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Download (PDF) - SG Eichenlaub in Schaftlach

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§12 Der Vere<strong>in</strong>sausschuss<br />

I. Der Vere<strong>in</strong>sausschuss besteht aus dem Schützenmeisteramt und den von der<br />

Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitgliedern.<br />

II.<br />

Der Vere<strong>in</strong>sausschuss ist zuständig <strong>in</strong> den von der Satzung zugewiesenen<br />

Angelegenheiten und <strong>in</strong> allen Angelegenheiten, die über die laufenden Geschäfte<br />

der Vere<strong>in</strong>sführung h<strong>in</strong>ausgehen, ohne der Mitgliederversammlung vorbehalten zu<br />

se<strong>in</strong>.<br />

III. Die E<strong>in</strong>berufung mit e<strong>in</strong>er Frist von m<strong>in</strong>destens 1 Woche unter Mitteilung der<br />

Tagesordnung sowie die Sitzungsleitung obliegt dem 1. Schützenmeister.<br />

IV. Der Vere<strong>in</strong>sausschuss ist bei ordnungsgemäßer E<strong>in</strong>berufung ohne Rücksicht auf<br />

die Zahl der erschienen Mitglieder abstimmungsfähig.<br />

V. Die Amtszeit der von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitglieder<br />

endet mit der des Schützenmeisteramtes.<br />

§13 Mitgliederversammlung<br />

I. Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Vere<strong>in</strong>sorgan e<strong>in</strong>mal jährlich als<br />

ordentliche Mitgliederversammlung e<strong>in</strong>zuberufen.<br />

II.<br />

Die E<strong>in</strong>berufung erfolgt durch den 1. Schützenmeister mit e<strong>in</strong>er Frist von<br />

m<strong>in</strong>destens 2 Wochen durch persönliches Anschreiben aller gemäß §9 wahlberechtigten<br />

Mitglieder.<br />

III. Die Tagesordnung erstreckt sich im allgeme<strong>in</strong>en auf folgende Punkte:<br />

1. Bericht des 1. Schützenmeisters<br />

2. Bericht des Sportwarts<br />

3. Bericht des Kassiers<br />

4. Prüfungsbericht der Kassenprüfer<br />

5. Entlastung des Schützenmeisteramtes<br />

6. Ehrungen<br />

7. (Nach Ablauf e<strong>in</strong>er Wahlperiode) Neuwahl des Schützenmeisteramtes, der Ausschussmitglieder<br />

und der Kassenprüfer<br />

8. (Wenn e<strong>in</strong> Antrag bis zur E<strong>in</strong>berufung vorliegt) Satzungsänderung<br />

9. Verschiedenes<br />

IV. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder<br />

abstimmungsfähig.<br />

V. Ankauf und Verkauf von Immobilien, Aufnahme von Krediten, d<strong>in</strong>gliche<br />

Belastungen auf vere<strong>in</strong>seigenes Grundvermögen und Verpfändung von Vere<strong>in</strong>svermögen<br />

bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.<br />

VI. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Vere<strong>in</strong>sordnungen zu beschließen.<br />

VII. Über Anträge, die nicht m<strong>in</strong>desten 8 Tage vor der Mitgliederversammlung dem 1.<br />

Schützenmeister zugegangen s<strong>in</strong>d, kann nur mit Zustimmung des Schützenmeisteramtes<br />

abgestimmt werden.<br />

VIII. E<strong>in</strong>e außerordentliche Mitgliederversammlung ist entsprechend Ziffer II<br />

e<strong>in</strong>zuberufen, wenn dies e<strong>in</strong> Drittel der Mitglieder verlangt oder das Vere<strong>in</strong>s<strong>in</strong>teresse<br />

dies aus besonderen Gründen erfordert.

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