Preisliste Düngerstreuer - Kranich GmbH
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Verkaufs- und Lieferbedingungen<br />
VII. Eigentumsvorbehalt<br />
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis der Besteller alle Forderungen, welche im Rahmen der gegenseitigen Geschäftsbeziehungen<br />
entstanden sind, beglichen hat.<br />
2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Besteller über den Liefergegenstand nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verfügen. Er darf ihn nicht verschenken,<br />
verpfänden oder zur Sicherung übereignen.<br />
3. Wird der Liefergegenstand während bestehender Eigentumsvorbehalte gepfändet, beschlagnahmt oder durch sonstige von dritter Seite erfolgende Verfügungen<br />
betroffen oder stehen solche Verfügungen bevor, so hat uns der Besteller sofort von solchen Verfügungen zu unterrichten und auch selbst unverzüglich alle zur<br />
Aufhebung dieser Maßnahmen geeigneten Vorkehrungen zu treffen.<br />
4. Im Falle einer Veräußerung des Liefergegenstandes oder einer in sonstiger Weise über ihn erfolgten Verfügung tritt der Besteller alle ihm hieraus erwachsenden<br />
Ansprüche jedweder Art an uns ab. Im voraus werden in dieser Weise an uns auch alle Rechte abgetreten, welche dem Besteller etwa daraus erwachsen, daß<br />
der Liefergegenstand mit anderen Gegenständen derart fest verbunden wird, daß er wesentlicher Bestandteile einer anderen Sache wird, oder daraus, daß der<br />
Liefergegenstand beschädigt oder sonst schadhaft wird oder untergeht.<br />
5. Verhält der Besteller sich vertragswidrig, gerät er in Zahlungsverzug, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichsverfahren<br />
oder der Konkurs eröffnet, so haben wir ein Rücktrittsrecht bezüglich des gesamten Vertrages, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wird die gesamte<br />
Restforderung nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Bestellers an dem Gegenstand und wir sind berechtigt, sofort eine Herausgabe unter<br />
Ausschluß eines Zurückbehaltungsrecht, soweit nach § (1 Nr. 2b AGB-Gesetz möglich, zu verlangen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Besteller durch Einbau<br />
des Liefergegenstandes Eigentum an diesem erworben hat. In diesem Falle verzichtet er auf sein erworbenes Eigentum und verpflichtet sich, den Gegenstand an<br />
uns zu übereignen. Alle durch die Wiederinbesitznahme des Gegenstandes entstehenden Kosten trägt der Besteller.<br />
Wir sind berechtigt, den wieder in Besitz genommenen Liefergegenstand durch freibändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Der Erlös nach Abzug der Kosten<br />
wird dem Besteller auf seine Gesamtschuld angerechnet; ein etwaiger Mehrerlös wird ihm ausbezahlt.<br />
Für den Fall des Rücktritts vom Vertrag infolge Nichterfüllung können wir eine Gebrauchsvergütung und Ersatz für Beschädigungen verlangen, soweit kein anderweitiger<br />
Ausgleich erfolgt.<br />
6. Sofern uns nach Gesetz oder Vertrag Schadensersatzansprüche gegen den Besteller zustehen, belaufen sich diese zumindest auf 10% der Vertragssumme. Die<br />
Geltendmachung höheren Schadens wird durch diese Regelung nicht ausgeschlossen. Dem Besteller bleibt vorbehalten, daß unser Schaden geringer ist.<br />
VIII. Gewährleistung<br />
Wir haften für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört; nach Maßgabe unserer Gewährleistungsrichtlinien<br />
unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt:<br />
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes,<br />
insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, fehlerhaften Materials oder mangelhafter Ausführung, als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich<br />
beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Dem Besteller bleibt<br />
vorbehalten, bei Fehlschlägen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu<br />
verlangen.<br />
2. Die Gewährleistungsfrist endet mit Ablauf von 12 Monaten ab Wiederverkauf. Wird der Liefergegenstand vor Wiederverkauf eingesetzt, beginnt die<br />
Gewährleistungsfrist mit dem Ersteinsatz. Die Gewährleistungsfrist endet aber 24 Monate nach der Lieferung.<br />
3. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer der<br />
Fremderzeugnisse zustehen.<br />
4. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in sechs Monaten, frühestens<br />
jedoch mit Ablauf der Gewährleistungspflicht.<br />
5. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte<br />
Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung. fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung,<br />
Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, unsachgemäße Lagerung, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse, sofern<br />
diese nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.<br />
6. Zur Vornahme aller dem Lieferanten nach billigem Ermessen notwendig erscheinende Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach<br />
Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung, der<br />
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