MITTEILUNGSBLATT GEMEINDERAT GOLATEN - Gemeinde Golaten
MITTEILUNGSBLATT GEMEINDERAT GOLATEN - Gemeinde Golaten
MITTEILUNGSBLATT GEMEINDERAT GOLATEN - Gemeinde Golaten
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>MITTEILUNGSBLATT</strong><br />
<strong>GEMEINDERAT</strong> <strong>GOLATEN</strong><br />
Nr. 3 / 2013<br />
- Ordentliche <strong>Gemeinde</strong>versammlung vom 15. Mai 2013<br />
- Erteilte Baubewilligungen<br />
- Neues Hundegesetz ab 01.01.2013<br />
- Sozialdienst Amt Laupen SDAL; personeller Wechsel
Mitteilungsblatt <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Golaten</strong>, Nr. 3/2013<br />
Ordentliche Versammlung der Einwohnergemeinde <strong>Golaten</strong>,<br />
Mittwoch, 15. Mai 2013, 20.00 Uhr im Mehrzweckraum.<br />
Traktanden:<br />
1. Verwaltungsrechnung 2012<br />
Beratung und Beschlussfassung über zusätzliche Abschreibungen und<br />
Genehmigung der Verwaltungsrechnung<br />
2. Anpassung Gebührenreglement<br />
Beratung und Beschlussfassung über die Integration der Bestimmungen<br />
zur Hundetaxe nach neuem Hundegesetz<br />
3. Aufnahme der Gefahrengebiete in der Ortsplanung<br />
Beratung und Beschlussfassung über die Anpassung des Zonenplanes<br />
und des Baureglements<br />
4. Strassenunterhalt<br />
Beratung und Beschlussfassung über einen ausserordentlichen Objektkredit<br />
5. Pachtreglement; Gesamtrevision<br />
Beratung und Beschlussfassung<br />
6. Kenntnisnahme von Bauabrechnungen<br />
7. Verschiedenes<br />
Aktenauflage:<br />
Das Gebührenreglement, das Baureglement und das Pachtreglement liegen<br />
auf der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung während 30 Tagen vor der Versammlung öffentlich<br />
auf (Art. 54 Abs. 1, <strong>Gemeinde</strong>gesetz, Art. 37 <strong>Gemeinde</strong>verordnung).<br />
Die Zonenplanänderung liegt infolge Aufnahme der Angaben aus der Gefahrenkarte<br />
in der Zeit vom 10. April 2013 bis und mit 13. Mai 2013 ebenfalls auf<br />
der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung auf. Bitte beachten Sie die separate Publikation im<br />
Amtsblatt vom 10. April 2013 und im amtlichen Anzeiger Laupen vom 11. April<br />
2013 und 02. Mai 2013.
Mitteilungsblatt <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Golaten</strong>, Nr. 3/2013<br />
Botschaft:<br />
Für nähere Informationen wird auf das Mitteilungsblatt des <strong>Gemeinde</strong>rates<br />
verwiesen, welches vor der Versammlung in alle Haushaltungen von <strong>Golaten</strong><br />
verteilt wird. Die Botschaft kann vor der Versammlung auch auf der Homepage<br />
www.golaten.ch eingesehen werden.<br />
Rechtsmittelbelehrung:<br />
Allfällige Beschwerden gegen Versammlungsbeschlüsse sind innert 30 Tagen<br />
nach der Versammlung schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt<br />
Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, einzureichen.<br />
Es wird auf die Rügepflicht gemäss Art. 49 a <strong>Gemeinde</strong>gesetz aufmerksam<br />
gemacht.<br />
Zu dieser Versammlung sind alle in <strong>Gemeinde</strong>angelegenheiten stimmberechtigten<br />
Bürgerinnen und Bürger freundlich eingeladen. Nicht stimmberechtigte<br />
Personen sind als Gäste ebenfalls willkommen.<br />
<strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Golaten</strong>
Mitteilungsblatt <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Golaten</strong>, Nr. 3/2013<br />
1. Verwaltungsrechnung 2012<br />
Beratung und Beschlussfassung über zusätzliche Abschreibungen und Genehmigung<br />
der Verwaltungsrechnung<br />
Im Mitteilungsblatt Nr. 2/2013 sind der Vorbericht und die laufende Rechnung<br />
abgebildet. Darin sind auch die wichtigsten Abweichungen zum Budget aufgeführt.<br />
Das Mitteilungsblatt wurde allen Hauhaltungen Mitte April zugestellt.<br />
Die Rechnung weist bei Aufwendungen von Fr. 1288‘641.64<br />
und Erträgen von Fr. 1314‘730.78<br />
einen Ertragsüberschuss von Fr. 26‘089.14<br />
auf.<br />
Der ausgewiesene Ertragsüberschuss kann dem Eigenkapital der <strong>Gemeinde</strong><br />
gutgeschrieben werden. Diese verändert sich wie folgt:<br />
Bestand per 01.01.2012 Fr. 843‘643.74<br />
Erhöhung infolge Ergebnis 2012 Fr. 26‘089.14<br />
Neuer Saldo per 31.12.2012 Fr. 869‘732.88<br />
Im guten Rechnungsergebnis sind zusätzliche Abschreibungen im Betrage von<br />
Fr. 61‘650.00 enthalten. Ohne diese Abschreibungen würde sich der Ertragsüberschuss<br />
auf Fr. 87‘739.14 belaufen. Die erhebliche Abweichung der Rechnung<br />
vom Budget im Rechnungsjahr 2012 ist auf den Verkauf von Bauland zurückzuführen<br />
und ermöglicht diese zusätzlichen Abschreibungen, die sich wie<br />
folgt zusammensetzen:<br />
Friedhofgestaltung und Grabfeldaufhebung Fr. 5‘107.50<br />
Ortsplanungsrevision Fr. 56‘542.50<br />
Total zusätzliche Abschreibungen Fr. 61‘650.00<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat stellt der <strong>Gemeinde</strong>versammlung folgende<br />
Anträge:<br />
Genehmigung<br />
a) der zusätzlichen Abschreibungen im Betrage von Fr. 61‘650.00.<br />
b) der Jahresrechnung 2012 mit einem Ertragsüberschuss von<br />
Fr. 26‘089.14.
Mitteilungsblatt <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Golaten</strong>, Nr. 3/2013<br />
2. Anpassung Gebührenreglemet<br />
Beratung und Beschlussfassung über die Integration der Bestimmungen zur<br />
Hundetaxe nach neuem Hundegesetz<br />
Am 01. Januar 2013 trat das neue kantonale Hundegesetz in Kraft. Gleichzeitig<br />
wurde die bisherige kantonale Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundetaxe<br />
aufgehoben.<br />
Rechtlich ist die Hundetaxe weiterhin eine Steuer (fakultative <strong>Gemeinde</strong>steuer).<br />
Das übergeordnete Recht erfordert eine Anpassung der <strong>Gemeinde</strong>bestimmungen.<br />
Neu muss der Bezug der Hundetaxe im Gebührenreglement der<br />
<strong>Gemeinde</strong> aufgeführt sein.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat beschloss, Art. 27 des Gebührenreglements der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Golaten</strong> wie folgt anzupassen:<br />
Hundetaxe Art. 27<br />
Inkrafttreten: 01. August 2013.<br />
1 Die <strong>Gemeinde</strong> erhebt eine Hundetaxe gemäss Art. 13 des<br />
kantonalen Hundegesetzes.<br />
2 Taxpflichtig sind die Hundehalterinnen und Hundehalter,<br />
welche am 01. August in der <strong>Gemeinde</strong> Wohnsitz haben<br />
3 Der <strong>Gemeinde</strong>rat legt die Höhe der Taxe zwischen<br />
Fr. 30.00 und Fr. 100.00 (jährlich pro Hund) in einer Verordnung<br />
fest.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat will die Höhe der Taxe vorläufig unverändert auf Fr. 30.00 für<br />
den ersten und Fr. 60.00 für jeden weiteren Hund belassen.<br />
Das Gebührenreglement lag 30 Tage vor der <strong>Gemeinde</strong>versammlung öffentlich<br />
auf. Der <strong>Gemeinde</strong>rat stellt der <strong>Gemeinde</strong>versammlung folgenden<br />
Antrag:<br />
Aufnahme der Bestimmung über die Hundetaxe in das Gebührenreglement<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Golaten</strong>. Zustimmung zu Art. 27, so wie er vorliegt.
Mitteilungsblatt <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Golaten</strong>, Nr. 3/2013<br />
3. Aufnahme der Gefahrengebiete in die Ortsplanung<br />
Beratung und Beschlussfassung über die Anpassung des Zonenplanes und<br />
des Baureglements<br />
Am 02. Juni 2010 verabschiedete die <strong>Gemeinde</strong>versammlung die Ortsplanungsrevision.<br />
Bereits zu diesem Zeitpunkt war die vom Bund und Kanton<br />
Bern vorgeschriebene Gefahrenkarte in Bearbeitung und wurde im Februar<br />
2011 fertigerstellt und der <strong>Gemeinde</strong> ausgehändigt.<br />
Die Gesetzgebung verlangt von den <strong>Gemeinde</strong>n, Naturgefahren bei der Ortsplanung<br />
zu berücksichtigen (Aufnahme ins <strong>Gemeinde</strong>baureglement und in den<br />
Zonenplan).<br />
In unserer <strong>Gemeinde</strong> beschränkt sich das Gefahrenpotential auf Wasser und<br />
Rutschungen. Das Ingenieurbüro Flussbau AG, geo7 hat im Auftrage des Kantons<br />
und der <strong>Gemeinde</strong> einen Bericht verfasst, mit folgenden, zusammengefassten<br />
Aussagen:<br />
Die Gebäude in der Au liegen genügend hoch und sind vor Überflutungen der<br />
Aare geschützt. Bei Ereignissen, die alle dreissig Jahre eintreffen, werden im<br />
Wittenberg lediglich Landwirtschaftsflächen überflutet. Häuser im Wittenberg<br />
sind erst ab Ereignissen, die alle hundert Jahre eintreffen, betroffen.<br />
Im Wittenberg ist mit Hangrutschereignissen zu rechnen, die alle hundert Jahre<br />
eintreffen. Im Dorf <strong>Golaten</strong> selbst ist von Hangrutschungen auszugehen, die<br />
sich alle dreihundert Jahre ereignen können.<br />
Die Inhalte der Gefahrenkarte sind nun im Zonenplan aufgenommen und Artikel<br />
53 des Baureglements wurde nach Baugesetz und Musterbaureglement<br />
wie folgt angepasst:<br />
Gefahrengebiete<br />
1 Bei Bauvorhaben in Gefahrengebieten gilt Art. 6 BauG.<br />
2 Wer in einem Gefahrengebiet baut, hat im Baugesuch<br />
darzulegen, dass er die erforderlichen Massnahmen zur<br />
Gefahrenbehebung und Schadenminimierung getroffen<br />
hat.<br />
3 Es wird empfohlen, frühzeitig bei der Baubewilligungsbehörde<br />
eine Voranfrage einzureichen.<br />
4<br />
Bei Baugesuchen in Gebieten mit erheblicher („rot<br />
schraffiertes Gefahrengebiet“) oder mittlerer Gefährdung
Mitteilungsblatt <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Golaten</strong>, Nr. 3/2013<br />
(„blau schraffiertes Gefahrengebiet“) oder im Gebiet mit<br />
nicht bestimmter Gefahrenstufe („braun schraffiertes<br />
Gefahrengebiet“) zieht die Baubewilligungsbehörde die<br />
kantonale Fachstelle bei.<br />
5 Im Gefahrengebiet mit geringer Gefährdung („gelb<br />
schraffiertes Gefahrengebiet“) wird der Baugesuchsteller<br />
im Baubewilligungsverfahren auf die Gefahr aufmerksam<br />
gemacht.<br />
In der Zeit zwischen dem 24. Mai 2012 und 25. Juni 2012 lag die angepasste<br />
Planung zur Mitwirkung durch die Bevölkerung auf. In der zweiten Jahreshälfte<br />
2012 erfolgte die kantonale Vorprüfung und nach formellen Anpassungen erfolgt<br />
nun die öffentliche Auflage in der Zeit zwischen dem 10. April 2013 und<br />
13. Mai 2013.<br />
Anpassung Baureglement infolge Gerichtsurteils<br />
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat in seinem Urteil vom 14. Januar<br />
2013 zur Revision der Ortsplanung zu Artikel 24, Abs. 4 des <strong>Gemeinde</strong>baureglements<br />
Stellung genommen und den im Eispracheverfahren bestrittenen Artikel<br />
nicht genehmigt. In der Zwischenzeit ist dieser Teil des Urteils in Rechtskraft<br />
erwachsen und der entsprechende Artikel ist somit durch Gerichtsentscheid<br />
aufgehoben.<br />
Art. 24 <strong>Gemeinde</strong>baureglement<br />
Bauabstand gegenüber nachbarlichem Grund<br />
Anlagen und Bauteile im<br />
Grenzabstand<br />
1. Etc.<br />
2.Etc.<br />
3.Etc.<br />
4 Bestehende Einfriedungen wie Holzwände, Mauern, Zäune und Hecken,<br />
welche ersetzt oder Einfriedungen, welche neu erstellt werden - und zwischen<br />
dem Baugebiet und der Landwirtschaftszone zu liegen kommen - müssen einen<br />
baugebietsseitigen Grenzabstand von 1.0 m aufweisen.<br />
Diese Streichung/Aufhebung im Baureglement erfolgt gleichzeitig mit dem laufenden<br />
Planerlassverfahren und wird der <strong>Gemeinde</strong>versammlung zur Kenntnis<br />
gebracht.
Mitteilungsblatt <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Golaten</strong>, Nr. 3/2013<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat stellt folgende<br />
Anträge:<br />
Aufnahme der Ergebnisse der Gefahrenkarte in die Ortsplanung, durch<br />
a) Genehmigung des angepassten Zonenplanes und<br />
b) Zustimmung zu Art. 53 Baureglement, im Wortlaut wie er vorliegt.<br />
4. Strassenunterhalt<br />
Beratung und Beschlussfassung über einen ausserordentlichen Objektkredit<br />
Der sehr nasse Herbst 2012 und Frostschäden aus dem Vorjahr haben den<br />
Teerbelägen stark zugesetzt. Nach gründlicher Besichtigung der aufgetretenen<br />
Schäden belaufen sich die Reparaturkosten gemäss Unternehmerofferte auf<br />
Fr. 70‘000.00.<br />
Antrag:<br />
Bewilligung eines Objektkredites in der Höhe von Fr. 70‘000.00 für die Behebung<br />
der Winterschäden an den <strong>Gemeinde</strong>strassen als ausserordentlicher<br />
Strassenunterhalt.<br />
5. Pachtreglement; Gesamtrevision<br />
Beratung und Beschlussfassung<br />
An der <strong>Gemeinde</strong>versammlung vom 26. November 2011 wurde die Kritik laut,<br />
das heutige Moospachtreglement aus dem Jahre 1999 sei veraltet und ungerecht.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat habe seinerzeit zwar eine Überarbeitung in Aussicht<br />
gestellt, gehört habe man aber anschliessend nichts mehr.<br />
Hansjörg Tüscher wies an der Versammlung darauf hin, die Revisionsarbeiten<br />
hätten aufgrund von unüberbrückbaren Meinungsverschiedenheiten eingestellt<br />
werden müssen. In der Folge drehte sich die Diskussion an besagter Versammlung<br />
um die Inhalte des Pachtreglements der Burgergemeinde, das Verständnis<br />
über eine „gerechte“ Landverteilung und um den Willen, das gültige<br />
Moospachtreglement von Grund auf zu überarbeiten. Der <strong>Gemeinde</strong>präsident<br />
erklärte schlussendlich, er nehme das Anliegen aus der Versammlung auf.
Mitteilungsblatt <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Golaten</strong>, Nr. 3/2013<br />
Im Februar 2012 beschloss der <strong>Gemeinde</strong>rat, das Moospachtreglement generell<br />
zu überarbeiten und ernannte eine Spezialkommission mit den Mitgliedern<br />
Matthias Brauen, Markus Hurni und René Forster. Den <strong>Gemeinde</strong>rat vertraten<br />
Präsident Hansjörg Tüscher und Mitglied Walter Sigrist, gleichzeitig Ackerbaustellenleiter.<br />
Als Fachberater konnte Stefan Hadorn, Landwirtschaftlicher<br />
Berater, gewonnen werden.<br />
Die Spezialkommission setzte an zwei Sitzungen den Reglementstext auf und<br />
der <strong>Gemeinde</strong>rat stellte das so überarbeitete Pachtreglement der Bevölkerung<br />
am 18. Januar dieses Jahres an einem öffentlichen Informationsabend vor.<br />
Gegenüber dem bisherigen Recht beinhaltet das Pachtreglement 2013 einige<br />
Neuerungen (Version der Mitwirkung):<br />
Art. 6<br />
Personen mit<br />
Anrecht auf zu<br />
verteilendes<br />
Pachtland<br />
Nur Selbstbewirtschafter.<br />
Landwirte und Baumschulisten, welche<br />
• Wohnsitz in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Golaten</strong> haben<br />
• Betrieb auf eigene Rechnung führen<br />
• Mindestens 0,6 SAK aufweisen<br />
• Eidg. Fähigkeitsausweis als Landwirt, Gemüsegärtner<br />
oder produzierender Gartenbauer besitzen<br />
oder<br />
• 10 Jahre den Betrieb selbständig geführt haben.<br />
Bemessung der 0,6 Standardarbeitskräfte (SAK):<br />
• nach Daten auf dem Erhebungsformular Direktzahlungen<br />
• Durchschnittliche SAK der letzten zwei Jahre vor<br />
Pachtbeginn nach Verordnung Direktzahlungen<br />
• Sonderregelung Baumschulbetriebe (da ohne Direktzahlungen)<br />
= Anrechnung 0,3 SAK pro ha<br />
Baum- oder Strauchkulturen.<br />
Art. 8<br />
Besitzstandsgarantie<br />
Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 6 nicht<br />
erfüllen, sind bei einer Neuverteilung von Pachtland nicht<br />
mehr losberechtigt. Sie können jedoch weiterhin das bisherige<br />
<strong>Gemeinde</strong>pachtland bewirtschaften. Pachtverträge<br />
bleiben bis zu einer Kündigung erhalten.
Mitteilungsblatt <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Golaten</strong>, Nr. 3/2013<br />
Art. 10<br />
Verfahren für die<br />
Zuteilung von<br />
Pachtland<br />
• Bewerbungen schriftlich und eingeschrieben an den<br />
<strong>Gemeinde</strong>rat<br />
• Bewerber die weniger als 3 Hektaren <strong>Gemeinde</strong>pachtland<br />
bewirtschaften, haben den Vorrang. Der<br />
<strong>Gemeinde</strong>rat achtet auf eine rationelle Bewirtschaftung<br />
• Der <strong>Gemeinde</strong>rat prüft die Berechtigung zur Teilnahme<br />
• Wer eine Parzelle erhalten hat, ist grundsätzlich von<br />
weiteren Teilnahmen an Verlosungen ausgeschlossen<br />
• Eine Beteiligung wird wieder möglich, sobald alle in<br />
Frage kommenden Bewerber eine Parzelle erhalten<br />
haben.<br />
Art. 14<br />
Unterpacht /<br />
Landabtausch<br />
(Frühlings- und<br />
Herbstpacht)<br />
• Eine Unterpacht ist untersagt.<br />
• Keine Bewilligung nötig, jedoch ist der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
zu informieren über:<br />
• eine Frühlings- oder Herbstpacht<br />
• Errichtung einer Betriebs- oder einer Betriebszweiggemeinschaft<br />
• Landabtausch, sofern er nur 1 Jahr dauert<br />
Art. 16<br />
Bewirtschafterwechsel<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann auf Gesuch hin für einen Pächter<br />
der das 65 Altersjahr überschritten hat, die Bewirtschaftung<br />
des Betriebes auf<br />
• seine Ehegattin, seine Lebenspartnerin, bzw. auf eine<br />
Person mit gemeinsamer, eingetragener Partnerschaft<br />
, das ganze oder einen Anteil des gepachteten<br />
Kulturlandes bis zum Erreichen des 65. Altersjahres<br />
oder bis zum Bezug der AHV, übertragen.<br />
Künftig wird die Pachtberechtigung an den Standard-Arbeitskräften (SAK) eines<br />
Betriebes gemessen. Diese Neuerung war an der Orientierungsversammlung<br />
unbestritten. Dagegen führte die Festsetzung des minimalen SAK-<br />
Ansatzes zu erheblichen Meinungsverschiedenheiten. Eine Konsultativabstimmung<br />
zeigte folgendes Ergebnis:<br />
9 Stimmen entfielen auf die Frage: „wer ist für 0,6 SAK?“<br />
6 Stimmen entfielen auf die Frage: „wer ist für einen tieferen Ansatz?“.
Mitteilungsblatt <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Golaten</strong>, Nr. 3/2013<br />
Pro und Contra 0,6 SAK<br />
Pro 0,6 SAK oder höher<br />
Contra 0,6 SAK oder tiefer<br />
Im Gemüsebau wird heute mit 0,3 0,25 SAK berechtigen heute zum<br />
SAK pro ha gerechnet. Gemüsebau Bezug von Direktzahlungen. Ein reiner<br />
Ackerbaubetrieb benötigt rund<br />
ist arbeitsintensiver als Ackerbau.<br />
22 ha Land, um auf 0,6 SAK zu<br />
kommen. Wer hat das schon in Go-<br />
Betriebe, die die 0,6 SAK nicht erreichen,<br />
müssen ihr Pachtland nicht<br />
zurückgeben (Besitzstandsgarantie).<br />
Es ist Zeit, vorwärts zu schauen und<br />
diejenigen Betriebe zu unterstützen<br />
und zu fördern, die zu 100 % Landwirtschaft<br />
betreiben.<br />
Die nun festgelegten 0,6 SAK sind<br />
ein Kompromiss der Arbeitsgruppe<br />
laten?<br />
Wer ausschliesslich Ackerbau (unter<br />
22 ha) betreibt, hat in Zukunft keine<br />
Möglichkeit mehr, <strong>Gemeinde</strong>pachtland<br />
zu erhalten.<br />
Der „Kleine“ hat keine Chance<br />
mehr. Es werden nur noch die<br />
Grossen gefördert.<br />
Wer einen kleinen Betrieb hat und<br />
einem Nebenerwerb nachgehen<br />
muss, ist auch an <strong>Gemeinde</strong>pachtland<br />
interessiert, hat aber mit der<br />
Grenze von 0,6 SAK fast keine<br />
Möglichkeit, <strong>Gemeinde</strong>pachtland zu<br />
erhalten.<br />
Die Regelung bei einem Bewirtschafterwechsel (Artikel 16) wurde an der Orientierungsversammlung<br />
ausgiebig diskutiert. Für den Fall, dass ein Betrieb einen<br />
weiteren Betrieb mit <strong>Gemeinde</strong>pachtland übernimmt, soll das <strong>Gemeinde</strong>pachtland<br />
des übernommenen Betriebes an die <strong>Gemeinde</strong> zurückfallen. Auch<br />
hier fand eine Konsultativabstimmung mit folgendem Ergebnis statt:<br />
Wer schon einen Betrieb bewirtschaftet und einen weiteren Betrieb mit <strong>Gemeinde</strong>pachtland<br />
übernimmt, muss<br />
Variante 1<br />
das Pachtland des übernehmenden Betriebes an die <strong>Gemeinde</strong> zurückgeben.<br />
Anzahl Stimmen: 10<br />
Variante 2<br />
das Pachtland des übernehmenden Betriebes nicht an die <strong>Gemeinde</strong> zurückgeben<br />
Anzahl Stimmen: 4<br />
An der Sitzung vom 11. Februar 2013 nahm der <strong>Gemeinde</strong>rat von den Ergebnissen<br />
der Orientierungsversammlung Kenntnis und änderte das aufgesetzte<br />
Reglement wie folgt ab:<br />
1. Art. 6: Herabsetzung der Standard-Arbeitskräfte (SAK) von 0,6 auf 0,5.
Mitteilungsblatt <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Golaten</strong>, Nr. 3/2013<br />
2. Art. 14: Verzicht auf Bewilligungen des <strong>Gemeinde</strong>rates bei Landabtauschen.<br />
3. Präzisierung in Artikel 16 / Betriebsübernahme: „Übernimmt ein Bewirtschafter<br />
einen zweiten Betrieb mit <strong>Gemeinde</strong>pachtland, kann dieses nicht übernommen<br />
werden, egal ob der Übernehmer bereits eigenes <strong>Gemeinde</strong>pachtland<br />
besitzt oder nicht“.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat eröffnete die beschlossenen Anpassungen den Mitgliedern<br />
der Spezialkommission am 27. März 2013 schriftlich und verabschiedete das<br />
so angepasste Reglement zur öffentlichen Auflage.<br />
Er stellt der <strong>Gemeinde</strong>versammlung folgenden Antrag:<br />
Antrag:<br />
Annahme des Pachtreglements der Einwohnergemeinde <strong>Golaten</strong> 2013, so wie<br />
es vorliegt.<br />
6. Kenntnisnahme von Bauabrechnungen<br />
A. Friedhof; Grabfeldaufhebung und Umgestaltung des Brunnenplatzes<br />
Von der <strong>Gemeinde</strong>versammlung am 18.05.2011 beschlossener<br />
Kredit Fr. 40‘000.00<br />
Ausgaben gemäss Bauabrechnung und<br />
<strong>Gemeinde</strong>buchhaltung Fr. 43‘039.75<br />
Kreditüberschreitung Fr. 3‘039.75<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat die Abrechnung und den Nachkredit am 11. Februar<br />
2013 genehmigt und bringt das Ergebnis den Stimmberechtigten zur Kenntnis.<br />
Begründung der Kreditüberschreitung:<br />
Der Eingang zum Friedhof wurde so verbreitert, dass die für den Unterhalt erforderlichen<br />
Maschinen und Geräte auf das Friedhofareal gelangen können.<br />
B. Sanierung Flurwege Schmutz-Rütti und Kerzersstrasse-Hubel<br />
Von der <strong>Gemeinde</strong>versammlung am 26.11.2011<br />
beschlossener Kredit Fr. 43‘000.00<br />
Abrechnung gemäss Bauabrechnung und<br />
<strong>Gemeinde</strong>buchhaltung Fr. 35‘918.70<br />
Kreditunterschreitung Fr. 7‘081.30
Mitteilungsblatt <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Golaten</strong>, Nr. 3/2013<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat die Abrechnung am 11. Februar 2013 genehmigt und<br />
bringt sie den Stimmberechtigten zur Kenntnis.<br />
7. Verschiedenes<br />
Erteilte Baubewilligungen<br />
Tüscher Hansjörg<br />
Forster Martin<br />
Gurtner Sandra und<br />
Michael<br />
Erpen Ivo und Stooss<br />
Annette<br />
Bruch Werner und<br />
Bruch Egli Maria<br />
Jordi Anderegg Marie-<br />
Louise und Remo Anderegg<br />
Hurni Jürg und Maria<br />
Anbau Schleppdach an den bestehenden<br />
Schopf<br />
12.03.2012<br />
Umnutzung Remise in Aufenthaltsraum<br />
12.03.2012<br />
Neubau Einfamilienhaus 18.06.2012<br />
Neubau Einfamilienhaus mit Doppelgarage<br />
Anschluss Liegenschaft an die Wasserversorgung<br />
20.08.2012<br />
25.09.2012<br />
(Regierungsstatthalteramt)<br />
14.01.2013<br />
14.01.2013<br />
Nachträgliche Bewilligung Einbau<br />
Kochgelegenheit (2te Wohnung) im<br />
Erdgeschoss und Anpassung der<br />
Umgebungsgestaltung<br />
Errichtung Bruchsteinmauer zur Stützung<br />
der Böschung beim EFH<br />
Forster Peter und Paul Errichtung Lagerplätze 08.04.2013<br />
Stecher Klaus Erweiterung Sitzplatz 08.04.2013
Mitteilungsblatt <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Golaten</strong>, Nr. 3/2013<br />
Neues Hundegesetz ab 01.01.2013<br />
Das kantonale Hundegesetz soll die Sicherheit und die Gesellschaftsverträglichkeit<br />
der Hundehaltung mit Massnahmen verbessern. Das Hundegesetz und<br />
die entsprechende Verordnung bringen für die Hundehalter/innen folgende<br />
wesentliche Neuerungen:<br />
- Hunde dürfen im öffentlichen Raum nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen<br />
werden und sind jederzeit wirksam unter Kontrolle zu halten;<br />
- Hunde müssen an folgenden Orten an der Leine gehalten werden: auf<br />
Schulanlagen und öffentlichen Spiel- und Sportplätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln,<br />
an Bahnhöfen und Haltestellen sowie beim Betreten von Weiden,<br />
auf denen sich Nutztiere befinden;<br />
- Mehr als drei Hunde dürfen nicht gleichzeitig ausgeführt werden. Ausgenommen<br />
von diesem Verbot sind insbesondere anerkannte Ausbildnerinnen<br />
und Ausbildner im Bereich der Hundehaltung, Absolventinnen und Absolventen<br />
einer anerkannten fachspezifischen und berufsunabhängigen Ausbildung<br />
für die gewerbliche Zucht und Haltung von Hunden oder Jägerinnen<br />
und Jäger, die auf Gehorsam geprüfte Hunde ausführen;<br />
- Hundekot ist von sämtlichen Grundstücken im Dritteigentum zu entfernen;<br />
- Eine Haftpflichtversicherung für die Risiken der Hundehaltung mit einer Mindestdeckungssumme<br />
von drei Millionen Franken ist obligatorisch.
Mitteilungsblatt <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Golaten</strong>, Nr. 3/2013<br />
Sozialdienst Amt Laupen SDAL; Wechsel in der Buchhaltung<br />
Der langjährige Buchhalter Beat Mäusli wurde per 31.12.2012 pensioniert.<br />
Gerne stellen wir seinen Nachfolger vor, der seine Tätigkeit bereits per<br />
1. Dezember aufgenommen hat:<br />
Werner Frischknecht, geb. 1956<br />
Er ist verheiratet und Vater von zwei erwachsenen Töchtern. Mit seiner<br />
Frau lebt er in der <strong>Gemeinde</strong> Köniz. In seiner Freizeit treibt er gerne<br />
Sport, speziell Fussball.<br />
Nach einer kfm. Grundausbildung war er fast 35 Jahre beim gleichen Arbeitgeber<br />
in der Versicherungsbranche angestellt, wo er sowohl Erfahrungen<br />
in der Buchhaltung sammeln konnte, als auch das Eidg. Versicherungs-diplom<br />
erwarb. Während den letzten 5 Jahren war er als AHV-<br />
Revisor tätig.<br />
Für seine neue Tätigkeit im SDAL wünschen wir ihm viel Freude, Erfolg<br />
und<br />
alles Gute !<br />
Erreichbarkeit im SDAL: Montag – Freitag<br />
031 747 20 42 / werner.frischknecht@sdal.ch<br />
Öffnungszeiten:<br />
Montag – Freitag<br />
Mittwochmorgen<br />
08.30 – 11.30 Uhr<br />
14.00 – 16.30 Uhr<br />
geschlossen
Mitteilungsblatt <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Golaten</strong>, Nr. 3/2013