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Gefahrgut Merkblatt - LasiPortal.de

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IHK-INFO<br />

Bestellung, Schulung und Prüfung von <strong>Gefahrgut</strong>beauftragten<br />

nach <strong>de</strong>r <strong>Gefahrgut</strong>beauftragtenverordnung (GbV)<br />

Viele Unternehmen unterliegen <strong>de</strong>r <strong>Gefahrgut</strong>beauftragtenverordnung (GbV), <strong>de</strong>ren<br />

wichtigste Regelungen nachfolgend dargestellt wer<strong>de</strong>n. Die neu formulierte GbV vom<br />

25.02.2011 ist am 1. September 2011 in Kraft getreten.<br />

1. Betroffene Unternehmen<br />

Ob ein Unternehmen einen <strong>Gefahrgut</strong>beauftragten bestellen muss, ergibt sich aus <strong>de</strong>r <strong>Gefahrgut</strong>beauftragtenverordnung<br />

(GbV). Die GbV gilt grundsätzlich für „je<strong>de</strong>s Unternehmen,<br />

<strong>de</strong>ssen Tätigkeit die Beför<strong>de</strong>rung gefährlicher Güter auf <strong>de</strong>r Straße, auf <strong>de</strong>r Schiene, auf<br />

schiffbaren Binnengewässern und mit Seeschiffen umfasst“. Gemeint sind damit nicht nur<br />

Transportunternehmen, son<strong>de</strong>rn alle am <strong>Gefahrgut</strong>transport Beteiligten. Beteiligte sind insbeson<strong>de</strong>re<br />

<strong>de</strong>r Auftraggeber <strong>de</strong>s Absen<strong>de</strong>rs, <strong>de</strong>r Absen<strong>de</strong>r, <strong>de</strong>r Verpacker, <strong>de</strong>r Verla<strong>de</strong>r, <strong>de</strong>r<br />

Befüller, <strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rer, <strong>de</strong>r Betreiber z. B. von Tankcontainern, <strong>de</strong>r Entla<strong>de</strong>r und <strong>de</strong>r Empfänger.<br />

Grundsätzlich muss in allen beteiligten Unternehmen ein <strong>Gefahrgut</strong>beauftragter bestellt wer<strong>de</strong>n,<br />

sofern nicht die nachfolgend genannten Ausnahmeregelungen greifen. Sofern mehrere<br />

<strong>Gefahrgut</strong>beauftragte bestellt wer<strong>de</strong>n, sind die Aufgaben und Zuständigkeiten <strong>de</strong>r einzelnen<br />

Beauftragten genau festzulegen.<br />

2. Befreiungen (Ausnahmeregelungen) von <strong>de</strong>r Bestellpflicht<br />

Laut § 2 <strong>de</strong>r GbV ist eine Bestellung eines <strong>Gefahrgut</strong>beauftragten nicht erfor<strong>de</strong>rlich bei Unternehmen,<br />

a) <strong>de</strong>ren Tätigkeiten sich auf Beför<strong>de</strong>rungen gefährlicher Güter beziehen, <strong>de</strong>ren Freistellung<br />

von <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s ADR/RID/ADN/IMDG-Co<strong>de</strong> geregelt ist o<strong>de</strong>r sich auf Mengen je<br />

Beför<strong>de</strong>rungseinheit erstrecken, die unterhalb <strong>de</strong>r in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten<br />

Mengen liegen, o<strong>de</strong>r die ausschließlich Beför<strong>de</strong>rungen nach Kapitel 3.4 und 3.5<br />

ADR/RID/ADN/IMDG-Co<strong>de</strong> durchführen,<br />

b) die in einem Kalen<strong>de</strong>rjahr an <strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher<br />

Güter für <strong>de</strong>n Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind,<br />

wobei dies bei radioaktiven Stoffen nur bei <strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r UN-Nummern 2908 bis<br />

2911 gilt,<br />

c) <strong>de</strong>nen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Schiffsführer, Empfänger, Reisen<strong>de</strong>r,<br />

Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen o<strong>de</strong>r als Stelle für Inspektionen und<br />

Prüfungen von Großpackmitteln (IBC) zugewiesen wor<strong>de</strong>n sind o<strong>de</strong>r<br />

d) die ausschließlich als Auftraggeber <strong>de</strong>s Absen<strong>de</strong>rs an <strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rung gefährlicher Güter<br />

von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalen<strong>de</strong>rjahr beteiligt sind, ausgenommen radioaktive<br />

Stoffe <strong>de</strong>r Klasse 7 und gefährliche Güter <strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rungskategorie 0 nach<br />

Absatz 1.1.3.6.3 ADR.<br />

Zu a) Beför<strong>de</strong>rungen nach Kapitel 3.4 und 3.5 sind <strong>de</strong>finierte Kleinmengen im Bereich weniger<br />

Kilogramm. Dagegen liegen die Mengengrenzen in Unterabschnitt 1.1.3.6 je nach Ge-<br />

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IHK-Info<br />

<strong>Gefahrgut</strong>beauftragte<br />

fahrgut bei 0 / 20 / 50 /333 / 1000 Kilogramm bzw. Liter, allerdings bezogen auf die Gesamtladung<br />

<strong>de</strong>s Fahrzeugs, nicht auf <strong>de</strong>n Ladungs-Anteil eines einzelnen Absen<strong>de</strong>rs.<br />

Zu b) Mit Eigenbedarf gemeint sind solche Güter, die ein an <strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rung dieser Güter<br />

Beteiligter für seine Betriebszwecke gebraucht o<strong>de</strong>r verbraucht (Druckgasflaschen eines<br />

Handwerkers, Düngemittel/Pestizi<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Landwirte usw.). Die Abgabe <strong>de</strong>r im Betrieb angefallenen<br />

Abfälle an Entsorgungsunternehmen gehört jedoch nicht zum „Eigenbedarf“.<br />

3. Bestellung von <strong>Gefahrgut</strong>beauftragten<br />

Voraussetzung für die Bestellung zum <strong>Gefahrgut</strong>beauftragten ist grundsätzlich die Teilnahme<br />

an einer von <strong>de</strong>r IHK anerkannten Schulung und eine bestan<strong>de</strong>ne IHK-Prüfung.<br />

Die Bestellung <strong>de</strong>s <strong>Gefahrgut</strong>beauftragten hat schriftlich zu erfolgen, zum Beispiel durch eine<br />

arbeitsvertragliche Regelung o<strong>de</strong>r durch eine schriftliche Mitteilung <strong>de</strong>s Arbeitgebers. Es<br />

kann auch ein externer <strong>Gefahrgut</strong>beauftragter bestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

Der Name <strong>de</strong>s <strong>Gefahrgut</strong>beauftragten ist allen Mitarbeitern <strong>de</strong>s Unternehmens schriftlich<br />

bekanntzugeben. Die Bekanntgabe <strong>de</strong>s Namens <strong>de</strong>s <strong>Gefahrgut</strong>beauftragten muss im Unternehmen<br />

auch dann erfolgen, wenn <strong>de</strong>r Unternehmer die Funktion <strong>de</strong>s <strong>Gefahrgut</strong>beauftragten<br />

selbst wahrnimmt. Eine schriftliche Bestellung entfällt in diesem Fall, <strong>de</strong>r Unternehmer unterliegt<br />

jedoch allen Pflichten und Verantwortlichkeiten einschließlich <strong>de</strong>r Schulung und Prüfung.<br />

4. Aufgaben und Pflichten <strong>de</strong>s <strong>Gefahrgut</strong>beauftragten<br />

Der <strong>Gefahrgut</strong>beauftragte hat unter <strong>de</strong>r Verantwortung <strong>de</strong>s Unternehmers o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Inhabers<br />

<strong>de</strong>s Betriebes umfangreiche Aufgaben nach § 8 <strong>de</strong>r GbV und Unterabschnitt 1.8.3.3<br />

ADR/RID/ADN wahrzunehmen. Außer seiner Beratungstätigkeit hat er zum Beispiel geeignete<br />

Maßnahmen zur Einhaltung <strong>de</strong>r <strong>Gefahrgut</strong>vorschriften zu treffen und Aufzeichnungen über<br />

seine Überwachungstätigkeit unter Angabe <strong>de</strong>s Zeitpunktes, Namen <strong>de</strong>r überwachten Personen<br />

sowie über die Geschäftsvorgänge zu führen. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre<br />

aufzubewahren und <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong> (Landratsamt o<strong>de</strong>r Regierungspräsidium) auf<br />

Verlangen vorzulegen.<br />

Der <strong>Gefahrgut</strong>beauftragte hat einen Jahresbericht zu erstellen.<br />

Bei Unfällen, die sich während einer von <strong>de</strong>m jeweiligen Unternehmen durchgeführten Beför<strong>de</strong>rung<br />

o<strong>de</strong>r bei Be- und Entla<strong>de</strong>vorgängen ereignen und bei <strong>de</strong>nen Personen, Tiere, Sachen<br />

o<strong>de</strong>r die Umwelt durch Freisetzen gefährlicher Güter zu Scha<strong>de</strong>n gekommen sind,<br />

muss <strong>de</strong>r <strong>Gefahrgut</strong>beauftragte dafür sorgen, dass ein Unfallbericht nach Unterabschnitt<br />

1.8.3.6 ADR/RID/ADN erstellt wird. Der Unfallbericht muss keine Angaben enthalten, die <strong>de</strong>n<br />

Unternehmer o<strong>de</strong>r die verantwortlichen Personen belasten.<br />

Der <strong>Gefahrgut</strong>beauftragte darf wegen <strong>de</strong>r Erfüllung <strong>de</strong>r ihm übertragenen Aufgaben nicht<br />

benachteiligt wer<strong>de</strong>n. Der Unternehmer muss dafür Sorge tragen, dass <strong>de</strong>r <strong>Gefahrgut</strong>beauftragte<br />

im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeiten <strong>de</strong>s Unternehmens abgestellten Schulungsnachweises<br />

ist und seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Details dazu sind in<br />

§ 9 GbV aufgelistet.<br />

Bei Nichterfüllung ihrer Aufgaben unterliegen <strong>Gefahrgut</strong>beauftragte unmittelbar <strong>de</strong>m Ordnungswidrigkeiten-<br />

bzw. Strafrecht. Wegen <strong>de</strong>s daraus resultieren<strong>de</strong>n Haftungsrisikos sollten<br />

<strong>Gefahrgut</strong>beauftragte bzw. das Unternehmen entsprechend abgesichert wer<strong>de</strong>n.<br />

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IHK-Info<br />

<strong>Gefahrgut</strong>beauftragte<br />

5. Schulung von <strong>Gefahrgut</strong>beauftragten<br />

Nach <strong>de</strong>r GbV dürfen nur speziell geschulte und geprüfte Personen als <strong>Gefahrgut</strong>beauftragte<br />

in <strong>de</strong>n Unternehmen bestellt wer<strong>de</strong>n. Die Grundlehrgänge für <strong>Gefahrgut</strong>beauftragte dürfen<br />

nur von Veranstaltern durchgeführt wer<strong>de</strong>n, die von <strong>de</strong>r IHK dafür anerkannt sind.<br />

Die Grundlehrgänge wer<strong>de</strong>n unterteilt nach <strong>de</strong>n vier Verkehrsträgern<br />

• Straße<br />

• Schiene<br />

• Binnenschiff<br />

• Seeschiff<br />

Die Schulungsinhalte ergeben sich aus 1.8.3.3 und 1.8.3.11 ADR/RID/ADN (analog auch für<br />

<strong>de</strong>n Seeverkehr) sowie § 8 GbV. Der Grundlehrgang für <strong>de</strong>n ersten Verkehrsträger muss laut<br />

GbV min<strong>de</strong>stens 22 Stun<strong>de</strong>n und 30 Minuten umfassen (30 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten).<br />

Für je<strong>de</strong>n weiteren Verkehrsträger schreibt die GbV min<strong>de</strong>stens 7 Stun<strong>de</strong>n und 30 Minuten<br />

vor (10 Unterrichtseinheiten).<br />

Im Kammerbezirk <strong>de</strong>r IHK Südlicher Oberrhein sind <strong>de</strong>rzeit zwei Veranstalter anerkannt (in<br />

alphabetischer Reihenfolge):<br />

Bildungswerk <strong>de</strong>s Verkehrsgewerbes Tel. (07 61) 7 08 64 -44<br />

Ba<strong>de</strong>n GmbH (BVB) Fax 7 08 64 -49<br />

Weißerlenstraße 9<br />

79108 Freiburg-Hochdorf Verkehrsträger Straße und Schiene<br />

(Schulungsräume u.a. in Freiburg und Offenburg;<br />

www.bvbgmbh.<strong>de</strong>)<br />

<strong>Gefahrgut</strong>schule Zipfel Tel. (0 76 33) 9 23 24 08<br />

Fax 9 23 24 09<br />

Ziegelmattenstr. 25<br />

79238 Ehrenkirchen Verkehrsträger Straße<br />

(Schulungsräume in Ehrenkirchen-Kirchhofen; www.gefahrgutschule-zipfel.<strong>de</strong>)<br />

Termine und Kosten für die Schulungen sind jeweils beim Veranstalter zu erfragen.<br />

6. Prüfung von <strong>Gefahrgut</strong>beauftragten<br />

Die Rahmenbedingungen für die Prüfung sind in <strong>de</strong>r GbV und in <strong>de</strong>n diesbezüglichen IHK-<br />

Satzungen festgeschrieben. Die IHK bestimmt <strong>de</strong>n Zeitpunkt und <strong>de</strong>n Ort <strong>de</strong>r Prüfung, gegebenenfalls<br />

in Absprache mit <strong>de</strong>n Lehrgangsveranstaltern bzw. Unternehmen. Die Prüfung<br />

erfolgt schriftlich und fin<strong>de</strong>t auch für Teilnehmer aus <strong>de</strong>m Ausland in <strong>de</strong>utscher Sprache<br />

statt. (Ausnahmsweise können auch Prüfungen in Englisch erfolgen, sofern ein Lehrgangsveranstalter<br />

einen Lehrgang auf Englisch in Absprache mit <strong>de</strong>r IHK durchgeführt hat und <strong>de</strong>r<br />

Prüfungsteilnehmer die entstehen<strong>de</strong>n Zusatzkosten übernimmt.)<br />

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IHK-Info<br />

<strong>Gefahrgut</strong>beauftragte<br />

Die Prüfungsdauer bei Grundprüfungen beträgt 100 Minuten bei einem Verkehrsträger und<br />

verlängert sich um jeweils 50 Minuten für je<strong>de</strong>n weiteren Verkehrsträger (maximal vier Verkehrsträger).<br />

Ergänzungsprüfungen um weitere Verkehrsträger dauern jeweils 50 Minuten<br />

pro Verkehrsträger. Bei Verlängerungsprüfungen halbieren sich die genannten Zeitdauern.<br />

Zum Bestehen <strong>de</strong>r Prüfung muss die Hälfte <strong>de</strong>r maximalen Punktzahl erreicht wer<strong>de</strong>n. Die<br />

Prüfung wird nicht benotet, d.h. es gibt nur die Ergebnisse „bestan<strong>de</strong>n“ o<strong>de</strong>r „nicht bestan<strong>de</strong>n“.<br />

Die Prüfung sieht Fragen vor, die selbständiges Arbeiten mit <strong>de</strong>n betreffen<strong>de</strong>n <strong>Gefahrgut</strong>vorschriften<br />

erfor<strong>de</strong>rn. Als Hilfsmittel sind die einschlägigen Vorschriften für die jeweiligen<br />

Verkehrsträger sowie Taschenrechner zugelassen. Sonstige elektronische Medien sind nicht<br />

zugelassen.<br />

Alle existieren<strong>de</strong>n Prüfungsfragen wer<strong>de</strong>n unter www.ihk.<strong>de</strong> und auch unter<br />

www.suedlicher-oberrhein.ihk.<strong>de</strong> veröffentlicht; sie dürfen von <strong>de</strong>n Industrie- und Han<strong>de</strong>lskammern<br />

nicht verän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n.<br />

Die (potentiellen) <strong>Gefahrgut</strong>beauftragten haben die Möglichkeit, eine IHK zur Prüfungsabnahme<br />

auszuwählen, unabhängig vom Schulungsort und ihrem Wohnort. Die Industrie- und<br />

Han<strong>de</strong>lskammer Südlicher Oberrhein bietet ca. einmal im Monat (siehe unten) sowie nach<br />

Vereinbarung einen Prüfungstermin an.<br />

Eine Prüfung durch die IHK im Anschluss an einen Lehrgang (nach vorheriger Absprache mit<br />

<strong>de</strong>r IHK) ist ebenfalls möglich. Sinnvoll ist es jedoch, <strong>de</strong>n <strong>Gefahrgut</strong>beauftragten nach <strong>de</strong>r<br />

Schulung hinreichend Zeit zu geben, um sich mit <strong>de</strong>n umfangreichen <strong>Gefahrgut</strong>vorschriften<br />

und <strong>de</strong>ren Systematik vertraut zu machen.<br />

7. Zulassung zur <strong>Gefahrgut</strong>beauftragtenprüfung<br />

Zur Grundprüfung wird zugelassen, wer eine Grundschulung absolviert hat und darüber eine<br />

Lehrgangsbestätigung vorlegen kann. Wer bereits eine Grundprüfung bestan<strong>de</strong>n hat, kann<br />

für weitere Verkehrsträger an einer Ergänzungsprüfung teilnehmen, wenn er einen gültigen<br />

Schulungsnachweis besitzt und für <strong>de</strong>n/die weiteren Verkehrsträger eine entsprechen<strong>de</strong><br />

Lehrgangsbestätigung vorlegen kann. Bei Grundprüfungen ist eine einmalige Wie<strong>de</strong>rholungsprüfung<br />

ohne weitere Schulung zulässig.<br />

Zur Verlängerungsprüfung wird zugelassen, wer einen gültigen Schulungsnachweis für die<br />

gleichen Verkehrsträger vorlegt, für die <strong>de</strong>r Nachweis verlängert wer<strong>de</strong>n soll. (Die Vorlage<br />

einer Lehrgangsbestätigung ist nicht notwendig, da keine vorherige Teilnahme an einem<br />

Lehrgang vorgeschrieben ist.) Die Verlängerungsprüfung muss vor Ablauf <strong>de</strong>s IHK-<br />

Schulungsnachweises abgelegt wer<strong>de</strong>n. Bei Verlängerungsprüfungen ist eine mehrmalige<br />

Wie<strong>de</strong>rholung bis zum Ablauf <strong>de</strong>s Schulungsnachweises möglich.<br />

8. Anmeldung zur Prüfung bei <strong>de</strong>r IHK Südlicher Oberrhein<br />

Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt schriftlich unter Verwendung eines Formblattes. Zur<br />

Grundprüfung ist das Original <strong>de</strong>r Lehrgangsbestätigung vorzulegen, zur Verlängerungsprüfung<br />

das Original <strong>de</strong>s bisherigen Schulungsnachweises, sofern dieser nicht von <strong>de</strong>r IHK Südlicher<br />

Oberrhein ausgestellt wur<strong>de</strong>.<br />

Als Prüfungstermine <strong>de</strong>r IHK Südlicher Oberrhein sind im zweiten Halbjahr 2011 vorgesehen<br />

(jeweils Freitage): 15. Juli, 9. September, 14. Oktober, 11. November und 9. Dezember<br />

2011. Die Prüfungen fin<strong>de</strong>n jeweils um 9.30 Uhr im IHK-Gebäu<strong>de</strong> in Freiburg (Schnewlinstr.<br />

11-13) statt. Weitere Termine können bei Bedarf vereinbart wer<strong>de</strong>n.<br />

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IHK-Info<br />

<strong>Gefahrgut</strong>beauftragte<br />

Mit <strong>de</strong>r Einladung zur Prüfung wird ein IHK-Gebührenbescheid über € 100,- verschickt.<br />

9. Verlängern von Schulungsnachweisen<br />

Wer über einen Schulungsnachweis gemäß GbV verfügt, kann diesen nur durch Bestehen<br />

einer IHK-Verlängerungsprüfung um 5 Jahre verlängern lassen. Liegt das Prüfungsdatum<br />

im letzten Jahr <strong>de</strong>r Gültigkeit <strong>de</strong>s <strong>de</strong>rzeitigen Nachweises, kann dieser um fünf Jahre (gerechnet<br />

ab <strong>de</strong>m Ablaufdatum) verlängert wer<strong>de</strong>n. Wird die Prüfung dagegen mehr als 12<br />

Monate vor Ablauf <strong>de</strong>s Nachweises erfolgreich absolviert, kann <strong>de</strong>r Nachweis ebenfalls um<br />

fünf Jahre, dann aber gerechnet ab <strong>de</strong>m Prüfungsdatum, verlängert wer<strong>de</strong>n.<br />

Ihr Ansprechpartner bei <strong>de</strong>r IHK Südlicher Oberrhein<br />

Wilfried Baumann, Tel. 0761 38 58 - 265, Fax 0761 38 58 - 4-265,<br />

Geschäftsbereich Umwelt, Energie und Raumordnung, Schnewlinstr. 11 - 13, 79098 Freiburg<br />

E-Mail: wilfried.baumann@freiburg.ihk.<strong>de</strong><br />

(Stand: 9/2011; gb-uer/ba)<br />

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