Lösungshinweis Einkommensteuer II 2013 - ZVL
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<strong>ZVL</strong> Zertifizierungsverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V.<br />
Lösungen zur Aufgabe aus der <strong>Einkommensteuer</strong> vom 21.09.<strong>2013</strong><br />
Prüfungsteil: EStG Teil <strong>II</strong><br />
Bearbeitungszeit: 90 min<br />
Maximal erreichbare Punktzahl: 35 Punkte<br />
Lösung zu Sachverhalt 1 (18 Punkte):<br />
Frage 1:<br />
Karin ist ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG. 1<br />
Da sie das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, kommt nur eine Berücksichtigung<br />
in den Fällen des § 32 Abs. 4 EStG in Betracht:<br />
Januar – Juni:<br />
2<br />
Da Karin nach dem Abitur eine Ausbildung zur Bankkauffrau absolvierte, kann<br />
sie gem. § 32 Abs. 4 Nr. 2 Bst. a EStG berücksichtigt werden. Im Laufe des Juni<br />
wurde die Erstausbildung abgeschlossen, bis dahin gelten keine weiteren Voraussetzungen,<br />
§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.U.<br />
Juli – September:<br />
2<br />
In der Zeit von Juli – September befand sich K in einer Übergangszeit zwischen<br />
zwei Ausbildungsabschnitten (Abschluss Ausbildung – Beginn Studium). K kann<br />
daher nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 Bst. b EStG berücksichtigt werden. Der Übergangszeitraum<br />
darf vier volle Kalendermonate nicht überschreiten, dies ist vorliegend<br />
erfüllt, da K das Studium im Laufe des Oktobers beginnt; der Übergangszeitraum<br />
umfasst daher nur drei volle Kalendermonate.<br />
Zur Erwerbstätigkeit vgl. spätere Ausführungen.<br />
Oktober – Dezember:<br />
1<br />
Durch den Beginn des Studiums kann K ab Oktober nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 Bst.<br />
a EStG als Kind berücksichtigt werden.<br />
Prüfung der Erwerbstätigkeit im Zeitraum Juli – Dezember:<br />
Da K bereits eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen hat, kann sie nur<br />
noch berücksichtigt werden, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, § 32 1<br />
Abs. 4 Satz 2 EStG.<br />
Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit<br />
oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich, § 32<br />
1<br />
Abs. 4 Satz 3 EStG. Sofern diese Tätigkeiten nebeneinander (im gleichen Zeitraum)<br />
ausgeübt werden, sind die Arbeitszeiten für die »20-Stunden-Grenze« zu<br />
addieren. Da das geringfügige Beschäftigungsverhältnis erst ab September und<br />
damit nicht nebeneinander (gleichzeitig) mit der Teilzeitbeschäftigung im Juli und<br />
Ausgepunkteter Lösungsbogen zur schriftlichen Prüfung des <strong>ZVL</strong> <strong>2013</strong> - Teil EStG <strong>II</strong> -<br />
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August ausgeübt wurde, sind die Arbeitszeiten der beiden Beschäftigung nicht<br />
zu addieren. Vgl. DA-FamEStG 63.4.3.1 Abs. 4, abgedruckt in H 32.10 [Ausschluss<br />
von Kindern auf Grund einer Erwerbstätigkeit] EStH.<br />
Juli – August:<br />
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug mehr als 20 Stunden (24 Stunden).<br />
Da die Ausweitung nur vorübergehend, maximal zwei Monate, umfasste,<br />
ist diese unschädlich, sofern während des gesamten Zeitraums der Berücksichtigung<br />
nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit<br />
nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Bei dieser Prüfung sind allerdings nur die<br />
Monate Juli – Dezember einzubeziehen, da erst ab Juli § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG<br />
einschlägig ist. Bis zum Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung ist die Erwerbstätigkeit<br />
unerheblich.<br />
Die Ausweitung ist unschädlich, da die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit<br />
im Zeitraum Juli bis Dezember– offensichtlich – nicht mehr als 20 Stunden<br />
pro Woche beträgt. Daher kann K auch im Juli und August als Kind berücksichtigt<br />
werden.<br />
Arbeitszeit Juli – August (9 Wochen)<br />
24 Stunden pro Woche<br />
Arbeitszeit September – Dezember (17 W.) 0 Stunden pro Woche<br />
(9 W. x 20 Std.) + (17 W. x 0 Std.) = 180 Std. in 26 W., d. h. 6,9 Std./Woche<br />
Sollte der Prüfling die Arbeitszeit des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses<br />
einbeziehen, stellt sich die Berechnung wie folgt dar:<br />
Arbeitszeit Juli – August (9 Wochen)<br />
24 Stunden pro Woche<br />
Arbeitszeit September – Dezember (17 W.) 5 Stunden pro Woche<br />
(9 W. x 20 Std.) + (17 W. x 5 Std.) = 265 Std. in 26 W., d. h. 10,19 Std./Woche<br />
September – Dezember<br />
Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ist unschädlich, § 32 Abs. 4 Satz 3<br />
EStG, K kann somit als Kind berücksichtigt werden.<br />
Fazit: K wird während des gesamten Kalenderjahres als Kind im Sinne des § 32<br />
EStG berücksichtigt.<br />
Frage 2:<br />
• Freibeträge für Kinder, § 32 Abs. 6 Satz 1, 2 EStG, d. h. Kinderfreibetrag<br />
und Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf<br />
• »Ausbildungsfreibetrag«, § 33a Abs. 2 EStG, für die Zeit der auswärtigen<br />
Unterbringung (ab Oktober 2012)<br />
Frage 3:<br />
• Kinderfreibetrag 2.184 €<br />
• Freibetrag für BEA 1.320 €<br />
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Ausgepunkteter Lösungsbogen zur schriftlichen Prüfung des <strong>ZVL</strong> <strong>2013</strong> - Teil EStG <strong>II</strong> -<br />
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• Summe Freibeträge je Elternteil = 3.504 €<br />
• Bei Zusammenveranlagung der Eltern = 7.008 €<br />
1<br />
• Ausbildungsfreibetrag ab Oktober 231 €<br />
(3/12 von 924 €), bei Zusammenveranlagung der Eltern<br />
Frage 4:<br />
Bei Abzug der Freibeträge für Kinder vom Einkommen, wird der Anspruch auf<br />
Kindergeld gem. § 31 Satz 4 EStG i.Vm. § 2 Abs. 6 Satz 3 EStG der tariflichen<br />
<strong>Einkommensteuer</strong> hinzugerechnet. Die festzusetzende <strong>Einkommensteuer</strong> ist<br />
daher um 2.208 € höher als die tarifliche <strong>Einkommensteuer</strong>.<br />
Frage 5:<br />
Gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG können Beiträge des Kindes für die Basisvorsorge<br />
(§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Bst. a, b EStG) als eigene Beiträge der Eltern im<br />
Rahmen der Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden, vgl. auch R 10.4<br />
Satz 1 EStR. Vorliegend betrifft dies die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung<br />
für die Zeiträume Januar bis August. Dabei sind die Beiträge zur gesetzlichen<br />
Krankenversicherung ohne den Anteil für Krankengeld anzusetzen,<br />
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Bst. a Satz 4 EStG.<br />
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Ausgepunkteter Lösungsbogen zur schriftlichen Prüfung des <strong>ZVL</strong> <strong>2013</strong> - Teil EStG <strong>II</strong> -<br />
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Lösung zu Sachverhalt 2 (7 Punkte):<br />
Frage 1:<br />
Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach § 35a EStG sind zunächst folgende<br />
Tatbestände zu unterscheiden:<br />
• Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse § 35a Abs. 1 EStG<br />
• Haushaltsnahe Dienstleistungen § 35a Abs. 2 EStG<br />
• Handwerkerleistungen § 35a Abs. 3 EStG<br />
Die im Sachverhalt genannten Aufwendungen sind wie folgt zu qualifizieren:<br />
(1) Fliesenarbeiten EFH<br />
Hierfür ist eine Steuerermäßigung ausgeschlossen, da diese Arbeiten im<br />
Zuge von Neubaumaßnahmen durchgeführt wurden, § 35a Abs. 3 Satz 1<br />
EStG i.U.<br />
(2) Renovierung Mietwohnung<br />
Die Arbeiten stellen eine Handwerkerleistung (Erhaltungsaufwand) im<br />
Sinne des § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG dar. Begünstigt sind lediglich die<br />
Aufwendungen für die Arbeitsleistung, d. h. 1.428 € (1.200 € zzgl. 19 %).<br />
Vgl. BMF-Schreiben v. 15.02.2010, Rdnr. 35 + 36 (BStBl. 2010 I S. 140 –<br />
abgedruckt als Anhang 17b im amtlichen ESt-Handbuch 2012).<br />
(3) Schlüsselnotdienst<br />
Die Aufwendungen in Höhe von 150 € sind nach § 35a Abs. 2 Satz 1<br />
EStG (haushaltsnahe Dienstleistung) begünstigt. Dies gilt auch für die Anfahrtspauschale,<br />
vgl. Rdnr. 35 im o.g. BMF-Schreiben.<br />
(4) Gartenarbeiten EFH<br />
Die Arbeiten zur Gartenpflege zählen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen<br />
im Sinne des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG, begünstigt ist der in<br />
Rechnung gestellte Betrag in Höhe von 350 €.<br />
Ermittlung der Steuerermäßigung:<br />
• Haushaltsnahe Dienstleistungen § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG:<br />
Schlüsselnotdienst 150 €<br />
Gartenarbeiten 350 €<br />
Summe 500 €<br />
Steuerermäßigung 20 % 100 €<br />
• Handwerkerleistungen § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG:<br />
Renovierung 1.428 €<br />
Steuerermäßigung 20 % 285,60 €<br />
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Ausgepunkteter Lösungsbogen zur schriftlichen Prüfung des <strong>ZVL</strong> <strong>2013</strong> - Teil EStG <strong>II</strong> -<br />
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Frage 2:<br />
Die formellen Voraussetzungen sind in § 35a Abs. 5 EStG genannt. Für haushaltsnahe<br />
Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gilt § 35a Abs. 5 Satz 3<br />
EStG, danach muss eine Rechnung vorliegen und die Zahlung muss auf das<br />
Konto des Erbringers der Leistung erfolgen. Damit sind Barzahlungen nicht begünstigt.<br />
Zum Nachweis vgl. auch Rdnr. 45 + 46 im o.g. BMF-Schreiben.<br />
1<br />
Lösung zu Sachverhalt 3 (10 Punkte):<br />
Ermittlung der außergewöhnlichen Belastungen<br />
Pauschbetrag für behinderte Menschen § 33b EStG<br />
Der Pauschbetrag für Kevin kann gem. § 33b Abs. 5 Satz 1 EStG auf die Eltern 1<br />
übertragen werden, da die Eltern für Kevin einen Kindergeldanspruch haben<br />
(§ 32 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 EStG) und Kevin den Pauschbetrag selbst nicht<br />
in Anspruch nimmt (keine eigenen Einkünfte erzielt, keine Steuererklärung). Der<br />
Pauschbetrag beträgt gem. § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG 1.060 €.<br />
1<br />
Allgemeine außergewöhnliche Belastungen § 33 Abs. 1 EStG<br />
Fahrtkosten<br />
Abzugsfähig sind die durch die Behinderung von Kevin bedingten Fahrten der Eltern.<br />
Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 80 können die durch die<br />
Behinderung veranlassten unvermeidbaren Fahrten anerkannt werden, H 33.1 – 1<br />
33.4 [Fahrtkosten behinderter Menschen – Nr. 1] EStH. Die Kosten müssen dabei<br />
durch Fahrten entstanden sein, bei denen Kevin teilgenommen hat. Ohne Nachweis<br />
können 3.000 km im Kalenderjahr als angemessen angesehen werden, da<br />
die Eltern Fahrtenbuch geführt haben, können die tatsächlich nachgewiesenen<br />
Fahrten mit 3.100 km angesetzt werden.<br />
1<br />
Allerdings ist ein höherer Aufwand als 0,30 €/km unangemessen, H 33.1 – 33.4<br />
[Fahrtkosten behinderter Menschen – Nr. 3] EStH, angemessen sind somit:<br />
3.100 km x 0,30 €/m = 930 €.<br />
1<br />
Heilbehandlungen Kevin<br />
Die Aufwendungen für die Heilbehandlungen von Kevin sind bei den Eltern neben<br />
dem Pauschbetrag nach § 33b EStG abzugsfähig, R 33b Abs. 1 Satz 4 EStR sowie<br />
H 33 b [Neben den Pauschbeträgen für behinderte Menschen zu berücksichtigende<br />
Aufwendungen – 1. Aufzählungspunkt] EStH. Die Aufwendungen sind im<br />
Rahmen des § 33 EStG abzugsfähig. Berücksichtigt werden die Kosten für die<br />
Behandlung (4.000 €) nach Abzug der Erstattungen (3.200 €), d. h. 800 €. 1<br />
Krankheitskosten<br />
Ausgepunkteter Lösungsbogen zur schriftlichen Prüfung des <strong>ZVL</strong> <strong>2013</strong> - Teil EStG <strong>II</strong> -<br />
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Krankheitskosten zählen zu den typischen außergewöhnlichen Belastungen im<br />
Sinn des § 33 Abs. 1 EStG (Die Wiederherstellung der Gesundheit wird nach<br />
herrschender Meinung als zwangsläufig aus tatsächlichen Gründen angesehen).<br />
Bei einer Augen-Laser-OP ist nach R 33.4 Abs. 1 Satz 2 EStR kein amtsärztliches<br />
Attest zum Nachweis der Zwangsläufigkeit erforderlich. Auch ist die Kostenübernahme<br />
durch die Krankenversicherung keine Voraussetzung für die Berücksichtigung<br />
als außergewöhnliche Belastung. Berücksichtigt werden daher die von<br />
C getragenen eigenen Aufwendungen in Höhe von 2.000 €. 1<br />
Ermittlung der zumutbaren Belastung<br />
Der Gesamtbetrag der Einkünfte der Eheleute beträgt 67.500 €. Nicht einzubeziehen<br />
sind die abgeltend besteuerten Kapitalerträge (§ 2 Abs. 5b EStG) sowie 1<br />
die Einnahmen aus dem pauschal versteuerten geringfügigen Beschäftigungsverhältnis<br />
(§ 40a Abs. 2 EStG). Gemäß § 33 Abs. 3 EStG beträgt die zumutbare<br />
Belastung daher 2.700 € (4 % von 67.500 €, § 33 Abs. 3 Nr. 2 Bst. a EStG). 1<br />
Abzugsfähige außergewöhnliche Belastungen<br />
§ 33 EStG<br />
entstandene Aufwendungen 3.730 €<br />
Zumutbare Belastung 2.700 €<br />
abzugsfähige Aufwendungen 1.030 €<br />
1<br />
§ 33b EStG<br />
Pauschbetrag 1.060 €<br />
Summe a.g.B. 2.090 €<br />
Ausgepunkteter Lösungsbogen zur schriftlichen Prüfung des <strong>ZVL</strong> <strong>2013</strong> - Teil EStG <strong>II</strong> -<br />
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