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Download (PDF) - SG Eichenlaub in Schaftlach

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§9 Wahlrecht, Wahlen, Abstimmungen, Satzungsänderungen<br />

I. Wahl- und abstimmungsberechtigt s<strong>in</strong>d alle Mitglieder, die am Versammlungstag<br />

das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar s<strong>in</strong>d Mitglieder welche das 16.<br />

Lebensjahr vollendet haben (mit Zustimmung von m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>em<br />

Sorgerechts<strong>in</strong>haber) sowie e<strong>in</strong> abwesendes Mitglied, wenn von ihm e<strong>in</strong>e Erklärung<br />

über die Annahme der Wahl vorliegt.<br />

II.<br />

Wahlen haben schriftlich zu erfolgen, wenn m<strong>in</strong>destens 10 wahlberechtigte Mitglieder<br />

dies verlangen.<br />

III. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.<br />

Erreicht im ersten Wahlgang ke<strong>in</strong>er der Bewerber die Mehrheit, so f<strong>in</strong>det e<strong>in</strong> zweiter<br />

Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.<br />

IV. Bei Abstimmungen entscheidet die e<strong>in</strong>fache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei<br />

Stimmengleichheit ist e<strong>in</strong> Abstimmungsgegenstand abgelehnt. Über ihn kann erst <strong>in</strong><br />

der nächsten Sitzung/Mitgliederversammlung erneut abgestimmt werden.<br />

V. Satzungsänderungen bedürfen e<strong>in</strong>er Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen.<br />

VI. Stimmenthaltungen s<strong>in</strong>d stets als ungültige Stimmen zu werten.<br />

§10 Organe des Vere<strong>in</strong>s<br />

I. Die Organe des Vere<strong>in</strong>s s<strong>in</strong>d:<br />

- Das Schützenmeisteramt<br />

- Der Vere<strong>in</strong>sausschuss<br />

- Die Mitgliederversammlung<br />

§11 Das Schützenmeisteramt<br />

I. Das Schützenmeisteramt besteht aus dem 1. und 2. Schützenmeister, dem<br />

Kassier, dem Schriftführer und dem Sportleiter.<br />

II.<br />

Die beiden Schützenmeister s<strong>in</strong>d Vorstand im S<strong>in</strong>ne des §26 BGB. Sie vertreten<br />

den Vere<strong>in</strong> gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat E<strong>in</strong>zelvertretungsbefugnis,<br />

wobei im Innenverhältnis die des 2. Schützenmeisters auf den Fall der<br />

Verh<strong>in</strong>derung des 1. Schützenmeisters beschränkt ist.<br />

III. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung<br />

auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.<br />

IV. Dem Schützenmeisteramt, das vom 1. Schützenmeister zu Sitzungen e<strong>in</strong>zuberufen<br />

ist, obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vere<strong>in</strong>s.<br />

V. Das Schützenmeisteramt bleibt bis zu e<strong>in</strong>er Neuwahl im Amt.

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