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Juli 2012 - Raiffeisen Lagerhaus Hippach

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Immobiliensteuer neu seit 01.04.<strong>2012</strong><br />

Die neue Immobiliensteuer seit 01.04.<strong>2012</strong><br />

(Kurzfassung von Notar Mag. Josef Reitter)<br />

Mit dem Stabilitätsgesetz <strong>2012</strong> wurde die Besteuerung von Grundstücksveräußerungen ab<br />

01.04.<strong>2012</strong> umfassend neu geregelt.<br />

• Was ist neu?<br />

Nach bisheriger Rechtslage waren Veräußerungen von privaten unbebauten wie auch bebauten<br />

Grundstücken nur innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren steuerpflichtig. Seit 01.04.<strong>2012</strong><br />

unterliegen Einkünfte aus der Veräußerung privater Grundstücke auch außerhalb dieser Frist gesetzlich<br />

einem festen Sondersteuersatz von 25 %. Im Detail ist für die Besteuerung zu unterscheiden,<br />

ob es sich um Alt oder Neu-Grundstücke handelt.<br />

• „Neu-Grundstücke“<br />

Neu-Grundstücke sind jene, die nach dem 01.04.2002 gekauft also entgeltlich angeschafft wurden.<br />

Diese Immobilien unterliegen im Regelfall einer pauschalen Immobiliensteuer von 25% des<br />

Verkaufsgewinnes, also der Differenz zwischen Anschaffungspreis und Verkaufspreis. Nach einer<br />

Behaltedauer von 10 Jahren kann ein Inflationsabschlag von 2% pro Jahr, höchstens jedoch von<br />

50% geltend gemacht werden.<br />

• „Alt-Grundstücke“<br />

Alt-Grundstücke sind jene, die vor dem 01.04.2002 angeschafft bzw. entgeltlich erworben wurden.<br />

Diese werden bei einem Verkauf mit pauschal 3,5% vom Verkaufspreis besteuert; nur dann, wenn<br />

nach dem 01.01.1988 eine Umwidmung in eine Baulandkategorie erfolgt ist mit pauschal 15% des<br />

Veräußerungspreises.<br />

Auf Antrag ist es auch in diesem Fall möglich, den Veräußerungsgewinn zu errechnen und diesen<br />

mit 25 % zu versteuern oder aber auch mit dem normalen Einkommenstarif zu veranlagen.<br />

• Ausnahmen von der neuen Verkaufsbesteuerung:<br />

Steuerfrei bleiben:<br />

- die Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden, wenn<br />

sie dem Veräußerer ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend<br />

als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird oder innerhalb<br />

der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz<br />

gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird („Hauptwohnsitzbefreiung“);<br />

- die Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden, soweit sie innerhalb der letzten zehn Jahre<br />

nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben (der dazugehörige Grund und Boden ist nicht<br />

befreit);<br />

- der Tausch von Grundstücken im Rahmen eines Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsverfahrens<br />

sowie im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland<br />

(„Baulandumlegungsverfahren).<br />

• Wohnhaus-/Eigentumswohnungs-Übergabe innerhalb der Familie:<br />

Grundsätzlich bleiben diese Übergabsverträge, da sie ja überwiegend unentgeltlich erfolgen,<br />

steuerfrei; jedoch in jenen Fällen, in denen die vom Übernehmer zu übernehmenden<br />

Bankverbindlichkeiten und an weichende Geschwister zu zahlende Entfertigungsbeträge<br />

mehr als 50 % des Verkehrswertes der Übergabsliegenschaft betragen, kann es zu<br />

einer Besteuerung für den übergebenden Elternteil kommen.<br />

JAHRGANG 12 AUSGABE 2 Seite 2

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