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Thomas Simon<br />
torische Frage Zeillers, »in einer monarchischen Verfassung aus dem<br />
Stillschweigen des Machthabers, der bei seiner ausgebreiteten Sorge für<br />
die öffentlichen Geschäfte von den herrschenden Gewohnheiten in Privatangelegenheiten<br />
keine Kenntnis nehmen kann, auf die Einwilligung<br />
schließen?« Signifikanterweise sind es nach Zeiller in erster Linie die<br />
»Politiker und Rechtsphilosophen«, die auf einer tatsäch-lichen und nicht<br />
nur fingierten Einwilligung des Gesetzgebers insistieren, 21 um sicherzustellen,<br />
dass sich die voluntas legislatoris auch tatsächlich gegen-über dem<br />
andringenden Gewohnheitsrecht durchsetzt. Generell lässt sich bei Zeiller<br />
eine ausgesprochen skeptische Einstellung gegenüber dem Gewohn-<br />
-heitsrecht bemerken. Es ist schon allein deshalb geradezu das Gegenteil<br />
eines ius certum, weil völlig unklar sei, unter welchen Voraussetzungen<br />
man über-haupt von einem geltenden und daher allgemeinverbindlichen<br />
Gewohnheits-recht ausgehen müsse 22 . Das schließt es zwar nach Zeiller<br />
keineswegs aus, dass man soz. aus gesetzgebungspolitischen Rücksichten<br />
heraus das über-kommene Gewohnheitsrecht »zum Gesetz erhebt«, wenn<br />
diese Gewohnheiten »einem tief gefühlten Bedürfnis des Volkes« entspringen,<br />
aber er betont hierbei sehr stark, dass es einen fundamentalen<br />
Unterschied mache, ob man die Auswahl des anzuwenden Gewohnheitsrechts<br />
den Gerichten überlasse oder dem Gesetzgeber vorbehalte. Er<br />
erkennt also die gesetzgebungsprakti-sche Klugheitsregel an, derzufolge<br />
es schon der Akzeptanz und damit auch der Durchsetzungsfähigkeit eines<br />
Gesetzbuches förderlich ist, tief eingewurzelte Rechtsgewohnheiten in<br />
ein neues Gesetzbuch zu übernehmen, 23 er beharrt aber auch hier auf dem<br />
fürstlichen Normsetzungsmonopol vor allem auch gegenüber den Gerichten.<br />
Und es ist dieser Standpunkt, der dann auch in § 10 ABGB zum<br />
Ausdruck kommt 24 .<br />
21<br />
“Politiker und Rechtsphilosophen ‘hätten dieses Argument’ mit unbesiegba-ren Waffen<br />
bestritten”. (ZEILLER, 1811a, § 10, S. 78)<br />
22<br />
Die “Verteidiger der Rechtsgewohnheiten ‘kommen’ in den Bedingungen oder<br />
Merkmalen derselben” nicht überein. (ZEILLER, 1811a, § 10, S. 78)<br />
23<br />
Zur Bedeutung dieses Arguments in der Gezetzgebungslehre des 18. Jahrunderts<br />
Schröder (1992), 17 ff.<br />
24<br />
»Man kann zwar nicht in Abrede stellen, dass manche, aus einem tief gefühlten<br />
Bedürfnis des Volkes entsprungene Gewohnheit zum Gesetz erhoben oder die Gesetze<br />
danach eingerichtet werden sollen. Doch das beweiset nur, dass man bei Einführung eines<br />
Seqüência (Florianópolis), n. 66, p. 47-82, jul. 2013 57