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BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN 2000 - Stadtgemeinde Klosterneuburg

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(3) Betriebsaufschriften, Gewerbeschilder und Werbeeinrichtungen sind im Erdgeschoßbereich (bis max. 4m Höhe von<br />

Geländeniveau) auf Gebäudefassaden für den dort ansässigen Betrieb zulässig, jedoch ausschließlich auf die<br />

Bestandsdauer dieses Betriebes. Nach Auflösung des jeweiligen Betriebes sind die Werbeanlagen zu entfernen.<br />

(4) Zulässige Werbeanlagen und Folien müssen hinsichtlich ihrer Größe, Proportion und Gestaltung auf den<br />

stadträumlichen und architektonischen Maßstab von historisch wertvollen Gebäuden sowie den urbanen<br />

städtischen Straßenraum Rücksicht nehmen. Die Gesamtfläche darf dabei 10 % der für Werbung zulässigen<br />

Fläche (Erdgeschoss bis max. 4m Höhe) und jedenfalls 5 m² nicht überschreiten.<br />

8. Verkehrsleitsystem – Hinweisschilder zur Wegweisung im Straßenraum<br />

(1) Hinweisschilder, die der Wegweisung im Straßenraum dienen, dürfen nur gesammelt in dafür vorgesehenen<br />

Rahmen angebracht werden.<br />

(2) Zur Erkennung der Einrichtung sind die Hinweisschilder entsprechend des Zwecks der beworbenen Einrichtung<br />

grün, rot oder blau zu gestalten, wobei grün den öffentlichen Einrichtungen (Rathaus, Stift <strong>Klosterneuburg</strong>, Schulen<br />

etc.), rot den gastronomischen Einrichtungen und blau den gewerblichen Einrichtungen vorbehalten ist. Auch die<br />

Logos der Einrichtungen sind in den Farben Weiß-Grün, Weiß-Rot oder Weiß-Blau darzustellen.<br />

(3) Ausgenommen hiervon sind Hinweisschilder im Gewerbegebiet Schüttau (Bereich östlich der ÖBB von der Wiener<br />

Stadtgrenze bis zum Bahnhof Kierling). In diesem Bereich sind die Hinweisschilder grundsätzlich in den Farben<br />

Grün, Rot oder Blau zu gestalten jedoch dürfen die Logos der Einrichtungen in den Originalfarben dargestellt<br />

werden.<br />

(4) Der Rahmen des Leitsystems für die Hinweisschilder ist derart zu gestalten, dass Einzeleinschübe im Ausmaß von<br />

(l … cm x b … cm) angebracht werden können. Eigenwerbung und Logos des Betreibers des Leitsystems sind<br />

nicht gestattet.<br />

(5) Pro Einrichtung dürfen maximal zwei Einzeleinschübe bzw. ein Doppeleinschub als Wegweiser genutzt werden.<br />

(6) Die Errichtung eines Rahmens für das Verkehrsleitsystem bedarf der Zustimmung des Grundeigentümers und<br />

einer baubehördlichen Bewilligung. Die Verkehrssicherheit ist durch ein Verkehrsgutachten eines<br />

Amtssachverständigen nachzuweisen.<br />

III<br />

ABSCHNITT<br />

Bebauungsbestimmungen für das Grünland<br />

9. Bebauungsbestimmungen im Grünland<br />

(1) Im Grünland, mit Ausnahme der Widmung Grünland Kleingarten, ist zu den Grundstücksgrenzen bzw. zu<br />

bestehenden und möglichen Nachbargebäuden ein Mindestabstand einzuhalten, der der halben Gebäudehöhe<br />

entspricht.<br />

10. Einfriedungen im Kleingartengebiet Bestimmungen für Grünland-Kleingärten<br />

(1) Undurchsichtige Einfriedungen und die Verwendung von Stacheldraht sind verboten.<br />

(2) Die Traufenhöhe gem. § 6 Abs. 2 NÖ Kleingartengesetz ist an mindestens zwei gegenüberliegenden Schauseiten<br />

der Kleingartenhütte einzuhalten.<br />

(3) Die Dachneigung darf 45° nicht überschreiten. Andere Dachformen als Satteldächer, sind innerhalb jenes Raumes<br />

auszuführen, der bei der Errichtung eines Satteldaches mit einer Dachneigung von 45° entstehen würde.<br />

11. Sonderbestimmungen für Grünland-Kleingärten im Hochwasserabflussgebiet<br />

(1) Bei Kleingartenhütten, die gem. § 6 Abs. 2 NÖ Kleingartengesetz, auf Pfeilern errichtet werden, darf die<br />

Bodenplattenoberkante maximal 30cm über dem 100-jährigem Hochwasserstand liegen.<br />

(2) Gerätehütten oder Gewächshäuser gem. § 6 Abs. 1 NÖ Kleingartengesetz dürfen nicht auf Pfeilern errichtet<br />

werden.<br />

IV.<br />

ABSCHNITT<br />

Bebauungsbestimmungen für öffentliche Verkehrsflächen<br />

11. Bauwerke und Anlagen auf Verkehrsflächen<br />

(1) Auf den öffentlichen Verkehrsflächen dürfen folgende Baulichkeiten errichtet werden: Wartehäuschen,<br />

Fernsprechzellen, Objekte der Ver- und Entsorgung, Streugutbehälter, Litfaßsäulen, Verkaufskioske,<br />

Hinweisschilder.<br />

(2) Alle auf Verkehrsflächen errichteten Objekte sind so anzuordnen, dass sie die Sicherheit des Verkehrs und das<br />

Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Dies ist durch ein verkehrstechnisches Gutachten nachzuweisen.<br />

(3) Für die Gestaltung gelten sinngemäß § 6 Abs. 3 dieser Verordnung.

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