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„Grundschuld−Hypothek“ Sascha Kotowski

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„Grundschuld−Hypothek“<br />

<strong>Sascha</strong> <strong>Kotowski</strong>


§§1113ff BGB - die Hypothek<br />

1. Allgemeines<br />

„Grundschuld-Hypothek“<br />

<strong>Sascha</strong> <strong>Kotowski</strong><br />

Die Hypothek ist ein Grundpfandrecht, welches der Absicherung einer Forderung dient.<br />

Steht die Person mit ihrem ganzen Vermögen für die Rückzahlung ein, spricht man von<br />

einer Personalsicherheit (zB Bürgschaft, Schuldbeitritt, Garantievertrag). Steht die Person<br />

nur mit einem einzelnen Gegenstand ein, spricht man von einer Realsicherheit<br />

(Pfandrecht, Sicherungsabtretung, Hypothek, Grundschuld). Zwar ist bei einer Hypothek<br />

die Forderung auch schon mit dem Grundstück abgesichert, da der Schuldner<br />

grundsätzlich mit seinem ganzen Vermögen haftet, allerdings gibt ein Grundpfandrecht<br />

wegen seines Rangvorteils eine zusätzliche Sicherheit.<br />

Die Hypothek ist nach §1113 I BGB eine dingliche Belastung eines Grundstücks, die<br />

Begründung einer Hypothek erfolgt nach §873 I Alt. 2 BGB durch dingliche Einigung und<br />

Eintragung. Die Hypothek ist ein akzessorisches Sicherungsmittel, sie ist abhängig von<br />

der zu sichernden Forderung. Deshalb wird in der Praxis auch häufig mit einem<br />

Schuldanerkenntnis gearbeitet, so daß es dann auf die Valutierung der Forderung nicht<br />

mehr ankommt. Eine Hypothek kann nur der Berechtigte, also der Eigentümer des<br />

Grundstücks bestellen, das ergibt sich aus §873 I BGB.<br />

2. Entstehung<br />

a) Einigung:<br />

(1) Im Zweifel liegt immer der Normalfall einer Briefhypothek vor, eine Buchhypothek<br />

muß ausdrücklich erklärt werden, §1116 II 1 BGB<br />

(2) Bestimmung der zu sicherenden Forderung, die auch künftig oder bedingt sein kann<br />

gemäß §1113 II BGB. Die Parteien müssen sich bzgl. der Höhe der Geldforderung, des<br />

Zinssatzes und evtl. Nebenleistungen einig sein.<br />

(3) Einigkeit über das zu belastende Grundstück (nach §11 I ErbbauVO ist auch eine<br />

Belastung eines Erbbaurechts möglich; gemäß §7 GBO kann eine Hypothek nur an<br />

einem selbstständigen Grundstück bestellt werden).<br />

b) Eintragung:<br />

(1) Eintragung als Buchhypothek §1116 II 2 BGB; bei Eintragung nur als Hypothek liegt<br />

immer eine Briefhypothek vor.<br />

(2) nach §1115 BGB muß der Gläubiger, die Höhe der Forderung, der Zinssatz und evtl.<br />

Nebenleistungen eingetragen werden. Bzgl. aller übrigen Vereinbarungen kann auf die<br />

Eintragungsbewilligung des Eigentümers Bezug genommen werden. Nötig ist auch die<br />

Bezeichnung des Schuldgrundes, da nur so eine eindeutige Identifizierung der Forderung<br />

vorgenommen werden kann.<br />

(3) Ob auch der Schuldner bezeichnet werden muß, ist umstritten, kann aber jedenfalls<br />

dann entfallen, wenn er auch Grundstückseigentümer ist. Eine genaue Angabe des<br />

Schuldners der Forderung kann evtl. dann nötig sein, wenn der dingliche Schuldner und<br />

der persönliche Schuldner personenverschieden sind.<br />

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„Grundschuld-Hypothek“<br />

<strong>Sascha</strong> <strong>Kotowski</strong><br />

(4) wirksam ist die Eintragung erst mit Unterzeichnung nach §44 I 2 GBO<br />

c) Bestehen der zu sichernden Forderung, sonst liegt eine Eigentümergrundschuld vor,<br />

§§1163 I, 1177 I BGB<br />

d) Hypothekenbriefübergabe<br />

Nach §1117 I BGB erwirbt der Gläubiger die Hypothek erst mit Übergabe des<br />

Hypothekenbriefs. Zweck des Hypothekenbriefs ist die Umlauffähigkeit der Hypothek.<br />

Während zum Erwerb einer Buchhypothek neben der schriftliche Abtretung der<br />

Forderung auch die Eintragung ins Grundbuch erforderlich ist (§§1153 I, 1154 III BGB),<br />

genügt für die Briefhypothek neben der Abtretung die Übergabe des Briefs, §1154 I<br />

BGB. Übergabe iSd §1117 I BGB meint die körperliche Übergabe des Hypothekenbriefs,<br />

erforderlich ist also, daß der Gläubiger den Brief auf Veranlassung des Schuldners erhält.<br />

Ein willenlosen Erwerb fällt nicht unter §1117 I BGB, dies legt die Vermutung des §1117<br />

III BGB nahe. Nach §1117 I 2 BGB sind aber auch die Übergabesurrogate wie bei §§929<br />

S. 2, 930, 931 BGB möglich, dh die Übergabe des Briefs kann durch die Vereinbarung<br />

eines BMV oder die Abtretung des Herausgabeanspruchs ersetzt werden. Das Eigentum<br />

am Brief bestimmt sich nach §952 II BGB, dh der Eigentümer der Forderung ist<br />

automatisch auch Eigentümer des Hypothekenbriefs, der Zessionar kann also nach<br />

erfolgter Abtretung Herausgabe des Briefs nach §985 BGB verlangen.<br />

nach §1117 II BGB ist es aber auch möglich, daß die Übergabe des Briefs durch die<br />

Vereinbarung ersetzt wird, daß sich der Gläubiger den Brief vom Grundbuchamt<br />

aushändigen lassen soll. Dadurch wird nämlich der Zeitpunkt des Rechtserwerbs der<br />

Hypothek auf den Zeitpunkt der Vereinbarung vorverlagert, auf die tatsächliche<br />

Übergabe kommt es nicht mehr an. Normalerweise könnte auch noch Bösgläubigkeit<br />

nach erfolgter Einigung und Eintragung den Erwerb der Hypothek verhindern, da man bis<br />

zur Vollendung des Rechtserwerbs gutgläubig sein muß. Und dies wäre bei einer<br />

Briefhypothek nach §1117 I BGB der Zeitpunkt der Briefübergabe. Dieser wird nun auf<br />

die Vereinbarung vorverlagert.<br />

3. Verwertungsrecht<br />

Eine Hypothek ist eine dingliche Belastung eines Grundstücks zur Sicherung einer<br />

Forderung, die dem Gläubiger zusätzlich den Anspruch aus §1147 BGB gibt. Die<br />

Formulierung des §1113 BGB, daß eine „bestimmte Geldsumme ... aus dem<br />

Grundstück” zu zahlen ist, ist mißverständlich, da nach ganz hM eine Hypothek keinen<br />

Zahlungsanspruch gibt, sondern nur ein Verwertungsrecht. Der Schulder schuldet hier<br />

nicht Erfüllung der Forderung, sondern er haftet eben nur mit seinem Grundstück, dh er<br />

muß die Zwangsvollstreckung dulden. Nur ein mM hält nach der Theorie des dinglichen<br />

Zahlungsanspruchs die Verpflichtung des Schulders auf Zahlung einer Geldsumme<br />

wegen des Wortlauts des §1113 BGB für begründet.<br />

4. Sicherung einer Ersatzforderung<br />

Wegen der strengen Akzessorietät einer Hypothek (§§1113 I, 1153 BGB) hat eine<br />

Hypothek nur Bestand, wenn die zu sichernde Forderung noch besteht. Strittig ist der<br />

Fall, wenn die ursprünglich zu sichernde Forderung (meist §607 BGB) aus irgendwelchen<br />

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„Grundschuld-Hypothek“<br />

<strong>Sascha</strong> <strong>Kotowski</strong><br />

Gründen nicht entsteht oder rückwirkend entfällt (zB aufgrund Anfechtung des<br />

Darlehensvertrags), ob dann die Hypothek wegen ihrer Akzessorietät auch entfällt oder<br />

ob sie sich auch auf die dadurch evtl. entstehende Ersatzforderung (zB §812 I 1 BGB)<br />

ausdehnt.<br />

Die hM läßt die Hypothek nur dann bestehen, wenn sich im Parteiwillen Anhaltspunkte<br />

dafür finden lassen, daß die Hypothek auch eine evtl. Ersatzforderung sichern soll (zB im<br />

Sicherungsvertrag). Kann ein solcher Wille nicht ermittelt werden lehnt die hM die<br />

Forderungsauswechslung ab. Die generelle Unterstellung eines solchen hypothetischen<br />

Parteiwillens ist nicht möglich, weil die ursprüngliche Forderung mit der Ersatzforderung<br />

nicht inhaltsgleich ist: so wird eine Darlehensforderung erst nach Zeitablauf oder<br />

Kündigung fällig, der Bereicherungsanspruch dagegen sofort. Auch kann sich der<br />

Schuldner gegenüber der Bereicherungsforderung auf Entreicherung berufen, was er<br />

gegenüber der Darlehensforderung nicht kann.<br />

dann wandelt sich eine bereits eingetragene Hypothek bei einer nicht valutierten<br />

Darlehensforderung nach §§1163 I 2, 1177 I BGB in eine Eigentümergrundschuld.<br />

ein gesetzlicher Fall der Sicherung einer Ersatzforderung ist §1164 BGB: Zahlt der<br />

persönliche Schuldner die Forderung, der nicht identisch ist mit dem<br />

Grundstückseigentümer, so geht die Hypothek als Ausnahme zu §§1163 I 2, 1177 I BGB<br />

insoweit auf ihn über, als er vom Eigentümer Ersatz verlangen kann. Dies ist zB dann der<br />

Fall, wenn ein mit einer Hypothek belastetes Grundstück veräußert wird und die Schuld<br />

unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen werden soll. Verweigert dann der<br />

Gläubiger der Forderung die Genehmigung nach §§416, 415 BGB, so bleibt der<br />

ursprüngliche Schuldner der persönliche Schuldner, dieser kann aber Ausgleich nach<br />

§§415 III 1, 329 BGB verlangen, da im Innenverhältnis der (neue) Eigentümer zur<br />

Zahlung verpflichtet war. Daher sichert die Hypothek nun die Ersatzforderung nach<br />

§§415 III 1, 329 BGB, womit die Hypothek auf den persönlichen Schuldner übergeht.<br />

durch Parteivereinbarung und Eintragung ins Grundbuch kann die Forderung aber<br />

jederzeit ausgewechselt werden, §1180 I BGB. Dies kann mit oder ohne gleichzeitigen<br />

Gläubigerwechsel erfolgen. Auch können die Zins- und Zahlungsbedingungen durch<br />

Einigung und Eintragung geändert werden (§§877, 873 BGB), allerdings müssen die<br />

nachfolgenden Berechtigten zustimmen, da hierdurch ihre dingliche Sicherung<br />

geschmälert wird. Nur bei einer Zinserhöhung auf maximal 5% müssen die nachfolgend<br />

Berechtigten nicht zustimmen, §1119 BGB.<br />

5. Verbot der Doppelsicherung<br />

Bestellung mehrerer Hypotheken am selben Grundstück zur Sicherung nur einer<br />

Forderung ist nach hM unwirksam (evtl. auch §138 I BGB Übersicherung). Dies erfaßt<br />

aber nicht die Doppelsicherung durch eine Hypothek und eine Grundschuld, da letztere<br />

nicht akzessorisch ist. Zulässig ist aber die Bestellung mehrerer Hypotheken am selben<br />

Grundstück, wenn diese nur nacheinander haften sollen (Ausfallhypothek).<br />

Auch die Bestellung mehrerer Hypotheken an mehreren Grundstücken ist wirksam, diese<br />

werden lediglich wie eine Gesamthypothek behandelt.<br />

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6. Hypothekenhaftungsverband<br />

„Grundschuld-Hypothek“<br />

<strong>Sascha</strong> <strong>Kotowski</strong><br />

Fraglich ist, was alles von der Haftung der Hypothek neben dem Grundstück selbst noch<br />

erfaßt ist. Gemäß §1120 BGB erfaßt die Hypothek auch die vom Grundstück getrennten<br />

Erzeugnisse, soweit diese nicht in das Eigentum eines anderen nach §§954-957 BGB<br />

fallen. Auch die sonstigen Bestandteile, die nach dem Umkehrschluß zu §93 BGB<br />

Gegenstand von Sonderrechten sein können, erfaßt die Hypothek ebenso wie das<br />

Zubehör, sofern dies nicht einem anderen gehört. §1120 BGB beschränkt den<br />

Grundstückseigentümer aber nicht in seiner Verfügungsbefugnis. Eine solche tritt nach<br />

§23 ZVG erst ein, wenn das Grundstück in Beschlag genommen wurde.<br />

Eine Ausnahme vom Haftungsverband regelt §1121 BGB: die Erzeugnisse, die sonstigen<br />

Bestandteile und das Zubehör werden von der Haftung frei, wenn sie veräußert und<br />

vom Grundstück entfernt wurden, bevor sie zugunsten des Gläubiger beschlagnahmt<br />

wurden (§§20, 23 ZVG). Eine weitere Ausnahme regelt §1122 BGB, nach dem die<br />

Erzeugnisse auch ohne Veräußerung von der Haftung frei werden, wenn die Entfernung<br />

vom Grundstück im Wege einer ordnungsgemäßen Wirtschaft erfolgt ist.<br />

Aber nicht alles, was zum Haftungsverband der Hypothek gehört, ist auch Gegenstand<br />

der Zwangsvollstreckung. Zwangsvollstreckung bedeutet nach §866 ZPO wahlweise<br />

Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung.<br />

die Zwangsversteigerung §§15ff ZVG erfaßt alle Gegenstände, auf die sich der<br />

Haftungsverband der Hypothek erstreckt, nach §21 ZVG werden aber<br />

landwirtschaftliche Erzeugnisse und Mietzinsforderungen nicht davon erfaßt.<br />

die Zwangsverwaltung nach §§146ff ZVG umfaßt dagegen auch die getrennten<br />

landwirtschaftlichen Erzeugnsse und die Mietund Pachtzinsforderungen.<br />

7. Übertragung einer Hypothek<br />

Die Hypothek folgt gemäß §1153 I BGB iVm §§412, 401 BGB der Forderung, eine<br />

Hypothek ist also nur durch Abtretung der zugrunde liegenden Forderung übertragbar.<br />

Daraus ergibt sich die Akzessorietät der Hypothek. Normalerweise ist eine Abtretung<br />

nach §§398ff BGB formlos möglich, bei der Hyothek bestimmt jedoch §1154 BGB<br />

weitere Formvoraussetzungen:<br />

a) Briefhypothek<br />

Bei einer Briefhypothek erfolgt die Übertragung der Hypothek durch eine schriftliche<br />

Abtretungserklärung der Forderung (nur des Zedenten) und durch Übergabe des<br />

Hypothekenbriefs, §1154 I BGB.<br />

b) Buchhypothek<br />

Bei einer Buchhypothek kann zwar die Abtretungserklärung des Zedenten formlos<br />

erfolgen, jedoch muß die Abtretungserklärung ins Grundbuch eingetragen werden,<br />

§§1154 III, 873 I BGB.<br />

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„Grundschuld-Hypothek“<br />

<strong>Sascha</strong> <strong>Kotowski</strong><br />

c) Sonstiges<br />

Da die Hypothekenübertragung durch eine Forderungsübertragung erfolgt, muß der<br />

Zendent Inhaber der Forderung und der Hypothek sein. Nach §1153 II BGB kann die<br />

Forderung nicht ohne die Hypothek und die Hypothek nicht ohne die Forderung<br />

übertragen werden. Zweck der Hypothek ist die Sicherung der Forderung, daher müssen<br />

sich sowohl die Forderung als auch die Hypothek in einer Person vereinigen. Daher geht<br />

auch die hypothekarisch gesicherte Forderung nicht durch eine bloße<br />

Abtretungserklärung über, sondern nur, wenn die Formvorschriften des §1154 BGB<br />

gewahrt sind. Dies gilt nicht nur für den Übergang der Hypothek, sondern, da die<br />

Hypothek der Forderung akzessorisch folgt, auch schon für die Forderungsabtretung<br />

selbst.<br />

d) Teilübertragung<br />

Wird die Forderung nur teilweise abgetreten, so führt dies zu einer Teilung der<br />

Hypothek. Gemäß §1152 BGB können hierfür Teilhypothekenbriefe ausgestellt werden.<br />

Erfolgt dies nicht, so hat jeder Forderungsinhaber gemäß §952 II BGB Miteigentum<br />

(§1008 BGB) am Hypothekenbrief. Bei einem Teilverzicht oder einer Teilzahlung<br />

entsteht insoweit eine Eigentümergrundschuld. Bei einer Teilzahlung geht die<br />

entstandene Eigentümergrundschuld aber nach §1176 BGB der Hypothek des<br />

Gläubigers im Rang nach, weil die Teilzahlung nicht zum Nachteil des Gläubigers<br />

geltend gemacht werden kann.<br />

Beispiel: Schuldet der persönliche Schuldner eine Summe von 100.000 DM und ist<br />

hierfür eine Hypothek eingetragen, und zahlt er auf die Forderung 50.000 DM, so<br />

wandelt sich die Hypothek gemäß §§1163 I 2, 1177 I BGB teilweise (zu 50.000 DM) in<br />

eine Eigentümergrundschuld. Diese geht jedoch gemäß §1176 BGB der (Rest)Hypothek<br />

des Gläubigers nach, die Eigentümergrundschuld kann nicht zum Nachteil des<br />

Gläubigers führen.<br />

Hat der Grundstückseigentümer eine dauernde Einrede gegen die Geltendmachung der<br />

Hypothek, so kann er nach §1169 BGB verlangen, daß der Hypothekengläubiger auf<br />

diese verzichtet, was gemäß §1168 I BGB zu einer Eigentümergrundschuld nach §1177 I<br />

BGB führt.<br />

e) Gesetzlicher Hypothekenübergang<br />

(1) §1143 I 1 BGB<br />

Ist der Grundstückseigentümer auch der persönliche Schuldner der Forderung, so<br />

erlischt mit Zahlung der Forderung die Hypthek aufgrund ihrer Akzessorietät, es entsteht<br />

gemäß §§1163 I 2, 1177 I BGB eine Eigentümergrundschuld. Sind aber<br />

Grundstückseigentümer und persönlicher Schuldner verschieden, so erwirbt der<br />

zahlende Grundstückseigentümer die Forderung gegen den Schuldner nach §1143 I 1<br />

BGB, aus Rangsicherungsgründen entsteht eine Eigentümerhypothek nach §1177 II BGB<br />

Es besteht nicht die Notwendigkeit einer Eigentümergrundschuld, da hier die Forderung<br />

nicht entfallen ist, sondern eine cessio legis aufgrund von §1143 I BGB stattgefunden<br />

hat.<br />

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<strong>Sascha</strong> <strong>Kotowski</strong><br />

(2) §1164 BGB<br />

Zahlt dagegen der persönliche Schulder die Forderung, der nicht zugleich auch<br />

Grundstückseigentümer ist, und hat der persönliche Schuldner wegen der Zahlung einen<br />

Ersatzanspruch gegen den Grundstückseigentümer (siehe klassischer Fall §§415 III, 329<br />

BGB Seite 170), so wandelt sich die Hypothek auch nicht in eine Eigentümergrundschuld<br />

nach §§1163 I 2, 1177 I BGB, die Hypothek geht vielmehr auf den zahlenden Schuldner<br />

insoweit über, als er vom Grundstückseigentümer Ersatz verlangen könnte. Da hier die<br />

ursprüngliche Forderung erlöschen ist, sichert die Hypothek nun ausnahmsweise eine<br />

Ersatzforderung.<br />

(3) Gläubiger erwirbt Grundstück<br />

Erwirbt der Hypothekengläubiger selbst das belastete Grundstück, so bestimmt §889<br />

BGB, daß das Recht an dem fremden Grundstück nicht dadurch erlischt, wenn der<br />

Berechtigte selbst das Grundstück erwirbt. Es findet folglich keine Konsolidation statt.<br />

Dies dient Rangsicherungsgründen, der das Grundstück erwerbende Gläubiger soll auch<br />

die Rangvorteile des Grundpfandrechts behalten.<br />

(4) Tilgung durch Dritten<br />

Droht einem Dritten durch die Zwangsvollstreckung des Gläubigers in das Grundstück<br />

die Gefahr, ein Recht an dem Grundstück zu verlieren, so hat gemäß §268 I BGB dieser<br />

Dritte ein Ablöserecht, dh er kann auf die Forderung des Schuldners zahlen. Dieses<br />

Ablöserecht eines Dritten besteht nach §268 I BGB aber nur dann, wenn der Gläubiger<br />

die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreibt und dadurch der Dritte Gefahr läuft,<br />

ein Recht an dem Grundstück zu verlieren. Dann ist der Dritte zur Zahlung berechtigt,<br />

die Forderung geht gemäß §268 III BGB auf ihn über, damit nach §1153 I BGB<br />

automatisch auch die Hypothek. §1150 BGB verlagert nun den Zeitpunkt der<br />

Zahlungsmöglichkeit vor, es kommt nicht mehr auf das „Betreiben” der<br />

Zwangsvollstreckung an, sondern auf das „Befriedigungsverlangen”. Ansonsten kann der<br />

Dritte natürlich auch gemäß §267 BGB auf die Forderung des Schuldners zahlen, dieser<br />

sieht jedoch keine cessio legis vor, dh die Forderung des Gläubigers geht nach der<br />

Zahlung nicht auf den tilgenden Dritten über. Ein Forderungsübergang findet folglich nur<br />

dann statt, wenn der Dritte in Gefahr ist, ein bestehendes Recht an dem Gegenstand zu<br />

verlieren.<br />

8. Forderungsfiktion §1138 BGB<br />

§1138 BGB soll das Dilemma vermeiden, daß ein gutgläubiger Erwerber, der auf das<br />

Bestehen einer im Grundbuch eingetragenen Hypothek vertraut, deshalb nicht geschützt<br />

werden kann, weil die Hypothek gemäß §1153 I BGB zur Forderung akzessorisch ist und<br />

daher dann nicht gutgläubig erworben werden könnte, wenn der Veräußerer zwar als<br />

Inhaber der Hypothek eingetragen ist, die zugrundeliegende Forderung aber nicht<br />

besteht. §892 BGB hilft in Bezug auf die Forderung nicht weiter, da §892 BGB nur<br />

Grundstücke erfaßt. Da eine Forderung mangels Anknüpfungspunkt (§1006 BGB Besitz)<br />

nicht gutgläubig erworben werden kann, könnte gemäß §1153 I BGB auch die Hypothek<br />

trotz guten Glaubens nicht übertragen werden. Hier hilft §1138 BGB weiter: dieser<br />

fingiert nun das Bestehen einer Forderung, so daß die Hypothek gutgläubig erworben<br />

werden kann. Die Forderung selbst kann aber nie gutgläubig erworben werden, sondern<br />

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nur die Hypothek. §1138 BGB gilt gerade nur „für die Hypothek” und nicht für die<br />

Forderung (Ausnahme siehe zu §1155 BGB). Diese wird nur fingiert, solange der<br />

Erwerber auch in Bezug auf die Forderung gutgläubig ist. Danach besteht die gutgläubig<br />

erworbenen Hypothek isoliert, der Erwerber kann daher nicht auch aus der Forderung<br />

gegen den Schuldner vorgehen, da er diese selbst nicht gutgläubig erworben hat:<br />

der Gesetzgeber hat sich mit §1138 BGB für einen Mittelweg entschieden:<br />

* die Forderung wird nicht gutgläubig erworben, was auch dem Grundsatz widerspräche,<br />

daß ein Recht mangels Anknüpfungspunkt nicht gutgläubig erwerbbar ist.<br />

* andererseits hält er aber im Prinzip am Akzessorietätsgrundsatzes des § 1153 I BGB<br />

fest, denn unter den Voraussetzungen des §892 BGB wird das Bestehen einer Forderung<br />

insoweit fingiert, als es für den Erwerb der Hypothek nötig ist.<br />

Beispiel:<br />

* Zedent ist Inhaber der Forderung, nicht aber der eingetragenen Hypothek<br />

Die Forderung kann nach §§398, 1154 BGB abgetreten werden, gemäß §§1153 I, 412,<br />

401 BGB erwirbt der Zessionar auch gutgläubig die Hypothek, wenn die<br />

Voraussetzungen des §892 BGB vorliegen.<br />

* Zedent ist weder Inhaber der Forderung noch der eingetragenen Hypothek<br />

die Forderung kann nicht abgetreten werden, da der Zedent nicht Inhaber der<br />

Forderung ist und eine solche auch nicht gutgläubig erworben werden kann. Deshalb<br />

würde auch der gutgläubige Erwerb der Hypothek scheitern, obwohl der Zedent als<br />

Hypothekengläubiger fälschlicherweise ins Grundbuch eingetragen ist, weil die<br />

Hypothek immer der Forderung folgt, diese aber nicht übertragen werden kann. Daher<br />

gelten nach §1138 BGB die §§891ff BGB auch „in Ansehung der Forderung”, dh es wird<br />

ausnahmsweise fingiert, daß die Forderung gutgläubig erwerbbar ist. Liegen die<br />

Voraussetzungen des §892 BGB vor, so wird nach §1138 BGB die Forderung fingiert,<br />

daher auch die Übertragung der Forderung, somit ist nach §892 BGB die Hypothek<br />

gutgläubig erwerbbar. Zu beachten ist aber, daß die Forderung selbst nicht gutgläubig<br />

erworben wird, es wird nur das Bestehen einer Forderung fingiert. §1138 BGB löst also<br />

das Dilemma zwischen dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs und der<br />

Akzessorietät der Hypothek.<br />

§892 BGB heilt den Mangel der Berechtigung bei der Hypothek<br />

§1138 BGB iVm §892 BGB fingiert die fehlende Forderung<br />

* Gutgläubiger Erwerb der Forderung<br />

Grundsätzlich ist ein gutgläubiger Erwerb einer Forderung nicht möglich, auch §1138<br />

BGB fingiert nur das Bestehen einer Forderung, gibt dem gutgläubigen<br />

Hypothekenerwerber aber nicht auch die Forderung. Es findet jedoch dann ein<br />

gutgläubiger Forderungserwerb über §1138 BGB statt, wenn sonst eine<br />

Gläubigerverdopplung vorliegen würde und der Hypothekenschuldner Gefahr läuft,<br />

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doppelt in Anspruch genommen zu werden (sowohl aus der Hypothek §1147 BGB und<br />

auch aus der Forderung selbst).<br />

Beispiel: Gläubiger A hat gegen Schuldner B eine Forderung und läßt sich eine<br />

Hypothek bestellen. Diese wird aber nicht für A eingetragen, sondern zugunsten des C.<br />

Dieser tritt nun die Forderung (welche er nicht hat) und die Hypothek, als deren<br />

Gläubiger er fälschlicherweise im Grundbuch eingetragen ist, an D ab.<br />

D erwirbt gutgläubig nach §892 BGB die Hypothek, da C als Berechtigter eingetragen<br />

ist, und über §§1138, 892 BGB wird die dazugehörende Forderung fingiert.<br />

Normalerweise wird die Forderung nur fingiert, es kommt nicht auch zu einem<br />

tatsächlichen Forderungserwerb.<br />

hier aber würde B somit Gefahr laufen, einseits von A aus der ihm zustehenden<br />

Forderung in Anspruch genommen zu werden und andererseits von D aus §1147 BGB.<br />

Daher muß es auch hier zu einem gutgläubigen Forderungserwerb kommen (wie bei<br />

§1155 BGB).<br />

9. öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung<br />

Beispiel: A ist Inhaber einer Forderung und auch der Briefhypothek. Die Forderung tritt<br />

er in öffentlich beglaubigter Form an B ab. Dadurch wird B Inhaber der Forderung und<br />

Hypothek. B wiederum tritt die Forderung öffentlich beglaubigt an C ab, jedoch lag ein<br />

Einigungsmangel (zB Dissens) vor. C wiederum tritt die Forderung prviatschriftlich an D<br />

ab. Fraglich ist, ob D Inhaber der Hypothek geworden ist.<br />

Der öffentliche Glaube des Grundbuchs §892 BGB hilft dem D dann nicht weiter, wenn<br />

C nicht im Grundbuch als Inhaber der Hyothek eingetragen war. Dies dürfte bei einer<br />

Briefhypothek öfters vorkommen, da der Hypothekenbrief gerade die Umlauffähigkeit<br />

der Hypothek steigern soll und gemäß §1154 I BGB gerade keine Eintragung des<br />

Erwerbers ins Grundbuch nötig ist (wie es zB bei der Buchhypothek nötig wäre, §1154 III<br />

BGB). Auch §1138 BGB bzgl. der fehlenden Forderung ist nicht anwendbar, da C nicht<br />

als Berechtigter im Grundbuch eingetragen ist.<br />

§1155 BGB könnte weiterhelfen: §1155 BGB eröffnet die Möglichkeit eines<br />

gutgläubigen Erwerbs einer Hypothek bei Übertragung von Briefhypotheken nach<br />

§§398, 1154 I BGB. Anknüpfungspunkt ist nicht die Eintragung im Grundbuch, sondern<br />

der Besitz des Hypothekenbriefs. Daher ist es nach §1155 BGB möglich, gutgläubig eine<br />

Hypothek vom Besitzer des Briefs zu erwerben, da §892 BGB in gleicher Weise gilt, als<br />

wäre der Besitzer im Grundbuch eingetragen. Hierfür muß jedoch eine<br />

zusammenhängende, auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführende Reihe von<br />

öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen vorliegen. Da dies hier vorliegt, hat D<br />

gutgläubig die Hypothek von C erworben. Daß C die Abtretungserklärung an D nur<br />

privatschriftlich vorgenommen hat, ist bei §1155 BGB irrelevant, da sich nur die<br />

Berechtigung des C durch eine zusammenhängende Reihe von Abtretungserklärungen<br />

auf A zurückführen lassen muß. Nur innerhalb der Abtretungen von A zu B und B zu C<br />

müssen die Abtretungen öffentlich beglaubigt sein, die letzte an den Gutgläubigen<br />

dagegen nicht.<br />

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<strong>Sascha</strong> <strong>Kotowski</strong><br />

Auch eine gefälschte öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung schadet nach hM nicht,<br />

maßgeblich ist allein, daß sich der Nichtberechtigte durch den Schein einer<br />

ordnungsgemäßen Urkunde ausgewiesen hat. Auch wendet die hM §1155 BGB dann<br />

an, wenn zwar die Kette der beglaubigten Abtretungsurkunden an einer Stelle<br />

unterbrochen ist, an dieser Stelle aber eine wirksame Übertragung stattgefunden hat<br />

(entgegen dem Wortlaut des §1155 BGB).<br />

Hier ergibt sich jedoch ein Problem: D hat zwar gutgläubig die Hypothek nach §§1155,<br />

892 BGB erworben, B ist aber immer noch Forderungsinhaber (wegen Dissenses wurde<br />

diese nicht an C abgetreten). Da die Hypothek aber nur der Sicherung einer Forderung<br />

dient, muß Hypothek und Forderung immer in der gleichen Person vorliegen. Daher ist<br />

es hier ausnahmsweise gerechtfertigt, daß D auch gutgläubig die Forderung erwirbt.<br />

Denn sonst wäre der Grundstückseigentümer und persönliche Schuldner doppeltem<br />

Zugriff ausgesetzt: B könnte seine Forderung durchsetzen und D könnte<br />

Zwangsvollstreckung aus der Hypothek ersuchen. §1155 BGB ist daher ein Fall, wo ein<br />

gutgläubiger Forderungserwerb wegen der Gefahr der Gläubigerverdopplung möglich<br />

ist. Das gleiche gilt auch bei §1138 BGB, wenn ein Nichtberechtigter eine Hypothek<br />

überträgt, diese nach §§1138, 892 BGB gutgläubig erworben wird. Auch hier wäre der<br />

Hypothekenschuldner nun einerseits dem Zugriff aus der Hypothek ausgesetzt und dem<br />

Zugriff aus der Forderung. Daher wird in einem solchen Fall auch ein gutgläubiger<br />

Erwerb einer Forderung bejaht (str.).<br />

10. Widerspruch bei Buchhypothek<br />

Gemäß §1139 BGB hat der Eigentümer, der eine Buchhypothek für ein Darlehen bestellt<br />

hat, welches noch nicht ausgezahlt (valutiert) wurde, die Möglichkeit, einen Widerspruch<br />

ins Grundbuch eintragen zu lassen, der dann die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs<br />

nach §§1138, 892 BGB verhindert. Im Gegensatz zu §899 BGB (der ein unrichtiges<br />

Grundbuch voraussetzt) hat der Widerspruch nach §1139 BGB die Besonderheit, daß<br />

sich dieser rückwirkend auswirkt. Wird der Widerspruch innerhalb eines Monats nach<br />

Eintragung der Hypothek eingetragen, so hat dieser die gleiche Wirkung, als wäre er<br />

zugleich mit der Hypothek eingetragen worden. Somit kann auch noch ein schon<br />

erfolgter gutgläubiger Erwerb rückwirkend verhindert werden. Sicher ist also ein<br />

gutgläubiger Erwerb also erst nach Ablauf eines Monats.<br />

über §1139 BGB kann also ein Widerspruch eingetragen werden, daß die Forderung<br />

wegen fehlender Valutierung noch nicht besteht und verhindert somit einerseits einen<br />

gutgläubigen Erwerb der Hypothek nach §892 BGB und auch die Forderungsfiktion des<br />

§1138 BGB, da der Erwerber dann in Bezug auf die Forderung nicht mehr gutgläubig ist.<br />

§1139 BGB ist nicht auf eine Briefhypothek anwendbar, da sich der Eigentümer hier vor<br />

der fehlenden Auszahlung schützen kann, indem er den Brief nicht herausgibt.<br />

11. §1156 BGB<br />

Findet zwischen dem Hypothekengläubiger und einem Dritten eine Forderungsabtretung<br />

nach §§398, 1154 BGB statt, so erwirbt dieser auch die Hypothek, §1153 I BGB. Weiß<br />

der persönliche Schuldner nichts von dieser Abtretung, so gilt zu seinem Schutz §407<br />

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„Grundschuld-Hypothek“<br />

<strong>Sascha</strong> <strong>Kotowski</strong><br />

BGB, dh eine Zahlung auf die Forderung an den alten Gläubiger muß sich auch der neue<br />

Gläubiger gegen sich gelten lassen. Dessen Forderung wird durch die Zahlung (teil)weise<br />

getilgt. Dies gilt aber nur für die Forderung!<br />

Bzgl. der Hypothek bestimmt §1156 BGB ein anderes: zahlt der Schuldner in Unkenntnis<br />

der Abtretung an den alten Gläubiger, so mindert sich zwar die Höhe der Forderung<br />

gegen ihn. Nomalerweise würde dann in Höhe der Zahlung für den Schuldner gemäß<br />

§§1163 I 2, 1177 I BGB eine Eigentümergrundschuld entstehen. Nicht aber nach §1156<br />

BGB: hier wird bestimmt, daß die §§406-408 BGB „in Ansehung der Hypothek” keine<br />

Anwendung finden, dh der neue Gläubiger muß zwar eine Forderungsminderung gegen<br />

sich gelten lassen, die erworbene Hypothek bleibt aber in ihrem ursprünglichen Zustand<br />

bestehen und wandelt sich nicht (teilweise) in eine Eigentümergrundschuld.<br />

12. §1147 BGB Zwangsvollstreckung<br />

Zwangsvollstreckung bedeutet nach §866 I ZPO wahlweise die Zwangsversteigerung<br />

(Verwertung des Grundstücks selbst) oder Zwangsverwaltung (Verwertung der<br />

Nutzungen). Je nachdem, für welche Art der Zwangsvollstreckung sich der Gläubiger<br />

entscheidet, ist der Haftungsumfang der Hypothek unterschiedlich:<br />

a) Zwangsversteigerung<br />

Gemäß §869 ZPO iVm §20 ZVG erstreckt sich bei der Zwangsversteigerung der<br />

Haftungsumfang der Hypothek auf alle Gegenstände, die der Hypothek unterliegen<br />

(§1120 BGB), dh auf getrennte Erzeugnisse, sonstige Bestandteile und Zubehör,<br />

selbstverständlich auch auf das Grundstück selbst mit seinen wesentlichen Bestandteilen.<br />

Ausgenommen von der Zwangsversteigerung sind nach §21 I ZVG vom Grundstück<br />

getrennte landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie nach §21 II ZVG Miet- und<br />

Pachtzinsforderungen eines evtl. vermieteten Grundstücks.<br />

b) Zwangsverwaltung<br />

Gemäß §869 ZPO iVm §148 I ZVG umfaßt die Zwangsverwaltung zusätzlich auch die<br />

getrennten landwirtschaftlichen Erzeugnisse sowie Miet- und Pachtzinsforderungen. Bei<br />

der Zwangsverwaltung findet aber keine Versteigerung des Grundstücks statt, sondern<br />

es werden nur die Nutzungen des Grundstücks an den Gläubiger geleitet.<br />

c) Pfandreife<br />

Der Anspruch aus §1147 BGB auf Befriedigung durch Zwangsvollstreckung kann erst<br />

durchgesetzt werden, wenn die Hypothek fällig (pfandreif) ist. Die Fälligkeit der<br />

Hypothek bestimmt sich wegen der Akzessorietät nach der Forderung (dh meist aus<br />

Sicherungsabrede), da auch dem Eigentümer die dem persönlichen Schuldner<br />

zustehenden Einreden gegen die Zwangsvollstreckung geltend machen kann, §1137 I 1<br />

BGB. Sind der persönliche und der dingliche Schuldner nicht identisch, kann dies zu<br />

Schwierigkeiten führen, wenn der Grundstückseigentümer von der Fälligkeit der<br />

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„Grundschuld-Hypothek“<br />

<strong>Sascha</strong> <strong>Kotowski</strong><br />

Forderung keine Kenntnis hat. Denn dann könnte es sein, daß ihm die Beschaffung der<br />

zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderlichen Geldmittel nicht in so kurzer<br />

Zeit möglich ist. Ist also keine bestimmte Fälligkeit vereinbart, die der Eigentümer kennen<br />

könnte, sondern nur ein Kündigungsrecht, so bestimmt §1141 BGB, daß die Kündigung<br />

der Forderung nur dann zur Kündigung auch der Hypothek führt, wenn diese dem<br />

Grundstückseigentümer gegenüber erfolgt.<br />

Aber auch wenn der Gläubiger seine Rechte aus der Hypothek erst nach Fälligkeit<br />

geltend machen kann, so geben ihm die §§1133ff BGB einige Rechte, drohenden<br />

Verschlechterungen des Grundstücks vorzubeugen. Wird zB eine Verschlechterung nicht<br />

beseitigt, so kann der Gläubiger nach §1133 I 2 BGB sofort die Befriedigung aus §1147<br />

BGB verlangen, ohne vorherige Kündigung.<br />

Der Anspruch aus §1147 BGB berechtigt den Gläubiger zur Zwangsvollstreckung. Eine<br />

Zwangsvollstreckung setzt aber immer einen vollstreckbaren Titel voraus, dh idR ein<br />

Urteil. Ein solches erhält der Gläubiger nur, wenn die Hypothek besteht, sie fällig und<br />

einredefrei ist. Grundsätzlich müßte der Gläubiger also auf Duldung der<br />

Zwangsvollstreckung klagen. Diesen langwierigen Weg umgeht die Praxis dadurch, daß<br />

sich der Grundstückseigentümer schon in der dinglichen Einigung der sofortigen<br />

Zwangsvollstreckung unterwirft. Ist diese Urkunde in notarieller Form beglaubigt, erhält<br />

der Gläubiger dadurch einen vollstreckbaren Titel iSd §794 I Nr. 5 ZPO, eine Klage wird<br />

also entbehrlich. Allerdings wirkt dieser Titel nur gegen denjenigen, der sich der<br />

Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Abhilfe schafft hier §800 ZPO, bei dem eine<br />

Unterwerfung des jeweiligen Eigentümers möglich ist, sofern die Unterwerfung im<br />

Grundbuch eingetragen ist.<br />

Beachte: Den für §1147 BGB nötigen vollstreckbaren Titel erhält der Gläubiger nur,<br />

wenn der Eigentümer sich der sofortigen Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Hypothek<br />

unterworfen hat. Es genügt nicht, wenn er sich nur der sofortigen Zwangsvollstreckung<br />

bzgl. der Forderung unterworfen hat. Letztere Unterwerfung ist kein tauglicher Titel für<br />

§1147 BGB.<br />

die Geltendmachung einer Briefhypothek vollzieht sich nach §1144 BGB Zug um Zug<br />

gegen Rückgabe des Hypothekenbriefs, um so einen gutgläubigen Erwerb eines Dritten<br />

nach Zahlung der Forderung zu vermeiden. Daher ist der Hypothekenbrief auch ein<br />

Wertpapier (Rektapapier), da für die Zwangsvollstreckung die Innehabung des<br />

Hypothekenbriefs erforderlich ist. Bei einer Buchhypothek können anstelle des Briefs die<br />

für die Berichtigung des Grundbuchs erforderlichen Urkunden herausverlangt werden<br />

(Zug um Zug), also zB notarielle Zahlungsbeurkundung oder die Löschungsbewilligung<br />

nach §§19, 27 GBO. Der Geltendmachung einer Briefhypothek kann weiterhin<br />

widersprochen werden nach §1160 BGB, wenn nicht der Gläubiger den<br />

Grundschuldbrief vorlegt.<br />

13. Eigentümergrundschuld, Eigentümerhypothek<br />

a) Liegen alle Voraussetzungen einer Hypothek vor bis auf die zu sichernde Forderung<br />

(evtl. weil sie künftig oder bedingt ist, §1113 II BGB), oder weil die Forderung nicht<br />

valutiert wurde, so bestimmt §1163 I BGB, daß der Grundstückseigentümer die<br />

Hypothek erwirbt. Da dieses Ergebnis aber der Akzessorietät der Hypothek widerspricht<br />

(da keine Forderung vorliegt, dürfte auch keine Hypothek vorliegen), bestimmt §1177 I<br />

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„Grundschuld-Hypothek“<br />

<strong>Sascha</strong> <strong>Kotowski</strong><br />

BGB, daß sich diese Hypothek in eine Eigentümergrundschuld wandelt, da eine<br />

Grundschuld unabhängig von der Forderung existiert. Deshalb wird in der Praxis meist<br />

mit einem Schuldanerkenntnis gearbeitet, da es dann nicht mehr auf die Valutierung des<br />

Darlehens ankommt und auch keine Eigentümergrundschuld entsteht.<br />

b) Anders, wenn der dinglich Schuldner nicht gleichzeitig auch der persönliche<br />

Schuldner ist. Erwirbt der Grundstückseigentümer, der nicht persönlicher Schuldner ist,<br />

durch Befriedigung des Gläubigers nach §1143 I 1 BGB die Forderung gegen den<br />

Schuldner, so erwirbt auch er gemäß §§1153 I, 412, 401 BGB die Hypothek. Allerdings<br />

wandelt diese sich nicht nach §1177 I BGB in eine Eigentümergrundschuld, sondern sie<br />

bleibt nach §1177 II BGB eine Eigentümerhypothek.<br />

c) Strittig ist, ob auch dann eine Eigentümergrundschuld nach §§1163 I, 1177 I BGB<br />

vorliegt, wenn die dingliche Einigung zwischen Grundstückseigentümer und Gläubiger<br />

unwirksam ist. Die hM verneint dies jedoch, da §1163 BGB insoweit eine abschließende<br />

Regelung trifft. Es liegt also weder eine Hypothek noch eine Eigentümergrundschuld vor.<br />

Nur eine mM wendet §1163 BGB analog an.<br />

d) Man unterscheidet auch eine ursprüngliche und eine nachträgliche<br />

Eigentümergrundschuld. Ursprünglich ist die Eigentümergrundschuld dann, wenn die<br />

Forderung nicht entstanden ist. Nachträglich ist diese, wenn die Hypothek als<br />

Fremdrecht zwar entstanden ist, später sich aber in einer Person vereinigt (zB weil<br />

Forderung getilgt wurde).<br />

e) Die Eigentümergrundschuld nach §§1163, 1177 BGB ist als solche verdeckt, da im<br />

Grundbuch eine Hypothek eingetragen ist (es besteht also die Möglichkeit eines<br />

gutgläubigen Erwerbs der Hypothek). Dies kann nach §894 BGB durch eine<br />

Grundbuchänderung berichtigt werden. Die Eigentümergrundschuld kann aber auch<br />

nach §§1196 I BGB offen als solche bestellt und eingetragen werden. Die Eintragung<br />

einer offenen Eigentümergrundschuld dient dem gleichen Zweck wie die §§1163, 1177<br />

BGB: in Hinblick auf die Kreditbeschaffungsmöglichkeit soll dem Eigentümer selbst ein<br />

günstiger Rang gewahrt werden. Es wäre nicht sinnvoll, daß eine Hypothek, die dem<br />

Eigentümer zusteht, erlischt, da damit der evtl. günstige Rang aufgegeben wird und die<br />

anderen dinglichen Belastungen nachrücken können. Indem der Rang gesichert wird,<br />

kann dieser später für eine andere Belastung aufgespart werden.<br />

14. Veräußerung eines belasteten Grundstücks<br />

In der Veräußerung eines mit einer Hypothek belasteten Grundstücks unter Anrechnung<br />

der Belastung auf den Kaufpreis ist regelmäßig eine konkludente Schuldübernahme nach<br />

§§414, 415 BGB der Forderung zu sehen. Diese bedarf aber der Zustimmung des<br />

Gläubigers, welche gemäß §416 BGB erst nach Eintragung des Erwerbers durch den<br />

Veräußerer eingeholt werden kann. Verweigert dieser die Genehmigung, so berührt dies<br />

natürlich nicht den Grundstückskauf. Der Veräußerer bleibt aber der persönliche<br />

Schuldner des Gläubigers, es findet kein Schuldnerwechsel statt. Zahlt nun der<br />

persönliche Schuldner die Forderung, so wandelt sich die Hypothek nicht nach §§1163 I<br />

2, 1177 I BGB in eine Eigentümergrundschuld, da die Ausnahme des §1164 I 1 BGB<br />

greift. Da der Schuldner vom Grundstückseigentümer im Innenverhältnis nach §§415 III,<br />

329 BGB (Erfüllungsübernahme) Ersatz verlangen kann, steht dem Schuldner die<br />

Hypothek zu. Dieser Ersatzanspruch ergibt sich daraus, daß durch die (fehlgeschlagene)<br />

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„Grundschuld-Hypothek“<br />

<strong>Sascha</strong> <strong>Kotowski</strong><br />

Schuldübernahme im Verhältnis Veräußerer/Erwerber der Erwerber zur Zahlung der<br />

Forderung verpflichtet sein soll, und nicht der Schuldner. Deshalb gibt §§415 III 1, 329<br />

BGB dem Schuldner einen Ersatzanspruch gegen den Erwerber. Die Hypothek sichert<br />

nun nicht mehr die ursprüngliche Forderung (da diese erloschen ist), sondern den<br />

Ersatzanspruch des Veräußerers.<br />

15. Erlöschen der Hypothek<br />

a) allgemeine Erlöschensgründe<br />

Da die Hypothek nicht bedingungs- oder befristungsfeindlich ist, erlischt diese bei Eintritt<br />

der auflösenden Bedingung oder Befristung. Davon zu unterscheiden ist aber der Fall, in<br />

dem nur die Forderung bedingt ist, nicht aber die Hypothek. Dann nämlich erlischt die<br />

Hypothek nicht, vielmehr wandelt sich diese gemäß §§1163 I 2, 1177 BGB in eine<br />

Eigentümergrundschuld oder eine Eigentümerhypothek, da nur die Forderung erloschen<br />

ist.<br />

b) Erlöschen durch Zwangsvollstreckung<br />

Gemäß §52 ZVG erlöschen alle Rechte, die dem betreibendem Recht im Range<br />

nachgehen, mit dem Zuschlag. Gemäß §52 ZVG iVm §1181 BGB erlischt auch die<br />

Hypothek, aus der die Zwangsvollstreckung betrieben wird. Allerdings findet hier aber<br />

eine dingliche Surrogation statt, dh das Recht aus der Hypothek setzt sich am<br />

Versteigerungserlös fort.<br />

c) Erlöschen durch Rechtsgeschäft<br />

Die Hypothek kann wie jedes andere dingliche Recht durch Rechtsgeschäft aufgehoben<br />

werden, §875 BGB. Nach §1183 BGB ist jedoch die Zustimmung des<br />

Grundstückseigentümers nötig. Grund für dieses Erfordernis ist die potentielle<br />

Eigentümergrundschuld, die in jeder Hypothek steckt und zur Rangsicherung verwendet<br />

werden könnte.<br />

d) Änderung der Forderung<br />

Eine Änderung oder ein Untergang der Forderung beeinträchtigt die Hypothek nicht<br />

direkt, sie wandelt sich vielmehr gemäß §§1163 I, 1177 I BGB in eine<br />

Eigentümergrundschuld. Daher ist sowohl eine Änderung der Zinsund<br />

Zahlungsbedingungen (§1119 BGB) sowie eine Auswechslung der Forderung (§1180<br />

BGB) oder eine Umwandlung (§1186 BGB) ohne direkten Einfluß auf die Hypothek.<br />

16. Einreden des Grundstückseigentümers<br />

Mit einer Einwendung wird das Bestehen eines Rechts bestritten (rechtshindernd,<br />

rechtsvernichtend), mit einer Einrede dagegen ein Gegenrecht behauptet, welches die<br />

Durchsetzung des Anspruchs hindert. Einreden müssen geltend gemacht werden,<br />

Einwendungen werden dagegen von Amts wegen berücksichtigt. Bei Einwendungen<br />

kann das Grundbuch nach §894 BGB berichtigt werden, weil der Inhalt des Grundbuchs<br />

nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmt (der Anspruch besteht nicht mehr).<br />

Die Einwendung selbst ist aber nicht eintragungsfähig, es wird nur die materielle<br />

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„Grundschuld-Hypothek“<br />

<strong>Sascha</strong> <strong>Kotowski</strong><br />

Rechtslage geändert. Bei Einreden dagegen wird das Grundbuch nicht geändert, weil die<br />

materielle Lage dem Inhalt des Grundbuchs entspricht. Das Grundbuch ist nicht<br />

unrichtig, es kann nur der bestehende Anspruch nicht durchgesetzt werden. Es sind aber<br />

die Einreden als solche eintragungsfähig, da ansonsten ein gutgläubiger einredefreier<br />

Erwerb nach §§1138, 1157 S. 2 BGB möglich wäre. Bei einer Briefhypothek beschränkt<br />

sich dies auf einen Vermerk der Einrede auf dem Hypothekenbrief, weil gemäß §1140<br />

BGB der Hypothekenbrief geeignet ist, den guten Glauben an das Grundbuch zu<br />

vernichten.<br />

a) §1137 BGB<br />

Da die Hypothek ein akzessorisches Sicherungsmittel ist, kann der<br />

Grundstückseigentümer nach §1137 I 1 BGB die Einreden des persönlichen Schuldners<br />

gegen die Forderung, falls diese personenverschieden sind, in eigener Person gegen die<br />

Zwangsvollstreckung erheben. Fraglich ist die Einrede der Anfechtbarkeit durch den<br />

persönlichen Schuldner:<br />

die Anfechtbarkeit als solche ist keine Einrede, da sie kein Gegenrecht gibt, das die<br />

Durchsetzbarkeit der Forderung hindert. Die Anfechtbarkeit ist also nicht nach §1137 I 1<br />

Alt. 1 BGB durchsetzbar.<br />

Gemäß §1137 I 1 Alt. 2 BGB kann der Grundstückseigentümer aber die nach §770 BGB<br />

einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. Hier kann der<br />

Grundstückseigentümer die Duldung der Zwangsvollstreckung nach §770 I BGB solange<br />

verweigern, als dem persönlichen Schuldner das Recht zusteht, das Hauptgeschäft<br />

anzufechten. Dies dürfte aber kaum relevant sein, da dieses Recht dem persönlichen<br />

Schuldner nur „unverzüglich” zusteht.<br />

Verzichtet der persönliche Schuldner auf eine Einrede, so ist dies nicht auch gegenüber<br />

dem Grundstückseigentümer wirksam, §1137 II BGB. Dies gilt jedoch nur für die<br />

Einreden, also nicht für die Bürgeneinreden aus §770 I BGB. Daher verliert auch der<br />

Grundstückseigentümer die Einrede der Anfechtbarkeit, wenn der Schuldner auf die<br />

Anfechtung verzichtet.<br />

b) §1157 BGB<br />

Nach §1157 S. 1 BGB kann der Grundstückseigentümer eigene Einreden gegen die<br />

Hypothek auch dem neuen Hypothekeninhaber gegenüber geltend machen. Dies aber<br />

nur dann, wenn die Einrede auch im Grundbuch eingetragen ist, weil ansonsten nach<br />

§§1157 S. 2, 892 BGB ein gutgläubiger einredefreier Erwerb stattgefunden hat. Zu<br />

beachten ist aber, daß gemäß §404 BGB der Schuldner gegenüber dem neuen<br />

Gläubiger alle Einwendungen oder Einreden entgegenhalten kann, die im Zeitpunkt der<br />

Abtretung begründet waren. Dies ist aber nicht gemäß §1157 S. 1 BGB möglich, hier<br />

müssen die Einreden dem Grundstückseigentümer im Zeitpunkt der Abtretung<br />

zugestanden haben, dh sie müßte zu dieser Zeit materiell durchsetzbar gewesen sein.<br />

Auch erfaßt §1157 S. 1 BGB nur Einreden, während §404 BGB trotz seines Wortlauts<br />

sowohl Einwendungen als auch Einreden erfaßt.<br />

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„Grundschuld-Hypothek“<br />

<strong>Sascha</strong> <strong>Kotowski</strong><br />

17. Sicherungshypothek<br />

Eine Sicherungshypothek ist im Gegensatz zur normalen Verkehrshypothek noch stärker<br />

an die Forderung gebunden, da sich ihr Bestand „nur nach der Forderung” bestimmt<br />

(strenge Akzessorietät, §1185 II BGB). Die Sicherungshypothek ist wesentlich<br />

unbeweglicher, da keine Brieferteilung möglich ist; sie ist aber auch wesentlich besser<br />

gegen einen gutgläubigen Erwerb geschützt, da §1185 II BGB die Vorschriften für nicht<br />

anwendbar erklärt, die erst einen gutgläubigen Erwerb ermöglichen (§§1138, 1139,<br />

1141, 1156 BGB, auch §1155 BGB ist nicht anwendbar, da gemäß §1185 I BGB die<br />

Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist).<br />

Einen Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek gibt §648 BGB, kraft Gesetz<br />

liegt sie in den Fällen der §§1287 S. 2 BGB, 848 II ZPO vor.<br />

grundsätzlich wird die Sicherungshypothek nach §§1153, 1154 BGB durch eine<br />

Abtretung der zugrunde liegenden Forderung übertragen. Ist der Zedent aber nicht<br />

Inhaber der Forderung, findet kein gutgläubiger Erwerb der Hypothek statt, da mangels<br />

Anwendbarkeit des §1138 BGB keine Forderungsfiktion in Ansehung der Hypothek<br />

stattfindet.<br />

da auch §1141 BGB nicht anwendbar ist, richtet sich die Fälligkeit der Hypothek<br />

automatisch nach der Fälligkeit der Forderung, irrelevant, ob der Grundstückseigentümer<br />

davon Kenntnis hat oder nicht.<br />

Sonderformen:<br />

(1) Wertpapierhypothek §§1187-1189 BGB<br />

Für Forderungen aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber (§§793ff BGB) oder aus<br />

sonstigen Papieren, die durch Indossament (in dosso) übertragen werden können, ist nur<br />

eine Sicherungshypothek zulässig (zB Wechsel Art. 28 WG, Scheck Art. 14 I ScheckG,<br />

kaufm. Orderpapiere §§363, 364 HGB).<br />

(2) Höchstbetragshypothek §1190 BGB<br />

Sollen ständig sich in der Höhe verändernde Forderungen dinglich gesichert werden,<br />

kommt eine Verkehrshypothek nicht in Betracht. Diese kann zwar auch künftige<br />

Forderungen sichern (§1113 II BGB), aber nur, wenn diese auch in der Höhe<br />

bestimmbar sind. Hier hilft die Höchstbetragshypothek. Alle Forderungen sind bis zum<br />

angegebenen Höchstbetrag dinglich durch die Hypothek gesichert. Hinsichtlich des<br />

Restbetrags, der nicht ausgefüllt wird, steht dem Eigentümer eine Eigentümergrundschuld<br />

zu. Die Übertragung der Höchstbetragshypothek erfolgt durch Abtretung der Forderung<br />

§§1153, 1154 BGB. Als Besonderheit kann die zugrunde liegende Forderung nach<br />

§1190 IV BGB aber auch ohne die Hypothek (entgegen §1153 I BGB) übertragen<br />

werden nach §§398ff BGB (§1154 BGB kommt also nicht zur Anwendung, so daß bei<br />

der Einigung keine Formvorschriften beachtet werden müssen).<br />

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„Grundschuld-Hypothek“<br />

<strong>Sascha</strong> <strong>Kotowski</strong><br />

18. Gesamthypothek<br />

Für eine Forderung kann auch eine Hypothek an mehreren Grundstücken in der Art<br />

bestellt werden, daß jedes Grundstück für die ganze Forderung haftet, §1132 I 1 BGB.<br />

Die verschiedenen Grundstücke können dem gleichen Eigentümer oder<br />

unterschiedlichen dinglichen Schuldner gehören. Der Gläubiger kann den Betrag aber<br />

nur einmal verlangen, entweder vom Schuldner oder von den Eigentümern, ganz oder<br />

auch nur teilweise. Die Eintragung erfolgt durch einen sog. Mithaftungsvermerk, wenn<br />

die anderen Grundstücke in verschiedenen Grundbüchern eingetragen sind. Sind die<br />

Grundstücke im gleichen Grundbuch, erfolgt der Vermerk in der 3. Abteilung. Für die<br />

Übertragung gilt, daß eine Verfügung über die Gesamthypothek nur mit Wirkung für alle<br />

Grundstücke einheitlich möglich ist, die einzelne Abtretung eines Rechts nur an einem<br />

Grundstück ist nicht möglich.<br />

wirtschaftlicher Hintergrund: bei einem in mehrere kleine Grundstücke zersplittertem<br />

Grundbesitz kann es sein, daß eine größere Darlehenssumme nicht durch ein einziges<br />

Grundstück gesichert werden kann, weil dessen Beleihungsgrenze zu niedrig ist.<br />

ist die Forderung nicht entstanden, so steht die Gesamthypothek nach §§1163, 1177 I<br />

BGB dem Eigentümer, sollte es nur ein einziger sein, als Eigentümergrundschuld zu. Sind<br />

mehrere Eigentümer vorhanden, so steht die Gesamthypothek diesen gemeinschaftlich<br />

in Bruchteilsgemeinschaft zu, §§1172, 741ff BGB.<br />

Fallgruppen bei personenverschiedenen persönlichen und dinglichen Schuldnern:<br />

a) persönlicher Schuldner zahlt Forderung<br />

(1) Wenn der persönliche Schuldner auch zur Forderungszahlung verpflichtet war, so<br />

erlischt die Forderung nach §362 I BGB, die Gesamthypothek wandelt sich nach §1163 I<br />

2, 1172 I BGB in eine Gesamteigentümergrundschuld, die allen<br />

Grundstückseigentümern gemeinsam zusteht (§§741ff , 1163 I, 1172 BGB).<br />

(2) War einer der Grundstückseigentümer zur Zahlung im Innenverhältnis verpflichtet<br />

und nicht der persönliche Schuldner, so erlischt die Forderung zwar nach §362 I BGB,<br />

die Hypothek am Grundstück des Eigentümers, der im Innenverhältnis zur Zahlung<br />

verpflichtet war, erlischt nach §1174 I BGB dagegen nicht, vielmehr bleibt diese<br />

Hypothek bestehen und geht auf den persönlichen Schuldner über, diese sichert nun die<br />

Ersatzforderung im Innenverhältnis. Die Hypothek am Grundstück der anderen<br />

Eigentümer, von dem der persönliche Schuldner keinen Ersatz verlangen kann, erlöschen<br />

dagegen.<br />

(3) Waren beide Grundstückseigentümer im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet, so<br />

erlischt auch hier die Forderung nach §362 I BGB. §1174 I BGB ist dagegen nicht<br />

anwendbar, da der Wortlaut nur von einem Grundstückseigentümer spricht. Daher ist<br />

§1164 I BGB anzuwenden, dh die Hypothek geht auf den persönlichen Schuldner über,<br />

diese sichert nun die Ersatzforderung gegen beide Grundstückseigentümer.<br />

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„Grundschuld-Hypothek“<br />

<strong>Sascha</strong> <strong>Kotowski</strong><br />

b) beide Grundstückseigentümer zahlen Forderung<br />

(1) Zahlen beide Grundstückseigentümer die Forderung, war aber der persönliche<br />

Schuldner im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet, so erlischt die Forderung nicht,<br />

sondern geht nach §1143 I BGB auf die beiden Grundstückseigentümer über, damit<br />

nach §1153 I BGB auch die Gesamthypothek, die sich nach §1177 II BGB in eine<br />

Eigentümerhypothek wandelt. Dieser Fall ist gesetzlich nicht geregelt, §1173 BGB ist<br />

nicht anwendbar, da dieser nur den Fall erfaßt, wenn einer der Eigentümer zahlt.<br />

(2) Zahlen beide Grundstückseigentümer auf die Forderung und waren sie hierzu im<br />

Innenverhältnis auch verpflichtet, so sind die Rechtsfolgen strittig:<br />

M1: nach einer Meinung erlischt die Forderung, dadurch wandelt sich die<br />

Gesamthypothek nach §1172 I BGB in eine Gesamteigentümergrundschuld.<br />

M2: nach anderer Ansicht bleibt die Forderung bestehen, diese geht nun auf die<br />

Grundstückseigentümer nach §1143 I 1 BGB über. Der persönliche Schuldner muß aber<br />

nicht leisten, da §§1143 I 2, 774 I 3 BGB die dauernde Einrede, daß die beiden<br />

Grundstückseigentümer zur Zahlung verpflichtet sind.<br />

c) ein Grundstückseigentümer zahlt Forderung<br />

(1) Wenn einer der Grundstückseigentümer die Forderung zahlt und hierzu im<br />

Innenverhältnis auch verpflichtet ist, so erlischt die Forderung nach §362 I BGB. Die<br />

Hypothek bestimmt sich gemäß §1143 II BGB nach §1173 I BGB, dh der zahlende<br />

Grundstückseigentümer erwirbt seine Hypothek nach §1177 I BGB als<br />

Eigentümergrundschuld, während die Hypothek am Grundstück des anderen<br />

Eigentümers erlischt.<br />

(2) Zahlt ein Grundstückseigentümer, wäre jedoch der andere hierzu verpflichtet, so<br />

erlischt nicht die Forderung, diese geht nach §1143 I 1 BGB auf den zahlenden<br />

Grundstückseigentümer über. Nach §§1143 II, 1173 II BGB geht die Hypothek am<br />

anderen Grundstück auf den zahlenden Eigentümer über, sie besteht mit seiner eigenen<br />

als Gesamthypothek weiter.<br />

(3) Zahlt ein Grundstückseigentümer, wäre hierzu aber der persönliche Schuldner<br />

verpflichtet, so geht die Forderung nach §1143 I 1 BGB auf den zahlenden<br />

Grundstückseigentümer über. Das Schicksal der Gesamthypothek bestimmt sich danach,<br />

ob der zahlende Grundstückseigentümer vom anderen Regreß für die Zahlung<br />

verlangen kann. Wenn dem so ist, bleibt die Gesamthypothek zugunsten des zahlenden<br />

Eigentümers bestehen, §1173 II BGB, diese sichert nun die Ersatzforderung. Wenn dem<br />

nicht so ist, erlischt nach §1173 I BGB die Gesamthypothek.<br />

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Die Grundschuld<br />

„Grundschuld-Hypothek“<br />

<strong>Sascha</strong> <strong>Kotowski</strong><br />

1. Allgemeines<br />

Die Grundschuld unterscheidet sich im wesentlichen von der Hypothek nur dadurch,<br />

daß sie von der Forderung unabhängig ist. Sie ist daher kein akzessorisches<br />

Sicherungsmittel. Eine Grundschuld, deren Zweck nicht in der Absicherung einer<br />

Forderung liegt (isolierte Grundschuld), ist in der Praxis aber dennoch selten. Meist dient<br />

auch die Grundschuld der Sicherung einer Forderung (Sicherungsgrundschuld), nur<br />

bestimmt sich deren Abhängigkeit nicht aus dem Gesetz, sondern aus der der<br />

Grundschuld als causa zugrunde liegenden Sicherungsabrede §§305, 241 BGB. Die<br />

Grundschuld hat auch den Vorteil, daß sie auch wechselnde Forderungen sichern kann,<br />

da die Grundschuld nicht zur Forderung akzessorisch ist.<br />

Der Sicherungsvertrag ist ein atypischer Vertrag, welcher zum einen die schuldrechtliche<br />

Verpflichtung zur Bestellung der Grundschuld enthält und zum anderen die Modalitäten<br />

bzgl. der Forderung regelt (Zweckabrede). Strittig ist die Natur des Sicherungsvertrags.<br />

Dieser dürfte jedoch ein unvollkommen zweiseitig verpflichtender Vertrag sein, da die<br />

Grundschuldbestellung nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Kreditgewährung steht,<br />

sondern die Kreditverzinsung.<br />

Gelangt der Sicherungsvertrag nicht wirksam zum Entstehen, so kann der Eigentümer die<br />

Grundschuld nach §812 I 1 BGB kondizieren, weil die Sicherungsabrede die causa<br />

darstellt (§1163 I BGB ist wg. §1192 I BGB nicht anwendbar). Kommt eine Forderung<br />

nicht zum Entstehen oder wurde sie zurückgezahlt, so kann der Eigentümer auch ohne<br />

vertragliche Regelung die Rückübertragung (oder Aufhebung, Verzicht) verlangen. Der<br />

BGH gibt ihm hier einen konkludenten Anspruch aus dem Sicherungsvertrag, während<br />

eine aA ihm einen Kondiktionsanspruch aus §812 I 2 Alt. 2 BGB gibt.<br />

* Soll die Grundschuld auch alle künftig entstehenden Verbindlichkeiten absichern, so ist<br />

diese Zweckabrede, sollte sie formularmäßig getroffen werden, wegen Verstoßes gegen<br />

§3 AGBG nichtig, wenn der Grundstückseigentümer und der persönliche Schuldner<br />

personenverschieden sind.<br />

* Meist wird in der Sicherungsabrede vereinbart, daß die Grundschuld nur zusammen<br />

mit der Forderung abgetreten werden darf. Wegen §399 BGB hat dies ein<br />

Abtretungsverbot zur Folge, dem steht auch §137 S. 1 BGB nicht entgegen, da dann die<br />

Forderung schon von vornherein kein "veräußerliches Recht" ist. Daß die Forderung nicht<br />

abgetreten werden kann, wirkt sich aber nicht auf die Übertragbarkeit einer Forderung<br />

aus, da §1153 I BGB nicht auf die Grundschuld anwendbar ist (keine Akzessorietät). Die<br />

Grundschuld bleibt daher nach §1154 BGB übertragbar, die Vereinbarung der<br />

Nichtabtretung einer Grundschuld stellt hier lediglich nach §137 S. 2 BGB eine<br />

schuldrechtliche Verpflichtung dar.<br />

2. Übertragung<br />

a) Übertragung der Forderung<br />

Da §1153 I BGB wegen der Nichtakzessorietät der Grundschuld keine Anwendung<br />

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„Grundschuld-Hypothek“<br />

<strong>Sascha</strong> <strong>Kotowski</strong><br />

findet, ist für die Abtretung der Forderung auch §1154 BGB nicht anwendbar, dh diese<br />

kann formlos nach §398 BGBerfolgen.<br />

b) Übertragung der Grundschuld<br />

§1154 BGB findet aber Anwendung auf die Übertragung einer Grundschuld. §1192 I<br />

BGB, der die Vorschriften über die Hypothek für anwendbar erklärt, sofern sie keine<br />

Forderung voraussetzen, ist so zu deuten, daß der Wortlaut des §1154 BGB anders<br />

gelesen werden muß. Anstatt der "Abtretung einer Forderung" ist „Abtretung einer<br />

Grundschuld" zu lesen, so daß §1154 BGB die zentrale Norm für die Übertragung der<br />

Grundschuld ist. Die Übertragung einer Grundschuld kann aber durch den<br />

Sicherungsvertrag ausgeschlossen sein. Dies kann schuldrechtlich erfolgen, wobei diese<br />

Vereinbarung nach §137 S. 2 BGB keine dingliche Wirkung hat, aber gemäß §1157 S. 1<br />

BGB stellt dies eine Einrede gegenüber dem neuen Grundschuldgläubiger dar (allerdings<br />

gutgl. Erwerb möglich). Möglich ist aber auch ein Ausschluß der Übertragbarkeit mit<br />

dinglicher Wirkung nach §§399, 413 BGB. Dritten gegenüber wirksam ist dieser<br />

Ausschluß aber nur mit Eintragung ins Grundbuch, da gemäß §892 I 2 BGB ein Erwerb<br />

vom nicht Verfügungsbefugten möglich ist.<br />

Buchgrundschuld: §1154 III BGB durch Einigung (§873 I BGB) und Eintragung<br />

Briefgrundschuld: §1154 I BGB durch schriftliche Erklärung des Eigentümers und<br />

Briefübergabe<br />

3. Einreden<br />

a) Einreden, die sich aus der Forderung ergeben, kann der Eigentümer nicht gegen die<br />

Zwangsvollstreckung geltend machen, da §1137 BGB als akzessorietätsbedingte<br />

Vorschrift nicht anwendbar ist.<br />

b) Der Eigentümer kann dagegen alle Einreden geltend machen, die sich aus dem<br />

Sicherungsvertrag ergeben oder ihm aus der Grundschuld selbst zustehen. Gegen eine<br />

drohende Zwangsvollstreckung kann E also geltend machen:<br />

(1) Sicherungsvertrag unwirksam, Bereicherungseinrede nach §821 BGB, da<br />

Grundschuld kondizierbar<br />

(2) Forderung bereits getilgt oder nicht valutiert, dh Einrede auf Rückgewähr der<br />

Grundschuld (nach BGH auch dann, wenn Sicherungsvertrag keine Rückgewährung<br />

vorsieht, weil sich dies konkludent aus dem Vertragszweck ergibt).<br />

(3) Einrede aus §1144 BGB, dh nur auf Leistung Zug um Zug gegen Aushändigung der<br />

Löschungspapiere<br />

alle Einreden sind ins Grundbuch eintragbar, so daß ein gutgläubiger Erwerb verhindert<br />

wird! Möglich ist aber auch, daß zur Sicherung des (künftigen) Rückgewähranspruchs<br />

eine Vormerkung eingetragen wird.<br />

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„Grundschuld-Hypothek“<br />

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Einreden gegen einen neuen Grundschuldsgläubiger<br />

§1157 BGB ist nach ganz hM anwendbar, so daß der Eigentümer auch einem neuen<br />

Gläubiger die Einreden entgegenhalten kann, die ihm aus dem Rechtsverhältnis mit dem<br />

alten Gläubiger zustehen. Allerdings spricht der Wortlaut des §1157 S. 1 BGB von<br />

Einreden, die ihm zustehen, während zB der Wortlaut des §404 BGB nur von<br />

Einwendungen (auch Einreden) spricht, die zur Zeit der Abtretung begründet waren.<br />

die Einrede muß sich schon zur Zeit der Abtretung voll verwirklicht haben, sie müßte<br />

dem Eigentümer also auch schon gegen den alten Gläubiger zugestanden haben.<br />

Beispiel: A bestellt Grundschuld für B, B tritt diese an C wirksam ab. Nach der Abtretung<br />

zahlt A die Forderung an B. C will aus der Grundschuld nach §1147 BGB vorgehen.<br />

Möglich? Ja, weil die Einrede der Rückgewährung der Grundschuld nach erfolgter<br />

Tilgung dem C nicht nach §1157 BGB entgegen gehalten werden kann, weil dem A<br />

diese Einrede zur Zeit der Abtretung noch nicht zustand. Aber auch bei zustehender<br />

Einrede ist immer die Möglichkeit eines gutgläubigen einredefreien Erwerbs nach §1157<br />

S. 2 BGB zu berücksichtigen. Bei erfolgter Zahlung an C kann A allerdings von B die<br />

geleistete Zahlung als Schadensersatz wegen Unmöglichkeit der Rückgewähr der<br />

Grundschuld geltend machen.<br />

Bestand kein wirksamer Sicherungsvertrag als causa für die Grundschuld, so kann dies<br />

auch dem neuen Gläubiger nach §821 BGB entgegen gehalten werden, da die<br />

Grundschuld als Leistung ohne Rechtsgrund nach §812 I 1 Alt. 1 BGB kondizierbar ist.<br />

Auch, wenn keine Forderung mangels Valutierung entstanden ist, da dennoch ein<br />

vertraglicher Rückgewähranspruch (BGH) auch ohne ausdrückliche Regelung im<br />

Sicherungsvertrag besteht.<br />

Allerdings besteht gemäß §1157 S. 2 BGB immer die Möglichkeit eines gutgläubigen<br />

Erwerbs, dh solange der Erwerber den Einredetatbestand nicht kennt (oder kennen<br />

könnte), findet ein einredefreier Erwerb statt. Eine mM stellt, um dies zu verhindern,<br />

darauf ab, ob der Erwerber vom Sicherungscharakter der Grundschuld Kenntnis hatte,<br />

was immer zutreffen würde (fast jede Grundschuld sichert eine Forderung) und somit<br />

einen gutgläubigen Erwerb immer verhindern würde.<br />

4. Zahlung an den Grundschuldgläubiger<br />

Weil die Grundschuld im Gegensatz zur Hypothek nicht akzessorisch ist, kann der<br />

Schuldner auf die Forderung oder auf die Grundschuld zahlen. Meist wird in der<br />

Sicherungsabrede eine Zahlung auf die Forderung vereinbart sein, weil dann dem<br />

Grundschuldgläubiger die Grundschuld in voller Höhe erhalten bleibt. Ist eine solche<br />

Abrede nicht vorhanden und ergibt sich aus der Zahlungsbestimmung eine Zahlung auf<br />

die Grundschuld (§366 I BGB), so geht diese bei vollständiger Zahlung auf den<br />

Eigentümer als Eigentümergrundschuld kraft Gesetz über. Dieses Ergebnis ist unstreitig,<br />

streitig ist nur die Konstruktion. Die hM wendet hier §1143 BGB analog an (dh §1143<br />

BGB muß so gelesen werden, daß, wenn der Eigentümer eines mit einer Grundschuld<br />

belasteten Grundstücks auf die Grundschuld zahlt, diese auf ihn übergeht). Durch die<br />

Zahlung der Grundschuld erlischt gleichzeitig auch die Forderung, weil diese auflösend<br />

bedingt ist, nach §158 II BGB analog.<br />

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„Grundschuld-Hypothek“<br />

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Ist auch eine Anrechnungsbestimmung nach §366 BGB nicht ersichtlich, muß durch<br />

Auslegung ermittelt werden, ob auf die Forderung oder auf die Grundschuld oder auf<br />

beide geleistet wird:<br />

* bei drohender Zwangsvollstreckung wird auf die Grundschuld geleistet<br />

* wird die gesamte Schuldsumme auf einmal beglichen, wird auf die Forderung und die<br />

Grundschuld gezahlt<br />

* handelt es sich um ein Kreditverhältnis auf Raten, wird nur auf die Forderung gezahlt<br />

(Tilgung der Schuld, um die Kreditverzinsung niedrig zu halten).<br />

Sind persönlicher Schuldner und dinglicher Schuldner personenverschieden und zahlt<br />

der persönliche Schuldner, so erfolgt im Zweifel die Zahlung auf die Forderung, weil er<br />

seine persönliche Schuld tilgen will. Erlischt die Forderung, bleibt die Grundschuld<br />

dennoch bestehen. Der Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld richtet sich<br />

danach, ob der Sicherungsvertrag zwischen Gläubiger und persönlichem Schuldner<br />

geschlossen wurde (dann muß S den Anspruch an E abtreten) oder zwischen Gläubiger<br />

und dinglichem Schuldner (dann Anspruch aus eigenem Recht).<br />

Wäre der Grundstückseigentümer zur Zahlung verpflichtet, kann der persönliche<br />

Schuldner vom Gläubiger Übertragung der Grundschuld verlangen, diese sichert nun<br />

den Ersatzanspruch. Wurde der Sicherungsvertrag zwischen Gläubiger und Eigentümer<br />

geschlossen, kann der persönliche Schuldner vom Eigentümer die Abtretung der<br />

Grundschuld fordern.<br />

Zahlt der dingliche Schuldner und wäre der persönliche Schuldner im Innenverhältnis<br />

dazu verpflichtet, so geht die Grundschuld, da der Eigentümer nur auf die Grundschuld<br />

zahlen wird, nach §1143 BGB analog als Eigentümergrundschuld auf ihn über. Die<br />

Forderung geht nicht auf ihn über, da die Grundschuld nicht akzessorisch ist. Allerdings<br />

hat der Eigentümer einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Gläubiger auf<br />

Abtretung der persönlichen Forderung gegen den persönlichen Schuldner.<br />

Ist der Eigentümer im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet, geht auch die<br />

Grundschuld auf ihn als Eigentümergrundschuld nach §1143 BGB analog über, und die<br />

Forderung erlischt (oder ist nach aA mit einer dauernden Einrede nach §774 I 3 BGB<br />

behaftet).<br />

Zusammenfassend läßt sich sagen, daß es auch beim Vorliegen einer Grundschuld<br />

immer zu den gleichen Ergebnissen wie bei einer Hypothek kommen muß, da die<br />

Interessenlage des Schuldners und des Eigentümers auch bei einer Grundschuld die<br />

gleiche ist, so daß auch bei einer Grundschuld die gleiche Rechtslage erreicht werden<br />

sollte. Der Umstand, daß die Forderung nicht durch eine Hypothek, sondern durch eine<br />

Grundschuld gesichert wurde, spielt für den Ausgleich im Innenverhältnis keine Rolle.<br />

Die Rechtslage, die bei der Hypothek eintreten würde, muß bei der Grundschuld nur<br />

durch rechtsgeschäftliche Übertragung der Ansprüche erreicht werden.<br />

5. Akzessorietät<br />

Eine privatrechtliche Verknüpfung im Sicherungsvertrag der Grundschuld mit der<br />

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„Grundschuld-Hypothek“<br />

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Forderung in der Art, daß diese zur Geschäftseinheit nach §139 BGB gemacht werden,<br />

ist unzulässig, denn dadurch würde die Grundschuld zu einem akzessorischen<br />

Sicherungsmittel. Ebenso unzulässig ist die Eintragung des Sicherungscharakters der<br />

Grundschuld, also zB welche Forderung gesichert werden soll. Der Inhalt der<br />

Grundschuld ist gesetzlich festgelegt und besteht eben gerade darin, daß das<br />

Grundstück als Sicherung nicht von einer Forderung abhängt.<br />

möglich ist nur, daß im Sicherungsvertrag vereinbart wird, daß die Entstehung und der<br />

Fortbestand der Grundschuld bedingt sind durch das Entstehen und der Fortbestand der<br />

Forderung. Dadurch wird aber noch kein gutgläubiger einredefreier Erwerb verhindert.<br />

6. doppelte Inanspruchnahme<br />

Wegen der Unabhängigkeit der Grundschuld von der Forderung kann die Forderung<br />

und die Grundschuld an unterschiedliche Personen übertragen werden. Es ist also<br />

denkbar, daß sowohl der Forderungsgläubiger als auch der Grundschuldgläubiger vom<br />

Schuldner Zahlung oder Duldung der Zwangsvollstreckung gleichzeitig verlangen.<br />

a) Dem Forderungsgläubiger kann der Schuldner jedoch eine Einrede aus §404 BGB<br />

entgegenhalten. Der Altgläubiger hat die Forderung an den Zessionar abgetreten,<br />

folglich gelten zum Schutz des Schuldners die §§404ff BGB. Gegenüber dem<br />

Altgläubiger war der Schuldner zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Rückübertragung<br />

der Grundschuld (Sicherungsabrede, auch konkludent) verpflichtet. Diese Einrede kann<br />

er nach §404 BGB auch dem neuen Gläubiger entgegen halten. Dem neuen Gläubiger<br />

ist die Rückübertragung der Grundschuld aber nicht möglich, da er nicht Eigentümer<br />

derselben ist. Konsequenz ist, daß der Schuldner gegenüber der Forderung ein<br />

dauerndes Leistungsverweigerungsrecht hat. Dieses Leistungsverweigerungsrecht hat der<br />

Schuldner sogar dann, wenn er nicht selbst dinglicher Schuldner ist (§1167 BGB analog);<br />

er kann also die Leistung verweigern, bis dem Eigentümer die nach §1144 BGB<br />

erforderlichen Löschungsurkunden ausgehändigt werden.<br />

b) Dem Grundschuldgläubiger kann der Schuldner jedoch keine Einreden nach §1157 S.<br />

1 BGB entgegen halten, weil der Sicherungsfall eingetreten ist. Sollte der Schuldner<br />

jedoch vom Grundschuldgläubiger in Anspruch genommen werden, obwohl er bereits<br />

die Forderung getilgt hat, kann er vom ehemaligen Forderungsgläubiger diese Zahlung<br />

als Schadensersatz wegen Unmöglichkeit der Rückgewähr der Grundschuld geltend<br />

machen.<br />

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