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Neufassung der Richtlinien für das Pflegekinderwesen im Landkreis ...

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Landratsamt Bamberg<br />

Kreisjugendamt<br />

Ludwigstraße 23, 96052 Bamberg<br />

ab dem 13. Lebensjahr<br />

40 v.H. <strong>der</strong> entsprechenden Gesamtpflegepauschale<br />

Die Pauschalen erhöhen sich prozentual mit <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Regelbetragsverordnung und<br />

sind daher dem jeweiligen Lebensbedarf <strong>der</strong> jungen Menschen angepasst.<br />

Die maßgebliche Altersgruppe dieser Pauschale best<strong>im</strong>mt sich nach dem Lebensalter,<br />

welches <strong>das</strong> Pflegekind <strong>im</strong> Auszahlungsmonat erreicht hat.<br />

Bei Beendigung des Pflegeverhältnisses wird die Höhe des halbjährigen<br />

Auszahlungsbetrages anteilig nach den angefangenen Monaten <strong>der</strong> Unterbringung in <strong>der</strong><br />

Pflegefamilie errechnet.<br />

2.5 Krankenhilfe<br />

Nach § 40 SGB VIII ist den Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen, für die Leistungen nach § 39 SGB VIII<br />

gewährt werden, auch Krankenhilfe zu leisten, sofern dies notwendig ist. Der Umfang <strong>der</strong><br />

Leistungen richtet sich nach den Vorschriften <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung (SGB<br />

V).<br />

Vorrangige Ansprüche (Familienversicherung, eigene Versicherungen, beamtenrechtliche<br />

Ansprüche etc.) sind zu prüfen und auszuschöpfen.<br />

Beiträge für eine angemessene Krankenversicherung können übernommen werden.<br />

Schulmedizinisch nicht anerkannte Verfahren (z.B. Kosten von Heilpraktikern,<br />

homöopathische Arzne<strong>im</strong>ittel etc.) werden nicht finanziert.<br />

2.6 Kostenbeitrag bei eigenem Einkommen des jungen Menschen<br />

Bezieht ein junger Mensch Einkommen aus einem Ausbildungs- o<strong>der</strong> Arbeitsverhältnis, hat<br />

er einen angemessenen Kostenbeitrag zu leisten. Die Berechnung des Kostenbeitrages<br />

richtet sich nach den §§ 92, 94 Abs. 6 SGB VIII.<br />

Die monatliche Pflegepauschale wird um den errechneten Kostenbeitrag vermin<strong>der</strong>t.<br />

Es besteht Einverständnis, <strong>das</strong>s die jungen Menschen Verträge <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong><br />

vermögenswirksamen Leistungen abschließen können und ihnen diese Sparbeträge über<br />

den Selbstbehalt hinaus belassen werden. Die dadurch angesparten Beträge werden gemäß<br />

§ 90 SGB XII von einer Verwertung ausgenommen.<br />

2.7 An<strong>der</strong>weitiger Aufenthalt des Pflegekindes; Beendigung des Pflegeverhältnisses<br />

Bei einem an<strong>der</strong>weitigen Aufenthalt des Pflegekindes <strong>im</strong> Internat o<strong>der</strong> in einer an<strong>der</strong>en<br />

stationären Einrichtung (z.B. für Behin<strong>der</strong>te, Berufsbildungswerk etc.), <strong>der</strong>en Kosten als<br />

Maßnahme des Jugendamtes von diesem o<strong>der</strong> von einem an<strong>der</strong>en Kostenträger geleistet<br />

werden, wird die Pflegepauschale nach Nr. 2.2 um die Tage <strong>der</strong> Abwesenheit aus <strong>der</strong><br />

Pflegefamilie gekürzt (ohne Berücksichtigung des Kin<strong>der</strong>geldes).<br />

Bei <strong>der</strong> Beendigung von Pflegeverhältnisses vor dem 15. eines Monats wird die halbe<br />

Pflegepauschale, danach <strong>der</strong> volle Monatsbetrag belassen.<br />

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