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Bauansuchen §14 - Stadtgemeinde Klosterneuburg

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Name (Bauwerber) .........................................................................................................<br />

Wohnadresse .........................................................................................................<br />

Telefonnummer .........................................................................................................<br />

<strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Klosterneuburg</strong><br />

Baubehörde<br />

Rathausplatz 1<br />

3400 <strong>Klosterneuburg</strong> Datum ……………………………<br />

<strong>Bauansuchen</strong> § 14 NÖ BO 1996<br />

Neubau, Zu- und Umbau<br />

€ 14,30 Stempelgebühr<br />

.......................................... ............................ .......................................<br />

Katastralgemeinde Einlagezahl Grundstücksnummer<br />

Grundstücksadresse wenn bekannt: ...............................................................................................................<br />

Vorhaben: ..............................................................................................................................................<br />

..............................................................................................................................................................<br />

Diese Eingabe ist gleichzeitig eine Veränderungsanzeige im Sinne des § 13 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes<br />

1978 i.d.g.F. *)<br />

Bei Bedarf kann zur Beschleunigung des Verfahrens ein Gutachten eines Ortsbildkonsulenten eingeholt<br />

werden. Ich erkläre mich bereit die Kosten dafür zu tragen.<br />

erforderliche Unterlagen:<br />

Antragsbeilagen gem. §§ 18 und 19 Abs.1 u. 2 NÖ BO 1996<br />

Berechnung der BF und BGF gem. ÖNorm B 1800<br />

Darstellung der Ermittlung der Gebäudehöhe<br />

Sonstiges<br />

Vollständig ausgefülltes GWR-Formular<br />

Hinweis: Es besteht Mitwirkungspflicht der Gemeinden bei der Feststellung der Einheitswerte. Die<br />

bewertungstechnisch relevanten Daten werden dem BMF und in weiterer Folge den Finanzämtern<br />

von der Statistik Austria elektronisch zur Verfügung gestellt. Das Ausfüllen des beiliegenden GWR-<br />

Formulars ist daher zwingend notwendig.<br />

............................................... ……………………………….<br />

Unterschrift Bauwerber<br />

Unterschrift Grundeigentümer<br />

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Eingangsstempel


Auszug aus der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200 i.d.g.F.<br />

und der<br />

NÖ BTV 1997<br />

(den vollständigen Text finden Sie auf www.ris.bka.gv.at)<br />

§ 18 NÖ BO 1996<br />

Antragsbeilagen<br />

(1) Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen:<br />

1. Nachweis des Grundeigentums (Grundbuchsabschrift):<br />

höchstens 6 Monate alt<br />

oder<br />

Nachweis des Nutzungsrechtes:<br />

a) Zustimmung des Grundeigentümers oder<br />

b) Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum oder<br />

c) vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens.<br />

2. Bautechnische Unterlagen:<br />

a) grundsätzlich (3-fach), in Fällen des § 23 Abs. 7 letzter Satz 4-fach<br />

ein Bauplan (§ 19 Abs. 1),<br />

eine Baubeschreibung (§ 19 Abs. 2);<br />

b) eine Beschreibung der Abweichungen von einzelnen Bestimmungen von Verordnungen über<br />

technische Bauvorschriften (§ 43 Abs. 3) unter Anführung der betroffenen Bestimmungen, eine<br />

Beschreibung und erforderlichenfalls eine planliche Darstellung jener Vorkehrungen, mit denen den<br />

Erfordernissen nach § 43 entsprochen werden soll, sowie ein Nachweis über die Eignung dieser<br />

Vorkehrungen;<br />

c) zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (§ 12) ein von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des<br />

Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 140/1997) verfasster<br />

Teilungsplan;<br />

d) abweichend davon<br />

o<br />

o<br />

beim Abbruch eines Bauwerks (§ 14 Z. 7) ein Foto des Bauwerks, wenn kein bewilligter Bauplan<br />

vorliegt,<br />

bei einem Bauvorhaben nach § 14 Z. 8 je 3-fach ein Lageplan, ein Schnitt und eine Beschreibung<br />

des Gegenstandes und Umfanges des Bauvorhabens.<br />

3. Energieausweis (3-fach) bei Neu- und Zubauten sowie bei Abänderungen von Gebäuden (§ 43<br />

Abs. 3) und bei umfassenden Sanierungen von Gebäuden mit einer konditionierten Netto-Grundfläche<br />

von mehr als 1000 m², sofern diese technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar sind.<br />

4. Nachweis über die Prüfung des Einsatzes alternativer Energiesysteme bei der Errichtung von<br />

Gebäuden (§ 43 Abs. 3).<br />

(2) Alle Antragsbeilagen sind von den Verfassern zu unterfertigen.<br />

1/4


§ 19 NÖ BO 1996<br />

Bauplan, Baubeschreibung<br />

und Energieausweis<br />

(1) Die Baupläne haben alle Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind.<br />

Dazu gehören je nach Art des Vorhabens insbesondere:<br />

1. der Lageplan, aus dem zu ersehen sind<br />

a) vom Baugrundstück und den Grundstücken der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 3)<br />

o<br />

o<br />

Lage mit Höhenkoten und Nordrichtung,<br />

bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes im Bauland die lagerichtige Darstellung der Grenzen<br />

des Baugrundstücks und deren Kennzeichnung in der Natur, wobei die Darstellung durch<br />

Übertragung<br />

-aus dem Grenzkataster,<br />

ist keiner vorhanden<br />

- aus einem Teilungsplan, der nach dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes 1969 verfasst<br />

wurde, wenn die Kennzeichnung der Grenzen in der Natur unverändert vorhanden ist,<br />

liegt ein solcher nicht vor<br />

- einer Naturaufnahme, wenn die Grenzen in der Natur gekennzeichnet sind (z.B. Zäune, Mauern,<br />

Traufen, Grenzsteine) und mit dem aktuellen Grundkataster übereinstimmen,<br />

in allen übrigen Fällen<br />

aus einem Vermessungsplan eines Vermessungsbefugten erfolgen muss,<br />

o<br />

o<br />

bei einer Einfriedung die lagerichtige Darstellung der Grenze zur Verkehrsfläche,<br />

Grundstücksnummern,<br />

o Namen und Anschriften der Eigentümer des vom Vorhaben betroffenen Grundstücks sowie der<br />

Nachbargrundstücke und von ober- oder unterirdischen Bauwerken auf diesen,<br />

o<br />

o<br />

o<br />

o<br />

Widmungsart,<br />

festgelegte Straßen- und Baufluchtlinien, Straßenniveau,<br />

bestehende Gebäude, Trinkwasserbrunnen und Abwasserentsorgungsanlagen,<br />

die im von der Bebauung betroffenen Teil des Baugrundstücks vorhandenen Einbauten sowie die<br />

darüber führenden Freileitungen,<br />

b) bei Neu- oder Zubauten deren geringste Abstände von den Grundstücksgrenzen,<br />

c) geplante Anlagen für die Sammlung, Ableitung und Beseitigung der Abwässer und des Mülls,<br />

d) soweit erforderlich die Lage und Anzahl der Stellplätze;<br />

2. die Grundrisse, bei Gebäuden von sämtlichen Geschoßen mit Angabe des beabsichtigten<br />

Verwendungszwecks jedes neu geplanten oder vom Bauvorhaben betroffenen Raumes und die<br />

Schornsteinquerschnitte;<br />

3. Schnitte durch die Gebäude, insbesondere durch die Stiegenanlagen mit anschließendem Gelände<br />

und dessen Höhenlage, in Hanglage auch Mauern an Grundstücksgrenzen;<br />

2/4


4. die Tragwerkssysteme;<br />

5. die Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestaltung der Bauwerke und ihres Anschlusses an<br />

die angrenzenden Bauwerke erforderlich sind;<br />

6. die Ansicht der bewilligungsbedürftigen Einfriedung.<br />

Der Lageplan ist im Maßstab 1:500 und ein Plan nach Z. 2 bis 6 1:100 zu verfassen, in begründeten Fällen<br />

(z.B. Größe der Grundstücke oder des Vorhabens) darf ein anderer Maßstab verwendet werden.<br />

Neu zu errichtende, bestehende und abzutragende Bauwerke sowie verschiedene Baustoffe sind<br />

o<br />

o<br />

im Lageplan und<br />

in den Grundrissen und Schnitten<br />

farblich verschieden darzustellen.<br />

(2) Die Baubeschreibung muss alle nachstehenden Angaben enthalten, die nicht schon aus den<br />

Bauplänen ersichtlich sind. Anzugeben sind nach der Art des Bauvorhabens:<br />

1. die Größe des Baugrundstücks und wenn dieses im Bauland liegt, ob es schon zum Bauplatz erklärt<br />

wurde;<br />

2. die Grundrissfläche;<br />

3. die Nutzfläche der Wohnungen und Betriebsräume;<br />

4. die Bauausführung, insbesonders der geplante Brand-, Schall- und Wärmeschutz;<br />

5. der Verwendungszweck des neu geplanten oder vom Vorhaben betroffenen Bauwerks, bei<br />

Gebäuden jedes Raumes;<br />

6. bei Bauwerken im Grünland Angaben darüber, dass eine Nutzung nach § 19 des NÖ<br />

Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, vorliegt oder erfolgen wird (z.B. durch ein<br />

Betriebskonzept);<br />

7. bei Betrieben die Art, der Umfang und die voraussichtlichen Emissionen (§ 48);<br />

(3) Soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist, hat die Baubehörde die Vorlage weiterer<br />

Unterlagen zu verlangen, wie z.B.:<br />

o<br />

o<br />

o<br />

o<br />

o<br />

o<br />

o<br />

o<br />

o<br />

Detailpläne,<br />

statische Berechnungen der Tragfähigkeit von Konstruktionen und anderen Bauteilen samt<br />

Konstruktionsplänen,<br />

ein Nachweis der ausreichenden Tragfähigkeit des Baugrundes,<br />

eine Darstellung der Ermittlung der Gebäudehöhe,<br />

eine Brandschutzberechnung,<br />

eine Fluchtzeitberechnung,<br />

eine Wärmebedarfsrechnung,<br />

einen Stellplan für Kraftfahrzeuge,<br />

Elektroinstallationspläne,<br />

3/4


o<br />

o<br />

Sitzpläne und<br />

ein Nachweis der Einhaltung des sommerlichen Überwärmungsschutzes.<br />

(4) Werden bestehende Bauwerke abgeändert oder an diesen Bauteile ausgewechselt, dürfen die<br />

Baupläne und Beschreibungen auf die Darstellung der Teile beschränkt werden, die für die Beurteilung des<br />

Bauvorhabens maßgeblich sind.<br />

(5) Der Energieausweis ist mit dem Inhalt und der Form gemäß der Verordnung nach § 43 Abs. 3 zu<br />

erstellen.<br />

NÖ BTV 1997<br />

§ 43<br />

Ausnahmen<br />

(1) Über ausdrückliches Verlangen des Bauwerbers finden bei der Errichtung oder Abänderung<br />

1. eines Einfamilienhauses oder<br />

2. eines Zweifamilienhauses, bei dem der Bauwerber glaubhaft macht, zumindest eine der beiden<br />

Wohnungen für seine Wohnzwecke zu verwenden, die folgenden Bestimmungen der nachstehenden<br />

Abschnitte keine Anwendung:<br />

Abschnitt 1: § 7<br />

Abschnitt 3: §§ 23 Abs. 4 und 24 Abs. 2<br />

Abschnitt 4: §§ 26 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 28 Abs. 4<br />

Abschnitt 6: § 35 Abs. 3<br />

Abschnitt 7: §§ 37 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 und 3, 38, 39 Abs. 2 bis 6, 40 und 42.<br />

(2) Für nicht zum Wohnen bestimmte Nutzungsbereiche in Ein- oder Zweifamilienhäusern, die allgemein<br />

zugänglich sind (z.B. Arztpraxis), gilt Abs. 1 nicht.<br />

Eine Ausnahme gem. § 43 NÖ BTV 1997 ist gleichzeitig mit dem <strong>Bauansuchen</strong> schriftlich zu beantragen!<br />

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