Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz - TKBG ... - Berlin.de
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(5) For<strong>de</strong>rungen und Erstattungen aus <strong>de</strong>r Kostenbeteiligung gemäß § 1 können<br />
gegeneinan<strong>de</strong>r aufgerechnet wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 6<br />
Beginn und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Kostenbeteiligung<br />
(1) Fällt <strong>de</strong>r vertraglich vereinbarte Betreuungsbeginn spätestens auf <strong>de</strong>n 20. eines<br />
Monats, so ist für diesen Monat <strong>de</strong>r volle Kostenbeitrag zu entrichten. Bei einem<br />
nach diesem Zeitpunkt vertraglich vereinbarten Betreuungsbeginn ist <strong>de</strong>r Kostenbeitrag<br />
erstmalig für <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Monat zu zahlen.<br />
(2) Bei vertraglich vereinbarten Betreuungszeiträumen von weniger als einem Monat<br />
erfolgt die Kostenbeteiligung für einen vollen Monat.<br />
(3) Wird das Betreuungsangebot nicht o<strong>de</strong>r nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen,<br />
so berührt dies nicht die Pflicht zur Zahlung <strong>de</strong>r vollen Kostenbeteiligung.<br />
(4) Schei<strong>de</strong>t das Kind vor Monatsen<strong>de</strong> aus <strong>de</strong>r Betreuung aus, so ist für diesen Monat<br />
noch <strong>de</strong>r volle Kostenbeitrag zu entrichten. Eine Erstattung fin<strong>de</strong>t nicht statt.<br />
§ 7<br />
Ausführungsvorschriften, Verwaltungsverfahren<br />
(1) Die zur Ausführung dieses Gesetzes erfor<strong>de</strong>rlichen Verwaltungsvorschriften erlässt<br />
die für das Schulwesen und Jugend zuständige Senatsverwaltung.<br />
(2) Für die Durchführung dieses Gesetzes sind die Verfahrensvorschriften <strong>de</strong>s Zehnten<br />
Buches Sozialgesetzbuch in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung maßgeblich.<br />
(3) § 25 <strong>de</strong>s Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist mit folgen<strong>de</strong>n Maßgaben anzuwen<strong>de</strong>n:<br />
1. Die Behör<strong>de</strong> kann <strong>de</strong>n Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffen<strong>de</strong>n Akten<br />
gestatten, ohne dass <strong>de</strong>ren Kenntnis zur Geltendmachung o<strong>de</strong>r Verteidigung<br />
ihrer rechtlichen Interessen erfor<strong>de</strong>rlich ist, sofern Rechte Dritter dadurch nicht<br />
beeinträchtigt wer<strong>de</strong>n.<br />
2. Die Akteneinsicht erfolgt bei <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong>, die die Akten führt.<br />
§ 8<br />
Übergangsregelungen<br />
(1) Im Jahr 2010 gilt § 3 Absatz 5 mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass in <strong>de</strong>n letzten zwei Jahren<br />
vor Beginn <strong>de</strong>r regelmäßigen Schulpflicht eine Kostenbeteiligung nach § 1 Absatz 1<br />
mit Ausnahme <strong>de</strong>r Beteiligung an <strong>de</strong>n Kosten für eine im Angebot enthaltene Verpflegung<br />
nicht erhoben wird.<br />
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