Begutachtungsrichtlinien
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Begutachtungs-Richtlinien Soziotherapie<br />
6.2.1 Verordnung Soziotherapie gemäß § 37a SGB V<br />
Die Verordnung (Anhang 4) wird anhand folgender Angaben geprüft:<br />
Diagnose:<br />
Es muss eine der folgenden Diagnosen nach ICD-10 vorliegen, anderenfalls<br />
sind die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nicht<br />
gegeben:<br />
F20.0-20.6 Schizophrenie<br />
F21 schizotype Störung<br />
F22 anhaltende wahnhafte Störung<br />
F24 induzierte wahnhafte Störung<br />
F25 schizoaffektive Störung<br />
F31.5 gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen<br />
Symptomen im Rahmen einer bipolaren affektiven Störung<br />
F32.3 schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen<br />
F33.3 gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen<br />
Symptomen im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung.<br />
Ist bei erneuter Verordnung innerhalb der 3-Jahresfrist eine im Vergleich<br />
zur vorherigen Verordnung geänderte Diagnose angegeben, ist<br />
ggf. der MDK einzuschalten. Auch bei Mehrfachdiagnosen kann der<br />
MDK eingeschaltet werden.<br />
Schweregrad (lt. GAF-Skala): Bei einem Punktwert unter 20 liegt ein besonders<br />
schwerer Krankheitsfall vor (ggf. stationäre Behandlungsbedürftigkeit).<br />
Bei weiterem Zweifel an der Notwendigkeit der Verordnung kann der<br />
MDK eingeschaltet werden.<br />
Bei einem Punktwert über 40 sind die Voraussetzungen zur Leistungsgewährung<br />
nicht gegeben.<br />
Erkrankungsdauer: Bei einer Dauer der Behandlungsbedürftigkeit von unter sechs<br />
Monaten können Zweifel an der Notwendigkeit der Soziotherapie entstehen.<br />
Evtl. ist eine Begründung vom verordnenden Facharzt anzufordern,<br />
ggf. ist anschließend der MDK einzuschalten.<br />
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