / 51.200,-<br />

€<br />

Steuerabzugsbeträge für haushaltnahe Dienstleistungen lt. § 35 a EStG<br />

400 - Euro – Hilfen Z. 74 20% max. 510,- € 20% max. 510,- €<br />

Handwerkerleistungen Z. 78 20 % max. 1.200,- € 20 % max. 1.200,-<br />

€ ab 300 €<br />

sozialversicherungspflichtige Hilfe und<br />

sonstige Dienstleistungen Z 76 und 77<br />

20 % max. 4.000,- € 20 % max. 4.000,-<br />

€<br />

KINDER <strong>2012</strong> / <strong>2013</strong><br />

Kindergeld 1. und 2. Kind 184,00 €<br />

3. Kind 190,00 €<br />

ab dem 4. Kind 215,00 €<br />

Kinderfreibetrag 1/1 von 1.932,00 € / 3.864 2009 auf 2.184,00 € /<br />

4.368,00 €<br />

Erziehungsfreibetrag<br />

1/1<br />

von 1.080,00 € / 2.160 2009 auf 1.320,00 € /<br />

2.640,00 €<br />

Einkommensgrenze von 7.680 2009 auf bei Zweitausbildung 8.004,00 €<br />

ab <strong>2012</strong> bei Erststudium, Erstausbildung<br />

keine Prüfung<br />

mehr<br />

Ausbildungsfreibetrag 924,00 €<br />

Anrechnungsfreibetrag 1.848,00 €<br />

Unterhaltshöchstbetrag<br />

bei Kindern und<br />

Lebensgefährten<br />

+ aufgewendete Beiträge zur Basiskrankenund<br />

Pflegepflichtversicherung für den<br />

Empfänger<br />

8.004,00 €<br />

ab <strong>2013</strong> dann<br />

8.130,00€<br />

Anrechnungsfreibetrag bei Unterhalt 624,00 €<br />

Pflegepauschbetrag 924,00 €<br />

Einkünfte aus Nebentätigkeit <strong>2012</strong> <strong>2013</strong><br />

Übungsleiter / nebenberufliche Tätigkeit § 3 Nr. 26 EStG 2.100,00 € 2.400,00 €<br />

Ehrenamtsfreibetrag § 3 Nr. 26a EStG 500,00 € 720,00 €<br />

Einkünfte aus sonstigen Leistungen<br />

(Freigrenze) § 3 Nr.12 EStG Aufwandsentschädigungen<br />

256,00 € 256,00 €<br />

Vorsorgeaufwendungen: sind abzugsfähig bis 20.000,00 € / 40.000,00 €<br />

mit max. 74 % d.h. 14.800,00 € / 29.600,00 €<br />

minus AG Anteil RV oder fiktiv 19,9 % vom AL<br />

max. 57.600 €<br />

Ertragsanteil Renten: 2008 2009 2010 2011 <strong>2012</strong> <strong>2013</strong> 2014<br />

56 % 58 % 60% 62% 64% 66 % 68 %<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 19 von 157<br />

Altersentlastungsbetrag:<br />

ab vollendeten 64. Lebensjahr, bis 2040 aber abgeschmolzen<br />

2005 40,0 % max. 1.900 €<br />

2011 30,4 % max. 1.444 €<br />

<strong>2012</strong> 28,8 % max. 1.368 €<br />

2040 00,0 % max. 0.000 €<br />

Sonstige Vorsorgeaufwendungen Höchstbetrag <strong>2012</strong> in € <strong>2013</strong> in €<br />

Bei steuerfreien Zuschüssen, Beiträgen oder Beihilfen<br />

Zur Krankenversicherung (z.B. Angestellte, Beamte,<br />

Rentner, Beamtenpensionäre (Höhere Beiträge zur<br />

1.900,00 1.900,00<br />

Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sind<br />

absetzbar)<br />

Wenn Krankenvorsorge alleine finanziert (z.B.<br />

Selbständige) (Höhere Beiträge zur Basiskranken- und 2.800,00 2.800,00<br />

Pflegepflichtversicherung sind absetzbar)<br />

Sonderausgaben-Pauschbetrag 36,00 / 36,00 / 72,00<br />

72,00<br />

Höchstbetrag für Berufsausbildung (Sonderausgaben) 6.000,00 6.000,00<br />

Geschiedenenunterhalt Realsplitting( + aufgewendete<br />

Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung<br />

für den Empfänger)<br />

Versorgungsfreibetrag § 19a EStG a. F. monatlich 1/12<br />

in %<br />

Zuschlag zum VFB (Tabelle § 19 Abs. 2 EStG)<br />

13.805,00 15.500,00<br />

2.160,00<br />

28,8 %<br />

648,00<br />

2.040,00<br />

27,2 %<br />

612,00<br />

Sozialversicherungsrechtliche Änderungen <strong>2013</strong><br />

Beitragssätze <strong>2013</strong><br />

Krankenversicherung allgemeiner BS 15,5 %<br />

(1000)<br />

ermäßigter BS 14,9 %<br />

(3000)<br />

pauschaler BS 13,0 %<br />

(6000)<br />

Beschäftigung im 5,0 %<br />

privaten Haushalten<br />

Pflegeversicherung Beitragsgruppe 1,95 % 2,05 %<br />

allgemein<br />

für Kinderlose 2,20 % 2,30 %<br />

Rentenversicherung allgemeine BG 19,6 % 18,9 %<br />

BG pauschal 15,0 %<br />

Arbeitslosenversicherung BG 3,0 %<br />

Insolvenzgeldumlage BG 0,04 % (neu)<br />

Einkunftsgrenze Jahr Monat<br />

für Familienversicherung / KV / PV<br />

31.500 € 2.625 €<br />

Geringverdienergrenze bundeseinheitlich<br />

RV / ALV alte 31.500 € 2.625 €<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 20 von 157<br />

Bundesländer<br />

RV / ALV neue 26.880 € 2.240 €<br />

Bundesländer<br />

Einkommensgrenze für 375 € im Monat 400 € Minijobs 450 € Minijobs<br />

Familienversicherung<br />

Geringverdienergrenze für 325 € im Monat<br />

AZUBI<br />

Beitragsbemessungsgrenze West Ost<br />

Krankenversicherung monatlich 3.825 € 3.825 €<br />

Jährlich 45.900 € 45.900 €<br />

Renten- und<br />

Arbeitslosenversicherung<br />

Monatlich<br />

ab <strong>2013</strong><br />

Jährlich<br />

ab <strong>2013</strong><br />

5.600 €<br />

5.800 €<br />

67.200 €<br />

69.600 €<br />

4.800 €<br />

4.900 €<br />

57.600 €<br />

58.800 €<br />

Folgendes ist auch wichtig zu wissen.<br />

Menschen mit Demenz oder geistiger Behinderung, die von Angehörigen zu Hause<br />

betreut werden und in keiner Pflegestufe sind, können außer den bisherigen 200 Euro für<br />

Betreuung nun Pflegegeld von120 Euro oder Sachleistungen von bis zu 225 Euro<br />

bekommen. Auch in Stufe I und II gibt es Erhöhungen. Für Wohnformen zwischen<br />

ambulant und stationär gibt es je Bedürftigkeit 200 Euro zusätzlich. Bei Gründung einer<br />

Pflege- WG gibt es zeitlich unbefristet eine Förderung von Umbauten von 2.500 Euro pro<br />

Person – max. 10.000 Euro. Der Abschluss privater Zusatzversicherungen für den<br />

Pflegefall soll steuerlich gefördert werden.<br />

Lohnsteuer – Änderungsrichtlinie <strong>2012</strong><br />

Diese enthalten mit Wirkung ab dem 01.01.<strong>2012</strong> wesentliche Anpassungen an die<br />

Rechtsprechung und an Gesetzesänderungen bis Anfang <strong>2012</strong>, wie z.B. an das<br />

Wachstumsbeschleunigungsgesetz und das Bürgerentlastungsgesetz. Vereinfacht<br />

wurden mehrere Regelungen, insbesondere auch die steuerliche Behandlung der<br />

Mahlzeitengestellung bei Auswärtstätigkeit.<br />

Neuerungen gibt es bei:<br />

• Altersteilzeit<br />

• Arbeitgeberbewirtung bei beruflicher Auswärtstätigkeit<br />

• Anzeigepflicht des Arbeitgebers bei fehlender Korrekturmöglichkeit<br />

• Doppelter Haushaltführung in Wegverlegungsfällen<br />

• Elsterlohn II<br />

• Firmenwagenbesteuerung<br />

• Regelmäßiger Arbeitsstätte<br />

• Fortbildungsleistungen des Arbeitgebers<br />

• Gewinnausschüttung einer Pensionskasse<br />

• Kindergartenzuschüsse durch Umwandlung von Sonderzahlungen<br />

• Übernachtungskosten bei Auswärtstätigkeit<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 21 von 157<br />

Auszug aus dem Jahresbericht des BFH <strong>2012</strong> Teil E: Im Jahr <strong>2013</strong><br />

zu erwartende Entscheidungen von besonderer Bedeutung<br />

Regelmäßige Arbeitsstätte beim konzerninternen Qutsourcing:<br />

BFH VI R 22/10<br />

Wird ein bisher unselbständiger Betriebsteil eines Konzerns in eine selbständige<br />

Unternehmenstochter ausgegliedert (Outsourcing), ändert sich der Weg zwischen<br />

Wohnung und Arbeitsstätte für den im ausgegliederten Betrieb beschäftigten AN zwar<br />

nicht. Im Verfahren ist zu entscheiden, ob ein AN dennoch wegen der Ausgliederung<br />

höhere tatsächliche Fahrtkosten als die nach der Entfernungspauschale anzusetzenden<br />

WK und zusätzlich Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen kann.<br />

Wöchentliches Telefonat bei Dienstreisen als Werbungskosten<br />

BFH VI R 50/10<br />

Die Streitsache wirft die Frage auf, ob ein AN, der sich auf Dienstreise befindet, die<br />

Kosten für ein wöchentliches Telefongespräch mit seiner Familie als WK wie in Fällen der<br />

doppelten Haushaltführung abziehen kann, wenn er aus dienstlichen Gründen an einer<br />

Heimfahrt gehindert ist.<br />

Unfallbedingter Wertverlust des PKW als WK<br />

BFH VIII R 33/09<br />

In dem Verfahren stellt sich dem VIII. Senat die Frage, ob der wegen eines Unfalls auf<br />

einer beruflich veranlassten Fahrt eingetretenen Wertverlust des PKW (Zeitwert vor dem<br />

Unfall abzüglich Zeitwert nach dem Unfall) als WK geltend gemacht werden kann oder ob<br />

nur eine technische Abschreibung von einem (fiktiven) Restbuchwert in Betracht kommt.<br />

Schuldzinsenabzug nach Veräußerung einer fremdvermieteten Immobilie<br />

BFH IX R 67/10<br />

In diesem Verfahren wird der IX Senat entscheiden, ob Aufwendungen für Schuldzinsen,<br />

die für ein Darlehen zu zahlen sind, das zur Anschaffung oder Herstellung einer Immobilie<br />

aufgenommen worden ist, nach Veräußerung der Immobilie entgegen der bisherigen<br />

Rechtsprechung weiter als WK bei den Einkünften aus V+V abgezogen werden können.<br />

Der Bundesminister für Finanzen ist dem Verfahren beigetreten.<br />

Aufwendungen für die Asbestsanierung eines Daches<br />

BFH VI R 47/10<br />

Der VI. Senat wird im Verfahren zu entscheiden haben, ob Aufwendungen für die<br />

Asbestsanierung des Daches eines selbstgenutzten Wohnhauses als außergewöhnliche<br />

Belastungen zu berücksichtigen sind, obwohl die Zwangsläufigkeit der<br />

Sanierungsmaßnahmen nicht durch ein zuvor erstelltes amtliches Gutachten<br />

nachgewiesen worden ist.<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 22 von 157<br />

Aufwendungen für krankheitsbedingte Maßnahmen:<br />

BFH VI R 74/10<br />

Der VI. Senat wird im Verfahren zu klären haben, ob der Nachweis der Krankheitskosten<br />

nach den Neuregelungen in § 33 Abs. 4 EStG und §§ 64 Abs. 1, 84 Abs. 3f EStDV<br />

(jeweils in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.2011, BGBL.<br />

I 2011, 2131) auch dann durch ein amtsärztliches Attest zu führen ist, wenn die Kosten für<br />

Behandlungen entstanden sind, die in <strong>VZ</strong> vor 2011 durchgeführt worden sind.<br />

Übergangszeit zwischen Schulabschluss und Zivil- oder Wehrdienst<br />

BFH III R 5/07 und III R 41/07<br />

In diesen Verfahren geht es um die Frage, ob ein Anspruch auf Kindergeld für die Zeit<br />

zwischen Schulabschluss und der Ableistung des Zivil- oder Wehrdienstes besteht, wenn<br />

diese Übergangszeit länger als die In § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. B EStG<br />

vorgesehenen vier Monate dauert und das Kind weder bei der Arbeitsvermittlung noch bei<br />

der Berufsberatung gemeldet ist und auch dem Arbeitsamt nicht zur Vermittlung zur<br />

Verfügung steht.<br />

Sprachkurs im Rahmen eines Au-pair Aufenthaltes als Berufsausbildung<br />

BFH III R 58/08, III R 59/08 und V R 58/10<br />

Hier ist die Frage zu klären, ob ein Aufenthalt als Au-pair als Berufsausbildung für ein<br />

volljähriges Kind zu werten ist, wenn der wöchentliche Sprachunterricht weniger als zehn<br />

Stunden beträgt, ggf. aber für die spätere Studienplatzvergabe förderlich ist.<br />

Kindergeldanspruch für ein im Niedriglohnniveau beschäftigtes behindertes Kind<br />

BFH III R 29/09<br />

Eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG setzt voraus, dass das Kind<br />

wegen der Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Zu klären ist, ob dies<br />

der Fall ist, wenn ein behindertes Kind zwar erwerbstätig ist, aber infolge einer<br />

Beschäftigung im Niedriglohnbereich nicht seinen gesamten Lebensbedarf decken kann.<br />

Pflegekindschaftsverhältnis zu einer behinderten volljährigen Person<br />

BFH III R 15/09<br />

Kindergeld wird auch für Pflegekinder gezahlt, wenn u.a. eine familienähnliche, auf<br />

längere Dauer bestehende Bindung zum Kindergeldberechtigten besteht. Anknüpfend an<br />

die frühere Rechtsprechung des BFH, nach der die notwendige Bindung bei Volljährigen<br />

nur bei Hilflosigkeit oder Behinderung oder bei Vorliegen sonstiger besonderer Umstände<br />

anzunehmen ist, muss der III. Senat entscheiden, ob die Behinderung des Pflegekindes<br />

so gravierend sein muss, dass es in seiner geistigen Entwicklung einem Kind gleichsteht.<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 23 von 157<br />

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen an der Dienstwohnung eines Pastors<br />

BFH VI R 18/10<br />

In dem Verfahren ist zu entscheiden, ob ein Pastor eine Steuerermäßigung für<br />

haushaltnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen kann,<br />

soweit nicht er, sondern sein AG die Leistung beauftragt hat und der Pastor nur über eine<br />

monatlich an seinen AG zu entrichtende Pauschale finanziell belastet ist.<br />

Besteuerung von Verkäufen über die Internet-Auktions-Plattform „ebay“<br />

BFH V R 2/11 Urteil v. 26.04.<strong>2012</strong><br />

1. Der Verkauf einer Vielzahl von Gegenständen über die Internet-Plattform „ebay“<br />

kann eine der Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) unterliegende (nachhaltige)<br />

unternehmerische Tätigkeit sein; die Beurteilung als nachhaltig hängt nicht von<br />

einer bereits beim Einkauf vorhandenen Wiederverkaufsabsicht ab.<br />

2. 2. Bei der laufenden Veräußerung von Gegenständen in erheblichem Umfang liegt<br />

keine nur private Vermögensverwaltung vor, wenn der Verkäufer aktive Schritte<br />

zum Vertrieb der Gegenstände unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel bedient<br />

wie ein Händler i. S. von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG.<br />

Übrigens,<br />

in Kiel sind 6 Großrechner im Einsatz, die nur die eine Aufgabe haben, die Käufe und<br />

Verkäufe bei „ebay“ zu überwachen und zu analysieren, welche Person, wie oft und in<br />

welcher Höhe Verkäufe realisiert.<br />

- eigene Beratungsstelle: Aufforderung des FA zur Erklärung über Herkunft der<br />

Gegenstände und Höhe des Umsatzes schon erlebt.<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 24 von 157<br />

Vorläufige Steuerfestsetzung nach BMF-Schreiben v. 10.12.<strong>2012</strong><br />

Sachverhalt Gesetz Betroffene <strong>VZ</strong><br />

1. Nichtabziehbarkeit der<br />

Gewerbesteuer und der<br />

darauf entfallenden<br />

Nebenleistungen als<br />

Betriebsausgaben<br />

§ 4 Abs. 5b EStG ab <strong>VZ</strong> 2008<br />

2.a) Beschränkte<br />

Abziehbarkeit von<br />

Kinderbetreuungskosten<br />

2.b) Beschränkte<br />

Abziehbarkeit von<br />

Kinderbetreuungskosten<br />

3. Nichtabziehbarkeit von<br />

Steuerberatungskosten als<br />

Sonderausgaben<br />

4. Beschränkte<br />

Abziehbarkeit von<br />

Vorsorgeaufwendungen<br />

5. Nichtabziehbarkeit von<br />

Beiträgen zu Renten-<br />

Versicherungen als<br />

vorweggenommene WK bei<br />

den Einkünfte Anlage R<br />

6. Besteuerung der<br />

Einkünfte aus Leibrenten im<br />

Sinne<br />

7. Höhe der kinderbezogenen<br />

Freibeträge<br />

8. Höhe des<br />

Grundfreibetrags<br />

9. Höhe des Freibetrags zur<br />

Abgeltung des<br />

Sonderbedarfs eines sich in<br />

Berufsausbildung<br />

befindlichen, auswärtig<br />

untergebrachten,<br />

volljährigen Kindes<br />

§ 4f,§ 9 Abs.5 Satz 1, § 1<br />

Abs.1 Nr. 5 und 8 EStG<br />

§ 9c Abs.1 und 3 Satz 1<br />

EStG<br />

§ 9c, § 9 Abs. 5 Satz 1<br />

EStG<br />

Aufhebung § 10 Abs.1 Nr. 6<br />

EStG<br />

<strong>VZ</strong> 2006 bis 2008, auch bei<br />

Bescheiden für die ges. u.<br />

einh. Feststellung<br />

ab <strong>VZ</strong> 2009 bis 2011<br />

ab <strong>VZ</strong> 2006<br />

§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG <strong>VZ</strong> 2005 bis 2009<br />

§ 22 Nr.1 Satz 3 Buchst. a<br />

EStG<br />

§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe<br />

a Doppelbuchstabe aa<br />

EStG<br />

§ 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2<br />

EStG<br />

§ 32a Abs.1 Satz 2 Nr. 1<br />

EStG<br />

§ 33a Abs. 2 EStG <strong>VZ</strong> ab 2002<br />

<strong>VZ</strong> ab 2005 und umfasst<br />

auch die Frage einer evtl.<br />

einfachgesetzlich<br />

begründeten steuerlichen<br />

Berücksichtigung<br />

<strong>VZ</strong> ab 2005, umfasst<br />

sämtliche Leibrenten<br />

<strong>VZ</strong> ab 2001 mit Prüfung der<br />

Steuerfreistellung nach § 31<br />

EStG<br />

<strong>VZ</strong> ab 2001<br />

Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen<br />

des Solidaritätszuschlags für die <strong>VZ</strong> ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des<br />

Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO<br />

vorzunehmen.<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 25 von 157<br />

Vorschlagssteuererklärung und „vorausgefüllte Steuererklärung“<br />

Es war vorgesehen, jedem Steuerpflichtigen eine Vorschlagssteuererklärung zuzusenden.<br />

Diverse Probleme scheinen dieses Vorhaben scheitern zu lassen. Durch die noch nicht<br />

vollzogene Softwareumstellung einzelner Bundesländer und der Probleme bei der<br />

Einführung von ELStAM ist dieses Projekt auf unbestimmte Zeit verschoben worden.<br />

Die „vorausgefüllte Steuererklärung“ wird aber Realität werden.<br />

Im Jahr <strong>2013</strong> wird die erste Stufe umgesetzt. Die Software der Steuerverwaltung wird im<br />

Rahmen des Gemeinschaftsvorhabens KONSENS von Bund und Ländern – koordinierte<br />

neue Software-Entwicklung der Steuerverwaltung – vereinheitlicht und modernisiert.<br />

Bei diesem optional und kostenlosen Service- Angebot der Finanzverwaltung werden die<br />

dem Finanzamt für das aktuelle Veranlagungsjahr vorliegenden Daten automatisch in die<br />

richtigen Felder der Steuererklärung übertragen.<br />

• die vom Arbeitgeber bescheinigten Lohnsteuerdaten,<br />

• Bescheinigungen über den Bezug von Rentenleistungen,<br />

• Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung und Vorsorgeaufwendungen<br />

sowie<br />

• Name, Adresse und weitere Grundinformationen<br />

• werden dann in einer ersten Stufe bereits vorausgefüllt zur Verfügung gestellt.<br />

• nach Prüfung und ggf. Ergänzung der Angaben sendet der Steuerpflichtige seine<br />

Einkommensteuererklärung dann an das Finanzamt.<br />

Die Finanzminister der Länder haben dieses wichtige Projekt einer weiteren Ausbaustufe<br />

der elektronischen Kommunikation zwischen Bürgern und Finanzamt auf ihrer Konferenz<br />

am 22.06.2011 noch einmal ausdrücklich bekräftigt und gemeinsam mit dem BMF die<br />

Eckpunkte wie folgt festgeschrieben:<br />

• ist ein kostenloses elektronisches Serviceangebot der Finanzverwaltung, das<br />

erstmals im Jahr <strong>2013</strong> allen interessierten Bürgern in einer ersten Stufe zur<br />

Verfügung gestellt wird. Die Nutzung kann über die Dienste der Steuerverwaltung<br />

(www.elster.de) oder mit Hilfe kommerzieller Software in Anspruch genommen<br />

werden.<br />

• erleichtert die Erstellung der Einkommensteuererklärung, bei Nutzung von<br />

ElsterFormularen oder des ElsterOnline-Portals können bei der Steuerverwaltung<br />

gespeicherte Informationen angezeigt werden und lassen sich nach Prüfung<br />

übernehmen, ohne dass damit eine Verpflichtung zur elektronischen Abgabe<br />

verbunden ist.<br />

• liefert eine aktuelle Datenbasis, enthält bereits in der ersten Stufe eindeutig<br />

zuordnungsbare wesentliche Informationen für die Einkommensteuererklärung;<br />

Dies sind die vom AG bescheinigten Lohnsteuerdaten, Bescheinigungen über den<br />

Bezug von Renten, Beiträgen zu Kranken- und Pflegeversicherungen,<br />

Vorsorgeaufwendungen sowie Name, Adresse und weitere Grundinformationen. In<br />

den folgenden Stufen ist die Bereitstellung weiterer steuerlich relevanter<br />

Informationen vorgesehen.<br />

• gewährleistet höchste Datensicherheit, denn die Informationen unterliegen dem<br />

Steuergeheimnis. Diese können nur der Steuerpflichtige selbst oder ausdrücklich<br />

durch ihn autorisierte Personen – wie etwa sein Ehepartner oder sein steuerlicher<br />

Berater – abrufen.<br />

• und<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 26 von 157<br />

• ist eine kundenorientierte Dienstleistung. Eine Erreichbarkeit rund um die Uhr, 7<br />

Tage die Woche, ist vorgesehen. Wiederholte Abrufe der Informationen sind<br />

möglich<br />

Die Finanzverwaltung stellt diese Daten demjenigen zur Verfügung,<br />

• der im Vorjahr die Einkommensteuererklärung elektronisch übermittelt<br />

• und<br />

• als Bevollmächtigter ausgewiesen war.<br />

Also eine große Arbeitserleichterung für alle, die mit Elster arbeiten.<br />

Diese Daten können dann von uns wie die Daten für den elektronisch bereitgestellten<br />

Einkommensteuerbescheid abgerufen werden, was auch mehrmals möglich ist.<br />

Festlegung in diesem Zusammenhang:<br />

Bei der Einreichung der Einkommensteuererklärung in diesem Jahr ist eine aktuelle<br />

Vollmacht mit einzureichen, da insbesondere bei Mitgliedern,<br />

• die schon langjährig im Verein sind<br />

• die wegen Umzug ein neues Wohnsitzfinanzamt haben<br />

• die nach Eheschließung oder Scheidung bzw. dauerhafter Trennung in neue<br />

Steuerakten gekommen sind<br />

• die alten Vollmachten nicht weitergegeben werden und die Zustellvollmacht in der<br />

Einkommensteuererklärung rechtlich nur für den betreffenden <strong>VZ</strong> gilt.<br />

Art und Umfang der Datenübermittlung (mit digitaler Signatur)<br />

Die elektronische Übermittlung von für das automatisierte Besteuerungsverfahren<br />

erforderlichen Daten ist zulässig, soweit die Finanzverwaltung hierfür einen Zugang<br />

eröffnet hat (§ 87a Abs. 1 S. 1 AO).<br />

Der Zugang wird eröffnet, soweit Art, Umfang und Organisation des Einsatzes<br />

automatischer Einrichtungen in den Finanzverwaltungen des Bundes und der Länder eine<br />

Datenübermittlung ermöglichen.<br />

Der Zugang der elektronisch übermittelten Daten (mit ELSTER 2)<br />

• in der für den Empfang bestimmten Einrichtung hat hinsichtlich der Abgabefrist die<br />

gleiche Wirkung wie der Zugang der Steuererklärung auf Papier.<br />

• als Tag der Abgabe gilt der Tag, an dem die für den Empfang bestimmte<br />

Einrichtung die Daten in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat (§ 87a Abs. 1 Satz<br />

2 AO).<br />

• Steuersoft- Nutzer sehen dass im Mantelbogen, Seite 1. ganz oben in Blau<br />

Wenn die Erklärung noch mit ELSTER 1 erfolgt,<br />

• ist der Ausdruck der komprimierten Steuererklärung mit der<br />

• Unterschrift des Steuerpflichtigen notwendig und<br />

• der Eingang bei der Finanzverwaltung zur Fristwahrung entscheidend.<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 27 von 157<br />

Datenübermittlung im Auftrag<br />

Im Fall der Übermittlung im Auftrag<br />

hat der Dritte, also wir,<br />

• die im Auftrag unserer Mitglieder die Daten für die Einkommensteuererklärung an<br />

die Finanzverwaltung übermitteln,<br />

• nach den Steuerdaten- Übermittlungsverordnung (StDÜV) die Daten dem<br />

Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur<br />

Verfügung zu stellen.<br />

• der Auftraggeber (unser Mitglied) hat die Daten<br />

unverzüglich zu überprüfen und evtl. zu berichtigen.<br />

Praxisfall:<br />

In einer Beratungsstelle hat ein Mitglied erst nach 10 Jahren bemerkt, dass die in den<br />

jeweiligen Steuerbescheiden ausgewiesene Steuererstattung nicht auf seinem Konto<br />

gutgeschrieben wurde. Ursache war eine nicht mehr zutreffende Bankverbindung.<br />

Also in der Beratung nicht nur die Frage stellen, ob sich an der Bankverbindung<br />

etwas geändert hat, sonder die bei uns gespeicherte Kontoverbindung vorlesen.<br />

Der Dritte (Datenübermittler)<br />

• kann die Erfüllung der Verpflichtung sowohl durch eigene Aufzeichnungen<br />

• als auch durch einen vom Auftraggeber unterschriebenen Ausdruck der<br />

elektronisch übermittelten Daten nachweisen.<br />

Nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins ist davon auszugehen,<br />

dass eine von einer Person oder Gesellschaft im Sinne der §§ 3 und 4 des<br />

Steuerberatungsgesetzes (StBerG) übermittelte Steuererklärung tatsächlich von dem<br />

betreffenden Steuerpflichtigen genehmigt worden ist.<br />

Elektronischer Abruf von Bescheiddaten<br />

• Dieser ersetzt nicht die Bekanntgabe des Steuerbescheides. Auf die elektronische<br />

Übermittlung von Bescheiddaten wird im Steuerbescheid hingewiesen.<br />

• Für diesen Fall sichert die Finanzverwaltung zu, dass die elektronisch<br />

bereitgestellten Daten mit dem bekannt gegebenen Bescheid übereinstimmen.<br />

Wird ein Einspruch nur deshalb verspätet eingelegt, weil im Vertrauen auf diese<br />

Zusicherung eine Überprüfung des Steuerbescheides innerhalb der Einspruchsfrist<br />

unterblieb, ist unter analoger Anwendung des § 126 Abs. 3 AO eine Wiedereinsetzung in<br />

den vorigen Stand möglich.<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 28 von 157<br />

Einsprüche<br />

Einsprüche per Email<br />

sind rechtskräftig.<br />

wenn in der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid die Möglichkeit der Einlegung des<br />

Einspruchs per Email nicht enthalten ist, kann wegen fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung<br />

auch außerhalb der allgemeinen Einspruchsfrist noch eine Änderung des Bescheides<br />

erreicht werden.<br />

Nun ist in den ersten Bundesländern die papierlose Abgabe mit Signatur möglich. Es<br />

funktioniert über das Elster-Online-Portal.<br />

Hier eine nicht vollständige Aufzählung von Einspruchsmöglichkeiten bei<br />

Sachverhalten, die noch nicht mit Vorläufigkeitsvermerk ausgestattet sind, wie<br />

1. ist der Abzug der zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten verfassungsgemäß<br />

– FG Rheinland-Pfalz 4 K 1970/10? und neue Urteile<br />

2. sind die Vorschriften über die Veranlagung von Ehegatten (§§26.26b EStG)<br />

analog auf Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft anzuwenden?<br />

Verstößt die Nichteinbeziehung eingetragener Lebenspartnerschaften in die<br />

Zusammenveranlagung gegen Art. 3 Abs. 1 GG bzw. werden dadurch<br />

europarechtliche Diskriminierungsverbote verletzt (BFH; III R 36/10 und III R<br />

1/12)? Das gleiche trifft auf die Gewährung der Lohnsteuerklassen nach § 38b<br />

EStG, IV / IV oder III / V bzw. IV / IV + Faktor, zu.<br />

3. Inzwischen nehmen die Finanzämter Einkommensteuererklärungen zur<br />

Zusammenveranlagung an, erlassen aber keine Einkommensteuerbescheide.<br />

4. Kann ein Leiharbeitnehmer, der vom Verleiher für die gesamte Dauer des<br />

Dienstverhältnisses bei einem mit dem Verleiher verbundenen Unternehmen<br />

(Entleiher) eingesetzt wird, eine regelmäßige Arbeitsstätte beim Entleiher<br />

begründen (ex ante- Betrachtung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der<br />

Abschnittsbesteuerung – BFH VI R 18//12)?<br />

5. Sind im Rahmen eines Studiums durchgeführte Fahrten zur Praktikumsstätte und<br />

zur Fachhochschule nach Dienstreisegrundsätzen oder als Fahrten zwischen<br />

Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte bei der Ermittlung der Einkünfte eines<br />

Kindes zu berücksichtigen – (BFH VI R 18/12)?<br />

6. Welche Anforderungen sind an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen<br />

(hier: Fahrtenbuch und ergänzende Ablichtungen eines vom AG erstellten<br />

Terminkalenders) – (BFH VI R 14/12)?<br />

7. Ist nach Aufgabe des Aufteilungsverbots und Abzugsverbots durch den Großen<br />

Senat des BFH (Beschluss vom 21.09.2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBI II<br />

2010, 672 – gemischte Aufwendungen) auch im „Bereich Arbeitszimmer“ eine<br />

Aufteilung in einen betrieblichen und einen privaten Anteil zulässig (BFH X R<br />

32/11 und X R 23/12)?<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 29 von 157<br />

8. Steht ein „anderer Arbeitsplatz“ i. S. des § 4 BS: % Satz 1 Nr. 6b EStG auch dann<br />

zur Verfügung, wenn der Steuerpflichtige zwar tatsächlich keinen anderen<br />

Arbeitsplatz hat, sich diesen jedoch aufgrund seiner Position durch entsprechende<br />

organisatorische Maßnahmen und Weisungen verschaffen kann (BFH VI R<br />

11/12)?<br />

9. Unter welchen Voraussetzungen ist im Rahmen der doppelten Haushaltführung<br />

von einem eigenen Hausstand im hälftigen Miteigentum stehenden elterlichen<br />

Haus bzw. von der Eingliederung in den elterlichen Haushalt auszugehen (BFH VI<br />

R 10/12)?<br />

10. In welchem Umfang schließt die Gewährung eines Behinderten- Pauschbetrages<br />

nach § 33b EStG den Ansatz haushaltnaher Dienstleistungen nach § 35a EStG<br />

aus (BFH VI R 12/12)?<br />

11. Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen trotz der ab 2009<br />

geltenden Beschränkung des Werbungskostenabzuges auf den sog.<br />

Sparerpauschbetrag (FG Münster 6 K 607/11 F)?<br />

12. Zinsen aus Darlehen an nahen Angehörige als Einnahmen aus Kapitalvermögen<br />

nicht mit der Abgeltungssteuer, sondern mit der tariflichen ESt zu versteuern (BFH<br />

VIII R 31/11 und VIII B 115/12)?<br />

13. Offensichtlich verkehrsgünstigere „Straßenverbindung und Fährverbindung“ wenn<br />

die Fähre wegen Wartezeiten, technischen Schwierigkeiten oder Auswirkungen<br />

der Witterungsbedingungen nicht genutzt wird (BFH – Urteil v. 19.04.<strong>2012</strong>, VI R<br />

53/11)<br />

Änderung bei den Arten der Veranlagung ab <strong>2013</strong><br />

Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG<br />

Wenn die Voraussetzungen zur Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr.1 bis 7 EStG nicht<br />

vorliegen, brauchen die Steuerpflichtigen keine Steuererklärung abgeben, können dies<br />

aber freiwillig tun.<br />

Die Antragsveranlagung kann innerhalb von 4 Jahren nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO<br />

erfolgen. Sie beginnt nach § 170 Abs. 1 AO grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres,<br />

in welchem die Einkommensteuer entstanden ist. Mit Urteil vom 14.04.2011 – VI R 53/10<br />

– und weiteren anschließenden Entscheidungen hat der der BFH aber entschieden, dass<br />

eine Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO in den Fällen der<br />

Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG i.d.F. des JStG 2008 nicht in Betracht<br />

komme, also von einer vierjährigen Festsetzungsfrist bei der Antragsveranlagung<br />

auszugehen ist.<br />

Die FÄ berufen sich seitdem auf diese Entscheidung des BFH und die FG sind dem BFH<br />

ebenfalls gefolgt.<br />

Allerdings ist gegen eines der Urteile des BFH zur Festsetzungsverjährung bei der<br />

Antragsveranlagung beim Bundesverfassungsgericht unter dem Az. 1 BvR 924/12<br />

eine Verfassungsbeschwerde anhängig, so dass Einsprüchen bei den FÄ mit der<br />

Begründung dieser anhängigen Verfassungsbeschwerde weiterhin ruhen bzw. neu<br />

einzulegende Einsprüche bis auf weiteres ruhend gestellt werden können (§ 363<br />

Abs. 2 Satz 2 AO).<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 30 von 157<br />

Mit dem Steuervereinfachungsgesetz werden ab <strong>2013</strong><br />

• die insgesamt 7 Möglichkeiten<br />

• auf vier Varianten zurückgeführt.<br />

• Einzelveranlagung mit Grund – Tarif<br />

• Verwitweten – Splitting<br />

• Sonder – Splitting im Trennungsjahr<br />

• Zusammenveranlagung mit Ehegatten – Splitting<br />

Die Wahl der Veranlagung wird ab <strong>2013</strong> für den jeweiligen <strong>VZ</strong> nur noch durch<br />

Abgabe in der Steuererklärung getroffen.<br />

Dieses Wahlrecht kann aber von Ehegatten nur ausgeübt werden, wenn folgende<br />

Voraussetzungen gegeben sind:<br />

• Rechtsgültigkeit der Ehe (auch nach ausländischem Recht)<br />

• Unbeschränkte Eikommensteuerpflicht beider Ehegatten. Dazu ist es erforderlich,<br />

dass die Ehegatten einen Wohnsitz (nach den persönlichen Lebensbedürfnissen<br />

eingerichtete Wohnung) oder zumindest einen gewöhnlichen Aufenthalt<br />

(Aufenthaltsdauer über 6 Monate) im Inland haben.<br />

• Alternativ reicht es auch aus, wenn der Ehegatte seinen Wohnsitz in einem EU /<br />

EWR- Staat hat (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG)<br />

Nach Eingang der Steuererklärung beim FA kann die Wahl der Veranlagungsart<br />

nicht mehr geändert oder widerrufen werden.<br />

Zum Ausgleich für den Wegfall der späteren Änderungsmöglichkeit der Veranlagungsart,<br />

z.B. im Rechtsbehelfsverfahren, ist nach § 32 e EStG eine Tarifminderung auf Antrag als<br />

Ausgleich für den Fall der Änderung oder Berichtigung des Steuerbescheides eingefügt<br />

worden.<br />

Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines <strong>VZ</strong> kann nach Eintritt der<br />

Unanfechtbarkeit des Steuerbescheides nur noch geändert werden, wenn:<br />

• ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder<br />

berichtigt wird und<br />

• die Änderung der Wahl der Veranlagungsart dem zuständigen FA bis zum Eintritt<br />

der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheides schriftlich<br />

oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und<br />

• die Einkommensteuer der Ehegatten nach der Änderung der Veranlagungsart im<br />

Vergleich zu vorher festgesetzten Einkommensteuer niedriger ist. Die<br />

Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei<br />

zusammenzurechnen.<br />

– Achtung: Beratungsbedarf, weil Gestaltungsmöglichkeit<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 31 von 157<br />

Verfügung der OFD Frankfurt/Main v. 20.08.<strong>2012</strong>, S 2262 A – 10 – St 216<br />

Die Einzelveranlagung nach § 26a Abs. 2 EStG ermöglicht nicht mehr die<br />

steueroptimierende freie Zuordnung verschiedener Kosten<br />

• Sonderausgaben,<br />

• außergewöhnliche Belastungen sowie<br />

• Steuerermäßigungen nach 35a EStG<br />

• werden dann grundsätzlich bei dem Ehegatten abgezogen, der die Aufwendungen<br />

getragen hat<br />

• auf Antrag kann eine gleichmäßige, nicht aber wie bisher – eine beliebige<br />

Aufteilung dieser Aufwendungen erfolgen<br />

• die zumutbare Belastung (§33 EStG) wird bei einzeln veranlagten Ehegatte nach<br />

dem Gesamtbetrag der Einkünfte des einzelnen Ehegatten bestimmt und nicht von<br />

dem der Einkünfte beider Ehegatte<br />

Urteile / BMF- Schreiben Mantelbogen / Hauptvordruck<br />

BMF- Schreiben v. 05.12.<strong>2012</strong> – Anwendung von § 50a Absatz 9 Satz 1 Nummer 2<br />

EStG bei der Besteuerung von in Deutschland ansässigem Flugpersonal britischer<br />

und irischer Fluggesellschaften ab dem <strong>VZ</strong> 2011<br />

1. Irland<br />

Irland hat sein Steuerrecht dahingehend geändert, dass ab dem <strong>VZ</strong> 2011 sowohl bei<br />

unbeschränkt als auch beschränkt steuerpflichtigem Flugpersonal Vergütungen für<br />

Dienstleistungen, die an Bord eines Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr erbracht<br />

werden, von Irland im Rahmen der dort bestehenden Steuerpflicht besteuert werden,<br />

wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens in Irland<br />

befindet. Dies gilt auch dann, wenn die Dienstleistungen außerhalb Irlands erbracht<br />

werden.<br />

2. Großbritannien<br />

Mit Inkrafttreten des deutsch-britischen DBA von 2010 (DBA 2010) zum 30.12.2010 ist<br />

nach dessen Artikel 32 Absatz 3 i. V. m. Absatz 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb das<br />

das deutsch-britische DBA von 1964 (DBA 1964) für die Einkommensteuer ab dem <strong>VZ</strong><br />

2011 nicht mehr anzuwenden. Nach Artikel 14 Absatz 3 des DBA 2010 hat Deutschland<br />

ab dem <strong>VZ</strong> 2011 das ausschließliche Besteuerungsrecht für Vergütungen, die eine in<br />

Deutschland ansässige Person für eine an Bord eines im internationalen Verkehr<br />

Seeschiffs oder Luftfahrzeuges ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht. Auf den Ort der<br />

tatsächlichen Geschäftsleitung des Luftfahrtunternehmens und das dortige nationale<br />

Besteuerungsrecht kommt es danach nicht mehr an.<br />

3. Besteuerung in Deutschland<br />

3.1. Irland<br />

Ab dem <strong>VZ</strong> 2011 sind die Voraussetzungen des § 50d Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 EStG in<br />

Bezug auf Irland nicht mehr erfüllt, da Irland die Vergütungen für Dienstleistungen, die an<br />

Bord eines Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr erbracht werden, sowohl bei<br />

unbeschränkt, als auch bei beschränkt steuerpflichtigen Personen besteuert. Die<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 32 von 157<br />

Vergütungen sind ab 2011 gemäß Artikel XII Absatz 3 i. V. m. Artikel XXII Absatz 2<br />

Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 1, Absatz 3 des deutsch-irischen DBA von der<br />

deutschen Bemessungsgrundlage auszunehmen. (keine Progressionseinkünfte mehr)<br />

3.2. Großbritannien<br />

Ab dem <strong>VZ</strong> 2011 sind die Voraussetzungen des § 50d Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 EStG in<br />

Bezug auf Großbritannien ebenfalls nicht mehr erfüllt, da nach Artikel 14 Absatz 3 des<br />

DBA 2010 Vergütungen, die eine in Deutschland ansässige Person für eine an Bord eines<br />

im internationalen Verkehr betriebenen Luftfahrzeuges ausgeübte unselbständige Arbeit<br />

bezieht, nur in Deutschland besteuert werden können. Das gilt auch für Vergütungen, die<br />

für Dienstleistungen gezahlt werden, die außerhalb der Vertragsstaaten Deutschland und<br />

Großbritannien an Bord von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erbracht werden.<br />

(also keine Progressionseinkünfte mehr sonder Bruttoarbeitslohn)<br />

Urteil FG Rheinland-Pfalz v. 13.12.2010 – 5 K 2099/09 Rev. BFH X R 8/11<br />

Zum gleichen Thema wie FG Hamburg, Elster-Formulare – wenn es sich um einen Fehler<br />

handelt, der trotz großer Sorgfalt allgemein bei der Übertragung der Daten, insbesondere<br />

bei der Bearbeitung größerer Dokumente am PC immer wieder vorkommt, begünstigt<br />

durch die technischen Gegebenheiten einer Vielzahl von Bildmasken und Fenstern, die<br />

stets nur einen kleinen Ausschnitt des Gesamtdokuments anzeigen.<br />

Urteil FG Hessen v. 13.12.2010 – 3 K 1060/09<br />

Eine im europäischen Ausland lebende Flugbegleiterin ist auch dann in Deutschland<br />

unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Bundesgebiet für seltene, beruflich veranlasste<br />

Übernachtungen lediglich eine 26 qm große sog. Standby - Wohnung in der Nähe ihres<br />

festen Einsatzflughafens vorhält. Denn dadurch begründet sie einen Wohnsitz im Sinne<br />

des § 8 AO. Sie ist damit nicht nur mit dem sog. Inlandsanteil ihres Lohns in Deutschland<br />

steuerpflichtig<br />

Beschluss des BFH v. 14.04.2011 – VI R 8/10<br />

Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit sind nur insoweit als außergewöhnliche<br />

Belastungen zu berücksichtigen, als die Pflegekosten die Leistungen der<br />

Pflegeversicherung und das aus einer ergänzenden Pflegekrankenversicherung<br />

bezogene Pflege(tage) Geld übersteigen.<br />

BFH – Urteil v. 24.02.2011 – VI R 16/10<br />

Mehraufwand, der auf einer behindertengerechten Gestaltung des individuellen<br />

Wohnumfeld beruht, steht stets stark unter dem Gebot der sich aus der Situation<br />

ergebenden Zwangsläufigkeit, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts in<br />

Anbetracht der Gesamtumstände regelmäßig in den Hintergrund tritt (Anschluss an die<br />

BFH – Urteile v. 22.10.2009 VI R 7/09; BFHE 226, 536 BStBl II 2010, 280; entgegen BFH<br />

– Urteil v. 10.10.1996 III R 209/94, BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491)<br />

Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die Behinderung auf einem nicht<br />

vorhersehbaren Ereignis beruht und deshalb ein schnelles Handeln des Steuerpflichtigen<br />

oder seiner Angehörigen geboten ist. Auch die Frage nach zumutbaren<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 33 von 157<br />

Handlungsalternativen stellt sich in solchen Fällen nicht (Fortentwicklung von BFH –<br />

Urteilen in BFHE 226,536, BStBl II 2010, 280).<br />

Gegebenenfalls hat das FG zu der Frage, welche baulichen Maßnahmen durch die<br />

Behinderung des Steuerpflichtigen oder eines Angehörigen veranlasst sind, und zur<br />

Qualifizierung der darauf entfallenen Kosten ein Sachverständigengutachten einzuholen.<br />

Urteil des BFH v. 28.03.<strong>2012</strong> – VI R 68/10 - neu VI R 16/11<br />

Die eine Pflichtveranlagung begründende Steuererklärung entfaltet keine<br />

anlaufhemmende Wirkung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, wenn diese<br />

Einkommensteuererklärung erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 AO<br />

abgegeben wird.<br />

Urteil des BFH v. 14.04.2011 – VI R 53/10<br />

Eine Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO kommt in den Fällen<br />

des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG i.d.F. des JStG 2008 nicht in Betracht.<br />

Dies gilt auch bei Anwendung der Übergangsregelung des § 52 Abs. 55j Satz 2 EStG<br />

i.d.F. des JStG 2008 (Abgrenzung zur Senatsentscheidung vom 15.01.5009 VI R 23/08,<br />

BFH/NV 2009; 7559):<br />

Hiergegen ist unter dem Az.: 1 BvR 924/12 eine Verfassungsbeschwerde anhängig.<br />

Nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kann daher das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.<br />

Urteil des BFH v. 18.01.<strong>2012</strong> – II R 49/10<br />

Die Zuteilung der Identifikationsnummer und die dazu erfolgte Datenspeicherung sind mit<br />

dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und sonstigem Verfassungsrecht<br />

vereinbar.<br />

Urteil des FG Hamburg v. 27.11.2011 – 1 K 43/11 – Rev. BFH VI R 9/12<br />

Hinweise im „Kleingedruckten“ der Steuerformulare schließen nachträgliche<br />

Geltendmachung von Unterhaltszahlungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht ohne<br />

weiteres aus.<br />

Urteil FG Berlin-Brandenburg v. 15.08.<strong>2012</strong> 7 K 7310/10<br />

Az: der Revision VI R 56/12<br />

Das FG gab den Hausbesitzern mit der Begründung Recht, dass es sich bei den<br />

Anschlussarbeiten um eine nicht trennbare einheitliche Leistung für das Grundstück des<br />

Klägers handle. Diese Leistung sei im Rahmen der Steuerbegünstigungen für<br />

Handwerkerleistungen auch insoweit begünstigt, als sie auf dem anliegenden<br />

Straßenstück ausgeführt wurde. Das es sich um eine hoheitliche Maßnahme handele,<br />

stehe dem nicht entgegen, denn § 35a EStG stelle allein auf die Art der Leistung ab, nicht<br />

aber darauf, ob es sich um privat beauftragte oder von einem Hoheitsträger veranlasste<br />

Arbeiten handle.<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 34 von 157<br />

Problem hierbei ist aber, dass in den entsprechenden Kostenbescheiden die<br />

Lohnkosten nicht automatisch gesondert ausgewiesen werden und die Kommunen sich<br />

sehr schwer tun, diese Kosten exakt zu bescheinigen bzw. auszuweisen.<br />

Beratungsbefugnis der <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>e (15.01.2010)<br />

Hilfeleistung in Steuersachen lt. § 4 Nr.11 des StBerG<br />

• nur für Mitglieder bis zur Vertretung vor dem Finanzgericht aber nicht vor dem<br />

BFH.<br />

• Auch (eine) Annexberatung in nichtsteuerlichen Rechtsgebieten als Nebenleistung<br />

i. S. d.<br />

• § 5 Abs.1 Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12.12.2007 (BGBl. I S. 2840)<br />

ist zulässig.<br />

Geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen für Mitglieder die<br />

Einkünfte:<br />

• aus nichtselbständiger Arbeit (§19 EStG)<br />

• sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr.1 EStG)<br />

• aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr.1a EStG) oder<br />

• aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG (Renten, Pensionen)<br />

erzielen (§ 4 Nr. 11 Satz 1 Buchstabe a StBerG).<br />

Einnahmen:<br />

aus anderen Einkunftsarten i. S. § 4 Nr.11 Satz 1 Buchstabe c StBerG haben,<br />

• die insgesamt die Höhe von 13.000 Euro bzw. 26.000 Euro bei<br />

• Zusammenveranlagung, nicht übersteigen.<br />

dazu gehören auch solche Einnahmen, die im Rahmen einer gesonderten und<br />

einheitlichen Feststellung von Überschusseinkünften ermittelt werden.<br />

Einnahmen aus Einkünften, die im Veranlagungsverfahren nicht zu erklären sind und<br />

auch nicht auf Grund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden, sind bei der<br />

Ermittlung der Betragsgrenze nicht einzubeziehen (z.B. KAP).<br />

Die Hilfeleistung wird unzulässig, wenn<br />

• Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG),<br />

• aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder aus<br />

• selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) erzielt oder<br />

• umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt werden,<br />

es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 35 von 157<br />

§ 3 EStG Nr. 12 - Aufwandsentschädigungen,<br />

Nr. 26 - Übungsleiter oder<br />

Nr. 26a - nebenberufliche Tätigkeit<br />

in voller Höhe steuerfrei.<br />

die Einnahmen aus anderen Einkunftsarten i. S. d. § 4 Nr. 11<br />

Satz 1 Buchstabe c StBerG<br />

• aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG),<br />

• Kapitalvermögen (§ 20 EStG)<br />

• und privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) aber auch<br />

• Einnahmen aus einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von<br />

Überschusseinkünften<br />

• die dort genannten Betragsgrenzen<br />

• (13.000 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung 26.000 Euro) überschreiten.<br />

Besonderheit:<br />

Einnahmen aus Einkünften, die im Veranlagungsverfahren nicht zu erklären sind und<br />

auch nicht auf Grund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden, sind bei der<br />

Ermittlung der Betragsgrenze nicht einzubeziehen. Z.B KAP - Günstigerprüfung<br />

Besonderheit:<br />

• während bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb,<br />

selbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung grundsätzlich auf den<br />

Einnahmebegriff des § 8 Abs. 1 EStG abgestellt wird<br />

• gilt bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) und privaten<br />

Veräußerungsgeschäften (§23 EStG) der Gewinn / Verlust nach § 20 Abs. 4 bzw.<br />

§ 23 Abs. 3 EStG.<br />

Achtung: Anlage V in Z. 48 an das FA gezahlte und ggf. verrechnete Umsatzsteuer<br />

Thema: Neue Beitragsordnung ab 01.01.<strong>2013</strong><br />

– Festlegungen der Geschäftsleitung vom 02.02.<strong>2013</strong><br />

Festlegungen zur Verfahrensweise bei Begründung einer rückwirkenden Mitgliedschaft<br />

Rückwirkender Beitritt:<br />

Es werden Beratungen und Steuererklärungen rückwirkend für mehrere Jahre<br />

durchgeführt bzw. erstellt<br />

• für jedes Jahr ist der entsprechende Beitrag zu ermitteln<br />

• die neuen Beitrittserklärungen sind dafür zu nutzen<br />

• ebenso auf der Rückseite, die Auszüge aus der geänderten Satzung und die neue<br />

Beitragsordnung<br />

• nur in begründbaren Ausnahmefällen ist vom Grundsatz eine Abweichung<br />

möglich, wie z.B. bei Rentnern, die eine Aufforderung erhielten, für 7 Jahre<br />

abzugeben. Es kann in Absprache mit diesen Rentnern ein Antrag auf<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 36 von 157<br />

Reduzierung des Mitgliedbeitrages wegen unbilliger Härte an den Vorstand<br />

gestellt werden.<br />

• bei anderen Personen, die für mehrere Jahre eine Einkommensteuererklärung<br />

abgeben möchten oder dazu eine Aufforderung vom Finanzamt erhalten haben ist<br />

der rückwirkende Beitritt eine Verpflichtung. Auch hier kann im Ausnahmefall ein<br />

Antrag auf teilweise Reduzierung des Betrags gestellt werden, sollte aber wirklich<br />

nur in Ausnahmefällen erfolgen.<br />

Sachverhalt: Änderungen in den Steuerformularen und ihre<br />

Auswirkungen für die Beratung und Erstellung der Erklärungen – allgemein -<br />

Mantelbogen bzw. Hauptvordruck ESt1A<br />

Seite 2<br />

Seite 3<br />

Seite 3<br />

Seite 4<br />

Zeile 57 bei Spenden entfällt<br />

Zeile 72 und 73 entfallen<br />

Zeile 79 – Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter<br />

hinzugekommen, aber damit wird hier die Anlage FW nicht mehr<br />

erforderlich<br />

Zeile 103 Eingabe Steuerpflichtiger / Ehefrau – jetzt in getrennten Feldern<br />

Anlage Vorsorgeaufwendungen<br />

Seite 2<br />

ist im Bereich der steuerfreien AG- Zuschüsse um 2 weitere Zeilen<br />

(38 und 39) erweitert. Dies ergibt sich aus der geänderten<br />

Lohnsteuerbescheinigung (Zeilen 24 a bis c)<br />

Neue Zeile 58 bei den ergänzenden Angaben, Beantwortung ist allerdings freigestellt,<br />

also keine zwingende Pflichtangabe<br />

Anlage N- AUS<br />

Zeile 12<br />

neu dafür aber Zeile 17 gestrichen<br />

In der Anleitung zu N- AUS ist jetzt auch die Erklärung zur Zeile 20 vorhanden<br />

Seite 3<br />

Seite 3<br />

Zeile 44 neu<br />

Zeile 83 neu<br />

Anlage Kind<br />

Seite 1<br />

Seite 1<br />

Zeile 16 – angepasster Text<br />

Zeile 17 neu – freiwilliger Wehrdienst als Probezeit<br />

Die Angaben zum Einkommen der volljährigen Kinder wurden durch Angaben zur<br />

Erwerbstätigkeit ersetzt.<br />

Seite 2<br />

wurden im Beeich der Kranken- und Pflegeversicherung diverse neue<br />

Felder eingefügt und der Bereich Übertragung des Kinderfreibetrages<br />

ist neu aufgebaut.<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 37 von 157<br />

Anlage KAP<br />

Wurden die Zeilen 14 und 14a nun in 14 und 15 geändert.<br />

Die alte Zeile 15 wurde aufgeteilt in<br />

• inländische, Zeile 16, und<br />

• ausländische, Zeile 17-<br />

Auf der Seite 2 wurde aus der Zeile 47a nun die Zeile 48,<br />

damit verschieben sich alle weiteren Zeilen und Nummern.<br />

Achtung:<br />

Wenn das FA in einem Steuerbescheid mitteilt, das das Steuerkonto geschlossen wurde<br />

und künftig keine Einkommensteuererklärung mehr abgegeben werden muss, kann es<br />

trotzdem erneut zu einer Aufforderung zur Abgaben von Steuererklärungen, auch für<br />

mehrere Jahre rückwirkend komme, da diese Aussage nur für den betreffenden <strong>VZ</strong> aber<br />

nicht generelle Bindungswirkung für die Zukunft hat. Dazu währe ein Antrag an das FA<br />

auf eine generelle Auskunft erforderlich.<br />

FG Düsseldorf<br />

Urteile zu Sachverhalten Mantelbogen bzw. Hauptvordruck<br />

Handwerkerleistungen; Haushalt; Objekt; Steuerermäßigung;<br />

Zweitwohnung , Gartenarbeiten, Hilfe im Haushalt wegen Behinderung<br />

Art der Tätigkeit<br />

Geringfügige Beschäftigung im<br />

Privathaushalt (Minijob) – Zeile 72<br />

Sozialversicherungspflichtige<br />

Beschäftigung im Privathaushalt – Zeile 73<br />

Haushaltsnahe (selbständige) Dienstleistungen,<br />

Hilfe im Haushalt – Zeile 74<br />

Pflege- und Betreuungsleistungen im<br />

Haushalt / Heimunterbringung – Zeile 75<br />

Handwerkerleistungen bei Renovierungs-<br />

Erhaltungs- und<br />

Modernisierungsmaßnahmen ohne<br />

öffentlich geförderte Maßnahmen durch<br />

zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie<br />

Zuschüsse – Zeile 76<br />

Steuerlich als Abzug von der<br />

Einkommensteuer zu berücksichtigen<br />

20 % der Aufwendungen<br />

max. 510,00 € p.a.<br />

Insgesamt 20 % der Aufwendungen,<br />

max. 4.000 € p.a.<br />

20% der Aufwendungen<br />

max. 1.200 € p.a.<br />

Grundsatz:<br />

– nur Lohnkosten,<br />

– geringfügige Verbrauchsmaterialien und<br />

– unbare Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers<br />

– nach BFH-Urteil v. 20.11.2008 – VI R 14/08<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 38 von 157<br />

Handwerkerleistungen werden<br />

• teilweise im Haushalt und in der Werkstatt des Handwerkers ausgeführt<br />

• Revision unter Az.: VI R 3/10 beim BFH<br />

• nach einem Urteil des FG München, v. 14.07.2009, Az.: 13 K 55/08<br />

• Urteil FG München, v. 24.10.2011 – 7 K 2544/09 rkr. (sind die im Handwerkbetrieb<br />

erbrachten Leistungen nicht zu berücksichtigen<br />

Neu ab 2011 ist, dass eine Steuerermäßigung nur dann gewährt werden kann wenn keine<br />

öffentlich geförderte Maßnahme durch zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie<br />

Zuschüsse vorliegen. Z. 78<br />

BFH, Urteil v. 18.08.2010 - X R 30/07<br />

- Abgrenzung von Anschaffungskosten und Erhaltungsaufwendungen (NV) -<br />

Die Qualifizierung der einzelnen Aufwendungen ist für jede Nutzungseinheit eines<br />

Gebäudes (hier Wohnung, Büro und Gaststätte) getrennt vorzunehmen. Dies gilt<br />

grundsätzlich auch in Hinblick auf die im Streitfall durchgeführten Fassaden- und<br />

Kellersanierung.<br />

BFH, Urteil v. 13.07.2011 Handwerkerleistungen nach § 35a EStG<br />

• Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs.2 Satz 2 EStG<br />

kann auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses<br />

zu gewähren sein.<br />

• Dies gilt unabhängig davon, ob der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener<br />

Garten umgestaltet wird.<br />

Sachverhalt:<br />

Streitig ist,<br />

ob für eine von einem Handwerksbetrieb ausgeführten Erd- und Pflanzarbeiten die<br />

Steuerermäßigung für haushaltnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG<br />

gewährt,<br />

und daneben<br />

für die Errichtung einer Stützmauer, die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen<br />

nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in Anspruch genommen werden kann.<br />

Fazit:<br />

Für beide Leistungen ist die Steuerermäßigung nach § 35a Abs.2 Satz 2 -<br />

Handwerkerleistungen - zu gewähren.<br />

• die sachliche Begrenzung der begünstigten Maßnahmen, wonach nichts Neues<br />

geschaffen werden darf, ist aus dem Tatbestandsmerkmal "im Haushalt" zu<br />

bestimmen.<br />

• Handwerkerleistungen sind demnach nur begünstigt, wenn sie im räumlichen<br />

Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden.<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 39 von 157<br />

Damit können Handwerkerleistungen, die die Errichtung eines "Haushalts", also einen<br />

Neubau, betreffen, die Steuerermäßigung nicht vermitteln.<br />

Maßnahmen eines Handwerkers im vorhandenen Haushalt zu dem auch der<br />

dazugehörige - stets vorhandenen - Grund und Boden gehört, dagegen schon<br />

BFH-Urteil v. 06.10.1982 - I R 121/79 immer noch gültig<br />

1. Im Falle der Zusammenveranlagung von unbeschränkt steuerpflichtigen Eheleuten ist<br />

das Einkommen auch denn mit dem Steuersatz, der sich aufgrund des<br />

Progressionsvorbehalts eines DBA ergibt, zu besteuern, wenn der eine Ehegatte<br />

ausschließlich ausländische Einkünfte -- hier solche aus nichtselbständiger Arbeit--<br />

bezieht, die in der BRD nach den Vorschriften des Abkommens steuerfrei sind.<br />

Andere allgemeine außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG<br />

BFH - Urteil v. 11.11.2010 VI R 17/09-<br />

für "andere außergewöhnliche Belastungen" nach § 33 EStG<br />

Der erkennende Senat hält an der bisherigen Rechtsprechung des BFH,<br />

wonach Aufwendungen nach § 33 EStG nur abzugsfähig sind,<br />

wenn die medizinische Indikation der ihnen zugrunde liegenden Behandlung durch ein<br />

amtsärztliches oder vertrauensärztliches Gutachten oder ein Attest eines anderen<br />

öffentlich-rechtlichen Trägers nachgewiesen ist,<br />

nicht länger fest (Änderung der Rechtsprechung) aber nicht die Finanzverwaltung<br />

Urteil BFH, v. 30.06.2011 – VI R 14/10<br />

1. Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die krankheitsbedingte Unterbringung<br />

eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim entstehen, stellen als Krankheitskosten eine<br />

außergewöhnliche Belastung i.S. § 33 EStG dar (Z. 68/69 Seite 3 Mantelbogen).<br />

Abziehbar sind neben den Pflegekosten auch die Kosten, die auf die Unterbringung und<br />

Verpflegung entfallen, soweit es sich hierbei um gegenüber der normalen Lebensführung<br />

entstehende Mehrkosten handelt.<br />

2. Eine Aufteilung derartiger Kosten in Unterhaltskosten i.S. von § 33a EStG und<br />

Krankheitskosten i.S. von § 33 EStG kommt nicht in Betracht.<br />

Bei Unterhaltsaufwendungen besteht kein Wahlrecht zwischen dem Abzug nach § 33<br />

EStG oder nach § 33a EStG (§ 33a Abs. 5 EStG)<br />

Achtung:<br />

Der Betrag „Zumutbare Belastungsgrenze“ oder die „ausgewiesenen<br />

Pflegekosten“ ist dann als haushaltnahe Dienstleistung in Zeile 71<br />

anzusetzen.<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 40 von 157<br />

Die Pflegebedürftigkeit kann durch:<br />

• die Einstufung in die Pflegestufe I, II oder III im Sinne § 15 SGB XI oder<br />

• Vorlage einer Bescheinigung des medizinischen Dienstes einer<br />

Krankenversicherung, das bei der pflegebedürftigen Person eine erhebliche<br />

Einschränkung der Alltagskompetenz i. S. des § 45a SGB XI festgestellt wurde<br />

nachgewiesen werde.<br />

Abzug der Kosten<br />

• der normalen Lebensführung, sog. Haushaltsersparnis bei Heimunterbringung,<br />

• der Leistungen der Pflegepflichtversicherung und<br />

• einer ergänzenden privaten Pflegekrankenversicherung (Pflegetagegeld)<br />

– Beschluss BFH vom 14.04.2011; VI R 8/10, BStBl II S. 701 -:<br />

Die durch den Wegfall des privaten Haushalts sich ergebende Ersparnis ist zurzeit mit<br />

• 22,23 Euro pro Tag<br />

• 667,00 Euro pro Monat bzw.<br />

• 8.004,00 Euro für das Kalenderjahr<br />

anzusetzen.<br />

Erhöht sich der Grundfreibetrag, ändern sich automatisch die Tages- bzw. Monatssätze<br />

Eine Berücksichtigung von pflegebedingten Aufwendungen nach § 33 EStG scheidet aber<br />

aus, wenn der Steuerpflichtige einen Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG<br />

in Anspruch nimmt.<br />

Achtung für Beratung: in Anspruch nimmt oder nicht<br />

Dies gilt nicht, wenn es sich um das pflegebedürftige Kind handelt und der<br />

Steuerpflichtige den Pauschbetrag auf sich hat übertragen lassen.<br />

In diesem Fall kann der Steuerpflichtige zusätzlich die Pflegeaufwendungen für sein<br />

behindertes Kind nach § 33 EStG geltend machen, weil der Behinderten-Pauschbetrag<br />

nur die Aufwendungen des Kindes abgilt (BFH-Urteil vom 11.02.2010).<br />

Achtung für Beratung: Hier müssen wird Vergleichsprüfungen durchführen<br />

Da außergewöhnliche Belastungen nur auf Antrag berücksichtigt werden, besteht zudem<br />

ein Wahlrecht, die Pflegeaufwendungen entweder als allgemeine außergewöhnliche<br />

Belastungen nach § 33 EStG geltend zu machen oder dafür insgesamt die<br />

Steuerermäßigung für haushaltnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG zu<br />

beantragen. Was steuerlich günstiger ist, hängt von der Grenzsteuerbelastung ab.<br />

Im Musterfall werde ich dazu ein Beispiel darstellen<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 41 von 157<br />

BFH- Urteil v. 29.03.<strong>2012</strong> – VI R 70/10<br />

Aufwendungen zur Sanierung eines mit echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes<br />

können im Einzelfall ein unabwendbares Ereignis sein, wenn der befall unentdeckt bleibt,<br />

die konkrete Gefahr der Unbewohnbarkeit eines Gebäudes droht und daraus eine<br />

aufwendige Sanierung folgt.<br />

BFH- Urteil v. 29.03.<strong>2012</strong> – VI R 47/10 -- Asbestgefahr --<br />

1. Die tatsächliche Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für Sanierungsarbeiten an<br />

Asbestprodukten ist nicht anhand der abstrakten Gefährlichkeit von Asbestfasern<br />

zu beurteilen; erforderlich sind zumindest konkret zu befürchtenden<br />

Gesundheitsgefährdungen.<br />

2. Sind die von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehenden<br />

konkreten Gesundheitsgefährdungen auf einen Dritten zurückzuführen und<br />

unterlässt der Steuerpflichtige die Durchsetzung realisierbarer Abwehansprüche,<br />

sind die Aufwendungen zur Beseitigung konkreter Gesundheitsgefährdungen nicht<br />

abziehbar.<br />

3. Bei der Beseitigung konkreter von einem Gegenstand des existenznotwendigen<br />

Bedarfs ausgehender Gesundheitsgefahren ist ein vor Durchführung dieser<br />

Maßnahmen erstelltes amtliches technisches Gutachten nicht erforderlich.<br />

Gleichwohl hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass er sich den<br />

Aufwendungen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen konnte.<br />

BFH- Urteil v. 19.04.<strong>2012</strong> – III R 1/11<br />

Die Zuordnungsregelung in § 26a Abs. 2 EStG geht anderen Zuordnungsregeln vor.<br />

Der einem gemeinsamen Kind zustehende Behinderten- Pauschbetrag, der auf Antrag<br />

der Eltern vollständig einem von ihnen übertragen wurde, ist daher bei getrennter<br />

Veranlagung bei beiden Elternteilen je zur Hälfte zu berücksichtigen.<br />

BFH – Urteil v. 12.05.2011 – VI R 37/10<br />

Aufwendungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte können als<br />

außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein, wenn der Schulbesuch medizinisch<br />

angezeigt war.<br />

Die erforderlichen Feststellungen hat das FG nach dem Grundsatz der freien<br />

Beweiswürdigung zu treffen. An dem Erfordernis einer vorherigen amtsärztlichen oder<br />

vertrauensärztlichen Begutachtung zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit einer<br />

Maßnahme, die auch zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung (§12 Nr. 1<br />

EStG) gehören können, hält der erkennende Senat nicht länger fest.<br />

BFH – Urteil v. 12.05.2011 – VI R 42/10<br />

Zivilprozesskosten können Kläger wie Beklagte unabhängig vom Gegenstand des<br />

Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen (Änderung der<br />

Rechtsprechung)<br />

Unausweichlich sind derartige Aufwendungen jedoch nur, wenn die beabsichtigte<br />

Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und<br />

nicht mutwillig erscheint.<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 42 von 157<br />

Zivilprozesskosten sind jedoch nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen<br />

angemessenen Betrag nicht überschreiten. Etwaige Leistungen aus einer<br />

Rechtschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen<br />

Urteil FG Niedersachen v. 14.02.<strong>2012</strong> – 12 K 6/11 – Revision zugelassen<br />

Für den Progressionsvorbehalt ist das bezogenen Elterngeld dann um den AN-<br />

Pauschbetrag zu vermindern, wenn bzw. soweit er nicht als solcher bei den Einkünften<br />

aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen wird. Das trifft auch auf die Fälle zu, in denen<br />

höhere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu<br />

berücksichtigen sind.<br />

Anlage Vorsorgeaufwendungen<br />

Der Höchstbetrag für die abzugsfähigen Beiträge zur Altersvorsorge (Zeile 4 - 10)<br />

erhöhen sich für <strong>2012</strong><br />

auf 74 % von 20.000 Euro bei ledigen,<br />

bzw. 44.000 Euro bei verheirateten,<br />

also auf 14.800 Euro bzw. 29.600 Euro.<br />

daher verringert sich für <strong>2012</strong> im Rahmen der Günstigerprüfung der Vorwegabzug<br />

auf 2.400 von davor 2.700 Euro bei Ledigen und<br />

auf 4.800 von davor 5.400 Euro bei Verheirateten.<br />

BMF- Schreiben v. 22.10.2010 - Vorsorgepauschale ab 2010 (§ 39b Abs.2 Satz. 5<br />

Nummer 3 und Absatz 4 EStG) - IV C 5 - S 2367/09/10002 Dok. 2010/0801807<br />

Änderung:<br />

Thema:<br />

Vorsorgeaufwendungen im Lohnsteuerabzugsverfahren über die<br />

Vorsorgepauschale<br />

sonstige Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Veranlagung<br />

Vorsorgepauschale nur noch im Lohnsteuerabzugsverfahren<br />

(§ 39b Abs.2 Satz 5 Nr. 3 und 4 EStG)<br />

keine weiteren Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt<br />

kein Freibetrag nach § 39a EStG ab 2010 mehr möglich<br />

keine Günstigerprüfung mehr im Lohnsteuerabzungsverfahren<br />

Vorsorgepauschale in allen Lohnsteuerklassen<br />

Das BMF-Schreiben regelt die Verfahrensweise bzw. den Geltungsrahmen:<br />

z.B. Z.9<br />

Pflichtveranlagungstatbestand (§ 46 Abs.2 Nr.3 EStG)<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 43 von 157<br />

Es besteht die Pflicht zur Veranlagung zur Einkommensteuer, wenn<br />

• bei einem Steuerpflichtigen die Summe der beim Lohnsteuerabzug<br />

berücksichtigten Teilbeiträge der Vorsorgepauschale für die gesetzliche und<br />

private Kranken- und Pflegeversicherung höher ist<br />

• als die bei der Veranlagung als Sonderausgaben abziehbaren<br />

Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 3a in Verbindung mit Abs. 4<br />

EStG. Dies gilt auch,<br />

• wenn die beim Lohnsteuerabzug berücksichtigte Mindestvorsorgepauschale RZ<br />

7(max. 1.900 Euro) höher ist<br />

• als die bei der Veranlagung zur Einkommensteuer als Sonderausgaben<br />

abziehbaren Vorsorgeaufwendungen<br />

• Befreiung von der Pflicht zur Abgabe für AN deren Einkünfte unter 10.200 bzw.<br />

19.000 Euro bei zu hoher Mindestvorsorgepauschale, § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG,<br />

rückwirkend ab 2010<br />

Was ist mit der Praxisgebühr?<br />

Ohne diese Gebühr ist keine Leistung aus der Basisabsicherung erhaltbar und sollte<br />

daher hier beantragt werden.<br />

Das zu diesem Thema anhängige Verfahren beim BFH unter dem Az.: X R 41/11 ist die<br />

Grundlage für die Beantragung und des Antrages auf das Ruhen des Verfahrens ist<br />

erledigt.<br />

Ab Z. 31 Anlage Kind<br />

für die zu berücksichtigenden Kinder i.S. des § 32 EStG,<br />

• die versicherte Person oder<br />

• selbst Versicherungsnehmer sind,<br />

sind die Angaben zu den im Rahmen der Unterhaltspflicht von den Eltern übernommenen<br />

Beiträgen zu Kranken- und Pflegeversicherungen des Kindes zu berücksichtigen und in<br />

der Anlage Kind ab Zeile 31 einzutragen<br />

Hierzu gehören nicht nur die Beiträge<br />

• bei privat versicherten Kindern sondern auch<br />

• die auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Beiträge zur<br />

gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung<br />

• sowie der Beiträge zum studentischen Versorgungswerk.<br />

Rechtsgrundlage<br />

ist der § 32 EStG und § 10 Abs.3 Satz 2 EStG.<br />

und die Verfügung der OFD Magdeburg v. 03.11.2011 - S 2221 - 118 - St 224<br />

die Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern<br />

§ 10 Abs. 3 Satz 2 EStG<br />

- "2 Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen werden auch die vom Steuerpflichtigen im<br />

Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragenen eigenen Beiträge im Sinne des<br />

Buchstaben a (Krankenversicherung) oder b (Pflegepflichtversicherung) eines Kindes<br />

behandelt. für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs.6 oder auf Kindergeld<br />

besteht.<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 44 von 157<br />

Zu beachten dabei ist:<br />

• bei im gemeinsamen Haushalt gemeldeten Kindern ist dafür kein gesonderter<br />

Nachweis zu Erbringen, denn hier gilt wie bekannt, „Essen aus einem Topf“<br />

• bei nicht im Haushalt der Eltern gemeldeten Kindern ist ein Nachweis der<br />

Unterhaltszahlungen erforderlich (ohne gesonderte Bezeichnung des<br />

Zahlungsgrundes)<br />

• Der Leitfaden Vorsorgeaufwendungen (Mai 2011) vom Bayerischen<br />

Landesamt für Steuern sagt aber, dass im Rahmen der gesetzlichen<br />

Unterhaltsverpflichtung der Eltern unterstellt wird, dass die Eltern die Beiträge<br />

tragen. Ein Nachweis der Zahlungen ist nicht erforderlich.<br />

• die Steuerliche Identifikationsnummer ist immer anzugeben<br />

• sollte das Kind eine eigene Steuererklärung abgeben, werden dann diese<br />

Beiträge nicht berücksichtigt, bzw. wird ein schon vorhandener Steuerbescheid<br />

geändert<br />

Wie gehen aber die einzelnen Länder mit diesem Sachverhalt um?<br />

Niedersachsen ignoriert diesen Fall in den Erklärungen und streicht den Ansatz in der<br />

Anlage Kind mit der Begründung, dass die Gesetzeslage eindeutig sei.<br />

Nordrhein – Westfalen erkennt auch nicht an, lässt aber auf Antrag den Sachverhalt<br />

ruhen, bis es zu einer bundeseinheitlichen Klärung kommt.<br />

Berlin und Brandenburg – nur wenn Finanzbeamte die Grundsätze nicht kenn, oder es mit<br />

der Anlage Unterstützung bedürftiger Angehöriger verwechseln bzw. gleichsetzen.<br />

Erstattung von Beiträgen Z. 16, 24, 27, 34<br />

Die Erstattungsbeträge sind gewissenhaft in der Beratung zu erfragen und zu erklären.<br />

Wenn der Steuerpflichtige nicht der elektronischen Datenübermittlung durch seine<br />

Krankenkasse widersprochen hat, werden diese Daten durch die jeweilige Krankenkasse<br />

elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt.<br />

Achtung:<br />

in den Bescheinigungen der Krankenkassen werden auch<br />

Beitragserstattungen für andere <strong>VZ</strong> ausgewiesen. Konsequenz bis <strong>VZ</strong><br />

2010, dass die für den <strong>VZ</strong> 2009 ausgewiesenen Erstattungen in der<br />

Erklärung für den <strong>VZ</strong> 2010 maximal bei den gedeckelten sonstigen<br />

Vorsorgeaufwendungen zu erfassen waren bzw. sind.<br />

Z.30 Beiträge zur einer Auslandsreise Krankenversicherung oder z.B.<br />

einer Zahnzusatzversicherung oder Brillenversicherung<br />

Wichtig!!!<br />

• werden für eine bedürftige Person Beiträge für private Kranken und<br />

Pflegepflichtversicherung durch den Unterstützenden gezahlt, kommen diese<br />

Beiträge in die Anlage Unterhalt.<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 45 von 157<br />

• diese Beiträge werden auf dem Unterhaltshöchstbetrag (8.004 € oder 13.805<br />

€) aufgesetzt, daher entsteht eine größere steuerliche Wirkung,<br />

• da z.B. 8004 € + Beiträge KV+PV 1.400 €, also insgesamt 9.404 € zum Ansatz<br />

kommen.<br />

4.1. Z. 43 zusätzliche Anlage AV z.B. für die Riesterförderung<br />

ab 2011 ist diese Anlage wieder einseitig.<br />

In Zeile 7 eine „2“ und alles ist vorbei<br />

sollte man denken, aber vielfach kamen im letzten <strong>VZ</strong> dazu gerade die Nachfragen vom<br />

FA.<br />

Wichtig für die Beratung: darauf einzugehen,<br />

• ob der elektronischen Datenübermittlung widersprochen wurde, denn dann ist eine<br />

Steuerermäßigung für die Eigenbeiträge nicht möglich, oder<br />

• ob der Steuerpflichtige sich für die Lohnsteuerfreiheit und<br />

Sozialversicherungsfreiheit dieser Beiträge entschieden hat.<br />

• Immer Prüfung, ob der Zulagenantrag auch wirklich gestellt wurde.<br />

Denn seitdem es die Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt nicht mehr gibt sind wir<br />

auf die Bescheinigung angewiesen, die für die Unterlagen bestimmt sind.<br />

Zeile 11<br />

Entsprechen dem BMF- Schreiben v. 13.09.2010 (Tz 81 ff) ist die Zeile 11 wie folgt<br />

auszufüllen:<br />

Ehefrau AN Beamtin Rentnerin Selbständig Arbeitslos Hausfrau Elternzeit<br />

Ehemann<br />

AN 1 / 1 1 / 1 1 / 1 1 / 2 1 / 1 1 / 1 1 / 1<br />

Beamter 1 / 1 1 / 1 1 / 1 1 / 2 1 / 1 1 / 2 1 / 1<br />

Rentner 1 / 1 1 / 1 1 / 1 1 / 2 1 / 1 1 / 1 1 / 1<br />

Selbständig 2 / 1 2 / 1 2 / 1 2 / 2 2 / 1 2 / 2 2 / 1<br />

Arbeitslos 1 / 1 1 / 1 1 / 1 1 / 2 1 / 1 1 / 1 1 / 1<br />

Hausmann 1 / 1 2 / 1 1 / 1 2 / 2 1 / 1 2 / 2 1 / 1<br />

Elternzeit 1 / 1 1 / 1 1 / 1 1 / 2 1 / 1 1 / 1 - / -<br />

Ausnahme:<br />

Besteht im Falle der Arbeitslosigkeit eine Bedarfsgemeinschaft und damit kein Anspruch<br />

auf Arbeitslosengeld II, dann ist für den Arbeitslosen eine „2“ einzutragen, wenn keine<br />

kostenlose Mitversicherung in der Familienversicherung besteht. Gleiches gilt für<br />

Hausmänner / Hausfrauen.<br />

Beiträge zu einer ausländischen Krankenversicherung und zu einer ausländischen<br />

sozialen Pflegeversicherung,<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 46 von 157<br />

• die mit der inländischen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung<br />

vergleichbar sind, werden ebenfalls als Beiträge zur Basisabsicherung in vollem<br />

Umfang als Sonderausgaben i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. A und b EStG<br />

berücksichtigt.<br />

• Diese Beiträge sind in den Zeilen 25 bis 29 zu erklären.<br />

• Dabei sind Beiträge, aus denen sich kein Anspruch auf Krankengeld ergibt, in den<br />

Zeilen 26 und/oder 29 anzugeben.<br />

Kategorie: Sehr schön aber nicht rechtens, wenn es klappt<br />

Nach dem Urteil des BFH v. 18.04.<strong>2012</strong> – X R 62/09<br />

• können Beiträge nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie aus<br />

Einkünften stammen, die in Deutschland aufgrund eines DBA steuerfrei sind.<br />

• Der fehlende Sonderausgabenabzug verstößt nicht gegen höherrangiges<br />

Recht.<br />

• Die entsprechenden Beiträge können auch nicht bei der Ermittlung des<br />

besonderen Steuersatzes im Rahmen eines negativen<br />

Progressionsvorbehaltes berücksichtigt werden (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG).<br />

Zeile 47 Achtung für Beratungsgespräch sehr wichtig !!!!<br />

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, wenn der Datenübertragung widersprochen<br />

wurde. Dann werden diese Beträge gekürzt berücksichtigt.<br />

Eine so genannte „Datenschutzüberempfindlichkeit“ kann teuer werden, insbesondere<br />

anzutreffen bei den Mitgliedern, die auf Kontoauszügen das aktuelle Guthaben<br />

schwärzen.<br />

Es findet ab dem <strong>VZ</strong> 2010 keine Günstigerprüfung im Lohnsteuerabzugsverfahren mehr<br />

mit dem Recht bis 2004 statt. Also immer nur die Vorsorgepauschalen.<br />

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird seit 2010 keine Vorsorgepauschale<br />

mehr berücksichtigt (§ 10c EStG).<br />

Wenn höhere Aufwendungen, als im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens<br />

berücksichtigt, entstanden sind, die im Rahmen der hiefür geltenden Sonderausgaben-<br />

Höchstbeträge abzugsfähig sind, können diese bei der Veranlagung geltend gemacht<br />

werden.<br />

• das FA erhält von diesen Vorsorgeaufwendungen grundsätzlich Kenntnis durch<br />

die elektronische Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 11-14 EStG)<br />

und/oder<br />

• die eingeführte Übermittlung der Beiträge für eine KV und für die gesetzliche PV –<br />

soziale PV und private PV – durch die Versicherungsunternehmen (§ 10 Abs. 2<br />

und 2a EStG).<br />

Übersteigt die beim Lohnsteuerabzug berücksichtigte Vorsorgepauschale die als<br />

Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge abziehbaren tatsächlichen<br />

Vorsorgeaufwendungen (z.B. Soldaten, Polizisten mit freier Heilfürsorge), ist der<br />

Steuerpflichtige zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet (§ 46 Abs. 2 Nr.<br />

3 EStG), wenn die Bagatellgrenze von 10.200 € bzw. 19.400 € Nach § 46 Abs. 2 Nr. 3<br />

EStG überschritten wurde.<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 47 von 157<br />

Grundlage dafür ist das BMF- Schreiben vom 22.10.2010<br />

Neue Zeile 58<br />

Hier ist eine „1“ einzutragen, wenn Arbeitslohn aus einem „nicht aktiven“ Dienstverhältnis<br />

bezogen wird und es sich nicht um steuerbegünstigte Versorgungsbezüge handelt<br />

(z.B. Übergangsgeld nach § 7 BeamtVG). - Eingabe ist aber freiwillig -<br />

Anlage KAP<br />

Rechtsgrundlagen für den Kapitalertragssteuerabzug sind<br />

• die §§ 43 – 45e EStG<br />

• BMF-Schreiben v. 22.12.2009, 16.11.2010<br />

• EU-Zinsrichtline, Zinsinformationsverordnung i. V. m. § 45e EStG<br />

Die Anlage KAP orientiert sich in ihrem Aufbau an dem Muster für die<br />

Steuerbescheinigung des BMF.<br />

Für jeden Ehegatten ist eine Anlage KAP auszufüllen, bei Kapitalerträgen auf<br />

Eheleutekonten ist der Ertrag aufzuteilen.<br />

Sparer – Pauschbetrag: 801,00 € bzw. 1.602,00 €<br />

für Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

und<br />

aus privaten Veräußerungsgeschäften<br />

Praxiserfahrung:<br />

im Allgemeinen keine große Konzentration für die Aufteilung<br />

wenn<br />

• mehrere Kreditinstitute / Banken betroffen sind und<br />

• wenn im laufenden Jahr Banken gewechselt werden<br />

• sowie<br />

• der Besonderheiten, wenn im laufenden Jahr ein Ehepartner<br />

• verstirbt.<br />

Kapitaleinkünfte oder gewerbliche Einkünfte:<br />

Einkünfte als stiller Gesellschafter (typischer)<br />

• sind Zinserträge nach § 20 EStG,<br />

• da diese nicht am Gewinn oder Verlust beteiligt sind,<br />

• daher haben wir unter Beachtung der Grenzen 13.000 / 26.000 Euro die<br />

Beratungsbefugnis.<br />

Der atypisch stille Gesellschafter<br />

• ist am Gewinn und Verlust beteiligt und<br />

• hat daher Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG und<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 48 von 157<br />

• aus Kapitalvermögen,<br />

• d.h. für uns keine Beratungsbefugnis.<br />

Ersichtlich ist die Art der Beteiligung aus dem entsprechenden Vertrag zur Geldanlage<br />

bzw. dem Beteiligungsvertrag.<br />

Günstigerprüfung - wann 1 und wann 2 ?Zeile 4 – 6 Anlage KAP<br />

Zeile 4 Günstigerprüfung für alle Kapitalerträge<br />

Für eine Günstigerprüfung sind alle, auch ausländische Kapitalerträge, in der Anlage KAP<br />

zu erfassen.<br />

Die Günstigerprüfung macht immer dann Sinn, wenn z. B. der Grenzsteuersatz unter dem<br />

Abgeltungsteuersatz von 25% liegt.<br />

Ab dem <strong>VZ</strong> 2011dürfen Einkünfte aus KAP gemäß § 32d Abs. 6 EStG nur dann mit dem<br />

persönlichen Steuersatz versteuert werden wenn das „Gesamtergebnis der<br />

festzusetzenden Steuern“ (einschließlich Zuschlagsteuern),<br />

• bestehend aus festgesetzter ESt,<br />

• festgesetztem Soliz<br />

• und ggfs. festzusetzender KiSt,<br />

zu einer niedrigeren Steuerbelastung führt als bei Versteuerung der Einkünfte aus KAP<br />

mit der Abgeltungssteuer gemäß § 32d Abs. 1 EStG.<br />

Es gilt aber auch Besonderheiten zu beachten,<br />

• denn werden die Kapitalerträge einbezogen, greift der Altersentlastungsbetrag<br />

• andererseits sind bei vorhandenen allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen<br />

die erklärten Einkünfte aus KAP bis <strong>2013</strong> möglicherweise schädlich<br />

also immer gewissenhaft abwägen.<br />

Beantragen Sie eine Günstigerprüfung wird das Finanzamt eine Berechnung mit dem<br />

progressiven Steuertarif durchführen und prüfen welcher Abzug für den Steuerzahler der<br />

günstigere ist. Sie gehen somit kein Risiko kein.<br />

Zeile 5 Überprüfung Steuereinbehalt für bestimmte Kapitalerträge<br />

Sie erfassen dann jeweils in der linken Spalte die Kapitalerträge lt. Bescheinigung der<br />

Bank. Im Korrekturfeld erfassen Sie die berichtigten/richtigen Zahlen und fügen Belege<br />

bei.<br />

Zeile 6 Kirchensteuer<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 49 von 157<br />

Viele Kunden haben gegenüber Ihrer Bank noch keine Erklärung zur Konfession<br />

abgegeben. Sollte in einem solchen Fall Kapitalertragsteuer einbehalten worden sein,<br />

wurde keine Kirchensteuer abgeführt.<br />

Dann handelt es sich um eine Pflichtveranlagung zum Abzug der Kirchensteuer.<br />

Sie brauchen dann nicht sämtliche Kapitalerträge einzutragen. Es reicht die Ergänzung<br />

der KESt und des Solidaritätszuschlags auf Seite 2 der Anlage KAP.<br />

Der Termin für den automatischen Einbehalt der Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer<br />

ist auf den 01.01.2015 verschoben worden.<br />

Kirchenzugehörigkeit - Mitteilung an die Finanzinstitute, um eine damit verbundene Pflicht<br />

zur Abgabe einer Steuererklärung zu vermeiden<br />

Antrag auf Ausstellung einer Jahresbescheinigung /<br />

Jahressteuerbescheinigung<br />

Antrag<br />

auf Ausstellung einer Bescheinigung über Nichtausgeglichene Verluste<br />

immer bis zum 16.12. des Jahres<br />

Achtung:<br />

Altverluste nach § 23 EStG (von vor 2009)<br />

• nur noch bis <strong>2013</strong> verrechenbar (im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG) (§ 23 Abs. 3<br />

Satz 9 und 10 EStG; § 52a Abs. 11 Satz 11 EStG),<br />

• danach können diese nur noch mit den im laufenden Jahr erzielten Gewinnen<br />

verrechnet werden.<br />

Die Verrechnung der Altverluste kann ausschließlich im Rahmen der<br />

Einkommensteuererklärung durch das FA erfolgen, denn dort wurden diese „Altverluste“<br />

festgestellt und fortgeschrieben.<br />

Zu diesem Zweck muss der Anleger seinem FA eine Jahressteuerbescheinigung seiner<br />

Bank vorlegen, aus der die dem Steuerabzug unterworfenen Veräußerungsgewinne<br />

ersichtlich sind.<br />

Dies gilt letztmalig im Jahr 2014 für die VA des Jahres <strong>2013</strong>.<br />

• nach Ablauf des Jahres <strong>2013</strong> ist eine Verrechnung von „Altverlusten“ nur noch mit<br />

Gewinnen aus der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter wie Devisen,<br />

Edelmetallen oder Kunstgegenständen innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist<br />

möglich,<br />

• soweit diese jährlich mindestens 600 Euro betragen (Freigrenze),<br />

• sowie mit Gewinnen aus dem Verkauf nicht selbstgenutzter Immobilien innerhalb<br />

der zehnjährigen Spekulationsfrist.<br />

• mit Zinsen oder Dividenden ist die Verrechnung grundsätzlich nicht gestattet.<br />

Freistellungsaufträge:<br />

- jeder Ehepartner für sich oder<br />

- ein gemeinsamer für Beide<br />

- was notwendig ist, sollte der Bankberater wissen, denn<br />

das ist abhängig von den Kapitalanlagen<br />

- nur noch gültig mit angegebener StIdNr. ab 2015<br />

Anrechnung der Kapitalertragsteuer im Rahmen der Veranlagung<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 50 von 157<br />

Die Steuerfestsetzung ist auch dann nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern,<br />

wenn sich nach Anrechnung der Kapitalertragsteuer eine niedrigere verbleibende<br />

Einkommensteuerschuld und damit ein Steuererstattungsanspruch ergeben.<br />

Die regelmäßig mit der Einkommensteuerfestsetzung verbundene Anrechnung der<br />

Steuerabzugsbeträge<br />

• stellt einen selbstständigen Verwaltungsakt "Anrechnungsverfügung" dar,<br />

• der im Fall der Rechtswidrigkeit unter den Voraussetzungen des § 130 AO<br />

korrigiert werden kann.<br />

• eine Korrektur der Anrechnungsverfügung zur nachträglichen Berücksichtigung<br />

von Kapitalertragsteuer ist nur innerhalb der durch die ursprüngliche<br />

Anrechnungsverfügung in Lauf gebrachten Zahlungsverjährungsfrist zulässig.<br />

• ggf. ist die verlängerte Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO zu beachten.<br />

Der nachträglichen Berücksichtigung der Kapitalertragsteuer<br />

steht § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht entgegen, wenn<br />

• die Änderung der Einkommensteuerfestsetzung unterbleibt,<br />

• weil die Einnahmen aus Kapitalvermögen den Sparer-Pauschbetrag (bzw. bis<br />

2008 den Werbungskosten-Pauschbetrag - § 9a EStG - und den Sparer-Freibetrag<br />

- § 20 Abs. 4 EStG) nicht übersteigen<br />

• oder die Einkommensteuer aus anderen Gründen (z. B. Berichtigung von<br />

materiellen Fehlern nach § 177 AO), trotz Berücksichtigung der nachträglich<br />

bekannt gewordenen Kapitaleinkünfte, unverändert bleibt.<br />

Auch in solchen Fällen ist von der Erfassung der Kapitaleinkünfte i. S. d. § 36 Abs. 2 Nr. 2<br />

EStG auszugehen, weshalb die Kapitalertragsteuer auch in diesen Fällen noch<br />

nachträglich angerechnet werden kann.<br />

LfST Bayern, Verfügung vom 03.09.<strong>2012</strong>, S 0351.2.1-17/2St42<br />

Rechtslage ab dem <strong>VZ</strong> 2009<br />

• Anrechnung Kapitalertragsteuer nur wenn der Antrag in der<br />

Einkommensteuererklärung nach § 32a Abs. 4 bzw. Abs. 6 EStG gestellt wurde.<br />

Diese Antragstellung ist nur bis zum Eintritt der Bestandskraft möglich.<br />

• Wurde dieser Antrag nach Eintritt der Bestandskraft gestellt, kommt keine<br />

Änderung des Einkommensteuerbescheides nach § 173 AO in Betracht. Es liegen<br />

keine rechtserheblich neuen Tatsachen vor.<br />

• Mangels Einkunftserfassung kann auch die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht<br />

angerechnet werden(§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG).<br />

• Wurde der Antrag auf Günstigerprüfung nicht bis zur Bestandskraft der<br />

Erstveranlagung gestellt, kann auch in den Fällen, in denen die Nachmeldung von<br />

Kapitalerträgen zu keiner Änderung der Steuerfestsetzung führen würde,<br />

einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht angerechnet werden.<br />

• Etwas anderes gilt nur, sofern der Einkommensteuerbescheid unter dem Vorbehalt<br />

der Nachprüfung ergangen ist oder mit einem zulässigen Einspruch angefochten<br />

wurde.<br />

Zinsen für Steuererstattungen,<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 51 von 157<br />

• in 2009 nach Urteil nicht steuerpflichtig,<br />

• aber ab 2010 per Gesetz wieder steuerpflichtig und das sogar rückwirkend.<br />

• Einspruchstext dazu im Internet, da beim BFH ein Revisionsverfahren unter dem<br />

• Az. VIII R 1/11 anhängig ist.<br />

Musterverfahren zum Werbungskostenabzug bei Kapitalerträgen<br />

beim FG Münster - 6 K 1847/10 E<br />

Korrigierte Kapitalerträge<br />

Nutzbar für die Darstellung von Werbungskosten, die im Zusammenhang mit diesen<br />

Erträgen stehen. Erläuterung auf gesondertem Blatt. Z.B. Bankbescheinigung mit 1.000 €<br />

Zinsen, abzüglich 250 € Werbungskosten mach einen korrigierten Betrag von 750 €<br />

Zinsen aus.<br />

Eine andere, nicht angreifbare Darstellung haben wird nicht, da für Werbungskosten keine<br />

Eintragungsmöglichkeit vorhanden ist und wir das Finanzamt deutlich auf unseren Antrag<br />

hinweisen, damit dann bei Ablehnung, der Einspruch zur Beantragung des Ruhen des<br />

Verfahrens gemacht werden kann.<br />

Zur Nutzung für die Korrektur der Steuerbescheinigung der Kreditinstitute, wenn eine<br />

Ersatzbemessungsgrundlage genutzt und nicht der Kaufbeleg für die konkrete Anlage zur<br />

Korrektur des Depots verwendet wurde.<br />

Urteil FG Münster v. 24.03.<strong>2012</strong> – 11 K 3383/11 E<br />

Erzielt ein Steuerpflichtiger neben Leibrenten und Versorgungsbezügen ausschließlich<br />

Kapitaleinkünfte, die der Abgeltungssteuer unterliegen, kommt die Berücksichtigung eines<br />

Altersentlastungsbetrages nicht in Betracht.<br />

Anlage N<br />

Steuervereinfachungsgesetz 2011 mit Wirkung ab <strong>VZ</strong> <strong>2012</strong> und<br />

BMF - Schreiben vom 03.01.<strong>2013</strong> – Entfernungspauschale – Wirksam ab 01.01.<strong>2012</strong><br />

Z. 1. Fahrten Wohnung regelmäßige Arbeitsstätte § 9 Abs. 2 S. 2 EStG<br />

Z. 2. Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltführung § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG<br />

Z 1.2 + Z. 1.3 Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 Euro für jeden vollen<br />

Entfernungskilometer und ist gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG auf einen Höchstbetrag von<br />

4.500 Euro im Kalenderjahr begrenzt.<br />

Diese Grenze gilt nicht, wenn die Fahrten<br />

• mit einem eigenen oder<br />

• zur Nutzung überlassenen PKW<br />

• bei Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltführung<br />

durchgeführt werden.<br />

Ferner gilt die Begrenzung nicht,<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 52 von 157<br />

soweit die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel die<br />

Entfernungspauschale übersteigen (§ 9 Abs. 2 S. 2 EStG).<br />

Im BFH- Urteil v. 11.05.2005 (BStBl. II S. 712)<br />

ging es um die tageweise vorzunehmende Prüfung der Tatsachen, ob die tatsächlichen<br />

Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel die Entfernungspauschale übersteigen. Wie<br />

das zu machen ist war weder im Urteil noch im EStG zu erkennen. Die Finanzverwaltung<br />

hat daher einen sehr komplexen Berechnungsmodus entwickelt, um die tageweise<br />

Günstigerprüfung mit anschließender jahresbezogener Begrenzung der<br />

Entfernungspauschale auf den Höchstbetrag zu ermöglichen.<br />

Die Sachverhalte sind ja auch sehr Umfangreich, denn<br />

• die Fahrten konnten von verschiedenen Wohnungen und an wechselnde<br />

regelmäßige<br />

• Arbeitsstätten erfolgen,<br />

• Teilstrecken konnten mit unterschiedlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden,<br />

• sich durch Umzug die Verhältnisse während des <strong>VZ</strong> ändern oder<br />

• öffentliche Verkehrsmittel nur ein Teil des Jahres genutzt werden<br />

Ab dem <strong>VZ</strong> <strong>2012</strong> wird der § 9 Abs. 2 S. 2 EStG wie folgt gefasst:<br />

„Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden,<br />

soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag<br />

übersteigen“.<br />

Ab dem <strong>VZ</strong> <strong>2012</strong> wird die Günstigerprüfung jahresbezogen durchgeführt aber nicht<br />

ausgeschlossen, dass die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher<br />

Verkehrsmittel höher sein können.<br />

Beispiele dazu:<br />

1.) Ein AN benutzt von Jan. bis Sept. an 165 AT für die Fahrten zur Arbeit (90 km) seinen<br />

Pkw. Dann zieht er um und von der neuen Wohnung aus nutzt er an 55 AT für die 5 km<br />

zur Arbeit den Bus. Die Umweltkarte kosten im Monat 70 Euro (3 x 70 Euro = 210 Euro).<br />

Lösung 1:<br />

Tage mal Entf. -km mal Pauschale ergibt Euro WK<br />

165 X 90 X 0,30 = 4.455<br />

55 X 5 X 0,30 = 83<br />

Gesamt = 4.538<br />

55 X 210<br />

Die insgesamt im Kalenderjahr anzusetzende Entfernungspauschale beträgt 4.538 Euro,<br />

da die tatsächlich angefallenen Aufwendungen für den Bus (210 Euro) die<br />

Entfernungspauschale (4.500 Euro) nicht übersteigt<br />

2.) Der AN benutzt für die 220 Fahrten zur Arbeit den Bus. Die kürzeste benutzbare<br />

Straßenverbindung beträgt 20 km und dir Umweltkarte kostet 50 Euro für den Bus und für<br />

die Bahn 65 Euro monatlich.<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 53 von 157<br />

Lösung 2:<br />

Tage mal Entf. - km mal Pauschale ergibt Euro WK<br />

220 12 Bus 50 Euro 600<br />

220 12 Bahn 65 Euro 780<br />

Gesamt 1.380<br />

220 X 20 X 0,30 = 1.320<br />

Da die tatsächlich angefallenen Kosten für Bus und Bahn (1.380 Euro) insgesamt im<br />

Kalenderjahr die anzusetzende Entfernungspauschale übersteigen, kann der<br />

übersteigende Betrag (60 Euro) zusätzlich angesetzt werden, insgesamt also 1.380 Euro.<br />

weitere Beispiele mit Lösung nach Rechtslage bis 2011 und ab <strong>2012</strong> sind im<br />

Material vom Vorjahr enthalten und müssen nicht erneut dargestellt werden<br />

Entfernungspauschale bei Fahrgemeinschaften Z.1.5<br />

Unabhängig von der Art der Fahrgemeinschaft (FG) ist<br />

• bei jedem Teilnehmer die Entfernungspauschale entsprechend der für ihn<br />

maßgebende Entfernungsstrecke anzusetzen.<br />

• Umwegstrecken, insbesondere zum Abholen von Mitfahrern, sind nicht<br />

einzubeziehen.<br />

• der Höchstbetrag von 4.500 Euro greift auch bei einer wechselseitigen FG, und<br />

zwar für die Mitfahrer der FG an den AT, an denen sie ihren Pkw nicht einsetzen.<br />

• bei wechselseitigen FG kann zunächst der Höchstbetrag von 4.500 Euro durch die<br />

Wege zur Arbeit, an denen der AN mitgenommen wurde, ausgeschöpft werden.<br />

Danach ist die Entfernungspauschale für die Tage zu ermitteln, an denen der AN<br />

seinen eigenen Pkw benutzt hat. Beide Beträge zusammen ergeben die insgesamt<br />

anzusetzende Entfernungspauschale.<br />

Beispiel:<br />

Bei einer wechselseitige FG mit drei AN beträgt die Entfernung zur Arbeit 100 km. Bei<br />

tatsächlichen 210 AT benutzt jeder AN seinen eigenen Pkw an 70 Tagen für die Fahrten<br />

zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte.<br />

Die Entfernungspauschale ist für jeden AN wie folgt zu ermitteln:<br />

Lösung:<br />

Tage Mal Entf. - km mal Pauschale ergibt Euro WK<br />

140 X Mitfahrer 100 X 0,30 = 4.200<br />

70 X eigener Pkw 100 X 0,30 = 2.100<br />

Gesamt 6.300<br />

Setzt nur ein AN seinen Pkw ein kann für ihn die Entfernungspauschale ohne Begrenzung<br />

auf den Höchstbetrag angesetzt werden. (220 X 150 km x 0,30 Euro = 9.900 Euro WK).<br />

Bei den Mitfahrern wird gleichfalls die Entfernungspauschale, begrenz auf den<br />

Höchstbetrag angesetzt (220 X 150 X 0,30 Euro = 9.900 Euro aber begrenzt auf 4.500<br />

Euro WK).<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 54 von 157<br />

TZ 4. Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale<br />

Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG sind durch die Entfernungspauschale sämtliche<br />

Aufwendungen abgegolten (z.B. Parkgebühren, Finanzierungskosten, Beiträge für<br />

Kraftfahrerverbände, Versicherungen, Insassenunfallschutz, Diebstahlskosten,<br />

Motorschäden).<br />

Ausnahme:<br />

Unfallkosten, die auf einer berufsbedingten Fahrt (Fahrt Wohnung Arbeitsstätte und<br />

zurück, Dienstreise, Familienheimfahrt) entstehen<br />

sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG weiterhin zu berücksichtigen.<br />

Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten<br />

BMF – Schreiben zur Anwendung der BFH - Urteile vom 09.Juni 2011<br />

- VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09 im BStBl <strong>2012</strong> II veröffentlicht<br />

Der BFH hat in diesen Urteilen entschieden<br />

• das ein AN nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte je Arbeitsverhältnis<br />

• oder keine regelmäßige Arbeitstätte haben kann<br />

• die Entfernungspauschale ist nunmehr nur für Fahrten zwischen Wohnung und<br />

einer regelmäßigen Arbeitsstätte anzusetzen<br />

• für die übrigen Fahrten können WK nach den Grundsätzen einer Auswärtstätigkeit<br />

geltend gemacht werden<br />

• ist auch für die steuerliche Beurteilung der privaten Dienstwagennutzung relevant<br />

• die Grundsätze der Urteile sind in allen offenen Fällen allgemein anzuwenden<br />

Im Ergebnis der Erörterung der Finanzbehörden der Länder ist folgendes zu<br />

beachten:<br />

In der Regel ist von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen, wenn der AN auf<br />

Grund der dienstrechtlichen / arbeitsvertraglichen Festlegungen<br />

- einer betrieblichen Einrichtung des AG dauerhaft zugeordnet ist<br />

- in einer betrieblichen Einrichtung des AG<br />

• arbeitstäglich,<br />

• je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder<br />

• mindestens 20 % seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit<br />

• tätig werden soll (Prognoseentscheidung)<br />

Wird im Einzelfall hiervon abweichend geltend gemacht, dass entsprechend den<br />

Grundsätzen der o. g. Entscheidungen des BFH eine andere betriebliche Einrichtung des<br />

AG eine regelmäßige Arbeitsstätte ist oder keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt, ist<br />

dies anhand des inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit<br />

nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 55 von 157<br />

Beispielsachverhalt Rudi Raser und Mitropa Hans<br />

- Busfahrer- Straßenbahnfahrer-<br />

- Müllwerker- Handreiniger<br />

- Kundendienstmonteur<br />

- Handwerker<br />

- Rettungssanitäter<br />

- Kurierfahrer<br />

- Sicherheitsdienst auf Fahrzeug<br />

- Seemann<br />

- Schlafwagenschaffner (Mitropa)<br />

Rudi Raser ist verheiratet, Steuerklasse III, seine Frau ist Hausfrau ohne Einkünfte und<br />

Bezüge. Rudi Raser arbeitet als Busfahrer bei der BVG, ist Mitglied der Gewerkschaft<br />

ver.di mit 480,00 € Mitgliedsbeitrag, hat eine private Unfallversicherung mit einem<br />

Jahresbeitrag von 840,00 € und eine private Rechtschutzversicherung, die im Jahr 288,00<br />

€ kostet. Rudi Raser beginnt seine berufliche Tätigkeit an unterschiedlichen<br />

Einsatzstellen. Aus Vereinfachungsgründen ist Beginn und Ende seiner beruflichen<br />

Tätigkeit am gleichen Ort. Zu den Einsatzstellen fährt er ständig mit seinem privaten Pkw.<br />

Im Jahr <strong>2012</strong> hat er folgende Einsatzstellen:<br />

Einsatzstelle Arbeitstage Gefahrene Km Reisenebenkosten<br />

Haltestelle 1 35 24 350,00 €<br />

Haltestelle 2 42 26 -<br />

Bushof 18 14 -<br />

Haltestelle 3 24 28 -<br />

Haltestelle 4 12 16<br />

Haltestelle 5 4 72 40,00 €<br />

Haltestelle 6 40 22 -<br />

Haltestelle 7 45 18 -<br />

Des Weiteren bringt er zur Beratung eine Schornsteinfegerrechnung in Höhe von 25,00 €<br />

und den Bescheid der Gemeinde über die Modernisierung der Medienanschlüsse für sein<br />

Grundstück mit einem Eigenkostenbeitrag von 12.800 € mit darin bestätigten 3.500 €<br />

Lohnkosten mit.<br />

Lösung im Steuerprogramm<br />

Abwandlung des Beispiels:<br />

Rudi Raser hat keinen eigenen Pkw und nutzt immer öffentlichen Verkehrsmittel oder<br />

fährt mit einem Arbeitskollegen in dessen Pkw mit.<br />

Lösung im Steuerprogramm<br />

Hans Mitropa ist als Schlafwagenschaffner bei der DB tätig und europaweit in<br />

seiner beruflichen Tätigkeit eingesetzt.<br />

Lösung im Programm<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 56 von 157<br />

Urteil BFH v. 24.02.2011 – VI R 66/10<br />

Die Dreimonatsfrist für den Abzug der VMA (§4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG) findet<br />

bei einer Fahrtätigkeit keine Anwendung (Änderung der Rechtsprechung).<br />

Steuersachverhalt der Familie Max Rabe und Susanne Elster-Rabe<br />

Herr Rabe zahlt an seine „EX“, die Mutter von Alexander, 07.07.197, ID 44026957173, FA<br />

Treptow-Köpenick, 12489 Berlin, Florian-Geyer-Str. 110 Unterhalt. Er legt Kontoauszüge<br />

für den monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 250,00 € vor. Die unterschriebene Anlage U<br />

liegt bereits seit 2000 vor.<br />

Frau Elster-Rabe hat in <strong>2012</strong> eine Kirchensteuererstattung in Höhe von 462,82 € erhalten<br />

und 120 € Mitgliedsbeitrag für den „Verein für Behindertensport in Berlin lt. Kontoauszug<br />

bezahlt.<br />

Für private Haftpflicht und Autohaftpflicht hat Herr Rabe 300 € bezahlt und für eine ACE –<br />

Auslandsreisekrankenversicherung 30,00 €.<br />

Frau Elster-Rabe hat auch eine Autohaftpflicht mit 180 € und eine private<br />

Unfallversicherung mit 440,00 € Beitrag p. a., eine LV (läuft seit 2004) mit<br />

Kapitalwahlrecht mit 720 € Jahresbeitrag. Frau Rabe hat <strong>2012</strong> für 2011 von ihrer<br />

Krankenkasse 60 € Beiträge erstattet bekommen.<br />

Die Daten der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung gelten als vorgegeben.<br />

Aufzuklären sind bei Herrn Rabe aber die 5.000 Euro in der Zeile 19 (Steuerpflichtige<br />

Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre, die nicht ermäßigt besteuert<br />

wurden, in 3. (Bruttoarbeitslohn) enthalten.<br />

Herr Rabe hat im Jahr <strong>2012</strong> auch noch 1.900 € Krankengeld erhalten.<br />

Fam. Rabe legt eine Rechnung der Firma „Rohrfix“ vor, in der<br />

1. die Kosten vom 4.9.12, zur Kanalüberprüfung mittels Kamera aus dem Haus heraus in<br />

Höhe von 150,00 €,<br />

2. Kosten für die Kanalreinigung am 05.09.12, mit Fräse in Höhe von 180,00 €,<br />

die Anfahrtskosten am 04. und 05.09.12 in Höhe von 40,00 € enthalten sind.<br />

Zuzüglich kommen noch 70,30 € für Umsatzsteuer.<br />

Der Gesamtrechnungsbetrag wurde am 24.09.12 per Überweisung bezahlt.<br />

Dann war auch <strong>2012</strong> der Schornsteinfeger mit einer Rechnung in Höhe von 57,93 €<br />

dabei.<br />

Herr Rabe ist als Angestellter beschäftigt.<br />

Seine regelmäßige Arbeitsstätte ist in Berlin, Alte Jacobstr., die einfache Entfernung<br />

beträgt 16 km. Hier ist er an 2 Tagen in der Woche beruflich tätig. Die anderen drei<br />

Arbeitstage ist Herr Rabe als Trainer für Multitalente bundesweit in den neuen<br />

Bundesländern tätig.<br />

Der AG hat die Fahrten mit dem Firmenwagen pauschal mit der 0,03% Methode in die<br />

Besteuerung genommen.<br />

Der Bruttolistenpreis des Firmenwagens beträgt 50.000 €.<br />

Der AG hat für das ganze Jahr den geldwerten Vorteil für Fahrten von der Wohnung zur<br />

regelmäßigen Arbeitstätte nach der 0,03 % - Methode besteuert, aber dieser Sachverhalt<br />

traf nicht auf das ganze Jahr zu.<br />

Mehraufwendungen für Verpflegung und Übernachtungskosten wurden vom AK<br />

vollumfänglich bezahlt.<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 57 von 157<br />

Er ist Mitglied in ver.di mit 40,00 € monatlich, hat keine nachweisbaren Aufwendungen für<br />

Arbeitsmittel und im <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> 196,00 € Jahresbeitrag bezahlt.<br />

Für insgesamt 8 Geschäftsessen legt Herr Rabe Rechnungen im Wert von 595 € vor.<br />

Frau Elster-Rabe ist Teamleiter eines Reinigungsteams, in der Firma „Blitz & Sauber“ in<br />

Berlin Neukölln. Sie fährt mit dem eigenen privaten Pkw zur Arbeit. Seit dem 01.01.12 ist<br />

Ihr Team erstmalig und durchgängig bei der Zentrale der DB, Berlin Potsdamer Platz 2,<br />

einfache Entfernung 12 km, eingesetzt. Ihr Team besteht zu 95 % aus türkischstämmigen<br />

Arbeitnehmern. Für ver.di hat sie 200 € Beitrag entrichtet. Dazu kommen noch die<br />

üblichen Werbungskosten.<br />

Frau Elster-Rabe hat in ihrem Urlaub vom 08. bis 12.12.12 (täglich von 09:00 bis 17:00<br />

Uhr Sprachunterricht) in Antalya an einem Türkisch-Intensiv-Kurs teilgenommen und dafür<br />

(800,00 € Teilnahmegebühr) bezahlt, da sie als Teamleiterin sich mit ihren Mitarbeitern<br />

nur in Türkisch verständigen kann.<br />

Herr Rabe war in diesem Urlaub dabei.<br />

Der Hinflug wurde für den 07.10.12 gebucht (Abwesenheit über 8 Stunden),<br />

der Rückflug erfolgte am 21.12.12 (Abwesenheit über 14 Stunden).<br />

Die Flugkosten betrugen insgesamt 600,00 €.<br />

Für das Hotel mit (All-Inklusive) haben die Rabes 1.200 € bezahlt.<br />

Abends hat Frau Rabe immer den Hamam besucht.<br />

Lösung des Sachverhalts im Programm<br />

Sonderfälle für geltwerten Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte<br />

Hat ein AN mehrere Wohnungen oder innerhalb eines Dienstverhältnisses (nach<br />

bisheriger Verwaltungsauffassung) mehrere regelmäßige Arbeitstätten, ergeben sich nach<br />

der 0,002 % - Methode meist keine Probleme, weil jeder Fahrtag jeweils einzeln bewertet<br />

wird.<br />

Erfolgt die Berechnung aber nach der 0,03 % - Methode, ist in Fällen abwechselnder<br />

Fahrten zu verschiedenen Wohnungen oder unterschiedlichen regelmäßigen<br />

Arbeitsstätten der Monatswert zunächst unter Zugrundelegung der Entfernung zur näher<br />

gelegenen Wohnung oder näher gelegenen Arbeitsstätte anzusetzen. Für jede Hin- und<br />

Rückfahrt zur weiter entfernt liegenden Wohnung oder Arbeitsstätte ist zusätzlich ein<br />

pauschaler Nutzungswert nach der 0,002 % - Methode zuzurechnen. Dieser zusätzliche<br />

Nutzungswert ist nur aus der Entfernung zu ermitteln, die die Entfernung zu näher<br />

gelegenen Wohnung bzw. Arbeitsstätte übersteigt („Mehr-Kilometer“), vgl. Merkblatt für<br />

AG, BStBl I 1995, S. 719, Tz.31.<br />

Beispiel:<br />

Ein AN arbeitet in München und hat dort aus privaten Gründen eine Zweitwohnung<br />

(Entfernung von der Arbeitsstelle 10 km). Seine Hauptwohnung hat er in Nürnberg<br />

(Entfernung von der Arbeitsstelle 170 km). Im Januar 2010 fährt er an 15 AT, mit seinen<br />

Firmenwagen (Listenpreis 20.000 €) von der Wohnung in München zur Arbeit. An sechs<br />

AT fährt er zu seiner Wohnung in Nürnberg und von dort aus zur Arbeit.<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 58 von 157<br />

Lösung:<br />

Es ergibt sich für die Benutzung des Firmenwagens zu Fahrten zwischen Wohnung und<br />

regelmäßiger Arbeitsstelle folgender geldwerter Vorteil<br />

1. nähere Wohnung: 0,03% von 20.000 €= 6 € x 10 km = 60 €<br />

2. weitere Wohnung: 0,002 % von 20.000 € =0,40 € x 160 km x 6 AT = 384 €<br />

Die KM für die weiter entfernte Wohnung sind insoweit anzusetzen, als sie die Entfernung<br />

zur näher gelegenen übersteigen (170 km abzgl. 10 km = 160 km).<br />

Lösung für die Korrektur des Bruttoarbeitslohnes:<br />

Beispiel:<br />

Hat ein AN (nach bisheriger Verwaltungsauffassung) innerhalb desselben<br />

Dienstverhältnisses mehrere regelmäßige Arbeitsstätten, so handelt es sich bei Fahrten<br />

zwischen den regelmäßigen Arbeitsstätten um „Dienstfahrten“, deren Aufwendungen der<br />

AG steuerfrei ersetzen kann. Ein geldwerter Vorteil beim AN ist nicht ist nicht anzusetzen.<br />

Es ist also zunächst zu ermitteln, ob der AN überhaupt eine regelmäßige Arbeitsstätte hat<br />

und – falls ja – wo sich diese befindet. Fahrten von der regelmäßigen Arbeitsstätte des<br />

AN zu z.B. anderen Einrichtungen des AG, die bislang ebenfalls als regelmäßige<br />

Arbeitsstätten zu beurteilen waren, sind nunmehr als Fahrten zwischen der regelmäßigen<br />

Arbeitsstätte und auswärtigen Tätigkeitsorten zu qualifizieren. Eine steuerliche<br />

Auswirkung resultiert daraus allerdings nicht, da es sich um „Dienstfahrten“ handelt, deren<br />

Aufwendungen der AG steuerfrei ersetzen kann und für die ein geldwerter Vorteil beim AN<br />

nicht anzusetzen ist.<br />

Lösung:<br />

Prüfung ob ein geldwerter Vorteil versteuert wurde und – wenn ja – über die<br />

Einkommensteuererklärung die erforderliche Korrektur durch die Kürzung des<br />

Bruttoarbeitslohns beantragen.<br />

Werden die Fahrten aber mit einem eigenen Kfz durchgeführt, sind diese Kosten natürlich<br />

als Reisekosten bei Auswärtstätigkeit zu beantragen.<br />

Unteranlage II Anlage N, Eintragung in Z.20 der Anlage N – Korrektur<br />

Bruttoarbeitslohn<br />

Urteil FG Münster v. 28.03.<strong>2012</strong> - 11 K 2817/11 E - rechtskräftig<br />

Erfolgt die Ermittlung des geldwerten Vorteils gem. § 8 Abs.2 EStG nach der sog.<br />

Fahrtenbuchmethode, bleiben Zuzahlungen des AN bei der Ermittlung der<br />

Fahrzeugkosten außer Ansatz. Die Zuzahlungen des AN sind als Aufwendungen zur<br />

Erwerbung des Nutzungsvorteils anzusehen und daher als WK zu berücksichtigen<br />

(§ 8 Abs.2, § 9 Abs. 1, § 19 Abs. 1 EStG).<br />

Die Entscheidung betrifft die Frage, wie der geldwerte Vorteil nach der sog.<br />

Fahrtenbuchmethode für die private Nutzung des Dienstwagens zu berechnen ist, wenn<br />

der AN Zuzahlungen zu den Leasingraten für das Fahrzeug leistet. Das FG Münster folgt<br />

der aktuellen Rechtsprechung des BFH und stellt sich gegen die abweichende allgemeine<br />

Verwaltungsauffassung.<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 59 von 157<br />

FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 29.03.<strong>2012</strong> - 5 K 2160/11, Rev. BFH VI R 27/12<br />

Die Aufwendungen eines Berufssoldaten für Fahrten zwischen seiner Wohnung und<br />

seinem (neuen) Dienstort sind nach Dienstreisegrundsätzen zu berücksichtigen, wenn er<br />

nur für eine "voraussichtliche Verwendungsdauer" von zwei Jahren an den neuen<br />

Dienstort versetzt worden ist.<br />

Das FG führt dazu aus:<br />

Eine Versetzung begründe aber nicht zwangsläufig am neuen Dienstort eine regelmäßige<br />

Arbeitsstätte. Maßgeblich sei vielmehr, ob sich der Steuerpflichtige zu Beginn seiner<br />

Tätigkeit - aus damaliger Sicht - hätte darauf einrichten können, in K dauerhaft tätig zu<br />

sein. Dies sei nicht der Fall gewesen. Nach der Versetzungsverfügung sei nur eine<br />

Tätigkeitsdauer von 2 Jahren zu erwarten gewesen. Eine Tätigkeit von 2 Jahren sei zwar<br />

längerfristig, aber nur vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt.<br />

§ 9 Abs.1 Satz 1 und 3 Nr. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG<br />

Geschäftsessen müssen nicht immer erfolgreich sein<br />

Urteil FG München v. 26.02.2010 Az. 14 K 4676/06<br />

Ob das Geschäftsessen tatsächlich zu nachvollziehbaren Einnahmen geführt hat, geht<br />

das FA nichts an, denn auch nach dem Schalten von Zeitungsanzeigen oder der<br />

Verteilung von Flyern könne so gut wie nie nachgewiesen werden, ob und in welchem<br />

Umfang sich dadurch ein Geschäftserfolg eingestellt habe – und die Kosten dafür sind<br />

trotzdem abzugsfähig urteilt das FG München.<br />

Urteil FG Sachsen v. 23.01.<strong>2012</strong> – 6 K 2097/08 – unzutreffende Besteuerung<br />

Ein Abzug des pauschalen Kilometersatzes bei Dienstreisen kommt nicht in Betracht,<br />

wenn die Pauschale die tatsächlich angefallenen beruflichen Kosten erheblich (hier um<br />

mehr als 3.000 Euro) übersteigt und auch die Kostenerstattung des AG bereits die<br />

tatsächlichen Kosten überstiegen hat. Der Ansatz der Pauschale führt in einem solchen<br />

Fall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung.<br />

Kirchenzugehörigkeit - Mitteilung an die Finanzinstitute<br />

Beispiel:<br />

Gefahrene Km im Jahr: 51.202, davon beruflich Fahrten 41.867 Km = 82,06 %<br />

Tatsächlich angefallene Kfz-Kosten: 10.694 Euro<br />

Erstattung durch AG: 9.218 Euro<br />

Antrag in der Steuererklärung: 3.288 Euro Fahrkosten als Werbungskosten<br />

Finanzgericht, dazu<br />

Die beruflichen Fahrten des Klägers entsprechen mit 41.867 Km 82,06 % der<br />

Gesamtkosten von 10.964,52 Euro. Es ergibt sich ein Betrag von 8.775,92 Euro. Die<br />

Erstattung des AG liegt bereits um 442,18 Euro über diesen tatsächlich angefallenen<br />

beruflichen Kfz-Kosten. Schon hieraus ergibt sich eine unzutreffende Besteuerung, weil<br />

ein Einnahmeüberschuss unbesteuert geblieben ist. Es gibt hierbei auch keine Freigrenze<br />

BMF-Schreiben v. 22.09.2010 Neuregelung der einkommensteuerrechtlichen<br />

Behandlung von Berufsausbildungskosten gem. § 10 Abs.1 Nr. 7, § 12 Nr. 5<br />

EStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung der AO und weiterer Gesetze v.<br />

21.07.2004 (BGBl. I S. 1753, BStBl I 2005 S.343) ab 2004 in allen offenen<br />

Fragen anzuwenden - Neuordnung -<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 60 von 157<br />

Grundsätze:<br />

1. Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium stellen<br />

nach § 12 Nr. 5 EStG keine BA oder WK dar, es sei denn, die Bildungsmaßnahme<br />

findet im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt (Ausbildungsdienstverhältnis).<br />

Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, die nicht BA oder WK darstellen,<br />

können nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bis zu 4.000 Euro im Kalenderjahr als<br />

Sonderausgaben abgezogen werden. Ab <strong>2012</strong> in Höhe von 6.000 Euro.<br />

2. Ist einer Berufsausbildung oder einem Studium eine abgeschlossene erstmalige<br />

Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium vorausgegangen,<br />

handelt es sich um BA oder WK, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv<br />

feststellbarer Zusammenhang mit späteren im Inland steuerpflichtigen Einnahmen<br />

aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht. Das gilt auch bei einem<br />

Erststudium nach einer abgeschlossenen nichtakademischen Berufsausbildung.<br />

3. Aufwendungen für eine berufliche Fort- und Weiterbildung stellen weiterhin BA<br />

oder WK dar, sofern sie durch den Beruf veranlasst sind<br />

BFH- Urteil v. 10.05.<strong>2012</strong>; VI R 72/11<br />

Ein Soldat auf Zeit, der für seine spätere Verwendung im Mannschaftsdienstgrad<br />

unterwiesen wird, befindet sich in einer Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr.<br />

2 Buchstabe a EStG, solange der Ausbildungscharakter im Vordergrund seiner Tätigkeit<br />

steht.<br />

RZ.29 - Ermittlung der Aufwendungen<br />

nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 und 6 b, § 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 4 und 5 und Abs. 2 EStG<br />

• Lehrgangs-, Schul- oder Studiengebühren,<br />

• Arbeitsmittel<br />

• Fachliteratur<br />

• Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort<br />

• Mehraufwendungen für Verpflegung<br />

• Mehraufwendungen wegen auswärtiger Unterbringung, hierbei müssen aber<br />

• die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltführung nicht vorliegen<br />

BFH-Urteil v. 19.09.<strong>2012</strong> – VI R 78/10<br />

1. Kosten der Unterkunft eines Studenten am Studienort können als vorab entstandene<br />

WK nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in Abzug gebracht werden, wenn der Studienort nicht<br />

der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen ist.<br />

2. § 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 5 EStG kommt schon deshalb nicht zur Anwendung, weil eine<br />

Hochschule kein Beschäftigungsort im Sinne der Vorschriften ist (Anschluss an<br />

Senatsentscheidung vom 09.02.<strong>2012</strong> VI R 44/10, BFHE 236, 431 und VI R 42/11, BFHE<br />

236,439).<br />

3. Ein Student, der seinen Lebensmittelpunkt an den Studienort verlagert hat, ist<br />

regelmäßig nicht auswärts untergebracht i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG,<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 61 von 157<br />

Geänderte Rechtsprechung bei gemischten Aufwendungen<br />

1. Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und<br />

privat veranlassten Reisen können grundsätzlich<br />

in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und<br />

nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung<br />

nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise<br />

aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht<br />

von untergeordneter Bedeutung sind.<br />

2. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungbeiträge kann es<br />

jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen<br />

oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.<br />

3. Es existiert kein Rechtssatz, nach dem doppelmotivierte Reisekosten jedenfalls<br />

zumindest in Höhe von 50 % als abzugsfähig anzuerkennen wären. Aufteilung<br />

nach Zeitanteilen oder einem anderen Aufteilungsmaßstab.<br />

4. Es bestehen keine Bedenken, auch bei Teilnahme eines Ehegatten oder<br />

Lebensgefährten an einer gemischt veranlassten Reise, eine Aufteilung der<br />

Kosten des Steuerpflichtigen (wie z. B. die Kosten der Hin- und Rückreise) an<br />

Hand von feststehenden Zeitanteilen vorzunehmen.<br />

- Beschluss BFH v. 21.09.2009 (Grs 1/06 BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672)<br />

- BMF-Schreiben v. 06.07.2010<br />

- BFH-Beschluss v. 24.08.<strong>2012</strong> – III B 21/12<br />

- BFH-Urteil v. 24.02.2011 – VI R 12/10 (BFHE 233, 123 BStBl II 2011, 796)<br />

Mitveranlassung<br />

beruflich<br />

Privat<br />

Abzug als<br />

WK / BA<br />

unter 10 % über 90 % kein<br />

mindestens mindestens Anteilig<br />

10 %<br />

90 %<br />

über 90 % unter 10 % in voller Höhe<br />

Beispiele dafür, dass gemischte Aufwendungen entstehen können sind:<br />

• Reisekosten<br />

• Fortbildungskosten (BFH-Urteil v. 21.04.2010 – VI R 66/04)<br />

• Auslandssprachkurse (BFH-Urteil v. 24.02.2011 – VI R 12/10)<br />

• Arbeitszimmer (Urteil FG Köln v. 19.05.2011 – 10 K 4126/09 – Rev. BFH X R<br />

32/11)<br />

• Reisekosten eines Piloten (Urteil FG Hamburg v. 23.05.2011 – 6 K 77/10)<br />

Auswärtstätigkeit; Übernachtungskosten im Ausland<br />

BFH-Urteil v.8.7.2010, VI R 24/09 - Übernachtungskosten im Ausland -<br />

Wenn ein AN die für Übernachtungen im Ausland entstandenen tatsächlichen Kosten vom<br />

AG vollständig erstattet bekommt, kann er den Differenzbetrag zu den höheren<br />

Übernachtungspauschalen nach den LStR nicht als WK geltend machen.<br />

Der AN war nicht mit Aufwendungen belastet.<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 62 von 157<br />

Der AN kann in diesem Fall wegen fehlender Belastung mit Aufwendungen auch nicht die<br />

Übernachtungskostenpauschalen nach R 40 Abs. 2 Satz 2 LStR in Anspruch nehmen, da<br />

nach R 40 Abs.2 Satz 1 tatsächliche Aufwendungen erforderlich sind.<br />

Übernachtungskosten bei Auswärtstätigkeit können nur als WK abgezogen werden wenn<br />

der AG sie nicht steuerfrei ersetzt hat.<br />

Ab dem <strong>VZ</strong> 2008 können nur noch tatsächlich entstandene Übernachtungskosten als WK<br />

abgezogen werden R 9.11 Abs. 8 LStR).<br />

Möglich ist aber weiterhin die steuerfreie Erstattung der Pauschbeträge<br />

(BMF-Schreiben v. 17.12.2009 und BMF-Schreiben v. 07.01.2011)<br />

Übernachtungskosten und Arbeitsstätte eines LKW- Fahrers<br />

BFH- Urteil v. 28.03.<strong>2012</strong> – VI R 48/11; veröffentlicht am 30.05.<strong>2012</strong><br />

Anhang Seite 114<br />

Übernachtet ein Kraftfahrer in der Schlafkabine seines LKW, sind die Pauschalen für<br />

Übernachtungen bei Auslandsdienstreisen nicht anzuwenden. Liegen Einzelnachweise<br />

nicht vor, sind die tatsächlichen Aufwendungen zu schätzen. Darüber hinaus erfüllen bei<br />

Kraftfahrern im Fernverkehr weder der LKW- Wechselplatz noch das Fahrzeug die<br />

Merkmale einer regelmäßigen Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.<br />

Die Richter des BFH führten zu diesem Sachverhalt aus:<br />

• ein Ansatz der Pauschalen für Übernachtungen im Ausland kommt im<br />

vorliegenden Fall (Übernachtung in der Schlafkabine des LKW) nicht in Betracht,<br />

da dies zu einer offensichtlich unzutreffenden Steuerfestsetzung führen würde.<br />

Denn die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten würden nach den<br />

bindenden Feststellungen des FG vorliegend die Pauschbeträge erheblich<br />

unterschreiten.<br />

• allerdings konnte nicht vollständig von einer Berücksichtigung der<br />

Übernachtungsaufwendungen abgesehen werden. Führt der Ansatz von<br />

Übernachtungspauschalen zu einer unzutreffenden Besteuerung, können die<br />

tatsächlich angefallenen Aufwendungen als WK berücksichtigt werden.<br />

• liegen Einzelnachweise nicht vor, ist zu schätzen.<br />

• hierbei ist davon auszugehen, dass typischerweise bestimmte Kosten – hier für<br />

Dusche, Toilette und Reinigung der Schlafgelegenheit – entstehen. Der vom<br />

Kläger im Rahmen seiner eigenen Schätzung angesetzte Betrag (in Höhe von 5<br />

Euro pro Übernachtung / Tag) erscheint in diesem Zusammenhang nicht überhöht.<br />

• ferner sind die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für Fahrten zum<br />

LKW- Wechselplatz nicht als solche zur Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3<br />

Nr. 4 EStG zu qualifizieren. Denn weder der LKW- Wechselplatz noch der LKW<br />

selbst stellen eine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Beim ersten handelt es sich nicht<br />

um eine betriebliche Einrichtung des AG, beim zweiten fehlt es an einer ortsfesten<br />

Einrichtung.<br />

• daher sind diese Fahrten nach den Reisekostengrundsätzen, d. h. mit 0,30 Euro<br />

pro gefahrenen Kilometer zu berücksichtigen und bei den Verpflegungs-<br />

Mehraufwendungen, bei Fahrtätigkeit, gilt die 3-Monatsbegrenzung nicht.<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 63 von 157<br />

Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei<br />

betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar <strong>2013</strong><br />

BMF-Schreiben vom 08.12.<strong>2012</strong> (BStBl I Seite 1259)<br />

• Änderungen gegenüber der Übersicht ab 1. Januar <strong>2012</strong> – BStBl 2011 I Seite<br />

1259<br />

• bei Reisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem<br />

Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat. Für eintägige Reisen<br />

ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der<br />

Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.<br />

• für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg<br />

geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und<br />

Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag<br />

maßgebend.<br />

• die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der<br />

Arbeitgebererstattung anwendbar (R 9.7 Abs. 3 und R 9.11 Absatz 10 Satz 7<br />

Nummer 3 LStR). Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen<br />

Übernachtungskosten maßgebend (R 9.7 Abs. 2 und R 9.11 Abs. 8 LStR); dies gilt<br />

entsprechend für den Betriebsausgabenabzug (R 4.12 Abs. 2 und 3 EStR).<br />

• dieses Schreiben gilt entsprechend für doppelte Hauhaltführungen im Ausland.<br />

BMF- Schreiben v. 03.01.<strong>2013</strong> Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs (§3 Nr. 64<br />

EStG); Gesamtübersicht der<br />

Kaufkraftzuschläge - Stand 01.01.<strong>2013</strong><br />

BFH-Urteil, v. 17.6.2010, VI R 20/09 - VI R 35/08 BMF<br />

-ein weiträumiges Arbeitsgebiet ohne<br />

• jede ortsfeste,<br />

• dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers,<br />

• wie etwa ein ausgedehntes Waldgebiet, ist keine regelmäßige Arbeitsstätte,<br />

• ebenso das Hafengebiet, indem ein Leiharbeitnehmer bei verschiedenen Firmen<br />

eingesetzt wird. (Forstarbeiter, Revierförster, Landarbeiter)<br />

Leiharbeiter - regelmäßige Arbeitsstätte,<br />

Urteil des BFH v. 17.06.2010, VI R 35/08<br />

Urteil FG Düsseldorf v. 24.02.<strong>2012</strong> - 11 K 3870/10 E - Rev. BFH VI R 18/12<br />

Urteil FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, v. 24.05.<strong>2012</strong> - 3 K 1226/11 Rev.<br />

BFH VI R 43/12<br />

-Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte.<br />

Arbeit beim Kunden.<br />

Konsequenz:<br />

reale, tatsächliche Fahrkosten für jeden gefahrenen<br />

Kilometer über den gesamten Zeitraum (Kfz)<br />

oder ÖPNV<br />

Verpflegungs-Mehraufwendungen aber nur für die ersten<br />

drei Monate<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 64 von 157<br />

Lohnsteuer- Änderungsrichtlinien 2011 Regelmäßige Arbeitsstätte<br />

betriebliche Einrichtung des AG wird vom AN durchschnittlich im Jahr einmal je<br />

Arbeitswoche aufgesucht (46 x typisiert), auch wenn zusammenhängend 46 Tage.<br />

Streitpotential, da in den LStR 2011 an Nichtanwendungserlassen festgehalten wird.<br />

Das Betrifft z.B. Leiharbeitnehmer, die nur für eine bestimmte Zeit für einen einzigen<br />

Kunden einen ARBEITSVERTRAG erhalten.<br />

Verluste aus Übungsleitertätigkeit bei Einnahmen unter<br />

steuerfreiem Betrag:<br />

Urteil FG Rheinland – Pfalz v. 25.05.2011 – 2 K 1996/10 Revision ist zugelassen<br />

Sachverhalt:<br />

Herr Joga hatte als Übungsleiter Einnahmen in Höhe von 1.128,00 € erziehlt. Die BA in<br />

Höhe von 2.417,30 € beantragte er beim FA und begehrte die Anerkennung eines<br />

entsprechenden Verlustes. Demgegenüber ging das FA von 0,00 € Einnahmen aus<br />

selbständiger Tätigkeit aus und begründete das, dass nur dann, wenn und soweit die<br />

Einnahmen den steuerfreien Betrag überschreiten, eine Verrechnung mit den<br />

entsprechenden Ausgaben stattfinden könne. Da die steuerfreien Einnahmen unter dem<br />

Freibetrag von 2.100 € lägen, könnten die die Einkünfte nur mit 0,00 € angesetzt werden.<br />

Problem:<br />

Der Gesetzgeber ist im Grundsatz davon ausgegangen, dass der doppelte Ansatz des<br />

Freibetrages verhindert werden soll, indem bei dem Freibetrag übersteigende Einnahmen<br />

die Ausgaben entsprechend zu kürzen sind. Der Gesetzgeber aber lässt offen, inwieweit<br />

Ausgaben abzugsfähig sind, wenn die Einnahmen den steuerfreien Betrag von 2.100 €<br />

nicht überschreiten.<br />

Warum Klärungsbedarf?<br />

Ein Verlust aus Übungsleitertätigkeit würde zu einem Verlustausgleich mit anderen<br />

Einkünften in der Einkommensteuerveranlagung führen und damit dem objektiven<br />

Nettoprinzip und der Zielrichtung der Vorschrift – generell eine Besserstellung für<br />

nebenberufliche Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher o.ä. zu erreichen – gerecht werden.<br />

Denn wenn die tatsächlichen Ausgaben für die nebenberufliche Tätigkeit die tatsächlichen<br />

Einnahmen übersteigen, werden diese Ausgabe ja aus anderen Einkünften oder dem<br />

Vermögen des Steuerpflichtigen beglichen und reduzieren sein verfügbares Einkommen.<br />

Im Streitfall wurde ein Verlust in Höhe von 1.289,30 € anerkannt.<br />

Seite 64 von 157 ...


Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 65 von 157<br />

Umzugskosten: BMF-Schreiben vom 01.10.<strong>2012</strong><br />

- neue Werte – für sonstige Umzugskosten Anlage: 112<br />

01.03.<strong>2012</strong> 01.01.<strong>2013</strong> 01.08.<strong>2013</strong><br />

für Unterrichtskosten 1.711 € 1.732 € 1.752 €<br />

für sonstige Umzugskosten 1.357 € 1.374 € 1.390 €<br />

bzw. für Ledige 679 € 687 € 695 €<br />

für Gleichgestellte 1.612 € 1.711 € 1.752 €<br />

für jede weitere Person 299 € 303 € 306 €<br />

Beruflich bedingter Umzug innerhalb von fünf Jahren nach § 10 BUK,<br />

• ab Datum des Umzugs bis<br />

• Datum des erneuten Umzugs,<br />

• nicht auf das Kalenderjahr abgestellt, nach § 191 BGB.<br />

• Höhe der Pauschale beträgt 50 % der Summe der anderen Pauschalen.<br />

Ein Beispiel dazu:<br />

Berufsbedingter Umzug einer verheirateten Person mit einem Kind am 01.02.<strong>2012</strong>.<br />

Vorheriger berufsbedingter Umzug am 01.06.2007. Unterrichtskosten für 1 Kind 850,<br />

Euro. Sonstige Umzugskosten keine.<br />

Lösung: im Programm direkt<br />

Beispiel 2:<br />

Berufsbedingter Umzug einer verheirateten Person mit einem Kind am 01.11.<strong>2012</strong>.<br />

Vorheriger berufsbedingter Umzug am 01.06.2007. Unterrichtskosten für 1 Kind 2.800,00<br />

Euro. Sonstige Umzugskosten keine.<br />

Lösung im Programm direkt<br />

Der erneute Umzug erfolgt am 01.11.<strong>2012</strong>, der Termin liegt außerhalb des<br />

Fünfjahreszeitraums nach § 199 BGB.<br />

Hier sind aber nicht die anderen tatsächlichen Umzugskosten enthalten.<br />

Urteile Doppelte Haushaltführung<br />

BFH-Urteil v. 13.07.2011 – VI R 2/11<br />

Wegen eines Umzugs geleistete doppelte Mietzahlungen können beruflich veranlasst und<br />

deshalb in voller Höhe als WK abziehbar sein.<br />

Die Vorschriften über den Abzug notwendiger Mehraufwendungen wegen einer aus<br />

beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltführung stehen dem allgemeinen<br />

Werbungskostenabzug umzugsbedingt geleisteter Mietzahlungen nicht entgegen<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 66 von 157<br />

Diese Mietaufwendungen können jedoch nur zeitanteilig, und zwar für die neue<br />

Familienwohnung bis zum Umzugstag und für die bisherige Wohnung ab dem<br />

Umzugstag, längstens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist des bisherigen<br />

Mietverhältnisses, als WK abgezogen werden.<br />

Der Abzug von Mietaufwendungen als Umzugskosten richtet sich allein nach dem<br />

allgemeinen Werbungskostenbegriff und nicht nach den Regelungen des<br />

Bundesumzugskostengesetzes. Wird aber von den FÄ gerne herangezogen<br />

Keine umgekehrten Familienheimfahrten Beschluss BFH v. 02.02.2011 – VI R 15/10<br />

Keine sonstigen Umzugskostenpauschalen für Umzug zur Beendigung der doppelten<br />

Haushaltführung<br />

BFH- Urteil v. 28.03.<strong>2012</strong> – VI R 87/10<br />

1. Im Rahmen der doppelten Haushaltführung ist zwischen dem Unterhalt eines<br />

eigenen Haushalts und der Frage, wer die Kosten dafür trägt, zu unterscheiden.<br />

Einen eigenen Hausstand kann auch unterhalten, wer die Mittel dazu von einem<br />

Dritten erhält.<br />

2. Wird der Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt, die auch<br />

nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften<br />

gestattet, wird regelmäßig vom Unterhalten eines eigenen Hausstandes<br />

auszugehen sein.<br />

Urteil FG Nürnberg v. 25.07.<strong>2012</strong> – 5 K 1354/2009; rechtskräftig<br />

Ein weiter entfernt liegender Heimatwohnort bleibt der Mittelpunkt der Lebensinteressen,<br />

wenn der Steuerpflichtige zu diesem Ort besondere persönliche Beziehungen unterhält<br />

und er ihn nicht nur gelegentlich (§9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 Sätze 2 und 6 EStG) aufsucht. Ein<br />

Rechtssatz, dass 12 Fahrten über übliche private Besuchsfahrten nicht hinausgehen,<br />

findet sich weder in den gesetzlichen Grundlagen noch in den die Verwaltung bindenden<br />

Verwaltungsanweisungen. Die Annahme der Finanzverwaltung, dass dieser weiter<br />

entfernte Wohnort mindestens 2 x monatlich aufgesucht wird, dieser den Mittelpunkt der<br />

Lebensinteressen bildet, lässt nicht den Umkehrschluss zu, dass bei weniger Fahrten,<br />

dieser Lebensmittelpunkt nicht anzuerkennen ist. Es ist aber hierbei immer der<br />

Gesamtsachverhalt und die Gesamtumstände des Sachverhalts zu prüfen.<br />

Progressionsvorbehalt Anlage N und Anlage N AUS<br />

Inländische Einkünfte und ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach<br />

DBA, TÜ, oder ATE vom 31.12.1983, BStBl I S. 470 (LStH 2009, Anhang 7) unter<br />

Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) Z. 21, 22, 23 Anlage N und Anlage N - AUS<br />

Einkommensersatzleistungen nach § 32b EStG Anlage N Z. 27 – 30<br />

wenn nicht im Hauptvordruck Z. 94 zu erfassen<br />

An sich steuerfreie Bezüge, wie<br />

• Kurzarbeitergeld (einschließlich Saison – Kurzarbeitergeld<br />

• Zuschuss zum Mutterschaftsgeld<br />

• Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz<br />

Seite 66 von 157 ...


Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 67 von 157<br />

• Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetzt<br />

sind mit den tatsächlichen Leistungen zu erfassen.<br />

Der AN – Pauschbetrag ist von diesen Bezügen abzuziehen,<br />

soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit schon<br />

berücksichtigt wurde (§ 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG)<br />

In Zeile 28<br />

ist für den Abgleich mit der elektronischen Meldung der Bundesagentur für Arbeit (§ 32b<br />

Abs. 3 EStG) eine gesonderte Angabe des erhaltenen Insolvenzgeldes vorgesehen.<br />

Dabei ist auch das Insolvenzgeld dem AN zuzurechnen, das an Dritte im Wege der<br />

Abtretung oder Verpfändung ausgezahlt wurde.<br />

In Zeile 29 sind noch<br />

andere steuerfreie Lohn- und Einkommensleistungen,<br />

die nicht vom AG gezahlt wurden,<br />

für den Progressionsvorbehalt zu erklären.<br />

Dazu gehören u.a.:<br />

• ALG ohne ALG II, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt<br />

Übergangsgeld<br />

• Altersübergangsgeld – Ausgleichsbetrag, Unterhaltsgeld als Zuschuss und<br />

Eingliederungsbeihilfe nach dem SGB III;<br />

• Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder<br />

vergleichbare Lohn – Entgeltersatzleistungen nach den<br />

sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften;<br />

• Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Sonderunterstützung nach<br />

dem Mutterschutzgesetz sowie der Zuschuss bei Beschäftigungsverbot für die Zeit<br />

vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer<br />

Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften;<br />

• Arbeitslosenbeihilfe oder Arbeitslosenhilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz<br />

• Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld nach dem<br />

Bundesversorgungsgesetz<br />

• Verdienstausfallenschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz<br />

• Vorruhestandsgeld im sog. Beitrittsgebiet<br />

• Aus den Europäischen Sozialfond finanziertes Unterhaltsgeld sowie Leistungen<br />

nach § 10 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, die dem Lebensunterhalt dienen<br />

• Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (in voller Höhe, lt.<br />

BFH – Beschluss v. 21.09.2009 – VI B 31/09)<br />

Urteil Niedersächsisches Finanzgericht v. 14.02.<strong>2012</strong> - 12 K 6/11 Rev. BFH VI R<br />

22/12<br />

Im Rahmen des Progressionsvorbehalts ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag auch dann<br />

von dem steuerfreien Elterngeld abzuziehen, wenn der Steuerpflichtige bei den<br />

Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit WK geltend gemacht hat, die den Arbeitnehmer-<br />

Pauschbetrag übersteigen. EStG 2009 § 32b Abs. 2 Nr. 1<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 68 von 157<br />

Steuerfreiheit eines Forschungsstipendiums gemäß § 3 Nr. 44 Satz 3 EStG<br />

– Urteil FG Hamburg v. 05.09.<strong>2012</strong> – K 39/12; Rev. BFG VIII R 43/12<br />

Thema: wann liegt eine schädliche Gegenleistung vor und in welcher Höhe ein<br />

Stipendium zur Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlich ist.<br />

Sachbezugswerte <strong>2012</strong><br />

Die Sozialversicherungsentgeltverordnung bestimmt den Wert der Sachbezüge für<br />

Unterkunft und Verpflegung, die AN als Teil Ihres Arbeitsentgeltes bzw. Arbeitslohns<br />

erhalten. BMF- Schreiben v. 20.12.<strong>2012</strong> Anlage Seite 116<br />

2011 <strong>2012</strong> <strong>2013</strong><br />

Frühstück 1,57 € 1,57 € 1,60 €<br />

Mittagessen 2,83 € 2,87 € 2,93 €<br />

Abendessen 2,83 € 2,87 € 2,93 €<br />

Monatswerte für Verpflegung bzw. freie Unterbringung<br />

Art des Sachbezugs alte Bundesländer in Euro neue Bundesländer in Euro<br />

Unterkunft 2006 196,50 182,00<br />

Unterkunft 2007/2008 198,00 192,06 / 198,00<br />

Unterkunft 2009/2010 204,00 204,00<br />

Unterkunft 2010/2011 206,00 206,00<br />

Wohnung ortsübliche Miete ortsübliche Miete<br />

Art des Sachbezugs 2010 ab 2011<br />

Verpflegung 215,00 217,00<br />

- Frühstück 47,00 47,00<br />

- Mittagessen 84,00 85,00<br />

- Abendessen 84,00 85,00<br />

Wann sind die Sachbezugswerte wichtig:<br />

• die freie Verpflegung ist Bestandteil des Arbeitslohns z.B. im Hotel /<br />

Gaststättengewerbe, in einem Krankenhaus / Altenheim<br />

• bei beruflicher Auswärtstätigkeit oder doppelter Haushaltführung sorgt der AG für<br />

Verpflegung, R 8.1 Abs. 8 Ner.2 S. 3 LStR 2011<br />

• die Mahlzeit wird in der betriebseigenen Kantine kostenlos oder verbilligt gewährt,<br />

R 8.1 Abs. 7 LStR 2001<br />

Bei Reisekostenabrechnungen sind diese gewährten Sachbezüge von den Pauschalen<br />

Verpflegungsmehraufwendungen abzuziehen.<br />

Seite 68 von 157 ...


Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 69 von 157<br />

Urteil des BFH v. 24.03.2011 – VI R 11/10<br />

Steuerfreie Erstattungen für Reisekostenvergütungen oder Trennungsgelder stehen dem<br />

Abzug vom VMA als WK nur insoweit entgegen, als sie dem Steuerpflichtigen tatsächlich<br />

ausgezahlt wurden.<br />

• soweit der AG entsprechend den reisekostenrechtlichen Bestimmungen von<br />

seinem Einbehaltungsrecht Gebrauch macht<br />

• oder die Vergütung gekürzt hat,<br />

• kommt § 3c EStG nicht zur Anwendung.<br />

Die unentgeltliche Gemeinschaftsverpflegung in der Kaserne für Soldaten während einer<br />

Dienstreise ist<br />

• regelmäßig steuerbarer und<br />

• steuerpflichtiger Arbeitslohn und<br />

• mit den amtlichen Sachbezugswert zu bewerten.<br />

Anlage N-AUS<br />

Achtung:<br />

wenn es in der Beratung zu diesem Thema kommt, sollte neben der Abarbeitung der<br />

gleich folgenden Schwerpunkte die Frage eine wichtige Rolle spielen,<br />

• ob im Ausland Beiträge zu einer ausländischen Krankenversicherung und zu einer<br />

ausländischen sozialen Pflegeversicherung, die mit der inländischen gesetzlichen<br />

Kranken- und Pflegeversicherung vergleichbar sind, gezahlt wurden.<br />

• Diese sind als Beiträge zur Basisabsicherung in vollem Umfang als<br />

Sonderausgaben i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und b EStG zu<br />

berücksichtigen und in der Anlage Vorsorgeaufwendungen in den Zeilen 25 bis 29<br />

zu erklären. Dabei sind Beiträge, aus denen sich kein Anspruch auf Krankengeld<br />

ergibt, in den Zeilen 26 und/oder 29 anzugeben.<br />

Diese Darstellung wurde durch das Urteil des BFH v. 18.04.<strong>2012</strong> – X R 62/09<br />

aufgegeben.<br />

• diese Beiträge können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie<br />

aus Einkünften stammen, die in Deutschland aufgrund eines DBA steuerfrei sind.<br />

• der fehlende Sonderausgabenabzug verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.<br />

• die entsprechenden Beiträge können auch nicht bei der Ermittlung des<br />

besonderen Steuersatzes im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehaltes<br />

berücksichtigt werden (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG).<br />

Vermeidung der Doppelbesteuerung (Grundregeln)<br />

Ausländische Einkünfte unterliegen meist auch einer Besteuerung im Ausland. Zum<br />

Ausgleich werden sie in Deutschland nicht oder nur ermäßigt besteuert. Dabei kommen<br />

zwei Methoden in Betracht<br />

• die Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Steuer, die auf die<br />

ausländischen Einkünfte entfällt (§ 34c Abs. 1 EStG) – Anrechnungsmethode –<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 70 von 157<br />

• die Freistellung, d.h. die Herausnahme der ausländischen Einkünfte aus der<br />

deutschen Bemessungsgrundlage unter Anwendung des Progressionsvorbehalts<br />

(§ 32c Abs.1 Nr. 3 EStG) – Freistellungsmethode –<br />

Anrechnungsmethode<br />

Anwendung:<br />

1. wenn ein DBA nicht besteht<br />

2. besteht, für die Einkünfte, für die das DBA die Anrechnung vorsieht.<br />

• hier werden die ausländischen Einkünfte in die Bemessungsgrundlage für die<br />

deutsche Einkommensteuer einbezogen.<br />

• dies gilt sowohl für positive als auch für negative Einkünfte, d.h. letztere sind zum<br />

Ausgleich mit anderen Einkünften zuzulassen.<br />

• die Einschränkungen des § 2a Abs.1 und 2 EStG sind jedoch zu beachten.<br />

• die im ausländischen Staat erhobene Steuer kann entweder angerechnet oder auf<br />

Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden.<br />

• dies folgt, soweit kein DBA anzuwenden ist, für alle ausländischen Einkünfte i.S.<br />

des § 34d EStG aus § 34c Abs. 1 und 2 EStG, andernfalls aus den einschlägigen<br />

Regelungen der jeweiligen DBA i.V. mit § 34c Abs. 6 EStG.<br />

• dabei ist ein Abzug bei der Ermittlung der Einkünfte gem. § 34c Abs. 2 EStG auch<br />

dann zulässig, wenn das DBA ausdrücklich nur die Anrechnung erwähnt (§34c<br />

Abs. 2 EStR).<br />

Freistellungsmethode<br />

Ist nur anzuwenden, soweit dies in einem DBA vorgesehen ist.<br />

• Eine Anrechnung ausländischer Steuern oder ein Abzug bei der Ermittlung der<br />

Einkünfte kommt on diesem Fall nicht in Betracht.<br />

• Sie greift dann nicht, wenn eine im DBA vorgesehene Rückfallklausel oder eine<br />

Remittance – Base – Klausel anzuwenden ist.<br />

• Hier werden die ausländischen Einkünfte als steuerfrei gehandelt, jedoch bei der<br />

Bemessung des Steuersatzes im Rahmen des Progressionsvorbehalts gem. § 32b<br />

Abs. 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt.<br />

• Möglich ist danach sowohl der positive als auch der negative<br />

Progressionsvorbehalt, letzterer dahingehend, dass Verluste den Steuersatz ggf.<br />

bis auf 0,00 Euro vermindern.<br />

• Die Einschränkungen des § 2a Abs. 1 und 2 EStG sind jedoch zu beachten.<br />

• (BFH v. 20.09.2006 - BStBl 2007 // S. 756),<br />

• sind als Überschuss der Einnahmen (Brutto) über die Werbungskosten zu<br />

berechnen.<br />

• auch beim Zuzug aus dem Ausland, sind die im Ausland erzielten Einkünfte im<br />

Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen<br />

• Dabei sind die tatsächlich angefallenen Werbungskosten bzw. der AN-<br />

Pauschbetrag nach § 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG zu berücksichtigen,<br />

können auch vorab entstandene Werbungskosten sein.<br />

• BFH, Urteil v. 08.09.201 - I R 80/09 Nullbescheinigung über ausländische<br />

Einkünfte ist zwingend<br />

Seite 70 von 157 ...


Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 71 von 157<br />

Allgemeine Grundsätze:<br />

• natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder ihren<br />

gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) haben, unterliegen mit allen in- und<br />

ausländischen Einkünften der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht<br />

(Welteinkommensprinzip, H 1 a „Allgemeines“ STH). Hierbei kommt es nicht<br />

darauf an, ob der inländische Wohnsitz den Mittelpunkt der Lebensinteressen<br />

darstellt (BFH v. 24.01.2001, BFH/NV 2001 S. 1402).<br />

• der Umfang der Besteuerung kann insbesondere durch ein DBA eingeschränkt<br />

werden.<br />

• im Rahmen des Welteinkommensprinzips werden (auch) ausländische Einkünfte<br />

besteuert. Bei diesen muss es sich um Einkünfte handeln, die nach § 2 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG einkommensteuerpflichtig sind. Ein DBA kann eine<br />

inländische Steuerpflicht nicht begründen, sondern lediglich einen durch<br />

inländisches Steuerrecht begründeten Steueranspruch Deutschland belassen oder<br />

ganz oder teilweise entziehen.<br />

• die Höhe ist nach dem deutschen Steuerrecht zu ermitteln – BMF – Schreiben v.<br />

30.12.1996, BStBl 1 S. 1506<br />

• der Steuerpflichtige muss den Nachweis über die Höhe der ausländischen<br />

Einkünfte und über die Festsetzung der Zahlung ausländischer Steuern durch<br />

entsprechende Unterlagen (z.B. ausländische Steuerbescheide, Steuererklärung<br />

i.V. mit Zahlungsquittungen bei Selbstveranlagung im Ausland –z.B. USA, Italien -,<br />

Erträgnisaufstellungen und Einzelabrechnungen in- und ausländischer Banken),<br />

ggf. in deutscher Übersetzung, erbringen (§ 68b EStDV).<br />

• Wird die Steuer im Ausland von einem AG, einem Unternehmer oder einer Bank<br />

angemeldet, so genügt als Nachweis eine Bescheinigung des AG über die Höhe<br />

der abgeführten Steuer (H 34c (1-2) „Festsetzung ausländischer Steuern“ EStH).<br />

Grundsätze für Anlage N-AUS<br />

Prüfung<br />

• welcher Staat das Besteuerungsrecht für diese Tätigkeit hat<br />

• die Anlage N-AUS ist für jeden einzelnen ausländischen Staat abzugeben<br />

Prüfung<br />

• es ist anzugeben, nach welchem Recht die Einkünfte steuerfrei sind,<br />

• nach einem DBA,<br />

• nach dem ATE oder<br />

• nach einem zwischenstaatlichen Abkommen (Z. 6 + 6)<br />

Prüfung<br />

• es ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen zu ermitteln,<br />

• denn davon hängt im Zweifel das Besteuerungsrecht ab,<br />

• hat der Wohnsitzstaat Deutschland oder ggf.<br />

• ein anderer Wohnsitzstaat das grundsätzliche Besteuerungsrecht (Z. 7 – 11),<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 72 von 157<br />

Prüfung<br />

• Angaben zum (ausländischen) AG und zur Tätigkeit sind einzutragen,<br />

• auch dieses dient der Beurteilung, welchem Staat das Besteuerungsrecht dem<br />

Grunde nach zusteht. (Z. 12 – 34)<br />

Prüfung<br />

• bei steuerfreien Einkünften aufgrund eines DBA ist zu ermitteln,<br />

• ob ggf. die Rückfallklausel greift.<br />

• das FA verlangt daher einen Nachweis darüber dass der Arbeitslohn im Ausland<br />

tatsächlich besteuert wurde oder<br />

• dass der ausländische Staat bewusst und gewollt auf eine Besteuerung verzichtet<br />

hat.<br />

• In diesem Fall wird der ausländische Teil des Arbeitslohnes in Deutschland<br />

steuerfrei gestellt,<br />

• mit der Nebenfolge des Progressionsvorbehalts.<br />

dazu sind Eintragungen in den Zeilen 35 – 51 erforderlich.<br />

Prüfung<br />

• die Einkünfte werden nach deutschem Recht ermittelt,<br />

• daher gelten auch die deutschen Regelungen für die Abziehbarkeit von WK.<br />

Hier ist eine genaue Trennung zwischen inländischen und ausländischen WK erforderlich<br />

(Z. 71 – 75).<br />

Prüfung<br />

• bei steuerfreiem Arbeitslohn nach dem ATE oder<br />

• nach einem zwischenstaatlichen Abkommen<br />

• sind Angaben in den Zeilen 61 – 70 erforderlich,<br />

• die Systematik ist die gleiche wie bei einem DBA.<br />

Anlage R<br />

Für neue Renten der Basisversorgung, die im <strong>VZ</strong> <strong>2012</strong> beginnen, gilt ein<br />

Besteuerungsanteil von 64 %.<br />

In <strong>2012</strong> haben die FÄ tatsächlich begonnen, Rentner zur Abgabe einer Steuererklärung<br />

aufzufordern.<br />

• das nicht nur für die Jahre ab 2011, sonder<br />

• bei Verdacht darauf, dass auch schon für Jahre davor Einkommensteuer anfällt,<br />

ab 2005 und<br />

• das zum gleichen Abgabetermin.<br />

• wer den Termin der Abgabe nicht eingehalten hat, bekam sofort<br />

Schätzungsbescheide.<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 73 von 157<br />

Erben sind verpflichtet Steuererklärungen für den Erblasser abzugeben wenn sie<br />

das Erbe nicht innerhalb von 6 Wochen ausgeschlagen haben.<br />

Für die als Erben aufgeforderten Angehörigen wird es besonders kompliziert, alle<br />

erforderlichen und steuermindernden Unterlagen und Belege beizubringen.<br />

EStDV 1955 § 65 Absatz 4 – Nachweis der Behinderung<br />

• Ist der behinderte Mensch verstorben und kann sein Rechtsnachfolger die<br />

Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 nicht vorlegen, so genügt zum Nachweis<br />

eine gutachtliche Stellungnahme der nach § 69 Absatz 1 des Neunten Buches<br />

Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde.<br />

• Diese Stellungnahme hat die Finanzbehörde einzuholen.<br />

Zur den Arten der Renten, ihrer steuerlichen Behandlung und der Verfahrensweise<br />

bei Neuberechnungen oder Folgerenten, wurden in den vergangenen Jahren<br />

umfangreiche Darstellungen von Sachverhalten vorgenommen.<br />

Spezialfälle ausländische Rente<br />

• die Fälle häufen sich, dass „Deutsche Rentner“ in ihrem Erwerbsleben auch im<br />

Ausland waren und nun aus dem Ausland Renten erhalten.<br />

• das gilt auch umgekehrt für „Deutsche Rentner“, die nicht mehr in Deutschland<br />

ansässig sind und aus Deutschland Rente erhalten.<br />

Wie ist in diesen Fällen zu verfahren:<br />

Grundsätzlich hat nach OECD- Musterabkommen der Kassenstaat das<br />

Besteuerungsrecht.<br />

Nach § 1 EStG aber hat bei einem „Inländer“ Deutschland das Besteuerungsrecht.<br />

• zuerst ist zu prüfen ob ein DBA vorliegt. Ist zwischen den Staaten ein DBA<br />

vereinbart, hat dieses DBA dann Vorrang.<br />

• liegt kein DBA vor, ist die Rente nach §§ 19, 22 EStG in Deutschland unter<br />

Anrechnung der ausländischen Quellensteuer, § 33c Abs. 1- 3 EStG,<br />

steuerpflichtig.<br />

• liegt ein DBA vor, hat entweder der Ansässigkeitsstatt (Deutschland) oder der<br />

Kassenstatt (Staat mit dem es kein DBA gibt) das Besteuerungsrecht.<br />

Bei Betriebsrenten und/ oder privaten Renten im Sinne des § 22 EStG hat i. d. R.<br />

Deutschland das Besteuerungsrecht.<br />

• also einzutragen in der Anlage R entweder mit Besteuerungsanteil oder<br />

• Ertragsanteil.<br />

• eine Anrechnung von ggf. gezahlter Quellensteuer ist nicht möglich (Ausnahme<br />

z.B. DBA Kanada).<br />

Bei Ruhegehältern aus öffentlichen Kassen im Sinne des § 9 EStG hat i. d. R. der<br />

ausländische Kassenstaat das Besteuerungsrecht.<br />

• also einzutragen in die Anlage N Zeile 21 (Progressionsvorbehalt), und<br />

• natürlich mit Freibeträgen nach deutschem Recht, in das blaue Feld WK DBA.<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 74 von 157<br />

Bei Sozialversicherungsrenten im Sinne des § 22 EStG sind beide Besteuerungsarten<br />

möglich.<br />

• so zum Beispiel gilt bei einer Sozialversicherungsrente aus Österreich laut DBA<br />

das Kassenstaatsprinzip, also Österreich hat das Besteuerungsrecht (Einzutragen<br />

Anlage AUS, aber nur mit Besteuerungsanteil).<br />

• nach DBA mit der Schweiz hat der Ansässigkeitsstaat, also Deutschland das<br />

Besteuerungsrecht (Anlage R mit Besteuerungsanteil).<br />

Bei Rentenzahlungen aus der Deutschen Rentenversicherung an im Ausland ansässige<br />

Rentner besteht seit 2005 die Quellenbesteuerungsmöglichkeit, damit die nachgelagerte<br />

Besteuerung auch in diesen Fällen gewährleistet werden kann.<br />

Somit sind diese „Ausländer“ in Deutschland beschränkt steuerpflichtig (§ 49 Abs. 1 Nr.<br />

7 EStG i. V. m. § 22 Nr. 1 Buchstabe a EStG).<br />

Nach dem Jahressteuergesetz 2009 ist hierfür das FA Neubrandenburg bundesweit<br />

zuständig.<br />

Maßgebend für zahlreiche Zweifelsfragen zum Alterseinkünftegesetz und damit<br />

auch zur Anlage R ist das BMF-Schreiben vom 13.09.2010 - Rz. 133 - 203<br />

Besteuerung von Rentennachzahlungen<br />

- BFH Urteile v. 27.07.2011, X R 1/10 und VIII R 18/12<br />

Sachverhalt:<br />

• Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente im Januar 2003<br />

• Bewilligung der Rente durch den Rentenversicherer Bund im Februar 2005 mit<br />

einem rückwirkenden Beginn ab Februar 2003<br />

• Besteuerung nach altem Recht mit 4 % Ertragsanteil<br />

• Besteuerung nach neuem Recht mit 50 % Besteuerungsanteil<br />

Grundsatz im Urteil:<br />

• Rentennachzahlungen, die für Jahre vor 2005 geleistet werden,<br />

• können nicht mit dem Ertragsanteil, sondern<br />

• müssen mit dem durch das Alterseinkünftegesetz normierten Besteuerungsanteil<br />

besteuert werden,<br />

• wenn die Rentennachzahlung erst nach dem 01.01.2005, dem Zeitpunkt des<br />

Inkrafttretens dieses Gesetzes, zugeflossen sind.<br />

Diese BFH Entscheidung stellt eine Änderung der Rechtsauffassung dar und hat ein<br />

anderslautendes Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts aufgehoben.<br />

Erhält der Steuerpflichtige unter Geltung des Alterseinkünftegesetzes von der Deutschen<br />

Rentenversicherung neben einer Rentennachzahlung für Vorjahre auch Zinsen nach<br />

§ 44 Abs. 1 Abs. 1 SGB I auf die Rentennachzahlung, so ist diese Zinszahlung keine<br />

Kapitaleinnahme, sondern wie die Rentennachzahlung als sonstige Einkünfte steuerbar.<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 75 von 157<br />

Beispiel Sachverhalt zur Anlage R – Elfriede Rüstig<br />

Die KiSt- Nachzahlung für in <strong>2012</strong> für 2011 lag bei 28,35 €<br />

Frau Rüstig ist seit dem 01.09.2002 in Rente.<br />

Der Rentebescheid für <strong>2012</strong> weist folgende Werte aus:<br />

Altersrente ab Januar: 1.057,54 €<br />

Altersrente ab Juli: 1.080,59 €<br />

Krankenkasse ab Januar: 86,71 €<br />

Krankenkasse ab Juli: 88,61 €<br />

Pflege ab Januar: 20,61 €<br />

Pflege ab Juli: 21,07 €<br />

Die Bruttorente im Januar 2007 betrug 992,02 €<br />

Frau Rüstig erhält seit dem 01.07.2008 Witwenrente, der verstorbene Ehegatte war seit<br />

01.07.2004 in Altersrente. Die Witwenrente wurde nicht gekürzt.<br />

Witwenrente ab Januar: 528,64 €<br />

Witwenrente ab Juli: 540,16 €<br />

Krankenkasse ab Januar: 43,35 €<br />

Krankenkasse ab Juli: 44,29 €<br />

Pflege ab Januar: 10,30 €<br />

Pflege ab Juli: 10,53 €<br />

Die Bruttorente im Jahr 2009 betrug:<br />

im Januar 504,10 €<br />

ab Juli 516,20 €<br />

Aus einem Riestervertrag (kein „Betriebsriester“) werden in der Bescheinigung nach<br />

§ 22 Nr. 5 unter der Nummer 1 409,43 € ausgewiesen.<br />

In einer Lohnsteuerbescheinigung (Steuerklasse „1“)werden in<br />

• Z. 3 Bruttolohn in Höhe von 1.522,50 €,<br />

• keine Lohnsteuer, kein Solizuschlag und keine Kirchensteuer ausgewiesen.<br />

• In der Z. 8. sind 1.522,50 € in 3. enthaltenen Versorgungsbezüge ausgewiesen.<br />

• Z. 25 enthält 124,92 € AN- Beiträge zur gesetzlichen KV<br />

• und Z. 26 AN- Beiträge zur gesetzlichen PV in Höhe von 29,69 €.<br />

• Z. 29 enthält 1.500,00 € als Bemessungsgrundlage des Versorgungsfreibetrag zu<br />

8. und/ oder 9.<br />

• Maßgebendes Kalenderjahr des Versorgungsbeginns zu 8. und7/ oder 9. ist das<br />

Jahr 2004.<br />

Frau Rüstig hat noch eine Privathaftpflicht mit 150,00 € Jahresbeitrag <strong>2012</strong><br />

Am 01.07.<strong>2012</strong> hat Frau Rüstig Ihren Wohnsitz im eigenen Haus krankheitsbedingt<br />

abgemeldet und ist in ein Altenheim gezogen.<br />

Die Heimkosten betragen <strong>2012</strong> lt. Rechnung 8.045,50 €.<br />

Darin enthalten sind gesondert ausgewiesenen Pflegeleistungen in Höhe von 965,46 €.<br />

Erstattungen der Pflegeversicherung hat sie nicht erhalten.<br />

Frau Rüstig hatte vom Vorjahr<br />

• eine Verlustfeststellung (Altverluste nach § 23 EStG) über 375 Euro und<br />

• 200 Euro Verlustvortrag<br />

• nach § 20 Abs. 6 i. V. m. Abs. 4 EStG aus Aktienverkäufen (nicht ausgeglichene<br />

Restverluste gemäß Verlustbescheinigung 2011 der Berliner VB).<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 76 von 157<br />

Dazu kommen zwei Bankbescheinigungen:<br />

1. Berliner Sparkasse<br />

Kapitalerträge: Z. 7 3.500,00 €<br />

davon Erträge nach § 20 Abs. 2: Z. 8 700,00 €<br />

davon Aktienveräußerungen: Z. 9 300,00 €<br />

Freigestellt: Z. 14 450,00 €<br />

KEST: Z. 49 762,50 €<br />

Solizuschlag: Z. 50 41,94 €<br />

2. Berliner VB<br />

Kapitalerträge: Z. 7 300,00 €<br />

Freigestellt: Z. 14 300,00 €<br />

KEST: Z. 49 0,00 €<br />

Solizuschlag: Z. 50 0,00 €<br />

Anrechenbare noch nicht angerechnete<br />

Ausländische Steuern: Z. 54 45,00 €<br />

Da Frau Rüstig zum 01.07.<strong>2012</strong> ins Heim gezogen ist, hat sie das am 01.05.1961<br />

angeschaffte Eigenheim (Landsberger Allee 100) ab dem 01.08.<strong>2012</strong> an ihren Sohn<br />

vermietet.<br />

Die Wohnfläche beträgt 90 qm.<br />

Als monatliche Miete wurden 450,00 € kalt plus 50,00 € Nebenkosten vereinbart. Das<br />

entspricht 5,00 € pro qm, die ortsüblich ist eigentlich eine Miete von 7,00 € pro qm.<br />

Auf dem Grundbesitzabgabenbescheid steht die Nummer: 2060233127419 und für <strong>2012</strong><br />

wurden 354,06 € (Grundsteuer, Müllabfuhr, Abwasser und Straßenreinigung) in Rechung<br />

gestellt. Die Hausversicherung hat eines Jahrsbeitrag von 155,25 €.<br />

An Renovierungskosten sind im Juli 8.745,23 € entstanden.<br />

(Wie ist die Vermietung optimal zu gestalten?)<br />

Lösung im Steuerprogramm<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 77 von 157<br />

Anlage Kind<br />

Ab <strong>2012</strong> entfällt die Einkommensgrenze für volljährige Kinder in Höhe von bis 8.004 €.<br />

Das bedeutet, dass Kinder während einer erstmaligen Berufsausbildung oder Erststudium<br />

ohne jegliche Einkommensprüfung Kindergeld erhalten.<br />

Minderjährige<br />

Kinder<br />

Z. 12<br />

18 - 20 jährige<br />

Z. 19<br />

18 - 24 jährige Z.<br />

13 und 14<br />

18 - 24 jährige<br />

Z. 18<br />

18 - 24 jährige<br />

Z. 15<br />

18 - 24 jährige<br />

Z. 16<br />

18 - 24 jährige<br />

Z 17<br />

Behinderte Kinder<br />

Z. 20<br />

grundsätzlich Kindergeld<br />

wenn sie nicht in einem<br />

Beschäftigungsverhältnis stehen<br />

und bei einer Agentur für Arbeit<br />

im Inland als Arbeitsuchender<br />

gemeldet sind<br />

wenn sie für einen Berufs<br />

ausgebildet werden<br />

wenn sie sich in einer<br />

Übergangszeit von höchstens 4<br />

Monaten zwischen zwei<br />

Ausbildungsabschnitten<br />

befinden<br />

wenn sie eine Berufsausbildung<br />

mangels Ausbildungsplatz nicht<br />

beginnen können<br />

wenn sie ein freiwilliges soziales<br />

Jahr oder ein freiwilliges<br />

ökologisches Jahr im Sinne des<br />

Jugendfreiwilligendienstgesetzes<br />

oder einen Freiwilligendienst im<br />

Sinne des Beschlusses Nr.<br />

1719/2006/EG des<br />

Europäischen Parlaments und<br />

des Rates vom 15.11.2006 zur<br />

Einführung des Programms<br />

"Jugend in Aktion" (ABl. EU Nr.<br />

L 327 S. 30)<br />

oder<br />

einen Freiwilligendienst aller<br />

Generationen im Sinne von § 2<br />

Abs. 1a des Siebten Buch<br />

Sozialgesetzbuch oder einen<br />

Internationalen<br />

Jugendfreiwilligendienst im<br />

Sinne der Richtlinien des<br />

Bundesministeriums für Familie,<br />

Senioren, Frauen und Jugend<br />

vom 20.12.2010 (GMBI S. 1778)<br />

wenn sie eine Probezeit zum<br />

freiwilligen Wehrdienst nach<br />

Abschnitt 7 des<br />

Wehrpflichtgesetzes absolvieren<br />

wenn die Behinderung vor<br />

Vollendung des 25.<br />

§ 32 Abs. 3 EStG<br />

§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG<br />

§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2<br />

Buchstabe aEStG<br />

§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2<br />

Buchstabe b<br />

§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2<br />

Buchstabe c EStG<br />

oder<br />

einen anderen Dienst im Ausland<br />

im Sinne von § 14b des<br />

Zivildienstgesetzes oder einen<br />

entwicklungspolitischen<br />

Freiwilligendienst "weltwärts" im<br />

Sinne der Richtlinien des<br />

Bundesministeriums für<br />

wirtschaftliche Zusammenarbeit<br />

und Entwicklung vom 01.08.2007<br />

(BAnz. 2008 S. 1297)<br />

oder<br />

einen Bundesfreiwilligendienst<br />

im Sinne des<br />

Bundesfreiwilligendienstgesetzes<br />

leisten<br />

§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2<br />

Buchstabe e EStG<br />

§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 78 von 157<br />

Verlängerung<br />

Z. 21<br />

Lebensjahres eingetreten ist und<br />

das Kind nicht in der Lage ist,<br />

sich selbst zu unterhalten<br />

um die anrechenbaren Zeiten<br />

des gesetzlichen<br />

Grundwehrdienstes,<br />

Zivildienstes oder befreiender<br />

Dienste (max. 3 Jahre)<br />

§ 32 Abs. 5 EStG<br />

Nach Abschluss einer Erstausbildung oder eines Erststudiums ist eine ggf.<br />

schädliche Erwerbstätigkeit zu prüfen (Z 22) BMF- Scheiben vom 07.12.2011<br />

400 € oder 450 € = Minijobs sind immer "unschädlich"<br />

Z. 26: unter 20 h/ Woche unschädlich<br />

über 20 h/ Woche schädlich<br />

durchschnittlich übliche Arbeitszeit/ Woche für den Zeitraum<br />

ab <strong>VZ</strong> 2008<br />

Werden in den Zeilen 11 oder 12 Eintragungen vorgenommen führt dies automatisch zur<br />

Beantragung des vollen KFB und des vollen Freibetrages für den Betreuungs- und<br />

Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. So steht es auch in der Anleitung zur<br />

Einkommensteuererklärung.<br />

D.h. das wenn sie bei der Bearbeitung der Steuererklärung feststellen, dass der halbe<br />

Kinderfreibetrag günstiger ist als der volle Kinderfreibetrag, dann müssen sie<br />

in den Zeilen 41 keine Eintragungen vornehmen.<br />

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Kinder<br />

Unterscheidung in Aufwendungen<br />

• die von mir/uns als Versicherungsnehmer geschuldet werden<br />

• die vom Kind als Versicherungsnehmer geschuldet werden<br />

• es können Aufwendungen für eine private oder gesetzliche Krankenversicherung<br />

und gesetzliche Pflegeversicherung sein.<br />

Denken Sie daran, auch wenn das Kind im Rahmen der Ausbildungsvergütung die<br />

Kranken- und Pflegeversicherung selber zahlt, tragen die Eltern im Rahmen der<br />

gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung die Basisabsicherung.<br />

Grundlagen: Anlage Kind - Anleitung<br />

Leitfaden Vorsorgeaufwendungen (Mai 2011) vom<br />

Bayerischen Landesamt für Steuern und<br />

BMF- Schreiben vom 28.10.2011 (NV)<br />

Kinderbetreuungskosten<br />

- BMF- Schreiben vom 14.03.<strong>2012</strong><br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 79 von 157<br />

Achtung Beratungsbedarf für Folgejahre:<br />

- BFH Urteil v. 25.11.2010, BStBl 2011 II Seite 450<br />

• bei unverheirateten Eltern kann derjenige die Kosten geltend machen, der die<br />

Aufwendungen getragen hat und<br />

• zu dessen Haushalt das Kind gehört<br />

• Aufteilungsvereinbarung möglich<br />

• wenn nur ein Elternteil (bei unverheirateten Eltern) den Betreuungsvertrag<br />

abschließt und das Entgelt von seinem Konto zahlt, kann dieses weder vollständig<br />

noch anteilig dem anderen Elternteil als von ihm getragener Aufwand zugerechnet<br />

werden<br />

- keine Prüfung mehr des Lebensmodells der Eltern<br />

- Abzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Sonderausgaben<br />

- bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 2/3 der Aufwendungen bis zu max. 4.000 Euro<br />

pro Kind<br />

-bei Vorliegen einer Behinderung auch über das 14. Lebensjahr hinaus<br />

- Nachweis durch Rechnung oder Vertrag, unbare Zahlung auf das Konto, Barscheck gilt<br />

als Barzahlung, Elektronisch- Cash- Verfahren gilt als unbar, auch verkürzter<br />

Zahlungsweg ist möglich- Rechnung an Steuerpflichtigen, aber die Eltern überweisen<br />

BFH v. 22.0.9.2011 – III R 38/08 ausbildungsbedingter Mehrbedarf<br />

Semestergebühren sind keine Mischkosten, sondern grundsätzlich insgesamt abziehbarer<br />

ausbildungsbedingter Mehrbedarf nach § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG, auch wenn der Student<br />

privat nutzbare Vorteile, wie beispielsweise ein Semesterticket, erlangt. Diese<br />

Semestergebühren muss der Student zwingend entrichten, wenn er sein Studium<br />

aufnehmen oder fortsetzen möchte. Der Student kann nicht frei über den Erwerb solcher<br />

mit der Zahlung der Semestergebühren verbundenen Leistungen entscheiden.<br />

Maßgeblicher Grund für Zahlung der Gebühr ist nicht die Erlangung eines Tickets, um die<br />

Wege zwischen Wohnung und Universität zurückzulegen zu können, sondern die<br />

erforderliche Erlangung des Studentenstatus, um das Studium aufzunehmen oder<br />

fortsetzen zu können.<br />

Bedeutung dieses Urteils:<br />

Hier wendet sich der BFH gegen die Verwaltungsauffassung, wonach Semestergebühren<br />

als Mischkosten zu beurteilen sind und darin enthaltene Einzelpositionen nur dann<br />

abgezogen werden können, wenn diese getrennt ausgewiesen sind, Abschn. 63.4.3.1.<br />

Abs. 2 DA – FamEStG 2009.<br />

Bei einem Erststudium oder einer Erstausbildung wird es dieses Problem ab <strong>2012</strong> nicht<br />

mehr geben.<br />

Das Urteil ist aber dennoch von allgemeinem Interesse,<br />

• weil es sich ausführlich zum Veranlassungszusammenhang bei sog. gemischten<br />

Aufwendungen äußert und<br />

• den Grundsätzen folgt, die der Große Senat im sog. Las – Vegas – Fall<br />

(Beschluss v- 21.09.2009 – GrS 1/06) aufgestellt hat.<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 80 von 157<br />

Bei einem Zweitstudium oder einer Zweitausbildung ist dieses Urteil auch ab <strong>2012</strong> von<br />

großer Bedeutung, da ja die Einkünfte und Bezüge des Kindes weiterhin eine wichtige<br />

Rolle spielen<br />

BFH v. 28.04.2010 - III R 79/08 - Aufteilung Entlastungsbetrag für Alleinerziehende<br />

Auch wenn mehrere Steuerpflichtige die Voraussetzungen für den Abzug des<br />

Entlastungsbetrages für Alleinerziehende erfüllen, kann wegen desselben Kindes für<br />

denselben Monat nur einer der Berechtigten den Entlastungsbetrag abziehen.<br />

Ist ein Kind annähernd gleichwertig in die beiden Haushalte seiner allein stehenden Eltern<br />

aufgenommen, können die Eltern - unabhängig davon, an welchen Berechtigten das<br />

Kindergeld ausgezahlt wird - untereinander bestimmen, wem der Entlastungsbetrag<br />

zustehen soll, es sei denn, einer der Berechtigten hat bei seiner Veranlagung oder durch<br />

Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse II bei seinem Arbeitgeber (§ 38b Satz<br />

2 Nr. 2 EStG) den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen.<br />

Treffen die Eltern keine Bestimmung über die Zuordnung des Entlastungsbetrages, steht<br />

er demjenigen zu, an den das Kindergeld ausgezahlt wird (§ 24b EStG und § 64 Abs.2<br />

EStG).<br />

Entlastungsbetrag in besonderen Fällen:<br />

Im Jahr der Trennung oder Scheidung ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht<br />

zu gewähren, da in <strong>VZ</strong> die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung noch<br />

bestanden haben.<br />

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende:<br />

Meldepflicht bei allen Änderungen mit vorliegenden Formularen, für den Wegfall oder das<br />

Entstehen der Voraussetzung für diesen Freibetrag<br />

Neuregelung Übertragung von Kinderfreibeträgen zwischen den Eltern<br />

- § 32 Abs. 6 – 11 EStG ab dem 01.01.<strong>2012</strong><br />

Urteile:<br />

BFH – Urteil v. 25.11.2010 III R 79/09<br />

• Kinderbetreuungskosten können nur von demjenigen abgezogen werden, der sie<br />

getragen hat;<br />

• § 4 f a. F. EStG enthält insoweit weder besondere Zuordnungsregelungen noch<br />

ein Zuordnungswahlrecht<br />

• wenn von den zusammen lebenden, nicht miteinander verheirateten Eltern nur ein<br />

Elternteil den Vertrag mit der Kita abschließt und das andere Elternteil von seinem<br />

Konto zahlt, dann kann dieses weder vollständig noch anteilig dem anderen<br />

Elternteil unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Zahlungs- oder Vertragswegs<br />

als von ihm getragener Aufwand zugerechnet werden.<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 81 von 157<br />

Bislang noch keine Klärung, was mit dem neuen Kostenbeitrag für die Ganstagsschulen<br />

passiert.<br />

Steuerliche Berücksichtung volljähriger Kinder nach Wegfall<br />

der Einkünfte- und Bezügegrenze ab <strong>2012</strong> (BGBl. I S. 2131);<br />

BMF - Schreiben zu § 32 Abs. 4 EStG<br />

Durch die gesetzliche Neuregelung entfällt die bisher in § 32 Absatz 4 Satz 2 bis 10 EStG<br />

geregelte Einkünfte- und Bezügegrenze.<br />

• für die steuerliche Berücksichtigung eines volljährigen Kindes sind dessen<br />

Einkünfte und Bezüge künftig unbeachtlich; die Einkommensgrenze von 8.004<br />

Euro im Kalenderjahr ist angeschafft.<br />

• ein volljähriges Kind wird grundsätzlich bis zum Abschluss einer erstmaligen<br />

Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt.<br />

Darüber hinaus wird es nur noch berücksichtigt,<br />

wenn es einen der Grundtatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nummer 2 erfüllt und<br />

keiner die Ausbildung hindernden Erwerbstätigkeit nachgeht.<br />

Diese Regelung gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres,<br />

• die bei einer Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet sind (§ 32 Absatz 4<br />

Satz 1 Nummer 1 EStG), sowie<br />

• für behinderte Kinder, die nach § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 zu<br />

berücksichtigen sind.<br />

Berücksichtigung volljähriger Kinder nach Abschluss einer erstmaligen<br />

Berufsausbildung wie auch nach Abschluss eines Erststudiums<br />

• es gilt die gesetzliche Vermutung, dass ein volljähriges Kind in der Lage ist, sich<br />

selbst zu unterhalten.<br />

• dies hat zur Folge, dass das Kind, wenn es nicht als arbeitsuchend gemeldet (bis<br />

21 Jahre) oder behindert ist, nicht mehr zu berücksichtigen ist.<br />

Die Vermutung des Gesetzgebers gilt als widerlegt,<br />

• wenn der Nachweis erbracht wird, dass das Kind weiterhin für einen Beruf<br />

ausgebildet wird und tatsächlich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die Zeit und<br />

Arbeitskraft des Kindes überwiegend beansprucht.<br />

• eine unschädliche Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn diese 20 Stunden regelmäßiger<br />

wöchentlicher Arbeitszeit nicht übersteigt, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein<br />

geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne §§ 8 und 8a SGB IV darstellt.<br />

• Entsprechendes gilt für die Berücksichtigungstatbestände des § 32 Absatz 4 Satz<br />

1 Nummer 2 Buchstabe b, c und d EStG.<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 82 von 157<br />

Erstmalige Berufsausbildung<br />

• ist eine Ausbildung unter Ausschluss eines Studiums<br />

• durch eine berufliche Ausbildungsmaßnahme die die notwendigen fachlichen<br />

Fertigkeiten und Kenntnisse erworben werden die zur Aufnahme eines Berufes<br />

befähigen.<br />

• BMF - Schreiben v. 07.12.2011 Abschnitt 1 Ziffer 4 benennt, was eine<br />

Berufsausbildung ist, welche anderen Bildungsmaßnahmen dieser gleichgestellt<br />

werden in Z 5<br />

Voraussetzung ist:<br />

• dass der Beruf durch eine Ausbildung in einem öffentlich- rechtlich geordneten<br />

Ausbildungsgang erlernt wird und<br />

• der Ausbildungsgang durch eine Prüfung abgeschlossen wird<br />

• es darf keine bereits abgeschlossenen Berufsausbildung bzw. kein<br />

abgeschlossenes berufsqualifizierendes Hochschulstudium vorhanden sein<br />

• entsprechendes gilt auch für ausländische Bildungsabschlüsse, die inländischen<br />

gleichgestellt sind.<br />

Erststudium<br />

• wenn es sich um ein Studium an einer Hochschule im Sinne des § 1<br />

Hochschulrahmengesetz (HRG)<br />

• es darf ihm kein anderes durch einen berufsqualifizierenden Abschluss beendetes<br />

Studium bzw. keine andere abgeschlossenen nichtakademische Berufsausbildung<br />

vorangegangen sein<br />

• die gilt auch den Fällen, in denen während eines Studiums eine Berufsausbildung<br />

erst abgeschlossen wird, unabhängig davon, ob die beiden Ausbildungen sich<br />

inhaltlich ergänzen.<br />

• ein Studium wird durch eine Hochschulprüfung oder eine staatliche oder kirchliche<br />

Prüfung abgeschlossen, vergleichbare Abschlüsse im Ausland sind gleichgestellt<br />

Einzelfragen / Spezialfälle<br />

Fachschulen<br />

• sind Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung<br />

• deren Besuch setzt grundsätzlich eine Erstausbildung voraus<br />

• stellt daher ebenso wie ein nach dem Besuch einer Fachschule aufgenommenes<br />

Studium in der Regel keine Erstausbildung bzw. kein Erststudium dar<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 83 von 157<br />

Wechsel und Unterbrechung des Studiums<br />

• Bei einem Wechsel ohne Abschluss des zunächst betriebenen Studienganges<br />

stellt das zunächst aufgenommene Studium kein abgeschlossenes Erststudium<br />

dar.<br />

• Bei einer Unterbrechung eines Studienganges ohne Abschluss und seiner<br />

späteren Weiterführung stellt der vorangegangene Studienteil kein<br />

abgeschlossenes Erststudium da.<br />

Mehrere Studiengänge<br />

Werden zwei oder mehr Studiengänge parallel studiert, die zu unterschiedlichen Zeiten<br />

abgeschlossen werden, stellt der nach dem berufsqualifizierten Abschluss eines der<br />

Studiengänge weiter fortgesetzte andere Studiengang vom Zeitpunkt des Abschlusses<br />

des einen Studienganges an kein Erststudium mehr dar.<br />

Aufeinanderfolgende Abschlüsse unterschiedlicher Hochschultypen<br />

Ein Studium an einer anderen gleichgestellten Bildungseinrichtung nach § 1 HRG, nach<br />

einem abgeschlossenen Studium an einer anderen dieser Bildungseinrichtungen ist kein<br />

Erststudium.<br />

Ergänzungs- und Aufbaustudium<br />

Postgraduale Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudien setze den Abschluss eines<br />

Erststudiums voraus und stelle daher kein Erststudium dar.<br />

Vorbereitungsdienst<br />

Als berufsqualifizierender Studienabschluss gilt auch der Abschluss eines Studiengangs,<br />

durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine<br />

berufliche Einführung vermittelt wird.<br />

Dazu zählt z.B. der juristische Vorbereitungsdienst (Referendariat)<br />

Ein Referendariat zur Vorbereitung auf das zweite Staatsexamen ist jedoch ein<br />

Ausbildungsdienstverhältnis.<br />

Bachelor- und Masterstudiengänge<br />

Der Bachelor- oder Bakkalaureusgrad einer inländischen Hochschule als Abschluss stellt<br />

den Abschluss eines Erststudiums dar.<br />

Ein nachfolgender Studiengang ist als weiteres Studium anzusehen,<br />

das gilt auch bei einem Masterstudium als Aufbaustudium nach dem<br />

Bachelorstudiengang.<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 84 von 157<br />

Berufsakademien und andere Ausbildungseinrichtungen<br />

Nach Landesrecht kann vorgesehen sein, dass an bestimmten Berufsakademien oder<br />

andere Ausbildungseinrichtungen erfolgreich absolvierte Ausbildungsgänge einem<br />

abgeschlossenen Studium gleichgestellt werden.<br />

Soweit dies der Fall ist, stellt ein entsprechendes Studium unter der Voraussetzung, dass<br />

ihm kein anderes abgeschlossenes Studium oder abgeschlossene Berufsausbildung<br />

vorangegangen ist, ein Erststudium dar.<br />

Abgrenzung "Berufsausbildung" und "für einen Beruf ausgebildet werden"<br />

Die enge Auslegung "Berufsausbildung" führt nicht zu einer Einschränkung des<br />

Berücksichtigungstatbestandes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG.<br />

Das BFH - Urteil v. 09.06.1999 BStBl II S. 701 ist weiterhin anzuwenden.<br />

Hiernach wird für einen Beruf ausgebildet, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich<br />

aber ernstlich darauf vorbereitet.<br />

Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den<br />

Erwerb von Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die<br />

Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind und zwar unanhängig davon, ob die<br />

Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungsordnung oder Studienordnung<br />

vorgeschrieben sind.<br />

Z.B Besuch einer allgemein bildenden Schule, Volontariat oder freiwilliges<br />

Berufspraktikum.<br />

Erwerbstätigkeit<br />

• ist nicht nur eine nichtselbständige Tätigkeit<br />

• wenn es sich um eine auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Beschäftigung<br />

handelt<br />

• der Einsatz der persönlichen Arbeitskraft erfolgt<br />

• z.B. land- und forstwirtschaftliche, gewerbliche, selbständige und<br />

nichtselbständige Tätigkeit<br />

• Verwaltung des eigenen Vermögens ist keine Erwerbstätigkeit<br />

Unschädlichkeit der Erwerbstätigkeit<br />

• die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt<br />

• ist immer von der individuell vereinbarten Arbeitszeit aus zu beurteilen<br />

• eine vorübergehende (max. 2 Monate) Ausweitung auf mehr als 20 Stunden ist<br />

unbeachtlich, wenn während des Zeitraums innerhalb eines Kalenderjahres, die<br />

durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt.<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 85 von 157<br />

Beispiel:<br />

• Das Kind Max schließt nach dem Abi eine Lehre ab und studiert ab Oktober 2011.<br />

• Gemäß vertraglicher Vereinbarung ist Max ab dem 1. April <strong>2012</strong> mit einer<br />

wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden als Bürohilfe beschäftigt.<br />

• In den Semesterferien arbeitet Max - auf Grund einer zusätzlichen vertraglichen<br />

Vereinbarung - vom 01. August bis zur Kündigung am 30.09.<strong>2012</strong> in Vollzeit mit 40<br />

Stunden wöchentlich.<br />

• Ab dem 1.Nov. <strong>2012</strong> ist Max gemäß vertraglicher Vereinbarung mit einer<br />

wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden als Verkaufsaushilfe tätig.<br />

Somit ergeben sich folgende Arbeitszeiten pro Woche.<br />

Von Bis Anzahl Wochen Stunden pro Woche<br />

01.04.12 31.07.12 17 20<br />

01.08.12 30.09.12 8 40<br />

01.11.12 31.12.12 8 15<br />

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 15 Stunden<br />

Berechnung:<br />

17 W x 20 Std. + 8 W x 40 Std. + 8 W x 15 Std. = 15 Std.<br />

52 W<br />

Resultat:<br />

Max ist daher das ganze Kalenderjahr als Kind zu berücksichtigen, da die Erwerbstätigkeit<br />

unschädlich ist.<br />

Anders würde es sein, wenn Max in den Semesterferien vom 01.07. bis 30.09.<strong>2012</strong><br />

vollzeiterwerbstätig ist, da die Ausweitung der Erwerbstätigkeit nicht nur vorübergehend<br />

( mehr als zwei Monate) ist und damit diese als schädlich einzustufen ist.<br />

Das gilt unanhängig davon, dass auch hier die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit<br />

20 Stunden nicht überschritten würde.<br />

Max könnte demnach für die Monate Juli, August und September <strong>2012</strong> nicht<br />

berücksichtigt werden<br />

Ausbildungsdienstverhältnis ist unschädlich.<br />

Geringfügige Beschäftigung ist ebenfalls unschädlich<br />

Einkünfte und Bezüge bei Kindern über 18 Jahre bei Zweitausbildung /<br />

Zweitstudium<br />

BFH - Urteil v. 15.07.2010 - III R 22/09 - zeitliche Zuordnung von Einkünften und Bezügen<br />

des Kindes für die Grenzbetragsberechnung, also Monat für Monat<br />

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Vortag<strong>2013</strong>- <strong>Impulskurs</strong>_<strong>VZ</strong>_<strong>2012</strong>Aktuell.doc Seite 86 von 157<br />

Keine Einkünfte und Bezüge während des Ausbildungsdienstverhältnisses<br />

BFH – Urteil v. 09.06.2011 – III R 28/09<br />

1. Erziehlt das Kind durch sein regelmäßiges Ausbildungsdienstverhältnis keine<br />

Einkünfte, sind seine Aufwendungen für die vorübergehende, von seiner Wohnung und<br />

seiner regelmäßigen Arbeitsstätte entfernte Ausbildung nicht nach den<br />

Reisekostengrundsätzen bei der Ermittlung seiner Einkünfte und Bezüge zu<br />

berücksichtigen.<br />

2. Miet- und Verpflegungsmehraufwendungen für die auswärtige Unterbringung des<br />

Kindes in Ausbildung sind bereits durch den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2<br />

EStG abgegolten.<br />

Darstellung Sachverhalte bei Fam. Rabe als Beispiel:<br />

Kind Alexander,<br />

• 25.12.1985, ID 43902681742,<br />

• studiert in Köln BWL (Master),<br />

• hat einen regelmäßigen Minijob mit 400,00 € monatlich,<br />

• gehört elternteilmäßig zu Max Rabe, der auch das Kindergeld erhält.<br />

• die Mutter kommt gegenüber Alexander Ihrer Unterhaltsverpflichtung nach.<br />

• Alexander hat vom 01.08.2005 bis 31.07.2006 Zivildienst geleistet.<br />

• Alexander ist als Verscherungsnehmer in der studentischen KV pflichtversichert,<br />

den Beitrag in Höhe von 641,00 Euro KV und 136,00 Euro PV in 2011 hat der<br />

Vater gezahlt.<br />

Kind Britta<br />

• gehört elternteilmäßig zu Susanne Elster- Rabe und<br />

• macht eine Ausbildung.<br />

• die Lohnsteuerbescheinigung ist eingearbeitet.<br />

Kind Christina,<br />

• 15.03.2002, ID 42213608950,<br />

• lebt bei den Eltern,<br />

• war bis Juli im 4. Grundschuljahr.<br />

• es handelt sich um eine offene Grundschule.<br />

• der Elternbeitrag ohne Verpflegung für die Stadt Berlin betrug in <strong>2012</strong> 80,00 Euro<br />

pro Monat.<br />

Lösung im Programm<br />

Urteile Anlage Kind<br />

BFH- Urteil v. 26.07.<strong>2012</strong> – VI R 98/10<br />

Wird ein Kind nach Ende der Berufsausbildung arbeitslos und teilt es dies im Rahmen des<br />

Antrags auf Bezug von Leistungen nach dem SGB II der dafür zuständigen Stelle mit, ist<br />

gleichzeitig eine Meldung als Arbeitsuchender i.S. des § 122 SGB II anzunehmen<br />

(Abgrenzung zum BFH- Urteil v. 22.09.2011 – III R 78/08, BFH/NV <strong>2012</strong>, 204)<br />

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BFH- Urteil v. 13.09.<strong>2012</strong> – VI R 59/10<br />

Für die Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG ist allein entscheidend, ob ein Anspruch<br />

auf Kindergeld besteht. Ob Kindergeld tatsächlich gezahlt worden ist, ist ohne Bedeutung.<br />

BFH- Urteil v. 19.04.<strong>2012</strong> – III R 29/11<br />

1. Der Begriff der Kinderbetreuung i. S. von § 4f und Abs. 5 Satz 2 EStG in der<br />

Fassung des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und<br />

Beschäftigung vom 26.04.2006 (BGBl I 2006, 1091) ist weit zu fassen. Er umfasst<br />

nicht nur die behütete und beaufsichtigte Betreuung, sondern auch die<br />

pädagogisch sinnvolle Gestaltung der in Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen<br />

verbrachten Zeit. Der Bildungsauftrag dieser Einrichtungen hindert den<br />

vollständigen Abzug der von den Eltern geleisteten Beiträge und Gebühren nicht.<br />

2. Nach § 4f Satz 3 EStG nicht begünstigte Aufwendungen für Unterricht oder die<br />

Vermittlung besonderer Fähigkeiten liegen nur dann vor, wenn die<br />

Dienstleistungen in einem regelmäßig organisatorisch, zeitlich und räumlich<br />

verselbständigten Rahmen stattfinden und die vom Leistungserbringer während<br />

der Unterrichtszeit ausgeübte Aufsicht über das Kind und damit die behütende<br />

Betreuung gegenüber der Vermittlung der besonderen Fähigkeiten als dem<br />

Hauptzweck der Dienstleistung in den Hintergrund rückt.<br />

BFH- Urteil v. 09.02.<strong>2012</strong> – III R 67/09<br />

Die in §§ 4f und 9 Abs. 5 Satz 1 EStG i. d. F. des Gesetzes zur steuerlichen Förderung<br />

von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.2006 (BGBl I 2006, 1091) enthaltenen<br />

Beschränkung des Abzugs erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten auf zwei drittel der<br />

Aufwendungen und einen Höchstbetrag von 4.000 Euro je Kind verstößt nicht gegen das<br />

Grundgesetz.<br />

BFH- Urteil v. 05.07.<strong>2012</strong> – III R 80/09<br />

1. Es ist verfassungsgemäß, den Abzug von Kinderbetreuungskosten vom Vorliegen<br />

bestimmter persönlicher Anspruchsvoraussetzungen (Erwerbstätigkeit,<br />

Ausbildung, längerfristiger Erkrankung u. ä.) abhängig zu machen. Bei der<br />

Auswahl der maßgebenden Gründe kommt dem Gesetzgeber ein<br />

Typisierungspielraum zu, de er mit §§ 4f, 9 Abs. 5 Satz 1 und 10 Abs. 1 Nr. 8<br />

EStG i. d. F. des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und<br />

Beschäftigung vom 26.04.2006 (BGBl I 2006, 1091) noch nicht überschritten hat.<br />

2. Die in diesen Vorschriften enthaltene Beschränkung des Abzugs erwerbsbedingter<br />

und privater Kinderbetreuungskosten auf zwei drittel der Aufwendungen und einen<br />

Höchstbetrag von 4.000 Euro je Kind verstößt nicht gegen das Grundgesetz.<br />

3. Eine Schwangerschaft stellt als solche keine Krankheit dar und berechtigt daher<br />

nicht zum Abzug privater Kinderbetreuungskosten.<br />

4. Die Beschränkung der Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 33 EStG auf Arbeitnehmer<br />

verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.<br />

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