Bauansuchen §14 - Stadtgemeinde Klosterneuburg
Bauansuchen §14 - Stadtgemeinde Klosterneuburg
Bauansuchen §14 - Stadtgemeinde Klosterneuburg
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Name (Bauwerber) .........................................................................................................<br />
Wohnadresse .........................................................................................................<br />
Telefonnummer .........................................................................................................<br />
<strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Klosterneuburg</strong><br />
Baubehörde<br />
Rathausplatz 1<br />
3400 <strong>Klosterneuburg</strong> Datum ……………………………<br />
<strong>Bauansuchen</strong> § 14 NÖ BO 1996<br />
Neubau, Zu- und Umbau<br />
€ 14,30 Stempelgebühr<br />
.......................................... ............................ .......................................<br />
Katastralgemeinde Einlagezahl Grundstücksnummer<br />
Grundstücksadresse wenn bekannt: ...............................................................................................................<br />
Vorhaben: ..............................................................................................................................................<br />
..............................................................................................................................................................<br />
Diese Eingabe ist gleichzeitig eine Veränderungsanzeige im Sinne des § 13 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes<br />
1978 i.d.g.F. *)<br />
Bei Bedarf kann zur Beschleunigung des Verfahrens ein Gutachten eines Ortsbildkonsulenten eingeholt<br />
werden. Ich erkläre mich bereit die Kosten dafür zu tragen.<br />
erforderliche Unterlagen:<br />
Antragsbeilagen gem. §§ 18 und 19 Abs.1 u. 2 NÖ BO 1996<br />
Berechnung der BF und BGF gem. ÖNorm B 1800<br />
Darstellung der Ermittlung der Gebäudehöhe<br />
Sonstiges<br />
Vollständig ausgefülltes GWR-Formular<br />
Hinweis: Es besteht Mitwirkungspflicht der Gemeinden bei der Feststellung der Einheitswerte. Die<br />
bewertungstechnisch relevanten Daten werden dem BMF und in weiterer Folge den Finanzämtern<br />
von der Statistik Austria elektronisch zur Verfügung gestellt. Das Ausfüllen des beiliegenden GWR-<br />
Formulars ist daher zwingend notwendig.<br />
............................................... ……………………………….<br />
Unterschrift Bauwerber<br />
Unterschrift Grundeigentümer<br />
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />
Eingangsstempel
Auszug aus der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200 i.d.g.F.<br />
und der<br />
NÖ BTV 1997<br />
(den vollständigen Text finden Sie auf www.ris.bka.gv.at)<br />
§ 18 NÖ BO 1996<br />
Antragsbeilagen<br />
(1) Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen:<br />
1. Nachweis des Grundeigentums (Grundbuchsabschrift):<br />
höchstens 6 Monate alt<br />
oder<br />
Nachweis des Nutzungsrechtes:<br />
a) Zustimmung des Grundeigentümers oder<br />
b) Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum oder<br />
c) vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens.<br />
2. Bautechnische Unterlagen:<br />
a) grundsätzlich (3-fach), in Fällen des § 23 Abs. 7 letzter Satz 4-fach<br />
ein Bauplan (§ 19 Abs. 1),<br />
eine Baubeschreibung (§ 19 Abs. 2);<br />
b) eine Beschreibung der Abweichungen von einzelnen Bestimmungen von Verordnungen über<br />
technische Bauvorschriften (§ 43 Abs. 3) unter Anführung der betroffenen Bestimmungen, eine<br />
Beschreibung und erforderlichenfalls eine planliche Darstellung jener Vorkehrungen, mit denen den<br />
Erfordernissen nach § 43 entsprochen werden soll, sowie ein Nachweis über die Eignung dieser<br />
Vorkehrungen;<br />
c) zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (§ 12) ein von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des<br />
Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 140/1997) verfasster<br />
Teilungsplan;<br />
d) abweichend davon<br />
o<br />
o<br />
beim Abbruch eines Bauwerks (§ 14 Z. 7) ein Foto des Bauwerks, wenn kein bewilligter Bauplan<br />
vorliegt,<br />
bei einem Bauvorhaben nach § 14 Z. 8 je 3-fach ein Lageplan, ein Schnitt und eine Beschreibung<br />
des Gegenstandes und Umfanges des Bauvorhabens.<br />
3. Energieausweis (3-fach) bei Neu- und Zubauten sowie bei Abänderungen von Gebäuden (§ 43<br />
Abs. 3) und bei umfassenden Sanierungen von Gebäuden mit einer konditionierten Netto-Grundfläche<br />
von mehr als 1000 m², sofern diese technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar sind.<br />
4. Nachweis über die Prüfung des Einsatzes alternativer Energiesysteme bei der Errichtung von<br />
Gebäuden (§ 43 Abs. 3).<br />
(2) Alle Antragsbeilagen sind von den Verfassern zu unterfertigen.<br />
1/4
§ 19 NÖ BO 1996<br />
Bauplan, Baubeschreibung<br />
und Energieausweis<br />
(1) Die Baupläne haben alle Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind.<br />
Dazu gehören je nach Art des Vorhabens insbesondere:<br />
1. der Lageplan, aus dem zu ersehen sind<br />
a) vom Baugrundstück und den Grundstücken der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 3)<br />
o<br />
o<br />
Lage mit Höhenkoten und Nordrichtung,<br />
bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes im Bauland die lagerichtige Darstellung der Grenzen<br />
des Baugrundstücks und deren Kennzeichnung in der Natur, wobei die Darstellung durch<br />
Übertragung<br />
-aus dem Grenzkataster,<br />
ist keiner vorhanden<br />
- aus einem Teilungsplan, der nach dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes 1969 verfasst<br />
wurde, wenn die Kennzeichnung der Grenzen in der Natur unverändert vorhanden ist,<br />
liegt ein solcher nicht vor<br />
- einer Naturaufnahme, wenn die Grenzen in der Natur gekennzeichnet sind (z.B. Zäune, Mauern,<br />
Traufen, Grenzsteine) und mit dem aktuellen Grundkataster übereinstimmen,<br />
in allen übrigen Fällen<br />
aus einem Vermessungsplan eines Vermessungsbefugten erfolgen muss,<br />
o<br />
o<br />
bei einer Einfriedung die lagerichtige Darstellung der Grenze zur Verkehrsfläche,<br />
Grundstücksnummern,<br />
o Namen und Anschriften der Eigentümer des vom Vorhaben betroffenen Grundstücks sowie der<br />
Nachbargrundstücke und von ober- oder unterirdischen Bauwerken auf diesen,<br />
o<br />
o<br />
o<br />
o<br />
Widmungsart,<br />
festgelegte Straßen- und Baufluchtlinien, Straßenniveau,<br />
bestehende Gebäude, Trinkwasserbrunnen und Abwasserentsorgungsanlagen,<br />
die im von der Bebauung betroffenen Teil des Baugrundstücks vorhandenen Einbauten sowie die<br />
darüber führenden Freileitungen,<br />
b) bei Neu- oder Zubauten deren geringste Abstände von den Grundstücksgrenzen,<br />
c) geplante Anlagen für die Sammlung, Ableitung und Beseitigung der Abwässer und des Mülls,<br />
d) soweit erforderlich die Lage und Anzahl der Stellplätze;<br />
2. die Grundrisse, bei Gebäuden von sämtlichen Geschoßen mit Angabe des beabsichtigten<br />
Verwendungszwecks jedes neu geplanten oder vom Bauvorhaben betroffenen Raumes und die<br />
Schornsteinquerschnitte;<br />
3. Schnitte durch die Gebäude, insbesondere durch die Stiegenanlagen mit anschließendem Gelände<br />
und dessen Höhenlage, in Hanglage auch Mauern an Grundstücksgrenzen;<br />
2/4
4. die Tragwerkssysteme;<br />
5. die Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestaltung der Bauwerke und ihres Anschlusses an<br />
die angrenzenden Bauwerke erforderlich sind;<br />
6. die Ansicht der bewilligungsbedürftigen Einfriedung.<br />
Der Lageplan ist im Maßstab 1:500 und ein Plan nach Z. 2 bis 6 1:100 zu verfassen, in begründeten Fällen<br />
(z.B. Größe der Grundstücke oder des Vorhabens) darf ein anderer Maßstab verwendet werden.<br />
Neu zu errichtende, bestehende und abzutragende Bauwerke sowie verschiedene Baustoffe sind<br />
o<br />
o<br />
im Lageplan und<br />
in den Grundrissen und Schnitten<br />
farblich verschieden darzustellen.<br />
(2) Die Baubeschreibung muss alle nachstehenden Angaben enthalten, die nicht schon aus den<br />
Bauplänen ersichtlich sind. Anzugeben sind nach der Art des Bauvorhabens:<br />
1. die Größe des Baugrundstücks und wenn dieses im Bauland liegt, ob es schon zum Bauplatz erklärt<br />
wurde;<br />
2. die Grundrissfläche;<br />
3. die Nutzfläche der Wohnungen und Betriebsräume;<br />
4. die Bauausführung, insbesonders der geplante Brand-, Schall- und Wärmeschutz;<br />
5. der Verwendungszweck des neu geplanten oder vom Vorhaben betroffenen Bauwerks, bei<br />
Gebäuden jedes Raumes;<br />
6. bei Bauwerken im Grünland Angaben darüber, dass eine Nutzung nach § 19 des NÖ<br />
Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, vorliegt oder erfolgen wird (z.B. durch ein<br />
Betriebskonzept);<br />
7. bei Betrieben die Art, der Umfang und die voraussichtlichen Emissionen (§ 48);<br />
(3) Soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist, hat die Baubehörde die Vorlage weiterer<br />
Unterlagen zu verlangen, wie z.B.:<br />
o<br />
o<br />
o<br />
o<br />
o<br />
o<br />
o<br />
o<br />
o<br />
Detailpläne,<br />
statische Berechnungen der Tragfähigkeit von Konstruktionen und anderen Bauteilen samt<br />
Konstruktionsplänen,<br />
ein Nachweis der ausreichenden Tragfähigkeit des Baugrundes,<br />
eine Darstellung der Ermittlung der Gebäudehöhe,<br />
eine Brandschutzberechnung,<br />
eine Fluchtzeitberechnung,<br />
eine Wärmebedarfsrechnung,<br />
einen Stellplan für Kraftfahrzeuge,<br />
Elektroinstallationspläne,<br />
3/4
o<br />
o<br />
Sitzpläne und<br />
ein Nachweis der Einhaltung des sommerlichen Überwärmungsschutzes.<br />
(4) Werden bestehende Bauwerke abgeändert oder an diesen Bauteile ausgewechselt, dürfen die<br />
Baupläne und Beschreibungen auf die Darstellung der Teile beschränkt werden, die für die Beurteilung des<br />
Bauvorhabens maßgeblich sind.<br />
(5) Der Energieausweis ist mit dem Inhalt und der Form gemäß der Verordnung nach § 43 Abs. 3 zu<br />
erstellen.<br />
NÖ BTV 1997<br />
§ 43<br />
Ausnahmen<br />
(1) Über ausdrückliches Verlangen des Bauwerbers finden bei der Errichtung oder Abänderung<br />
1. eines Einfamilienhauses oder<br />
2. eines Zweifamilienhauses, bei dem der Bauwerber glaubhaft macht, zumindest eine der beiden<br />
Wohnungen für seine Wohnzwecke zu verwenden, die folgenden Bestimmungen der nachstehenden<br />
Abschnitte keine Anwendung:<br />
Abschnitt 1: § 7<br />
Abschnitt 3: §§ 23 Abs. 4 und 24 Abs. 2<br />
Abschnitt 4: §§ 26 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 28 Abs. 4<br />
Abschnitt 6: § 35 Abs. 3<br />
Abschnitt 7: §§ 37 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 und 3, 38, 39 Abs. 2 bis 6, 40 und 42.<br />
(2) Für nicht zum Wohnen bestimmte Nutzungsbereiche in Ein- oder Zweifamilienhäusern, die allgemein<br />
zugänglich sind (z.B. Arztpraxis), gilt Abs. 1 nicht.<br />
Eine Ausnahme gem. § 43 NÖ BTV 1997 ist gleichzeitig mit dem <strong>Bauansuchen</strong> schriftlich zu beantragen!<br />
4/4