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Gefahrgut Merkblatt - LasiPortal.de

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IHK-Info<br />

<strong>Gefahrgut</strong>beauftragte<br />

fahrgut bei 0 / 20 / 50 /333 / 1000 Kilogramm bzw. Liter, allerdings bezogen auf die Gesamtladung<br />

<strong>de</strong>s Fahrzeugs, nicht auf <strong>de</strong>n Ladungs-Anteil eines einzelnen Absen<strong>de</strong>rs.<br />

Zu b) Mit Eigenbedarf gemeint sind solche Güter, die ein an <strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rung dieser Güter<br />

Beteiligter für seine Betriebszwecke gebraucht o<strong>de</strong>r verbraucht (Druckgasflaschen eines<br />

Handwerkers, Düngemittel/Pestizi<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Landwirte usw.). Die Abgabe <strong>de</strong>r im Betrieb angefallenen<br />

Abfälle an Entsorgungsunternehmen gehört jedoch nicht zum „Eigenbedarf“.<br />

3. Bestellung von <strong>Gefahrgut</strong>beauftragten<br />

Voraussetzung für die Bestellung zum <strong>Gefahrgut</strong>beauftragten ist grundsätzlich die Teilnahme<br />

an einer von <strong>de</strong>r IHK anerkannten Schulung und eine bestan<strong>de</strong>ne IHK-Prüfung.<br />

Die Bestellung <strong>de</strong>s <strong>Gefahrgut</strong>beauftragten hat schriftlich zu erfolgen, zum Beispiel durch eine<br />

arbeitsvertragliche Regelung o<strong>de</strong>r durch eine schriftliche Mitteilung <strong>de</strong>s Arbeitgebers. Es<br />

kann auch ein externer <strong>Gefahrgut</strong>beauftragter bestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

Der Name <strong>de</strong>s <strong>Gefahrgut</strong>beauftragten ist allen Mitarbeitern <strong>de</strong>s Unternehmens schriftlich<br />

bekanntzugeben. Die Bekanntgabe <strong>de</strong>s Namens <strong>de</strong>s <strong>Gefahrgut</strong>beauftragten muss im Unternehmen<br />

auch dann erfolgen, wenn <strong>de</strong>r Unternehmer die Funktion <strong>de</strong>s <strong>Gefahrgut</strong>beauftragten<br />

selbst wahrnimmt. Eine schriftliche Bestellung entfällt in diesem Fall, <strong>de</strong>r Unternehmer unterliegt<br />

jedoch allen Pflichten und Verantwortlichkeiten einschließlich <strong>de</strong>r Schulung und Prüfung.<br />

4. Aufgaben und Pflichten <strong>de</strong>s <strong>Gefahrgut</strong>beauftragten<br />

Der <strong>Gefahrgut</strong>beauftragte hat unter <strong>de</strong>r Verantwortung <strong>de</strong>s Unternehmers o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Inhabers<br />

<strong>de</strong>s Betriebes umfangreiche Aufgaben nach § 8 <strong>de</strong>r GbV und Unterabschnitt 1.8.3.3<br />

ADR/RID/ADN wahrzunehmen. Außer seiner Beratungstätigkeit hat er zum Beispiel geeignete<br />

Maßnahmen zur Einhaltung <strong>de</strong>r <strong>Gefahrgut</strong>vorschriften zu treffen und Aufzeichnungen über<br />

seine Überwachungstätigkeit unter Angabe <strong>de</strong>s Zeitpunktes, Namen <strong>de</strong>r überwachten Personen<br />

sowie über die Geschäftsvorgänge zu führen. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre<br />

aufzubewahren und <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong> (Landratsamt o<strong>de</strong>r Regierungspräsidium) auf<br />

Verlangen vorzulegen.<br />

Der <strong>Gefahrgut</strong>beauftragte hat einen Jahresbericht zu erstellen.<br />

Bei Unfällen, die sich während einer von <strong>de</strong>m jeweiligen Unternehmen durchgeführten Beför<strong>de</strong>rung<br />

o<strong>de</strong>r bei Be- und Entla<strong>de</strong>vorgängen ereignen und bei <strong>de</strong>nen Personen, Tiere, Sachen<br />

o<strong>de</strong>r die Umwelt durch Freisetzen gefährlicher Güter zu Scha<strong>de</strong>n gekommen sind,<br />

muss <strong>de</strong>r <strong>Gefahrgut</strong>beauftragte dafür sorgen, dass ein Unfallbericht nach Unterabschnitt<br />

1.8.3.6 ADR/RID/ADN erstellt wird. Der Unfallbericht muss keine Angaben enthalten, die <strong>de</strong>n<br />

Unternehmer o<strong>de</strong>r die verantwortlichen Personen belasten.<br />

Der <strong>Gefahrgut</strong>beauftragte darf wegen <strong>de</strong>r Erfüllung <strong>de</strong>r ihm übertragenen Aufgaben nicht<br />

benachteiligt wer<strong>de</strong>n. Der Unternehmer muss dafür Sorge tragen, dass <strong>de</strong>r <strong>Gefahrgut</strong>beauftragte<br />

im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeiten <strong>de</strong>s Unternehmens abgestellten Schulungsnachweises<br />

ist und seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Details dazu sind in<br />

§ 9 GbV aufgelistet.<br />

Bei Nichterfüllung ihrer Aufgaben unterliegen <strong>Gefahrgut</strong>beauftragte unmittelbar <strong>de</strong>m Ordnungswidrigkeiten-<br />

bzw. Strafrecht. Wegen <strong>de</strong>s daraus resultieren<strong>de</strong>n Haftungsrisikos sollten<br />

<strong>Gefahrgut</strong>beauftragte bzw. das Unternehmen entsprechend abgesichert wer<strong>de</strong>n.<br />

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