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Abfallverzeichnis AVV - westoil

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Anfragen für die Entsorgung an info@<strong>westoil</strong>.de<br />

gesammelte Verpackungsabfälle (einschließlich Mischverpackungen aus unterschiedlichen Materialien)<br />

werden nicht in 20 01, sondern in 15 01 eingestuft.<br />

b) Lässt sich in den Kapiteln 01 bis 12 und 17 bis 20 kein passender Abfallschlüssel finden, dann<br />

müssen zur Bestimmung des Abfalls die Kapitel 13, 14 und 15 geprüft werden.<br />

c) Trifft keiner dieser Abfallschlüssel zu, dann ist der Abfall gemäß Kapitel 16 zu bestimmen.<br />

d) Fällt der Abfall auch nicht unter Kapitel 16, dann ist der auf 99 endende Schlüssel (Abfälle a.n.g.) in<br />

dem Teil des Verzeichnisses zu verwenden, der der in Schritt 1 bestimmten abfallerzeugenden Tätigkeit<br />

entspricht.<br />

3. Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet „gefährlicher Stoff “ jeder Stoff, der gemäß der Gefahrstoffverordnung<br />

als gefährlich eingestuft wurde oder künftig so eingestuft wird; „Schwermetall“ bedeutet jede<br />

Verbindung von Antimon, Arsen, Kadmium, Chrom (VI), Kupfer, Blei, Quecksilber, Nickel, Selen, Tellur,<br />

Thallium und Zinn sowie diese Stoffe in metallischer Form, sofern sie als gefährliche Stoffe eingestuft<br />

sind.<br />

4. Die Bestimmungen von § 3 Abs. 2 gelten nicht für reine Metalllegierungen, sofern diese nicht durch<br />

gefährliche Stoffe verunreinigt sind.<br />

Kapitel des Verzeichnisses<br />

<strong>AVV</strong><br />

Index<br />

1. Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen<br />

Behandlung von Bodenschätzen entstehen<br />

2. Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der<br />

Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln<br />

3. Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe<br />

4. Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie<br />

5. Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse<br />

6. Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen<br />

7. Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen<br />

8. Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Beschichtungen (Farben,<br />

Lacken, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben<br />

9. Abfälle aus der fotografischen Industrie<br />

10. Abfälle aus thermischen Prozessen<br />

11. Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen<br />

Werkstoffen; Nichteisen-Hydrometallurgie<br />

12. Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen<br />

Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen<br />

13. Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle, 05 und 12)<br />

14. Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln und Treibgasen (außer 07 und 08)<br />

15. Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a.n.g.)<br />

16. Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind<br />

17. Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten)<br />

18. Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und<br />

Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen)<br />

19. Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung<br />

von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke<br />

20. Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus<br />

Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen<br />

10.12.2001 (BGBl. I. S. 3379) Seite 3<br />

Stand 24.02.2012 (BGBl. I S. 212, 257)<br />

Gelöscht: 15.07.2006<br />

Gelöscht: 1623

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