âGrundschuldâHypothekâ Sascha Kotowski
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„Grundschuld−Hypothek“<br />
<strong>Sascha</strong> <strong>Kotowski</strong>
§§1113ff BGB - die Hypothek<br />
1. Allgemeines<br />
„Grundschuld-Hypothek“<br />
<strong>Sascha</strong> <strong>Kotowski</strong><br />
Die Hypothek ist ein Grundpfandrecht, welches der Absicherung einer Forderung dient.<br />
Steht die Person mit ihrem ganzen Vermögen für die Rückzahlung ein, spricht man von<br />
einer Personalsicherheit (zB Bürgschaft, Schuldbeitritt, Garantievertrag). Steht die Person<br />
nur mit einem einzelnen Gegenstand ein, spricht man von einer Realsicherheit<br />
(Pfandrecht, Sicherungsabtretung, Hypothek, Grundschuld). Zwar ist bei einer Hypothek<br />
die Forderung auch schon mit dem Grundstück abgesichert, da der Schuldner<br />
grundsätzlich mit seinem ganzen Vermögen haftet, allerdings gibt ein Grundpfandrecht<br />
wegen seines Rangvorteils eine zusätzliche Sicherheit.<br />
Die Hypothek ist nach §1113 I BGB eine dingliche Belastung eines Grundstücks, die<br />
Begründung einer Hypothek erfolgt nach §873 I Alt. 2 BGB durch dingliche Einigung und<br />
Eintragung. Die Hypothek ist ein akzessorisches Sicherungsmittel, sie ist abhängig von<br />
der zu sichernden Forderung. Deshalb wird in der Praxis auch häufig mit einem<br />
Schuldanerkenntnis gearbeitet, so daß es dann auf die Valutierung der Forderung nicht<br />
mehr ankommt. Eine Hypothek kann nur der Berechtigte, also der Eigentümer des<br />
Grundstücks bestellen, das ergibt sich aus §873 I BGB.<br />
2. Entstehung<br />
a) Einigung:<br />
(1) Im Zweifel liegt immer der Normalfall einer Briefhypothek vor, eine Buchhypothek<br />
muß ausdrücklich erklärt werden, §1116 II 1 BGB<br />
(2) Bestimmung der zu sicherenden Forderung, die auch künftig oder bedingt sein kann<br />
gemäß §1113 II BGB. Die Parteien müssen sich bzgl. der Höhe der Geldforderung, des<br />
Zinssatzes und evtl. Nebenleistungen einig sein.<br />
(3) Einigkeit über das zu belastende Grundstück (nach §11 I ErbbauVO ist auch eine<br />
Belastung eines Erbbaurechts möglich; gemäß §7 GBO kann eine Hypothek nur an<br />
einem selbstständigen Grundstück bestellt werden).<br />
b) Eintragung:<br />
(1) Eintragung als Buchhypothek §1116 II 2 BGB; bei Eintragung nur als Hypothek liegt<br />
immer eine Briefhypothek vor.<br />
(2) nach §1115 BGB muß der Gläubiger, die Höhe der Forderung, der Zinssatz und evtl.<br />
Nebenleistungen eingetragen werden. Bzgl. aller übrigen Vereinbarungen kann auf die<br />
Eintragungsbewilligung des Eigentümers Bezug genommen werden. Nötig ist auch die<br />
Bezeichnung des Schuldgrundes, da nur so eine eindeutige Identifizierung der Forderung<br />
vorgenommen werden kann.<br />
(3) Ob auch der Schuldner bezeichnet werden muß, ist umstritten, kann aber jedenfalls<br />
dann entfallen, wenn er auch Grundstückseigentümer ist. Eine genaue Angabe des<br />
Schuldners der Forderung kann evtl. dann nötig sein, wenn der dingliche Schuldner und<br />
der persönliche Schuldner personenverschieden sind.<br />
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(4) wirksam ist die Eintragung erst mit Unterzeichnung nach §44 I 2 GBO<br />
c) Bestehen der zu sichernden Forderung, sonst liegt eine Eigentümergrundschuld vor,<br />
§§1163 I, 1177 I BGB<br />
d) Hypothekenbriefübergabe<br />
Nach §1117 I BGB erwirbt der Gläubiger die Hypothek erst mit Übergabe des<br />
Hypothekenbriefs. Zweck des Hypothekenbriefs ist die Umlauffähigkeit der Hypothek.<br />
Während zum Erwerb einer Buchhypothek neben der schriftliche Abtretung der<br />
Forderung auch die Eintragung ins Grundbuch erforderlich ist (§§1153 I, 1154 III BGB),<br />
genügt für die Briefhypothek neben der Abtretung die Übergabe des Briefs, §1154 I<br />
BGB. Übergabe iSd §1117 I BGB meint die körperliche Übergabe des Hypothekenbriefs,<br />
erforderlich ist also, daß der Gläubiger den Brief auf Veranlassung des Schuldners erhält.<br />
Ein willenlosen Erwerb fällt nicht unter §1117 I BGB, dies legt die Vermutung des §1117<br />
III BGB nahe. Nach §1117 I 2 BGB sind aber auch die Übergabesurrogate wie bei §§929<br />
S. 2, 930, 931 BGB möglich, dh die Übergabe des Briefs kann durch die Vereinbarung<br />
eines BMV oder die Abtretung des Herausgabeanspruchs ersetzt werden. Das Eigentum<br />
am Brief bestimmt sich nach §952 II BGB, dh der Eigentümer der Forderung ist<br />
automatisch auch Eigentümer des Hypothekenbriefs, der Zessionar kann also nach<br />
erfolgter Abtretung Herausgabe des Briefs nach §985 BGB verlangen.<br />
nach §1117 II BGB ist es aber auch möglich, daß die Übergabe des Briefs durch die<br />
Vereinbarung ersetzt wird, daß sich der Gläubiger den Brief vom Grundbuchamt<br />
aushändigen lassen soll. Dadurch wird nämlich der Zeitpunkt des Rechtserwerbs der<br />
Hypothek auf den Zeitpunkt der Vereinbarung vorverlagert, auf die tatsächliche<br />
Übergabe kommt es nicht mehr an. Normalerweise könnte auch noch Bösgläubigkeit<br />
nach erfolgter Einigung und Eintragung den Erwerb der Hypothek verhindern, da man bis<br />
zur Vollendung des Rechtserwerbs gutgläubig sein muß. Und dies wäre bei einer<br />
Briefhypothek nach §1117 I BGB der Zeitpunkt der Briefübergabe. Dieser wird nun auf<br />
die Vereinbarung vorverlagert.<br />
3. Verwertungsrecht<br />
Eine Hypothek ist eine dingliche Belastung eines Grundstücks zur Sicherung einer<br />
Forderung, die dem Gläubiger zusätzlich den Anspruch aus §1147 BGB gibt. Die<br />
Formulierung des §1113 BGB, daß eine „bestimmte Geldsumme ... aus dem<br />
Grundstück” zu zahlen ist, ist mißverständlich, da nach ganz hM eine Hypothek keinen<br />
Zahlungsanspruch gibt, sondern nur ein Verwertungsrecht. Der Schulder schuldet hier<br />
nicht Erfüllung der Forderung, sondern er haftet eben nur mit seinem Grundstück, dh er<br />
muß die Zwangsvollstreckung dulden. Nur ein mM hält nach der Theorie des dinglichen<br />
Zahlungsanspruchs die Verpflichtung des Schulders auf Zahlung einer Geldsumme<br />
wegen des Wortlauts des §1113 BGB für begründet.<br />
4. Sicherung einer Ersatzforderung<br />
Wegen der strengen Akzessorietät einer Hypothek (§§1113 I, 1153 BGB) hat eine<br />
Hypothek nur Bestand, wenn die zu sichernde Forderung noch besteht. Strittig ist der<br />
Fall, wenn die ursprünglich zu sichernde Forderung (meist §607 BGB) aus irgendwelchen<br />
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Gründen nicht entsteht oder rückwirkend entfällt (zB aufgrund Anfechtung des<br />
Darlehensvertrags), ob dann die Hypothek wegen ihrer Akzessorietät auch entfällt oder<br />
ob sie sich auch auf die dadurch evtl. entstehende Ersatzforderung (zB §812 I 1 BGB)<br />
ausdehnt.<br />
Die hM läßt die Hypothek nur dann bestehen, wenn sich im Parteiwillen Anhaltspunkte<br />
dafür finden lassen, daß die Hypothek auch eine evtl. Ersatzforderung sichern soll (zB im<br />
Sicherungsvertrag). Kann ein solcher Wille nicht ermittelt werden lehnt die hM die<br />
Forderungsauswechslung ab. Die generelle Unterstellung eines solchen hypothetischen<br />
Parteiwillens ist nicht möglich, weil die ursprüngliche Forderung mit der Ersatzforderung<br />
nicht inhaltsgleich ist: so wird eine Darlehensforderung erst nach Zeitablauf oder<br />
Kündigung fällig, der Bereicherungsanspruch dagegen sofort. Auch kann sich der<br />
Schuldner gegenüber der Bereicherungsforderung auf Entreicherung berufen, was er<br />
gegenüber der Darlehensforderung nicht kann.<br />
dann wandelt sich eine bereits eingetragene Hypothek bei einer nicht valutierten<br />
Darlehensforderung nach §§1163 I 2, 1177 I BGB in eine Eigentümergrundschuld.<br />
ein gesetzlicher Fall der Sicherung einer Ersatzforderung ist §1164 BGB: Zahlt der<br />
persönliche Schuldner die Forderung, der nicht identisch ist mit dem<br />
Grundstückseigentümer, so geht die Hypothek als Ausnahme zu §§1163 I 2, 1177 I BGB<br />
insoweit auf ihn über, als er vom Eigentümer Ersatz verlangen kann. Dies ist zB dann der<br />
Fall, wenn ein mit einer Hypothek belastetes Grundstück veräußert wird und die Schuld<br />
unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen werden soll. Verweigert dann der<br />
Gläubiger der Forderung die Genehmigung nach §§416, 415 BGB, so bleibt der<br />
ursprüngliche Schuldner der persönliche Schuldner, dieser kann aber Ausgleich nach<br />
§§415 III 1, 329 BGB verlangen, da im Innenverhältnis der (neue) Eigentümer zur<br />
Zahlung verpflichtet war. Daher sichert die Hypothek nun die Ersatzforderung nach<br />
§§415 III 1, 329 BGB, womit die Hypothek auf den persönlichen Schuldner übergeht.<br />
durch Parteivereinbarung und Eintragung ins Grundbuch kann die Forderung aber<br />
jederzeit ausgewechselt werden, §1180 I BGB. Dies kann mit oder ohne gleichzeitigen<br />
Gläubigerwechsel erfolgen. Auch können die Zins- und Zahlungsbedingungen durch<br />
Einigung und Eintragung geändert werden (§§877, 873 BGB), allerdings müssen die<br />
nachfolgenden Berechtigten zustimmen, da hierdurch ihre dingliche Sicherung<br />
geschmälert wird. Nur bei einer Zinserhöhung auf maximal 5% müssen die nachfolgend<br />
Berechtigten nicht zustimmen, §1119 BGB.<br />
5. Verbot der Doppelsicherung<br />
Bestellung mehrerer Hypotheken am selben Grundstück zur Sicherung nur einer<br />
Forderung ist nach hM unwirksam (evtl. auch §138 I BGB Übersicherung). Dies erfaßt<br />
aber nicht die Doppelsicherung durch eine Hypothek und eine Grundschuld, da letztere<br />
nicht akzessorisch ist. Zulässig ist aber die Bestellung mehrerer Hypotheken am selben<br />
Grundstück, wenn diese nur nacheinander haften sollen (Ausfallhypothek).<br />
Auch die Bestellung mehrerer Hypotheken an mehreren Grundstücken ist wirksam, diese<br />
werden lediglich wie eine Gesamthypothek behandelt.<br />
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6. Hypothekenhaftungsverband<br />
„Grundschuld-Hypothek“<br />
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Fraglich ist, was alles von der Haftung der Hypothek neben dem Grundstück selbst noch<br />
erfaßt ist. Gemäß §1120 BGB erfaßt die Hypothek auch die vom Grundstück getrennten<br />
Erzeugnisse, soweit diese nicht in das Eigentum eines anderen nach §§954-957 BGB<br />
fallen. Auch die sonstigen Bestandteile, die nach dem Umkehrschluß zu §93 BGB<br />
Gegenstand von Sonderrechten sein können, erfaßt die Hypothek ebenso wie das<br />
Zubehör, sofern dies nicht einem anderen gehört. §1120 BGB beschränkt den<br />
Grundstückseigentümer aber nicht in seiner Verfügungsbefugnis. Eine solche tritt nach<br />
§23 ZVG erst ein, wenn das Grundstück in Beschlag genommen wurde.<br />
Eine Ausnahme vom Haftungsverband regelt §1121 BGB: die Erzeugnisse, die sonstigen<br />
Bestandteile und das Zubehör werden von der Haftung frei, wenn sie veräußert und<br />
vom Grundstück entfernt wurden, bevor sie zugunsten des Gläubiger beschlagnahmt<br />
wurden (§§20, 23 ZVG). Eine weitere Ausnahme regelt §1122 BGB, nach dem die<br />
Erzeugnisse auch ohne Veräußerung von der Haftung frei werden, wenn die Entfernung<br />
vom Grundstück im Wege einer ordnungsgemäßen Wirtschaft erfolgt ist.<br />
Aber nicht alles, was zum Haftungsverband der Hypothek gehört, ist auch Gegenstand<br />
der Zwangsvollstreckung. Zwangsvollstreckung bedeutet nach §866 ZPO wahlweise<br />
Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung.<br />
die Zwangsversteigerung §§15ff ZVG erfaßt alle Gegenstände, auf die sich der<br />
Haftungsverband der Hypothek erstreckt, nach §21 ZVG werden aber<br />
landwirtschaftliche Erzeugnisse und Mietzinsforderungen nicht davon erfaßt.<br />
die Zwangsverwaltung nach §§146ff ZVG umfaßt dagegen auch die getrennten<br />
landwirtschaftlichen Erzeugnsse und die Mietund Pachtzinsforderungen.<br />
7. Übertragung einer Hypothek<br />
Die Hypothek folgt gemäß §1153 I BGB iVm §§412, 401 BGB der Forderung, eine<br />
Hypothek ist also nur durch Abtretung der zugrunde liegenden Forderung übertragbar.<br />
Daraus ergibt sich die Akzessorietät der Hypothek. Normalerweise ist eine Abtretung<br />
nach §§398ff BGB formlos möglich, bei der Hyothek bestimmt jedoch §1154 BGB<br />
weitere Formvoraussetzungen:<br />
a) Briefhypothek<br />
Bei einer Briefhypothek erfolgt die Übertragung der Hypothek durch eine schriftliche<br />
Abtretungserklärung der Forderung (nur des Zedenten) und durch Übergabe des<br />
Hypothekenbriefs, §1154 I BGB.<br />
b) Buchhypothek<br />
Bei einer Buchhypothek kann zwar die Abtretungserklärung des Zedenten formlos<br />
erfolgen, jedoch muß die Abtretungserklärung ins Grundbuch eingetragen werden,<br />
§§1154 III, 873 I BGB.<br />
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c) Sonstiges<br />
Da die Hypothekenübertragung durch eine Forderungsübertragung erfolgt, muß der<br />
Zendent Inhaber der Forderung und der Hypothek sein. Nach §1153 II BGB kann die<br />
Forderung nicht ohne die Hypothek und die Hypothek nicht ohne die Forderung<br />
übertragen werden. Zweck der Hypothek ist die Sicherung der Forderung, daher müssen<br />
sich sowohl die Forderung als auch die Hypothek in einer Person vereinigen. Daher geht<br />
auch die hypothekarisch gesicherte Forderung nicht durch eine bloße<br />
Abtretungserklärung über, sondern nur, wenn die Formvorschriften des §1154 BGB<br />
gewahrt sind. Dies gilt nicht nur für den Übergang der Hypothek, sondern, da die<br />
Hypothek der Forderung akzessorisch folgt, auch schon für die Forderungsabtretung<br />
selbst.<br />
d) Teilübertragung<br />
Wird die Forderung nur teilweise abgetreten, so führt dies zu einer Teilung der<br />
Hypothek. Gemäß §1152 BGB können hierfür Teilhypothekenbriefe ausgestellt werden.<br />
Erfolgt dies nicht, so hat jeder Forderungsinhaber gemäß §952 II BGB Miteigentum<br />
(§1008 BGB) am Hypothekenbrief. Bei einem Teilverzicht oder einer Teilzahlung<br />
entsteht insoweit eine Eigentümergrundschuld. Bei einer Teilzahlung geht die<br />
entstandene Eigentümergrundschuld aber nach §1176 BGB der Hypothek des<br />
Gläubigers im Rang nach, weil die Teilzahlung nicht zum Nachteil des Gläubigers<br />
geltend gemacht werden kann.<br />
Beispiel: Schuldet der persönliche Schuldner eine Summe von 100.000 DM und ist<br />
hierfür eine Hypothek eingetragen, und zahlt er auf die Forderung 50.000 DM, so<br />
wandelt sich die Hypothek gemäß §§1163 I 2, 1177 I BGB teilweise (zu 50.000 DM) in<br />
eine Eigentümergrundschuld. Diese geht jedoch gemäß §1176 BGB der (Rest)Hypothek<br />
des Gläubigers nach, die Eigentümergrundschuld kann nicht zum Nachteil des<br />
Gläubigers führen.<br />
Hat der Grundstückseigentümer eine dauernde Einrede gegen die Geltendmachung der<br />
Hypothek, so kann er nach §1169 BGB verlangen, daß der Hypothekengläubiger auf<br />
diese verzichtet, was gemäß §1168 I BGB zu einer Eigentümergrundschuld nach §1177 I<br />
BGB führt.<br />
e) Gesetzlicher Hypothekenübergang<br />
(1) §1143 I 1 BGB<br />
Ist der Grundstückseigentümer auch der persönliche Schuldner der Forderung, so<br />
erlischt mit Zahlung der Forderung die Hypthek aufgrund ihrer Akzessorietät, es entsteht<br />
gemäß §§1163 I 2, 1177 I BGB eine Eigentümergrundschuld. Sind aber<br />
Grundstückseigentümer und persönlicher Schuldner verschieden, so erwirbt der<br />
zahlende Grundstückseigentümer die Forderung gegen den Schuldner nach §1143 I 1<br />
BGB, aus Rangsicherungsgründen entsteht eine Eigentümerhypothek nach §1177 II BGB<br />
Es besteht nicht die Notwendigkeit einer Eigentümergrundschuld, da hier die Forderung<br />
nicht entfallen ist, sondern eine cessio legis aufgrund von §1143 I BGB stattgefunden<br />
hat.<br />
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(2) §1164 BGB<br />
Zahlt dagegen der persönliche Schulder die Forderung, der nicht zugleich auch<br />
Grundstückseigentümer ist, und hat der persönliche Schuldner wegen der Zahlung einen<br />
Ersatzanspruch gegen den Grundstückseigentümer (siehe klassischer Fall §§415 III, 329<br />
BGB Seite 170), so wandelt sich die Hypothek auch nicht in eine Eigentümergrundschuld<br />
nach §§1163 I 2, 1177 I BGB, die Hypothek geht vielmehr auf den zahlenden Schuldner<br />
insoweit über, als er vom Grundstückseigentümer Ersatz verlangen könnte. Da hier die<br />
ursprüngliche Forderung erlöschen ist, sichert die Hypothek nun ausnahmsweise eine<br />
Ersatzforderung.<br />
(3) Gläubiger erwirbt Grundstück<br />
Erwirbt der Hypothekengläubiger selbst das belastete Grundstück, so bestimmt §889<br />
BGB, daß das Recht an dem fremden Grundstück nicht dadurch erlischt, wenn der<br />
Berechtigte selbst das Grundstück erwirbt. Es findet folglich keine Konsolidation statt.<br />
Dies dient Rangsicherungsgründen, der das Grundstück erwerbende Gläubiger soll auch<br />
die Rangvorteile des Grundpfandrechts behalten.<br />
(4) Tilgung durch Dritten<br />
Droht einem Dritten durch die Zwangsvollstreckung des Gläubigers in das Grundstück<br />
die Gefahr, ein Recht an dem Grundstück zu verlieren, so hat gemäß §268 I BGB dieser<br />
Dritte ein Ablöserecht, dh er kann auf die Forderung des Schuldners zahlen. Dieses<br />
Ablöserecht eines Dritten besteht nach §268 I BGB aber nur dann, wenn der Gläubiger<br />
die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreibt und dadurch der Dritte Gefahr läuft,<br />
ein Recht an dem Grundstück zu verlieren. Dann ist der Dritte zur Zahlung berechtigt,<br />
die Forderung geht gemäß §268 III BGB auf ihn über, damit nach §1153 I BGB<br />
automatisch auch die Hypothek. §1150 BGB verlagert nun den Zeitpunkt der<br />
Zahlungsmöglichkeit vor, es kommt nicht mehr auf das „Betreiben” der<br />
Zwangsvollstreckung an, sondern auf das „Befriedigungsverlangen”. Ansonsten kann der<br />
Dritte natürlich auch gemäß §267 BGB auf die Forderung des Schuldners zahlen, dieser<br />
sieht jedoch keine cessio legis vor, dh die Forderung des Gläubigers geht nach der<br />
Zahlung nicht auf den tilgenden Dritten über. Ein Forderungsübergang findet folglich nur<br />
dann statt, wenn der Dritte in Gefahr ist, ein bestehendes Recht an dem Gegenstand zu<br />
verlieren.<br />
8. Forderungsfiktion §1138 BGB<br />
§1138 BGB soll das Dilemma vermeiden, daß ein gutgläubiger Erwerber, der auf das<br />
Bestehen einer im Grundbuch eingetragenen Hypothek vertraut, deshalb nicht geschützt<br />
werden kann, weil die Hypothek gemäß §1153 I BGB zur Forderung akzessorisch ist und<br />
daher dann nicht gutgläubig erworben werden könnte, wenn der Veräußerer zwar als<br />
Inhaber der Hypothek eingetragen ist, die zugrundeliegende Forderung aber nicht<br />
besteht. §892 BGB hilft in Bezug auf die Forderung nicht weiter, da §892 BGB nur<br />
Grundstücke erfaßt. Da eine Forderung mangels Anknüpfungspunkt (§1006 BGB Besitz)<br />
nicht gutgläubig erworben werden kann, könnte gemäß §1153 I BGB auch die Hypothek<br />
trotz guten Glaubens nicht übertragen werden. Hier hilft §1138 BGB weiter: dieser<br />
fingiert nun das Bestehen einer Forderung, so daß die Hypothek gutgläubig erworben<br />
werden kann. Die Forderung selbst kann aber nie gutgläubig erworben werden, sondern<br />
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nur die Hypothek. §1138 BGB gilt gerade nur „für die Hypothek” und nicht für die<br />
Forderung (Ausnahme siehe zu §1155 BGB). Diese wird nur fingiert, solange der<br />
Erwerber auch in Bezug auf die Forderung gutgläubig ist. Danach besteht die gutgläubig<br />
erworbenen Hypothek isoliert, der Erwerber kann daher nicht auch aus der Forderung<br />
gegen den Schuldner vorgehen, da er diese selbst nicht gutgläubig erworben hat:<br />
der Gesetzgeber hat sich mit §1138 BGB für einen Mittelweg entschieden:<br />
* die Forderung wird nicht gutgläubig erworben, was auch dem Grundsatz widerspräche,<br />
daß ein Recht mangels Anknüpfungspunkt nicht gutgläubig erwerbbar ist.<br />
* andererseits hält er aber im Prinzip am Akzessorietätsgrundsatzes des § 1153 I BGB<br />
fest, denn unter den Voraussetzungen des §892 BGB wird das Bestehen einer Forderung<br />
insoweit fingiert, als es für den Erwerb der Hypothek nötig ist.<br />
Beispiel:<br />
* Zedent ist Inhaber der Forderung, nicht aber der eingetragenen Hypothek<br />
Die Forderung kann nach §§398, 1154 BGB abgetreten werden, gemäß §§1153 I, 412,<br />
401 BGB erwirbt der Zessionar auch gutgläubig die Hypothek, wenn die<br />
Voraussetzungen des §892 BGB vorliegen.<br />
* Zedent ist weder Inhaber der Forderung noch der eingetragenen Hypothek<br />
die Forderung kann nicht abgetreten werden, da der Zedent nicht Inhaber der<br />
Forderung ist und eine solche auch nicht gutgläubig erworben werden kann. Deshalb<br />
würde auch der gutgläubige Erwerb der Hypothek scheitern, obwohl der Zedent als<br />
Hypothekengläubiger fälschlicherweise ins Grundbuch eingetragen ist, weil die<br />
Hypothek immer der Forderung folgt, diese aber nicht übertragen werden kann. Daher<br />
gelten nach §1138 BGB die §§891ff BGB auch „in Ansehung der Forderung”, dh es wird<br />
ausnahmsweise fingiert, daß die Forderung gutgläubig erwerbbar ist. Liegen die<br />
Voraussetzungen des §892 BGB vor, so wird nach §1138 BGB die Forderung fingiert,<br />
daher auch die Übertragung der Forderung, somit ist nach §892 BGB die Hypothek<br />
gutgläubig erwerbbar. Zu beachten ist aber, daß die Forderung selbst nicht gutgläubig<br />
erworben wird, es wird nur das Bestehen einer Forderung fingiert. §1138 BGB löst also<br />
das Dilemma zwischen dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs und der<br />
Akzessorietät der Hypothek.<br />
§892 BGB heilt den Mangel der Berechtigung bei der Hypothek<br />
§1138 BGB iVm §892 BGB fingiert die fehlende Forderung<br />
* Gutgläubiger Erwerb der Forderung<br />
Grundsätzlich ist ein gutgläubiger Erwerb einer Forderung nicht möglich, auch §1138<br />
BGB fingiert nur das Bestehen einer Forderung, gibt dem gutgläubigen<br />
Hypothekenerwerber aber nicht auch die Forderung. Es findet jedoch dann ein<br />
gutgläubiger Forderungserwerb über §1138 BGB statt, wenn sonst eine<br />
Gläubigerverdopplung vorliegen würde und der Hypothekenschuldner Gefahr läuft,<br />
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doppelt in Anspruch genommen zu werden (sowohl aus der Hypothek §1147 BGB und<br />
auch aus der Forderung selbst).<br />
Beispiel: Gläubiger A hat gegen Schuldner B eine Forderung und läßt sich eine<br />
Hypothek bestellen. Diese wird aber nicht für A eingetragen, sondern zugunsten des C.<br />
Dieser tritt nun die Forderung (welche er nicht hat) und die Hypothek, als deren<br />
Gläubiger er fälschlicherweise im Grundbuch eingetragen ist, an D ab.<br />
D erwirbt gutgläubig nach §892 BGB die Hypothek, da C als Berechtigter eingetragen<br />
ist, und über §§1138, 892 BGB wird die dazugehörende Forderung fingiert.<br />
Normalerweise wird die Forderung nur fingiert, es kommt nicht auch zu einem<br />
tatsächlichen Forderungserwerb.<br />
hier aber würde B somit Gefahr laufen, einseits von A aus der ihm zustehenden<br />
Forderung in Anspruch genommen zu werden und andererseits von D aus §1147 BGB.<br />
Daher muß es auch hier zu einem gutgläubigen Forderungserwerb kommen (wie bei<br />
§1155 BGB).<br />
9. öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung<br />
Beispiel: A ist Inhaber einer Forderung und auch der Briefhypothek. Die Forderung tritt<br />
er in öffentlich beglaubigter Form an B ab. Dadurch wird B Inhaber der Forderung und<br />
Hypothek. B wiederum tritt die Forderung öffentlich beglaubigt an C ab, jedoch lag ein<br />
Einigungsmangel (zB Dissens) vor. C wiederum tritt die Forderung prviatschriftlich an D<br />
ab. Fraglich ist, ob D Inhaber der Hypothek geworden ist.<br />
Der öffentliche Glaube des Grundbuchs §892 BGB hilft dem D dann nicht weiter, wenn<br />
C nicht im Grundbuch als Inhaber der Hyothek eingetragen war. Dies dürfte bei einer<br />
Briefhypothek öfters vorkommen, da der Hypothekenbrief gerade die Umlauffähigkeit<br />
der Hypothek steigern soll und gemäß §1154 I BGB gerade keine Eintragung des<br />
Erwerbers ins Grundbuch nötig ist (wie es zB bei der Buchhypothek nötig wäre, §1154 III<br />
BGB). Auch §1138 BGB bzgl. der fehlenden Forderung ist nicht anwendbar, da C nicht<br />
als Berechtigter im Grundbuch eingetragen ist.<br />
§1155 BGB könnte weiterhelfen: §1155 BGB eröffnet die Möglichkeit eines<br />
gutgläubigen Erwerbs einer Hypothek bei Übertragung von Briefhypotheken nach<br />
§§398, 1154 I BGB. Anknüpfungspunkt ist nicht die Eintragung im Grundbuch, sondern<br />
der Besitz des Hypothekenbriefs. Daher ist es nach §1155 BGB möglich, gutgläubig eine<br />
Hypothek vom Besitzer des Briefs zu erwerben, da §892 BGB in gleicher Weise gilt, als<br />
wäre der Besitzer im Grundbuch eingetragen. Hierfür muß jedoch eine<br />
zusammenhängende, auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführende Reihe von<br />
öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen vorliegen. Da dies hier vorliegt, hat D<br />
gutgläubig die Hypothek von C erworben. Daß C die Abtretungserklärung an D nur<br />
privatschriftlich vorgenommen hat, ist bei §1155 BGB irrelevant, da sich nur die<br />
Berechtigung des C durch eine zusammenhängende Reihe von Abtretungserklärungen<br />
auf A zurückführen lassen muß. Nur innerhalb der Abtretungen von A zu B und B zu C<br />
müssen die Abtretungen öffentlich beglaubigt sein, die letzte an den Gutgläubigen<br />
dagegen nicht.<br />
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Auch eine gefälschte öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung schadet nach hM nicht,<br />
maßgeblich ist allein, daß sich der Nichtberechtigte durch den Schein einer<br />
ordnungsgemäßen Urkunde ausgewiesen hat. Auch wendet die hM §1155 BGB dann<br />
an, wenn zwar die Kette der beglaubigten Abtretungsurkunden an einer Stelle<br />
unterbrochen ist, an dieser Stelle aber eine wirksame Übertragung stattgefunden hat<br />
(entgegen dem Wortlaut des §1155 BGB).<br />
Hier ergibt sich jedoch ein Problem: D hat zwar gutgläubig die Hypothek nach §§1155,<br />
892 BGB erworben, B ist aber immer noch Forderungsinhaber (wegen Dissenses wurde<br />
diese nicht an C abgetreten). Da die Hypothek aber nur der Sicherung einer Forderung<br />
dient, muß Hypothek und Forderung immer in der gleichen Person vorliegen. Daher ist<br />
es hier ausnahmsweise gerechtfertigt, daß D auch gutgläubig die Forderung erwirbt.<br />
Denn sonst wäre der Grundstückseigentümer und persönliche Schuldner doppeltem<br />
Zugriff ausgesetzt: B könnte seine Forderung durchsetzen und D könnte<br />
Zwangsvollstreckung aus der Hypothek ersuchen. §1155 BGB ist daher ein Fall, wo ein<br />
gutgläubiger Forderungserwerb wegen der Gefahr der Gläubigerverdopplung möglich<br />
ist. Das gleiche gilt auch bei §1138 BGB, wenn ein Nichtberechtigter eine Hypothek<br />
überträgt, diese nach §§1138, 892 BGB gutgläubig erworben wird. Auch hier wäre der<br />
Hypothekenschuldner nun einerseits dem Zugriff aus der Hypothek ausgesetzt und dem<br />
Zugriff aus der Forderung. Daher wird in einem solchen Fall auch ein gutgläubiger<br />
Erwerb einer Forderung bejaht (str.).<br />
10. Widerspruch bei Buchhypothek<br />
Gemäß §1139 BGB hat der Eigentümer, der eine Buchhypothek für ein Darlehen bestellt<br />
hat, welches noch nicht ausgezahlt (valutiert) wurde, die Möglichkeit, einen Widerspruch<br />
ins Grundbuch eintragen zu lassen, der dann die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs<br />
nach §§1138, 892 BGB verhindert. Im Gegensatz zu §899 BGB (der ein unrichtiges<br />
Grundbuch voraussetzt) hat der Widerspruch nach §1139 BGB die Besonderheit, daß<br />
sich dieser rückwirkend auswirkt. Wird der Widerspruch innerhalb eines Monats nach<br />
Eintragung der Hypothek eingetragen, so hat dieser die gleiche Wirkung, als wäre er<br />
zugleich mit der Hypothek eingetragen worden. Somit kann auch noch ein schon<br />
erfolgter gutgläubiger Erwerb rückwirkend verhindert werden. Sicher ist also ein<br />
gutgläubiger Erwerb also erst nach Ablauf eines Monats.<br />
über §1139 BGB kann also ein Widerspruch eingetragen werden, daß die Forderung<br />
wegen fehlender Valutierung noch nicht besteht und verhindert somit einerseits einen<br />
gutgläubigen Erwerb der Hypothek nach §892 BGB und auch die Forderungsfiktion des<br />
§1138 BGB, da der Erwerber dann in Bezug auf die Forderung nicht mehr gutgläubig ist.<br />
§1139 BGB ist nicht auf eine Briefhypothek anwendbar, da sich der Eigentümer hier vor<br />
der fehlenden Auszahlung schützen kann, indem er den Brief nicht herausgibt.<br />
11. §1156 BGB<br />
Findet zwischen dem Hypothekengläubiger und einem Dritten eine Forderungsabtretung<br />
nach §§398, 1154 BGB statt, so erwirbt dieser auch die Hypothek, §1153 I BGB. Weiß<br />
der persönliche Schuldner nichts von dieser Abtretung, so gilt zu seinem Schutz §407<br />
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„Grundschuld-Hypothek“<br />
<strong>Sascha</strong> <strong>Kotowski</strong><br />
BGB, dh eine Zahlung auf die Forderung an den alten Gläubiger muß sich auch der neue<br />
Gläubiger gegen sich gelten lassen. Dessen Forderung wird durch die Zahlung (teil)weise<br />
getilgt. Dies gilt aber nur für die Forderung!<br />
Bzgl. der Hypothek bestimmt §1156 BGB ein anderes: zahlt der Schuldner in Unkenntnis<br />
der Abtretung an den alten Gläubiger, so mindert sich zwar die Höhe der Forderung<br />
gegen ihn. Nomalerweise würde dann in Höhe der Zahlung für den Schuldner gemäß<br />
§§1163 I 2, 1177 I BGB eine Eigentümergrundschuld entstehen. Nicht aber nach §1156<br />
BGB: hier wird bestimmt, daß die §§406-408 BGB „in Ansehung der Hypothek” keine<br />
Anwendung finden, dh der neue Gläubiger muß zwar eine Forderungsminderung gegen<br />
sich gelten lassen, die erworbene Hypothek bleibt aber in ihrem ursprünglichen Zustand<br />
bestehen und wandelt sich nicht (teilweise) in eine Eigentümergrundschuld.<br />
12. §1147 BGB Zwangsvollstreckung<br />
Zwangsvollstreckung bedeutet nach §866 I ZPO wahlweise die Zwangsversteigerung<br />
(Verwertung des Grundstücks selbst) oder Zwangsverwaltung (Verwertung der<br />
Nutzungen). Je nachdem, für welche Art der Zwangsvollstreckung sich der Gläubiger<br />
entscheidet, ist der Haftungsumfang der Hypothek unterschiedlich:<br />
a) Zwangsversteigerung<br />
Gemäß §869 ZPO iVm §20 ZVG erstreckt sich bei der Zwangsversteigerung der<br />
Haftungsumfang der Hypothek auf alle Gegenstände, die der Hypothek unterliegen<br />
(§1120 BGB), dh auf getrennte Erzeugnisse, sonstige Bestandteile und Zubehör,<br />
selbstverständlich auch auf das Grundstück selbst mit seinen wesentlichen Bestandteilen.<br />
Ausgenommen von der Zwangsversteigerung sind nach §21 I ZVG vom Grundstück<br />
getrennte landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie nach §21 II ZVG Miet- und<br />
Pachtzinsforderungen eines evtl. vermieteten Grundstücks.<br />
b) Zwangsverwaltung<br />
Gemäß §869 ZPO iVm §148 I ZVG umfaßt die Zwangsverwaltung zusätzlich auch die<br />
getrennten landwirtschaftlichen Erzeugnisse sowie Miet- und Pachtzinsforderungen. Bei<br />
der Zwangsverwaltung findet aber keine Versteigerung des Grundstücks statt, sondern<br />
es werden nur die Nutzungen des Grundstücks an den Gläubiger geleitet.<br />
c) Pfandreife<br />
Der Anspruch aus §1147 BGB auf Befriedigung durch Zwangsvollstreckung kann erst<br />
durchgesetzt werden, wenn die Hypothek fällig (pfandreif) ist. Die Fälligkeit der<br />
Hypothek bestimmt sich wegen der Akzessorietät nach der Forderung (dh meist aus<br />
Sicherungsabrede), da auch dem Eigentümer die dem persönlichen Schuldner<br />
zustehenden Einreden gegen die Zwangsvollstreckung geltend machen kann, §1137 I 1<br />
BGB. Sind der persönliche und der dingliche Schuldner nicht identisch, kann dies zu<br />
Schwierigkeiten führen, wenn der Grundstückseigentümer von der Fälligkeit der<br />
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„Grundschuld-Hypothek“<br />
<strong>Sascha</strong> <strong>Kotowski</strong><br />
Forderung keine Kenntnis hat. Denn dann könnte es sein, daß ihm die Beschaffung der<br />
zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderlichen Geldmittel nicht in so kurzer<br />
Zeit möglich ist. Ist also keine bestimmte Fälligkeit vereinbart, die der Eigentümer kennen<br />
könnte, sondern nur ein Kündigungsrecht, so bestimmt §1141 BGB, daß die Kündigung<br />
der Forderung nur dann zur Kündigung auch der Hypothek führt, wenn diese dem<br />
Grundstückseigentümer gegenüber erfolgt.<br />
Aber auch wenn der Gläubiger seine Rechte aus der Hypothek erst nach Fälligkeit<br />
geltend machen kann, so geben ihm die §§1133ff BGB einige Rechte, drohenden<br />
Verschlechterungen des Grundstücks vorzubeugen. Wird zB eine Verschlechterung nicht<br />
beseitigt, so kann der Gläubiger nach §1133 I 2 BGB sofort die Befriedigung aus §1147<br />
BGB verlangen, ohne vorherige Kündigung.<br />
Der Anspruch aus §1147 BGB berechtigt den Gläubiger zur Zwangsvollstreckung. Eine<br />
Zwangsvollstreckung setzt aber immer einen vollstreckbaren Titel voraus, dh idR ein<br />
Urteil. Ein solches erhält der Gläubiger nur, wenn die Hypothek besteht, sie fällig und<br />
einredefrei ist. Grundsätzlich müßte der Gläubiger also auf Duldung der<br />
Zwangsvollstreckung klagen. Diesen langwierigen Weg umgeht die Praxis dadurch, daß<br />
sich der Grundstückseigentümer schon in der dinglichen Einigung der sofortigen<br />
Zwangsvollstreckung unterwirft. Ist diese Urkunde in notarieller Form beglaubigt, erhält<br />
der Gläubiger dadurch einen vollstreckbaren Titel iSd §794 I Nr. 5 ZPO, eine Klage wird<br />
also entbehrlich. Allerdings wirkt dieser Titel nur gegen denjenigen, der sich der<br />
Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Abhilfe schafft hier §800 ZPO, bei dem eine<br />
Unterwerfung des jeweiligen Eigentümers möglich ist, sofern die Unterwerfung im<br />
Grundbuch eingetragen ist.<br />
Beachte: Den für §1147 BGB nötigen vollstreckbaren Titel erhält der Gläubiger nur,<br />
wenn der Eigentümer sich der sofortigen Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Hypothek<br />
unterworfen hat. Es genügt nicht, wenn er sich nur der sofortigen Zwangsvollstreckung<br />
bzgl. der Forderung unterworfen hat. Letztere Unterwerfung ist kein tauglicher Titel für<br />
§1147 BGB.<br />
die Geltendmachung einer Briefhypothek vollzieht sich nach §1144 BGB Zug um Zug<br />
gegen Rückgabe des Hypothekenbriefs, um so einen gutgläubigen Erwerb eines Dritten<br />
nach Zahlung der Forderung zu vermeiden. Daher ist der Hypothekenbrief auch ein<br />
Wertpapier (Rektapapier), da für die Zwangsvollstreckung die Innehabung des<br />
Hypothekenbriefs erforderlich ist. Bei einer Buchhypothek können anstelle des Briefs die<br />
für die Berichtigung des Grundbuchs erforderlichen Urkunden herausverlangt werden<br />
(Zug um Zug), also zB notarielle Zahlungsbeurkundung oder die Löschungsbewilligung<br />
nach §§19, 27 GBO. Der Geltendmachung einer Briefhypothek kann weiterhin<br />
widersprochen werden nach §1160 BGB, wenn nicht der Gläubiger den<br />
Grundschuldbrief vorlegt.<br />
13. Eigentümergrundschuld, Eigentümerhypothek<br />
a) Liegen alle Voraussetzungen einer Hypothek vor bis auf die zu sichernde Forderung<br />
(evtl. weil sie künftig oder bedingt ist, §1113 II BGB), oder weil die Forderung nicht<br />
valutiert wurde, so bestimmt §1163 I BGB, daß der Grundstückseigentümer die<br />
Hypothek erwirbt. Da dieses Ergebnis aber der Akzessorietät der Hypothek widerspricht<br />
(da keine Forderung vorliegt, dürfte auch keine Hypothek vorliegen), bestimmt §1177 I<br />
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„Grundschuld-Hypothek“<br />
<strong>Sascha</strong> <strong>Kotowski</strong><br />
BGB, daß sich diese Hypothek in eine Eigentümergrundschuld wandelt, da eine<br />
Grundschuld unabhängig von der Forderung existiert. Deshalb wird in der Praxis meist<br />
mit einem Schuldanerkenntnis gearbeitet, da es dann nicht mehr auf die Valutierung des<br />
Darlehens ankommt und auch keine Eigentümergrundschuld entsteht.<br />
b) Anders, wenn der dinglich Schuldner nicht gleichzeitig auch der persönliche<br />
Schuldner ist. Erwirbt der Grundstückseigentümer, der nicht persönlicher Schuldner ist,<br />
durch Befriedigung des Gläubigers nach §1143 I 1 BGB die Forderung gegen den<br />
Schuldner, so erwirbt auch er gemäß §§1153 I, 412, 401 BGB die Hypothek. Allerdings<br />
wandelt diese sich nicht nach §1177 I BGB in eine Eigentümergrundschuld, sondern sie<br />
bleibt nach §1177 II BGB eine Eigentümerhypothek.<br />
c) Strittig ist, ob auch dann eine Eigentümergrundschuld nach §§1163 I, 1177 I BGB<br />
vorliegt, wenn die dingliche Einigung zwischen Grundstückseigentümer und Gläubiger<br />
unwirksam ist. Die hM verneint dies jedoch, da §1163 BGB insoweit eine abschließende<br />
Regelung trifft. Es liegt also weder eine Hypothek noch eine Eigentümergrundschuld vor.<br />
Nur eine mM wendet §1163 BGB analog an.<br />
d) Man unterscheidet auch eine ursprüngliche und eine nachträgliche<br />
Eigentümergrundschuld. Ursprünglich ist die Eigentümergrundschuld dann, wenn die<br />
Forderung nicht entstanden ist. Nachträglich ist diese, wenn die Hypothek als<br />
Fremdrecht zwar entstanden ist, später sich aber in einer Person vereinigt (zB weil<br />
Forderung getilgt wurde).<br />
e) Die Eigentümergrundschuld nach §§1163, 1177 BGB ist als solche verdeckt, da im<br />
Grundbuch eine Hypothek eingetragen ist (es besteht also die Möglichkeit eines<br />
gutgläubigen Erwerbs der Hypothek). Dies kann nach §894 BGB durch eine<br />
Grundbuchänderung berichtigt werden. Die Eigentümergrundschuld kann aber auch<br />
nach §§1196 I BGB offen als solche bestellt und eingetragen werden. Die Eintragung<br />
einer offenen Eigentümergrundschuld dient dem gleichen Zweck wie die §§1163, 1177<br />
BGB: in Hinblick auf die Kreditbeschaffungsmöglichkeit soll dem Eigentümer selbst ein<br />
günstiger Rang gewahrt werden. Es wäre nicht sinnvoll, daß eine Hypothek, die dem<br />
Eigentümer zusteht, erlischt, da damit der evtl. günstige Rang aufgegeben wird und die<br />
anderen dinglichen Belastungen nachrücken können. Indem der Rang gesichert wird,<br />
kann dieser später für eine andere Belastung aufgespart werden.<br />
14. Veräußerung eines belasteten Grundstücks<br />
In der Veräußerung eines mit einer Hypothek belasteten Grundstücks unter Anrechnung<br />
der Belastung auf den Kaufpreis ist regelmäßig eine konkludente Schuldübernahme nach<br />
§§414, 415 BGB der Forderung zu sehen. Diese bedarf aber der Zustimmung des<br />
Gläubigers, welche gemäß §416 BGB erst nach Eintragung des Erwerbers durch den<br />
Veräußerer eingeholt werden kann. Verweigert dieser die Genehmigung, so berührt dies<br />
natürlich nicht den Grundstückskauf. Der Veräußerer bleibt aber der persönliche<br />
Schuldner des Gläubigers, es findet kein Schuldnerwechsel statt. Zahlt nun der<br />
persönliche Schuldner die Forderung, so wandelt sich die Hypothek nicht nach §§1163 I<br />
2, 1177 I BGB in eine Eigentümergrundschuld, da die Ausnahme des §1164 I 1 BGB<br />
greift. Da der Schuldner vom Grundstückseigentümer im Innenverhältnis nach §§415 III,<br />
329 BGB (Erfüllungsübernahme) Ersatz verlangen kann, steht dem Schuldner die<br />
Hypothek zu. Dieser Ersatzanspruch ergibt sich daraus, daß durch die (fehlgeschlagene)<br />
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„Grundschuld-Hypothek“<br />
<strong>Sascha</strong> <strong>Kotowski</strong><br />
Schuldübernahme im Verhältnis Veräußerer/Erwerber der Erwerber zur Zahlung der<br />
Forderung verpflichtet sein soll, und nicht der Schuldner. Deshalb gibt §§415 III 1, 329<br />
BGB dem Schuldner einen Ersatzanspruch gegen den Erwerber. Die Hypothek sichert<br />
nun nicht mehr die ursprüngliche Forderung (da diese erloschen ist), sondern den<br />
Ersatzanspruch des Veräußerers.<br />
15. Erlöschen der Hypothek<br />
a) allgemeine Erlöschensgründe<br />
Da die Hypothek nicht bedingungs- oder befristungsfeindlich ist, erlischt diese bei Eintritt<br />
der auflösenden Bedingung oder Befristung. Davon zu unterscheiden ist aber der Fall, in<br />
dem nur die Forderung bedingt ist, nicht aber die Hypothek. Dann nämlich erlischt die<br />
Hypothek nicht, vielmehr wandelt sich diese gemäß §§1163 I 2, 1177 BGB in eine<br />
Eigentümergrundschuld oder eine Eigentümerhypothek, da nur die Forderung erloschen<br />
ist.<br />
b) Erlöschen durch Zwangsvollstreckung<br />
Gemäß §52 ZVG erlöschen alle Rechte, die dem betreibendem Recht im Range<br />
nachgehen, mit dem Zuschlag. Gemäß §52 ZVG iVm §1181 BGB erlischt auch die<br />
Hypothek, aus der die Zwangsvollstreckung betrieben wird. Allerdings findet hier aber<br />
eine dingliche Surrogation statt, dh das Recht aus der Hypothek setzt sich am<br />
Versteigerungserlös fort.<br />
c) Erlöschen durch Rechtsgeschäft<br />
Die Hypothek kann wie jedes andere dingliche Recht durch Rechtsgeschäft aufgehoben<br />
werden, §875 BGB. Nach §1183 BGB ist jedoch die Zustimmung des<br />
Grundstückseigentümers nötig. Grund für dieses Erfordernis ist die potentielle<br />
Eigentümergrundschuld, die in jeder Hypothek steckt und zur Rangsicherung verwendet<br />
werden könnte.<br />
d) Änderung der Forderung<br />
Eine Änderung oder ein Untergang der Forderung beeinträchtigt die Hypothek nicht<br />
direkt, sie wandelt sich vielmehr gemäß §§1163 I, 1177 I BGB in eine<br />
Eigentümergrundschuld. Daher ist sowohl eine Änderung der Zinsund<br />
Zahlungsbedingungen (§1119 BGB) sowie eine Auswechslung der Forderung (§1180<br />
BGB) oder eine Umwandlung (§1186 BGB) ohne direkten Einfluß auf die Hypothek.<br />
16. Einreden des Grundstückseigentümers<br />
Mit einer Einwendung wird das Bestehen eines Rechts bestritten (rechtshindernd,<br />
rechtsvernichtend), mit einer Einrede dagegen ein Gegenrecht behauptet, welches die<br />
Durchsetzung des Anspruchs hindert. Einreden müssen geltend gemacht werden,<br />
Einwendungen werden dagegen von Amts wegen berücksichtigt. Bei Einwendungen<br />
kann das Grundbuch nach §894 BGB berichtigt werden, weil der Inhalt des Grundbuchs<br />
nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmt (der Anspruch besteht nicht mehr).<br />
Die Einwendung selbst ist aber nicht eintragungsfähig, es wird nur die materielle<br />
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„Grundschuld-Hypothek“<br />
<strong>Sascha</strong> <strong>Kotowski</strong><br />
Rechtslage geändert. Bei Einreden dagegen wird das Grundbuch nicht geändert, weil die<br />
materielle Lage dem Inhalt des Grundbuchs entspricht. Das Grundbuch ist nicht<br />
unrichtig, es kann nur der bestehende Anspruch nicht durchgesetzt werden. Es sind aber<br />
die Einreden als solche eintragungsfähig, da ansonsten ein gutgläubiger einredefreier<br />
Erwerb nach §§1138, 1157 S. 2 BGB möglich wäre. Bei einer Briefhypothek beschränkt<br />
sich dies auf einen Vermerk der Einrede auf dem Hypothekenbrief, weil gemäß §1140<br />
BGB der Hypothekenbrief geeignet ist, den guten Glauben an das Grundbuch zu<br />
vernichten.<br />
a) §1137 BGB<br />
Da die Hypothek ein akzessorisches Sicherungsmittel ist, kann der<br />
Grundstückseigentümer nach §1137 I 1 BGB die Einreden des persönlichen Schuldners<br />
gegen die Forderung, falls diese personenverschieden sind, in eigener Person gegen die<br />
Zwangsvollstreckung erheben. Fraglich ist die Einrede der Anfechtbarkeit durch den<br />
persönlichen Schuldner:<br />
die Anfechtbarkeit als solche ist keine Einrede, da sie kein Gegenrecht gibt, das die<br />
Durchsetzbarkeit der Forderung hindert. Die Anfechtbarkeit ist also nicht nach §1137 I 1<br />
Alt. 1 BGB durchsetzbar.<br />
Gemäß §1137 I 1 Alt. 2 BGB kann der Grundstückseigentümer aber die nach §770 BGB<br />
einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. Hier kann der<br />
Grundstückseigentümer die Duldung der Zwangsvollstreckung nach §770 I BGB solange<br />
verweigern, als dem persönlichen Schuldner das Recht zusteht, das Hauptgeschäft<br />
anzufechten. Dies dürfte aber kaum relevant sein, da dieses Recht dem persönlichen<br />
Schuldner nur „unverzüglich” zusteht.<br />
Verzichtet der persönliche Schuldner auf eine Einrede, so ist dies nicht auch gegenüber<br />
dem Grundstückseigentümer wirksam, §1137 II BGB. Dies gilt jedoch nur für die<br />
Einreden, also nicht für die Bürgeneinreden aus §770 I BGB. Daher verliert auch der<br />
Grundstückseigentümer die Einrede der Anfechtbarkeit, wenn der Schuldner auf die<br />
Anfechtung verzichtet.<br />
b) §1157 BGB<br />
Nach §1157 S. 1 BGB kann der Grundstückseigentümer eigene Einreden gegen die<br />
Hypothek auch dem neuen Hypothekeninhaber gegenüber geltend machen. Dies aber<br />
nur dann, wenn die Einrede auch im Grundbuch eingetragen ist, weil ansonsten nach<br />
§§1157 S. 2, 892 BGB ein gutgläubiger einredefreier Erwerb stattgefunden hat. Zu<br />
beachten ist aber, daß gemäß §404 BGB der Schuldner gegenüber dem neuen<br />
Gläubiger alle Einwendungen oder Einreden entgegenhalten kann, die im Zeitpunkt der<br />
Abtretung begründet waren. Dies ist aber nicht gemäß §1157 S. 1 BGB möglich, hier<br />
müssen die Einreden dem Grundstückseigentümer im Zeitpunkt der Abtretung<br />
zugestanden haben, dh sie müßte zu dieser Zeit materiell durchsetzbar gewesen sein.<br />
Auch erfaßt §1157 S. 1 BGB nur Einreden, während §404 BGB trotz seines Wortlauts<br />
sowohl Einwendungen als auch Einreden erfaßt.<br />
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„Grundschuld-Hypothek“<br />
<strong>Sascha</strong> <strong>Kotowski</strong><br />
17. Sicherungshypothek<br />
Eine Sicherungshypothek ist im Gegensatz zur normalen Verkehrshypothek noch stärker<br />
an die Forderung gebunden, da sich ihr Bestand „nur nach der Forderung” bestimmt<br />
(strenge Akzessorietät, §1185 II BGB). Die Sicherungshypothek ist wesentlich<br />
unbeweglicher, da keine Brieferteilung möglich ist; sie ist aber auch wesentlich besser<br />
gegen einen gutgläubigen Erwerb geschützt, da §1185 II BGB die Vorschriften für nicht<br />
anwendbar erklärt, die erst einen gutgläubigen Erwerb ermöglichen (§§1138, 1139,<br />
1141, 1156 BGB, auch §1155 BGB ist nicht anwendbar, da gemäß §1185 I BGB die<br />
Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist).<br />
Einen Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek gibt §648 BGB, kraft Gesetz<br />
liegt sie in den Fällen der §§1287 S. 2 BGB, 848 II ZPO vor.<br />
grundsätzlich wird die Sicherungshypothek nach §§1153, 1154 BGB durch eine<br />
Abtretung der zugrunde liegenden Forderung übertragen. Ist der Zedent aber nicht<br />
Inhaber der Forderung, findet kein gutgläubiger Erwerb der Hypothek statt, da mangels<br />
Anwendbarkeit des §1138 BGB keine Forderungsfiktion in Ansehung der Hypothek<br />
stattfindet.<br />
da auch §1141 BGB nicht anwendbar ist, richtet sich die Fälligkeit der Hypothek<br />
automatisch nach der Fälligkeit der Forderung, irrelevant, ob der Grundstückseigentümer<br />
davon Kenntnis hat oder nicht.<br />
Sonderformen:<br />
(1) Wertpapierhypothek §§1187-1189 BGB<br />
Für Forderungen aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber (§§793ff BGB) oder aus<br />
sonstigen Papieren, die durch Indossament (in dosso) übertragen werden können, ist nur<br />
eine Sicherungshypothek zulässig (zB Wechsel Art. 28 WG, Scheck Art. 14 I ScheckG,<br />
kaufm. Orderpapiere §§363, 364 HGB).<br />
(2) Höchstbetragshypothek §1190 BGB<br />
Sollen ständig sich in der Höhe verändernde Forderungen dinglich gesichert werden,<br />
kommt eine Verkehrshypothek nicht in Betracht. Diese kann zwar auch künftige<br />
Forderungen sichern (§1113 II BGB), aber nur, wenn diese auch in der Höhe<br />
bestimmbar sind. Hier hilft die Höchstbetragshypothek. Alle Forderungen sind bis zum<br />
angegebenen Höchstbetrag dinglich durch die Hypothek gesichert. Hinsichtlich des<br />
Restbetrags, der nicht ausgefüllt wird, steht dem Eigentümer eine Eigentümergrundschuld<br />
zu. Die Übertragung der Höchstbetragshypothek erfolgt durch Abtretung der Forderung<br />
§§1153, 1154 BGB. Als Besonderheit kann die zugrunde liegende Forderung nach<br />
§1190 IV BGB aber auch ohne die Hypothek (entgegen §1153 I BGB) übertragen<br />
werden nach §§398ff BGB (§1154 BGB kommt also nicht zur Anwendung, so daß bei<br />
der Einigung keine Formvorschriften beachtet werden müssen).<br />
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„Grundschuld-Hypothek“<br />
<strong>Sascha</strong> <strong>Kotowski</strong><br />
18. Gesamthypothek<br />
Für eine Forderung kann auch eine Hypothek an mehreren Grundstücken in der Art<br />
bestellt werden, daß jedes Grundstück für die ganze Forderung haftet, §1132 I 1 BGB.<br />
Die verschiedenen Grundstücke können dem gleichen Eigentümer oder<br />
unterschiedlichen dinglichen Schuldner gehören. Der Gläubiger kann den Betrag aber<br />
nur einmal verlangen, entweder vom Schuldner oder von den Eigentümern, ganz oder<br />
auch nur teilweise. Die Eintragung erfolgt durch einen sog. Mithaftungsvermerk, wenn<br />
die anderen Grundstücke in verschiedenen Grundbüchern eingetragen sind. Sind die<br />
Grundstücke im gleichen Grundbuch, erfolgt der Vermerk in der 3. Abteilung. Für die<br />
Übertragung gilt, daß eine Verfügung über die Gesamthypothek nur mit Wirkung für alle<br />
Grundstücke einheitlich möglich ist, die einzelne Abtretung eines Rechts nur an einem<br />
Grundstück ist nicht möglich.<br />
wirtschaftlicher Hintergrund: bei einem in mehrere kleine Grundstücke zersplittertem<br />
Grundbesitz kann es sein, daß eine größere Darlehenssumme nicht durch ein einziges<br />
Grundstück gesichert werden kann, weil dessen Beleihungsgrenze zu niedrig ist.<br />
ist die Forderung nicht entstanden, so steht die Gesamthypothek nach §§1163, 1177 I<br />
BGB dem Eigentümer, sollte es nur ein einziger sein, als Eigentümergrundschuld zu. Sind<br />
mehrere Eigentümer vorhanden, so steht die Gesamthypothek diesen gemeinschaftlich<br />
in Bruchteilsgemeinschaft zu, §§1172, 741ff BGB.<br />
Fallgruppen bei personenverschiedenen persönlichen und dinglichen Schuldnern:<br />
a) persönlicher Schuldner zahlt Forderung<br />
(1) Wenn der persönliche Schuldner auch zur Forderungszahlung verpflichtet war, so<br />
erlischt die Forderung nach §362 I BGB, die Gesamthypothek wandelt sich nach §1163 I<br />
2, 1172 I BGB in eine Gesamteigentümergrundschuld, die allen<br />
Grundstückseigentümern gemeinsam zusteht (§§741ff , 1163 I, 1172 BGB).<br />
(2) War einer der Grundstückseigentümer zur Zahlung im Innenverhältnis verpflichtet<br />
und nicht der persönliche Schuldner, so erlischt die Forderung zwar nach §362 I BGB,<br />
die Hypothek am Grundstück des Eigentümers, der im Innenverhältnis zur Zahlung<br />
verpflichtet war, erlischt nach §1174 I BGB dagegen nicht, vielmehr bleibt diese<br />
Hypothek bestehen und geht auf den persönlichen Schuldner über, diese sichert nun die<br />
Ersatzforderung im Innenverhältnis. Die Hypothek am Grundstück der anderen<br />
Eigentümer, von dem der persönliche Schuldner keinen Ersatz verlangen kann, erlöschen<br />
dagegen.<br />
(3) Waren beide Grundstückseigentümer im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet, so<br />
erlischt auch hier die Forderung nach §362 I BGB. §1174 I BGB ist dagegen nicht<br />
anwendbar, da der Wortlaut nur von einem Grundstückseigentümer spricht. Daher ist<br />
§1164 I BGB anzuwenden, dh die Hypothek geht auf den persönlichen Schuldner über,<br />
diese sichert nun die Ersatzforderung gegen beide Grundstückseigentümer.<br />
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„Grundschuld-Hypothek“<br />
<strong>Sascha</strong> <strong>Kotowski</strong><br />
b) beide Grundstückseigentümer zahlen Forderung<br />
(1) Zahlen beide Grundstückseigentümer die Forderung, war aber der persönliche<br />
Schuldner im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet, so erlischt die Forderung nicht,<br />
sondern geht nach §1143 I BGB auf die beiden Grundstückseigentümer über, damit<br />
nach §1153 I BGB auch die Gesamthypothek, die sich nach §1177 II BGB in eine<br />
Eigentümerhypothek wandelt. Dieser Fall ist gesetzlich nicht geregelt, §1173 BGB ist<br />
nicht anwendbar, da dieser nur den Fall erfaßt, wenn einer der Eigentümer zahlt.<br />
(2) Zahlen beide Grundstückseigentümer auf die Forderung und waren sie hierzu im<br />
Innenverhältnis auch verpflichtet, so sind die Rechtsfolgen strittig:<br />
M1: nach einer Meinung erlischt die Forderung, dadurch wandelt sich die<br />
Gesamthypothek nach §1172 I BGB in eine Gesamteigentümergrundschuld.<br />
M2: nach anderer Ansicht bleibt die Forderung bestehen, diese geht nun auf die<br />
Grundstückseigentümer nach §1143 I 1 BGB über. Der persönliche Schuldner muß aber<br />
nicht leisten, da §§1143 I 2, 774 I 3 BGB die dauernde Einrede, daß die beiden<br />
Grundstückseigentümer zur Zahlung verpflichtet sind.<br />
c) ein Grundstückseigentümer zahlt Forderung<br />
(1) Wenn einer der Grundstückseigentümer die Forderung zahlt und hierzu im<br />
Innenverhältnis auch verpflichtet ist, so erlischt die Forderung nach §362 I BGB. Die<br />
Hypothek bestimmt sich gemäß §1143 II BGB nach §1173 I BGB, dh der zahlende<br />
Grundstückseigentümer erwirbt seine Hypothek nach §1177 I BGB als<br />
Eigentümergrundschuld, während die Hypothek am Grundstück des anderen<br />
Eigentümers erlischt.<br />
(2) Zahlt ein Grundstückseigentümer, wäre jedoch der andere hierzu verpflichtet, so<br />
erlischt nicht die Forderung, diese geht nach §1143 I 1 BGB auf den zahlenden<br />
Grundstückseigentümer über. Nach §§1143 II, 1173 II BGB geht die Hypothek am<br />
anderen Grundstück auf den zahlenden Eigentümer über, sie besteht mit seiner eigenen<br />
als Gesamthypothek weiter.<br />
(3) Zahlt ein Grundstückseigentümer, wäre hierzu aber der persönliche Schuldner<br />
verpflichtet, so geht die Forderung nach §1143 I 1 BGB auf den zahlenden<br />
Grundstückseigentümer über. Das Schicksal der Gesamthypothek bestimmt sich danach,<br />
ob der zahlende Grundstückseigentümer vom anderen Regreß für die Zahlung<br />
verlangen kann. Wenn dem so ist, bleibt die Gesamthypothek zugunsten des zahlenden<br />
Eigentümers bestehen, §1173 II BGB, diese sichert nun die Ersatzforderung. Wenn dem<br />
nicht so ist, erlischt nach §1173 I BGB die Gesamthypothek.<br />
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Die Grundschuld<br />
„Grundschuld-Hypothek“<br />
<strong>Sascha</strong> <strong>Kotowski</strong><br />
1. Allgemeines<br />
Die Grundschuld unterscheidet sich im wesentlichen von der Hypothek nur dadurch,<br />
daß sie von der Forderung unabhängig ist. Sie ist daher kein akzessorisches<br />
Sicherungsmittel. Eine Grundschuld, deren Zweck nicht in der Absicherung einer<br />
Forderung liegt (isolierte Grundschuld), ist in der Praxis aber dennoch selten. Meist dient<br />
auch die Grundschuld der Sicherung einer Forderung (Sicherungsgrundschuld), nur<br />
bestimmt sich deren Abhängigkeit nicht aus dem Gesetz, sondern aus der der<br />
Grundschuld als causa zugrunde liegenden Sicherungsabrede §§305, 241 BGB. Die<br />
Grundschuld hat auch den Vorteil, daß sie auch wechselnde Forderungen sichern kann,<br />
da die Grundschuld nicht zur Forderung akzessorisch ist.<br />
Der Sicherungsvertrag ist ein atypischer Vertrag, welcher zum einen die schuldrechtliche<br />
Verpflichtung zur Bestellung der Grundschuld enthält und zum anderen die Modalitäten<br />
bzgl. der Forderung regelt (Zweckabrede). Strittig ist die Natur des Sicherungsvertrags.<br />
Dieser dürfte jedoch ein unvollkommen zweiseitig verpflichtender Vertrag sein, da die<br />
Grundschuldbestellung nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Kreditgewährung steht,<br />
sondern die Kreditverzinsung.<br />
Gelangt der Sicherungsvertrag nicht wirksam zum Entstehen, so kann der Eigentümer die<br />
Grundschuld nach §812 I 1 BGB kondizieren, weil die Sicherungsabrede die causa<br />
darstellt (§1163 I BGB ist wg. §1192 I BGB nicht anwendbar). Kommt eine Forderung<br />
nicht zum Entstehen oder wurde sie zurückgezahlt, so kann der Eigentümer auch ohne<br />
vertragliche Regelung die Rückübertragung (oder Aufhebung, Verzicht) verlangen. Der<br />
BGH gibt ihm hier einen konkludenten Anspruch aus dem Sicherungsvertrag, während<br />
eine aA ihm einen Kondiktionsanspruch aus §812 I 2 Alt. 2 BGB gibt.<br />
* Soll die Grundschuld auch alle künftig entstehenden Verbindlichkeiten absichern, so ist<br />
diese Zweckabrede, sollte sie formularmäßig getroffen werden, wegen Verstoßes gegen<br />
§3 AGBG nichtig, wenn der Grundstückseigentümer und der persönliche Schuldner<br />
personenverschieden sind.<br />
* Meist wird in der Sicherungsabrede vereinbart, daß die Grundschuld nur zusammen<br />
mit der Forderung abgetreten werden darf. Wegen §399 BGB hat dies ein<br />
Abtretungsverbot zur Folge, dem steht auch §137 S. 1 BGB nicht entgegen, da dann die<br />
Forderung schon von vornherein kein "veräußerliches Recht" ist. Daß die Forderung nicht<br />
abgetreten werden kann, wirkt sich aber nicht auf die Übertragbarkeit einer Forderung<br />
aus, da §1153 I BGB nicht auf die Grundschuld anwendbar ist (keine Akzessorietät). Die<br />
Grundschuld bleibt daher nach §1154 BGB übertragbar, die Vereinbarung der<br />
Nichtabtretung einer Grundschuld stellt hier lediglich nach §137 S. 2 BGB eine<br />
schuldrechtliche Verpflichtung dar.<br />
2. Übertragung<br />
a) Übertragung der Forderung<br />
Da §1153 I BGB wegen der Nichtakzessorietät der Grundschuld keine Anwendung<br />
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„Grundschuld-Hypothek“<br />
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findet, ist für die Abtretung der Forderung auch §1154 BGB nicht anwendbar, dh diese<br />
kann formlos nach §398 BGBerfolgen.<br />
b) Übertragung der Grundschuld<br />
§1154 BGB findet aber Anwendung auf die Übertragung einer Grundschuld. §1192 I<br />
BGB, der die Vorschriften über die Hypothek für anwendbar erklärt, sofern sie keine<br />
Forderung voraussetzen, ist so zu deuten, daß der Wortlaut des §1154 BGB anders<br />
gelesen werden muß. Anstatt der "Abtretung einer Forderung" ist „Abtretung einer<br />
Grundschuld" zu lesen, so daß §1154 BGB die zentrale Norm für die Übertragung der<br />
Grundschuld ist. Die Übertragung einer Grundschuld kann aber durch den<br />
Sicherungsvertrag ausgeschlossen sein. Dies kann schuldrechtlich erfolgen, wobei diese<br />
Vereinbarung nach §137 S. 2 BGB keine dingliche Wirkung hat, aber gemäß §1157 S. 1<br />
BGB stellt dies eine Einrede gegenüber dem neuen Grundschuldgläubiger dar (allerdings<br />
gutgl. Erwerb möglich). Möglich ist aber auch ein Ausschluß der Übertragbarkeit mit<br />
dinglicher Wirkung nach §§399, 413 BGB. Dritten gegenüber wirksam ist dieser<br />
Ausschluß aber nur mit Eintragung ins Grundbuch, da gemäß §892 I 2 BGB ein Erwerb<br />
vom nicht Verfügungsbefugten möglich ist.<br />
Buchgrundschuld: §1154 III BGB durch Einigung (§873 I BGB) und Eintragung<br />
Briefgrundschuld: §1154 I BGB durch schriftliche Erklärung des Eigentümers und<br />
Briefübergabe<br />
3. Einreden<br />
a) Einreden, die sich aus der Forderung ergeben, kann der Eigentümer nicht gegen die<br />
Zwangsvollstreckung geltend machen, da §1137 BGB als akzessorietätsbedingte<br />
Vorschrift nicht anwendbar ist.<br />
b) Der Eigentümer kann dagegen alle Einreden geltend machen, die sich aus dem<br />
Sicherungsvertrag ergeben oder ihm aus der Grundschuld selbst zustehen. Gegen eine<br />
drohende Zwangsvollstreckung kann E also geltend machen:<br />
(1) Sicherungsvertrag unwirksam, Bereicherungseinrede nach §821 BGB, da<br />
Grundschuld kondizierbar<br />
(2) Forderung bereits getilgt oder nicht valutiert, dh Einrede auf Rückgewähr der<br />
Grundschuld (nach BGH auch dann, wenn Sicherungsvertrag keine Rückgewährung<br />
vorsieht, weil sich dies konkludent aus dem Vertragszweck ergibt).<br />
(3) Einrede aus §1144 BGB, dh nur auf Leistung Zug um Zug gegen Aushändigung der<br />
Löschungspapiere<br />
alle Einreden sind ins Grundbuch eintragbar, so daß ein gutgläubiger Erwerb verhindert<br />
wird! Möglich ist aber auch, daß zur Sicherung des (künftigen) Rückgewähranspruchs<br />
eine Vormerkung eingetragen wird.<br />
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„Grundschuld-Hypothek“<br />
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Einreden gegen einen neuen Grundschuldsgläubiger<br />
§1157 BGB ist nach ganz hM anwendbar, so daß der Eigentümer auch einem neuen<br />
Gläubiger die Einreden entgegenhalten kann, die ihm aus dem Rechtsverhältnis mit dem<br />
alten Gläubiger zustehen. Allerdings spricht der Wortlaut des §1157 S. 1 BGB von<br />
Einreden, die ihm zustehen, während zB der Wortlaut des §404 BGB nur von<br />
Einwendungen (auch Einreden) spricht, die zur Zeit der Abtretung begründet waren.<br />
die Einrede muß sich schon zur Zeit der Abtretung voll verwirklicht haben, sie müßte<br />
dem Eigentümer also auch schon gegen den alten Gläubiger zugestanden haben.<br />
Beispiel: A bestellt Grundschuld für B, B tritt diese an C wirksam ab. Nach der Abtretung<br />
zahlt A die Forderung an B. C will aus der Grundschuld nach §1147 BGB vorgehen.<br />
Möglich? Ja, weil die Einrede der Rückgewährung der Grundschuld nach erfolgter<br />
Tilgung dem C nicht nach §1157 BGB entgegen gehalten werden kann, weil dem A<br />
diese Einrede zur Zeit der Abtretung noch nicht zustand. Aber auch bei zustehender<br />
Einrede ist immer die Möglichkeit eines gutgläubigen einredefreien Erwerbs nach §1157<br />
S. 2 BGB zu berücksichtigen. Bei erfolgter Zahlung an C kann A allerdings von B die<br />
geleistete Zahlung als Schadensersatz wegen Unmöglichkeit der Rückgewähr der<br />
Grundschuld geltend machen.<br />
Bestand kein wirksamer Sicherungsvertrag als causa für die Grundschuld, so kann dies<br />
auch dem neuen Gläubiger nach §821 BGB entgegen gehalten werden, da die<br />
Grundschuld als Leistung ohne Rechtsgrund nach §812 I 1 Alt. 1 BGB kondizierbar ist.<br />
Auch, wenn keine Forderung mangels Valutierung entstanden ist, da dennoch ein<br />
vertraglicher Rückgewähranspruch (BGH) auch ohne ausdrückliche Regelung im<br />
Sicherungsvertrag besteht.<br />
Allerdings besteht gemäß §1157 S. 2 BGB immer die Möglichkeit eines gutgläubigen<br />
Erwerbs, dh solange der Erwerber den Einredetatbestand nicht kennt (oder kennen<br />
könnte), findet ein einredefreier Erwerb statt. Eine mM stellt, um dies zu verhindern,<br />
darauf ab, ob der Erwerber vom Sicherungscharakter der Grundschuld Kenntnis hatte,<br />
was immer zutreffen würde (fast jede Grundschuld sichert eine Forderung) und somit<br />
einen gutgläubigen Erwerb immer verhindern würde.<br />
4. Zahlung an den Grundschuldgläubiger<br />
Weil die Grundschuld im Gegensatz zur Hypothek nicht akzessorisch ist, kann der<br />
Schuldner auf die Forderung oder auf die Grundschuld zahlen. Meist wird in der<br />
Sicherungsabrede eine Zahlung auf die Forderung vereinbart sein, weil dann dem<br />
Grundschuldgläubiger die Grundschuld in voller Höhe erhalten bleibt. Ist eine solche<br />
Abrede nicht vorhanden und ergibt sich aus der Zahlungsbestimmung eine Zahlung auf<br />
die Grundschuld (§366 I BGB), so geht diese bei vollständiger Zahlung auf den<br />
Eigentümer als Eigentümergrundschuld kraft Gesetz über. Dieses Ergebnis ist unstreitig,<br />
streitig ist nur die Konstruktion. Die hM wendet hier §1143 BGB analog an (dh §1143<br />
BGB muß so gelesen werden, daß, wenn der Eigentümer eines mit einer Grundschuld<br />
belasteten Grundstücks auf die Grundschuld zahlt, diese auf ihn übergeht). Durch die<br />
Zahlung der Grundschuld erlischt gleichzeitig auch die Forderung, weil diese auflösend<br />
bedingt ist, nach §158 II BGB analog.<br />
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„Grundschuld-Hypothek“<br />
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Ist auch eine Anrechnungsbestimmung nach §366 BGB nicht ersichtlich, muß durch<br />
Auslegung ermittelt werden, ob auf die Forderung oder auf die Grundschuld oder auf<br />
beide geleistet wird:<br />
* bei drohender Zwangsvollstreckung wird auf die Grundschuld geleistet<br />
* wird die gesamte Schuldsumme auf einmal beglichen, wird auf die Forderung und die<br />
Grundschuld gezahlt<br />
* handelt es sich um ein Kreditverhältnis auf Raten, wird nur auf die Forderung gezahlt<br />
(Tilgung der Schuld, um die Kreditverzinsung niedrig zu halten).<br />
Sind persönlicher Schuldner und dinglicher Schuldner personenverschieden und zahlt<br />
der persönliche Schuldner, so erfolgt im Zweifel die Zahlung auf die Forderung, weil er<br />
seine persönliche Schuld tilgen will. Erlischt die Forderung, bleibt die Grundschuld<br />
dennoch bestehen. Der Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld richtet sich<br />
danach, ob der Sicherungsvertrag zwischen Gläubiger und persönlichem Schuldner<br />
geschlossen wurde (dann muß S den Anspruch an E abtreten) oder zwischen Gläubiger<br />
und dinglichem Schuldner (dann Anspruch aus eigenem Recht).<br />
Wäre der Grundstückseigentümer zur Zahlung verpflichtet, kann der persönliche<br />
Schuldner vom Gläubiger Übertragung der Grundschuld verlangen, diese sichert nun<br />
den Ersatzanspruch. Wurde der Sicherungsvertrag zwischen Gläubiger und Eigentümer<br />
geschlossen, kann der persönliche Schuldner vom Eigentümer die Abtretung der<br />
Grundschuld fordern.<br />
Zahlt der dingliche Schuldner und wäre der persönliche Schuldner im Innenverhältnis<br />
dazu verpflichtet, so geht die Grundschuld, da der Eigentümer nur auf die Grundschuld<br />
zahlen wird, nach §1143 BGB analog als Eigentümergrundschuld auf ihn über. Die<br />
Forderung geht nicht auf ihn über, da die Grundschuld nicht akzessorisch ist. Allerdings<br />
hat der Eigentümer einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Gläubiger auf<br />
Abtretung der persönlichen Forderung gegen den persönlichen Schuldner.<br />
Ist der Eigentümer im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet, geht auch die<br />
Grundschuld auf ihn als Eigentümergrundschuld nach §1143 BGB analog über, und die<br />
Forderung erlischt (oder ist nach aA mit einer dauernden Einrede nach §774 I 3 BGB<br />
behaftet).<br />
Zusammenfassend läßt sich sagen, daß es auch beim Vorliegen einer Grundschuld<br />
immer zu den gleichen Ergebnissen wie bei einer Hypothek kommen muß, da die<br />
Interessenlage des Schuldners und des Eigentümers auch bei einer Grundschuld die<br />
gleiche ist, so daß auch bei einer Grundschuld die gleiche Rechtslage erreicht werden<br />
sollte. Der Umstand, daß die Forderung nicht durch eine Hypothek, sondern durch eine<br />
Grundschuld gesichert wurde, spielt für den Ausgleich im Innenverhältnis keine Rolle.<br />
Die Rechtslage, die bei der Hypothek eintreten würde, muß bei der Grundschuld nur<br />
durch rechtsgeschäftliche Übertragung der Ansprüche erreicht werden.<br />
5. Akzessorietät<br />
Eine privatrechtliche Verknüpfung im Sicherungsvertrag der Grundschuld mit der<br />
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Forderung in der Art, daß diese zur Geschäftseinheit nach §139 BGB gemacht werden,<br />
ist unzulässig, denn dadurch würde die Grundschuld zu einem akzessorischen<br />
Sicherungsmittel. Ebenso unzulässig ist die Eintragung des Sicherungscharakters der<br />
Grundschuld, also zB welche Forderung gesichert werden soll. Der Inhalt der<br />
Grundschuld ist gesetzlich festgelegt und besteht eben gerade darin, daß das<br />
Grundstück als Sicherung nicht von einer Forderung abhängt.<br />
möglich ist nur, daß im Sicherungsvertrag vereinbart wird, daß die Entstehung und der<br />
Fortbestand der Grundschuld bedingt sind durch das Entstehen und der Fortbestand der<br />
Forderung. Dadurch wird aber noch kein gutgläubiger einredefreier Erwerb verhindert.<br />
6. doppelte Inanspruchnahme<br />
Wegen der Unabhängigkeit der Grundschuld von der Forderung kann die Forderung<br />
und die Grundschuld an unterschiedliche Personen übertragen werden. Es ist also<br />
denkbar, daß sowohl der Forderungsgläubiger als auch der Grundschuldgläubiger vom<br />
Schuldner Zahlung oder Duldung der Zwangsvollstreckung gleichzeitig verlangen.<br />
a) Dem Forderungsgläubiger kann der Schuldner jedoch eine Einrede aus §404 BGB<br />
entgegenhalten. Der Altgläubiger hat die Forderung an den Zessionar abgetreten,<br />
folglich gelten zum Schutz des Schuldners die §§404ff BGB. Gegenüber dem<br />
Altgläubiger war der Schuldner zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Rückübertragung<br />
der Grundschuld (Sicherungsabrede, auch konkludent) verpflichtet. Diese Einrede kann<br />
er nach §404 BGB auch dem neuen Gläubiger entgegen halten. Dem neuen Gläubiger<br />
ist die Rückübertragung der Grundschuld aber nicht möglich, da er nicht Eigentümer<br />
derselben ist. Konsequenz ist, daß der Schuldner gegenüber der Forderung ein<br />
dauerndes Leistungsverweigerungsrecht hat. Dieses Leistungsverweigerungsrecht hat der<br />
Schuldner sogar dann, wenn er nicht selbst dinglicher Schuldner ist (§1167 BGB analog);<br />
er kann also die Leistung verweigern, bis dem Eigentümer die nach §1144 BGB<br />
erforderlichen Löschungsurkunden ausgehändigt werden.<br />
b) Dem Grundschuldgläubiger kann der Schuldner jedoch keine Einreden nach §1157 S.<br />
1 BGB entgegen halten, weil der Sicherungsfall eingetreten ist. Sollte der Schuldner<br />
jedoch vom Grundschuldgläubiger in Anspruch genommen werden, obwohl er bereits<br />
die Forderung getilgt hat, kann er vom ehemaligen Forderungsgläubiger diese Zahlung<br />
als Schadensersatz wegen Unmöglichkeit der Rückgewähr der Grundschuld geltend<br />
machen.<br />
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