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DER ANDERE SCHNELLDAMPFERZEUGER - Jumag ...

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11. Eigentumsvorbehalt<br />

1.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis<br />

zum Eingang aller Zahlungen nebst etwaigen Kosten und Zinsen aus dem<br />

Liefervertrag vor.<br />

Auch beim Einbau der gelieferten Anlage, z.B. in eine Dampfanlage, bleibt<br />

der Eigentumsvorbehalt bestehen, auch wenn das gelieferte Teil als Hauptaggregat<br />

oder nur als Zusatzaggregat gilt.<br />

11.2 Dem Besteller ist in stets widerruflicher Weise gestattet, die gelieferten<br />

Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter zu<br />

veräußern, es sei denn, dass die sich aus dem Kauf ergebende Forderung<br />

bereits an andere abgetreten ist oder aus sonstigen Gründen nicht an den<br />

Lieferer abgetreten werden kann.<br />

Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt auch bei Zahlungseinstellung<br />

des Bestellers.<br />

11.3 Die ihm aus der Weitervoräußerung oder aus wirtschaftlich ähnlichen<br />

Verfügungen zustehende Forderung tritt der Besteller bereits jetzt an den<br />

Lieferer zu seiner Sicherung ab; dabei macht es keinen Unterschied, ob die<br />

Vorbehaltsware ohne oder nach Verbindung mit anderen Sachen verkauft<br />

wird.<br />

11.4 Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit<br />

anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung<br />

nur in Höhe des Wertes der Vorbebaltsware im Zeitpunkt der Lieferung<br />

zur Erfüllung der Ansprüche des Lieferers.<br />

11.5 Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung mit anderen, insbesondere<br />

mit dem Lieferer nicht gehörenden Waren weiterverkauft, so gilt die Abtretung<br />

nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Verbindung.<br />

11.6 Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung so lange<br />

ermächtigt, wie er seiner Zahlungspflicht dem Lieferer gegenüber vertragsmäßig<br />

nachkommt; er hat aber die von ihm eingezogenen Beträge sofort<br />

an den Lieferer abzuführen, soweit dessen Forderung fällig ist.<br />

Die Einziehungsberechtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf<br />

des Lieferers, wenn der Besteller in Vermögensverfall gerät, insbesondere<br />

Zahlungseinstellung erfolgt oder ein Insolvenzverfahren beantragt wird.<br />

Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller dem Lieferer die zur Einziehung<br />

erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu<br />

geben, entsprechende Unterlagen zu übermitteln und dem Schuldner die<br />

Abtretung anzuzeigen.<br />

11.7 Der Eigentumsvorbehalt des Lieferers ist in der Weise bedingt, dass<br />

mit der vollen Bezahlung seiner Forderungen das Eigentum an der Vorbehaltsware<br />

ohne weiteres auf den Besteller übergeht und die abgetretenen<br />

Forderungen ihm zustehen.<br />

11.8 Der Lieferer ist verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten soweit<br />

freizugeben, als dieselben den Wert der zu sichernden Forderung des<br />

Lieferers um 20% übersteigen.<br />

11.9 Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur<br />

Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahmen oder sonstigen<br />

Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.<br />

Kosten von Interventionen trägt der Besteller.<br />

11.10 Der Lieferer ist berechtigt die Herausgabe der Vorbehaltsware zu<br />

verlangen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen entweder<br />

trotz einer nach dem Kalender bestimmten Zeit oder Fristsetzung nicht<br />

nachkommt. Das Herausgabeverlangen stellt zugleich den Rücktritt vom<br />

Vertrag dar.<br />

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand<br />

12.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis<br />

ist D-68542 Heddesheim<br />

12.2 Die in diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen vorgesehenen<br />

schriftlichen Mitteilungen an den Lieferer sind unmittelbar an den Sitz des<br />

Lieferers in D-68542 Heddesheim zu richten. Mitteilungen an Vertreter sind<br />

unwirksam.<br />

12.3 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden<br />

Streitigkeiten einschließlich Wechselklagen ist D-68161 Mannheim.<br />

Der Lieferer ist auch berechtigt, bei dem Gericht zu klagen, das für den Sitz<br />

des Bestellers zuständig ist.<br />

13. Anwendbares Recht<br />

Auf die gegenseitigen Rechtsbeziehungen findet ausschließlich das in der<br />

Bundesrepublik Deutschland geltende Recht Anwendung, wobei die internationalen<br />

Kaufrechte ausgeschlossen werden.<br />

14. Verbindlichkeiten des Vertrages<br />

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte<br />

seiner Bedingungen oder einzelner Ziffern der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen<br />

verbindlich. Die durch den Wegfall der unwirksamen Bestimmung<br />

entstehende Lücke, ist nach Treu und Glauben im Sinne des Vertrages<br />

auszufüllen.<br />

März 2010, <strong>Jumag</strong> Dampferzeuger GmbH,<br />

68542 Heddesheim<br />

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