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Inhalt und Rechtspolitische Bedeutung der “Einleitung” des ABGB im Kontext der Kodifikationsgesetzgebung des Frühen 19º.<br />

Klar-stellung, dass die Akzeptanz der Gerichte als Auslegungsinstanzen<br />

keineswegs auch bedeutet, dass diese damit ihre altüberlieferte Eigenschaft<br />

als Rechts-quelle wieder annehmen sollen. Urteile binden nur die<br />

beteiligten Parteien im konkret entschiedenen Rechtsfall. Im übrigen aber<br />

sind sie, wie auch die gelehrten Ausführungen der Rechtswissenschaftler,<br />

»bloße Privat-Meinungen, die der freyen Beurtheilung Anderer überlassen<br />

bleiben« und »keine Autorität gründen« (ZEILLER, 1811a, § 8, S.<br />

73). In einer Kodifikation älteren Typs wie dem ALR war eine solche<br />

Klarstellung nicht erforderlich, weil es hier im Grundsatz ohnehin keine<br />

Gesetzesauslegung durch die Gerichte geben sollte. Hier soll vielmehr<br />

generell, wie § 6 der Einleitung ALR ausdrücklich feststellt, »auf ältere<br />

Aussprüche der Richter bei künftigen Entscheidungen keine Rücksicht<br />

genommen werden«.<br />

6 Schlussfolgerungen<br />

Das Bisherige lässt sich folgendermaßen zusammenfassen: Neben<br />

der Siche-rung der Autorität des Gesetzes gegenüber dem Gewohnheitsrecht<br />

liegt der Zweck der Einleitungskapitel in den naturrechtlichen Kodifikation<br />

vor allem auch darin, der Justiz durch gesetzliche Positivierung<br />

methodischer Regeln für die Gesetzesauslegung und Lückenfüllung einen<br />

bestimmten Umgang mit dem Gesetz aufzuerlegen. Sie stehen an Stelle<br />

der älteren Interpretationsverbote und des Référé législatif. Wie jene<br />

sind auch die methodischen Anweisungen des Gesetzgebers an die Justiz<br />

von dem Bemühen motiviert, eine Anwendung der Gesetze im Einzelfall<br />

sicherzustellen, die die vom Gesetzgeber verfolgten Regelungszwecke<br />

in den gerichtlichen Einzelfallentscheidungen ausreichend zur Geltung<br />

kommen lässt. Im Gegensatz aber zu den älteren Sicherungsinstrumenten<br />

des Interpretationsverbotes und des Référé gehen die methodi-schen Vorschriften<br />

in den »Einleitungen« der naturrechtlichen Kodifikationen von<br />

einer neuartigen Funktionsaufteilung zwischen Gesetzgeber und Justiz<br />

aus, derzufolge ersterer im Grundsatz auf den Erlass möglichst generell-<br />

-abstrakt zu formulierender Normprogramme beschränkt ist, während deren<br />

Konkretisierung durch Ausweisung unmittelbar anwendungsfähiger<br />

Fallnor-men der Justiz vorbehalten bleiben soll. Man kann darin ohne<br />

76 Seqüência (Florianópolis), n. 66, p. 47-82, jul. 2013

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