BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN 2000 - Stadtgemeinde Klosterneuburg
BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN 2000 - Stadtgemeinde Klosterneuburg
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(3) Betriebsaufschriften, Gewerbeschilder und Werbeeinrichtungen sind im Erdgeschoßbereich (bis max. 4m Höhe von<br />
Geländeniveau) auf Gebäudefassaden für den dort ansässigen Betrieb zulässig, jedoch ausschließlich auf die<br />
Bestandsdauer dieses Betriebes. Nach Auflösung des jeweiligen Betriebes sind die Werbeanlagen zu entfernen.<br />
(4) Zulässige Werbeanlagen und Folien müssen hinsichtlich ihrer Größe, Proportion und Gestaltung auf den<br />
stadträumlichen und architektonischen Maßstab von historisch wertvollen Gebäuden sowie den urbanen<br />
städtischen Straßenraum Rücksicht nehmen. Die Gesamtfläche darf dabei 10 % der für Werbung zulässigen<br />
Fläche (Erdgeschoss bis max. 4m Höhe) und jedenfalls 5 m² nicht überschreiten.<br />
8. Verkehrsleitsystem – Hinweisschilder zur Wegweisung im Straßenraum<br />
(1) Hinweisschilder, die der Wegweisung im Straßenraum dienen, dürfen nur gesammelt in dafür vorgesehenen<br />
Rahmen angebracht werden.<br />
(2) Zur Erkennung der Einrichtung sind die Hinweisschilder entsprechend des Zwecks der beworbenen Einrichtung<br />
grün, rot oder blau zu gestalten, wobei grün den öffentlichen Einrichtungen (Rathaus, Stift <strong>Klosterneuburg</strong>, Schulen<br />
etc.), rot den gastronomischen Einrichtungen und blau den gewerblichen Einrichtungen vorbehalten ist. Auch die<br />
Logos der Einrichtungen sind in den Farben Weiß-Grün, Weiß-Rot oder Weiß-Blau darzustellen.<br />
(3) Ausgenommen hiervon sind Hinweisschilder im Gewerbegebiet Schüttau (Bereich östlich der ÖBB von der Wiener<br />
Stadtgrenze bis zum Bahnhof Kierling). In diesem Bereich sind die Hinweisschilder grundsätzlich in den Farben<br />
Grün, Rot oder Blau zu gestalten jedoch dürfen die Logos der Einrichtungen in den Originalfarben dargestellt<br />
werden.<br />
(4) Der Rahmen des Leitsystems für die Hinweisschilder ist derart zu gestalten, dass Einzeleinschübe im Ausmaß von<br />
(l … cm x b … cm) angebracht werden können. Eigenwerbung und Logos des Betreibers des Leitsystems sind<br />
nicht gestattet.<br />
(5) Pro Einrichtung dürfen maximal zwei Einzeleinschübe bzw. ein Doppeleinschub als Wegweiser genutzt werden.<br />
(6) Die Errichtung eines Rahmens für das Verkehrsleitsystem bedarf der Zustimmung des Grundeigentümers und<br />
einer baubehördlichen Bewilligung. Die Verkehrssicherheit ist durch ein Verkehrsgutachten eines<br />
Amtssachverständigen nachzuweisen.<br />
III<br />
ABSCHNITT<br />
Bebauungsbestimmungen für das Grünland<br />
9. Bebauungsbestimmungen im Grünland<br />
(1) Im Grünland, mit Ausnahme der Widmung Grünland Kleingarten, ist zu den Grundstücksgrenzen bzw. zu<br />
bestehenden und möglichen Nachbargebäuden ein Mindestabstand einzuhalten, der der halben Gebäudehöhe<br />
entspricht.<br />
10. Einfriedungen im Kleingartengebiet Bestimmungen für Grünland-Kleingärten<br />
(1) Undurchsichtige Einfriedungen und die Verwendung von Stacheldraht sind verboten.<br />
(2) Die Traufenhöhe gem. § 6 Abs. 2 NÖ Kleingartengesetz ist an mindestens zwei gegenüberliegenden Schauseiten<br />
der Kleingartenhütte einzuhalten.<br />
(3) Die Dachneigung darf 45° nicht überschreiten. Andere Dachformen als Satteldächer, sind innerhalb jenes Raumes<br />
auszuführen, der bei der Errichtung eines Satteldaches mit einer Dachneigung von 45° entstehen würde.<br />
11. Sonderbestimmungen für Grünland-Kleingärten im Hochwasserabflussgebiet<br />
(1) Bei Kleingartenhütten, die gem. § 6 Abs. 2 NÖ Kleingartengesetz, auf Pfeilern errichtet werden, darf die<br />
Bodenplattenoberkante maximal 30cm über dem 100-jährigem Hochwasserstand liegen.<br />
(2) Gerätehütten oder Gewächshäuser gem. § 6 Abs. 1 NÖ Kleingartengesetz dürfen nicht auf Pfeilern errichtet<br />
werden.<br />
IV.<br />
ABSCHNITT<br />
Bebauungsbestimmungen für öffentliche Verkehrsflächen<br />
11. Bauwerke und Anlagen auf Verkehrsflächen<br />
(1) Auf den öffentlichen Verkehrsflächen dürfen folgende Baulichkeiten errichtet werden: Wartehäuschen,<br />
Fernsprechzellen, Objekte der Ver- und Entsorgung, Streugutbehälter, Litfaßsäulen, Verkaufskioske,<br />
Hinweisschilder.<br />
(2) Alle auf Verkehrsflächen errichteten Objekte sind so anzuordnen, dass sie die Sicherheit des Verkehrs und das<br />
Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Dies ist durch ein verkehrstechnisches Gutachten nachzuweisen.<br />
(3) Für die Gestaltung gelten sinngemäß § 6 Abs. 3 dieser Verordnung.