Juli 2012 - Raiffeisen Lagerhaus Hippach
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Immobiliensteuer neu seit 01.04.<strong>2012</strong><br />
Die neue Immobiliensteuer seit 01.04.<strong>2012</strong><br />
(Kurzfassung von Notar Mag. Josef Reitter)<br />
Mit dem Stabilitätsgesetz <strong>2012</strong> wurde die Besteuerung von Grundstücksveräußerungen ab<br />
01.04.<strong>2012</strong> umfassend neu geregelt.<br />
• Was ist neu?<br />
Nach bisheriger Rechtslage waren Veräußerungen von privaten unbebauten wie auch bebauten<br />
Grundstücken nur innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren steuerpflichtig. Seit 01.04.<strong>2012</strong><br />
unterliegen Einkünfte aus der Veräußerung privater Grundstücke auch außerhalb dieser Frist gesetzlich<br />
einem festen Sondersteuersatz von 25 %. Im Detail ist für die Besteuerung zu unterscheiden,<br />
ob es sich um Alt oder Neu-Grundstücke handelt.<br />
• „Neu-Grundstücke“<br />
Neu-Grundstücke sind jene, die nach dem 01.04.2002 gekauft also entgeltlich angeschafft wurden.<br />
Diese Immobilien unterliegen im Regelfall einer pauschalen Immobiliensteuer von 25% des<br />
Verkaufsgewinnes, also der Differenz zwischen Anschaffungspreis und Verkaufspreis. Nach einer<br />
Behaltedauer von 10 Jahren kann ein Inflationsabschlag von 2% pro Jahr, höchstens jedoch von<br />
50% geltend gemacht werden.<br />
• „Alt-Grundstücke“<br />
Alt-Grundstücke sind jene, die vor dem 01.04.2002 angeschafft bzw. entgeltlich erworben wurden.<br />
Diese werden bei einem Verkauf mit pauschal 3,5% vom Verkaufspreis besteuert; nur dann, wenn<br />
nach dem 01.01.1988 eine Umwidmung in eine Baulandkategorie erfolgt ist mit pauschal 15% des<br />
Veräußerungspreises.<br />
Auf Antrag ist es auch in diesem Fall möglich, den Veräußerungsgewinn zu errechnen und diesen<br />
mit 25 % zu versteuern oder aber auch mit dem normalen Einkommenstarif zu veranlagen.<br />
• Ausnahmen von der neuen Verkaufsbesteuerung:<br />
Steuerfrei bleiben:<br />
- die Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden, wenn<br />
sie dem Veräußerer ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend<br />
als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird oder innerhalb<br />
der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz<br />
gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird („Hauptwohnsitzbefreiung“);<br />
- die Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden, soweit sie innerhalb der letzten zehn Jahre<br />
nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben (der dazugehörige Grund und Boden ist nicht<br />
befreit);<br />
- der Tausch von Grundstücken im Rahmen eines Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsverfahrens<br />
sowie im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland<br />
(„Baulandumlegungsverfahren).<br />
• Wohnhaus-/Eigentumswohnungs-Übergabe innerhalb der Familie:<br />
Grundsätzlich bleiben diese Übergabsverträge, da sie ja überwiegend unentgeltlich erfolgen,<br />
steuerfrei; jedoch in jenen Fällen, in denen die vom Übernehmer zu übernehmenden<br />
Bankverbindlichkeiten und an weichende Geschwister zu zahlende Entfertigungsbeträge<br />
mehr als 50 % des Verkehrswertes der Übergabsliegenschaft betragen, kann es zu<br />
einer Besteuerung für den übergebenden Elternteil kommen.<br />
JAHRGANG 12 AUSGABE 2 Seite 2