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Thomas Simon<br />

torische Frage Zeillers, »in einer monarchischen Verfassung aus dem<br />

Stillschweigen des Machthabers, der bei seiner ausgebreiteten Sorge für<br />

die öffentlichen Geschäfte von den herrschenden Gewohnheiten in Privatangelegenheiten<br />

keine Kenntnis nehmen kann, auf die Einwilligung<br />

schließen?« Signifikanterweise sind es nach Zeiller in erster Linie die<br />

»Politiker und Rechtsphilosophen«, die auf einer tatsäch-lichen und nicht<br />

nur fingierten Einwilligung des Gesetzgebers insistieren, 21 um sicherzustellen,<br />

dass sich die voluntas legislatoris auch tatsächlich gegen-über dem<br />

andringenden Gewohnheitsrecht durchsetzt. Generell lässt sich bei Zeiller<br />

eine ausgesprochen skeptische Einstellung gegenüber dem Gewohn-<br />

-heitsrecht bemerken. Es ist schon allein deshalb geradezu das Gegenteil<br />

eines ius certum, weil völlig unklar sei, unter welchen Voraussetzungen<br />

man über-haupt von einem geltenden und daher allgemeinverbindlichen<br />

Gewohnheits-recht ausgehen müsse 22 . Das schließt es zwar nach Zeiller<br />

keineswegs aus, dass man soz. aus gesetzgebungspolitischen Rücksichten<br />

heraus das über-kommene Gewohnheitsrecht »zum Gesetz erhebt«, wenn<br />

diese Gewohnheiten »einem tief gefühlten Bedürfnis des Volkes« entspringen,<br />

aber er betont hierbei sehr stark, dass es einen fundamentalen<br />

Unterschied mache, ob man die Auswahl des anzuwenden Gewohnheitsrechts<br />

den Gerichten überlasse oder dem Gesetzgeber vorbehalte. Er<br />

erkennt also die gesetzgebungsprakti-sche Klugheitsregel an, derzufolge<br />

es schon der Akzeptanz und damit auch der Durchsetzungsfähigkeit eines<br />

Gesetzbuches förderlich ist, tief eingewurzelte Rechtsgewohnheiten in<br />

ein neues Gesetzbuch zu übernehmen, 23 er beharrt aber auch hier auf dem<br />

fürstlichen Normsetzungsmonopol vor allem auch gegenüber den Gerichten.<br />

Und es ist dieser Standpunkt, der dann auch in § 10 ABGB zum<br />

Ausdruck kommt 24 .<br />

21<br />

“Politiker und Rechtsphilosophen ‘hätten dieses Argument’ mit unbesiegba-ren Waffen<br />

bestritten”. (ZEILLER, 1811a, § 10, S. 78)<br />

22<br />

Die “Verteidiger der Rechtsgewohnheiten ‘kommen’ in den Bedingungen oder<br />

Merkmalen derselben” nicht überein. (ZEILLER, 1811a, § 10, S. 78)<br />

23<br />

Zur Bedeutung dieses Arguments in der Gezetzgebungslehre des 18. Jahrunderts<br />

Schröder (1992), 17 ff.<br />

24<br />

»Man kann zwar nicht in Abrede stellen, dass manche, aus einem tief gefühlten<br />

Bedürfnis des Volkes entsprungene Gewohnheit zum Gesetz erhoben oder die Gesetze<br />

danach eingerichtet werden sollen. Doch das beweiset nur, dass man bei Einführung eines<br />

Seqüência (Florianópolis), n. 66, p. 47-82, jul. 2013 57

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