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Allgemeine Einkaufsbedingungen

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13.2 Zahlungen erfolgen, sofern nicht in der Bestellung anders vermerkt, innerhalb von 45<br />

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Tagen abzüglich 3% Skonto, innerhalb von 60 Tagen netto oder zu einem späteren,<br />

vom Käufer gewährten Zahlungsziel netto. Die Zahlungsfrist beginnt frühestens mit<br />

Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung bei uns.<br />

13.3 Rechnungen, die unseren Anforderungen nicht entsprechen, insbesondere bei fehlen-<br />

den Bestellnummern, werden von uns unverzüglich an den Verkäufer zurückgesandt.<br />

In diesem Fall beginnt die Skontofrist nicht vor Neueingang der ergänzten Rechnung.<br />

13.4 Bei vereinbarten Abschlagszahlungen beginnt die Zahlungsfrist mit dem Tag des Ein-<br />

gangs einer prüffähigen Abschlagsrechnung, jedoch nicht vor Stellung einer ggf. ver-<br />

einbarten Sicherheit.<br />

13.5 Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung durch uns ist die Übergabe des Überweisungsauf-<br />

trages an die Bank / Kreditinstitut bzw. der Tag der Absendung des Schecks maßgeb-<br />

lich.<br />

13.6 Für den Eintritt unseres Verzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist<br />

aber eine Mahnung durch den Verkäufer erforderlich.<br />

14. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung<br />

14.1 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Ver-<br />

trages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige<br />

Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder<br />

mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.<br />

14.2 Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechts-<br />

kräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.<br />

15. Schlussbestimmungen<br />

15.1 Sollten einzelne Regelungen dieser AEB oder eines auf Grundlage dieser AEB ge-<br />

schlossenen Vertrags unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthal-<br />

ten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen der AEB oder des jeweiligen Ver-<br />

trags hiervon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Rege-<br />

lung durch eine Regelung zu ersetzen, die den mit der unwirksamen Regelung ange-<br />

strebten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich erreicht. Entsprechendes gilt für<br />

den Fall einer Regelungslücke.<br />

15.2 Ist der Verkäufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des<br />

öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließli-

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