Die Arztpraxis im Zugewinnausgleich - frank und thiele, koch
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Beispiel: Für 2008 wurde angenommen, dass ein Facharzt durchschnittlich<br />
76.000 € verdient. <strong>Die</strong>ses Durchschnittsgehalt soll von dem übertragbaren Gewinn<br />
nur dann abgezogen werden, wenn dieser 240.000 € oder mehr beträgt.<br />
Liegt der Jahresumsatz bei 120.000 €, soll nur die Hälfte des Durchschnittsgehalts<br />
abgezogen werden, also 38.000 €.<br />
In den Psychotherapeutenkammern wird diskutiert, dass noch geringere Beträge<br />
abgezogen werden sollen, weil die erzielbaren Umsätze geringer, die delegierbaren<br />
Tätigkeiten weniger <strong>und</strong> der Kostenanteil am Umsatz niedriger seien. <strong>Die</strong>s<br />
führt zu der Ermittlung höherer Praxiswerte.<br />
Im <strong>Zugewinnausgleich</strong> ist dies jedoch nicht gerechtfertigt, weil das Erwerbseinkommen<br />
bereits <strong>im</strong> Unterhalt verteilt wird. Obwohl sich Überschneidungen nicht<br />
vermeiden lassen (be<strong>im</strong> Unterhalt geht es um das erarbeitete Einkommen, be<strong>im</strong><br />
Zugewinn um einen Vermögenswert, der auf künftigen Einkommenserwartungen<br />
beruht), ist es <strong>im</strong> Ergebnis angemessener, den Praxiswert <strong>im</strong> Zweifel eher konservativ<br />
zu kalkulieren.<br />
Nach den bis hierhin beschriebenen Rechenschritten wird die ermittelte Größe<br />
mit 2 multipliziert, um den ideellen Praxiswert zu erhalten.<br />
Beispiel: Albrechts Praxis<br />
Substanzwert (Anlagen, Ausstattung) 120.000 €<br />
Jahresumsatz, soweit nicht personengeb<strong>und</strong>en 220.000 €<br />
Betriebsausgaben – 120.000 €<br />
Kalkulatorischer Arztlohn – 70.000 €<br />
30.000 €<br />
Ideeller Wert (30.000 x 2) 60.000 €<br />
Praxiswert 180.000 €<br />
● Fehlerhaft an der hier beschriebenen (vorherrschenden) Methode ist bereits,<br />
dass das Bruttogehalt des Facharztes ohne die Arbeitgebernebenkosten eingestellt<br />
wird. Der Arzt als Unternehmer muss auch diese selbst erwirtschaften.<br />
● Der B<strong>und</strong>esgerichtshof hat keine best<strong>im</strong>mte Bewertungsart festgelegt. Er überprüft<br />
Entscheidungen der Familiengerichte nur daraufhin, ob sie einen nachvollziehbaren<br />
Maßstab anlegen. Damit wird die Auseinandersetzung um die zutreffende<br />
Bewertungsmethode in das einzelne Verfahren verlagert.<br />
● Auch die genannten „Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen“ der B<strong>und</strong>esärztekammer<br />
<strong>und</strong> der KBV verzichten bewusst auf die Empfehlung einer best<strong>im</strong>m-<br />
Uwe Koch, Fachanwalt für Familienrecht in der Kanzlei Frank <strong>und</strong> Thiele, Koch, Hamburg – Kontakt: <strong>koch</strong>@aerztescheidung.de<br />
<strong>Die</strong>se Texte sind nach bestem Wissen <strong>und</strong> Gewissen erstellt, aber keine Rechtsberatung. Eine Haftung ist ausgeschlossen.